Entscheidungsdatum
18.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2132301-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2016, Zl. 615703604-161057531/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2016, Zl. 615703604-161057531/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 30.07.2016 um 20:45 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 30.07.2016 um 20:45 Uhr wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 28.07.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Die Einvernahme nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich begründet?
A: Ich hatte ein Studentenvisum. Dieser lief im Jahr 2014 ab, da ich die notwendigen Deutschkenntnisse nicht nachweisen konnte.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Nepal abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und an Ihrer Meldeadresse nicht auffindbar waren.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich bin voriges Jahr selbst zur Polizei gegangen, ich glaube, es war der 15.10.2015. Ich habe die Polizei gebeten, dass ich einen Aufschub für die freiwillige Ausreise erhalte.
F: Ist Ihre Identität korrekt?
A: Ja, ich heiße KHANAL Manoj, wurde am 08.10.1988 geboren und bin Staatsangehöriger von Nepal.
ANM: Angaben stimmen mit dem Reisepass überein.
F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können?
A: Ja, meinen Reisepass.
F: Sie haben im Dezember 2015 eine Abweisung der Anfrage auf einen Aufenthaltstitel bekommen.
A: Ich habe keinen Brief bekommen.
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Ja.
F: Sofern für Sie wurde ein Flug nach Nepal gebucht wird, würden Sie freiwillig und widerstandslos ausreisen. Werden Sie freiwillig mitfliegen?
A: Ja.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe nur wenig kein Geld.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Auf der Bank habe ich ca. 500€. Ich möchte arbeiten.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Ja, ich bin in 1100 WIEN, in der Neilreichgasse gemeldet.
ANM: Meldeadresse lt. ZMR
F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?
A: Ja.
F: Warum kommen Sie nach Österreich?
A: Ich will hier bleiben und arbeiten.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein.
F: Sind Sie einer Arbeit in Österreich nachgegangen?
A: Ja, ich habe illegal als Koch gearbeitet. Dies habe ich auch bereits bei der Polizeivernehmung bekanntgegeben.
F: Sie gaben bei der polizeilichen Vernehmung an, dass Sie die heutige Heirat nur aus dem Zweck der Aufenthaltsberechtigung heraus tätigen wollten und dafür 7000 € bezahlt haben. Ist das korrekt?
A: Ja.
F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Nein.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben einen aufrechten Wohnsitz in Österreich, sind aber illegal im Bundesgebiet aufhältig. Sie hätten bereits ausreisen müssen, kamen dieser Ausreise aber nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verweigerten die Ausreisen, zu denen Sie verpflichtet gewesen wären. Sie waren illegal beschäftigt, um damit Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie gaben auch bei der heutigen Einvernahme an, dass Sie die heutige Heirat nur dazu nutzen wollten, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Nein, ich habe keine Fragen.
V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden.
Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
2. Mit dem am 11.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 11.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Sachverhalt
Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal und reiste im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet ein.
Der BF wurde am 28.07.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Mödling festgenommen. Grund war der Vorwurf, der BF wolle eine Aufenthaltsehe eingehen.
Der BF wurde der belangten Behörde vorgeführt und am 28.07.2016 durch das belangte Organ einvernommen. Zweck der Einvernahme war lt. Bescheid die mögliche Schubhaftverhängung und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der BF stimmte einer freiwilligen Rückkehr im Zuge der Einvernahme am 28.07.2016 grundsätzlich zu. Nach der Einvernahme wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF gab unmittelbar nach persönlicher Übergabe des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab. Am 30.07.2016 fand ein Abschiebeversuch statt. Der BF weigerte sich jedoch auszureisen. Nach der Rückkehr in das PAZ Hernalser Gürtel wurde am 30.07.2016 die Schubhaft verhängt.
A) Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft
I. Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängungrömisch eins. Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006,B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des §76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006,B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des §76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007,2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden (VfGH 29.09.2004,B 292/04).
Der BF befindet sich seit dem Jahr 2013 in Österreich. Die Einreise erfolgte legal. Auch der Aufenthalt war bis zur Abweisung des Verlängerungsantrages legal. Eine Rückkehrentscheidung wurde erst am 28.07.2016 erlassen.
