TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/29 W117 2143073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2016
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Entscheidungsdatum

29.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs4
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §41 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2143073-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria vertreten durch RA DR. Lennart Binder, gegen die Festnahme vom 16.12.2016, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.12.2016, Zahl: GZ 1031148201-161689236, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria vertreten durch RA DR. Lennart Binder, gegen die Festnahme vom 16.12.2016, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.12.2016, Zahl: GZ 1031148201-161689236, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 16.12.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG, § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF iVm § 34 Abs. 4 und Abs. 5 BFA-VG idgF, und § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 16.12.2016 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 5, BFA-VG idgF, und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.12.2016, Zahl: GZ 1031148201-161689236, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz, Z 3 und Z 4 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.12.2016, Zahl: GZ 1031148201-161689236, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2016 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz, Ziffer 3 und Ziffer 4, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz, Z 3 und Z 4 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz, Ziffer 3 und Ziffer 4, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[ ]

F: Ihre Asylanträge wurden negativ entschieden, ist Ihnen das bekannt?

A: Ja, ich habe mich dagegen beschwert.

F: Es trifft Sie aber dennoch die Verpflichtung, Österreich zu verlassen. Hr. A. schweigt.

F: Wo haben Sie bisher gewohnt?

A: Im 21 Bezirk. Ich kann den Namen der Gasse nicht aussprechen. Ich wohne bei einem Freund, den Namen kenne ich aber nicht Er steht in seinem Dokument. Befragt gebe ich an, dass ich dort gemeldet bin.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, wie ist Ihr Familienstand?

A: ich habe Cousins in Österreich, meine Familie lebt ansonsten in Nigeria. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Bitte schicken Sie mich nicht nach Hause.

F; Es liegt ein Festnahmeauftrag geben Sie vor, sie sind nicht gemeldet. Sie haben bereits zwei Asylverfahren angestrengt und liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, Daher ist beabsichtigt, Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie so schnell wie möglich nach Ungarn zu überstellen.

Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich kann mich bei meinem Freund anmelden und einen Meldezettel machen.

ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung der Sicherung des Verfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):

"Verfahrensgang

Sie wurden am 16.12.2016 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt werden konnte, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf halten.

Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater zugewiesen.

Sie haben am 10.09.2014 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie zu Ungarn folgende Angaben getätigt haben: "Es ist sehr schlecht" Am 21.10.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, was Ihnen nachweislich am 12.09.2014 mitgeteilt wurde.Sie haben am 10.09.2014 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei Sie zu Ungarn folgende Angaben getätigt haben: "Es ist sehr schlecht" Am 21.10.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, was Ihnen nachweislich am 12.09.2014 mitgeteilt wurde.

Am 30.10.2014 teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO für ihr Asylverfahren mit.Am 30.10.2014 teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (b) der Dublin römisch drei VO für ihr Asylverfahren mit.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahl 14- 1031148201 -14960829-EAST-Ost wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005,BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig. Dagegen brachten Sie rechtzeitig Beschwerde ein. Letztlich wurde Ihre Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG ZL:Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahl 14- 1031148201 -14960829-EAST-Ost wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig. Dagegen brachten Sie rechtzeitig Beschwerde ein. Letztlich wurde Ihre Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG ZL:

W205 20147057-1/5E am 11.05.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BA/G nicht zulässig. Ihr Verfahren wurde sohin mit 19.05.2015 zweitinstanzlich rechtskräftig.W205 20147057-1/5E am 11.05.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BA/G nicht zulässig. Ihr Verfahren wurde sohin mit 19.05.2015 zweitinstanzlich rechtskräftig.

Am 04.03.2015 wurden Sie nach Ungarn- überstellt. Sie haben am 01.02.2016 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (2. Asylantrag). ln der Niederschrift am 01.02,2016 gaben Sie an vom 04.03/2015-31.01.2016 in Ungarn gewesen zu sein. Als Grund gegen eine neuerliche Überstellung nach Ungarn, haben Sie angegeben, in Ungarn bereits einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben und deshalb das Land verlassen zu haben.

