Entscheidungsdatum
30.08.2016Norm
AsylG 2005 §12a Abs1Spruch
W154 2118417-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria alias Mali, vertreten durch den XXXX zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. römisch 40 als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Nigeria alias Mali, vertreten durch den römisch 40 zu Recht erkannt
A)
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475 sowie die Anhaltung in Schubhaft:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 FPG idgF, § 12a Abs. 1 AsylG 2005 idgF und § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, FPG idgF, Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 idgF und Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2015, Zahl 1073290104/151717644, sowie die Anhaltung in Schubhaft:
II. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 FPG idgF und § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, FPG idgF und Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 13.03.2015 unter Bezugnahme auf Eurodac-Treffermeldungen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 27.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 13.03.2015 unter Bezugnahme auf Eurodac-Treffermeldungen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 27.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
Mit Bescheid vom 15.04.2015, Zl. IFA1053046109, VerfZl. 150240683, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid vom 15.04.2015, Zl. IFA1053046109, VerfZl. 150240683, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, GZ W144 2106890-1/5E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2015 wurde diese Entscheidung vom BF persönlich übernommen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, GZ W144 2106890-1/5E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2015 wurde diese Entscheidung vom BF persönlich übernommen.
2. Am 07.11.2015 wurde der BF unter der Identität Lucky BALOGUN festgenommen. Da gegen Lucky BALOGUN seit dem 09.10.2015 eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung und seit dem 03.11.2015 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bestand, wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.2. Am 07.11.2015 wurde der BF unter der Identität Lucky BALOGUN festgenommen. Da gegen Lucky BALOGUN seit dem 09.10.2015 eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung und seit dem 03.11.2015 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bestand, wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Den bisherigen Verfahrensgang von Lucky BALOGUN vorgehalten, blieb der BF bei seiner falschen Identität und erklärte, er wohne bei einem Freund namens Mike in Klosterneuburg, dessen Nachnamen er nicht kenne. Er fahre mit dem Zug von Spittelau aus hin, wisse jedoch nicht, mit welchem. Sein Freund gebe ihm Essen, von seiner Freundin Bianca erhalte er Geld. Ihren Nachnamen kenne er nicht und wo sie wohne, wisse er nicht. Sonst habe der BF keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er spiele den ganzen Tag Glücksspiele. Auf Nachfrage, ob er bei einer Abschiebung nach Italien etwas zu befürchten hätte, erklärte er ausdrücklich, dass er dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt würde. Er hätte in Italien auch einen Schlafplatz. Ausgenommen seiner Depositen habe er keine wichtigen Effekte mehr im Bundesgebiet, er habe € 200 bei sich. Seine Dokumente würden sich in Italien befinden. Zudem gab er an, unverheiratet zu sein, in Österreich keine Sorgepflichten zu haben und gesund zu sein.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.11.2015, Zahl 1073290104/151717644 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und nach eigenen Angaben aus Nigeria stamme. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung sei unangefochten seit 09.10.2015 in Rechtskraft erwachsen. Italien habe am 10.07.2015 schriftlich der Rücknahme seiner Person zugestimmt. Die Überstellungsfrist gelte bis 10.01.2017. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Ausreiseverpflichtung bestanden habe, sei er stattdessen untergetaucht. Der BF sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet befinde, keiner legalen Arbeit nachgehe und keinerlei soziale bzw. familiäre Bindungen aufweise. Von seiner Freundin wisse er weder den Nachnamen noch die Wohnadresse. All dies ergebe sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Einvernahme am 07.11.2015.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.11.2015, Zahl 1073290104/151717644 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und nach eigenen Angaben aus Nigeria stamme. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung sei unangefochten seit 09.10.2015 in Rechtskraft erwachsen. Italien habe am 10.07.2015 schriftlich der Rücknahme seiner Person zugestimmt. Die Überstellungsfrist gelte bis 10.01.2017. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Ausreiseverpflichtung bestanden habe, sei er stattdessen untergetaucht. Der BF sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet befinde, keiner legalen Arbeit nachgehe und keinerlei soziale bzw. familiäre Bindungen aufweise. Von seiner Freundin wisse er weder den Nachnamen noch die Wohnadresse. All dies ergebe sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Einvernahme am 07.11.2015.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.11.2015 um 16:40 Uhr persönlich zugestellt. Am 16.11.2015 wurde die Abschiebung nach Italien durchgeführt.
