TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/27 W112 2133845-1

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Veröffentlicht am 27.09.2016
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Entscheidungsdatum

27.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2133846-1/15E

W112 2133845-1/15E

W112 2133847-1/15E

W112 2133843-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA Syrien, alle vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen die Festnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin am 30.08.2016 um ca. 06:00 Uhr und Anhaltung bis zum 01.09.2016, 13:16 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA Syrien, alle vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen die Festnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin am 30.08.2016 um ca. 06:00 Uhr und Anhaltung bis zum 01.09.2016, 13:16 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführerinnen dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von €römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführerinnen dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, ihre Nichte, die Zweitbeschwerdeführerin, ihre volljährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, und ihre minderjährige Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, stellten am 09.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurden am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gaben u. a. an, dass der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Deutschland lebt und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Schweden. Österreich stellte am 11.02.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und teilte Kroatien mit Schreiben vom 19.04.2016 mit, dass es mangels fristgerechter Antwort zugestimmt habe.

Am 09.05.2016 legten die Beschwerdeführerinnen Befunde vor und wurden am 10.05.2016 niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Am 09.05.2016 legten die Beschwerdeführerinnen Befunde vor und wurden am 10.05.2016 niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis betreffend die Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die 17-jährige junge Frau an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine psychiatrisch therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene angeraten werde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergäben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben. Diesbezüglich sei kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Viertbeschwerdeführerin Folgendes aus:Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis betreffend die Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die 17-jährige junge Frau an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine psychiatrisch therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene angeraten werde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergäben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben. Diesbezüglich sei kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Viertbeschwerdeführerin Folgendes aus:

"Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben."Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Beschwerdeführerinnen haben die oben festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführerinnen eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht notwendig war. Sollten die beiden in Kroatien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Die Beschwerdeführerinnen haben die oben festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführerinnen eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht notwendig war. Sollten die beiden in Kroatien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerinnen unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung (beide Beschwerdeführerinnen befinden sich laut einer vorgelegten Bestätigung auf der Warteliste für dolmetscherunterstützte Psychotherapie) und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen."

Gegen diese Erkenntnisse wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

2. Am 10.08.2016 wurden für die Beschwerdeführerinnen Laissez-passer ausgestellt. Mit Schreiben vom 11.08.2016 wurden die Formalitäten der Überstellung mit Kroatien festgelegt und die Flugtickets gebucht. Kroatien wurde darauf hingewiesen, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leidet, welches Medikament sie in welcher Dosis einnimmt und dass Psychotherapie empfohlen wird. Am 19.08.2016 wurden die notwendigen Unterlagen an Kroatien übermittelt.

Betreffend die Beschwerdeführerinnen erließ das Bundesamt am 23.08.2016 Festnahmeaufträge gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG, gültig ab 30.08.2016, 06:00 Uhr, in dem es im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin den von dieser im Asylverfahren vorgelegten Befund beilegte, auf die posttraumatische Belastungsstörung hinwies, ebenso auf die Medikation. Als Grund für die Erlassung des Festnahmeauftrages wird angeführt, dass gegen die Beschwerdeführerinnen seit 15.06.2016 rechtskräftige Entscheidungen über die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen und die Flugüberstellung nach Kroatien für den 01.09.2016 akkordiert wurde. Mit dem Festnahmeauftrag wurde die Ermächtigung der Organe der Landespolizeidirektion XXXX verbunden, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen zu betreten und zu durchsuchen. Es wurde angeordnet, den Beschwerdeführerinnen ausreichend Zeit einzuräumen, zu packen, und ersucht, das Freigepäckslimit von 20 kg möglichst einzuhalten und das Gepäck spätestens am 31.08.2016 zu wiegen und notwendigenfalls Kontakt mit der Fluglinie aufzunehmen. Die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach XXXX und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE bis zur Überstellung zum Flughafen WIEN SCHWECHAT wurde angeordnet.Betreffend die Beschwerdeführerinnen erließ das Bundesamt am 23.08.2016 Festnahmeaufträge gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, gültig ab 30.08.2016, 06:00 Uhr, in dem es im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin den von dieser im Asylverfahren vorgelegten Befund beilegte, auf die posttraumatische Belastungsstörung hinwies, ebenso auf die Medikation. Als Grund für die Erlassung des Festnahmeauftrages wird angeführt, dass gegen die Beschwerdeführerinnen seit 15.06.2016 rechtskräftige Entscheidungen über die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen und die Flugüberstellung nach Kroatien für den 01.09.2016 akkordiert wurde. Mit dem Festnahmeauftrag wurde die Ermächtigung der Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 verbunden, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen zu betreten und zu durchsuchen. Es wurde angeordnet, den Beschwerdeführerinnen ausreichend Zeit einzuräumen, zu packen, und ersucht, das Freigepäckslimit von 20 kg möglichst einzuhalten und das Gepäck spätestens am 31.08.2016 zu wiegen und notwendigenfalls Kontakt mit der Fluglinie aufzunehmen. Die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach römisch 40 und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE bis zur Überstellung zum Flughafen WIEN SCHWECHAT wurde angeordnet.

Unter einem wurde ein Abschiebeauftrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG betreffend die begleitete Flugüberstellung der Beschwerdeführerinnen erlassen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht reisewillig. Auch im Abschiebeauftrag wurde auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin hingewiesen, ihre Medikation und der Befund beigelegt. Die amtsärztliche Flugtauglichkeitsuntersuchung der Beschwerdeführerinnen wurde angeordnet.Unter einem wurde ein Abschiebeauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG betreffend die begleitete Flugüberstellung der Beschwerdeführerinnen erlassen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht reisewillig. Auch im Abschiebeauftrag wurde auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin hingewiesen, ihre Medikation und der Befund beigelegt. Die amtsärztliche Flugtauglichkeitsuntersuchung der Beschwerdeführerinnen wurde angeordnet.

Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.08.2016 um 06:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in ihrem Quartier der Grundversorgung festgenommen. Die Amtshandlung begann laut Anhalteprotokoll um 06:00 Uhr, besondere Vorsicht bei der Festnahme der Viertbeschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsreaktion wurde vermerkt. Die Verständigung einer Vertrauensperson wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht gewünscht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von der Drittbeschwerdeführerin und der belangten Behörde bereits während der Festnahme verständigt. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Informationsblätter für Festgenommene ausgehändigt. Sie wurden nach XXXX überstellt, wo sie von 30.08.2016, 16:27 Uhr, bis 01.09.2016, 11:45 Uhr im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten wurden.Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.08.2016 um 06:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in ihrem Quartier der Grundversorgung festgenommen. Die Amtshandlung begann laut Anhalteprotokoll um 06:00 Uhr, besondere Vorsicht bei der Festnahme der Viertbeschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsreaktion wurde vermerkt. Die Verständigung einer Vertrauensperson wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht gewünscht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von der Drittbeschwerdeführerin und der belangten Behörde bereits während der Festnahme verständigt. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Informationsblätter für Festgenommene ausgehändigt. Sie wurden nach römisch 40 überstellt, wo sie von 30.08.2016, 16:27 Uhr, bis 01.09.2016, 11:45 Uhr im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten wurden.

Die Anhaltung endete am 01.09.2016, 13:16 Uhr, durch Abschiebung. Die Abschiebung wurde durch acht weibliche Escort-Beamte begleitet, die Volksanwaltschaft erschien nicht zur Abschiebung. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme, die Abzuschiebenden waren während des Transports ruhig. Für 5 Gepäckstücke wurde von der belangten Behörde Übergepäck gezahlt.

3. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016, eingebracht am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2016 um ca. 06:00 Uhr sowie die darauffolgende Überstellung nach XXXX und die Anhaltung bis zum 01.09.2016.3. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016, eingebracht am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2016 um ca. 06:00 Uhr sowie die darauffolgende Überstellung nach römisch 40 und die Anhaltung bis zum 01.09.2016.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerinnen syrische Staatsangehörige seien und am 09.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, zugestellt am 15.06.2016, zurückgewiesen worden seien. Die Abschiebung nach Kroatien sei für zulässig erklärt worden. Im Verfahren vor dem Bundesamt sei die Stellungnahme des LKH XXXX vorgelegt worden, welche eine drohende negative Beeinträchtigung des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin und unabsehbare chronische Folgen im Falle einer nicht ausreichenden Behandlung und Überstellung attestiert habe. Diese sei vom Bundesamt in antizipierender Beweiswürdigung stillschweigend übergangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 15.06.2016 ausgeführt, dass keine Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerinnen unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt würden, wofür die zuständige Fremdenpolizei Sorge und Verantwortung tragen werde und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen habe. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werde von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung würden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerinnen syrische Staatsangehörige seien und am 09.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, zugestellt am 15.06.2016, zurückgewiesen worden seien. Die Abschiebung nach Kroatien sei für zulässig erklärt worden. Im Verfahren vor dem Bundesamt sei die Stellungnahme des LKH römisch 40 vorgelegt worden, welche eine drohende negative Beeinträchtigung des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin und unabsehbare chronische Folgen im Falle einer nicht ausreichenden Behandlung und Überstellung attestiert habe. Diese sei vom Bundesamt in antizipierender Beweiswürdigung stillschweigend übergangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 15.06.2016 ausgeführt, dass keine Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerinnen unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt würden, wofür die zuständige Fremdenpolizei Sorge und Verantwortung tragen werde und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen habe. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werde von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung würden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Da sich der Zustand der Viertbeschwerdeführerin nicht stabilisiert habe, werde die Stellungnahme des LKH XXXX übermittelt, die eine Fortführung der Therapie dringend anrate.Da sich der Zustand der Viertbeschwerdeführerin nicht stabilisiert habe, werde die Stellungnahme des LKH römisch 40 übermittelt, die eine Fortführung der Therapie dringend anrate.

Die Überstellung nach Kroatien werde entgegen der vorgeschriebenen Vorgangsweise ohne Vorankündigung am 30.08.2016 um 06:00 Uhr begonnen. Obwohl der schlechte Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bekannt gewesen sei, seien frühmorgens Polizisten ohne ärztliche Begleitung in das Flüchtlingsheim gekommen, hätten die Familie unsanft aufgeweckt und diese veranlasst, ihre Sachen zu packen. Daraufhin seien sie in eine Unterkunft nach XXXX überstellt worden. Der Flug nach ZAGREB/KROATIEN sei am 01.09.2016 geplant. Da die Überstellung entgegen der ärztlichen Empfehlung ohne Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen und ohne die Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen auf die bevorstehende Überstellung im Beisein eines dafür ausgebildeten Mediziners vorzubereiten, durchgeführt werde, liege eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK vor, die die Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin negativ beeinträchtige und das Kindeswohl schädige.Die Überstellung nach Kroatien werde entgegen der vorgeschriebenen Vorgangsweise ohne Vorankündigung am 30.08.2016 um 06:00 Uhr begonnen. Obwohl der schlechte Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bekannt gewesen sei, seien frühmorgens Polizisten ohne ärztliche Begleitung in das Flüchtlingsheim gekommen, hätten die Familie unsanft aufgeweckt und diese veranlasst, ihre Sachen zu packen. Daraufhin seien sie in eine Unterkunft nach römisch 40 überstellt worden. Der Flug nach ZAGREB/KROATIEN sei am 01.09.2016 geplant. Da die Überstellung entgegen der ärztlichen Empfehlung ohne Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen und ohne die Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen auf die bevorstehende Überstellung im Beisein eines dafür ausgebildeten Mediziners vorzubereiten, durchgeführt werde, liege eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK vor, die die Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin negativ beeinträchtige und das Kindeswohl schädige.

Die Beschwerde sei gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG und hilfsweise § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zulässig und rechtzeitig, da die Überstellung derzeit im Laufen sei.Die Beschwerde sei gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG und hilfsweise Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zulässig und rechtzeitig, da die Überstellung derzeit im Laufen sei.

Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der gemäß § 34 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen und mittels Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen und mittels Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch die Festnahme und Anhaltung ohne ärztliche Betreuung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 5 EMRK sowie Art. 1 PersFrBVG als auch in ihrem Recht, nicht einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK erleiden zu müssen, verletzt.Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch die Festnahme und Anhaltung ohne ärztliche Betreuung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Artikel 5, EMRK sowie Artikel eins, PersFrBVG als auch in ihrem Recht, nicht einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erleiden zu müssen, verletzt.

