Entscheidungsdatum
22.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2126305-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zahl: 831889400/161655641, und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zahl: 831889400/161655641, und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2016 zu Recht erkannt:
I. I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 10.12.2016 hinsichtlich der beabsichtigten Schubhaftverhängung befragt (Hervorhebungen im Original):
"Mir wird vorgehalten, dass ich am 10.12.2016 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle angehalten wurde und es festgestellt wurde dass ich kein Dokument bei mir hatte. Eine EKIS und SIS Abfrage ergab eine PI-Waffenverbot und eine IZR Außerlandesbringung. Es stellte sich heraus, dass ich im Bundesgebiet nicht gemeldet bin und dass ich mich meiner derzeitigen Asylverfahren entziehe. Aufgrund dieser Tatsachen erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. In weiterer Folge erfolgte die Überstellung in das PAZ.
Es wird mir in Erinnerung gerufen, dass Sie am 11 05 2016 einen neuerlichen Asylantrag stellten. Am 14. 07. 2016 musste dieses Verfahren eingestellt werden, weil sie untergetaucht sind, sie haben sich ihrem verfahren entzogen. Aus diesem Grund wurde auch ein Festnahmeauftrag erlassen.
F: Sie haben ein Asylantrag gestellt und sind anschließend sofort untergetaucht. Warum?
A: Ich wurde damals aus der Haft entlassen, ich bekam einen Zettel und dachte ich hätte Asyl.
F: Wie viele Asylanträge haben sie in Österreich schon eingebracht?
A: Das weiß ich nicht.
F: 4 an der Zahl. Sie erzählen mir sie wissen nicht wie ein Verfahren läuft?
A: Ich habe keine Ahnung, was sollte ich tun?
F: Warum möchten sie in Österreich Asyl?
A: Ich trainiere in Österreich Budo-Kampfsport (Taborstraße) und liebe Österreich.
F: Wo waren sie in den letzten 7 Monaten?
A: Zuerst hier, dann drei Monate war ich in Deutschland, in Dortmund, vor ca. 3-4 Tagen bin ich wieder nach Österreich zurückgekehrt.
F: Warum sind sie nach Deutschland?
A: Weil ich Österreich keine Möglichkeiten hatte.
F: Was haben sie Deutschland gemacht?
A: Ich war bei meinem Freund, ich habe dort gelebt und gewohnt.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: In Österreich leben ein Cousin und eine Tante mütterlicherseits von mir.
F: Warum haben Sie nicht bei Ihren Angehörigen gewohnt?
A: Weil ich ihnen keine Probleme verursachen wollte mit meiner Illegalität..
Vorhaltung: Sie haben gesagt sie hätten gedacht sie haben Asyl. Dann wären sie legal da und würden keine Probleme verursachen. Das bedeutet sie wussten genau, dass sie in einer problematischen Situation sind.
F: Sie haben hier eine Freundin?
A: Ja, und sie ist schwanger. Ich glaube im 4 Monat.
F: Wieso wohnen sie nicht bei der Freundin?
A: Sie wohnt mit ihrer Familie. Sie ist Bosnierin. Ich kann dort nicht wohnen. Ich habe jetzt aber eine Wohnung gefunden, bei meinem Freund, dort kann ich für 100 € pro Monat wohnen.
F: Wovon leben sie?
A: Von Österreich bekomme ich nichts, auch nicht von den NGO-s.
F: Wie wollen sie dann die monatliche Miete aufbringen?
A: Man hat mir gesagt, wenn ich gemeldet bin kann ich Sozialhilfe bekommen.
F: Kann ich Asyl beantragen?
A: Nein, weil ihr letztes Verfahren unterbrochen werden musste, weil sie untergetaucht sind.
Ich bin illegal nach Österreich eingereist. Ich habe in Österreich bereits mehrere Asylanträge gestellt, mich nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten und ich bin untergetaucht. Ich habe mich behördlich nicht angemeldet, mein Aufgriff war ein Zufall. Es besteht die Gefahr, dass ich eine Entlassung nur dazu benütze um mich abzusetzen und weiter unterzutauchen und ich werde mich dem Verfahren nicht stellen.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vor.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen.
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
F: Sie sind gesund und leiden an keinen Krankheiten?
A: Ich bin gesund und leide an keinen Erkrankungen.
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Wenn mein Freund mich am Montag anmeldet, kann ich dann freikommen?
A: Das wird im Laufe des Asylverfahrens entschieden werden.
F: Haben sie alles verstanden?
A: Ja
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
Verfahrensgang:
* "Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist.
* Sie stellten erstmalig am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz wobei Sie angaben, den Namen [...], geb. [....], StA Russische Föderation zu führen. Dieser Antrag wurde am 01.02.2014 zur Zahl 13 18.894 EAST Ost gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen.* Sie stellten erstmalig am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz wobei Sie angaben, den Namen [...], geb. [....], StA Russische Föderation zu führen. Dieser Antrag wurde am 01.02.2014 zur Zahl 13 18.894 EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen.
* Sie sind unmittelbar danach untergetaucht, eine Überstellung nach Polen scheiterte dadurch
* Sie wurden von der Polizei im August 2014 aufgegriffen, gegen Sie wurde am 26.08.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und stellten Sie im Zuge der Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde mit 15.09.2014 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen.* Sie wurden von der Polizei im August 2014 aufgegriffen, gegen Sie wurde am 26.08.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und stellten Sie im Zuge der Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde mit 15.09.2014 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen.
* Sie wurden am 11.09.2014 begleitet nach Polen abgeschoben.
* Sie sind am 18 11 2014 erneut nach Österreich zurückgekehrt. Am 22.11.2014 stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, unter denselben Personalien. Die Schubhaft wurde aufgehoben und tauchten erneut unter. Sie wurden am 27 04 2015 erneut festgenommen, belehrt und im Anschluss wieder entlassen. Sie sind ihrer Meldeverpflichtung erneut nicht nachgekommen.
* Sie wurden am 04 05 2015 wegen schweren Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu 10 Monaten bedingt verurteilt.
* Am 17 06 2015 wurden sie erneut festgenommen. Am 24 06 2015 haben sie einen Folgeantrag gestellt. Da ihr Antrag vom 24 11 2014 noch nicht entschieden war, wurde der Antrag als Ergänzung des Vorbringens gewertet. Sie wurden am 16 07 2015 nach Polen überstellt.
* Ihr Antrag auf Internationalen Schutz vom 24 11 2014 wurde am 14.08.2015 zur Zahl 831889400-140200595 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen Sie eine Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Diese erging mit 10.09.2015 in Rechtskraft.* Ihr Antrag auf Internationalen Schutz vom 24 11 2014 wurde am 14.08.2015 zur Zahl 831889400-140200595 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen Sie eine Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Diese erging mit 10.09.2015 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 10.05.2016 um 19:20 Uhr durch Beamte der LPD im Bereich der Donauinsel betreten und festgenommen, da Sie sich entgegen einer für Sie weiterhin in Geltung stehenden Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Daraufhin wurden gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie haben einen weiteren Folgeantrag gestellt und sie sind unmittelbar nach ihrer Enthaftung neuerlich untergetaucht. Ihr Asylverfahren wurde unterbrochen. Am 10 12 2016 wurden sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, festgenommen und ins PAZ HG überstellt. Sie wurden noch am gleichen Tag einvernommen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie besitzen einen gültigen Reisepass Nr. [...], damit steht ihre Identität fest. Sie sind russischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Sie haben einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz gestellt, haben sie sich jedoch ihrem Verfahren entzogen. Sie wurden bis jetzt zweimal im Zuge der Dublin III Verordnung nach Polen überstellt, sie wurden durch die polnischen Behörden auch in die Russische Föderation abgeschoben. Die polnischen Behörden haben einen Schengen weites Einreiseverbot für drei Jahre über sie verhängt, sie sind trotzdem zurückgekehrt.Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Sie haben einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz gestellt, haben sie sich jedoch ihrem Verfahren entzogen. Sie wurden bis jetzt zweimal im Zuge der Dublin römisch drei Verordnung nach Polen überstellt, sie wurden durch die polnischen Behörden auch in die Russische Föderation abgeschoben. Die polnischen Behörden haben einen Schengen weites Einreiseverbot für drei Jahre über sie verhängt, sie sind trotzdem zurückgekehrt.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
* Sie sind in Österreich weder beruflich und sozial verankert.
Sie weisen im Bundesgebiet keine Verfahrensrelevante familiäre Verhältnisse auf.
[...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
* Sie wurden bereits mehrmals nach Polen abgeschoben, sie kehren trotzdem immer wieder in das Bundesgebiet zurück
* Polen hat sie in die Russische Föderation abgeschoben, ein Schengen weites Einreiseverbot über sie verhängt, sie sind trotzdem wieder ins Schengengebiet eingereist und sind illegal nach Österreich zurückgekommen
* Sie haben mehrere Folgeanträge gestellt uns sie haben sich regelmäßig ihrem Verfahren entzogen.
* Sie versuchen regelmäßig ihre Abschiebung zu verhindern.
* Sie tauchen immer wieder unter, ihre Behauptung vom 10 12 2016, dass sie nun endlich bei ihrem Freund in der [...] Unterkunft beziehen könnten, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, damit sie der drohenden Schubhaft entgehen. Nachdem sie offensichtlich seit Jahren nicht gewillt sind den behördlichen Anordnungen nachzukommen, muss angenommen werden, sie im Falle einer Freilassung, neuerlich untertauchen werden.
Punkt 1,2,3,4,5 treffen in vollem Umfang, Punkt 6 trifft teilweise, Punkt 8 und 9 wieder in vollem Umfang zu.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).
Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.
Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Sie weigern sich regelmäßig ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen, sie tauchen immer wieder unter. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits durch ihr Verhalten als besonders unzuverlässig erwiesen.
Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 10.12.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Da sie jetzt greifbar sind, kann ihr Asylverfahren innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden, im Falle einer negativen Entscheidung, da ein gültiges Reisedokument vorliegt, kann eine Überstellung in die Russische Föderation innerhalb weniger Tage realisiert werden, Sie besitzen, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person in die Russische Föderation als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.
Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"1. Unklarheit über den Sicherungszweck
Der BF stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gern § 5 Abs 1 AsyiG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals nach Polen abgeschoben. Zuletzt befand sich der BF vom 11.05.2016 bis 20.05.2016 in Schubhaft. Am 20.05.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, nachdem Polen die Wiederaufnahme des BF gern der Dublin lll-VO ablehnte. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet worden sei, da der BF angegeben habe, über die Slowakei neuerlich nach Österreich eingereist zu sein (BVwG 01.06.2016, W112 2126305-1/15E, Seite 16). Am 10.12.2016 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft mittels des angefochtenen Bescheides verhängt. Am 12.12.2016 wurde der BF zu seinen Fluchtgründen einvernommen.Der BF stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gern Paragraph 5, Absatz eins, AsyiG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals nach Polen abgeschoben. Zuletzt befand sich der BF vom 11.05.2016 bis 20.05.2016 in Schubhaft. Am 20.05.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, nachdem Polen die Wiederaufnahme des BF gern der Dublin lll-VO ablehnte. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet worden sei, da der BF angegeben habe, über die Slowakei neuerlich nach Österreich eingereist zu sein (BVwG 01.06.2016, W112 2126305-1/15E, Seite 16). Am 10.12.2016 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft mittels des angefochtenen Bescheides verhängt. Am 12.12.2016 wurde der BF zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Nach der Judikatur des VwGH ist im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf weichen Schubhaftqrund diese Annahme gestützt wird und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen wird {VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332). Ist dies nicht der Fall, ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid nicht zweifelsfrei, welche aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF erlassen und in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werden soll.
Seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRÄG 2015) sieht § 76 FPG nunmehr zwei Tatbestände vor, auf die sich die Verhängung der Schubhaft stützen kann. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus einer systematischen und historischen Interpretation ergibt sich, dass der Gesetzgeber jene Fälle, die unter den Anwendungsbereich der Dublin lll-VO fallen, von jenen außerhalb des Anwendungsbereiches trennen wollte. Am deutlichsten wird dies mit Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FRÄG 2015:Seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRÄG 2015) sieht Paragraph 76, FPG nunmehr zwei Tatbestände vor, auf die sich die Verhängung der Schubhaft stützen kann. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus einer systematischen und historischen Interpretation ergibt sich, dass der Gesetzgeber jene Fälle, die unter den Anwendungsbereich der Dublin lll-VO fallen, von jenen außerhalb des Anwendungsbereiches trennen wollte. Am deutlichsten wird dies mit Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FRÄG 2015:
‚Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dubiin-Verordnung). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)'‚Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dubiin-Verordnung). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)'
Eine ähnliche systematische Unterscheidung hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl 12012/87) im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen betroffen. Während eine Abschiebung aufgrund der "Rückkehrentscheidung" nur in einen Drittstaat (in der Regel den Herkunftsstaat) erfolgen kann, ist eine "Anordnung zur Außerlandesbringung" im Hinblick auf einen europäischen Mitgliedstaat als Zielstaat zu erlassen (in den praktisch bedeutsamsten Fällen nach den Bestimmungen der Dublin-VO). Dies geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FNG hervor:
Zu Z 177 (§ 61 samt Überschrift)Zu Ziffer 177, (Paragraph 61, samt Überschrift)
‚Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. (1.803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)'‚Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Ziffer eins, gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Ziffer 2, für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. (1.803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)'
Je nachdem, ob die Abschiebung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat erfolgen soll, ist daher eine unterschiedliche aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Die Prüfung der Fluchtgefahr kann nur in Bezug auf einen festgelegten Zielstaat, in den die Abschiebung erfolgen soll, rechtmäßig sein.
Eine - wie in der Judikatur des VwGH geforderte - eindeutige Klarstellung, auf welchen Schubhaftgrund die belangte Behörde die Haft stützt und in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werden soll, wurde nicht getroffen. Gesichert wird dem Spruch zufolge das Verfahren zum Zwecke "der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" und zur "Sicherung der Abschiebung". Während die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft im Spruch auf § 76 Abs 2 Z1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG stützt, wird diese Bestimmung in der Begründung nicht mehr angeführt, vielmehr zitiert die belangte Behörde in der Begründung § 76 Abs 2 Z 2 FPG und Art 28 der Dublin lll-VO (Seiten 7 f).Eine - wie in der Judikatur des VwGH geforderte - eindeutige Klarstellung, auf welchen Schubhaftgrund die belangte Behörde die Haft stützt und in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werden soll, wurde nicht getroffen. Gesichert wird dem Spruch zufolge das Verfahren zum Zwecke "der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" und zur "Sicherung der Abschiebung". Während die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft im Spruch auf Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG stützt, wird diese Bestimmung in der Begründung nicht mehr angeführt, vielmehr zitiert die belangte Behörde in der Begründung Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Artikel 28, der Dublin lll-VO (Seiten 7 f).
Während also der Spruch darauf hindeutet, dass gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll, deutet die Begründung (rechtliche Beurteilung) darauf hin, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden soll.
Auch die übrigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid geben keinen eindeutigen Aufschluss über diese Frage. Dem BF wird zur Last gelegt, mehrmals im Zuge der Dublin HF VO nach Polen überstellt, aber immer wieder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein (Seiten 6 und 9). Der BF habe regelmäßig versucht, Abschiebungen zu verhindern (Seite 9, wobei in diesem Zusammenhang nur Abschiebungen nach Polen gemeint sein können). Außerdem wird zur Begründung der Fluchtgefahr ausgeführt, das Kriterium des §76 Abs 3 Z 6 FPG sei teilweise erfüllt. Dieses Kriterium ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden ist, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Auch die Heranziehung weiterer Kriterien deutet darauf hin, dass eine Abschiebung gem der Dublin lll- VO geplant ist (siehe dazu weiter unten).Auch die übrigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid geben keinen eindeutigen Aufschluss über diese Frage. Dem BF wird zur Last gelegt, mehrmals im Zuge der Dublin HF VO nach Polen überstellt, aber immer wieder unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein (Seiten 6 und 9). Der BF habe regelmäßig versucht, Abschiebungen zu verhindern (Seite 9, wobei in diesem Zusammenhang nur Abschiebungen nach Polen gemeint sein können). Außerdem wird zur Begründung der Fluchtgefahr ausgeführt, das Kriterium des §76 Absatz 3, Ziffer 6, FPG sei teilweise erfüllt. Dieses Kriterium ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden ist, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Auch die Heranziehung weiterer Kriterien deutet darauf hin, dass eine Abschiebung gem der Dublin lll- VO geplant ist (siehe dazu weiter unten).
Die letztgenannten Umstände würden darauf hin deuten, dass wieder eine Abschiebung gem der Dublin III-VO geplant ist. Zwar hat Polen die Wiederaufnahme des BF am 20.05.2016 abgelehnt, jedoch teilte das BFA mit, Konsultationen mit der Slowakei zu führen. Es wäre also aufgrund des Bescheides denkbar, dass der BF in die Slowakei abgeschoben werden soll. Eine inhaltliche Einlassung in das Verfahren gab es bis zur Verhängung der Schubhaft nicht. Im Gegensatz dazu wird jedoch am Ende des Bescheides angemerkt, eine Überstellung in die Russische Föderation könne im Fall einer negativen Entscheidung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Außerdem sei aus den Länderinformationen nicht ersichtlich, dass eine Verbringung des BF in die Russische Föderation eine Verletzung von Rechten der EMRK darstellen würde.
Der Sicherungszweck ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides somit nicht eindeutig iSd zitierten VwGH-Judikatur bestimmbar. Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, der den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr macht es nämlich einen wesentlichen Unterschied, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen hat, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde (zu den Schwierigkeiten im Einzelnen siehe die nachfolgenden Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Haft).
An der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gestützte Anhaltung ändert
auch der Umstand nichts, dass Österreich mittlerweile inhaltlich in das Asylverfahren des BF
eingetreten ist. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde ist nämlich damit erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten. Die gegenwärtige Anhaltung des BF stützt sich nämlich nach wie vor auf den Schubhaftbescheid, aus dem, wie dargelegt, der Sicherungszweck nicht eindeutig bestimmbar ist. War aber der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).eingetreten ist. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde ist nämlich damit erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten. Die gegenwärtige Anhaltung des BF stützt sich nämlich nach wie vor auf den Schubhaftbescheid, aus dem, wie dargelegt, der Sicherungszweck nicht eindeutig bestimmbar ist. War aber der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
2. Keine Fluchtgefahr im Hinblick auf ein inhaltliches Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Da sich mittlerweile herauskristallisiert hat, dass die belangte Behörde plant, den BF in die Russische Föderation abzuschieben, wird in weiterer Folge nur mehr darauf eingegangen
Gern § 76 Abs. 2 Z1 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Gern Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - im Gegensatz zum Spruch - auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art 28 der Dublin lll-VO verwiesen, die aber beide keine Rechtsgrundlage für die Abschiebung auf Basis einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation darstellen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - im Gegensatz zum Spruch - auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Artikel 28, der Dublin lll-VO verwiesen, die aber beide keine Rechtsgrundlage für die Abschiebung auf Basis einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation darstellen.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des § 76 Abs. 3 FPG an, in weiterer Folge werden verschiedene Sachverhaltsfeststellungen wiedergegeben. Danach wird angeführt, dass die Punkte 1, 2, 3, 4 und 5 in vollem Umfang zutreffen würden, Punkt 6 teilweise und die Punkte 8 und 9 wieder in vollem Umfang. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in derDie belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, in weiterer Folge werden verschiedene Sachverhaltsfeststellungen wiedergegeben. Danach wird angeführt, dass die Punkte 1, 2, 3, 4 und 5 in vollem Umfang zutreffen würden, Punkt 6 teilweise und die Punkte 8 und 9 wieder in vollem Umfang. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der
Begründung angeführt wird, welche der in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG festgelegten KriterienBegründung angeführt wird, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien
durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.
Dadurch erweist sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL verlangt, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin HI-VQ nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Diese Judikatur ist - aufgrund des nahezu identen Wortlautes von Art 2 lit n Dublin IH-VO und Art 3 2 7 Rückführungs-RL auch für den Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar.Dadurch erweist sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL verlangt, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin HI-VQ nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Diese Judikatur ist - aufgrund des nahezu identen Wortlautes von Artikel 2, Litera n, Dublin IH-VO und Artikel 3, 2 7 Rückführungs-RL auch für den Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar.
