TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/19 W231 2183744-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Entscheidungsdatum

19.04.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AVG §38
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W231 2183744-3/68E
, W231 2183744-3/68E,

Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

A)

I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IX. als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch neun. als unbegründet abgewiesen.

II.) beschlossen: römisch zwei.) beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI., VII. und VIII. des Bescheides vom XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der BF aus, dass er im Iran geboren sei, in Herat habe er drei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Dort habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

I.2. Am 12.04.2016 meldete sich der BF für das Rückkehrprogramm ERIN – Freiwillige Ausreise – durch Unterstützung des VMÖ an. Am 27.04.2016 entschied der BF, nicht mehr an diesem Projekt teilzunehmen und zog seinen Antrag zurück. römisch eins.2. Am 12.04.2016 meldete sich der BF für das Rückkehrprogramm ERIN – Freiwillige Ausreise – durch Unterstützung des VMÖ an. Am 27.04.2016 entschied der BF, nicht mehr an diesem Projekt teilzunehmen und zog seinen Antrag zurück.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in Folge: „BFA“), niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in Folge: „BFA“), niederschriftlich einvernommen.

Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, seine Familie aus Herat stamme, und er im Iran geboren sei, wo er fünf oder sechs Jahre mit seiner Familie legal gelebt habe. In Herat habe er drei Jahre die Schule besucht und anschließend fünf oder sechs Jahre bei einer Firma als Schweißer gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und zwei Schwestern; ein Bruder sei jedoch vor kurzem getötet worden. Zu seinen Schwestern habe er noch Kontakt, sie lebten in Herat und seien verheiratet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ende des Jahres 2015 habe er Afghanistan verlassen. Seine Tante im Iran habe einen Schlepper organisiert und somit habe er sein Heimatland verlassen können. Weiters führte der BF aus, dass er in psychologischer Behandlung stehe; er habe psychische Probleme und müsse regelmäßig Medikamente nehmen.

Zum Fluchtgrund brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von den Feinden seines Vaters bedroht werde. Sein Vater habe für die Gegner der Regierung gearbeitet. Der BF sei wegen seines Vaters bedroht und auch angegriffen worden. Auf die Frage, wann und wo dies gewesen sei und von wem er bedroht worden sei, gab er an, dass seine Mutter bedroht worden sei, als die Angreifer von der Polizei festgenommen worden seien. Er persönlich sei nicht bedroht worden. Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, genauso wie sein Bruder und sein Vater getötet zu werden. Auf die Frage, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil Afghanistans, zum Beispiel in Kabul, zu leben, gab der BF an, dass er niemanden außerhalb Herat kenne. Er habe sein ganzes Leben in Herat verbracht. Auch sei die Sicherheitslage in allen Provinzen Afghanistans sehr schlecht.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, medizinische Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt aus dem Jahr 2016, ein Schreiben des Psychologischen Dienstes Burgenland GmbH vom 26.04.2017 bezüglich der Teilnahme des BF an psychiatrischen Behandlungen sowie zwei Teilnahmebestätigungen (an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Orientierungskurs „Leben in Österreich“) vor.

I.4. In der Folge wurden vom BF mehrfach Befunde zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingebracht und auf die prekäre Lage von psychisch kranken Personen in Afghanistan hingewiesen.römisch eins.4. In der Folge wurden vom BF mehrfach Befunde zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingebracht und auf die prekäre Lage von psychisch kranken Personen in Afghanistan hingewiesen.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.).

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom BF bereits vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht von vornherein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war ein medizinischer Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 25.12.2017.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom BF bereits vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht von vornherein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war ein medizinischer Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 25.12.2017.

I.7. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W169 2183744-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. römisch eins.7. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W169 2183744-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 02.01.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (zum psychischen Gesundheitszustand des BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. römisch eins.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 02.01.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (zum psychischen Gesundheitszustand des BF) nicht ausreichend nachgekommen sei.

I.9. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den BF eine Wohnsitzanordnung iSd § 15b AsylG erlassen. römisch eins.9. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den BF eine Wohnsitzanordnung iSd Paragraph 15 b, AsylG erlassen.

I.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem BF oder seiner Vertretung das Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem BFA sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem BF oder seiner Vertretung das Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem BFA sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden.

I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W169 2183744-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. römisch eins.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W169 2183744-2/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

I.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W169 2183744-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 20.02.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (insb. keine Erörterung des eingeholten psychiatrischen Gutachtens mit dem BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch eins.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W169 2183744-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 20.02.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (insb. keine Erörterung des eingeholten psychiatrischen Gutachtens mit dem BF) nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

I.13. Am 26.04.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, dass er psychische Probleme habe, die drei Monate nach seiner Ankunft im Bundesgebiet, als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe, begonnen hätten. Er habe Probleme in den verschiedenen Unterkünften gehabt und sei von der Polizei mitgenommen worden, weil er „verrückt“ sei, obwohl er nicht schuld an den Auseinandersetzungen gewesen sei. So sei er auch einmal für drei Tage in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht worden. Ein weiteres Mal habe er eine Auseinandersetzung mit Polizisten gehabt, weil er unzufrieden mit der Unterkunft gewesen sei und Ecstasy und Alkohol konsumiert gehabt habe. Weiters wurde mit dem BF im Rahmen der Einvernahme das psychiatrische Gutachten vom 22.01.2018 erörtert. Danach leide der BF an einer posttraumatischen Störung, welche mittels intensiver medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut händelbar sei. Empfohlen werde, die Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld weiterzuführen. Eine Rückführung in das Heimatland würde nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des BF erwirken. Unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geringgehalten werden.römisch eins.13. Am 26.04.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, dass er psychische Probleme habe, die drei Monate nach seiner Ankunft im Bundesgebiet, als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe, begonnen hätten. Er habe Probleme in den verschiedenen Unterkünften gehabt und sei von der Polizei mitgenommen worden, weil er „verrückt“ sei, obwohl er nicht schuld an den Auseinandersetzungen gewesen sei. So sei er auch einmal für drei Tage in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht worden. Ein weiteres Mal habe er eine Auseinandersetzung mit Polizisten gehabt, weil er unzufrieden mit der Unterkunft gewesen sei und Ecstasy und Alkohol konsumiert gehabt habe. Weiters wurde mit dem BF im Rahmen der Einvernahme das psychiatrische Gutachten vom 22.01.2018 erörtert. Danach leide der BF an einer posttraumatischen Störung, welche mittels intensiver medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut händelbar sei. Empfohlen werde, die Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld weiterzuführen. Eine Rückführung in das Heimatland würde nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des BF erwirken. Unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geringgehalten werden.

I.14. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.) und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. römisch eins.14. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF ging das BFA davon aus, dass der BF zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut behandelbar sei. Die psychiatrische Behandlung könne in Afghanistan jedenfalls fortgesetzt werden. Seine derzeitige Medikation mit den Medikamenten „Lyrica, Tramal und Seroquel“ sei garantiert; es seien alle Medikamente in Afghanistan erhältlich. Weiters empfehle der Sachverständige eine Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld. Beide Schwestern des BF und sein Bruder würden in Afghanistan in Herat leben und könnten ihm jedenfalls einen gesicherten Wohnort schaffen. Der BF würde sich während der Fortführung der Behandlung in seinem gewohnten sozialen Umfeld befinden, wodurch sich seine Genesung jedenfalls verbessern würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei mit den Gewohnheiten der Kultur bestens vertraut. Die erkennende Behörde sei vielmehr der Ansicht, dass durch die Rückführung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF zu erwarten sei.

I.15. Am 27.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis Zl. W169 2183744-3/7E ab. römisch eins.15. Am 27.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis Zl. W169 2183744-3/7E ab.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sich der BF auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich sein Zustand gebessert habe. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und die derzeitige Medikation des BF seien in Afghanistan garantiert. Alle Medikamente bzw. Wirkstoffe seien in Herat erhältlich. Auch gebe es zahlreiche Krankenhäuser in Herat, die über relevante medizinische Behandlungen für psychisch Kranke verfügen würden. Beide Schwestern des BF, sein Onkel und sein Cousin würden finanziell abgesichert in Herat leben und könnten dem BF einen gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld schaffen. Dem BF drohe keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK sowie des 6. und 13. ZPEMRK. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sich der BF auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich sein Zustand gebessert habe. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und die derzeitige Medikation des BF seien in Afghanistan garantiert. Alle Medikamente bzw. Wirkstoffe seien in Herat erhältlich. Auch gebe es zahlreiche Krankenhäuser in Herat, die über relevante medizinische Behandlungen für psychisch Kranke verfügen würden. Beide Schwestern des BF, sein Onkel und sein Cousin würden finanziell abgesichert in Herat leben und könnten dem BF einen gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld schaffen. Dem BF drohe keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK sowie des 6. und 13. ZPEMRK. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.

I.16. Dagegen wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Dagegen wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.17. Mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen den Auftrag gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch eins.17. Mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen den Auftrag gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen (VfGH 11.6.2015, E 446/2014), dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, widersprechende medizinische Befunde entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des BF aufzuklären. Diese Überlegung treffe ebenfalls auf den vorliegenden Fall zu, in dem sich nicht zwei widerstreitende Sachverständigengutachten gegenüberstünden, sondern nicht eindeutig geklärt sei, welche Schlüsse aus dem vorliegenden Gutachten zu ziehen seien: Während das BFA davon ausgegangen sei, dass bei Fortsetzung der Behandlung in einer vertrauten Umgebung bei Angehörigen in Afghanistan von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, habe der BF in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter im Falle einer Rückführung eine „deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes“ prognostiziert habe. Diesen Widerspruch hätte das Bundesverwaltungsgericht aufklären müssen und nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen (VfGH 11.6.2015, E 446 aus 2014,), dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, widersprechende medizinische Befunde entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des BF aufzuklären. Diese Überlegung treffe ebenfalls auf den vorliegenden Fall zu, in dem sich nicht zwei widerstreitende Sachverständigengutachten gegenüberstünden, sondern nicht eindeutig geklärt sei, welche Schlüsse aus dem vorliegenden Gutachten zu ziehen seien: Während das BFA davon ausgegangen sei, dass bei Fortsetzung der Behandlung in einer vertrauten Umgebung bei Angehörigen in Afghanistan von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, habe der BF in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter im Falle einer Rückführung eine „deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes“ prognostiziert habe. Diesen Widerspruch hätte das Bundesverwaltungsgericht aufklären müssen und nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen dürfen.

I.18. Am 16.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, den der BF in der Folge widerrief. Am 18.06.2020 informierte die DIAKONIE, dass der BF seit März 2018 bei ihnen betreut werde und wohne.römisch eins.18. Am 16.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, den der BF in der Folge widerrief. Am 18.06.2020 informierte die DIAKONIE, dass der BF seit März 2018 bei ihnen betreut werde und wohne.

I.19. Am 23.11.2020 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aktuelle Unterlagen und Nachweise zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Am 07.12.2020 langten ein psychiatrischer Befundbericht, Nachweise über die aktuelle Medikation, sowie eine Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training bzw. Deeskalationstraining ein.römisch eins.19. Am 23.11.2020 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aktuelle Unterlagen und Nachweise zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzulegen. Am 07.12.2020 langten ein psychiatrischer Befundbericht, Nachweise über die aktuelle Medikation, sowie eine Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training bzw. Deeskalationstraining ein.

I.20. Am 15.02.2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigengutachtens (Ergänzungsgutachtens) Stellung zu nehmen. Der BF erhob dagegen keine Einwände.römisch eins.20. Am 15.02.2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigengutachtens (Ergänzungsgutachtens) Stellung zu nehmen. Der BF erhob dagegen keine Einwände.

I.21. Eine Terminanfrage beim ursprünglich bereits vom BFA bestellten Sachverständigen ergab, dass dieser aufgrund von beruflichen Engpässen und Übernahme neuer Aufgaben für Gutachten in Asylverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen könne. Mit der Rechtsvertretung des BF wurde avisiert, als neue Sachverständige Dr. Pia HOLLOSI aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu bestellen. Der BF erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde Dr. Pia HOLLOSI zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. Ihr wurden folgende Fragen zur Beantwortung aufgetragen:römisch eins.21. Eine Terminanfrage beim ursprünglich bereits vom BFA bestellten Sachverständigen ergab, dass dieser aufgrund von beruflichen Engpässen und Übernahme neuer Aufgaben für Gutachten in Asylverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen könne. Mit der Rechtsvertretung des BF wurde avisiert, als neue Sachverständige Dr. Pia HOLLOSI aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu bestellen. Der BF erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde Dr. Pia HOLLOSI zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. Ihr wurden folgende Fragen zur Beantwortung aufgetragen:

1) Leidet der BF aktuell noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung PTDS F 43.1 oder an einer anderen psychischen Erkrankung; wenn ja, welche wäre das und wie ist das Ausmaß/Schwere der psychischen Erkrankung einzuschätzen.

2) Welche Medikamente nimmt der BF gegenwärtig in welcher Dosierung ein?

3) Würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan aktuell eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken, wenn ja, in welchem Ausmaß? Wie wäre diese Frage (allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zu beantworten, wenn er in ein vertrautes soziales Umfeld (zu Familienangehörigen) zurückkehren würde?

4) Würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch dann bewirken, wenn er im Herkunftsstaat eine allfällige medikamentöse Therapie fortsetzen kann?

5) Wäre der BF aus psychiatrischer Sicht in der Lage, bei Fortsetzen einer allfälligen medikamentösen Therapie im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan nachzugehen?