Die Festnahme diene zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Gemäß § 50 FPG sei die Abschiebung unzulässig, weil dadurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Auf Grund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, sei die Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu Teil geworden. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Auf Grund der durch das LKH XXXX festgestellten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, welche eigentlich einer Überstellung entgegen gestehen würde, befinde sich die Viertbeschwerdeführerin bei Amtshandlungen in einem besorgniserregenden Zustand. Bereits während der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle vor dem Bundesamt habe der Organwalter keine Rücksicht darauf genommen und die traumatisierte Minderjährige mit ihren Kriegserlebnissen konfrontiert. Die Viertbeschwerdeführerin habe begonnen zu zittern und sich nicht mehr klar ausdrücken können. Die Situation habe sich verschlimmert, als der Organwalter mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen und die Beschwerdeführerinnen nach Kroatien zu verbringen, wo diese beobachtet hätten, dass Polizisten Asylwerber mit Stöcken geschlagen hätten, um diese voranzutreiben. Der Zustand der Viertbeschwerdeführerin sei sowohl vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen als auch von dem die Einvernahme leitenden Organwalter im Protokoll festgehalten worden. Schon die in Aussicht gestellte Überstellung nach Kroatien habe die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Angst und Panik versetzt. Ohne ärztliche Betreuung und ohne die Möglichkeit, auf die Überstellung vorbereitet zu werden, werde sich diese Angst aus denklogischer Sicht weitaus schlimmer darstellen und ihre Entwicklung, wie von der Fachärztin prognostiziert, auf Dauer schädigen. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art. 5 EMRK sowie Art. 1 PersFrBVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.Die Festnahme diene zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Gemäß Paragraph 50, FPG sei die Abschiebung unzulässig, weil dadurch Artikel 3, EMRK verletzt würde. Auf Grund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, sei die Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu Teil geworden. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Auf Grund der durch das LKH römisch 40 festgestellten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, welche eigentlich einer Überstellung entgegen gestehen würde, befinde sich die Viertbeschwerdeführerin bei Amtshandlungen in einem besorgniserregenden Zustand. Bereits während der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle vor dem Bundesamt habe der Organwalter keine Rücksicht darauf genommen und die traumatisierte Minderjährige mit ihren Kriegserlebnissen konfrontiert. Die Viertbeschwerdeführerin habe begonnen zu zittern und sich nicht mehr klar ausdrücken können. Die Situation habe sich verschlimmert, als der Organwalter mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen und die Beschwerdeführerinnen nach Kroatien zu verbringen, wo diese beobachtet hätten, dass Polizisten Asylwerber mit Stöcken geschlagen hätten, um diese voranzutreiben. Der Zustand der Viertbeschwerdeführerin sei sowohl vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen als auch von dem die Einvernahme leitenden Organwalter im Protokoll festgehalten worden. Schon die in Aussicht gestellte Überstellung nach Kroatien habe die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Angst und Panik versetzt. Ohne ärztliche Betreuung und ohne die Möglichkeit, auf die Überstellung vorbereitet zu werden, werde sich diese Angst aus denklogischer Sicht weitaus schlimmer darstellen und ihre Entwicklung, wie von der Fachärztin prognostiziert, auf Dauer schädigen. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Artikel 5, EMRK sowie Artikel eins, PersFrBVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.

Die Beschwerdeführerinnen stellen die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären, aufzuheben und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten. Zudem werde der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen, da die Beschwerdeführer in keinster Weise negativ aufgefallen seien, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellten und die Viertbeschwerdeführerin ihre Behandlung in der Psychiatrie XXXX fortsetzen müsse, um nicht chronische Schäden davonzutragen. Falls die Überstellung fortgesetzt werde, drohe insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil, als das Kindeswohl geschädigt werde und laut der Stellungnahme des LKH XXXX kaum abschätzbare negative gesundheitliche Folgen bei der Viertbeschwerdeführerin eintreten werden. Die Interessenabwägung gehe eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Es werde daher gestützt auf das obige Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gerichtet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Beschwerdeführerinnen stellen die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären, aufzuheben und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten. Zudem werde der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen, da die Beschwerdeführer in keinster Weise negativ aufgefallen seien, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellten und die Viertbeschwerdeführerin ihre Behandlung in der Psychiatrie römisch 40 fortsetzen müsse, um nicht chronische Schäden davonzutragen. Falls die Überstellung fortgesetzt werde, drohe insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil, als das Kindeswohl geschädigt werde und laut der Stellungnahme des LKH römisch 40 kaum abschätzbare negative gesundheitliche Folgen bei der Viertbeschwerdeführerin eintreten werden. Die Interessenabwägung gehe eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Es werde daher gestützt auf das obige Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gerichtet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beilage werden zwei ärztliche Stellungnahmen des Landeskrankenhauses XXXX betreffend die Viertbeschwerdeführerin übermittelt.In der Beilage werden zwei ärztliche Stellungnahmen des Landeskrankenhauses römisch 40 betreffend die Viertbeschwerdeführerin übermittelt.

In der ersten ärztlichen Stellungnahme vom 03.05.2016 wird auf Grund eines Gesprächs mit der Viertbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sowie einer Betreuerin bei der Viertbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und zunächst eine halbe, dann eine ganze Tablette ADJUVIN täglich verschrieben sowie Psychotherapie bzw. Traumatherapie, für die die Beschwerdeführerin bei XXXX angemeldet werde. Es zeige sich eine massiv ängstliche, affektlabile, belastete Patientin, die sowohl von den Ereignissen in Syrien, als auch von den Belastungen der Flucht massiv traumatisiert sei. Die Drittbeschwerdeführerin berichte, dass die Patientin erst in letzter Zeit dazu fähig sei, mit ihr über die schweren Vorfälle und die daraus resultierenden Ängste in Syrien zu sprechen. Zusätzlich würden durch Geräusche wie Sirenen und Flugzeuglärm massive Ängste und Panikattacken ausgelöst. Die Patientin verlasse kaum das Zimmer und zeige ausgeprägte Rückzugstendenz. Sie habe Schlafstörungen, leide unter Gedankenkreisen und berichte schwere Alpträume. Die Patientin habe in vielen Zeichnungen die massiven traumatischen Erlebnisse dargestellt. Nachdem die Patientin nun seit vier Monaten an einem Platz der Ruhe ankommen habe können, zeige sie zusehends die Fähigkeit, Ängste zu artikulieren und aufzuarbeiten. Eine erneute örtliche Veränderung wäre für die Patientin eine neuerliche massive Belastung. Die Angst vor einem neuen Land würde dies noch einmal verstärken. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht werde dringend geraten, der Patientin einen Verbleib an diesem Ort der Ruhe und Kontinuität zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch die psychiatrisch-therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene fortzuführen.In der ersten ärztlichen Stellungnahme vom 03.05.2016 wird auf Grund eines Gesprächs mit der Viertbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sowie einer Betreuerin bei der Viertbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und zunächst eine halbe, dann eine ganze Tablette ADJUVIN täglich verschrieben sowie Psychotherapie bzw. Traumatherapie, für die die Beschwerdeführerin bei römisch 40 angemeldet werde. Es zeige sich eine massiv ängstliche, affektlabile, belastete Patientin, die sowohl von den Ereignissen in Syrien, als auch von den Belastungen der Flucht massiv traumatisiert sei. Die Drittbeschwerdeführerin berichte, dass die Patientin erst in letzter Zeit dazu fähig sei, mit ihr über die schweren Vorfälle und die daraus resultierenden Ängste in Syrien zu sprechen. Zusätzlich würden durch Geräusche wie Sirenen und Flugzeuglärm massive Ängste und Panikattacken ausgelöst. Die Patientin verlasse kaum das Zimmer und zeige ausgeprägte Rückzugstendenz. Sie habe Schlafstörungen, leide unter Gedankenkreisen und berichte schwere Alpträume. Die Patientin habe in vielen Zeichnungen die massiven traumatischen Erlebnisse dargestellt. Nachdem die Patientin nun seit vier Monaten an einem Platz der Ruhe ankommen habe können, zeige sie zusehends die Fähigkeit, Ängste zu artikulieren und aufzuarbeiten. Eine erneute örtliche Veränderung wäre für die Patientin eine neuerliche massive Belastung. Die Angst vor einem neuen Land würde dies noch einmal verstärken. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht werde dringend geraten, der Patientin einen Verbleib an diesem Ort der Ruhe und Kontinuität zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch die psychiatrisch-therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene fortzuführen.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2016 wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Bei der Patientin bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung. Sie zeige sich massiv belastet und sei auf Grund der ständigen Ängste nicht dazu in der Lage, Schritte für eine soziale Integration zu setzen. Sie zeige ausgeprägte Rückzugstendenz, verlasse kaum ihr Zimmer und verbringe die Zeit damit, die schrecklichen Erlebnisse in Zeichnungen festzuhalten. Massive Ängste, die durch zusätzliche Alltagsfaktoren getriggert würden, würden für die Patientin eine kaum lösbare Situation bedeuten. Die Nächte seien von schweren Albträumen und schweißgebadetem Aufwachen geprägt. Zusätzlich sei die Patientin durch die drohende Abschiebung massiv belastet. Wenn sie nun einen Schritt in eine konstruktive Richtung setzten habe können, so sei dieser Erfolg durch einen Abbruch der Therapie massiv bedroht. Konfliktzentrierte und supportive Gespräche mit Hilfe der übersetzenden Schwester könnten in kleinen Schritten eine Entlastung für die Patientin bringen. Im Gegensatz zum Erstkontakt zeige die Patientin deutlich mehr Bereitschaft sich zu öffnen und sich aktiv in die Thematik einzubringen. Für die Patientin sei es von absoluter Wichtigkeit, diese Therapie hier fortzusetzen. Es wäre unmenschlich und grausam, wenn diese für die Patientin bis dato so schweren Schritte einer sanften Annäherung durch eine Ausweisung ad absurdum führen müssten. Ein Neubeginn in einem anderen Land, einer völlig neuen Situation, neuen Ärzten, würde für die Patientin die Aussicht auf eine Besserung ihrer psychischen Gesundheit wieder in eine inakzeptable, von Leiden geprägte Ungewissheit führen.In der ärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2016 wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus römisch 40 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Bei der Patientin bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung. Sie zeige sich massiv belastet und sei auf Grund der ständigen Ängste nicht dazu in der Lage, Schritte für eine soziale Integration zu setzen. Sie zeige ausgeprägte Rückzugstendenz, verlasse kaum ihr Zimmer und verbringe die Zeit damit, die schrecklichen Erlebnisse in Zeichnungen festzuhalten. Massive Ängste, die durch zusätzliche Alltagsfaktoren getriggert würden, würden für die Patientin eine kaum lösbare Situation bedeuten. Die Nächte seien von schweren Albträumen und schweißgebadetem Aufwachen geprägt. Zusätzlich sei die Patientin durch die drohende Abschiebung massiv belastet. Wenn sie nun einen Schritt in eine konstruktive Richtung setzten habe können, so sei dieser Erfolg durch einen Abbruch der Therapie massiv bedroht. Konfliktzentrierte und supportive Gespräche mit Hilfe der übersetzenden Schwester könnten in kleinen Schritten eine Entlastung für die Patientin bringen. Im Gegensatz zum Erstkontakt zeige die Patientin deutlich mehr Bereitschaft sich zu öffnen und sich aktiv in die Thematik einzubringen. Für die Patientin sei es von absoluter Wichtigkeit, diese Therapie hier fortzusetzen. Es wäre unmenschlich und grausam, wenn diese für die Patientin bis dato so schweren Schritte einer sanften Annäherung durch eine Ausweisung ad absurdum führen müssten. Ein Neubeginn in einem anderen Land, einer völlig neuen Situation, neuen Ärzten, würde für die Patientin die Aussicht auf eine Besserung ihrer psychischen Gesundheit wieder in eine inakzeptable, von Leiden geprägte Ungewissheit führen.