Der BF ersuchte bereits im Oktober 2015 beim BFA um einen Aufschub für die freiwillige Ausreise. Eine Entscheidung ist dem BF nie zugegangen (vgl. Die Angaben des BF, Bescheid Seite 3). Wo sich der BF befand und das er zur freiwilligen Ausreise bereit ist, war der belangten Behörde daher bekannt.Der BF ersuchte bereits im Oktober 2015 beim BFA um einen Aufschub für die freiwillige Ausreise. Eine Entscheidung ist dem BF nie zugegangen vergleiche Die Angaben des BF, Bescheid Seite 3). Wo sich der BF befand und das er zur freiwilligen Ausreise bereit ist, war der belangten Behörde daher bekannt.
Der BF verfügte über eine Unterkunft und war aufrecht gemeldet.
Der BF hatte bei der Einvernahme am 28.07.2016 nicht damit gerechnet, unmittelbar danach ausreisen zu müssen. Eine solche Verpflichtung ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen (vgl. Bescheid Seite 3).Der BF hatte bei der Einvernahme am 28.07.2016 nicht damit gerechnet, unmittelbar danach ausreisen zu müssen. Eine solche Verpflichtung ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen vergleiche Bescheid Seite 3).
Der BF wollte, bevor er Österreich verlässt, seine aufrechten Verpflichtungen, etwa seine Mietwohnung, aufkündigen. Dies erscheint aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des BF nachvollziehbar. Auch dass der BF sein Eigentum mit nimmt, ist nachvollziehbar. Dies war ihm aber am 30.07.2016 nicht möglich.
Die belangte Behörde begründet den für die Schubhaftverhängung notwendigen Sicherungsbedarf mit dem unbestrittenen unrechtmäßigen Aufenthalt und der Weigerung der Abschiebung am 30.07.2016.
Die legale Einreise, der zeitweise legale Aufenthalt, die aufrechte Meldung, sowie die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden, ersichtlich durch den Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit, kann alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).
Die belangte Behörde nahm keine objektive Abwägung der Umstände vor.
Der BF verfügt über private Bindungen in Österreich. Dass er über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt ist daher unrichtig. In der Einvernahme am 28.07.2016 wurde der BF jedoch nicht konkret befragt, wie sich sein Privatleben in Österreich darstellt und ob er freundschaftliche Beziehungen pflegt.
(...)
Durch die Weigerung der Ausreise am 30.07.2016 hat sich der BF, nicht wie von der belangten Behörde auf Seite 12 des Bescheides behauptet, dem Verfahren entzogen.
Ein eigenmächtiges Entziehen war ihm nicht möglich. Der BF war zur Ausreise zu diesem Zeitpunkt nicht bereit. Was wie oben ausgeführt, noch kein Sicherungsbedürfnis begründet. Dass er zumindest sein Eigentum in seinen Herkunftsstaat mitnimmt, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Das BFA mag den BF einen Tag vor der geplanten Abschiebung über diesen Termin informiert haben, doch reicht ein Tag nicht aus, um seine persönlichen Verpflichtungen im Inland zu regeln und sich angemessen auf die Ausreise vorzubereiten.
Die Verhängung von Schubhaft erscheint daher nicht notwendig und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
II. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittelrömisch zwei. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittel
Bejaht man einen Sicherungsbedarf, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß §77 FPG verhängt werden müssen, da im gegenständlichen Fall keine ultima- ratio Situation vorliegt.
Gemäß §77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in §76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Gemäß §77 Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in §76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels wurde vom belangten Organ keiner ernsthaften Prüfung unterzogen. Die verweigerte Ausreise am 30.07.2016 bedeutet, wie bereits ausgeführt, nicht zwangsläufig, dass der BF nicht grundsätzlich zur Ausreise bereit ist. Ebenso bedeutet es nicht, dass er sich den Auflagen im Falle eines gelinderen Mittels widersetzen würde.
Die einseitigen Ausführungen der Behörde, welche das gezeigte kooperative Verhalten des BF unbeachtet lässt, mag Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen lassen, lassen jedoch die Frage offen, weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
(...)
Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheint auch aus diesem Grund rechtswidrig."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie weder am bisherigen Verfahren mitgewirkt haben, noch da Sie keine Meldeadresse haben.
