Entscheidungsdatum
25.03.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W150 2253021-1/16E, W150 2253021-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1999, StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 04.03.2022, Zl. URB-50332,1280387201-220410397, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 04.03.2022, Zl. URB-50332,1280387201-220410397, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2c, Z 6 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 c,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2c, Z 6 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 c,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 17.06.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Italien ein und wurde an diesem Tage dort erkennungsdienstlich behandelt.
2. Der BF reiste dann zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 08.07.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tage stellte der BF bei der FGP Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, Anfang 2021 den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak gefasst zu haben und Anfang April von seinem Wohnort abgereist zu sein. Er sei illegal ausgereist, jedoch im Besitz eines Reisepasses, ausgestellt von der Behörde Rania, gewesen zu sein, welches ihm später ein Schlepper abgenommen hätte. In der Türkei habe er sich ca. 1 ½ Monate aufgehalten und in Italien ca. 2 Wochen. In Österreich sei er am gestrigen Tage eingetroffen. Im Lager in Italien sei er von afghanischen Schleppern bedroht worden, da er heimlich in eine Yacht in der Türkei eingestiegen und nach Italien gefahren sei. Da er nicht bezahlt hätte, sei er bedroht worden. Er hätte noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er dort bedroht werde.
2. Aufgrund eines EURODAC-Treffers betreffend Italien wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) am 08.07.2021 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Am 12.07.2021 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien ein.
3. Da die italienischen Behörden nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet hatten wurden diese vom BFA am 13.09.2021 auf diese Verfristung hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung zu übermitteln.
4. Am 04.10.2021 brachte das BFA dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise zur Kenntnis, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Italien für sein Asylverfahren angenommen werde. Weiters wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme der entsprechenden Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.4. Am 04.10.2021 brachte das BFA dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise zur Kenntnis, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Italien für sein Asylverfahren angenommen werde. Weiters wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme der entsprechenden Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.
5. Am 17.01.2022 wurde der BF vom BFA einvernommen, dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er hätte sich selbst verletzt (Handgelenk). Er habe in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island keine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandten. Es gebe allerdings in Österreich eine Person, zu der ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, nämlich Herrn XXXX , der ihn von der Straße genommen und ihm geholfen habe. Dieser unterstütze ihn in allem, überall. Er sei auf der Flucht gewesen, weg von Italien, er habe 8 Tage nicht geschlafen. Ich hätte Angst vor der Schleppermafia. Er wäre „um sein Leben geflüchtet“. Herr XXXX habe ihn zur Antragsstellung und auch zur Polizei gebracht. Seine psychischen Probleme habe er seit ca. einem Jahr. Er habe große Angst vor einer Abschiebung nach Italien. Ich könne auf keinen Fall nach Italien zurück. Man könne ihn egal wohin unterbringen oder transferieren. Nach Italien könne er auf keinen Fall. Er sei bedroht worden in Italien von dieser Gruppe, weil er kein Geld hätte. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Er könne auf keinen Fall nach Italien zurück. Das wären diese Personen von der Jacht gewesen. Sobald er im Lager angekommen sei, hätten sie zu ihm gesagt, sie würden ihn töten und er solle nur warten, bis er aus dieser Unterkunft komme. Sie würden ihn nicht in Ruhe lassen. Ich sei von dieser Unterkunft in Italien weggelaufen, bevor sie ihm was hätten antun können. Er hätte das auch bei der Polizei in Italien angezeigt, Die italienische Polizei hätte ihm gesagt, dass er hier bleiben müsse, er könne nicht weiterreisen. Er sei ca. eine Woche mit diesen Personen unterwegs gewesen, die genauen Namen kenne er nicht. Es seien alles afghanische Staatsbürger gewesen. Er würde diese Personen wiedererkennen. Diese hätten auch versucht, ihn von der Jacht ins Meer zu schmeißen. Er hätte sie angefleht, dass sie es nicht tun sollen. Sobald er in Italien ankomme, würde er sie bezahlen, das hätte er aus Angst gesagt. Diese Personen hätten ihm den Reisepass abgenommen. Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden – dabei wurde dem BF die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt würden – antwortete er: „Ich möchte nicht sterben. Ich möchte von ein paar Leuten, wegen ein bisschen Geld in Italien getötet werden. Diese Leute sind eine Gruppe von Mafia. Mir ist lieber ich sitze hier irgendwo im Gefängnis in Sicherheit, bevor ich nach Italien abgeschoben werde.“ Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben machte er insoferne Gebrauch, als er ein psychiatrisches Gutachten beantragte, um festzustellen ob eine Überstellung nach Italien überhaupt zulässig sei. Er hätte in Italien auch niemanden, keine Bezugspersonen, im Gegensatz zu Österreich.5. Am 17.01.2022 wurde der BF vom BFA einvernommen, dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er hätte sich selbst verletzt (Handgelenk). Er habe in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island keine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandten. Es gebe allerdings in Österreich eine Person, zu der ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, nämlich Herrn römisch 40 , der ihn von der Straße genommen und ihm geholfen habe. Dieser unterstütze ihn in allem, überall. Er sei auf der Flucht gewesen, weg von Italien, er habe 8 Tage nicht geschlafen. Ich hätte Angst vor der Schleppermafia. Er wäre „um sein Leben geflüchtet“. Herr römisch 40 habe ihn zur Antragsstellung und auch zur Polizei gebracht. Seine psychischen Probleme habe er seit ca. einem Jahr. Er habe große Angst vor einer Abschiebung nach Italien. Ich könne auf keinen Fall nach Italien zurück. Man könne ihn egal wohin unterbringen oder transferieren. Nach Italien könne er auf keinen Fall. Er sei bedroht worden in Italien von dieser Gruppe, weil er kein Geld hätte. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Er könne auf keinen Fall nach Italien zurück. Das wären diese Personen von der Jacht gewesen. Sobald er im Lager angekommen sei, hätten sie zu ihm gesagt, sie würden ihn töten und er solle nur warten, bis er aus dieser Unterkunft komme. Sie würden ihn nicht in Ruhe lassen. Ich sei von dieser Unterkunft in Italien weggelaufen, bevor sie ihm was hätten antun können. Er hätte das auch bei der Polizei in Italien angezeigt, Die italienische Polizei hätte ihm gesagt, dass er hier bleiben müsse, er könne nicht weiterreisen. Er sei ca. eine Woche mit diesen Personen unterwegs gewesen, die genauen Namen kenne er nicht. Es seien alles afghanische Staatsbürger gewesen. Er würde diese Personen wiedererkennen. Diese hätten auch versucht, ihn von der Jacht ins Meer zu schmeißen. Er hätte sie angefleht, dass sie es nicht tun sollen. Sobald er in Italien ankomme, würde er sie bezahlen, das hätte er aus Angst gesagt. Diese Personen hätten ihm den Reisepass abgenommen. Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden – dabei wurde dem BF die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt würden – antwortete er: „Ich möchte nicht sterben. Ich möchte von ein paar Leuten, wegen ein bisschen Geld in Italien getötet werden. Diese Leute sind eine Gruppe von Mafia. Mir ist lieber ich sitze hier irgendwo im Gefängnis in Sicherheit, bevor ich nach Italien abgeschoben werde.“ Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben machte er insoferne Gebrauch, als er ein psychiatrisches Gutachten beantragte, um festzustellen ob eine Überstellung nach Italien überhaupt zulässig sei. Er hätte in Italien auch niemanden, keine Bezugspersonen, im Gegensatz zu Österreich.