Die Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen. die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen.Die Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen. die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen.
warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen.
Wie bereits dargelegt, ist nach der Judikatur des VwGH im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf weichen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt wird und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen wird (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332).
Dies wurde von der belangten Behörde jedoch unterlassen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die vom BF gesetzten Verhaltensweisen und Sachverhaltsfeststellungen den Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG zuzuordnen. Dieser Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gern § 60 AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betrifft auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25).Dies wurde von der belangten Behörde jedoch unterlassen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die vom BF gesetzten Verhaltensweisen und Sachverhaltsfeststellungen den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zuzuordnen. Dieser Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gern Paragraph 60, AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betrifft auch Mandatsbescheide vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 58, Rz 25).
Überdies ist anzuführen, dass keine der aufgezeigten Verhaltensweisen auf Seite 9 zwingend den Schluss nahe legen, dass sich der BF auch einem inhaltlichen Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz entziehen würde.
Die belangte Behörde führt wiederholt an, der BF sei mehrmals nach Polen abgeschoben worden, sei nichtsdestotrotz jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Der BF habe mehrere Folgeanträge gestellt und sich den Verfahren entzogen. Der BF habe regelmäßig versucht, seine Abschiebung zu verhindern.
Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten zwar zum Ausdruck gebracht, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, sodass im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung nach Polen womöglich tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann. Aufgrund der Ablehnung Polens zur Rückübernahme des BF wäre eine Abschiebung des BF nach Polen aber nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde hatte das Bestehen einer Fluchtgefahr im Hinblick auf das Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz und letztendlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abschiebung in die Russische Föderation zu prüfen, nicht jedoch im Hinblick auf eine Abschiebung nach Polen.
Die Kriterien der § 76 Abs 3 Z 1 bis 3 FPG sind im vorliegenden Fall aus eben diesen Gründen nicht tatbestandsmäßig, da sich der BF jeweils dem Verfahren zur Durchsetzung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielland Polen entzogen hat, nicht jedoch einer Abschiebung in die Russische Föderation. Für eine Abschiebung in die Russische Föderation bestand im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch kein Titel. Der BF ist zwar entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist, allerdings ist diese nicht mehr durchsetzbar.Die Kriterien der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG sind im vorliegenden Fall aus eben diesen Gründen nicht tatbestandsmäßig, da sich der BF jeweils dem Verfahren zur Durchsetzung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielland Polen entzogen hat, nicht jedoch einer Abschiebung in die Russische Föderation. Für eine Abschiebung in die Russische Föderation bestand im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch kein Titel. Der BF ist zwar entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist, allerdings ist diese nicht mehr durchsetzbar.
Da die Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielland Polen aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ablehnung der polnischen Behörden nicht mehr zulässig wäre, sind auch die Tatbestände Z 4 und 5 nicht mehr erfüllt. Da es durch die erfolgte Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung iSd § 12a Abs 1 Z3 AsylG gekommen ist und das Verfahren nunmehr inhaltlich geführt wird, kommt dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 faktischer Abschiebeschutz zu. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, so hat sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die Außerlandesbringung nach Polen nicht mehr zulässig ist, weswegen auch die Z 5 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.Da die Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielland Polen aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ablehnung der polnischen Behörden nicht mehr zulässig wäre, sind auch die Tatbestände Ziffer 4 und 5 nicht mehr erfüllt. Da es durch die erfolgte Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Z3 AsylG gekommen ist und das Verfahren nunmehr inhaltlich geführt wird, kommt dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 faktischer Abschiebeschutz zu. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, so hat sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die Außerlandesbringung nach Polen nicht mehr zulässig ist, weswegen auch die Ziffer 5, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Z 6 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin lll-VO zuständig ist. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr in die Russische Föderation abgeschoben werden soll, verbietet sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes (vgl BVwG 03.06.2016, W117 2126890-1). Zum selben Ergebnis gelangt man im Zuge einer historischen Interpretation bei Durchsicht der Materialien zur Regierungsvorlage:Ziffer 6, ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin lll-VO zuständig ist. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr in die Russische Föderation abgeschoben werden soll, verbietet sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes vergleiche BVwG 03.06.2016, W117 2126890-1). Zum selben Ergebnis gelangt man im Zuge einer historischen Interpretation bei Durchsicht der Materialien zur Regierungsvorlage:
Z 6; Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Ziffer 6,; Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (ZI ZI 2014/21/0075 sowie ZI 2013/21/0170 mwN). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)Z6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (ZI ZI 2014/21/0075 sowie ZI 2013/21/0170 mwN). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)
Zur Z 8 ist anzuführen, dass es zwar zutreffend ist, dass der BF Mitwirkungspflichten verletzt hat und zuletzt nicht im Bundesgebiet gemeldet war. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der BF an den Verfahren zur Außerlandesbringung nach Polen nicht mitwirkte, als schon eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Eine Abschiebung nach Polen steht nunmehr aber eben nicht mehr im Raum. Der BF ist, wie er in den Einvernahmen am 10.12.2016 und am 12.12.2016 übereinstimmend angegeben hat, zwischenzeitig in Deutschland eingereist und kam erst wenige Tage vor der Festnahme am 10.12.2016 wieder zurück nach Österreich. Festzuhalten ist, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Kenntnis davon hatte, ob die belangte Behörde beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.Zur Ziffer 8, ist anzuführen, dass es zwar zutreffend ist, dass der BF Mitwirkungspflichten verletzt hat und zuletzt nicht im Bundesgebiet gemeldet war. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der BF an den Verfahren zur Außerlandesbringung nach Polen nicht mitwirkte, als schon eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Eine Abschiebung nach Polen steht nunmehr aber eben nicht mehr im Raum. Der BF ist, wie er in den Einvernahmen am 10.12.2016 und am 12.12.2016 übereinstimmend angegeben hat, zwischenzeitig in Deutschland eingereist und kam erst wenige Tage vor der Festnahme am 10.12.2016 wieder zurück nach Österreich. Festzuhalten ist, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Kenntnis davon hatte, ob die belangte Behörde beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
Von der belangten Behörde wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Asylverfahren, welches nun inhaltlich geführt wird, sich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wieder in einem frühen Verfahrensstadium befand, zumal noch keine inhaltliche Einvernahme zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt war.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FRÄG 2015 - mit Verweis auf die VwGH-Judikatur - geht zweifelsfrei hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen:
In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)
Derartige besondere Umstände liegen deshalb nicht vor, weil sich die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Wesentlichen auf die Außerlandesbringung nach Polen bezog, welche nunmehr aber nicht wieder im Raum steht. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zur Identität und den Reisebewegungen ebenfalls bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2011,2008/21/0498).Derartige besondere Umstände liegen deshalb nicht vor, weil sich die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Wesentlichen auf die Außerlandesbringung nach Polen bezog, welche nunmehr aber nicht wieder im Raum steht. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zur Identität und den Reisebewegungen ebenfalls bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2011,2008/21/0498).
Art dieser Stelle ist auch auf die Vorlage des Reisepasses durch den BF hinzuweisen, diesbezüglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen (vgl. § 15 Abs 1 Z 5 AsylG). Die Vorlage des Reisepasses wiegt andere Mitwirkungspflichtverletzungen auf (vgl BVwG 03.06.2016, W117 2126890-1, genauer unter Punkt 3 in der gegenständlichen Beschwerde). Auch die Ausführungen des BF, er sei zwischenzeitlich von Polen in die Russische Föderation abgeschoben wurde, erweisen sich vor dem Hintergrund, dass Polen mit Schreiben vom 20.05.2016 die Wiederaufnahme des BF abgelehnt hat, als glaubwürdig, was von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 11.05.2016 noch anders beurteilt worden war. Nunmehr (siehe der angefochtene Bescheid, Seite 9) wird dieser Umstand von der belangten Behörde offenbar selbst nicht mehr bestritten.Art dieser Stelle ist auch auf die Vorlage des Reisepasses durch den BF hinzuweisen, diesbezüglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG). Die Vorlage des Reisepasses wiegt andere Mitwirkungspflichtverletzungen auf vergleiche BVwG 03.06.2016, W117 2126890-1, genauer unter Punkt 3 in der gegenständlichen Beschwerde). Auch die Ausführungen des BF, er sei zwischenzeitlich von Polen in die Russische Föderation abgeschoben wurde, erweisen sich vor dem Hintergrund, dass Polen mit Schreiben vom 20.05.2016 die Wiederaufnahme des BF abgelehnt hat, als glaubwürdig, was von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 11.05.2016 noch anders beurteilt worden war. Nunmehr (siehe der angefochtene Bescheid, Seite 9) wird dieser Umstand von der belangten Behörde offenbar selbst nicht mehr bestritten.
Die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung begründet nach der Judikatur des VwGH bei Asylwerbern in der Regel keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233; 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Ziffer 9).Die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung begründet nach der Judikatur des VwGH bei Asylwerbern in der Regel keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233; 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Ziffer 9).
Im Fall des BF kommt hinzu, dass dieser nun sehr wohl über einen Wohnsitz an einer von ihm in der Einvernahme genannten Adresse verfügt: 1100 Wien, [...]. Dies kann von Herrn [...] bestätigt werden, welcher Hauptmieter der Wohnung ist. Die belangte Behörde qualifiziert das Vorbringen des BF, bei seinem Freund Unterkunft beziehen zu können, als Schutzbehauptung, damit er der drohenden Schubhaft entgehen könne, macht sich aber nicht die Mühe, das Vorbringen des BF nachzuprüfen. Dabei hätte es sich jedoch um einen - auch im Mandatsverfahren - zumutbaren und erforderlichen Ermittlungsschritt gehandelt, da der BF über die Telefonnummer von Herrn [...] verfügt.
Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sind die genauen Gründe für die Einschätzung der belangten Behörde für den BF nicht ersichtlich.
