TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/23 W190 2115316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2115316-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. September 2015, Zl. 1072336906-151458185, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. September 2015, Zl. 1072336906-151458185, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. September 2015 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. September 2015 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 7. Juni 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2015 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Daraufhin richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 stimmte Spanien diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu und erklärte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den spanischen Behörden unter der Nationale XXXX bekannt sei.Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 stimmte Spanien diesem Ersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu und erklärte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den spanischen Behörden unter der Nationale römisch 40 bekannt sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. August 2015, zugestellt am 20. August 2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass das Königreich Spanien gemäß Art. 13. Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. August 2015, zugestellt am 20. August 2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass das Königreich Spanien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Beschwerde, und erwuchs dieser a in Folge dessen m 28. August 2015 in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmittel nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmittel nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und 27 Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 28. September 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ II Wien Hernals überstellt, wo er in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde.Am 28. September 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch zwei Wien Hernals überstellt, wo er in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde.

Am 30. September 2015 sollte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien abgeschoben werden, doch verweigerte dieser am Flughafen jegliche Zusammenarbeit und auch die Bereitschaft den Flug nach Madrid anzutreten. Da wegen seines Verhaltens eine Abschiebung nicht möglich erschien, wurde die Abschiebung abgebrochen und der Beschwerdeführer in das PAZ Wien Hernalser Gürtel zurückgebracht. Das Bundesamt wurde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab dieser an, gesund zu sein. Über Vorhalt, dass der (Asyl)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. August 2015 mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen sei und er sich in weiterer Folge der Abschiebung widersetzt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit seinem Sozialarbeiter in der Haftanstalt gesprochen, damit dieser Beschwerde einbringe. Er habe daher gedacht, dass eine Beschwerde erhoben worden sei. Nach Mitteilung, dass über ihn ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werde, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht sein Fehler sei, wenn sein Sozialarbeiter keine Beschwerde eingebracht habe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei gegenwärtig im Besitze von € 140,-. Er habe zuletzt im 10. Wiener Gemeindebezirk gelebt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Mit Mandatsbescheid vom 30. September 2015, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 30. September 2015, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer sei nicht österreichsicher Staatsbürger und gebe selbst an, die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge in Österreich weder über familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person sei am 28. August 2015 in Rechtskraft erwachsen. Spanien habe der Rückübernahme zugestimmt. Die geplante Abschiebung am 30. September 2015 habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht effektuiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zu seiner Außerlandesbringung illegal in Österreich aufgehalten. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Zudem verfüge dieser über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gehe auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr habe dieser mit dem Handeln von Suchtmitteln eine Straftat begangen, um sich dadurch den Aufenthalt zu finanzieren. Er besitze nicht genügend Barmittel, um sich seinen weiteren Aufenthalt zu finanzieren. Es sei daher zu befürchten, dass er im Falle einer Entlassung seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz, habe keine Unterkunftadresse nennen können und habe sich bis 28. September 2015 in Strafhaft befunden. Er sei in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere.

Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheide aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des von ihm gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung seines Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Er habe bisher nur über eine obdachlosen Meldung verfügt und habe sich bis zu seiner Festnahme zur Abschiebung in Strafhaft befunden. Wegen seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren nicht weiter stellen werde. Er sei nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe er auch Gegenteiliges nicht behauptet. Weiters werde die Überstellungsfrist von sechs Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern er sich der Überstellung nicht widersetze; Spanien habe einer Rücknahme seiner Person zugestimmt und könne die begleitete Überstellung in der nötigen Frist realisiert werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater beigegeben.

Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag zur begleiteten Überstellung auf dem Luftweg nach Spanien für den 14. Oktober 2015 erlassen.