Sie haben im Zuge Ihrer Befragung angegeben, dass Sie versuchten, durch das Eingehen einer Scheinehe Ihren Aufenthalt legalisieren zu wollen. Weiters täuschten Sie bereits die Behörden, indem Sie vorgaben, freiwillig ausreisen zu wollen, den Ihnen gewährten Zeitraum allerdings zur Anbahnung einer Scheinehe nutzen. Ihre Meldeadresse ist laut polizeilicher Erhebung ein Scheinadresse, an der sie sich nur zum Zweck der Eingehung einer Scheinehe mit Ihrer angeblichen Partnerin angemeldet haben.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Weiters ist festzustellen, dass Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme Ihrer Person vorgebracht haben, mit den Behörden kooperieren zu wollen und einem schnellen Abschiebetermin zustimmen würden. Sie gaben ebenfalls an, dass Sie freiwillig und ohne Widerstand zu leisten die Abschiebung zur Kenntnis nehmen und befolgen würden.
Es wurde aus diesem Grund eine Abschiebung für den 30.07.2016 geplant, welche Sie dann jedoch unter Angabe von fadenscheinigen Gründen verweigerten. So brachten Sie vor, dass Sie nicht Bescheid gewusst hätten, dass Sie abgeschoben werden sollen, wobei hier festzuhalten ist, dass Ihnen am 29.07.2016 ein Informationsblatt zur bevorstehenden Abschiebung nachweislich ausgehändigt wurde, und Sie wurden im Zuge der Einvernahme Ihrer Person durch den erkennenden Organwalter im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Nepali ausführlich belehrt.
Sie selbst gaben an, dass Sie keine Fragen mehr hätten und Ihnen der weitere Ablauf des Verfahrens und die Abschiebung an sich verständlich seien.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden wegen des Verdachts auf Eingehen einer Scheinehe angezeigt und waren auch voll geständig.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird.
Es hat sich seit Ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass Sie sich in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterzutauchen versuchen würden, nachdem Sie bisher mit Ihrem Verhalten auch die österreichischen Behörden regelmäßig zu täuschen versucht haben.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Der zuständige Amtsarzt wird auch Ihre Haftfähigkeit an sich prüfen.
Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).
Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).
In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich nur einen Scheinwohnsitz haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen, illegal als Koch gearbeitet haben, und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel. Sie wollten durch das Eingehen einer Scheinehe Ihrer rechtswidrigen Aufenthalt legalisieren und bezahlten dafür 7000 - 7500 €. Hier zeigten Sie sich voll geständig.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht, nachdem Sie sich bereits dem Verfahren entzogen haben, indem Sie gegenüber der Behörde vorgebracht haben, dass Sie freiwillig ausreisen wollen würden, dies aber nie taten.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes."
5. Das BFA erstattete am 12.08.2016 folgende Stellungnahme:
"Die belangte Behörde stellt an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu vollinhaltlich bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrechtzuhalten.
Ich begründe diesen Antrag wie folgt:
Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass bei einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine begleitete Abschiebung binnen wenigen Tagen möglich ist.
Der originale und gültige Reisepass des Hrn. XXXX konnte trotz seines Versuchs, diesen vor der Behörde verborgen zu halten, sichergestellt werden.Der originale und gültige Reisepass des Hrn. römisch 40 konnte trotz seines Versuchs, diesen vor der Behörde verborgen zu halten, sichergestellt werden.
Somit ist eine Abschiebung im oben angeführten Zeitraum möglich, diesbezügliche Absprachen mit XXX, zwecks Verfügbarkeit von Begleitbeamten wurden bereits getroffen. Aufgrund der bereits abgebrochenen unbegleiteten Abschiebung, welche durch Kollegen von XXX vor Ort wahrgenommen wurden, wird laut Beurteilung der o.a. Sektion kein Auslangen mit drei Begleitbeamten gefunden, somit müssen zumindest vier Begleitbeamte eingesetzt werden.Somit ist eine Abschiebung im oben angeführten Zeitraum möglich, diesbezügliche Absprachen mit römisch 30 , zwecks Verfügbarkeit von Begleitbeamten wurden bereits getroffen. Aufgrund der bereits abgebrochenen unbegleiteten Abschiebung, welche durch Kollegen von römisch 30 vor Ort wahrgenommen wurden, wird laut Beurteilung der o.a. Sektion kein Auslangen mit drei Begleitbeamten gefunden, somit müssen zumindest vier Begleitbeamte eingesetzt werden.
