TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/19 W112 2247742-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2022
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Entscheidungsdatum

19.05.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2247742-5/98E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit MAROKKO, vertreten durch DIE DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit MAROKKO, vertreten durch DIE DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2021, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Österreich suchte am 13.04.2017 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.11.2017 wegen entschiedener Sache zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich von 20.11.2017 bis 29.06.2018 in Straf- und Verwaltungsstrafhaft und ab 05.12.2018 in Strafhaft; dazwischen war er unbekannten Aufenthalts. Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Interpol XXXX identifiziert. Die Botschaft des Königreichs MAROKKO in WIEN teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, identifiziert wurde. Für ihn werden die Modalitäten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt werden, sobald der wegen der neuen COVID-19-Variante eingestellte Flugverkehr mit MAROKKO wiederaufgenommen werde.1. Österreich suchte am 13.04.2017 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.11.2017 wegen entschiedener Sache zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich von 20.11.2017 bis 29.06.2018 in Straf- und Verwaltungsstrafhaft und ab 05.12.2018 in Strafhaft; dazwischen war er unbekannten Aufenthalts. Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Interpol römisch 40 identifiziert. Die Botschaft des Königreichs MAROKKO in WIEN teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, identifiziert wurde. Für ihn werden die Modalitäten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt werden, sobald der wegen der neuen COVID-19-Variante eingestellte Flugverkehr mit MAROKKO wiederaufgenommen werde.

Das Bundesamt erfuhr am 26.05.2021 von der beabsichtigten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.07.2021. Am 23.06.2021 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an:Das Bundesamt erfuhr am 26.05.2021 von der beabsichtigten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.07.2021. Am 23.06.2021 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Frage: Haben Sie einen rechtlichen Vertreter?

Antwort: Nein habe ich nicht mehr.

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher haben Sie gegen ihn Einwände?

Antwort: Ja ich verstehe und habe keine Einwände.

Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?

Antwort: Meine Muttersprache ist ARABISCH. Ich beherrsche[…] auch gut ITALIENISCH und ein wenig FRANZÖSISCH.

Frage: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen?

Antwort: Ich bin in Haft. Hier geht es keinem gut. Ich bin aber gesund.

Frage: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen?

Antwort: Ich bekomme Schlafmittel. XXXX . Antwort: Ich bekomme Schlafmittel. römisch 40 .

F: Von welchen Drogen waren Sie abhängig?

A: XXXX .A: römisch 40 .

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann. Sind Sie außerdem damit einverstanden, dass Ihre behandelnden Ärzte sowie behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen bezüglich Sie betreffende ärztliche Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Antwort: Ja damit bin ich einverstanden.

V: Ihr 2. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 10.10.2017 negativ beschieden und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem 10 jährigen Einreiseverbot erlassen. Haben Sie in Zuge Ihrer Haft Ausreisevorbereitungen getroffen?V: Ihr 2. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 10.10.2017 negativ beschieden und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10 jährigen Einreiseverbot erlassen. Haben Sie in Zuge Ihrer Haft Ausreisevorbereitungen getroffen?

A: Ich habe niemanden in der Heimat. Ich habe mir auch keinen Reisepass besorgt.

F: Sind Sie bereit fr[ei]willig nach MAROKKO zu reisen?

A: Nein das bin ich nicht. Ich habe niemanden in der Heimat. Ich will auch nicht in die Heimat. Ich bin auch kein MAROKKANER.

F: Was ist Ihre Heimat?

A: Ich bin von XXXX . Das ist an der Grenze zu MAURETANIEN. A: Ich bin von römisch 40 . Das ist an der Grenze zu MAURETANIEN.

Frage: Haben Sie Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in Österreich?

Antwort: Nur Freunde. Die gehen hier legal arbeiten. Ich wurde von keinem besucht, da ich nicht wollte, dass sie mich hier besuchen.

F: Wo werden Sie nach Ihrer Freilassung wohnen?

A: XXXX war bei mir. Sie werden für mich was arrangieren. A: römisch 40 war bei mir. Sie werden für mich was arrangieren.

Frage: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen? Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt in Österreich?

Antwort: Nein habe ich nicht. Ich habe einmal schwarz gearbeitet.

Frage: Haben oder hatten Sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz? Wo wohnen bzw. übernachten Sie gewöhnlich?

Antwort: Ich habe früher bei Freunden und meiner Freundin gewohnt. Ich war beim XXXX damals angemeldet. Antwort: Ich habe früher bei Freunden und meiner Freundin gewohnt. Ich war beim römisch 40 damals angemeldet.

Frage: Haben Sie hier in Österreich oder sonst irgendwo einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?

Antwort: Ein bisschen. Die haben hier (meint JA) keine Ahnung.

Frage: Haben Sie Familie in einem anderen europäischen Staat? Wenn ja, in welchem Land und in welcher verwand[t]schaftlichen Beziehung stehen Sie zu dieser Person?

Antwort: Ja habe ich. Ich habe in ITALIEN Cousins, in FRANKREICH eine Tante und einen Cousin in SPANIEN.

F: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu diesen Verwandten?

A: Nein habe ich nicht mehr. Seit 18 Jahren.

Frage: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Ihrer Heimat?

Antwort: Nein ich habe niemanden.

F: Wann waren Sie zuletzt in Ihrer Heimat?

A: Ich bin als Kind nach Europa gekommen. Ich war damals 10 Jahre alt. In der Heimat war ich bei der CARITAS. Meine Mutter ist bereits gestorben und mein Vater ebenfalls.

V: Sie werden in wenigen Tagen entlassen. Aufgrund Ihres Vorverhaltens – insbesondere Ihrer gravierenden Straffälligkeit – wird seitens des Bundesamtes Ihre Rückführung nach MAROKKO geprüft und ist beabsichtigt zur Sicherung der Abschiebung über Sie die Schubhaft zu verhängen. Sie haben es bisher unterlassen dem Bundesamt eine Adresse zu nennen und haben sich den bisherigen Verfahren entzogen. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

F: Wollen Sie Stellung dazu beziehen?

A: Wann kommt die Entscheidung und die Rechtsberatung?

Frage: Haben Sie alles verstanden?

Antwort: Ja das habe ich.

Frage: Möchten Sie noch etwas sagen?

Antwort: Nein, will ich nicht.

Anmerkung: Die Einvernahme wird vom Dolmetscher rückübersetzt

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen.

Frage: Haben Sie verstanden?

Antwort: Ja“

Mit handschriftlichem Schreiben vom 24.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Kindheit in Europa gelebt habe und weder hier noch in seinem Heimatland Familie habe. Er lebe seit 13 Jahren lebe er in Österreich, ohne Einkommen, ohne Familie und ohne Zuhause. Er habe nie eine Chance bekommen. Hätte er eine Chance bekommen, hätte er sie genützt. Er habe immer gehofft, ein normales Leben ohne Probleme führen zu können, aber niemand habe ihm geholfen, eine normale Arbeit oder ein Zuhause zu finden. Vor kurzem habe er mit dem Bundesamt gesprochen, das gesagt habe, dass er eine Beschwerde schreiben müsse, weil er staatenlos sei, damit er hierbleiben und um eine Duldung ansuchen könne. Er bitte sehr um eine Chance. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Schreiben mit XXXX . Das Schreiben langte am 07.07.2021 beim Bundesamt ein.Mit handschriftlichem Schreiben vom 24.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Kindheit in Europa gelebt habe und weder hier noch in seinem Heimatland Familie habe. Er lebe seit 13 Jahren lebe er in Österreich, ohne Einkommen, ohne Familie und ohne Zuhause. Er habe nie eine Chance bekommen. Hätte er eine Chance bekommen, hätte er sie genützt. Er habe immer gehofft, ein normales Leben ohne Probleme führen zu können, aber niemand habe ihm geholfen, eine normale Arbeit oder ein Zuhause zu finden. Vor kurzem habe er mit dem Bundesamt gesprochen, das gesagt habe, dass er eine Beschwerde schreiben müsse, weil er staatenlos sei, damit er hierbleiben und um eine Duldung ansuchen könne. Er bitte sehr um eine Chance. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Schreiben mit römisch 40 . Das Schreiben langte am 07.07.2021 beim Bundesamt ein.

2. Mit Bescheid vom 02.07.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.2. Mit Bescheid vom 02.07.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.

Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Seine Identität und Nationalität stehe fest. Zur Verschleierung seiner Identität habe er mehrere Aliasdatensätze, benützt. Fest stehe, dass er ARABISCH, ITALIENISCH und FRANZÖSISCH spreche. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er habe angegeben, gesund zu sein. Er sei drogenabhängig und nehme derzeit Substitutions- sowie Schlafmittel. Er habe in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz begründet und sei bisher lediglich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und an Obdachlosenadressen gemeldet gewesen. Er verfüge in Österreich über keine gültige Sozial- und Krankenversicherung, gehe keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und sei daher als mittellos anzusehen. Seit 05.12.2018 befinde er sich durchgehend in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er werde am 09.07.2021 entlassen. Er halte sich – außerhalb seiner Strafhaft – ohne Wohnsitz, Barmittel und ohne die deutsche Sprache zu beherrschen, in Österreich auf. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder eines Reisepasses. Demnach halte er sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine seit 09.11.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot und er sei zur Ausreise verpflichtet. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Seine Anträge auf internationalen Schutz vom 11.11.2008 und 07.08.2017 seien negativ beschieden worden. Er habe am 11.11.2008 unter Angabe falscher Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er sei unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich eingereist. Er sei nicht bereit, freiwillig nach MAROKKO auszureisen. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weiterhin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verharrt und habe seinen Aufenthalt zur Begehung seiner Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten benutzt. Er sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er sei mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig. Mit 01.07.2021 sei er im Besitz von Barmittel in der Höhe von € 15,73 gewesen. Fest stehe, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem ordnungsgemäßem Überstellungsverfahren nach MAROKKO entziehen würde. Er habe in Österreich zur Verschleierung seiner Identität mehrere Aliasidentitäten benützt und somit seine Abschiebung umgangen. Er habe durch sein fortgesetztes delinquentes Verhalten regelmäßig die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei nicht gewillt, dieses Verhalten einzustellen. Seit seiner Einreise sei er von österreichischen Gerichten insgesamt elf Mal strafrechtlich verurteilt und im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich 35 Mal bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Er sei nicht gewillt, an den gegen ihn ordnungsgemäß eingeleiteten und geführten Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Außer in Justizanstalten oder Polizeizentren sei er für die Behörde nie greifbar gewesen. Er sei nicht vertrauenswürdig. Er habe während seiner Strafhaft keine Ausreisevorbereitungen getroffen und habe sich nicht bemüht, ein Reisedokument zu beschaffen. Fest stehe, dass er sich in Vergangenheit mehrfach durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst habe. Fest stehe, dass es ihm vollkommen bewusst sei, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und verpflichtet sei, nach MAROKKO zurückzukehren. Es haben keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hinweisen. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Er verfüge weder über eine ordentliche Unterkunft, noch habe er der Behörde eine namhafte Adresse nach seiner Entlassung nennen können. Es seien in Österreich keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt. Seinen Angaben nach habe er in ITALIEN Cousins, in FRANKREICH eine Tante und in SPANIEN einen Cousin. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien in seinem Fall nicht hervorgekommen.Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität und Nationalität stehe fest. Zur Verschleierung seiner Identität habe er mehrere Aliasdatensätze, benützt. Fest stehe, dass er ARABISCH, ITALIENISCH und FRANZÖSISCH spreche. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er habe angegeben, gesund zu sein. Er sei drogenabhängig und nehme derzeit Substitutions- sowie Schlafmittel. Er habe in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz begründet und sei bisher lediglich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und an Obdachlosenadressen gemeldet gewesen. Er verfüge in Österreich über keine gültige Sozial- und Krankenversicherung, gehe keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und sei daher als mittellos anzusehen. Seit 05.12.2018 befinde er sich durchgehend in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er werde am 09.07.2021 entlassen. Er halte sich – außerhalb seiner Strafhaft – ohne Wohnsitz, Barmittel und ohne die deutsche Sprache zu beherrschen, in Österreich auf. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder eines Reisepasses. Demnach halte er sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine seit 09.11.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot und er sei zur Ausreise verpflichtet. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Seine Anträge auf internationalen Schutz vom 11.11.2008 und 07.08.2017 seien negativ beschieden worden. Er habe am 11.11.2008 unter Angabe falscher Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er sei unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich eingereist. Er sei nicht bereit, freiwillig nach MAROKKO auszureisen. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weiterhin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verharrt und habe seinen Aufenthalt zur Begehung seiner Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten benutzt. Er sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er sei mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig. Mit 01.07.2021 sei er im Besitz von Barmittel in der Höhe von € 15,73 gewesen. Fest stehe, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem ordnungsgemäßem Überstellungsverfahren nach MAROKKO entziehen würde. Er habe in Österreich zur Verschleierung seiner Identität mehrere Aliasidentitäten benützt und somit seine Abschiebung umgangen. Er habe durch sein fortgesetztes delinquentes Verhalten regelmäßig die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei nicht gewillt, dieses Verhalten einzustellen. Seit seiner Einreise sei er von österreichischen Gerichten insgesamt elf Mal strafrechtlich verurteilt und im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich 35 Mal bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Er sei nicht gewillt, an den gegen ihn ordnungsgemäß eingeleiteten und geführten Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Außer in Justizanstalten oder Polizeizentren sei er für die Behörde nie greifbar gewesen. Er sei nicht vertrauenswürdig. Er habe während seiner Strafhaft keine Ausreisevorbereitungen getroffen und habe sich nicht bemüht, ein Reisedokument zu beschaffen. Fest stehe, dass er sich in Vergangenheit mehrfach durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst habe. Fest stehe, dass es ihm vollkommen bewusst sei, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und verpflichtet sei, nach MAROKKO zurückzukehren. Es haben keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hinweisen. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Er verfüge weder über eine ordentliche Unterkunft, noch habe er der Behörde eine namhafte Adresse nach seiner Entlassung nennen können. Es seien in Österreich keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt. Seinen Angaben nach habe er in ITALIEN Cousins, in FRANKREICH eine Tante und in SPANIEN einen Cousin. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien in seinem Fall nicht hervorgekommen.

Begründend führte es u.a. aus dass auf Grund seines bisherigen Verhaltens begründen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 in seinem Fall Fluchtgefahr begründen: Er habe weder an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, noch habe er sich bemüht, ein Reisedokument zu beschaffen. Aus seinen Angaben im Zuge der Einvernahme am 23.06.2021 gehe hervor, dass er nach seiner Haftentlassung über keine Meldeadresse verfügen werde und für die Behörde nicht greifbar sei. Er habe an den bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt, haben gegenüber der Behörde falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und die Behörde dadurch getäuscht. Seine Ausreiseverpflichtung habe ihn nicht gehindert, in die Illegalität abzutauchen und somit seine Abschiebung zu umgehen. Er sei für die Behörde nur greifbar gewesen, wenn er sich in einer Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum befunden habe. Zudem habe er in der Einvernahme am 23.06.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls rückkehrwillig sei. Daher sei in seinem Fall die Ziffer 1 erfüllt. Gegen ihn bestehe eine mit 09.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot. Er habe sich in Vergangenheit sowohl seinen Asylverfahren, als auch seinen fremdenrechtlichen Verfahren entzogen und sei nach seinen Entlassungen aus der Strafhaft immer wieder untergetaucht. Daher sei in seinem Fall die Ziffer 3 erfüllt. Auch der Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung“ in Österreich sei im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Er habe nur wenig persönlich Kontakte in Österreich und habe in der Einvernahme am 23.06.2021 angegeben, nur Freunde im Bundesgebiet zu haben. Er sei der deutschen Sprache nur bedingt mächtig. Er sei nicht im Besitz finanzieller Mittel und es sei ihm auch nicht möglich, auf legalem Weg Geld zu verdienen. Zu seinen Verwandten im Ausland habe er seinen eigenen Angaben nach seit 18 Jahren keinen Kontakt mehr. Er sei in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2021 keine nennenswerten Beziehungen nennen können, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Somit binden ihn seine sozialen Anknüpfungspunkte nicht derart an Österreich, dass er nicht bereit wäre, neuerlich in die Illegalität abzutauchen bzw. illegal auszureisen. Er habe der Behörde keine Adresse nennen können, an der er für die Behörde greifbar wäre und habe daher nach seiner Haftentlassung über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass er nach Haftentlassung Unterkunft nehme, gehe die erkennende Behörde aufgrund seines bisher in Österreich gesetzten Verhalten davon aus, dass er sich dem Überstellungsverfahren nach MAROKKO entziehen würde. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher als Mittellos anzusehen. Begründend führte es u.a. aus dass auf Grund seines bisherigen Verhaltens begründen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 in seinem Fall Fluchtgefahr begründen: Er habe weder an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, noch habe er sich bemüht, ein Reisedokument zu beschaffen. Aus seinen Angaben im Zuge der Einvernahme am 23.06.2021 gehe hervor, dass er nach seiner Haftentlassung über keine Meldeadresse verfügen werde und für die Behörde nicht greifbar sei. Er habe an den bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt, haben gegenüber der Behörde falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und die Behörde dadurch getäuscht. Seine Ausreiseverpflichtung habe ihn nicht gehindert, in die Illegalität abzutauchen und somit seine Abschiebung zu umgehen. Er sei für die Behörde nur greifbar gewesen, wenn er sich in einer Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum befunden habe. Zudem habe er in der Einvernahme am 23.06.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls rückkehrwillig sei. Daher sei in seinem Fall die Ziffer 1 erfüllt. Gegen ihn bestehe eine mit 09.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot. Er habe sich in Vergangenheit sowohl seinen Asylverfahren, als auch seinen fremdenrechtlichen Verfahren entzogen und sei nach seinen Entlassungen aus der Strafhaft immer wieder untergetaucht. Daher sei in seinem Fall die Ziffer 3 erfüllt. Auch der Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung“ in Österreich sei im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Er habe nur wenig persönlich Kontakte in Österreich und habe in der Einvernahme am 23.06.2021 angegeben, nur Freunde im Bundesgebiet zu haben. Er sei der deutschen Sprache nur bedingt mächtig. Er sei nicht im Besitz finanzieller Mittel und es sei ihm auch nicht möglich, auf legalem Weg Geld zu verdienen. Zu seinen Verwandten im Ausland habe er seinen eigenen Angaben nach seit 18 Jahren keinen Kontakt mehr. Er sei in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2021 keine nennenswerten Beziehungen nennen können, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Somit binden ihn seine sozialen Anknüpfungspunkte nicht derart an Österreich, dass er nicht bereit wäre, neuerlich in die Illegalität abzutauchen bzw. illegal auszureisen. Er habe der Behörde keine Adresse nennen können, an der er für die Behörde greifbar wäre und habe daher nach seiner Haftentlassung über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass er nach Haftentlassung Unterkunft nehme, gehe die erkennende Behörde aufgrund seines bisher in Österreich gesetzten Verhalten davon aus, dass er sich dem Überstellungsverfahren nach MAROKKO entziehen würde. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher als Mittellos anzusehen.

Durch sein bisheriges Verhalten, konkret durch seine Straffälligkeit, durch seine falschen Angaben gegenüber den Behörden, sein ständiges Untertauchen und seine eigenen Angaben bei der Einvernahme am 23.06.2021, habe er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es sei ihm vollkommen bewusst, dass sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden worden und er zur Rückkehr in Ihr Heimatland verhalten sei. Er halte sich somit im vollen Bewusstsein seiner Illegalität in Österreich auf und sei nicht gewillt die österreichischen Rechtsnormen einzuhalten. Während seiner Haft habe er keine Ausreisevorbereitungen getroffen und sich nicht bemüht, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. In seinem Fall müsse daher von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Ziffer 9 ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nie an einer ordentlichen Wohnadresse gemeldet gewesen. Seine Meldungen im ZMR erstrecken sich lediglich auf Meldungen in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und Obdachlosenadressen. Er sei daher für die Behörde seit nunmehr über einem Jahrzehnt nur erreichbar, wenn er sich in Untersuchungshaft, Strafhaft, Schubhaft oder Verwaltungsstrafhaft befinde. Darüber hinaus sei er nicht im Besitz finanzieller Mittel, mit welchen er für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seit dem 05.12.2018 befinde er sich durchgehend in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und sein Aufenthalt im Bundesgebiet diene derzeit dem Strafvollzug.Der Beschwerdeführer sei seit seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nie an einer ordentlichen Wohnadresse gemeldet gewesen. Seine Meldungen im ZMR erstrecken sich lediglich auf Meldungen in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und Obdachlosenadressen. Er sei daher für die Behörde seit nunmehr über einem Jahrzehnt nur erreichbar, wenn er sich in Untersuchungshaft, Strafhaft, Schubhaft oder Verwaltungsstrafhaft befinde. Darüber hinaus sei er nicht im Besitz finanzieller Mittel, mit welchen er für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seit dem 05.12.2018 befinde er sich durchgehend in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und sein Aufenthalt im Bundesgebiet diene derzeit dem Strafvollzug.

Aufgrund seines Verhaltens und seinen eigenen Aussagen gehe die Behörde davon aus, dass er sich nach seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt XXXX einem ordnungsgemäßen Überstellungverfahren nach MAROKKO entziehen und erneut in die Illegalität abtauchen würde. Daher bestehe in seinem Fall erhebliche Fluchtgefahr.Aufgrund seines Verhaltens und seinen eigenen Aussagen gehe die Behörde davon aus, dass er sich nach seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt römisch 40 einem ordnungsgemäßen Überstellungverfahren nach MAROKKO entziehen und erneut in die Illegalität abtauchen würde. Daher bestehe in seinem Fall erhebliche Fluchtgefahr.

Er sei seit 2008 im Bundesgebiet aufhältig und habe in diesem Zeitraum weder Integrationsmaßnahmen getroffen, noch sei er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er nutze seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zur Begehung der seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und sei in die Illegalität abgetaucht. Die Gesamtheit seiner Handlungsweisen lasse in schlüssiger Form seine offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, weshalb die erkennende Behörde eindeutig davon ausgehe, dass er sich auch hinsichtlich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahrens entziehen werde, insbesondere in Anbetracht seines bisher gesetzten Verhaltens in Österreich.

Es müsse somit in seinem Fall nicht nur aufgrund seines persönlichen Verhaltens, sondern auch aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, sowie aufgrund seines unsteten Aufenthaltes und der fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

Er sei von der MAROKKANISCHEN Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für seine Person zugesagt worden, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Ziel der Schubhaft, nämlich die Finalisierung seiner Abschiebung jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreicht werden kann. Seine Anhaltung in Schubhaft sei daher verhältnismäßig. Die notwendigen Schritte für eine Abschiebung nach MAROKKO seien von der erkennenden Behörde gesetzt worden bzw. werden von dieser gesetzt. Trotz der vorherrschenden Beschränkungen aufgrund der COVID-19 Situation und der damit einhergehenden Beschränkungen sei von einer zeitnahen Abschiebung nach MAROKKO – zumal die MAROKKANISCHE Botschaft bereits der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für seine Person bereits zugestimmt habe – auszugehen. Insbesondere seien auch die Beschränkungen des internationalen Flugverkehrs rückgehend. So sei bereits für AUGUST eine zwangsweise Abschiebung nach MAROKKO organisiert und sei daher mit einer Außerlandesbringung seiner Person innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei auch wegen seiner eigenen Aussagen davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und mit der erkennenden Behörde zu kooperieren. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation in Verbindung mit seiner delinquenten Einstellung und seines bisher in Österreich gesetzten Verhaltens, sei auf Grund seiner Vorstrafen im verstärken Maße davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt lediglich durch die Begehung von strafrechtliche relevanten Delikten – insbesondere Vermögensdelikte – bestreiten können, weshalb die baldigste Effektuierung der Abschiebung im öffentlichen Interesse stehe. In diesem Zusammenhang dürfe auf seine Suchtgiftabhängigkeit verwiesen werden.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Ein gelinderes Mittel komme daher in seinem Fall aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht in Betracht. Es bestehe daher in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Ein gelinderes Mittel komme daher in seinem Fall aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht in Betracht. Es bestehe daher in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Seine Haftfähigkeit werde regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und er habe in Schubhaft jederzeit Zugang zu ärztlicher und medikamentöser Behandlung. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem gab es ihm mit Verfahrensanordnung die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtsberaterin bei.

3. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig war: Es bestehe auf Grund des Bescheides vom 09.11.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, das Heimreisezertifikat sei abholbereit, eine Gefährdung iSd § 51 FPG könne nicht festgestellt werden. Auf Grund der COVID-Pandemie habe in MAROKKO bis 10.04.2021 der Ausnahmezustand bestanden, der Flugverkehr sei bis 21.03.2021 gestoppt gewesen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, ebensowenig schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Es liege keine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und habe mehrfach Verwaltungsübertretungen begangen. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensmittelpunkt bis zur Ausreise gehabt. Dem Staat liege kein Organisationsverschulden zur Last. Ein Antrag gemäß §§ 55-57 AsylG 2005 liege nicht vor. Die Abschiebung sei daher zulässig. Eine Charter-Abschiebung sei nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und weise gewalttätige Verhaltensauffälligkeiten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahme, Vorführung, Einvernahme und Haft auf, habe aber keinen Widerstand gegen die Abschiebung angekündigt. Die Abschiebung sei noch nicht gebucht, bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Abschiebung vereitelt. Psychische Verhaltensauffälligkeiten seien nicht augenscheinlich, ebenso wenig schwerwiegende medizinische Aspekte. Die Abschiebung müsse begleitet erfolgen.3. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig war: Es bestehe auf Grund des Bescheides vom 09.11.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, das Heimreisezertifikat sei abholbereit, eine Gefährdung iSd Paragraph 51, FPG könne nicht festgestellt werden. Auf Grund der COVID-Pandemie habe in MAROKKO bis 10.04.2021 der Ausnahmezustand bestanden, der Flugverkehr sei bis 21.03.2021 gestoppt gewesen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, ebensowenig schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Es liege keine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und habe mehrfach Verwaltungsübertretungen begangen. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensmittelpunkt bis zur Ausreise gehabt. Dem Staat liege kein Organisationsverschulden zur Last. Ein Antrag gemäß Paragraphen 55 -, 57, AsylG 2005 liege nicht vor. Die Abschiebung sei daher zulässig. Eine Charter-Abschiebung sei nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und weise gewalttätige Verhaltensauffälligkeiten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahme, Vorführung, Einvernahme und Haft auf, habe aber keinen Widerstand gegen die Abschiebung angekündigt. Die Abschiebung sei noch nicht gebucht, bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Abschiebung vereitelt. Psychische Verhaltensauffälligkeiten seien nicht augenscheinlich, ebenso wenig schwerwiegende medizinische Aspekte. Die Abschiebung müsse begleitet erfolgen.

Das Bundesamt organisierte am 06.07.2021 die begleitete Abschiebung wegen des notwendigen Vorlaufs zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates von mindestens vier Wochen für den 13.08.2021. Diese Abschiebung musste auf Grund organisatorischer Gründe des Königreichs MAROKKO abberaumt werden.

Vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft, vor Verhängung der Schubhaft, Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Da der Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe bezahlte, verbüßte er nach der Überstellung von der Strafhaft ins Polizeianhaltezentrum XXXX am 09.07.2021 um 08:00 Uhr nicht die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern trat die Schubhaft an; allerdings wurde er im Melderegister nicht im Polizeianhaltezentrum angemeldet. Im Anschluss an die Schubhaftverhängung stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung durch die BBU um 11:38 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft, vor Verhängung der Schubhaft, Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Da der Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe bezahlte, verbüßte er nach der Überstellung von der Strafhaft ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 09.07.2021 um 08:00 Uhr nicht die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern trat die Schubhaft an; allerdings wurde er im Melderegister nicht im Polizeianhaltezentrum angemeldet. Im Anschluss an die Schubhaftverhängung stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung durch die BBU um 11:38 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer wegen des Ausfalls des PAD-EDV-Systems erst am 10.07.2021 polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen und hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den am 09.07.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe.Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer wegen des Ausfalls des PAD-EDV-Systems erst am 10.07.2021 polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen und hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den am 09.07.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2021 – nach erfolgter Rechtsberatung – abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Nach Prüfung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Antrag vom 09.07.2021 ausschließlich mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 illegal nach Österreich eingereist und habe in der Folge am 11.11.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen und mit einer Ausweisung nach MAROKKO verbunden worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer des Öfteren in Straf- bzw. Schubhaft befunden habe und sich mehrfach mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst habe, habe er am 07.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abermals abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung, sowie mit einem zehnjährigen Einreiseverbot, verbunden worden sei. Die diesbezügliche Entscheidung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 24.01.2019 sei vom Bundeskriminalamt mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer von Interpol XXXX unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in XXXX , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, positiv identifiziert worden sei. Mit Verbalnote vom 18.02.2021 habe die MAROKKANISCHE Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugestimmt. Bei der Beurteilung der Ausschließlichkeit der Missbrauchsabsicht komme es insbesondere darauf an, ob der Fremde bereits früher Zugang zum Asylsystem gehabt habe. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2021 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich bezüglich der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme befragt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 06.07.2021 sei ihm, noch während der Strafhaft, der nunmehr in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheid vom 02.07.2021 zugestellt worden. Erst nachdem der Bechwerdeführer am 09.07.2021 von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und einer Rechtsberatung zugeführt worden sei, habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es werde festgehalten, dass die diesbezügliche Vorgehensweise des Fremden nach Ansicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar erscheine. Dass der Fremde mit der Asylantragstellung so lange zugewartet habe, spreche nach Dafürhalten des Bundesamtes jedenfalls für diese Ansicht. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2021 – nach erfolgter Rechtsberatung – abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Nach Prüfung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Antrag vom 09.07.2021 ausschließlich mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 illegal nach Österreich eingereist und habe in der Folge am 11.11.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen und mit einer Ausweisung nach MAROKKO verbunden worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer des Öfteren in Straf- bzw. Schubhaft befunden habe und sich mehrfach mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst habe, habe er am 07.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abermals abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung, sowie mit einem zehnjährigen Einreiseverbot, verbunden worden sei. Die diesbezügliche Entscheidung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 24.01.2019 sei vom Bundeskriminalamt mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer von Interpol römisch 40 unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, positiv identifiziert worden sei. Mit Verbalnote vom 18.02.2021 habe die MAROKKANISCHE Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugestimmt. Bei der Beurteilung der Ausschließlichkeit der Missbrauchsabsicht komme es insbesondere darauf an, ob der Fremde bereits früher Zugang zum Asylsystem gehabt habe. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2021 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich bezüglich der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme befragt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 06.07.2021 sei ihm, noch während der Strafhaft, der nunmehr in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheid vom 02.07.2021 zugestellt worden. Erst nachdem der Bechwerdeführer am 09.07.2021 von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und einer Rechtsberatung zugeführt worden sei, habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es werde festgehalten, dass die diesbezügliche Vorgehensweise des Fremden nach Ansicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar erscheine. Dass der Fremde mit der Asylantragstellung so lange zugewartet habe, spreche nach Dafürhalten des Bundesamtes jedenfalls für diese Ansicht.

Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer lediglich angeführt, dass die Stellung eines Asylantrages „sein gutes Recht“ sei und er deshalb einen Asylantrag stelle. Er habe – trotz der bereits erfolgten Identifizierung – abermals angeführt, kein MAROKKANER zu sein, sondern aus MAURETANIEN zu stammen und habe somit wiederum versucht, über seine Identität zu täuschen. Er habe angegeben, dass sich sein Fluchtgrund „geändert“ habe. Konkrete Gründe für die Asylantragstellung habe er jedoch keine ins Treffen geführt, woraus das Bundesamt eine Verzögerungsabsicht ableite. Als Rückkehrbefürchtung habe der Beschwerdeführer lediglich angegben, vor gar keinem Angst zu haben. Konkrete Rückkehrbefürchtungen seien keine genannt worden (vgl. Fragen 6, 7 und 8 der Erstbefragung: „[6.] Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. [Antwort:] Das ist mein Recht, deswegen stelle ich einen Asylantrag. Oder darf ich keinen beantragen? 7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? [Antwort:] Mein Fluchtgrund hat sich geändert, weil ich nicht MAROKKANER bin. Ich bin XXXX . 8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) [Antwort:] Ich habe vor gar keinem Angst.“). Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer lediglich angeführt, dass die Stellung eines Asylantrages „sein gutes Recht“ sei und er deshalb einen Asylantrag stelle. Er habe – trotz der bereits erfolgten Identifizierung – abermals angeführt, kein MAROKKANER zu sein, sondern aus MAURETANIEN zu stammen und habe somit wiederum versucht, über seine Identität zu täuschen. Er habe angegeben, dass sich sein Fluchtgrund „geändert“ habe. Konkrete Gründe für die Asylantragstellung habe er jedoch keine ins Treffen geführt, woraus das Bundesamt eine Verzögerungsabsicht ableite. Als Rückkehrbefürchtung habe der Beschwerdeführer lediglich angegben, vor gar keinem Angst zu haben. Konkrete Rückkehrbefürchtungen seien keine genannt worden vergleiche Fragen 6, 7 und 8 der Erstbefragung: „[6.] Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. [Antwort:] Das ist mein Recht, deswegen stelle ich einen Asylantrag. Oder darf ich keinen beantragen? 7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? [Antwort:] Mein Fluchtgrund hat sich geändert, weil ich nicht MAROKKANER bin. Ich bin römisch 40 . 8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) [Antwort:] Ich habe vor gar keinem Angst.“).

Da die bisherigen Asylanträge des Beschwerdeführers jeweils ab- bzw. zurückgewiesen und diese Entscheidungen jeweils in Rechtskraft erwachsen seien und der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Asylantragstellung keine neuen Fluchtgründe ins Treffen geführt habe, sei im Entscheidungszeitpunkt ein negativer Verfahrensausgang zu prognostizieren. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren in eine Abschiebung münde. Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass der Beschwereführer in den vorangegangenen Verfahren mehrere Aliasdatensätze zur Verschleierung seiner Identität genutzt habe. Er sei bisher nicht bereit gewesen, freiwillig nach MAROKKO auszureisen. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sei der Genannte seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und sei weiterhin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verharrt. Der Fremde habe durch sein fortgesetztes delinquentes Verhalten regelmäßig die österreichische Rechtsordnung missachtet. Seit seiner Einreise sei er von österreichischen Gerichten insgesamt elf Mal strafrechtlich verurteilt und im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich 35 Mal bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Daher sei die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2021 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz im Zulassungsverfahren aufzuheben. Unter einem verpflichtete es den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Am selben Tag übermittelte es dem Beschwerdeführer die das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu MAROKKO zum Parteiengehör.

Am 28.07.2021 verweigerte der Beschwerdeführer die Rückkehrberatung und die Rechtsberatung durch die BBU.

Am 02.08.2021 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein und hob mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz auf.

Mit Beschluss vom 09.08.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 BFA-VG rechtmäßig war. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:Mit Beschluss vom 09.08.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, BFA-VG rechtmäßig war. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:

„Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017, rechtskräftig mit 11.10.2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot) erlassen. Seither hat der Beschwerdeführer Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten.„Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017, rechtskräftig mit 11.10.2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot) erlassen. Seither hat der Beschwerdeführer Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass ‚eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags‘ zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für ‚klar missbräuchliche Anträge‘ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass ‚eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags‘ zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für ‚klar missbräuchliche Anträge‘ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie – etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie – etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).

Der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und keine neuen Fluchtgründe geltend zu machen. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in MAROKKO hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zugleich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der mehrfach straffällige Beschwerdeführer erst im Stande der Schubhaft und nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats den gegenständlichen Antrag stellte, dass der Beweggrund für die Antragstellung nicht in einem Schutzbedürfnis, sondern nur in dem Versuch, seine Abschiebung zu verhindern, gründet.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits sein vorhergegangener Folgeantrag) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080)Es ist daher davon auszugehen, dass auch der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits sein vorhergegangener Folgeantrag) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080)

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):

In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA 2009 bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Dies wurde auch im 2017 geführten Asylverfahren bestätigt.In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA 2009 bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Dies wurde auch im 2017 geführten Asylverfahren bestätigt.

Auch in seinem gegenständlichen dritten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem gegenständlichen dritten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat.

Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Er hat keine Verwandten in Österreich und wurde mehrfach wegen Straftaten verurteilt. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz.“

Der Beschluss wurde dem Bundesamt am 10.08.2021 elektronisch zugestellt, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 10.08.2021.

5. Mit Aktenvermerk vom 06.08.2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen; die Abschiebung wurde nunmehr für 14.-17.10.2021 avisiert.

Mit Aktenvermerk vom 03.09.2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen; Termin und Flug nach MAROKKO waren noch nicht fixiert.

Am 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Bewachung in die Zahnambulanz ausgeführt. Die Schubhaft wurde dazu nicht unterbrochen.

Am 23.09.2021 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers für den 04.11.2021.

Mit Aktenvermerk vom 01.10.2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen; die begleitete Abschiebung war nunmehr für 04.11.2021 fixiert.

Dem Beschwerdeführer wurde am 21.10.2021 die Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.11.2021 ausgefolgt.

Am 26.10.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.

Am 28.10.2021 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der Botschaft des Königreichs MAROKKO vorgeführt. Das Heimreisezertifikat wurde am folgenden Tag ausgestellt. Der Beschwerdeführer gab bei der Vorführung den vorführenden Beamten zufolge an, sich bei der Abschiebung stark unkooperativ zu verhalten, mitunter auch, diese zu vereiteln.

6. Am 28.10.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor.

Am 01.11.2021 war der Beschwerdeführer haftunfähig. Die Heilbehandlung wurde genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde zur Heilbehandlung in die Justizanstalt XXXX ausgeführt, von dort aus ins XXXX . Die Ausführung ins Spital wurde überwacht, die Schubhaft wurde dazu nicht unterbrochen. Nach der Heilbehandlung war der Beschwerdeführer wieder haftfähig.Am 01.11.2021 war der Beschwerdeführer haftunfähig. Die Heilbehandlung wurde genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde zur Heilbehandlung in die Justizanstalt römisch 40 ausgeführt, von dort aus ins römisch 40 . Die Ausführung ins Spital wurde überwacht, die Schubhaft wurde dazu nicht unterbrochen. Nach der Heilbehandlung war der Beschwerdeführer wieder haftfähig.

Die Abschiebung am 04.11.2021 vereitelte der Beschwerdeführer durch die Weigerung am 02.11.2021, sich PCR-testen zu lassen. Der Flug wurde storniert.

Am 03.11.2021 hielt das Bundesamt fest, dass eine Abschiebung nach MAROKKO nur mit PCR-Test oder COVID-19-Impfung zulässig war. Die Frage, ob die Einreise nach MAROKKO auch akzeptiert werde, wenn sich der Fremde schon zuvor in Quarantäne für die Abschiebung befand, sei in einer Führungskräftebesprechung angesprochen, aber noch nicht geklärt worden.

Mit Erkenntnis vom 05.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.Mit Erkenntnis vom 05.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.

Am 12.11.2021 verweigerte der Beschwerdeführer die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 16.11.2021. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 16.11.2021 dadurch, dass er den PCR-Test verweigerte. Die Abschiebung wurde storniert.

Am 25.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 03.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.Am 25.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 03.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.

Am 29.11.2021 stellte MAROKKO CORONA-bedingt den Flugverkehr ein; die zunächst bis 13.12.2021 befristete Sperre wurde verlängert.

Am 12.12.2021 beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik.

Am 22.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 30.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.Am 22.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 30.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme.

7. Am 04.01.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 7 FPG mit, dass er derzeit nur deshalb nicht abgeschoben werden habe können, weil er bisher von der Behörde eingeleitete Abschiebungen dadurch vereitelt habe, dass er die notwendigen PCR-Testungen verweigert habe und dass die Dauer der Schubhaft daher gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG auf die Dauer von 18 Monaten ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer könne die Schubhaftzeit jederzeit durch eine freiwillige Ausreise nach MAROKKO verkürzen. Das Ziel der Schubhaft könne weiterhin erreicht werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dies zur Kenntnis nehme, aber Österreich nicht verlassen wolle und dass er niemals gehen werde. Die Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte der Beschwerdeführer. Das Bundesamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht sehr kooperativ gewesen sei.7. Am 04.01.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mit, dass er derzeit nur deshalb nicht abgeschoben werden habe können, weil er bisher von der Behörde eingeleitete Abschiebungen dadurch vereitelt habe, dass er die notwendigen PCR-Testungen verweigert habe und dass die Dauer der Schubhaft daher gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auf die Dauer von 18 Monaten ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer könne die Schubhaftzeit jederzeit durch eine freiwillige Ausreise nach MAROKKO verkürzen. Das Ziel der Schubhaft könne weiterhin erreicht werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dies zur Kenntnis nehme, aber Österreich nicht verlassen wolle und dass er niemals gehen werde. Die Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte der Beschwerdeführer. Das Bundesamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht sehr kooperativ gewesen sei.

Am 19.01.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor.

Am 21.01.2022 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Flugverkehr nach MAROKKO COVID-beding eingestellt sei und voraussichtlich ab FEBRUAR wieder aufgenommen werde.

Am 24.01.2022 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GmbH dem Bundesamt gegenüber die Vollmacht des Beschwerdeführers in Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und ersuchte um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.Am 24.01.2022 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GmbH dem Bundesamt gegenüber die Vollmacht des Beschwerdeführers in Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und ersuchte um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gründete das Erkenntnis auf folgende Feststellungen:

„1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 09.11.2008, unter Angabe einer Alias-Identität unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag an die ITALIENISCHE Grenze zurückgeschoben. Am 11.11.2008 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab eine weitere Aliasidentität an. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach MAROKKO ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.04.2009 unangefochten in Rechtskraft, der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet.

2. Am 06.05.2009 wurde von einer Bundespolizeidirektion bei der MAROKKANISCHEN Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht.

3. Gegen den BF wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 29.09.2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet.

4. Am 18.04.2017 wurde erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der MAROKKANISCHEN Botschaft beantragt.

5. Der BF stellte am 07.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.10.2017 vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Ausreise nach MAROKKO zulässig ist sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 09.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft, seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.

6. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol XXXX unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert wurde. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt.6. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol römisch 40 unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert wurde. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2021 wurde über den BF unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegenständlicher Bescheid wurde am 06.07.2021 durch den BF nachweislich übernommen. Am 09.07.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, seither wird er in Schubhaft angehalten.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2021 wurde über den BF unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegenständlicher Bescheid wurde am 06.07.2021 durch den BF nachweislich übernommen. Am 09.07.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, seither wird er in Schubhaft angehalten.

8. Am 09.07.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.8. Am 09.07.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2021 wurde gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 für rechtmäßig erklärt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2021 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 für rechtmäßig erklärt.

9. Die vom Bundesamt für 04.11.2021 organisierte Abschiebung des BF wurde durch den BF vereitelt, da er den für die Abschiebung erforderlichen Covid-Test verweigerte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 05.11.2021 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.10. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 05.11.2021 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.

11. Das Bundesamt organisierte neuerlich die Abschiebung des BF für den 16.11.2021, auch dieser Abschiebeversuch scheiterte an der Weigerung des BF den erforderlichen Covid-Test durchzuführen.

12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2021 und 30.12.2021 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.

13. Am 04.01.2022 teilte das Bundesamt dem BF im Rahmen einer Einvernahme mit, dass die Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten wird. Der BF gab dazu an, dass er Österreich nicht verlassen wolle und niemals gehen werde. Der BF verweigerte sowohl die Unterfertigung der Niederschrift als auch die Bestätigung, dass er das Informationsblatt gemäß § 80 Abs. 7 FPG erhalten hat.13. Am 04.01.2022 teilte das Bundesamt dem BF im Rahmen einer Einvernahme mit, dass die Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten wird. Der BF gab dazu an, dass er Österreich nicht verlassen wolle und niemals gehen werde. Der BF verweigerte sowohl die Unterfertigung der Niederschrift als auch die Bestätigung, dass er das Informationsblatt gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG erhalten hat.

14. Am 19.01.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme ergänzend mit, dass die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates nach Vorlage der Flugbuchung und Retournierung des abgelaufenen Heimreisezertifikates erfolge. Auf Grund der Situation in Marokko im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei der Flugverkehr bis 31.01.2022 eingestellt worden. Es sei jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Flugverbindungen Anfang 2022 – somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer – wiederaufgenommen werden. Da für den BF bereits die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe erlangt werden können, sei damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der noch verbleibenden Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen werde. Zudem akzeptiere die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde mittlerweile drei Abschiebungen pro Woche.14. Am 19.01.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme ergänzend mit, dass die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates nach Vorlage der Flugbuchung und Retournierung des abgelaufenen Heimreisezertifikates erfolge. Auf Grund der Situation in Marokko im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei der Flugverkehr bis 31.01.2022 eingestellt worden. Es sei jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Flugverbindungen Anfang 2022 – somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer – wiederaufgenommen werden. Da für den BF bereits die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe erlangt werden können, sei damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der noch verbleibenden Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen werde. Zudem akzeptiere die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde mittlerweile drei Abschiebungen pro Woche.

15. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2022 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 24.01.2022 legte der BF die Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vor und gab durch diese am 25.01.2022 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass der Sicherungszweck derzeit nicht erreichbar sei, da die Möglichkeit einer Abschiebung des BF nicht bestehe. Zum einen sei der Flugverkehr nach MAROKKO unterbrochen und dessen Wiederaufnahme nicht absehbar, zum anderen sei der Webseite der österreichischen Botschaft in XXXX zu entnehmen, dass für eine Einreise aus Österreich ein Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erforderlich sei. Da der BF nicht gegen COVID-19 geimpft sei, werde eine Außerlandesbringung nach MAROKKO faktisch nicht möglich sein.15. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2022 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 24.01.2022 legte der BF die Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vor und gab durch diese am 25.01.2022 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass der Sicherungszweck derzeit nicht erreichbar sei, da die Möglichkeit einer Abschiebung des BF nicht bestehe. Zum einen sei der Flugverkehr nach MAROKKO unterbrochen und dessen Wiederaufnahme nicht absehbar, zum anderen sei der Webseite der österreichischen Botschaft in römisch 40 zu entnehmen, dass für eine Einreise aus Österreich ein Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erforderlich sei. Da der BF nicht gegen COVID-19 geimpft sei, werde eine Außerlandesbringung nach MAROKKO faktisch nicht möglich sein.

[…]

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger MAROKKOS, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 27.01.2022.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hat in Österreich mehrfach falsche Identitätsdaten angegeben.

3.2. Der BF hielt sich ohne Meldeadresse in Österreich auf.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist rechtskräftig und durchsetzbar.

3.4. Der BF stellte am 09.07.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der diesbezüglich dem BF zukommende faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021 aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

3.5. Der BF befand sich von 26.10.2021 bis 12.12.2021 im Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

4. Zur familiären und sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.

5. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:

5.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verteilungen auf:

5.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2009, rechtskräftig am 30.06.2009, wurde der BF nach §§ 125, 107 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch – StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2009, rechtskräftig am 30.06.2009, wurde der BF nach Paragraphen 125, 107, Absatz eins, Fall 2 Strafgesetzbuch – StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.

5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010 wurde der BF nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, StGB, § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010 wurde der BF nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, StGB, Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.

5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen.5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 125, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen.

5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011, wurde der BF nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 83 Abs. 1, 125, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1, 109 Abs. 2, 105 Abs. 1, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen.5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011, wurde der BF nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, 109, Absatz 2, 105, Absatz eins, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen.

