Entscheidungsdatum
09.05.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2188475-1/29E
I414 2230852-1/23E
I414 2230849-1/20E
I414 2230850-1/18E
I414 2230851-1/17E
I414 2236885-1/18E, I414 2188475-1/29E, I414 2230852-1/23E, I414 2230849-1/20E, I414 2230850-1/18E, I414 2230851-1/17E, I414 2236885-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, der (2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, der (3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, der (4.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, der (5.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, des (6.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Benin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (1.) vom 29.01.2018, Zl. XXXX, (2.) vom 28.02.2020, Zl. XXXX, (3.) vom 28.02.2020, Zl. XXXX, (4.) vom 28.02.2020, Zl. XXXX, (5.) vom 28.02.2020, Zl. XXXX, (6.) vom 29.09.2020, Zl. 1266618800-200641556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 und 02.03.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, der (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, der (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, der (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, der (5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, des (6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Benin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (1.) vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 , (2.) vom 28.02.2020, Zl. römisch 40 , (3.) vom 28.02.2020, Zl. römisch 40 , (4.) vom 28.02.2020, Zl. römisch 40 , (5.) vom 28.02.2020, Zl. römisch 40 , (6.) vom 29.09.2020, Zl. 1266618800-200641556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 und 02.03.2022, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4), die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Benins und Moslems.
Der BF1 gelangte ohne BF2 und BF3 spätestens am 09.03.2015 illegal ins Bundesgebiet und stellte sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 gelangte mit der BF3 am 13.11.2016 illegal ins Bundesgebiet und stellte als gesetzliche Vertreterin für die BF3 am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Für die in Österreich geborenen BF4, BF5 und BF6 stellten die Eltern als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 stellte am 09.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 09.03.2015 gab der BF1 hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen an, dass vorheriges Jahr fremde Leute in sein Dorf gekommen seien. Sie hätten nach Hexen gesucht und hätten seine Schwester getötet. Die betroffenen Dorfbewohner hätten sich gegen diese fremden Leute gewehrt, weshalb es zum Krieg gekommen sei. Aus diesem Grund er geflüchtet. Wo sich seine Familie befinde, wisse er nicht (AS 9).
Am 13.02.2017 wurde der BF1 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass er anfangs nicht gewusst habe was das Problem sei und was dieses Problem ausgelöst habe. Es sei in einem anderen Dorf entstanden und sei immer größer geworden und sei am Ende des Ramadans 2014 entstanden. Der König seines Dorfes habe ihnen das Problem erklärt und seine Mutter, die Kleidung am Markt verkauft habe, habe erfahren, dass nicht nur seine Familie angeklagt worden sei, sondern auch andere. Von einem auf den anderen Tag seien seine Eltern verschwunden und nicht mehr zurückgekommen. Am nächsten Tag sei er zur Polizei gegangen und habe zu diesen gesagt, dass seine Eltern nicht mehr zurückgekommen seien und er auch keine Nachricht von ihnen erhalten habe. Am dritten Tag seien dann 30 Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gefragt, wo seine Eltern seien, woraufhin er gesagt habe, dass er das nicht wisse. Sie hätten sie begonnen zu schlagen und dem BF1 in diesem Zuge eine Verletzung am Fuß zugefügt. Seine Schwester sei bei diesen Schlägen schließlich gestorben. Nach diesem Vorfall sei der Bürgermeister der Stadt gekommen um die Situation zu beruhigen und um dem BF1 zu helfen. Der Bürgermeister und die Polizei hätten versucht das Problem zu lösen, jedoch hätten sie es nicht geschafft und hätten das Problem einfach so belassen. Die Polizei hätte dann doch noch versucht das Problem mit Gewehren zu beseitigen, jedoch ohne Erfolg. Der Bürgermeister habe ihn dann mitgenommen, weil die Leute aus dem anderen Dorf ausgelöscht worden seien, da sie er Hexerei beschuldigt worden seien. Er und andere seien vom Bürgermeister mitgenommen worden. Nach zwei Monaten hätten die Dorfbewohner erfahren, dass der Bürgermeister Leute verstecke, die von ihnen gesucht werden würden. Die Dorfbewohner hätten sich dann vorbereitet und wollten zum Haus des Bürgermeisters kommen. Es sei Abend gewesen als sie gekommen seien. Sie hätten die Tür zerschlagen. Er habe sich draußen versteckt und nach einem Lastwagen gesucht, welcher ihn wegbringe. Das Problem sei Cholera gewesen. Die Eltern von jenen, die an Cholera gestorben seien, hätten dann seine Familie und andere Familien der Hexerei bezichtigt.
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2018 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2018 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der BF1 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 Folge gegeben werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person in Bezug auf sein Herkunftsland Benin zuzuerkennen, in eventu den gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Kamerun aufzuheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 ASylG vorliegen und dem BF1 daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem BF1 daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei, sowie jedenfalls eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der BF1 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 Folge gegeben werde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person in Bezug auf sein Herkunftsland Benin zuzuerkennen, in eventu den gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Kamerun aufzuheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, ASylG vorliegen und dem BF1 daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem BF1 daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei, sowie jedenfalls eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerde wiederholte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (BF1) im Wesentlichen das Vorbringen des BF1 und führte aus, dass fremde Leute in das Dorf des BF1 gekommen seien und zwischen den Fremden und den Dorfbewohnern Krieg herrsche. Im Dorf sei Cholera ausgebrochen und seien er und seine Familie für diesen Ausbruch verantwortlich gemacht worden. Die Fremden hätten die Schwester des BF1 getötet und ihn am Fuß verletzt. Der Bürgermeister habe sodann den BF1 versucht von den Fremden zu verstecken, die ihn, seine Familie und andere Dorfbewohner nach Ausbruch der Krankheit Cholera der Hexerei bezichtigt hätten. 2014, am Ende des Ramadans, habe der BF1 schließlich seine Heimat verlassen.
Am 06.03.2018 langte der bezughabende Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 11.05.2020 wurde das Verfahren der BF2, der BF3, der BF4, der BF5 und des BF6 beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung I401, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF1 bei der Gerichtsabteilung I414 unzuständig. Infolge wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen.
Die BF2 reiste mit der BF3 spätestens am 13.11.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährige BF3 gegenständlichen Asylantrag. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2016 gab die BF2 befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie große Schwierigkeiten mit der Mutter ihres Mannes gehabt habe. Ihr Mann sei zwar bereits vor zwei Jahren geflüchtet, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt ihre gemeinsame Tochter XXXX zur Welt gekommen, weshalb sie nicht mitgehen habe können. Als er gesagt habe, dass er in Österreich untergekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass auch sie nach Österreich gehen werde. Die BF2 reiste mit der BF3 spätestens am 13.11.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährige BF3 gegenständlichen Asylantrag. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2016 gab die BF2 befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie große Schwierigkeiten mit der Mutter ihres Mannes gehabt habe. Ihr Mann sei zwar bereits vor zwei Jahren geflüchtet, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt ihre gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt gekommen, weshalb sie nicht mitgehen habe können. Als er gesagt habe, dass er in Österreich untergekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass auch sie nach Österreich gehen werde.
