Entscheidungsdatum
11.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2136315-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, alias XXXX; geb. XXXX, StA. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 21.07.2016, Zahl: 13-64382500/161018927, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , alias römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 21.07.2016, Zahl: 13-64382500/161018927, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.07.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 und Z 4 und Z 5 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 und Z 4 und Z 5 sowie Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 21.07.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert:
"[...] F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon bzw. haben Sie eine Telefonnummer, unter welcher Sie erreicht werden können?
A: Nein habe ich nicht. Ich weiß meine Telefonnummer nicht.
Anmerkung: Der Fremde wird infolge einer Festnahme gem. §40 BFA-VG durch Organe der Exekutive am 21.07.2016 um 17:30 Uhr ha. vorgeführt.
Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und deren Funktion und Aufgabe erklärt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen werden kann. Sollten Sie Anordnungen oder Auflagen des BFA nicht beachten, müssen Sie ebenfalls damit rechnen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen Sie erlassen werden. Im Zuge einer allfälligen Bescheiderlassung wird Ihnen ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen die Person des Dolmetschers?
A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und habe gegen diese/n nichts einzuwenden.
F: Welche Sprachen sprechen Sie? Sprechen Sie noch weitere Sprachen?
A: Ich spreche nicht Deutsch. Meine Muttersprache ist arabisch. Ich spreche auch noch ein bisschen italienisch, aber perfekt Französisch, chinesisch Bambara kann ich auch ein wenig.
Anmerkung:
Nachdem der Dolmetscher versucht mit dem Fremden französisch zu sprechen, versteht dieser kein Wort und antwortet auf Arabisch.
F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen?
A: Mir geht es gut. Ich habe nur Schmerzen am Arm.
F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen?
A: keine Ahnung.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
A: Ja, ich bin damit einverstanden, das ist mir egal.
Anmerkung:
Der Fremde verhält sich aggressiv und will nicht mit der vernehmenden Beamtin kooperieren.
V: Zufolge der bisherigen Kenntnisse des Bundesamtes halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (z.B: ohne gültiges Reisedokument, ohne Visum, Umgehung der Grenzkontrolle, Frist zur
visafreier Einreise überzogen ..... )
F: Entspricht das der Richtigkeit?
A: Keine Antwort
Anmerkung:
Der Fremde wird auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und erklärt, dass ansonsten mit Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden müssen.
A: Ok. Dann gehe ich in Haft.
F: Sind Sie im Besitze von Personaldokumenten oder anderen identitätsbezeugenden Dokumenten oder können Sie angeben, wo sich solche befinden?
A: Nein habe ich keine.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Sie haben zu mir gesagt, dass ich ins Gefängnis muss, also rede ich mit Ihnen nicht mehr.
Anmerkung:
Der Fremde wird neuerlich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Die algerische.
F: Woher aus Algerien kommen Sie?
A: In [...].
F: Wissen Sie die Adresse?
A: Straße [...] HausNr. [...]
F: Welche Straße?
A: Habe ich vergesse, aber ich glaube [...]. Wollen Sie mich nach Hause schicken, ich bin behindert. Ich würde etwas in Italien mit der Mafia. Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen Dich umbringen.
F: Verfügen Sie über Barmittel, wie könnten Sie allenfalls Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet der Republik Österreich bestreiten?
A: Nein habe ich nicht.
F: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich, sind Sie hier bzw. waren Sie jemals aufrecht gemeldet oder wohnhaft?
A: Nein.
F: Haben Sie die Möglichkeit, in Österreich irgendwo Unterkunft zu nehmen und wenn ja wo und bei wem?
A: Nein. Ich kenne hier niemanden.
F: Haben oder hatten Sie in Österreich jemals einen Aufenthaltstitel oder eine Duldungskarte inne und wenn ja, aufgrund welcher Voraussetzungen wurde Ihnen dieser Titel erteilt bzw. versagt?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung (Bewilligung) nachgegangen und wenn ja, welcher?
A: Nein bin ich nicht.
F: Womit bestreiten Sie Ihren Unterhalt?
A: Ich esse von dem Müll. Ich nehme Geld von den Marokkanern und leihe mir dieses aus. Ich nehme selber Drogen.
F: Wo genau haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
A: Ich war immer in Österreich.
F: Wo genau in Österreich?
A: In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall.
F: Waren Sie jemals in ein Gerichtsverfahren in Ihrem Herkunftsstaat, in Österreich oder im EU Ausland involviert?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und wenn ja welche?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Haben Sie hier in Österreich oder sonst irgendwo einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?
A: Nein, weder noch. Ich habe keine Hilfe in Österreich bekommen.
F: Im Falle Ihrer Freilassung, wo werden Sie hinreisen bzw. was würden Sie machen?
A: Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe keinen Schlüssel für eine Wohnung. In Österreich gibt es Leute die mir helfen würden. Ich habe keinen Plan was ich tun würde.
F: Wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?
A: Geben Sie mir ein Glas Wasser, dann rede ich mit Ihnen.
Anmerkung:
Dem Fremden wird ein Glas Wasser gereicht.
A: Nein das will ich nicht. Ich will ein eiskaltes Glas Wasser.
Anmerkung:
Dem Fremden wird erklärt, dass es kälter nicht möglich ist. Der Fremde will trotzdem nicht trinken.
F: Wovon lebten Sie in Österreich?
A: Ich habe das 100-mal gesagt, Sie wissen es ganz genau.
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
A: Ich habe alles in Algerien. Die Hälfte meiner Familie ist bereits gestorben.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Das steht alles bei euch im Papier. Darauf antworte ich nicht.
F: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Nur Gott weiß.
V: Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, welches aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 125 StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG und § 127 StGB erlassen wurde. Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt. Wollen Sie dazu eine Stellung nehmen?V: Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung gemäß Paragraph 125, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG und Paragraph 127, StGB erlassen wurde. Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt. Wollen Sie dazu eine Stellung nehmen?
A: Ist mir egal.
Feststellung: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände einer Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, haben keine ausreichenden finanziellen Mitteln, keinen Aufenthaltstitel, keine Anknüpfungspunkte, sprechen nicht die Landessprache und haben keine Unterkunft. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Anmerkung:
Gegen Sie wird nunmehr die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wird Ihnen in Kürze zugestellt werden. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Sie werden daher im Anschluss an diese Amtshandlung in das PAZ Innsbruck eingeliefert.
Anmerkung:
Dem Fremden werden nun die Handschellen angelegt, da dieser versuchte, mit einem im Büro stehendem Glas sich und eventuell andere zu verletzen.
Der Fremde hat die einvernehmde Beamtin mit Hure beschimpft. Der Fremde versucht, seinen Kopf gegen den Tisch zu schlagen, um sich selbst zu verletzen.
F: Wollen Sie zu alldem eine Stellungnahme abgeben, haben Sie alles verstanden?