4. Das Bundesamt legte am 01.09.2016, 02.09.2016 und 04.09.2016 die Akten vor und erstatte am 04.09.2016 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Schubhaft genommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 6:10 Uhr in ihrem Quartier der Grundversorgung von Exekutivbeamten der Polizeiinspektion XXXX festgenommen worden. Am selben Tag seien sie ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt worden, die Übergabe sei um 16:30 Uhr erfolgt. Die Informationsblätter für Festgenommene seien ihnen ausgehändigt worden. Bei der Überstellung von XXXX nach XXXX sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen. Im Stande der Festnahme seien die Beschwerdeführerinnen der obligatorischen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Aus medizinischer Sicht seien die Beschwerdeführerinnen flugtauglich. Laut Anhalteprokollen hätten bei den Beschwerdeführerinnen keine Verletzungen festgestellt werden können, die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin sei im Anhalteprotokoll vermerkt. Das Kontaktgespräch vor der Abschiebung sei am 31.08.2016 16:00 - 16:55 Uhr geführt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien auf Grund der Anordnung der Außerlandesbringung gemäß der Dublin III-Verordnung bzw. § 46 Abs. 1 FPG am Mittwoch 01.09.2016 um 11:00 Uhr in Begleitung von acht Exekutivbeamten via WIEN-SCHWECHAT nach ZAGREB überstellt worden.4. Das Bundesamt legte am 01.09.2016, 02.09.2016 und 04.09.2016 die Akten vor und erstatte am 04.09.2016 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Schubhaft genommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 6:10 Uhr in ihrem Quartier der Grundversorgung von Exekutivbeamten der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen worden. Am selben Tag seien sie ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt worden, die Übergabe sei um 16:30 Uhr erfolgt. Die Informationsblätter für Festgenommene seien ihnen ausgehändigt worden. Bei der Überstellung von römisch 40 nach römisch 40 sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen. Im Stande der Festnahme seien die Beschwerdeführerinnen der obligatorischen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Aus medizinischer Sicht seien die Beschwerdeführerinnen flugtauglich. Laut Anhalteprokollen hätten bei den Beschwerdeführerinnen keine Verletzungen festgestellt werden können, die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin sei im Anhalteprotokoll vermerkt. Das Kontaktgespräch vor der Abschiebung sei am 31.08.2016 16:00 - 16:55 Uhr geführt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien auf Grund der Anordnung der Außerlandesbringung gemäß der Dublin III-Verordnung bzw. Paragraph 46, Absatz eins, FPG am Mittwoch 01.09.2016 um 11:00 Uhr in Begleitung von acht Exekutivbeamten via WIEN-SCHWECHAT nach ZAGREB überstellt worden.

Zum Beschwerdevorbringen, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei durch die polizeiliche Amtshandlung - Festnahme, Transport und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in XXXX - so sehr negativ beeinträchtigt worden, dass das Kindeswohl geschädigt worden sei, werde ausgeführt, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsreaktion dem Bundesamt bekannt gewesen sei und den kroatischen Behörden am 16.08.2016 im Rahmen der Transferankündigung, datiert mit 11.08.2016, mitgeteilt worden sei. Trotz dieses Krankheitsbildes habe keine besondere Vulnerabilität festgestellt werden können, welche einen Eingriff in Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Landespolizeidirektion XXXX seien im Rahmen des Festnahme- und Abschiebeauftrages u.a. auch die ärztliche Stellungnahme vom 03.05.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Alle Festnahme- und Abschiebeunterlagen, auch die medizinischen Unterlagen, seien am 23.08.2016 dem medizinischen Dienst der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt worden. Weder bei der Festnahme noch beim Transport habe es Probleme bzw. Zwischenfälle gegeben. Den Beschwerdeführerinnen sei bereits längere Zeit bekannt und bewusst gewesen - die rechtskräftige Entscheidung stamme vom 15.06.2016 - dass die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung bei Kroatien liege. Sie hätten daher jederzeit mit einer behördlichen Überstellung zu rechnen gehabt. Demzufolge hätten sie genug Zeit gehabt, sich auf die Überstellung mental und organisatorisch vorzubereiten. Auch die "freiwillige" Überstellung nach Kroatien wäre eine denkbare Option gewesen. Ein dargebrachter Rückkehrwunsch und die zeitgerechte Anmeldung habe stets Vorrang gegenüber einer behördlichen Zwangsmaßnahme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei sowohl zum Zeitpunkt der Festnahme als auch während des Transports ins Polizeianhaltezentrum in Begleitung ihrer engsten Angehörigen gewesen, die durchaus in der Lage gewesen seien, ihr eine entsprechende, der Situation angepasste Sicherheit zu vermitteln. Auch dem rechtsfreundlichen Vertreter sei die bevorstehende Überstellung nach Kroatien bekannt gewesen. Von einer entsprechenden Manuduktion und Vorbereitung seiner Mandanten dürfe man ausgehen. Darüber hinaus seien die mit Festnahmen und Abschiebemaßnahmen betrauten Exekutivbeamten jedenfalls entsprechend geschult und sensibilisiert, um nicht unnötigen Stress bei den Betroffenen herzvorzurufen. Sie unterlägen besonderen Vorgaben für das Einschreiten - dem Vorrang der Sicherheit von Menschen, der Verhältnismäßigkeit, der Rechte der Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen und den Richtlinien für das Einschreiten. Hätte die Amtshandlung eine ärztliche Anwesenheit notwendig gemacht, wären die einschreitenden Organe jedenfalls verpflichtet gewesen, diese herbeizuholen. Eine Festnahme sei eine polizeiliche Amtshandlung, die keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere. Dem Festgenommen en würden durch den Eingriff entsprechende Recht erwachsen, zB das bereits angeführte Informationsrecht. Weiters habe der Festgenommene das Recht, eine Person seines Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt beizuziehen. Von diesem Recht hätten die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Seitens des Bundesamts werde hiermit beantragt, die Maßnahmenbeschwerden kostenpflichtig abzuweisen.Zum Beschwerdevorbringen, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei durch die polizeiliche Amtshandlung - Festnahme, Transport und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 - so sehr negativ beeinträchtigt worden, dass das Kindeswohl geschädigt worden sei, werde ausgeführt, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsreaktion dem Bundesamt bekannt gewesen sei und den kroatischen Behörden am 16.08.2016 im Rahmen der Transferankündigung, datiert mit 11.08.2016, mitgeteilt worden sei. Trotz dieses Krankheitsbildes habe keine besondere Vulnerabilität festgestellt werden können, welche einen Eingriff in Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Landespolizeidirektion römisch 40 seien im Rahmen des Festnahme- und Abschiebeauftrages u.a. auch die ärztliche Stellungnahme vom 03.05.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Alle Festnahme- und Abschiebeunterlagen, auch die medizinischen Unterlagen, seien am 23.08.2016 dem medizinischen Dienst der Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelt worden. Weder bei der Festnahme noch beim Transport habe es Probleme bzw. Zwischenfälle gegeben. Den Beschwerdeführerinnen sei bereits längere Zeit bekannt und bewusst gewesen - die rechtskräftige Entscheidung stamme vom 15.06.2016 - dass die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung bei Kroatien liege. Sie hätten daher jederzeit mit einer behördlichen Überstellung zu rechnen gehabt. Demzufolge hätten sie genug Zeit gehabt, sich auf die Überstellung mental und organisatorisch vorzubereiten. Auch die "freiwillige" Überstellung nach Kroatien wäre eine denkbare Option gewesen. Ein dargebrachter Rückkehrwunsch und die zeitgerechte Anmeldung habe stets Vorrang gegenüber einer behördlichen Zwangsmaßnahme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei sowohl zum Zeitpunkt der Festnahme als auch während des Transports ins Polizeianhaltezentrum in Begleitung ihrer engsten Angehörigen gewesen, die durchaus in der Lage gewesen seien, ihr eine entsprechende, der Situation angepasste Sicherheit zu vermitteln. Auch dem rechtsfreundlichen Vertreter sei die bevorstehende Überstellung nach Kroatien bekannt gewesen. Von einer entsprechenden Manuduktion und Vorbereitung seiner Mandanten dürfe man ausgehen. Darüber hinaus seien die mit Festnahmen und Abschiebemaßnahmen betrauten Exekutivbeamten jedenfalls entsprechend geschult und sensibilisiert, um nicht unnötigen Stress bei den Betroffenen herzvorzurufen. Sie unterlägen besonderen Vorgaben für das Einschreiten - dem Vorrang der Sicherheit von Menschen, der Verhältnismäßigkeit, der Rechte der Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen und den Richtlinien für das Einschreiten. Hätte die Amtshandlung eine ärztliche Anwesenheit notwendig gemacht, wären die einschreitenden Organe jedenfalls verpflichtet gewesen, diese herbeizuholen. Eine Festnahme sei eine polizeiliche Amtshandlung, die keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere. Dem Festgenommen en würden durch den Eingriff entsprechende Recht erwachsen, zB das bereits angeführte Informationsrecht. Weiters habe der Festgenommene das Recht, eine Person seines Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt beizuziehen. Von diesem Recht hätten die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Seitens des Bundesamts werde hiermit beantragt, die Maßnahmenbeschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

5. Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Stellungnahmen und Gutachten vorgelegt:

5.1. Laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 31.08.2016 leidet die Viertbeschwerdeführerin an einer Belastungsreaktion und ist haftfähig und klinisch vollkommen flugtauglich. Während des Fluges seien keine Medikamente notwendig. Sie befinde sich in gutem Allgemeinzustand, sei aber sehr weinerlich.

Laut Krankenblatt befand sich die Viertbeschwerdeführerin bei der Untersuchung am 31.08.2016 bei bekannter posttraumatischer Belastungsreaktion in einem augenscheinlich guten Allgemein- und Ernährungszustand, verneinte Drogen- und Alkoholkonsum, hatte keine Verletzungen, alle Gelenke waren frei beweglich. Sie war subjektiv beschwerdefrei, nahm keine Dauermedikation, gab an, an keinen Allergien zu leiden und war grobklinisch unauffällig. Bei längerer Anhaltung werde Betreuung durch den Verein DIALOG für notwendig erachtet.

Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 01.09.2016 sei die Viertbeschwerdeführerin auf Grund der Untersuchung vom selben Tag haftfähig. Sei befinde sich in gutem Allgemeinzustand, sei subjektiv beschwerdefrei. Sie leide an einer chronischen Belastungsreaktion und sei aus diesem Grund in psychiatrischer Behandlung.

5.2. Laut dem Bericht der Escortleaderin vom 02.09.2016 fand am 31.08.2016 16:00-17:00 Uhr das Kontaktgespräch der Escort-Beamteninnen mit der Betreuerin der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum in Anwesenheit des Rechtsberaters der Beschwerdeführerinnen statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, warum sie nach Kroatien zurückgebracht würden, sie seien zwar über Kroatien gekommen, hätten dort aber nie Fingerabdrücke abgegeben. Sie hätten sich nicht versteckt und seien nicht untergetaucht. Bestehe nicht die Verpflichtung, sie vor der Abschiebung zu informieren, damit sie sich vorbereiten könnten? Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht nach Kroatien wolle. In Österreich sei es ihnen gut gegangen und sie hätten alles erhalten. Sie wisse nicht, ob die Leute in Kroatien auch so freundlich und nett seien, wie hier in Österreich. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gaben an, dass sie nicht nach Kroatien wollten, weil sie in Österreich bereits Freunde gefunden hätten und sich sehr wohlfühlen würden. Auf Wunsch der Erstbeschwerdeführerin wurde ihr Gatte in Syrien und auf Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin wurden ihre Eltern von der bevorstehenden Abschiebung telefonisch informiert. Alle Abzuschiebenden seien in einem guten Zustand gewesen und hätten sehr gepflegt gewirkt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin seien während des Kontaktgesprächs zunehmend weinerlicher geworden. Die Flugtauglichkeit der Abzuschiebenden sei ärztlich bestätigt worden. Die Rückkehrvorbereitung sei verständigt worden.