I.22. Der für den 21.07.2021 festgesetzte Untersuchungstermin bei der Sachverständigen konnte vom BF nicht wahrgenommen werden, da er sich seit dem 14.07.2021 wegen Verdachts auf Verletzung der §§ 15, 84 Abs. 4 StGB in Untersuchungshaft befand. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 18.08.2021 festgesetzt. Die Untersuchung erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers. Der BF erschien in Begleitung eines Betreuers zur Untersuchung.römisch eins.22. Der für den 21.07.2021 festgesetzte Untersuchungstermin bei der Sachverständigen konnte vom BF nicht wahrgenommen werden, da er sich seit dem 14.07.2021 wegen Verdachts auf Verletzung der Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB in Untersuchungshaft befand. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 18.08.2021 festgesetzt. Die Untersuchung erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers. Der BF erschien in Begleitung eines Betreuers zur Untersuchung.

I.23. Am 04.10.2021 langte das in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten ein. Dieses enthält auszugsweise folgende Ausführungen:römisch eins.23. Am 04.10.2021 langte das in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten ein. Dieses enthält auszugsweise folgende Ausführungen:

„(Der BF) macht folgende Angaben zu Erkrankung und Heilungsverlauf:

Der BF gibt an, dass er seit 6 Jahren in Österreich sei. Er sei mit Boot, Bus über Iran, Türkei, Griechenland gekommen.

Die Taliban haben seinen Vater getötet, er sei auch verfolgt worden. Beim ersten Angriff wurde sein Vater getötet, beim zweiten Angriff seien er und seine Brüder angegriffen worden, 1 Bruder sei auch tot, er sei zu Nachbarn geflüchtet. Die Taliban seien nach Hause gekommen. Er habe jetzt wieder große Angst vor den Taliban, vor einer Abschiebung. Zwischendurch sei es 2-3 Jahre besser gewesen, früher sehr viele Selbstverletzungen, 2016/2017, jetzt keine mehr, es sei besser geworden. Früher habe er auch viel Alkohol getrunken, dann waren es mehr Selbstverletzungen, jetzt trinke er nichts mehr. Zur Zeit habe er viel Stress, Sorgen, es sei eine Verhandlung in einigen Tagen geplant, das belaste ihn sehr. Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft. Die Taliban haben seinen Vater getötet, er sei auch verfolgt worden. Beim ersten Angriff wurde sein Vater getötet, beim zweiten Angriff seien er und seine Brüder angegriffen worden, 1 Bruder sei auch tot, er sei zu Nachbarn geflüchtet. Die Taliban seien nach Hause gekommen. Er habe jetzt wieder große Angst vor den Taliban, vor einer Abschiebung. Zwischendurch sei es 2-3 Jahre besser gewesen, früher sehr viele Selbstverletzungen, 2016 aus 2017,, jetzt keine mehr, es sei besser geworden. Früher habe er auch viel Alkohol getrunken, dann waren es mehr Selbstverletzungen, jetzt trinke er nichts mehr. Zur Zeit habe er viel Stress, Sorgen, es sei eine Verhandlung in einigen Tagen geplant, das belaste ihn sehr. Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft.

Er sei in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung, alle 3 Wochen, alle 2 Wochen Psychotherapie.

Er macht hier eine Ausbildung als Schweißer, habe er schon in Afghanistan gemacht. Er habe 5x die Woche Deutschkurs, 4 Tage im Monat arbeitet er, diese Ausbildung mache er seit 1 Jahr.

In Afghanistan sei er 2-3 Jahre in der Schule gewesen. Er möchte gerne hier eine Arbeit finden. Er habe schreckliche Angst vor den Taliban, Folter, Tod, was ihm bei seiner Abschiebung passieren würde.

Er habe sehr viel Stress jetzt hier, raucht dann auch mehr. Wenn er Stress hat, könne er nicht gut sprechen, vergisst dann auch sein Deutsch, in Ruhe funktioniert es besser.

Er sei gefoltert worden, habe Verbrennungen im Bauchbereich, das habe er beim Interview nicht angegeben, er hatte Angst damals.

Als Kind sei er vom Vater geschlagen worden, seither habe er Angst, wenn etwas passiert, er spricht dann nicht darüber. Nachts habe er Probleme zu schlafen, er habe so etwas wie Schock, zittere, habe Zuckungen, müsse dann aufstehen, das passiert 4-5x pro Woche, er habe starke Ängste nachts, zittere am ganzen Körper. Bei Stress brauche er Tabletten. Manchmal helfen die Medikamente, manchmal nicht, er sei seit 6a in Behandlung.

Ich wurde hier nie unterstützt, meine Krankheit ist nicht besser geworden. Ich möchte hier arbeiten, einen Job, möchte eine Arbeitsbewilligung. Ich möchte versuchen, besser zu sein, will ein normales Leben, ohne Stress, ohne Angst. In Afghanistan hatte er keine psychischen Probleme. Seit dem Tod des Vaters und der Mutter habe er das Gefühl der Einsamkeit. Er habe noch eine Tante im Iran, mit ihr telefoniert er alle 2-3 Monate, 2 Schwestern in Afghanistan, man habe ihnen die Männer und Kinder weggenommen, ein Bruder sei tot, ein anderer Bruder lebt im Iran. Er habe Angst vor Tod, Folter. Hier sei er jetzt psychisch stabil, manchmal auch schlecht, möchte eine gute Arbeit finden. Das Problem jetzt ist ein negativer Bescheid, er will ein normales Leben hier.

(..)

3.2. Psychopathologischer Befund

Der Vers. ist wach, örtlich, situativ und zur Person orientiert.

Die Stimmungslage und Antrieb sind leicht gedrückt.

Insgesamt wirkt der BF in der Untersuchungssituation etwas angespannt.

Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gegeben, Modulationsfähigkeit vorhanden.

Keine Ich Störungen, keine eindeutigen Wahnphänomene explorierbar.

Der Gedankenduktus ist inhaltlich und formal kohärent, keine Denkstörungen.

Im Rahmen der Untersuchung unauffällige kognitive Hirnleistungen.

Zum Zeitpunkt der Exploration keine Suizidalität.

Vegetativum: Ein- und Durchschlafstörungen angegeben.

4. Zusammenfassung

Der BF ist seit 6a in Österreich.

Er hat sich hier mittlerweile eingelebt, macht eine Berufsausbildung, Deutschkurs, lebt in einem betreuten Wohnheim der Diakonie.

Er ist in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung und medikamentös eingestellt.

5. Beurteilung

In Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden und einer entsprechenden eingehenden nervenärztlichen Untersuchung ist bei (BF) folgendes in der Beantwortung der Sachfragen festzuhalten:

Die Sachfragen im Einzelnen:

1. Leidet (der BF) aktuell noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung PTDS F43.1 oder an einer anderen psychischen Erkrankung? Wenn ja, welche wäre das und wie ist das Ausmaß/Schwere der psychischen Erkrankung einzuschätzen?

2018 wurde im Gutachten eine PTBS angeführt.

Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, wie dies auch in den vorhandenen Arztbriefen diagnostiziert wurde. Diese Form der Persönlichkeitsstörung entwickelt sich oftmals in Folge einer PTBS.

Bezüglich der PTBS ist eine Besserung eingetreten, es bestehen noch nächtliche gel. Alpträume, sonst konnten keine weiteren Einschränkungen mehr festgestellt werden. Auch bezüglich der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist eine Besserung eingetreten, es bestehen keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch keine Impulsdurchbrüche anamnestisch fassbar, keinerlei Alkoholkonsum mehr.

In den Arztbriefen ist auch eine Opiodabhängigkeit festgehalten, angeblich in Substituion, auf Befragen hat der BF eine Drogenabhängigkeit/-Konsum negiert.

Derzeit ist der BF ängstlich, angespannt, bezüglich der politischen Entwicklung in seinem Heimatland und einer evt. Rückführung nach Afghanistan. Es bestehen entsprechende Ängste vor dem Taliban-Regime.

2. Welche Medikamente nimmt (der BF) gegenwärtig in welcher Dosierung ein?

Aripiprazol 10mg, 1-0-0, ein atypisches Neuroleptikum

Atarax 25mg 1 bis 3 Tbl. tgl., Wirkstoff Hydroxizinhydrochlorid, ein Anxiolytikum, ein angstlösendes Medikament

Seroquel 25mg bei Stress, meist 1x1, sowie Seroquel 25mg 1x1 zur Nacht, ebenfalls ein beruhigend-sedierendes atypisch wirkendes Neuroleptikum, Wirkstoff Quetiapin.

Die Wirkstoffgruppe der atypischen Neuroleptika dämpfen psychomotorische Erregungszustände und verringern Spannungen, Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen und Ich-Störungen.

3. Würde eine Rückführung (des BF) nach Afghanistan aktuell eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Wie wäre diese Frage (allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zu beantworten, wenn er in ein vertrautes soziales Umfeld (zu Familienangehörigen) zurückkehren würde?

Die mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sicherlich abhängig davon, inwiefern die persönliche Sicherheit für (den BF) gewährleistet ist.

Er hat jetzt Ängste um seine persönliche Sicherheit, Verfolgung in Afghanistan, diese Ängste würden sich sicherlich bei einer Rückführung verschlechtern. Eine neuerliche Re-Traumatisierung ist möglich.

Ein stabiles sicheres soziales Umfeld würde vermutlich diese Ängste bessern bzw. auch zu einer Stabilisierung beitragen.

4. Würde eine Rückführung (des BF) nach Afghanistan eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch dann bewirken, wenn er im Herkunftsstaat eine allfällige medikamentöse Therapie fortsetzen kann?

Eine weitere Medikation wäre vermutlich auch im Heimatland erforderlich, bzw. auch in einer höheren Dosierung von Quetialan, zur Beruhigung erforderlich. Die entsprechende Medikation ist aber auch abhängig davon, wie sein Leben in Afghanistan aussehen könnte.

5. Wäre (der BF) aus psychiatrischer Sicht in der Lage, bei Fortsetzen einer allfälligen medikamentösen Therapie im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan nachzugehen?

Anamnestisch hat der BF angegeben, dass er eine Schweißer-Ausbildung bzw. Beruf in Afghanistan hatte, auch hier in Österreich macht er eine entsprechende Ausbildung.

Es sollte daher davon auszugehen sein, dass er auch in Afghanistan wieder arbeiten würde können und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.“

I.24. Das Gutachten wurde den Parteien zur (allfälligen) Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu Stellung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einem betreuten Wohnheim, wo er sich etwas stabilisieren habe können. Der BF befinde sich in einem Substitutionsprogramm und nehme keine Drogen mehr zu sich. Eine Rückkehr des BF stehe in einem engen Konnex zu seiner persönlichen Sicherheit, einem sicheren sozialen Umfeld und einer Zukunftsperspektive. Der BF habe massive Angst vor den Taliban, Tod und Folter. Diese Ängste seien vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban berechtigt. Eine Re-Traumatisierung des BF sei wahrscheinlich. Er habe kein tragfähiges soziales Netzwerk. Der BF sei daher besonders vulnerabel. Der BF sei nur unter ganz bestimmten Umständen in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren, dazu gehörten eine vertraute, sichere Umgebung und ein ihm wohlgesonnenes Unterstützungsumfeld.römisch eins.24. Das Gutachten wurde den Parteien zur (allfälligen) Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu Stellung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einem betreuten Wohnheim, wo er sich etwas stabilisieren habe können. Der BF befinde sich in einem Substitutionsprogramm und nehme keine Drogen mehr zu sich. Eine Rückkehr des BF stehe in einem engen Konnex zu seiner persönlichen Sicherheit, einem sicheren sozialen Umfeld und einer Zukunftsperspektive. Der BF habe massive Angst vor den Taliban, Tod und Folter. Diese Ängste seien vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban berechtigt. Eine Re-Traumatisierung des BF sei wahrscheinlich. Er habe kein tragfähiges soziales Netzwerk. Der BF sei daher besonders vulnerabel. Der BF sei nur unter ganz bestimmten Umständen in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren, dazu gehörten eine vertraute, sichere Umgebung und ein ihm wohlgesonnenes Unterstützungsumfeld.

I.25. Am 24.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahmen weiters ein Vertreter der belangten Behörde und die im Verfahren bestellte Sachverständige teil. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. In der Verhandlung wurde das Sachverständigen-Gutachten mit dem BF erörtert. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8/2021, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11/2021, in das Verfahren eingeführt.römisch eins.25. Am 24.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahmen weiters ein Vertreter der belangten Behörde und die im Verfahren bestellte Sachverständige teil. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen vor. In der Verhandlung wurde das Sachverständigen-Gutachten mit dem BF erörtert. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Version 5, 16.09.2021“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, einschließlich der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, 8 aus 2021,, und die EASO Country-Guidance: Afghanistan, 11 aus 2021,, in das Verfahren eingeführt.

Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II, Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III und IX und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte). Die erkennende Richterin verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei, Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch neun und Aussetzung des Verfahrens bezüglich der übrigen Spruchpunkte).

I.26. Am 04.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.26. Am 04.02.2022 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, der der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er spricht muttersprachlich Dari. römisch zwei.1.1.1. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er spricht muttersprachlich Dari.

Der BF wurde im Iran geboren und besuchte dort etwa zwei Jahre die Schule. Im Alter von ungefähr sieben Jahren zog er nach Afghanistan, in die Provinz Herat, wo er ein weiteres Jahr die Schule besuchte und danach bis zur Ausreise als Schweißer arbeitete. Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern im Elternhaus, bis seine Geschwister heirateten und sein Vater verstarb. Danach lebte er alleine mit seiner Mutter, die wenige Monate nach der Einreise des BF im Bundesgebiet einer Herzkrankheit erlag.