(...)
Zum Aufenthalt des BF ist folgendes festzustellen:
Der BF erhielt am 25.02.2013 von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ein Visum C mit der Nummer AUT007707363, welches den BF im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 10.07.2013 zur mehrfachen Einreise in das Bundesgebiet berechtigte.
Der Bf beantragte danach einen Aufenthaltstitel für Studierende, welcher ihm vom MAG 35 bis 13.02.2014 bewilligt wurde.
Dieser Aufenthaltstitel wurde abermals, bis 14.02.2015, verlängert.
Ein neuerlicher Verlängerungsantrag wurde abgewiesen, da der BF nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügte.
Der BF wäre somit ab 15.02.2015 dazu verhalten gewesen, selbständig das Bundesgebiet zu verlassen.
Betrachtet man die niederschriftliche Einvernahme vom 28.07.2016, so geht aus dieser hervor, dass der BF im vollem Bewusstsein über seinen Status als illegal Aufhältiger war.
(...)
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich begründet?
A: Ich hatte ein Studentenvisum. Dieser lief im Jahr 2014 ab, da ich die notwendigen Deutschkenntnisse nicht nachweisen konnte.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Nepal abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und an Ihrer Meldeadresse nicht auffindbar waren.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich bin voriges Jahr selbst zur Polizei gegangen, ich glaube, es war der 15.10.2015. Ich habe die Polizei gebeten, dass ich einen Aufschub für die freiwillige Ausreise erhalte.
(...)
Vom Zeitpunkt der Abweisung im Februar 2015 bis zur Kontaktaufnahme mit der Behörde ließ der BF mehr als ein halbes Jahr vergehen.
(...)
Sofern nunmehr der Vertreter der Diakonie im Beschwerdeschreiben moniert, dass der BF Zeit benötigen würde, um "etwa seine Mietwohnung aufzukündigen" und dies am 30.07.2016 nicht möglich gewesen wäre, ist dem gegenüber festzuhalten, dass der BF annähernd ein ganzes Jahr Zeit hatte, um diese Tätigkeiten durchzuführen.
Jedoch war es - und dies ist bewiesen, da der BF hierzu geständig ist - in keiner Weise im Sinn des BF gewesen, sein geordnetes Verlassen des Bundesgebietes zu organisieren. Viel mehr war es das Interesse des BF, unter Zahlung von 7000 € an einen Vermittler eine Scheinehe arrangieren zu lassen, um sich durch Eingehung solcher einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Die dementsprechende Argumentation in der Beschwerde widerspricht absolut dem Aktenwissen der Behörde und vor allem auch den Angaben des BF.
Sofern nunmehr die Beschwerde darauf abzielt, dass der BF Zeit benötigen würde, um seine Ausreise zu planen, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens der Behörde bereits Zeit eingeräumt wurde, nachdem der BF seinen Antrag auf Fristerstreckung der Ausreise eingereicht hat.
Der Umstand, dass der BF die Zeit hierzu nicht nutze, sondern dafür aufwand, eine Scheinehe eingehen zu wollen, ist nunmehr in keiner Weise der Behörde zuzurechnen, wie dies im Beschwerdeschreiben versucht wird.
Sofern seitens der Diakonie vorgeworfen wird, dass der BF nicht gewusst hat, dass er unmittelbar nach seiner Festnahme zur Ausreise verhalten werden wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine glatte Lüge ist, was seitens des Verfassers der Beschwerde auch selbst widerlegt wird, indem bestätigt wird, dass die Behörde den BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt hat.
Dem BF wurde am 29.07.2016 ein Informationsblatt über die bevorstehende Ausreise nachweislich vom PAZ Hernalser Gürtel ausgehändigt, ebenso ersuchte der BF um rasche Ausreise.
(...)
Ebenso war der BF ausreisewillig, wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2016 ergibt.
(...)
F: Sofern für Sie wurde ein Flug nach Nepal gebucht wird, würden Sie freiwillig und widerstandslos ausreisen. Werden Sie freiwillig mitfliegen?
A: Ja.
(...)