Am 31.08.2016 seien alle 15 Gepäckstücke und die Effekten kontrolliert worden, für das Übergepäck habe die belangte Behörde die Gebühren getragen und die Gepäcksbuchung sei durchgeführt worden. Das Kontaktgespräch sei mit der gesamten Familie durchgeführt worden, da die Beschwerdeführerinnen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht worden seien. Die Betreuerin der Beschwerdeführerinnen habe als Dolmetscherin fungiert, zudem sprächen alle Beschwerdeführerinnen englisch. Die Viertbeschwerdeführerin sei während des Kontaktgesprächs sehr aufgeweckt gewesen und hätte auch die Telefonate für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt, die während der Telefongespräche zu weinen begonnen hätten. Sie sei sehr ruhig gewesen und habe sich auch am Kontaktgespräch beteiligt. Den Beschwerdeführerinnen sei der genaue Verlauf des Abschiebetages mitgeteilt worden. Auf ihren Wunsch habe man organisiert, dass sie vor der Abschiebung duschen können und sich frisches Gewand aus dem Gepäck holen können; die Ausfolgung weiterer Effekten sei nicht gewünscht worden. Auf Grund der Flugzeit sei das Frühstück im Polizeianhaltezentrum möglich gewesen. Bei der Abholung um 10:00 Uhr sei den Escort-Beamten mitgeteilt worden, dass die Viertbeschwerdeführerin auf Grund der Beschwerde einer neuerlichen Untersuchung durch den Amtsarzt vorgeführt worden sei. Hiebei habe sie angegeben, dass sie nicht wisse, warum sie zum Arzt müsse, weil sie um keine Untersuchung gebeten habe. Sie habe sehr ruhig und gefasst gewirkt, der Arzt habe abermals die Flugtauglichkeit bestätigt. Der Wunsch der Drittbeschwerdeführerin auf Ausfolgung ihres eingepackten Laptops sei abgelehnt worden, da dies aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei. Die Kommunikation mit den Beschwerdeführerinnen sei problemlos gewesen, auch während des Aufenthalts am Terminal seien Gespräche geführt worden. Auf Grund der medizinischen Unterlagen, wonach durch Sirenen und Flugzeuglärm massive Ängste und Panikattacken bei der Viertbeschwerdeführerin ausgelöst würden, sei besonders Bedacht auf einen schonenden Umgang mit der Viertbeschwerdeführerin genommen worden. Während des Aufenthalts im Terminal seien den Beschwerdeführerinnen Getränke angeboten und das Benützen der Toilette ermöglicht worden. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin hätten die vom Escort angebotenen Zigaretten geraucht, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Inhalator benützt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit zwei Fahrzeugen zum Flugzeug gebracht worden. Das Betreten des Flugzeuges sei nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Piloten ohne Probleme erfolgt. Auf Grund der Vorinformation über die posttraumatische Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin sei sie im Flugzeug neben ihre Schwester gesetzt worden, um ein vertrautes Umfeld für sie zu schaffen und damit diese sie im Falle von Panikattacken unterstützen könne. Während des gesamten Fluges, auch bei Start und Landung, sei zu keiner Zeit der Eindruck entstanden, dass es bei der Viertbeschwerdeführerin zu Ängsten oder Panikattacken kommen würde. Bereits beim Kontaktgespräch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerdeführerinnen schon mehrfach geflogen seien und mit dem Ablauf eines Fluges vertraut seien. Die Escortbeamtinnen seien mit den Beschwerdeführerinnen in ZAGREB mit dem Transportbus zum Flughafengebäude gefahren, die Übergabe der Beschwerdeführerinnen sei um 14:45 Uhr in der Polizeistation erfolgt und die persönlichen Effekten seien ihnen vom Escort ausgefolgt worden.

Die Übergabe der Abzuschiebenden an den Escort habe um 01.09.2016 um 10:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum begonnen. Die Verständigung der Volksanwaltschaft sei telefonisch erfolgt. Um 10:45 habe die Abfahrt zum Flughafen WIEN SCHWECHAT begonnen, die Beschwerdeführerinnen seien um 11:00 Uhr am Flughafen angekommen. Nach dem Security Check und dem Gepäckscheck hätten die Beschwerdeführerinnen die Toilette besucht und Zigaretten geraucht. Sie seien am 01.09.2016 um 14:45 Uhr der kroatischen Grenzpolizei ohne Vorfälle übergeben worden.

5.3. Am 07.09.2016 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX eine Stellungnahme zur Festnahme der Beschwerdeführerinnen. Die Festnahme sei durch zwei Beamtinnen und drei Beamte durchgeführt worden. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe keinen Vertreter zur Festnahme geschickt. Der voravisierte Dolmetscher sei auf Abruf bereit gewesen. Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung sei im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE vereinbart worden. Die Einsatzbesprechung habe um 05:30 Uhr stattgefunden, alle Beamten und Beamtinnen sowie der Kraftfahrer seien in zivil gewesen, es sei auch ein ziviles Fahrzeug verwendet worden. Die einschreitenden Organe seien um 06:00 Uhr vor Ort gewesen, sie hätten die Festnahme ausgesprochen. Es sei anfangs zu kleineren Diskussionen gekommen, die aber bald verstummt seien und die Beschwerdeführerinnen hätten angefangen zu packen. Laut deren Aussagen vor Ort hätten sie noch gehofft, dass es nicht zur Abschiebung komme. Noch vor Ort habe eine einschreitende Beamtin Kontakt zum rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgenommen und den Vertreter an das Bundesamt verwiesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe nur kurz geweint und dann ebenfalls angefangen zu packen. Die ehrenamtliche Betreuerin sei anwesend gewesen und habe Beistand geleistet. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam eskortiert worden und immer zusammen gewesen. Die Personendurchsuchungen seien nur von weiblichen Beamten durchgeführt worden. Die Anhalteprotokolle seien erstellt worden, die Beiziehung eines Dolmetschers sei nicht nötig gewesen. Der gesamte Ablauf sei ruhig und beherrscht gewesen. Den Beschwerdeführerinnen sei Wasser angeboten worden. Die Amtshandlung sei ausschließlich in der Kanzlei der Polizeiinspektion erfolgt, eine Verwahrung in einer der Verwahrungsräume sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Nach einer Intervention einer Freundin habe sich diese von der Viertbeschwerdeführerin unter Aufsicht eines Beamten in der Polizeiinspektion von ihr verabschieden können; dies sei ohne Zwischenfälle und Aufsehen erfolgt.5.3. Am 07.09.2016 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Stellungnahme zur Festnahme der Beschwerdeführerinnen. Die Festnahme sei durch zwei Beamtinnen und drei Beamte durchgeführt worden. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe keinen Vertreter zur Festnahme geschickt. Der voravisierte Dolmetscher sei auf Abruf bereit gewesen. Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung sei im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE vereinbart worden. Die Einsatzbesprechung habe um 05:30 Uhr stattgefunden, alle Beamten und Beamtinnen sowie der Kraftfahrer seien in zivil gewesen, es sei auch ein ziviles Fahrzeug verwendet worden. Die einschreitenden Organe seien um 06:00 Uhr vor Ort gewesen, sie hätten die Festnahme ausgesprochen. Es sei anfangs zu kleineren Diskussionen gekommen, die aber bald verstummt seien und die Beschwerdeführerinnen hätten angefangen zu packen. Laut deren Aussagen vor Ort hätten sie noch gehofft, dass es nicht zur Abschiebung komme. Noch vor Ort habe eine einschreitende Beamtin Kontakt zum rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgenommen und den Vertreter an das Bundesamt verwiesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe nur kurz geweint und dann ebenfalls angefangen zu packen. Die ehrenamtliche Betreuerin sei anwesend gewesen und habe Beistand geleistet. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam eskortiert worden und immer zusammen gewesen. Die Personendurchsuchungen seien nur von weiblichen Beamten durchgeführt worden. Die Anhalteprotokolle seien erstellt worden, die Beiziehung eines Dolmetschers sei nicht nötig gewesen. Der gesamte Ablauf sei ruhig und beherrscht gewesen. Den Beschwerdeführerinnen sei Wasser angeboten worden. Die Amtshandlung sei ausschließlich in der Kanzlei der Polizeiinspektion erfolgt, eine Verwahrung in einer der Verwahrungsräume sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Nach einer Intervention einer Freundin habe sich diese von der Viertbeschwerdeführerin unter Aufsicht eines Beamten in der Polizeiinspektion von ihr verabschieden können; dies sei ohne Zwischenfälle und Aufsehen erfolgt.

Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen oder die Behauptung gegeben, dass eine ärztliche Intervention notwendig oder indiziert gewesen sei. Da nicht das gesamte Gepäck der Beschwerdeführerinnen in einem Fahrzeug transportiert habe werden können, seien zwei Fahrten durchgeführt worden. Um 10:10 Uhr seien die Beschwerdeführerinnen von einer Beamtin und dem Kraftfahrer nach XXXX überstellt worden, wo sei noch am selben Tag im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE übergeben worden seien.Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen oder die Behauptung gegeben, dass eine ärztliche Intervention notwendig oder indiziert gewesen sei. Da nicht das gesamte Gepäck der Beschwerdeführerinnen in einem Fahrzeug transportiert habe werden können, seien zwei Fahrten durchgeführt worden. Um 10:10 Uhr seien die Beschwerdeführerinnen von einer Beamtin und dem Kraftfahrer nach römisch 40 überstellt worden, wo sei noch am selben Tag im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE übergeben worden seien.

5.4. Ebenfalls am 07.09.2016 legte die Beamtin, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach XXXX eskortierte, einen Bericht zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach XXXX vor und führte ebenfalls aus, dass die Einsatzbesprechung um 05:30 Uhr stattgefunden habe und auf Anordnung des Bundesamts alle Beamten in zivil erschienen seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 06:00 Uhr an ihrer Wohnadresse angetroffen worden. Die Beamten hätten die Festnahme ausgesprochen. Nach anfänglichen kleineren Diskussionen hätten die Beschwerdeführerinnen die Taschen und Koffer gepackt. Die Beschwerdeführerinnen seien im Anschluss in die Polizeiinspektion XXXX eskortiert worden, wo die Personendurchsuchung von den weiblichen Beamten durchgeführt worden und Anhalteprotokolle erstellt worden seien. Im Anschluss daran seien sie von der zeichnenden Beamtin und dem Kraftfahrer ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt worden. Während der Überstellung habe es keine Zwischenfälle gegeben. Eine Toiletten- und Rauchpause sei eingelegt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien um 16:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum übergeben worden. Auch bei der Übergabe sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen.5.4. Ebenfalls am 07.09.2016 legte die Beamtin, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach römisch 40 eskortierte, einen Bericht zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach römisch 40 vor und führte ebenfalls aus, dass die Einsatzbesprechung um 05:30 Uhr stattgefunden habe und auf Anordnung des Bundesamts alle Beamten in zivil erschienen seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 06:00 Uhr an ihrer Wohnadresse angetroffen worden. Die Beamten hätten die Festnahme ausgesprochen. Nach anfänglichen kleineren Diskussionen hätten die Beschwerdeführerinnen die Taschen und Koffer gepackt. Die Beschwerdeführerinnen seien im Anschluss in die Polizeiinspektion römisch 40 eskortiert worden, wo die Personendurchsuchung von den weiblichen Beamten durchgeführt worden und Anhalteprotokolle erstellt worden seien. Im Anschluss daran seien sie von der zeichnenden Beamtin und dem Kraftfahrer ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt worden. Während der Überstellung habe es keine Zwischenfälle gegeben. Eine Toiletten- und Rauchpause sei eingelegt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien um 16:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum übergeben worden. Auch bei der Übergabe sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.09.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, die Gründe vorzubringen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme stützt, falls mit der Beschwerde nicht nur die Anhaltung für die Dauer der Überstellung nach XXXX angefochten werden sollte, sondern eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung nach XXXX als solche eingebracht werden sollte.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.09.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, die Gründe vorzubringen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme stützt, falls mit der Beschwerde nicht nur die Anhaltung für die Dauer der Überstellung nach römisch 40 angefochten werden sollte, sondern eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung nach römisch 40 als solche eingebracht werden sollte.

