TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/4 W112 2134354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2016
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Entscheidungsdatum

04.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2134354-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN.GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 629887606/161000203, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN.GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 629887606/161000203, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2016 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2016 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er im Oktober 2011 per Flugzeug unter Verwendung seines algerischen Reisepasses seinen Herkunftsstaat verlassen habe; diesen habe er beim Schlepper zurückgelassen. Er sei nach Istanbul geflogen, nach drei Wochen schlepperunterstützt am Seeweg nach Griechenland weitergereist und nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Athen weitergefahren, wo er gelegentlich gearbeitet habe. Als er keine Arbeit mehr bekommen habe, habe er beschlossen, Griechenland zu verlassen. Sein Zielstaat sei Frankreich gewesen, weil er dort Familie habe. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er sei über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn weitergereist, habe sich aber nie länger als eine Woche in dem betreffenden Staat aufgehalten. Am 06.05.2013 sei er mit einem Taxi von Budapest nach XXXX und mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren. Er habe nirgends um Asyl angesucht. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers - den Asylantrag in Ungarn am 29.04.2013 - gab er an, dass er in Ungarn nicht um Asyl angesucht habe.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er im Oktober 2011 per Flugzeug unter Verwendung seines algerischen Reisepasses seinen Herkunftsstaat verlassen habe; diesen habe er beim Schlepper zurückgelassen. Er sei nach Istanbul geflogen, nach drei Wochen schlepperunterstützt am Seeweg nach Griechenland weitergereist und nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Athen weitergefahren, wo er gelegentlich gearbeitet habe. Als er keine Arbeit mehr bekommen habe, habe er beschlossen, Griechenland zu verlassen. Sein Zielstaat sei Frankreich gewesen, weil er dort Familie habe. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er sei über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn weitergereist, habe sich aber nie länger als eine Woche in dem betreffenden Staat aufgehalten. Am 06.05.2013 sei er mit einem Taxi von Budapest nach römisch 40 und mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren. Er habe nirgends um Asyl angesucht. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers - den Asylantrag in Ungarn am 29.04.2013 - gab er an, dass er in Ungarn nicht um Asyl angesucht habe.

Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt.

Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, an Depressionen zu leiden. Seine Mutter XXXX sowie seine Brüder XXXX und XXXX sowie seine Schwester XXXX lebten in Frankreich und seien französische Staatsangehörige. Er wolle zu seinen Familienangehörigen, was solle er in Österreich.Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, an Depressionen zu leiden. Seine Mutter römisch 40 sowie seine Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 lebten in Frankreich und seien französische Staatsangehörige. Er wolle zu seinen Familienangehörigen, was solle er in Österreich.

Die Zustimmung zur Einleitung von Konsultationen mit Frankreich gemäß Art. 15 Dublin III-VO verweigerte der Beschwerdeführer. Er gab an, er wolle freiwillig und selbständig nach Frankreich reisen.Die Zustimmung zur Einleitung von Konsultationen mit Frankreich gemäß Artikel 15, Dublin III-VO verweigerte der Beschwerdeführer. Er gab an, er wolle freiwillig und selbständig nach Frankreich reisen.

Österreich stellte daher am 17.05.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestützt auf den EURODAC-Treffer. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2013 über die Dublin-Konsultationen und die beabsichtigte Beschwerdezurückweisung in Kenntnis gesetzt.

Ungarn teilte mit Schreiben vom 23.05.2013 mit, dass der Beschwerdeführer auch das Geburtsdatum XXXX verwende, in Ungarn am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, aber am 30.04.2013 untergetaucht sei. Sein Verfahren sei am 07.05.2013 von den ungarischen Behörden abgeschlossen worden. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.Ungarn teilte mit Schreiben vom 23.05.2013 mit, dass der Beschwerdeführer auch das Geburtsdatum römisch 40 verwende, in Ungarn am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, aber am 30.04.2013 untergetaucht sei. Sein Verfahren sei am 07.05.2013 von den ungarischen Behörden abgeschlossen worden. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid vom 03.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 06.06.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2013 bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. Über ihn wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft die Schubhaft verhängt. Bei der Einvernahme zur Schubhaftverhängung bekräftigte er, dass er XXXX heiße, geb. XXXX in Algier, StA Algerien; er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Mit Straferkenntnis vom 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe iHv €2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2013 bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. Über ihn wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft die Schubhaft verhängt. Bei der Einvernahme zur Schubhaftverhängung bekräftigte er, dass er römisch 40 heiße, geb. römisch 40 in Algier, StA Algerien; er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Mit Straferkenntnis vom 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe iHv €

500,- verfällt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2013 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2013 bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2013 bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2013 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, vor ca. vier Monaten von Ungarn nach Österreich gereist zu sein, in Ungarn habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei ledig und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Er habe vor der Festnahme über keine Meldeadresse verfügt, er habe bei verschiedenen Freunden an unbekannten Adressen gelebt.

Mit Bescheid vom 14.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und diese mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG verbunden; der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt.Mit Bescheid vom 14.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und diese mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG verbunden; der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX . Darin führt er aus, dass ihn das Einreiseverbot und die Erstreckung des Einreiseverbots auf den gesamten Schengenraum in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 . Darin führt er aus, dass ihn das Einreiseverbot und die Erstreckung des Einreiseverbots auf den gesamten Schengenraum in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzten.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, nicht verheiratet zu sein, aber zwei Kinder zu haben, die in Algerien bei einer Tante leben. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder. Seine Geschwister würden bei der Mutter in Frankreich leben. Er habe sich 2010 für ein bis zwei Monate in Frankreich aufgehalten. Er habe kein Visum für Frankreich. 2010 habe er ein Visum für Frankreich gehabt, aber man müsse in Frankreich ein Geschäft betreiben oder berufstätig sein, um sein Visum zu bekommen. In Ungarn habe er um Asyl angesucht, weil dort jeder um Asyl ansuchen müsse. Er wolle weder nach Frankreich noch nach Ungarn, aber wenn er keine andere Wahl habe, gehe er nach Frankreich. Er sei seit seinem 23. Lebensjahr suchtmittelabhängig und habe bislang keine Therapie gemacht. Er habe in Österreich Suchtmittel verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfüge über keine Meldeadresse und habe sich bei Freunden aufgehalten, die er während seines Aufenthalts in Österreich kennengelernt habe.

Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 17.10.2013 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots acht Jahre beträgt und die Erstreckung auf den Schengenraum im Spruch des Bescheides entfällt, da sich diese ohnedies bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

Mit Bescheid vom 14.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und vorgesehen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides mit der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Am 18.03.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafaschen vom XXXX als XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA Algerien, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bei Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafaschen vom römisch 40 als römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Algerien, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Am 31.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Algerien. Er sei seit 2014 verwitwet, wolle seine Kinder nach Österreich holen und eine Therapie gegen seine Drogensucht machen. Er habe in Ungarn einen negativen Bescheid bekommen und könne aus diesem Grund nicht nach Ungarn zurück, er habe einen Landesverweis bekommen. Er sei seit der Abschiebung aus Österreich nur in Ungarn gewesen, er sei nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.Am 31.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien. Er sei seit 2014 verwitwet, wolle seine Kinder nach Österreich holen und eine Therapie gegen seine Drogensucht machen. Er habe in Ungarn einen negativen Bescheid bekommen und könne aus diesem Grund nicht nach Ungarn zurück, er habe einen Landesverweis bekommen. Er sei seit der Abschiebung aus Österreich nur in Ungarn gewesen, er sei nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2014, zugestellt am 16.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden.

Diese wurden am selben Tag eingeleitet. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 13.08.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Am 22.06.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass seine Mutter in Frankreich lebe. Er könne wegen der schlechten Lebensumstände nicht nach Ungarn zurückkehren. In Österreich könne er als Zeitungszusteller arbeiten. Er habe mit Drogen gehandelt, weil sein Asylantrag nicht angenommen worden sei und er keine staatliche Unterstützung erhalten habe.

Mit Bescheid vom 12.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 12.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

5. Am 23.05.2015 wurde der Beschwerdeführer beim versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl betreten und mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.5. Am 23.05.2015 wurde der Beschwerdeführer beim versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl betreten und mit Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer fest- und in Untersuchungshaft genommen.

Am 13.07.2016 suchte das Bundesamt um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer an.