Am 1. Oktober 2015 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. September 2015 und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er aus, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng seien und grundsätzlich die Ausnahme sein sollte. Im vorliegenden Fall würden besondere Umstände, die eine derartige Ausnahmesituation begründeten, nicht vorliegen. So sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren während seiner Strafhaft zugestellt worden. Am 24. August 2015 habe sich der Beschwerdeführer an eine Mitarbeiterin der Wiener Jugendgerichtshilfe gewandt, da er gegen den Bescheid ein Rechtsmittel habe einlegen wollen und ihm sei mitgeteilt worden, dass er diesbezüglich das Recht habe, die Unterstützung durch einen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen. Am 25. August 2015 habe die Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe unter gleichzeitiger Übermittlung des Bescheides per Telefax den zuständigen Rechtsberater, um das Verfassen einer Beschwerde für den Beschwerdeführer ersucht. Am 28. August 2015 sei der Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt worden, dass ein Rechtsberater den Beschwerdeführer besuchen werde. Bis zum Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft am 28. September 2015 habe kein Rechtsberater den Beschwerdeführer besucht. Der Beschwerdeführer sei allerdings davon ausgegangen, dass für ihn Beschwerde eingebracht worden sei. In Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen sei er davon ausgegangen, dass diese Beschwerde aufschiebende Wirkung haben würde und er bis zur endgültigen Erledigung nicht abgeschoben werden könnte. Diese Rechtsunkenntnis könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er nicht - wie gesetzlich vorgesehen - in einem Rechtsberatungsgespräch über die Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid im Dublin-Verfahren aufgeklärt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne folglich auch nicht vorgeworfen werden, dass er am 30. September 2015 seinen Unwillen nach Spanien auszureisen kundgetan habe. Aus dem gesetzten Verhalten könne somit keine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden. Mit dem entsprechenden Vorbringen im Rahmen der Einvernahme am 30. September 2015 habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, sei für die Begründung einer Fluchtgefahr ungeeignet. Die fehlende soziale Verankerung stelle - ebenso wie die mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben sei, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Die Ausführungen würden sinngemäß für den Umstand gelten, dass der Beschwerdeführer über keine feste Unterkunft verfüge und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgehalten. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bevor er in Strafhaft gekommen sei, über eine aufrechte Meldung verfügt habe. Angesichts dessen erscheine die Befürchtung, er werde im Fall seiner Entlassungen seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, als unbegründet. In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur hätte die belangte Behörde außerdem berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt habe; die diesbezüglichen Angaben seien von der belangten Behörde jedenfalls nicht in Zweifel gezogen worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, lediglich Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt und die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit aber unterlassen zu haben. Auch die strafrechtliche Verurteilung stelle keinen tauglichen Grund für die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall dar. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf gegeben sei, hätte vorrangig das gelindere Mittel angewendet werden müssen. Die belangte Behörde lege nicht dar, warum der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung bzw. der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers geprüft hätte. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer befinde sich bedingt durch seinen Hungerstreik mittlerweile in einem gesundheitlich schlechten Zustand und sei der Gesundheitszustand jedenfalls in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Haftfähigkeit werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens begehrt. Abschließend wurden die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und die Kostenanträge begründet.

Der Beschwerdeführre stellte die Anträge, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Zudem begehrte der Beschwerdeführer den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorlägen. Die Beschwerde begehrt die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabegebühr, den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.Der Beschwerdeführre stellte die Anträge, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Zudem begehrte der Beschwerdeführer den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorlägen. Die Beschwerde begehrt die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabegebühr, den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Das Bundesamt legte am 6. Oktober 2015 Aktenteile vor und erstattete eine Stellungnahme.

Die belangte wiederholte es den bisherigen Verfahrensgang und führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines Suchmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich somit im Suchtmittelmilieu bewegt und sei es bekannt, dass solche Personen ihren wahren Aufenthaltsort verschleiern würden, um einen behördlichen Zugriff zu entgehen. Eine Obdachlosenmeldung stelle zudem keinen Unterkunftsnachweis dar und sei der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen, seine tatsächliche Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Die fehlenden familiären und beruflichen Bindungen seien ein weiterer Beweis dafür, dass er keinen sozialen Bezug zum Bundesgebiet habe und somit nicht zu erwarten sei, dass er sich tatsächlich dem drohenden Abschiebeverfahren stellen werde. Im angefochtenen Bescheid seien ausführlich die Fluchtgefahr und die Gründe, die das gelindere Mittel ausschließen würden, begründet worden. Der Beschwerdeführer habe durch das bisher gesetzte Verhalten gezeigt, dass nur mit der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Spanien vorgegangen werden könnte. Zu dem Vorwurf, dass ein zugewiesener Rechtsberater seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Glauben habe geschenkt werden könne, da die Behörde davon ausgehe, dass Rechtsberater ihren Aufgaben nachkommen würden und auch nur über Auftrag des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel hätten erheben können. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer frei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und ein solcher Antrag sei aber bis dato nicht eingebracht worden. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde entgegnet, dass sich im Hungerstreik befindliche Personen, regelmäßig untersucht würden und die Haft nur fortgesetzt werde, sofern tatsächlich Haftfähigkeit vorliege. Ein entsprechendes Gutachten werde nachgereicht.

