TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/16 W140 2141633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2016
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Entscheidungsdatum

16.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W140 2141633-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 02.12.2016, um 10:55 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 02.12.2016, um 10:55 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 01.12.2016 um 20:30 Uhr durch Beamte der LPD-Wien, XXXX, festgenommen. Sie wurden lediglich mit einer grünen Asylkarte im Bundesgebiet angetroffen."V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 01.12.2016 um 20:30 Uhr durch Beamte der LPD-Wien, römisch 40 , festgenommen. Sie wurden lediglich mit einer grünen Asylkarte im Bundesgebiet angetroffen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind am 05.01.2016 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Am 05.01.2016 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.Am 05.01.2016 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(r) von Nigeria und am römisch 40 geboren zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 06.01.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX; vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 06.01.2016 bei der Polizeiinspektion römisch 40 ; vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

  • -Strichaufzählung
    Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 09.09.2014 in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurden.

  • -Strichaufzählung
    Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 03.10.2014 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.

  • -Strichaufzählung
    In der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 waren Sie unbekannten Aufenthaltes.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.02.2016 wurde die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien, durch Hinterlegung im Akt beurkundet.

  • -Strichaufzählung
    Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren mit.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben sich dem Abschiebung nach Italien entzogen, da Sie im Bundesgebiet untertauchten und für die Behörde nicht greifbar waren.

Nun wurden Sie am 01.12.2016 neuerlich im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen und wurde Ihr rechtswidriger Aufenthalt auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt. In Ihrem Fall ändert auch die heutige Vorlage einer grünen Asylkarte nichts an der Rechtslage. Der Versteinerungstheorie folgend behält die Anordnung zur Außerlandesbringung ihre Gültigkeit für 18 Monate ab erfolgter Ausreise und schadet der in Italien ausgestellte Aufenthaltstitel nicht, da dieser bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung bestand.

Seitens der Behörde ist geplant, Sie im Falle des Vorliegens von Sicherungsbedarf in Schubhaft zu nehmen und Ihre Außerlandesbringung nach Italien zu effektuieren.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Sie sind derzeit nicht rechtsfreundlich vertreten.

A: nein

F: Seit wann sind Sie wieder in Österreich oder sind Sie nie ausgereist?

A: Ich bin seit Jänner 2016 hier. Bin mit dem Zug von Italien gekommen weil das Leben in Italien zu schwer war für mich.

F: Wo haben Sie denn Unterkunft genommen in Österreich?

A:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist XXXXA:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist römisch 40

F: Haben Sie in Italien in Unterkunft?

A: Ich habe nichts und niemanden in Italien, das ist auch der Grund warum ich hierher gekommen bin.

V: Da Sie nie ausgereist sind dürfen Sie den nächsten 18 Monaten nicht nach Österreich einreisen. Sie haben sich im Sommer 2016 der Ausreise entzogen, der Flug war schon gebucht für Sie.

F: Wo sind ihre Dokumente?

A: Ich hab derzeit keinen Pass.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: ca. 40 Euro

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Mein Bruder unterstützt mich.

V: Sie haben sich in Italien aufzuhalten und können nicht in Europa nach Belieben hin und her reisen."

2. Mit dem am 09.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 07.12.2016 (18:40 Uhr) datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"II. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der BF stellte am 05.01.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016 teilte Italien seine Zuständigkeit gem Art 18 Abs 1 lit d der Dublin lll-VO für sein Asylverfahren mit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gem Art 18 Abs 1 lit d der Dublin III-VO festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gem § 61 Abs 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gem § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 04.04.2016, sohin binnen offener Frist, Beschwerde ein.Der BF stellte am 05.01.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016 teilte Italien seine Zuständigkeit gem Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin lll-VO für sein Asylverfahren mit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gem Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gem Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gem Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 04.04.2016, sohin binnen offener Frist, Beschwerde ein.