Am 15.07.2016 wurde die Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Botschaft am 20.07.2016 angeordnet.

Am 18.07.2016 übermittelte die Direktion des Bundesamtes die Information vom 07.07.2016, wonach der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft bereits identifiziert wurde und übermittelte die diesbezügliche Bestätigung.

Am 19.07.2016 widerrief das Bundesamt den Vorführauftrag und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Inschubhaftnahme ein.

Mit Schreiben vom 29.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er 2013 nach Ungarn abgeschoben und noch im gleichen Jahr nach Österreich zurückgekehrt sei. Die DIAKONIE habe ihm geholfen, nach seiner Haftstrafe eine Duldungskarte ausgestellt zu bekommen. Diese habe er nie erhalten. Er sei vor seiner Haftstrafe in XXXX bei seiner Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei, gemeldet gewesen. Er habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er habe seit vielen Jahren Freunde in XXXX und XXXX . Wegen fehlender Papiere habe er nie die Möglichkeit gehabt, in Österreich zu arbeiten. Er habe im Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Elektrotechniker gemacht. Er habe Freunde und Familie, die in finanziell unterstützen. Er sei in Österreich nicht versichert. Er habe Algerien vor über 20 Jahren verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse bitte er um die Möglichkeit einer Einvernahme, um seine Angaben zu präzisieren.Mit Schreiben vom 29.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er 2013 nach Ungarn abgeschoben und noch im gleichen Jahr nach Österreich zurückgekehrt sei. Die DIAKONIE habe ihm geholfen, nach seiner Haftstrafe eine Duldungskarte ausgestellt zu bekommen. Diese habe er nie erhalten. Er sei vor seiner Haftstrafe in römisch 40 bei seiner Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei, gemeldet gewesen. Er habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er habe seit vielen Jahren Freunde in römisch 40 und römisch 40 . Wegen fehlender Papiere habe er nie die Möglichkeit gehabt, in Österreich zu arbeiten. Er habe im Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Elektrotechniker gemacht. Er habe Freunde und Familie, die in finanziell unterstützen. Er sei in Österreich nicht versichert. Er habe Algerien vor über 20 Jahren verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse bitte er um die Möglichkeit einer Einvernahme, um seine Angaben zu präzisieren.

6. Mit Bescheid vom 10.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.08.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.6. Mit Bescheid vom 10.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.08.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 12.11.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot der LPD XXXX bestehe, diesem sei eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zugrunde gelegen. Er habe in Österreich in den letzten Jahren des Öfteren einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch jedes Mal negativ abgewiesen worden sei. Er sei auch bereits mehrmals aufgrund der Dublin III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt worden, jedoch immer wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und straffällig geworden. Er sei bereits vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich seit 29.06.2016 erneut in der XXXX in Untersuchungshaft. Er sei nach seiner Haftentlassung zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung nach Algerien vorgesehen. Mit Schreiben vom 19.07.2016 (zugestellt am 22.07.2016) sei ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden. Er habe folgende Stellungnahme abgegeben: "Ich bin seit 2013 nach Ungarn abgeschoben worden. Ich bin im gleichen Jahr nach Österreich zurückgekehrt. Die Diakonie hat mir geholfen, nach meiner Haftstrafe eine Duldungskarte ausgestellt zu bekommen. Diese habe ich nie erhalten. Ich war vor der Haft in XXXX gemeldet, bei einer Freundin. Sie ist Österreicherin. Ich habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Ich habe seit vielen Jahren Freunde in XXXX und XXXX . Ich hatte wegen fehlender Papiere nie die Möglichkeit in Österreich zu arbeiten. Ich habe im Heimatland eine Ausbildung als Elektroniker absolviert. Ich habe Freunde und Familie, die mich finanziell unterstützen. Ich bin nicht versichert in Österreich. Ich habe Algerien vor über 20 Jahren verlassen. Ich habe Probleme gehabt." Er befinde sich zurzeit in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 12.11.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot der LPD römisch 40 bestehe, diesem sei eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zugrunde gelegen. Er habe in Österreich in den letzten Jahren des Öfteren einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch jedes Mal negativ abgewiesen worden sei. Er sei auch bereits mehrmals aufgrund der Dublin III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt worden, jedoch immer wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und straffällig geworden. Er sei bereits vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich seit 29.06.2016 erneut in der römisch 40 in Untersuchungshaft. Er sei nach seiner Haftentlassung zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung nach Algerien vorgesehen. Mit Schreiben vom 19.07.2016 (zugestellt am 22.07.2016) sei ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden. Er habe folgende Stellungnahme abgegeben: "Ich bin seit 2013 nach Ungarn abgeschoben worden. Ich bin im gleichen Jahr nach Österreich zurückgekehrt. Die Diakonie hat mir geholfen, nach meiner Haftstrafe eine Duldungskarte ausgestellt zu bekommen. Diese habe ich nie erhalten. Ich war vor der Haft in römisch 40 gemeldet, bei einer Freundin. Sie ist Österreicherin. Ich habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Ich habe seit vielen Jahren Freunde in römisch 40 und römisch 40 . Ich hatte wegen fehlender Papiere nie die Möglichkeit in Österreich zu arbeiten. Ich habe im Heimatland eine Ausbildung als Elektroniker absolviert. Ich habe Freunde und Familie, die mich finanziell unterstützen. Ich bin nicht versichert in Österreich. Ich habe Algerien vor über 20 Jahren verlassen. Ich habe Probleme gehabt." Er befinde sich zurzeit in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft.

