TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/15 W112 2139025-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2016
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Entscheidungsdatum

15.11.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2139025-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 810208605/161486629, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.11.2016 bis 14.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 810208605/161486629, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.11.2016 bis 14.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX legal von Russland nach Polen, wo die Beschwerdeführerin am 05.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 01.03.2011 reiste sie mit der Unterstützung ihrer Verwandten nach Österreich weiter. In Österreich stellte sie am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 11.11.2011 sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.01.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 03.10.2012 das Verfahren über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde infolge Beschwerdezurückziehung ein. Die Beschwerdeführerin, die während des Asylverfahrens bei ihrer Schwester XXXX, die in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und seit 07.08.2014 über eine Aufenthaltsberechtigung-plus verfügt, stellte am 08.05.2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation und reiste am 14.06.2012 in die Russische Föderation aus.1. Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 legal von Russland nach Polen, wo die Beschwerdeführerin am 05.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 01.03.2011 reiste sie mit der Unterstützung ihrer Verwandten nach Österreich weiter. In Österreich stellte sie am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 11.11.2011 sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.01.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 03.10.2012 das Verfahren über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde infolge Beschwerdezurückziehung ein. Die Beschwerdeführerin, die während des Asylverfahrens bei ihrer Schwester römisch 40 , die in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und seit 07.08.2014 über eine Aufenthaltsberechtigung-plus verfügt, stellte am 08.05.2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation und reiste am 14.06.2012 in die Russische Föderation aus.

2. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2016 mit ihrer Schwester XXXX sowie deren drei minderjährigen Kindern wiederum über Polen, wo sie sich 21.01.2016-14.02.2016 aufhielten und Anträge auf internationalen Schutz stellten ins Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde - ebenso wie die Anträge ihrer Schwester2. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2016 mit ihrer Schwester römisch 40 sowie deren drei minderjährigen Kindern wiederum über Polen, wo sie sich 21.01.2016-14.02.2016 aufhielten und Anträge auf internationalen Schutz stellten ins Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde - ebenso wie die Anträge ihrer Schwester

XXXX und deren Kinder - nach der ausdrücklichen Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Schwesterrömisch 40 und deren Kinder - nach der ausdrücklichen Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Schwester

XXXX und deren Kinder - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 09.08.2016, abgewiesen. Während dieses Asylverfahrens lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester XXXX und deren Kindern in einem Quartier der Grundversorgung in der Steiermark.römisch 40 und deren Kinder - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 09.08.2016, abgewiesen. Während dieses Asylverfahrens lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester römisch 40 und deren Kindern in einem Quartier der Grundversorgung in der Steiermark.

Im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen erließ das Bundesamt am 23.08.2016 Festnahme, Durchsuchungs- und Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin. Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihre Schwester und deren Kinder, die polizeiliche Nachschau in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten ergab, dass diese die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst. Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

3. Am 02.11.2016 kam die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und deren Kindern ins Bundesamt und stellte dort einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab sie an, verheiratet zu sein. Sie werde von ihrem Ehemann unterstützt und sei nicht schwanger. Sie habe Österreich seit dem zweiten Asylverfahren nicht verlassen. Im ersten Verfahren habe sie "Asylstop" gemacht und sei in die Russische Föderation ausgereist. Als neue Gründe, die gegen eine Überstellung nach Polen sprechen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hier einen Ehemann habe, mit dem sie nur traditionell verheiratet sei und der einen grauen Reisepass habe. Sie wolle auch nicht nach Polen.

Ihr Ehemann nach traditionellem muslimischen Ritus, XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, reiste im Jänner 2013 mit seiner Familie nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit 21.11.2013 in Österreich asylberechtigt.Ihr Ehemann nach traditionellem muslimischen Ritus, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, reiste im Jänner 2013 mit seiner Familie nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit 21.11.2013 in Österreich asylberechtigt.

Der Beschwerdeführerin wurden die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 und die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 ausgehändigt.Der Beschwerdeführerin wurden die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 und die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 ausgehändigt.

Am 02.11.2016 erteilte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese am 31.08.2016 nach Polen überstellt hätte werden sollen, aber die Anordnung der Außerlandesbringung auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe am selben Tag einen Folgeantrag gem. § 12a AsylG 2005 gestellt. Es sei beabsichtigt, sie zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung in Schubhaft zu nehmen.Am 02.11.2016 erteilte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese am 31.08.2016 nach Polen überstellt hätte werden sollen, aber die Anordnung der Außerlandesbringung auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe am selben Tag einen Folgeantrag gem. Paragraph 12 a, AsylG 2005 gestellt. Es sei beabsichtigt, sie zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung in Schubhaft zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 02.11.2016 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am selben Tag lautet wie folgt:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 15.06.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.

Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Polen für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Polen abgeschlossen wird.

Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt. Die Überstellungsfrist endet am 03.09.2017.

F. Warum halten sie sich in Österreich auf?

A: Ich bin hier verheiratet.

F: Seit wann sind sie verheiratet?

A: Seit dem 18 09 2016, nach Islamischen Recht.

Die AW wird belehrt, dass diese Form der Eheschließung in Österreich nicht gültig ist.

F: Wie heißt ihr Ehemann?

A: Er heißt XXXX, er ist Tschetschene. Wir wohnen in der XXXX.A: Er heißt römisch 40 , er ist Tschetschene. Wir wohnen in der römisch 40 .

F: Wie stellen sie sich ihr[e] Zukunft vor?

A: Ich möchte nicht nach Russland zurück.

F: Sie sind vor ihrer Abschiebung nach Polen untergetaucht. Wo haben sie gewohnt?

A: In Graz und in verschiedenen Quartieren

F: Wovon leben sie?

A: Aus der sozialen Unterstützung meines Mannes und aus der Hilfe seiner Familie.

F: Haben sie ein Reispass?

A: Ja, das ist bei meiner älteren Schwester, in der XXXX.A: Ja, das ist bei meiner älteren Schwester, in der römisch 40 .

Die AW ruft freiwillig ihren Ehemann an und ersucht um die Überbringung des Reisepasses.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren und einer Außerlandesbringung entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde.

Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrenssichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe.

Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen.

[...]

Im Anschluss an die Einvernahme werde ich in die Familienunterkunft XXXX überstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.Im Anschluss an die Einvernahme werde ich in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

4. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin an.4. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin an.

Darin stellte das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichischer Staatsbürger sei und die Bestimmungen des FPG daher auf sie anwendbar seien. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen sie sei eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Der zuständige Staat sei Polen. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Ihr weiterer Aufenthaltsort sei der Behörde nicht bekannt. Sie sei alleine eingereist und für niemanden sorgepflichtig. Sie habe in Österreich soweit Familienbezug, dass sie nach islamischen Recht nach geheiratet habe, eine ihrer Schwestern hier anerkannter Flüchtling sei, eine andere Schwester halte sich unrechtmäßig mit ihren 3 Kindern im Bundesgebiet auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Sie besitze gemäß ihrer Angaben ein gültiges Reisedokument. Sie missachte die österreichische Rechtsordnung, indem sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie werde erhalten. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Sie habe vor kurzem nach islamischen Recht zwar geheiratet, sie sei aber in keinster Weise integriert.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft) können, sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung erfüllt seien. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Schubhaft sei mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG zu erlassen und diene zur Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Das Bundesamt hebt § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG hervor.Begründend führte das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft) können, sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-Verordnung erfüllt seien. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Schubhaft sei mittels Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen und diene zur Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Das Bundesamt hebt Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG hervor.