Am 17.03.2016 wurde Ihr Asylverfahren aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes gern. § 24 Abs.1 AsylG eingestellt.Am 17.03.2016 wurde Ihr Asylverfahren aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes gern. Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt.

Am 05.07.2016 wurden Sie der Behörde im Rahmen eines Festnahmeauftrages des BFA vorgeführt und einvernommen

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1031148201/160157759-EAST Ost wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gern. § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig. Dagegen brachten Sie rechtzeitig Beschwerde ein, über die noch nicht abgesprochen wurde. Da keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1031148201/160157759-EAST Ost wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gern. Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig. Dagegen brachten Sie rechtzeitig Beschwerde ein, über die noch nicht abgesprochen wurde. Da keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig.

[ ]"

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie behaupten Staatsbürger Nigerias zu sein und steht ihre Identität nicht fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Auf Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung steht fest, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben bzw. erkennungsdienstlich behandelt wurden. Sie reisten illegal ins

entschieden wurde. Sie halten sich somit illegal im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist, nachdem sie schon zuvor in Ungarn um Asyl angesucht hatten.

  • -Strichaufzählung
    Sie stellten in Österreich einen Asylantrag, waren jedoch nicht dazu bereit, sich dem Verfahren zu stellen und am Verfahren mitzuwirken, indem sie sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt haben und die Grundversorgung deshalb eingestellt wurde,

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie verfügen auch über keinen Versicherungsschutz und besteht somit weiterhin die Gefahr, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nicht gemeldet. Sie sind somit unsteten Aufenthalts und für ein behördliches Verfahren nicht wirklich greifbar.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen und sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen

  • -Strichaufzählung
    - Es besteht eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert.

[ ]

Rechtliche Beurteilung:

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Voraussetzungen nach 2 sowie 9 liegen vor.

Sie haben an Ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, dies wurde in letzter Konsequenz mit einer Überstellung nach Ungarn abgeschlossen und kehrten Sie trotz bestehender aufenthaltsbeendender Maßnahme unmittelbar ins Bundesgebiet zurück, ohne sich behördlich zu melden oder einen ausreichenden Aufenthaltszweck wie etwa touristische- oder Besuchszwecke nachzuweisen bzw. erwies sich dieser als nicht glaubhaft.

Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale berufliche Bindungen bestehen. Anfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie haben keinen festen Wohnsitz und haben selbst zugegeben unsteten Aufenthalts zu sein. Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen, sind als mittellos anzusehen und verfügen über keinen Versicherungsschutz.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[ ]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln und kann daher kein Betrag erlegt werden, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asyl verfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt, Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"Mit nachstehenden Beschwerden wird die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Wien, bekämpft.

Sachverhalt:

Der BF ist ein Flüchtling aus Nigeria. Er ist über die Balkanroute nach Österreich gekomme, wo er am 10.09.2014 erstmalig einen Asylantrag gestellt hat. Dieser wurde gem § 5 AsylG zurückgewiesen, das der BF wurde dann am 04.08.2015 nach Ungarn abgeschoben.Der BF ist ein Flüchtling aus Nigeria. Er ist über die Balkanroute nach Österreich gekomme, wo er am 10.09.2014 erstmalig einen Asylantrag gestellt hat. Dieser wurde gem Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, das der BF wurde dann am 04.08.2015 nach Ungarn abgeschoben.

Aufgrund der untragbaren Zustände für Flüchtlinge in Ungarn hat er neuerlich in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Die belBeh behauptet ein Untertauchen des BF. Durch eine Kontrolle wurde er festgenommen und in Schubhaft genommen.

Im neuerlichen Asylverfahren gibt es offenbar noch keine Entscheidung.

Er befindet sich im PAZ 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-12.

Beschwerdeqründe:

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:

Da Ungarn gegenwärtig keine Flüchtlinge gern der Dublin IIIVO oder aufgrund sonstiger Umstände zurücknimmt, ist die Anhaltung unverhältnismäßig.