Auf Grund der im Akt befindlichen Beweismittel und der Stellungnahme des Beschwerdeführers traf das Bundesamt folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder. Er sei algerischer Staatsbürger und seine Identität sei durch die algerischen Behörden bestätigt worden. Er befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot. Er sei trotz mehrerer Abschiebungen gemäß der Dublin III-Verordnung immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und zudem straffällig geworden. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und befinde sich nun in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er nach der Entlassung aus der Gerichtshaft zur Ausreise verhalten werden. Obwohl gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe, sei er nach seinen Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt, sein Aufenthalt sei bereits bei seiner Einreise illegal gewesen. Er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, zumal er sich aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht im Bundesgebiet aufhalten bzw. arbeiten dürfe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nicht behördlich gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er im Bundesgebiet untergetaucht und straffällig geworden. Er habe in Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Ankerpunkte. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, da er bereits des Öfteren von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten und wolle sich daher durch Begehung von Diebstählen und Suchtmittelverkauf eine Einnahmequelle verschaffen. Nun sei er wieder verhaftet worden und befinden sich zurzeit in Untersuchungshaft. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert, da er seine Aufenthalte offensichtlich stets zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nutzte. Zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft müsse diese Maßnahme getroffen werden. Laut seiner Stellungnahme verfüge er über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder. Er sei algerischer Staatsbürger und seine Identität sei durch die algerischen Behörden bestätigt worden. Er befinde sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot. Er sei trotz mehrerer Abschiebungen gemäß der Dublin III-Verordnung immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und zudem straffällig geworden. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und befinde sich nun in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er nach der Entlassung aus der Gerichtshaft zur Ausreise verhalten werden. Obwohl gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe, sei er nach seinen Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt, sein Aufenthalt sei bereits bei seiner Einreise illegal gewesen. Er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, zumal er sich aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht im Bundesgebiet aufhalten bzw. arbeiten dürfe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nicht behördlich gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er im Bundesgebiet untergetaucht und straffällig geworden. Er habe in Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Ankerpunkte. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, da er bereits des Öfteren von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten und wolle sich daher durch Begehung von Diebstählen und Suchtmittelverkauf eine Einnahmequelle verschaffen. Nun sei er wieder verhaftet worden und befinden sich zurzeit in Untersuchungshaft. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert, da er seine Aufenthalte offensichtlich stets zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nutzte. Zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft müsse diese Maßnahme getroffen werden. Laut seiner Stellungnahme verfüge er über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG seien erfüllt. Gegen ihn bestehe seit 12.11.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot. Er sei bereits mehrere Male gemäß Dublin III Verordnung aufgrund seiner Asylantragstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschoben worden und jedes Mal illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er missachte permanent seine Ausreiseverpflichtung und somit gehe die Behörde davon aus, dass er bei einer Entlassung auf freiem Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Er verfüge weder über eine soziale Verankerung noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehmen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sein werde. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, und notwendig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei bereits vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich nun erneut in Untersuchungshaft und eine Entlassung aus dieser sei jederzeit möglich. Es bestehe die Gefahr, dass er nach der Entlassung Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und erneut straffällig werde. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei von einem inländischen Gericht bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt am XXXX wegen § 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Nun befinde er sich erneut wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls in Untersuchungshaft. Offensichtlich habe er nicht genug Bargeld um seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. habe er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet stets genutzt, um strafbare Handlungen zu begehen. Er habe sich immer nur kurz im Bundesgebiet befunden und sei niemals gemeldet gewesen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Judikatur des BVwG und des VwGH folgend sei die bescheidmäßige Verhängung von Schubhaft zu einem Zeitpunkt, als die tatsächliche Entlassung aus der strafrechtlichen Anhaltung der Behörde nicht absehbar sei, als rechtskonform und verhältnismäßig erkannt worden. Da der genaue Zeitpunkt seiner Entlassung sich der Kenntnis der Behörde entziehe, jedoch wie oben dargelegt ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung seiner Person bestehe, erweise sich die gegenständliche Bescheiderlassung als notwendig, geeignet und verhältnismäßig, da die Möglichkeit bestehe, er könnte jederzeit per Beschluss aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei noch niemals im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe seine kurzen Aufenthalte stets genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und somit gehe die Behörde davon aus, dass er haftfähig sei, zumal er auch nichts Gegenteiliges behauptet habe. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG seien erfüllt. Gegen ihn bestehe seit 12.11.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot. Er sei bereits mehrere Male gemäß Dublin römisch drei Verordnung aufgrund seiner Asylantragstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschoben worden und jedes Mal illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er missachte permanent seine Ausreiseverpflichtung und somit gehe die Behörde davon aus, dass er bei einer Entlassung auf freiem Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Er verfüge weder über eine soziale Verankerung noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehmen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sein werde. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, und notwendig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei bereits vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich nun erneut in Untersuchungshaft und eine Entlassung aus dieser sei jederzeit möglich. Es bestehe die Gefahr, dass er nach der Entlassung Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und erneut straffällig werde. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei von einem inländischen Gericht bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt am römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Nun befinde er sich erneut wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls in Untersuchungshaft. Offensichtlich habe er nicht genug Bargeld um seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. habe er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet stets genutzt, um strafbare Handlungen zu begehen. Er habe sich immer nur kurz im Bundesgebiet befunden und sei niemals gemeldet gewesen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Judikatur des BVwG und des VwGH folgend sei die bescheidmäßige Verhängung von Schubhaft zu einem Zeitpunkt, als die tatsächliche Entlassung aus der strafrechtlichen Anhaltung der Behörde nicht absehbar sei, als rechtskonform und verhältnismäßig erkannt worden. Da der genaue Zeitpunkt seiner Entlassung sich der Kenntnis der Behörde entziehe, jedoch wie oben dargelegt ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung seiner Person bestehe, erweise sich die gegenständliche Bescheiderlassung als notwendig, geeignet und verhältnismäßig, da die Möglichkeit bestehe, er könnte jederzeit per Beschluss aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei noch niemals im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe seine kurzen Aufenthalte stets genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und somit gehe die Behörde davon aus, dass er haftfähig sei, zumal er auch nichts Gegenteiliges behauptet habe. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Am 25.08.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2016, eingebracht am 08.09.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2016 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass weder die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, noch dessen Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung den rechtlich relevanten Sachverhalt lückenfrei wiedergeben würden. Auch im Rahmen einer Akteneinsicht durch die gewillkürte Vertretung habe ein chronologisch darstellbarer und inhaltlich widerspruchsfreier Sachverhalt nicht eruiert werden können. Es stehe auf Grund des GVS-Auszuges unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und dieser Antrag mit Bescheid vom 23.05.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 14.08.2013 sei eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt worden. Auf Grund der Berufung sei dieses Einreiseverbot in der Folge auf acht Jahre herabgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe danach am 31.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher wiederum nach § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei. Davon abgesehen blieben viele verfahrensrelevante Tatsachen unklar. Jedenfalls seien laut internen Aufzeichnungen des Rechtsberaters mehrere negative Dublin-Ungarn-Entscheidungen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2014 ergangen. Es sei unerklärlich, warum diese nicht Teil des Aktes seien. Der Beschwerdeführer habe sich zumindest einmal in Schubhaft befunden und seine Freilassung erzwungen. Als letztes Verfahren weise der GVS-Auszug eine Dublin-Überstellung am 24.08.2015 auf. Auch der IFA-Eintrag weise auf die Durchsetzung und Effektuierung einer Anordnung der Außerlandesbringung hin, wobei der Status als "laufend" markiert sei. Unklar bleibe weiters mangels entsprechender Unterlagen im Akt, welche asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren konkret im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers geführt worden seien und deren chronologische Abfolge. Das sich hier ergebende Bild sei jedenfalls unvollständig und im Hinblick auf das Verhältnis der zurück- und abweisenden Asylentscheidungen widersprüchlich.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass weder die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, noch dessen Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung den rechtlich relevanten Sachverhalt lückenfrei wiedergeben würden. Auch im Rahmen einer Akteneinsicht durch die gewillkürte Vertretung habe ein chronologisch darstellbarer und inhaltlich widerspruchsfreier Sachverhalt nicht eruiert werden können. Es stehe auf Grund des GVS-Auszuges unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und dieser Antrag mit Bescheid vom 23.05.2013 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 14.08.2013 sei eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt worden. Auf Grund der Berufung sei dieses Einreiseverbot in der Folge auf acht Jahre herabgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe danach am 31.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher wiederum nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei. Davon abgesehen blieben viele verfahrensrelevante Tatsachen unklar. Jedenfalls seien laut internen Aufzeichnungen des Rechtsberaters mehrere negative Dublin-Ungarn-Entscheidungen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2014 ergangen. Es sei unerklärlich, warum diese nicht Teil des Aktes seien. Der Beschwerdeführer habe sich zumindest einmal in Schubhaft befunden und seine Freilassung erzwungen. Als letztes Verfahren weise der GVS-Auszug eine Dublin-Überstellung am 24.08.2015 auf. Auch der IFA-Eintrag weise auf die Durchsetzung und Effektuierung einer Anordnung der Außerlandesbringung hin, wobei der Status als "laufend" markiert sei. Unklar bleibe weiters mangels entsprechender Unterlagen im Akt, welche asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren konkret im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers geführt worden seien und deren chronologische Abfolge. Das sich hier ergebende Bild sei jedenfalls unvollständig und im Hinblick auf das Verhältnis der zurück- und abweisenden Asylentscheidungen widersprüchlich.

Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass unklar bleibe, ob gegen den Beschwerdeführer ein Titel für die Abschiebung vorliege bzw. ob dieser Titel in einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und ob dieser Titel überhaupt vollstreckbar sei. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid augenscheinlich davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der Beschwerdeführer also nach Algerien abgeschoben werden solle. Dabei werde im angefochtenen Bescheid mehrmals angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 12.11.2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Dazu sei vorzubringen, dass im Akt nur die Rückkehrentscheidung vom 14.08.2013 aufliege und das Berufungsverfahren am 17.09.2013 abgeschlossen worden sei. Der Abschiebetitel einer Rückkehrentscheidung könne sich nach den Erkenntnissen des Beschwerdevertreters nur aus der Rückkehrentscheidung vom 14.08.2013 ergeben. Inhaltlich sei eine solche Annahme jedoch nicht mit den aktenkundigen späteren Zurückweisungen gem. § 5 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs vereinbar, da diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht nebeneinander im Rechtsbestand stehen könnten. In einem solchen Fall würde nämlich ein Antragsteller auf internationalen Schutz in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden können, ohne dass es - innerhalb der Vertragsparteien der Dublin III-Verordnung - jemals zu einer Prüfung der Fluchtgründe gekommen sei. Dieser Auffassung entgegenstehend werde im Bescheid an mehreren Stellen angeführt, dass es zu mehreren Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß der Dublin III-VO gekommen sei. Zusammenfassend sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden und nicht tauglich sei, um den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden und in sich widersprüchlich.Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass unklar bleibe, ob gegen den Beschwerdeführer ein Titel für die Abschiebung vorliege bzw. ob dieser Titel in einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und ob dieser Titel überhaupt vollstreckbar sei. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid augenscheinlich davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der Beschwerdeführer also nach Algerien abgeschoben werden solle. Dabei werde im angefochtenen Bescheid mehrmals angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 12.11.2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Dazu sei vorzubringen, dass im Akt nur die Rückkehrentscheidung vom 14.08.2013 aufliege und das Berufungsverfahren am 17.09.2013 abgeschlossen worden sei. Der Abschiebetitel einer Rückkehrentscheidung könne sich nach den Erkenntnissen des Beschwerdevertreters nur aus der Rückkehrentscheidung vom 14.08.2013 ergeben. Inhaltlich sei eine solche Annahme jedoch nicht mit den aktenkundigen späteren Zurückweisungen gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs vereinbar, da diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht nebeneinander im Rechtsbestand stehen könnten. In einem solchen Fall würde nämlich ein Antragsteller auf internationalen Schutz in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden können, ohne dass es - innerhalb der Vertragsparteien der Dublin III-Verordnung - jemals zu einer Prüfung der Fluchtgründe gekommen sei. Dieser Auffassung entgegenstehend werde im Bescheid an mehreren Stellen angeführt, dass es zu mehreren Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß der Dublin III-VO gekommen sei. Zusammenfassend sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden und nicht tauglich sei, um den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden und in sich widersprüchlich.

Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 ein tauglicher Titel für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien darstelle. Dabei sei der Beschwerdeführer - wie auch im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei - nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung mehrmals nach Ungarn überstellt worden. Durch das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes sei die Rückkehrentscheidung konsumiert worden und stelle daher keinen tauglichen Abschiebetitel dar, welcher durch den angefochtenen Bescheid gesichert werden müsse. Daneben sei noch anzumerken, dass auch eine "asylrechtliche" Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 selbst nach der in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erwähnten Gültigkeitsdauer von 18 Monaten nicht mehr im Rechtsbestand sein dürfte. Auch aus systematischen Überlegungen scheine es sinnwidrig, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer weiterhin im Rechtsbestand sei. Insbesondere die nach dem Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer gemäß der Dublin III-Verordnung erlassenen Außerlandesbringungen nach Ungarn stünden einem Weiterbestehen der Rückkehrentscheidung entgegen. Die Möglichkeit, dass neben einer Rückkehrentscheidung eine Anordnung der Außerlandesbringung bestehe, würde nämlich dazu führen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz in Europa im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in ihr Herkunftsland abgeschoben werden könnten, ohne dass es in einem Vertragsstaat des Dublinregimes je zu einer Prüfung seiner Fluchtgründe gekommen wäre - eine Überlegung, die dem Schutzcharakter der unionsrechtlichen und innerstaatlichen Asylbestimmungen diametral entgegenstehe. Dasselbe gelte in der Folge auch für das im angefochtenen Bescheid angeführte achtzehnmonatige Einreiseverbot, könne dieses doch auch nicht neben einer später ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung im Rechtsbestand bestehen. In ihrer rechtlichen Beurteilung vermenge die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und der Beschwerdeführer in Österreich weder über eine soziale Verankerung noch über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge und deswegen Fluchtgefahr begründet vorliege. Die Entscheidung sei nach Ansicht der belangten Behörde auch verhältnismäßig und notwendig. Wie bereits dargestellt, eigne sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht, um zu dieser Beurteilung zu kommen. Auch materielle Gründe zeigten die Rechtswidrigkeit dieser rechtlichen Beurteilung auf, weil im gegenständlichen Fall keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen könne.Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 ein tauglicher Titel für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien darstelle. Dabei sei der Beschwerdeführer - wie auch im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei - nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung mehrmals nach Ungarn überstellt worden. Durch das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes sei die Rückkehrentscheidung konsumiert worden und stelle daher keinen tauglichen Abschiebetitel dar, welcher durch den angefochtenen Bescheid gesichert werden müsse. Daneben sei noch anzumerken, dass auch eine "asylrechtliche" Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 selbst nach der in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erwähnten Gültigkeitsdauer von 18 Monaten nicht mehr im Rechtsbestand sein dürfte. Auch aus systematischen Überlegungen scheine es sinnwidrig, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer weiterhin im Rechtsbestand sei. Insbesondere die nach dem Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer gemäß der Dublin III-Verordnung erlassenen Außerlandesbringungen nach Ungarn stünden einem Weiterbestehen der Rückkehrentscheidung entgegen. Die Möglichkeit, dass neben einer Rückkehrentscheidung eine Anordnung der Außerlandesbringung bestehe, würde nämlich dazu führen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz in Europa im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in ihr Herkunftsland abgeschoben werden könnten, ohne dass es in einem Vertragsstaat des Dublinregimes je zu einer Prüfung seiner Fluchtgründe gekommen wäre - eine Überlegung, die dem Schutzcharakter der unionsrechtlichen und innerstaatlichen Asylbestimmungen diametral entgegenstehe. Dasselbe gelte in der Folge auch für das im angefochtenen Bescheid angeführte achtzehnmonatige Einreiseverbot, könne dieses doch auch nicht neben einer später ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung im Rechtsbestand bestehen. In ihrer rechtlichen Beurteilung vermenge die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und der Beschwerdeführer in Österreich weder über eine soziale Verankerung noch über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge und deswegen Fluchtgefahr begründet vorliege. Die Entscheidung sei nach Ansicht der belangten Behörde auch verhältnismäßig und notwendig. Wie bereits dargestellt, eigne sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht, um zu dieser Beurteilung zu kommen. Auch materielle Gründe zeigten die Rechtswidrigkeit dieser rechtlichen Beurteilung auf, weil im gegenständlichen Fall keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen könne.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich - beantragt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten; ein mängelfreies Verfahren sei nicht geführt worden. Im angefochtenen Bescheid sei auch die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht auf Grund der Aktenlage stattgegeben.

Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in gesetzwidriger weise erfolgt sei. In eventu werde beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen.

8. Am 09.09.2016 ersuchte das Bundesamt um die Mitteilung, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen wurde; dies würde sich aus der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ergeben.8. Am 09.09.2016 ersuchte das Bundesamt um die Mitteilung, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen wurde; dies würde sich aus der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ergeben.

Am selben Tag legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und am 06.05.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Zuständigkeit Ungarns sei festgestellt und der Antrag gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 14.08.2013 sei nach den Bestimmungen des §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 und 3 SMG eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer zu einer achtmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei vom UVS XXXX mit Bescheid vom 17.10.2013 abgewiesen worden, wobei die Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren festgelegt worden sei.Am selben Tag legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und am 06.05.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Zuständigkeit Ungarns sei festgestellt und der Antrag gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 14.08.2013 sei nach den Bestimmungen des Paragraphen 52, Absatz eins und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und 3 SMG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer zu einer achtmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei vom UVS römisch 40 mit Bescheid vom 17.10.2013 abgewiesen worden, wobei die Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren festgelegt worden sei.