Entsprechend des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie habe sich ihrem Asylverfahren entzogen, sie sei in Österreich untergetaucht und habe somit definitiv nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sie sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Punkt 3 treffe teileweise, Punkt 6 und 9 trifft in vollem Umfang zu. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG komme bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben seien, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige sei das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden könne, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetze (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher sei zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheide jedoch im Fall der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme werde in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von ihr gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Sie habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiters sei sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so könne ihr auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiters werde die Überstellungsfrist von maximal 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern sich die Beschwerdeführerin der Überstellung nicht widersetze. Eine Überstellung nach Polen könne mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des Bundesamtes seien keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Italien (gemeint wohl: Polen) als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lasse. Es sei daher im Fall der Beschwerdeführerin die Schubhaft zu verhängen.Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG komme bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben seien, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige sei das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden könne, was bei Minderjährigen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetze (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher sei zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheide jedoch im Fall der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme werde in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von ihr gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Sie habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiters sei sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so könne ihr auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiters werde die Überstellungsfrist von maximal 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern sich die Beschwerdeführerin der Überstellung nicht widersetze. Eine Überstellung nach Polen könne mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des Bundesamtes seien keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Italien (gemeint wohl: Polen) als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lasse. Es sei daher im Fall der Beschwerdeführerin die Schubhaft zu verhängen.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 ihre nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberaterin beigegeben.

Am 04.11.2016 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber an, dass sie wünsche, nach Polen gebracht zu werden, ihre Schwester hingegen, dass sie und die Kinder wünschten, in die Russische Föderation statt nach Polen gebracht zu werden. Das Bundesamt beabsichtige, die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Schwester und deren Kinder - am 14.11.2016 nach Polen zu überstellen.

5. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016, eingebracht am 08.11.2016, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach Abweisung dieses Antrages habe sich die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation entschlossen und sei freiwillig ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei am 15.02.2016 erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit ihr seien auch XXXX und ihre unmündigen minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX eingereist. Die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihre Neffen und Nichte haben gemeinsam in der Unterkunft der Grundversorgung in XXXX gelebt. Aufgrund der in der Erstbefragung der Beschwerdeführerin getätigten Angaben und des Ergebnisses einer EURODAC Abfrage habe das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Am 03.03.2016 habe der Mitgliedstaat Polen einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Mit Bescheid vom 12.06.2016 habe das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgeweisen und die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens festgestellt. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 02.08.2016 sei diese Beschwerde abgewiesen worden. Am 23.08.2016 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Bis zum 02.11.2016 habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Gatten in XXXX und bei Freunden von ihr und ihrer Schwester in XXXX aufgehalten. Am 02.11.2016 sei die Beschwerdeführerin in Begleitung mit ihrer Schwester XXXX und deren minderjährigen Kindern beim Bundesamt erschienen und habe neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge festgenommen und niederschriftlich befragt worden. Gegen die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom selben Tag Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt worden. Gegen diesen Bescheid und die damit angeordnete Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft richte sich vorliegende Beschwerde.Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach Abweisung dieses Antrages habe sich die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation entschlossen und sei freiwillig ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei am 15.02.2016 erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit ihr seien auch römisch 40 und ihre unmündigen minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eingereist. Die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihre Neffen und Nichte haben gemeinsam in der Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 gelebt. Aufgrund der in der Erstbefragung der Beschwerdeführerin getätigten Angaben und des Ergebnisses einer EURODAC Abfrage habe das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Am 03.03.2016 habe der Mitgliedstaat Polen einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Mit Bescheid vom 12.06.2016 habe das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgeweisen und die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens festgestellt. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 02.08.2016 sei diese Beschwerde abgewiesen worden. Am 23.08.2016 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Bis zum 02.11.2016 habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Gatten in römisch 40 und bei Freunden von ihr und ihrer Schwester in römisch 40 aufgehalten. Am 02.11.2016 sei die Beschwerdeführerin in Begleitung mit ihrer Schwester römisch 40 und deren minderjährigen Kindern beim Bundesamt erschienen und habe neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge festgenommen und niederschriftlich befragt worden. Gegen die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom selben Tag Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt worden. Gegen diesen Bescheid und die damit angeordnete Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft richte sich vorliegende Beschwerde.

Zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und andauernden Anhaltung in Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig sei, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei sei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und andauernden Anhaltung in Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig sei, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei sei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Zum bisherigen Verhalten stelle das Bundesamt fest, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich illegal erfolgt sei und der weitere Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine gereist und für niemanden sorgerechtspflichtig. Die Beschwerdeführerin habe soweit Familienbezug, als dass sie nach islamischen Recht verheiratet sei. Im Bundesgebiet leben zwei weitere Schwestern der Beschwerdeführerin. Die Behörde habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie sich unrechtmäßig aufgehalten habe. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um den Unterhalt zu finanzieren und sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in keinster Weise integriert. Das Bundesamt erachte die Tatbestandsvoraussetzungen der § 76 Abs. 3 Z 3, 6 und 9 FPG als erfüllt.Zum bisherigen Verhalten stelle das Bundesamt fest, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich illegal erfolgt sei und der weitere Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine gereist und für niemanden sorgerechtspflichtig. Die Beschwerdeführerin habe soweit Familienbezug, als dass sie nach islamischen Recht verheiratet sei. Im Bundesgebiet leben zwei weitere Schwestern der Beschwerdeführerin. Die Behörde habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie sich unrechtmäßig aufgehalten habe. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um den Unterhalt zu finanzieren und sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in keinster Weise integriert. Das Bundesamt erachte die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 9 FPG als erfüllt.

Die angeführten Feststellungen seien teilweise aktenwidrig und unvollständig. Die von der Behörde durchgeführte Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Beurteilung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege, sei mangelhaft. Unberücksichtigt sei der Umstand geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen 2011 und 2012 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr entschlossen und sei nachweislich ausgereist. Dass die Beschwerdeführerin bisher gänzlich unkooperativ gewesen sei, sei daher unrichtig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Jahr 2012 das Bundesgebiet verlassen und sei der damaligen Ausreiseaufforderung nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr erneut für die freiwillige Rückkehr entschlossen und habe sich zur freiwilligen Ausreise nach Polen bereit erklärt. Sie habe dies bereits am 02.11.2016 dem Organwalter des Bundesamtes mitgeteilt. Mit einer Mitarbeiterin des Vereins XXXX habe bereits ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden. Zum Beweis hiezu möge ein informierter Vertreter des Vereins XXXX, XXXX, als Zeuge befragt werden.Die angeführten Feststellungen seien teilweise aktenwidrig und unvollständig. Die von der Behörde durchgeführte Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Beurteilung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege, sei mangelhaft. Unberücksichtigt sei der Umstand geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen 2011 und 2012 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr entschlossen und sei nachweislich ausgereist. Dass die Beschwerdeführerin bisher gänzlich unkooperativ gewesen sei, sei daher unrichtig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Jahr 2012 das Bundesgebiet verlassen und sei der damaligen Ausreiseaufforderung nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr erneut für die freiwillige Rückkehr entschlossen und habe sich zur freiwilligen Ausreise nach Polen bereit erklärt. Sie habe dies bereits am 02.11.2016 dem Organwalter des Bundesamtes mitgeteilt. Mit einer Mitarbeiterin des Vereins römisch 40 habe bereits ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden. Zum Beweis hiezu möge ein informierter Vertreter des Vereins römisch 40 , römisch 40 , als Zeuge befragt werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bislang unangemeldet aufhältig gewesen sei, sei unrichtig und aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Grundversorgungsunterkunft in XXXX, aufrecht gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Zum Beweis hiezu möge in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsystem Einsicht genommen werden.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bislang unangemeldet aufhältig gewesen sei, sei unrichtig und aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Grundversorgungsunterkunft in römisch 40 , aufrecht gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Zum Beweis hiezu möge in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsystem Einsicht genommen werden.

Nach dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Gatten XXXX in XXXX aufgehalten. Sie habe sowohl in seiner Wohnung in der XXXX, als auch gelegentlich in der Wohnung seiner Schwester in der XXXX, gelebt. Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX haben traditionell geheiratet Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben schwanger. Hiezu möge XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, zeugenschaftlich befragt und Einsicht in die amtsärztlichen Befunde oder vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung genommen werden.Nach dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Gatten römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Sie habe sowohl in seiner Wohnung in der römisch 40 , als auch gelegentlich in der Wohnung seiner Schwester in der römisch 40 , gelebt. Die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 haben traditionell geheiratet Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben schwanger. Hiezu möge römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , zeugenschaftlich befragt und Einsicht in die amtsärztlichen Befunde oder vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung genommen werden.