Wie aus den Erhebungen und der polizeilichen Einvernahme vom 28.07.2016 hervorgeht, diente die Anmeldung an der Adresse lediglich eine Maßnahme zur Sicherung der Scheinehe, um hier die Behörden irrezuführen und eine Lebensgemeinschaft vorzutäuschen.
Hierzu die Einvernahme der "Lebensgefährtin" auszugsweise:
(...)
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz und einen Meldezettel?
A: Ja, habe ich.
F: Aus welchem Grund sind Sie erst seit Mitte Mai angemeldet, obwohl Sie seit Ende März 2016 in Österreich aufhältig sind?
A: Ich weiß nicht, was ein Meldezettel ist.
F: Warum haben Sie sich bei Ihrem letzten Aufenthalt in Österreich nicht angemeldet?
A: Ich weiß nichts über eine Meldeverpflichtung.
(...)
Im Zuge der Beschwerde wurde seitens der Diakonie ebenfalls vorgebracht, dass der BF Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden zeigen würde, und begründete dies mit der Stellung des Antrags auf Aufschiebung der freiwilligen Ausreise.
Seitens der Diakonie wird hierbei aber absolut verkannt, dass die Bereitschaft der Behörde, dem BF die Frist zu erstrecken, in keiner Weise genutzt wurde, und lediglich und vor allem offenkundig nur dazu diente, noch länger illegal im Bundesgebiet aufhältig sein zu können, und weitere Schritte in Richtung Arrangement einer Scheinehe tätigen zu können.
Ebenfalls erschließt sich der Behörde in keiner Weise, wie der BF kooperationsbereit sein soll, nachdem er die in Absprache mit ihm schnell organisierte Ausreise abgebrochen hat, nur um unmittelbar danach einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen. Aus diesem Verhalten zeigt sich, dass der BF augenscheinlich ausreisebereit gewesen wäre, sofern er dafür eine finanzielle Rückkehrhilfe erhalten hätte. Hier hätte offensichtlich die in der Beschwerde angeführte Zeit zur Auflösung der Wohnsituation und die geplante Mitnahme von persönlichen Gegenständen keine Rolle gespielt.
Betrachtet man nunmehr das Verhalten des BF in einer Gesamtschau, muss folgendes festgestellt werden:
Der Aufenthalt für Studierende wurde nicht verlängert, da der BF die notwendigen Kenntnisse nicht vorweisen konnte.
Daraufhin reiste der BF nicht aus.
Der BF beantragte eine Fristerstreckung für seine Ausreise, reiste wiederum nicht aus.
Der BF versuchte, eine Scheinehe einzugehen, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Nach seiner Festnahme wurde ein ehestmöglicher Flug für den BF organisiert, dies wurde ihm auch zur Kenntnis gebracht. Der BF brach aufgrund seines Verhaltens und unter Vorgabe unrichtiger Gründe die Abschiebung ab. Daraufhin beantragte der BF lediglich drei Tage später einen finanziellen Zuschuss für seine Rückkehr.
Somit ist festzuhalten, dass der BF insgesamt in keiner Weise daran interessiert ist, mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF einerseits die Schwarzarbeit über einen längeren Zeitraum gestanden hat, und auch hinsichtlich der Anzeige der Scheinehe, ist naheliegend, dass der BF bei seiner Freilassung untertauchen wird, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Damit wäre auch eine Abschiebung hinfällig.
Zur vorgebrachten Thematik der freundschaftlichen Beziehungen wird seitens der Behörde auf die als notorisch bekannt geltende Judikatur verwiesen, welche in keinem Fall geeignet ist, das Privatleben des BF dem öffentlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet entgegenzutreten.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die vorgebrachten integrativen Merkmale - die sich im Kern auf lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines angeblichen Bekannten- und Freundeskreises beschränken - insbesondere angesichts der noch kurzen Aufenthaltsdauer, nicht so stark ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Im Übrigen steht einem ca. einjähriger Aufenthalt in Österreich ein etwa 20-jähriger Aufenthalt des BF in Nepal gegenüber. Die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise ist als sehr kurz anzusehen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise zwar legal erfolgte, der Aufenthalt aber mangels Erfüllung der Vorgaben illegal wurde. Dies ist auch dem BF bewusst gewesen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR "Nnyanzi gegen United Kingdom" vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen. Darin kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR "Nnyanzi gegen United Kingdom" vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen. Darin kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügen mag, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nepal gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Umstand, dass der BF in Österreich auch wegen des Verdachtes auf das Eingehen einer Scheinehe angezeigt geworden ist, vermag sicherlich keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit vom persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu bewirken, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
(...)