Am 21.07.2014 habe der Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser sei gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen worden; die Entscheidung sei seit 24.09.2014 rechtskräftig. Die zweite Überstellung nach Ungarn sei am 13.08.2015 erfolgt. Am XXXX sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Am 29.06.2016 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Am 13.07.2013 sei ein Heimreisezertifikats-Ersuchen an die zuständige Abteilung der Direktion gerichtet worden. Ein Delegationstermin habe am 20.07.2016 stattgefunden und der Beschwerdeführer sei aus der Justizanstalt vorgeführt worden. Am 18.07.2016 habe die algerische Botschaft mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 19.07.2016 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden. Am 29.07.2016 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet. Auf Grund des fehlenden Unterstandes, des illegalen Aufenthalts und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einem Abschiebeverfahren entziehen werde, sei am 10.08.2016 ein ordentlicher Schubbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 11.08.2016 persönlich zugestellt worden. Am 25.08.2016 sei die Akteneinsicht durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt. Am 08.09.2016 sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Am 09.09.2016 habe die Polizeikoordinationszentrum NICKELSDORF mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter beiden Identitäten in Ungarn nicht aufscheine. Am 09.09.2016 sei eine Anfrage an die Dublin-Abteilung gerichtet worden, um den Verfahrensstand in Ungarn zu erfahren. Man sei von Seiten der belangten Behörde davon ausgegangen, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei, da er zwei Mal nach Ungarn abgeschoben worden und damit zu rechnen gewesen sei, dass die ungarischen Behörden den offenen Antrag inhaltlich prüfen und zu einer inhaltlichen Entscheidung kommen. Die Antwort sei noch ausständig. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass dem Vertreter offensichtlich entfallen sei, dass Dublin-Verfahren vor der Erstaufnahmestelle geführt würden und sich somit automatisch keine asylrechtlichen Unterlagen in einem fremdenpolizeilichen Akt fänden. Sofern der Vertreter nachgefragt hätte, wäre eine entsprechende Auskunft ergangen. Der Beschwerde sei auch entgegenzuhalten, dass sehr wohl die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels begründet worden seien. Die zulässige Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 sei in der Beschwerde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einer Prüfung unterzogen und auf Grund des Umstandes, dass der Unabhängige Verwaltungssenat diese Entscheidung bestätigt habe, ergebe sich nicht die Frage der Zulässigkeit der Entscheidung. Im Gegensatz zu den derzeitigen Bestimmungen im FPG sei im Jahr 2013 bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung kein bestimmtes Land festgelegt worden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land gem. § 51 FPG einzubringen und sofern dieser Antrag sich auf das Herkunftsland bezogen hätte, so wäre dieser Antrag nach den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gewertet worden. Unabhängig davon müssten von Amts wegen gem. § 50 FPG Abschiebungshindernisse geprüft werden. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG würden vor der dem 01.01.2014 erlassene Einreiseverbote gültig. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei und somit eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestünden weder familiäre noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet und ein schützenswertes Privatleben sei nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei ohne festen Unterstand in Österreich gewesen und es bestehe im Falle der Entlassung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren der Abschiebung entziehen werde. Der Beschwerdeführer trachte danach, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.Am 21.07.2014 habe der Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser sei gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG abgewiesen worden; die Entscheidung sei seit 24.09.2014 rechtskräftig. Die zweite Überstellung nach Ungarn sei am 13.08.2015 erfolgt. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Am 29.06.2016 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden. Am 13.07.2013 sei ein Heimreisezertifikats-Ersuchen an die zuständige Abteilung der Direktion gerichtet worden. Ein Delegationstermin habe am 20.07.2016 stattgefunden und der Beschwerdeführer sei aus der Justizanstalt vorgeführt worden. Am 18.07.2016 habe die algerische Botschaft mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 19.07.2016 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden. Am 29.07.2016 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet. Auf Grund des fehlenden Unterstandes, des illegalen Aufenthalts und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einem Abschiebeverfahren entziehen werde, sei am 10.08.2016 ein ordentlicher Schubbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 11.08.2016 persönlich zugestellt worden. Am 25.08.2016 sei die Akteneinsicht durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt. Am 08.09.2016 sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Am 09.09.2016 habe die Polizeikoordinationszentrum NICKELSDORF mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter beiden Identitäten in Ungarn nicht aufscheine. Am 09.09.2016 sei eine Anfrage an die Dublin-Abteilung gerichtet worden, um den Verfahrensstand in Ungarn zu erfahren. Man sei von Seiten der belangten Behörde davon ausgegangen, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei, da er zwei Mal nach Ungarn abgeschoben worden und damit zu rechnen gewesen sei, dass die ungarischen Behörden den offenen Antrag inhaltlich prüfen und zu einer inhaltlichen Entscheidung kommen. Die Antwort sei noch ausständig. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass dem Vertreter offensichtlich entfallen sei, dass Dublin-Verfahren vor der Erstaufnahmestelle geführt würden und sich somit automatisch keine asylrechtlichen Unterlagen in einem fremdenpolizeilichen Akt fänden. Sofern der Vertreter nachgefragt hätte, wäre eine entsprechende Auskunft ergangen. Der Beschwerde sei auch entgegenzuhalten, dass sehr wohl die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels begründet worden seien. Die zulässige Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2013 sei in der Beschwerde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einer Prüfung unterzogen und auf Grund des Umstandes, dass der Unabhängige Verwaltungssenat diese Entscheidung bestätigt habe, ergebe sich nicht die Frage der Zulässigkeit der Entscheidung. Im Gegensatz zu den derzeitigen Bestimmungen im FPG sei im Jahr 2013 bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung kein bestimmtes Land festgelegt worden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land gem. Paragraph 51, FPG einzubringen und sofern dieser Antrag sich auf das Herkunftsland bezogen hätte, so wäre dieser Antrag nach den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz gewertet worden. Unabhängig davon müssten von Amts wegen gem. Paragraph 50, FPG Abschiebungshindernisse geprüft werden. Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG würden vor der dem 01.01.2014 erlassene Einreiseverbote gültig. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei und somit eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestünden weder familiäre noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet und ein schützenswertes Privatleben sei nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei ohne festen Unterstand in Österreich gewesen und es bestehe im Falle der Entlassung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren der Abschiebung entziehen werde. Der Beschwerdeführer trachte danach, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. An Kosten werden Vorlage und Schriftsatzaufwand in Summe von € 426,20 verzeichnet.

9. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme den Verfahrensgang vervollständigt habe. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den am 14.06.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 14.08.2013 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot ergangen, das im Berufungsverfahren auf acht Jahre herabgesetzt worden sei. Am 21.07.2014 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt, der am 24.09.2014 rechtskräftig entschieden worden sei. In der Folge sei es im September 2014 und im August 2015 zu Überstellungen des Beschwerdeführers nach Ungarn gekommen. Darüber hinaus sei es zu keinen für das gegenständliche Verfahren asylrechtlich relevanten Verfahrenshandlungen gekommen. Die Stellungnahme der belangten Behörde bestätige die in der Beschwerde vom 02.09.2016 vertretene Rechtsansicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine gültige Rückkehrentscheidung in Rechtsbestand sei. Daher existiere kein tauglicher Abschiebetitel, welcher durch den angefochtenen Bescheid gesichert werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass es nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 17.10.2013) zu einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 21.07.2014 gemäß § 5 AsylG gekommen sei, rechtskräftig seit 24.09.2014, in welchem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn ausgesprochen worden sei. Dies bestätigend sei der Beschwerdeführer auch zwei Mal - am 24.09.2014 und am 13.08.2015 - nach Ungarn überstellt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung eines zweiten Asylantrages in Österreich am 21.07.2014 den Status eines Asylwerbers erlangt habe. Die Rechtsmäßigkeit des darauffolgenden Aufenthalts bewirke aber die Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2016, Ra 2015/21/0174; 19.04.2016, Ra 2016/18/0056. Ein Nebeneinanderbestehen einer Rückkehrentscheidung und einer Anordnung zur Außerlandesbringung erscheine auch auf Grund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs systemwidrig. Davon abhängig, ob die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß den europäischen Zuständigkeitsregelungen gegeben sei, sei gegen einen Fremden eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auf Grund der späteren, zweiten Asylantragstellung sowie der späteren Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei davon auszugehen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Rückkehrentscheidung nicht mehr im Rechtsbestand sei. Die Stellungnahme der belangten Behörde zeige darüber hinaus die Mangelhaftigkeit des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hinweise, dass der asylrechtliche Akt des Beschwerdeführers in der EAST OST/WEST aufliege, so sei auf die Verpflichtung der belangten Behörde hinzuweisen, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen im Verfahren zu berücksichtigen. Demnach sei die belangte Behörde auf verpflichtet gewesen, den asylrechtlichen Akt des Beschwerdeführers einzuholen, weil der sich aus dem aufliegenden Akt ergebende Verfahrensgang offensichtlich lückenhaft gewesen sei. Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeanträge aufrecht erhalten.9. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme den Verfahrensgang vervollständigt habe. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den am 14.06.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 14.08.2013 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot ergangen, das im Berufungsverfahren auf acht Jahre herabgesetzt worden sei. Am 21.07.2014 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt, der am 24.09.2014 rechtskräftig entschieden worden sei. In der Folge sei es im September 2014 und im August 2015 zu Überstellungen des Beschwerdeführers nach Ungarn gekommen. Darüber hinaus sei es zu keinen für das gegenständliche Verfahren asylrechtlich relevanten Verfahrenshandlungen gekommen. Die Stellungnahme der belangten Behörde bestätige die in der Beschwerde vom 02.09.2016 vertretene Rechtsansicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine gültige Rückkehrentscheidung in Rechtsbestand sei. Daher existiere kein tauglicher Abschiebetitel, welcher durch den angefochtenen Bescheid gesichert werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass es nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 17.10.2013) zu einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 21.07.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG gekommen sei, rechtskräftig seit 24.09.2014, in welchem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn ausgesprochen worden sei. Dies bestätigend sei der Beschwerdeführer auch zwei Mal - am 24.09.2014 und am 13.08.2015 - nach Ungarn überstellt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung eines zweiten Asylantrages in Österreich am 21.07.2014 den Status eines Asylwerbers erlangt habe. Die Rechtsmäßigkeit des darauffolgenden Aufenthalts bewirke aber die Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2016, Ra 2015/21/0174; 19.04.2016, Ra 2016/18/0056. Ein Nebeneinanderbestehen einer Rückkehrentscheidung und einer Anordnung zur Außerlandesbringung erscheine auch auf Grund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs systemwidrig. Davon abhängig, ob die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß den europäischen Zuständigkeitsregelungen gegeben sei, sei gegen einen Fremden eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auf Grund der späteren, zweiten Asylantragstellung sowie der späteren Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei davon auszugehen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Rückkehrentscheidung nicht mehr im Rechtsbestand sei. Die Stellungnahme der belangten Behörde zeige darüber hinaus die Mangelhaftigkeit des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hinweise, dass der asylrechtliche Akt des Beschwerdeführers in der EAST OST/WEST aufliege, so sei auf die Verpflichtung der belangten Behörde hinzuweisen, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen im Verfahren zu berücksichtigen. Demnach sei die belangte Behörde auf verpflichtet gewesen, den asylrechtlichen Akt des Beschwerdeführers einzuholen, weil der sich aus dem aufliegenden Akt ergebende Verfahrensgang offensichtlich lückenhaft gewesen sei. Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeanträge aufrecht erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , geb. XXXX , und ist algerischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, auch eine Duldungskarte wurde ihm nie ausgestellt.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist algerischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, auch eine Duldungskarte wurde ihm nie ausgestellt.