5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen.5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen.

5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012, wurde der BF nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen.5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012, wurde der BF nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen.

5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015, wurde der BF nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen.5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015, wurde der BF nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen.

5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017, wurde der BF nach § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen.5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017, wurde der BF nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen.

5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017, wurde der BF nach § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen.5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017, wurde der BF nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen.

5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen.5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen.

5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019, wurde der BF nach §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen.5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019, wurde der BF nach Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen.

5.2. Im Jänner 2019 wurde der BF von Interpol XXXX unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Die Abschiebung des BF nach MAROKKO auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach MAROKKO erforderlichen PCR-Test verweigerte. Die Gültigkeitsdauer des für den BF ausgestellten Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgelaufen. Für die Neuausstellung ist die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich.5.2. Im Jänner 2019 wurde der BF von Interpol römisch 40 unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Die Abschiebung des BF nach MAROKKO auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach MAROKKO erforderlichen PCR-Test verweigerte. Die Gültigkeitsdauer des für den BF ausgestellten Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgelaufen. Für die Neuausstellung ist die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich.

5.3. Am 29.11.2021 wurde der gesamte Flugverkehr nach MAROKKO zuerst für zwei Wochen eingestellt, mittlerweile wurde der Flugbetrieb bis 31.01.2022 unterbrochen. Da mit einer – neuerlichen – Lockerung der Reisebeschränkungen nach Abflachen der derzeit bestehenden Infektionswelle in der Covid-19-Pandemie innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann und MAROKKO drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, erscheint die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich.“

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

„3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.„3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft – in Österreich aufhält.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft – in Österreich aufhält.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist elf Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 110 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Körperverletzung, absichtlich schwere Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Widerstand gegen die Staatsgewalt, falsche Beweisaussage und Verleumdung sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften – mehrfach auch gewerbsmäßig begangen und wodurch auch minderjährigen Personen der Gebrauch von Suchtgift ermöglicht wurde – und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Durch den mehrfach begangenen Widerstand gegen die Staatsgewalt zeigt der BF, dass er auch nicht vor strafbaren Handlungen gegen Personen zurückschreckt, gegenüber denen eine höhere Hemmschwelle vorliegen sollte. Insbesondere aber durch seine mehrfache Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF vor. Er hat Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gewerbsmäßig begangen, wurde auch wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt und hat minderjährigen Personen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Gerade an der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt jedoch ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel betrieben und Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gewerbsmäßig begangen hat. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der MAROKKANISCHEN Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der MAROKKANISCHEN Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.

Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 04.11.2021 vor und organisierte einen neuerlichen Versuch für die Abschiebung des BF bereits für den 16.11.2021. Insgesamt hat das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, wobei die Abschiebung des BF jeweils durch sein Verhalten vereitelt wurde.

Derzeit sind zwar keine Flüge nach MAROKKO möglich, doch wurde diese Maßnahme nunmehr bis 31.01.2022 befristet erlassen. Da mit einer Wiederaufnahme des Flugbetriebes nach Abflachen der sich derzeit aufbauenden Covid-19-Infektionswelle entsprechend den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann, für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und MAROKKO drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach MAROKKO innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer von ca. 11 Monaten möglich sein wird.

Der BF bringt in seiner Stellungnahme vor, bereits jetzt sei davon auszugehen, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass zum einen die weiteren Einschränkungen des Flugverkehrs von den marokkanischen Behörden monatlich überprüft werden und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zum 31.01.2022 aufrecht sind. Doch auch im Falle einer weiteren Verlängerung der Einschränkungen im Flugverkehr ist davon auszugehen, dass diese nach Abflachen der derzeitigen Covid-19-Infektionswelle – so wie bereits im Jahr 2021 – nach wenigen Monaten aufgehoben werden, sodass Abschiebungen nach MAROKKO wieder möglich sein werden. Dem weiteren Vorbringen des BF, seine Abschiebung sei nicht möglich, da MAROKKO eine Einreise aus Österreich nur vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen erlaube, der BF jedoch nicht geimpft sei, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den Informationen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in XXXX – auf die sich auch der BF in seiner Stellungnahme bezieht – zwischen MAROKKANISCHEN Staatsangehörigen und Ausländern mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO einerseits und allen anderen Passagieren andererseits unterschieden wird. Bei der Einreise in MAROKKO müssen sich alle Passagiere einer doppelten Temperaturkontrolle sowie einem etwaigen Antigen-Schnelltest unterziehen. Sollte der Antigen-Schnelltest positiv ausfallen gelten folgende Regeln: MAROKKANISCHE Staatsbürger und Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO müssen sich umgehend in eine 10-tägige Quarantäne gemäß dem aktuell gültigen Gesundheitsporotkoll begeben, allen anderen Passagieren wird die Einreise verweigert. Es wird zwar zwischen Einreisenden aus Ländern der Liste A und Liste B unterschieden, dass sich diese Einreisebeschränkungen auch auf MAROKKANISCHE Staatsangehörige beziehen, lässt sich den Ausführungen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in XXXX nicht entnehmen.Der BF bringt in seiner Stellungnahme vor, bereits jetzt sei davon auszugehen, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass zum einen die weiteren Einschränkungen des Flugverkehrs von den marokkanischen Behörden monatlich überprüft werden und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zum 31.01.2022 aufrecht sind. Doch auch im Falle einer weiteren Verlängerung der Einschränkungen im Flugverkehr ist davon auszugehen, dass diese nach Abflachen der derzeitigen Covid-19-Infektionswelle – so wie bereits im Jahr 2021 – nach wenigen Monaten aufgehoben werden, sodass Abschiebungen nach MAROKKO wieder möglich sein werden. Dem weiteren Vorbringen des BF, seine Abschiebung sei nicht möglich, da MAROKKO eine Einreise aus Österreich nur vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen erlaube, der BF jedoch nicht geimpft sei, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den Informationen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in römisch 40 – auf die sich auch der BF in seiner Stellungnahme bezieht – zwischen MAROKKANISCHEN Staatsangehörigen und Ausländern mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO einerseits und allen anderen Passagieren andererseits unterschieden wird. Bei der Einreise in MAROKKO müssen sich alle Passagiere einer doppelten Temperaturkontrolle sowie einem etwaigen Antigen-Schnelltest unterziehen. Sollte der Antigen-Schnelltest positiv ausfallen gelten folgende Regeln: MAROKKANISCHE Staatsbürger und Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO müssen sich umgehend in eine 10-tägige Quarantäne gemäß dem aktuell gültigen Gesundheitsporotkoll begeben, allen anderen Passagieren wird die Einreise verweigert. Es wird zwar zwischen Einreisenden aus Ländern der Liste A und Liste B unterschieden, dass sich diese Einreisebeschränkungen auch auf MAROKKANISCHE Staatsangehörige beziehen, lässt sich den Ausführungen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in römisch 40 nicht entnehmen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigt der BF auch durch den in Schubhaft begonnenen Hungerstreik, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in seiner Einvernahme vom 04.01.2022, in der er insbesondere angab, dass er Österreich nicht verlassen und niemals gehen werde und sowohl die Niederschrift als auch die Übernahmebestätigung der Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG nicht unterfertigte.3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigt der BF auch durch den in Schubhaft begonnenen Hungerstreik, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in seiner Einvernahme vom 04.01.2022, in der er insbesondere angab, dass er Österreich nicht verlassen und niemals gehen werde und sowohl die Niederschrift als auch die Übernahmebestätigung der Information gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG nicht unterfertigte.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.“

8. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: XXXX vom 02.07.2021, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021 im vollen Umfang und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.8. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: römisch 40 vom 02.07.2021, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021 im vollen Umfang und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer stamme aus WESTSAHARA, das Bundesamt gehe von einer MAROKKANISCHEN Staatsangehörigkeit aus und es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, die Abschiebung nach MAROKKO sei rechtskräftig für zulässig erkannt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 09.07.2021 durchgehend in Schubhaft und diese diene der Sicherung der Abschiebung nach MAROKKO. Bereits am 24.01.2019 sei der Beschwerdeführer als MAROKKANISCHER Staatsbürger identifiziert worden, am 18.02.2021 sei der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zugestimmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von 05.12.2018 bis 09.07.2021 in Strafhaft befunden. Am 02.07.2021 sei ein Schubhaftbescheid gegen ihn erlassen worden, am 09.07.2021 sei er aus der Strafhaft direkt in die Schubhaft überstellt worden und werde seither in Schubhaft angehalten. Am 09.07.2021 habe der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen erneuten Asylantrag gestellt, für diesen seider faktische Abschiebeschutz am 02.06.2021 aufgehoben und die Aufhebung vom Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2021 für rechtmäßig erklärt worden. Seit 09.01.2022 übersteige die Dauer seiner Anhaltung sechs Monate. Für 04.11.2021 und 16.11.2021 seien Abschiebungen geplant gewesen, haben jedoch wegen der Weigerung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines PCR-Tests nicht durchgeführt werden können. Am 05.11, 03.12. und 30.12.2021 sei vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft erkannt worden. Am 25.01.2022 sei vonseiten des DIAKONIE Flüchtlingsdienst, der nunmehrigen Vertretung, eine Stellungnahme im Haftüberprüfungsverfahren eingebracht worden. Am 26.01.2022 sei das Erkenntnis im Haftüberprüfungsverfahren ergangen, in dem festgestellt worden sei, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

Die Beschwerde brachte vor, die Anordnung der Schubhaft sei aufgrund der fehlenden Realisierbarkeit der Abschiebung rechtswidrig: Gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach MAROKKO angeordnet worden Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme (unter Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024) nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung – innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer – überhaupt erreicht werden könne. Zudem erkenne der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen seien (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). In einem dem vorliegenden ähnlich gelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass den Entwicklungen im Zuge der Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs, maßgebliche Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zukomme, da die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung an diese gebunden sei: Im Zusammenhang mit weltweiten Flugreisebeschränkungen sei die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen könne, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden könne (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Bereits am 24.01.2019 sei der Beschwerdeführer als MAROKKANISCHER Staatsbürger identifiziert worden, am 18.02.2021 der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zugestimmt worden. Dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis BVwG 26.01.2022, W250 2247742-4/8E, im Haftüberprüfungsverfahren sei zu entnehmen, dass die Gültigkeitsdauer des für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikats mittlerweile abgelaufen sei, für die Neuausstellung sei die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich. Wie an unterer Stelle erneut festgehalten werde, sei für eine Neuausstellung zudem eine Vorlaufzeit von mindestens einem Monat einzuplanen. Auch werde im an oberer Stelle zitierten Erkenntnis erneut festgehalten, dass am 29.11.2021 der gesamte Flugverkehr nach MAROKKO zuerst für zwei Wochen eingestellt und mittlerweile der Flugbetrieb bis 31.01.2022 unterbrochen worden sei. Im Erkenntnis BVwG 04.02.2022, W140 2244751-6/7E, habe das Bundesverwaltungsgericht, dass im Falle eines MAROKKANISCHEN Staatsbürgers, der sich seit 20.07.2021 im Stande der Schubhaft befunden habe, eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Dabei habe es ausgeführt, dass es keine verlässlichen Informationen darüber gebe, wann mit der Wiederaufnahme der stillgelegten Flugverbindung nach MAROKKO sowie unter welchen Modalitäten zu rechnen sei. Daher könne mit einer baldigen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gerechnet werden. Dabei habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Anfragebeantwortung der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2022 gestützt:Die Beschwerde brachte vor, die Anordnung der Schubhaft sei aufgrund der fehlenden Realisierbarkeit der Abschiebung rechtswidrig: Gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach MAROKKO angeordnet worden Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme (unter Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024) nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung – innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer – überhaupt erreicht werden könne. Zudem erkenne der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen seien (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). In einem dem vorliegenden ähnlich gelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass den Entwicklungen im Zuge der Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs, maßgebliche Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zukomme, da die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung an diese gebunden sei: Im Zusammenhang mit weltweiten Flugreisebeschränkungen sei die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen könne, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden könne vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Bereits am 24.01.2019 sei der Beschwerdeführer als MAROKKANISCHER Staatsbürger identifiziert worden, am 18.02.2021 der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zugestimmt worden. Dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis BVwG 26.01.2022, W250 2247742-4/8E, im Haftüberprüfungsverfahren sei zu entnehmen, dass die Gültigkeitsdauer des für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikats mittlerweile abgelaufen sei, für die Neuausstellung sei die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich. Wie an unterer Stelle erneut festgehalten werde, sei für eine Neuausstellung zudem eine Vorlaufzeit von mindestens einem Monat einzuplanen. Auch werde im an oberer Stelle zitierten Erkenntnis erneut festgehalten, dass am 29.11.2021 der gesamte Flugverkehr nach MAROKKO zuerst für zwei Wochen eingestellt und mittlerweile der Flugbetrieb bis 31.01.2022 unterbrochen worden sei. Im Erkenntnis BVwG 04.02.2022, W140 2244751-6/7E, habe das Bundesverwaltungsgericht, dass im Falle eines MAROKKANISCHEN Staatsbürgers, der sich seit 20.07.2021 im Stande der Schubhaft befunden habe, eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Dabei habe es ausgeführt, dass es keine verlässlichen Informationen darüber gebe, wann mit der Wiederaufnahme der stillgelegten Flugverbindung nach MAROKKO sowie unter welchen Modalitäten zu rechnen sei. Daher könne mit einer baldigen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gerechnet werden. Dabei habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Anfragebeantwortung der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2022 gestützt:

„Betreffend ihre Anfrage, kann folgendes mitgeteilt werden:

Konnte seit Dezember 2021 jemand mit Flug nach MAROKKO zwangsweise überstellt werden?

Aufgrund des aktuellen Einreisestopps nach MAROKKO konnten keine Rückführungen im genannten Zeitraum stattfinden. Ursprüngliches angekündigtes Ende des Einreisestopps war der 31.01.2022. Nach Rücksprache mit der Botschaft, wurde uns mitgeteilt, dass dieser bis 07.02.2022 verlängert wurde.

Wie schaut der derzeitige Zeitplan für Rückführungen nach MAROKKO aus, was gibt es für Erfahrungswerte? Wie sind die Modalitäten?

Nach Ende des Einreisestopps ist die Wiederaufnahme von Rückführungen geplant. Die genauen Einreisemodalitäten für zwangsweise rückgeführte man Staatsangehörige konnten seitens der MAR. Botschaft noch nicht mitgeteilt werden.

Wie viele HRZ wurden von MAROKKO seit DEZEMBER 2021 ausgestellt? Bedeutet eine Flugbuchung an sich automatisch die Ausstellung eines HRZ?

Im Falle MAROKKOS ist für die Ausstellung eines HRZ die vorangegangene Identifizierung seitens der MAROKKANISCHEN Behörden, bzw. der Botschaft. Nach erfolgter Identifizierung kann ein Flug gebucht werden. Nach Vorgabe der MAROKKANISCHEN Botschaft, ist hierfür eine Vorlaufzeit von 4 Wochen vorgeschrieben. Erst nach erfolgter Flugbuchung wird seitens der MAROKKANISCHEN Botschaft ein HRZ ausgestellt.

Was für eine Prognose können Sie abgeben, wann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rückführung des BF nach MAROKKO möglich bzw. erfolgreich durchführbar sein wird?

Herr xxx, geb. xxx wurde von der MAR. Botschaft am 03.08.2021 interviewt und dabei als MAR. Staatsangehöriger identifiziert. Gleichzeitig mit der Identifizierung wurde seitens der Botschaft die Ausstellung eines HRZ zugesagt, unter den oben Genannten Bedingungen (Flugbuchung).

Gibt es seit DEZEMBER 2021 Erfahrungswerte in Bezug auf Überstellungen nach MAROKKO?

Nein, aufgrund des seit29.11.2021 andauernden Einreisestopps. welche nach mehreren Verlängerungen voraussichtlich am 07.02.2022 endet, gibt es für den genannten Zeitraum keine Erfahrungswerte mit Rückführungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von HRZ.“

Aus der Anfragebeantwortung gehe eindeutig hervor, dass noch keine genauen Einreisemodalitäten für MAROKKANISCHE Staatsbürgerinnen bekannt seien und es im Moment keine Erfahrungswerte mit Rückführungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten gebe. Demnach sei auch im vorliegenden Verfahren für den Beschwerdeführer keine zeitliche Perspektive hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Abschiebung gegeben.

Der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten sei am 11.02.2021 zu entnehmen gewesen:

„Einreise nach MAROKKO: Die seit 29.11.2021 geltende Sperre des MAROKKANISCHEN Luftraums wird mit 07.02.2022 aufgehoben. Laut aktuellen Informationen wird die Einreise unter folgenden Bedingungen möglich sein:

-        Vorlage eines gültigen Impfnachweises

-        Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, nicht älter als 48 Stunden nach Testabnahme

-        negatives Schnelltestergebnis, das bei der Ankunft durchgeführt wird“

In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.01.2022 im o.g Haftüberprüfungsverfahren zur GZ W140 2244751-6/7E sei festgehalten worden:

„Am 25.01.2022 teilte die BFA Direktion der RD OÖ aufgrund Anfrage mit, dass ab 03.02.2022 wieder Flüge nach Marokko stattfinden und auch gebucht werden können. Jedoch ist derzeit noch nicht bekannt wie viele Personen pro Woche bzw. pro Monat zwangsweise nach MAROKKO abgeschoben werden dürfen. Derzeit besteht für MAROKKO die Impfpflicht. Eine Information ob es Ausnahmen für nicht geimpfte Schubhäftlinge gibt, liegt noch nicht vor. Diesbezüglich sind Informationen durch die MAROKKANISCHE Botschaft noch ausstehend.“

Dass eine Abschiebung in der Höchstdauer der Anhaltung möglich sein werde, sei keinesfalls gesichert. Aus der genannten Stellungnahme des Bundesamtes werde ersichtlich, dass für eine Abschiebung im Moment noch keine klare zeitliche Perspektive bestehe. Der Beschwerdeführer sei nicht geimpft. Er habe bisher stets die Abnahme eines PCR-Tests verweigert, was in der Folge zur Stornierung der bereits für ihn gebuchten Flüge geführt habe. Laut aktueller Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten seien für eine Einreise nach MAROKKO die Vorlage eines gültigen Impfnachweises, die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses (nicht älter als 48 Stunden nach Testabnahme) und ein negatives Schnelltestergebnis, das bei der Ankunft durchgeführt werde, notwendig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für in Schubhaft befindliche Personen eine Ausnahme geben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Einreisebestimmungen eines Landes für alle Einreisenden gleichermaßen gelten. Bereits das Erfordernis der Vorlage eines PCR-Tests habe im Falle des Beschwerdeführers dazu geführt, dass die Abschiebung nicht stattfinden habe können. Nunmehr sind die Erfordernisse für die Einreise noch verschärft worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in absehbarere Zeit gemildert werden. Angesichts der bereits über sechsmonatigen Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer möglich sein werde. Gegenständlich sei die Abschiebung vor dem Hintergrund der Einschränkung des Flugverkehres sowie der Voraussetzungen zur Einreise, die der Beschwerdeführer nicht erfülle, nicht durchführbar und erscheint der Sicherungszweck folglich nicht erreichbar. Es müsse klargestellt werden, dass eine pandemiebedingte Ausnahmesituation nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen dürfe und die gesetzlich festgelegten Fristen zur Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft weiterhin zu beachten seien. Der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend habe die Behörde stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Auch unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG könne Schubhaft immer nur ultima ratio sein. Der gängigen Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend könne ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht erfüllen (vgl. etwa BVwG 13.07.2017, W117 2163586-1/11E, in dem die Haft Mitte Juli für unverhältnismäßig erklärt wurde, da ein Abschiebetermin für Herbst geplant war). Da die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell faktisch nicht möglich sei, könne der Sicherungszweck nicht erreicht werden. Es sei nicht absehbar, wann die Abschiebung des Beschwerdeführers zukünftig wieder möglich sein werde. Selbst wenn man von einer Abschiebung in höchstzulässiger Schubhaftdauer ausgehen sollte, sei nicht absehbar, wann MAROKKO seinen Luftraum wieder öffnen und eine Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden könne. Somit sei die Haftdauer, in Anbetracht der aufgezählten Unklarheiten zum Zeitpunkt einer möglichen Abschiebung, zumindest als unverhältnismäßig lange zu erachten.Dass eine Abschiebung in der Höchstdauer der Anhaltung möglich sein werde, sei keinesfalls gesichert. Aus der genannten Stellungnahme des Bundesamtes werde ersichtlich, dass für eine Abschiebung im Moment noch keine klare zeitliche Perspektive bestehe. Der Beschwerdeführer sei nicht geimpft. Er habe bisher stets die Abnahme eines PCR-Tests verweigert, was in der Folge zur Stornierung der bereits für ihn gebuchten Flüge geführt habe. Laut aktueller Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten seien für eine Einreise nach MAROKKO die Vorlage eines gültigen Impfnachweises, die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses (nicht älter als 48 Stunden nach Testabnahme) und ein negatives Schnelltestergebnis, das bei der Ankunft durchgeführt werde, notwendig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für in Schubhaft befindliche Personen eine Ausnahme geben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Einreisebestimmungen eines Landes für alle Einreisenden gleichermaßen gelten. Bereits das Erfordernis der Vorlage eines PCR-Tests habe im Falle des Beschwerdeführers dazu geführt, dass die Abschiebung nicht stattfinden habe können. Nunmehr sind die Erfordernisse für die Einreise noch verschärft worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in absehbarere Zeit gemildert werden. Angesichts der bereits über sechsmonatigen Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer möglich sein werde. Gegenständlich sei die Abschiebung vor dem Hintergrund der Einschränkung des Flugverkehres sowie der Voraussetzungen zur Einreise, die der Beschwerdeführer nicht erfülle, nicht durchführbar und erscheint der Sicherungszweck folglich nicht erreichbar. Es müsse klargestellt werden, dass eine pandemiebedingte Ausnahmesituation nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen dürfe und die gesetzlich festgelegten Fristen zur Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft weiterhin zu beachten seien. Der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend habe die Behörde stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Auch unter Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG könne Schubhaft immer nur ultima ratio sein. Der gängigen Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend könne ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht erfüllen vergleiche etwa BVwG 13.07.2017, W117 2163586-1/11E, in dem die Haft Mitte Juli für unverhältnismäßig erklärt wurde, da ein Abschiebetermin für Herbst geplant war). Da die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell faktisch nicht möglich sei, könne der Sicherungszweck nicht erreicht werden. Es sei nicht absehbar, wann die Abschiebung des Beschwerdeführers zukünftig wieder möglich sein werde. Selbst wenn man von einer Abschiebung in höchstzulässiger Schubhaftdauer ausgehen sollte, sei nicht absehbar, wann MAROKKO seinen Luftraum wieder öffnen und eine Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden könne. Somit sei die Haftdauer, in Anbetracht der aufgezählten Unklarheiten zum Zeitpunkt einer möglichen Abschiebung, zumindest als unverhältnismäßig lange zu erachten.

Die Beschwerde brachte vor, die Anordnung der Schubhaft sei aufgrund der Verhängung im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde im Fall, in dem ein Fremder in Strafhaft angehalten werde, darauf hinzuwirken, dass eine geplante Abschiebung möglichst so erfolgen könne, dass die Verhängung von Schubhaft möglichst ganz unterbelieben könne (VwGH 15.10.2015 Ro 2015/21/0026). Der Beschwerdeführer habe sich von 05.12.2018 bis 09.07.2021 durchgehend in Strafhaft befunden. Am 02.07.2021, somit eine Woche vor Enthaftung, sei ein Schubhaftbescheid gegen ihn erlassen worden und er habe sich seit 09.07.2021 in Schubhaft befunden. Bereits am 18.02.2021 habe die Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zugestimmt. Eine Flugbuchung sei erst für den 04.11.2021 vorgenommen worden. Schon alleine aufgrund dieser Tatsache habe sich die verhängte Schubhaft als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig erweisen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss komme, dass eine Abschiebung nunmehr möglich sein werde. Durch die lange Strafhaft hätte sie bereits über zwei Jahre Zeit gehabt, eine solche zu organisieren und vorzunehmen. Aufgrund der langen Anhaltung zuerst in Straf- und dann in Schubhaft müsse sich die gegenständliche Schubhaft als rechtswidrig erweisen.