Weiters wurden die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe vorzubringen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit ihrer Festnahme und Anhaltung stützt, da im Schriftsatz vom 31.08.2016 ausschließlich Gründe vorgebracht werden, auf die sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung der Viertbeschwerdeführerin stützt.

Im Übrigen wurde den Beschwerdeführerinnen Parteiengehör zu den im Punkt 5 angeführten Unterlagen eingeräumt.

7. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erstatteten die Beschwerdeführerinnen am 19.09.2016 eine "Stellungnahme - Modifizierung der Beschwerde", in der sie ausführen, dass die Überstellung selbst als Maßnahme angefochten und die Beschwerde wie folgt modifiziert werde:

Die Beschwerdeführerinnen wiederholen den Schriftsatz vom 31.08.2016 und führen zusätzlich aus, dass die Viertbeschwerdeführerin während der Abschiebung von einem Facharzt für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin für abschiebungs- und flugtauglich erklärt worden seien. Damit würden diese den beiden Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie widersprechen, die eine psychische Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin diagnostiziert habe. Laut ihrer fachärztlichen Meinung gefährde die Abschiebung eindeutig das Kindeswohl auf Dauer und stelle eine unmenschliche Behandlung für die Viertbeschwerdeführerin dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei hätten sich zur Einschätzung des psychischen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin eines Facharztes für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin bedient, denen auf Grund ihrer Ausbildung die fachliche Qualifikation fehle, derartige Erkrankungen richtig zu diagnostizieren und deren Betreuung und Folgen einzuschätzen und insbesondere die Diagnose und Einschätzung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu entkräften. Die Viertbeschwerdeführerin wäre hätte jedenfalls von einem Facharzt für Psychiatrie begutachtet werden müssen. Wäre ein solches Gutachten eingeholt worden, wäre dieses mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis gekommen wie die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Damit habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei die in psychiatrischer Behandlung befindliche Viertbeschwerdeführerin einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt. Gemäß § 50 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 3 EMRK verletzt werde. Obwohl die fachärztliche psychiatrische Meinung die Abschiebung als eindeutig Art. 3 EMRK verletzend weil unmenschlich festgestellt habe, hätten sich die Behörden Ärzten bedient, die die Schwere einer derartigen Erkrankung auf Grund ihrer Qualifikation als Orthopäde und Allgemeinmediziner keinesfalls richtig befunden hätten können.Die Beschwerdeführerinnen wiederholen den Schriftsatz vom 31.08.2016 und führen zusätzlich aus, dass die Viertbeschwerdeführerin während der Abschiebung von einem Facharzt für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin für abschiebungs- und flugtauglich erklärt worden seien. Damit würden diese den beiden Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie widersprechen, die eine psychische Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin diagnostiziert habe. Laut ihrer fachärztlichen Meinung gefährde die Abschiebung eindeutig das Kindeswohl auf Dauer und stelle eine unmenschliche Behandlung für die Viertbeschwerdeführerin dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei hätten sich zur Einschätzung des psychischen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin eines Facharztes für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin bedient, denen auf Grund ihrer Ausbildung die fachliche Qualifikation fehle, derartige Erkrankungen richtig zu diagnostizieren und deren Betreuung und Folgen einzuschätzen und insbesondere die Diagnose und Einschätzung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu entkräften. Die Viertbeschwerdeführerin wäre hätte jedenfalls von einem Facharzt für Psychiatrie begutachtet werden müssen. Wäre ein solches Gutachten eingeholt worden, wäre dieses mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis gekommen wie die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Damit habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei die in psychiatrischer Behandlung befindliche Viertbeschwerdeführerin einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Gemäß Paragraph 50, FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 3, EMRK verletzt werde. Obwohl die fachärztliche psychiatrische Meinung die Abschiebung als eindeutig Artikel 3, EMRK verletzend weil unmenschlich festgestellt habe, hätten sich die Behörden Ärzten bedient, die die Schwere einer derartigen Erkrankung auf Grund ihrer Qualifikation als Orthopäde und Allgemeinmediziner keinesfalls richtig befunden hätten können.

Die übrigen Beschwerdeführerinnen erachten sich - wie auch die Viertbeschwerdeführerin - in ihrem Recht verletzt, von einer bevorstehenden Abschiebung informiert zu werden. Außerdem erachten sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit wie auch in ihrem Recht, nicht einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, verletzt. So sei in § 58 FPG vorgesehen, dass bei einer ersten Abschiebung die Betroffenen ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren seien. Da weder die Beschwerdeführerinnen noch ihr Vertreter darüber informiert worden seien, seien diese Abschiebungen rechtswidrig. Laut Auskunft der einschreitenden Beamten gegenüber der anwesenden Flüchtlingsbetreuerin werde dies nicht mehr durchgeführt, weil die Betroffenen sonst "abhauen" würden. Diese Praxis verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht des Art. 3 EMRK. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise seinen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Beschwerdeführerinnen seien vom Abschiebetermin nicht in Kenntnis gesetzt worden und seien von dem Beamten frühmorgens geweckt worden, die sie aufgefordert hätten, ihre Sachen zu packen und ihnen zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus dem syrischen Kriegsgebiet und würden nach wie vor an den Folgen durch die Behandlung durch die Sicherheitskräfte leiden. Ohne Vorwarnung von mehreren Sicherheitskräften aufgesucht und mitgenommen zu werden, löse bei Kriegsopfern mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit Angst, Beklemmung und Unterlegenheit aus und sei ebenfalls mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit dazu geeignet, den moralischen Widerstand zu brechen. So gehe aus den polizeilichen Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerinnen noch der Meinung gewesen seien, dass eine Abschiebung nicht stattfinden werde, da sie nicht informiert worden seien. Das Grundrecht des Art. 3 EMRK wäre nicht verletzt worden, wären die Beschwerdeführerinnen entsprechend § 58 FPG Tage zuvor von diesem geplanten Termin verständigt worden. Sie hätten selbst die Psychiaterin aufsuchen können und sich von in mehreren Monaten geknüpften sozialen Kontakten verabschieden können. Auch hätten sich gewusst, dass uniformierte bewaffnete Beamten morgens um 06.00 Uhr kommen würden und sie keine Angst haben müssten. Auch wenn die Stellungnahme des Bundesamts vom 31.08.2016 ausführe, dass der Vertreter von der Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei, entspreche dies nicht den Tatsachen und jegliche Information an den Vertreter sei von der Behörde unterlassen worden. Das Bundesamt führe in der Stellungnahme zwar richtig aus, dass eine Festnahme keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere, weswegen diese nicht durchgeführt worden sei, aber irre im Hinblick darauf, dass eine Überstellung ohne gescheiterten ersten Abschiebeversuch oder Fluchtgefahr der Betroffenen nicht angekündigt werden müsse. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.Die übrigen Beschwerdeführerinnen erachten sich - wie auch die Viertbeschwerdeführerin - in ihrem Recht verletzt, von einer bevorstehenden Abschiebung informiert zu werden. Außerdem erachten sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit wie auch in ihrem Recht, nicht einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, verletzt. So sei in Paragraph 58, FPG vorgesehen, dass bei einer ersten Abschiebung die Betroffenen ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren seien. Da weder die Beschwerdeführerinnen noch ihr Vertreter darüber informiert worden seien, seien diese Abschiebungen rechtswidrig. Laut Auskunft der einschreitenden Beamten gegenüber der anwesenden Flüchtlingsbetreuerin werde dies nicht mehr durchgeführt, weil die Betroffenen sonst "abhauen" würden. Diese Praxis verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht des Artikel 3, EMRK. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise seinen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Beschwerdeführerinnen seien vom Abschiebetermin nicht in Kenntnis gesetzt worden und seien von dem Beamten frühmorgens geweckt worden, die sie aufgefordert hätten, ihre Sachen zu packen und ihnen zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus dem syrischen Kriegsgebiet und würden nach wie vor an den Folgen durch die Behandlung durch die Sicherheitskräfte leiden. Ohne Vorwarnung von mehreren Sicherheitskräften aufgesucht und mitgenommen zu werden, löse bei Kriegsopfern mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit Angst, Beklemmung und Unterlegenheit aus und sei ebenfalls mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit dazu geeignet, den moralischen Widerstand zu brechen. So gehe aus den polizeilichen Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerinnen noch der Meinung gewesen seien, dass eine Abschiebung nicht stattfinden werde, da sie nicht informiert worden seien. Das Grundrecht des Artikel 3, EMRK wäre nicht verletzt worden, wären die Beschwerdeführerinnen entsprechend Paragraph 58, FPG Tage zuvor von diesem geplanten Termin verständigt worden. Sie hätten selbst die Psychiaterin aufsuchen können und sich von in mehreren Monaten geknüpften sozialen Kontakten verabschieden können. Auch hätten sich gewusst, dass uniformierte bewaffnete Beamten morgens um 06.00 Uhr kommen würden und sie keine Angst haben müssten. Auch wenn die Stellungnahme des Bundesamts vom 31.08.2016 ausführe, dass der Vertreter von der Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei, entspreche dies nicht den Tatsachen und jegliche Information an den Vertreter sei von der Behörde unterlassen worden. Das Bundesamt führe in der Stellungnahme zwar richtig aus, dass eine Festnahme keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere, weswegen diese nicht durchgeführt worden sei, aber irre im Hinblick darauf, dass eine Überstellung ohne gescheiterten ersten Abschiebeversuch oder Fluchtgefahr der Betroffenen nicht angekündigt werden müsse. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Verfahren über die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen vom 31.08.2016 gegen die Festnahme am 30.08.2016 und Anhaltung bis 01.09.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.1. Die Verfahren über die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen vom 31.08.2016 gegen die Festnahme am 30.08.2016 und Anhaltung bis 01.09.2016 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf Grund der im Rahmen der Mängelbehebung erstatteten Stellungahme vom 19.09.2016 steht fest, dass gegen die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach XXXX keine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde; die Dauer der Anhaltung während der Überstellung der Beschwerdeführerinnen von XXXX nach XXXX ist von den in Punkt 1. verbundenen Beschwerden umfasst.2. Auf Grund der im Rahmen der Mängelbehebung erstatteten Stellungahme vom 19.09.2016 steht fest, dass gegen die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach römisch 40 keine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde; die Dauer der Anhaltung während der Überstellung der Beschwerdeführerinnen von römisch 40 nach römisch 40 ist von den in Punkt 1. verbundenen Beschwerden umfasst.

3. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 erstatteten die Beschwerdeführerinnen auch eine "Modifizierung der Beschwerde" vom 31.08.2016 und erhoben darin Maßnahmenbeschwerde gegen die "Überstellung", womit die modifizierte Beschwerde die "Überstellung nach Kroatien", sohin die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG anficht (s. Punkt 5 des Schriftsatzes). Da diese Maßnahmenbeschwerde nicht Teil der Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist, wurde die im Hinblick auf die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen am 19.09.2016 erhobene Beschwerde zZlen W221 2135411-1, W221 2135407-1, W221 2135409-1 und W221 2135412-1 protokolliert.3. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 erstatteten die Beschwerdeführerinnen auch eine "Modifizierung der Beschwerde" vom 31.08.2016 und erhoben darin Maßnahmenbeschwerde gegen die "Überstellung", womit die modifizierte Beschwerde die "Überstellung nach Kroatien", sohin die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG anficht (s. Punkt 5 des Schriftsatzes). Da diese Maßnahmenbeschwerde nicht Teil der Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist, wurde die im Hinblick auf die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen am 19.09.2016 erhobene Beschwerde zZlen W221 2135411-1, W221 2135407-1, W221 2135409-1 und W221 2135412-1 protokolliert.

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die volljährige Zweitbeschwerdeführerin ist die Nichte der Erstbeschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht fest.

Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 09.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 13.05.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 15.06.2016, den Beschwerdeführerinnen zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung läuft bis Oktober 2016.Die Beschwerdeführerinnen stellten am 09.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 13.05.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 15.06.2016, den Beschwerdeführerinnen zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien gemäß Artikel 29, Dublin III-Verordnung läuft bis Oktober 2016.