In der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Danach war der BF an der Adresse XXXX melderechtlich registriert. Der BF war auch immer an dieser Adresse aufhältig. Manchmal übernachtete der BF jedoch bei seiner Freundin in XXXXIn der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Danach war der BF an der Adresse römisch 40 melderechtlich registriert. Der BF war auch immer an dieser Adresse aufhältig. Manchmal übernachtete der BF jedoch bei seiner Freundin in römisch 40

Dem BF war nicht bekannt, dass es im Sommer 2016 einen Abschiebeversuch seiner Person nach Italien gegeben hat. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an der Adresse XXXX melderechtlich registriert.Dem BF war nicht bekannt, dass es im Sommer 2016 einen Abschiebeversuch seiner Person nach Italien gegeben hat. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an der Adresse römisch 40 melderechtlich registriert.

Am 01.12.2016 wurde der BF um 20:30 Uhr im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD-Wien, XXXX, aufgegriffen und der rechtswidrige Aufenthalt des BF aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.Am 01.12.2016 wurde der BF um 20:30 Uhr im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD-Wien, römisch 40 , aufgegriffen und der rechtswidrige Aufenthalt des BF aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.

Am selben Tag wurde der BF der belangten Behörde vorgeführt und zur geplanten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wurde gegen den

BF die Schubhaft angeordnet.

Die Erhebung der Schubhaftbeschwerde erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des BF.

III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF seit 02.12.2016römisch drei. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF seit 02.12.2016

1. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vom 01.12.2016 ausdrücklich seine Ausreisewilligkeit kundgetan (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides). Hätte die belangte Behörde den BF genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach keine erhebliche Fluchtgefahr besteht.Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vom 01.12.2016 ausdrücklich seine Ausreisewilligkeit kundgetan vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides). Hätte die belangte Behörde den BF genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach keine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

ln einer Gesamtbetrachtung ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausreisewilligkeit des BF keine Umstände, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr hindeuten. Das vom BFA vorgeworfene unkooperative Verhalten des BF bezieht sich nur auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes aufgrund der unterlassenen Meldung nach dem Meldegesetz. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft kann aus Sicht des BF aber erst dann angenommen werden, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente - wie zum Beispiel falsche Angaben im Zuge der Einvernahme, Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren, Verschleierung der Identität - erfüllt sind. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, kann aus der fehlenden Meldung nach dem Meldegesetz alleine noch keine fehlende Kooperationsbereitschaft des BF abgeleitet werden.

Aus dem Verhalten des BF lässt sich keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen einer Fluchtgefahr einzig und allein mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des BF und dem Umstand, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert ist und über keine finanziellen Mittel verfügt. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, stellen aber keine derartigen besonderen Umstände dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen (vgl. auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen.Die belangte Behörde begründet das Vorliegen einer Fluchtgefahr einzig und allein mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des BF und dem Umstand, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert ist und über keine finanziellen Mittel verfügt. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, stellen aber keine derartigen besonderen Umstände dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen vergleiche auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen.

(...)

Es wurde daher im gegenständlichen Fall keine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung vorgenommen und ist das Vorliegen einer "Ausnahmesituation", die die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, nicht konkret und schlüssig begründet worden.

2. Unionsrechtswidrige Anordnung von Schubhaft aufgrund fehlender Bezugnahme auf gesetzlich determinierte Kriterien

Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Dasselbe Erfordernis enthält Art 8 Abs 3 der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU).Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Dasselbe Erfordernis enthält Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU).

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gem § 76 Abs 3 FPG. Weiters erfolgt eine sichtbare Hervorhebung einzelner Kriterien durch Fettdruck der entsprechenden Passagen. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, durch welchen konkreten Sachverhalt die fettgedruckten, mutmaßlich anwendbaren, Kriterien verwirklicht wurden.Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gem Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Weiters erfolgt eine sichtbare Hervorhebung einzelner Kriterien durch Fettdruck der entsprechenden Passagen. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, durch welchen konkreten Sachverhalt die fettgedruckten, mutmaßlich anwendbaren, Kriterien verwirklicht wurden.

(...)

Dieser Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gem § 60 AVG Klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt.Dieser Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gem Paragraph 60, AVG Klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt.

