TE Bvwg Beschluss 2022/4/1 L515 1408009-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2022
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Entscheidungsdatum

01.04.2022

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 1408009-5/3E
, L515 1408009-5/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.3.2022, IFA XXXX , VZ INT: XXXX , VZ FAS: XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.3.2022, IFA römisch 40 , VZ INT: römisch 40 , VZ FAS: römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte zusammengefasst vor, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Sie wäre nunmehr unter Druck geraten, weil einerseits die Sicherheitsbehörden verlangt hätten, vor den Behörden auszusagen und die bP anderseits von Seiten der Mörder bedroht wurde für den Fall, dass sie aussagen würde.

Weiters wäre die bP wegen oppositionspolitischer Tätigkeiten in Bedrängnis geraten.

Letztlich befürchte sie, im Falle einer Rückkehr Repressalien ausgesetzt zu sein, weil nach ihrem Sohn gefahndet wird, weil er seinen Militärdienst bis dato nicht ableitete.

Die bP leide an chronischer Hepatits C und an COPD.

Die Lebensgefährtin der bP sei ebenfalls in Österreich aufhältig.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 31.8.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 31.8.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erk. vom 23.1.2020, GZ: L515 1408009-3/9E rechtskräftig abgewiesen. Das ho. Gericht ging in Übereinstimmung mit der bB insbesondere davon aus, dass sich das behauptete Vorbringen zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft erwies, in Bezug auf die bP keine sonstigen Rückkehrgefährdungen anzunehmen sind, sie über eine Existenzgrundlage verfügt und unter keiner Krankheit leidet, welche in Armenien zum raschen Tot bzw. zu einem qualvollen Zustand führen würde.

Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

I.3.1 Bereits anlässlich ihrer rechtswidrigen Einreise im Jahr 2008 stellte die bP am 14.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.07.2009 vom Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2011, GZ E14 408.009-1/2009-30E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 27.10.2011 in Rechtskraft.römisch eins.3.1 Bereits anlässlich ihrer rechtswidrigen Einreise im Jahr 2008 stellte die bP am 14.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.07.2009 vom Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2011, GZ E14 408.009-1/2009-30E gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 27.10.2011 in Rechtskraft.

I.3.2. Am 19.03.2012 brachte die erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 31.05.2012 Zahl 12 03.287-EAST Ost hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Eine fristgerecht eingereichte Beschwerde wurde am 20.06.2012 vom Asylgerichtshof zur Zahl E14 408.009-2/2012-4E gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins.3.2. Am 19.03.2012 brachte die erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 31.05.2012 Zahl 12 03.287-EAST Ost hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Eine fristgerecht eingereichte Beschwerde wurde am 20.06.2012 vom Asylgerichtshof zur Zahl E14 408.009-2/2012-4E gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

I.4. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.4. Gegenständliches Verfahren

Am 22.2.2022 brachte die bP aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP auf Basis der niederschriftlichen Einvernahmen, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:

„Ihr Verfahren wurde am 23.01.2020 bereits rechtskräftig entschieden.

Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

„Am 11. November 2021 wurde mein Bruder XXXX auf offener Straße von Oligarchen erschossen. Der Direktor des XXXX und ein Abgeordneter des Parlaments feuerten auf meinen Bruder. 3 weitere Personen und mein Bruder sind dabei ums Leben gekommen. Ich werde in meiner Heimat gesucht und mein Sohn muss seinen Militärdienst antreten. Das Bedeutet, dass mein Sohn an die Front zwischen Armenien und Aserbaidschan geschickt wird. „Am 11. November 2021 wurde mein Bruder römisch 40 auf offener Straße von Oligarchen erschossen. Der Direktor des römisch 40 und ein Abgeordneter des Parlaments feuerten auf meinen Bruder. 3 weitere Personen und mein Bruder sind dabei ums Leben gekommen. Ich werde in meiner Heimat gesucht und mein Sohn muss seinen Militärdienst antreten. Das Bedeutet, dass mein Sohn an die Front zwischen Armenien und Aserbaidschan geschickt wird.