3. Am selben Tag wurde der BF von Italien nach Österreich rücküberstellt, da es sich bei ihm nicht um Lucky BALOGUN handelte. Nach Feststellung seiner Identität wurde der BF am selben Tag um 19:45 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und um 22:08 Uhr im PAZ Wien eingeliefert.3. Am selben Tag wurde der BF von Italien nach Österreich rücküberstellt, da es sich bei ihm nicht um Lucky BALOGUN handelte. Nach Feststellung seiner Identität wurde der BF am selben Tag um 19:45 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und um 22:08 Uhr im PAZ Wien eingeliefert.
Am 17.11.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass er von den italienischen Behörden zurückgeschickt worden sei, weil er sich fälschlicherweise als Lucky BALOGUN ausgegeben habe und man in Italien festgestellt habe, dass er mit dieser Person nicht ident sei und in Wirklichkeit nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien sei er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert worden.
Hierzu erklärte der BF, er habe nicht nach Bulgarien abgeschoben werden wollen und sich deshalb bei seiner Freundin versteckt. Die Karte auf den Namen BALOGUN habe er in einer Bar gefunden und sei in ihrem Besitz von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er illegal aufhältig sei. In weiterer Folge sei er festgenommen und in das PAZ eingeliefert worden. Er habe nach Italien und nicht nach Bulgarien abgeschoben werden wollen. Vor seiner Festnahme und Abschiebung nach Italien habe er bei einer Freundin übernachtet, die Sophia heiße und aus Kenia stamme. Näheres über ihre Person wisse er jedoch nicht. Vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 07.11.2015 angegeben, dass er bei einem Freund in Klosterneuburg gelebt hätte und seine Freundin Bianca heiße, erklärte der BF, er habe gelogen.
Weiters gab der BF an, dass er über € 228,70 verfüge. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach Bulgarien wolle er nicht abgeschoben werden. Dem BF wurde mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werde, da aufgrund des Sachverhalts ein Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zu erlassen sei. Er sei ohne Unterstand in Österreich, es würden weder familiäre noch soziale Kontakte bestehen. Es bestünde die Gefahr, dass er eine Entlassung nur dazu benütze, um sich abzusetzen und unterzutauchen.Weiters gab der BF an, dass er über € 228,70 verfüge. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach Bulgarien wolle er nicht abgeschoben werden. Dem BF wurde mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werde, da aufgrund des Sachverhalts ein Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen sei. Er sei ohne Unterstand in Österreich, es würden weder familiäre noch soziale Kontakte bestehen. Es bestünde die Gefahr, dass er eine Entlassung nur dazu benütze, um sich abzusetzen und unterzutauchen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475, wurde gegen den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sowie gesund und arbeitsfähig sei. Gegen ihn bestehe eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die durchsetzbar und seit 27.05.2015 rechtskräftig sei. In der Folge habe sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich unter einem anderen Namen ausgegeben und versucht, mit dieser Vorgangsweise nach Italien zu gelangen. Er sei nicht gemeldet, untergetaucht, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich vor seiner Festnahme am 07.11.2015 der drohenden Rückführung nach Bulgarien entzogen. Die Abschiebung nach Bulgarien sei möglich und könne auch in naher Zukunft organisiert werden. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den Angaben des BF. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne aus eigenem Entschluss nicht legal ausreisen, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und verfüge nur über € 228,70. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe die Grundversorgung aus Eigenem verlassen. Sein persönliches Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet befinde und keinerlei Beziehungen zu Österreich bestünden. Die Angaben zu seiner Freundin seien widersprüchlich und sehr oberflächlich. Da der BF hier weder beruflich noch sozial verankert sei und keine Familienangehörigen in Österreich habe, liege ein schützenswertes Privat oder Familienleben nicht vor.