Im Bundesgebiet befinde sich neben ihrer ebenfalls angehaltenen Schwester noch ihre Schwester XXXX, welche die Beschwerdeführerin finanziell und materiell unterstützt habe. Unterstützung habe die Beschwerdeführerin auch von Frau XXXX und deren Familie erfahren. Frau XXXX sei eine gute Freundin des Gatten der Beschwerdeführerin und habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester und deren Kinder regelmäßig unterstützt. Hiezu mögen Frau XXXX und Frau XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, zeugenschaftlich befragt werden.Im Bundesgebiet befinde sich neben ihrer ebenfalls angehaltenen Schwester noch ihre Schwester römisch 40 , welche die Beschwerdeführerin finanziell und materiell unterstützt habe. Unterstützung habe die Beschwerdeführerin auch von Frau römisch 40 und deren Familie erfahren. Frau römisch 40 sei eine gute Freundin des Gatten der Beschwerdeführerin und habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester und deren Kinder regelmäßig unterstützt. Hiezu mögen Frau römisch 40 und Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , zeugenschaftlich befragt werden.

Die Feststellung mangelnder sozialer Anknüpfungspunkte sei daher unrichtig. Sie verfüge über familiäre und freundschaftliche Kontakte. Darüber hinaus könne ein Sicherungsbedarf in Anbetracht ihres erst kurzen Aufenthalts nicht mit einer fehlenden sozialen Integration begründet werden (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512 zu § 76 Abs 2 FrPolG 2005; 26.08.2010, 2010/21/0234).Die Feststellung mangelnder sozialer Anknüpfungspunkte sei daher unrichtig. Sie verfüge über familiäre und freundschaftliche Kontakte. Darüber hinaus könne ein Sicherungsbedarf in Anbetracht ihres erst kurzen Aufenthalts nicht mit einer fehlenden sozialen Integration begründet werden vergleiche VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512 zu Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005; 26.08.2010, 2010/21/0234).

Letztlich sei ein wesentlicher Punkt bei der Frage eines Sicherungsbedarfs nicht mitberücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 02.11.2016 selbst beim Bundesamt vorstellig geworden und habe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie dem Protokoll der niederschriftlichen Befragung zu entnehmen sei, habe sie während der Befragung ihren Gatten darum ersucht, ihren Reisepass dem Bundesamt zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Die der Beschwerdeführerin vorwerfbare unterlassene Meldung nach dem MeldeG im Zeitraum von August bis November müsse ebenso berücksichtigt werden, wie das von der Beschwerdeführerin im Erstverfahren 2012 und am 02.11.2016 gesetzte Verhalten, dass gegen eine Fluchtgefahr und damit einen Sicherungsbedarf spreche. Die gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände im Verhalten der Beschwerdeführerin seien vom Bundesamt nicht gewürdigt worden. Eine ultima-ration Situation liege im gegenständlichen Fall nicht vor (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Hätte sich die belangte Behörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit all diesen Umständen auseinandergesetzt, so hätte sie von der Verhängung von Schubhaft Abstand genommen. Aus denselben Gründen erscheint auch die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

Zum Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-VO führt die Beschwerde aus, dass Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO die Verhängung von Schubhaft zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nur im Fall erheblicher Fluchtgefahr erlaube. Dass eine solche erhebliche Fluchtgefahr zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestanden habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und sei vom belangten Organ auch nicht behauptet worden. Die Verhängung von Schubhaft erscheine daher nicht notwendig und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.Zum Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-VO führt die Beschwerde aus, dass Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO die Verhängung von Schubhaft zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nur im Fall erheblicher Fluchtgefahr erlaube. Dass eine solche erhebliche Fluchtgefahr zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestanden habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und sei vom belangten Organ auch nicht behauptet worden. Die Verhängung von Schubhaft erscheine daher nicht notwendig und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 77 Abs. 1 FPG die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Weshalb im gegenständlichen Fall die Sicherung des Verfahrens nicht mit einem gelinderen Mittel ausgereicht hätte, sei nur mangelhaft geprüft und begründet worden. Wie bereits ausgeführt, entsprechen zahlreiche von der Behörde getroffene Feststellungen nicht den Tatsachen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die bereits einmal erfolgte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet und die selbstständige Kontaktaufnahme mit der Behörde am 02.11.2016 widerlegen die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei unzuverlässig und würde sich dem Verfahren erneut entziehen. Bei der Frage der Haftfähigkeit sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben schwanger sei. Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht werde, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. So könnte gegenüber der Beschwerdeführerin die Anordnung ergehen, dass sie sich in der Wohnung ihres Gatten in XXXX, aufzuhalten habe und sich periodisch bei einer nahegelegenen Polizeiinspektion melde. Auch die Unterkunftnahme in der Unterbringungsstelle XXXX, in der die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren minderjährige Kinder zurzeit in Schubhaft angehalten werden, wäre als Quartier im Rahmen eines gelinderen Mittel möglich. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels führt die Beschwerde aus, dass gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Weshalb im gegenständlichen Fall die Sicherung des Verfahrens nicht mit einem gelinderen Mittel ausgereicht hätte, sei nur mangelhaft geprüft und begründet worden. Wie bereits ausgeführt, entsprechen zahlreiche von der Behörde getroffene Feststellungen nicht den Tatsachen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die bereits einmal erfolgte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet und die selbstständige Kontaktaufnahme mit der Behörde am 02.11.2016 widerlegen die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei unzuverlässig und würde sich dem Verfahren erneut entziehen. Bei der Frage der Haftfähigkeit sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben schwanger sei. Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht werde, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. So könnte gegenüber der Beschwerdeführerin die Anordnung ergehen, dass sie sich in der Wohnung ihres Gatten in römisch 40 , aufzuhalten habe und sich periodisch bei einer nahegelegenen Polizeiinspektion melde. Auch die Unterkunftnahme in der Unterbringungsstelle römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren minderjährige Kinder zurzeit in Schubhaft angehalten werden, wäre als Quartier im Rahmen eines gelinderen Mittel möglich. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird Folgendes ausgeführt:

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (RV 1803 BlgNR 24. GP 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014721/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Voiiständigkeit noch kiarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des §17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014721/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Voiiständigkeit noch kiarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des §17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.

Aus den genannten Gründen werde beantragt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde gern § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführerin vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen und in eventu die ordentliche Revision zulassen.Aus den genannten Gründen werde beantragt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde gern Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführerin vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen und in eventu die ordentliche Revision zulassen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Mit Aktenvermerk vom 08.11.2016 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 1 Z 1-4 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, da das Vorverfahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen sei, als zuständiger Dublin-Staat im Vorverfahren Polen festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge Österreich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verlassen habe und die Anordnung der Außerlandesbringung nach wie vor aufrecht sei, im Hinblick auf Polen kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG bestehe, seit der Zustimmung Polens am 03.03.2016 keine Überstellung erfolgt und die Überstellungsfrist offen sei, seit der letzten Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 sich im Hinblick auf Polen die Umstände im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hätten und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig sei.Mit Aktenvermerk vom 08.11.2016 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, da das Vorverfahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen sei, als zuständiger Dublin-Staat im Vorverfahren Polen festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge Österreich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verlassen habe und die Anordnung der Außerlandesbringung nach wie vor aufrecht sei, im Hinblick auf Polen kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG bestehe, seit der Zustimmung Polens am 03.03.2016 keine Überstellung erfolgt und die Überstellungsfrist offen sei, seit der letzten Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 sich im Hinblick auf Polen die Umstände im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hätten und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig sei.

Am 08.11.2016 legte der Amtsarzt die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin habe bei der Gesundheitsbefragung keine Angaben machen wollen, sei aber nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2016 haftfähig. Der Krankenakte zufolge leide sie an Kopfschmerzen und Übelkeit und habe schon über zwei Monate keine Regel, der Schwangerschaftstest sei allerdings negativ.