Als Grund der Schubhaft wird im Mandatsbescheid die Sicherung der Abschiebung genannt (und nicht etwa die Sicherung des weiteren Verfahrens).

Beweis:

Nachsicht im System des BFA (IFA)

Befragung der BF in einer mündlichen Verhandlung.

Befragung eines Verantwortlichen der belBeh in einer mündlichen Verhandlung.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:

[ ]

Gegenständlich ist zu erwarten, dass künftig Österreich den Asylantrag inhaltlich prüfen wird. Der BF wird somit zumindest für längere, noch auf nicht absehbare Zeit in Österreich verbleiben.

Die Anhaltung in Haft ist völlig unverhältnismäßig.

Durch eine Zuteilung in ein Quartier wäre der BF jedenfalls ausreichend für die Behörden erreichbar.

Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten

Beweise

1. Die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie

der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Kosten:

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes

Gern. § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverodnung (BGBL. II Nummer 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro.[ ]Gern. Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverodnung (BGBL. römisch zwei Nummer 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro.[ ]

Es wird beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist spätestens am 01.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Am 01.02.2016 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei erangaben, den Namen [ ] zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.Am 01.02.2016 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei erangaben, den Namen [ ] zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am römisch 40 geboren zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Zuvor brachte der Bf. am 10.09.2014 beim Bundesamt einen Antrag auf inter-nationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2014, Zl.: 14-1031148201/14960829-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden Sie aus Österreich nach Ungarn ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Bf. eine Beschwerde beim Asyl-gerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, Zl.: W205 2017057-1/5E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 11.05.2015 in Rechtskraft erwuchs.

  • -Strichaufzählung
    Am 04.03.2015 wurden der Bf. nach Ungarn überstellt.

Aufgrund eines Folgeantrages wurde ein neues Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Die neuerliche Zustimmung Ungarns erfolgte durch Verfristung am 04.03.2016.

  • -Strichaufzählung
    Kein Fall des § 19 Abs 2 BFA-VG:Kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG:

Es wurde kein Verfahren im Sinne des Art. 7 des Vertrags über die Europäische Union in Bezug auf den Staat Ungarn eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen.Es wurde kein Verfahren im Sinne des Artikel 7, des Vertrags über die Europäische Union in Bezug auf den Staat Ungarn eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen.

  • -Strichaufzählung
    Aufrechte Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Am 04.03.2016 stimmte Ungarn stillschweigend der Übernahme gem. DublinVO zu.

Die Überstellungsfrist beträgt 18 Monate, da der AW zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes war.

  • -Strichaufzählung
    Keine Änderung der Lage im Mitgliedstaat im Hinblick auf Art 3Keine Änderung der Lage im Mitgliedstaat im Hinblick auf Artikel 3
EMRK

Das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ungarn vom 30.06.2016 ergibt, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Dublin-Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten ist.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Bf. bereits am 07.04.2008 in Griechenland, am 04.06.2014 in Ungarn, am 10.09.2014 in Österreich und am 04.03.2015 erneut in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Am 05.07.2016 wurde ein Aktenvermerk hinsichtlich des Nichtvorliegens des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 1 AsylG 2005 erstellt.Am 05.07.2016 wurde ein Aktenvermerk hinsichtlich des Nichtvorliegens des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 erstellt.

  • -Strichaufzählung
    Auf das am 17.02.2016 an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Ungarn keine fristgerechte Antwort.Auf das am 17.02.2016 an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Ungarn keine fristgerechte Antwort.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schreiben vom 09.03.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die ungarische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist.Mit Schreiben vom 09.03.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die ungarische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 25, (2) der Dublin römisch drei VO gegeben ist.

Das Folgeantragsverfahren des Bf. wurde mit Verfahrenszahl 1031148201/160157759 mit Bescheid vom 11.8.2016 negativ entschieden, eine Anordnung zur Ausserlandesbringung nach Ungarn erlassen und erwuchs am 21.10.2016 in Durchführbarkeit.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde das DUBLIN-III-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist endet nach Erstreckung der Überstellungsfrist am 4.9.2017.