Es ergeht darüber hinaus der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).Es ergeht darüber hinaus der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv € 922,00 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv € 922,00 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

9. Am 10.02.2022 hielt das Bundesamt fest, dass MAROKKO die Grenzen mit 07.02.2022 wieder geöffnet habe. Abgeschobene benötigten ein Impfzertifikat und einen PCR-Test, der nicht älter sein habe dürfen als 48 Stunden. Nach der Ankunft in MAROKKO sei ein Schnelltest vorgesehen gewesen.

Am 15.02.2022 langte auf die hg. Anfrage die Antwort der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes ein:

„Betreffend Ihre Anfrage kann folgendes mitgeteilt werden:

- Welche Identitäten führte der Beschwerdeführer von wann bis wann?

Der Genannte ist auch unter folgenden Identitäten geführt:

XXXX , StA. MAROKKO; römisch 40 , StA. MAROKKO;

XXXX , StA. LIBYEN; römisch 40 , StA. LIBYEN;

XXXX , StA. SUDAN; römisch 40 , StA. SUDAN;

Zum Zeitraum, in welchem Genannter welche Identitäten geführt hat, können keine Angaben gemacht werden. Zu den angeführten Identitäten liegen keine Personendokumente, Urkunden oder dgl. vor, welche die Identität des Genannten nachweisen könnten.

- Legte der Beschwerdeführer jemals Dokumente vor?

Nein.

- Wann und wie wurde der Beschwerdeführer identifiziert?

Der Genannte wurde am 18.02.2021 mittels Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft identifiziert.

- Wurde für den Beschwerdeführer bisher einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt? Wenn ja: Von wann bis wann war/ist es gültig?

Ja, das HRZ wurde am 29.10.2021 ausgestellt und war 1 Monat lang gültig.

- Liegt aktuell ein gültiges Heimreisezertifikat vor? Wenn nein: Wie lange dauert es, bis ein (neues/verlängertes) Heimreisezertifikat ausgestellt wird? Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass es ausgestellt (erneuert/verlängert) wird?

Aktuell liegt kein gültiges HRZ vor. Von der MAROKKANISCHEN Botschaft werden Heimreisezertifikate erst nach Bekanntgabe der genauen Flugdaten ausgestellt. Des Weiteren wünscht die MAR. Botschaft eine 4-wchige Vorlaufzeit, zwischen der Bekanntgabe der Flugdaten und dem Rückführungsflug.

- Welche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft bis 06.07.2021 durchgeführt?

Der Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde am 18.04.2017 an die MAROKKANISCHE Botschaft übermittelt. Nach mehrmaligen Urgenzen an die MAROKKANISCHE Botschaft, langte eine positive Identifizierung mittels Verbalnote am 18.02.2021 ein.

- Wann fanden im Zeitraum JULI 2021 – FEBRUAR 2022 Flüge nach MAROKKO statt?

In besagtem Zeitraum fanden Rückführungsflüge statt, bis zur Verhängung eines Einreisestopps am 29.11.2021.

- Die Flüge nach MAROKKO waren im JÄNNER 2022 sistiert – ab/seit wann gibt es wieder Flüge nach MAROKKO?

MAROKKO hatte am 29.11.2021 einen Einreisestopp verhängt. Dieser wurde mehrmals verlängert und endete am 07.02.2022.

- Welche Anforderungen gibt es im Hinblick auf COVID-19 aktuell bei Flügen nach Marokko

Alle Einreisenden nach MAROKKO müssen eine gültige Impfung vorweisen, sowie einen max. 48h alten PCR-Test.

- Welche Alternativen gibt es für Personen, die die Impfung/den PCR-Test (Abstrich-, Spül- oder Gurgeltest) / Antigentest verweigern? Wenn es (aktuell) keine Alternativen gibt: Was ist die d.a. Planung betreffend Personen, die die Impfung/den Test verweigern? Wann ist voraussichtlich mit einer Alternative zu rechnen?

Es ist Gegenstand laufender Abklärung mit der MAROKKANISCHEN Botschaft, Alternativen zu den bestehenden Einreisebedingungen zu finden. So wurde zum Beispiel vorgeschlagen, dass rückgeführte Personen sich alternativ nach der Einreise in MAROKKO in Quarantäne begeben oder schon einen gewissen Zeitraum vor der Rückführung in Quarantäne verbringen. Bisher führte dies zu keinem Ergebnis.“

Das Bundesamt legte die Akten der Asylverfahren, der Verfahren betreffend die Einreiseverbote und die Schubhaftakten des Beschwerdeführers vor und erstattete am 15.02.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verpflichten.Das Bundesamt legte die Akten der Asylverfahren, der Verfahren betreffend die Einreiseverbote und die Schubhaftakten des Beschwerdeführers vor und erstattete am 15.02.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft verwies das Bundesamt auf die Ausführungen in den bereits erfolgten Stellungnahmen und die dazu verkündeten Erkenntnisse des Gerichts. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers stoße in verhältnismäßiger Hinsicht seitens der Behörde auf keine Bedenken.

Zur zentralen Frage der möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers werde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH die tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung nach MAROKKO jedenfalls aus heutiger Sicht während der gesetzlich festgelegten Schubhafthöchstdauer gegeben sei. Die höchstgerichtliche Judikatur spreche von gänzlicher Aussichtslosigkeit der Abschiebung. Diese liege ganz klar nicht vor. Die seit 29.11.2021 geltende Sperre des MAROKKANISCHEN Luftraums sei mit 07.02.2022 aufgehoben worden, doch derweil seien noch restriktive Einreisebedingungen einzuhalten. Da mit einer allgemeinen Lockerung dieser Bedingungen nach Abflachen der sich derzeit aufbauenden Omikron-Infektionswelle entsprechend den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 innerhalb weniger Monate — respektive in den Sommermonaten — gerechnet werden könne, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat erlangt werden habe können, sei nachvollziehbar davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Marokko innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer von ca. 10 Monaten doch noch realisierbar sein werde. Die Perspektive der Abschiebung sei aufgrund der positiven Zukunftsprognose von Fachexperten die COVID-Pandemie betreffend und mit dieser einhergehenden Lockerung der Einreisebeschränkungen nach wie vor präsent und per se nicht vernachlässigbar. Abgesehen davon bestehe auch für den Beschwerdeführer die am 05.02.2022 in Kraft getretene Gesetz mit der Pflicht zur Impfung gegen COVID-19, wobei fallbezogen nicht automatisch von einer Verweigerung ausgegangen werden könne. Der Behauptung der Vertreterin des Beschwerdeführers, […] „dass eine pandemiebedingte Ausnahmesituation nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen darf“ […], werde mit Vehemenz entgegengetreten. Die gesetzliche Grundlage für die Anhaltung und Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstfrist liege vor und werde mehrfach einer Prüfung unterzogen. Die von der Behörde angewendeten Mittel seien geeignet, erforderlich und angemessen, den erstrebten Erfolg (Abschiebung) zu erreichen. Insgesamt habe die Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers ein paar Mal vorbereitet und auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, wobei der Beschwerdeführer jeweils durch sein Verhalten die Rückführung vereitelt habe. Die bisherige Dauer der Schubhaft sowie die weitere fortgesetzte Anhaltung sei zweifelsfrei der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Nebenbei dürfe noch die rechtsethische Frage gestellt werden, ob gerade nicht durch die beharrliche Verweigerung des Rechts und von Leistungen der Staatsgewalt die dadurch gesicherte Stabilität zerfalle und dadurch der Staat seine Aufgaben, wie die Außerlandesbringung von hochgradigen, für die Gesellschaft potentiell gefährlichen Straftätern, nicht mehr nachkommen könne.

Zur expliziten Fragestellung des Gerichts wann (und wie) das Bundesamt über die Entlassung aus der Strafhaft (JA) erfahren habe und wann das Verfahren zur Verhängung der Schubhaft nach der Strafhaft eröffnet worden sei, werde mitgeteilt, dass am 30.06.2021 die Justizanstalt XXXX via Mail die Behörde über den Entlassungstermin am 09.07.2021 informiert habe. Am 23.06.2021 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich in der Justizanstalt XXXX einvernommen und bereits am 02.07.2021 der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft an die JA XXXX übermittelt und am 06.07.2021 dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zugestellt worden. Aufgrund der damalig COVID-bedingten Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs sei die Entscheidung erst eine Woche vor Haftentlassung getroffen worden.Zur expliziten Fragestellung des Gerichts wann (und wie) das Bundesamt über die Entlassung aus der Strafhaft (JA) erfahren habe und wann das Verfahren zur Verhängung der Schubhaft nach der Strafhaft eröffnet worden sei, werde mitgeteilt, dass am 30.06.2021 die Justizanstalt römisch 40 via Mail die Behörde über den Entlassungstermin am 09.07.2021 informiert habe. Am 23.06.2021 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich in der Justizanstalt römisch 40 einvernommen und bereits am 02.07.2021 der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft an die JA römisch 40 übermittelt und am 06.07.2021 dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zugestellt worden. Aufgrund der damalig COVID-bedingten Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs sei die Entscheidung erst eine Woche vor Haftentlassung getroffen worden.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 teilte das Bundesamt mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 16.02.2022 eine mündliche Verhandlung ab, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Das Bundesamt und der Rechtsberater des Beschwerdeführers nahmen nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, vorliegen.

BF: Ich fühle mich wohl, ich habe keine Krankheiten.

R: Sie sind nicht mit Ihrem Rechtsberater, sondern dem DIAKONIE Flüchtlingsdienst als Vertreter erschienen. Bleiben und Zustellvollmacht aufrecht?

BFV: Ja.

[…]

R: Sie wurden am 09.11.2008 um 12:00 Uhr im internationalen Reisezug von ITALIEN kommend im EC mit einer Fahrkarte XXXX , also als Schwarzfahrer und ohne Dokumente, Einreise- und Aufenthaltstitel in XXXX polizeilich betreten. Warum reisten Sie nach Österreich ein und warum gaben Sie sich als SUDANESE aus?R: Sie wurden am 09.11.2008 um 12:00 Uhr im internationalen Reisezug von ITALIEN kommend im EC mit einer Fahrkarte römisch 40 , also als Schwarzfahrer und ohne Dokumente, Einreise- und Aufenthaltstitel in römisch 40 polizeilich betreten. Warum reisten Sie nach Österreich ein und warum gaben Sie sich als SUDANESE aus?

BF: Ich wollte einfach sagen, dass ich SUDANESE bin.

R: In der Beschwerde vom 30.12.2021 gaben Sie sinngemäß an, dass Sie keine falsche Identität angegeben haben und nicht angegeben haben, aus dem SUDAN zu sein. Erklären Sie mir das!

BF: Ich war mit einem Freund. Sie haben uns angehalten und er hat mir gesagt: „Du musst sagen, dass du Sudanese bist.“

R: Sie gaben an, dass Sie sich seit 4 Monaten illegal in ITALIEN aufhalten und nun nach Österreich reisen wollten, um[…] sich hier um eine illegale Beschäftigung umzusehen. Haben Sie in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt?

BF: Ich habe keinen Asylantrag in ITALIEN gestellt.

R: Warum nicht?

BF: In ITALIEN braucht man keinen Asylantrag zu stellen, wir haben so gelebt.

R: Waren Sie in ITALIEN Problemen ausgesetzt?

BF: Ich habe Probleme mit Freunden.

R: Sie sprechen angeblich gut ITALIENISCH – wie lange waren Sie in ITALIEN?

BF: Nur ein bisschen, nicht so viel.

R: Warum haben Sie ITALIEN verlassen?

BF: Wegen diesen Probleme mit den Freunden habe ich mich entschlossen ITALIEN zu verlassen.

R: Sie sind in ITALIEN nach dem SMG vorbestraft – was wollen Sie dazu angeben?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wo waren Sie vor dem Aufenthalt in ITALIEN?

BF: Ich war in SPANIEN.

R: Von wann bis wann waren SIE in SPANIEN?

BF: Ich glaube seit 2005 habe ich in SPANIEN gelebt, ca. ein Jahr.

R: Laut Strafakt sind Sie für ZWILLINGE in ITALIEN sorgepflichtig (geb. ca. 2008) – die gaben Sie sonst nie an. Warum nicht? Wenn Sie nur vier Monate im Jahr 2008 in ITALIEN und dann ein Jahr in SPANIEN, wo kommen dann 2008 die ZWILLINGE in ITALIEN her?

BF: Eine Frau hat mich beschuldigt mit ihr ZWILLINGE 2008 zu haben, obwohl ich sie nie gesehen habe.

R: Laut Mitteilung der österreichischen Botschaft in XXXX vom 02.09.2009 sind Sie wahrscheinlich vor der Ausstellung einer CIN aus MAROKKO ausgereist, weil Ihre Fingerabdrücke nicht gespeichert waren. Demnach müssten Sie 1997 ausgereist sein. Wo waren Sie 1997 – 2008?R: Laut Mitteilung der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 02.09.2009 sind Sie wahrscheinlich vor der Ausstellung einer CIN aus MAROKKO ausgereist, weil Ihre Fingerabdrücke nicht gespeichert waren. Demnach müssten Sie 1997 ausgereist sein. Wo waren Sie 1997 – 2008?

BF: Ich habe in XXXX in NORDMAROKKO gelebt. BF: Ich habe in römisch 40 in NORDMAROKKO gelebt.

R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?R: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?

BF: Ich habe dort gelebt seit meiner Jugend bis ich MAROKKO verlassen habe 2005.

R: Weiß meinen Sie „seit meiner Jugend“, ab[…] wann haben Sie in XXXX gelebt?R: Weiß meinen Sie „seit meiner Jugend“, ab[…] wann haben Sie in römisch 40 gelebt?

BF: Ich glaube, ich war ZWÖLF.

R: Laut Ihrer Aussage sind Sie bereits mit ZEHN Jahren aus MAROKKO ausgereist, dann können Sie nicht mit ZWÖLF Jahren nach XXXX gezogen sein.R: Laut Ihrer Aussage sind Sie bereits mit ZEHN Jahren aus MAROKKO ausgereist, dann können Sie nicht mit ZWÖLF Jahren nach römisch 40 gezogen sein.

BF: Ich habe viel vergessen, deswegen weiß ich es nicht genau.

R: Wo waren Sie zwischen 2005 und 2008?

BF: In SPANIEN und danach bin ich in Richtung ITALIEN gegangen.

R: Wie sind Sie von SPANIEN nach ITALIEN gekommen?

BF: Mit dem Zug.

R: Haben Sie irgendwo über einen Aufenthaltstitel verfügt?

BF: Nein.

R: Sie wurden 2008 festgenommen und gaben an, dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX in XXXX , StA SUDAN, ledig, Vater XXXX , Mutter XXXX . Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?R: Sie wurden 2008 festgenommen und gaben an, dass Sie römisch 40 heißen, geb. römisch 40 in römisch 40 , StA SUDAN, ledig, Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 . Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?

BF: Ich wollte nicht die Wahrheit sagen. Ich habe Angst.

R: Sie wurden in Österreich an der Grenze festgenommen und formlos nach ITALIEN zurückgeschoben. Warum kehrten Sie dessen ungeachtet am folgenden Tag ins Bundesgebiet zurück?

BF: Ich bin am selben Tag in der Nacht wieder zurückgekehrt.

R: Wie reisten Sie das zweite Mal nach Österreich ein?

BF: Die Polizei hat uns abgeschoben, dann bin ich wieder mit dem Zug nach Österreich zurückgekehrt.

R: Sie haben im Asylverfahren angegeben, dass Sie mit dem LKW zurückgekehrt sind, was stimmt?

BF: Ich habe nur gelogen am Anfang.

R: Haben Sie seit 2008 das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Am 11.11.2008 stellten Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , StA MAROKKO. Warum stellen Sie einen Asylantrag unter falscher Identität?R: Am 11.11.2008 stellten Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität römisch 40 , StA MAROKKO. Warum stellen Sie einen Asylantrag unter falscher Identität?

BF: Das stimmt nicht, was Sie gesagt haben. Ich habe immer gesagt, ich bin XXXX , aber diesen Namen XXXX habe ich nie gesagt oder nie verwendet.BF: Das stimmt nicht, was Sie gesagt haben. Ich habe immer gesagt, ich bin römisch 40 , aber diesen Namen römisch 40 habe ich nie gesagt oder nie verwendet.

R: Sie wurden in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen und bereits weniger als einen Monat später, am 04.12.2008 wegen unbekannten Aufenthalt abgemeldet. Wo waren Sie?R: Sie wurden in der Betreuungsstelle römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen und bereits weniger als einen Monat später, am 04.12.2008 wegen unbekannten Aufenthalt abgemeldet. Wo waren Sie?

BF: In diesem Camp, sie haben von mir aufgefordert das Camp zu verlassen. Ich hatte ein Problem und bin nach XXXX gefahren.BF: In diesem Camp, sie haben von mir aufgefordert das Camp zu verlassen. Ich hatte ein Problem und bin nach römisch 40 gefahren.

R: Was für ein Problem hatten Sie?

BF: Ich habe mit den Arabern gestritten und da hat dann die Polizei gesagt, ich habe den Araber geschlagen und daraufhin haben sie mich aufgefordert, das Camp zu verlassen. Ich war auch vor Gericht wegen diesem Problem im Jahr 2009. Nachgefragt, vor Gericht war ich unschuldig.

R: Am 05.12.2008 wurden Sie wieder in die Grundversorgung aufgenommen und am 14.12.2008 gemäß § 38a SPG weggewiesen und daraufhin aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet. Wo und wovon haben Sie seither gelebt? Sie hatten seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse mehr!R: Am 05.12.2008 wurden Sie wieder in die Grundversorgung aufgenommen und am 14.12.2008 gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen und daraufhin aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet. Wo und wovon haben Sie seither gelebt? Sie hatten seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse mehr!

BF: Ich habe in XXXX gelebt. BF: Ich habe in römisch 40 gelebt.

R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz in XXXX nie gemeldet?R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz in römisch 40 nie gemeldet?

BF: Ich habe das gemacht. Ich habe einen Meldezettel gehabt.

R: Sie hatten eine Obdachlosenmeldeadresse, warum haben Sie sich nicht gemeldet, wo Sie gewohnt haben?

BF: Ich habe keine Adresse, ich habe mit Freunden gelebt.

R: Von 09.01.2009 bis 11.03.2009 waren Sie unter der Identität XXXX in XXXX , MAROKKO, Vater XXXX , Mutter XXXX , in der JA XXXX . Warum – und warum unter einer anderen Identität als in Ihrem Asylverfahren?R: Von 09.01.2009 bis 11.03.2009 waren Sie unter der Identität römisch 40 in römisch 40 , MAROKKO, Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 , in der JA römisch 40 . Warum – und warum unter einer anderen Identität als in Ihrem Asylverfahren?

BF: Diese Sache, als ich nach WIEN gekommen bin habe ich mich als XXXX ausgegeben. BF: Diese Sache, als ich nach WIEN gekommen bin habe ich mich als römisch 40 ausgegeben.

R: Warum waren Sie in XXXX in der JA?R: Warum waren Sie in römisch 40 in der JA?

BF: Ich war im Heim in XXXX .BF: Ich war im Heim in römisch 40 .

R: Sie waren DREI Monate in der JA XXXX […].R: Sie waren DREI Monate in der JA römisch 40 […].

BF: Ja, ich war DREI Jahre im Gefängnis.

R: Es geht um die DREI Monate im Jahr 2009, warum waren Sie dort?

BF: Das war wegen dem Probleme mit dem Araber, ich habe DREI Monate in der JA verbracht, aber das Gericht hat mich für unschuldig befunden.

R: Am 28.04.2009 wurden Sie am XXXX in XXXX auf einem öffentlichen Parkplatz festgenommen, als Sie bei sechs PKW jeweils den rechten Außenspiegel heruntertraten bzw. herunterschlugen. Sie waren äußerst aggressiv und offenbar unter Drogeneinfluss. Sie wurden nach dem UBG untergebracht. Warum haben Sie das getan?R: Am 28.04.2009 wurden Sie am römisch 40 in römisch 40 auf einem öffentlichen Parkplatz festgenommen, als Sie bei sechs PKW jeweils den rechten Außenspiegel heruntertraten bzw. herunterschlugen. Sie waren äußerst aggressiv und offenbar unter Drogeneinfluss. Sie wurden nach dem UBG untergebracht. Warum haben Sie das getan?

BF: Ich war unter Drogeneinfluss, deshalb kann ich mich nicht erinnern.

R: Haben Sie den Schaden jemals wiedergutgemacht?

BF: Ich habe die Strafen schon bezahlt.

R: Am 20.03.2009 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und Sie aus dem Bundesgebiet aus; als Fluchtgrund hatten Sie die schlechte wirtschaftliche Lage, das Fehlen von Zukunftsperspektiven und den Wunsch nach einem Neustart in Österreich angegeben. Sie wurden am selben Tag bei einer Sachbeschädigung (Einschlagen einer PKW-Seitenscheibe) am XXXX in XXXX auf frischer Tat betreten und festgenommen, am 23.03.2009 im Besitz von 103,5 g CANNABISHARZ alias Baumrinde, die Sie um € 10 verkaufen wollten, wegen Betruges festgenommen. Ab 02.04.2009 waren Sie bei der XXXX obdachlos gemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 20.03.2009 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und Sie aus dem Bundesgebiet aus; als Fluchtgrund hatten Sie die schlechte wirtschaftliche Lage, das Fehlen von Zukunftsperspektiven und den Wunsch nach einem Neustart in Österreich angegeben. Sie wurden am selben Tag bei einer Sachbeschädigung (Einschlagen einer PKW-Seitenscheibe) am römisch 40 in römisch 40 auf frischer Tat betreten und festgenommen, am 23.03.2009 im Besitz von 103,5 g CANNABISHARZ alias Baumrinde, die Sie um € 10 verkaufen wollten, wegen Betruges festgenommen. Ab 02.04.2009 waren Sie bei der römisch 40 obdachlos gemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wo und wovon haben Sie nach Ihrem Asylverfahren gelebt?

BF: Ich habe mich bemüht mit verschiedenen Jobs als Aushilfe.

R: Handelte sich dabei um Schwarzarbeit?

BF: Ja, das war schwarz.

R: Am 09.04.2009 wurden Sie in XXXX , XXXX , einer Identitätskontrolle unterzogen, aber nicht festgenommen, da noch kein Heimreisezertifikat für Sie erlangt werden konnte, ebenso am 21.04.2009 um 21:05 Uhr, nachdem Sie in einem IVB-Bus randaliert haben. Warum haben Sie in einem Bus randaliert?R: Am 09.04.2009 wurden Sie in römisch 40 , römisch 40 , einer Identitätskontrolle unterzogen, aber nicht festgenommen, da noch kein Heimreisezertifikat für Sie erlangt werden konnte, ebenso am 21.04.2009 um 21:05 Uhr, nachdem Sie in einem IVB-Bus randaliert haben. Warum haben Sie in einem Bus randaliert?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, es war unbewusst, wahrscheinlich unter Drogeneinfluss.

R: Am 22.04.2009 wurde die Polizei Ihretwegen und wegen XXXX , in die Notschlafstelle XXXX in XXXX gerufen. Warum?R: Am 22.04.2009 wurde die Polizei Ihretwegen und wegen römisch 40 , in die Notschlafstelle römisch 40 in römisch 40 gerufen. Warum?

BF: Einer hat Probleme verursacht und die Polizei hat geglaubt das waren wir.