Am 27.03.2017 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 statt, wobei diese ausführte, dass die BF3 keine eigenen Asylgründe habe und sie die gesetzliche Vertretung sei. Befragt weshalb sie nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam ausgereist sei, gibt die BF2 an, dass dieser in seinem Heimatland Probleme gehabt habe und sie deshalb nicht gemeinsam ausreisen hätten können.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 wurde der Antrag der BF2 und BF3 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 wurde der Antrag der BF2 und BF3 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Dagegen erhoben die BF2 und BF3 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX wurde die BF4 als Tochter des BF1 und der BF2 und in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am römisch 40 wurde die BF4 als Tochter des BF1 und der BF2 und in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Am 27.02.2018 wurde die BF2 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF3 die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF3 die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Mit Beschluss vom 22.03.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 09.06.2017 bzw. vom 01.03.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Beschluss vom 22.03.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 09.06.2017 bzw. vom 01.03.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Am 25.04.2018 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 statt. In dieser Einvernahme wurde die BF2 über ihre private Situation befragt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (BF2- und BF3) bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (BF4) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO (BF2- und BF3) bzw. gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO (BF4) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 30.05.2018 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX wurde die BF5 als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 wurde die BF5 als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Mit Beschluss vom 03.06.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 03.05.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Beschluss vom 03.06.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 03.05.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Am 03.12.2019 wurde die BF2 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie drei Männer attackiert hätten, welche von ihr wissen haben wollen, wo sich ihr Mann befinde. Diese Männer hätten sie zudem mit dem Tod bedroht, sollte sie ihnen nicht sagen wo sicher ihr Mann befinden würde. Was das für Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Wann sie bedroht worden sei, wisse sie zudem auch nicht mehr. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie alle getötet werden.
Am XXXX wurde der BF6 als Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 22.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 wurde der BF6 als Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 22.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 20.02.2020 (BF2, BF3, BF4 und BF5) bzw. 20.09.2020 (BF6) wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 20.02.2020 (BF2, BF3, BF4 und BF5) bzw. 20.09.2020 (BF6) wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsvertretung der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spurchpunkt I. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Benin auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsvertretung der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spurchpunkt römisch eins. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Benin auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der BF2 verantwortlich für den Cholera Ausbruch in Awasa sei. Dem Ehemann und seiner Familie sei unterstellt worden, dass diese das Wasser vergiftet habe. Dies habe dazu geführt, dass der Ehemann aus Benin flüchten habe müssen, da er die Verfolgung durch die Dorfbewohner befürchtet habe. Die BF2 und BF3 seien im Heimatland zurückgeblieben. Diese wurden sodann im Heimatland mehrmals von ihr unbekannten Männern bedroht, die wissen haben wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Die BF2 habe um ihr Leben gefürchtet und jenes der BF3 und habe sich deshalb entschlossen ihr Heimatland im Jahr 2016 zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde den BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu BF1 asylrelevante Verfolgung drohen. Zudem hätte die Familie keinerlei Existenzgrundlage in Benin und würde in eine ausweglose Situation geraten. Die BF hätten keine Möglichkeit den Zugang zur nötigen Grundversorgung, zu ärztlichen Behandlung, zu Schulbildung oder Rechtsschutz zu erhalten. Den BF würde Verfolgung drohen, vor der sie der Staat Benin nicht beschützen könne.
Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Am 19.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für Französisch eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der Angabe des BF1, dass er die Französische Sprache verlernt habe und Dendi seine Muttersprache sei, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Auch die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 an, dass es auch für sie besser wäre, wenn man einen Dendi Dolmetscher bestellen würde (Verhandlungsschrift S. 6).
Am 02.03.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für Dendi erneut eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der BF:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehörige von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Gambari bzw. Mandi und Moslem. Der BF1 wurde am 01.01.1992 in Djougou, Benin, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in Ouassa. Er ging drei Jahre zu Schule. Sein Vater war Bauer. Für diesen verkaufte der BF1 am Markt Tiere. Die Identität des BF1 steht nicht fest.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6.
Der BF1 leidet an wiederkehrenden Kopfschmerzen, ist ansonsten jedoch gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Er ist auch arbeitsfähig.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Benin und Moslemin. Die BF2 wurde am XXXX in Djougou geboren. Vor ihrer Ausreise lebten die BF2 und BF3 bei der Tante der BF2 in Cotonou. Sie hat den Beruf der Schneiderin erlernt und eine Ausbildung als Friseurin. Sie besuchte fünf Jahre lang die Schule und war in ihrem Heimatland als Friseurin tätig. Die Identität der BF2 steht nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Benin und Moslemin. Die BF2 wurde am römisch 40 in Djougou geboren. Vor ihrer Ausreise lebten die BF2 und BF3 bei der Tante der BF2 in Cotonou. Sie hat den Beruf der Schneiderin erlernt und eine Ausbildung als Friseurin. Sie besuchte fünf Jahre lang die Schule und war in ihrem Heimatland als Friseurin tätig. Die Identität der BF2 steht nicht fest.
Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF2 verfügt in ihrem Heimatsland über Familienangehörige (AS 654); (Verhandlungsschrift Seite 14).
Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Benin geboren, die BF4 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren, die BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren und der BF6 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren. Die vier minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Benin uns moslemischen Glaubens. Die Identität der BF3 steht nicht fest. Die Identitäten der BF4 bis BF6 stehen fest.Die BF3 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Benin geboren, die BF4 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren, die BF5 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren und der BF6 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren. Die vier minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Benin uns moslemischen Glaubens. Die Identität der BF3 steht nicht fest. Die Identitäten der BF4 bis BF6 stehen fest.
Die BF3 bis BF6 sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung.
Der BF1 reiste spätestens nach dem Ramadan im Jahr 2014 von Benin mit einem LKW illegal nach Libyen. Von dort aus mit einem Flüchtlingsboot nach Italien und von dort illegal mit einem LKW nach Österreich.
Die BF2 und BF3 sind spätestens 2016 aus Benin ausgereist. In Italien wurde die BF2 und BF3 durch die Polizei erfasst und nach Sizilien in ein Lager gebracht. Nach zwei Wochen hat ihr Bruder die Weiterreise nach Österreich organisiert. Von Sizilien ging es mit der Fähre auf das Festland und von dort mit einem LKW nach Graz.
Die BF (BF1, BF2 und BF3) gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF (BF1, BF2 und BF3) vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur islamischen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur Gambia bzw. Traoié Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1, BF2 und BF3 vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Benin drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.
Der BF1 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist im Besitz eines „ÖSD Zertfikat Deutsch B1“. Die BF2 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Sie nimmt momentan an einem Online-Deutschkurs teil.
Der BF1 spielt in seiner Freizeit in einem Fußballverein Fußball. Er ist in keinem Verein Mitglied. Er pflegt Kontakt mit einer österreichischen Familie. Ansonsten verfügt er über keine nennenswerten Kontakte in Österreich.
Die BF2 ist ebenfalls in keinem Verein Mitglied und hat in Österreich keine maßgeblichen Kontakte vorzuweisen.
Die BF3 besucht inzwischen die zweite Klasse Volksschule.
Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig.
Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der BF:
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Benin konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Benin droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Benin ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Die BF verfügen in Benin über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Benin und zur Situation im Herkunftsstaat der BF:
COVID-19
Gemäß § 1 Z 15 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass es in Österreich am 23.04.2022 insgesamt 4.152.751 bestätigte Fälle und 19.447 Verstorbene gab (abrufbar unter https://coronavirus.datenfakten.at/), in Benin wurden bis zum 25.04.2022 26.309 bestätigte Fälle und 163 Todesfälle gemeldet (abrufbar unter Coronavirus (Covid-19) Informationen | Regierung der Republik Benin (www.gouv.bj)). Die Zahlen sind daher durchaus vergleichbar, doch muss berücksichtigt werden, dass Benin mit 11,8 Millionen sogar etwas mehr Einwohner hat als Österreich. In Relation liegt daher die Infektions- sowie die Sterberate in Benin prozentual noch deutlich unter jener von Österreich.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Bis zum April 2022 wurden in Benin 26.309 Fälle bestätigt und 163 Todesfällen registriert. An den Behandlungsstandorten wurden 640 Patienten behandelt. Was die Impfung betrifft, so wurden bis zum 27.02.2022 2.897.882 Impfstoffdosen verabreicht. Die in Benin am 1. September 2021 ergriffenen restriviktiven Maßnahmen sind am 16. März 2022 aufgehoben worden. Unter anderem wurden am 1. September 2021 Diskotheken geschlossen, Verbot von Versammlungen an öffentlichen Orten, die Aussetzung von kulturellen, sportlichen und religiösen Veranstaltungen.