Am 09.11.2016 langte die Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei sie angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zuvor am 08.02.2011 und am 21.01.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen sei am 01.03.2016 eingeleitet worden, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Art. 18/1/c Dublin III sei am 03.03.2016 eingelangt. Da Polen zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Der Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG sei gegen die Beschwerdeführerin eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Entscheidung am 26.06.2016 Beschwerde erhoben, diese sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe mittels Bus-Charter am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden sollen, ein Festnahmeauftrag vom 23.08.2016 habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt worden. Die Überstellungsfrist nach Polen ende nunmehr am 03.09.2017.Am 09.11.2016 langte die Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei sie angegeben habe, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zuvor am 08.02.2011 und am 21.01.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen sei am 01.03.2016 eingeleitet worden, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Artikel 18 /, eins /, c, Dublin römisch drei sei am 03.03.2016 eingelangt. Da Polen zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Der Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG sei gegen die Beschwerdeführerin eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Entscheidung am 26.06.2016 Beschwerde erhoben, diese sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe mittels Bus-Charter am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden sollen, ein Festnahmeauftrag vom 23.08.2016 habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt worden. Die Überstellungsfrist nach Polen ende nunmehr am 03.09.2017.

Die Beschwerdeführerin habe am 2.11.2016 persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, am XXXX vorgesprochen und gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX und deren drei minderjährigen Kindern einen Asyl-Folgeantrag gestellt. Da die Beschwerdeführerin zuvor über längere Zeit untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sei am 2.11.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfüge. Die Beschwerdeführerin sei seit 30.8.2016 nicht mehr behördlich gemeldet. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund eines vorhandenen Reisepasses fest.Die Beschwerdeführerin habe am 2.11.2016 persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, am römisch 40 vorgesprochen und gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 und deren drei minderjährigen Kindern einen Asyl-Folgeantrag gestellt. Da die Beschwerdeführerin zuvor über längere Zeit untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sei am 2.11.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfüge. Die Beschwerdeführerin sei seit 30.8.2016 nicht mehr behördlich gemeldet. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund eines vorhandenen Reisepasses fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2106 sei gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Polen Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung am 02.11.2016 um 17:10 Uhr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2106 sei gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Polen Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung am 02.11.2016 um 17:10 Uhr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch Untertauchen dem DUBLIN-Verfahren entzogen habe, den unbekannter Aufenthalt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Nach ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin seit 18.9.2016 mit dem tschetschenischen Staatsbürger (gemeint wohl: Volksgruppenangehörigen), Herrn XXXX, nach islamischem Recht verheiratet, der Gatte sei in Österreich asylberechtigt und in XXXX wohnhaft, die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch in XXXX und in verschiedenen Quartieren an Adressen, welche sie nicht angeben könne oder wolle, unangemeldet Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und werde aus der sozialen Unterstützung ihres Ehemannes und der Familie unterstützt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin weiters angegeben, dass eine weitere Schwester in XXXX wohne. Die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, dass sie an einer der beiden zuvor genannten Adressen Unterkunft nehme bzw. nehmen könne und habe auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Ablehnung ihres Folgeantrages sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführerin, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch Untertauchen dem DUBLIN-Verfahren entzogen habe, den unbekannter Aufenthalt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Nach ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin seit 18.9.2016 mit dem tschetschenischen Staatsbürger (gemeint wohl: Volksgruppenangehörigen), Herrn römisch 40 , nach islamischem Recht verheiratet, der Gatte sei in Österreich asylberechtigt und in römisch 40 wohnhaft, die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch in römisch 40 und in verschiedenen Quartieren an Adressen, welche sie nicht angeben könne oder wolle, unangemeldet Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und werde aus der sozialen Unterstützung ihres Ehemannes und der Familie unterstützt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin weiters angegeben, dass eine weitere Schwester in römisch 40 wohne. Die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, dass sie an einer der beiden zuvor genannten Adressen Unterkunft nehme bzw. nehmen könne und habe auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Ablehnung ihres Folgeantrages sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführerin, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Da die unterkunftslose Schwester der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, mit ihren drei Kindern ebenfalls einen Folgeantrag gestellt habe, sei die Beschwerdeführerin, um nicht von ihrer Schwester getrennt zu werden, ebenfalls in der Familienunterkunft XXXX untergebracht. Da bereits die Zustimmung Polens für eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin vorliege, könne eine Überstellung nach Polen in absehbar kurzer Zeit erwartet werden, eine zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag mit Aufhebung des Abschiebeschutzes sei am 8.11.2016 ergangen. Somit sei die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz gehaltenen Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten. Entgegen dem Wunsch ihrer begleitenden Schwester, mit deren drei Kindern freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, habe die Beschwerdeführerin bislang noch keine Bereitschaft dazu gezeigt, sondern lediglich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie nicht in Ihr Heimatland oder nach Polen zurückkehren wolle. Es gelte auch im Fall der Beschwerdeführerin, die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchzusetzen. Ein Versuch, dies zu bewerkstelligen, sei bereits zwei Monate zuvor gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für ihren Folgeantrag habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass sie nicht nach Polen überstellt werden wolle und sich auf ihre kürzlich geschlossene Ehe berufen. Diese sei jedoch nach islamischem Ritus ohne Gültigkeit nach der österreichischen Gesetzeslage zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sich die Beschwerdeführerin ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst gewesen sein habe müssen. Ein gemeinsames Familienleben oder ein gemeinsamer Wohnsitz sei nicht angeführt worden.Da die unterkunftslose Schwester der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , mit ihren drei Kindern ebenfalls einen Folgeantrag gestellt habe, sei die Beschwerdeführerin, um nicht von ihrer Schwester getrennt zu werden, ebenfalls in der Familienunterkunft römisch 40 untergebracht. Da bereits die Zustimmung Polens für eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin vorliege, könne eine Überstellung nach Polen in absehbar kurzer Zeit erwartet werden, eine zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag mit Aufhebung des Abschiebeschutzes sei am 8.11.2016 ergangen. Somit sei die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz gehaltenen Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten. Entgegen dem Wunsch ihrer begleitenden Schwester, mit deren drei Kindern freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, habe die Beschwerdeführerin bislang noch keine Bereitschaft dazu gezeigt, sondern lediglich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie nicht in Ihr Heimatland oder nach Polen zurückkehren wolle. Es gelte auch im Fall der Beschwerdeführerin, die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchzusetzen. Ein Versuch, dies zu bewerkstelligen, sei bereits zwei Monate zuvor gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für ihren Folgeantrag habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass sie nicht nach Polen überstellt werden wolle und sich auf ihre kürzlich geschlossene Ehe berufen. Diese sei jedoch nach islamischem Ritus ohne Gültigkeit nach der österreichischen Gesetzeslage zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sich die Beschwerdeführerin ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst gewesen sein habe müssen. Ein gemeinsames Familienleben oder ein gemeinsamer Wohnsitz sei nicht angeführt worden.

Am 08.11.2016 sei hieramts per FAX durch den XXXX gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 FPG vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin sehe die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.Am 08.11.2016 sei hieramts per FAX durch den römisch 40 gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin sehe die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. An Kosten werden Schriftsatz- und Vorlageaufwand verzeichnet.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. An Kosten werden Schriftsatz- und Vorlageaufwand verzeichnet.

In einem Mail vom selben Tag teilt die belangte Behörde mit, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin für den 14.11.2016 terminisiert sei.