Die belangte Behörde begehrte sodann, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Das Bundesamt beantragte weiters, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

Am 7. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht und dessen uneingeschränkte Haftfähigkeit wurde festgestellt.

Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke einer Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG in die JA Wien Josefstadt überstellt. Am 9. Oktober 2015 beendete der Beschwerdeführer freiwillig seinen Hungerstreik und wurde in Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt.Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke einer Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG in die JA Wien Josefstadt überstellt. Am 9. Oktober 2015 beendete der Beschwerdeführer freiwillig seinen Hungerstreik und wurde in Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Da innerhalb der gesetzlichen Frist der zuständige Richter erkrankt war, wurde die Verhandlung durch einen Vertretungsrichter geführt.

Zu Beginn der Verhandlung verkündete der Richter den Beschluss, dass die Verhandlung auf die Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der verhängten Schubhaft und die Entscheidung über die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers eingeschränkt werde.

Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass es ihm gut gehe und alles in Ordnung sei. Über Vorhalt der amtsärztlichen Untersuchung vom 13. Oktober 2015, wonach trotz des Hungerstreikes weiterhin Haftfähigkeit gegeben sei, erklärte der Beschwerdevertreter, dass dies nicht bestritten werde.

Auf Nachfrage, ob bis dato ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren gestellt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er die Angelegenheit dem dortigen Sozialarbeiter übergeben. Er könne nicht sagen, ob bisher ein derartiger Antrag gestellt worden sei.

Es sei ihm bekannt, dass der Asylbescheid aus dem Dublinverfahren mittlerweile rechtskräftig und für den 14. Oktober 2015 ein Abschiebetermin festgesetzt worden sei.

Auf Frage des Rechtsvertreters, wann er erfahren habe, dass der Asylbescheid nunmehr rechtskräftig geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, während der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es sei richtig, dass er sich aus der Grundversorgungsstelle EAST-Ost Traiskirchen entfernt und sich am 17. Juni 2015 beim Verein XXXX in der XXXX angemeldet habe. Über Vorhalt, dass er dadurch die Gebietsbeschränkung missachtet bzw. gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens verstoßen habe, indem er sich an einer Adresse gemeldet habe, die keine Abgabestelle darstelle, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser Umstand sei ihm nicht bewusst gewesen. In Traiskirchen habe er nicht die Möglichkeit gehabt, afrikanische Nahrung zu bekommen, in Wien hingegen schon. Allerdings habe er nicht zwischen Wien und Traiskirchen pendeln können. Andere Afrikaner hätten ihm dann die in Rede stehende Adresse mitgeteilt und er habe sich dort angemeldet.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es sei richtig, dass er sich aus der Grundversorgungsstelle EAST-Ost Traiskirchen entfernt und sich am 17. Juni 2015 beim Verein römisch 40 in der römisch 40 angemeldet habe. Über Vorhalt, dass er dadurch die Gebietsbeschränkung missachtet bzw. gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens verstoßen habe, indem er sich an einer Adresse gemeldet habe, die keine Abgabestelle darstelle, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser Umstand sei ihm nicht bewusst gewesen. In Traiskirchen habe er nicht die Möglichkeit gehabt, afrikanische Nahrung zu bekommen, in Wien hingegen schon. Allerdings habe er nicht zwischen Wien und Traiskirchen pendeln können. Andere Afrikaner hätten ihm dann die in Rede stehende Adresse mitgeteilt und er habe sich dort angemeldet.

Der Beschwerdeführervertreter führte hierzu aus, dass es sei seiner Ansicht nach [nicht] ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer, aufgrund der damaligen und heutigen Situation in Traiskirchen, die diesbezüglichen Informationsblätter nicht ausgehändigt worden seien.