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475, wurde gegen den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sowie gesund und arbeitsfähig sei. Gegen ihn bestehe eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die durchsetzbar und seit 27.05.2015 rechtskräftig sei. In der Folge habe sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich unter einem anderen Namen ausgegeben und versucht, mit dieser Vorgangsweise nach Italien zu gelangen. Er sei nicht gemeldet, untergetaucht, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich vor seiner Festnahme am 07.11.2015 der drohenden Rückführung nach Bulgarien entzogen. Die Abschiebung nach Bulgarien sei möglich und könne auch in naher Zukunft organisiert werden. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den Angaben des BF. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne aus eigenem Entschluss nicht legal ausreisen, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und verfüge nur über € 228,70. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe die Grundversorgung aus Eigenem verlassen. Sein persönliches Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet befinde und keinerlei Beziehungen zu Österreich bestünden. Die Angaben zu seiner Freundin seien widersprüchlich und sehr oberflächlich. Da der BF hier weder beruflich noch sozial verankert sei und keine Familienangehörigen in Österreich habe, liege ein schützenswertes Privat oder Familienleben nicht vor.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.11.2015 um 14:19 Uhr durch Übergabe persönlich zugestellt, wobei er die Unterschrift auf der Zustellbestätigung ohne Angabe von Gründen verweigerte.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.
4. Am 23.11.2015 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen Folgeantrag.
Auf eigenen Wunsch wurde der BF am 24.11.2015 nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die Behörde in Kenntnis sei, dass er am 23.11.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Zu diesem sei er bereits befragt und die Erstaufnahmestelle Ost in Kenntnis gesetzt worden. Als Grund für seinen Wunsch nach dieser Einvernahme gab der BF an, dass dieser Ort nicht gut für ihn sei und er wieder seine Freiheit brauche. Aufgrund seines weiteren Asylantrages sei nun zu prüfen, ob in seinem Fall ein Abschiebeschutz bestehe oder er trotzdem nach Bulgarien rückgeführt werde. Er wolle nicht dorthin zurück, da es eine Gruppe gebe, die farbige Menschen bekämpfen würde und deshalb gebe es dort keine farbigen Menschen mehr. Wenn er nicht in Österreich leben und Asyl bekommen könne, wolle er eine Woche Frist und werde in einen anderen europäischen Staat ausreisen.
Am 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes niederschriftlich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt werde. Dazu wurde ihm vorgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werden könne, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der während einer Anhaltung in Schubhaft gestellt der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Abschiebung für den 02.12.2015 organisiert sei, müsse die Behörde davon ausgehen, dass diese Voraussetzung vorliege. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Niederschrift vom 24.11.2015 sei die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig. Es bestünde eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien. Die Abschiebung erfolge in den nächsten Tagen. Die zuständige Erstaufnahmestelle Ost werde feststellen, ob in diesem Fall der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden müsse. Dazu erklärte der BF lediglich, dass er nicht wisse, was ihm in Bulgarien passieren werde. Es gebe dort sehr viele Skinheads.Am 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes niederschriftlich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt werde. Dazu wurde ihm vorgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werden könne, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der während einer Anhaltung in Schubhaft gestellt der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Abschiebung für den 02.12.2015 organisiert sei, müsse die Behörde davon ausgehen, dass diese Voraussetzung vorliege. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Niederschrift vom 24.11.2015 sei die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig. Es bestünde eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien. Die Abschiebung erfolge in den nächsten Tagen. Die zuständige Erstaufnahmestelle Ost werde feststellen, ob in diesem Fall der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden müsse. Dazu erklärte der BF lediglich, dass er nicht wisse, was ihm in Bulgarien passieren werde. Es gebe dort sehr viele Skinheads.