Weiters legte er ein Foto vor, auf dem Brandwunden am Rücken ersichtlich seien. Das hätten ihm die genannten Personen angetan. Diese Afghanen seien so eine Gruppe von Mafia, sie hätten sich im Camp in Italien zwischen die Flüchtlinge gemischt. Sie könnten alles machen. Es habe so ausgesehen, als hätten sie die Kontrolle über das Camp. Sie hätten ihn mit heißem Wasser überschüttet. Wodurch er dann gewusst hätte, dass sie ihn töten würden, würde er länger bleiben.
6. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 04/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“).6. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 04 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Weiters wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“).
7. Am 14.02.2022 wurde vom BFA eine Anfrage an Italien übermittelt, in der eine Überstellung für den 02.03.2022 angekündigt wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 27.02.2022 festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.
8. Am 01.03.2022, 08:50 Uhr, wurde nach Auslösen des Zellennotrufes der BF in seiner Zelle auf einem Tisch stehend wahrgenommen, einen selbst gebastelten Strick aus Handtüchern um den Hals gewickelt, der an den Gittern des Fensters befestigt war. Der BF gab an, nicht nach Italien zu wollen. Die SWB redeten dem BF gut zu, durchtrennten den selbstgebastelten Strick und halfen ihm, vom Tisch zu steigen. Er wies keinerlei Verletzungen auf und wurde nach Begutachtung durch den diensthabenden Sanitäter in den E-Trakt verlegt, wo er visitiert und ihm Sicherheitskleidung ausgefolgt wurde.
9. Am 02.03.2022 wurde der BF von Österreich begleitet nach Italien (Venedig) auf dem Luftwege abgeschoben.
10. Spätestens am 04.03.2022 reiste der BF abermals trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage um 14:15 Uhr in der PI Traiskirchen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dort nach Anordnung des BFA festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.
11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.03.2022 ordnete das BFA gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. In der Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nach Darstellung des Verfahrensganges an, dass der BF durch Europa reise und in Italien einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden sei. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem für seine Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen zwischen Österreich und Italien begangen. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass er an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werde. Es bestehe gegen den BF seit 17.02.2022 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei spätestens am 04.03.2022 erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, seien nicht existent. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. 11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.03.2022 ordnete das BFA gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. In der Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nach Darstellung des Verfahrensganges an, dass der BF durch Europa reise und in Italien einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden sei. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem für seine Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen zwischen Österreich und Italien begangen. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass er an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werde. Es bestehe gegen den BF seit 17.02.2022 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei spätestens am 04.03.2022 erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, seien nicht existent. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung.
Als gelindere Mittel gem. § 77 FPG wären zu prüfen gewesen dafür vorgesehene Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Daher sei die Entscheidung verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Als gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG wären zu prüfen gewesen dafür vorgesehene Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Daher sei die Entscheidung verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen Aufenthalt finanzieren zu können. Er dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes sei nicht in Sicht und er habe auch sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo er unterkommen könnte. Er habe keine Verwandten im Bundessgebiet, die ihn auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Er zeige sich nicht willig, in dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Seine Identität könne nicht ermittelt werden, da er nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sei. Es sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben ist.
Dieser Bescheid wurde dem BF unmittelbar ausgefolgt und er befindet sich seit 04.03.2022 im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.
12. Am 19.03.2022, 13:00 begehrte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Das BFA teilte Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel daraufhin mit, dass sich das Verfahren des BF in Beschwerde befinde und daher eine neuerliche Antragstellung nicht möglich sei.
13. Am 18.03.3033 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nach Darstellung des Verfahrensganges an, dass er bis heute zur Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei. Er führe bereits seit einigen Monaten eine Beziehung im Bundesgebiet zu Frau XXXX . Diese habe aus einer früheren Beziehung zwei Kinder, zu welchen der Beschwerdeführer ebenfalls ein gutes Verhältnis pflege. Weiterhin bestehe ein enges freundschaftliches Verhältnis des BF zum Herrn XXXX , bei wessen Wohnung XXXX , der BF seit dem 02.08.2021 gemeldet sei. Der BF könne sowohl beim Herrn XXXX als auch bei seiner Freundin (wohnhaft in: XXXX ), Unterkunft nehmen, welche beide als Zeugen namhaft gemacht würden. Der BF hätte bei der Einvernahme am 17.01.2022 seine Freundin nicht erwähnt, da er aufgrund der Beschwerde dachte, dass es nicht zu einer Abschiebung nach Italien kommen werde und er als juristischer Laie nicht habe wissen können, dass seine Beziehung ein Faktor in der Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich sein könnte. Sollte es zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kommen und der BF rechtlich verpflichtet werden, sein Asylverfahren in Italien abzuwarten, werde er diese Entscheidung akzeptieren und auf seine Abschiebung nach Italien in Österreich warten.13. Am 18.03.3033 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nach Darstellung des Verfahrensganges an, dass er bis heute zur Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei. Er führe bereits seit einigen Monaten eine Beziehung im Bundesgebiet zu Frau römisch 40 . Diese habe aus einer früheren Beziehung zwei Kinder, zu welchen der Beschwerdeführer ebenfalls ein gutes Verhältnis pflege. Weiterhin bestehe ein enges freundschaftliches Verhältnis des BF zum Herrn römisch 40 , bei wessen Wohnung römisch 40 , der BF seit dem 02.08.2021 gemeldet sei. Der BF könne sowohl beim Herrn römisch 40 als auch bei seiner Freundin (wohnhaft in: römisch 40 ), Unterkunft nehmen, welche beide als Zeugen namhaft gemacht würden. Der BF hätte bei der Einvernahme am 17.01.2022 seine Freundin nicht erwähnt, da er aufgrund der Beschwerde dachte, dass es nicht zu einer Abschiebung nach Italien kommen werde und er als juristischer Laie nicht habe wissen können, dass seine Beziehung ein Faktor in der Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich sein könnte. Sollte es zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kommen und der BF rechtlich verpflichtet werden, sein Asylverfahren in Italien abzuwarten, werde er diese Entscheidung akzeptieren und auf seine Abschiebung nach Italien in Österreich warten.