A: Die Schubhaft ist nicht für mich geeignet. Nach 2 Minuten werde ich eh wieder entlassen.
Dem Fremden wird neuerlich ein Glas Wasser gegeben. Er spuckt den Inhalt auf den Boden. Der Dolmetscher wird nun auch bedroht. Er sagt nach der Entlassung bringt er ihn um.
A: Warten Sie bis ich wieder entlassen werde.
Anmerkung: Die Niederschrift wird dem Antragsteller / der Antragstellerin vom Dolmetscher / von der Dolmetscherin rückübersetzt.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen.
Nachdem dem Fremden die Einvernahme rückübersetzt wurde, verweigert dieser die Unterschrift.
Begründung: Das mache ich nicht. Das können Sie selber unterschreiben
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja. [...]"
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Zu Ihrer Person:
Fest steht, dass Sie ein Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Fest steht, dass Sie ein Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Ihre Identität und Nationalität stehen nicht fest. Sie gaben an aus Algerien zu stammen, [...] zu heißen und am [...] geboren zu sein. Fest steht weiters, dass Sie die Aliasidentität [...], geboren am [...] verwendet haben, um Ihre Identität zu verschleiern.
Fest steht, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind.
Sie verfügen aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie gehen keiner Beschäftigung nach. Weiters steht fest, dass Sie in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nennenswerten Anknüpfungspunkte jeglicher Art haben.
Fest steht, dass Sie haftfähig sind.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Fest steht, dass Sie sich gegenwärtig ohne Wohnsitz, Barmittel und Beherrschen der deutschen Sprache in Österreich aufhalten.
Fest steht, dass Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und/oder einen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG, Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.Fest steht, dass Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und/oder einen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.
Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie führten bei Ihrer Kontrolle keinen gültigen Reisepass mit sich und über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
Fest steht, dass Sie Österreich auch aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen weil Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen.
Einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel haben Sie nicht. Am 22.02.2015 wurde der Bescheid über die Rückkehrentscheidung in Ihren Herkunftsstaat mit Einreiseverbot in den Schengenraum rechtskräftig.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie reisten Ihren Angaben nach illegal nach Österreich ein. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz.
Weiters sind Sie mittellos und von der Unterstützung Dritter (Staat, Hilfsorganisationen, Marokkanern, etc.) abhängig.
Sie sind in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen.
Ihr Wohn- bzw. Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren sehr vage und oberflächlich.
Fest steht, Sie reisten unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich ein. Ihr Reiseziel ist Deutschland. Sie werden seitens der LPD deshalb wegen §120 FPG zur Anzeige gebracht.
Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in keinster Weise integriert.
Sie zeigten wiederholte Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung. Sie sind nicht bereit, mit dem BFA zu kooperieren. Während Ihrer Einvernahme am 21.07.2016 verweigerten Sie die Aussage, gaben selbst an, dass Sie lieber in Haft bleiben, als mit der erkennenden Behörde zu kooperieren. Weiters drohten Sie der einvernehmenden Beamtin diese umzubringen und beschimpften diese als "Hure". Bezüglich der Drohung wurde bei der Polizei Anzeige erstattet. Fest steht, dass Sie trotz mehrmaliger Ermahnung nicht am Verfahren mitgewirkt haben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Es sind in Österreich keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt.
Sie verfügen derzeit weder über eine ordentliche Unterkunft noch über eine Möglichkeit, bei einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Person mit ordentlichem Wohnsitz zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen.
Sie verfügen über marginale Deutschkenntnisse und können sich daher in Österreich in der Landessprache schlecht verständigen.
Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.
Rechtliche Beurteilung
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder Aufenthaltstitels. Sie sind auch nicht in der Lage, Ihre Einreise nachzuweisen und auch nicht in der Lage, Österreich selbständig legal zu verlassen.
Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder Aufenthaltstitels. Sie sind auch nicht in der Lage, Ihre Einreise nachzuweisen und auch nicht in der Lage, Österreich selbständig legal zu verlassen.
Sie zogen es vor, in Österreich zu verbleiben und tauchten unter. Sie sind nicht polizeilich gemeldet und sind den österreichischen Behörden durch Ihre strafrechtlichen Delikte und den entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden.
Sie leben als "U-Boot" ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich.
Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise, ebenso wie auch Ihr Verhalten im Asylverfahren lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Sie missachten die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, weshalb die erkennende Behörde eindeutig davon ausgeht, dass Sie sich auch hinsichtlich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahrens entziehen werden, zumal Sie sich hinsichtlich Ihrem bisherigen Verhaltens mehrmals durch Untertauchens und Verschleierung Ihrer Identität einer Abschiebung Ihrer Person entzogen haben.
Algerien wurde am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsangehöriger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen.
Zu diesem Zweck ist beabsichtigt Sie der algerischen Delegation zur Feststellung Ihrer Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung Ihrer Person in Ihr Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos, sodass Ihre Anhaltung in Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig ist.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Auf Grund Ihrer Mittellosigkeit ist daher im verstärkten Maße davon auszugehen, dass Sie sich auf illegalem Wege Geld für Ihren Unterhalt beschaffen müssten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens geht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit eindeutig zu Ihren Ungunsten aus. Würde keine Schubhaft verhängt, wäre wie bereits ausführlich dargelegt damit zu rechnen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen und kein geordnetes Fremdenwesen bzw. Verfahren insbesondere Überstellungsverfahren mehr möglich.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine Ultimo-Ratio Situation vor, die Anordnung einer Schubhaft unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Zudem haben Sie bei Ihrer Befragung angegeben, dass Sie keine gesundheitlichen Probleme haben und keine Medikamente erforderlich sind. Darüber hinaus haben Sie keinerlei weitere gesundheitliche Probleme ins Treffen geführt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser am 04.10.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser am 04.10.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):
"Sachverhalt
Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und befindet sich seit Februar 2013 in Österreich.
Der am 05.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.02.2013 zu allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen.
Der BF hielt sich den überwiegenden Teil des bisherigen Aufenthalts in Innsbruck auf. Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach § 19a MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck.Der BF hielt sich den überwiegenden Teil des bisherigen Aufenthalts in Innsbruck auf. Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach Paragraph 19 a, MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck.
Der BF wurde am 24.09.2013 vom BG Innsbruck wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von EUR 280,-
rechtskräftig verurteilt.
Am 17.06.2014 wurde der BF wegen der §§ 27 Abs 1Z 11. Fall, Abs 1 Z 1 2. Fall und § 28a Abs 1 5. Fall SMG sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Am 17.06.2014 wurde der BF wegen der Paragraphen 27, Absatz eins Z, 11. Fall, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Am 22.02.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
Am 21.07.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und dem BFA RD Tirol vorgeführt.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung wurde am 21.07.2016 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt.