Er stellte in Ungarn unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, tauchte aber am 30.04.2013 unter. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 07.05.2013 abgeschlossen.Er stellte in Ungarn unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, tauchte aber am 30.04.2013 unter. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 07.05.2013 abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX , geb. XXXX . Der Antrag wurde mit Bescheid vom 03.06.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 14.08.2013 nach Ungarn überstellt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Antrag wurde mit Bescheid vom 03.06.2013 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 14.08.2013 nach Ungarn überstellt.

Er stellte am 31.07.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX , geb. XXXX . Das Verfahren wurde in Österreich nicht zugelassen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Er wurde am 06.02.2015 nach Ungarn überstellt.Er stellte am 31.07.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Das Verfahren wurde in Österreich nicht zugelassen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Er wurde am 06.02.2015 nach Ungarn überstellt.

Seit 31.07.2014 stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag mehr auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer macht weder gleichbleibende Angaben zu seiner Identität, noch zu seiner Reiseroute oder seinen Asylanträgen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.08.2013 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und diese mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Bescheid vom 17.10.2013 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots acht Jahre beträgt und die Erstreckung des Einreiseverbots auf dem Schengenraum im Spruch des Bescheides entfällt, da sich diese ohnedies aus dem Gesetz ergibt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.08.2013 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und diese mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Bescheid vom 17.10.2013 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots acht Jahre beträgt und die Erstreckung des Einreiseverbots auf dem Schengenraum im Spruch des Bescheides entfällt, da sich diese ohnedies aus dem Gesetz ergibt.

Der Beschwerdeführer verließ seit seiner ersten Einreise nach Österreich den Schengenraum nicht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und vom XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt. Seit 29.06.2016 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und vom römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt. Seit 29.06.2016 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.

Er wurde am 23.05.2013 und 11.07.2013 jeweils wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er befand sich während seines - mit Ausnahme der Zeiten nach den beiden Überstellungen nach Ungarn - seit 06.05.2013 dauernden Aufenthalts in Österreich 06.05.2013-23.05.2013 sowie XXXX -09.07.2013 in Schubhaft und 22.06.2013- XXXX , 28.07.2013-17.03.2014, XXXX -03.09.2015, 24.09.2015-23.05.2016 und seit 29.06.2016 in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX . Nach seiner letzten Haftentlassung am 23.05.2016 verfügte der Beschwerdeführer einen Monat lang über keine Meldeadresse. Er begründete am 23.06.2016 in XXXX seine erste Meldeadresse in Österreich, an der er bis zu seiner letzten Festnahme in XXXX sechs Tage lang gemeldet war. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er befand sich während seines - mit Ausnahme der Zeiten nach den beiden Überstellungen nach Ungarn - seit 06.05.2013 dauernden Aufenthalts in Österreich 06.05.2013-23.05.2013 sowie römisch 40 -09.07.2013 in Schubhaft und 22.06.2013- römisch 40 , 28.07.2013-17.03.2014, römisch 40 -03.09.2015, 24.09.2015-23.05.2016 und seit 29.06.2016 in den Justizanstalten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Nach seiner letzten Haftentlassung am 23.05.2016 verfügte der Beschwerdeführer einen Monat lang über keine Meldeadresse. Er begründete am 23.06.2016 in römisch 40 seine erste Meldeadresse in Österreich, an der er bis zu seiner letzten Festnahme in römisch 40 sechs Tage lang gemeldet war. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und verfügt weder über Versicherungsschutz, noch über Barmittel. Er nächtigt bei seinen Freunden bzw. einer Freundin.

Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und ist suchtmittelabhängig. Er ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen auf Grund der Identifizierung durch die Botschaft von Algerien fest. Dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA sowie den Angaben des Beschwerdeführers, ebenso, dass ihm keine Duldungskarte ausgestellt wurde.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn ergeben sich aus dem Schreiben Ungarns vom 23.05.2013 und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung zu seinem Asylfolgeantrag, in der er angab, er habe in Ungarn einen negativen Bescheid und einen Landesverweis bekommen. Dass er in Ungarn einen Asylfolgeantrag gestellt hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, ist nicht aktenkundig und würde den Ausführungen Ungarns im Schreiben vom 13.08.2014 widersprechen.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den beigeschafften Asylakten. Sie decken sich grundsätzlich auch mit dem Beschwerdevorbringen. Soweit die Beschwerde unsubstantiiert vorbringt, dass den internen Aufzeichnungen des Rechtsberaters zufolge 2014 mehrere zurückweisende Entscheidungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, diese aber auch nicht vorlegt, findet diese Angabe weder Deckung im Verfahrensgang noch in einer der Aussagen des Beschwerdeführers. Soweit die Beschwerde das unvollständige Bild im Hinblick auf das Verhältnis der zurück- und abweisenden Asylentscheidungen rügt, handelt es sich um ein offensichtliches vergreifen im Ausdruck, da in der Begründung der Beschwerde das Verhältnis von abweisender fremdenrechtlicher und zurückweisenden asylrechtlichen Entscheidung gerügt wird. Das Vorliegen einer abweisenden fremdenrechtlichen Entscheidung wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht behauptet. Auch im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides liegt ein Vergreifen im Ausdruck vor, wenn davon gesprochen wird, dass die Asylanträge des Beschwerdeführers in Österreich "jedes Mal negativ abgewiesen" worden seien; dies ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, aus dem sich ergibt, dass die Anträge wegen der Dublin-Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurden und gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf Ungarn erlassen wurden.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag in Ungarn sowie seine Asylanträge in Österreich jeweils unter einer anderen Identität. Er gab in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, nirgends um Asyl angesucht zu haben, selbst auf Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Ungarn, ebenso in der niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX hingegen, er habe in Ungarn um Asyl angesucht, weil jeder dort um Asyl ansuchen müsse und in der polizeilichen Erstbefragung in seinem zweiten Asylverfahren sogar, sein Asylantrag in Ungarn sei negativ entschieden worden.Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag in Ungarn sowie seine Asylanträge in Österreich jeweils unter einer anderen Identität. Er gab in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, nirgends um Asyl angesucht zu haben, selbst auf Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Ungarn, ebenso in der niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 hingegen, er habe in Ungarn um Asyl angesucht, weil jeder dort um Asyl ansuchen müsse und in der polizeilichen Erstbefragung in seinem zweiten Asylverfahren sogar, sein Asylantrag in Ungarn sei negativ entschieden worden.