Am 27.11.2015 stellte das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ein Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 sei, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliege, die Zustimmung des Dublinstaates Bulgarien zur Wiederaufnahme des BF weiterhin gültig sei, laut aktuellem Länderinformationsblatt zu Bulgarien vom Juli 2015 keine relevante Änderung der Lage im Sinne des Art. 3 EMRK eingetreten und auch aus Gründen des Art. 8 EMRK oder anderen Gründen kein Selbsteintritt geboten sei. Insofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht nach Bulgarien überstellt werden wolle, da bereits Flüchtlinge von Skinheads ermordet worden seien, so seien das von ihm unbelegte allgemeine Angaben, welche den BF in keiner Weise persönlich betreffen würden. Weiters habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei allfälligen Bedrohungen an die bulgarischen Behörden zu wenden. Daher seien keine Gründe hervorgekommen, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-VO begründen würden. Im gegenständlichen Fall seien somit die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 gegeben.Am 27.11.2015 stellte das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ein Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 sei, kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliege, die Zustimmung des Dublinstaates Bulgarien zur Wiederaufnahme des BF weiterhin gültig sei, laut aktuellem Länderinformationsblatt zu Bulgarien vom Juli 2015 keine relevante Änderung der Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK eingetreten und auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder anderen Gründen kein Selbsteintritt geboten sei. Insofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht nach Bulgarien überstellt werden wolle, da bereits Flüchtlinge von Skinheads ermordet worden seien, so seien das von ihm unbelegte allgemeine Angaben, welche den BF in keiner Weise persönlich betreffen würden. Weiters habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei allfälligen Bedrohungen an die bulgarischen Behörden zu wenden. Daher seien keine Gründe hervorgekommen, die einen Selbsteintritt gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-VO begründen würden. Im gegenständlichen Fall seien somit die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben.
5. Am 02.12.2015 erfolgte die Charter-Abschiebung des BF im Rahmen einer von Griechenland organisierten Joint Return Operation nach Sofia.
6. Am 11.12.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde wegen unrechtmäßiger Schubhaft und unzulässiger Abschiebung. Bekämpft wurden darin die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung sowie der Mandatsbescheid vom 17.11.2015, Zahl 1053046109-151789475 und ebenso die zuvor stattgefundene Anhaltung mit dem Abschiebeversuch nach Italien.
Beantragt wurde:
1. Die Schubhaftnahmen und Anhaltungen in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären,
2. die Abschiebung nach Bulgarien für rechtswidrig zu erklären sowie
3. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten (i.H.v. € 767,60) zu ersetzen.
Beantragt wurde auch, den BF aufgrund seiner finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien.
7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 14.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes von insgesamt € 426,20 verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt richtete am 13.03.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des BF an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 27.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
Mit Bescheid vom 15.04.2015, Zl. IFA1053046109, VerfZl. 150240683, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid vom 15.04.2015, Zl. IFA1053046109, VerfZl. 150240683, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, GZ W144 2106890-1/5E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2015 wurde diese Entscheidung vom BF persönlich übernommen. Sie ist rechtskräftig.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, GZ W144 2106890-1/5E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2015 wurde diese Entscheidung vom BF persönlich übernommen. Sie ist rechtskräftig.
Der BF hat bei seiner Festnahme am 07.11.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und der Erlassung des Schubhaftbescheides am selben Tag, Zahl 1073290104/151717644, sowie bei der Anhaltung in Schubhaft und Abschiebung nach Italien am 16.11.2015 durchgehend eine falsche Identität benutzt und war bei der Polizeikontrolle im Besitz der Karte dieser anderen Peron.
Nach erfolgter Rückstellung aus Italien am 16.11.2015 erklärte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2015 ausdrücklich, dass er deshalb eine falsche Identität benutzt habe, weil er nach Italien und nicht nach Bulgarien abgeschoben werden wollte. Gegen die Person, mit deren Identität sich der BF ausgewiesen hat, bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.
Nach Erlassung des Schubhaftbescheides vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung am 18.11.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.Nach Erlassung des Schubhaftbescheides vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung am 18.11.2015 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen.
Am 23.11.2015 stellte der BF in der Schubhaft einen Folgeantrag und wurde auf eigenen Wunsch am 24.11.2015 nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Am 25.11.2015 wurde dem BF seitens des Bundesamtes niederschriftlich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt werde.Am 25.11.2015 wurde dem BF seitens des Bundesamtes niederschriftlich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt werde.