Dem BF verfüge über zwei Wohnmöglichkeiten. Es kämen daher somit insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Betracht. Das Bundesamt führe aktenwidrig aus, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge, obwohl der BF sehr wohl über eine Meldung auf der Ardaggerstraße 78/3, 3300 Amstetten, verfüge. Der BF habe sich zwischen Mitte Jänner 2021 (zum Zeitpunkt der Einvernahme mit dem Bundesamt) bis zu seiner Festnahme und Überstellung in das PAZ HG Ende Februar 2022 alle drei Tage bei der Polizei selbständig gemeldet, auf Vorschlag seines Freundes XXXX und seiner damaligen Rechtsvertretung. Er sei für die Behörde bei der gemeldeten Adresse greifbar gewesen und insbesondere nicht untergetaucht. Der Beschwerdeführer würde selbstverständlich auch heute im Falle der Entlassung einer solchen Meldeverpflichtung nachgehen. Es entspräche der ständigen Judikatur des VwGH, dass Schubhaft in Dublin-Verfahren keine Standardmaßnahme sein dürfe (vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291).Dem BF verfüge über zwei Wohnmöglichkeiten. Es kämen daher somit insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht. Das Bundesamt führe aktenwidrig aus, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge, obwohl der BF sehr wohl über eine Meldung auf der Ardaggerstraße 78/3, 3300 Amstetten, verfüge. Der BF habe sich zwischen Mitte Jänner 2021 (zum Zeitpunkt der Einvernahme mit dem Bundesamt) bis zu seiner Festnahme und Überstellung in das PAZ HG Ende Februar 2022 alle drei Tage bei der Polizei selbständig gemeldet, auf Vorschlag seines Freundes römisch 40 und seiner damaligen Rechtsvertretung. Er sei für die Behörde bei der gemeldeten Adresse greifbar gewesen und insbesondere nicht untergetaucht. Der Beschwerdeführer würde selbstverständlich auch heute im Falle der Entlassung einer solchen Meldeverpflichtung nachgehen. Es entspräche der ständigen Judikatur des VwGH, dass Schubhaft in Dublin-Verfahren keine Standardmaßnahme sein dürfe vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291).
Es wurde daher beantragt, das BVwG möge
-) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der genannten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
-) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
-) im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Weiters wurde beantragt, dass dem BF im Falle des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von Euro 30,- zugesprochen werde.
14. Das BFA legte am 21.03.2022 die Verfahrensakten vor und führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass sich der BF überaus unkooperativ gegenüber der Behörde zeige. Er hätte am 05.03.2022 und am 19.03.2022 Asylanträge im Stande der Schubhaft gestellt, um seine Abschiebung nach Italien zu vereiteln. Da sich der Fremde bereits im laufenden Asylverfahren befinde, wurden die Asylanträge als unzulässig zurückgewiesen. Der Fremde sei auch nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dem Fremden sei es in der Schubhaft freigestanden, freiwillig nach Italien auszureisen, dies sei jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Die zuständige Organisation der BBU sei über eine mögliche freiwillige Rückkehr in Kenntnis gesetzt worden. Der BF sei seit seiner Abschiebung am 02.03.2022 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung. Der Fremde sei somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer habe somit auch die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes missachtet. Der Beschwerdeführer habe der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und sei somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.
Mit Schreiben des BFA sei ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden. Die Frist bis zur Ablehnung laufe noch bis zum 25.03.2022. Sollte Italien bis zu diesem Datum die Rückübernahme nicht explizit ablehnen, gelte dies als Zustimmung. Sollte bis zum 25.03.2022 keine Ablehnung Italiens erfolgen, werde ehestmöglich eine Abschiebung nach Italien geplant und durchgeführt. Da Flüge nach Italien jederzeit möglich sind und der Umstand, dass der Fremde am 02.03.2022 nach Italien abgeschoben wurde, zeige, dass eine Abschiebung innerhalb der Dublin – Frist (Ende 15.04.2022) auf jeden Fall gegeben ist. Eine Abschiebung nach Italien ist zurzeit ohne Probleme möglich. Es werde lediglich ein PCR – Test benötigt. Zurzeit müsse der Ausgang des Konsultationsverfahrens abgewartet werden. Der BF gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
Der Behörde seien folgende ALIAS – Identitäten des BF bekannt: XXXX StA. Irak, XXXX geb. XXXX 1999 StA. Irak. Der Behörde seien folgende ALIAS – Identitäten des BF bekannt: römisch 40 StA. Irak, römisch 40 geb. römisch 40 1999 StA. Irak.
Der BF sei am 04.03.2022 für haftfähig erklärt worden.
Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der BF führe bereits seit einigen Monaten eine Beziehung im Bundesgebiet zu Frau XXXX , bei der er wohnen könne, hätte der BF bei seiner asylrechtlichen Einvernahme am 17.01.2022 angegeben, bis auf Herrn XXXX keine weiteren Verwandten oder Freunde im Bundesgebiet zu haben. In der Beschwerde werde das erste Mal von einer Freundin gesprochen. Der BF sei nie bei seiner Freundin gemeldet gewesen bzw. wurde die Freundin vom BF nie vorher erwähnt, auch nicht in der Beschwerde im Asylverfahren. Es könne somit von einem Familienleben bzw. von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein.Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der BF führe bereits seit einigen Monaten eine Beziehung im Bundesgebiet zu Frau römisch 40 , bei der er wohnen könne, hätte der BF bei seiner asylrechtlichen Einvernahme am 17.01.2022 angegeben, bis auf Herrn römisch 40 keine weiteren Verwandten oder Freunde im Bundesgebiet zu haben. In der Beschwerde werde das erste Mal von einer Freundin gesprochen. Der BF sei nie bei seiner Freundin gemeldet gewesen bzw. wurde die Freundin vom BF nie vorher erwähnt, auch nicht in der Beschwerde im Asylverfahren. Es könne somit von einem Familienleben bzw. von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein.