Die beiden Schwestern des BF lebten beim Onkel mütterlicherseits in Herat und sind mittlerweile (wieder) verheiratet; sie leben nach wie vor in Herat. Ein Schwager hat ein Restaurant in Herat, der andere Schwager besitzt viel Grund und arbeitet auf den Feldern. Eine Schwester ist Kosmetikerin, die andere Schneiderin. Der BF hat von Österreich aus regelmäßig Kontakt zu seinen Schwestern, einmal in der Woche oder alle zwei Wochen. Weiters leben zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in Herat. Der BF hat auch Angehörige im Iran. Seine beiden Brüder leben dort und verdienen den Lebensunterhalt als Straßenverkäufer, auch eine Tante lebt im Iran. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Iran.

II.1.1.2. Der BF ist ledig und kinderlos. römisch zwei.1.1.2. Der BF ist ledig und kinderlos.

II.1.1.3. Der BF meldete sich bereits mehrfach für unterstützte freiwillige Rückkehrprogramme an und zog seine Anmeldungen jeweils wieder zurück.römisch zwei.1.1.3. Der BF meldete sich bereits mehrfach für unterstützte freiwillige Rückkehrprogramme an und zog seine Anmeldungen jeweils wieder zurück.

II.1.1.4. Die Verfolgungsbehauptungen des BF (Verfolgung durch die Taliban bzw. Feinde seines Vaters) sind nicht glaubhaft. Es wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 festgestellt, dass dem BF in Afghanistan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht; diesbezüglich ist das Erkenntnis rechtskräftig geworden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Eine persönliche Verfolgung des BF durch die Taliban (oder eine sonstige feindliche Gruppe) in Afghanistan hat nicht stattgefunden, der BF war im Heimatland noch nicht im Focus der Taliban. Die Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist rechtskräftig. römisch zwei.1.1.4. Die Verfolgungsbehauptungen des BF (Verfolgung durch die Taliban bzw. Feinde seines Vaters) sind nicht glaubhaft. Es wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 festgestellt, dass dem BF in Afghanistan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht; diesbezüglich ist das Erkenntnis rechtskräftig geworden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Eine persönliche Verfolgung des BF durch die Taliban (oder eine sonstige feindliche Gruppe) in Afghanistan hat nicht stattgefunden, der BF war im Heimatland noch nicht im Focus der Taliban. Die Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist rechtskräftig.

II.1.1.5. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes ist festzustellen, dass sich der BF in regelmäßiger psychiatrischer (ca. 2-mal im Jahr) und psychotherapeutischer Betreuung befindet und medikamentös behandelt wird. Im Jahr 2018 wurde beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die sich gebessert hat. Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, auch diesbezüglich ist eine Besserung eingetreten, im Untersuchungszeitpunkt bestanden keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch Impulsdurchbrüche waren anamnestisch nicht fassbar. Der BF verneinte auch in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der BF hat früher Drogen konsumiert und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. römisch zwei.1.1.5. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes ist festzustellen, dass sich der BF in regelmäßiger psychiatrischer (ca. 2-mal im Jahr) und psychotherapeutischer Betreuung befindet und medikamentös behandelt wird. Im Jahr 2018 wurde beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die sich gebessert hat. Mittlerweile besteht eine sog. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, auch diesbezüglich ist eine Besserung eingetreten, im Untersuchungszeitpunkt bestanden keinerlei Selbstverletzungen mehr, auch Impulsdurchbrüche waren anamnestisch nicht fassbar. Der BF verneinte auch in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der BF hat früher Drogen konsumiert und befindet sich in einem Substitutionsprogramm.

Derzeit ist der BF ängstlich und angespannt bezüglich der politischen Entwicklung in seinem Heimatland und einer evtl. Rückführung nach Afghanistan. Es bestehen entsprechende Ängste vor dem Taliban-Regime.

Ein stabiles, sicheres soziales Umfeld im Herkunftsland würde die Ängste des BF bessern bzw. auch zu einer Stabilisierung beitragen. Der BF hat in Herat enge, familiäre Anknüpfungspunkte, u.a. leben dort seine beiden Schwestern, der BF hält von Österreich aus engen, regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Die beiden Schwestern und ihre Ehemänner sind berufstätig. Es sind keine plausiblen Gründe erkennbar, dass der BF nicht mit einer familiären Unterstützung bei allfälliger Rückkehr rechnen könnte, auch wenn er nicht bei seinen Schwestern wohnen kann.

Eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des BF bei Rückführung nach Afghanistan ist abhängig davon, inwiefern die persönliche Sicherheit für den BF gewährleistet ist, oder ob er insbesondere mit einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban rechnen muss.

Da das Fluchtvorbringen des BF rechtskräftig negativ (unglaubwürdig) zu entscheiden war, ist nicht von einer persönlichen Verfolgung des BF durch die Taliban (oder sonstige Feinde der Familie) bei einer Rückkehr und einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes aus diesem Grund auszugehen.

Der BF ist daher grundsätzlich jenen Gefahren ausgesetzt, denen auch andere Afghanen ausgesetzt wären, wenn sie aktuell nach Afghanistan zurückkehren. Der BF ist aufgrund seiner psychischen Situation nicht mehr als jeder Durchschnittsbürger von der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan belastet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht.Der BF ist daher grundsätzlich jenen Gefahren ausgesetzt, denen auch andere Afghanen ausgesetzt wären, wenn sie aktuell nach Afghanistan zurückkehren. Der BF ist aufgrund seiner psychischen Situation nicht mehr als jeder Durchschnittsbürger von der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan belastet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht.

Der BF nimmt folgende Medikamente ein: Aripiprazol 10mg, 1-0-0, ein atypisches Neuroleptikum; Atarax 25mg 1 bis 3 Tbl. tgl., Wirkstoff Hydroxizinhydrochlorid, ein Anxiolytikum; Seroquel 25mg bei Stress, meist 1x1, sowie Seroquel 25mg 1x1 zur Nacht, ebenfalls ein beruhigend-sedierendes atypisch wirkendes Neuroleptikum, Wirkstoff Quetiapin. Die Medikamente sind aktuell in Afghanistan verfügbar.

II.1.1.6. Der BF arbeitete in Afghanistan bereits jahrelang als Schweißer und versucht auch in Österreich, in diesem Beruf Fuß zu fassen. Der BF erhält zwar aktuell Unterstützung durch sein Wohn- und Betreuungsumfeld, er sieht sich allerdings selbst in der Lage, sich um seine Erwerbsgelegenheit zu kümmern und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und will auch arbeiten. Dass der BF in Afghanistan nicht grundsätzlich in der Lage wäre, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht zu erkennen.römisch zwei.1.1.6. Der BF arbeitete in Afghanistan bereits jahrelang als Schweißer und versucht auch in Österreich, in diesem Beruf Fuß zu fassen. Der BF erhält zwar aktuell Unterstützung durch sein Wohn- und Betreuungsumfeld, er sieht sich allerdings selbst in der Lage, sich um seine Erwerbsgelegenheit zu kümmern und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und will auch arbeiten. Dass der BF in Afghanistan nicht grundsätzlich in der Lage wäre, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht zu erkennen.

Der BF ist ein junger, prinzipiell arbeitsfähiger und – abgesehen von seinen psychischen Problemen, die sich jedenfalls gebessert haben – gesunder Mann, der Dari spricht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über jahrelange Arbeitserfahrung als Schweißer verfügt.

II.1.1.7. Der BF ist nicht unbescholten, er wurde in Österreich mehrfach straffällig:römisch zwei.1.1.7. Der BF ist nicht unbescholten, er wurde in Österreich mehrfach straffällig:

1. Er wurde am 11.12.2018 vom Landesgericht Eisenstadt zu Zl. 7 Hv 42/18w zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt, wobei fünfzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass

A)       sich der BF am 09.02.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch

1)       fremde Sachen beschädigte, und zwar einen PKW, indem er mit der Faust auf die Motorhaube schlug und eine Delle verursachte (Schaden EUR 1.865,25), sowie die Verglasung zweier Türen in einem Wohnhaus, indem er sie einschlug (Schaden EUR 700,00), und

2)       Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Aufrechterhaltung seiner Festnahme und Verbringung ins Krankenhaus, zu hindern versuchte, indem er ihnen wiederholt Fußtritte und Kopfstöße zu versetzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zugerechnet würde, und2) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Aufrechterhaltung seiner Festnahme und Verbringung ins Krankenhaus, zu hindern versuchte, indem er ihnen wiederholt Fußtritte und Kopfstöße zu versetzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zugerechnet würde, und

3)       Beamte durch die unter 2) genannten Handlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zugerechnet würde. 3) Beamte durch die unter 2) genannten Handlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, somit eine Handlung begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.

Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) § 287 Abs. 1 (§ 125) StGB, 2) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall) StGB und 3) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 84 Abs. 1 und 2) StGB.Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB, 2) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB und 3) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 84, Absatz eins und 2) StGB.

B)       der BF am 09.01.2018 und am 10.01.2018 mehrere Personen gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte (durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. töten), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der BF verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB. Der BF verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der BF teilweise reumütig geständig war und die vorliegende Persönlichkeitsstörung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Vom Strafgericht wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung, nämlich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen.

2. Der BF wurde weiters am 16.07.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 72 Hv 57/19g wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 2. Der BF wurde weiters am 16.07.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 72 Hv 57/19g wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 14.06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,73 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einem verdeckten Ermittler im Bereich 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 11, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, gegen ein Entgelt von 20,-- Euro überlassen hat, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde.

Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.12.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.

3. Der BF wurde schließlich am 20.08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 83 Hv 67/21m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt. 3. Der BF wurde schließlich am 20.08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 83 Hv 67/21m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt.

Er hat am 11.07.2021 eine andere Person am Köper verletzt, indem er sie würgte und einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Person eine Schwellung an der Wange und Schmerzen im Halsbereich erlitt. Der BF verhielt sich auch noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv.

Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.12.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.

Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Der BF befand sich in Österreich in folgenden Zeiträumen in Haft bzw. Anhaltung: in verschiedenen Justizanstalten von 20.11.2018 bis 20.12.2018, 15.06.2019 bis 20.08.2019, 20.08.2019 bis 14.10.2019 und 12.07.2021 bis 30.07.2021, sowie in Polizeilichen Anhaltezentren (PAZ) von 20.12.2018 bis 12.01.2019, 13.03.2019 bis 16.03.2019 und 14.10.2019 bis 24.10.2019.

Der BF verbüßt den Rest seiner Haftstrafe derzeit mit einer Fußfessel.

Der BF nahm im Zeitraum von 18.02.2020 bis 29.09.2020 an einem Anti-Gewalt-Training sowie Deeskalationstraining beim Verein NEUSTART teil und schloss dieses auch ab.

Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar.

II.1.1.8. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht hier keiner Arbeit nach und spricht Deutsch auf dem Niveau A1(+). Der BF lebt von der Grundversorgung und musste bereits – aufgrund seines Verhaltens – oftmals die Unterkünfte wechseln. Es bestehen zahlreiche aktenkundige Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland (vom 27.10.2017, 11.10.2017 und 09.01.2018) und wurde überdies am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 27.12.2017 und am 01.03.2018 gegen den BF eine Verfahrensordnung nach § 15b AsylG ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdete und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat. Zuletzt wurde gegen den BF am 12.07.2018 und im verfahrensabschließenden Bescheid vom XXXX eine Anordnung gemäß § 15b AsylG ausgesprochen. Fest steht zudem, dass es mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund der massiven Störung des BF gekommen ist. römisch zwei.1.1.8. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht hier keiner Arbeit nach und spricht Deutsch auf dem Niveau A1(+). Der BF lebt von der Grundversorgung und musste bereits – aufgrund seines Verhaltens – oftmals die Unterkünfte wechseln. Es bestehen zahlreiche aktenkundige Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland (vom 27.10.2017, 11.10.2017 und 09.01.2018) und wurde überdies am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 27.12.2017 und am 01.03.2018 gegen den BF eine Verfahrensordnung nach Paragraph 15 b, AsylG ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdete und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat. Zuletzt wurde gegen den BF am 12.07.2018 und im verfahrensabschließenden Bescheid vom römisch 40 eine Anordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG ausgesprochen. Fest steht zudem, dass es mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund der massiven Störung des BF gekommen ist.

Seit März 2018 lebt der BF in einem betreuten Wohnheim der Diakonie, ein Grundversorgungsquartier, das auch Klienten mit erhöhten Betreuungsbedarf bzw. psychiatrischen Erkrankungen aufnimmt. Dort wird der BF engmaschig betreut. Seit 2018 wurde der BF, wie oben dargestellt, mehrfach straffällig. Schon zuvor trat der BF strafrechtlich in Erscheinung: von der Verfolgung des BF wegen § 27 SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 15.11.2017 vorläufig zurückgetreten. Ebenfalls wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 28.12.2017 eingestellt.Seit März 2018 lebt der BF in einem betreuten Wohnheim der Diakonie, ein Grundversorgungsquartier, das auch Klienten mit erhöhten Betreuungsbedarf bzw. psychiatrischen Erkrankungen aufnimmt. Dort wird der BF engmaschig betreut. Seit 2018 wurde der BF, wie oben dargestellt, mehrfach straffällig. Schon zuvor trat der BF strafrechtlich in Erscheinung: von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 15.11.2017 vorläufig zurückgetreten. Ebenfalls wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 28.12.2017 eingestellt.

II.1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (16.09.2021, Version 5):

COVID-19 (letzte Änderung: 16.09.2021)

Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020).

Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).

Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).

Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).

Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).

Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).

Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Frauen, Kinder und Binnenvertriebene

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).

Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).

Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021).

Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021)

Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.).

Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).

Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021)

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).

Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).

Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021).

Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021).