Ebenfalls am 09.11.2016 erteilte das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die Beschwerdeführerin. Ihre Schwester XXXX sowie deren minderjährige Kinder betreffend die unbegleitet Flugabschiebung am 14.1.2016 um 09:25 Uhr. Am selben Tag informierte Österreich Polen von der Abschiebung der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und deren Kindern. Das Laissez-passer liegt bereits seit 28.07.2016 vor.Ebenfalls am 09.11.2016 erteilte das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die Beschwerdeführerin. Ihre Schwester römisch 40 sowie deren minderjährige Kinder betreffend die unbegleitet Flugabschiebung am 14.1.2016 um 09:25 Uhr. Am selben Tag informierte Österreich Polen von der Abschiebung der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und deren Kindern. Das Laissez-passer liegt bereits seit 28.07.2016 vor.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Die Schubhaft endete am 14.11.2016 um 09:48 durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin reiste am 05.02.2011 noch als Minderjährige mit ihrer Schwester XXXX nach Polen ein und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste am 01.03.2011 nach Österreich weiter und stellte in Österreich am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 11.11.2011 sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 20.01.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 03.10.2012 das Verfahren über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde infolge Beschwerdezurückziehung ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation und reiste am 14.06.2012 in die Russische Föderation aus.Die Beschwerdeführerin reiste am 05.02.2011 noch als Minderjährige mit ihrer Schwester römisch 40 nach Polen ein und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste am 01.03.2011 nach Österreich weiter und stellte in Österreich am 02.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 11.11.2011 sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 20.01.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 03.10.2012 das Verfahren über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde infolge Beschwerdezurückziehung ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation und reiste am 14.06.2012 in die Russische Föderation aus.

Die volljährige Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2016 mit ihrer Schwester XXXX sowie deren drei minderjährigen Kindern wiederum über Polen, wo sie sich 21.01.2016-14.02.2016 aufhielten und Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde - ebenso wie die Anträge ihrer Schwester XXXX und deren Kinder - nach der ausdrücklichen Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Schwester XXXX und deren Kinder - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 09.08.2016, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig.Die volljährige Beschwerdeführerin reiste am 15.02.2016 mit ihrer Schwester römisch 40 sowie deren drei minderjährigen Kindern wiederum über Polen, wo sie sich 21.01.2016-14.02.2016 aufhielten und Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde - ebenso wie die Anträge ihrer Schwester römisch 40 und deren Kinder - nach der ausdrücklichen Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Schwester römisch 40 und deren Kinder - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 09.08.2016, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig.

Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihre Schwester und deren Kinder, da sie die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst. Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre Schwester XXXX sowie deren drei minderjährige Kinder das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Dem (dritten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2016 kommt ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre Schwester römisch 40 sowie deren drei minderjährige Kinder das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Dem (dritten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2016 kommt ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Die Beschwerdeführerin war während ihres ersten Asylverfahrens 02.03.2011-14.06.2012 bei ihrer Schwester XXXX, die über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, wohnhaft und gemeldet und bezog Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin war während ihres zweiten Asylverfahrens 15.02.2016-30.08.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX und deren Kindern in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet, verließ das Quartier der Grundversorgung aber zuvor unabgemeldet. Sie bezog Grundversorgung.Die Beschwerdeführerin war während ihres ersten Asylverfahrens 02.03.2011-14.06.2012 bei ihrer Schwester römisch 40 , die über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, wohnhaft und gemeldet und bezog Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin war während ihres zweiten Asylverfahrens 15.02.2016-30.08.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 und deren Kindern in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet, verließ das Quartier der Grundversorgung aber zuvor unabgemeldet. Sie bezog Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin war nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bis zu ihrer Festnahme am 02.11.2016 unbekannten Aufenthalts in Graz und in verschiedenen Quartieren, danach bei ihrem Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus und seiner Schwester; sie verfügte nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung über keine Meldeadresse, teilte dem Bundesamt ihren Wohnort nicht mit und war sohin für die Behörden unbekannten Aufenthalts und nicht greifbar.

Die Beschwerdeführerin ging am 18.09.2016, einen Monat nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, eine traditionelle islamische Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen ein. Eine standesamtliche Ehe haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach traditionell islamischen Ritus nicht geschlossen.

Dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, kann nicht festgestellt werden. Sie ist gesund und haftfähig.

Dass die Beschwerdeführerin ausreisewillig ist, kann nicht festgestellt werden.

Ihre Schwester XXXX befindet sich wie die Beschwerdeführerin in der Familienunterkunft XXXX in Schubhaft. Ihre Nichte und Neffen sind bei ihrer Schwester.Ihre Schwester römisch 40 befindet sich wie die Beschwerdeführerin in der Familienunterkunft römisch 40 in Schubhaft. Ihre Nichte und Neffen sind bei ihrer Schwester.

Ihre Schwester Maret lebt mit deren Familie in XXXX, ebenso ihr Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus und dessen Schwester; seine Freundin XXXX lebt in XXXX. Die Beschwerdeführerin wird seit Ende des Asylverfahrens von ihrem Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus, dessen Freundin XXXX und ihrer Schwester unterstützt.Ihre Schwester Maret lebt mit deren Familie in römisch 40 , ebenso ihr Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus und dessen Schwester; seine Freundin römisch 40 lebt in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wird seit Ende des Asylverfahrens von ihrem Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus, dessen Freundin römisch 40 und ihrer Schwester unterstützt.

Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen wurde für den 14.11.2016 terminisiert und als unbegleitete Flugabschiebung organisiert; die Tickets wurden bereits am 09.11.2016 gebucht und die polnischen Behörden am selben Tag von der Überstellung informiert. Das Laissez-passer liegt bereits seit Juli 2016 vor.

Die Schubhaft dauerte 12 Tage und endete infolge Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen am 14.11.2016 um 09:00 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft, Identität und Volljährigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des Inlandsreisepasses der Beschwerdeführerin fest. Dass sie österreichische Staatsbürgerin sei, hat auch die Beschwerdeführerin nie behauptet.

Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zum Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 08.11.2016.

Dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verließ ergibt sich aus Ihren Angaben vor der belangten Behörde, denen auch die Beschwerde nicht widerspricht.

Die Angaben zum Abschiebeversuch im August 2016 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

Die Angaben zur den Wohnorten der Beschwerdeführerin und dem Bezug von Grundversorgung im ersten und zweiten Asylverfahren ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem GVS und dem ZMR. Die Abmeldung der Beschwerdeführerin mit 30.08.2016 ergibt sich ebenso aus dem ZMR, dass die Beschwerdeführerin zuvor ihr Quartier der Grundversorgung unabgemeldet aufgab, ergibt sich aus der Meldung der LPD.

Dass die Beschwerdeführerin ab 30.08.2016 über keine Meldeadresse mehr verfügte, ergibt sich aus dem ZMR, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt ihren Wohnsitz nicht mitteilte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung zu ihrem Folgeantrag am 02.11.2016 die Adresse ihres Quartiers der Grundversorgung als Wohnort an, obwohl sie dort nachweislich seit über zwei Monaten nicht mehr lebte. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab sie an, "in Graz und in verschiedenen Quartieren" gewohnt zu haben bzw. bei ihrem Gatten nach traditionellem muslimischen Ritus in Wien zu leben. Dem entspricht auch die Beschwerde, indem sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe bis 02.11.2016 bei ihrem Gatten in Wien und bei Freunden von ihr und ihrer Schwester in XXXX gelebt. Soweit die Beschwerde in weiterer Folge davon spricht, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung gleich bei ihrem Gatten nach traditionellem muslimischen Ritus aufgehalten, verkürzt sie den Sachverhalt. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Festnahme am 02.11.2016 für die Behörden unbekannten Aufenthalts und nicht greifbar war; sie verfügt über verschiedene Wohnmöglichkeiten im Freundes- bzw. Verwandtenkreis, aber über keinen gemeldeten Wohnsitz. Dies räumt die Beschwerde mit dem Vorbringen zur "vorwerfbaren unterlassenen Meldung nach dem MeldeG im Zeitraum von August bis November" auch ein.Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung zu ihrem Folgeantrag am 02.11.2016 die Adresse ihres Quartiers der Grundversorgung als Wohnort an, obwohl sie dort nachweislich seit über zwei Monaten nicht mehr lebte. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab sie an, "in Graz und in verschiedenen Quartieren" gewohnt zu haben bzw. bei ihrem Gatten nach traditionellem muslimischen Ritus in Wien zu leben. Dem entspricht auch die Beschwerde, indem sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe bis 02.11.2016 bei ihrem Gatten in Wien und bei Freunden von ihr und ihrer Schwester in römisch 40 gelebt. Soweit die Beschwerde in weiterer Folge davon spricht, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung gleich bei ihrem Gatten nach traditionellem muslimischen Ritus aufgehalten, verkürzt sie den Sachverhalt. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Festnahme am 02.11.2016 für die Behörden unbekannten Aufenthalts und nicht greifbar war; sie verfügt über verschiedene Wohnmöglichkeiten im Freundes- bzw. Verwandtenkreis, aber über keinen gemeldeten Wohnsitz. Dies räumt die Beschwerde mit dem Vorbringen zur "vorwerfbaren unterlassenen Meldung nach dem MeldeG im Zeitraum von August bis November" auch ein.