Quellen:
- Gouvernement de la République du Bénin (Stand April 2022): https://www.gouv.bj/
Politische Lage
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vgl. AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vgl. GIZ 3.2020a). Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vergleiche GIZ 3.2020a).
Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vgl. DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vergleiche DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).
Die Opposition kritisierte diese Vorgehensweise und befürchtet das Ende der einstigen Vorzeige-Demokratie (DW 27.4.2019). Darüber hinaus hat die Regierung am Wahlwochenende kurzerhand alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste für 24 Stunden blockiert, um Proteste am Wahltag zu vermeiden. Die Wählerinnen und Wähler Benins protestierten schließlich leise, aber deutlich: Die meisten blieben ganz einfach zu Hause (NZZ 30.4.2019).
Am 7.11.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungsänderung, u.a. hinsichtlich der Durchführung von Parlamentswahlen, der Finanzierung der politischen Parteien, der Einsetzung eines Oppositionsführers und der Schaffung der Position des Vizepräsidenten und ein Gesetz, das eine Amnestie für alle Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit den die Parlamentswahlen vom 28.4.2019 begleitenden Protesten verübt wurden. Sie gilt sowohl für Demonstranten als auch für Sicherheitskräfte und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen April und Juni 2019. Die Amnestie stößt angesichts der Tötung von mindestens vier Demonstranten mutmaßlich durch Sicherheitskräfte auf Kritik (BAMF 11.11.2019).
Die am 15.11.2019 vom Präsidenten unterzeichneten und vom Parlament verabschiedeten Gesetze über Wahlen und politischen Parteien, führten neben dem Posten eines Vizepräsidenten, auch die Erhöhung der Anzahl der Parlamentssitze von 83 auf 109, wovon 24 für Frauen reserviert sind (BAMF 18.11.2019).
Anfang März 2020 wurde bekannt, dass im Februar 2020 ein Putschversuch vereitelt wurde. 20 Personen, darunter sechs Mitglieder des Militärs, wurden festgenommen, da sie unter der Führung des ehemaligen Militärattachés Pascal Tawès geplant haben sollen, Präsident Patrice Talon zu stürzen (BAMF 9.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2020a): Benin – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/politischesportraet/209036, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.3.2019): Briefing Notes 25. März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006124/Deutschland___Bundesamt_f %C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.03.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - AI - Amnesty International (6.2.2020): Cameroon: Rise in killings in Anglophone regions ahead of parliamentary elections, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024259.html, Zugriff 10.2.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.4.2019): Briefing Notes 8. April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_f %C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes 11. November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.11.2019): Briefing Notes 18. November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020354/briefingnoteskw47-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.3.2020): Briefing Notes 09. März 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf, Zugriff 23.4.2020
- DW - Deutsche Welle (27.4.2019): Benin: Wahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/ de/benin-wahlen-ohne-opposition/a-48499375?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 21.10.2019
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.10.2019 - JA - Jeune Afrique (9.2.2020): Cameroun : journée d’élections législatives et municipales sans suspense mais sous tension, https://www.jeuneafrique.com/893838/politique/cameroun-journee-delections-legislatives-et-municipales-sans-suspense-mais-sous-tension/, Zugriff 10.2.2020
- RW - ReliefWeb (30.1.2020): Cameroon: Key Message Update: Recrudescence des exactions de Boko Haram dans l’Extrême-Nord et persistance du conflit dans les régions Anglophones, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Cameroon%20-%20Key%20Message%20Update_%20Thu%2C%202020-01-30.pdf, Zugriff 11.2.2020
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.4.2019): Wie Benin in nur drei Jahren vom demokratischen Musterstaat zur Scheindemokratie wurde, https://www.nzz.ch/international/benin-ein-einstiger-musterstaat-wird-zurscheindemokratie-ld.1478415, Zugriff 21.
Sicherheitslage
Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020).
Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vergleiche EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).
Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020). Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 16.4.2020
- EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2020): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 16.4.2020
- FD - France Diplomatie (16.4.2020): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 16.4.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 21 persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 21 persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).
Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020).
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020).
Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020).
Die Haftbedingungen sind oft hart und Gefangenen sind mit Überbelegung, fehlendem Zugang zu Nahrung und Wasser und gelegentlichem körperlichem Missbrauch konfrontiert Trotz Folterverbot kam es auch 2018 zu körperlichem Missbrauch durch die Polizei, einschließlich Schläge und Folter von Untersuchungshäftlingen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
Korruption
Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027, 473.html, Zugriff 20.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem 7. Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020). Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem 7. Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
Todesstrafe
Obwohl das Verfassungsgericht die Todesstrafe 2016 abgeschafft hatte, erließ die Regierung keine Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem Strafgesetzbuch. Sie nahm jedoch eine Empfehlung an, die der UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ausgesprochen hatte. Diese sah nicht nur die Umwandlung aller Todesurteile vor, sondern auch eine Beschleunigung beim Erlassen der Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem neuen Strafgesetzbuch (AI 22.2.2018). Am 21.2.2018 hat die Regierung Benins Todesurteile gegen 14 Männer in lebenslange Haft umgewandelt. Die Umwandlungen folgten einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016, wonach die Todesstrafe für alle Verbrechen wirksam abgeschafft wurde. Im Juni 2018 verabschiedete die Nationalversammlung ein neues Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe nicht vorsah. Der Kodex wurde am 28.12.2018 veröffentlicht (AI 10.4.2019). Im aktuellen Jahresbericht von Amnesty International für 2019, gehört Benin zu den Ländern, deren Gesetze nicht die Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 21.4.2020).
Quellen:
- AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019 – Benin, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.4.2020
- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018 – Benin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 29.10.2019
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443787.html, Zugriff 29.10.2019
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019).
Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem. Wie auch in anderen Teilen Afrikas sind Hexereidiskurse im Alltag eines großen Teils der Bevölkerung Benins sehr präsent (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011045.html, Zugriff 30.10.2019
Vodoun/Vodun (Voodoo)
Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Im Alltag trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. In all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen initiierte Frauen eine dominierende Rolle und Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig, seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
Ethnische Minderheiten
Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:
Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2%
Adja und verwandte Gruppen: 15,2%
Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3%
Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2%
Fulbe und verwandte Gruppen: 7%
Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1%
Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4%
Dendi und verwandte Gruppen: 2,5%
Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6%
Nicht weiter spezifiziert: 2,9% (GIZ 3.2020b).
Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020).Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen, Kinder
Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).
Vergewaltigung ist verboten, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Opfer erstatten aufgrund des sozialen Stigmas nur selten Anzeige. Auch häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten, kommt aber weiterhin häufig vor (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vgl. AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor (USDOS 11.3.2020) Die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit werden nicht wirksam durchgesetzt. Die Regierung arbeitet auch mit einem Netzwerk aus NGOs und Journalisten zusammen, um die Bevölkerung über Kinderarbeit und Kinderhandel aufzuklären. Im September 2019 verhaftete die Polizei sechs Frauen nahe der Grenze zu Nigeria, die elf Kinder im Alter von zehn bis 16 Jahren, bei sich hatten. Die Polizei gab an, dass die verhafteten Frauen Mitglieder eines Menschenhändlerrings aus dem Benin seien (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2019b 3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD (2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c).
Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020c): Benin - Wirtschaft, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2020
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020).
Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b).
In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b).
Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 21.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
2. Beweiswürdigung
Der erkennende Richter hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF (BF1 + BF2) vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Benin. Zusätzlich wurde vom erkennenden Richter in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Benin, „Choleraausbruch und Hexerei in Ouassa-Péhunco im Jahr 2014“ Einsicht genommen.
Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.
Weiters konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person der BF:
Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 verheiratet sind, ergibt sich aus eine ZMR Auszug und hat sich in dem gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben. Der BF1 und die BF2 gaben glaubhaft und übereinstimmend an, in Benin nach einer islamischen Tradition geheiratet zu haben.
Die Deutsch-Kenntnisse des BF1 auf B1-Sprachniveau ergeben sich aus einem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom 16.03.2022.
Dass die BF ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Aus diesem Umstand ergibt sich überdies zweifelsfrei die Feststellung ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Feststellung zu der Ausreise der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich aus deren Angaben in der Erstbefragung vor den Sicherheitsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022. Ob die BF2 und BF3 bereits 2014 oder 2016 ausgereist sind, kann - aufgrund der der widersprüchlichen Angaben der BF2 - nicht festgestellt werden, da sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 und im Beschwerdeschriftsatz angab, 2016 ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 gab die BF2 jedoch an, bereits 2014 mit der BF3 ausgereist zu sein. Fest steht, dass die BF2 und BF3 spätestens 2016 aus Benin ausgereist sind. Auch kann der genaue Zeitpunkt der Ausreise des B1 nicht festgestellt werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben (Ausreise zu Ende des Ramadans 2014) angibt, dass er vor seiner Ausreise ein Kind gehabt habe und seine Frau schwanger gewesen sei (VHS. S 6). Somit müsste der BF1 vor dem XXXX ausgereist sein, da die BF3 an diesem Tag zur Welt kam. Die BF2 konnte nicht mit seinem Sohn, welcher 2010 geboren wurde, schwanger gewesen sein, da dieser 2016 auf der Flucht verstorben ist (AS 237). Somit kann es sich bei der Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 nur um seine Tochter gehandelt haben, mit welcher seine Frau (BF2) schwanger gewesen ist. Festgestellt werden kann, dass er spätestens zu Ende des Ramadans ausgereist ist. Die Feststellung zu der Ausreise der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich aus deren Angaben in der Erstbefragung vor den Sicherheitsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022. Ob die BF2 und BF3 bereits 2014 oder 2016 ausgereist sind, kann - aufgrund der der widersprüchlichen Angaben der BF2 - nicht festgestellt werden, da sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 und im Beschwerdeschriftsatz angab, 2016 ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 gab die BF2 jedoch an, bereits 2014 mit der BF3 ausgereist zu sein. Fest steht, dass die BF2 und BF3 spätestens 2016 aus Benin ausgereist sind. Auch kann der genaue Zeitpunkt der Ausreise des B1 nicht festgestellt werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben (Ausreise zu Ende des Ramadans 2014) angibt, dass er vor seiner Ausreise ein Kind gehabt habe und seine Frau schwanger gewesen sei (VHS. S 6). Somit müsste der BF1 vor dem römisch 40 ausgereist sein, da die BF3 an diesem Tag zur Welt kam. Die BF2 konnte nicht mit seinem Sohn, welcher 2010 geboren wurde, schwanger gewesen sein, da dieser 2016 auf der Flucht verstorben ist (AS 237). Somit kann es sich bei der Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 nur um seine Tochter gehandelt haben, mit welcher seine Frau (BF2) schwanger gewesen ist. Festgestellt werden kann, dass er spätestens zu Ende des Ramadans ausgereist ist.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF1 und BF2 ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er an chronischen Kopfschmerzen leide, sei jedoch ansonsten gesund und arbeitsfähig. Die BF2 gibt an, dass sie gesund und arbeitsfähig sei (Verhandlungsschrift Seite 5).
Der Besuch der zweiten Klasse Volksschule der BF3 fußt auf der von der Rechtsvertretung vorgelegten Schulnachricht der BF3.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Benin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Benins auszugehen ist.Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Benin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Benins auszugehen ist.
2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der BF:
2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF1:
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des BF1 die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des BF1 und müssen die Angaben des BF1 bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF1 sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF1 den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF1 nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass die BF1 den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten; dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF1 gab in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezgl. seines Fluchtgrundes an: „Voriges Jahr sind fremde Leute in unser Dorf gekommen. Sie haben nach Hexen gesucht. Sie haben meine Schwester getötet. Die betroffenen Dorfbewohner haben sich dann dagegen gewehrt. Es gab einen Krieg. Da bin ich geflüchtet. Wo meine Familie ist weis ich nicht.“
Das „Erstürmen“ seines Hauses im Jahr 2014 durch 30 Fremde wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung gar nicht angesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF1 zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die Erstbefragung der BF2 zu verweisen, welche als Fluchtgrund Probleme mit der Mutter des BF1 angab und mit keinem Wort erwähnte, dass sie von Fremden Männern verfolgt werde, welche den Aufenthaltsort ihres Ehegatten (BF1) erfahren wollen würden. Das „Erstürmen“ seines Hauses im Jahr 2014 durch 30 Fremde wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung gar nicht angesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst, dass gemäß Paragraph 19, AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF1 zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die Erstbefragung der BF2 zu verweisen, welche als Fluchtgrund Probleme mit der Mutter des BF1 angab und mit keinem Wort erwähnte, dass sie von Fremden Männern verfolgt werde, welche den Aufenthaltsort ihres Ehegatten (BF1) erfahren wollen würden.
Schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der BF1 zur Bekräftigung seines Fluchtvorbringens zwei angebliche Schreiben des Bürgermeisters von Ouassa, Herrn XXXX vom 17.04.2016 und 27.07.2016 vorlegte (AS 203-223), welche jedoch in substantiellen Punkten von dem Vorbringen des BF1, in der Erstbefragung, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 abweicht. Während der BF1 beispielsweise in der Erstbefragung am 09.03.2015 angab, dass er vor 6-7 Monaten ausgereist sei und Ouassa am Ende des Ramadans verlassen habe, gibt der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 17.04.2016 an, dass die Bevölkerung am 11. Oktober 2014 um 18 Uhr die Beschuldigten Angriff. Die Familie des BF1 habe zu dem bis November 2014 in Ouassa gewohnt. Der BF1 gab nicht nur in der Erstbefragung an, dass er bereits am Ende des Ramadans geflüchtet sei, sondern auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auch in seiner Beschwerde. Allein dadurch entsteht ein eklatanter Widerspruch, zumal sich die Vorfälle, laut dem Schreiben des Bürgermeisters allesamt im Oktober abspielten, jedoch der BF1 nach seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit bereits außer Landes war (AS 137). Auch lebte nach dem Schreiben des Bürgermeisters zufolge seine Familie zumindest bis November 2014 in Ouassa (AS 203). Der BF1 führte jedoch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017, dass seine Eltern bereits am Ende des Ramadans nicht mehr auffindbar gewesen sein sollen (AS 121). In diesem Zuge darf erwähnt werden, dass der Ramadan am 28. Juli 2014 geendet hat (https://www.dw.com/de/beginn-des-fastenmonats-ramadan/a-17744642). Schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der BF1 zur Bekräftigung seines Fluchtvorbringens zwei angebliche Schreiben des Bürgermeisters von Ouassa, Herrn römisch 40 vom 17.04.2016 und 27.07.2016 vorlegte (AS 203-223), welche jedoch in substantiellen Punkten von dem Vorbringen des BF1, in der Erstbefragung, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 abweicht. Während der BF1 beispielsweise in der Erstbefragung am 09.03.2015 angab, dass er vor 6-7 Monaten ausgereist sei und Ouassa am Ende des Ramadans verlassen habe, gibt der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 17.04.2016 an, dass die Bevölkerung am 11. Oktober 2014 um 18 Uhr die Beschuldigten Angriff. Die Familie des BF1 habe zu dem bis November 2014 in Ouassa gewohnt. Der BF1 gab nicht nur in der Erstbefragung an, dass er bereits am Ende des Ramadans geflüchtet sei, sondern auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auch in seiner Beschwerde. Allein dadurch entsteht ein eklatanter Widerspruch, zumal sich die Vorfälle, laut dem Schreiben des Bürgermeisters allesamt im Oktober abspielten, jedoch der BF1 nach seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit bereits außer Landes war (AS 137). Auch lebte nach dem Schreiben des Bürgermeisters zufolge seine Familie zumindest bis November 2014 in Ouassa (AS 203). Der BF1 führte jedoch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017, dass seine Eltern bereits am Ende des Ramadans nicht mehr auffindbar gewesen sein sollen (AS 121). In diesem Zuge darf erwähnt werden, dass der Ramadan am 28. Juli 2014 geendet hat (https://www.dw.com/de/beginn-des-fastenmonats-ramadan/a-17744642).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022 gab der BF1 noch konträr zu seinen bisherigen Angaben an, dass bestimmte Familien der Hexerei bezichtigt worden seien und dieses Problem nur gelöst werden könne, wenn man die Familien, welche der Hexerei bezichtigt worden seien, auslösche. Damit habe alles angefangen. Er habe dann seine Frau aus dem Dorf geschickt, um seine Familie zu retten. Dies sei Ende 2013 gewesen. Zwei Tage später hätten seine Eltern das Haus verlassen und seien nicht mehr zurückgekehrt (VHS S. 10). Wie man unschwer erkennen kann, ergeben sich auch hier Widersprüche, sowohl zu seinen bisher im Verfahren getätigten Angaben als auch zu den zwei Schreiben vom Bürgermeister von Ouassa. Im Unterschied zu seinen vorherigen Angaben, in denen die Probleme zu Ramadan im Jahr 2014 begonnen hätten, gibt er nun an, dass diese bereits Ende 2013 begonnen hätten und er ausgereist sei, als die BF2 noch schwanger gewesen sei. Folglich ist auch das Verschwinden der Eltern immer zu einem anderen Zeitpunkt geschehen.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017 gab der BF1 an: „Am dritten Tag sind 30 Leute zu uns nachhause gekommen, sie hatten Stöcke, Gewehre und Messer mit. Sie haben dann gefragt, wo unsere Eltern sind, ich sagte, dass weiß ich nicht. Sie begannen dann uns zu schlagen wie die Tiere, dabei hat mir auch der Mann mir die Verletzung am Fuß zugefügt. Bei diesen Schlägen ist meine Schwester dann auch gestorben.“ Der Bürgermeister führt in seinem Schreiben vom 17.04.2016 dazu aus: „Während der Scharmützel würde seine Schwester getötet durch eine verirrte Kugel seitens des Militärs, das gekommen war, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen.“ Auch hier sind grobe Widersprüche erkennbar und zwar nicht nur zeitliche, sondern auch inhaltliche. Der BF1 schildert die Umstände des Todes seiner Schwester auf eine ganz andere Weise als wie der Bürgermeister.
Auch war der BF1 nicht in der Lage, ausreichend detailliert, lebensnahe und nachvollziehbar darzulegen, wie ihm die Flucht aus dem von allen Seiten durch wütende Dorfbewohner umzingelten Haus gelingen konnte und diese nur seine Schwester ermordeten und sein Leben verschonten.
Weiters gibt der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017 an: „Ich wurde nicht alleine vom Bürgermeister mitgenommen, sondern andere auch, in ein anderes Dorf. Nach zwei Monaten haben diese Dorfbewohner dann erfahren, dass der Bürgermeister Leute versteckt, die sie beschuldigen.“
Der Bürgermeister führt hingegen in seinem Schreiben vom 17.04.2016 aus, dass bereits am vierzehnten Oktober, also drei Tage nach den Ausschreitungen, die Dorfbewohner auch zu seinem Haus gekommen seien und dieses anzünden wollten, da sie dort mehrere Geflüchtete, welche sie der Hexerei bzw. Zauberei beschuldigten, vermuteten. Auch hier ist davon auszugehen, dass der BF1 und der Bürgermeister dasselbe Ereignis beschreiben, zumal auch der Bürgermeister beschreibt, dass die Dorfbewohner mehrere Beschuldigte bei ihm im Haus vermuteten und deshalb dieses anzündeten wollten. Wenn man nun diese Angaben vergleicht, ist auch hier ein Widerspruch in der zeitlichen Abfolge erkennbar. Auch gibt der BF1 an, dass der Bürgermeister sie in ein anderes Dorf gebracht habe, jedoch ist das aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 17.04.2016 nicht ableitbar. Vielmehr geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters hervor, dass die der Hexerei Beschuldigten Personen bei ihm Unterschlupf gefunden hätten.
Befragt, warum er nicht bei der Polizei Zuflucht gesucht habe, führte der BF1 wenig nachvollziehbar aus, dass die Polizei zwar versucht habe ihn zu schützen und auch fünf Leute getötet habe, jedoch das Problem nicht aufgehört habe. Für den erkennenden Richter geht aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2017 hervor, dass es im Jahr 2014 zum Ausbruch von Cholera in der Gemeinde Ouassa-Péhunco, in Benin gekommen ist, jedoch nach den Vorfällen (Unruhen, Brandstiftung, Verhaftungen, Anschuldigungen der Hexerei), wichtige Persönlichkeiten der Region wieder für Frieden in Ouassa-Péhunco sorgten, indem sie gemeinsam vor der Gemeinde auftraten. Dorfältester und Gesandte des Königs, spirituelle Führer wie Imam und Chef de Terre, sowie weltliche Obrigkeiten, wie Polizei und Bürgermeister.
Eine weitere Ungereimtheit stellen die Angaben in seiner Stellungnahme am 28.02.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 betreffend M. S. dar. In der Stellungnahme vom 28.02.2017 gibt der BF1 an, dass sein in Österreich aufhältiger Verwandte M. S. die Vorfälle, welche sich in seinem Heimatdorf im Jahr 2014 zugetragen hätten, bestätigen könne. Zudem gibt er an, dass der Bürgermeister ihn und ungefähr 15 weitere Personen in seinem Haus versteckt habe (AS 375, 376). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 sind damit nicht in Einklang zu bringen, zumal er angibt, dass er M. S. erst bei seiner Flucht in Libyen kennengelernt habe. Er habe ihn nicht von Benin gekannt (VHS. S 10). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 seinen Verwandten erst in Libyen kennengelernt hat und er in der mündlichen Verhandlung weiters ausführt, dass sie dieselbe Sprache hätten und er ihm gesagt hätte, dass er aufgrund der Vorfälle in seinem Heimatdorf, auf der Flucht wäre. Der BF1 gibt somit in der mündlichen Verhandlung nicht wieder, dass es sich um einen Verwandten von ihm handle. Außerdem ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass er ihn nicht schon von seiner Unterbringung in dem Haus von dem Bürgermeister seines Heimatdorfes kannte, da dieser – seiner Stellungnahme vom 28.02.2017 zufolge – nur 15 Personen aufgenommen hat.
Die Beschwerde des M. S. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, I415 2203452-1, als unbegründet abgewiesen.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der wenig plausiblen Fluchtgeschichte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vom BF1 angegebene Fluchtgrund der Wahrheit entspricht.