Zuletzt sei auf die entscheidungsrelevanten Passagen der niederschriftlichen Einvernahme hingewiesen, die auch bezeugen, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen bzw. an Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Weiters wird dadurch offenkundig, dass der BF ausschließlich daran interessiert ist, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, unter Umgehung des Meldegesetzes, oder wie angezeigt, unter Eingehung einer Scheinehe.
(...)
Seitens der Behörde wird ebenfalls der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."Seitens der Behörde wird ebenfalls der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."
6. Der BF wurde am 28.07.2016 von der PI Mödling festgenommen und wurde am 28.07.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Am 29.07.2016 wurde dem BF der Abschiebetermin nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 30.07.2016 hätte der BF unbegleitet abgeschoben werden sollen, verweigerte aber die Kooperation, weshalb die Abschiebung unterbrochen werden musste. Der BF wurde in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht. Am 30.07.2016 wurde zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF verhängt.
7. Mit E-Mail vom 17.08.2016 teilte das BFA mit:
"Im Zuge eines Kontaktgesprächs mit den Kolleginnen vom VMÖ, welche Hrn. XXXX betreuen, wurde am 12.08.2016"Im Zuge eines Kontaktgesprächs mit den Kolleginnen vom VMÖ, welche Hrn. römisch 40 betreuen, wurde am 12.08.2016
(...)
folgender Sachverhalt hinsichtlich der Schubhaftbetreuung festgestellt:
Hr. XXXX zeigt sich durchgehend uneinsichtig, beflegelte XXX und schrie die Betreuerin auch an. Er meinte zu XXX, er werde Österreich sicher nicht alleine verlassen, es müsse ihn die Polizei wegbringen. Dafür sollten aber gleich 10 Polizisten kommen, da er sicher nicht kooperieren werde.Hr. römisch 40 zeigt sich durchgehend uneinsichtig, beflegelte römisch 30 und schrie die Betreuerin auch an. Er meinte zu römisch 30 , er werde Österreich sicher nicht alleine verlassen, es müsse ihn die Polizei wegbringen. Dafür sollten aber gleich 10 Polizisten kommen, da er sicher nicht kooperieren werde.
Laut den Aussagen der o.a. Betreuerinnen kann keine Basis für eine weitere Schubhaftbetreuung gefunden werden, da sich Hr. XXXX massiv aufregt und gebärdet und auch, wie zuvor ausgeführt, gegenüber den Betreuerinnen aggressiv verhält.Laut den Aussagen der o.a. Betreuerinnen kann keine Basis für eine weitere Schubhaftbetreuung gefunden werden, da sich Hr. römisch 40 massiv aufregt und gebärdet und auch, wie zuvor ausgeführt, gegenüber den Betreuerinnen aggressiv verhält.
Somit ist festzustellen, dass Hr. XXXX in keiner Weise kooperativ ist und eine abermalige, unbegleitete Abschiebung aussichtslos erscheint.Somit ist festzustellen, dass Hr. römisch 40 in keiner Weise kooperativ ist und eine abermalige, unbegleitete Abschiebung aussichtslos erscheint.
Ein Abschiebetermin für eine begleitete Abschiebung ist im Bereich der 35. - 36. KW möglich und auch geplant. Die Durchführung der Abschiebung wird durch zusätzliche Beamte unterstützt werden, da mit lediglich 3 Begleitbeamten eine Abschiebung wenig erfolgreich erscheint."