Die Beschwerdeführerinnen hielten sich von 09.12.2015-08.02.2016 in ihrem Quartier der Grundversorgung in XXXX , 08.02.2016-30.08.2016 in XXXX auf. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet, der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin lebt in Deutschland, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Schweden. Die Beschwerdeführerinnen wollten nicht nach Kroatien ausreisen und kamen der Anordnung der Außerlandesbringung freiwillig nicht nach.Die Beschwerdeführerinnen hielten sich von 09.12.2015-08.02.2016 in ihrem Quartier der Grundversorgung in römisch 40 , 08.02.2016-30.08.2016 in römisch 40 auf. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet, der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin lebt in Deutschland, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Schweden. Die Beschwerdeführerinnen wollten nicht nach Kroatien ausreisen und kamen der Anordnung der Außerlandesbringung freiwillig nicht nach.

Die siebzehnjährige Viertbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin hat sich seit dem Befund vom 03.05.2016 nicht verändert; sie steht in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt täglich eine Tablette ADJUVIN ein. Abgesehen von der posttraumatischen Belastungsstörung ist die Viertbeschwerdeführerin gesund. Alle Beschwerdeführerinnen sind haftfähig und flugtauglich.

Die Beschwerdeführerinnen wurden von drei männlichen und zwei weiblichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die über die posttraumatische Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin in Kenntnis waren, in zivil am 30.08.2016 um 06:00 Uhr in ihrem Quartier der Grundversorgung in XXXX geweckt und um 06:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 23.08.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Nach kleineren Diskussionen begannen die Beschwerdeführerinnen zu packen, auch die Viertbeschwerdeführerin, die anfangs kurz weinte. Die ehrenamtliche Betreuerin der Beschwerdeführerinnen war anwesend und leistete Beistand. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von einem Exekutivorgan über die Festnahme und bevorstehende Abschiebung verständigt. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX erschien nicht zur Amtshandlung. Während der Festnahme im Quartier der Grundversorgung kam es zu keinen Vorfällen.Die Beschwerdeführerinnen wurden von drei männlichen und zwei weiblichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die über die posttraumatische Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin in Kenntnis waren, in zivil am 30.08.2016 um 06:00 Uhr in ihrem Quartier der Grundversorgung in römisch 40 geweckt und um 06:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 23.08.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Nach kleineren Diskussionen begannen die Beschwerdeführerinnen zu packen, auch die Viertbeschwerdeführerin, die anfangs kurz weinte. Die ehrenamtliche Betreuerin der Beschwerdeführerinnen war anwesend und leistete Beistand. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von einem Exekutivorgan über die Festnahme und bevorstehende Abschiebung verständigt. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erschien nicht zur Amtshandlung. Während der Festnahme im Quartier der Grundversorgung kam es zu keinen Vorfällen.

Die Beschwerdeführerinnen wurden gemeinsam auf die Polizeiinspektion XXXX zur Durchführung der Festnahmeformalitäten überstellt; die Personendurchsuchung wurde durch weibliche Exekutivorgane durchgeführt. Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in einer Arrestzelle angehalten, die gesamte Amtshandlung in der Polizeiinspektion XXXX erfolgte in deren Kanzlei. Auf Grund der Englischkenntnisse der Beschwerdeführerinnen wurde der auf Abruf zur Verfügung stehende Dolmetscher nicht beigezogen. Der Viertbeschwerdeführerin wurde es ermöglicht, sich in der Polizeiinspektion von einer Freundin zu verabschieden. Den Beschwerdeführerinnen wurde Wasser zu trinken angeboten. Während der Anhaltung in der Polizeiinspektion XXXX kam es zu keinen Vorfällen.Die Beschwerdeführerinnen wurden gemeinsam auf die Polizeiinspektion römisch 40 zur Durchführung der Festnahmeformalitäten überstellt; die Personendurchsuchung wurde durch weibliche Exekutivorgane durchgeführt. Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in einer Arrestzelle angehalten, die gesamte Amtshandlung in der Polizeiinspektion römisch 40 erfolgte in deren Kanzlei. Auf Grund der Englischkenntnisse der Beschwerdeführerinnen wurde der auf Abruf zur Verfügung stehende Dolmetscher nicht beigezogen. Der Viertbeschwerdeführerin wurde es ermöglicht, sich in der Polizeiinspektion von einer Freundin zu verabschieden. Den Beschwerdeführerinnen wurde Wasser zu trinken angeboten. Während der Anhaltung in der Polizeiinspektion römisch 40 kam es zu keinen Vorfällen.

Um 10:10 Uhr wurden die vier Beschwerdeführerinnen gemeinsam von der Polizeiinspektion XXXX vom Kraftfahrer abgeholt und mit einer weiblichen Exekutivbeamtin nach XXXX ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt. Auch der Kraftfahrer war in zivil und es wurde ein ziviles Kraftfahrzeug verwendet. Die Fahrt wurde für eine Rauch- und Toilettenpause unterbrochen. Während der Überstellung nach XXXX und Übergabe der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am 30.08.2016 um 16:27 Uhr kam es zu keinen Vorfällen.Um 10:10 Uhr wurden die vier Beschwerdeführerinnen gemeinsam von der Polizeiinspektion römisch 40 vom Kraftfahrer abgeholt und mit einer weiblichen Exekutivbeamtin nach römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE überstellt. Auch der Kraftfahrer war in zivil und es wurde ein ziviles Kraftfahrzeug verwendet. Die Fahrt wurde für eine Rauch- und Toilettenpause unterbrochen. Während der Überstellung nach römisch 40 und Übergabe der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am 30.08.2016 um 16:27 Uhr kam es zu keinen Vorfällen.

Weder bei der Festnahme im Quartier der Grundversorgung, noch in der Polizeiinspektion XXXX , noch im Überstellungsfahrzeug nach XXXX war ein Arzt anwesend. Weder bei der Festnahme im Quartier der Grundversorgung, noch in der Polizeiinspektion XXXX , noch im Überstellungsfahrzeug kam es zu einem Vorfall, der eine medizinische Intervention nötig gemacht hätte.Weder bei der Festnahme im Quartier der Grundversorgung, noch in der Polizeiinspektion römisch 40 , noch im Überstellungsfahrzeug nach römisch 40 war ein Arzt anwesend. Weder bei der Festnahme im Quartier der Grundversorgung, noch in der Polizeiinspektion römisch 40 , noch im Überstellungsfahrzeug kam es zu einem Vorfall, der eine medizinische Intervention nötig gemacht hätte.

Die Beschwerdeführerinnen wurden von 30.08.2016, 16:27 Uhr, bis 01.09.2016, 10:45 Uhr, im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE angehalten.

Am 31.08.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen amtsärztlich untersucht. Die Flugtauglichkeit und Haftfähigkeit der Beschwerdeführerinnen wurde festgestellt. Der Transport des Übergepäcks der Beschwerdeführerinnen wurde mit der Fluglinie vereinbart, das Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Weiters fand das Kontaktgespräch mit dem Escort-Team in Anwesenheit der Betreuerin der Beschwerdeführerinnen statt.

Am 01.09.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin vor der Abfahrt zum Flughafen im hg. Auftrag nochmals einer Untersuchung durch den Amtsarzt unterzogen und abermals die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.

Die Beschwerdeführerinnen wurden gemeinsam am 01.09.2016, 10:45 Uhr, vom Escort-Team vom Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE abgeholt und zum Flughafen WIEN-SCHWECHAT überstellt, wo sie um 11:00 Uhr ankamen und sich bis 12:30 Uhr im Terminal des Flughafengebäudes aufhielten. Um 12:30 Uhr wurden die Beschwerdeführerinnen von acht weiblichen Escort-Beamtinnen vom Terminal abgeholt und in zwei Fahrzeugen zum Flugzeug gebracht. Um 13:16 Uhr hob das Flugzeug ab. Um 14:45 Uhr wurden die Beschwerdeführerinnen von den Escort-Beamtinnen am Flughafen ZAGREB der kroatischen Grenzpolizei übergeben.

Die Beschwerdeführerinnen wurden vor dem 30.08.2016 weder vom Termin der Festnahme, noch vom Termin der Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde am 30.08.2016 telefonisch von der Festnahme und der bevorstehenden Abschiebung der Beschwerdeführerinnen informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführerinnen fußen auf den Dokumenten der Beschwerdeführerinnen. Die Angaben zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen im Bereich der Mitgliedstaaten beruhen auf ihren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich fußen auf dem GVS-Auszug und dem zentralen Melderegister.

Die Angaben zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die amtsärztlichen Bescheinigungen.

Die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leidet, ergibt sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Befund vom 03.05.2016, der bereits dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren vorlag, als auch dem ebenso der Beschwerde beiliegenden Befund vom 04.07.2016. Dass sich der Zustand der Viertbeschwerdeführerin seit dem Befund vom 03.05.2016 verschlechtert hätte, ist weder dem Befund vom 04.07.2016 zu entnehmen, noch wird dies in der Beschwerde behauptet, in der ausgeführt wird, der Zustand der Viertbeschwerdeführerin habe sich nicht stabilisiert.

Soweit die Stellungnahme vom 19.09.2016 ausführt, die amtsärztlichen Bescheinigungen würden diesen Befunden widersprechen und seien von unqualifizierten Personen erstellt worden, gehen sie ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, bereits aus dem Grund ins Leere, dass sowohl die amtsärztlichen Bescheinigungen vom 31.08.2016, als auch der amtsärztliche Befund vom 01.09.2016 gleichlautend mit den der Beschwerde beiliegenden Befunden zum Ergebnis kommen, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leidet.

Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Arztes zur Festnahme lässt sich nicht feststellen. Ab der Ankunft im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE um 16:27 Uhr, sohin 10:17 h nach der Festnahme, stand den Beschwerdeführerinnen ohnedies die medizinische Betreuung durch den Amtsarzt zur Verfügung. Die Stellungnahme bestreitet die dem Parteiengehör unterworfenen Stellungnahmen der handelnden Beamten nicht. Die Beschwerde deduzierte vielmehr abstrakt aus dem Verhalten der Viertbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, das in der Niederschrift der Einvernahme ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Angst der Viertbeschwerdeführerin bei Festnahme und Anhaltung ohne ärztliche Betreuung "aus denklogischer Sicht" noch viel schlimmer gewesen sein habe müssen, ihr Zustand daher "besorgniserregend" gewesen sei und ihre Entwicklung, wie von der Fachärztin prognostiziert, auf Dauer geschädigt habe. Diese "denklogische Sicht" der Beschwerde findet keine Deckung in den vorliegenden Akten und Stellungnahmen - die Viertbeschwerdeführerin weinte anfangs, als sie festgenommen wurde, und war bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung sehr weinerlich; dass sie geweint haben, ist aber auch betreffend die nicht an posttraumatischer Belastungsreaktion leidenden Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen festgehalten.

Dass die Beschwerdeführerinnen vor der Überstellung nach Kroatien nicht ärztlich untersucht worden seien, ist aktenwidrig.

Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den vorliegenden Akten, die Angaben zur Ausreiseunwilligkeit fußen auf den unwidersprochenen Aussagen der Beschwerdeführerinnen sowohl im Asylverfahren, als auch im Zuge der Festnahme und Anhaltung.

Die Angaben zur Festnahme am 30.08.2016 und Anhaltung bis 01.09.2016 gründen sich auf die im Punkt 5. wiedergegebenen Stellungnahmen, denen auch im Parteiengehör nicht entgegen getreten wurde; sie decken sich auch mit dem Beschwerdevorbringen, abgesehen von der Tatsache, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beamten der Landespolizeidirektion seien uniformiert gewesen. Dieses Vorbringen trifft nicht zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Zulässigkeit

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Sie begründet dies mit dem Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin und der unterlassenen Ankündigung des Abschiebetermins gegenüber allen Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Sie begründet dies mit dem Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin und der unterlassenen Ankündigung des Abschiebetermins gegenüber allen Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Es liegt eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.Es liegt eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor.

1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.08.2016 um 06:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.08.2016 in ihrem Quartier der Grundversorgung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2016, 13:16 Uhr, angehalten.Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.08.2016 um 06:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.08.2016 in ihrem Quartier der Grundversorgung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2016, 13:16 Uhr, angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig.