Abzug der Internationalen Truppen

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).

US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).

Sicherheitslage (letzte Änderung: 16.09.2021)

Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]

Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021).

Vorfälle am Flughafen Kabul

Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).

Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Sicherheitslage im Jahr 2020

Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielte nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021).

Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).

Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).

Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

Opiumproduktion und die Sicherheitslage

Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020).

Erreichbarkeit (letzte Änderung: 16.09.2021)

[…]

Flugverbindungen

Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden, die mit Stand 1.6.2021 - also vor der Machtübernahme der Taliban - aktiv waren (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - mit Stand Mai 2021 nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (RA KBL 31.5.2021; vgl. F 24 o.D.). Mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 wurden internationale Flüge eingestellt. Gemäß Ankündigung vom 11.9.2021 plant eine pakistanische Fluggesellschaft, wieder Linienflüge nach Kabul aufzunehmen (GN 11.9.2021).Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden, die mit Stand 1.6.2021 - also vor der Machtübernahme der Taliban - aktiv waren (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - mit Stand Mai 2021 nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (RA KBL 31.5.2021; vergleiche F 24 o.D.). Mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 wurden internationale Flüge eingestellt. Gemäß Ankündigung vom 11.9.2021 plant eine pakistanische Fluggesellschaft, wieder Linienflüge nach Kabul aufzunehmen (GN 11.9.2021).

[Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann und in der Karte ausschließlich jene Flughäfen eingetragen sind, die laut Quellen am 1.6.2021 Linienverbindungen für Passagiere oder eine geplante Flugbewegung im Zeitraum bis sieben Tage nach der Abfrage aufwiesen.]

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Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vgl. NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vergleiche NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten (letzte Änderung: 16.09.2021)

Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).

Zentrale Akteure (letzte Änderung: 16.09.2021)

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).

Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021).

Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).

[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind mit September 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.]

Taliban (letzte Änderung: 14.09.2021)

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).

Taliban – Struktur und Führung (letzte Änderung: 16.09.2021)

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021).

Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021).

Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).

Taliban – Rekrutierungsstrategien (letzte Änderung: 16.09.2021)

[Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stellte sich die Lage folgendermaßen dar:]

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor ihrer Machtübernahme im August 2021] teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LI 29.6.2017).

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eine der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eine der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNAMA 7.2020).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).

Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).

Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LI 29.6.2017).

Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vergleiche EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die Rekrutierungsstrategien der Gruppierung sind noch keine validen Informationen bekannt]

Haqqani-Netzwerk (letzte Änderung: 14.09.2021)

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP 1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. FR24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021). Es ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020c) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vgl. TD 31.12.2019).Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP 1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vergleiche FR24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021). Es ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020c) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vergleiche TD 31.12.2019).

Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vergleiche GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).

Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. FR24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vergleiche NZZ 7.9.2021).

Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vergleiche TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).

Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen (letzte Änderung: 16.09.2021)

Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vergleiche BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).

Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vergleiche VOA 10.11.2020).

Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vergleiche UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).

Die US-amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (FAZ 29.1.2021). Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung von Al-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land "verschwunden" sei (CNN 21.8.2021).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (letzte Änderung: 14.09.2021)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).

Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021). Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vergleiche BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).

Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vergleiche WP 19.8.2019).

Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vergleiche AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vergleiche SC 27.8.2021).

National Resistance Front (NRF), ehemalige Anführer der Nordallianz und Milizen (letzte Änderung: 16.09.2021)

National Resistance Front (NRF)

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021). Nach Angaben eines Diplomaten der [ehemaligen] afghanischen Regierung befinden sich beide in Afghanistan (REU 8.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Während die Front, die sich immer noch auf den bewaffneten Widerstand in Panjshir konzentrierte, [mit Stand 12.9.2021] weitgehend bedeutungslos zu sein scheint, könnte sie sich gemäß einer Analyse des Expertennetzwerks Afghanistan Analysts Network (AAN) nun zu einer breiteren politischen Front entwickeln (AAN 12.9.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021). Nach Angaben eines Diplomaten der [ehemaligen] afghanischen Regierung befinden sich beide in Afghanistan (REU 8.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Während die Front, die sich immer noch auf den bewaffneten Widerstand in Panjshir konzentrierte, [mit Stand 12.9.2021] weitgehend bedeutungslos zu sein scheint, könnte sie sich gemäß einer Analyse des Expertennetzwerks Afghanistan Analysts Network (AAN) nun zu einer breiteren politischen Front entwickeln (AAN 12.9.2021).

Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor

Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021).Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021).

Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vgl. VOA 29.8.2021). Beide haben dem Widerstand im Panjshir-Tal die Treue geschworen, könnten aber angesichts eines Falls des Panjshir-Tals an die Taliban wieder zurückrudern (TC 6.9.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben. Sie wollen sich in den nächsten Wochen treffen, um eine neue Front für Verhandlungen über die nächste Regierung des Landes zu bilden, so ein Mitglied der Gruppe (VOA 29.8.2021; vgl. FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vgl. AST 8.9.2021).Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vergleiche VOA 29.8.2021). Beide haben dem Widerstand im Panjshir-Tal die Treue geschworen, könnten aber angesichts eines Falls des Panjshir-Tals an die Taliban wieder zurückrudern (TC 6.9.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben. Sie wollen sich in den nächsten Wochen treffen, um eine neue Front für Verhandlungen über die nächste Regierung des Landes zu bilden, so ein Mitglied der Gruppe (VOA 29.8.2021; vergleiche FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vergleiche AST 8.9.2021).

Gulbuddin Hekmatyar

Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormaliger Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai und Abdullah Abdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] unter dem Namen "Koordinationsrat" mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte (TC 6.9.2021, FP 23.8.2021), welche jedoch nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Nach der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban lobte Hekmatyar diese als "idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält" und frei von Sekulären sei (KP 11.9.2021).

Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor

Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).

Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vgl. ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazaras in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 hatten seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen (CACI 26.8.2021).Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vergleiche ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazaras in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 hatten seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen (CACI 26.8.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen (letzte Änderung: 14.09.2021)

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).

Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021).

[Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt]

Allgemeine Menschenrechtslage (letzte Änderung: 14.09.2021)

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vgl. AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vergleiche AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021).

Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021).

Religionsfreiheit (letzte Änderung: 14.09.2021)

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt]

Ethnische Gruppen (letzte Änderung: 16.09.2021)

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vergleiche CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt]

Paschtunen (letzte Änderung: 15.09.2021)

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).

Grundversorgung und Wirtschaft (letzte Änderung: 14.09.2021)

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021).

Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (DW 24.8.2021).

Dürre und Überschwemmungen

Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).

Armut und Lebensmittelunsicherheit (letzte Änderung: 14.09.2021)

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020).

Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021).

Die folgende Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar 2022 [Anm.: Prognose wurde vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul veröffentlicht] (FEWS NET 7.2021).

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten (letzte Änderung: 14.09.2021)

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).

Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (Schwörer 30.11.2020).

Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (IOM 2020).

[Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch abgesehen werden]

Arbeitsmarkt (letzte Änderung: 16.09.2021)

Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).

Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).

Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (IOM 18.3.2021).

[Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch abgesehen werden.]

Bank- und Finanzwesen (letzte Änderung: 16.09.2021)

Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.8.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.8.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.8.2021).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003, FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

Medizinische Versorgung (letzte Änderung: 16.09.2021)

In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vergleiche UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).

Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vgl. EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).

Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018).Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vergleiche WHO 4.2018).

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2021).

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).

Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vgl. WHO 8.2020). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vergleiche WHO 8.2020).

Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).

COVID-19

Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt (IOM 23.9.2020). Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).

Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).

Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNOCHA 19.12.2020; vgl. ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vergleiche AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNOCHA 19.12.2020; vergleiche ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vergleiche UNOCHA 7.3.2021).

UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundhietsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vgl AI 16.6.2021). UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundhietsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vergleiche AI 16.6.2021).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vergleiche HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).

Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vgl. WHO 22.8.2021)Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vergleiche WHO 22.8.2021)

Psychische Erkrankungen (letzte Änderung: 14.09.2021)

Viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).

In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018; vgl. BAMF 2016). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018; vergleiche BAMF 2016). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).

Patienten werden bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).

Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020).

[Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Versorgung psychischer Erkrankungen sind mit Stand September 2021 noch keine validen Informationen bekannt.]

Rückkehr (letzte Änderung: 16.09.2021)

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021).

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).

"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).

[Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt]

2. UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, August 2021

Einleitung

1. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.

2. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021.5 Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten.

Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz

3. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.

4. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren

5. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.

6. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.

Empfehlung eines Abschiebestopps

7. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.

8. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.

9. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.

3. Medical Country of Origin Information (EUAA MedCOI Sector, Country Information and Guidance Unit, Asylum Knowledge Centre), eingeholt am 04.01.2022, Information vom 14.01.2022:

Availability of medical treatment

Source     AVA 15433

Information Provider   Local doctor

Priority     Normal (14 days)

Request Sent    04/01/2022

Response Received   14/01/2022

Gender     Male

Age                  27

Country of Origin   Afghanistan

Region or city within Country of Origin

Case description

The patient (male, age: 27) suffers from emotionally unstable personality disorder (F60.3).

He receives the following medication (no treatments mentioned):

- Aripiprazole

- Atarax (hydroxyzine dihydrochloride)

- Seroquel (quetiapine)

ICD-10 Codes

F60.3

Medical Treatment

Required treatment according to case description   inpatient treatment by a psychiatrist

Availability       Available

Example of facility where treatment is available   Ali Abad Hospital

Ali Abad, Kabul University

Kabul

(Public Facility)

Required treatment according to case description   outpatient treatment and follow up by a psychiatrist

Availability       Available

Example of facility where treatment is available   Sajid Arman Psychiatric Hospital

Sarake Silo, Char-rahi Karte Mamoorin

Kabul

(Private Facility)

Required treatment according to case description   inpatient treatment by a psychologist

Availability       Available

Example of facility where treatment is available   Mental Health Hospital

Karte 3, Alauddin

Kabul

(Public Facility)

Required treatment according to case description   outpatient treatment and follow up by a psychologist

Availability       Available

Example of facility where treatment is available   Mental Health Hospital

Karte 3, Alauddin

Kabul

(Public Facility)

Required treatment according to case description   psychiatric forced admittance in case necessary

Availability       Not available

Facility where availability information was obtained   Ali Abad Hospital

Ali Abad, Kabul University

Kabul

(Public Facility)

Sajid Arman Psychiatric Hospital

Sarake Silo, Char-rahi Karte Mamoorin

Kabul

(Private Facility)

Required treatment according to case description   psychiatric clinical treatment in a closed ward/setting ( not necessarily forced admittance)

Availability       Available

Example of facility where treatment is available   Sajid Arman Psychiatric Hospital

Sarake Silo, Char-rahi Karte Mamoorin

Kabul

(Private Facility)

Additional information on treatment availability

Open Questions

Medication

Medication       aripiprazole

Medication Group      Psychiatry: antipsychotics; modern atypical

Type                      Current Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Nawi Haidari Pharmacy

Sevom Aqrab Road, Kote Sangi Watt

Kabul

(Private Facility)

Medication       quetiapine

Medication Group      Psychiatry: antipsychotics; modern atypical

Type                      Current Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Medication       amisulpride

Medication Group      Psychiatry: antipsychotics; modern atypical

Type                      Alternative Medication

Availability       Not available

Pharmacy where availability information was obtained  Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Nawi Haidari Pharmacy

Sevom Aqrab Road, Kote Sangi Watt

Kabul

(Private Facility)

Medication       olanzapine

Medication Group      Psychiatry: antipsychotics; modern atypical

Type                      Alternative Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Medication       hydroxyzine hydrochloride

Medication Group      Psychiatry: sleeping disorder; sedatives

Type                      Current Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Medication       diphenhydramine

Medication Group      Psychiatry: sleeping disorder; sedatives

Type                      Alternative Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Medication       fluoxetine

Medication Group      Psychiatry: sleeping disorder; sedatives

Type                      Alternative Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Farman Zubair Pharmacy

Khair Khana Hessae 3, Hotele Parwan Market

Kabul

(Private Facility)

Medication       lorazepam

Medication Group      Psychiatry: sleeping disorder; sedatives

Type                      Alternative Medication

Availability       Available

Example of pharmacy where treatment is available   Nawi Haidari Pharmacy

Sevom Aqrab Road, Kote Sangi Watt

Kabul

(Private Facility)

Additional information on medication availability

'This information is limited to the availability of specific medical interventions, obtained at a particular point

of care somewhere in the country of origin and at a certain time. It does not provide information on theof care somewhere in the country of origin and at a certain time. römisch eins t does not provide information on the

accessibility of said treatments. The information contained in this document is collected with great care and is

quality checked. The EUAA MedCOI Sector does its utmost to include reliable, accurate, transparent, and

up-to-date information within a limited time frame. This document is compiled to the best of our knowledge

and does not claim to be exhaustive or definitive. The information is provided to first instance national

migration and asylum authorities solely to aid them in the process of well-founded migration decisions. The

information must be used within the context of the full document. EUAA or any person acting on its behalf is

not responsible for the use of information mentioned in the document. EUAA declines any liability for any use

of the information.'

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und zur Religionsgemeinschaft der Sunniten sowie von Dari als seiner Muttersprache und den sonstigen festgestellten Sprachkenntnissen auszugehen. Der BF hat im Verfahren einen afghanischen Reisepass vorgelegt (Kopie im Akt, u.a. AS 135), weshalb seine Identität feststeht.

Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, Dauer seiner Schulbildung, Arbeitstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Dass die Eltern des BF bereits verstorben sind, hat er während des Verfahrens gleichbleibend und somit glaubhaft angegeben. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF im Herkunftsstaat bzw. im Iran basieren auf den Angaben des BF im Verfahren und besonders auch in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2022, wo der BF u.a. angab, dass sich seine Schwestern in Herat und seine Brüder im Iran aufhalten und dass er zu ihnen Kontakt hat (VH S. 5).

Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, hat er während des gesamten Verfahrens glaubwürdig angegeben.

Dass der BF mehrfach für Rückkehrprogramme angemeldet war (und diese Anmeldungen später wieder zurückzog), ergibt sich aus der jeweiligen im Akt aufliegenden Anmeldung (vgl. BFA-Akt AS 51 ff, 601 ff, BVwG-Akt OZ 2, 21) und den Angaben des BF im Verfahren.Dass der BF mehrfach für Rückkehrprogramme angemeldet war (und diese Anmeldungen später wieder zurückzog), ergibt sich aus der jeweiligen im Akt aufliegenden Anmeldung vergleiche BFA-Akt AS 51 ff, 601 ff, BVwG-Akt OZ 2, 21) und den Angaben des BF im Verfahren.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, Zl. W169 2183744-3/7E, wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF nicht glaubhaft sind. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht (vgl. auf S. 36 des Erkenntnisses). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weitgehend aufgehoben, nicht jedoch, soweit das Erkenntnis die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat. Die Behandlung der Beschwerde wurde diesbezüglich abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge nicht erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist insoweit rechtskräftig. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, Zl. W169 2183744-3/7E, wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF nicht glaubhaft sind. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht vergleiche auf S. 36 des Erkenntnisses). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. E 137/2019-12, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weitgehend aufgehoben, nicht jedoch, soweit das Erkenntnis die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat. Die Behandlung der Beschwerde wurde diesbezüglich abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge nicht erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist insoweit rechtskräftig.

Folglich konnte die Feststellung getroffen werden, dass eine persönliche Verfolgung des BF in Afghanistan (aus den vorgebrachten Fluchtgründen) nicht stattgefunden hat und der BF im Heimatland noch nicht im Focus der Taliban war, sodass eine persönliche Verfolgung des BF aus den vorgebrachten Gründen bei einer Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Die Feststellungen zur aktuellen psychischen Situation des BF sowie auch zu den von ihm eingenommenen Medikamenten basieren vorwiegend auf dem im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigen-Gutachten vom 30.09.2021 (OZ 51), zudem auf den Aussagen der Sachverständigen sowie den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten wurde mit dem BF in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 erörtert (VH S. 11 f) und der BF bestätigte die wesentlichen im Gutachten getroffenen Beurteilungen und gab an, das passe alles so. Die Rechtsvertretung des BF verwies in der Verhandlung auf eine Stellungnahme vom 22.10.2021 (OZ 53). In dieser Stellungnahme und auch in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtsvertretung den im Gutachten enthaltenen Angaben nicht (substantiiert) entgegengetreten: Befragt, ob es Diskrepanzen zwischen den gutachterlichen Feststellungen und der Sicht des BF bzw. seiner Rechtsvertretung auf den Gesundheitszustand des BF gebe, gab die Rechtsvertretung an, es gehe aus dem Gutachten hervor, dass die festgestellten psychischen Probleme weiterhin aufrecht seien und vor diesem Hintergrund eine besondere Vulnerabilität des BF weiterhin bestehe (VH S. 12). Auffallend war, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst mehrfach angab, es gehe ihm psychisch gut bzw. es gehe ihm gesundheitlich aktuell (viel) besser (VH S. 4, 6). Angesprochen auf die im Verfahren wiederholt vorgebrachte schlechte psychische Verfassung des BF erklärte der BF in der Verhandlung schlüssig, dass es ihm damals (früher) psychisch schlecht gegangen sei, weil seine Eltern gestorben seien und seine Schwestern sich von ihren früheren Ehemännern getrennt hätten. Nunmehr lebe er ja in einer Einrichtung der Diakonie, wo ihm viel geholfen worden sei, er nehme seine Medikamente, trinke seit einigen Jahren keinen Alkohol mehr, mache Sport und nehme regelmäßig seine Betreuungstermine wahr, er gehe auch alle zwei bis drei Wochen zur Psychotherapie (VH S. 7 f). Auch seine Schwestern sind wieder verheiratet. Die Rechtsvertretung bestätigte, dass vor dem Hintergrund der engmaschigen Betreuung des BF in der Einrichtung der Diakonie (Sonderbetreuungseinrichtung für psychisch kranke Personen – Tagesstruktur, Koordination von Terminen, Organisation von Medikamenten, Unterstützung bei Therapien etc.) sich die psychische Situation des BF gebessert habe, es würden aber weiterhin medizinische Probleme vorliegen (VH S. 12). Diese werden auch nicht in Abrede gestellt, es ist aber jedenfalls eine Verbesserung eingtreten.

Das im Gutachten angesprochene stabile, sichere soziale Umfeld, das die Ängste des BF bessern bzw. auch zu einer Stabilisierung beitragen könnte (Gutachten S. 11), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes prinzipiell vorhanden. Wie festgestellt, leben die Schwestern des BF, zu denen er ein gutes Verhältnis und auch regelmäßigen Kontakt hat, in Herat und sind verheiratet und berufstätig. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, die Ehemänner seiner Schwestern würden nicht damit einverstanden sein, dass er im Fall einer Rückkehr bei ihnen wohne (VH S. 16). Bezüglich der Möglichkeit, von anderen Familienmitgliedern aufgenommen zu werden, verwies der BF wieder auf die Probleme seines Vaters mit den Taliban. Wie bereits ausgeführt, wurde das Fluchtvorbringen des BF rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt. Der BF konnte demnach keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe angeben, warum er nicht mit einer familiären Unterstützung bei Rückkehr rechnen könnte. Zudem verwies die Gutachterin in der Verhandlung darauf, dass eine familiäre Unterstützung sicherlich eine Hilfe, aber nicht zwingend erforderlich wäre (VH S. 17).

Ebenso basieren die Feststellungen zu den vom BF aktuell einzunehmenden Medikamenten auf dem aktuellen Sachverständigen-Gutachten. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im gegenständlichen Verfahren eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zur Verfügbarkeit der vom BF benötigten Medikamente gestellt. Vor der mündlichen Verhandlung wurde vorab eine „Medical Country of Origin Information“ der EUAA (Asylagentur der Europäischen Union) übermittelt, die auch in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht wurde (Beilage ./D). Dieser Information zufolge sind die vom BF benötigten Medikamente bzw. alternative Wirkstoffe grundsätzlich in Afghanistan verfügbar.

Im Gutachten wurde, wie erwähnt, ausgeführt, dass eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des BF im Fall einer Rückführung nach Afghanistan sicherlich abhängig sei davon, inwiefern die persönliche Sicherheit für ihn gewährleistet sei (Gutachten S. 11). Ebenso führte die Sachverständige in der Verhandlung befragt an, wenn der BF mit einer persönlichen Bedrohung aus den angegebenen Fluchtgründen zu rechnen hätte, wäre eine Verschlechterung der Situation des BF zu erwarten (VH S. 14). Der BF gab im Verfahren Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. die Feinde seines Vaters an. Da sein Fluchtvorbringen jedoch bereits vom Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurde, ist eine persönliche Bedrohung des BF durch die Taliban (oder sonstige Feinde der Familie wegen einer persönlichen Feindschaft) nicht anzunehmen, sodass auch – mangels einer persönlichen Bedrohung durch diese – nicht davon auszugehen ist, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF wegen der Gefahr einer persönlichen Verfolgung des BF kommen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehrt.

Der BF ist daher grundsätzlich jenen Gefahren ausgesetzt, denen auch andere afghanische Staatsangehörige ausgesetzt wären, wenn sie aktuell nach Afghanistan zurückkehren. Dass der BF nicht mehr als jeder Durchschnittsbürger in Afghanistan von der allgemeinen Sicherheitslage belastet wäre, folgt aus den Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen der BF auch nicht substantiiert entgegentrat („R: wie sehr würde den BF aus Ihrer Sicht die allgemeine Sicherheitslage belasten? SV: Sie würde den BF gleichermaßen wie den Durchschnittsbürger belasten. Der BF wäre aufgrund seiner psychischen Situation aus meiner Sicht nicht mehr belastet.“, VH S 14).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht (siehe dazu näher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage in ganz Afghanistan besteht (siehe dazu näher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass sich der BF in der mündlichen Verhandlung selbst als arbeitsfähig und auch in der Lage bezeichnet hat, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen und diese auszuüben, er wolle auch auf jeden Fall arbeiten (VH S. 7), auch wenn die Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang auf die Unterstützung durch sein Wohn- bzw. Betreuungsumfeld verweist. Im Sachverständigen-Gutachten wurde dazu ausgeführt, es sollte angesichts der einschlägigen Berufstätigkeit des BF als Schweißer in Afghanistan davon auszugehen sein, dass er auch in Afghanistan wieder arbeiten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Gutachten S. 12). Auch wenn die Rechtsvertretung auf die aktuelle Unterstützung verweist, ist insgesamt davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan grundsätzlich in der Lage wäre, einer Berufstätigkeit nachzugehen, zumal er, wie er selbst angibt, prinzipiell arbeitsfähig ist und auch unbedingt arbeiten will, und ein familiäres Unterstützungsnetzwerk (erwerbstätige Angehörige) in Afghanistan vorfinden würde. Der BF hat auch angegeben, über jahrelange Berufserfahrung als Schweißer zu verfügen (9 bis 10 Jahre, VH S. 6). Abgesehen von seinen psychischen Beschwerden ist er auch gesund, maßgebliche gesundheitliche Probleme hat der BF im Verfahren nicht angegeben. Er spricht Dari. Da er zwar im Iran geboren ist, in der Folge aber wieder lange Jahre in Afghanistan gelebt hat und im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist.

Dass der BF früher Drogen konsumiert hat und sich in einem Substitutionsprogramm befindet, ergibt sich u.a. aus einer Bestätigung des Vereins Dialog vom 21.10.2021 (OZ 53). In der mündlichen Verhandlung verneinte der BF einen aktuellen Alkohol- oder Drogenkonsum (VH S. 8, 9).

Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus den eingeholten Strafregister-Auszügen, dem aktuell eingeholten Auszug aus dem KPA und den aktenkundigen Strafurteilen (OZ 9, OZ 49, OZ 60). Aus dem Urteil vom 20.08.2021 ergibt sich auch, dass der BF noch bei Eintreffen der Polizeibeamten äußerst aggressiv war.

Die angegebenen Aufenthalte des BF in Haftanstalten und Polizeilichen Anhaltezentren ergeben sich aus einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Dass der BF den Rest seiner Haftstrafe aktuell mit einer Fußfessel verbüßt, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben (VH S. 8).

Die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training sowie Deeskalationstraining durch den BF ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Bestätigung des Vereins NEUSTART vom 29.09.2020 (OZ 27).

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in den behördlichen Einvernahmen und der Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Verfahren übermittelten Integrationsunterlagen.

Dass der BF von der Grundversorgung lebt und auch, dass sich der BF in Unterkünften ungebührlich verhielt, dort Probleme machte, sich aggressiv verhielt und drei Verwarnungen (am 27.10.2017, 11.10.2017 und am 09.01.2018) gegen ihn ausgesprochen wurden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsystem und den dortigen Eintragungen vom 18.12.2017, 30.10.2017, 13.11.2017, 22.11.2017 und vom 09.01.2018, sowie aus den im Akt aufliegenden Mitteilungen des damaligen Unterkunftgebers vom 31.01.2018, 09.02.2018, 10.02.2018 und 12.02.2018 (AS 733 ff) und der Berichterstattung der Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland vom 10.02.2018 (AS 757) und dem Abschlussbericht der LPD Burgenland vom 19.03.2018 (AS 1063 ff). Dass der BF durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdete, sich wiederholt ungebührlich verhalten hat, mehrmals Polizeieinsätze notwendig waren und er im Rahmen der Grundversorgung aus diesem Grund sieben Mal verlegt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der Aufenthalt des BF in einem betreuten Wohnheim ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, aus dem Akteninhalt und aus einem Auszug aus dem ZMR.

Dass der BF bereits vor seinen rechtskräftigen Verurteilungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. der Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, AS 1041, und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien, AS 1045). Dass der BF bereits vor seinen rechtskräftigen Verurteilungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche der Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, AS 1041, und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien, AS 1045).

II.2.2. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Wie oben ausgeführt, wurde über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, Zl. W169 2183744-3/7E, negativ abgesprochen. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten; eine Revision wurde nicht erhoben. Die Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist somit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.Wie oben ausgeführt, wurde über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, Zl. W169 2183744-3/7E, negativ abgesprochen. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten; eine Revision wurde nicht erhoben. Die Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist somit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

II.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

UNHCR hält es in seiner Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (vgl. dort insbesondere Punkt 4. und 7.) aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren und fordert die Staaten aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben.UNHCR hält es in seiner Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 vergleiche dort insbesondere Punkt 4. und 7.) aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren und fordert die Staaten aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben.