Betreffend seine Reiseroute gab er in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, er sei 2011 aus Algerien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, den Balkan und Ungarn nach Österreich gereist, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX angab, sich 2010 bereits ein bis zwei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben, und in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sogar, bereits vor über 20 Jahren aus Algerien ausgereist zu sein.Betreffend seine Reiseroute gab er in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, er sei 2011 aus Algerien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, den Balkan und Ungarn nach Österreich gereist, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 angab, sich 2010 bereits ein bis zwei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben, und in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sogar, bereits vor über 20 Jahren aus Algerien ausgereist zu sein.

Die Angaben zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Soweit die Beschwerde einmal von einem achtzehnmonatigen Einreiseverbot spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Einreise nach Österreich den Schengenraum niemals verlassen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2013, seien Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX , seinen Ausführungen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im Folgeverfahren sowie seiner Einlassung im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor der belangten Behörde.Dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Einreise nach Österreich den Schengenraum niemals verlassen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2013, seien Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 , seinen Ausführungen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im Folgeverfahren sowie seiner Einlassung im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor der belangten Behörde.

Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Strafregisterauskunft, die Angaben zur aufrechten Untersuchungshaft aus der Haftauskunft der Justizanstalt XXXX . Die Angaben zu den Schubhaften des Beschwerdeführers sowie jeweils der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergeben sich aus den vorliegenden Akten, die sich auch mit dem Beschwerdevorbringen decken.Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Strafregisterauskunft, die Angaben zur aufrechten Untersuchungshaft aus der Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 . Die Angaben zu den Schubhaften des Beschwerdeführers sowie jeweils der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergeben sich aus den vorliegenden Akten, die sich auch mit dem Beschwerdevorbringen decken.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Österreich keine Ehe führt, da er widersprüchliche Angaben tätigte, wonach er einerseits ledig (Erstbefragung erstes Asylverfahren; erste Schubhafteinvernahme) und andererseits seit 2014 verwitwet (Erstbefragung zweites Asylverfahren) sei. Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Kinder im Bundesgebiet hat, steht auf Grund seiner Angaben im schriftlichen Parteiengehör fest. Darüber hinaus macht er auch in diesen Punkten widersprüchliche Angaben, da er einerseits angibt, dass er kinderlos sei (Erstbefragung erstes Asylverfahren; erste Schubhafteinvernahme) und andererseits, dass er zwei Kinder in Algerien habe (mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, Erstbefragung zweites Asylverfahren). Er gibt gleichbleibend an, seine Mutter und alle Geschwister lebten als französische Staatsangehörige in Frankreich (Erstbefragung erstes Asylverfahren; niederschriftliche Einvernahme erstes Asylverfahren; mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat).

Die Angaben zu den Meldeadressen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister. Dass er über Freunde in XXXX und XXXX verfügt und bei seinen Freunden bzw. einer Freundin nächtigt, ergibt sich aus seinen Angaben im Parteiengehör und seinen bisherigen Angaben.Die Angaben zu den Meldeadressen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister. Dass er über Freunde in römisch 40 und römisch 40 verfügt und bei seinen Freunden bzw. einer Freundin nächtigt, ergibt sich aus seinen Angaben im Parteiengehör und seinen bisherigen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer an Depressionen leidet und drogensüchtig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 16.05.2013, seinen Angaben vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX und der polizeilichen Erstbefragung im zweiten Asylverfahren. Die Haftfähigkeit des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers ergibt sich aus den amtsärztlichen Untersuchungen laut Anhalteordnung; weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im hg. Verfahren brachte der Beschwerdeführer Anderes vor.Dass der Beschwerdeführer an Depressionen leidet und drogensüchtig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 16.05.2013, seinen Angaben vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 und der polizeilichen Erstbefragung im zweiten Asylverfahren. Die Haftfähigkeit des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers ergibt sich aus den amtsärztlichen Untersuchungen laut Anhalteordnung; weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im hg. Verfahren brachte der Beschwerdeführer Anderes vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Untersuchungshaft, die bis zum Entscheidungszeitpunkt andauert.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 17.10.2013, besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Beschwerdeführer, verbunden mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot.Auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 17.10.2013, besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Beschwerdeführer, verbunden mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF vor dem FNG war gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt war, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtete den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war gemäß § 59 Abs. 4 FPG, der diesbezüglich durch das FNG auch nicht geändert wurde, für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FNG war mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot war die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des FNG erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FNG war gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt war, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtete den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG, der diesbezüglich durch das FNG auch nicht geändert wurde, für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FNG war mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot war die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des FNG erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 17.03.2014 in Strafhaft auf Grund der Verurteilung, auf die sich die Rückkehrentscheidung vom 17.10.2013 stützte; sohin war die Rückkehrentscheidung erst ab 17.03.2014 durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2014 nach Ungarn überstellt. Das Gebiet der Mitgliedstaaten verließ er nicht.

Eine Rückkehrentscheidung enthält nach § 52 Abs. 1 zweiter Satz FPG (idF FrÄG 2011) den Befehl an den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Damit grundsätzlich zu verbinden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 11.06.2013, 2012/21/0142) ist ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 FPG idF FRÄG 2011, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Vorheriger Mittgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG aF wurde durch die Ausreise konsumiert (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Eine Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat ist jedoch durch seine Überstellung nach Ungarn nicht erfolgt, da Ungarn weder der Herkunftsstaat noch ein Drittstaat sondern ein Mitgliedstaat ist (Rückkehrentscheidung und Anordnung zur Außerlandesbringung unterscheiden sich im Hinblick auf ihren Zielstaat: VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004); die Rückkehrentscheidung verpflichtet den Betroffenen jedoch zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Eine Rückkehrentscheidung enthält nach Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz FPG in der Fassung FrÄG 2011) den Befehl an den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Damit grundsätzlich zu verbinden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 11.06.2013, 2012/21/0142) ist ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FRÄG 2011, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Vorheriger Mittgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG aF wurde durch die Ausreise konsumiert vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Eine Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat ist jedoch durch seine Überstellung nach Ungarn nicht erfolgt, da Ungarn weder der Herkunftsstaat noch ein Drittstaat sondern ein Mitgliedstaat ist (Rückkehrentscheidung und Anordnung zur Außerlandesbringung unterscheiden sich im Hinblick auf ihren Zielstaat: VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004); die Rückkehrentscheidung verpflichtet den Betroffenen jedoch zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Gegen den Beschwerdeführer bestand sohin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, als er am 31.07.2014 den Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Auf Grund des Bescheides vom 03.06.2013. bestand gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem FNG iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 zudem eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer bestand sohin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, als er am 31.07.2014 den Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Auf Grund des Bescheides vom 03.06.2013. bestand gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 zudem eine aufrechte Ausweisung.

Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 FPG idF FNG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, so gilt § 12a AsylG 2005. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 FPG idF FNG gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG in der Fassung FNG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG in der Fassung FNG gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Weder wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55-75 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 handelte es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.07.2014 um einen Folgenantrag, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukam.Weder wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 -, 75, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 handelte es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.07.2014 um einen Folgenantrag, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukam.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirkt, weil der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt auch die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 19.04.2016, Ra 2016/18/0056).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirkt, weil der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt auch die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 19.04.2016, Ra 2016/18/0056).

Das Verfahren über den Folgeantrag vom 31.07.2014 wurde in Österreich nicht zugelassen, eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 wurde ihm nicht ausgehändigt. Weder kam ihm ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 AsylG 2005 zu, noch ein sonstiges Aufenthaltsrecht, dass zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung geführt hätte.Das Verfahren über den Folgeantrag vom 31.07.2014 wurde in Österreich nicht zugelassen, eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 wurde ihm nicht ausgehändigt. Weder kam ihm ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zu, noch ein sonstiges Aufenthaltsrecht, dass zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung geführt hätte.

Somit wurde die Rückkehrentscheidung weder gegenstandslos noch undurchführbar.