Am 13.09.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG aberkannt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG aberkannt.
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung:
[...]
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden (VfGH 29.09.2004, B 292/04).
Der BF befindet sich seit 3 Jahren durchgehend in Innsbruck. Er war zeitweise beim Verein für Obdachlose gemeldet und nahm bis vor seiner Festnahme im Juli 2016 die dort angebotenen Hilfeleistungen durch deren Sozialarbeiter und der Innsbrucker Streetworker wahr.
Der BF ist Teil einer Gruppe von Personen, die unter strenger Kontrolle durch die LPD Innsbruck steht (in Innsbruck unter der Bezeichnung "Nordafrikanerszene" bekannt). Sie wurden und werden in Innsbruck durch die LPD Innsbruck aus Schutzzonen ausgewiesen, die der Exekutive weitreichende Möglichkeiten einräumt. Insbesondere werden Identitätsfeststellungen durchgeführt und Wegweisungen ausgesprochen.
Diese Gruppe wird in Innsbruck von Teilen der Bevölkerung als Sicherheitsproblem betrachtet. Die LPD Innsbruck investiert aus diesem Grund erhebliche Mittel in die Beobachtung dieser Gruppe. Personen, die dieser Gruppe zugeordnet werden, sind überdurchschnittlich oft von Identitätsfeststellungen betroffen. So auch der BF. Die Annahme scheint nicht unbegründet, dass der Aufenthaltsort des BF, der bereits seit 2013 in Innsbruck lebt und die von NGOs angebotenen Hilfeleistungen annimmt, der Innsbrucker Polizei bekannt war und ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar sein wird.
Der BF hat psychische Probleme und ist drogen- und alkoholabhängig.
Der Gesundheitszustand des BF wurde nicht ausreichend ermittelt Dass der BF bei der niederschriftlichen Befragung nicht in der geforderten Form mitwirkte, entbindet die Behörde jedoch nicht davon, den Gesundheitszustand einer Person zu ermitteln und festzustellen ob eine Person haftfähig ist.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden, Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FrPolG 2005 ausreichend ist (Hinweis E 15. Dezember 2000, 98/02/0155) (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404).Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden, Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005 ausreichend ist (Hinweis E 15. Dezember 2000, 98/02/0155) (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404).
Eine solche Überprüfung wurde von der Behörde nicht durchgeführt.
Die Verhängung von Schubhaft erscheint aufgrund der dargelegten Gründe nicht notwendig und aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig.
Unverhältnismäßigkeit der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Gegen den BF wurde am 21.07.2016 Schubhaft verhängt.
Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. In einem dem Vertreter vorliegenden Dokument (Beilage A), teilt das BFA mit, dass bei einer bestimmten Anzahl von Personen, unter denen sich auch der BF befindet (Seite 2, Nr. 34), eine Identifikation durch die algerische Botschaft erfolgte. Die Botschaft teilte dem BFA mit, dass eine weitere Überprüfung durch die algerischen Behörden notwendig ist.
Diese Überprüfung kann bis zu vier Monate in Anspruch nehmen.
Der BF befindet sich seit zirka elf Wochen in Schubhaft. Bis zur Vorführung vor die algerische Botschaft vergingen rund sechs Wochen.
Die Behörde ist verpflichet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken (VwGH vom 19.5. 2011, 2008/21/0527). Dem Begriff des "Hinwirkens" auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer ist die behördliche Verpflichtung zu aktivem Tun immanent.
Der BF wirkte im Verfahren mit. Aufgrund dieser Mitwirkung konnte unter anderem seine Identität festgestellt werden.
Bei den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fristen handelt es sich um Höchstfristen. Auch innerhalb dieser Höchstfristen sind die Behörde und das Verwaltungsgericht verpflichet zu überprüfen, ob eine weitere Anhaltung verhältnismäßig ist.Bei den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fristen handelt es sich um Höchstfristen. Auch innerhalb dieser Höchstfristen sind die Behörde und das Verwaltungsgericht verpflichet zu überprüfen, ob eine weitere Anhaltung verhältnismäßig ist.
Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde seit der Vorführung vor die algerische Delegation (vor rund fünf Wochen), weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt hat.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretung ist auf der anderen Seite keineswegs gesichert. Ebenso wenig ist gesichert, ob die Ausstellung innerhalb der Frist von vier Monaten erfolgen wird.
Wie bereits einleitend ausgeführt, muss bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden.
Der BF hat am Verfahren mitgewirkt und konnte durch diese Mitwirkung die Identität des BF festgestellt werden. Die tatsächliche Dauer für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist nicht bestimmbar.
Aufgrund der bereits erfolgten Mitwirkung, welche zur Identitätsfeststellung geführt hat, der unbestimmten Dauer für die tatsächliche Erlangung und des Gesundheitszustandes des BF, ist die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels:
Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation keinesfalls vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation keinesfalls vorliegt. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels wurde vom belangten Organ keiner ernsthaften Prüfung unterzogen. Im Bescheid finden sich lediglich Ausführungen, die nicht auf den Sachverhalt bezogen sind und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem BF vermuten lassen.
Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft.Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft.
[...]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...].Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...].
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
• der gegenständlichen Beschwerde gem § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;• der gegenständlichen Beschwerde gem Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
• eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;
• den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• in eventu, die ordentliche Revision zulassen,
• dem BF etwaige Dolmetsch kosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien,
• in eventu die ordentliche Revision zulassen;
• dem BF Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen,
• in eventu die ordentliche Revision zulassen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung im Original):
"Zur vorliegenden Beschwerde vom 04.10.2016 wird von der belangten
Behörde wie folgt Stellung bezogen:
Zu Pkt 1 Sachverhalt:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität finden sich im Mandatsbescheid wieder ebenso wie der angeführte Verfahrensgang.
Dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in Innsbruck aufhielt, konnte von der belangten Behörde nicht verifiziert werden. Durch die wiederholten und fortgesetzten Anzeigen und Berichte an Verwaltungsbehörden und Gerichte, welche im Akt enthalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Fremde immer wieder in Innsbruck aufhielt.
Durch die vielfachen ergebnislosen Zustellversuche von amtlichen Schriftstücken, welche durch die Polizei und auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unternommen wurden, ist deutlich dokumentiert, dass der Fremde in keiner Weise gewillt ist, an Behördenverfahren mitzuwirken und bei ihm eine erhebliche Gefahr des Untertauchens besteht.
Die in der Beschwerde angeführten Verurteilungen und Entscheidungen wurden im Mandatsbescheid im Verfahrensgang umfassend dargestellt.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft wurde im Bescheid unter dem Punkt E) auf den Seiten 9-14 ausführlich dokumentiert und begründet.