Zum Beweis dafür, dass der BF an der von ihm genannten Adresse Unterkunft beziehen kann und damit über einen Wohnsitz verfügt, wird die Einvernahme von Herrn [...] o.a. [...]. 1100 Wien, als Zeuge im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Durch das Bestehen eines festen Wohnsitzes und den Anspruch auf Grundversorgung (nach Zulassung des Verfahrens durch die belangte Behörde) ist der Argumentation der belangten Behörde, die Z 9 des § 76 Abs 3 FPG spreche für eine Fluchtgefahr, der Boden entzogen. Im Ergebnis mag daher keiner der in § 76 Abs 3 FPG geregelten, von der Behörde ins Treffen geführten, Tatbestände die Verhängung der Schubhaft im Einzelfall zu tragen.Durch das Bestehen eines festen Wohnsitzes und den Anspruch auf Grundversorgung (nach Zulassung des Verfahrens durch die belangte Behörde) ist der Argumentation der belangten Behörde, die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG spreche für eine Fluchtgefahr, der Boden entzogen. Im Ergebnis mag daher keiner der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG geregelten, von der Behörde ins Treffen geführten, Tatbestände die Verhängung der Schubhaft im Einzelfall zu tragen.
Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel
Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - was ausdrücklich in Abrede gestellt wird - ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären {§ 77 Abs 1 FPG). Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt.Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - was ausdrücklich in Abrede gestellt wird - ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären {§ 77 Absatz eins, FPG). Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt.
Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG zu. Die belangte Behörde verweist im Wesentlichen darauf, der BF sei immer wieder untergetaucht. Wie bereits dargelegt wurde, entzog sich der BF zwar bereits geplanten Außerlandesbringungen nach Polen ~ daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der BF sich auch einem inhaltlichen Asylverfahren entziehen würde. Es steht fest, dass bislang kein gelinderes Mittel über den BF angeordnet wurde.Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu. Die belangte Behörde verweist im Wesentlichen darauf, der BF sei immer wieder untergetaucht. Wie bereits dargelegt wurde, entzog sich der BF zwar bereits geplanten Außerlandesbringungen nach Polen ~ daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der BF sich auch einem inhaltlichen Asylverfahren entziehen würde. Es steht fest, dass bislang kein gelinderes Mittel über den BF angeordnet wurde.
Da der BF aber, wie dargelegt und wie das Beweisverfahren vor dem BVwG zeigen wird, über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung des Verfahrens) hinreichend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Da der BF aber, wie dargelegt und wie das Beweisverfahren vor dem BVwG zeigen wird, über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung des Verfahrens) hinreichend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.
Hinzu kommt, dass der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben hat. Aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung hat das BVwG kürzlich - mit Verweis auf Judikatur des VwGH - in einem Fall ausgesprochen, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfes gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend sind. Vor diesem Hintergrund verliere die Ankündigung, sich einer Überstellung (hier: nach Tschechien) entziehen zu wollen, an Gewicht. Der Anspruch auf Grundversorgung wiege die fehlende soziale Verankerung auf (BVwG 13.12.2016, W112 2141575-1). Diese Überlegungen sind auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Hinzukommt, dass der BF durch die Vorlage seines Reisepasses an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt hat. in einem vergleichbaren Fall hat das BVwG in der Entscheidung vom03.06.2016, W117 2126890-1, festgestellt, dass die Vorlage des Reisepasses als Zeichen der Mitwirkungspflicht Versuchen der Umgehung, Behinderung oder Verzögerung von Rückkehrmaßnahmen aufwiegt:
‚Der (grundsätzlich berechtigte) Vorwurf des Versuches einer Umgehung/BehinderungA/erzögerung von Rückkehrmaßnahmen wird erheblich durch die Offenlegung der Identität und Vorlage des Reisepasses, der es für die Verwaltungsbehörde nicht unmaßgeblich erleichtert, die Rückführung des
Beschwerdeführers nach Marokko zu verwirklichen, in einem Maße relativiert, dass nicht mehr von einer "erheblichen" Fluchtgefahr gesprochen werden kann.'
[...]
Gerade im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsbehörde im Besitze des Reisepasses des Beschwerdeführers ist, wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels sehr wohl in Betracht gekommen.
im vorliegenden Fall räumt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seiten 10 f) selbst ein, dass die Vorlage des Reisepass eine zukünftige Abschiebung wesentlich erleichtert.
Abschließend wird angemerkt, dass die Aufzählung der in § 77 Abs 3 FPG geregelten gelinderen Mittel nicht abschließend ist. Aufgrund des ähnlichen Regelungszieles ist etwa die Bestimmung des §56 Abs 2 FPG beachtlich, wonach als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Dokumenten (Z 3) in Frage kommt. Gern § 12 Abs 1 FPG-DV handelt es sich bei einem Reisedokument jedenfalls um ein Dokument iSd § 56 Abs 2 Z 3 FPG. Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob nicht etwa die die Hinterlegung des russischen Reisepasses als gelinderes Mittel gern § 77 Abs 3 FPG in Frage kommt.Abschließend wird angemerkt, dass die Aufzählung der in Paragraph 77, Absatz 3, FPG geregelten gelinderen Mittel nicht abschließend ist. Aufgrund des ähnlichen Regelungszieles ist etwa die Bestimmung des §56 Absatz 2, FPG beachtlich, wonach als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Dokumenten (Ziffer 3,) in Frage kommt. Gern Paragraph 12, Absatz eins, FPG-DV handelt es sich bei einem Reisedokument jedenfalls um ein Dokument iSd Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob nicht etwa die die Hinterlegung des russischen Reisepasses als gelinderes Mittel gern Paragraph 77, Absatz 3, FPG in Frage kommt.
Die angeführten gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können. Die
Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde zeigen, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung der gelinderen Mittel nicht ausreichend mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt hat.
Gelindere Mittel wären aber zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Der BF würde einem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und einem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
Beweis: PV
Ergänzend dazu steht es der belangten Behörde frei, den Reisepass des BF - über die für das Asylverfahren benötigten Zwecke gern § 21 AsylG hinaus - als Sicherheitsleistung einzubehalten.Ergänzend dazu steht es der belangten Behörde frei, den Reisepass des BF - über die für das Asylverfahren benötigten Zwecke gern Paragraph 21, AsylG hinaus - als Sicherheitsleistung einzubehalten.
Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich die Schubhaft - selbst unter der Annahme, dass eine Fluchtgefahr vorliegt - als unverhältnismäßig.
Aus folgenden Gründen erweist sich die Schubhaft darüber hinaus als unverhältnismäßig:
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde bislang nicht inhaltlich geprüft. Bei der Russischen Föderation handelt es sich nicht um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA- VG. Wie sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation ergibt, ist die menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation problematisch, in der Heimatrepublik des BF, Tschetschenien, katastrophal. Dies entspricht dem Amtswissen sowohl des BFA als auch des BVwG. Im Jahr 2015 kam es in 667 Fällen (36,2%) zu positiven Asylgewährungen. In 141 Fällen wurde subsidiärer Schutz gewährt, in 381 Fällen humanitäre Aufenthaltstitel erteilt (Asylstatistik 2015 des BMI).Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde bislang nicht inhaltlich geprüft. Bei der Russischen Föderation handelt es sich nicht um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA- VG. Wie sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation ergibt, ist die menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation problematisch, in der Heimatrepublik des BF, Tschetschenien, katastrophal. Dies entspricht dem Amtswissen sowohl des BFA als auch des BVwG. Im Jahr 2015 kam es in 667 Fällen (36,2%) zu positiven Asylgewährungen. In 141 Fällen wurde subsidiärer Schutz gewährt, in 381 Fällen humanitäre Aufenthaltstitel erteilt (Asylstatistik 2015 des BMI).
Vor diesem Hintergrund konnte also keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF auch inhaltlich negativ entschieden wird. Der Verfahrensausgang war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung völlig offen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde das Verfahren zügig führt und zeitnah eine abweisende Entscheidung erlässt, steht dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten gem § 22 Abs 6 AsylG zur Entscheidung zur Verfügung. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gern 18 Abs 1 BFA-VG besteht - insbesondere, da es sich bei der Russischen Föderation um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt - keine Rechtsgrundlage.Vor diesem Hintergrund konnte also keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF auch inhaltlich negativ entschieden wird. Der Verfahrensausgang war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung völlig offen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde das Verfahren zügig führt und zeitnah eine abweisende Entscheidung erlässt, steht dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten gem Paragraph 22, Absatz 6, AsylG zur Entscheidung zur Verfügung. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gern 18 Absatz eins, BFA-VG besteht - insbesondere, da es sich bei der Russischen Föderation um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt - keine Rechtsgrundlage.
Es ist somit noch nicht absehbar, ob das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF in die Russische Föderation, innerhalb einer als verhältnismäßig anzusehenden Dauer, oder auch innerhalb der Schubhafthöchstdauer, erreichbar ist.
Anhand des im Vergleich zur Verhängung der Schubhaft am 11.05.2016 geänderten Sachverhaltes (Nicht-Durchführbarkeit der Überstellung nach Polen in Folge Ablehnung der polnischen Behörden, Erforderlichkeit der Prüfung eines inhaltlichen Verfahrens durch die belangten Behörden) waren die Voraussetzungen der Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft neu zu prüfen. Berücksichtigt man diese, bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (Beginn des inhaltlichen Asylverfahrens) keine Fluchtgefahr bzw erweist sich auch die Fortsetzung der Schubhaft als unverhältnismäßig, insbesondere zumal die Dauer der Schubhaft aufgrund des laufenden Asylverfahrens (Berücksichtigung der Dauer eines Beschwerdeverfahrens) nicht abschätzbar ist.
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung
des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft
des BF und der Verfügbarkeit eines Wohnsitzes - beantragt.
Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint:
"Der für die rechtiiche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht, Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Dieser Einschätzung ist die gegenständliche Beschwerde entgegengetreten, der Sachverhalt wurde damit bestritten. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht, Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Dieser Einschätzung ist die gegenständliche Beschwerde entgegengetreten, der Sachverhalt wurde damit bestritten. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
IV. Kostenanträgerömisch vier. Kostenanträge
[...]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVG:Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph 35, VwGVG:
Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl, II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei IHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl, römisch zwei Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei IHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung11 aussprechen, dass die Voraussetzungen zur wetteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG~ Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem für die Behörde unbekannten Zeitpunkt in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [...] zu führen, am 21.02.1995 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Dieser Antrag wurde am 01.02.2014 zur Zahl 13 18.894 EAST Ost gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen, da der Bf. zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatte und daher Polen nach der DUBLIN-III-VO zur Führung des Asyl-verfahrens zuständig war."Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem für die Behörde unbekannten Zeitpunkt in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [...] zu führen, am 21.02.1995 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Dieser Antrag wurde am 01.02.2014 zur Zahl 13 18.894 EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen, da der Bf. zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatte und daher Polen nach der DUBLIN-III-VO zur Führung des Asyl-verfahrens zuständig war.