Die Bestimmung, wonach die Rückkehrentscheidung zu einem Rückkehrverbot wird, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt (§ 60 Abs. 2 FPG idF vor dem FNG), wurde durch das FNG beseitigt, weil das Rückkehrverbot entfiel (RV 1803 BlgNR 24. GP 67). Gegen den Beschwerdeführer bestehen damit auch weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot.Die Bestimmung, wonach die Rückkehrentscheidung zu einem Rückkehrverbot wird, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt (Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FNG), wurde durch das FNG beseitigt, weil das Rückkehrverbot entfiel Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 67). Gegen den Beschwerdeführer bestehen damit auch weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot.

Auch das in der Beschwerde relevierte Bedenken, dass durch diese Rechtslage das Recht des Beschwerdeführers auf ein Asylverfahren unterlaufen würde, ist sohin unzutreffend: Die geltende Rechtslage nimmt auf Asylanträge sowohl in der Hinsicht Bedacht, als Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, dh Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, als Antrag auf internationalen Schutz gewertet und geprüft werden. Anträge auf internationalen Schutz, die nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestellt werden, werden sowohl im Hinblick auf die Verfahrensdauer (§ 59 Abs. 6 FPG), als auch im Hinblick auf den Verfahrensausgang (§ 60 Abs. 3 FPG) berücksichtigt.Auch das in der Beschwerde relevierte Bedenken, dass durch diese Rechtslage das Recht des Beschwerdeführers auf ein Asylverfahren unterlaufen würde, ist sohin unzutreffend: Die geltende Rechtslage nimmt auf Asylanträge sowohl in der Hinsicht Bedacht, als Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, dh Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, als Antrag auf internationalen Schutz gewertet und geprüft werden. Anträge auf internationalen Schutz, die nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestellt werden, werden sowohl im Hinblick auf die Verfahrensdauer (Paragraph 59, Absatz 6, FPG), als auch im Hinblick auf den Verfahrensausgang (Paragraph 60, Absatz 3, FPG) berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hält sich entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot als unrechtmäßig aufhältiger Fremder in Österreich auf. Er hat im Verfahren gemäß § 52 FPG, indem er durch einen Rechtsberater unterstützt wurde und Beschwerde an den UVS erhob, keinen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt und muss die Rechtskraft dieses Bescheides gegen sich gelten lassen; die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019). Im Übrigen wurde sein Asylantrag in Ungarn ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.Der Beschwerdeführer hält sich entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot als unrechtmäßig aufhältiger Fremder in Österreich auf. Er hat im Verfahren gemäß Paragraph 52, FPG, indem er durch einen Rechtsberater unterstützt wurde und Beschwerde an den UVS erhob, keinen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG gestellt und muss die Rechtskraft dieses Bescheides gegen sich gelten lassen; die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019). Im Übrigen wurde sein Asylantrag in Ungarn ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Rechtslage dazu führe, dass gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, ohne dass das Fluchtvorbringen des Asylwerbers einmal geprüft worden sei, trifft daher nicht zu; dass die Rechtslage hiezu voraussetzt, dass der Asylwerber ein diesbezügliches Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erstattet, erweckt vor dem Hintergrund u.a. der Manduktionspflicht im behördlichen Verfahren und der Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren keine Bedenken.

Soweit die Beschwerde Bedenken ob der Vereinbarkeit mit der Dublin III-Verordnung releviert werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Institut der Rechtskraft von Individualrechtsakten im nationalen Recht dem Unionsrecht entsprechen (Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 161 mwNw).

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Dies ist der Fall, da der Beschwerdeführer sowohl weniger als vier Monate nach seiner Überstellung nach Ungarn am 18.03.2014 als auch weniger als vier Monate nach seiner Überstellung nach Ungarn am 06.02.2015 wieder in Österreich festgenommen wurde und sohin sowohl entgegen der gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufrechten Ausweisung vom 03.06.2013 als auch entgegen der gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung vom 16.09.2014 nach Österreich zurückkehrte.Dies ist der Fall, da der Beschwerdeführer sowohl weniger als vier Monate nach seiner Überstellung nach Ungarn am 18.03.2014 als auch weniger als vier Monate nach seiner Überstellung nach Ungarn am 06.02.2015 wieder in Österreich festgenommen wurde und sohin sowohl entgegen der gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG aufrechten Ausweisung vom 03.06.2013 als auch entgegen der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung vom 16.09.2014 nach Österreich zurückkehrte.

Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr weiters auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hiefür ist ausweislich der Erläuterungen RV 582 BlgNR 25. GP 23 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588).Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr weiters auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hiefür ist ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588).

Auch dies trifft zu: Der Beschwerdeführer musste bereits zweimal wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden, wodurch er in diesen beiden Fällen eine Abschiebung verhinderte. Auch die Stellung dreier Asylanträge in Österreich und Ungarn unter drei verschiedenen Identitäten sowie die divergierenden Angaben zu seiner Asylantragstellung in Ungarn und zu seiner Reiseroute sind geeignet, eine Abschiebung zu vereiteln, ebenso die Tatsache, dass er nur insgesamt sechs Tage lang auf freiem Fuß über eine Meldeadresse verfügte, den Rest der Zeit aber im Verborgenen verbrachte.

Zuletzt stütze das Bundesamt die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.Zuletzt stütze das Bundesamt die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.

Dem kann nicht entgegengetreten werden: Der Beschwerdeführer ist vierfach wegen Suchtmitteldelikten und gewerbsmäßigen Diebstahl vorbestraft und verbrachte den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich in Haft. Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig und ist mittellos. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und nächtigte bei Freunden, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Dass er vor seiner letzten Festnahme in XXXX sechs Tage lang bei einer Freundin in XXXX gemeldet war, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.Dem kann nicht entgegengetreten werden: Der Beschwerdeführer ist vierfach wegen Suchtmitteldelikten und gewerbsmäßigen Diebstahl vorbestraft und verbrachte den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich in Haft. Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig und ist mittellos. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und nächtigte bei Freunden, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Dass er vor seiner letzten Festnahme in römisch 40 sechs Tage lang bei einer Freundin in römisch 40 gemeldet war, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

3. Auf Grund der Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führte hiezu aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne; auf Grund seiner finanziellen Situation scheide die Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung aus, auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne, da der Beschwerdeführer niemals im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und seine kurzen Aufenthalte stets genutzt habe, strafbare Handlungen zu setzen, nicht das Auslangen gefunden werden. In der Beschwerde wird hiezu nur ausgeführt, das sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht eigne, um zu dieser Beurteilung zu kommen. Gründe, die dafür sprechen würden, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne, brachte die Beschwerde nicht vor. Sie sind auch nicht erkennbar:

Der Beschwerdeführer ist mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt. Auch mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten konnte auf Grund des Vorlebens des Beschwerdeführers, das Auslangen nicht gefunden werden, insb. auf Grund des Umstands, dass er abgesehen von sechs Tagen den gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet, soweit er in Freiheit war, nie gemeldet war, und auf Grund seiner wiederholten Delinquenz nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, gesetzliche oder richterliche Anordnungen einzuhalten, was sich auch in der Tatsache zeigt, dass der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen bedingten Freiheitsstrafen gegen die diesbezüglichen Auflagen verstieß.

4. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Der Beschwerdeführer wurde von der algerischen Botschaft identifiziert. Das Heimreisezertifikat wird gegen Vorlage der Flugbestätigung ausgestellt werden.

5. Auf Grund der rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung, der erheblichen Fluchtgefahr, die die Verhängung gelinderer Mittel ausschließt, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Identifizierung durch die algerische Botschaft ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, zutreffend.

Zu A.II.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

In der Beschwerde wird generell vorgebracht, das Bundesamt habe den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht lückenfrei wiedergegeben bzw. ermittelt, auch durch die Akteneinsicht habe ein chronologisch darstellbarer und inhaltlich widerspruchsfreier Sachverhalt nicht eruiert werden können. Nähere Ausführen hiezu trifft die Beschwerde aber nur in Bezug auf das Verhältnis von abweisender fremdenrechtlicher und zurückweisenden asylrechtlichen Entscheidungen. Dieser Sachverhalt steht jedoch auf Grund der beigeschafften Asylakten und den vorgelegten Fremdenrechtakten widerspruchsfrei fest und wird im Rahmen des hg. eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein nachfolgender Asylantrag die Durchführbarkeit einer zuvor ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme beseitigt, ist eine Rechtsfrage, nicht Gegenstand der Sachverhaltsermittlung.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision zulässig,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2134354.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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