Die Angaben zur traditionell islamischen Eheschließung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben. Da diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden, erübrigt sich eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes nach traditionell islamischem Ritus.

Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Erstbefragung am 02.11.2016 an, nicht schwanger zu sein, auch in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag brachte sie das nicht vor. In der Beschwerde bringt sie vor, schwanger zu sein, laut amtsärztlichem Krankenblatt war der Schwangerschaftstest negativ. Daher kann eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Einer Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach traditionell islamischen Ritus bedurfte es hiefür nicht.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei 2012 ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Sie habe sich nunmehr zur freiwilligen Rückkehr entschlossen und sich zur freiwilligen Ausreise nach Polen bereit erklärt. Das Rückkehrberatungsgespräch habe bereits stattgefunden. Dies trifft zu. Damit tut die Beschwerde jedoch nicht dar, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ausreisen würde bzw. an der Überstellung nach Polen mitwirken würde: Es trifft zu, das die Beschwerdeführerin 2012 freiwillig ausreiste; damals stellte sie den Antrag auf freiwillige Ausreise allerdings, während ihr Verfahren noch am Verfassungsgerichtshof anhängig war und während sie weiterhin bei ihrer Schwester wohnhaft und gemeldet war.

Davon ist die aktuelle Situation zu unterscheiden: Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts während aufrechter Meldung, sondern gab ihre Meldeadresse auf, war für die Behörden unbekannten Aufenthalts und stellte statt eines Antrages auf freiwillige Ausreise einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestützt auf ihre nach der Beschwerdeabweisung eingegangene Ehe nach traditionellem islamischen Ritus in der Hoffnung, ihren Aufenthalt in Österreich dadurch zu legalisieren. Auch die Anforderung ihres Reisepasses durch ihren Ehemann nach traditionellem islamischen Ritus erfolgte nicht im Zusammenhang mit der freiwilligen Ausreise, sondern im Rahmen der Schubhafteinvernahme, wie die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Einvernahme der Beschwerdeführerin dokumentiert.

Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat, wird durch den Akteninhalt bestätigt, allerdings war die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensanordnung hiezu verpflichtet. Es trifft auch zu, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser während der Anhaltung in Schubhaft durchgeführten Rückkehrberatung zur Rückkehr nach Polen freiwillig bereit erklärt hat und der belangten Behörde gegenüber nach der Inschubhaftnahme bereits vorher mitteilte, freiwillig nach Polen auszureisen. Da auch dieses Beschwerdevorbringen vom Akteninhalt gedeckt war, kann die diesbezüglich beantragte zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters des Vereins XXXX unterbleiben. Der belangten Behörde ist auch nicht darin Recht zu geben, dass sie der Beschwerdeführerin vorhält, sie sei nicht zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat bereit, da sie auf Grund der Asylantragstellung in Polen und der Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen hiezu nicht verpflichtet ist.Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat, wird durch den Akteninhalt bestätigt, allerdings war die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensanordnung hiezu verpflichtet. Es trifft auch zu, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser während der Anhaltung in Schubhaft durchgeführten Rückkehrberatung zur Rückkehr nach Polen freiwillig bereit erklärt hat und der belangten Behörde gegenüber nach der Inschubhaftnahme bereits vorher mitteilte, freiwillig nach Polen auszureisen. Da auch dieses Beschwerdevorbringen vom Akteninhalt gedeckt war, kann die diesbezüglich beantragte zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters des Vereins römisch 40 unterbleiben. Der belangten Behörde ist auch nicht darin Recht zu geben, dass sie der Beschwerdeführerin vorhält, sie sei nicht zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat bereit, da sie auf Grund der Asylantragstellung in Polen und der Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen hiezu nicht verpflichtet ist.

Es steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin an Verfahren, die zur Aufenthaltsverlängerung in Österreich führen, mitzuwirken, wie sich etwa aus der Folgeasylantragstellung am 02.11.2016 aus eigenem ergibt. Der belangten Behörde ist jedoch darin Recht zu geben, dass sie auf Grund der gänzlich anderen Umstände im Vergleich zur freiwilligen Ausreise 2012 (insbesondere das vorangegangene Untertauchen und die bekanntgegebene Rückkehrwilligkeit erst nachdem die Schubhaft über sie verhängt worden war) nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde tatsächlich auf freiem Fuß an ihrer Überstellung nach Polen mitwirken: Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Folgeasylantragstellung am 02.11.2016 Rückkehrberatung in Anspruch genommen oder Schritte in Richtung freiwillige Rückkehr nach Polen gesetzt hätte, bringt auch die Beschwerde nicht vor.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen; das Vorliegen medizinischer Probleme hat auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Die Angaben zur Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nach traditionell islamischen Ritus, dessen Schwester, dessen Freundin und ihrer Schwester ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Erstbefragung am 02.11.2016, der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag und der Beschwerde. Da diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden, erübrigt sich eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester XXXX und der Freundin ihres Ehemannes nach traditionellem islamischen Ritus, XXXX.Die Angaben zur Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nach traditionell islamischen Ritus, dessen Schwester, dessen Freundin und ihrer Schwester ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Erstbefragung am 02.11.2016, der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag und der Beschwerde. Da diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden, erübrigt sich eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester römisch 40 und der Freundin ihres Ehemannes nach traditionellem islamischen Ritus, römisch 40 .

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anahltedatei.

Die Angaben zur Überstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach ihrer Rückkehr aus dem Herkunftsstaat 2016, sohin nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach ihrer Rückkehr aus dem Herkunftsstaat 2016, sohin nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.2. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar.Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.3. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

3.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.3.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

3.2. Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):3.2. Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG):

Die belangte Behörde führt aus, dass gegen die Beschwerdeführerin "eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen" worden sei.

Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.

Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, besteht gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen. Da dem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2016 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, trifft es zu, dass auf Grund des Erkenntnisses vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.08.2016, gegen diese eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen besteht.

3.3. Weiters führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem Asylverfahren entzogen, sei in Österreich untergetaucht und habe somit definitiv nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts.

Auch wenn die belangte Behörde in der Begründung davon spricht, dass "Punkt 3 teilweise, Punkt 6 und 9 in vollem Umfang" zutreffen, hat die belangte Behörde in der Wiedergabe des § 76 Abs. 3 FPG neben Z 3, 6 und 9 auch Z 1 hervorgehoben. Da die belangte Behörde klar davon ausgeht, dass nur "ein Teil" des "Punkt 3" erfüllt sei, was ausweislich der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits der Fall ist, auch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorhebt und sich sowohl aus dem Verfahrensgang ergibt, dass sich das Untertauchen der Beschwerdeführerin, auf das sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen stützt, auf die Zeit nach Ende des Asylverfahrens bezieht ("Auf Grund Ihres für die Behörde unbekannten AufenthaltsAuch wenn die belangte Behörde in der Begründung davon spricht, dass "Punkt 3 teilweise, Punkt 6 und 9 in vollem Umfang" zutreffen, hat die belangte Behörde in der Wiedergabe des Paragraph 76, Absatz 3, FPG neben Ziffer 3, 6 und 9 auch Ziffer eins, hervorgehoben. Da die belangte Behörde klar davon ausgeht, dass nur "ein Teil" des "Punkt 3" erfüllt sei, was ausweislich der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits der Fall ist, auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorhebt und sich sowohl aus dem Verfahrensgang ergibt, dass sich das Untertauchen der Beschwerdeführerin, auf das sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen stützt, auf die Zeit nach Ende des Asylverfahrens bezieht ("Auf Grund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthalts

wurde das Überstellungsverfahren ausgesetzt. ... Sie sind vor der

Abschiebung nach Polen untergetaucht") als auch die Stellungnahme verdeutlicht, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, steht - trotz der unsauberen Arbeitsweise - fest, dass sich die belangte Behörde im Ausdruck vergriffen hat und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das Entziehen aus dem Überstellungsverfahren (nach der DUBLIN-Verordnung) meint und mit diesem Teil der Begründung darlegt, warum Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.Abschiebung nach Polen untergetaucht") als auch die Stellungnahme verdeutlicht, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, steht - trotz der unsauberen Arbeitsweise - fest, dass sich die belangte Behörde im Ausdruck vergriffen hat und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das Entziehen aus dem Überstellungsverfahren (nach der DUBLIN-Verordnung) meint und mit diesem Teil der Begründung darlegt, warum Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt.