Der Bf. war unmittelbar danach untergetaucht, wodurch eine Überstellung nach Polen scheiterte.
Der Bf. wurde von der Polizei im August 2014 aufgegriffen, gegen ihn wurde am 26.08.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bf. stellte im Zuge der Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde zu AZ 15.09.2014 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und wiederum eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen, der Bf. wurde am 11.09.2014 begleitet nach Polen abgeschoben.Der Bf. wurde von der Polizei im August 2014 aufgegriffen, gegen ihn wurde am 26.08.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bf. stellte im Zuge der Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde zu AZ 15.09.2014 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und wiederum eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen, der Bf. wurde am 11.09.2014 begleitet nach Polen abgeschoben.
Der Bf. kehrte am 18.11.2014 erneut nach Österreich zurück und stellte am 22.11.2014 unter derselben Identität einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde aufgehoben, der Bf. tauchte erneut unter.
Am 27.4.2015 wurde der Bf. erneut festgenommen, belehrt und im Anschluss wieder entlassen. Er ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.
Der Bf. wurde am 4.5.2015 wegen schweren Einbruchsdiebstahls mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ 163 HV 28/2015f vom 04.05.2015 zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 17.6.2015 wurde der Bf. erneut festgenommen, worauf er am 24.6.2015 einen Folgeantrag stellte. Da der Antrag vom 24.11.2014 noch nicht entschieden war, wurde der Antrag als Ergänzung des Vorbringens gewertet. Der Bf. wurde am 16.7.2015 nach Polen überstellt.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 wurde am 14.08.2015 zur Zahl 831889400-140200595 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Diese erwuchs mit 10.09.2015 in Rechtskraft.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 wurde am 14.08.2015 zur Zahl 831889400-140200595 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Diese erwuchs mit 10.09.2015 in Rechtskraft.
Der Bf. wurde am 10.05.2016 um 19:20 Uhr durch Beamte der LPD im Bereich der Donau-insel betreten und festgenommen, da er sich entgegen einer für ihn weiterhin in Geltung stehenden Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig im österreichischen Bundes-gebiet aufhielt. Daraufhin wurden über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bf. stellte einen weiteren Folgeantrag und sollte am 1.6.2016 mittels Bus-Charter nach Polen überstellt werden, Polen lehnte jedoch die Übernahme mit Erklärung vom 20.5.2016 ab.
Der Bf. tauchte unmittelbar nach seiner Enthaftung neuerlich im Bundesgebiet unter. Das laufende Asylverfahren wurde gem. § 28 AsylG mit 14.07.2016 zugelassen und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. unterbrochen.Der Bf. tauchte unmittelbar nach seiner Enthaftung neuerlich im Bundesgebiet unter. Das laufende Asylverfahren wurde gem. Paragraph 28, AsylG mit 14.07.2016 zugelassen und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. unterbrochen.
Am 10.12.2016 wurde der Bf. im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, fest-genommen und in das PAZ HG überstellt.
Am 10.12.2016 wurde über den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens und zur Abschiebung verhängt. In der fremdenrechtliche Einvernahme hat er hinsichtlich seiner Asylgründe folgende Angaben gemacht:
"Ich trainiere in Österreich Budo-Kampfsport (Taborstraße) und liebe Österreich."
Am 12.12.2016 wurde das eingestellte Asylverfahren fortgesetzt und der abweisende Bescheid am 14.12.2016 erlassen. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Bfs. in sein Heimatland festgestellt und eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Schengen weiten Einreiseverbot, gültig auf die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem Bf. im PAZ am 15.12.2016 um 11.00h durch persönliche Übergabe zugestellt. Somit erwuchs die Entscheidung mit 15.12.2016 in Durchsetzbarkeit.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2106 wurde gegen die Bf. zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag des Bfs. auf internationalen Schutz und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Bf. durch Ausfolgung am 10.12.2016 um 21:50h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
Die Identität der Bf. steht aufgrund eines vorhandenen gültigen Reisepasses fest.
Im Schengener Informationssystem scheint zur Nationalen ID-Nr. PL/0201P02107915 gem. Artikel 24 EU-VO 1987/2006, SIS-II-Beschluss eine Vormerkung über ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet auf, dieses wurde von Polen erlassen. Der Bf. reiste entgegen dieses Einreiseverbotes laut eigenen Angaben Anfang Mai 2016 wieder schlepperunterstützt über Polen und der Slowakei in das Österreichische Bundesgebiet ein.Im Schengener Informationssystem scheint zur Nationalen ID-Nr. PL/0201P02107915 gem. Artikel 24 EU-VO 1987 aus 2006,, SIS-II-Beschluss eine Vormerkung über ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet auf, dieses wurde von Polen erlassen. Der Bf. reiste entgegen dieses Einreiseverbotes laut eigenen Angaben Anfang Mai 2016 wieder schlepperunterstützt über Polen und der Slowakei in das Österreichische Bundesgebiet ein.
Aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Bfs. ist ersichtlich, dass er nicht bereit ist, sich an geltende Rechtsordnungen zu halten, bestehende Gesetzesvorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen.
Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf und ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfügte außer aufgrund seiner Asylanträge noch niemals über eine Aufenthaltsberechtigung für das Österreichische Bundesgebiet.
Der Bf. gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2016 an, dass er in Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen lebt, welche im 4. Monat schwanger ist. Er konnte jedoch weder den Familiennamen oder das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin nennen noch ihre Wohnadresse angeben. Ein gemeinsames Zusammen-leben oder ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht angeführt.
Der Bf. gab im Zuge seines Aufgriffes an, in Wien 10., [...] Unterkunft genommen zu haben, eine Überprüfung ergab, dass der Bf. an dieser Adresse persönliche Utensilien verwahrt hatte und es wurde sein Reisepass aufgefunden.
Der Bf. geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und wird von seiner Lebensgefährtin und von zwei in Österreich lebenden Cousins unterstützt. Familienangehörige im Bundesgebiet hat der Bf. keine. Es kann keine besondere Integrationsverfestigung des Bfs. in Österreich festgestellt werden.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens und der Abschiebung als dringend erforderlich anzusehen ist.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Abschiebung sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Melde-verpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Aus der Wohn- und Familiensituation der Bf., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. trotz der Bekanntgabe einer Wohnadresse, an welcher der Bf. jedoch nicht behördlich gemeldet ist, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es gilt auch im Fall des Bfs., die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthalts-beendende Maßnahme durchzusetzen, zumal der Bf. nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und auch straffällig wurde. Der Bf. hatte wiederholt einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für seinen Asyl-Neuantrag hat der Bf. lediglich angegeben, dass er nicht nach Polen überstellt werden möchte und beruft sich auf seine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden bosnischen Staatsangehörigen, welche angeblich von ihm ein Kind erwartet.
Dazu stellt die Behörde fest, dass den privaten Interessen des Bfs. und seinem Recht auf persönliche Freiheit die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüberstehen und dass diese hier stärker ins Gewicht fallen. Somit ist die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz gehaltenen Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten.
Am 15.12.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Aus dem bisherigen permanenten Verhalten des Bfs. sieht die Behörde entgegen der Ansicht des Bfs. keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.Am 15.12.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Aus dem bisherigen permanenten Verhalten des Bfs. sieht die Behörde entgegen der Ansicht des Bfs. keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.
Da gegen den Bf. eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung besteht, wurde am 15.12.2016 zwecks Abschiebung in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten ein Flug gebucht, als Flug-termin konnte der 27.12.2016 festgelegt werden.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe- -€ 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, besitzt (daneben) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität steht fest.
Sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 wurde mit Bescheid vom 01.02.2014 gemäß § 5 AsylG 2005, sein (zweiter) Antrag vom 26.08.2014 mit Bescheid vom 15.09.2014 gemäß § 68 AVG und sein (dritter) Antrag vom 24.11.2014 mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Zurückweisungsbescheide erwuchsen alle in Rechtskraft. Die Zurückweisung wurde jeweils mit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen verbunden.Sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 wurde mit Bescheid vom 01.02.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, sein (zweiter) Antrag vom 26.08.2014 mit Bescheid vom 15.09.2014 gemäß Paragraph 68, AVG und sein (dritter) Antrag vom 24.11.2014 mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Zurückweisungsbescheide erwuchsen alle in Rechtskraft. Die Zurückweisung wurde jeweils mit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen verbunden.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und lebte bis zur ersten Asylantragstellung am 23.12.2013 bei seinem Cousin [...], während des ersten Asylverfahrens bis 29.01.2014 in der Betreuungsstelle der Grundversorgung, verließ diese aber unabgemeldet zwei Tage nach der Einvernahme im Asylverfahren, in dem ihm das Ergebnis der Dublin-Konsultationen mitgeteilt wurde, und war danach unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 26.08.2014 im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig betreten, in Schubhaft genommen und am 11.09.2014 nach Polen überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Monate später, am 21.11.2014, im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig betreten und (neuerlich) fest- und in Schubhaft genommen. Er brachte am 24.11.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, die Schubhaft wurde aufgehoben. Er schlug die Grundversorgung aus und gab bei der Abmeldung am 25.11.2014 an, zu seinem Cousin [...] zu ziehen. Der Beschwerdeführer lebte jedoch nicht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse, sein Aufenthaltsort seit 24.11.2014 war unbekannt. Er kam auch der persönlichen Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 aF nur bis 18.12.2014 nach.Der Beschwerdeführer wurde zwei Monate später, am 21.11.2014, im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig betreten und (neuerlich) fest- und in Schubhaft genommen. Er brachte am 24.11.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, die Schubhaft wurde aufgehoben. Er schlug die Grundversorgung aus und gab bei der Abmeldung am 25.11.2014 an, zu seinem Cousin [...] zu ziehen. Der Beschwerdeführer lebte jedoch nicht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse, sein Aufenthaltsort seit 24.11.2014 war unbekannt. Er kam auch der persönlichen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005 aF nur bis 18.12.2014 nach.