In Bezug auf die behauptete Unverhältnismäßigkeit der Dauer der aktuell aufrechten Schubhaft wird angeführt, dass diese Dauer im überwiegenden Verschulden des Fremden liegt, zumal er über keine Identitätsdokumente verfügt, bisher an seiner Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt hat und fortgesetzt Ladungen der Behörde zu Maßnahmen welche der Identitätsfeststellung und Erlangung eines Heimreisezertifikates dienten nicht befolgt hat. Der Fremde wies sich bei Kontrollen der österreichischen Exekutive mit verschiedenen Aliasdatensätze aus, was ebenfalls auf seine Nicht-Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates spricht.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortsetzung der Schubhaft kann es vorkommen, dass die gesetzlichen Höchstfristen möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, was jedoch im gegenständlichen Fall im Wesentlichen vom Fremden selbst verursacht worden ist. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte nämlich dem Fremden schon längst ein HRZ oder Reisepass ausgestellt werden können (vgl BVwG 16.06.2016, W137 2127674-1).Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortsetzung der Schubhaft kann es vorkommen, dass die gesetzlichen Höchstfristen möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, was jedoch im gegenständlichen Fall im Wesentlichen vom Fremden selbst verursacht worden ist. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte nämlich dem Fremden schon längst ein HRZ oder Reisepass ausgestellt werden können vergleiche BVwG 16.06.2016, W137 2127674-1).
Zu Pkt A.I) Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung
Die behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung wird von der belangten Behörde entschieden zurückgewiesen. Zur Begründung der Verhältnismäßigkeit im erlassenen Mandatsbescheid wird ergänzend angeführt:
Der Aufenthalt des Fremden konnte von der Behörde bisher jeweils wiederholt und fortgesetzt gar nicht, oder nur schwer festgestellt werden und er wirkte bisher an den Verfahren der Behörde in keiner Weise mit.
* Im Akt findet sich eine Bericht mit der Zahl E1/15388/2016-dr vom 17.03.2016 der PI AGM Kaiserjägerstraße in dem über Ersuchen der belangten Behörde zu Erhebungen des Aufenthalts des Fremden berichtet wird. Die PI berichtet dort:
"Zu genannter Person ist anzuführen, dass sich dieser im Stadtgebiet von Innsbruck aufhält. Eine Wohnadresse ist jedoch nicht bekannt."
Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur algerischen Delegation am 20.04.2016 geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden.
* Am 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (siehe Bericht LPD E1/26140/2016-es vom 19.05.2016) eine Ladung zur algerischen Delegation zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Fremde nicht Folge und tauchte unter.
* Mit Ladungsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Fremde neuerlich zum Termin bei der algerischen Delegation am 22.06.2016 geladen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich am 09.06.2016 (Bericht LPD E1/31128/2016) zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter.
* Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem § 34 Abs 3 Ziff. 4 erlassen.* Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziff. 4 erlassen.
* Der Fremde wurde von der belangten Behörde neuerlich zur Vorführung vor die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Wie dem E-Mail vom 19.07.2016 von der EGFA-Fremdenpolizei Tirol zu entnehmen ist, war der Fremde untergetaucht und konnte zu diesem Termin nicht vorgeführt werden.
* Erst am 21.07.2016 konnte [...] schließlich von der Polizei aufgegriffen werden und wurde von der belangten Behörde die gegenständliche Schubhaft verhängt.
Zur angeführten Meldeadresse des Beschwerdeführers:
Gemäß § 11 Abs 6 BFA VG sind Kontaktstellen für Obdachlose (§ 19a MeldeG) keine Abgabestellen in (sämtlichen) Verfahren vor dem BFA. § 11 Abs 6 BFA VG ist - im Gegensatz zu Abs 1 - nicht auf das Asylverfahren beschränkt. Die Bestimmung gilt daher z.B. auch für Verfahren nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG (vgl. § 3 Abs 2 Z 3 5 BFA VG).Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA VG sind Kontaktstellen für Obdachlose (Paragraph 19 a, MeldeG) keine Abgabestellen in (sämtlichen) Verfahren vor dem BFA. Paragraph 11, Absatz 6, BFA VG ist - im Gegensatz zu Absatz eins, - nicht auf das Asylverfahren beschränkt. Die Bestimmung gilt daher z.B. auch für Verfahren nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 5 BFA VG).
Die Kontaktstelle (§ 19a Abs 2 MeldeG) eines obdachlosen Fremden ist in allen Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG.Die Kontaktstelle (Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG) eines obdachlosen Fremden ist in allen Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.
Dass die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an den Fremden an die angeführte Obdachlosenadresse unmöglich war ergibt sich aus der vorliegenden ZMR-Meldung wonach der Fremde vom 20.04.2016 bis zum 22.07.2016 gemeldet war und dennoch wie oben angeführt mehrfach Zustellungen erfolglos waren.
Zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Die Behörde hat die Verhältnismäßig der Maßnahme auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Fremden umfassend geprüft und abgewogen. Vom Fremden wurden bei der Behörde zu keiner Zeit gesundheitliche Probleme ins Treffen geführt. Die vom Beschwerdeführer nunmehr angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen konnten durch die Ermittlungen der Behörde nicht erhoben werden. Die mit der Beschwerde vorgebrachte Alkohol- und Drogenabhängigkeit stellt nach Ansicht der Behörde keine absolute Haftunfähigkeit dar, zumal in den Anhalteeinrichtungen der Exekutive die medizinische Versorgung von Angehaltenen durchgehend gewährleistet ist.
Zudem wurde die Haftfähigkeit des Fremden durch den Polizeiarzt im PAZ Innsbruck am 21.07.2016 festgestellt und ist diese Untersuchung aus der Aufenthaltsinformation des PAZ Innsbruck im Akt ersichtlich.
Im gesamten Akt 13-64382500 bei der Behörde finden sich keinerlei ärztliche Atteste, bzw medizinische Gutachten, welche auf eine psychische oder physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers welche eine Haftunfähigkeit begründen könnten.
Die Behauptung, dass von der Behörde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unzureichend erhoben wurde, muss daher entschieden zurückgewiesen werden.
Zu Pkt A.II) Unverhältnismäßigkeit der andauernden Anhaltung in Schubhaft:
Wie bereits zuvor ausgeführt, kann es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortsetzung der Schubhaft vorkommen, dass die gesetzlichen Höchstfristen möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, was jedoch im Wesentlichen vom Fremden selbst verursacht worden ist. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte nämlich dem Fremden schon längst ein HRZ oder Reisepass ausgestellt werden können (vgl. BVwG 16.06.2016, W137 2127674-1)Wie bereits zuvor ausgeführt, kann es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortsetzung der Schubhaft vorkommen, dass die gesetzlichen Höchstfristen möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, was jedoch im Wesentlichen vom Fremden selbst verursacht worden ist. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte nämlich dem Fremden schon längst ein HRZ oder Reisepass ausgestellt werden können vergleiche BVwG 16.06.2016, W137 2127674-1)
Es wurde seitens der Behörde mehrmals und wiederholt versucht, den Fremden ohne Zwangsmaßnahme zur Vorsprache bei der algerischen Delegation zu verhalten. Entgegen den Behauptungen in der vorliegenden Beschwerde wirkte der Fremde nicht freiwillig an der Erlangung eines Reisedokumentes oder eines Heimreisezertifikates mit, was aus den Ausführungen in der gegenständlichen Stellungnahme zu Pkt A.I) ersichtlich ist.