Sollte ich zurückkehren ist mein Leben in Gefahr. Mir droht die Exekution, Im Jahr 2020 wurde mein Vater und 2 Brüder von mir bei einem Bombenangriff getötet. Beweise kann man über „Youtube“ feststellen.“

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja.


Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
, Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Meinen Tod.


Am 11. November 2021 wurde mein Bruder XXXX auf offener Straße von Oligarchen erschossen. Der Direktor des XXXX und ein Abgeordneter des Parlaments feuerten auf meinen Bruder. 3 weitere Personen und mein Bruder sind dabei ums Leben gekommen. Ich werde in meiner Heimat gesucht und mein Sohn muss seinen Militärdienst antreten. Das Bedeutet, dass mein Sohn an die Front zwischen Armenien und Aserbaidschan geschickt wird.
…, Am 11. November 2021 wurde mein Bruder römisch 40 auf offener Straße von Oligarchen erschossen. Der Direktor des römisch 40 und ein Abgeordneter des Parlaments feuerten auf meinen Bruder. 3 weitere Personen und mein Bruder sind dabei ums Leben gekommen. Ich werde in meiner Heimat gesucht und mein Sohn muss seinen Militärdienst antreten. Das Bedeutet, dass mein Sohn an die Front zwischen Armenien und Aserbaidschan geschickt wird.

Sollte ich zurückkehren ist mein Leben in Gefahr. Mir droht die Exekution, Im Jahr 2020 wurde mein Vater und 2 Brüder von mir bei einem Bombenangriff getötet. Beweise kann man über „Youtube“ feststellen.“

Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der bB:

„…

L: Geht es Ihnen gut?

A: Ja, es geht mir gut.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

VP: Ich nehme Medikamente gegen meine Epilespie (Supotex). Von 1/8 Supotex. Das andere Medikament ist ein Antidepressivum und ich nehme das einmal am Tag (Metapene).

LA: Leiden Sie an lebensbedrohenden Krankheiten?

VP: Ich leide an einer chronischen Bronchitis und Asthma. Ich habe ein Leberproblem, aber es kann hier nicht diagnostiziert werden

LA: Gibt es aktuelle Befunde betreffend Ihrer Krankheit?

VP: Ja, die gibt es. Ich würde eine Chemotherapie benötigen, aber meine Werte sind derzeit nicht so stabil. Straffällige dürfen keine Chemotherapie machen, welche über ein Jahr verurteilt wurden. In einer Entlassung könnte ich das in einem Spital auch privat über mich ergehen lassen. Mein Blutdruck schwankt ziemlich stark und ich nehme dagegen auch drei Mal am Tag Medikamente

LA: Wann war die letzte Untersuchung?

VP: Vor sieben Monaten war die letzte Untersuchung.

LA: Wo war die letzte Untersuchung?

VP: Die war am XXXX . VP: Die war am römisch 40 .

LA: Haben Sie bereits ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert?

VP: Ja, sie waren da.

LA: Sind Sie bereit, freiwillig in Ihr Heimatland auszureisen?

VP: Nein. Ich habe einer freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt.

LA: Sie werden demnächst ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch erhalten. Sie werden hiermit belehrt, dieser Ladung nachzukommen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?LA: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja, ich habe das verstanden.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ich habe mich bei einigen Informationen zurückgehalten, weshalb ich mich in der Justizanstalt befinde. Zum ersten ich möchte angeben, warum ich mich zurückgehalten. Vor meiner Flucht aus Armenien hatte ich mit möchten Persönlichkeiten große Probleme. Sie wollten mich erschießen, oder liquidieren, genauso wie mein Bruder vor ein paar Montan mein Bruder am 11.11.2021 erschossen worden ist. Das Gleiche erwartet mich. Mein Vater und zwei Brüder von mir wurden bei einem Bombenangriff getötet von den aserbaidschanischen Kräften, während des Kriegen zwischen Aserbaidschan und Armenien.

LA: Gibt es dafür Beweismittel, welche Sie vorlegen können, die eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung bekräftigen können?