Am 10.01.2015 teilte die Polizeiinspektion Favoriten mit, dass dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebene Wohnadresse, an der sein angeblicher Cousins lebt, keine Schriftstücke zugestellt werden können. Laut der Auskunft des Hauptmieters sei dieser nur ein guter Freund des Beschwerdeführers. Daher habe er ihm erlaubt, seine Adresse als Postadresse zu verwenden. Nach einer Auseinandersetzung vor drei Wochen bestehe jedoch kein Kontakt mehr. Angaben zum weiteren Verbleib des Beschwerdeführers könne er nicht machen.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2015 festgenommen, als er sich bei einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1090 Wien nicht ausweisen konnte. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und an das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Er wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er behördlich nicht gemeldet sei.Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2015 festgenommen, als er sich bei einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1090 Wien nicht ausweisen konnte. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und an das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Er wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er behördlich nicht gemeldet sei.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen. Er wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich behördlich melden und zu Ladungsterminen erscheinen müsse. Er wurde über die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 aF auch mit Informationsblatt vom 27.04.2015 ausdrücklich aufgeklärt. Dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch im Anschluss nie nach.Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen. Er wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich behördlich melden und zu Ladungsterminen erscheinen müsse. Er wurde über die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 aF auch mit Informationsblatt vom 27.04.2015 ausdrücklich aufgeklärt. Dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch im Anschluss nie nach.
Am 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Bei der Personenüberprüfung wurde der Festnahmeauftrag vom 01.06.2015 festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, beim Verein UTE BOCK obdachlos gemeldet zu sein. Er übernachte fallweise bei seinem Cousin [...], [...]. Weiters sei er sehr oft an einer Adresse aufhältig, die er nicht kenne, an der sein Freund [...], der ca. 17-18 Jahre alt sei, registriert sei. Dort lebe dessen gesamter Familienverband. Er dürfe [...] Telefonnummer angeben. Auf die Ankündigung, in Schubhaft genommen zu werden, gab er an, sich die Pulsadern aufschneiden und dadurch das Leben nehmen zu wollen. Auf den Vorhalt, dass er daher in einer Spezialzelle untergebracht werde, gab er an, dass er seine Drohung nicht aufrecht erhalte und keinen Selbstmordversuch unternehmen wolle. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.Am 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Bei der Personenüberprüfung wurde der Festnahmeauftrag vom 01.06.2015 festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, beim Verein UTE BOCK obdachlos gemeldet zu sein. Er übernachte fallweise bei seinem Cousin [...], [...]. Weiters sei er sehr oft an einer Adresse aufhältig, die er nicht kenne, an der sein Freund [...], der ca. 17-18 Jahre alt sei, registriert sei. Dort lebe dessen gesamter Familienverband. Er dürfe [...] Telefonnummer angeben. Auf die Ankündigung, in Schubhaft genommen zu werden, gab er an, sich die Pulsadern aufschneiden und dadurch das Leben nehmen zu wollen. Auf den Vorhalt, dass er daher in einer Spezialzelle untergebracht werde, gab er an, dass er seine Drohung nicht aufrecht erhalte und keinen Selbstmordversuch unternehmen wolle. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft überstellt. Er stellte am 24.06.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Da sein Antrag vom 24.11.2014 noch nicht entschieden war, wurde der Antrag als Ergänzung des Vorbringens gewertet.
Er wurde nach der gerichtlichen Verurteilung am 04.05.2015 wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z, 129 Z 1 StGB in der Folge am 17.06.2015 im Rahmen einer Zufallskontrolle fest- und in Schubhaft genommen. Der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt - Probezeit drei Jahre - lag folgendes strafbares Verhalten zugrunde (zitiert aus dem Strafurteil):Er wurde nach der gerichtlichen Verurteilung am 04.05.2015 wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z, 129 Ziffer eins, StGB in der Folge am 17.06.2015 im Rahmen einer Zufallskontrolle fest- und in Schubhaft genommen. Der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt - Probezeit drei Jahre - lag folgendes strafbares Verhalten zugrunde (zitiert aus dem Strafurteil):
"Im Anschluss daran begaben sich am 13.7.2014 [...], [...], [...], [...], [....], (gemeint: der Beschwerdeführer) und [...] zur Parkgarage in 1100 Wien, [...], wo der PKW von [...] abgestellt war. [...] entfernte ein Gitter am Zugang zur Garage, sodass er zu einem Knopf gelangte, der das Garagentor öffnete. Während [...] und [...] vor dem Tor auf der Straße warteten und Aufpasserdienste leisteten, betraten [....], [...], [....] (gemeint: der Beschwerdeführer), und [...] die Garage. [....] (gemeint: der Beschwerdeführer) öffnete das Fahrzeug mit dem von [...] widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel und nahm es in Betrieb. Das Fahrzeug wurde in den folgenden Tagen an zahlreiche Personen weitergegeben und von diesen verwendet, bis es am 17.07.2014 mit [...] am Steuer von einer Polizeistreife angehalten wurde. In der Zwischenzeit waren in etwa mit dem Fahrzeug 3.000 Kilometer gefahren worden und war es beschädigt."
Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen, eine Verurteilung erfolgte jedoch nicht und wurde er im Anschluss an die Untersuchungshaft am 15.07.2015 (fremdenpolizeilich) festgenommen und am 16.07.2015 nach Polen überstellt. Nach der Ausreise wurde die im Urteil vom 04.05.2015 angeordnete Bewährungshilfe eingestellt. Bei der Kontaktperson, bei der er sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft seinen Angaben zufolge melden hätte können und bei der er während der Zeit des Untertauchens seinen Angaben zufolge zT lebte, [...], handelte es sich um den Komplizen des Beschwerdeführers.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 wurde mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.09.2015 durch Hinterlegung im Akt, zurückgewiesen, festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Antrages zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 wurde mit Bescheid vom 14.08.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.09.2015 durch Hinterlegung im Akt, zurückgewiesen, festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Antrages zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.
Der Beschwerdeführer reiste vor seiner Festnahme am 10.05.2016 in Wien entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung wieder nach Österreich ein. Er trat nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt; der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2016 im Zuge einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Im Zuge der Personenkontrolle wurde die Anordnung der Außerlandesbringung sowie ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum, erlassen von Polen, festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.Der Beschwerdeführer reiste vor seiner Festnahme am 10.05.2016 in Wien entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung wieder nach Österreich ein. Er trat nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt; der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2016 im Zuge einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes in 1220 Wien (DONAUINSEL) betreten. Im Zuge der Personenkontrolle wurde die Anordnung der Außerlandesbringung sowie ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum, erlassen von Polen, festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.
Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Er stellte - wie bereits am 27.08.2014, 24.11.2014 und 24.06.2015 - einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme (bzw. Schubhaft bzw. Untersuchungshaft). Die belangte Behörde ging bei der Verhängung der Schubhaft denkmöglich davon aus, dass Polen weiterhin zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig war.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2016, dem Tag nach seiner Inschubhaftnahme, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Die belangte Behörde stellte am 14.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Es wurde keine dringliche Anfrage gestellt. Die Anfrage wurde jedoch auf Daten aus dem EURODAC-System gestützt. Mit zwischenzeitlichem Schriftsatz vom 17.05.2016, eingebracht am 18.05.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2016 und die Anhaltung in Schubhaft. Polen lehnte die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20.05.2016 ab.
Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und endete infolge Entlassung durch die belangte Behörde am 20.05.2016.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2126305-1/15E, vom 01.06.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
Unmittelbar nach seiner Enthaftung tauchte der Bf. neuerlich im Bundesgebiet unter. Das laufende Asylverfahren wurde gem. § 28 AsylG mit 14.07.2016 zugelassen und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. unterbrochen.Unmittelbar nach seiner Enthaftung tauchte der Bf. neuerlich im Bundesgebiet unter. Das laufende Asylverfahren wurde gem. Paragraph 28, AsylG mit 14.07.2016 zugelassen und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. unterbrochen.
Am 10.12.2016 wurde der Bf. im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und fest-genommen.
Der Bf. gab im Zuge seines Aufgriffes an, in Wien 10., [...] Unterkunft genommen zu haben, eine Überprüfung ergab, dass der Bf. an dieser Adresse persönliche Utensilien verwahrt hatte und wurde sein Reisepass aufgefunden - und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, in Vorlage gebracht.
Schließlich wurde er in das PAZ HG überstellt.
In der anschließenden Schubhafteinvernahme versuchte der Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht, der Verwaltungsbehörde glaubhaft zu machen, nicht um seinen Aufenthaltsstatus Bescheid gewusst zu haben bzw. zu wissen:
A: Ich wurde damals aus der Haft entlassen, ich bekam einen Zettel und dachte ich hätte Asyl.
F: Wie viele Asylanträge haben sie in Österreich schon eingebracht?
A: Das weiß ich nicht.
F: 4 an der Zahl. Sie erzählen mir sie wissen nicht wie ein Verfahren läuft?
A: Ich habe keine Ahnung, was sollte ich tun?
[...]
A: In Österreich leben ein Cousin und eine Tante mütterlicherseits von mir.
F: Warum haben Sie nicht bei Ihren Angehörigen gewohnt?
A: Weil ich ihnen keine Probleme verursachen wollte mit meiner Illegalität..
Vorhaltung: Sie haben gesagt sie hätten gedacht sie haben Asyl. Dann wären sie legal da und würden keine Probleme verursachen. Das bedeutet sie wussten genau, dass sie in einer problematischen Situation sind.
Der Beschwerdeführer möchte in Österreich Asyl, weil "Ich in Österreich Budo-Kampfsport (Taborstraße) trainiere und Österreich liebe".
Der Beschwerdeführer hielt sich innerhalb der letzten 7 Monate auch in Deutschland auf und kehrte ca 3 - 4 Tage vor seiner aktuellen Schubhaftanhaltung nach Österreich zurück.
F: Wo waren sie in den letzten 7 Monaten?
A: Zuerst hier, dann drei Monate war ich in Deutschland, in Dortmund, vor ca. 3-4 Tagen bin ich wieder nach Österreich zurückgekehrt.