2.3.2. Zum Fluchtvorbringen der BF2:
Die BF2 brachte in der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass es große Schwierigkeiten mit der Mutter ihres Mannes gegeben habe. Ihr Mann sei bereits vor zwei Jahren geflüchtet (AS 19). Aus den Angaben der BF2 in der Erstbefragung geht nicht hervor, dass ihr Mann Probleme gehabt habe und sie sich auf den Fluchtgrund des Mannes stützt. Vielmehr gibt sie bloße „Probleme“ mit der Mutter des BF1 an, welche sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt hätten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage wie die BF2 Probleme mit der Mutter des BF1 haben hat können, zumal diese, laut den Angaben des BF1, seit den Aufständen im Jahr 2014 in seinem Heimatdorf, verschwunden sei. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass die BF2 mit keinem Wort die Fluchtgründe ihres Mannes erwähnte, die auch sie, wie sie später in der niederschriftlichen Einvernahme ausführt, indirekt betroffen hätten. So gibt sie in der Einvernahme vom 03.12.2019 an, dass sie drei Männer attackiert hätten und wissen wollten wo sich ihr Mann befinde (AS 655). Insgesamt sei die BF2 zwei Mal von fremden Männern attackiert worden, jedoch habe sie alles vergessen und könne sich nicht mehr erinnern, wann diese Attacken stattgefunden hätten (AS 662). Dass sich die BF2 nicht einmal eine wage zeitliche Angabe über die Vorfälle geben kann, spricht weiters dagegen, dass sich diese Vorfälle tatsächlich zugetragen haben. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie nur vage über die Vorfälle mit den Männern, welche sie aufgesucht haben, machen. Nach dem Vorbringen der BF2 soll gerade ihre Angst vor Bedrohungen durch die Personen, welche nach ihrem Mann suchen würden, zur Ausreise aus Benin geführt haben, womit es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um sehr einschneidende und prägende Ereignisse handeln sollte, an die man sich besser erinnern können sollte. Die Probleme mit der Mutter des BF1 erwähnte sie nicht mehr und stützte sie sich somit auf das für den erkennenden Richter unglaubhafte Vorbringen des BF1.
In der mündlichen Verhandlung gab sie auf Nachfragen des erkennenden Richters, weshalb sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie große Schwierigkeiten mit ihrer Mutter gehabt habe und nicht angab, dass Männer nach ihrem Mann fragen, folgendes an: „Ich habe den Dolmetscher französisch nicht gut verstanden und ich habe nicht genügend französisch Kenntnisse um es zu erklären“. […] Ich hatte keine Probleme mit meiner Schwiegermutter. Nur die Hexerei waren die Probleme.“ „[…] Ich habe nur Grundkenntnisse in der Französischen Sprache. Ich kann mich auf Französisch nicht gut ausdrücken.“
Dass die BF2 in der Erstbefragung den Dolmetscher nicht gut verstanden hat, geht aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht hervor. Darin gibt die BF2 an, dass sie alles verstanden habe und den Dolmetscher verstehe (AS 16ff). Solch gravierende unterschiedliche Angaben lassen sich nicht durch mangelnde vertiefende Kenntnisse der Französischen Sprache erklären. Die Erklärung der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022, dass sie sich auf Französisch nicht gut ausdrücken könne und sie nur Grundkenntnisse besitze, scheint wenig plausibel, zumal sich diese Angaben nicht im Einklang mit ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 bringen lassen. So gab sie dort sowohl am Anfang als auch am Ende der Einvernahme an, dass sie den Dolmetscher für Französisch gut verstehe bzw. verstanden habe. Auch waren ihre Angaben auf Französisch durchaus ausführlich und lassen auf ausreichende Kenntnisse über die Französischen Sprache schließen. Wenn man zudem bedenkt, dass die Einvernahme drei Jahre nach ihrer Ausreise stattfand, ist umso mehr davon auszugehen, dass sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest die gleich großen Kenntnisse über die Französische Sprache hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF2 zu erschüttern.Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst, dass gemäß Paragraph 19, AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF2 zu erschüttern.
Unterschiedliche Angaben machte die BF2 betreffend ihrer Ausreise aus Benin. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 17), in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 (AS 653, 658) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 725) gibt sie an, dass sie 2016 ausgereist sei. Im Gegensatz dazu gibt sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Benin 2014 verlassen habe (VHS S. 14, 15). Der Umstand, dass sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht stringent wiedergeben kann, spricht auch dafür, dass die Vorfälle, welche sie schilderte, nicht tatsächlich zugetragen haben.
Auch die BF2 gibt – wie BF1 - in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 an, dass 2013 alles begonnen hätte und die Leute ihre Familie beschuldigt hätten, was im Widerspruch zu den Angaben des BF1 im erstinstanzlichen Verfahren steht. Zudem steht es im Widerspruch zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Choleraausbruch und Hexerei in Ouassa-Péhunco im Jahr 2014“. Diesem ist zu entnehmen, dass es nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2014 zu einem Choleraausbruch gekommen ist. Somit ist es nicht erklärlich, wie die „Probleme“ des BF1 und seiner Familie bereits im Jahr 2013 beginnen haben können.
Das Fluchtvorbringen der BF2 ist nicht glaubhaft, zumal es sich auf das für nicht glaubhafte Fluchtvorbringen des BF1 stützt und zudem mit Widersprüchen und wagen Angaben behaftet ist.
Für die minderjährigen BF3, BF4 BF5 und BF6 wurden von der BF2 als gesetzliche Vertreterin bzw. des BF1 als gesetzlicher Vertreter gleichfalls die Gründe des BF1 geltend gemacht, die vier Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der BF nach Benin somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Benin nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß § 1 Z 15 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der BF nach Benin somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Benin nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Mangels eigener Fluchtgründe der BF2 bis BF6 beziehen sich die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF1 folgerichtig auch auf die BF2 bis BF6.
2.3.3. Zur Rückkehrsituation:
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die BF. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die BF. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Benin ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, befinden sich Verwandte der BF2 in Benin, die notfalls, wie bereits vor der Ausreise der BF2, Unterstützung leisten können. Sowohl die Mutter als auch die Großmutter und zumindest eine Tante der BF2 leben nach wie vor in Benin. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF Ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben Sie in Benin familiären Anschluss und steht Ihnen die Rückkehr in Ihren Familienverband unverändert offen. Die BF2 wurde von ihrer Mutter und Tante bereits in der Vergangenheit unterstützt. Zudem sind der BF1 und die BF2 selbst arbeitsfähig und gab der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie in Zukunft gerne arbeiten möchte.
Der BF1 war bis zu seiner Ausreise aus Benin in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Tiermarktverkäufer zu bestreiten und auch die BF2 hat Berufserfahrung als Friseurin gesammelt. Unter diesen Umständen ist in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 gemeinsam durch Einsatz ihrer Arbeitskraft den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre vier Kinder in Benin erwirtschaften werden können. Der BF1 und die BF2 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein Vorbringen erstattet, das einen anderen Schluss zuließe.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Benin gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Benin gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:
Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).
Das BVwG geht zusammenfassend davon aus, dass die BF lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen haben. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.
Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährige BF3 bis BF6 keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. BF1 und BF2 vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährige im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährige BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würde oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wäre.