Auch wenn der BF bei Herrn XXXX Unterkunft genommen habe und dieser den BF unterstütze, ändere das nichts an der Tatsache, dass Italien für das Asylverfahren des Fremden zuständig ist. Der Fremde hätte gewusst, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei, wurde abgeschoben (da er nicht selbstständig nach Italien reiste) und reiste zwei Tage später erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der Fremde war zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittellos, ohne Unterkunft und im Wissen, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig sei.Auch wenn der BF bei Herrn römisch 40 Unterkunft genommen habe und dieser den BF unterstütze, ändere das nichts an der Tatsache, dass Italien für das Asylverfahren des Fremden zuständig ist. Der Fremde hätte gewusst, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei, wurde abgeschoben (da er nicht selbstständig nach Italien reiste) und reiste zwei Tage später erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der Fremde war zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittellos, ohne Unterkunft und im Wissen, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig sei.
Da das Konsultationsverfahren spätestens am 25.03.2022 einen Abschluss finde und damit eine Abschiebung in weiterer Folge geplant sei, sei auf jeden Fall von einer Fluchtgefahr auszugehen. Der Fremde habe mehrere Handlungen gesetzt, um an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festzuhalten. Der Fremde habe trotz laufendem Asylverfahren mehrere Asylanträge im Bundesgebiet gestellt, im Falle einer Abschiebung mit Selbstverletzen (aufgrund dessen wurde die Abschiebung nach Italien am 02.03.2022 begleitet durchgeführt) gedroht und sei trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet zurückgekommen. Der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten unglaubwürdig. Eine Anhaltung des BF im gelinderen Mittel sei zur Durchsetzung der Abschiebung nicht geeignet, habe sich doch der BF durch sein zuvor beschriebenes Verhalten nicht als vertrauenswürdig und rechtschaffen erwiesen. Es sei alles unternommen worden, die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten.
Es werde daher beantragt, das BVwG möge
-) den Bescheid des BFA bestätigen
-) dem BFA gem. § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG als obsiegender Partei die zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren ersetzen.-) dem BFA gem. Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG als obsiegender Partei die zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren ersetzen.
15. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 22.03.2022 übermittelte das BFA am gleichen Tage eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung, welches die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte. Der BF sei mehrfach psychiatrisch begutachtet worden, sei derzeit angepasst, es bestehe keine Gefährdung hinsichtlich Suizidalität.
16. Am 24.03.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt, die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen, die geladene Zeugin XXXX war wegen ihrer Absonderung als COVID-Verdachtsfall entschuldigt nicht erschienen. 16. Am 24.03.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt, die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen, die geladene Zeugin römisch 40 war wegen ihrer Absonderung als COVID-Verdachtsfall entschuldigt nicht erschienen.
Der BF gab zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass er seinen Namen seit seiner Geburt führe und keinerlei andere Namen bzw. Identitäten habe. Neue Urkunden, Dokumente, Beweismittel, usw. könne er keine vorlegen, aber wenn man bestimmte Bestätigungen von ihm verlange, so werde er diese später nachholen. Anträge wolle er keine stellen. Seine RV nahm Akteneinsicht und beantragte die Einvernahme von Herrn XXXX zum Beweis dafür, dass eine Unterkunftmöglichkeit vorliege, er den BF finanziell unterstütze, sowie dafür, dass der BF kooperativ sei und sich an etwaige Maßnahmen halten werde. Der BF gab an, „gewöhnlicher Moslem“ (auf Nachfrage: Sunnit) zu sein. Im Irak lebte seine eigene Familie (Mutter, Vater, ein Bruder und zwei Schwester und eine Großmutter). In Österreich habe er eine Ehefrau, die er geheiratet habe, er habe nach Scharia-Regeln geheiratet. Zur Scharia-Hochzeit könne er kein Dokument (zB Ehevertrag) vorlegen, das sei nur nach einer religiösen Regel und sei alles mündlich abgewickelt worden. Er warte auf einen positiven Bescheid für Asyl, weil er mit der grünen Karte offiziell heiraten könne. Kinder habe er keine, seine Frau habe Kinder. Er habe in der Schule bis zur 6.Schulstufe gelernt, sonst nichts. Im Irak habe er als Maurer gearbeitet, Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch nirgends einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Irak sei er mit dem Tode bedroht. Vorbestraft sei er nicht aber er habe eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzfahrens im Zug erhalten. Die letzten Monate hätte er in Amstetten gelebt bei Herrn XXXX . Nachgefragt, er hätte doch vorhin angegeben, eine Partnerschaft mit seiner „Ehefrau“ zu haben, gab er an, er hätte seine offizielle Adresse erwähnt, aber überwiegend hätte er bei der Frau gewohnt. Die Adresse habe er bei diesem Mann festlegen lassen, weil er sich alle drei Tage bei der Polizei melden müsse. Er hätte geglaubt, dass er sich bei dieser Frau nicht anmelden sollte. Ich habe sich nicht versteckt. Auf die Frage nach der rechtlichen Qualität seines Wohnsitzes legte er einen „Mietvertrag“ (tatsächlich: den stark beschädigten Meldezettel) vor. Er spreche ein wenig (nach Ende des Protokolls Berichtigung begehrt in: „genug“) Deutsch. Deutschprüfung oder einen Deutschkurs besucht habe er nicht, seine „Frau“ helfe ihm. Auf das Geburtsdatum seiner Frau auf Deutsch angesprochen antwortete er auf Deutsch „Ich weiß nicht genau, sie hat schon ihre Geburtstag.“ Auf Arabisch konnte er diesen auch nicht nennen. Namen und Alter der Kinder von Frau XXXX konnte er angeben. Zur Fluchtgefahr befragt stellte er die Gegenfrage, warum er denn dann überhaupt zurückgekommen sei? Sollte er sich verstecken wollen, warum hätte er sich dann selber gemeldet? Er werde nicht untertauchen, weil er von Beginn an über seine Probleme in Italien gesprochen habe, dass er mit dem Tod bedroht sei. Jetzt sei seine Frau in Österreich seine Familie. Ich wolle nicht noch einmal seine Familie verlieren. Im Endeffekt sei das Gesetz über alles, er werde es respektieren. Auf die Frage, warum er sich nur vor den Afghanen in Italien fürchte aber nicht vor den Afghanen in Österreich, gab er an: „Auch hier in Österreich gibt es Gefahr von Afghanen. Der Unterschied in Italien ist, dass ich meinen Aufenthaltsort oder meine Wohnung nicht verlassen darf aus Angst. Hier in Österreich würde ich keine so schlimmen Probleme haben, weil ich mit meiner Familie zusammen bin.