(...)

b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen."Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im PAZ

XXXX in Schubhaft befinde.römisch 40 in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben Österreich nie verlassen und sind untergetaucht und haben sich dem Verfahren entzogen, somit waren Sie für die Behörde nicht greifbar und sind auch im Rahmen der ns Befragung vom 02.12.2016 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Laut Ihren Angaben sind Sie obdachlos - diesem Umstand einen Wahrheitsgehalt unterstellt, ist er jedoch auch nicht in der Lage, den Sie treffenden Sicherungsbedarf zu Ihrem Gunsten zu relativieren.

(...)

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme. behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig."

5. Mit E-Mail vom 09.12.2016 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:

Der BF reiste spätestens am 05.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte sodann einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge des Verfahrens wurde eruiert, dass der BF bereits am 03.10.2014 in Italien einen solchen Antrag gestellt hatte und demnach weiterhin eine Zuständigkeit Italiens zur inhaltlichen Prüfung vorlag.

Es erging im Folgenden ein zurückweisender Bescheid gem. § 5 AsylG, verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG.Es erging im Folgenden ein zurückweisender Bescheid gem. Paragraph 5, AsylG, verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG.

Gegen diesen Entscheid wurde durch den BF Beschwerde erhoben, jedoch seitens des BVwG die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt (W 168 2124453 - 1/3E, Eintritt der Rechtskraft II Instanz per 17.05.2016).Gegen diesen Entscheid wurde durch den BF Beschwerde erhoben, jedoch seitens des BVwG die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt (W 168 2124453 - 1/3E, Eintritt der Rechtskraft römisch zwei Instanz per 17.05.2016).

Im Folgenden wurde versucht, den BF nach Italien außer Landes zu bringen, war dieser jedoch spätestens seit Juni 2016 unbekannten Aufenthalts und solcher Art für das weitere Verfahren für die Behörde nicht greifbar.

Eine entsprechende Aussetzung der Überstellung wurde der Republik Italien übermittelt und ist die Überstellungsfrist daher bis 11.08.2017 nutzbar.

Am 01.12.2016 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD-W aufgebracht und im Folgenden der Behörde für das weitere Verfahren vorgeführt.

Er wurde am 02.12.2016 sodann niederschriftlich einvernommen und anschließend Schubhaft angeordnet, da auf Grund des Untertauchens des BF Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag und auch noch weiterhin vorliegt.

Unverzüglich wurde via EASt-Ost die Außerlandesbringung betrieben und konnte auf Grund der raschen und effizienten Tätigkeit der Behörde die Abschiebung nach Italien bereits für den 16.12.2016 terminisiert werden.

Wenn in der Beschwerde das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr moniert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF auf Frage nach einer Unterkunftnahme zwar den angebl. Namen seines Bruders vorbringt, nicht jedoch in der Lage ist, eine Adresse zu benennen.

Er suchte auch nach Eintritt der Rechtskraft II Instanz des von ihm in Beschwerde gezogenen Bescheides niemals den Kontakt zur Behörde aus eigenem, sondern wurde am 01.12.2016 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen.Er suchte auch nach Eintritt der Rechtskraft römisch zwei Instanz des von ihm in Beschwerde gezogenen Bescheides niemals den Kontakt zur Behörde aus eigenem, sondern wurde am 01.12.2016 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen.

Er hatte bis dato auch niemals nachweislich Kontakt mit den italienischen Behörden aufgenommen, zumal er selbst im Zuge der Befragung angab, seit Jänner 2016 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein.

Das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, um sich der drohenden Außerlandesbringung zu entziehen, musste als schlüssig angesehen werden.

Die Behörde setze alle für eine Außerlandesbringung notwendigen Schritte ohne Verzögerung entsprach somit den Anforderungen, die sich durch höchstgerichtliche Judikatur des VwGH ergaben.

Die weitere Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft steht sohin nach Ansicht der belangten Behörde nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck.

Die der Behörde in der Beschwerde zur Last gelegte Unterlassung des Treffens einer Einzelfallbeurteilung kann ho nicht nachvollzogen werden, zumal die Umstände des Aufgriffs sehr wohl und nachvollziehbar einer Einzelfallbetrachtung unterzogen worden waren.