Hätte der Fremde, wie behauptet, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, wäre die Verhängung einer Schubhaft unter Umständen nicht erforderlich gewesen bzw. wäre jedenfalls die Dauer einer Schubhaft wesentlich verkürzt.
Mit der nunmehr zwangsweise durchgesetzten Vorführung vor die algerische Delegation wurde festgestellt, dass es sich beim Fremden tatsächlich um einen algerischen Staatsangehörigen handelt, weshalb mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch vor Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen zu rechnen ist.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung ins Herkunftsland nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre.
Zu Pkt A.III) Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
Der Fremde hat sich bisher nicht an die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben von Behörden gehalten und ist auch künftig nicht damit zu rechnen, dass er an Verfahren vor der Behörde mitwirkt. Die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels wurde von der belangten Behörde im Verfahren ausführlich erwogen und geprüft.
Wie im Mandatsbescheid ausgeführt besteht beim Fremden eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich durch Untertauchen dem weiteren Verfahren entziehen werde. Er verfügt über keine eigenen Mittel für den Lebensunterhalt und über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Schon bisher finanzierte der Fremde nachweislich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten und war bei der Entscheidungsfindung dieses Verhalten des Fremden entsprechend zu werten.
Zumal der Beschwerdeführer, wie in Pkt A.I) ausführlich dargestellt schon die Ladungsbescheide nicht befolgte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er der Anordnung eines gelinderen Mittels mit der notwendigen Verlässlichkeit Folge leisten wird und war die Verhängung der angefochtenen Maßnahme aus Sicht der Behörde zwingend erforderlich um ein geordnetes Fremdenwesen sicherzustellen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
Der am 05.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.02.2013 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen.
Der BF hielt sich den überwiegenden Teil des bisherigen Aufenthalts in Innsbruck auf. Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach §19a MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck, er stand weder an dieser Adresse noch sonst den Behörden zur Verfügung:
Folgende Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme werden - nach nachprüfender Kontrolle der Aktenlage - zum Sachverhalt erhoben:
* Im Akt findet sich eine Bericht mit der Zahl E1/15388/2016-dr vom 17.03.2016 der PI AGM Kaiserjägerstraße in dem über Ersuchen der belangten Behörde zu Erhebungen des Aufenthalts des Fremden berichtet wird. Die PI berichtet dort:
"Zu genannter Person ist anzuführen, dass sich dieser im Stadtgebiet von Innsbruck aufhält. Eine Wohnadresse ist jedoch nicht bekannt."
Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur algerischen Delegation am 20.04.2016 geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden.
* Am 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (siehe Bericht LPD E1/26140/2016-es vom 19.05.2016) eine Ladung zur algerischen Delegation zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Fremde nicht Folge und tauchte unter.
* Mit Ladungsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Fremde neuerlich zum Termin bei der algerischen Delegation am 22.06.2016 geladen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich am 09.06.2016 (Bericht LPD E1/31128/2016) zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter.
* Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem § 34 Abs 3 Ziff. 4 erlassen.* Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziff. 4 erlassen.
Der Fremde wurde von der belangten Behörde neuerlich zur Vorführung vor die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Wie dem E-Mail vom 19.07.2016 von der EGFA-Fremdenpolizei Tirol zu entnehmen ist, war der Fremde untergetaucht und konnte zu diesem Termin nicht vorgeführt werden."
Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt: Am 24.09.2013 wurde er vom BG Innsbruck wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von EUR 280,-, verurteilt (nachfolgender Auszug aus dem Urteil):
"Am 5.4.2013 hielt sich der Angeklagte gegen 22.40 Uhr in Innsbruck in der [...]straße auf Höhe der HNr. [...] auf. Er war alkoholisiert und in aggressiver Stimmung und hat deswegen am PKW Opel Corsa mit dem Kennzeichen [...] der [...] den rechten Seitenspiegel abgerissen. Der Angeklagte hat dabei mit dem Vorsatz gehandelt, einen Schaden herbeizuführen.
Das Angebot der StA Innsbruck im Wege der Diversion gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 20 Stunden innerhalb von 2 Monaten zu erbringen, hat der Angeklagte nicht angenommen. "
Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß § 427 Abs 1 StPO durchzuführen war".Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO durchzuführen war".
Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von §§ 27 Abs 1Z 11. Fall, Abs 1 Z 1Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von Paragraphen 27, Absatz eins Z, 11. Fall, Absatz eins, Ziffer eins
2. Fall und § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.2. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits viermal ein Wegweisungs-/Betretungsverbot ausgesprochen:
* "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. § 36 a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark;* "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. Paragraph 36, a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark;
Am 22.02.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach § 35 SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten.Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten.
Insp [...] forderte [...] auf sein Verhalten sofort einzustellen und einen Ausweis vorzuzeigen. Er begann nun noch heftiger zu schreien:
"Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. § 82 SPG (Aggressives Verhalten) iVm § 35 Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. § 4 WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte."Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. Paragraph 82, SPG (Aggressives Verhalten) in Verbindung mit Paragraph 35, Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. Paragraph 4, WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte.
Er wurde im Streifenwagen in die PI Saggen geführt. Im Streifenwagen brüllte und schrie [...] weiter". ( polizeilicher Abschlussbericht vom 15. Oktober 2015).
Am 21.07.2016 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und dem BFA RD Tirol vorgeführt.
Am selben Tag wurde der BF von einer Organwalterin des BFA bezüglich der beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab auf den Vorhalt
"Zufolge der bisherigen Kenntnisse des Bundesamtes halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (z.B: ohne gültiges Reisedokument, ohne Visum, Umgehung der Grenzkontrolle, Frist zur
visafreier Einreise überzogen ..... )
F: Entspricht das der Richtigkeit?
zunächst
"Keine Antwort"
und in weiterer Folge an:
"Sie haben zu mir gesagt, dass ich ins Gefängnis muss, also rede ich mit Ihnen nicht mehr".
Nach Hinweis "auf seine Mitwirkungspflicht" sprach der Beschwerdeführer folgende Drohung gegenüber der einvernehmenden Beamtin aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Wollen Sie mich nach Hause schicken, ich bin behindert. Ich würde etwas in Italien mit der Mafia. Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen Dich umbringen."