V: Innerhalb von der Strafanstalt nicht. Wenn ich aber entlassen werden könnte kann ich diese vorbringen. Man könnte diese ganze Geschichte auf „Youtube“ verfolgen. Alles was ich hier angebe dürfte im Internet via „Youtube“ ausgeforscht werden.

LA: Warum können Sie die Beweismittel nicht während Ihrer Haft beschaffen?

VP: Während meiner Haft habe ich mit niemandem Kontakt. Meine Familie lebt Großteils nicht mehr. Meine Eltern und Geschwister sind tot. Mein einziger Freund der noch lebt befindet sich zurzeit in Russland.

Zur Person:

Ihre Identität steht fest.

XXXX , geboren am XXXX in XXXX in Armenien. römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Armenien.

Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der

Armenier und bekennen sich zum christlichen Glauben (armenisch-apostolischen Kirche).

Sie leiden an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung, psychischen Verhaltensstörungen -

ausgelöst durch Opioide, Sedativa oder Hypnotika und Tabak. Ihr Gesundheitszustand ist

gegenwärtig stabil und nicht lebensbedrohlich.
gegenwärtig stabil und nicht lebensbedrohlich.,

Sie haben die Grundschule in Armenien besucht und haben eine Lehrausbildung als Automechaniker absolviert. Sie weisen mehrjährige Berufserfahrung auf und sprechen neben Ihrer Muttersprache Armenisch außerdem noch Russisch, Spanisch, Polnisch, Slowakisch, ein wenig Englisch und Französisch sowie Deutsch.

Zu Ihren Lebensumständen in Österreich wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Frau Fr. XXXX traditionell verheiratet sind. Sie haben mit ihrer traditionell angeheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind ( XXXX ). Beide leben in Österreich. Zu Ihren Lebensumständen in Österreich wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Frau Fr. römisch 40 traditionell verheiratet sind. Sie haben mit ihrer traditionell angeheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind ( römisch 40 ). Beide leben in Österreich.

Sie sind in Österreich bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden:

01) Sie wurden vom XXXX zur Zahl XXXX vom 20.08.2009 mit 01) Sie wurden vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 20.08.2009 mit

Rechtskraft vom 25.08.2009 gemäß § 136/1 U 3 (1. Fall) StGB zu einer Rechtskraft vom 25.08.2009 gemäß Paragraph 136 /, eins, U 3 (1. Fall) StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei

Jahren verurteilt.

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 10.05.2011LG römisch 40 vom 10.05.2011

02) Sie wurden vom LG XXXX vom 10.05.2011 mit 02) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 10.05.2011 mit

Rechtskraft vom 08.08.2011 gemäß §§ 127 130 (1. Fall), §§ 15 269/1 (1. Satz 3. Rechtskraft vom 08.08.2011 gemäß Paragraphen 127, 130 (1. Fall), Paragraphen 15, 269/1 (1. Satz 3.

Fall), §§ 83/1 84 Abs 2/4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.Fall), Paragraphen 83 /, eins, 84 Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

zu LG XXXX RK 08.08.2011zu LG römisch 40 RK 08.08.2011

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 03.10.2011LG römisch 40 vom 03.10.2011

zu LG XXXX RK 08.08.2011zu LG römisch 40 RK 08.08.2011

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 06.11.2011

LG XXXX vom 05.06.2015LG römisch 40 vom 05.06.2015

03) Sie wurden vom LG XXXX vom 06.08.2015 03) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 06.08.2015

mit Rechtskraft vom 09.08.2015 gemäß § 83 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § mit Rechtskraft vom 09.08.2015 gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph

105 (1) StGB, § 15 StGB, § 105 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 107 (1) StGB zu einer 105 (1) StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 107, (1) StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

zu LG XXXX RK 09.08.2015zu LG römisch 40 RK 09.08.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 16.03.2016LG römisch 40 vom 16.03.2016

zu LG XXXX RK 09.08.2015zu LG römisch 40 RK 09.08.2015

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 16.04.2018LG römisch 40 vom 16.04.2018

04) Sie wurden vom LG XXXX vom 16.04.2018 mit 04) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 16.04.2018 mit

Rechtskraft vom 16.04.2018 gemäß § 287 StGB, § 125 StGB, § 89 StGB, § 81 (2) Rechtskraft vom 16.04.2018 gemäß Paragraph 287, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 89, StGB, Paragraph 81, (2)

StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten StGB, Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

verurteilt.