Durch einen Tippfehler scheint in den Bescheidköpfen eine falsche Geschäftszahl zum BF auf.

Die richtige Geschäftszahl lautet IFA XXXX; die richtige Verfahrenszahl lautet XXXXDie richtige Geschäftszahl lautet IFA römisch 40 ; die richtige Verfahrenszahl lautet römisch 40

Da es sich bei der Geschäftszahl nicht um einen konstitutiven Bescheidteil handelt, schadet der Schreibfehler der angeordneten Schubhaft nicht.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. in eventu erkennen, dass die weitere Anhaltung bis zur Außerlandesbringung am 16.12.2016 rechtmäßig erfolgt, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Mit E-Mail vom 13.12.2016 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Gegen oa. Fremden besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, Rechtskraft 2. Instanz vom 17.05.2016.

Gegen oben Genannten wurde ein Flug für 06.07.2016 seitens BFA East-Ost gebucht und dieser wäre dann mittels Festnahmeauftrag vollzogen worden.

Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der Fremde sich dem Verfahren entzogen hat. Der Fremde war untergetaucht und somit unbekannten Aufenthaltes.

(Der Abschiebetermin/Flug müsste somit storniert werden).

Genannter wurde dann am 01.12.2016 bei einer Routinekontrolle der Polizei festgenommen."

7. Die Überstellung des BF nach Italien erfolgte am 16.12.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 02.12.2016 (10:55 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 02.12.2016 (10:55 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen.

1.3. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung mit Datum 19.08.2011, Acerra, IT. Das Bundesamt richtete aufgrund dieser Information ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführende Partei mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 informiert. Mit Zustimmungserklärung vom 11.02.2016 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. (1) d Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.3. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung mit Datum 19.08.2011, Acerra, IT. Das Bundesamt richtete aufgrund dieser Information ein auf Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführende Partei mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, informiert. Mit Zustimmungserklärung vom 11.02.2016 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 18, Absatz eins, d Dublin römisch drei VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Abs. (1) d Dublin römisch drei VO zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der BF wurde am 02.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.

1.5. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Die Einvernahme am 02.12.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 09.09.2014 in Italien

im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2)

erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 03.10.2014 in Italien im

Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.

In der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 waren Sie unbekannten Aufenthaltes.

Am 08.02.2016 wurde die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes, Ihren Antrag auf

internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit

Italien, durch Hinterlegung im Akt beurkundet.

Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016,

teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahrenteilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren

mit.

Sie haben sich dem Abschiebung nach Italien entzogen, da Sie im Bundesgebiet untertauchten

und für die Behörde nicht greifbar waren.

Nun wurden Sie am 01.12.2016 neuerlich im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen und wurde Ihr rechtswidriger Aufenthalt auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.

(...)

F: Seit wann sind Sie wieder in Österreich oder sind Sie nie ausgereist?

A: Ich bin seit Jänner 2016 hier. Bin mit dem Zug von Italien gekommen weil das Leben in Italien zu schwer war für mich.

F: Wo haben Sie denn Unterkunft genommen in Österreich?

A:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist XXXXA:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist römisch 40

(...)

V: Da Sie nie ausgereist sind dürfen Sie den nächsten 18 Monaten nicht nach Österreich einreisen. Sie haben sich im Sommer 2016 der Ausreise entzogen, der Flug war schon gebucht für Sie.

F: Wo sind ihre Dokumente?

A: Ich hab derzeit keinen Pass.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: ca. 40 Euro

(...)

V: Sie haben sich in Italien aufzuhalten und können nicht in Europa nach Belieben hin und her reisen."

1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.7. Am 02.12.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

1.8. Die Überstellung des BF nach Italien erfolgte am 16.12.2016.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Italien beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen setzte freiwillig nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen und sich die Einvernahme am 02.12.2016 mit dem BF wie folgt gestaltete:

"Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016,

teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahrenteilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren

mit.

Sie haben sich dem Abschiebung nach Italien entzogen, da Sie im Bundesgebiet untertauchten

und für die Behörde nicht greifbar waren.