F: Warum sind sie nach Deutschland?
A: Weil ich Österreich keine Möglichkeiten hatte.
F: Was haben sie Deutschland gemacht?
A: Ich war bei meinem Freund, ich habe dort gelebt und gewohnt.
In Österreich lebt eine behauptetermaßen vom Beschwerdeführer schwangere Freundin - Ich glaube im 4 Monat. Sie wohnt mit ihrer Familie. Sie ist Bosnierin. Ich kann dort nicht wohnen. Ich habe jetzt aber eine Wohnung gefunden, bei meinem Freund, dort kann ich für 100 € pro Monat wohnen".
Der Beschwerdeführer könnte an der von ihm genannten Adresse Unterkunft beziehen; er gedenkt, die Miete über Sozialhilfe zu finanzieren - "Man hat mir gesagt, wenn ich gemeldet bin, kann ich Sozialhilfe bekommen".
So wie bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2126305-1/15E, vom 01.06.2016 beendeten Schubhaftverfahren hat der Beschwerdeführer weder Namen noch Adresse dieser angeblich von ihm schwangeren Frau, bei der aber gar nicht wohnen kann, angegeben. Weder die Schwangerschaft noch die vom Beschwerdeführer behauptete Vaterschaft kann daher festgestellt werden.
Am 10.12.2016 wurde über den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens und zur Abschiebung verhängt.
Er verfügte und verfügt nicht über hinreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren, bringt keinerlei Dokumente in Vorlage - der Reisepass wurde anlässlich seines zufälligen Aufgriffes in seiner Unterkunft vorgefunden -, er war und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt über Verwandte im Bundesgebiet, mit diesen besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. Hinsichtlich der behaupteten von ihm schwangeren Freundin gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen Namen und Adresse bekannt - in der Beschwerde wird sie nicht (mehr) erwähnt.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2106 wurde gegen die Bf. zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag des Bfs. auf internationalen Schutz und der anschließenden Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Bf. durch Ausfolgung am 10.12.2016 um 21:50h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Am 12.12.2016 wurde das eingestellte Asylverfahren fortgesetzt und der abweisende Bescheid am 14.12.2016 erlassen. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Bfs. in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig auf die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem Bf. im PAZ am 15.12.2016 um 11.00h durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Verbringung des Beschwerdeführers in die russische Föderation war und ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich. Von Jänner 2016 bis November 2016 wurden 1446 Asylanträge mit Herkunftsstaat Russische Föderation entschieden - davon 408 rechtskräftig positiv, 603 aber rechtskräftig negativ und 168 unterfallen der Rubrik "sonstige Entscheidungen".
Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erheblich(st)e Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin; die massive vom Beschwerdeführer durch die bereits angeführten Verhaltensweisen aufgezeigte Ausreiseunwilligkeit bezog und bezieht sich auf Polen und den Herkunftsstaat.
Ein für 27.12.2016 gebuchter Flug in die Russische Föderation wurde nach Auskunft der Verwaltungsbehörde wegen der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung und Einräumung der aufschiebenden Wirkung kurzfristig storniert; sollte im Falle der Beschwerde im Asylverfahren vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine aufschiebende Wirkung gewährt werden, ist ein Rückflug für Anfang/Mitte Jänner vorgesehen.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Sachverhaltsfeststellungen bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2126305-1/15E, vom 01.06.2016, sind bereits diesem Erkenntnis zu entnehmen und waren wegen Unstrittigkeit zu übernehmen - und lediglich durch die im Strafurteil im Detail angeführte strafbare Handlung durch Zitierung aus demselben zu ergänzen, da dadurch besonders die Rechtsuntreue des Beschwerdeführers und seine kriminelle Energie, die wiederum Rückschlüsse für das Bestehen erheblichster Fluchtgefahr zulässt, zu ergänzen.
Die Einbeziehung des bereits bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gezeigten Verhaltens war auch notwendig, um die Frage des Bestehens von erheblicher Fluchtgefahr umfassend zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hat aber auch seit diesem Zeitpunkt keine Verhaltensänderung - zum Besseren - vorgenommen, sondern weitere Schritte gesetzt, die nur den Schluss des Vorliegens erheblichster Fluchtgefahr zulassen:
So hat sich der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Schubhafteinvernahme und in der Beschwerde angeführt, zwischenzeitlich für die Dauer von etwa sieben Monaten nach Deutschland begeben, um aber kurz vor seiner gegenständlichen Inschubhaftnahme wieder in Österreich einzureisen.
Der Beschwerdeführer, der bereits zahlreiche negative Asylverfahren durchlaufen hatte, versuchte in der Schubhafteinvernahme dem einvernehmenden Organwalter weiszumachen, dass er "einen Zettel bekam und dachte ich hätte Asyl", was aber bereits in der Schubhafteinvernahme scheiterte, da ihm der Organwalter zutreffend die Unplausibilität seiner Antworten vorhielt - die diesbezügliche
Einvernahmepassage spricht Bände:
A: Ich wurde damals aus der Haft entlassen, ich bekam einen Zettel und dachte ich hätte Asyl.
F: Wie viele Asylanträge haben sie in Österreich schon eingebracht?
A: Das weiß ich nicht.
F: 4 an der Zahl. Sie erzählen mir sie wissen nicht wie ein Verfahren läuft?
A: Ich habe keine Ahnung, was sollte ich tun?
Der Beschwerdeführer, der zwar "keine Ahnung hat, was sollte ich tun?", weiß aber andererseits, dass er in den Genuss staatlicher
Unterstützung gelangt, wenn er sich in einem Asylverfahren befindet:
A: Man hat mir gesagt, wenn ich gemeldet bin, kann ich Sozialhilfe bekommen. [...] Kann ich Asyl beantragen?
Der Asylantrag wiederum basiert neben dem angeführten Umstand der Möglichkeit, staatliche Hilfe zu erhalten auf der Liebe zu Österreich und dem Wunsch, sich hier fit zu halten, wie der Beschwerdeführer explizit in der Schubhafteinvernahme anführte:
"F: Warum möchten sie in Österreich Asyl?
A: Ich trainiere in Österreich Budo-Kampfsport (Taborstraße) und liebe Österreich."
Neben dieser unstrittigen, weil auf den unzweideutigen Angaben des Beschwerdeführer basierenden Feststellungen ist auch sein neuerlicher Aufgriff und die nachfolgende Festnahme und Überstellung in das PAZ sowie das zwischenzeitlich in erster Instanz abgeschlossene Asylverfahren als unstrittig anzusehen. Unstrittig ist auch der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde im Besitz des Reisepasses ist - nur wurde dieser nicht vom Beschwerdeführer einfach in Vorlage gebracht, woraus man seine Mitwirkung ableiten könnte, sondern dieser anlässlich seiner Angaben nach seinem nunmehrigen Aufgriff in Wien 10., [...] Unterkunft genommen zu haben, im Zuge "einer Überprüfung [...] aufgefunden" - ein doch wesentlicher Unterschied. Das Vorliegen von Mitwirkungsbereitschaft lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Auch mit dem weiteren Beschwerdeargument in diese Richtung, nämlich bei einem Freund im 10. Bezirk Wiens Unterkunft nehmen zu können, ist auf Tatsachenebene nichts gewonnen:
Zum einen müsste er 100€ Miete bezahlen, wie er in der Schubhafteinvernahme anführte, die aber, selbst wenn man von der Argumentation der Rechtsvertretung in der Beschwerde, wonach er Anspruch auf Grundversorgung habe, nicht durch dieselbe gedeckt sind, zum anderen hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht von der ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebrachten Kooperationsverpflichtung im Sinne der Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden Gebrauch gemacht:
So hatte sich der Beschwerdeführer bereits Ende 2014 nach Stellung eines Asylantrages bekannt gegeben, zu seinem Cousin [...] zu ziehen. Er lebte jedoch nicht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse, sein Aufenthaltsort seit 24.11.2014 war unbekannt. Er kam auch seiner persönlichen Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 aF nur bis 18.12.2014 nach.So hatte sich der Beschwerdeführer bereits Ende 2014 nach Stellung eines Asylantrages bekannt gegeben, zu seinem Cousin [...] zu ziehen. Er lebte jedoch nicht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse, sein Aufenthaltsort seit 24.11.2014 war unbekannt. Er kam auch seiner persönlichen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005 aF nur bis 18.12.2014 nach.
Auch nachdem der Beschwerdeführer am 27.04.2015 festgenommen wurde, als er sich bei einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1090 Wien nicht ausweisen konnte und im Anschluss an die Einvernahme ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich behördlich melden und zu Ladungsterminen erscheinen müsse und über die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 aF auch mit Informationsblatt vom 27.04.2015 ausdrücklich aufgeklärt wurde, verhielt er sich nicht kooperativ: Der Meldeverpflichtung kam er nämlich nie nach.Auch nachdem der Beschwerdeführer am 27.04.2015 festgenommen wurde, als er sich bei einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1090 Wien nicht ausweisen konnte und im Anschluss an die Einvernahme ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich behördlich melden und zu Ladungsterminen erscheinen müsse und über die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 aF auch mit Informationsblatt vom 27.04.2015 ausdrücklich aufgeklärt wurde, verhielt er sich nicht kooperativ: Der Meldeverpflichtung kam er nämlich nie nach.
Auf das sonstige im Sachverhalt festgehaltene Untertauchen sei gleichfalls nochmals hingewiesen.
Auch die weiteren Rügen in der Beschwerde stellen sich als unzutreffend dar:
Im Gegensatz zur Ausführung in der Beschwerde ist die Verwaltungsbehörde auf der Tatsachenebene sehr wohl davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation und nicht nach Polen verbracht werden soll, wie der nachfolgende (zitierte) Begründungsteil des Mandatsbescheides veranschaulicht:
"Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Da sie jetzt greifbar sind, kann ihr Asylverfahren innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden, im Falle einer negativen Entscheidung, da ein gültiges Reisedokument vorliegt, kann eine Überstellung in die Russische Föderation innerhalb weniger Tage realisiert werden, Sie besitzen, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person in die Russische Föderation als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen. Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."