Der Beschwerdeführer bedrohte auch den beigezogenen Dolmetscher mit dem Umbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Der Dolmetscher wird nun auch bedroht. Er sagt nach der Entlassung bringt er ihn um.
A: Warten Sie bis ich wieder entlassen werde."
Des Weiteren beschimpfte der Beschwerdeführer die einvernehmende Beamtin als (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "Hure".
Dieser Einvernahme "saß die Streife "Dora 30" der Vernehmung bei. Die Vernehmung startete um 18.10 Uhr. Um 18.20 Uhr bedrohte" der Beschwerdeführer "im Zuge der Einvernahme [...] mit den Worten: "Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen". Dies konnte von Insp [...] und Insp [...] ebenfalls deutlich wahrgenommen werden. Diese gefährliche Drohung wird von Insp [...] unter der GZ: B6/39869/2016 bearbeitet.
[...] Der Behörden-Journaldienst Dr. [...] wurde telefonisch in Kenntnis gesetzt. (Aktenvermerk vom 21, Juli 2016)
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck "gemäß § 210 Abs. 1 StPO gegen [...], geb. am [...] in [...], Algerien, algerischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit aufhältig in [...], [...]gasse [...], den Strafantrag: [...] habe am 21.7.2016 in Innsbruck [...] durch die Äußerung "Ich werde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen", gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen [...] habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und er sei hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z. 4 StPO wird hinsichtlich [...] der Widerruf der zu 37 BE 65/14k des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassung beantragt".In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck "gemäß Paragraph 210, Absatz eins, StPO gegen [...], geb. am [...] in [...], Algerien, algerischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit aufhältig in [...], [...]gasse [...], den Strafantrag: [...] habe am 21.7.2016 in Innsbruck [...] durch die Äußerung "Ich werde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen", gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen [...] habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und er sei hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird hinsichtlich [...] der Widerruf der zu 37 BE 65/14k des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassung beantragt".
Im Zusammenhalt mit seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer auch noch strafrechtlich relevant an:
"Ich nehme selber Drogen".
Dem Beschwerdeführer, der von der Verwaltungsbehörde wegen der zur Anzeige gebracht wurde, droht/drohen daher ein/mehrere Strafverfahren inklusive strafrechtlicher Verurteilung/en.
Der Beschwerdeführer verhielt sich im Rahmen dieser Einvernahme auch sonst äußerst aggressiv (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
A: Geben Sie mir ein Glas Wasser, dann rede ich mit Ihnen.
Anmerkung:
Dem Fremden wird ein Glas Wasser gereicht.
A: Nein das will ich nicht. Ich will ein eiskaltes Glas Wasser.
Anmerkung:
Dem Fremden wird erklärt, dass es kälter nicht möglich ist. Der Fremde will trotzdem nicht trinken.
Und weiter:
Dem Fremden werden nun die Handschellen angelegt, da dieser versuchte mit einem im Büro stehendem Glas sich und eventuell andere zu verletzen. [...] Der Fremde versucht seinen Kopf gegen den Tisch zu schlagen, um sich selbst zu verletzen.
Dem Fremden wird neuerlich ein Glas Wasser gegeben. Er spuckt den Inhalt auf den Boden.
In Bezug auf seine konkrete Aufenthaltsorte gab der Beschwerdeführer an (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Wo genau haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
A: Ich war immer in Österreich.
F: Wo genau in Österreich?
A: In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall.
Der Beschwerdeführer ist (daher) unsteten Aufenthaltes und würde diese Situation auch nicht im Falle der Freilassung ändern (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"F: Im Falle Ihrer Freilassung, wo werden Sie hinreisen bzw. was würden Sie machen?
A: Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe keinen Schlüssel für eine Wohnung. In Österreich gibt es Leute die mir helfen würden. Ich habe keinen Plan was ich tun würde".
Der Beschwerdeführer rechnet nicht ernsthaft mit einer Anhaltung in Schubhaft - "Nach 2 Minuten werde ich eh wieder entlassen".
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung wurde am 21.07.2016 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und zunächst in Innsbruck angehalten.
Über Auftrag des BFA vom 21.07.2016, Zahl IFA-13-64382500 (Transporfauftrag 2570/16 der LPD Wien, AFA, Ref. 1.6, vom 22.07.2016) wurde der Beschwerdeführer 22.07.2016 vom PAZ Innsbruck in das PAZ Wien HG überstellt.
Während der Überstellung wurde der Beschwerdeführer wieder verhaltensauffällig (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
Um 13.50 Uhr hielten die Beamten bei der Raststätte [...] in NÖ an, weil der Angehaltene [...] auf die Toilette musste. Als die Beamten die Fahrt fortsetzen wollten, schlug der Angehaltene [...] (der Beschwerdeführer) mit dem Kopf gegen die Zellentür und verletzte sich dabei leicht am Kopf....Die Wunde von [...] wurde im PAZ Wien sanitätsärztlich untersucht.
Während der Anhaltung in Schubhaft gab der Beschwerdeführer am 26.07.2016 gegenüber der "Dialog"ärztin an (Hervorhebung durch den Einzelrichter), dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird". In der Folge befand sich der Beschwerdeführer am 30.08.2016 in Hungerstreik, den er aber am 11.09.2016 freiwillig beendete.
Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde die Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt. Die exakte Identitätsprüfung erfolgt aber erst in Algerien. Dies kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Seitens der Abteilung B II werden aber laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen der Antworten werden die RD entsprechend informiert.Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde die Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt. Die exakte Identitätsprüfung erfolgt aber erst in Algerien. Dies kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Seitens der Abteilung B römisch zwei werden aber laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen der Antworten werden die RD entsprechend informiert.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung ins Herkunftsland nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre. Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt.
Am 13.09.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG aberkannt.Am 13.09.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG aberkannt.
Die Abschiebung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch soweit als möglich anzusehen, dass sie innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar ist.
Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, hat in Österreich keine Familienangehörigen und sonstigen sozialen Bezugspunkte. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte und lebt
"In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall."
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, von dem ein großes Gefahrenpotential ausgeht - siehe oben - bestand und besteht erheblich(st)e Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* Verfahren W117 2130323.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zum mit Antrag vom 05.02.2013 initiierten und bereits in erster Instanz mit Bescheid vom 12.02.2013 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zum neuerlichen Asylantrag, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den viermal polizeilich ausgesprochenen Wegweisungen/Betretungsverboten, zu seiner (polizeilichen) Meldesituation, die sich letztlich auf eine Obdachlosenmeldung reduziert, wie selbst in der Beschwerde zugestanden wird
"Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach § 19a MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck""Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach Paragraph 19 a, MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck"
zu seinem letzten Aufgriff und Vorführung vor die Verwaltungsbehörde und schließlich zur Schubhaftanordnung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage - all diese Umstände sind eindeutig schriftlich dokumentiert.