R: Am 03.05.2009 wurden Sie wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls festgenommen und beim mutmaßlichen Einbruchsdiebstahls betreten und nach dem FPG festgenommen. Mit Bescheid vom 04.05.2009 verhängte die BPD die Schubhaft über Sie zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Am 09.05.2009 wurde um ein Heimreisezertifikat für Sie angesucht. Am 25.05.2009 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Wieso traten Sie bereits bei Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Hungerstreik? Sie riskierten dadurch, dauerhaft Ihre Gesundheit zu schädigen!

BF: Ich bin in Hungerstreik gegangen, weil ich wollte nicht inhaftiert werden.

R: Nach der Haftentlassung hatten Sie auch keine Obdachlosenmeldeadresse mehr, Sie waren untergetaucht. Am 30.05.2009 wurden Sie am XXXX , XXXX , am 01.06.2009 am XXXX , am 04.06.2009 am XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, aber mangels Heimreisezertifikats nicht festgenommen. Es wurde Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts erstattet. Wurde auch eine Verwaltungsstrafe gegen Sie erlassen, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts?R: Nach der Haftentlassung hatten Sie auch keine Obdachlosenmeldeadresse mehr, Sie waren untergetaucht. Am 30.05.2009 wurden Sie am römisch 40 , römisch 40 , am 01.06.2009 am römisch 40 , am 04.06.2009 am römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, aber mangels Heimreisezertifikats nicht festgenommen. Es wurde Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts erstattet. Wurde auch eine Verwaltungsstrafe gegen Sie erlassen, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts?

BF: Damals habe ich nichts gewusst.

R: Haben Sie eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bekommen?

BF: Ja, ich habe alle Strafen bezahlt.

R: Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen, wenn Sie schon bestraft wurden?

BF: Nein, ich bin nicht ausgereist.

R: Was haben Sie getan, um an der Ausstellung eines Dokuments – und um ausreisen zu können – für Sie und an Ihrer Identifizierung mitzuwirken?

BF: Nein, ich habe mich bemüht.

R: Sie hatten zwei angemeldete Mobiltelefone. Wodurch konnten Sie sich die leisten?

BF: In welchem Jahr war das?

R: 2009.

BF: Einer gehörte mir und eines gehörte meinem Freund.

R: Am 09.06.2009 wurden Sie am XXXX , beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, aber mangels Heimreisezertifikats nicht festgenommen, am 10.06.2009 am XXXX , festgenommen. Die BPD XXXX verhängte über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Bestätigung der Zustellung des Bescheides verweigerten Sie. Am 19.06.2009 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Warum sind Sie erneut in den Hungerstreik getreten?R: Am 09.06.2009 wurden Sie am römisch 40 , beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, aber mangels Heimreisezertifikats nicht festgenommen, am 10.06.2009 am römisch 40 , festgenommen. Die BPD römisch 40 verhängte über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Bestätigung der Zustellung des Bescheides verweigerten Sie. Am 19.06.2009 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Warum sind Sie erneut in den Hungerstreik getreten?

BF: Ja, das stimmt, ich bin wieder in Hungerstreik getreten, ich wollte der Schubhaft entgehen.

R: Am 23.06.2009 wurden Sie am XXXX , beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten; Sie weigerten sich, mit der Polizei zu dem Ort zu gehen, an dem Sie Ihr Dokument verwahrten, warum?R: Am 23.06.2009 wurden Sie am römisch 40 , beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten; Sie weigerten sich, mit der Polizei zu dem Ort zu gehen, an dem Sie Ihr Dokument verwahrten, warum?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, aber ich habe keine Dokumente gehabt.

R: Sie hatten neben den beiden angemeldeten Handys zu diesem Zeitpunkt auch nun auch ein Wertkartenhandy. Wie konnten Sie sich das leisten?

BF: Nicht alle Nummer gehörten mir, es gehörte auch etwas meinen Freunden, die anderen Nummern.

R: Am 10.06.2009 wurden Sie am XXXX , polizeilich betreten und festgenommen. Mit Urteil vom 26.06.2009 verurteilte Sie das LG XXXX wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Betrugs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die BPD XXXX verhängte über Sie am 03.07.2009 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Bestätigung der Zustellung verweigerten Sie. Am 21.07.2009 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge psychischer Probleme aus der Schubhaft entlassen. Welche Probleme hatten Sie?R: Am 10.06.2009 wurden Sie am römisch 40 , polizeilich betreten und festgenommen. Mit Urteil vom 26.06.2009 verurteilte Sie das LG römisch 40 wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Betrugs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die BPD römisch 40 verhängte über Sie am 03.07.2009 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Bestätigung der Zustellung verweigerten Sie. Am 21.07.2009 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge psychischer Probleme aus der Schubhaft entlassen. Welche Probleme hatten Sie?

BF: Ich war wieder in Hungerstreik um der Schubhaft zu entgehen.

R: Am 09.07.2009 wurden Sie zum Strafantritt binnen eines Monats aufgefordert. Am 25.07.2009 wurden Sie in der XXXX polizeilich betreten, am 03.07.2009 in der XXXX , am 29.07.2009 wurden Sie am XXXX aus einer Schutzzone weggewiesen und ein Betretungsverbot gegen Sie erlassen. Dabei gaben Sie an, dass Sie Ihr Dokument vor einigen Wochen verloren haben. Welches Dokument, vorher hatten Sie mir gesagt, dass Sie im JUNI gar kein Dokument hatten?R: Am 09.07.2009 wurden Sie zum Strafantritt binnen eines Monats aufgefordert. Am 25.07.2009 wurden Sie in der römisch 40 polizeilich betreten, am 03.07.2009 in der römisch 40 , am 29.07.2009 wurden Sie am römisch 40 aus einer Schutzzone weggewiesen und ein Betretungsverbot gegen Sie erlassen. Dabei gaben Sie an, dass Sie Ihr Dokument vor einigen Wochen verloren haben. Welches Dokument, vorher hatten Sie mir gesagt, dass Sie im JUNI gar kein Dokument hatten?

BF: Mit „Dokumente“ habe ich nur normale Papier gemeint, wie Adresse. Ich habe nicht gemeint Reisepass oder Personalausweis, ich habe nur die Adresse gemeint.

R: Sie blieben auf freiem Fuß und wurden am 06.08.2009 Sie bei einem Einbruch/Sachbeschädigung mit zwei Komplizen festgenommen, am folgenden Tag aus der Haft nach der StPO enthaftet und in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung genommen. Sie verweigerten die Bestätigung der Zustellung des Bescheides und verweigerten im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Aussage. Am 10.08.2009 wurden Sie nach Zustellung des Bescheides, mit dem ein auf zehn Jahre (bis 09.08.2019) befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aus der Schubhaft entlassen; Sie waren wieder im Hungerstreik. Sie wurden in die Strafhaft überstellt. Haben Sie dort in der Strafhaft den Hungerstreik weitergeführt?

BF: Das stimmt, was Sie gesagt haben.

R: Haben Sie in der Strafhaft auch einen Hungerstreik gemacht? Oder machen Sie das immer nur in der Schubhaft?

BF: In der Schubhaft.

R: Warum in der Schubhaft und nicht in der Strafhaft?

BF: Weil ich wollte wieder freikommen.

R: Sehe ich es richtig, dass sie das gesamte Aufenthaltsverbot lang in Österreich waren, von 2009 bis 2019?

BF: Es wurde mir gesagt, dass bis 2016 das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde.

R: Sind Sie jemals zwischen 2009 und 2019 aus Österreich ausgereist?

BF: Österreich habe ich nie zwischen 2009 und 2019 verlassen.

R: Am 02.09.2009 teilte die Österreichische Botschaft in XXXX mit, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit MAROKKANER sind, eine Person mit Ihrer Identität – XXXX in XXXX – nicht bekannt war und Ihre Fingerabdrücke nicht gespeichert waren, Sie also wahrscheinlich vor Ausstellung Ihrer CIN ausgereist sind. Laut Ihrer Einvernahme am 25.02.2009 hatten Sie in MAROKKO eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis. Können Sie mir das erklären? Sind Sie vor der Ausstellung Ihrer CIN ausgereist oder hatten Sie eine CIN?R: Am 02.09.2009 teilte die Österreichische Botschaft in römisch 40 mit, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit MAROKKANER sind, eine Person mit Ihrer Identität – römisch 40 in römisch 40 – nicht bekannt war und Ihre Fingerabdrücke nicht gespeichert waren, Sie also wahrscheinlich vor Ausstellung Ihrer CIN ausgereist sind. Laut Ihrer Einvernahme am 25.02.2009 hatten Sie in MAROKKO eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis. Können Sie mir das erklären? Sind Sie vor der Ausstellung Ihrer CIN ausgereist oder hatten Sie eine CIN?

BF: Ich habe keinen Personalausweis gehabt.

R: Welche Dokumente hatten Sie MAROKKO?

BF: Als ich MAROKKO verlassen habe, habe ich nichts gehabt.

R: Warum haben Sie dann in der Einvernahme angegeben, dass Sie einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde in MAROKKO haben?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

R: Mit Urteil vom 11.02.2010 verurteilte Sie das OLG XXXX wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Bis 19.02.2010 verbüßten Sie die Freiheitsstrafe. Bereits am selben Tag wurden Sie in XXXX in der Bahnhofshalle erneut kontrolliert, mangels Heimreisezertifikats aber nicht festgenommen. Ab 22.02.2010 hatten Sie beim Verein XXXX eine Obdachlosenmeldeadresse. Wo und wovon haben Sie nach der erneuten Haftentlassung gelebt?R: Mit Urteil vom 11.02.2010 verurteilte Sie das OLG römisch 40 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Bis 19.02.2010 verbüßten Sie die Freiheitsstrafe. Bereits am selben Tag wurden Sie in römisch 40 in der Bahnhofshalle erneut kontrolliert, mangels Heimreisezertifikats aber nicht festgenommen. Ab 22.02.2010 hatten Sie beim Verein römisch 40 eine Obdachlosenmeldeadresse. Wo und wovon haben Sie nach der erneuten Haftentlassung gelebt?

BF: XXXX hat mir geholfen.BF: römisch 40 hat mir geholfen.

R: Hatten Sie Bewährungshilfe?

BF: Ja, das war ein Herr.

R: Haben Sie bei XXXX gelebt oder hatten Sie dort nur eine Postadresse?R: Haben Sie bei römisch 40 gelebt oder hatten Sie dort nur eine Postadresse?

BF: Ich habe dort nicht gewohnt, aber sie haben mir geholfen.

R: Ich habe Sie gefragt, wo haben Sie gewohnt, gelebt?

BF: Ich habe in einem XXXX gelebt.BF: Ich habe in einem römisch 40 gelebt.

R: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?

BF: Ich habe meinen Meldezettel bei XXXX gemacht.BF: Ich habe meinen Meldezettel bei römisch 40 gemacht.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: XXXX hat mir ein bisschen geholfen.BF: römisch 40 hat mir ein bisschen geholfen.

R: Am 26.02.2010 wurden Sie wegen Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens, Lärmerregung, Anstandsverletzung und Ehrenkränkung nach dem VStG festgenommen und [sie] versuchten, in der Polizeistation ein Fenster mit Ihrem Messer einzuschlagen. Mit Straferkenntnis vom 27.02.2010 wurden Sie deswegen zu 4 Geldstrafen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt, danach aber enthaftet. Am 28.02.2010 wurden Sie erneut verhaftet, bei einem Raufhandel wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung bei den XXXX kurzfristig angehalten, aber nicht dauerhaft festgenommen. Am 05.03.2010 wurden Sie erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Am 22.03.2010 wurden Sie am Hauptbahnhof im Besitz von CANNABISHARZ betreten, am 25.03.2010 dort beim unrechtmäßigen Aufenthalt, am 26.03.2010 ebendort bei einem Raufhandel. Die Verfahren wegen Raufhandel und Nötigung wurden Sie betreffend eingestellt. Am 23.03.2010 wurden Sie beobachtet, wie sie versucht haben sollen, ein Bett in der Notschlafstelle XXXX anzuzünden. Am 03.04.2010 wurden Sie in XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Am 05.04.2010 wurden Sie mit zwei weiteren MAROKKANERN im XXXX nach der StPO festgenommen; COCAIN, 200 g CANNABISHARZ und über € 2000 Bargeld wurden sichergestellt. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 10.05.2010 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX nach dem SMG, wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, vo[m] Vorwurf der gefährlichen Drohung am 28.02.2010 aber freigesprochen. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 04.05.2012. Während Sie bereits in Haft waren, verurteilte Sie das Landesgericht XXXX am 09.02.2011 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 26.02.2010 wurden Sie wegen Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens, Lärmerregung, Anstandsverletzung und Ehrenkränkung nach dem VStG festgenommen und [sie] versuchten, in der Polizeistation ein Fenster mit Ihrem Messer einzuschlagen. Mit Straferkenntnis vom 27.02.2010 wurden Sie deswegen zu 4 Geldstrafen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt, danach aber enthaftet. Am 28.02.2010 wurden Sie erneut verhaftet, bei einem Raufhandel wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung bei den römisch 40 kurzfristig angehalten, aber nicht dauerhaft festgenommen. Am 05.03.2010 wurden Sie erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Am 22.03.2010 wurden Sie am Hauptbahnhof im Besitz von CANNABISHARZ betreten, am 25.03.2010 dort beim unrechtmäßigen Aufenthalt, am 26.03.2010 ebendort bei einem Raufhandel. Die Verfahren wegen Raufhandel und Nötigung wurden Sie betreffend eingestellt. Am 23.03.2010 wurden Sie beobachtet, wie sie versucht haben sollen, ein Bett in der Notschlafstelle römisch 40 anzuzünden. Am 03.04.2010 wurden Sie in römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Am 05.04.2010 wurden Sie mit zwei weiteren MAROKKANERN im römisch 40 nach der StPO festgenommen; COCAIN, 200 g CANNABISHARZ und über € 2000 Bargeld wurden sichergestellt. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 10.05.2010 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nach dem SMG, wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, vo[m] Vorwurf der gefährlichen Drohung am 28.02.2010 aber freigesprochen. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 04.05.2012. Während Sie bereits in Haft waren, verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 am 09.02.2011 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Das stimmt alles. Ich will nur sagen, das COCAIN hat mir nicht gehört.

R: Am 22.07.2010 räumte Ihnen die BPD XXXX Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dazu brachten Sie am 28.07.2010 schriftlich vor, dass Sie in Österreich keine Familie haben, Ihr Asyl bereits abgelaufen sei, Sie aber in Österreich bleiben wollen, weil Sie keinerlei Kontakt zu Ihrer Familie in MAROKKO haben. Welcher Familie? Welche Familienmitglieder haben Sie in MAROKKO?R: Am 22.07.2010 räumte Ihnen die BPD römisch 40 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dazu brachten Sie am 28.07.2010 schriftlich vor, dass Sie in Österreich keine Familie haben, Ihr Asyl bereits abgelaufen sei, Sie aber in Österreich bleiben wollen, weil Sie keinerlei Kontakt zu Ihrer Familie in MAROKKO haben. Welcher Familie? Welche Familienmitglieder haben Sie in MAROKKO?

BF: Ich habe keinen Kontakt zur Familie. Ich habe gemeint, meine Eltern sind beide tot.

R: Mit Bescheid vom 09.08.2010, Ihnen zugestellt am 10.08.2010, erließ die BPD XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Mit Bescheid vom 27.09.2010 wies die SID TIROL Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab. Am 29.09.2011 urgierte das BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Im Anschluss an die Freiheitsstrafe waren Sie bis 17.05.2012 im Polizeianhaltezentrum. Schubhaft wurde nicht verhängt. Warum waren Sie im PAZ?R: Mit Bescheid vom 09.08.2010, Ihnen zugestellt am 10.08.2010, erließ die BPD römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Mit Bescheid vom 27.09.2010 wies die SID TIROL Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab. Am 29.09.2011 urgierte das BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Im Anschluss an die Freiheitsstrafe waren Sie bis 17.05.2012 im Polizeianhaltezentrum. Schubhaft wurde nicht verhängt. Warum waren Sie im PAZ?

BF: Weil ich konnte meine Strafe nicht bezahlen, deshalb war ich in Haft.

R: Wo und wovon haben Sie im Anschluss an diese Strafhaft gelebt?

BF: Ich habe nur auf der Straße gelebt.

R: Am 03.06.2012 wurden Sie wegen Suchtmittelhandels vor dem Hauptbahnhof betreten, am 26.06.2012, am 11.08.2012 und am 08.09.2012 ebendort beim unrechtmäßigen Aufenthalt, ebenso am 30.06.2012 am XXXX . Dabei waren mittlerweile 5 verschiedene Telefonnummern von Ihnen verzeichnet. Warum haben Sie so viele Telefonnummern?R: Am 03.06.2012 wurden Sie wegen Suchtmittelhandels vor dem Hauptbahnhof betreten, am 26.06.2012, am 11.08.2012 und am 08.09.2012 ebendort beim unrechtmäßigen Aufenthalt, ebenso am 30.06.2012 am römisch 40 . Dabei waren mittlerweile 5 verschiedene Telefonnummern von Ihnen verzeichnet. Warum haben Sie so viele Telefonnummern?

BF: Ich habe immer die Nummern gewechselt.

R: Warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich wollte das einfach immer.

R: Am 08.09.2012 wurden Sie festgenommen. Mit Urteil vom 01.10.2012 verurteilte Sie das LG XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Urteil vom 18.12.2012 verurteilte Sie das LG XXXX während Ihrer Freiheitsstrafe wegen versuchter Körperverletzung und versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 12.03.2014. Danach hätten Sie Sie offene Verwaltungsstrafen, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verbüßen müssen, warum?R: Am 08.09.2012 wurden Sie festgenommen. Mit Urteil vom 01.10.2012 verurteilte Sie das LG römisch 40 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Urteil vom 18.12.2012 verurteilte Sie das LG römisch 40 während Ihrer Freiheitsstrafe wegen versuchter Körperverletzung und versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 12.03.2014. Danach hätten Sie Sie offene Verwaltungsstrafen, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verbüßen müssen, warum?

BF: Das stimmt, was Sie gesagt haben.

R: Warum hätten Sie Ersatzfreistrafe verbüßen müssen?

BF: Ich kann nichts dagegen tun, dass die Probleme an mich herankommen.

R: Sie wurden bereits am 12.03.2014 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Warum?

BF: Ich weiß es nicht warum.

R: Am 12.03.2014 hätten Sie über die Verpflichtung zur Ausreise informiert werden sollen, Sie waren aber infolge Haftentlassung unbekannten Aufenthalts. Ebenso wenig konnte Ihnen das Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 26.03.2014 zugestellt werden. Erst ab 22.05.2014 hatten Sie wieder eine Meldeadresse, das war aber nur eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX , die bis 31.07.2014 gegolten hat. Wo und wovon haben Sie nach dieser Haftentlassung gelebt?R: Am 12.03.2014 hätten Sie über die Verpflichtung zur Ausreise informiert werden sollen, Sie waren aber infolge Haftentlassung unbekannten Aufenthalts. Ebenso wenig konnte Ihnen das Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 26.03.2014 zugestellt werden. Erst ab 22.05.2014 hatten Sie wieder eine Meldeadresse, das war aber nur eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 , die bis 31.07.2014 gegolten hat. Wo und wovon haben Sie nach dieser Haftentlassung gelebt?

BF: 2014 habe ich die Adresse von XXXX gehabt.BF: 2014 habe ich die Adresse von römisch 40 gehabt.

R: Ich wollte wissen, wo Sie faktisch gelebt haben.

BF: Ich habe in einer Wohnung eines Freundes gewohnt.

R: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?

BF: Bei XXXX haben sie mir gesagt, dass sie mir helfen können.BF: Bei römisch 40 haben sie mir gesagt, dass sie mir helfen können.

R: Am 10.06.2014 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Am 30.07.2014 wurden Sie erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über Sie verhängt. Mit Urteil vom 16.02.2015 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 29.01.2016. Am 04.02.2016 und am 31.05.2016 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Von 29.01.2016 bis 16.02.2016 waren Sie in Anschluss an die Strafhaft im Polizeianhaltezentrum. Warum?R: Am 10.06.2014 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Am 30.07.2014 wurden Sie erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über Sie verhängt. Mit Urteil vom 16.02.2015 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 29.01.2016. Am 04.02.2016 und am 31.05.2016 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Von 29.01.2016 bis 16.02.2016 waren Sie in Anschluss an die Strafhaft im Polizeianhaltezentrum. Warum?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nur, dass mein Freund mich begleitet hat.

R: D. h., Sie waren mit einem Freund im Polizeianhaltezentrum in Haft?

BF: Ja.

R: Wo und wovon lebten Sie nach der Haftentlassung?

BF: Ich habe wieder auf der Straße gewohnt und XXXX hat mir wieder geholfen.BF: Ich habe wieder auf der Straße gewohnt und römisch 40 hat mir wieder geholfen.

R: Sie waren nicht wieder bei XXXX gemeldet, Sie [hatten] dann keinen Meldezettel bei XXXX , warum nicht?R: Sie waren nicht wieder bei römisch 40 gemeldet, Sie [hatten] dann keinen Meldezettel bei römisch 40 , warum nicht?

BF: Ich habe diesen Meldezettel bei dieser Obdachlosenorganisation gemacht.

BFV: Ist fraglich, ob die Anhaltung bis 16.02.2016 eine Schubhaft war?

R: Nein, weil die Schubhaftbescheide vollständig im Akt erliegen, Schubhaft war es daher nicht.

R: Am 18.03.2016 – weniger als einem Monat nach Ihrer Enthaftung – wurden Sie beim Einschlagen einer Fensterscheibe beim XXXX betreten. Am 11.04.2016 wurden Sie am XXXX betreten, beim Suchtmittelbesitz und im Besitz einer fremden Bankomatkarte. Sie gaben an, süchtig zu sein. Welche Suchterkrankung haben Sie?R: Am 18.03.2016 – weniger als einem Monat nach Ihrer Enthaftung – wurden Sie beim Einschlagen einer Fensterscheibe beim römisch 40 betreten. Am 11.04.2016 wurden Sie am römisch 40 betreten, beim Suchtmittelbesitz und im Besitz einer fremden Bankomatkarte. Sie gaben an, süchtig zu sein. Welche Suchterkrankung haben Sie?

BF: Das stimmt alles, was sie gesagt haben, außer, dass ich sieben Telefonnummer[n habe].

R: Welche Suchterkrankungen hatten Sie?

BF: Ich war Haschisch- und Alkohol-süchtig.

R: Haben Sie einen Entzug gemacht?

BF: Ich hatte das vor, habe das aber nicht gemacht.

R: Besteht diese Sucht bis heute?

BF: Nein, ich bin nicht mehr süchtig.

R: Bei der Amtshandlung hatten Sie sieben Telefonnummern. Warum so viele?

BF: Nein, ich habe keine sieben Nummern gehabt.

R: Am 02.06.2016 räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Eine Stellungnahme erstatteten Sie nicht. Von 21.07.2016 bis 05.09.2016 waren Sie im Polizeianhaltezentrum. Warum?

BF: Das ist wegen dem Einbruch in einer Apotheke.

R: Das war später. Warum waren Sie dieser Zeit im Polizeianhaltezentrum?

BF: Ein Freund hat mich dort begleitet, er war dort, nicht ich.

R: Ich gehe davon aus, dass die Polizei Leute vor der Festnahme erkennungsdienstlich behandelt und da ein Freund nicht für Sie absitzen kann. Am 18.09.2016 wurden Sie auf Grund eines Vorführbefehls XXXX festgenommen und verbüßten Verwaltungshaft bis 06.10.2016. Warum?R: Ich gehe davon aus, dass die Polizei Leute vor der Festnahme erkennungsdienstlich behandelt und da ein Freund nicht für Sie absitzen kann. Am 18.09.2016 wurden Sie auf Grund eines Vorführbefehls römisch 40 festgenommen und verbüßten Verwaltungshaft bis 06.10.2016. Warum?