Die Einschätzung von UNHCR, dass die Situation in Afghanistan derzeit unbeständig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann, bzw. die gegenständliche Bezeichnung der Sicherheitslage als schwer beurteilbar, deckt sich auch mit der aktuellen Beurteilung von EASO in der kürzlich neu erschienenen „Country Guidance: Afghanistan – Common analysis and guidance note“ vom November 2021. Wesentliche, dort getroffene Einschätzungen sind, dass die gegenwärtige Situation ungewiss ist, dass das Risiko willkürlicher Gewalt in Afghanistan derzeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann und dass derzeit davon ausgegangen wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auf keinen Teil Afghanistans anwendbar ist (vgl. die Country Guidance vom November 2021, S. 125). Die Einschätzung von UNHCR, dass die Situation in Afghanistan derzeit unbeständig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann, bzw. die gegenständliche Bezeichnung der Sicherheitslage als schwer beurteilbar, deckt sich auch mit der aktuellen Beurteilung von EASO in der kürzlich neu erschienenen „Country Guidance: Afghanistan – Common analysis and guidance note“ vom November 2021. Wesentliche, dort getroffene Einschätzungen sind, dass die gegenwärtige Situation ungewiss ist, dass das Risiko willkürlicher Gewalt in Afghanistan derzeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann und dass derzeit davon ausgegangen wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auf keinen Teil Afghanistans anwendbar ist vergleiche die Country Guidance vom November 2021, S. 125).

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz oder in andere Landesteile Afghanistans, wie beispielsweise die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif, ist dem BF aktuell nicht möglich: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan seit Mai 2021 hat sich die Sicherheitslage in großen Teilen des Landes, auch in den großen Städten, verschlechtert. Die Situation in Afghanistan gestaltet sich auch nach Abschluss des Truppenabzuges per Ende August 2021 und Machtübernahme durch die Taliban instabil und unsicher. Die Taliban haben nunmehr landesweit die Kontrolle übernommen sowie das „Islamische Emirat Afghanistans“ ausgerufen und eine Übergangsregierung vorgestellt, die vielfach kritisiert wurde und der es aktuell international an Legitimation mangelt (auch die Gespräche in Oslo im Jänner 2022 bedeuteten „keine Legitimation oder Anerkennung der Taliban“, betonte Norwegens Außenministerin Anniken Huitfeldt vor Beginn des Treffens; vgl. news.ORF.at, 24.01.2022). Zeitweise zeichneten sich Machtkämpfe an der Spitze der Taliban ab, Proteste gegen die Taliban finden gerade in größeren Städten statt und der IS hat die Verantwortung für zahlreiche Anschläge übernommen (so auf dem Flughafen in Kabul am 27.08.2021 und 30.08.2021; auf eine Moschee in Kunduz am 08.10.2021 und in Kandahar am 16.10.2021, bzw. auf ein Krankenhaus in Kabul am 01.11.2021) sodass auch von dieser Seite aktuell eine erhöhte Terrorgefahr in Afghanistan besteht (vgl. die oben wiedergegebenen Feststellungen aus dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 5, sowie die notorische Berichterstattung zB „Tausende demonstrieren in Kandahar gegen Taliban“, www.diepresse.com am 14.09.2021, login am 16.09.2021; „Taliban dementieren internen Machtkampf“, www.orf.at am 16.09.2021, login am 16.09.2021; „IS-Miliz bekennt sich zu Anschlag“, www.orf.at am 26.08.2021, login am 16.09.2021; „Taliban stellen Mitglieder der Übergangsregierung vor“, www.zeit.de, vom 07.09.2021, login am 16.09.2021, „Afghanistan: Taliban deputy denies reports of leadership row in new video“, www.bbc.com/news/world-asia-58555234; 16.09.2021, login am 16.09.2021; „Afghanistan: Women protest against all-male Taliban government“, www.bbc.com/news/world-asia-58490819, 08.09.2021, login am 16.09.2021; Dutzende Tote bei Anschlag in afghanischer Moschee, Wiener Zeitung Online, https://www.wienerzeitung.at/, login 08.10.2021; IS reklamiert Anschlag auf Moschee in Kandahar für sich, https://www.diepresse.com, login 18.10.2021; Mindestens 19 Tote nach Angriff auf Klinik in Kabul - Afghanistan - derStandard.at › International, https://www.derstandard.at/).Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz oder in andere Landesteile Afghanistans, wie beispielsweise die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif, ist dem BF aktuell nicht möglich: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan seit Mai 2021 hat sich die Sicherheitslage in großen Teilen des Landes, auch in den großen Städten, verschlechtert. Die Situation in Afghanistan gestaltet sich auch nach Abschluss des Truppenabzuges per Ende August 2021 und Machtübernahme durch die Taliban instabil und unsicher. Die Taliban haben nunmehr landesweit die Kontrolle übernommen sowie das „Islamische Emirat Afghanistans“ ausgerufen und eine Übergangsregierung vorgestellt, die vielfach kritisiert wurde und der es aktuell international an Legitimation mangelt (auch die Gespräche in Oslo im Jänner 2022 bedeuteten „keine Legitimation oder Anerkennung der Taliban“, betonte Norwegens Außenministerin Anniken Huitfeldt vor Beginn des Treffens; vergleiche news.ORF.at, 24.01.2022). Zeitweise zeichneten sich Machtkämpfe an der Spitze der Taliban ab, Proteste gegen die Taliban finden gerade in größeren Städten statt und der IS hat die Verantwortung für zahlreiche Anschläge übernommen (so auf dem Flughafen in Kabul am 27.08.2021 und 30.08.2021; auf eine Moschee in Kunduz am 08.10.2021 und in Kandahar am 16.10.2021, bzw. auf ein Krankenhaus in Kabul am 01.11.2021) sodass auch von dieser Seite aktuell eine erhöhte Terrorgefahr in Afghanistan besteht vergleiche die oben wiedergegebenen Feststellungen aus dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 5, sowie die notorische Berichterstattung zB „Tausende demonstrieren in Kandahar gegen Taliban“, www.diepresse.com am 14.09.2021, login am 16.09.2021; „Taliban dementieren internen Machtkampf“, www.orf.at am 16.09.2021, login am 16.09.2021; „IS-Miliz bekennt sich zu Anschlag“, www.orf.at am 26.08.2021, login am 16.09.2021; „Taliban stellen Mitglieder der Übergangsregierung vor“, www.zeit.de, vom 07.09.2021, login am 16.09.2021, „Afghanistan: Taliban deputy denies reports of leadership row in new video“, www.bbc.com/news/world-asia-58555234; 16.09.2021, login am 16.09.2021; „Afghanistan: Women protest against all-male Taliban government“, www.bbc.com/news/world-asia-58490819, 08.09.2021, login am 16.09.2021; Dutzende Tote bei Anschlag in afghanischer Moschee, Wiener Zeitung Online, https://www.wienerzeitung.at/, login 08.10.2021; IS reklamiert Anschlag auf Moschee in Kandahar für sich, https://www.diepresse.com, login 18.10.2021; Mindestens 19 Tote nach Angriff auf Klinik in Kabul - Afghanistan - derStandard.at › International, https://www.derstandard.at/).

Vor diesem Hintergrund sind aktuell die Sicherheitslage und deren Entwicklung nicht abschätzbar, willkürliche Gewalt ist in ganz Afghanistan nicht auszuschließen. In Anbetracht der volatilen Lage in Afghanistan erachtet es auch UNHCR aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08/2021). Auch EASO hält in der Guidance note November 2021 fest, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes davon ausgegangen wird, dass bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.Vor diesem Hintergrund sind aktuell die Sicherheitslage und deren Entwicklung nicht abschätzbar, willkürliche Gewalt ist in ganz Afghanistan nicht auszuschließen. In Anbetracht der volatilen Lage in Afghanistan erachtet es auch UNHCR aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08 aus 2021,). Auch EASO hält in der Guidance note November 2021 fest, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes davon ausgegangen wird, dass bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Durch die Einstellung des internationalen Luftverkehrs mit der Machtübernahme der Taliban, der Ankündigungen einer pakistanischen Fluggesellschaft zufolge erst Mitte September 2021 wiederaufgenommen werden sollte bzw. wurde, wobei darüber wenig Berichtsmaterial vorliegt, der zeitweiligen Schließung wichtiger Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten und der aktuell riskanten Überlandsverbindungen ist schließlich die sichere Erreichbarkeit von Städten nicht gegeben.

Eine allfällige IFA in den Großstädten Afghanistans besteht nach Machtübernahme der Taliban im Entscheidungszeitpunkt auch nach der Judikatur der Höchstgerichte nicht (mehr) (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08/2021; VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH 16.12.2021, E 4227/2019).Eine allfällige IFA in den Großstädten Afghanistans besteht nach Machtübernahme der Taliban im Entscheidungszeitpunkt auch nach der Judikatur der Höchstgerichte nicht (mehr) (UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan 08 aus 2021,; VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8; 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2019,).

Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich zur prekären sozio-ökonomischen Lage schließlich auch, dass IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt hat. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich zur prekären sozio-ökonomischen Lage schließlich auch, dass IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt hat. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.

Vor diesem Hintergrund wäre dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bereits aus diesem Grund der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen, läge nicht im konkreten Fall ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor:Vor diesem Hintergrund wäre dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bereits aus diesem Grund der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen, läge nicht im konkreten Fall ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor:

Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes:

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich insgesamt bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilungen erfolgten allerdings ausschließlich wegen verschiedener Vergehen, sodass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB verlangt, gegenständlich nicht anwendbar ist.Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich insgesamt bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilungen erfolgten allerdings ausschließlich wegen verschiedener Vergehen, sodass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB verlangt, gegenständlich nicht anwendbar ist.

Abweichend von der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (§ 17 StGB)“, kann jedoch der Aberkennungs- bzw. Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 9).Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (Paragraph 17, StGB)“, kann jedoch der Aberkennungs- bzw. Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9).

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).

Im gegenständlichen Fall stellt ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar, zumal aufgrund seines bisherigen Verhaltens die Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität und der Körperverletzungsdelikte zu prognostizieren ist:

Aus dem Akteninhalt wird deutlich, dass der BF bereits seit mehreren Jahren Auffälligkeiten im Verhalten zeigt. Dies führte auch dazu, dass mehrmals Verwarnungen durch die Grundversorgung ausgesprochen werden mussten. Im GVS-Eintrag vom 18.12.2017 ist etwa zu lesen, der BF habe mangelnde Kooperation mit der Unterkunftsgeberin und keine Partizipation an der Hausgemeinschaft gezeigt, es habe der Verdacht des mutwilligen Zerstörens von Unterkunftseigentum bestanden und insgesamt eine „massive Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft“. Laut Eintrag vom 30.10.2017 kam es zu einem Polizeieinsatz und der BF habe „neuerlich gedroht Personen in die Luft zu sprengen bzw. zu verletzen“. In der Folge wurden gegen den BF mehrfach Verfahrensordnungen nach § 15b AsylG 2005 ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde. Er musste aufgrund seines Verhaltens mehrmals das Grundversorgungsquartier wechseln und es kam auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des BF. Ab 2017 kam der BF auch in Konflikt mit den Strafgesetzen, von der Verfolgung des BF wegen § 27 SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft am 15.11.2017 allerdings vorläufig zurückgetreten und das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung wurde durch die Staatsanwaltschaft am 28.12.2017 eingestellt. All dies gipfelte schließlich in den Taten des BF, aufgrund derer er mit dem ersten Strafurteil vom 11.12.2018 vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt wurde, wobei fünfzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden: Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF am 09.02.2018 mehr als eine halbe Flasche Wodka getrunken und Cannabis konsumiert hat und sich dadurch zumindest fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Im Zuge dieser Berauschung hat er einen fremden PKW beschädigt (Schaden EUR 1.865,25), indem er mit der Faust auf die Motorhaube schlug und eine Delle verursachte. Des Weiteren schlug er im Anschluss die Verglasung zweier Türen im Wohnhaus seines GVS-Unterkunftsgebers ein, wodurch diesem ein Schaden iHv EUR 700,00 entstand. Im Verlauf seiner Festnahme und Verbringung in ein Krankenhaus versuchte der BF die einschreitenden Beamten durch wiederholte Fußtritte und Kopfstöße an ihrer Amtshandlung zu hindern und in weiterer Folge am Körper zu verletzen. Der BF hatte somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand der Berauschung als Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung zugerechnet würden. Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) § 287 Abs. 1 (§ 125) StGB, 2) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall) StGB und 3) § 287 Abs. 1 (§§ 15, 84 Abs. 1 und 2) StGB. Aus dem Akteninhalt wird deutlich, dass der BF bereits seit mehreren Jahren Auffälligkeiten im Verhalten zeigt. Dies führte auch dazu, dass mehrmals Verwarnungen durch die Grundversorgung ausgesprochen werden mussten. Im GVS-Eintrag vom 18.12.2017 ist etwa zu lesen, der BF habe mangelnde Kooperation mit der Unterkunftsgeberin und keine Partizipation an der Hausgemeinschaft gezeigt, es habe der Verdacht des mutwilligen Zerstörens von Unterkunftseigentum bestanden und insgesamt eine „massive Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft“. Laut Eintrag vom 30.10.2017 kam es zu einem Polizeieinsatz und der BF habe „neuerlich gedroht Personen in die Luft zu sprengen bzw. zu verletzen“. In der Folge wurden gegen den BF mehrfach Verfahrensordnungen nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 ausgesprochen, aufgrund welcher er im Rahmen der Grundversorgung verlegt wurde. Er musste aufgrund seines Verhaltens mehrmals das Grundversorgungsquartier wechseln und es kam auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in den Unterkünften aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des BF. Ab 2017 kam der BF auch in Konflikt mit den Strafgesetzen, von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, SMG wurde durch die Staatsanwaltschaft am 15.11.2017 allerdings vorläufig zurückgetreten und das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung und der Nötigung wurde durch die Staatsanwaltschaft am 28.12.2017 eingestellt. All dies gipfelte schließlich in den Taten des BF, aufgrund derer er mit dem ersten Strafurteil vom 11.12.2018 vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt wurde, wobei fünfzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden: Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF am 09.02.2018 mehr als eine halbe Flasche Wodka getrunken und Cannabis konsumiert hat und sich dadurch zumindest fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Im Zuge dieser Berauschung hat er einen fremden PKW beschädigt (Schaden EUR 1.865,25), indem er mit der Faust auf die Motorhaube schlug und eine Delle verursachte. Des Weiteren schlug er im Anschluss die Verglasung zweier Türen im Wohnhaus seines GVS-Unterkunftsgebers ein, wodurch diesem ein Schaden iHv EUR 700,00 entstand. Im Verlauf seiner Festnahme und Verbringung in ein Krankenhaus versuchte der BF die einschreitenden Beamten durch wiederholte Fußtritte und Kopfstöße an ihrer Amtshandlung zu hindern und in weiterer Folge am Körper zu verletzen. Der BF hatte somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand der Berauschung als Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung zugerechnet würden. Der BF verwirklichte damit die bzw. das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß 1) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB, 2) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB und 3) Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 84, Absatz eins und 2) StGB.