05) Sie wurden vom Landesgericht XXXX vom 24.11.2020, rechtskräftig am 24.11.2020 gemäß § 241e (3) StGB, § 127 StGB, § 131 1. Fall StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate verurteilt. 05) Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 vom 24.11.2020, rechtskräftig am 24.11.2020 gemäß Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 131, 1. Fall StGB, Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate verurteilt.

Was sagen Sie zu Ihrer Person und den bereits rechtskräftigen Verurteilungen?

A: Man hat mich damals reingelegt wegen Suchtmittel und einer von der Gruppe hat meine Exfrau geheiratet und ich habe auch nicht mit Suchtmittel gehandelt. Ich habe noch nie Suchtmittel in der Hand gehabt. Ich gebe zu, dass ich soweit in dieser Sache reingelegt wurde, dass ich damit nicht gehandelt habe, sondern, dass ich sie konsumiert habe. Ich wurde so reingelegt. Unter unfreiwilligem Konsum vom Suchtmittel habe ich Fehler begangen, welcher ich mir nicht bewusst war und diese Fehler wurde mir dann zugeschanzt. Ich habe eine freiwillige Therapie in Wien begonnen, aber nichts desto trotz waren diese Leute hinter mir her. Der Hauptgrund bestand darin, dass diese ominöse Gruppe mich und meine Familie zerstören wollten. Die haben ihr Ziel erreicht. Sie haben es geschafft mich hinter Gitter zu bringen und meine Frau von mir zu entfernen, damit sie zusammenkommen und heiraten. In meiner Familie waren hochrangige politisch gut angesehene Personen. Ich stamme von diesen Personen ab.

L: Wo befinden sich ihrer Frau und Ihr Sohn?

VP: Sie leben in der XXXX VP: Sie leben in der römisch 40

LA: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente, die Sie vorlegen können und bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Betreffend Ihrer Angabe, dass Sie ein Vertretungsverhältnis angeführt haben wurde angeführt.

VP: Hr. Mag Wolm kennt mein Verfahren, aber ich schulde ihm noch sehr viel Geld und ohne Begleichung würde er mich nicht mehr vertreten. Nachgefragt, der befindet sich in Wien. Kollmann & Wolm.

LA: Wer befindet sich in Ihrem Heimatland?

VP: In meinem Heimatland lebt niemand mehr. Es sind alle verstorben und noch meine Exfrau und mein Sohn befinden sich in Österreich. Wir sind hier in Österreich nicht in einer Beziehung. Wir sind eigentlich geschieden.

LA: Halten Sie zu Ihren Familienangehörigen Kontakt?

VP: Nur mit meinem Sohn. Nachgefragt, vorgestern haben wir das letzte Mal miteinander telefoniert.

LA: Haben Sie in Österreich soziale Kontakte?

VP: Österreichische Freunde und Freundinnen habe ich. Normale Bekanntschaften. Meine Lebensgefährtin, sprich, die jetzige Freundin ist eine Österreicherin.

LA: Besteht zu einer von diesen Personen eine finanzielle- oder sonstige Abhängigkeit?

VP: Meine Tante die in den USA lebt und zu einem Freund der in Russland lebt.

LA: Wer ist ihre jetzige Freundin?

VP: Sie heißt XXXX . Sie wohnt im XXXX und ist Österreicherin. Ich kenne den Familiennamen nicht. VP: Sie heißt römisch 40 . Sie wohnt im römisch 40 und ist Österreicherin. Ich kenne den Familiennamen nicht.

LA: Können Sie weitere Angaben über diese Freundin tätigen?

VP: Nein. Einzelheiten möchte ich nicht nennen. Nachdem ich seit dem letzten Ereignis keinerlei weitere Informationen habe, möchte ich über sie nicht weiterreden. Nach meiner Entlassung würde ich versuchen sie zu erreichen und wenn sie etwas dagegen hätte könnte ich das auch nicht ändern.