“Der BF gab zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass er seinen Namen seit seiner Geburt führe und keinerlei andere Namen bzw. Identitäten habe. Neue Urkunden, Dokumente, Beweismittel, usw. könne er keine vorlegen, aber wenn man bestimmte Bestätigungen von ihm verlange, so werde er diese später nachholen. Anträge wolle er keine stellen. Seine Regierungsvorlage nahm Akteneinsicht und beantragte die Einvernahme von Herrn römisch 40 zum Beweis dafür, dass eine Unterkunftmöglichkeit vorliege, er den BF finanziell unterstütze, sowie dafür, dass der BF kooperativ sei und sich an etwaige Maßnahmen halten werde. Der BF gab an, „gewöhnlicher Moslem“ (auf Nachfrage: Sunnit) zu sein. Im Irak lebte seine eigene Familie (Mutter, Vater, ein Bruder und zwei Schwester und eine Großmutter). In Österreich habe er eine Ehefrau, die er geheiratet habe, er habe nach Scharia-Regeln geheiratet. Zur Scharia-Hochzeit könne er kein Dokument (zB Ehevertrag) vorlegen, das sei nur nach einer religiösen Regel und sei alles mündlich abgewickelt worden. Er warte auf einen positiven Bescheid für Asyl, weil er mit der grünen Karte offiziell heiraten könne. Kinder habe er keine, seine Frau habe Kinder. Er habe in der Schule bis zur 6.Schulstufe gelernt, sonst nichts. Im Irak habe er als Maurer gearbeitet, Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch nirgends einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Irak sei er mit dem Tode bedroht. Vorbestraft sei er nicht aber er habe eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzfahrens im Zug erhalten. Die letzten Monate hätte er in Amstetten gelebt bei Herrn römisch 40 . Nachgefragt, er hätte doch vorhin angegeben, eine Partnerschaft mit seiner „Ehefrau“ zu haben, gab er an, er hätte seine offizielle Adresse erwähnt, aber überwiegend hätte er bei der Frau gewohnt. Die Adresse habe er bei diesem Mann festlegen lassen, weil er sich alle drei Tage bei der Polizei melden müsse. Er hätte geglaubt, dass er sich bei dieser Frau nicht anmelden sollte. Ich habe sich nicht versteckt. Auf die Frage nach der rechtlichen Qualität seines Wohnsitzes legte er einen „Mietvertrag“ (tatsächlich: den stark beschädigten Meldezettel) vor. Er spreche ein wenig (nach Ende des Protokolls Berichtigung begehrt in: „genug“) Deutsch. Deutschprüfung oder einen Deutschkurs besucht habe er nicht, seine „Frau“ helfe ihm. Auf das Geburtsdatum seiner Frau auf Deutsch angesprochen antwortete er auf Deutsch „Ich weiß nicht genau, sie hat schon ihre Geburtstag.“ Auf Arabisch konnte er diesen auch nicht nennen. Namen und Alter der Kinder von Frau römisch 40 konnte er angeben. Zur Fluchtgefahr befragt stellte er die Gegenfrage, warum er denn dann überhaupt zurückgekommen sei? Sollte er sich verstecken wollen, warum hätte er sich dann selber gemeldet? Er werde nicht untertauchen, weil er von Beginn an über seine Probleme in Italien gesprochen habe, dass er mit dem Tod bedroht sei. Jetzt sei seine Frau in Österreich seine Familie. Ich wolle nicht noch einmal seine Familie verlieren. Im Endeffekt sei das Gesetz über alles, er werde es respektieren. Auf die Frage, warum er sich nur vor den Afghanen in Italien fürchte aber nicht vor den Afghanen in Österreich, gab er an: „Auch hier in Österreich gibt es Gefahr von Afghanen. Der Unterschied in Italien ist, dass ich meinen Aufenthaltsort oder meine Wohnung nicht verlassen darf aus Angst. Hier in Österreich würde ich keine so schlimmen Probleme haben, weil ich mit meiner Familie zusammen bin.“
Der Zeuge XXXX gab nach Belehrung und Wahrheitserinnerung an, dass er eine Pizzeria betreibe und den BF bei einer Turmöltankstelle in Amstetten kennengelernt und sich seiner angenommen hätte. Er verständige sich mit ihm auf Arabisch. Er habe ihn bezüglich Asylantragstellung angeleitet, zur Polizei, sogar nach Traiskirchen gebracht und auch die Anwaltskosten bezahlt. Der BF wohne bei ihm im Haus (Genossenschaftswohnung, ca. 100 m2 Wohnfläche und Garten) und könne auch wieder dort wohnen; es wohnten dort sonst noch er selbst, seine Frau und seine zwei Kinder. Dass der BF von Afghanen bedroht werde, wisse er vom BF, weil er ihm in der 1.Nacht seine Geschichte erzählt habe. Ich habe ihm geglaubt, weil er Flecken auf der Haut gehabt habe vom heißen Wasser. Er könne für den BF auch eine Kaution hinterlegen. Als die Polizei den BF festnehmen wollte, habe sich dieser nicht in der Wohnung befunden, sondern [im Betrieb] in XXXX Er habe die Polizei davon verständigt und sie hätten ihn dort festnehmen können. Er wisse, dass der BF nach seiner Abschiebung von Italien zurückkam. Befragt, warum er glaube, dass er es diesmal verhindern könnte, dass der BF wieder illegal in Österreich einreist, antwortete er: „Immer wenn er mich anruft, sagt er, er will nicht sterben und in Italien haben sie ihn nicht beschützt. Ich habe ihm gesagt, ich habe XXXX angerufen, wir haben Beschwerde erhoben, wir müssen warten.“ Der Zeuge römisch 40 gab nach Belehrung und Wahrheitserinnerung an, dass er eine Pizzeria betreibe und den BF bei einer Turmöltankstelle in Amstetten kennengelernt und sich seiner angenommen hätte. Er verständige sich mit ihm auf Arabisch. Er habe ihn bezüglich Asylantragstellung angeleitet, zur Polizei, sogar nach Traiskirchen gebracht und auch die Anwaltskosten bezahlt. Der BF wohne bei ihm im Haus (Genossenschaftswohnung, ca. 100 m2 Wohnfläche und Garten) und könne auch wieder dort wohnen; es wohnten dort sonst noch er selbst, seine Frau und seine zwei Kinder. Dass der BF von Afghanen bedroht werde, wisse er vom BF, weil er ihm in der 1.Nacht seine Geschichte erzählt habe. Ich habe ihm geglaubt, weil er Flecken auf der Haut gehabt habe vom heißen Wasser. Er könne für den BF auch eine Kaution hinterlegen. Als die Polizei den BF festnehmen wollte, habe sich dieser nicht in der Wohnung befunden, sondern [im Betrieb] in römisch 40 Er habe die Polizei davon verständigt und sie hätten ihn dort festnehmen können. Er wisse, dass der BF nach seiner Abschiebung von Italien zurückkam. Befragt, warum er glaube, dass er es diesmal verhindern könnte, dass der BF wieder illegal in Österreich einreist, antwortete er: „Immer wenn er mich anruft, sagt er, er will nicht sterben und in Italien haben sie ihn nicht beschützt. Ich habe ihm gesagt, ich habe römisch 40 angerufen, wir haben Beschwerde erhoben, wir müssen warten.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Beschwerdeverhandlung wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF ist seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Irak, seine Identität steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.
Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es sind keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu einer der CoVid-19-Risikogruppen bekannt. Er ist volljährig. Er spricht muttersprachlich Kurdisch, Arabisch, und Deutsch auf A1-Niveau.
Der BF ist in Österreich ledig und kinderlos, verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist bis auf einen Bekannten, der ihn finanziell und auch sonst unterstützt, auch sozial nicht verankert. Die Angehörigen seiner Kernfamilie leben im Irak. Bei der von BF angegebenen österreichischen Ehefrau handelt es sich lediglich um eine – nicht gültige – Schariaehe; eine gemeinsamer Wohnsitz liegt nicht vor.
Der BF wurde vor seiner Einreise nach Österreich in Italien erkennungsdienstlich erfasst. Die Behörden der Italienischen Republik sind für die Durchführung des Asylverfahrens des BF offenbar nicht unzuständig.
Der BF ist mittellos.
Der BF ging in Österreich bis dato keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der BF hat in Österreich einen Asylantrag und offensichtlich in Verzögerungsabsicht im Stande der Schubhaft in Österreich noch weitere Asylanträge gestellt. Dazu wurde ihm von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Konsultationen gemäß der Dublin [III]– Verordnung mit Italien geführt werden.
1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:
- Der BF war über Italien in Europa eingereist, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt, fuhr aber unerlaubt nach Österreich weiter und reiste dort unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal ein.1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF war über Italien in Europa eingereist, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt, fuhr aber unerlaubt nach Österreich weiter und reiste dort unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal ein.
- Der BF war seit 02.03.2022 in Österreich nicht mehr gemeldet. Er war davor in XXXX gemeldet, wohnte aber dort seit seiner Abschiebung nach Italien nicht mehr, bzw. unterließ die erforderliche Meldung. - Der BF war seit 02.03.2022 in Österreich nicht mehr gemeldet. Er war davor in römisch 40 gemeldet, wohnte aber dort seit seiner Abschiebung nach Italien nicht mehr, bzw. unterließ die erforderliche Meldung.
- Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der belangten Behörde die Existenz einer nach Scharia-Ehe angetrauten österreichischen „Ehefrau“ des BF nicht bekannt. Der BF war jedenfalls an der Adresse dieser Frau nicht gemeldet.
- Der vom BF gestellte Asylantrag erscheint substanzlos und dient der Verfahrensverzögerung. Auch in seiner Beschwerde vom 03.02.2022 im Asylverfahren ging der BF nicht näher auf seine diesbezüglichen Fluchtgründe ein. Er berichtete hingegen sehr ausführlich über eine ihm angeblich in Italien drohende Verfolgung.
- Ein vom BF im Stande der Schubhaft durchgeführter Selbstmordversuch knapp vor seiner Abschiebung nach Italien erscheint inszeniert und diente ebenfalls zumindest der Verfahrensverzögerung, bzw. hatte den Zweck die Abschiebung ganz zu vereiteln.
- Bereits kurze Zeit nach seiner Abschiebung nach Italien reiste der BF abermals illegal nach Österreich ein.
1.4. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF.
1.5. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.
1.6. Es besteht weiters zum Entscheidungszeitpunkt immer noch erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF. Es haben sich seit seiner Inschubhaftnahme keine wesentlichen Änderungen zu Gunsten des BF ergeben.
1.7. Der BF verfügt noch immer über keine wirklich gesicherte Wohnmöglichkeit.
1.8. Die Bekanntschaft zur von ihm als „Ehefrau“ bezeichneten österreichischen Staatsbürgerin ist erst von kurzer Dauer und er hat dort keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Er war an dieser Adresse noch nie behördlich gemeldet.
1.9. Der BF ist nach wie vor haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes zu der Zl. XXXX , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 18.03.2022 sowie den Ausführungen des BF, seines Vertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes zu der Zl. römisch 40 , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 18.03.2022 sowie den Ausführungen des BF, seines Vertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022.
2.1. Die Feststellung, dass der BF über keine gültigen Reisedokumente verfügt, ergibt sich aus dem Verfahren und ist unstrittig. Die Einschätzung seiner Sprachkenntnisse beruhen auf dem Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.
2.2. Die Feststellung zu den Entscheidungen im bisherigen Asylverfahren ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten.
2.3. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor.
2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft (und auch der fehlenden Ausreisewilligkeit) des BF ergeben sich insbesondere daraus, dass er bislang nur zum Zwecke der Erlangung eines Asyltitels mit den Behörden kooperiert hat, jedoch bezüglich der Durchsetzung seiner Außerlandesbringung nach Italien alle ihm möglichen Mittel versucht hat, um dies zu verhindern. Er hat sogar kurz vor der Abschiebung einen Selbstmordversuch unternommen, der jedoch als inszeniert zu werten ist, denn er stand in einer Mehrpersonenzelle auf einem Tisch mit einem selbstgebastelten Seil aus Textilien, das am Fenstergitter befestigt war, wartete das Erscheinen der von den Zellengenossen alarmierten Beamten ab und ließ sich dann unverletzt von diesen wieder herunterbewegen. Das aktuelle amtsärztliche Gutachten verneint das Bestehen einer Suizidgefahr.