8. Mit E-Mail vom 18.08.2016 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass ein begleiteter Überstellungstermin nach Nepal für die 35. - 36. Kalenderwoche geplant ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Nepal. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Nepal. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 30.07.2016 (20:45 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der BF wurde als illegal aufhältige Person im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nepal und am XXXX geboren zu sein. Der BF reiste 2013 legal in das Bundesgebiet ein und hatte einen Aufenthaltstitel "Studierender". Dieser Aufenthaltstitel ist abgelaufen und wurde - trotz seiner Anträge auf Verlängerung - von der MA35 / WIEN nicht verlängert, da er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Der BF beantragte in weiterer Folge beim BFA WIEN einen Aufschub der freiwilligen Ausreise. Diesen Aufschub beantragte er am 29.10.2015. Anstatt auszureisen, plante er jedoch - durch die Eingehung einer Scheinehe (siehe dazu S. 3 des Erkenntnisses ) - sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.1.3. Der BF wurde als illegal aufhältige Person im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Nepal und am römisch 40 geboren zu sein. Der BF reiste 2013 legal in das Bundesgebiet ein und hatte einen Aufenthaltstitel "Studierender". Dieser Aufenthaltstitel ist abgelaufen und wurde - trotz seiner Anträge auf Verlängerung - von der MA35 / WIEN nicht verlängert, da er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Der BF beantragte in weiterer Folge beim BFA WIEN einen Aufschub der freiwilligen Ausreise. Diesen Aufschub beantragte er am 29.10.2015. Anstatt auszureisen, plante er jedoch - durch die Eingehung einer Scheinehe (siehe dazu S. 3 des Erkenntnisses ) - sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Der BF wurde am 28.07.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.07.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V). Am 29.07.2016 wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.Der BF wurde am 28.07.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.07.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Am 29.07.2016 wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.
1.4. Am 29.07.2016 wurde dem BF der Abschiebetermin nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 30.07.2016 hätte der BF unbegleitet abgeschoben werden sollen, verweigerte aber die Kooperation, weshalb die Abschiebung unterbrochen werden musste. Der BF wurde in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht. Am 30.07.2016 wurde zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF verhängt. Im Zuge eines Kontaktgesprächs mit dem VMÖ am 12.08.2016 zeigte sich der BF uneinsichtig. Er meinte: "er werde Österreich sicher nicht alleine verlassen, es müsse ihn die Polizei wegbringen. Dafür sollten aber gleich 10 Polizisten kommen, da er sicher nicht kooperieren werde."
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.
1.5. Ein Abschiebetermin für eine begleitete Abschiebung ist im Bereich der 35. - 36. Kalenderwoche geplant.
1.6. Am 01.08.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb. XXXX, und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF am 30.07.2016 unbegleitet abgeschoben werden hätte sollen, jedoch die Kooperation verweigerte, weshalb die Abschiebung unterbrochen werden musste. Der BF wurde in weiterer Folge in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht. Am 30.07.2016 wurde zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF verhängt. Im Zuge eines Kontaktgesprächs mit dem VMÖ am 12.08.2016 zeigte sich der BF uneinsichtig. Er meinte:
"er werde Österreich sicher nicht alleine verlassen, es müsse ihn die Polizei wegbringen. Dafür sollten aber gleich 10 Polizisten kommen, da er sicher nicht kooperieren werde.".
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF - insbesondere zur fehlenden familiären und beruflichen Verankerung sowie zum Fehlen ausreichender Existenzmittel - in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt die Abschiebung des BF nach Nepal zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF nach Nepal zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.
Der BF ist nach Ablauf seines Aufenthaltstitels einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.07.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V). Am 29.07.2016 wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.Der BF ist nach Ablauf seines Aufenthaltstitels einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.07.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Am 29.07.2016 wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
* Der BF ist nach Ablauf seines Aufenthaltstitels einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen, vielmehr versuchte der BF die Behörde zu täuschen.
* Der BF hätte am 30.07.2016 unbegleitet abgeschoben werden sollen, er verweigerte jedoch die Kooperation, weshalb die Abschiebung unterbrochen werden musste.
* Im Zuge eines Kontaktgesprächs mit dem VMÖ am 12.08.2016 zeigte sich der BF uneinsichtig. Er meinte: "er werde Österreich sicher nicht alleine verlassen, es müsse ihn die Polizei wegbringen. Dafür sollten aber gleich 10 Polizisten kommen, da er sicher nicht kooperieren werde."
* Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht legal erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr/Risiko des Untertauchens auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 30.07.2016 (20:45 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich nach Ablauf seines Aufenthaltstitels keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch nach dem Gespräch mit dem VMÖ am 12.08.2016 war eine solche Bereitschaft nicht zu erkennen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der begleiteten Überstellung in der 35. - 36. Kalenderwoche als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2132301.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016