Eindeutig schriftlich dokumentiert ist aber auch das über die in den Verurteilungen zum Ausdruck kommende äußerst aggressive - wiederum strafrechtsrelevante Verhalten - des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.07.2016, das letztlich die Staatsanwaltschaft zu einer weiteren Anklage (wegen gefährlicher Drohung) veranlasste; dass dieses aggressive Verhalten aber nicht als vereinzelte Entgleisung zu bewerten ist, sondern geradezu typisch für den Beschwerdeführer anzusehen ist, zeigt sich in den übrigen (!) wiederum aktenmäßig schriftlich eindeutig festgehaltenen Vorgängen anlässlich behördlicher/polizeilicher Amtshandlungen:
* Beschimpfungen von Amtsorganen - zB.: "Scheiß auf Polizei" (polizeiliche Kontrolle v. 03.10.2015;
* Ausspruch von Drohungen - z.B: dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird" (Äußerung gegenüber der Dialogärztin während der Anhaltung in Schubhaft);
* aggressives Verhalten gegen andere und schließlich gegen sich selbst: z.B.
? "schlug der Angehaltene [...] (der Beschwerdeführer) mit dem Kopf gegen die Zellentür und verletzte sich dabei leicht am Kopf" (Überstellung von Innsbruck in das PAZ Wien am 22.07.2016) ;
? Der Fremde versucht seinen Kopf gegen den Tisch zu schlagen, um sich selbst zu verletzen (Schubhafteinvernahme vom 21.07.2016).
? zeitweiser Hungerstreik (während der Anhaltung in Schubhaft).
Im Zusammenhalt mit dem sowohl in der Einvernahme vom 21.07.2016 als auch in der Beschwerde neuerlich zugestandenen Drogenmissbrauch,
"Der BF [...] ist drogen- und alkoholabhängig"
der zu einem weiteren Strafverfahren führen könnte, stellt sich der Beschwerdeführer, der im Übrigen auch sonst bereits derart den Sicherheitsorganen negativ auffiel, dass es zu vier Wegweisungen aus Schutzzonen kam, als eine Person dar, die einerseits gänzlich nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, andererseits überhaupt eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft bildet.
Letztlich wird dies auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht:
"Diese Gruppe wird in Innsbruck von Teilen der Bevölkerung als Sicherheitsproblem betrachtet."
Dieses Fehlen an Kooperationsbereitschaft besteht bereits seit Anbeginn seines Aufenthaltes in Österreich, etwa als er im Jahre 2013 einerseits eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung einer Diversion vorzog
"Das Angebot der StA Innsbruck im Wege der Diversion gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 20 Stunden innerhalb von 2 Monaten zu erbringen, hat der Angeklagte nicht angenommen. "
andererseits überhaupt
"trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschien, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß § 427 Abs 1 StPO durchzuführen war"."trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschien, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO durchzuführen war".
Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte sich dann in der Folge in der Nichtbefolgung zahlreicher Ladungen, wie im Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeargumentation (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
Die LPD Innsbruck investiert aus diesem Grund erhebliche Mittel in die Beobachtung dieser Gruppe. Personen, die dieser Gruppe zugeordnet werden, sind überdurchschnittlich oft von Identitätsfeststellungen betroffen. So auch der BF. Die Annahme scheint nicht unbegründet, dass der Aufenthaltsort des BF, der bereits seit 2013 in Innsbruck lebt und die von NGOs angebotenen Hilfeleistungen annimmt, der Innsbrucker Polizei bekannt war und ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar sein wird.
verfehlt insofern das Thema, als es nicht darauf ankommt, dass die österreichischen Behörden letztlich unter Anwendung von Zwangsmitteln, z.B.
anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck
"Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gem § 4 WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an"."Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gem Paragraph 4, WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an".
oder auch etwa im Rahmen der Einvernahme vom 21.07.2016 selbst
"Dem Fremden werden nun die Handschellen angelegt, da dieser versuchte mit einem im Büro stehendem Glas sich und eventuell andere zu verletzen. [...]"
des Beschwerdeführers habhaft werden könnten, sondern dass dieser sich selbst den Behörden zur Verfügung hält, was aber abgesehen von seinem (aggressiven) Verhalten auch angesichts der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme beschriebenen Lebens-/Wohnungssituation
"A: In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall"
nicht ernstlich angenommen werden kann.
In diesem Sinne sind auch die Beschwerdeausführungen
"Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. [...] Der BF wirkte im Verfahren mit. Aufgrund dieser Mitwirkung konnte unter anderem seine Identität festgestellt werden.
in einem relativierten Licht zu sehen, musste er doch, wie bereits den vom Beschwerdeführer gewählten Termini "wurde vorgeführt" zu entnehmen ist, dazu wiederum zwangsweise angehalten werden, was im Detail von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten wurde - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen.
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Mitwirkung selbst, derentwegen
"seine Identität festgestellt werden konnte",
liegt offensichtlich nicht in diesem Ausmaße vor, sonst hätte, wie es beispielsweise anlässlich einer Vorführung (vor die algerische Delegation) am 20.07.2016 der Fall war, sogleich eine Zustimmung zur HZ-Ausstellung erfolgen können und bedürfte es nicht einer weiteren Wartezeit. Letztlich wurde einmal nur die Nationalität eindeutig festgestellt.
Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist nämlich in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen, wie sich im Verfahren W117 2130323 zeigte; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurde seitens der algerischen Delegation sogleich fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt.
Dementsprechend war aber auch die faktische Durchführbarkeit der Rückführung nach Algerien festzustellen - die rechtliche ist ohnehin unstrittig, wie bereits den Beschwerdeausführungen
Der am 05.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.02.2013 zu allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen.
implizit zu entnehmen ist.
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seine (soziale, familiäre, finanzielle) Situation in Österreich betreffend, bauen auf seinen widerspruchsfreien und auch in der Beschwerde nicht thematisierten Angaben in der Schubhafteinvernahme auf.
Neben dem daher festzustellenden Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist sohin überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung, hinzuweisen, welche letztlich bereits in verschiedenste zu zwei Verurteilungen führende Straftaten und eine neuerliche Anklage mündete.
Aus all den angeführten, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffenden Umständen leitet sich die Feststellung ab, dass Fluchtgefahr in erheblichstem Ausmaße anzunehmen ist - es sind nicht einmal im Geringsten Ansätze zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig für irgendwelche Amtshandlungen, die mit seiner Rückführung nach Algerien zu tun haben, bereit halten würde.