Da Spruch und Begründung eine Einheit bilden, ist aus den im Spruch teilweise unrichtig angeführten Bestimmungen nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen - auch nicht aus der teilweise rechtswidrigen Unterstellung unter einzelne auf das Dublin-Verfahren zugeschnittene Bestimmungen - siehe rechtliche Beurteilung.
Da im Ergebnis aufgrund des vom Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise gezeigten Verhaltens:
* Stellung zahlreicher Asylanträge - auch im Zuge der Anhaltung in Schubhaft;
* Versuch der Stellung eines neuen Asylantrages, um Sozialhilfe zu erhalten und Sport in Österreich zu treiben - "ich liebe Österreich"
* Zurückschiebung nach Polen;
und
* (immer wieder) illegale Einreise - zuletzt nach mehrmonatigem zwischenzeitlichem Aufenthalt in Deutschlan;
* Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, sodass dieses eingestellt werden musste und erst aktuell in erster Instanz finalisiert werden konnte;
* Begehung einer schweren Straftat, nämlich "schwerer Einbruchsdiebstahl", welche bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt;
* qualifizierte Ausreiseunwilligkeit.
erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten ist, was von der Verwaltungsbehörde in ihrem Mandatsbescheid im Ergebnis auch richtig herausgearbeitet wurde.
Letzterer Umstand, nämlich die Ausreiseunwilligkeit, bezieht sich nicht nur auf Polen, wie in der Beschwerde behauptet, sondern auch auf den Herkunftsstaat, wie die zahlreichen Asylanträge und das auch in der letzten Schubhafteinvernahme geäußerte Begehren, Asyl beantragen zu wollen, zeigen.
Dass die Abschiebung faktisch und rechtlich durchaus möglich ist, zeigt sich nicht nur anhand des gegenständlich in erster Instanz finalisierten Asylverfahrens, sondern auch am Umstand, dass, entgegen der Beschwerdebehauptung, sehr wohl auch zahlreiche Asylverfahren mit Bezug zur Russischen Föderation rechtskräftig negativ beurteilt wurden, wie die entsprechende im Internet für jeden von der BMI Homepage abrufbare Statistik belegt - der Umstand, dass auch Abschiebungen in die Russische Föderation realisiert werden können, wurde in der Beschwerde nicht einmal thematisiert. Im Übrigen ist im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde im Besitz des Reisepasses des Beschwerdeführers ist und insofern sie Abschiebung des Beschwerdeführers rasch durchgeführt werden kann.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen
* in Bezug auf das Vorliegen von Kooperationsbereitschaft - behauptete freiwillige Vorlage des Reisepasses
und
* hinsichtlich der bestehenden Ausreiseunwilligkeit - eben nicht nur in Bezug auf Polen bestehend,
gegenständlich der Fall ist:
Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach den angeführten Bestimmungen ist die Schubhaftanordnung von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Rückführbarkeit in die Russische Föderation - auf keine Bedenken. Gerade auch im Hinblick auf das zwischen Österreich und der Russischen Föderation bestehende Rückführungsabkommen im Allgemeinen und den Umstand, dass die Verwaltungsbehörde im Besitz des Reisepasses des Beschwerdeführers ist, kann nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.
Entgegen der Rechtsrüge in der Beschwerde hat die Verwaltungsbehörde zunächst auch zutreffend die Durchführung des zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nich nicht finalisierten Asylverfahrens gesichert - erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Asylbscheides am 15.12.2016 diente die Schubhaft der Sicherung der Abschiebung. Im Rahmen der Sicherung dieses Verfahrensabschnittes war die Frage der Durchführbarkeit der Abschiebung, welche aber, wie gerade ausgeführt, zu bejahen war, ohne rechtliche Relevanz, wie der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Differenzierung zwischen den Verfahrensabschnitten zu entnehmen ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, dem unter diesem Aspekt dieselbe Sachverhaltskonstellation - Sicherung der Ausweisung einerseits und Sicherung der Abschiebung andererseits - zugrunde lag, ausführte, erübrigt sich eine "Thematisierung" der Frage der Möglichkeit der Einholung eines Heimreisezertifikates bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ausweisungsbescheides/Bescheides über die Rückkehrentscheidung, da "Gesichtspunkte der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers noch nicht im Vordergrund standen".
Der Fehlgriff in der Bezeichnung der Rechtsnorm schadet, wie aus der Notwendigkeit der Gesamtschau von Spruch und Begründung nicht: die Verwaltungsbehörde ging im Ergebnis von der Sicherung des Asylverfahrens in Bezug auf die Russische Föderation und nicht, wie behauptet, hinsichtlich Polen aus; auch die Frage der Abschiebbarkeit wurde vonseiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Russischen Föderation geprüft.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwarGemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar
* Stellung zahlreicher Asylanträge - auch im Zuge der Anhaltung in Schubhaft;
* Versuch der Stellung eines neuen Asylantrages, um Sozialhilfe zu erhalten und Sport in Österreich zu treiben - "ich liebe Österreich"
* Zurückschiebung nach Polen;
und
* (immer wieder) illegale Einreise - zuletzt nach mehrmonatigem zwischenzeitlichem Aufenthalt in Deutschland;
* Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, sodass dieses eingestellt werden musste und erst aktuell in erster Instanz finalisiert werden konnte;
* Begehung einer schweren Straftat, nämlich "schwerer Einbruchsdiebstahl", welche bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt;
* qualifizierte Ausreiseunwilligkeit.
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren und/ oder der Abschiebung entziehen wird".
Von einer Standardmaßnahme bzw. von einer Fluchtgefahrrelativierung - wegen frühem Asylstadiums -, wie in der Beschwerde behauptet bzw. zum Ausdruck gebracht, kann jedenfalls keine Rede sein - letzteres auch nicht, weil das bereits begonnene Asylverfahren eingestellt werden musste und zwischenzeitlich ja in erster Instanz finalisiert wurde.
Durch das immer wiederkehrende zwischenzeitliche Untertauchen ist zunächst einmal Z 1. leg.cit. erfüllt, da "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", nämlich seinem Asylverfahren, welches eingestellt werden musste, eben nicht "mitwirkte"; aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft - immer wiederkehrende Einreisen, kombiniert mit Untertauchen - "umgeht oder behindert" er aber auch "die Rückkehr oder Abschiebung" im Sinne dieser Gesetzesstelle.Durch das immer wiederkehrende zwischenzeitliche Untertauchen ist zunächst einmal Ziffer eins, leg.cit. erfüllt, da "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", nämlich seinem Asylverfahren, welches eingestellt werden musste, eben nicht "mitwirkte"; aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft - immer wiederkehrende Einreisen, kombiniert mit Untertauchen - "umgeht oder behindert" er aber auch "die Rückkehr oder Abschiebung" im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Der Beschwerdeführer ist auch immer wieder trotz negativer Asylentscheidungen eingereist - zuletzt hielt er sich monatelang in Deutschland auf -, sodass unzweifelhaft auch Z 2 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist - ""der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".Der Beschwerdeführer ist auch immer wieder trotz negativer Asylentscheidungen eingereist - zuletzt hielt er sich monatelang in Deutschland auf -, sodass unzweifelhaft auch Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist - ""der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".
Die angeführten Verhaltenseisen - insbesondere Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, aber auch die wiederkehrende Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz bestehendem Verbotes inklusive nachfolgendes Untertauchen - sind auch der Z 3 leg.cit zu unterstellen.Die angeführten Verhaltenseisen - insbesondere Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, aber auch die wiederkehrende Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz bestehendem Verbotes inklusive nachfolgendes Untertauchen - sind auch der Ziffer 3, leg.cit zu unterstellen.
Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die massive Strafbarkeit - "schwerer Einbruchsdiebstahl" - mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit anzunehmen.Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die massive Strafbarkeit - "schwerer Einbruchsdiebstahl" - mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit anzunehmen.
In diesem Sinne war also auch die Z. 9 leg. cit als erfüllt anzusehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit zukünftiger legaler Arbeitsaufnahme, wodurch, prognostisch gesehen, ein neuerliches Abtauchen in die Kriminalität, im Besonderen in den Drogenhandel, zu befürchten ist, um sich neben dem geringen und zeitlich begrenzten Arbeitslosengeld noch zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen. Diesfalls wäre aber wiederum ein Untertauchen die logische Konsequenz.In diesem Sinne war also auch die Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit zukünftiger legaler Arbeitsaufnahme, wodurch, prognostisch gesehen, ein neuerliches Abtauchen in die Kriminalität, im Besonderen in den Drogenhandel, zu befürchten ist, um sich neben dem geringen und zeitlich begrenzten Arbeitslosengeld noch zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen. Diesfalls wäre aber wiederum ein Untertauchen die logische Konsequenz.
Da ausschließlich gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände vorliegen - auch in Bezug auf den Gesundheitszustand spricht nichts für seine Freilassung -, die Schubhaft auch in rechtlicher und faktischer Hinsicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer realisierbar ist, erschien und erscheint die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF wegen fehlender Mittel aus.Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF wegen fehlender Mittel aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor und während der Schubhaft gezeigten Verhaltens - nochmals sei auf obige Fluchtgefahrparameter hingewiesen - nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher vor dem Hintergrund seiner gänzlichen (qualifizierten) Ausreiseunwilligkeit nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Nochmals sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon bisher den ihm auferlegten Meldeverpflichtungen - siehe Sachverhalt - nicht nachkam, die Grundversorgung ausschlug, aber auch nicht dort Unterkunft im Sinne der Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden nahm, welche er diesen gegenüber angab.
Im Ergebnis, auch wenn der Sachverhalt zusätzlich rechtsirrig einer für das Dublin-Verfahren maßgeblichen Norm und weiteren Normen unterstellt wurde, stellt sich daher der in Beschwerde gezogene gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig dar.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt I. hinzuweisen:Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen:
"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung - auf keine Bedenken. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die Verwaltungsbehörde im Besitz des Reisepasses des Beschwerdeführers ist und überdies ein Rückführungsabkommen mit der Russischen Föderation besteht, kann nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist".
Wie oben ausgeführt, ist ein Rückflug für Anfang/Mitte Jänner vorgesehen, sollte im Falle der Beschwerde im Asylverfahren vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine aufschiebende Wirkung gewährt werden. Auch in dieser Hinsicht ist die (weitere) Schubhaftanhaltung verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2126305.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017