1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.4. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2.1. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am 23.08.2016 Festnahmeaufträge gegen die Beschwerdeführerinnen, die nicht österreichischer Staatsbürgerinnen und syrische Staatsangehörige sind, weil gegen die Beschwerdeführerinnen eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am 23.08.2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine begleitete Flugabschiebung am 01.09.2016 erlassen wurde; die Festnahme war ab 30.08.2016, 06:00 Uhr, angeordnet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.Das Bundesamt erließ am 23.08.2016 Festnahmeaufträge gegen die Beschwerdeführerinnen, die nicht österreichischer Staatsbürgerinnen und syrische Staatsangehörige sind, weil gegen die Beschwerdeführerinnen eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am 23.08.2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine begleitete Flugabschiebung am 01.09.2016 erlassen wurde; die Festnahme war ab 30.08.2016, 06:00 Uhr, angeordnet. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sind somit erfüllt.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sei, weil dadurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren W221 2135411-1, W221 2135407-1, W221 2135409-1 und W221 2135412-1 zu prüfen ist.2.2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, weil dadurch Artikel 3, EMRK verletzt würde. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG; vergleiche zu Paragraph 76 a, Ziffer 2, AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren W221 2135411-1, W221 2135407-1, W221 2135409-1 und W221 2135412-1 zu prüfen ist.

Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

Die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerinnen Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Erkenntnisse wurden auch nicht in Beschwerde oder Revision gezogen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerinnen Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Erkenntnisse wurden auch nicht in Beschwerde oder Revision gezogen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

2.3. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen waren notwendig:

Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen, die mehr als zwei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung schriftlich belehrt worden waren und der Verpflichtung Österreichs gemäß Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen und vor dem Hintergrund ihren Angaben im Asylverfahren, die die Beschwerdeführerinnen im Stande der Festnahme wiederholten, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wollen und Verwandte in Deutschland und Schweden haben, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen notwendig war.Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen, die mehr als zwei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung schriftlich belehrt worden waren und der Verpflichtung Österreichs gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen und vor dem Hintergrund ihren Angaben im Asylverfahren, die die Beschwerdeführerinnen im Stande der Festnahme wiederholten, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wollen und Verwandte in Deutschland und Schweden haben, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen notwendig war.

2.4. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar:2.4. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar:

Die Beschwerde führt aus, dass auf Grund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, sei die Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu Teil geworden. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen.Die Beschwerde führt aus, dass auf Grund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, sei die Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu Teil geworden. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen.

Die Viertbeschwerdeführerin war - wie die übrigen Beschwerdeführerinnen - bereits auf Grund des Bescheides vom 13.05.2016 zur Ausreise nach Kroatien verpflichtet. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 wurde diese Verpflichtung rechtskräftig. Die Vierbeschwerdeführerin und die übrigen Beschwerdeführerinnen kamen freiwillig dieser ihnen rechtlich obliegenden Verpflichtung mehr als zwei Monate lang nicht nach; sie gaben an, in Österreich bleiben und nicht nach Kroatien ausreisen zu wollen. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der Beschwerdeführerinnen zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Die Viertbeschwerdeführerin war - wie die übrigen Beschwerdeführerinnen - bereits auf Grund des Bescheides vom 13.05.2016 zur Ausreise nach Kroatien verpflichtet. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 wurde diese Verpflichtung rechtskräftig. Die Vierbeschwerdeführerin und die übrigen Beschwerdeführerinnen kamen freiwillig dieser ihnen rechtlich obliegenden Verpflichtung mehr als zwei Monate lang nicht nach; sie gaben an, in Österreich bleiben und nicht nach Kroatien ausreisen zu wollen. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der Beschwerdeführerinnen zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.

Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (vgl. VfSlg. 10.838/1986 ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146/1977, 12.596/1991 ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an § 2 Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Art. 3 EMRK (VfSlg. 11.809/1988, 12.271/1990 ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654/1979). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vergleiche VfSlg. 10.838 aus 1986, ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146 aus 1977,, 12.596 aus 1991, ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an Paragraph 2, Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Artikel 3, EMRK (VfSlg. 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990, ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654 aus 1979,). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Soweit die Beschwerde bereits in der Festnahme und Anhaltung an sich eine erniedrigende Behandlung zu erkennen vermeint, geht sie vor diesem Hintergrund ins Leere.

Auch soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass nach der fachärztlichen Meinung eine Abschiebung eindeutig Art. 3 EMRK verletze und unmenschlich sei, ergibt sich daraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Festnahme und Anhaltung. Die Beschwerde verkennt, dass es sich bei der Frage, ob staatliches Verhalten eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt, um eine rechtliche Würdigung und keine medizinische Diagnose handelt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 15.06.2016 unter Zugrundelegung der auf Grund des auch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beiliegenden Befundes feststehenden posttraumatischen Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin fest, dass kein Vorbringen erstattet worden sei, das geeignet gewesen sei, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Es sei vielmehr der Aktenlage nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die Viertbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht seien keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen sei, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK falle oder eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lasse. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Eine Änderung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme behauptet. Das Vorbringen, wonach die auf Grund der der Beschwerde beiliegenden Befunde feststehende posttraumatische Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin sohin einer Überstellung "eigentlich" entgegenstehe, ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.06.2016 umfasst.Auch soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass nach der fachärztlichen Meinung eine Abschiebung eindeutig Artikel 3, EMRK verletze und unmenschlich sei, ergibt sich daraus keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Festnahme und Anhaltung. Die Beschwerde verkennt, dass es sich bei der Frage, ob staatliches Verhalten eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt, um eine rechtliche Würdigung und keine medizinische Diagnose handelt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 15.06.2016 unter Zugrundelegung der auf Grund des auch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beiliegenden Befundes feststehenden posttraumatischen Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin fest, dass kein Vorbringen erstattet worden sei, das geeignet gewesen sei, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es sei vielmehr der Aktenlage nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die Viertbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht seien keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen sei, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK falle oder eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lasse. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Eine Änderung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme behauptet. Das Vorbringen, wonach die auf Grund der der Beschwerde beiliegenden Befunde feststehende posttraumatische Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin sohin einer Überstellung "eigentlich" entgegenstehe, ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.06.2016 umfasst.

Die 17-jährige Viertbeschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsreaktion. Sie nimmt dagegen 1 Tablette pro Tag ein und ist für Psychotherapie vorgemerkt. Die Vierbeschwerdeführerin wurde am 31.08.2016 und am 01.09.2016 amtsärztlich untersucht, ihre Haft- und Flugtauglichkeit bestätigt. Die Belastungsreaktion und Weinerlichkeit der Viertbeschwerdeführerin wurden dem zugrunde gelegt - die der Beschwerde beigelegte ärztliche Stellungnahme war dem Amtsarzt vorab übermittelt worden - und festgehalten, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer längeren Anhaltung psychiatrisch betreut werden müsse.

Auf Grund des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin kann daher nicht festgestellt werden, dass die Festnahme und Anhaltung an sich Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, ÖJZ 1998, 354, ÖJZ 2000, 911 zu tödlicher Krankheit; EGMR, ÖJZ 2001, 904, ÖJZ 2003, 309 zu Selbstmord bei nicht ausreichender ärztlicher Pflege).Auf Grund des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin kann daher nicht festgestellt werden, dass die Festnahme und Anhaltung an sich Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen vergleiche EGMR, ÖJZ 1998, 354, ÖJZ 2000, 911 zu tödlicher Krankheit; EGMR, ÖJZ 2001, 904, ÖJZ 2003, 309 zu Selbstmord bei nicht ausreichender ärztlicher Pflege).

2.5. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.2.5. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.

2.6. Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen wurden auch nicht mangels unterlassener Vorankündigung des Abschiebetermins unrechtmäßig:

Die Stellungnahme räumt ein, dass es keine Verpflichtung zur Ankündigung der Festnahme gibt. Der belangten Behörde ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Vorankündigung der Festnahme den Zweck der Festnahme zu vereiteln geeignet gewesen wäre.

Die Stellungnahme präzisiert vielmehr, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht, von einer bevorstehenden Abschiebung gemäß § 58 FPG informiert zu werden, verletzt worden seien. Demnach hätten die Beschwerdeführerinnen bei einer ersten Abschiebung ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins informiert werden müssen.Die Stellungnahme präzisiert vielmehr, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht, von einer bevorstehenden Abschiebung gemäß Paragraph 58, FPG informiert zu werden, verletzt worden seien. Demnach hätten die Beschwerdeführerinnen bei einer ersten Abschiebung ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins informiert werden müssen.

Dieses Vorbringen verkennt, dass sich die Informationsverpflichtung nach § 58 Abs. 2 FPG idF FNG bereits ausweislich ihres Wortlautes ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen und Ausweisungen bezieht, nicht aber auf die mit zurückweisenden Entscheidungen im Dublin-Verfahren verbundenen Anordnungen der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. In diesen Verfahren gelten nämlich die in den unmittelbar anwendbaren Art. 4 und Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten. In den - im Vergleich zu Verfahren über Rückkehrentscheidungen beschleunigten - Dublin-Verfahren sind Informationen betreffend u.a. die Folgen einer weiteren Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen eines Umzuges in einen anderen Mitgliedstaat, die Frist für die Durchführung der Überstellung, erforderlichenfalls den Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an sich dich der Betreffende zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt, nämlich bereits bei Stellung des Asylantrages (Art. 4 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) bzw. in der zurückweisenden Entscheidung durch das Bundesasylamt (Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) vorgesehen. Überdies sind Asylwerber, denen eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4-6 AsylG 2005 ausgefolgt wurde - sohin auch Asylwerber im Dublin-Verfahren - bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Dieses Vorbringen verkennt, dass sich die Informationsverpflichtung nach Paragraph 58, Absatz 2, FPG in der Fassung FNG bereits ausweislich ihres Wortlautes ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen und Ausweisungen bezieht, nicht aber auf die mit zurückweisenden Entscheidungen im Dublin-Verfahren verbundenen Anordnungen der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG. In diesen Verfahren gelten nämlich die in den unmittelbar anwendbaren Artikel 4 und Artikel 26, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten. In den - im Vergleich zu Verfahren über Rückkehrentscheidungen beschleunigten - Dublin-Verfahren sind Informationen betreffend u.a. die Folgen einer weiteren Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen eines Umzuges in einen anderen Mitgliedstaat, die Frist für die Durchführung der Überstellung, erforderlichenfalls den Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an sich dich der Betreffende zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt, nämlich bereits bei Stellung des Asylantrages (Artikel 4, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) bzw. in der zurückweisenden Entscheidung durch das Bundesasylamt (Artikel 26, Absatz 2, Dublin III-Verordnung) vorgesehen. Überdies sind Asylwerber, denen eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 -, 6, AsylG 2005 ausgefolgt wurde - sohin auch Asylwerber im Dublin-Verfahren - bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Die in der Stellungnahme vom 19.09.2016 behauptete Informationspflicht gemäß § 58 FPG bestand im Verfahren der Beschwerdeführerinnen sohin nicht.Die in der Stellungnahme vom 19.09.2016 behauptete Informationspflicht gemäß Paragraph 58, FPG bestand im Verfahren der Beschwerdeführerinnen sohin nicht.

Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen darauf gründet, dass die Beschwerdeführerinnen, insbesondere die Viertbeschwerdeführerin, vom Vorgehen der Behörde in unzumutbarer Weise überrascht worden wären und keine Gelegenheit gehabt hätten, sich auf diese Situation vorzubereiten, verkennt sie - wie bereits dargelegt -, dass die Beschwerdeführerinnen bereits mit der Aushändigung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen, bereits die Anordnung der Außerlandesbringung im Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2016 durchsetzbar war, da den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu kam und die Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 in Rechtskraft erwuchs. Dass ihre Ausreiseverpflichtung widrigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durgesetzt werden kann, war den Beschwerdeführerinnen sohin seit längerem bekannt. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerinnen hätten noch bei der Festnahme nicht damit gerechnet, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werde, ist nicht erkennbar, worauf sich diese Annahme in einem rechtsstaatlichen Verfahren gründet.Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen darauf gründet, dass die Beschwerdeführerinnen, insbesondere die Viertbeschwerdeführerin, vom Vorgehen der Behörde in unzumutbarer Weise überrascht worden wären und keine Gelegenheit gehabt hätten, sich auf diese Situation vorzubereiten, verkennt sie - wie bereits dargelegt -, dass die Beschwerdeführerinnen bereits mit der Aushändigung der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen, bereits die Anordnung der Außerlandesbringung im Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2016 durchsetzbar war, da den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu kam und die Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 in Rechtskraft erwuchs. Dass ihre Ausreiseverpflichtung widrigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durgesetzt werden kann, war den Beschwerdeführerinnen sohin seit längerem bekannt. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerinnen hätten noch bei der Festnahme nicht damit gerechnet, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werde, ist nicht erkennbar, worauf sich diese Annahme in einem rechtsstaatlichen Verfahren gründet.