Auch für den Fall, dass den minderjährigen BF in Benin schwierigen Familienverhältnissen bevorstehen würden, würde ihnen durch die Projekte der Caritas Hilfe zukommen können. Sie hätten in weiterer Folge die Möglichkeit einer Schulbildung oder die Absolvierung einer Lehre. Die Fachkräfte der Caritas, bestehend aus Psychologen und Sozialarbeitern, nehmen jedes Kind, welches in das Programm aufgenommen wird, einzeln in den Blick und führen Gespräche mit den Familien, um die bestmögliche Form der Begleitung auszuloten. Zusätzlich zu dieser psychosozialen Komponente werden die betroffenen Kinder darin unterstützt, eine Schule zu besuchen, um dadurch die Grundlage zum Beispiel für eine spätere Berufsausbildung zu schaffen (Benin: Ein besseres Leben für Kinder und Jugendliche (caritas-international.de)). Generell ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerde der Zugang zu Bildung für die minderjährigen BF in Benin möglich. Das Schulsystem Benins ist an das Frankreichs angelehnt. Die allgemeine Schulpflicht bezieht sich auf sechs Jahre Grundschule und eine Schulgebühr ist mittlerweile abgeschafft. Nach Abschluss der verpflichtenden sechsjährigen Grundschule besteht die Möglichkeit den allgemeinbildenden Sekundarbereich abzuschließen (Schulsituation in Benin - Brühl Stiftung (bruehl-stiftung.de); Benin | BQ-Portal) .
Ob der obenstehenden Erwägungen und im Zusammenhang mit dem familiären Auffangnetz in Benin ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sonstiger Gewalt zum Opfer fallen würden.
Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und der durch das familiäre Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat.
Nachdem vom BF1 keine glaubwürdigen Verfolgungs- und/oder Bedrohungshandlungen vorgebracht wurden, folgt daraus keine individuelle und konkrete Gefährdung pro futuro im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Die BF1, BF2 und BF3 verließen Benin ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.
Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung nicht erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Benin zum Entscheidungszeitpunkt.
Die BF brachten keine mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keine aktuellen Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte. Die BF gehörten ausweislich ihres Vorbringens auch keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).
Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Benin derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Benin derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, konnten die BF keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dem Fluchtvorbringen des BF1 hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Ausbruchs von Cholera in seinem Heimatdorf sowie jenem der BF2 hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung durch Männer, welche nach ihrem Mann suchen, war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, konnten die BF keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dem Fluchtvorbringen des BF1 hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Ausbruchs von Cholera in seinem Heimatdorf sowie jenem der BF2 hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung durch Männer, welche nach ihrem Mann suchen, war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. des erst,- zweit-, dritt-, viert-, fünft und sechstangefochtenen Bescheides jeweils als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. des erst,- zweit-, dritt-, viert-, fünft und sechstangefochtenen Bescheides jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann überdies eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann überdies eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Im gegenständlichen Fall sind die BF weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Benin herrscht kein Bürgerkrieg. Die BF bzw. deren Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind die BF weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Benin herrscht kein Bürgerkrieg. Die BF bzw. deren Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15 a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Benin jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die BF existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Benin jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die BF existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind jung, gesund und erwerbsfähig. Der BF1 verfügt über eine dreijährige Schulausbildung und hat bis zu seiner Ausreise aus Benin seinen Lebensunterhalt als Tiermarktverkäufer bestritten. Die BF2 hat laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat eine fünfjährige Schulausbildung absolviert und Berufserfahrung als Friseurin gesammelt und den Beruf der Schneiderin erlernt. Unter diesen Umständen ist im Lichte der oben getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass es dem BF1 und der BF2 möglich sein wird, gemeinsam den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre Kinder durch eigene Arbeitsleistung im Herkunftsstaat sicherzustellen. Darüber hinaus verfügen die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Benin. Die Mutter, die Großmutter und eine Tante der BF2 leben nach wie vor in Benin. Auch wenn die BF2 nicht in Kontakt mit ihren Verwandten steht, steht es ihr frei, den Kontakt zu ihnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Benin wiederaufzunehmen. Diese haben die BF2 bereits in der Vergangenheit unterstützt. Die BF2 lebte sogar vor ihrer Ausreise bei ihrer Tante. Im Lichte dessen kann davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Benin durchaus mit familiärer Unterstützung rechnen können – etwa in Form einer ersten Unterkunft und Unterstützung bei der Kinderbetreuung – um allfällige Anfangsschwierigkeiten abzufedern.
Auch im Hinblick auf die gesunden, minderjährigen B3, BF4, BF5 und BF6 sind bei diesen Gegebenheiten keine Rückkehrhindernisse erkennbar. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern auszugehen ist, ist ihre Betreuung und Versorgung durch diese sichergestellt. Darüber hinaus ist ein familiäres Netzwerk in Benin vorhanden.
Damit sind die BF durch die Abschiebung nach Benin nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Benin bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die BF durch die Abschiebung nach Benin nicht in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Benin bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Da es sich bei den BF3 bis BF6 um minderjährige Kinder handelt, sind sie somit besonders vulnerable Personen (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinandersetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass ausweislich der Feststellungen und der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen nicht nur von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern auszugehen ist, sondern sich ein für eine bescheidene Lebensführung hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der minderjährigen BF erwarten lässt. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch oder medizinische Produkte), konnten im Rahmen der Recherche nicht erhoben werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Dieser informelle Sektor sichert auch eine Art Grundversorgung in Benin. Da es sich bei den BF3 bis BF6 um minderjährige Kinder handelt, sind sie somit besonders vulnerable Personen vergleiche dazu etwa die Begriffsdefinition in Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinandersetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass ausweislich der Feststellungen und der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen nicht nur von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern auszugehen ist, sondern sich ein für eine bescheidene Lebensführung hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der minderjährigen BF erwarten lässt. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch oder medizinische Produkte), konnten im Rahmen der Recherche nicht erhoben werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Dieser informelle Sektor sichert auch eine Art Grundversorgung in Benin.
Den minderjährigen BF steht der Zugang zum Schulsystem offen, sie genießen demnach Zugang zu einer hinreichenden schulischen Ausbildung. Dass die minderjährigen BF nicht von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sein werden, wurde bereits erörtert.
Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demnach nicht vor.Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demnach nicht vor.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Die minderjährigen BF3 bis BF6 sind im Fall einer Rückkehr nach Benin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichteter Gewalt – etwa in Form von Zwangsprostitution, Menschenhandel oder Kinderarbeit – betroffen. Das Gesetz in Benin sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt wird, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit nicht wirksam durchgesetzt werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.), so kann im gegenständlichen Fall keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen BF festgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter zurückkehren werden. In der mündlichen Verhandlung gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass sich beide Eltern um die Kleinkinder fürsorglich kümmern, um deren gute Entwicklung bemüht sind und sich eine Schulausbildung für ihre Kinder wünschen. Für die BF3, BF4, BF5 und BF6 ist daher unter den vorliegenden Umständen ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.Die minderjährigen BF3 bis BF6 sind im Fall einer Rückkehr nach Benin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichteter Gewalt – etwa in Form von Zwangsprostitution, Menschenhandel oder Kinderarbeit – betroffen. Das Gesetz in Benin sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt wird, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit nicht wirksam durchgesetzt werden vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.), so kann im gegenständlichen Fall keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen BF festgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter zurückkehren werden. In der mündlichen Verhandlung gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass sich beide Eltern um die Kleinkinder fürsorglich kümmern, um deren gute Entwicklung bemüht sind und sich eine Schulausbildung für ihre Kinder wünschen. Für die BF3, BF4, BF5 und BF6 ist daher unter den vorliegenden Umständen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, das bedeutet sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet, erhöht. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die BF im Herkunftsstaat mit dem Erreger SARS-CoV-2 infiziert – was aber auch für den Fall des Verbleibes in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK droht der BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht (vgl. idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, das bedeutet sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet, erhöht. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die BF im Herkunftsstaat mit dem Erreger SARS-CoV-2 infiziert – was aber auch für den Fall des Verbleibes in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht der BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht vergleiche idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides richten, als unbegründet und waren jeweils abzuweisen.Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides richten, als unbegründet und waren jeweils abzuweisen.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügen die BF über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Ansonsten verfügen die BF über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.Im gegenständlichen Fall verfügen die BF über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Ansonsten verfügen die BF über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Im vorliegenden Fall hält sich der BF1 seit März 2015, die BF2 und BF3 seit November 2016 im Bundesgebiet auf, während die BF4, BF5 und BF6 in Österreich geboren wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der BF jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist selbst der siebenjährige Aufenthaltsdauer des BF1 im Bundesgebiet nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen an einem Verbleib maßgeblich aufwerten könnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der BF jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist selbst der siebenjährige Aufenthaltsdauer des BF1 im Bundesgebiet nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen an einem Verbleib maßgeblich aufwerten könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet führen, an dessen Aufrechterhaltung sie ein Interesse haben, jedoch vermögen auch diese Aspekte nicht zu einem Überwiegen ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet zu führen. So beruhten der etwa siebenjährige Aufenthalt des BF1 und der rund fünfeinhalbjährige Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet letztlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer wie im Fall des BF1 und zum Teil noch gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet führen, an dessen Aufrechterhaltung sie ein Interesse haben, jedoch vermögen auch diese Aspekte nicht zu einem Überwiegen ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet zu führen. So beruhten der etwa siebenjährige Aufenthalt des BF1 und der rund fünfeinhalbjährige Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet letztlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer wie im Fall des BF1 und zum Teil noch gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Von den BF wurde keine besondere Aufenthaltsverfestigung behauptet und kam eine solche im Verfahren auch nicht hervor. Zwar weisen die BF einzelne Integrationsschritte auf: So hat der BF1 ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau B1 erworben und spielt überdies in einem Fußballverein Fußball. Die BF1 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Die BF3 besucht im Bundesgebiet die zweite Klasse Volksschule. Die BF4, BF5 und BF6 wurden im Bundesgebiet geboren. Eine nachhaltige Integration und Aufenthaltsverfestigung ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere sind die BF nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
In sozialer Hinsicht kann auch keine besondere Integration der BF erblickt werden. Der BF1 und die BF2 mögen zwar einzelne Bekanntschaften im Bundesgebiet haben. Tiefergehende Freundschaften oder eine besondere Verbundenheit zu im Bundegebiet lebenden Personen wurden jedoch nicht vorgebracht. Solche sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, überdies „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, überdies „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 mwN) angenommen. Die vier minderjährigen Kinder sind demnach in einem anpassungsfähigen Alter.
Die minderjährige BF3 reiste mit ihrer Mutter in einem Alter von ungefähr zweieinhalb Jahren in das Bundesgebiet ein. Auch wenn die BF3 die Volksschule besucht und die deutsche Sprache beherrscht; spricht sie jedoch mit ihren Eltern sowohl Dendi als auch Deutsch. Wie bereits angeführt, wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), hat die BF3 doch ihre ersten Jahre mit ihrer Mutter in Benin verbracht und soll sie ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern verbleiben. Es wird für die mj. BF3 in ihrem Heimatstaat eine weitere Sozialisierung möglich sein, zumal sie in Österreich auch im Familienverband in der Sprache Dendi sozialisiert wurde. Auch hat sie die Möglichkeit in Benin eine Schule zu besuchen, was eine Eingliederung in die Gesellschaft jedenfalls zumutbar erscheinen lässt. Auch hat die BF3 bereits durch ihre schnelle und erfolgreiche Eingewöhnung in das österreichische Schulsystem ihre Anpassungsfähigkeit bewiesen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr ein Umstieg in das Schulsystem ihres Heimatlandes nicht gelingen sollte und sie die Französische Sprache nicht erlernen sollte können. Im Übrigen wird die BF3 Sprache, Kultur, gesellschaftliche Werte, Sitten, Normen und soziale Rollen ohnehin erst weitgehend erlernen müssen. Maßgeblich prägend für ihre Sozialisierung sind die Eltern.Die minderjährige BF3 reiste mit ihrer Mutter in einem Alter von ungefähr zweieinhalb Jahren in das Bundesgebiet ein. Auch wenn die BF3 die Volksschule besucht und die deutsche Sprache beherrscht; spricht sie jedoch mit ihren Eltern sowohl Dendi als auch Deutsch. Wie bereits angeführt, wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74), hat die BF3 doch ihre ersten Jahre mit ihrer Mutter in Benin verbracht und soll sie ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern verbleiben. Es wird für die mj. BF3 in ihrem Heimatstaat eine weitere Sozialisierung möglich sein, zumal sie in Österreich auch im Familienverband in der Sprache Dendi sozialisiert wurde. Auch hat sie die Möglichkeit in Benin eine Schule zu besuchen, was eine Eingliederung in die Gesellschaft jedenfalls zumutbar erscheinen lässt. Auch hat die BF3 bereits durch ihre schnelle und erfolgreiche Eingewöhnung in das österreichische Schulsystem ihre Anpassungsfähigkeit bewiesen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr ein Umstieg in das Schulsystem ihres Heimatlandes nicht gelingen sollte und sie die Französische Sprache nicht erlernen sollte können. Im Übrigen wird die BF3 Sprache, Kultur, gesellschaftliche Werte, Sitten, Normen und soziale Rollen ohnehin erst weitgehend erlernen müssen. Maßgeblich prägend für ihre Sozialisierung sind die Eltern.
Insgesamt hat die Sozialisation der BF3 demnach noch kein (derart) vorangeschrittenes Stadium erreicht, dass es unmöglich oder unzumutbar wäre, diese Sozialisation in Benin in der Obsorge der Eltern fortzusetzen.
Die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 wurden im Bundesgebiet geboren. Sie leben seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, welche beide aus Benin kommen und sich untereinander in ihrer Muttersprache und in Deutsch verständigen. Unter diesen Umständen und aufgrund ihres Alters von vier Jahren und acht Monaten drei Jahren und sechs Monaten sowie ein Jahr und zehn Monaten kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialisation der BF4, BF5 und BF6 außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, Rn. 6.1. in Bezug auf ein Alter von zwei Jahren) und sie– wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der ‚Phase der ersten Verselbständigung‘ und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befinden sich beide noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Es ist daher davon auszugehen, dass den BF4, BF5 und BF6 eine Anpassung an das Leben in Benin ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt.Die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 wurden im Bundesgebiet geboren. Sie leben seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, welche beide aus Benin kommen und sich untereinander in ihrer Muttersprache und in Deutsch verständigen. Unter diesen Umständen und aufgrund ihres Alters von vier Jahren und acht Monaten drei Jahren und sechs Monaten sowie ein Jahr und zehn Monaten kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialisation der BF4, BF5 und BF6 außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, Rn. 6.1. in Bezug auf ein Alter von zwei Jahren) und sie– wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der ‚Phase der ersten Verselbständigung‘ und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befinden sich beide noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Es ist daher davon auszugehen, dass den BF4, BF5 und BF6 eine Anpassung an das Leben in Benin ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichthof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichthof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem (gegenständlich nicht gewichtigen) privaten Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen entgegen:
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft und sechstangefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen gegen die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft und sechstangefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen gegen die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen.
Daher war den BF auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen und waren die Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft-, und sechstangefochtenen Bescheids jeweils als unbegründet abzuweisen.Daher war den BF auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen und waren die Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft-, und sechstangefochtenen Bescheids jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):3.6. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.
3.7. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren., 3.7. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von den BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des erst-, zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Familienverfahren Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I414.2230852.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022