Der Bf. wurde am 16.12.2016 betreten, festgenommen und in das PAZ/HG eingeliefert.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.9.2016 gab der Bf. an, daß sein richtiger Name [ ] (Alias-Name) lautet. In seinen Asylverfahren in den Mitgliedsstaaten hatte er jeweils eine andere Identität angegeben.

Die Identität des Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest.

Befragt nach seinem Aufenthalt gab der Bf. an, über keine dauerhafte Unterkunft zu verfügen. Er hätte bei einem Freund in Wien 21 an einer nicht nennbaren Adressen Unter-kunft genommen und bestreitet seinen Lebensunterhalt mittels dessen Unterstützung.

Zu seinen privaten Verhältnissen befragt gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Im Bundesgebiet verfügt der Bf. über keine familiären Bindungen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 16.12.2016 um 17:05h ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

  • -Strichaufzählung
    der Bf. kehrte während der Gültigkeitsdauer einer Anordnung zur Außerlandes-bringung erneut in das Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. hat sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat wiederholt seinem Asylverfahren entzogen, stellte zur Vereitelung fremdenrechtlicher Effektuie-rungsmaßnahmen Folgeanträge und tauchte unter

  • -Strichaufzählung
    unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar,

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreitet der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten.

Der Bf. hat der asylentscheidenden Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben.

Es besteht der begründete Verdacht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Es ist beabsichtigt, den Bf. im DUBLIN-III-Verfahren nach Ungarn zu überstellen. Es wurde zwecks Überstellung für den 11.1.2017 ein Flug gebucht und am 21.12.2016 die ungarischen Behörden von der beabsichtigten Überstellung des Bfs. in Kenntnis gesetzt, sodass eine Überstellung gewährleistet ist.

Dazu wird angeführt, dass DUBLIN-III-Überstellungen nach Ungarn möglich sind und auch praktiziert werden, Ungarn hat sich bereits erklärt, täglich zwei Fremde zurückzunehmen.

Am 23.10.2016 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.Am 23.10.2016 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.

Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe-?????-€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 10.09.2014 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 10.09.2014 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.

Am 21.10.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, am 30.10.2014 teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO für ihr Asylverfahren mit.Am 21.10.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, am 30.10.2014 teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (b) der Dublin römisch drei VO für ihr Asylverfahren mit.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahl 14- 1031148201 -14960829-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005,BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, welche schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl: W205 20147057-1/5E, am 11.05.2015 als unbegründet abgewiesen wurde; aufschiebende Wirkung war der Beschwerde keine erteilt worden. Das Verfahren wurde (somit) mit 11.05.2015 zweitinstanzlich rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahl 14- 1031148201 -14960829-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, welche schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl: W205 20147057-1/5E, am 11.05.2015 als unbegründet abgewiesen wurde; aufschiebende Wirkung war der Beschwerde keine erteilt worden. Das Verfahren wurde (somit) mit 11.05.2015 zweitinstanzlich rechtskräftig.

Am 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 01.02.2016 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (2. Asylantrag).

Der Beschwerdeführer war ab seiner zweiten Asylantragstellung im Rahmen der Grundversorgung zunächst bis 04.02.2016 in der "Betreuungsstelle Ost" untergebracht, ist "jedoch nicht zum Transfer BS Asfinag Slbg erschienen [Überstellungsprozeß – abgängig]" und war bis 09.02.2016 nicht gemeldet; von 09.02.2016 bis 21.09.2016 war der Beschwerdeführer an einer Adresse in 1210 Wien polizeilich gemeldet. Ab dem 22.09.2016 war der Beschwerdeführer nicht mehr polizeilich gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.