Die Feststellung über die Haftfähigkeit ergibt sich aus dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten medizinischen Gutachten vom 5.10.2016, welches nicht nur die Haftfähigkeit nach Abbruch des Hungerstreiks konstatierte, sondern auch festhielt, dass der Beschwerdeführer
"laufend unter ärztlicher und psychiatrischer Kontrolle steht".
Der Beschwerdebehauptung
"Der Gesundheitszustand des BF wurde nicht ausreichend ermittelt"
findet daher keine Deckung in der Aktenlage.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Funktion des Vereins "Dialog" hinzuweisen - der Beschwerdeführer tätigte auch am 26.07.2016 gegenüber der "Dialog"ärztin die festgestellte Äußerung, dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird":
Die Betreuung von im Polizeianhaltezentrum angehaltenen Personen durch den Verein Dialog erfolgt seit 1999: im PAZ Rossauer Lände seit dieser Zeit tätig, seit 2005 an fünf Werktagen/Woche auch im PAZ Hernalser Gürtel. Das Leistungsspektrum umfasst die suchtmedizinische Versorgung von angehaltenen Personen, die legale und illegalisierte Substanzen konsumieren bzw. von diesen abhängig sind (Alkohol, Schlafund Beruhigungsmittel, Opiate, Kokain etc.), sowie die psychiatrische Versorgung von angehaltenen Personen, insbesondere von AsylwerberInnen in Schubhaft, mit psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen.
Hinsichtlich des weiteren in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringens
"Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden, Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FrPolG 2005 ausreichend ist (Hinweis E 15. Dezember 2000, 98/02/0155) (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404)."Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden, Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005 ausreichend ist (Hinweis E 15. Dezember 2000, 98/02/0155) (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404).
[...]
Die Verhängung von Schubhaft erscheint aufgrund der dargelegten Gründe nicht notwendig und aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig"
siehe rechtliche Beurteilung.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen ist bzw. sich Teile des Beschwerdevorbringens - die Kooperationsbereitschaft und den Gesundheitszustand betreffend - als gänzlich aktenwidrig herausstellten.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 31.08.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe oben -Gemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe oben -
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".
Durch seine gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse in Verbindung mit seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, insbesondere seinem höchst aggressiven und für die österreichische Gesellschaft gefährlichen Verhalten hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer entsprechenden bestehenden rechtskräftigen Entscheidung) im Sinne der Z 1 leg. cit zu umgehen.Durch seine gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse in Verbindung mit seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, insbesondere seinem höchst aggressiven und für die österreichische Gesellschaft gefährlichen Verhalten hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer entsprechenden bestehenden rechtskräftigen Entscheidung) im Sinne der Ziffer eins, leg. cit zu umgehen.
Es ist aber auch Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2013 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht".Es ist aber auch Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2013 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht".
Da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft "am 13.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte" und "mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG aberkannt wurde", sind auch die Z 4 und 5 leg. cit erfüllt.Da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft "am 13.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte" und "mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG aberkannt wurde", sind auch die Ziffer 4 und 5 leg. cit erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit als gegeben anzunehmen:Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit als gegeben anzunehmen:
Zunächst fällt einmal schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach bloß kurzem Aufenthalt in einem Land, dessen Schutz er eigentlich begehrt, straffällig wurde.
Nicht übersehen werden darf, dass den zwei vorliegenden Verurteilungen die verschiedensten nicht geringen strafbaren Handlungen - reichend von Vermögensdelikten bis zu Suchtgiftkriminalität - zugrunde liegen. Daneben ist nochmals auf das exorbitant hohe Aggressionspotential hinzuweisen, welches nicht nur zu einer neuerlichen Anklage führte, sondern auch sonst als geeignet anzusehen ist, eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darzustellen.
Zutreffend hatte bereits die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen, der auch nach nochmaliger Überprüfung der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als gegeben anzusehen war.
Es sind also gerade im Besonderen folgende Umstände, nämlich
* das vom Beschwerdeführer ausgehende extrem hohe Gefahrenpotential im Zusammenhalt mit der neuerlichen Strafverfolgung und der insofern drohenden Verurteilung,
weiters
* der zwischenzeitliche Versuch der Freipressung durch Hungerstreik,
sowie
* der in der Schubhaft gegenüber der Dialogärztin ausgesprochenen Drohung, dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird",
welche den Schluss zur Annahme von Fluchtgefahr in höchstem Ausmaße aufdrängen und die Anhaltung in Schubhaft vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit als verhältnismäßig darstellen lassen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie der unsteten Wohnverhältnisse sowie des höchst aggressiven Verhaltens insbesondere auch gegenüber Amtsorganen inklusive der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen überhaupt (Nichtbeachtung von Ladungen, Nichterscheinen zur angeführten Hauptverhandlung, Nichtannahme einer Diversionsmöglichkeit) nicht im mindesten der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Angesichts des bisherigen gänzlichen Fehlens an Kooperationsbereitschaft erweist sich das Beschwerdevorbringen/-begehren
"Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft""Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft"
abgesehen von der hinsichtlich des Gesundheitszustandes bereits festgestellten Aktenwidrigkeit als unsubstantiiert.
Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 11.10.2016 - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen.Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen.
"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 31.08.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist"
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft erweisen sich Ausführungen und letztlich ein Abspruch hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung als obsolet.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass - sollten sich nicht zwischenzeitlich irgendwelche (gravierende) für den Beschwerdeführer sprechende Sachverhaltsparameter ergeben - die Schubhaft vor dem Hintergrund des exorbitanten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials im Rahmen der Schubhafthöchstdauer so lange als verhältnismäßig anzusehen ist, bis tatsächlich keine Aussichten auf Realisierbarkeit der Rückführung nach Algerien mehr bestehen.
In Bezug auf einen etwaigen neuerlichen Versuch der Freipressung mittels Hungerstreik wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des § 78 Abs. 6 FPG (sogenannte "Heilbehandlung") hingewiesen.In Bezug auf einen etwaigen neuerlichen Versuch der Freipressung mittels Hungerstreik wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des Paragraph 78, Absatz 6, FPG (sogenannte "Heilbehandlung") hingewiesen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Da ein Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Unterbleibens einer Verhandlung nicht beigezogen wurde, war auf das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren der Befreiung vom Ersatz der Aufwendungen nicht einzugehen.
Eine Befreiung vom Aufwandersatz ganz allgemein ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde nicht gestellt, er wäre aber vor dem Hintergrund der kostenlosen Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG und des aktuell noch geltenden § 40 Abs. 5 VwGVG - Erlöschen der Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten, wie gegenständlich - zu verwerfen gewesen.Eine Befreiung vom Aufwandersatz ganz allgemein ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde nicht gestellt, er wäre aber vor dem Hintergrund der kostenlosen Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, BFA-VG und des aktuell noch geltenden Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG - Erlöschen der Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten, wie gegenständlich - zu verwerfen gewesen.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, Gefährdung der Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2136315.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016