BF: Ich glaube wegen diesem Einbruch in die Apotheke.

R: Das war später. Mit Bescheid vom 03.10.2016 hob das Bundesamt das zehnjährige Aufenthaltsverbot gegen Sie vom 10.08.2009 von amtswegen aus unionsrechtlichen Gründen auf. Der Bescheid wurde Ihnen am 23.10.2016 zugestellt. Eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots von der XXXX vom 27.09.2010 findet sich nicht im Akt. Was möchten Sie dazu angeben?R: Das war später. Mit Bescheid vom 03.10.2016 hob das Bundesamt das zehnjährige Aufenthaltsverbot gegen Sie vom 10.08.2009 von amtswegen aus unionsrechtlichen Gründen auf. Der Bescheid wurde Ihnen am 23.10.2016 zugestellt. Eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots von der römisch 40 vom 27.09.2010 findet sich nicht im Akt. Was möchten Sie dazu angeben?

BFV: Ich kann dazu aktuell nichts angeben. Mir ist ebenfalls keine Aufhebung bekannt.

R: Ab 20.10.2016 hatten Sie wieder eine Obdachlosenmeldeadresse, bis 03.01.2017 bei XXXX . Am 12.10.2016 wurden Sie beim Eintreten der Tür des Jugendzentrums XXXX betreten, am 24.11.2016 bei Fundunterschlagung. Dann waren Sie bis 20.11.2017 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?R: Ab 20.10.2016 hatten Sie wieder eine Obdachlosenmeldeadresse, bis 03.01.2017 bei römisch 40 . Am 12.10.2016 wurden Sie beim Eintreten der Tür des Jugendzentrums römisch 40 betreten, am 24.11.2016 bei Fundunterschlagung. Dann waren Sie bis 20.11.2017 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Ich war in XXXX .BF: Ich war in römisch 40 .

R: Wo und wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe auf der Straße gelebt.

R: Am 13.04.2017 konnte Ihnen ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt werden durch persönliche Ausfolgung durch die JA XXXX . Wie? Ich sehe nicht, dass Sie in dem Zeitraum auch in Haft waren. Warum haben Sie das Parteiengehör in der JA XXXX übernommen? Laut ZMR waren Sie nicht dort. R: Am 13.04.2017 konnte Ihnen ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zugestellt werden durch persönliche Ausfolgung durch die JA römisch 40 . Wie? Ich sehe nicht, dass Sie in dem Zeitraum auch in Haft waren. Warum haben Sie das Parteiengehör in der JA römisch 40 übernommen? Laut ZMR waren Sie nicht dort.

BF: Ich war in der JA gewesen.

R: Warum waren Sie in der JA?

BF: Das war wegen dieser Apotheke.

R: Unter welcher Identität waren Sie dort?

BF: Ich war unter XXXX .BF: Ich war unter römisch 40 .

R: Laut ZMR waren Sie unter dieser Identität erst ab 20.11.2017 in XXXX . Österreich beantragte am 13.04.2017 erneut ein Heimreisezertifikat für Sie bei der MAROKKANISCHEN Botschaft. Sie waren am Verfahren nicht beteiligt. Am 07.08.2017 stellen Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum?R: Laut ZMR waren Sie unter dieser Identität erst ab 20.11.2017 in römisch 40 . Österreich beantragte am 13.04.2017 erneut ein Heimreisezertifikat für Sie bei der MAROKKANISCHEN Botschaft. Sie waren am Verfahren nicht beteiligt. Am 07.08.2017 stellen Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum?

BF: Ich wollte wieder von null anfangen.

R: Den Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.10.2017 wegen entschiedener Sache zurück und erlies gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Beschwerde erhoben Sie nicht. Warum nicht?

BF: 2016 ist das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden.

R: Das zehnjährige Aufenthaltsverbot aus 2009 wurde aufgehoben. Das unbefristete aus 2010 nicht. 2017 wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Warum haben Sie dagegen nicht Beschwerde erhoben?

BF: Ich habe es nicht gewusst.

R: Waren Sie von April bis November 2017 einmal auf freiem Fuß oder waren Sie die ganze Zeit in Haft in der JA?

BF: Ich war wieder draußen.

R: Von wann bis wann waren Sie wieder draußen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Am 20.11.2017 wurden Sie festgenommen, am 29.11.2017 die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Urteil vom 09.01.2017 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen Sachbeschädigung am 29.02.2016 betreffend einen PKW, der Fensterscheibe des Integrationshauses und der Tür des Jugendzentrums XXXX , Einbruchsdiebstahls in eine Apotheke und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 18.05.2018. Danach waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo und wovon haben Sie gelebt?R: Am 20.11.2017 wurden Sie festgenommen, am 29.11.2017 die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Urteil vom 09.01.2017 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen Sachbeschädigung am 29.02.2016 betreffend einen PKW, der Fensterscheibe des Integrationshauses und der Tür des Jugendzentrums römisch 40 , Einbruchsdiebstahls in eine Apotheke und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 18.05.2018. Danach waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo und wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe wieder auf der Straße gelebt.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ab und zu habe ich gedealt.

R: Am 02.01.2020 wurden die Ermittlungen wegen § 27 SMG gegen Sie eingestellt. Die Ermittlungen wegen eines Raufhandels mit XXXX , die am 22.08.2016 eingestellt wurden, wurden fortgesetzt; der Strafantrag datierte vom 30.11.2017. Von 18.05.2018 bis 29.06.2018 waren Sie im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft – Sie hatten offene Verwaltungsstrafen iHv 65 Tagen Freiheitsstrafe bzw. € 2280 Geldstrafen. Warum hatten Sie diese Strafen?R: Am 02.01.2020 wurden die Ermittlungen wegen Paragraph 27, SMG gegen Sie eingestellt. Die Ermittlungen wegen eines Raufhandels mit römisch 40 , die am 22.08.2016 eingestellt wurden, wurden fortgesetzt; der Strafantrag datierte vom 30.11.2017. Von 18.05.2018 bis 29.06.2018 waren Sie im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft – Sie hatten offene Verwaltungsstrafen iHv 65 Tagen Freiheitsstrafe bzw. € 2280 Geldstrafen. Warum hatten Sie diese Strafen?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wo und wovon haben Sie nach dieser Haftentlassung gelebt?

BF: Ich habe auf der Straße gelebt.

R: Nach Rücktritt von der Verfolgung nach dem SMG am 08.02.2018 wurden Sie im NOVEMBER und DEZEMBER 2018 wegen Suchmittelverkaufs an Minderjährige vor der Moschee in XXXX betreten und am 05.12.2018 festgenommen. Am folgenden Tag wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Urteil vom 18.01.2019 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Mit Urteil vom 10.07.2019 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe zu 20 Monaten, die vom OLG XXXX auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 09.07.2021. Während der Anhaltung in Strafhaft wurden Sie am 05.02.2019 als XXXX in XXXX , StA MAROKKO, von Interpol XXXX identifiziert. Am 29.07.2019 urgierte Österreich die Ausstellung des Heimreisezertifikates für Sie, übermittelte Fotos, Fingerabdrücke und die Identifizierung von Interpol XXXX . Am 16.02.2021 wurden Sie von den MAROKKANISCHEN Behörden identifiziert. Am 23.06.2021 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie nicht in die Heimat wollen. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Wie stellen Sie sich das vor? R: Nach Rücktritt von der Verfolgung nach dem SMG am 08.02.2018 wurden Sie im NOVEMBER und DEZEMBER 2018 wegen Suchmittelverkaufs an Minderjährige vor der Moschee in römisch 40 betreten und am 05.12.2018 festgenommen. Am folgenden Tag wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Urteil vom 18.01.2019 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Mit Urteil vom 10.07.2019 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe zu 20 Monaten, die vom OLG römisch 40 auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 09.07.2021. Während der Anhaltung in Strafhaft wurden Sie am 05.02.2019 als römisch 40 in römisch 40 , StA MAROKKO, von Interpol römisch 40 identifiziert. Am 29.07.2019 urgierte Österreich die Ausstellung des Heimreisezertifikates für Sie, übermittelte Fotos, Fingerabdrücke und die Identifizierung von Interpol römisch 40 . Am 16.02.2021 wurden Sie von den MAROKKANISCHEN Behörden identifiziert. Am 23.06.2021 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie nicht in die Heimat wollen. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Wie stellen Sie sich das vor?

BF: Ich bin nicht MAROKKANER ich bin von der SAHARA.

D: Der BF meint WESTSAHARA.

R: Sie haben bei dieser Einvernahme in Österreich angegeben, dass Sie früher bei Freunden und Ihrer Freundin gewohnt haben. Warum haben Sie sich dort nicht gemeldet?

BF: Ich habe das nicht gewusst, dass ich mich melden muss.

R: Warum gaben Sie nicht einmal dem BFA im Juni 2021 genau, an welcher Adresse, bei wem Sie sich aufgehalten haben?

BF: Ich habe die Adresse von denen nicht gewusst.

R: Haben bei diesen Freunden gelebt und da haben Sie [nicht] gewusst, wie Sie zu den Freunden wohnen und wie diese heißen?

BF: Meine Freunde haben in einem Hotel gelebt.

R: Dann werden Sie gewusst haben, wie das Hotel heißt und wo es sich befindet und wie Ihre Freunde geheißen haben.

BF: Die Polizei hat die Adresse der Hotels schon gewusst.

R: Mit Bescheid vom 02.07.2021, Ihnen zugestellt am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Warum erheben Sie erst jetzt Beschwerde dagegen?R: Mit Bescheid vom 02.07.2021, Ihnen zugestellt am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Warum erheben Sie erst jetzt Beschwerde dagegen?

BF: Ich kenne mich mit dem Gesetz nicht aus.

R wiederholt die Frage an die BFV.

BFV: Bei vorherigen amtswegigen Haftüberprüfungen wurde seitens der belangten Behörde auf die Wiederaufnahme des Flugverkehrs nach MAROKKO am 7. Februar 2022 hingewiesen. Diese erfolgte, doch erlauben die Einreisebeschränkungen dennoch nicht die Einreise des ungeimpften BF. Die weitere Anhaltung des BF erweist sich vor diesem Hintergrund somit als rechtswidrig.

R: Das wäre ein Vorbringen für die nächste Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Warum fechten Sie jetzt den Bescheid vom Juli 2021 an, damals war der Flugverkehr noch nicht ausgesetzt?R: Das wäre ein Vorbringen für die nächste Haftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Warum fechten Sie jetzt den Bescheid vom Juli 2021 an, damals war der Flugverkehr noch nicht ausgesetzt?

BFV: Wir haben die Vertretung des BF erst kürzlich übernommen. Der BF erachtet auch die bisherige Anhaltung als unrechtmäßig, weil es sich um eine Schubhaft nach Strafhaft handelt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war ebenfalls der Flugverkehr von und nach MAROKKO eingeschränkt. Bereits damals war somit der Sicherungszweck nicht erreichbar und lag ferner ein HRZ nicht vor.

R: Wie bringen Sie das mit dem Abschiebe[…]versuchen im November 2021, die der BF vereitelte in Einklang?

BFV: Bei der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist stets die tatsächliche Realisierbarkeit der Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Der BF verkennt nicht, dass er selbst durch die Verweigerung zweier PCR-Test eine später möglich gewordene Abschiebung verhinderte. Doch auch die Verweigerung des PCR-Tests verunmöglichte die Abschiebung und konnte der Sicherungszweck somit nicht erreicht werden.

R: Sie schrieben einen Brief an die Behörde, dass Sie eine Beschwerde schreiben müssen. Dieses wurde nicht selbst als Beschwerde gewertet, weil das Schreiben zwar erst am 07.07.2021 bei der Behörde einlangte – nach der Bescheiderlassung – aber bereits am 24.06.2021 von Ihnen verfasst wurde, als es noch keinen Bescheid gab; Sie haben es an die AFA Fremdenpolizei geschickt und das Schreiben musste an das BFA weitergeleitet werden. Wenn Sie schon im Juni 2021 schreiben, dass Sie Beschwerde erheben müssen, warum warten Sie dann mit der Beschwerdeerhebung fast 8 Monate zu?

BFV: Die gesetzliche Vertretung durch die BBU lehnt der BF ab. Er wandte sich erst im späteren Verlauf der Anhaltung an seine jetzige Rechtsvertretung.

R: In dem Schreiben führten Sie nur aus, dass Sie nur eine letzte Chance wollen und staatenlos sind. Ausweislich der Identifizierung sind Sie nicht staatenlos! Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist WESTSAHARA, ich bin nicht staatenlos.

R: Da Sie nach der Strafhaft die Verwaltungsstrafen bezahlten, wurden Sie nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021, 08:00 Uhr, in die Schubhaft überstellt. Seither sind Sie in Schubhaft. Warum stellten Sie nach der Rechtsberatung – durch die BBU – um 11:30 Uhr nach der Verhängung der Schubhaft einen Asylantrag?

BF: Ich wollte einfach ein besseres Leben machen und von null anfangen.

R: Warum stellten Sie seit dem Bescheid aus 2017 nicht eher einen Asylantrag? Sie hatten fast 5 Jahre lang Zeit! Warum stellten Sie den Antrag erst nach Verhängung der Schubhaf[t]?

BF: Damals habe ich nichts gewusst, ich habe mich nicht ausgekannt.

R: Es war Ihr dritter Asylantrag. Sie kannten sich also aus. Warum stellen Sie ihn nach Schubhaftbeginn?

BF: Ich hatte Besuch in XXXX von ein paar Freunden, deshalb habe ich das gemeldet. Sie haben gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen soll. BF: Ich hatte Besuch in römisch 40 von ein paar Freunden, deshalb habe ich das gemeldet. Sie haben gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen soll.

[…]

R teilte mit, dass das BFA TIROL telefonisch mitgeteilt hat, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot tatsächlich nie aufgehoben wurde.

R: Ebenfalls am 09.07.2021 – am selben Tag der Asylantragstellung – traten Sie in den Hungerstreik. Warum?

BF: Das war nicht am selben Tag, ich glaube ich habe den Hungerstreik im SEPTEMBER angetreten.

R: Nach der Quarantäne im Polizeianhaltezentrum XXXX wurden Sie am 12.07.2021 ins XXXX überstellt und von dort weiter ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Offenbar auf Grund eines Versehens wurden Sie dort nicht im ZMR gemeldet, offiziell sind Sie unbekannten Aufenthalts.R: Nach der Quarantäne im Polizeianhaltezentrum römisch 40 wurden Sie am 12.07.2021 ins römisch 40 überstellt und von dort weiter ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Offenbar auf Grund eines Versehens wurden Sie dort nicht im ZMR gemeldet, offiziell sind Sie unbekannten Aufenthalts.

R ersucht die vorführenden Polizisten die Meldung zu korrigieren. Am 28.07.2021 verweigerten Sie die Rückkehrberatung. Warum?

BF: Ich habe das nicht abgelehnt.

R: Mit Aktenvermerk vom 05.07.2021 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung. Wegen des Absturzes des PAD (Computerprogramm) wurden Sie erst am 10.07.2009 zu Ihrem Asylantrag dazu erstbefragt. Dabei gaben Sie an, dass Sie nicht aus MARROKKO stammen, sondern aus MAURETANIEN. Das geben Sie seit 2008 nunmehr zum ersten Mal an, obwohl Sie dies, wie Sie in der Erstbefragung 2021 angaben, schon immer wissen: Warum?

BF: Ich bin nicht aus MAURETANIEN, ich bin aus der WESTSAHARA.

R: Warum verhielten Sie sich in der Erstbefragung über Ihren Antrag, in der Sie nur angaben, dass Sie von niemandem Angst haben und dass Ihnen keine Verfolgung iSd Art. 3 EMRK droht, unkooperativ?R: Warum verhielten Sie sich in der Erstbefragung über Ihren Antrag, in der Sie nur angaben, dass Sie von niemandem Angst haben und dass Ihnen keine Verfolgung iSd Artikel 3, EMRK droht, unkooperativ?

BF: Ich habe den gesetzlichen Rahmen von Asyl nicht gewusst.

R: Mit Prognoseentscheidung vom 10.07.2021 entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil Sie den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt haben. Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2021 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden Sie verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und Ihnen wurden die Länderinformationen zu MAROKKO ausgefolgt. In der Einvernahme am 02.08.2021 gaben Sie an, Doppelstaatsbürger – MAROKKO und MAURETANIEN – zu sein, aber keine Belege dafür zu haben. Warum brachten Sie dies 2021 das erst Mal vor, dass Sie Doppelstaatsbürger sind?R: Mit Prognoseentscheidung vom 10.07.2021 entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil Sie den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt haben. Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2021 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden Sie verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und Ihnen wurden die Länderinformationen zu MAROKKO ausgefolgt. In der Einvernahme am 02.08.2021 gaben Sie an, Doppelstaatsbürger – MAROKKO und MAURETANIEN – zu sein, aber keine Belege dafür zu haben. Warum brachten Sie dies 2021 das erst Mal vor, dass Sie Doppelstaatsbürger sind?

BF: Die SARAHA ist zwischen MAURETANIEN und MAROKKO.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich habe keine Doppelstaatsbürgerschaft.

R: Sie sagen, dass die MAROKKANISCHE Botschaft etwas [Falsches] angegeben hat. Warum sollte die MAROKKANISCHE Botschaft etwas Falsches angeben, wie auch die Österreichische Botschaft in XXXX und Interpol XXXX ?R: Sie sagen, dass die MAROKKANISCHE Botschaft etwas [Falsches] angegeben hat. Warum sollte die MAROKKANISCHE Botschaft etwas Falsches angeben, wie auch die Österreichische Botschaft in römisch 40 und Interpol römisch 40 ?

BF: Ich lebe nicht in MAROKKO, das weiß ich nicht.

R: Fluchtgründe brachten Sie nicht vor, auch keine Lageänderung auch nicht im Zuge der Einvernahme am 02.08.2021. Sie gaben diesmal an, drei Onkel in Frankreich zu haben, nicht mehr – wie früher – eine Tante und Cousins in ITALIEN, auch keine Zwillinge, für die Sie unterhaltspflichtig seien, wie Sie es im Strafverfahren angaben. Dafür erstmals neu, dass Sie eine Gattin haben. Können Sie mir das erklären?

BF: Das habe ich nie gesagt und mit der Gattin habe, ich gemeint, die Frau, die gemeint hat, dass sie mit ZWILLINGEN von mir schwanger ist.

R: Haben Sie Kontakt zu dieser Frau oder zu den ZWILLINGEN?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt.

R: Sie gaben in der Einvernahme am 02.08.2021 zwei Mal an: „Ich möchte hierbleiben, ich möchte nicht abgeschoben werden.“ Sie haben den Asylantrag also zur Verhinderung der Abschiebung gestellt. Was sagen Sie dazu?

BF: Weil ich bin allein und habe keine Familie, deswegen möchte ich hierbleiben.

R: Mit dem am 02.08.2021 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig erkannt. Wie wurde Ihnen dieser Beschluss zugestellt?R: Mit dem am 02.08.2021 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig erkannt. Wie wurde Ihnen dieser Beschluss zugestellt?

BF: Schriftlich.

R: Dieser Beschluss [wird] Ihnen schriftlich zugestellt. Polizeibeamter übergibt dem BF diesen Beschluss. Laut elektronischer Aktenverwaltung und [nach] Rücksprache mit der in diesem Verfahren zuständigen Richterin wurde dieser Beschluss wegen der fehlenden Meldung im PAZ dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt, obwohl er im PAZ in Schubhaft war. Im Auftrag der zuständigen Richterin Mag. R. wird dem BF dieser Beschluss nunmehr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Festgehalten wird, dass sich die Vollmacht für die DIAKONIE auf das Schubhaftverfahren beschränkt. Die Zustellung wird von den vorführenden Beamten durchgeführt und protokolliert.

R: Am 06.08.2021 wurde die Flugbuchung für die Abschiebung am 13.08.2021 beauftragt. Sie stützten die Beschwerde auf die Rechtswidrigkeit der Anschlussschubhaft. Der Beschwerdeführer war bis 02.07.2021 in Strafhaft, wurde in dieser Zeit identifiziert und die Abschiebung für den 13.08.2021 organisiert. Welches Organisationsverschulden werfen Sie dem Bundesamt vor, auf Grund dessen die Schubhaftverhängung nach Strafhaft rechtswidrig sein soll?

BFV: Meinen Informationen nach war die Flugbuchung für den 04.11.2021 vorgenommen worden. Verstehe ich das richtig, dass es einen Abschiebeversuch[…] gegeben hat, von dem ich nichts gewusst habe?

R: Die für den 13.08.2021 geplante und organisierte Abschiebung musste auf Grund von Anforderungen der MAROKKANISCHEN Behörden vom 14.07.2021 verschoben werden. Sie wurde auf den 04.11.2021 als nächsten möglichen Termin verschoben.

BFV: Die Verschiebung dieses Abschiebetermins lag nicht im Verschulden des BF. Der BF befand sich jedoch seit längerem in Strafhaft und hätte die belangte Behörde auf Organisation der Abschiebung im direkten Anschluss an die Enthaftung hinwirken müssen.

R: Haben Sie einen Antrag nach § 133a StVG gestellt? (Entlassung aus der Strafhaft zur Hälfte der Strafe bei Ausreise in den Herkunftsstaat)R: Haben Sie einen Antrag nach Paragraph 133 a, StVG gestellt? (Entlassung aus der Strafhaft zur Hälfte der Strafe bei Ausreise in den Herkunftsstaat)

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich habe keine Probleme.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich wurde nicht danach gefragt.

R: Am 26.10.2021 traten Sie in den Hungerstreik. Warum?

BF: Ich will nicht zurück nach MAROKKO.

R: Am 28.10.2021 wurden Sie der Delegation der MAROKKANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie zu. Sie deuteten in dem Gespräch mit der Botschaft an, dass Sie planen, sich bei der Abschiebung unkooperativ zu verhalten und mitunter, diese auch zu verhindern. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich will nicht mit ihnen kooperieren, ich bin kein MAROKKANER, ich bin aus der WESTSAHARA.

R: Das Heimreisezertifikat wurde am 29.10.2021 ausgestellt. Die Abschiebung wurde für den 04.11.2021 organisiert worden. Sie verweigerten die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung. Warum?

BF: Ich bin kein MAROKKANER, deswegen.

R: Die Heilbehandlung wegen des Hungerstreiks wurde genehmigt. Am 01.11.2021 waren Sie haftunfähig. Daher wurden Sie zur Heilbehandlung an die JA XXXX ausgeführt. Die Heilbehandlung verlief negativ. Was sagen Sie dazu?R: Die Heilbehandlung wegen des Hungerstreiks wurde genehmigt. Am 01.11.2021 waren Sie haftunfähig. Daher wurden Sie zur Heilbehandlung an die JA römisch 40 ausgeführt. Die Heilbehandlung verlief negativ. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich war im Hungerstreik[…].

R: Warum konnten Sie in der JA XXXX behandelt werden?R: Warum konnten Sie in der JA römisch 40 behandelt werden?

BF: Ich will verstehen, was für eine Behandlung handelt es sich.

R: Sie waren wegen dem Hungerstreik entkräftet, ob diese Heilbehandlung [durch] Infusionen durchgeführt [wird], weiß ich nicht.

BF: Ich habe die Behandlung nicht abgelehnt.

R: Sie wurden für diese Behandlung in die JA XXXX gebracht und dann in ein Spital gebracht, die Schubhaft aber aufrecht erhalten. Nach der Spitalsbehandlung waren Sie wieder haftfähig. Sie blieben im Hungerstreik. Warum?R: Sie wurden für diese Behandlung in die JA römisch 40 gebracht und dann in ein Spital gebracht, die Schubhaft aber aufrecht erhalten. Nach der Spitalsbehandlung waren Sie wieder haftfähig. Sie blieben im Hungerstreik. Warum?