LA: Wann haben Sie sie zuletzt gesehen?

VP: Am 18.10.2020 habe ich sie zuletzt gesehen. Das war vor meiner Festnahme in meiner Wohnung. Sie dürfte seitdem ihr Handy verloren haben und ich kann sie nicht mehr erreichen. Ich versuche sie zu erreichen, aber sie gibt keine Antwort.

LA: Besteht zu dieser Person eine finanzielle- oder sonstige Abhängigkeit?

VP: Nein.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Armenisch ist meine Mutterpsrache. Russisch ist auch exzellent. Spanisch spreche ich auch sehr gut. Slowakisch, Polnisch und Deutsch spreche ich gut. Englisch und Französisch spreche ich ein wenig.

LA: Können Sie mir, auf Deutsch, einen durchschnittlichen Tagesablauf nennen?

VP: Jetzt ich warte bis meine Entlassung. Wieder mit Treffen meine Freundin. Schau ma vielleicht verheiratet und schau ma wie geht. Jetzt keine Ahnung was passiert ich gehen raus. Was oder nichts keine Ahnung.

Anm.: Dem AW wird die Frage übersetzt. Der A spricht gebrochen Deutsch. Aufgrund der Sprachbarriere wird die Einvernahme auf Armenisch weitergeführt. Anmerkung, Dem AW wird die Frage übersetzt. Der A spricht gebrochen Deutsch. Aufgrund der Sprachbarriere wird die Einvernahme auf Armenisch weitergeführt.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nach?

VP: Ich habe legal in Österreich gearbeitet. 2008-2012 hatte ich mit meiner Frau eine Reinigungsfirma. In einer Firma namens „ XXXX “ (phonetisch) habe ich in einer Autowerkstatt gearbeitet von 2012-2014. VP: Ich habe legal in Österreich gearbeitet. 2008-2012 hatte ich mit meiner Frau eine Reinigungsfirma. In einer Firma namens „ römisch 40 “ (phonetisch) habe ich in einer Autowerkstatt gearbeitet von 2012-2014.

LA: Wovon bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich arbeite hier in Haft. Ich erhalte unterschiedlich viel Geld.

LA: Wann sind sie das erste und das letzte Mal in Österreich eingereist?

VP: Das letzte Mal war im Jahr 2014. Und im Juni 2008 bin ich zum ersten Mal in Österreich gewesen. Es kam mit meiner Frau damals zu einer Abschiebung und ich sprang aus dem Fenster. Meine Frau wurde erwischt und abgeschoben. Sie kam drei Wochen später auf den legalen Weg, mit einem Schengen Visum nach Österreich zurück.

LA: Sie wollten sich bewusst dieser Abschiebung entziehen. Wurde das richtig verstanden?

VP: Ja, ich wollte mich bewusst entziehen.

LA: Waren Sie seitdem durchgehend in Österreich, wie Sie in der Erstbefragung am 28.02.2022 angegeben haben?

VP: Ich war kurzzeitig in der Ukraine aufhältig. Nachgefragt, das war im Jahr 2013, oder 2014.

LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 14922803 wurde in zweiter Instanz am 23.01.2020 rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben am 02.03.2022 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist und warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 14922803 wurde in zweiter Instanz am 23.01.2020 rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben am 02.03.2022 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist und warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Die gleichen Gründe die ich angegeben habe bestehen immer noch. Sollte ich nach Armenien zurückkehren müssen würde ich am Flughafen schon festgenommen werden, weil mein Sohn von Interpol gesucht wird. Sobald ich den armenischen Boden betreten würde würde ich ermordet werden. In Armenien wäre ich ein toter Mensch.

LA: Ihre Fluchtgründe sind vollinhaltlich aufrecht?

VP: Ja, das sind sie.

LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?

VP: Bis zu meinem Tod meines Bruders 2021 berichtete er mir ständig, als wir Kontakt hatten, dass ich auf gar keinen Fall nach Armenien zurückehren sollte. Sie würden mich erschießen, aber er verstarb in einem Kugelhagel am 11.11.2021. Mein Schicksal wäre der Tod, wie das meines Bruders. Die ganze Dokumentation kann man auf „Youtube“ verfolgen. In Armenien ist alles eine Katastrophe.