Auf das am 17.02.2016 an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Ungarn keine fristgerechte Antwort. Mit Schreiben vom 09.03.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die ungarische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist. Am 05.07.2016 wurde von der Verwaltungsbehörde ein Aktenvermerk hinsichtlich des Nichtvorliegens des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 1 AsylG 2005 erstellt.Auf das am 17.02.2016 an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Ungarn keine fristgerechte Antwort. Mit Schreiben vom 09.03.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die ungarische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 25, (2) der Dublin römisch drei VO gegeben ist. Am 05.07.2016 wurde von der Verwaltungsbehörde ein Aktenvermerk hinsichtlich des Nichtvorliegens des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 erstellt.

Nach seiner Einvernahme am 11.08.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1031148201/160157759-EAST Ost gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.Nach seiner Einvernahme am 11.08.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1031148201/160157759-EAST Ost gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.

Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein, welche aktuell unter der Zahl: W 235 2017057 – 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist – eine Entscheidung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht ergangen, auch wurde der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Rückführung nach Ungarn, ist daher (rechtlich) zulässig.

Die Abschiebung nach Ungarn ist aber auch faktisch möglich; nach entsprechender Kontaktaufnahme mit den ungarischen Behörden wurde ein Flug für den 11.01.2017 gebucht und der Beschwerdeführer wird an diesem Tag auf dem Luftweg nach Ungarn rücküberstellt (werden).

Der Beschwerdeführer hat drei Cousins in Österreich. zu denen "ich Kontakt habe; manchmal bekomme ich von Ihnen Geld und auch Kleidung". Weitere finanzielle Unterstützung erhielt der Beschwerdeführer von seinem Unterkunftgeber im 21. Bezirk (Wien).

Am 16.12.2016, um 09:20 Uhr, konnten [ ] (Namen der Polizeibeamten) im Rahmen des Fußstreifendienstes im Bereich der Parkanlage Wien 10., [ ] drei Schwarzafrikaner wahrnehmen. Beim Ansichtigwerden der [ ] blickten sich diese sichtlich nervös in alle Richtungen um. Aufgrund des Verhaltens der drei Personen und der Tatsache, dass sich diese Personen an einer Örtlichkeit befanden, an welcher vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte gerichtlich strafbare Handlungen stattfinden (insbesondere SG Handel) wurden die Personen gern, den Bestimmungen des § 35 SPG einr Identitätsfeststellung unterzogen. EKIS Anfragen ergaben einen Festnahmeauftrag und eine Anordnung zur Außerlandesbringung des [ ] (Beschwerdeführer). Zur weiteren Sachverhaltsklärung wurde dieser in die PI Keplergasse verbracht. Eine Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journal (ADir. [ ]) erfolgte. Dieser verfügte eine Festnahme des [ ] gem. den Bestimmungen des § 40 BFA-VG und eine Direkteinlieferung in das PAZ HG, [ ] wurde durch den [ ] am 16.12.2016 gem. der o.g. Anordnung am 16.12.2016, um 09:30 festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde ausgefolgt. Um sicherzustellen, dass [ ] während seiner Anhaltung weder seine eigene körperliche Sicherheit noch die andere Gefährdet und nicht flüchtet, wurde dieser durch den [ ] am 16.12.2016, um 09:30 einer Personsdurchsuchung gern, den Bestimmungen des § 40 SPG unterzogen. Dabei konnten keine gefährlichen Gegenstände vorgefunden werden. [ ] wurde mit Arrestantenwagen in das PAZ HG verbracht und dem diensthabenden Personal übergeben. Die Transportbegleitung erfolgte durch den [ ]".Am 16.12.2016, um 09:20 Uhr, konnten [ ] (Namen der Polizeibeamten) im Rahmen des Fußstreifendienstes im Bereich der Parkanlage Wien 10., [ ] drei Schwarzafrikaner wahrnehmen. Beim Ansichtigwerden der [ ] blickten sich diese sichtlich nervös in alle Richtungen um. Aufgrund des Verhaltens der drei Personen und der Tatsache, dass sich diese Personen an einer Örtlichkeit befanden, an welcher vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte gerichtlich strafbare Handlungen stattfinden (insbesondere SG Handel) wurden die Personen gern, den Bestimmungen des Paragraph 35, SPG einr Identitätsfeststellung unterzogen. EKIS Anfragen ergaben einen Festnahmeauftrag und eine Anordnung zur Außerlandesbringung des [ ] (Beschwerdeführer). Zur weiteren Sachverhaltsklärung wurde dieser in die PI Keplergasse verbracht. Eine Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journal (ADir. [ ]) erfolgte. Dieser verfügte eine Festnahme des [ ] gem. den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG und eine Direkteinlieferung in das PAZ HG, [ ] wurde durch den [ ] am 16.12.2016 gem. der o.g. Anordnung am 16.12.2016, um 09:30 festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde ausgefolgt. Um sicherzustellen, dass [ ] während seiner Anhaltung weder seine eigene körperliche Sicherheit noch die andere Gefährdet und nicht flüchtet, wurde dieser durch den [ ] am 16.12.2016, um 09:30 einer Personsdurchsuchung gern, den Bestimmungen des Paragraph 40, SPG unterzogen. Dabei konnten keine gefährlichen Gegenstände vorgefunden werden. [ ] wurde mit Arrestantenwagen in das PAZ HG verbracht und dem diensthabenden Personal übergeben. Die Transportbegleitung erfolgte durch den [ ]".