Zentraler Punkt seiner Ausführungen ist die Furcht vor Afghanen, die als Schlepper tätig seien und denen er Geld schulde. Er vermochte aber nicht überzeugend darzulegen, warum nur die in Italien befindlichen Afghanen eine Gefahr für ihn darstellten, nicht jedoch jene, die sich in Österreich befinden. Aktuell befinden sich übrigens sogar drei Afghanen gemeinsam mit ihm im gleichen Gebäude, dem PAZ HG.
2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, den eigenen Angaben des BF, dem fast tagesaktuellen amtsärztlichen Gutachten und des Fehlens anderslautender medizinischer Befunde.
2.6. Die Feststellung zur nicht bestehenden Ehe mit einer Österreicherin ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF, denen zufolge er diese Frau nach Scharia-Recht geheiratet habe. Doch auch dies erscheint äußerst fraglich, da er zu dem dazu zwingend erforderlichen Ehevertrag (so wie dies zB im Irak erforderlich ist) weder ein Dokument vorzulegen vermochte, noch die erforderlichen zwei männlichen Zeugen benannte. Die namhaft gemachte und geladene Zeugin konnte dazu und zu den sonstigen Angaben leider nicht kontradiktorisch befragt werden, da sie aufgrund einer CoVid-bedingten Absonderung am Erscheinen verhindert war. Ihre schriftlich gemachten Angaben, sie sei mit dem BF seit fast sechs Monaten in einer Beziehung, konnten so nicht verifiziert werden, jedoch sprechen mehrere Umstände dagegen. Zunächst war der BF nie an ihrer Wohnadresse gemeldet. Weiters hatte der BF noch am 17.01.2022 anlässlich seiner asylrechtlichen Einvernahme vor dem BFA trotz eindeutiger Fragestellungen nichts von seiner „Ehefrau“ zu berichten gewusst. Dies zu einem Zeitpunkt, da die Beziehung angeblich schon vier Monate bestanden hätte. Hingegen führte der BF sehr ausführlich zu seinem Kontakt zu seinem Bekannten, Herrn XXXX aus, bei dem er wohnte. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der BF behauptet, auch bei seiner „Ehefrau“ gewohnt zu haben. Meldebehördlich gemeldet war er jedoch nicht. Außerdem scheinen laut ZMR an dieser Adresse, einem kleinen einstöckigen Einfamilienhaus (siehe: Google Maps, im Internet jedermann frei zugänglich), insgesamt neun Personen, darunter die „Ehegattin“ des BF sowie fünf rumänische Staatsangehörige auf. Selbst wenn der BF an dieser Adresse hätte wohnen wollen, wäre es fraglich, ob er dort hätte Platz finden können, bzw. ob es sich überhaupt um eine gesicherte Wohnmöglichkeit handeln könnte.2.6. Die Feststellung zur nicht bestehenden Ehe mit einer Österreicherin ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF, denen zufolge er diese Frau nach Scharia-Recht geheiratet habe. Doch auch dies erscheint äußerst fraglich, da er zu dem dazu zwingend erforderlichen Ehevertrag (so wie dies zB im Irak erforderlich ist) weder ein Dokument vorzulegen vermochte, noch die erforderlichen zwei männlichen Zeugen benannte. Die namhaft gemachte und geladene Zeugin konnte dazu und zu den sonstigen Angaben leider nicht kontradiktorisch befragt werden, da sie aufgrund einer CoVid-bedingten Absonderung am Erscheinen verhindert war. Ihre schriftlich gemachten Angaben, sie sei mit dem BF seit fast sechs Monaten in einer Beziehung, konnten so nicht verifiziert werden, jedoch sprechen mehrere Umstände dagegen. Zunächst war der BF nie an ihrer Wohnadresse gemeldet. Weiters hatte der BF noch am 17.01.2022 anlässlich seiner asylrechtlichen Einvernahme vor dem BFA trotz eindeutiger Fragestellungen nichts von seiner „Ehefrau“ zu berichten gewusst. Dies zu einem Zeitpunkt, da die Beziehung angeblich schon vier Monate bestanden hätte. Hingegen führte der BF sehr ausführlich zu seinem Kontakt zu seinem Bekannten, Herrn römisch 40 aus, bei dem er wohnte. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der BF behauptet, auch bei seiner „Ehefrau“ gewohnt zu haben. Meldebehördlich gemeldet war er jedoch nicht. Außerdem scheinen laut ZMR an dieser Adresse, einem kleinen einstöckigen Einfamilienhaus (siehe: Google Maps, im Internet jedermann frei zugänglich), insgesamt neun Personen, darunter die „Ehegattin“ des BF sowie fünf rumänische Staatsangehörige auf. Selbst wenn der BF an dieser Adresse hätte wohnen wollen, wäre es fraglich, ob er dort hätte Platz finden können, bzw. ob es sich überhaupt um eine gesicherte Wohnmöglichkeit handeln könnte.
2.7. Es wird nicht verkannt, dass sich der Bekannte des BF, Herr XXXX offenbar rührend um den BF kümmert, doch wäre für eine gesicherte Wohnmöglichkeit zumindest ein Untermietvertrag erforderlich. Einen solchen konnte der BF auf diesbezügliche Aufforderung nicht vorweisen (sondern nur seinen alten stark beschädigten Meldezettel). Aus all dem und auch aus dem Umstand, dass der BF mittellos ist, ergibt sich daher, dass es sich bei der Wohnmöglichkeit des BF lediglich eine entgeltlose und jederzeit auflösbare Bittleihe handelt, was keine gesicherte Wohnmöglichkeit darstellt. Da Herr XXXX weder eine Kontaktmöglichkeit (zB Adresse), noch den korrekten Namen seines Vermieters, angeblich eine Wohnbaugenossenschaft, anzugeben vermochte, konnte nicht einmal innerhalb der sehr kurzen innerhalb der Entscheidungsfrist zur Verfügung stehenden Zeit verifiziert werden, ob sein Mietvertrag nicht zudem ein – durchaus branchenübliches - Untermietverbot beinhaltet.2.7. Es wird nicht verkannt, dass sich der Bekannte des BF, Herr römisch 40 offenbar rührend um den BF kümmert, doch wäre für eine gesicherte Wohnmöglichkeit zumindest ein Untermietvertrag erforderlich. Einen solchen konnte der BF auf diesbezügliche Aufforderung nicht vorweisen (sondern nur seinen alten stark beschädigten Meldezettel). Aus all dem und auch aus dem Umstand, dass der BF mittellos ist, ergibt sich daher, dass es sich bei der Wohnmöglichkeit des BF lediglich eine entgeltlose und jederzeit auflösbare Bittleihe handelt, was keine gesicherte Wohnmöglichkeit darstellt. Da Herr römisch 40 weder eine Kontaktmöglichkeit (zB Adresse), noch den korrekten Namen seines Vermieters, angeblich eine Wohnbaugenossenschaft, anzugeben vermochte, konnte nicht einmal innerhalb der sehr kurzen innerhalb der Entscheidungsfrist zur Verfügung stehenden Zeit verifiziert werden, ob sein Mietvertrag nicht zudem ein – durchaus branchenübliches - Untermietverbot beinhaltet.