Anmerkung: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Armenien vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Armenien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?

VP: Nein, das sind alles falsche Aussagen.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Armenien werden zum Akt genommen.

LA: Möchten Sie zur Lage in Armenien eine Stellungnahme abgeben?

VP: Alles was über Armenien geschrieben wird und weitergeleitet wird, in Richtung Europa, ist eine Fälschung. Die Regierung versucht nach außen hin das Land anders darzustellen. Armenien steht zu 100% dem Druck der Russischen Föderation. Der Krieg in Berg-Karabach geht weiter. Auch die Medikamente die in Armenien hergestellt werden, oder zugestellt werden sind alles Placebos. Es sind gefälschte Medikamente und diese haben keinerlei Wirkung, dadurch sterben viele Menschen. Das ganze Land besteht aus mafiösen Strukturen, Oligarchen und auch die Parlamentarier gehören zu den mafiösen Gruppierungen. In Armenien wird jeder sozusagen mit Geld erpresst. Auch die Parlamentarier sind alle Verbrecher.

LA: Woher haben Sie all diese Informationen?

VP: Aus dem Fernsehen. Das sind russische Sender die ich gesehen habe. Dokumentationen über Armenien. Ich schaue mir all diese Sendungen sehr sorgfältig an. Nachgefragt, vor zwei Tagen habe ich zuletzt Berichte über Russland und ehemalige Sowjet Republiken. Ich konnte darüber hinaus verstehen, dass Russland plant mit der Türkei eine geschichtliche Neuauflage, bzw. einen Genozid durchzuführen, damit Armenien endgültig verschwindet. Der Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan ist nicht zu Ende. Aserbaidschan hat Gas und Öl-Lieferungen gekappt und täglich sterben junge und unschuldige Soldaten und Reservisten und die ganze Welt schweigt. In meinem ganzen Leben hatte ich nie eine Waffe getragen und ich könnte niemanden ermorden. Ich will in Frieden leben. Minen geistigen zustand kann man nicht als normal bezeichnen. Ich bin in einem verwirrten Zustand. Für mich ist mein Alltag das aller wichtigste damit ich in Frieden leben kann.

LA: Woher haben Sie diese Information, dass Sie umgebracht werden würden? Können Sie diesbezüglich Beweismittel vorlegen?

VP: Mein letzter Bruder wurde am 11.11.2021 ermordet. Warum glaubt man mir nicht, dass ich als nächster dran sein werde? Man würde mich in Armenien umbringen. Mein Bruder wurde meinetwegen getötet. Es geht um die Probleme die diese Leute mit mir hatten und mein Bruder versuchte die Probleme zu lösen und er fiel dem zum Opfer.

…“

I.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.3.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.römisch eins.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.3.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.

Die bB traf im angefochtenen Bescheid unter Einmengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nachfolgende Feststellungen:

„…

Ihre Identität steht fest. …

Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Armenier und bekennen sich zum christlichen Glauben (armenisch-apostolischen Kirche).

Sie leiden an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung, psychischen Verhaltensstörungen - ausgelöst durch Opioide, Sedativa oder Hypnotika und Tabak. Ihr Gesundheitszustand ist gegenwärtig stabil und nicht lebensbedrohlich.
Sie leiden an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung, psychischen Verhaltensstörungen - ausgelöst durch Opioide, Sedativa oder Hypnotika und Tabak. Ihr Gesundheitszustand ist gegenwärtig stabil und nicht lebensbedrohlich.,

Sie haben die Grundschule in Armenien besucht und haben eine Lehrausbildung als Automechaniker absolviert. Sie weisen mehrjährige Berufserfahrung auf und sprechen neben Ihrer Muttersprache Armenisch außerdem noch Russisch, Spanisch, Polnisch, Slowakisch, ein wenig Englisch und Französisch sowie Deutsch.