Über Befragen des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm dort mitgeteilt worden, dass er sich auch bei der Polizeistation melden müsse. Nachdem er gesagt habe, dass er über keine Übernachtungsmöglichkeit verfüge, habe er dort auch eine Bleibe erhalten. Er habe dann ein Formular bekommen (Meldezettel) und dieses dann an einer Stelle abgegeben.

Befragt, ob er in Traiskirchen einen Schlafplatz gehabt habe oder obdachlos gewesen sei, erklärte er, er habe in einem Zelt geschlafen. Es sei ihm aber kalt geworden und habe er sich beschwert, weil er keine Jacke gehabt habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass im Gebäude selbst kein Platz sei. Er sei auch nach Wien gegangen, weil ihm in Traiskirchen kalt gewesen sei und er nicht die gewünschte Nahrung erhalten habe.

Auf die Nachfrage, wo er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft hingehen würde, erklärte der Beschwerdeführer, er würde diesfalls wieder in die XXXX gehen. Er habe bisher gedacht, dass in seiner Asylsache Beschwerde erhoben worden sei, habe aber erfahren, dass sein Fall abgeschlossen sei. Er werde morgen zum Abschiebetermin "einrücken", da er über keine Aufenthaltskarte verfüge. Nach Angaben des Beschwerdeführervertreters würden Personen in der XXXX vom Verein XXXX in der Regel verpflegt.Auf die Nachfrage, wo er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft hingehen würde, erklärte der Beschwerdeführer, er würde diesfalls wieder in die römisch 40 gehen. Er habe bisher gedacht, dass in seiner Asylsache Beschwerde erhoben worden sei, habe aber erfahren, dass sein Fall abgeschlossen sei. Er werde morgen zum Abschiebetermin "einrücken", da er über keine Aufenthaltskarte verfüge. Nach Angaben des Beschwerdeführervertreters würden Personen in der römisch 40 vom Verein römisch 40 in der Regel verpflegt.

In weiterer Folge erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch den vorsitzenden Richter:

"Das Gericht erachtet den Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall auf Grund der qualifizierten Weigerung zur Ausreise durch die Verhinderung der Abschiebung im Zusammenhang mit mehreren Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie die Verletzung der Gebietsbeschränkung und die Verletzung der Meldepflicht als gegeben an und hinzu kommt, dass nach der Abmeldung aus der Grundversorgung im Juni 2015 der Beschwerdeführer für die Behörde nicht mehr mit einer Zustelladresse greifbar gewesen ist und daher auch gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen hat und untergetaucht ist. Die am 30.09.(2015) versuchte Abschiebung war insofern durch einen rechtskräftigen, diesbezüglichen Bescheid gedeckt. Das Verfahren hat ein gänzliches Fehlen von sozialen und beruflichen Kontakten ergeben und ist auch ein Wohnsitz und eine Abgabestelle derzeit nicht gesichert. Das Asylverfahren wurde erst vor kürzerer Zeit negativ beendet und ist daher gemäß der aktuellen Judikatur mit einer erhöhten Gefahr des Untertauchens nunmehr zu rechnen. Das Gericht sieht daher einen maßgeblichen Sicherungsbedarf als erfüllt an. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer praktisch keine soziale Verankerung hat und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Abschiebetermin ist für den 14.10.(2015) geplant und tritt daher nach Ansicht des Gerichtes der persönliche Wunsch nach Freiheit hinter das öffentliche Interesse am geordneten Fremdenwesen im Hinblick darauf, dass es bis zur Abschiebung nur einen Tag weiter in Haft bedeutet, zurück. Die Fortsetzung ist daher auch verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen gesicherten Wohnsitz und ist evidenter Sicherungsbedarf gegeben. Für die kurze zumutbare Frist von einem Tag sind die gesetzlich vorgesehenen gelinderen Mitteln nicht geeignet, die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers mit der notwendigen Sicherheit zu verhindern. Der Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher nicht möglich.

Eine gesicherte Abschiebung zum Termin 14.10.2015 kann nach Ansicht des Gerichts nur durch Fortsetzung der Schubhaft erreicht werden."

Mit Erledigung vom selben Tag erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wonach gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge gegeben.Mit Erledigung vom selben Tag erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wonach gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge gegeben.

Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung dreier Sicherheitsbeamter auf dem Luftweg nach Spanien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 7. Juni 2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2015 zurückgewiesen sowie festgestellt, dass das Königreich Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer nach Spanien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 28. August 2015 in Rechtskraft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. September 2015 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und war für den 30. September 2015 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien vorhergesehen. Der Beschwerdeführer vereitelte diese Abschiebung jedoch durch sein Verhalten bzw. mangelnde Bereitschaft und wurde in Folge die Schubhaft über ihn verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 14. Oktober 2015 auf dem Luftweg nach Spanien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer verfügte über kein Familienleben in Österreich, über keinen festen Wohnsitz und war nie auf dem Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 16. Juni 2015 in Grundversorgung, danach wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Ab dem 17. Juni 2015 lag in weiterer Folge eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX, ab 29. Juli 2015 eine Meldung in der Justizanstalt XXXX vor. Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum gesund. Es können auch sonst keine integrativen Umstände erkannt werden, die die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung gestellt. Vielmehr ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser sich einem Verfahren, das zu einer Aufenthaltsbeendigung führen wird, entzogen hätte.Der Beschwerdeführer verfügte über kein Familienleben in Österreich, über keinen festen Wohnsitz und war nie auf dem Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 16. Juni 2015 in Grundversorgung, danach wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Ab dem 17. Juni 2015 lag in weiterer Folge eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 , ab 29. Juli 2015 eine Meldung in der Justizanstalt römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum gesund. Es können auch sonst keine integrativen Umstände erkannt werden, die die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung gestellt. Vielmehr ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser sich einem Verfahren, das zu einer Aufenthaltsbeendigung führen wird, entzogen hätte.

Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Suchmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben. Mangels eines Identitätsdokuments kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Angaben zum Asylverfahren und zum Verfahrensgang beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA-Auszug. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem GVS-System. Die Angaben zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Angaben zu den Lebensumständen in Österreich fußen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer an der Effektuierung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht mitwirken und sich solchen entziehen werde, ergibt sich aus dessen Vorverhalten. Der Beschwerdeführer vereitelte wie oben aufgezeigt vor Vorhängung der gegenständlichen Schubhaft bereits seine erste Abschiebung. Umstände die auf eine Änderung der desbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers schließen hätten lassen können, konnten nicht erkannt werden.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich auzf Grundlage der amtsärztlichen Untersuchungen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30. September 2015 und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 7. Juni 2015 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da die Dublin-Konsultationen bereits vor der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt wurden, sind die Fristen für die Stellung von (Wieder-)Aufnahmegesuchen und die Antwort hierauf auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und der dieser die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werde (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), da er (bereits) den ersten Überstellungsversuch vereitelt habe. Auf Grundlage der Tatsache, dass der der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens seine erste Abschiebung tatsächlich selbst vereitelt hatte, konnte das Bundesamt zutreffend annehmen, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde und derart im Falle seiner Freilassung nicht mehr für das Verfahren greifbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wie im Sachverhalt oben dargestellt, schon während seines Asylverfahrens nicht in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuwarten. Vielmehr verstieß der Beschwerdeführer schon zu diesem frühen Zeitpunkt gegen die Gebietsbeschränkung sowie Mitwirkungspflicht und tauchte in weiterer Folge unter, was von diesen zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und der dieser die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), da er (bereits) den ersten Überstellungsversuch vereitelt habe. Auf Grundlage der Tatsache, dass der der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens seine erste Abschiebung tatsächlich selbst vereitelt hatte, konnte das Bundesamt zutreffend annehmen, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde und derart im Falle seiner Freilassung nicht mehr für das Verfahren greifbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wie im Sachverhalt oben dargestellt, schon während seines Asylverfahrens nicht in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuwarten. Vielmehr verstieß der Beschwerdeführer schon zu diesem frühen Zeitpunkt gegen die Gebietsbeschränkung sowie Mitwirkungspflicht und tauchte in weiterer Folge unter, was von diesen zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid weiters auch zutreffend auf die geringe soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), indem es ausführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, keine familiären Bindungen in Österreich habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine Barmittel verfüge. Eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung nicht entziehen würde, kann unter diesem Umständen aber nicht erblickt werden.Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid weiters auch zutreffend auf die geringe soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG), indem es ausführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, keine familiären Bindungen in Österreich habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine Barmittel verfüge. Eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung nicht entziehen würde, kann unter diesem Umständen aber nicht erblickt werden.

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).