BF: Ich bin in Hungerstreik getreten. Ich will damit sagen, ich bin nicht MAROKKANER, ich bin aus der WESTSAHARA.

R: Die Abschiebung am 04.11.2021 musste storniert werden, weil Sie am 02.11.2021 den PCR-Test verweigerten Warum haben Sie das gemacht?

BF: Weil ich nicht MAROKKANER bin.

R: Das verstehe ich nicht. Warum haben Sie den PCR-Test verweigert?

BF: Ich bin nicht MAROKKANER.

R: Was hat das damit zu tun?

BF: Ich bin kein MAROKKANER.

R: Am 06.08.2021, 03.09.2021 und 01.10.2021 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorlagen. Mit Erkenntnis vom 05.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Warum?

BF: Weil ich nicht MAROKKANER bin.

R: Beschwerde oder Revision haben Sie gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben, warum nicht?

BF: Ich habe das nicht gewusst.

R: Was haben Sie nicht gewusst?

BF: Ich wusste nicht, was ich tun soll oder nicht.

R: Der nächste Abschiebeversuch wurde für den 16.11.2021 organisiert. Sie vereitelten die Abschiebung, in dem Sie erneut den dafür nötigen PCR-Test verweigerten. Warum machten Sie das?

BF: Weil ich nicht MAROKKANER bin.

R: Mit Erkenntnis vom 03.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Warum?

BF: Weil ich nicht MAROKKANER bin.

R: Am 12.12.2021 brachen Sie den Hungerstreik ab. Mit Erkenntnis vom 30.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Warum?

BF: Ich bin nicht MAROKKANER.

R: Am 04.10.2021 wurden Sie einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass die Schubhaftdauer ausgedehnt wird, weil Sie zwei Abschiebungen durch die Verweigerungen der PCR-Tests [vereitelt] haben. Sie gaben an, dass Sie das zur Kenntnis nehmen, Österreich nicht verlassen wollen und niemals gehen werden. Sie haben aktuell ein zehnjähriges Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung. Wie stellen Sie sich das vor?

BF: Österreich gefällt mir und ich will hierbleiben.

R: Sie sind zur Ausreise verpflichtet, wie stellen Sie sich das vor hierzubleiben?

BF: Ich weiß nicht was ich sagen soll.

R: Das Informationsblatt gemäß § 80 Abs. 7 FPG wurde Ihnen zugestellt. Sie verweigerten die Unterschrift. Die Flüge nach MAROKKO wurden von 29.11.2021 bis 07.02.2022 ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Warum?R: Das Informationsblatt gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG wurde Ihnen zugestellt. Sie verweigerten die Unterschrift. Die Flüge nach MAROKKO wurden von 29.11.2021 bis 07.02.2022 ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Warum?

BF: Ich will nicht unterschreiben, weil ich kein MAROKKANER bin.

R: Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 erhoben Sie eine selbstverfasste Beschwerde. Darin brachten Sie vor, dass die MAROKKANISCHE Behörde nicht korrekt gehandelt habe. Sie haben keine Fingerabdrücke von Ihnen und keine Adresse, „sie haben verbal gegen mich gehandelt“. Was meinen Sie damit?

BF: Jemand von der Botschaft hat mir gesagt, dass, wenn ich eine Nummer von einem Freund oder einer Freundin in Österreich bringe, dann komme ich frei.

R: Was meinen Sie mit „sie haben verbal gegen mich gehandelt“, das verstehe ich nich[t].

BF: Das habe ich nicht mitbekommen.

R: Sie gaben an, Beschwerdegebühr von € 240 bezahlen zu wollen. Eingebracht haben Sie die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da gibt es keine € 240 Beschwerdegebühr. An wen wollten Sie Beschwerde erheben und wogegen?

BF: Es steht schriftlich irgendwo und deshalb glaube ich muss ich € 240 bezahlen.

R: Was wollen Sie mit diesem Schreiben (R hält den Schriftsatz vom 30.12.2021 vor)?

BF: Jemand hat mir erklärt und gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen, muss man € 240 zahlen.

R: Gegen welches Urteil wollen Sie berufen?

BF: Gegen ein Schreiben, das vom Gericht gekommen ist, wollte ich in Berufung gehen. Jemand hat mir geraten, diese € 240 Berufungsgebühr zu zahlen.

R an BFV: Was will Ihr Mandant?

BFV: Wir haben zum damaligen Zeitpunkt den BF noch nicht vertreten. Die € 240 lassen auf ein höchstgerichtliches Verfahren schließen.

R fordert BFV unter Vorlage der selbst verfassten Beschwerde auf, mitzuteilen, gegen welche Entscheidung und an welches Höchstgericht damit ein Rechtsmittel erhoben werden soll.

BF legt vor: Erkenntnis vom 03.12.2021, W250 2247742-2/15E.

R: Gegen diese Entscheidung wollten Sie mit diesem Schriftsatz ein Rechtsmittel erheben?

BF: Ja.

R: Ist das eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

BFV: Der BF wäre erst nach einem ausführlichen Rechtsgespräch in der Lage zu entscheiden, welche rechtliche Schritte er intendiert hat.

R: Das Schreiben ist vom 30.12.2021, an we[n] soll es weitergeleitet werden?

BFV an BF: Wir haben schon einmal einen Gratisanwalt beim Höchstgericht beantragt.

BF: BBU oder von Ihnen?

BFV: Wir, Ende JÄNNER.

BF: Mit der DIAKONIE?

BFV: Ja, mit mir. Was wir da zusammengemacht haben, ist das, was man gegen diese Entscheidung machen kann, wenn man kein Geld hat für einen Anwalt. Jetzt fragt die Richterin, damals wussten Sie das nicht, dass man das machen kann.

R: Handelt es sich dabei um dieses Verfahren?

BFV: Nein, um das Verfahren -4. Bei Schubhaft geht man meistens zum Verwaltungsgerichtshof. Wollten Sie mit diesem Schreiben zum Verwaltungsgerichtshof gehen?

BF: Ja, damals wollte ich das.

R: Was ist jetzt dieses selbstverfasste Schreiben?

BFV: Der BF war zu diesem Zeitpunkt unvertreten und rechtsunkundig. Es handelt sich bei diesem Schreiben der Intension des BFs nach, um einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gegen die [Entscheidung]-2.

R: Gegen welche Entscheidung richtet sich dieses Schreiben, das vom 03.12.2021 oder 30.12.[2021]?

BF: Ich weiß es nicht, Sie wissen das.

R an BFV: Gegen welche Entscheidung richtet sich das? Zu welcher Zahl soll es an den VwGH weitergeleitet werden?

BFV: Zum Verfahren -2.

R: Sie gaben in diesem Schreiben an, dass die BBU nicht zu Ihnen gekommen sei – das stimmt ausweislich der Anhaltedatei nicht! Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Sie waren nur dreimal bei mir, aber nicht mehr.

R: Sie geben an, dass die Fremdenpolizei Sie nicht abschieben dürfe, weil in Ihrem Asylverfahren noch nicht entschieden worden sei – in dem selbstverfassten Schreiben. In der aktuellen Beschwerde durch die DIAKONIE steht dazu nichts. Warum? Halten Sie das Vorbringen nicht aufrecht?

BFV: Den mir bekannten Informationen nach ist tatsächlich eines dieser Verfahren erstinstanzlich anhängig und es wurde jedoch der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aufgehoben.

R: Sie legten am 25.01.2022 eine umfassende Vollmacht an die DIAKONIE und gaben eine Stellungnahme im Schubhaftprüfungsverfahren -4 ab. Am 11.02.2022 schränkten Sie die Vollmacht auf die Bevollmächtigung zur Anfechtung des Schubhaftbescheides ein – warum?

BF: Sie haben schon die volle Vollmacht, die DIAKONIE.

R: Am 11.02.2022 erhoben Sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2021 und die Anhaltung in Schubhaft durch die DIAKONIE. Auf Grund welcher Vollmacht?

BF: Die erste Vollmacht vom 25.01.2022 bevollmächtigt die Vertretung [im] amtswegigen Verfahren, wogegen die Vollmacht vom 11.02.2022 zur Vertretung im Schubhaftbeschwerdeverfahren ermächtigt.

R: Aber nur gegen den Bescheid und Sie fechten die Anhaltung an?

BFV ersucht den BF den DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH zur Vertretung auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft mündlich zu bevollmächtigen und dies seit Beginn der Schubhaft, im selben Umfang soll eine Zustellvollmacht eingeräumt werden.

R: Erteilen Sie der DIAKONIE auch in diesem Umfang die Vollmacht?

BF: Ja.

R: Genehmigen Sie den Beschwerdeschriftsatz vom 11.02.2022 – wie er vorlegt – auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021?

BF: Ja.

R: Die Beschwerde vom 11.02.2022 stützt sich auf die Unterbrechung des Flugverkehrs durch MAROKKO; diese ist seit 07.02.2022 bereits aufgehoben. Warum sollte mangels Flugverkehrs die Abschiebung des Beschwerdeführers aussichtslos sein?

BFV: Tatsächlich geht es um die Einreisebestimmungen. Die Einreise nach MAROKKO ist aktuell nur für geimpfte Personen möglich, die darüber hinaus einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Beide Voraussetzungen werden durch den BF nicht erfüllt.

R: Warum erachten Sie die Verlängerung eines HRZ für den BF als aussichtslos?

BFV: Tatsächlich geht es um die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung auf Grund der nicht absehbaren tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung.

R: Haben Sie sich bisher bereits einmal PCR-testen lassen?

BF: Nein.

R: Werden Sie vor einer neuen Abschiebung einen PCR-Test vornehmen lassen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich bin nicht MAROKKANER.

R: Was hat das damit zu tun? Man darf auch NICHT-MAROKKANER PCR testen.

BF: In Österreich darf ich das schon machen, um abgeschoben zu werden, mache ich das nicht.

R: Sind Sie gegen COVID-19 geimpft?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Das habe 2018 gemacht.

R: 2018 gab es weder die Krankheit noch den Impfstoff. Haben Sie sich gegen Corona impfen lassen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich will nicht.

R: Werden Sie sich impfen lassen?

BF: Ja.

R: Wann?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wann wollen Sie sich impfen lassen?

BF: Wann ich freikomme.

R: In Österreich gilt Impfpflicht. Sie müssen sich impfen lassen. Sie begehen dadurch eine Verwaltungsstrafe. Wie stellen Sie sich das nicht impfen lassen, wenn Sie in Schubhaft sind vor?

BF: Ich will nicht.

R: Warum schließen Sie aus, dass mit MAROKKO, wie bereits zuvor mit NIGARIA, Ausnahmen für Abschiebeflüge getroffen werden, zB mit Quarantäne vor oder nach der Ladung?

BFV: Ich schließe dies nicht aus, halte es aber für sehr unwahrscheinlich, da MAROKKO seit Beginn der Pandemie, eine sehr strenge Politik zur Eindämmung verfolgt und weder auf den Internetseiten des österreichischen Außenministeriums, der österreichischen Botschaft in XXXX , noch der des deutschen auswärtigen Amtes, Ausnahmen in Bezug auf die Einreise zu entnehmen sind. Ferner wird auch seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 15.02.2022 nicht angeführt, dass eine solche Vereinbarung in Verhandlung sei. BFV: Ich schließe dies nicht aus, halte es aber für sehr unwahrscheinlich, da MAROKKO seit Beginn der Pandemie, eine sehr strenge Politik zur Eindämmung verfolgt und weder auf den Internetseiten des österreichischen Außenministeriums, der österreichischen Botschaft in römisch 40 , noch der des deutschen auswärtigen Amtes, Ausnahmen in Bezug auf die Einreise zu entnehmen sind. Ferner wird auch seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 15.02.2022 nicht angeführt, dass eine solche Vereinbarung in Verhandlung sei.

R: Sie beantragen die mündliche Verhandlung zur Durchführung eines Rechtsgesprächs. Welche Rechtsfragen sind Ihres Erachtens offen, die besprochen werden müssen?

BFV: Für mich ist die Rechtsfrage, dass im Verfahren -4 das Gericht der Meinung war, dass offen sei, ob es von Ihnen bereits erwähnte Ausnahmen geben könnte und die weitere Anhaltung somit als verhältnismäßig angesehen werden kann. Diese Verhältnismäßigkeit bestreitet der BF und sehe ich sie vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage als nicht gegeben an.

R: Verlesen werden die amtsärztlichen Unterlagen (Befund und Gutachten 15.02.2022, Medikamentenblatt, Krankenblatt), Stellungnahme des Bundesamts vom 15.02.2022 und der Direktion des Bundesamts vom 15.02.2022. Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Anhaltung in Schubhaft kann stets nur ultimo ratio sein. Vage oder spekulative Aussichten genügen nicht, um die Verhältnismäßigkeit der bereits seit ca. neun Monaten andauernden Anhaltung in Schubhaft des BF zu begründen. Da es sich in Zusammenhang mit den bereits erfolgten Anhaltungen um Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH handelt, sind die Anhaltungsdauern zusammenzuzählen und ergeben eine Dauer von ca. neun Monaten.

R: Inwieweit erachten Sie Schubhaft zur Sicherung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots als Schubhaft zum selben Zweck wie aktuell zur Sicherung der Abschiebung?

BFV: Ich entschuldige mich für den Fehler und schließe mich der Meinung des erkennenden Gerichts an, es ist somit 22 Tage abzuziehen.

R: Inwieweit erachten Sie die Rechtsprechung des VwGH zur aktuellen Rechtslage auf die frühere Rechtsfrage übertragbar nach der Schubhaften bisher nur innerhalb eines Jahres zusammenzuzählen waren?

BFV: Ich verweise auf die aktuelle Entscheidung des VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378.

R: Haben Sie abschließend noch etwas anzumerken?

BFV: Obgleich der BF mehrere Monate vor Inschubhaftnahme in Strafhaft befindlich war und ein HRZ-Verfahren durch die belangte Behörde bereits 2017 begonnen worden war, konnte bis November 2021 kein HRZ erwirkt werden. Hätte die belangte Behörde rechtszeitig ein HRZ erwirkt, hätte die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft, gänzlich unterbleiben können.

Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft, darf diese nur erfolgen, wenn der Sicherungszweck (Abschiebung) auch tatsächlich erreicht werden kann. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es ist nicht absehbar, wann die Einreisebestimmungen MAROKKOS auch für Abgeschobene geändert werden.

MAROKKO wird von DEUTSCHLAND als Hochrisikogebiet eingestuft und es kann nicht von einem baldigen Abklingen der Infektionszahlen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht als verhältnismäßig zu betrachten. Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen, die Anträge bleiben aufrecht.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Nein, ich will nicht.“

Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt am 17.02.2022 zugestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde dem Bundesamt am 18.02.2022 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde war zulässig:

Die Beschwerde vom 11.02.2022 brachte der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH als Vertreterin ein. Der Beschwerdeführer hatte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH mit Schriftsatz vom 25.01.2022 zur Vertretung in Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG bevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 hatte er die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH zur Vertretung in Verfahren gegen Schubhaftbescheide bevollmächtigt; „Verfahren gegen die Anhaltung“ in Schubhaft waren ausdrücklich nicht angekreuzt. Die Erhebung einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft im Schriftsatz vom 11.02.2022 war sohin von der Vollmacht nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer erteilte der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH jedoch in der hg. mündlichen Verhandlung Vollmacht und genehmigte den Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerde war daher zulässig, auch soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft richtete.Die Beschwerde vom 11.02.2022 brachte der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH als Vertreterin ein. Der Beschwerdeführer hatte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH mit Schriftsatz vom 25.01.2022 zur Vertretung in Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 hatte er die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH zur Vertretung in Verfahren gegen Schubhaftbescheide bevollmächtigt; „Verfahren gegen die Anhaltung“ in Schubhaft waren ausdrücklich nicht angekreuzt. Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft im Schriftsatz vom 11.02.2022 war sohin von der Vollmacht nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer erteilte der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH jedoch in der hg. mündlichen Verhandlung Vollmacht und genehmigte den Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerde war daher zulässig, auch soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft richtete.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde „gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: XXXX vom 02.07.2021, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ über den Beschwerdeführer „Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde“. Beim Bescheid vom 02.07.2021 handelte es sich um keinen Mandatsbescheid, auf Grund der Beschwerde stand jedoch fest, welcher Bescheid angefochten werden sollte. Da gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft durch Mandatsbescheid eine Vorstellung nicht zulässig war, sondern auch diese durch Beschwerde zu bekämpfen war, hatte der Beschwerdeführer ohnedies – zutreffend und zulässig – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde „gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: römisch 40 vom 02.07.2021, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ über den Beschwerdeführer „Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde“. Beim Bescheid vom 02.07.2021 handelte es sich um keinen Mandatsbescheid, auf Grund der Beschwerde stand jedoch fest, welcher Bescheid angefochten werden sollte. Da gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft durch Mandatsbescheid eine Vorstellung nicht zulässig war, sondern auch diese durch Beschwerde zu bekämpfen war, hatte der Beschwerdeführer ohnedies – zutreffend und zulässig – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wurde entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Diese Entscheidung stellte – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wurde damit nicht abgesprochen (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Die Erkenntnisse vom 03.12.2021, 30.12.2021 und 26.01.2022 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG standen daher der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht entgegen.In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wurde entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Diese Entscheidung stellte – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wurde damit nicht abgesprochen (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Die Erkenntnisse vom 03.12.2021, 30.12.2021 und 26.01.2022 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG standen daher der Zulässigkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG nicht entgegen.

Es konnte nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezog, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgesprochen wurde (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24.06.2021, der am Tag nach der Schubhafteinvernahme, aber noch vor der Erlassung des Schubhaftbescheides am 02.07.2021 vom Beschwerdeführer verfasst und aufgegeben worden war, keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2021 darstellte, auch wenn er infolge Einbringung bei der falschen Behörde erst nach der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.07.2021 bei der belangten Behörde einlangte und mit der Aktenvorlage zur Beschwerde vom 11.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Schon aus diesem Grund stand auch der Schriftsatz vom 24.06.2021 der Zulässigkeit der Beschwerde vom 11.02.2021 nicht entgegen.

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer brachte nie Dokumente in Vorlage und trat in Österreich unter verschiedenen Identitäten auf: XXXX , StA MAROKKO, XXXX , StA LIBYEN, und XXXX , StA SUDAN. Er wurde von Interpol XXXX unter der Identität XXXX , Staatsangehörigkeit MAROKKO, identifiziert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Doppelstaatsbürger war. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Staat der EU. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Angehörige in der Europäischen Union hatte. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich. Er stellte außer in Österreich nirgends einen Antrag auf internationalen Schutz.Der volljährige Beschwerdeführer brachte nie Dokumente in Vorlage und trat in Österreich unter verschiedenen Identitäten auf: römisch 40 , StA MAROKKO, römisch 40 , StA LIBYEN, und römisch 40 , StA SUDAN. Er wurde von Interpol römisch 40 unter der Identität römisch 40 , Staatsangehörigkeit MAROKKO, identifiziert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Doppelstaatsbürger war. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Staat der EU. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Angehörige in der Europäischen Union hatte. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich. Er stellte außer in Österreich nirgends einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Er versuchte am 09.11.2008 das erste Mal, nach Österreich einzureisen, dies unter der Identität XXXX in XXXX , StA SUDAN, im Eurocity als Schwarzfahrer; davor hatte er sich unrechtmäßig in ITALIEN aufgehalten und war wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt worden. Wo er sich vor dem Aufenthalt in ITALIEN aufgehalten hatte, konnte nicht festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Er versuchte am 09.11.2008 das erste Mal, nach Österreich einzureisen, dies unter der Identität römisch 40 in römisch 40 , StA SUDAN, im Eurocity als Schwarzfahrer; davor hatte er sich unrechtmäßig in ITALIEN aufgehalten und war wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt worden. Wo er sich vor dem Aufenthalt in ITALIEN aufgehalten hatte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2008 nach ITALIEN zurückgeschoben, reiste aber dessen ungeachtet innerhalb von 24 Stunden wieder nach Österreich ein und hielt sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führte in Österreich die Identität XXXX in XXXX , MAROKKO. Er führte auch die Identität XXXX , StA LIBYEN; es konnte aber nicht festgestellt werden, wann genau er dies tat.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2008 nach ITALIEN zurückgeschoben, reiste aber dessen ungeachtet innerhalb von 24 Stunden wieder nach Österreich ein und hielt sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führte in Österreich die Identität römisch 40 in römisch 40 , MAROKKO. Er führte auch die Identität römisch 40 , StA LIBYEN; es konnte aber nicht festgestellt werden, wann genau er dies tat.

Am 11.11.2008 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde in die Grundversorgung aufgenommen, am 04.12.2008 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, am 05.12.2008 wiederaufgenommen und am 14.12.2008 nach § 38a SPG weggewiesen. Er wurde aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war von 09.01.2009 bis 11.03.2009 in Untersuchungshaft, wurde aber wegen des Vorfalls am 14.12.2008, der zur Entlassung aus der Grundversorgung geführt hatte, nicht verurteilt. Seither verfügte er auf freiem Fuß über keinen angemeldeten Wohnsitz mehr.Am 11.11.2008 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde in die Grundversorgung aufgenommen, am 04.12.2008 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, am 05.12.2008 wiederaufgenommen und am 14.12.2008 nach Paragraph 38 a, SPG weggewiesen. Er wurde aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war von 09.01.2009 bis 11.03.2009 in Untersuchungshaft, wurde aber wegen des Vorfalls am 14.12.2008, der zur Entlassung aus der Grundversorgung geführt hatte, nicht verurteilt. Seither verfügte er auf freiem Fuß über keinen angemeldeten Wohnsitz mehr.

Am 20.03.2009 wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus; als Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer die schlechte wirtschaftliche Lage, das Fehlen von Zukunftsperspektiven und den Wunsch nach einem Neustart in Österreich angegeben. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 04.05.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über ihn zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Am 09.05.2009 suchte sie um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Am 25.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Mit Bescheid vom 04.05.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft über ihn zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Am 09.05.2009 suchte sie um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Am 25.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Am 10.06.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 19.06.2009 wurde er wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Am 10.06.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 19.06.2009 wurde er wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Am 10.06.2009 wurden wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Urteil vom 26.06.2009 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Betrugs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von ZEHN Monaten. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte über den Beschwerdeführer am 03.07.2009 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 21.07.2009 wurde er wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Am 10.06.2009 wurden wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Urteil vom 26.06.2009 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Betrugs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von ZEHN Monaten. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte über den Beschwerdeführer am 03.07.2009 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 21.07.2009 wurde er wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer bei Tatbegehung festgenommen, am folgenden Tag aus der Haft nach der StPO enthaftet und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er verweigerte im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Aussage. Am 10.08.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides, mit dem ein auf ZEHN Jahre – bis 09.08.2019 – befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aus der Schubhaft entlassen; er war wieder im Hungerstreik. Er wurde in die Strafhaft überstellt und brach dort den Hungerstreik ab.

Ab 02.09.2009 stand fest, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Identität XXXX in XXXX , MAROKKO, nicht stimmte.Ab 02.09.2009 stand fest, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Identität römisch 40 in römisch 40 , MAROKKO, nicht stimmte.

Mit Urteil vom 11.02.2010 verurteilte das Oberlandesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von ZWEI Monaten. Bis 19.02.2010 verbüßte er die Freiheitsstrafe. Ab 22.02.2010 hatte er beim Verein XXXX eine Obdachlosenmeldeadresse, lebte aber im Verborgenen.Mit Urteil vom 11.02.2010 verurteilte das Oberlandesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von ZWEI Monaten. Bis 19.02.2010 verbüßte er die Freiheitsstrafe. Ab 22.02.2010 hatte er beim Verein römisch 40 eine Obdachlosenmeldeadresse, lebte aber im Verborgenen.