Zu Ihren Lebensumständen in Österreich wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Frau Fr. XXXX traditionell verheiratet sind. Sie haben mit ihrer traditionell angeheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind ( XXXX ). Beide leben in Österreich. Zu Ihren Lebensumständen in Österreich wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Frau Fr. römisch 40 traditionell verheiratet sind. Sie haben mit ihrer traditionell angeheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind ( römisch 40 ). Beide leben in Österreich.

Sie sind in Österreich bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden:

01) Sie wurden vom LG XXXX vom 20.08.2009 mit 01) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 20.08.2009 mit

Rechtskraft vom 25.08.2009 gemäß § 136/1 U 3 (1. Fall) StGB zu einer Rechtskraft vom 25.08.2009 gemäß Paragraph 136 /, eins, U 3 (1. Fall) StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei

Jahren verurteilt.

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 10.05.2011LG römisch 40 vom 10.05.2011

02) Sie wurden vom LG XXXX vom 10.05.2011 mit 02) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 10.05.2011 mit

Rechtskraft vom 08.08.2011 gemäß §§ 127 130 (1. Fall), §§ 15 269/1 (1. Satz 3. Rechtskraft vom 08.08.2011 gemäß Paragraphen 127, 130 (1. Fall), Paragraphen 15, 269/1 (1. Satz 3.

Fall), §§ 83/1 84 Abs 2/4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.Fall), Paragraphen 83 /, eins, 84 Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

zu LG XXXX RK 08.08.2011zu LG römisch 40 RK 08.08.2011

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 03.10.2011LG römisch 40 vom 03.10.2011

zu LG XXXX RK 08.08.2011zu LG römisch 40 RK 08.08.2011

zu XXXX RK 25.08.2009zu römisch 40 RK 25.08.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 06.11.2011

LG XXXX vom 05.06.2015LG römisch 40 vom 05.06.2015

03) Sie wurden vom LG XXXX vom 06.08.2015 03) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 06.08.2015

mit Rechtskraft vom 09.08.2015 gemäß § 83 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § mit Rechtskraft vom 09.08.2015 gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph

105 (1) StGB, § 15 StGB, § 105 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 107 (1) StGB zu einer 105 (1) StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 107, (1) StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

zu LG XXXX RK 09.08.2015zu LG römisch 40 RK 09.08.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 16.03.2016LG römisch 40 vom 16.03.2016

zu LG XXXX RK 09.08.2015zu LG römisch 40 RK 09.08.2015

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 16.04.2018LG römisch 40 vom 16.04.2018

04) Sie wurden vom LG XXXX vom 16.04.2018 mit 04) Sie wurden vom LG römisch 40 vom 16.04.2018 mit

Rechtskraft vom 16.04.2018 gemäß § 287 StGB, § 125 StGB, § 89 StGB, § 81 (2) Rechtskraft vom 16.04.2018 gemäß Paragraph 287, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 89, StGB, Paragraph 81, (2)

StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten StGB, Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

verurteilt.

05) Sie wurden vom Landesgericht XXXX vom 24.11.2020, rechtskräftig am 24.11.2020 gemäß § 241e (3) StGB, § 127 StGB, § 131 1. Fall StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate verurteilt. 05) Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 vom 24.11.2020, rechtskräftig am 24.11.2020 gemäß Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 131, 1. Fall StGB, Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate verurteilt.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Armenien eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

…        

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht glaubwürdig.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Festgestellt wird, dass Ihnen in Armenien keine asylrelevante Verfolgung droht.

Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Armenien keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund Ihrer Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens.

Ihnen droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich und wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb Armenien.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkreten Gefahr liefen, in Ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es ist Ihnen möglich und zumutbar, sich in der Armenien niederzulassen.

Sie haben auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung laut den aktuellen Länderfeststellungen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in anderen Teilen von Armenien Opfer fingierter Strafverfahren würde. Ihnen droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise nach Armenien, nachdem bereits rechtskräftig über Ihr Asylverfahren abgesprochen wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Sie wurden in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt. Ihre Vorstrafen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Strafregisterauszug.