Wenn die Beschwerde weiters ausführt, die Beschwerdeführerinnen hätten Zeit gebraucht, um sich von ihren in Österreich entstandenen Bindungen zu verabschieden und die Viertbeschwerdeführerin durch Gespräche mit der behandelnden Psychiaterin darauf vorzubereiten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 tatsächlich mehr als zwei Monate Zeit gehabt hätten, dies zu tun, und die Viertbeschwerdeführerin auf Grund des mit der Beschwerde vorgelegten Befundes vom 05.07.2016 auch tatsächlich nach der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit hatte, dies mit ihrer Ärztin zu erörtern.

Ein - insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin - unzumutbares "Überraschen" kann in der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehr als zwei Monate nach deren rechtskräftiger Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht festgestellt werden.

2.7. Weiters rügt die Beschwerde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme ohne ärztliche Begleitung durchgeführt hätten. Da die Überstellung entgegen der ärztlichen Empfehlung ohne Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen durchgeführt worden sei, liege eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK vor, die die Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin negativ beeinträchtige und das Kindeswohl schädige.2.7. Weiters rügt die Beschwerde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme ohne ärztliche Begleitung durchgeführt hätten. Da die Überstellung entgegen der ärztlichen Empfehlung ohne Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen durchgeführt worden sei, liege eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK vor, die die Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin negativ beeinträchtige und das Kindeswohl schädige.

Sowohl die ärztlichen Untersuchungen in der Schubhaft, die ihre Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit bestätigen, als auch die dem Erkenntnis im Asylverfahren zugrunde liegende ärztliche Stellungnahme und die der Beschwerde beiliegende weitere ärztliche Stellungnahme kommen zu dem Ergebnis, dass die Viertbeschwerdeführer an einer Belastungsreaktion leidet, stellen aber kein sonstige Erkrankung fest, welche die Anwesenheit eines Mediziners bei der Festnahme erfordert hätte. Dem Akt sind keine Anhaltspunkte entnehmbar, dass eine medizinische Intervention zu irgendeinem Zeitpunkt nötig gewesen wäre; dem tritt die Beschwerde mit ihrer theoretischen Ableitung einer Gesundheitsgefährdung aus dem Verhalten der Viertbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 10.05.2016 nicht substantiiert entgegen; dass es im Zuge von Festnahme und Anhaltung zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer konkreten Situation gekommen wäre, die ärztliches Eingreifen erfordert hätte, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Auch in den der Beschwerde beiliegenden Befunden wird nicht angeführt, dass eine Festnahme nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen könne. Die Viertbeschwerdeführerin wurde zudem nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und der Nichte ihrer Mutter festgenommen und angehalten.

Es kann keine Unverhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung dadurch festgestellt werden, dass bei der Festnahme und der Überstellung nach XXXX bzw. zum Flughafen kein Arzt der Amtshandlung beigezogen wurde.Es kann keine Unverhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung dadurch festgestellt werden, dass bei der Festnahme und der Überstellung nach römisch 40 bzw. zum Flughafen kein Arzt der Amtshandlung beigezogen wurde.

Ab der Ankunft im Polizeianhaltezentrum - sohin 10 Stunden nach der Festnahme -stand den Beschwerdeführerinnen die ärztliche Betreuung durch den Amtsarzt zur Verfügung. Überdies waren sowohl die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch der Polizeiamtsarzt und die kroatischen Behörden davon informiert, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und welches Medikament sie in welcher Dosierung nimmt.

2.8. Schließlich bringt die Beschwerde im Hinblick auf die Umstände der Festnahme vor, dass die Polizisten frühmorgens in das Quartier der Grundversorgung gekommen seien, die Familie unsanft aufgeweckt und diese veranlasst hätten, ihre Sachen zu packen.

Auch mit diesem Vorbringen tut die Beschwerde keine unverhältnismäßige Zwangsgewalt gegenüber den Beschwerdeführerinnen dar. Vielmehr dient die Durchführung der Festnahme am Morgen - die Exekutivbeamten trafen um 06:00 Uhr ein und sprachen um 06:10 Uhr die Festnahme aus - dazu, die Festzunehmenden tatsächlich an ihrer Adresse anzutreffen und ist diesbezüglich nötig. Was das in der Beschwerde so bezeichnete "unsanfte" Aufwecken anbelangt hat weder die Beschwerde noch die Stellungnahme vom 19.09.2016 die Anwendung von Gewalt behauptet.

Soweit die Beschwerde mehrfach auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren verweist, verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass die Abschiebung (oder hiezu dienende Maßnahmen) unzulässig wären, sondern, dass die Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin zulässig ist, jedoch die Abschiebung unter möglichster Schonung der Person erfolgen und bei der Durchführung dem Gesundheitszustand Rechnung getragen wird. Dies war auch der Fall:

Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in Schubhaft genommen, sondern 55:06h vor ihrer Abschiebung angehalten. Die Festnahme erfolgte durch Beamte in zivil, wobei zwei auch zwei weibliche Exekutivorgane beigezogen wurden. Bei der Festnahme war die Betreuerin der Beschwerdeführerinnen anwesend. Das Gepäckslimit wurde nicht eingehalten, sodass die Beschwerdeführerinnen alle ihre Habseligkeiten mitnehmen konnten. Auch der Kraftfahrer und das verwendete Fahrzeug waren in Zivil. Die Festnahmeformalitäten wurden nicht in einer Arrestzelle sondern in der Kanzlei der Polizeiinspektion durchgeführt. Dort wurde es der Viertbeschwerdeführerin ermöglicht, sich von einer Freundin zu verabschieden. Bei der Überstellung nach XXXX wurde eine Toilett- und Rauchpause gemacht und den Beschwerdeführerinnen wurde zu trinken angeboten. Die einschreitenden Exekutivbeamten und die Beschwerdeführer konnten sich auf Englisch verständigen, widrigenfalls wäre ein Dolmetscher auf Abruf zur Verfügung gestanden. Die Festnahme der Beschwerdeführerinnen erfolgte sohin unter möglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerinnen.Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in Schubhaft genommen, sondern 55:06h vor ihrer Abschiebung angehalten. Die Festnahme erfolgte durch Beamte in zivil, wobei zwei auch zwei weibliche Exekutivorgane beigezogen wurden. Bei der Festnahme war die Betreuerin der Beschwerdeführerinnen anwesend. Das Gepäckslimit wurde nicht eingehalten, sodass die Beschwerdeführerinnen alle ihre Habseligkeiten mitnehmen konnten. Auch der Kraftfahrer und das verwendete Fahrzeug waren in Zivil. Die Festnahmeformalitäten wurden nicht in einer Arrestzelle sondern in der Kanzlei der Polizeiinspektion durchgeführt. Dort wurde es der Viertbeschwerdeführerin ermöglicht, sich von einer Freundin zu verabschieden. Bei der Überstellung nach römisch 40 wurde eine Toilett- und Rauchpause gemacht und den Beschwerdeführerinnen wurde zu trinken angeboten. Die einschreitenden Exekutivbeamten und die Beschwerdeführer konnten sich auf Englisch verständigen, widrigenfalls wäre ein Dolmetscher auf Abruf zur Verfügung gestanden. Die Festnahme der Beschwerdeführerinnen erfolgte sohin unter möglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerinnen.

2.9. Auch die Dauer der Anhaltung war nicht unverhältnismäßig:

Die Beschwerdeführerinnen wurden - gemäß § 40 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 BFA-VG wäre eine Anhaltung bis 72 Stunden zulässig - 55h06min angehalten. In dieser Zeit wurden die Beschwerdeführerinnen festgenommen, ihr Gepäck gepackt, sie wurden von XXXX nach XXXX überstellt, amtsärztlich untersucht, das Gepäck kontrolliert und das Übergepäck zum Transport angemeldet, es fand das vorbereitende Gespräch mit dem Escort-Team statt, die Beschwerdeführerinnen wurden zum Flughafen gebracht und eingecheckt. Vor diesem Hintergrund war die Dauer der Anhaltung - auch angesichts der posttraumatischen Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin - nicht unverhältnismäßig.Die Beschwerdeführerinnen wurden - gemäß Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wäre eine Anhaltung bis 72 Stunden zulässig - 55h06min angehalten. In dieser Zeit wurden die Beschwerdeführerinnen festgenommen, ihr Gepäck gepackt, sie wurden von römisch 40 nach römisch 40 überstellt, amtsärztlich untersucht, das Gepäck kontrolliert und das Übergepäck zum Transport angemeldet, es fand das vorbereitende Gespräch mit dem Escort-Team statt, die Beschwerdeführerinnen wurden zum Flughafen gebracht und eingecheckt. Vor diesem Hintergrund war die Dauer der Anhaltung - auch angesichts der posttraumatischen Belastungsreaktion der Viertbeschwerdeführerin - nicht unverhältnismäßig.

3. Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen waren aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig.

Daher ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4. Auf Grund des Endes der Anhaltung infolge der Abschiebung am 01.09.2016 konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Zu A.II.) Kostenentscheidung

3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Den Beschwerdeführerinnen gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3.2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.2. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3.2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.2. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.3. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €3.3. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführerin in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21). Da die Festnahme und Anhaltung jeder einzelnen Beschwerdeführerin einen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt darstellt, der - wie es in der Beschwerde betreffend die Viertbeschwerdeführerin auch dargelegt wird - einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und auch der von der belangten Behörde verfolgte Zweck der Amtshandlung jeweils ein anderer ist, nämlich die Durchsetzung der gegen die jeweilige Beschwerdeführerin ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, liegt in der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen betreffend jede einzelne von ihnen eine eigenständige Maßnahme vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21).Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführerin in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 21). Da die Festnahme und Anhaltung jeder einzelnen Beschwerdeführerin einen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt darstellt, der - wie es in der Beschwerde betreffend die Viertbeschwerdeführerin auch dargelegt wird - einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und auch der von der belangten Behörde verfolgte Zweck der Amtshandlung jeweils ein anderer ist, nämlich die Durchsetzung der gegen die jeweilige Beschwerdeführerin ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, liegt in der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen betreffend jede einzelne von ihnen eine eigenständige Maßnahme vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 21).

Die Beschwerdeführerinnen haben der belangten Behörde daher jeweils Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Umstände der Festnahme und Anhaltung sind ebensowenig strittig wie die Tatsache, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet (dies ergibt sich aus den beiden von den Beschwerdeführern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gleichlautend mit den amtsärztlichen Gutachten). Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob die angefochtenen Maßnahmen aus diesem Grund unverhältnismäßig waren oder nicht. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Abschiebetermin den Beschwerdeführerinnen nicht im Vorhinein angekündigt wurde; die Beschwerde wirft vielmehr die Frage auf, ob eine rechtliche Verpflichtung hiezu bestanden hätte. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um Fragen der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Beurteilung.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Umstände der Festnahme und Anhaltung sind ebensowenig strittig wie die Tatsache, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet (dies ergibt sich aus den beiden von den Beschwerdeführern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gleichlautend mit den amtsärztlichen Gutachten). Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob die angefochtenen Maßnahmen aus diesem Grund unverhältnismäßig waren oder nicht. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Abschiebetermin den Beschwerdeführerinnen nicht im Vorhinein angekündigt wurde; die Beschwerde wirft vielmehr die Frage auf, ob eine rechtliche Verpflichtung hiezu bestanden hätte. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um Fragen der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Beurteilung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,
Festnahmeauftrag, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde,
Rechtsanschauung des VfGH, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2133845.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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