Für die Beurteilung von Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG maßgeblich, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Für die Beurteilung von Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG maßgeblich, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei gänzlich unkooperativ gewesen, unrichtig sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Jahre 2012 das Bundesgebiet verlassen und sei der damaligen Ausreiseaufforderung nachgekommen. Es stimme auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bislang unangemeldet aufhältig gewesen sei. Sie sei in der Grundversorgungsunterkunft aufrecht gemeldet gewesen.

Die Beschwerde trifft mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an ihren ersten beiden Asylverfahren mitgewirkt hat und ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Übrigen ebenfalls auf freiem Fuß stellte, zu. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sondern an beiden Verfahren mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Rückkehr bzw. Abschiebung nach dem zweiten Asylverfahren umgangen bzw. behindert: Sie gab nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ihr Quartier in der Grundversorgung auf und verließ dieses unabgemeldet. Stattdessen hielt sie sich zunächst "in Graz und in verschiedenen Quartieren auf", danach bei ihrem Mann nach traditionell islamischen Ritus in XXXX bzw. ebenfalls in XXXX bei seiner Schwester. Sie teilte der belangten Behörde allerdings vor der Einvernahme zur Verhängung von Schubhaft ihren Wohnsitz nicht mit und kam - wie die Beschwerde einräumt - ihren melderechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Dieses Verhalten ist nicht nur abstrakt geeignet, die Abschiebung zu umgehen, sondern führte auch konkret zum Scheitern des Abschiebeversuches am 31.08.2016.Die Beschwerde trifft mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an ihren ersten beiden Asylverfahren mitgewirkt hat und ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Übrigen ebenfalls auf freiem Fuß stellte, zu. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sondern an beiden Verfahren mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Rückkehr bzw. Abschiebung nach dem zweiten Asylverfahren umgangen bzw. behindert: Sie gab nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ihr Quartier in der Grundversorgung auf und verließ dieses unabgemeldet. Stattdessen hielt sie sich zunächst "in Graz und in verschiedenen Quartieren auf", danach bei ihrem Mann nach traditionell islamischen Ritus in römisch 40 bzw. ebenfalls in römisch 40 bei seiner Schwester. Sie teilte der belangten Behörde allerdings vor der Einvernahme zur Verhängung von Schubhaft ihren Wohnsitz nicht mit und kam - wie die Beschwerde einräumt - ihren melderechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Dieses Verhalten ist nicht nur abstrakt geeignet, die Abschiebung zu umgehen, sondern führte auch konkret zum Scheitern des Abschiebeversuches am 31.08.2016.

Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens geht aber das Beschwerdevorbringen betreffend die Ausreisewilligkeit ins Leere:

Unberücksichtigt sei - so die Beschwerde - der Umstand geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen 2011 und 2012 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr entschlossen und sei nachweislich ausgereist. Dass die Beschwerdeführerin bisher gänzlich unkooperativ gewesen sei, sei daher unrichtig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Jahr 2012 das Bundesgebiet verlassen und sei der damaligen Ausreiseaufforderung nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr erneut für die freiwillige Rückkehr entschlossen und habe sich zur freiwilligen Ausreise nach Polen bereit erklärt. Sie habe dies bereits am 02.11.2016 dem

Organwalter des Bundesamtes mitgeteilt. ... Die Beschwerdeführerin

sei am 02.11.2016 selbst beim Bundesamt vorstellig geworden und habe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie dem Protokoll der niederschriftlichen Befragung zu entnehmen sei, habe sie während der Befragung ihren Gatten darum ersucht, ihren Reisepass dem Bundesamt zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Die der Beschwerdeführerin vorwerfbare unterlassene Meldung nach dem MeldeG im Zeitraum von August bis November müsse ebenso berücksichtigt werden, wie das von der Beschwerdeführerin im Erstverfahren 2012 und am 02.11.2016 gesetzte Verhalten, dass gegen eine Fluchtgefahr und damit einen Sicherungsbedarf spreche.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nach Abweisung ihres ersten Asylantrages freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrte. 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte während dieses Verfahrens aus eigenem - auf freiem Fuß, während sie bei ihrer Schwester aufrecht gemeldet war - einen Antrag auf freiwillige Ausreise und kam diesem nach. Diametral entgegengesetzt zu ihrem damaligen Verhalten verließ die Beschwerdeführerin diesmal ihr Quartier der Grundversorgung nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unabgemeldet und hielt sich fast drei Monate im Verborgenen auf. Sie heiratete nach traditionellem muslimischen Ritus einen in Österreich Asylberechtigten aus ihrem Herkunftsstaat und stellte gegründet auf diesen Umstand einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, bei dem sie im Übrigen als Wohnadresse die Adresse des Quartiers der Grundversorgung angab, das sie unabgemeldet verlassen hatte. Dass sie im Hinblick auf Polen ausreisewillig sei, brachte sie erst nach der Verhängung der Schubhaft vor. Auf Grund des gänzlich anderen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann diesmal im Unterschied zu ihrem ersten Verfahren betreffend internationalen Schutz (und sohin anders als in VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256) - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreisewillig bzw. ihre Überstellung nach Polen betreffen wirtwirkungswillig sei.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, er werde sich dem Verfahren entziehen. Allerdings trifft die Beschwerde auch damit nicht zu:

Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung.Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung.

Unzutreffend ist jedoch wenn die belangte Behörde ausführt, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat nicht ausreisewillig. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist nicht zur Ausreise in die Russische Föderation verpflichtet, sondern zur Ausreise nach Polen.

Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein kann zwar die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend ausführt. Es ist aber in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob ungeachtet dessen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren bzw. der Überstellung entziehen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512). Und dies ist - auf Grund der bereits erörterten Umstände betreffend das Untertauchen vor der Inschubhaftnahme - im Fall der Beschwerdeführerin der Fall.

3.4. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).3.4. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).

Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von den drei in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz am 05.02.2011 und am 21.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Polen (lit. a).Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von den drei in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz am 05.02.2011 und am 21.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Polen (Litera a,).

Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG aus.Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG aus.

3.5. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht.3.5. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,) der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegensteht.

Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt vergleiche VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).

Genau dies hat die Beschwerdeführerin jedoch getan, als sie unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließ und ihren weiteren Aufenthalt im Verborgenen verbrachte. Zudem bringt die Beschwerde zutreffend vor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens bereits ein Jahr und drei Monate in Österreich aufhältig war.