Zudem bedrohte er am 09.01.2018 und am 10.01.2018 mehrere Personen gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper (durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. töten), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der BF teilweise reumütig geständig war und die vorliegende Persönlichkeitsstörung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Vom Strafgericht wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen. Zudem bedrohte er am 09.01.2018 und am 10.01.2018 mehrere Personen gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper (durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. töten), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und verwirklichte damit die Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der BF teilweise reumütig geständig war und die vorliegende Persönlichkeitsstörung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Vom Strafgericht wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen.

In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 wurde der BF von der erkennenden Richterin u.a. befragt, wie es zu der Verurteilung wegen dieser Delikte gekommen sei. In der Erklärung des BF zeigte sich eine starke Tendenz, die eigene Verantwortung zu negieren und andere Personen für seine Straftaten verantwortlich zu machen: So gab er an, er habe einen (namentlich genannten) Betreuer in der GVS-Unterkunft gehabt, der auf ihn „böse“ gewesen sei und ihm deshalb seine „Medikamente nicht regelmäßig gegeben“ habe, auch habe der BF „den Stall säubern“ müssen und so eine Arbeit habe er nie zuvor gemacht und er habe diese Arbeit nicht gemocht. Am Tag der Straftat habe der BF schlechte Nachrichten von zuhause erhalten. Er habe keine Medikamente genommen, weil er „keine bekommen“ habe und er habe dann Alkohol konsumiert, es sei ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Der BF gab auch an, er sei „bei der Polizei schlecht behandelt“ worden und man habe ihn für einige Tage zu einer Psychiatrie gebracht, wo „die Verrückten“ seien (VH S. 9).

Diese ersten abgeurteilten Straftaten des BF liegen zeitlich sehr nahe vor dem Umzug des BF in die betreute Einrichtung der Diakonie im März 2018, wo er auch aktuell noch wohnhaft ist. Das damalige, über längere Zeit andauernde wiederholte ungebührliche Verhalten des BF ließe sich möglicherweise zumindest zum Teil dadurch erklären, dass er damals noch nicht in einer speziell betreuten Grundversorgungs-Einrichtung engmaschig betreut war. Zu einer allfälligen Gefahr durch den BF für die Allgemeinheit wird etwa im damaligen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 ausgeführt, unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gering gehalten werden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (vgl. im Gutachten auf AS 719). In einer Stellungnahme der Diakonie vom 14.05.2018 zu diesem Gutachten wird darauf Bezug genommen und weiter ausgeführt, der BF nehme seine Medikation nach Medikamentenplan ein. Es sei auch klar geworden, dass der BF mittlerweile keinen Alkohol oder andere Drogen mehr konsumiere. Diese Angaben seien durch den BF selbst untermauert worden, als dieser angegeben habe, sich „100-Prozentig, auch in schwierigen Lebenssituationen kontrollieren zu können“. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Stellungnahme AS 1324, vgl. dazu auch die Angabe des BF selbst in der Einvernahme am 26.04.2018, u.a. „Ich kann mich kontrollieren. 100 Prozentig“, AS 1139). In der Beschwerde des BF vom 26.09.2018 wird auf den Umstand hingewiesen, dass der BF psychisch krank sei und seit er in einer Einrichtung mit der für ihn notwendigen Betreuung und Behandlung wohnhaft sei, habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und dies zeige, dass er „im Rahmen einer krankheitsentsprechenden Betreuung mehr als gewillt“ sei, „sich den österreichischen Gesetzen entsprechend zu verhalten“. Darüber hinaus seien sämtliche gegen den BF geführte Verfahren eingestellt worden und es sei zu keiner Verurteilung gekommen (AS 1656, zu dem Zeitpunkt lag tatsächlich noch keine rechtskräftige Verurteilung vor).Diese ersten abgeurteilten Straftaten des BF liegen zeitlich sehr nahe vor dem Umzug des BF in die betreute Einrichtung der Diakonie im März 2018, wo er auch aktuell noch wohnhaft ist. Das damalige, über längere Zeit andauernde wiederholte ungebührliche Verhalten des BF ließe sich möglicherweise zumindest zum Teil dadurch erklären, dass er damals noch nicht in einer speziell betreuten Grundversorgungs-Einrichtung engmaschig betreut war. Zu einer allfälligen Gefahr durch den BF für die Allgemeinheit wird etwa im damaligen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 ausgeführt, unter einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gering gehalten werden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden vergleiche im Gutachten auf AS 719). In einer Stellungnahme der Diakonie vom 14.05.2018 zu diesem Gutachten wird darauf Bezug genommen und weiter ausgeführt, der BF nehme seine Medikation nach Medikamentenplan ein. Es sei auch klar geworden, dass der BF mittlerweile keinen Alkohol oder andere Drogen mehr konsumiere. Diese Angaben seien durch den BF selbst untermauert worden, als dieser angegeben habe, sich „100-Prozentig, auch in schwierigen Lebenssituationen kontrollieren zu können“. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Stellungnahme AS 1324, vergleiche dazu auch die Angabe des BF selbst in der Einvernahme am 26.04.2018, u.a. „Ich kann mich kontrollieren. 100 Prozentig“, AS 1139). In der Beschwerde des BF vom 26.09.2018 wird auf den Umstand hingewiesen, dass der BF psychisch krank sei und seit er in einer Einrichtung mit der für ihn notwendigen Betreuung und Behandlung wohnhaft sei, habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und dies zeige, dass er „im Rahmen einer krankheitsentsprechenden Betreuung mehr als gewillt“ sei, „sich den österreichischen Gesetzen entsprechend zu verhalten“. Darüber hinaus seien sämtliche gegen den BF geführte Verfahren eingestellt worden und es sei zu keiner Verurteilung gekommen (AS 1656, zu dem Zeitpunkt lag tatsächlich noch keine rechtskräftige Verurteilung vor).

Gerade diese vom BF selbst geäußerte und von der Betreuung bzw. Rechtsvertretung des BF näher ausgeführte Einschätzung aus dem Jahr 2018, der BF habe sich auch in schwierigen Situationen unter Kontrolle und sei unter entsprechender Betreuung gewillt, sich rechtstreu zu verhalten, hat sich jedenfalls nicht bewahrheitet. Der BF befindet sich seit März 2018 in einem betreuten Wohnheim der Diakonie, ein Grundversorgungsquartier, das auch Klienten mit erhöhten Betreuungsbedarf bzw. psychiatrischen Erkrankungen aufnimmt. Dort wird der BF engmaschig psychosozial betreut und erhält die notwendige Medikation sowie ärztliche und psychologische Unterstützung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der BF trotz dieser speziellen Betreuung in einer auf derartige Fälle ausgerichteten Unterkunft auch in der Folge, wie oben festgestellt, noch zweimal straffällig wurde:

Der BF wurde am 16.07.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 14.06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,73 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einem verdeckten Ermittler im Bereich 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 11, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, gegen ein Entgelt von 20,-- Euro überlassen hat, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde. Erschwerend wurden dabei die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. In der mündlichen Verhandlung hat der BF die Begehung des Suchtgiftdeliktes zum einen wahrheitswidrig verharmlost, indem er angab, er habe nur ein Baggie verkaufen wollen, wobei die Verurteilung auf zwei Baggies lautete, zum anderen hat der BF den Verkauf lapidar mit Geldbedarf für Zigaretten gerechtfertigt und insgesamt keine maßgebliche Reue erkennen lassen (VH S. 9). Da der BF auch aktuell beruflich nicht integriert ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser neuerlich versuchen wird, durch die Begehung von Suchtmitteldelikten eine illegale Einnahmequelle zu erlangen (dies unabhängig davon, ob er selbst Drogen konsumiert). Zwar hat der BF eine Bestätigung vom Verein Dialog (vom 21.10.2021, OZ 53) über ein aufrechtes Substitutionsprogramm (ab 11.06.2021) vorgelegt, doch kann angesichts der noch nicht so lange zurückliegenden Tat und des auch noch nicht lange absolvierten Substitutionsprogramms nicht von einem länger dauernden Wohlverhalten bzw. von einer erfolgreichen Suchtabkehr ausgegangen werden. Überdies ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der BF nicht davor zurückschreckte, unwahre Angaben auch in dem aktuellen Setting bei einer psychiatrischen Sachverständigen zu tätigen: Wie aus dem Sachverständigen-Gutachten (S. 10) hervorgeht, hat der BF auf Befragen eine Drogenabhängigkeit bzw. -Konsum negiert, obwohl in den der Gutachterin vorliegenden Arztbriefen auch eine Opioidabhängigkeit festgehalten ist. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige dazu nochmals aus, ein Teil der Aussage des BF sei nicht wahrheitsgemäß gewesen. Zur Frage der Drogenabhängigkeit habe er den – den Befunden zu entnehmenden – Drogenkonsum verschwiegen und mehrfach verneint, obwohl der BF mehrfach dazu gefragt worden sei (VH S. 16).Der BF wurde am 16.07.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 14.06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,73 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einem verdeckten Ermittler im Bereich 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 11, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, gegen ein Entgelt von 20,-- Euro überlassen hat, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde. Erschwerend wurden dabei die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. In der mündlichen Verhandlung hat der BF die Begehung des Suchtgiftdeliktes zum einen wahrheitswidrig verharmlost, indem er angab, er habe nur ein Baggie verkaufen wollen, wobei die Verurteilung auf zwei Baggies lautete, zum anderen hat der BF den Verkauf lapidar mit Geldbedarf für Zigaretten gerechtfertigt und insgesamt keine maßgebliche Reue erkennen lassen (VH S. 9). Da der BF auch aktuell beruflich nicht integriert ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser neuerlich versuchen wird, durch die Begehung von Suchtmitteldelikten eine illegale Einnahmequelle zu erlangen (dies unabhängig davon, ob er selbst Drogen konsumiert). Zwar hat der BF eine Bestätigung vom Verein Dialog (vom 21.10.2021, OZ 53) über ein aufrechtes Substitutionsprogramm (ab 11.06.2021) vorgelegt, doch kann angesichts der noch nicht so lange zurückliegenden Tat und des auch noch nicht lange absolvierten Substitutionsprogramms nicht von einem länger dauernden Wohlverhalten bzw. von einer erfolgreichen Suchtabkehr ausgegangen werden. Überdies ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der BF nicht davor zurückschreckte, unwahre Angaben auch in dem aktuellen Setting bei einer psychiatrischen Sachverständigen zu tätigen: Wie aus dem Sachverständigen-Gutachten (S. 10) hervorgeht, hat der BF auf Befragen eine Drogenabhängigkeit bzw. -Konsum negiert, obwohl in den der Gutachterin vorliegenden Arztbriefen auch eine Opioidabhängigkeit festgehalten ist. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige dazu nochmals aus, ein Teil der Aussage des BF sei nicht wahrheitsgemäß gewesen. Zur Frage der Drogenabhängigkeit habe er den – den Befunden zu entnehmenden – Drogenkonsum verschwiegen und mehrfach verneint, obwohl der BF mehrfach dazu gefragt worden sei (VH S. 16).

Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Verweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, ausgeführt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kämen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Verweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, ausgeführt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kämen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).