Um 17:05 – Ausfolgung des Mandatsbescheides –, nach erfolgter Schubhafteinvernahme wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid in Schubhaft genommen und befindet sich auch aktuell in Schubhaft.

Es bestand und besteht (auch weiterhin) erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da der Beschwerdeführer auch seine Festnahme bekämpfte – allerdings nur rein formell, da er abgesehen vom Element der Verhältnismäßigkeit, deren Anführung primär offensichtlich die Schubhaftanhaltung betrifft, welche aber auch auf die Festnahme bezogen werden könnte – wurden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf dieselbe getroffen.

Diese Feststellungen basieren auf der umfangreichen und widerspruchsfreien Dokumentation der Festnahme im, im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll, sodass die darin enthaltenen Ausführungen gleichsam wortident übernommen werden konnten – die Festnahme des Beschwerdeführers stößt jedenfalls auf keine rechtlichen Bedenken; siehe auch Spruchpunkt I. der rechtlichen Beurteilung.Diese Feststellungen basieren auf der umfangreichen und widerspruchsfreien Dokumentation der Festnahme im, im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll, sodass die darin enthaltenen Ausführungen gleichsam wortident übernommen werden konnten – die Festnahme des Beschwerdeführers stößt jedenfalls auf keine rechtlichen Bedenken; siehe auch Spruchpunkt römisch eins. der rechtlichen Beurteilung.

Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen erwies sich lediglich die Frage der faktischen Durchführung der Abschiebung nach Ungarn als strittig – die Beschwerde brachte deren Unmöglichkeit vor, weil Ungarn keine Asylwerber zurücknehme. Darauf baut wiederum das zweite Beschwerdeargument auf, nämlich dass die Schubhaft deshalb unverhältnismäßig sei.

Diese gesamte Argumentation wird jedoch, abstrahiert man von den Stellungnahmeausführungen, wonach

"DUBLIN-III-Überstellungen nach Ungarn möglich sind und auch praktiziert werden, Ungarn hat sich bereits erklärt, täglich zwei Fremde zurückzunehmen"

durch die neuerliche konkrete Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer war bereits letztes Jahr nach Ungarn rücküberstellt worden –- widerlegt, wie nicht nur der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde sondern bereits der übermittelten Aktenlage zu entnehmenden ist, welche die (erfolgreiche) "Kontaktaufnahme mit Ungarn", "laisser passer" und letztlich die "Flugbuchung" (für den 11.01.2017) enthält:

Es wurde zwecks Überstellung für den 11.1.2017 ein Flug gebucht und am 21.12.2016 die ungarischen Behörden von der beabsichtigten Überstellung des Bfs. in Kenntnis gesetzt, sodass eine Überstellung gewährleistet ist.