Am 27.11.2015 stellte das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz ein Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 sei und die Bedingungen und die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Absatz 1 AsylG 2005 vorliegen würden.Am 27.11.2015 stellte das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz ein Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 sei und die Bedingungen und die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 1 AsylG 2005 vorliegen würden.
Am 02.12.2015 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.
Der BF hat mehrfach ausdrücklich angegeben, dass er nicht nach Bulgarien abgeschoben werden wolle, konnte jedoch weder der Abschiebung bzw. der Schubhaft substantiiert entgegentreten noch persönliche Gründe, die dagegen sprechen würden, vorbringen.
Der BF war vom 05.06.2015 bis 02.11.2015 obdachlos gemeldet. Von diesem Zeitpunkt bis zum Abschiebetermin am 02.12.2015 scheinen über den BF keine Eintragungen im Zentralen Melderegister mehr auf.
Der BF hat in Österreich keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, keinen ordentlichen Wohnsitz und keine ausreichenden Barmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Festnahmen und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise im Hinblick darauf, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, nicht über ausreichend Barmittel verfügt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und in keiner Weise integriert ist, weil er sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier weder beruflich noch sozial verankert ist und keine Familienangehörigen in Österreich hat.
Die Feststellung, dass der BF obdachlos war, ergibt sich zudem aus dem Zentralen Melderegister.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der Absicht des BF, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines Untertauchens, des Verwendens einer falschen Identität und dem Versuch, sich unter dieser falschen Identität nach Italien statt nach Bulgarien abschieben zu lassen, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung der Sicherung mittels Schubhaft bedurfte.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid vom 17.11.2015, IFA-Zahl 1053046109-151789475, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Trotzdem verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.
Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versuchte er - wie die belangte Behörde im Verfahren zutreffend aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen. Zudem hat der BF bewusst eine falsche Identität benutzt, um sich stattdessen nach Italien abschieben zu lassen und mehrfach ausdrücklich erklärt, dass er nicht nach Bulgarien wolle.
Wie die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der niederschriftlichen Einvernahmen zu Recht im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, verfügt der BF in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft - konnte oder wollte eine solche im Verfahren auch nicht nennen - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Bulgarien entziehen könnte und somit erhebliche Fluchtgefahr bestand.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit und das Vorschieben einer falschen Identität bereits gezeigt hat.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit und das Vorschieben einer falschen Identität bereits gezeigt hat.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Am 23.11.2015 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen Folgeantrag.
§ 12a Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach
einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenneiner zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
* 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,* 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
* 2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,* 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
* 3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und* 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
* 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.* 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
Das Bundesamt hatte in seinem Aktenvermerk vom 27.11.2015 zu Recht festgestellt, dass es sich in diesem Fall um einen Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 handelt, kein Fall des §§ 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt, der Dublinstaat Bulgarien seine Zuständigkeit weiterhin anerkannt hat und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Zustände in Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, sowie dass eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK weiterhin zulässig war (siehe Punkt I.4.). Somit ist die belangte Behörde korrekterweise davon ausgegangen, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zukommt. Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG und somit für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegeben.Das Bundesamt hatte in seinem Aktenvermerk vom 27.11.2015 zu Recht festgestellt, dass es sich in diesem Fall um einen Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 handelt, kein Fall des Paragraphen 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt, der Dublinstaat Bulgarien seine Zuständigkeit weiterhin anerkannt hat und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Zustände in Bulgarien im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, sowie dass eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK weiterhin zulässig war (siehe Punkt römisch eins.4.). Somit ist die belangte Behörde korrekterweise davon ausgegangen, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zukommt. Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG und somit für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegeben.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG und § 12a Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG und Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
§ 46 Abs. 1 FPG lautet:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
* 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
* 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
* 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
* 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Wie oben ausgeführt, lagen jedenfalls die Voraussetzungen der Z 2 und 3 vor, weshalb die Abschiebung nach Bulgarien rechtmäßig war.Wie oben ausgeführt, lagen jedenfalls die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 vor, weshalb die Abschiebung nach Bulgarien rechtmäßig war.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Fragen der Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC, des Fehlens einer Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs, eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung und der unionsrechtswidrigen Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens nicht geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Fragen der Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC, des Fehlens einer Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs, eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung und der unionsrechtswidrigen Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens nicht geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC nicht eingehalten wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde Prozesskostenhilfe für den BF nicht einmal beantragt. Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, sodass das Recht auf eine "Hilfe zur Erhebung eines rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs" gewahrt wurde. Auch wenn die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid erlassen wurde, so ging diesem eine umfassende Befragung des BF, die Schubhafteinvernahme, voraus, sodass von einem Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann.Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC nicht eingehalten wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde Prozesskostenhilfe für den BF nicht einmal beantragt. Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, sodass das Recht auf eine "Hilfe zur Erhebung eines rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs" gewahrt wurde. Auch wenn die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid erlassen wurde, so ging diesem eine umfassende Befragung des BF, die Schubhafteinvernahme, voraus, sodass von einem Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann.
Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid vom 07.11.2015, Zahl 1073290104/151717644, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid vom 07.11.2015, Zahl 1073290104/151717644, Anhaltung in Schubhaft):
Wie oben unter Punkt I.2. dargestellt, hat der BF während seiner Festnahme am 07.11.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und der Erlassung des Schubhaftbescheides am selben Tag sowie bei der Anhaltung in Schubhaft und Abschiebung nach Italien am 16.11.2014 durchgehend eine falsche Identität benutzt. Bei seiner Einvernahme am 17.11.2015 hat er ausdrücklich zugegeben, dass er dies gerade deswegen getan habe, um statt nach Bulgarien nach Italien abgeschoben zu werden. Zudem hatte er auch eine Karte mit der Identität der anderen Person bei sich.Wie oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellt, hat der BF während seiner Festnahme am 07.11.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und der Erlassung des Schubhaftbescheides am selben Tag sowie bei der Anhaltung in Schubhaft und Abschiebung nach Italien am 16.11.2014 durchgehend eine falsche Identität benutzt. Bei seiner Einvernahme am 17.11.2015 hat er ausdrücklich zugegeben, dass er dies gerade deswegen getan habe, um statt nach Bulgarien nach Italien abgeschoben zu werden. Zudem hatte er auch eine Karte mit der Identität der anderen Person bei sich.
Die Unrechtmäßigkeit dieser Schubhaft und des Abschiebeversuches nach Italien wurde in der Beschwerde damit begründet, dass das Bundesamt die Pflicht zur Überprüfung der Identität des BF nicht wahrgenommen habe. Angesichts der vorsätzlichen Täuschung der Behörde durch den BF geht dieser Vorwurf jedoch ins Leere.
Gegen die Person, deren Identität der BF benutzt hat, bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und Italien hat bereits am 10.07.2015 schriftlich der Rücknahme dieser Person zugestimmt. Die sonstigen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG wurden von der Behörde korrekt überprüft, der BF wurde vor Erlassung des Schubhaftbescheides dazu einvernommen und das Bundesamt konnte zu Recht davon ausgehen, dass in diesem Fall die Schubhaft angeordnet und der BF nach Italien abgeschoben werden kann (siehe Punkt I.2.).Gegen die Person, deren Identität der BF benutzt hat, bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und Italien hat bereits am 10.07.2015 schriftlich der Rücknahme dieser Person zugestimmt. Die sonstigen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG wurden von der Behörde korrekt überprüft, der BF wurde vor Erlassung des Schubhaftbescheides dazu einvernommen und das Bundesamt konnte zu Recht davon ausgehen, dass in diesem Fall die Schubhaft angeordnet und der BF nach Italien abgeschoben werden kann (siehe Punkt römisch eins.2.).
Insgesamt war die Beschwerde somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 machte das Bundesamt den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 3 VwGVG durch den BF als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 machte das Bundesamt den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den BF als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.
Dementsprechend war der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entscheiden.Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entscheiden.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.
Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Ausspruch zur Befreiung von der Eingabegebühr (Spruchpunkt V.).Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Ausspruch zur Befreiung von der Eingabegebühr (Spruchpunkt römisch fünf.).
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Eingabengebühr, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2118417.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016