Der BF nahm im Zeitraum von 18.02.2020 bis 29.09.2020 an einem – wie oben ausgeführt, strafgerichtlich angeordneten – Anti-Gewalt-Training sowie Deeskalationstraining beim Verein NEUSTART teil und schloss dieses auch ab. Dennoch wurde der BF danach nochmals aufgrund eines Körperverletzungsdeliktes straffällig: Der BF wurde am 20.08.2021 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt. Er hat am 11.07.2021 eine andere Person am Köper verletzt, indem er sie würgte und einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Person eine Schwellung an der Wange und Schmerzen im Halsbereich erlitt. Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Aus dem Strafurteil bzw. aus dem Akteninhalt geht hervor, dass sich der BF auch noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv verhielt. Auch hinsichtlich der Körperverletzung zeigt sich der BF nicht einsichtig, ist nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen, schiebt die Schuld auf andere und zeigt demnach keine überzeugende Reue, wie sich zum einen aus seinen Angaben vor der psychiatrischen Sachverständigen ergibt („Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft.“ Gutachten S. 4), und zum anderen insbesondere auch anhand der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung deutlich wird: Der BF schilderte seine Version des Hergangs des Vorfalles und gab an, ein anderer Bewohner der Unterkunft habe ihn beschimpft und sei laut geworden. Der BF gab an, er habe psychische Probleme, wenn jemand „so laut“ werde, dann sei er „ganz durcheinander“. Der BF habe den anderen Bewohner „ganz leicht geschubst“, der ihn daraufhin angegriffen habe. Als der BF von der erkennenden Richterin nach dieser Schilderung gefragt wurde, weswegen er dann eigentlich verurteilt worden sei, gab der BF an, „Ich weiß es nicht.“ (VH S. 10). Der BF verharmloste bzw. leugnete somit seinen eigenen Angriff auf die andere Person und versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der ursprünglich vom Gericht angesetzte Untersuchungstermin bzw. die Beweisaufnahme bei der psychiatrischen Sachverständigen verschoben werden musste, weil sich der BF wegen dieses Deliktes in Untersuchungshaft befand (vgl. OZ 39 ff). Der BF nahm im Zeitraum von 18.02.2020 bis 29.09.2020 an einem – wie oben ausgeführt, strafgerichtlich angeordneten – Anti-Gewalt-Training sowie Deeskalationstraining beim Verein NEUSTART teil und schloss dieses auch ab. Dennoch wurde der BF danach nochmals aufgrund eines Körperverletzungsdeliktes straffällig: Der BF wurde am 20.08.2021 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (unbedingt) verurteilt. Er hat am 11.07.2021 eine andere Person am Köper verletzt, indem er sie würgte und einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Person eine Schwellung an der Wange und Schmerzen im Halsbereich erlitt. Mildernd wurden die psychische Erkrankung des BF, dass er sich freiwillig gestellt hatte und die selbst erlittene Verletzung, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die einschlägigen Vorstrafen, die auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Aus dem Strafurteil bzw. aus dem Akteninhalt geht hervor, dass sich der BF auch noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv verhielt. Auch hinsichtlich der Körperverletzung zeigt sich der BF nicht einsichtig, ist nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen, schiebt die Schuld auf andere und zeigt demnach keine überzeugende Reue, wie sich zum einen aus seinen Angaben vor der psychiatrischen Sachverständigen ergibt („Er hatte Probleme im Heim, er sei von einem Mann geschlagen worden, er hat die Polizei geholt, sei anschließend verhaftet worden, er war 17 Tage in Haft.“ Gutachten S. 4), und zum anderen insbesondere auch anhand der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung deutlich wird: Der BF schilderte seine Version des Hergangs des Vorfalles und gab an, ein anderer Bewohner der Unterkunft habe ihn beschimpft und sei laut geworden. Der BF gab an, er habe psychische Probleme, wenn jemand „so laut“ werde, dann sei er „ganz durcheinander“. Der BF habe den anderen Bewohner „ganz leicht geschubst“, der ihn daraufhin angegriffen habe. Als der BF von der erkennenden Richterin nach dieser Schilderung gefragt wurde, weswegen er dann eigentlich verurteilt worden sei, gab der BF an, „Ich weiß es nicht.“ (VH S. 10). Der BF verharmloste bzw. leugnete somit seinen eigenen Angriff auf die andere Person und versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der ursprünglich vom Gericht angesetzte Untersuchungstermin bzw. die Beweisaufnahme bei der psychiatrischen Sachverständigen verschoben werden musste, weil sich der BF wegen dieses Deliktes in Untersuchungshaft befand vergleiche OZ 39 ff).

In einer Gesamtschau des aktenkundigen Verhaltens des BF während seines Aufenthaltes in Österreich wird deutlich, dass der BF zu großer Aggressivität neigt und vor Gewaltanwendung in verschiedenster Form nicht zurückschreckt. Er hat sich andauernd aggressiv verhalten, auch bereits vor den ersten Verurteilungen. Abgesehen davon ist in den Delikten des BF eine gewisse, alarmierende Steigerung zu erkennen und es handelt sich um eine Begehung von mehreren einschlägigen Delikten innerhalb kurzer Zeit und auch um einen Rückfall innerhalb kurzer Zeit (vgl. die wiedergegebenen Verurteilungen). Aufgrund der dargelegten, seit 2018 kontinuierlichen Straffälligkeit des BF, sowohl im Bereich der Suchtmittelkriminalität als auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Dabei ist hervorzuheben, dass den BF bereits erfolgte Verurteilungen, noch offene Probezeiten und verbüßte Haftstrafen, nicht von einer Fortsetzung seiner kriminellen Neigung abhalten konnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das damals vom Strafgericht angeordnete und vom BF im Jahr 2020 auch absolvierte Anti-Gewalt-Training offenbar auch keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat und der BF im Jahr 2021 erneut wegen des geschilderten Gewaltdeliktes strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei er sich noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv verhielt.In einer Gesamtschau des aktenkundigen Verhaltens des BF während seines Aufenthaltes in Österreich wird deutlich, dass der BF zu großer Aggressivität neigt und vor Gewaltanwendung in verschiedenster Form nicht zurückschreckt. Er hat sich andauernd aggressiv verhalten, auch bereits vor den ersten Verurteilungen. Abgesehen davon ist in den Delikten des BF eine gewisse, alarmierende Steigerung zu erkennen und es handelt sich um eine Begehung von mehreren einschlägigen Delikten innerhalb kurzer Zeit und auch um einen Rückfall innerhalb kurzer Zeit vergleiche die wiedergegebenen Verurteilungen). Aufgrund der dargelegten, seit 2018 kontinuierlichen Straffälligkeit des BF, sowohl im Bereich der Suchtmittelkriminalität als auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Dabei ist hervorzuheben, dass den BF bereits erfolgte Verurteilungen, noch offene Probezeiten und verbüßte Haftstrafen, nicht von einer Fortsetzung seiner kriminellen Neigung abhalten konnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das damals vom Strafgericht angeordnete und vom BF im Jahr 2020 auch absolvierte Anti-Gewalt-Training offenbar auch keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat und der BF im Jahr 2021 erneut wegen des geschilderten Gewaltdeliktes strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei er sich noch beim Einschreiten der Polizeibeamten äußerst aggressiv verhielt.

In Erwägung zu ziehen ist weiters, dass der BF, wie ausgeführt, seit der Zeit nach der Begehung seiner ersten Straftat in einem betreuten Wohnheim lebt und ohnehin schon seit Jahren psychologische, psychosoziale und ärztliche Betreuung in Anspruch nimmt und aktuell auch in seinem speziellen Wohnumfeld sehr engmaschig betreut wird. Der BF fällt trotz all dieser Umstände und Maßnahmen von Anfang an bis zur letzten Verurteilung durch seine besondere Aggressivität auf.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht eine positive Zukunftsprognose nicht erkennen und ist davon auszugehen, dass vom BF eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Speziell dazu hat die Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Verurteilungen des BF seien immer in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden und es sei von keiner exzeptionellen Gefährdung durch den BF auszugehen, da dem BF eine Fußfessel genehmigt worden sei. Das Krankheitsbild des BF habe sich aufgrund der Betreuung wesentlich verbessert und es sei davon auszugehen, dass der BF bei anhaltender Betreuung und medizinischer Versorgung keine Gefahr für andere Personen darstelle (VH S. 19 f). Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine maßgebliche Gefährdung (im Rahmen einer Gefährdungsprognose) auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden könne, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Eben die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Gewähr kann im vorliegenden Fall nicht als gegeben angenommen werden, wenn der BF trotz der umfassenden Betreuung dennoch wiederholt straffällig wurde. Im gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mwN). Für den konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass dem BF zwar eine Fußfessel genehmigt wurde, er aktuell aber seine Haftstrafe mittels Fußfessel nach wie vor verbüßt. Auch im Hinblick darauf kann beim BF ein eventueller Gesinnungswandel, insbesondere ein Wohlverhalten in Freiheit seit der Begehung der Straftaten, auch nicht erkannt werden. Beim BF sind ein Hang zu Gewaltdelikten und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen – einschließlich des auch schon verspürten Haftübels – festzustellen, auch angesichts der erst kürzlich zurückliegenden Taten. Überzeugende Reue zeigte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht eine positive Zukunftsprognose nicht erkennen und ist davon auszugehen, dass vom BF eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Speziell dazu hat die Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Verurteilungen des BF seien immer in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden und es sei von keiner exzeptionellen Gefährdung durch den BF auszugehen, da dem BF eine Fußfessel genehmigt worden sei. Das Krankheitsbild des BF habe sich aufgrund der Betreuung wesentlich verbessert und es sei davon auszugehen, dass der BF bei anhaltender Betreuung und medizinischer Versorgung keine Gefahr für andere Personen darstelle (VH S. 19 f). Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine maßgebliche Gefährdung (im Rahmen einer Gefährdungsprognose) auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden könne, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Eben die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Gewähr kann im vorliegenden Fall nicht als gegeben angenommen werden, wenn der BF trotz der umfassenden Betreuung dennoch wiederholt straffällig wurde. Im gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mwN). Für den konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass dem BF zwar eine Fußfessel genehmigt wurde, er aktuell aber seine Haftstrafe mittels Fußfessel nach wie vor verbüßt. Auch im Hinblick darauf kann beim BF ein eventueller Gesinnungswandel, insbesondere ein Wohlverhalten in Freiheit seit der Begehung der Straftaten, auch nicht erkannt werden. Beim BF sind ein Hang zu Gewaltdelikten und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen – einschließlich des auch schon verspürten Haftübels – festzustellen, auch angesichts der erst kürzlich zurückliegenden Taten. Überzeugende Reue zeigte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist.

Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der BF einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war nach Maßgabe des anzuwendenden § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuändern.Nach Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass der BF einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war nach Maßgabe des anzuwendenden Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuändern.

II.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF ist erst seit Februar 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.Der BF ist erst seit Februar 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

II.3.5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. (Anordnung der Unterkunftnahme):römisch zwei.3.5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. (Anordnung der Unterkunftnahme):

Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 leg cit. ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, obGemäß Absatz 2, leg cit. ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,

2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder

3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 AsylG 2005 nachgekommen ist.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 nachgekommen ist.

Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt nach Abs. 4 leg. cit. bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird.Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt nach Absatz 4, leg. cit. bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.

Mit Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wurde angeordnet, dass der BF an dem im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft nehmen soll. Begründend führte die Behörde dazu an, dass der BF aufgrund des bisherigen Verhaltens die öffentlichen Interessen sowie die öffentliche Ordnung gefährdet habe. So sei er in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an bestehende Regeln und Gesetze zu halten. Aufgrund einer Schließung des Ausweichquartiers der Diakonie sei es zur aktuellen, mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Verlegung gekommen.Mit Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wurde angeordnet, dass der BF an dem im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft nehmen soll. Begründend führte die Behörde dazu an, dass der BF aufgrund des bisherigen Verhaltens die öffentlichen Interessen sowie die öffentliche Ordnung gefährdet habe. So sei er in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an bestehende Regeln und Gesetze zu halten. Aufgrund einer Schließung des Ausweichquartiers der Diakonie sei es zur aktuellen, mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Verlegung gekommen.

Dass die Anordnung dieser Unterkunftnahme nicht im Sinne des Gesetzes wäre, oder dass die belangte Behörde diese gesetzliche Bestimmung zu Unrecht angewendet habe, wurde nicht moniert und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Ganz im Gegenteil, wurde der BF seither auch mehrfach straffällig im Bereich der Suchtmittelkriminalität und Körperverletzungsdelikten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, inwiefern er sich durch die Anordnung beschwert erachtet und dagegen Beschwerde erhoben hat; zudem ist auch den Aussagen des BF zu entnehmen, dass er dort gut betreut wird und den Aufenthalt dort schätzt (VH S. 12). Von einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ist auch nicht auszugehen (vgl. VfGH 30.11.2021, E3440/2021).Dass die Anordnung dieser Unterkunftnahme nicht im Sinne des Gesetzes wäre, oder dass die belangte Behörde diese gesetzliche Bestimmung zu Unrecht angewendet habe, wurde nicht moniert und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Ganz im Gegenteil, wurde der BF seither auch mehrfach straffällig im Bereich der Suchtmittelkriminalität und Körperverletzungsdelikten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, inwiefern er sich durch die Anordnung beschwert erachtet und dagegen Beschwerde erhoben hat; zudem ist auch den Aussagen des BF zu entnehmen, dass er dort gut betreut wird und den Aufenthalt dort schätzt (VH S. 12). Von einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ist auch nicht auszugehen vergleiche VfGH 30.11.2021, E3440/2021).

II.3.6. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.3.6. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

§ 38 AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mit Hinweis auf VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mit Hinweis auf VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. (…)

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Konkret handelt es sich zwar nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz aus Gründen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Konkret handelt es sich zwar nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.

Vorliegend wäre gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Vorliegend wäre gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Begründung des VwGH in seinem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass generell auf die Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage, eine Rückkehrentscheidung auch bei gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung (auf unbestimmte Dauer) zu erlassen, mit dem Unionsrecht abgestellt wurde. Zu beachten ist auch die Entscheidung des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, wonach „der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat“, und dazu auf seinen eigenen Vorlagebeschluss vom 20.10.2021 verweist. Aus der Begründung des VwGH in seinem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass generell auf die Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage, eine Rückkehrentscheidung auch bei gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung (auf unbestimmte Dauer) zu erlassen, mit dem Unionsrecht abgestellt wurde. Zu beachten ist auch die Entscheidung des VwGH vom 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, wonach „der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat“, und dazu auf seinen eigenen Vorlagebeschluss vom 20.10.2021 verweist.

Da die Rechtsfolgen gegenständlich jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da die Rechtsfolgen gegenständlich jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen. Auch die weiteren Spruchpunkte VI. (keine Frist zur freiwilligen Ausreise), VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und VIII. (Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben (vgl. nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wortident ist, kann die zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides auszusetzen. Auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs. (keine Frist zur freiwilligen Ausreise), römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und römisch acht. (Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben vergleiche nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Anordnung der Unterkunftnahme Asylausschlussgrund Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aussetzung Einreiseverbot Ersatzentscheidung EuGH Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Körperverletzung non-refoulement Prüfung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Versorgungslage Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W231.2183744.3.00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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