Die Einsichtnahme in das Grundversorgungsregister und Zentrale Melderegister dokumentieren jedenfalls ein zweimaliges Untertauchen:

Der Beschwerdeführer hatte sich bereits kurz nach seiner zweiten Asylantragstellung am 01.02.2016 aus dem Grundversorgungsquartier ohne entsprechende Abmeldung entfernt, er war, wie festgestellt, am 04.02.2016

"jedoch nicht zum Transfer BS Asfinag Slbg erschienen [Überstellungsprozeß – abgängig]"

erschienen und tauchte zunächst einmal circa eine Woche unter, und war danach bis September 2016 bei einem Unterkunftgeber in 1210 Wien gemeldet, wie das Melderegister unzweifelhaft zeigt, ehe er bis zu seinem polizeilichen Aufgriff am 16.12.2016 untertauchte.

Der Beschwerdeführer hatte sich demnach zweimal seinem Asylverfahren entzogen, insbesondere das letzte Mal nachhaltig und entscheidend für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr.

Die Annahme derselben leitet sich aber zusätzlich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, sich in Ungarn asyl-/fremdenrechtlich behandeln zu lassen, da er trotz bereits erfolgter Abschiebung nach Ungarn wieder zurückkehrte und seine abermalige Rückführung durch Stellung eines weiteren, des zweiten Asylantrages, zu verhindern, zumindest aber zu erschweren versucht.

Hinsichtlich der in der Schubhaftbeschwerde lediglich ganz allgemein angeführten Bedenken in Bezug auf Ungarn

"Aufgrund der untragbaren Zustände für Flüchtlinge in Ungarn [ ]

ist auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige aktuelle Beschwerdeverfahren zur Zahl: W 235 2017057 – 2 zu verweisen und hervorzuheben, der Beschwerde wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wodurch die Abschiebung auch rechtlich möglich ist.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage – auch der Termin der Abschiebung nach Ungarn steht fest – und des sonst zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens – vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht – als geklärt anzusehen war.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Festnahme):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme):

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 16.12. 2016, erfolgten Festnahme und die darauf basierende Anhaltung § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 16.12. 2016, erfolgten Festnahme und die darauf basierende Anhaltung Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF maßgeblich; dieser lautet:

Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [ ].

In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und Abs. 5, 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und § 41 Abs. 1 BFA-VG den Prüfungsmaßstab dar:In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 5, 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG den Prüfungsmaßstab dar:

§ 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

[...]

§ 34 Abs. 4 BFA-VGParagraph 34, Absatz 4, BFA-VG

Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

§ 34 Abs. 5 BFA-VGParagraph 34, Absatz 5, BFA-VG

Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

[...]

§ 41 Abs. 1 BFA-VGParagraph 41, Absatz eins, BFA-VG

Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

Die Überprüfung der Festnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand:

Da sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen im September dieses Jahres dem von ihm mit Antrag vom 01.02.2016 eingeleiteten Asylverfahren entzogen hatte, bestand der von der Verwaltungsbehörde gemäß §34 Abs. 5 BFA-VG "aktenmäßig kundgemachte" Festnahmeauftrag zu Recht und erfolgte die im Anhalteprotokoll ausführlich dokumentierte Festnahme zu Recht auf der Basis des § 40 Abs. 1 Z 1Da sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen im September dieses Jahres dem von ihm mit Antrag vom 01.02.2016 eingeleiteten Asylverfahren entzogen hatte, bestand der von der Verwaltungsbehörde gemäß §34 Absatz 5, BFA-VG "aktenmäßig kundgemachte" Festnahmeauftrag zu Recht und erfolgte die im Anhalteprotokoll ausführlich dokumentierte Festnahme zu Recht auf der Basis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins

BFA-VG.

Der Beschwerdeführer wurde - siehe Sachverhalt - umfassend belehrt, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und kann die Festnahme auch nicht im Hinblick auf § 41 leg.cit als rechtswidrig erkannt werden.Der Beschwerdeführer wurde - siehe Sachverhalt - umfassend belehrt, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und kann die Festnahme auch nicht im Hinblick auf Paragraph 41, leg.cit als rechtswidrig erkannt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN) zu § 39 FPG, welche aber, da schon die Materialien zu §40 BFA-VG hervorheben, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des § 39 FPG geschaffen wurde, istNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN) zu Paragraph 39, FPG, welche aber, da schon die Materialien zu §40 BFA-VG hervorheben, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des Paragraph 39, FPG geschaffen wurde, ist

"(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). ""(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). "

Da die Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 16.12.2016, von 09:25 Uhr bis zum um 17:05 Uhr desselben Tages, sohin nicht einmal acht Stunden dauerte, also deutlich unterhalb der in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG normierten höchstmöglichen Grenze von 72 Stunden währte, begegnet die Anhaltung in der angeführten Dauer keinen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.Da die Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 16.12.2016, von 09:25 Uhr bis zum um 17:05 Uhr desselben Tages, sohin nicht einmal acht Stunden dauerte, also deutlich unterhalb der in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG normierten höchstmöglichen Grenze von 72 Stunden währte, begegnet die Anhaltung in der angeführten Dauer keinen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.

Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 1 Z 3 des BFA-VG idgF wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-VG idgF wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – der Beschwerdeführer soll nach Ungarn rücküberstellt werden – ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rückführung nach Ungarn, welche die gegenständliche Schubhaft sichert, nicht nur rechtlich – der Beschwerde im Asylverfahren wurde bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, dem Folgeantrag kommt, wie die Verwaltungsbehörde im Akt festhielt, kein faktischer Abschiebeschutz zu -, sondern auch tatsächlich möglich ist: Die Abschiebung ist für den 11.01.2017 vorgesehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF anzunehmen, da neuerliche illegalen Einreise in Österreich nach bereits erfolgter Rücküberstellung nach Ungarn und die nachfolgende zweiten Asylantragstellung "bestimmte Tatsachen" darstellen, welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird".In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF anzunehmen, da neuerliche illegalen Einreise in Österreich nach bereits erfolgter Rücküberstellung nach Ungarn und die nachfolgende zweiten Asylantragstellung "bestimmte Tatsachen" darstellen, welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird".

Im Besonderen ist "Fluchtgefahr" im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 01.02.2016) – das erste Mal kurz nach der Asylantragstellung, das zweite Mal ab September dieses Jahres – "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat".Im Besonderen ist "Fluchtgefahr" im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 01.02.2016) – das erste Mal kurz nach der Asylantragstellung, das zweite Mal ab September dieses Jahres – "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat".

Auch Z 4 leg.cit ist als erfüllt anzusehen, weil dem Beschwerdeführer in Bezug auf das aktuelle Verfahren, wie im Akt dokumentiert, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt – da der Beschwerdeführer trotz Erhebung einer Beschwerde mit seiner jederzeitigen Rückführung nach Ungarn rechnen muss, ist die Gefahr des Untertauchens besonders groß.Auch Ziffer 4, leg.cit ist als erfüllt anzusehen, weil dem Beschwerdeführer in Bezug auf das aktuelle Verfahren, wie im Akt dokumentiert, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt – da der Beschwerdeführer trotz Erhebung einer Beschwerde mit seiner jederzeitigen Rückführung nach Ungarn rechnen muss, ist die Gefahr des Untertauchens besonders groß.

Da die bereits angeführten Umstände, insbesondere das Fehlen faktischen Abschiebeschutzes, die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen – zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen – zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere

* des wiederholten Untertauchens;

drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", noch dazu, da die Abschiebung nach Ungarn, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einverstanden ist, wie sich in seiner erneuten Einreise und Folgeantragstellung zeigt, bevorsteht.

In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen und von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen.

Die Beschwerde in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung erweist sich daher als unbegründet.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 30.12.2016 abzusprechen; insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 23.12.2016 einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist am 30.12.2016 endet.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Im Besonderen ist nochmals auf den Abschiebetermin des 11.01.2017 zu verweisen – die weitere Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig, bewegt sie sich doch immer noch im unteren Rahmen gesetzlich möglicher Anhaltung.

Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. und IV. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. und römisch vier. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2143073.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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