Zwar gaben Sie an, dass Sie über soziale Kontakte verfügen, diesbezüglich wird Ihnen aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer Glauben geschenkt, trotz Ihrer nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer ist Ihnen aufgrund obiger Erwägungen jedoch jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich schlicht abzusprechen, auch haben angesichts Ihrer Abhängigkeit von Transferleistungen, wodurch das österreichische Sozialsystem nachhaltig geschädigt wird, und Ihrer kriminellen Vorgeschichte Ihre familiären bzw. privaten Interessen hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten. Diese werden ohnedies durch Ihre wiederholte Straffälligkeit erheblich getrübt.

Weiters ist Ihr Privat- und Familienleben dadurch als getrübt zu erachten, dass Sie diesem selbst offenbar keine große Bedeutung zumessen, andernfalls Sie Ihren Aufenthalt und Ihre Freiheit nicht durch schwere Straffälligkeit aufs Spiel gesetzt hätten.

Im Ergebnis liegt daher kein Grund vor, Ihnen den Status eines Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr Ihrer körperlichen Integrität betreffend droht.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

…“

I.6. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.6. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.

I.7. Am 31.3.202 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerdeakte vorgelegt.römisch eins.7. Am 31.3.202 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerdeakte vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und schließt sich das ho. Gericht den wiedergegebenen und zitierten Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf deren objektiven Aussagekern an.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Rückkehrer werden von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen unterstützt und beraten.

Die Todesstrafe wurde abgeschafft, Berichte über extralegale Tötungen, bzw. Sippenhaft vor staatlichen Stellen existieren nicht.

Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP wurde wegen der seitens der bB genannten Strafverfahren strafrechtlich verurteilt und distanziert sich sichtlich innerlich nicht von den von ihr begangen Straftaten. Viel mehr bagatellisiert und verharmlost er diese, bzw. bestreitet sie nach wie vor teilweise. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden.

Sie befindet sich nunmehr nach der Verbüßung der Strafhaft in U-Haft.

Da die Identität der bP feststeht, ist eine zeitnahe Abschiebung nach Armenien als aussichtsreich anzusehen.

Die bP stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sichtlich rechtsmissbräuchlich, um hierdurch eine Abschiebung zu Verhindern oder zumindest um dieser zu verzögern bzw. zu erschweren.

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien besteht ein Schubabkommen. Die Republik Armenien zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.

Zum nunmehrigen Vorbringen ergibt sich sichtlich schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, welche nicht in zeitlicher Nähe zu den behauptetermaßen sich neu zugetragenen Ereignissen, sondern in zeitlicher Nähe zur Abschiebung stehen, dass sich diese sichtlich nicht zugetragen haben, sondern die bP den gegenständlichen Antrag aus Opportunitätserwägungen von der Tatsachenwelt abweichend in der Hoffnung auf den erwünschten Verfahrensausgang erstattet wurde. Hätte die bP im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle tatsächlich eine hieraus resultierende Gefahr für ihre Person erblickt, wäre davon auszugehen, dass sie unmittelbar darauf zeitnahe sich an die Behörde gewandt hätte und nicht untätig zugewartet hätte, bis über die bP die Schubhaft verhängt wird.

Wenn die bP den gewaltsamen Tod naher Angehöriger behauptet, konnte sie nicht glaubhaft darlegen, dass sich hieraus eine Rückkehrgefährdung für ihre Person ableiten lässt. Ebenso konnte sie nicht schlüssig darlegen, warum der bP eine individuelle Gefahr drohen sollte, weil sich ihr Sohn bis dato der Musterung und dem Wehrdienst entzogen hätte. Derartige kann der Berichtslage nicht entnommen werden. Ebenso bestehen im Lichte der Berichtslage nicht die geringsten Hinweise, dass die bP Exekution oder eine stellvertretende Bestrafung für das Verhalten ihres Sohnes oder sonstiger Personen zu rechnen hätte.

In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit dem letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine –jedenfalls nicht zum Nachteil der bP- relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der bP kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).

Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):,

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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

 

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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362;

E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

 

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Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

 

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Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

 

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Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiben würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.

Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).

Aufgrund der basierend auf den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erwartbaren Kenntnissen der deutschen Sprache konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Beschlusses unterbleiben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L515.1408009.5.00

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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