Nun wurden Sie am 01.12.2016 neuerlich im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen und wurde Ihr rechtswidriger Aufenthalt auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.

(...)

F: Seit wann sind Sie wieder in Österreich oder sind Sie nie ausgereist?

A: Ich bin seit Jänner 2016 hier. Bin mit dem Zug von Italien gekommen weil das Leben in Italien zu schwer war für mich.

F: Wo haben Sie denn Unterkunft genommen in Österreich?

A:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist XXXXA:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist römisch 40

(...)

V: Da Sie nie ausgereist sind dürfen Sie den nächsten 18 Monaten nicht nach Österreich einreisen. Sie haben sich im Sommer 2016 der Ausreise entzogen, der Flug war schon gebucht für Sie.

(...)

V: Sie haben sich in Italien aufzuhalten und können nicht in Europa nach Belieben hin und her reisen."

andererseits darauf, dass sich der BF der für den 06.07.2016 geplanten Abschiebung nach Italien - ein Flug war bereits gebucht - entzog, da er im Bundesgebiet untertauchte und für die Behörde nicht greifbar war.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Überstellung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Überstellung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung mit Datum 19.08.2011, Acerra, IT. Mit Zustimmungserklärung vom 11.02.2016 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. (1) d Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung mit Datum 19.08.2011, Acerra, IT. Mit Zustimmungserklärung vom 11.02.2016 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 18, Absatz eins, d Dublin römisch drei VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Abs. (1) d Dublin römisch drei VO zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Folgendes Verhalten begründete erhebliche Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

* Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - aus, er setzte keine diesbezüglichen Bemühungen.

* Der BF war in der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 unbekannten Aufenthaltes, weiters ab dem 17.06.2016.

* Der BF entzog sich der für den 06.07.2016 geplanten Abschiebung nach Italien - ein Flug war bereits gebucht -, da er im Bundesgebiet untertauchte und für die Behörde nicht greifbar war.

* Der BF wurde am 01.12.2016 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen und wurde sein rechtswidriger Aufenthalt aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.

* Der BF hat sich in Italien seinem Verfahren entzogen, der BF reiste nach Ablehnung seines Antrages in Italien nach Österreich weiter.

* Die Einvernahme am 02.12.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 09.09.2014 in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2)

erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 03.10.2014 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.

In der Zeit vom 03.02.2016 bis zum 09.02.2016 waren Sie unbekannten Aufenthaltes.

Am 08.02.2016 wurde die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien, durch Hinterlegung im Akt beurkundet.

Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 11.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 11.02.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren mit.

Sie haben sich dem Abschiebung nach Italien entzogen, da Sie im Bundesgebiet untertauchten und für die Behörde nicht greifbar waren.

Nun wurden Sie am 01.12.2016 neuerlich im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen und wurde Ihr rechtswidriger Aufenthalt auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt.

(...)

F: Seit wann sind Sie wieder in Österreich oder sind Sie nie ausgereist?

A: Ich bin seit Jänner 2016 hier. Bin mit dem Zug von Italien gekommen weil das Leben in Italien zu schwer war für mich.

F: Wo haben Sie denn Unterkunft genommen in Österreich?

A:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist XXXXA:. Mein Bruder wohnt hier. Er lebt hier in Österreich mit seiner Frau. Die Adresse kenn ich nicht genau. Sein Name ist römisch 40

(...)

V: Da Sie nie ausgereist sind dürfen Sie den nächsten 18 Monaten nicht nach Österreich einreisen. Sie haben sich im Sommer 2016 der Ausreise entzogen, der Flug war schon gebucht für Sie.

F: Wo sind ihre Dokumente?

A: Ich hab derzeit keinen Pass.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: ca. 40 Euro

(...)

V: Sie haben sich in Italien aufzuhalten und können nicht in Europa nach Belieben hin und her reisen."

* Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen.

* Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Italien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 02.12.2016 bis zur Überstellung am 16.12.2016 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).

3.4. Zu Spruchpunkt IV.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2141633.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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