2.8. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben.
2.9. Die Ausführungen zu den Reisemöglichkeiten bzw. –beschränkungen ergeben sich aus den aktuellen im Internet für jedermann abrufbaren Informationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/italien/)
2.10. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 24 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 24, Absatz 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise):
„Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. …“
Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 Abs. 5 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, Absatz 5, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Dazu die Materialien des Gesetzgebers:
Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, :
Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.
Eine "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).
Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).
Z 1:Ziffer eins :
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:Ziffer 2 :
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:Ziffer 3 :
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:Ziffer 4 :
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:Ziffer 5 :
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z 6:Ziffer 6 :
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:Ziffer 7 :
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:Ziffer 8 :
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
§ 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.
Z 9:Ziffer 9 :
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
§ 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
[…]
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Die belangte Behörde ging schon aufgrund der Versuche des BF, seine Abschiebung zu vereiteln und noch viel mehr aufgrund des Umstandes, dass er nach dann doch erfolgreicher Abschiebung bereits zwei Tage darauf wieder illegal nach Österreich eingereist war, zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
Dem BFA ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Eine soziale Verankerung in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal der BF keine Meldeadresse aufwies, keine Kontakte abseits seines Bekannten, der sich bislang um ihn gekümmert hat, vorhanden waren und der BF sonst keine Kontakte in Österreich angab.
Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers einschließlich seiner Versuche seine Abschiebung zu vereiteln, manifestierte, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine medizinischen Ausschlussgründe hinsichtlich der Haftfähigkeit des BF.
Des Weiteren stellt sich die bisherige Anhaltung, jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar – sie währt erst seit 04.03.2022 – und es sind auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativieren; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens des BF.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II (Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen): Zu Spruchpunkt römisch zwei (Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen):
All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Haft.
Der Versuch des BF, das Vorhandensein einer Ehe darzustellen, schlägt schon allein dadurch fehl, dass sogar die Eheschließung vor einem Organ einer Religionsgemeinschaft lediglich die Bedeutung eines Vorganges im religiösen Bereich hat, dem keinerlei Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich zukommt (siehe VfGH vom 19.12.1955, G9/55; G17/55, VfSlg. 2944). Weiters ergaben sich zwischen den schriftlichen Angaben der beantragten Zeugin („fast sechs Monate in einer Beziehung“) und den Angaben des BF am 17.02.2022, anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, bei der er seine Ehefrau trotz einiger dahin gerichteter Fragen und Belehrungen mit keinem Wort erwähnt hatte, deutliche Differenzen, sodass nicht von dem Vorliegen einer solchen Beziehung, jedenfalls keiner länger dauernder als knapp sechs Wochen (Zeitraum zwischen Einvernahme des BF am 17.01.2022 und seiner Festnahme am 27.02.2022). Dies erfüllt keinesfalls die Erfordernisse, die an das Vorhandensein für ein Familienlaben iSd einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu knüpfen sind.Der Versuch des BF, das Vorhandensein einer Ehe darzustellen, schlägt schon allein dadurch fehl, dass sogar die Eheschließung vor einem Organ einer Religionsgemeinschaft lediglich die Bedeutung eines Vorganges im religiösen Bereich hat, dem keinerlei Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich zukommt (siehe VfGH vom 19.12.1955, G9/55; G17/55, VfSlg. 2944). Weiters ergaben sich zwischen den schriftlichen Angaben der beantragten Zeugin („fast sechs Monate in einer Beziehung“) und den Angaben des BF am 17.02.2022, anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, bei der er seine Ehefrau trotz einiger dahin gerichteter Fragen und Belehrungen mit keinem Wort erwähnt hatte, deutliche Differenzen, sodass nicht von dem Vorliegen einer solchen Beziehung, jedenfalls keiner länger dauernder als knapp sechs Wochen (Zeitraum zwischen Einvernahme des BF am 17.01.2022 und seiner Festnahme am 27.02.2022). Dies erfüllt keinesfalls die Erfordernisse, die an das Vorhandensein für ein Familienlaben iSd einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu knüpfen sind.
Der BF erweist sich weiterhin nicht gewillt, nach Italien auszureisen, sondern kooperiert mit den Behörden offensichtlich nur zwecks Erlangung eines Asyltitels in Österreich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.
Zum Gesundheitszustand ist aktuell anzumerken, dass sich aufgrund des entsprechenden medizinischen Gutachtens eindeutig die Haftfähigkeit des BF ergibt.
In diesem Sinne war die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. und IV: (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und IV: (Kosten):
§ 35 VwGVG (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, VwGVG (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war hinsichtlich der Erlassung des Schubhaftbescheides, Anhaltung als auch die Fortsetzung der Schubhaft spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.
Der gegenständliche Antrag könnte als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu qualifizieren sein und findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:Der gegenständliche Antrag könnte als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu qualifizieren sein und findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Abgesehen von der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 fallen für Asylwerber im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 70 AsylG 2005 keine Kosten und Gebühren an.Abgesehen von der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 fallen für Asylwerber im Verfahren vor dem BVwG gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 keine Kosten und Gebühren an.
Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist. Die Unterhaltskosten des BF sind durch dessen Schubhaft als gedeckt anzusehen. Der BF konnte schon daher nicht nachweisen, dass durch die Bezahlung der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 eine maßgebliche Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) zu erfahren sei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Dublin III-VO Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Verzögerung WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W150.2253021.1.00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022