Der Beschwerdeführer missachtete konsequent die strafrechtlichen, melderechtlichen und fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich:

Er verfügte während der Dauer seines Aufenthaltes - abgesehen von der Meldung in der Justizanstalt und dem Polizeianhaltezentrum - lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Er war im Bundesgebiet unterstandslos und wäre auf freiem Fuß für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er missachtete während seines Asylverfahrens die Gebietsbeschränkung sowie seine Mitwirkungspflicht. Auf Grund dieses Verhaltens war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)

Angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubtem Umgangs mit Suchtmitteln erhöht sich im Sinne dieser Rechtsprechung zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung der Abschiebung.

Auf Grund der angeführten Erwägungen konnte das Bundesamt daher zutreffend davon ausgehen, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand. Dem Beschwerdevorbringen, es handle sich um einen "typsichen Dublinfall", weshalb nicht mit Schubhaft vorzugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass es beim Verhalten des Beschwerdeführers, der sich noch vor Bescheiderlassung betreffend der Zuständigkeit Spaniens dem Verfahren in Österreich entzog und die Grundversorgung ausschlug, nicht um das "typische" Verhalten eines Asylwerbers iSd Dublin III-VO handelt. Der Beschwerdeführer befand sich auch nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums auf Grund des Vorliegens einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung würden überdies bereits weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 05.07.2011, 2008/21/0617; 25.03.2010, 2008/21/0617). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Überstellungsversuch vereitelte. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass Umstände vorlagen, die den "Dublin-Fall" des Beschwerdeführers in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten haben lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261).

Den Ausführungen der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ohne Kenntnis davon gewesen sei, dass der Bescheid im Asylverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen war, bleibt entgegenzuhalten, dass diesem spätestens am 30. September 2015 hätte bewusst sein müssen, dass eine Beschwerde gegen den in Rede stehenden Asylbescheid nicht erhoben worden war. Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich in der Strafthaft Kenntnis über den Stand seines Verfahrens zu verschaffen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch über Englischkenntnisse verfügt. Darüber hinaus betrifft das Vorbringen, der damals zugewiesene Rechtsberater habe keine Beschwerde erhoben, das Dublin-Verfahren und muss es dem nunmehr gewillkürten Rechtsvertreter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bekannt sein, dass es hiefür die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben hätte, welche - selbst nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - bis dato nicht beantragt wurde. Die belangte Behörde musste im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung daher unzweifelhaft und ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bescheid im Asylverfahren mit welchem die Zuständigkeit des Königreiches Spanien festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität getätigt habe, so ist dem entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer vor den spanischen Behörden offenbar einen anderen Namen verwendete und die Identität des Beschwerdeführers mangels identitätsbezeugender Dokumente gerade nicht festgestellt werden konnte.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass die belangte Behörde das Hinreichen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft habe.

Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Überstellungsversuch vereitelte, sich von seiner zugewiesenen Betreuungseinrichtung entfernte und lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Wobei hervorgehoben werden muss, dass eine periodische Meldeverpflichtung bereits mangels Wohnsitz ausscheidete.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich wie aufgezeigt im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Behörde betrieb das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig und war mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer auch die gesamte Anhaltung über tatsächlich zu rechnen: Gegen den Beschwerdeführer bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war sohin den gesamten Zeitraum über zu rechnen. Die belangte Behörde erließ am 30. September 2015 einen Abschiebeauftrag nach Spanien für den 14. Oktober 2015 und nahm die entsprechende Ticketbuchung vor. Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer folglich am Luftweg nach Spanien abgeschoben. Die gesamte Schubhaft dauerte bis zur Durchführung der Abschiebung daher fünfzehn Tage und war nicht unverhältnismäßig.

Nach der vereitelten Abschiebung bestand zudem ein verdichteter Sicherungsbedarf und war absehbar, dass die Schubhaft nur von kurzer Dauer sein würde. Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war.

Der Beschwerdeführer war haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers vor, die die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. September 2015 und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zu A.II) Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

A.III.) Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkt A.I nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung zu A.I zitiert ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist die Revision gegen Spruchpunkt A.III nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen Spruchpunkt A.I nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung zu A.I zitiert ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist die Revision gegen Spruchpunkt A.III nicht zulässig.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W190.2115316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten