TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/9 L529 2250049-1

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L529 2250049-1/4E
, L529 2250049-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 05.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. – V. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. – römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VI. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt II.) und „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt VI.).2. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt römisch sechs.).

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den – zu diesem Zeitpunkt minderjährigen – BF am 25.12.2006 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.09.2008, Rechtskraft mit 01.10.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den – zu diesem Zeitpunkt minderjährigen – BF am 25.12.2006 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.09.2008, Rechtskraft mit 01.10.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme.

I.2. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts, am XXXX einen Überfall auf einen Geldtransporter verübt zu haben, festgenommen. römisch eins.2. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verdachts, am römisch 40 einen Überfall auf einen Geldtransporter verübt zu haben, festgenommen.

I.3. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF dessen Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF dessen Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom 17.05.2021, XXXX , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG XXXX nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 nicht Folge gegeben.

I.4. Am 03.10.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF wegen einer gefährlichen Drohung in der Justizanstalt XXXX angezeigt wurde. Am 12.10.2020 wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 107 (1) StGB (gefährliche Drohung) verständigt. römisch eins.4. Am 03.10.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF wegen einer gefährlichen Drohung in der Justizanstalt römisch 40 angezeigt wurde. Am 12.10.2020 wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 107, (1) StGB (gefährliche Drohung) verständigt.

I.5. Am 17.08.2021 wurde das BFA von der Verurteilung des BF wegen §§ 142 (1), 142 (1) 1. Fall StGB in Kenntnis gesetzt. römisch eins.5. Am 17.08.2021 wurde das BFA von der Verurteilung des BF wegen Paragraphen 142, (1), 142 (1) 1. Fall StGB in Kenntnis gesetzt.

I.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG ein und wurde dazu der BF am 30.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Er spreche Deutsch, Arabisch und Englisch; Deutsch könne er am besten. Er habe in Österreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht und vor seiner Haft bei der XXXX gearbeitet. Den Irak habe er im Kindesalter verlassen, Grund dafür sei die Entführung seiner Schwester gewesen und das Familienhaus sei bombardiert worden. Im Irak seien noch Onkeln, Tanten und eine Großmutter aufhältig, vor der Haft habe er noch Kontakt zu den Großeltern gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, im Irak sei die Lage sehr schlecht und er fürchte um sein Leben. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung, er wolle aber in Österreich arbeiten, heiraten und Kinder bekommen. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, dass er unschuldig sei. römisch eins.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG ein und wurde dazu der BF am 30.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Er spreche Deutsch, Arabisch und Englisch; Deutsch könne er am besten. Er habe in Österreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht und vor seiner Haft bei der römisch 40 gearbeitet. Den Irak habe er im Kindesalter verlassen, Grund dafür sei die Entführung seiner Schwester gewesen und das Familienhaus sei bombardiert worden. Im Irak seien noch Onkeln, Tanten und eine Großmutter aufhältig, vor der Haft habe er noch Kontakt zu den Großeltern gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, im Irak sei die Lage sehr schlecht und er fürchte um sein Leben. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung, er wolle aber in Österreich arbeiten, heiraten und Kinder bekommen. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, dass er unschuldig sei.

I.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 01.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 01.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen eines besonders schweren Verbrechens. Weiters führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Verfolgung drohe und er Verwandte und persönliche Bindungen zum Herkunftsland habe. Das Einreiseverbot sei erforderlich, da der BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

I.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.römisch eins.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.

Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.

I.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen römisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

Der BF hält sich seit 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF mit Rechtskraft vom 01.10.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater des BF. Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen zugrunde, dass für den Vater des BF als Schiit aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin und der Hilfeleistung für eine Christenfamilie die Gefahr bestanden habe, bei Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen, zumal der Vater des BF vor seiner Flucht mehrfach bedroht und dessen Schwester nach der Flucht getötet worden sei.

Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Der BF war 3 Jahre als Lehrling, 1 Jahr und 3 Monate als geringfügig beschäftigter Angestellter, etwa (in Summe) 2 Jahre und 7 Monate als Angestellter und eineinhalb Monate als Arbeiter erwerbstätig. Von 28.06.2018 – 25.07.2018 bezog der BF eine Vollrente und von 03.07.2018 – 25.07.2018 Übergangsgeldbezug. Darüber hinaus erhielt der BF (in Summe) etwa ein Jahr Leistungen des AMS (Arbeitslosengeldbezug) bzw. Krankengeldbezug.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

Familienangehörige des BF (Eltern, eine Schwester und ein Bruder) leben in Österreich. Der Bruder des BF ist ebenso wie der BF derzeit in Haft.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er als Mitarbeiter der XXXX seinem Bruder und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass ein Opfer unter Einsatz von Gewalt, Einschüchterung und Bedrohung mit einer Waffe (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) sowohl physisch als auch psychisch verletzt wurde, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er als Mitarbeiter der römisch 40 seinem Bruder und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass ein Opfer unter Einsatz von Gewalt, Einschüchterung und Bedrohung mit einer Waffe (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) sowohl physisch als auch psychisch verletzt wurde, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wertete das Strafgericht beim BF dessen Unbescholtenheit, als erschwerend den enormen Beuteschaden sowie den Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist.

Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF – beschäftigt bei der XXXX – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten er und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( XXXX ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in XXXX XXXX. Die geänderte Route wurde vom BF (Beifahrer des Geldtransporters) seinem Bruder unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den Bruder des BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der Bruder des BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer (BF) an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF – beschäftigt bei der römisch 40 – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten er und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( römisch 40 ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in römisch 40 römisch 40 . Die geänderte Route wurde vom BF (Beifahrer des Geldtransporters) seinem Bruder unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den Bruder des BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der Bruder des BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer (BF) an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück.

Der BF und sein Bruder wurden am XXXX festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am XXXX festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, gegen den BF eine solche von 10 Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.Der BF und sein Bruder wurden am römisch 40 festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am römisch 40 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, gegen den BF eine solche von 10 Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.

Nur geringe Vermögenswerte der BF wurden für verfallen erklärt. Ansonsten konnte die Raubbeute nicht zustande gebracht werden.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.05.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Brüder XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Brüder römisch 40 nicht Folge gegeben.

Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (der BF) dabei als Beschäftigter der XXXX seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der Bruder des BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (der BF) dabei als Beschäftigter der römisch 40 seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der Bruder des BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.

Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.07.2029, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.07.2029, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt.

Der BF lebte bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Irak. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sehr gut Deutsch und Englisch auf unbekanntem Niveau.

Der BF verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Großmutter, Onkel bzw. Tante) und der BF hatte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

II.1.2.1. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.1. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:


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Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits proiranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits proiranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi AlMuhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi AlMuhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die KoalitionsÜbergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS

11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019).

Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung  von     Strom,  Wasser,  Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c).

Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiteres Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkende Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020)

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im

Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im

Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdische Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab.

Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UNHabitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

II.1.2.2. Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.2.2. Coronavirus COVID-19

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

In Österreich gibt es derzeit (Stand 15.02.2022) 2,3 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.492 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,28 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.729 Todesfälle bestätigt wurden.

II.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität und zu seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität und zu seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller XXXX die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller römisch 40 die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen waren in dieser Form zu treffen, da der BF selbst angab, diese drei Sprachen zu sprechen. Auch wenn der BF angab, Deutsch am besten zu können (AS 215), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zumal er sich bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Irak aufgehalten hat und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF resultieren aus dem Aufenthalt des BF in Österreich seit seinem zehnten Lebensjahr und seinem Schulbesuch und zeigen sich auch darin, dass die Einvernahme des BF in deutscher Sprache erfolgen konnte.

Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) und eine Lehrausbildung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215) in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020 (AS 53) und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 04.07.2012 – 28.06.2015 als Arbeiterlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war. Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) und eine Lehrausbildung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215) in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020 (AS 53) und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 04.07.2012 – 28.06.2015 als Arbeiterlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war.

Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 26.04.2014 – 18.07.2015 als geringfügig beschäftigter Angestellter, von 20.07.2015 – 30.11.2016, 11.07.2017 – 13.03.2018 und von 17.09.2018 – 10.04.2019 als Angestellter und von 01.08.2018 – 17.09.2018 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet war.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215), mangels anderslautender Hinweise im Verfahren und der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Irak ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten.

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , aus dem sich auch die festgestellten Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG XXXX vom 17.05.2021, XXXX . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen (vgl. VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , aus dem sich auch die festgestellten Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen vergleiche VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).

Die Strafhaft und das Datum der voraussichtlichen Haftentlassung (Strafende) ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation der Justizanstalt, so es nicht zu einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung kommt (AS 183f). Die Behauptung des BF, dass er unschuldig sei (AS 217), widerspricht eindeutig dem im bezughabenden Strafurteil vom 03.07.2020 nachvollziehbar geschilderten Tathergang, an dem der erkennende Richter keinen Grund zu zweifeln hat, weshalb die Aussage des BF hinsichtlich seiner Unschuld als Schutzbehauptung und demzufolge als mangelnde Einsicht und Reue zu werten ist.

II.2.3. Zur Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.3. Zur Lage im Herkunftsland

II.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Der BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und enthalten die Angaben des BF keine Hinweise darauf, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre; auch aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

II.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.

Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde).

Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt.

II.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung römisch zwei.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung

Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass dem BF im Fall einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Jahr 2008 den Asylstatus nicht aus eigenen Gründen, sondern im Familienverfahren erlangt habe. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 30.09.2021 nichts Plausibles vorgebracht, das nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung mit Asylrelevanz hindeuten würde. Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht des BFA und führt dazu ergänzend wie folgt aus:

Zum Fluchtgrund des Vaters befragt gab der BF an, seine Schwester sei entführt und das Familienhaus bombardiert worden (AS 217). Dem Aktenvermerk in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Vater betreffend ist hingegen zu entnehmen, dass dieser schiitischer Araber ist; er erhielt den Status eines Asylberechtigten aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin, seiner Hilfsbereitschaft gegenüber einer christlichen Familie und der daraus resultierenden Bedrohung. Eine Verfolgung des BF aus diesen Gründen ist jedenfalls ausgeschlossen, zumal der BF schiitischer Araber und ledig ist und er auch keine sonstigen verfolgungskausalen Handlungen gesetzt hat. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des BF zum Ausreisegrund (Entführung der Schwester, Bombardierung des Elternhauses) mit jenen des Bruders (Tod, Krieg, Verlust der Arbeit), aber auch mit jenen des Vaters, weswegen diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (gemischte sunnitisch-schiitische Ehe, Hilfe für eine christliche Familie) gravierend unterscheiden.

Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass er um sein Leben fürchte, weil im Irak die Lage sehr schlecht sei (AS 217), doch wird mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF ergeben sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Lage im Irak und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt. Jedoch ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Dezember 2017 quer durch das Land verbessert hat (FH 4.3.2020). Wenn es auch den staatlichen Stellen nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische, aber auch sunnitische, Milizen eigenmächtig handeln, hat sich doch die Sicherheitslage verbessert (FH 4.3.2020) und befinden sich die irakischen Sicherheitskräfte in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Individuelle oder sonstige Gründe, die einer derartigen Einschätzung entgegenstehen, wurden weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht.

II.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.römisch zwei.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.

II.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. römisch zwei.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

II.2.5.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4., insbesondere Punkt II.3.4.3. und II.3.4.6., verwiesen.römisch zwei.2.5.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4., insbesondere Punkt römisch zwei.3.4.3. und römisch zwei.3.4.6., verwiesen.

II.2.6. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. römisch zwei.2.6. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

II.2.7. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.römisch zwei.2.7. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides).

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht (Ziffer 4,).

II.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.römisch zwei.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen vergleiche VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626).

II.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fallrömisch zwei.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fall

a) Zur Voraussetzung des besonders schweren Verbrechens

Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war. Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war.

Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG XXXX vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd zwar seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Mit Urteil des OLG XXXX vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies. Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG römisch 40 vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd zwar seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies.

Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des Paragraph 142, StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar.

b) zum Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung

Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX und des OLG XXXX sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG römisch 40 und des OLG römisch 40 sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

c) Zum Erfordernis der Gemeingefährlichkeit:

Bei einer auf § 6 Abs 1 Z 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).Bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).

Der BF beteiligte sich am XXXX an einem Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht trotz Erstverurteilung des BF von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging. Der BF beteiligte sich am römisch 40 an einem Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht trotz Erstverurteilung des BF von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging.

Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG XXXX vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Der BF ermöglichte durch sein Insiderwissen aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX überhaupt erst die Ausführung dieses Überfalls. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF außer seiner bisherigen Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG XXXX vom OLG XXXX mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG römisch 40 vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Der BF ermöglichte durch sein Insiderwissen aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 überhaupt erst die Ausführung dieses Überfalls. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF außer seiner bisherigen Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG römisch 40 vom OLG römisch 40 mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt.

Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Dass der BF – trotz im Urteil nachvollziehbar dargelegter erdrückender Beweislast – nach wie vor bestreitet, die Tat begangen zu haben und behauptet, unschuldig zu sein (AS 217), zeigt deutlich die mangelnde Einsicht und Reue; von einem Gesinnungswandel des BF ist daher nicht auszugehen.

Ein nachhaltiger Gesinnungswandel des BF ist zum einen schon aufgrund seiner Aussage nicht feststellbar, zum andern wäre ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der hg. Rsp grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0118 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Da sich der BF noch in Haft befindet, ist auch noch von keinem Wohlverhalten des BF auszugehen.

Das dargelegte Verhalten des BF zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf.

Insgesamt war somit aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines Gesinnungswandels oder eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und kann in Bezug auf den BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für den BF nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher zu teilen.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich auch, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar.

d) zur Voraussetzung der Interessenabwägung

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt II.3.4.).Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt römisch zwei.3.4.).

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II.3.1.4. Auch wenn gegenständlich kumulativ die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 01.10.2008 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. Punkt II.2.4.). römisch zwei.3.1.4. Auch wenn gegenständlich kumulativ die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte vergleiche VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 01.10.2008 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.).

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides).

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

II.3.2.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).

II.3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Irak nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Irak nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, wobei aber festzuhalten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist (vgl. Punkt II.2.2.)Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, wobei aber festzuhalten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.)

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen somit hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Irak dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird wie folgt festgehalten: Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er auch Arabisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des BF unzulässig machen könnten. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird wie folgt festgehalten: Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er auch Arabisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des BF unzulässig machen könnten.

Wenngleich die wirtschaftliche Lage, die Strom- und Wasserversorgung und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Irak keineswegs optimal ist, so ist aber dennoch festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist, sich als XXXX -jähriger Mann in den leistungsfähigsten Jahren befindet und zu den am wenigsten vulnerablen Menschen zählt. Dem Vorbringen des BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihm bei einer Rückkehr in den Irak die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und er in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Wenngleich die wirtschaftliche Lage, die Strom- und Wasserversorgung und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Irak keineswegs optimal ist, so ist aber dennoch festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist, sich als römisch 40 -jähriger Mann in den leistungsfähigsten Jahren befindet und zu den am wenigsten vulnerablen Menschen zählt. Dem Vorbringen des BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihm bei einer Rückkehr in den Irak die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und er in eine existenzielle Notlage geraten sollte.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird und dass er nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird und dass er nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Nicht unerwähnt bleiben sollte in dem Zusammenhang, dass die Raubbeute bis dato nicht zustandegebracht werden konnte. Die Versicherung des Geschädigten verfügt aus dem Urteil auf einen Titel zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 2.118.260,-- gegen die Täter.

Wenn auch im Irak eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, für den BF nicht gesprochen werden kann. Wenn auch im Irak eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, für den BF nicht gesprochen werden kann.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) römisch zwei.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

II.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2006 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.römisch zwei.3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2006 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.


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II.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) römisch zwei.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist – wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist – wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

II.3.4.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. römisch zwei.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

II.3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).römisch zwei.3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

- für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF leben in Österreich, wobei sich der Bruder des BF – ebenso wie der BF – derzeit in Haft befindet. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern (bzw. unter volljährigen Geschwistern) hinausgeht, hat der BF nicht vorgebracht, sondern ausdrücklich verneint (AS 215). Es ist daher von keinem schützenswerten Familienleben des BF auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF leben in Österreich, wobei sich der Bruder des BF – ebenso wie der BF – derzeit in Haft befindet. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern (bzw. unter volljährigen Geschwistern) hinausgeht, hat der BF nicht vorgebracht, sondern ausdrücklich verneint (AS 215). Es ist daher von keinem schützenswerten Familienleben des BF auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.

II.3.4.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist voranzustellen, dass ein solcher Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur dann statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist (vgl. VwGH 23.01.2003, 2000/01/0498). römisch zwei.3.4.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist voranzustellen, dass ein solcher Eingriff nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur dann statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist vergleiche VwGH 23.01.2003, 2000/01/0498).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).

II.3.4.5. Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:römisch zwei.3.4.5. Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:

Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mHa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mHa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).

Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: Der VwGH sprach aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).

Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Weiters erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jährigen Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

II.3.4.6. für den konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.4.6. für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hält sich seit Dezember 2006 in Österreich auf; ihm wurde mit Rechtskraft 01.10.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bei der Interessensabwägung ist sohin der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Alter von zehn Jahren den Irak verlassen hat und nach Österreich gekommen ist, kommt bei der Interessensabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (VfGH 11.03.2015, Zl. E 1884/2014-11).

Der BF besuchte in Österreich die Hauptschule und anschließend den Polytechnischen Lehrgang, schloss eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann ab und war in Österreich erwerbstätig.

Zu seinen Gunsten sind daher die lange Aufenthaltsdauer, seine Deutschkenntnisse, seine Integration am Arbeitsmarkt sowie seine familiären Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister) zu berücksichtigen.

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht jedoch die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, der wegen schwerem Raub zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden.

Dem BF hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich verlieren könnte. Er musste bei Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftat nicht ab. Der BF hat aufgrund seiner Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss daher deren Relativierung hinnehmen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Eine maßgebliche soziale oder berufliche Verankerung des BF, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch gab der BF, zu seinen Bindungen zu Österreich befragt an, keine besondere Bindung an Österreich zu haben (AS 215). Darüber hinaus ist auch keine Reue des BF oder ein Gesinnungswandel erkennbar.

Insgesamt besteht somit ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der Beschwerdeführer lebte zehn Jahre in seinem Herkunftsland, wurde in einer irakischen Familie sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Familienangehörige des BF sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Zwar brachte der BF vor, seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten zu haben, doch wäre einerseits eine Kontaktaufnahme denkbar und andererseits dem BF als alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann eine Existenzgründung auch ohne familiären Rückhalt im Herkunftsland möglich und die Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zuzumuten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven – Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Da der BF im behördlichen Verfahren sein Naheverhältnis zu seiner in Österreich lebenden Familie betont, ist auch davon auszugehen, dass diese ihm – bei allfälliger Notlage – finanzielle Unterstützung zukommen lassen wird. Es erscheint daher eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Aufgrund der gravierenden Straftat des BF ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder, seiner Deutschkenntnisse und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienmitglieder keine Abhängigkeiten bestehen, und sein Bruder – wie der BF – wegen ein und derselben strafbaren Handlung derzeit in Haft ist. Aufgrund der gravierenden Straftat des BF ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder, seiner Deutschkenntnisse und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienmitglieder keine Abhängigkeiten bestehen, und sein Bruder – wie der BF – wegen ein und derselben strafbaren Handlung derzeit in Haft ist.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF wiegen insbesondere die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, sowie der Verhinderung weiterer Straftaten im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Schließlich sind im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und ist daher die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist im gegenständlichen Fall gegeben. Schließlich sind im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und ist daher die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist im gegenständlichen Fall gegeben.

II.3.6. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.6. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX festgenommen und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft (das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 07.07.2029, so nicht eine vorzeitige Entlassung zum Tragen kommt), weshalb der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF anzusetzen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art 7 der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwgH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war im Spruchteil A) II. die Frist für die freiwillige Rückkehr entsprechend anzupassen. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 festgenommen und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft (das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 07.07.2029, so nicht eine vorzeitige Entlassung zum Tragen kommt), weshalb der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF anzusetzen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwgH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war im Spruchteil A) römisch zwei. die Frist für die freiwillige Rückkehr entsprechend anzupassen. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.

Anzumerken ist, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend zu berücksichtigen sind.

II.3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): römisch zwei.3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

II.3.7.1. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.7.1. Paragraph 53, FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) bis (2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.7.2. § 53 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.römisch zwei.3.7.2. Paragraph 53, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (ebenso VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080.Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (ebenso VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mHa E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

II.3.7.3. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere der Straftat sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, ebensowenig von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit. römisch zwei.3.7.3. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere der Straftat sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, ebensowenig von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit.

Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Verurteilung des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Die verübte Straftat stellt sich durch die beschriebene Gewalt (Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB) und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Die Verurteilung des BF betrifft eine Straftat, die in die geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums eingriff. Der BF hat bei der Begehung des Überfalls eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und auch nicht vor der schwerwiegenden Bedrohung und Verletzung eines Opfers zurückgeschreckt, was auf eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hinweist. Die Straftat wäre ohne das Insiderwissen des BF in dieser Form auch nicht möglich gewesen. Insgesamt ist sein Fehlverhalten als äußerst schwerwiegend zu gewichten und davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Verurteilung des BF der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Die verübte Straftat stellt sich durch die beschriebene Gewalt (Einsatz beider Nötigungsmittel des Paragraph 142, StGB) und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Die Verurteilung des BF betrifft eine Straftat, die in die geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums eingriff. Der BF hat bei der Begehung des Überfalls eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und auch nicht vor der schwerwiegenden Bedrohung und Verletzung eines Opfers zurückgeschreckt, was auf eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hinweist. Die Straftat wäre ohne das Insiderwissen des BF in dieser Form auch nicht möglich gewesen. Insgesamt ist sein Fehlverhalten als äußerst schwerwiegend zu gewichten und davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert.

Eine Fortsetzung der Verübung von Straftaten kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil der BF nach wie vor die Verantwortung für sein Handeln nicht übernimmt und – trotz im Urteil nachvollziehbar dargelegter Beweislast und rechtskräftiger Verurteilung – nach wie vor behauptet, unschuldig zu sein.

Der BF brachte durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Dar BF hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt. Ausgehend davon ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Das vom BF begangene Delikt griff sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in geschützte Rechtsgüter ein.

Ein späterer Gesinnungswandel des BF hinsichtlich seiner Tat war und ist nicht feststellbar. Auch in der Beschwerde zeigte der BF keine Reue oder Einsicht, sondern fühlte sich durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes mit unverhältnismäßiger Härte betroffen, da sich seine Familie, zu der der BF ein enges Verhältnis habe, in Österreich aufhält. Doch hat ihn dieses Verhältnis zu seiner Familie und die drohende Trennung nicht von der Begehung der Straftat abgehalten. Vielmehr hat er die daraus folgenden Konsequenzen (Verhängung eines Einreiseverbotes) in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Zudem muss die Familie ohnehin eine – durch das Verhalten des BF hervorgerufene – Relativierung des Kontakts aufgrund der Inhaftierung des BF hinnehmen und steht der Kontaktpflege die Vollziehung der Freiheitsstrafe jedenfalls im Wege. Zudem ist festzuhalten, dass ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war.

Zum anderen besteht bei Bedarf weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post den Kontakt zwischen dem BF und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des BF nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des BF nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG vergleiche Paragraph 53, FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.

Ein Wohlverhalten des BF ist nicht feststellbar, zumal ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden kann (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184 verweisend auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft, weshalb dem BF im Lichte der soeben zitierten Judikatur auch deshalb keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.

Der belangten Behörde war sohin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt.

Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich – wie unter Punkt II.3.1.3., lit. c, ausgeführt – insbesondere aus dem Umstand, dass der BF die Straftat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, mit einer erheblichen kriminellen Energie und großem Gewaltpotential – wobei die gemeinschaftlich handelnden Täter nicht vor einer physischen und psychischen Verletzung des Opfers zurückschreckten, um an einen enorm hohen Geldbetrag zu gelangen – begangen hat. Der Vorsatz der gemeinschaftlich handelnden Täter (auch des BF) war dabei auf alle Handlungselemente gerichtet, da nur so ihr gemeinschaftlich ausgeklügelter Tatplan erfolgreich in die Tat umgesetzt werden konnte (vgl. Seite 15, Urteil des LG XXXX , XXXX -1). Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich – wie unter Punkt römisch zwei.3.1.3., Litera c,, ausgeführt – insbesondere aus dem Umstand, dass der BF die Straftat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, mit einer erheblichen kriminellen Energie und großem Gewaltpotential – wobei die gemeinschaftlich handelnden Täter nicht vor einer physischen und psychischen Verletzung des Opfers zurückschreckten, um an einen enorm hohen Geldbetrag zu gelangen – begangen hat. Der Vorsatz der gemeinschaftlich handelnden Täter (auch des BF) war dabei auf alle Handlungselemente gerichtet, da nur so ihr gemeinschaftlich ausgeklügelter Tatplan erfolgreich in die Tat umgesetzt werden konnte vergleiche Seite 15, Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 -1). Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden und ist zudem nochmals darauf zu verweisen, dass den BF seine familiären Bindungen in Österreich nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, sondern ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden und ist zudem nochmals darauf zu verweisen, dass den BF seine familiären Bindungen in Österreich nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, sondern ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war.

II.3.7.4. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237), vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).römisch zwei.3.7.4. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237), vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Zwar wurde vom Strafgericht mit der Verurteilung von zehn Jahren unbedingter Freiheitsstrafe der mögliche Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft, doch liegt gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG die Mindestgrenze für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes schon bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Die verhängte Strafdauer von zehn Jahren stellt somit das mehr als dreifache Ausmaß der erforderlichen Mindestdauer dar. Zwar wurde vom Strafgericht mit der Verurteilung von zehn Jahren unbedingter Freiheitsstrafe der mögliche Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft, doch liegt gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Mindestgrenze für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes schon bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Die verhängte Strafdauer von zehn Jahren stellt somit das mehr als dreifache Ausmaß der erforderlichen Mindestdauer dar.

Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des BF, seiner fehlenden Einsicht und Verantwortungsübernahme sowie der sonstigen persönlichen Umstände des BF war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot im Ausmaß zu bestätigen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die beschwerdeführende Partei musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete (vgl. Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich – wie angeführt – als unsubstantiiert. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete vergleiche Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich – wie angeführt – als unsubstantiiert.

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht dargelegt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Gemeingefährlichkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Raub Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L529.2250049.1.00

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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