Dass die Beschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin hat - wie die Beschwerde zutreffend darlegt, aber auch im angefochtenen Bescheid geschildert wird - zwei Schwestern mit Familie im Bundesgebiet, wobei ihre Schwester XXXX so wie sie nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Quartier der Grundversorgung verließ und bis zur Asylfolgeantragstellung unbekannten Aufenthalts war, und ihre Schwester Maret in Österreich auf Grund eines Aufenthaltstitels legal aufhältig ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeabweisung nach traditionellem muslimischen Ritus einen in Österreich Asylberechtigten geheiratet, der Familie und Freunde im Bundesgebiet hat. Sowohl ihre Schwester Maret als auch ihr nach muslimischen Ritus Angetrauter und seine Familie bzw. Freundin versorgen die Beschwerdeführerin, die bei ihrem nach muslimischen Ritus Angetrauten bzw. dessen Freundin Leysma wohnt. Der belangten Behörde ist im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie davon ausging, dass Fluchtgefahr auch nach Z 9 besteht, da es dieses soziale Umfeld der Beschwerdeführerin ermöglichte, seit der Beschwerdeabweisung ihren Aufenthalt im Verborgenen zu bestreiten. Bereits auf Grund der Dauer der unangemeldeten Unterkunftnahme liegt kein VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243, vergleichbarer Sachverhalt vor.Die Beschwerdeführerin hat - wie die Beschwerde zutreffend darlegt, aber auch im angefochtenen Bescheid geschildert wird - zwei Schwestern mit Familie im Bundesgebiet, wobei ihre Schwester römisch 40 so wie sie nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Quartier der Grundversorgung verließ und bis zur Asylfolgeantragstellung unbekannten Aufenthalts war, und ihre Schwester Maret in Österreich auf Grund eines Aufenthaltstitels legal aufhältig ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeabweisung nach traditionellem muslimischen Ritus einen in Österreich Asylberechtigten geheiratet, der Familie und Freunde im Bundesgebiet hat. Sowohl ihre Schwester Maret als auch ihr nach muslimischen Ritus Angetrauter und seine Familie bzw. Freundin versorgen die Beschwerdeführerin, die bei ihrem nach muslimischen Ritus Angetrauten bzw. dessen Freundin Leysma wohnt. Der belangten Behörde ist im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie davon ausging, dass Fluchtgefahr auch nach Ziffer 9, besteht, da es dieses soziale Umfeld der Beschwerdeführerin ermöglichte, seit der Beschwerdeabweisung ihren Aufenthalt im Verborgenen zu bestreiten. Bereits auf Grund der Dauer der unangemeldeten Unterkunftnahme liegt kein VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243, vergleichbarer Sachverhalt vor.

3.6. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG gründete, sind diese Umstände außer Betracht zu lassen.3.6. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG gründete, sind diese Umstände außer Betracht zu lassen.

4. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n Dublin III-VO definiert wird. Ob konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" auszugehen sei, ist stets eine Frage des Einzelfalls (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256).4. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO definiert wird. Ob konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" auszugehen sei, ist stets eine Frage des Einzelfalls (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256).

Die Erläuterungen zur RV, 582 BlgNR 25. GP 22f., führen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 30.08.2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 23. 2010, 2007/21/0432).Die Erläuterungen zur RV, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 22f., führen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 30.08.2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 23. 2010, 2007/21/0432).

Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070).

Das Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 6a allein würde im Fall der Beschwerdeführerin noch keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Da jedoch auch § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG vorliegt und noch hinzutritt, dass sich die Beschwerdeführerin der Überstellung entzog (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und ihr soziales Umfeld ihr das Untertauchen im Bundesgebiet ermöglichte (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vor.Das Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, allein würde im Fall der Beschwerdeführerin noch keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Da jedoch auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG vorliegt und noch hinzutritt, dass sich die Beschwerdeführerin der Überstellung entzog (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und ihr soziales Umfeld ihr das Untertauchen im Bundesgebiet ermöglichte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vor.

5. Die Verhängung von Schubhaft war auch verhältnismäßig:

5.1. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.5.1. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führt aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme. Wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens könne auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies trifft zu: Der Feststellung, dass auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung ausscheidet, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin nach der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließ und bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts war, ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass mit der Verhängung anderer gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

5.2. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht dem nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig, sie ist auch nicht schwanger.

5.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).5.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich nicht zu rechnen sei, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, genausowenig, dass mit der Abschiebung nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen wäre. Die Schubhaft endete am 14.11.2016, 09:48 Uhr, durch Abschiebung.

Die Beschwerdeführerin befand sich von 02.11.2016 bis 14.11.2016, sohin weniger als zwei Wochen in Schubhaft. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Dauer der Anhaltung unverhältnismäßig gewesen wäre. Währen der Anhaltung in Schubhaft wurde festgestellt, dass ihrem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukam, Polen von der Überstellung informiert (wobei Polen die Mitteilung der Überstellungsdaten mehrere Tage vor der Überstellung verlangt und Überstellungen nicht an allen Wochentagen möglich sind) und der Flug gebucht.

5.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der verhältnismäßigen Kürze der Schubhaft und der Tatsache, dass auf Grund ihres Vorverhaltens, nämlich des Aufenthalts im Verborgenen, nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte, war die Verhängung von und Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

7. Da die Schubhaft am 14.11.2016 endete, sohin vor der Erlassung der Entscheidung und vor Ende der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 FPG, war kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 FPG zu treffen.7. Da die Schubhaft am 14.11.2016 endete, sohin vor der Erlassung der Entscheidung und vor Ende der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, FPG, war kein Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG zu treffen.

8. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 14.11.2016 durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.Ungeachtet der Frage, ob sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung trägt vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,), endete die Schubhaft am 14.11.2016 durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde vergleiche e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.

Zu A.II. und A.III.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Die Beschwerde beantragt die mündliche Verhandlung zur Einvernahme einer Mitarbeiterin der Rückkehrberatung zum Beweis dafür, dass ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat; dies steht jedoch bereits auf Grund des Akteninhaltes fest und wurde den Feststellungen zugrundegelegt. Weiters wurde die mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Ehemannes des Beschwerdeführerin nach traditionellem muslimischen Ritus zum Beweis ihrer Schwangerschaft beantragt. Da jedoch der amtsärztliche Schwangerschaftstest ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht schwanger ist, was ihren Angaben in der Erstbefragung vom 02.11.2016 entspricht, bedurfte es der Einvernahme ihres Ehemannes nach traditionellem muslimischen Ritus hiezu nicht. Da den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester Maret und die Freundin ihres Ehemannes nach traditionellem muslimischen Ritus, XXXX, unterstützt wurde, bedurfte es deren zeugenschaftlicher Einvernahme nicht.Die Beschwerde beantragt die mündliche Verhandlung zur Einvernahme einer Mitarbeiterin der Rückkehrberatung zum Beweis dafür, dass ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat; dies steht jedoch bereits auf Grund des Akteninhaltes fest und wurde den Feststellungen zugrundegelegt. Weiters wurde die mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Ehemannes des Beschwerdeführerin nach traditionellem muslimischen Ritus zum Beweis ihrer Schwangerschaft beantragt. Da jedoch der amtsärztliche Schwangerschaftstest ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht schwanger ist, was ihren Angaben in der Erstbefragung vom 02.11.2016 entspricht, bedurfte es der Einvernahme ihres Ehemannes nach traditionellem muslimischen Ritus hiezu nicht. Da den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester Maret und die Freundin ihres Ehemannes nach traditionellem muslimischen Ritus, römisch 40 , unterstützt wurde, bedurfte es deren zeugenschaftlicher Einvernahme nicht.

Auch im Übrigen, insb. dem unabgemeldeten Verlassen des Quartiers der Grundversorgung zur unabgemeldeten Unterkunftnahme in XXXX in verschiedenen Quartieren, bei ihrem Ehemann nach traditionellem muslimischen Ritus und bei dessen Schwester in XXXX zwischen August und November 2016, wird der Sachverhalt von der Beschwerde bestätigt, weshalb auch kein VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009, vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.Auch im Übrigen, insb. dem unabgemeldeten Verlassen des Quartiers der Grundversorgung zur unabgemeldeten Unterkunftnahme in römisch 40 in verschiedenen Quartieren, bei ihrem Ehemann nach traditionellem muslimischen Ritus und bei dessen Schwester in römisch 40 zwischen August und November 2016, wird der Sachverhalt von der Beschwerde bestätigt, weshalb auch kein VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009, vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision
zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2139025.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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