Am 26.02.2010 wurden er wegen Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens, Lärmerregung, Anstandsverletzung und Ehrenkränkung nach dem VStG festgenommen und versuchte in der Polizeistation, ein Fenster mit seinem Messer einzuschlagen. Mit Straferkenntnis vom 27.02.2010 wurde der Beschwerdeführer deswegen zu vier Geldstrafen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verfällt und danach enthaftet. Die Verfahren wegen Raufhandels und Nötigung am 26.03.2010 wurden den Beschwerdeführer betreffend eingestellt. Am 05.04.2010 wurde er festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 10.05.2010 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer nach dem SMG, wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, vom Vorwurf der gefährlichen Drohung am 28.02.2010 wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis 04.05.2012. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn am 09.02.2011 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von VIER Monaten. Mit Bescheid vom 09.08.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.08.2010, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Mit Bescheid vom 27.09.2010 wies die Sicherheitsdirektion TIROL seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab. Am 29.09.2011 urgierte das Bundesministerium für Inneres die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Im Anschluss an die Freiheitsstrafe verbüßte er bis 17.05.2012 im Polizeianhaltezentrum Verwaltungsstrafen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Am 26.02.2010 wurden er wegen Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens, Lärmerregung, Anstandsverletzung und Ehrenkränkung nach dem VStG festgenommen und versuchte in der Polizeistation, ein Fenster mit seinem Messer einzuschlagen. Mit Straferkenntnis vom 27.02.2010 wurde der Beschwerdeführer deswegen zu vier Geldstrafen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verfällt und danach enthaftet. Die Verfahren wegen Raufhandels und Nötigung am 26.03.2010 wurden den Beschwerdeführer betreffend eingestellt. Am 05.04.2010 wurde er festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 10.05.2010 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer nach dem SMG, wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, vom Vorwurf der gefährlichen Drohung am 28.02.2010 wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis 04.05.2012. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn am 09.02.2011 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von VIER Monaten. Mit Bescheid vom 09.08.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.08.2010, erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Mit Bescheid vom 27.09.2010 wies die Sicherheitsdirektion TIROL seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab. Am 29.09.2011 urgierte das Bundesministerium für Inneres die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Im Anschluss an die Freiheitsstrafe verbüßte er bis 17.05.2012 im Polizeianhaltezentrum Verwaltungsstrafen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Am 08.09.2012 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Urteil vom 01.10.2012 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten. Mit Urteil vom 18.12.2012 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen versuchter Körperverletzung und versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 12.03.2014. Danach hätte er offene Verwaltungsstrafen, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verbüßen müssen, wurde aber wegen Hungerstreiks entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Am 08.09.2012 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Urteil vom 01.10.2012 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten. Mit Urteil vom 18.12.2012 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen versuchter Körperverletzung und versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 12.03.2014. Danach hätte er offene Verwaltungsstrafen, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verbüßen müssen, wurde aber wegen Hungerstreiks entlassen. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Erst ab 22.05.2014 hatte der Beschwerdeführer wieder eine Obdachlosenmeldeadresse, die bis 31.07.2014 gegolten hatte. Davor konnten ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und das Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zugestellt werden. Am 10.06.2014 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 30.07.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 16.02.2015 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 29.01.2016. Am 04.02.2016 und am 31.05.2016 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn. Von 29.01.2016 bis 16.02.2016 war er in Anschluss an die Strafhaft im Polizeianhaltezentrum; dabei handelte es sich um keine Schubhaft. Danach war er unbekannten Aufenthalts. Am 02.06.2016 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Eine Stellungnahme erstattete er nicht. Von 21.07.2016 bis 05.09.2016 war er im Polizeianhaltezentrum. Schubhaft war es nicht. Danach war er unbekannten Aufenthalts. Von 20.10.2016 bis 03.01.2017 hatte er eine Obdachlosenmeldeadresse. Erst ab 22.05.2014 hatte der Beschwerdeführer wieder eine Obdachlosenmeldeadresse, die bis 31.07.2014 gegolten hatte. Davor konnten ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und das Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zugestellt werden. Am 10.06.2014 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 30.07.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Mit Urteil vom 16.02.2015 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 29.01.2016. Am 04.02.2016 und am 31.05.2016 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn. Von 29.01.2016 bis 16.02.2016 war er in Anschluss an die Strafhaft im Polizeianhaltezentrum; dabei handelte es sich um keine Schubhaft. Danach war er unbekannten Aufenthalts. Am 02.06.2016 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Eine Stellungnahme erstattete er nicht. Von 21.07.2016 bis 05.09.2016 war er im Polizeianhaltezentrum. Schubhaft war es nicht. Danach war er unbekannten Aufenthalts. Von 20.10.2016 bis 03.01.2017 hatte er eine Obdachlosenmeldeadresse.

Mit Bescheid vom 03.10.2016 hob das Bundesamt das zehnjährige Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vom 10.08.2009 von amtswegen aus unionsrechtlichen Gründen auf. Der Bescheid wurde ihm am 23.10.2016 zugestellt. Eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots, das von der Sicherheitsdirektion XXXX am 27.09.2010 erlassen worden war, erfolgte nicht.Mit Bescheid vom 03.10.2016 hob das Bundesamt das zehnjährige Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vom 10.08.2009 von amtswegen aus unionsrechtlichen Gründen auf. Der Bescheid wurde ihm am 23.10.2016 zugestellt. Eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots, das von der Sicherheitsdirektion römisch 40 am 27.09.2010 erlassen worden war, erfolgte nicht.

Am 13.04.2017 konnte dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot durch persönliche Ausfolgung durch die Justizanstalt XXXX zugestellt werden; es konnte nicht festgestellt werden, von wann bis wann und warum er in der Justizanstalt Haft war. Schubhaft war es nicht. Am 13.04.2017 konnte dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch persönliche Ausfolgung durch die Justizanstalt römisch 40 zugestellt werden; es konnte nicht festgestellt werden, von wann bis wann und warum er in der Justizanstalt Haft war. Schubhaft war es nicht.

Österreich beantragte am 13.04.2017 erneut ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der MAROKKANISCHEN Botschaft; er war am Verfahren nicht beteiligt. Am 07.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.10.2017 wegen entschiedener Sache zurück und erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von ZEHN Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Nach der Haftentlassung war der Beschwerdeführer wieder auf freiem Fuß, aber unbekannten Aufenthalts.

Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, am 29.11.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 09.01.2018 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Sachbeschädigung am 29.02.2016 betreffend einen PKW, der Fensterscheibe des XXXX und der Tür des Jugendzentrums XXXX , Einbruchsdiebstahls in eine Apotheke und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von ZEHN Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 18.05.2018. Danach war er unbekannten Aufenthalts.Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, am 29.11.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 09.01.2018 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Sachbeschädigung am 29.02.2016 betreffend einen PKW, der Fensterscheibe des römisch 40 und der Tür des Jugendzentrums römisch 40 , Einbruchsdiebstahls in eine Apotheke und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von ZEHN Monaten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 18.05.2018. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer bestritt auf freiem Fuß seinen Lebensunterhalt durch die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und Schwarzarbeit. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig und hatte keinen festen Wohnsitz. Er verfügte über ein soziales Umfeld in Österreich, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer verschleierte dem Gericht gegenüber sein soziales Umfeld in Österreich und seine Aufenthaltsorte.

Nach Rücktritt von der Verfolgung nach dem SMG am 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2018 festgenommen. Am folgenden Tag wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 18.01.2019 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Mit Urteil vom 10.07.2019 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die vom Oberlandesgericht XXXX auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 09.07.2021. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde er von Interpol XXXX am 05.02.2019 als XXXX in XXXX , StA MAROKKO, identifiziert. Am 29.07.2019 urgierte Österreich die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, übermittelte Fotos, Fingerabdrücke und die Identifizierung von Interpol XXXX . Am 16.02.2021 wurden der Beschwerdeführer von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde identifiziert.Nach Rücktritt von der Verfolgung nach dem SMG am 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2018 festgenommen. Am folgenden Tag wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 18.01.2019 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Mit Urteil vom 10.07.2019 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die vom Oberlandesgericht römisch 40 auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 09.07.2021. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde er von Interpol römisch 40 am 05.02.2019 als römisch 40 in römisch 40 , StA MAROKKO, identifiziert. Am 29.07.2019 urgierte Österreich die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, übermittelte Fotos, Fingerabdrücke und die Identifizierung von Interpol römisch 40 . Am 16.02.2021 wurden der Beschwerdeführer von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde identifiziert.

Am 23.06.2021 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 02.07.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Das Schreiben vom 24.06.2021 stellte keine Beschwerde gegen diesen Bescheid dar.Am 23.06.2021 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 02.07.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.07.2021, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das Schreiben vom 24.06.2021 stellte keine Beschwerde gegen diesen Bescheid dar.

Nach der Verbüßung von sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafen bis 29.06.2018 waren noch 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe offen. Da der Beschwerdeführer nach der Strafhaft die Verwaltungsstrafen bezahlte, wurde er nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021, 08:00 Uhr, in die Schubhaft überstellt. Seither war er in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer stellte nach der Rechtsberatung um 11:30 Uhr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Er machte keine Fluchtgründe und keine Bedrohung gemäß Art. 3 EMRK geltend und war betreffend das auf seinen Antrag hin eingeleitete Verfahren unkooperativ. Er gab nunmehr an, Staatsbürger von MAURETANIEN bzw. MAURETANISCH-MAROKKANISCHER Doppelstaatsbürger bzw. aus der WESTSAHARA und nicht aus MAROKKO zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.07.2021 entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Der Beschwerdeführer stellte nach der Rechtsberatung um 11:30 Uhr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Er machte keine Fluchtgründe und keine Bedrohung gemäß Artikel 3, EMRK geltend und war betreffend das auf seinen Antrag hin eingeleitete Verfahren unkooperativ. Er gab nunmehr an, Staatsbürger von MAURETANIEN bzw. MAURETANISCH-MAROKKANISCHER Doppelstaatsbürger bzw. aus der WESTSAHARA und nicht aus MAROKKO zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.07.2021 entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2021 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er bis zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde. Er war im ZMR dort nicht angemeldet worden.Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2021 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er bis zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde. Er war im ZMR dort nicht angemeldet worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt war, seinen Antrag wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde er verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und das Bundesamt folgte ihm Länderinformationen zu MAROKKO aus. Der Beschwerdeführer verweigerte die Rückkehrberatung. Fluchtgründe brachte er auch in der Einvernahme am 02.08.2021 nicht vor, auch keine Lageänderung. Mit dem am 02.08.2021 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig; der Beschluss wurde ihm wegen unbekannten Aufenthalts in Ermangelung einer Anmeldung im ZMR durch Hinterlegung im Akt, am 16.02.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt war, seinen Antrag wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde er verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und das Bundesamt folgte ihm Länderinformationen zu MAROKKO aus. Der Beschwerdeführer verweigerte die Rückkehrberatung. Fluchtgründe brachte er auch in der Einvernahme am 02.08.2021 nicht vor, auch keine Lageänderung. Mit dem am 02.08.2021 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig; der Beschluss wurde ihm wegen unbekannten Aufenthalts in Ermangelung einer Anmeldung im ZMR durch Hinterlegung im Akt, am 16.02.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Am 06.08.2021 wurde die Flugbuchung für die Abschiebung am 13.08.2021 beauftragt. Die für den 13.08.2021 geplante und organisierte Abschiebung musste auf Grund von Anforderungen der MAROKKANISCHEN Behörden vom 14.07.2021 verschoben werden. Sie wurde auf den 04.11.2021 als nächsten möglichen Termin verschoben. Am 28.10.2021 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der MAROKKANISCHEN Botschaft vorgeführt und am folgenden Tag ein für einen Monat gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.

Der Beschwerdeführer trat am 26.10.2021 in den Hungerstreik, infolge Haftunfähigkeit wurde die Heilbehandlung genehmigt und angeordnet, konnte aber in der Justizanstalt XXXX nicht durchgeführt werden; sie wurde daraufhin unter Bewachung im XXXX durchgeführt. Seither war der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung wieder durchgehend haftfähig. Es wurde eine Wurzelbehandlung durchgeführt; dazu wurde er unter Bewachung in die Zahnambulanz ausgeführt. Der Beschwerdeführer nahm XXXX , im Übrigen war er gesund. Den Hungerstreik brach er am 12.12.2021 ab. Er war nicht gegen COVID-19 geimpft und tat dies ungeachtet der Impfpflicht in Österreich nicht, um nicht abgeschoben werden zu können. Er ließ sich nicht PCR-testen, damit er nicht abgeschoben werden konnte.Der Beschwerdeführer trat am 26.10.2021 in den Hungerstreik, infolge Haftunfähigkeit wurde die Heilbehandlung genehmigt und angeordnet, konnte aber in der Justizanstalt römisch 40 nicht durchgeführt werden; sie wurde daraufhin unter Bewachung im römisch 40 durchgeführt. Seither war der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung wieder durchgehend haftfähig. Es wurde eine Wurzelbehandlung durchgeführt; dazu wurde er unter Bewachung in die Zahnambulanz ausgeführt. Der Beschwerdeführer nahm römisch 40 , im Übrigen war er gesund. Den Hungerstreik brach er am 12.12.2021 ab. Er war nicht gegen COVID-19 geimpft und tat dies ungeachtet der Impfpflicht in Österreich nicht, um nicht abgeschoben werden zu können. Er ließ sich nicht PCR-testen, damit er nicht abgeschoben werden konnte.

Die Abschiebung am 04.11.2021 musste storniert werden, weil der Beschwerdeführer am 02.11.2021 den PCR-Test verweigerte, ebenso die Abschiebung am 16.11.2021. Der Beschwerdeführer tat dies, um die Abschiebung zu vereiteln, und war damit erfolgreich.

Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und hätte sich auf freiem Fuß einer Abschiebung nach MAROKKO durch erneutes Untertauchen entzogen.

Am 06.08.2021, 03.09.2021 und 01.10.2021 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorlagen. Mit Erkenntnissen vom 05.11.2021, 03.12.2021, 30.12.2021 und 26.01.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Gegen das Erkenntnis vom 03.12.2021 richtete sich der vom Beschwerdeführer selbst verfasste Schriftsatz als Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser war noch nicht weitergeleitet worden. Betreffend das Erkenntnis vom 26.01.2022 stellte der Beschwerdeführers ebenfalls einen Verfahrenshilfeantrag.

Im Entscheidungszeitpunkt war das Heimreisezertifikat abgelaufen. Von der MAROKKANISCHEN Botschaft wurden Heimreisezertifikate erst nach Bekanntgabe der genauen Flugdaten ausgestellt. Des Weiteren wünschte die MAROKKANISCHE Botschaft eine 4-wöchige Vorlaufzeit, zwischen der Bekanntgabe der Flugdaten und dem Rückführungsflug.

Seit JULI 2021 hatten bis zur Verhängung des Einreisestopps am 29.11.2021 Flüge nach MAROKKO stattgefunden. Der Einreisestopp war mehrmals verlängert worden und endete am 07.02.2022. Seither fanden wieder Flüge statt. Alle Einreisenden nach MAROKKO mussten nunmehr eine gültige Impfung vorweisen, sowie einen max. 48h alten PCR-Test. Es war Gegenstand laufender Abklärung mit der MAROKKANISCHEN Botschaft, Alternativen zu den bestehenden Einreisebedingungen für ungeimpfte bzw. ungetestete Personen zu finden. Bisher hatten diese Gespräche kein Ergebnis erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründeten auf der im Verwaltungsakt erliegenden Identifizierung durch Interpol XXXX und der ebenfalls aktenkundigen Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde. Dass der Beschwerdeführer nie Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Verwaltungs- und Gerichtakten seiner asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen und Schubhaftverfahren fest und mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verwendeten Alias-Identitäten gründeten auf diesen Akten und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt; die Identität „ XXXX “ verwendete der Beschwerdeführer noch nach Vorhalt der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde unter der im Spruch genannten Identität in der Schubhafteinvernahme am 23.06.2021 im Schreiben vom 24.06.2021. Dass die Identität XXXX in XXXX , StA MAROKKO, nicht stimmte, stand auf Grund der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 02.09.2009 fest, wonach es keine Person mit dieser Identität in MAROKKO gab. Sein Vorbringen in der Beschwerde vom 30.12.2021, er habe keine falsche Identität angegeben und nie angegeben, aus dem SUDAN zu sein, nahm der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst zurück.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründeten auf der im Verwaltungsakt erliegenden Identifizierung durch Interpol römisch 40 und der ebenfalls aktenkundigen Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde. Dass der Beschwerdeführer nie Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Verwaltungs- und Gerichtakten seiner asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen und Schubhaftverfahren fest und mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verwendeten Alias-Identitäten gründeten auf diesen Akten und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt; die Identität „ römisch 40 “ verwendete der Beschwerdeführer noch nach Vorhalt der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde unter der im Spruch genannten Identität in der Schubhafteinvernahme am 23.06.2021 im Schreiben vom 24.06.2021. Dass die Identität römisch 40 in römisch 40 , StA MAROKKO, nicht stimmte, stand auf Grund der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 02.09.2009 fest, wonach es keine Person mit dieser Identität in MAROKKO gab. Sein Vorbringen in der Beschwerde vom 30.12.2021, er habe keine falsche Identität angegeben und nie angegeben, aus dem SUDAN zu sein, nahm der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst zurück.

In der Einvernahme im Schubhaftverfahren gab der Beschwerdeführer erstmals an, er sei nicht MAROKKANER, sondern aus XXXX an der Grenze zur WESTSAHARA. In der Erstbefragung am 10.07.2021 gab er an, aus MAURETANIEN zu sein, in der Einvernahme im Asylverfahren am 02.08.2021, er sei MAROKKANISCH-MAURETANISCHER Doppelstaatsbürger. Die Beschwerde vom 11.02.2022 erhob er als Staatsangehöriger der WESTSAHARA. Im Schriftsatz vom 24.06.2021 hatte er hingegen angegeben, staatenlos zu sein. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei nicht MAROKKANER, er sei „von der SAHARA“. Seine Vertreterin korrigierte, dass der Beschwerdeführer WESTSAHARA meine. Auf Grund des dabei vermittelten persönlichen Eindrucks, dieser widersprüchlichen Angaben und weil der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Dokumente vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass er neben der MAROKKANISCHEN eine weitere Staatsangehörigkeit hatte oder staatenlos war. Der Beschwerdeführer erweckte mit diesen widersprüchlichen Angaben zudem keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Identifizierung durch Interpol XXXX und die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde habe gegen ihn gehandelt und die Unwahrheit angegeben, war sohin eine unzutreffende Schutzbehauptung. Vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, fest, dass er versuchte, mit dem Vorbringen einer anderen Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit seine Abschiebung zu verhindern.In der Einvernahme im Schubhaftverfahren gab der Beschwerdeführer erstmals an, er sei nicht MAROKKANER, sondern aus römisch 40 an der Grenze zur WESTSAHARA. In der Erstbefragung am 10.07.2021 gab er an, aus MAURETANIEN zu sein, in der Einvernahme im Asylverfahren am 02.08.2021, er sei MAROKKANISCH-MAURETANISCHER Doppelstaatsbürger. Die Beschwerde vom 11.02.2022 erhob er als Staatsangehöriger der WESTSAHARA. Im Schriftsatz vom 24.06.2021 hatte er hingegen angegeben, staatenlos zu sein. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei nicht MAROKKANER, er sei „von der SAHARA“. Seine Vertreterin korrigierte, dass der Beschwerdeführer WESTSAHARA meine. Auf Grund des dabei vermittelten persönlichen Eindrucks, dieser widersprüchlichen Angaben und weil der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Dokumente vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass er neben der MAROKKANISCHEN eine weitere Staatsangehörigkeit hatte oder staatenlos war. Der Beschwerdeführer erweckte mit diesen widersprüchlichen Angaben zudem keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Identifizierung durch Interpol römisch 40 und die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde habe gegen ihn gehandelt und die Unwahrheit angegeben, war sohin eine unzutreffende Schutzbehauptung. Vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, fest, dass er versuchte, mit dem Vorbringen einer anderen Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit seine Abschiebung zu verhindern.

Dass der Beschwerdeführer weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger war, stand auf Grund der Aktenlage fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebensowenig bestritt der Beschwerdeführer, dass er in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über kein Aufenthaltsrecht verfügte; vielmehr gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, sich in ITALIEN illegal aufgehalten zu haben und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben; dies stand auch mit den Registerauszügen in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hatte, stand auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen fest. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass er Angehörige in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatte: Während er im ersten Strafverfahren angegeben hatte, er habe Zwillinge in ITALIEN, für die er sorgepflichtig sei, gab er in den Asyl-, Schubhaft und fremdenpolizeilichen Verfahren nie an, Kinder zu haben. In der Schubhafteinvernahme am 23.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Tante in FRANKREICH, einen Cousin in SPANIEN und Cousins in ITALIEN, im Folgeasylantragsverfahren 2021 gab er hingegen keine Cousins in ITALIEN oder SPANIEN an, aber drei Onkel in FRANKREICH. Dafür gab er eine Gattin an, relativierte aber in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er nie gesagt habe, eine Gattin zu haben, er meine mit „Gattin“ die Frau in ITALIEN, die gemeint habe, dass sie mit Zwillingen von ihm schwanger sei. Auf Grund dieser Widersprüche konnte nicht festgestellt werden, dass er Familienangehörige in der Europäischen Union hatte; Belege legte der Beschwerdeführer auch hiezu nicht vor.

Die Feststellungen zum ersten Versuch des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, gründeten auf dem Verwaltungsakt zur Zurückschiebung. Auf Grund dessen stand auch fest, dass er von ITALIEN kommend versuchte, nach Österreich einzureisen. Auf Grund des Aktes stand auch fest, dass er in ITALIEN wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt worden war. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass er ITALIEN verlassen hatte, weil er Probleme mit Freunden gehabt habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hatte. Dass er nach der Zurückschiebung nach ITALIEN binnen 24 Stunden erneut nach Österreich einreiste, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Asylantragstellung in Österreich am 11.11.2008 in Österreich in Einklang. Widersprüchlich blieben seine Angaben, ob der mit dem LKW (Asylantrag vom 11.11.2008) oder per Zug (hg. mündliche Verhandlung) nach Österreich zurückkehrte.

Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, seit wann er sich in ITALIEN aufhielt und wo er sich zuvor aufgehalten hatte: Während er bei der Zurückschiebung am 09.11.2008 angegeben hatte, er habe sich zu dem Zeitpunkt seit VIER Monaten illegal in ITALIEN aufgehalten, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ab 2005 in SPANIEN gelebt, glaublich EIN JAHR lang, dann sei er nach ITALIEN gefahren. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe ab seiner Jugend bis 2005 in MAROKKO gelebt, auf Grund der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 02.09.2009 stand jedoch fest, dass er vor Ausstellung einer Carte d’Identité National ausgereist war, ausgehend von seinem festgestellten Geburtsdatum sohin vor 1997. Auf den Vorhalt gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, er sei mit ZEHN Jahren aus MAROKKO ausgereist, bzw. er sei mit ZWÖLF Jahren in die Stadt XXXX in NORDMAROKKO übersiedelt. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen und wo er sich von da an bis zu seiner Einreise nach ITALIEN aufgehalten hatte.Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, seit wann er sich in ITALIEN aufhielt und wo er sich zuvor aufgehalten hatte: Während er bei der Zurückschiebung am 09.11.2008 angegeben hatte, er habe sich zu dem Zeitpunkt seit VIER Monaten illegal in ITALIEN aufgehalten, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ab 2005 in SPANIEN gelebt, glaublich EIN JAHR lang, dann sei er nach ITALIEN gefahren. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe ab seiner Jugend bis 2005 in MAROKKO gelebt, auf Grund der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 02.09.2009 stand jedoch fest, dass er vor Ausstellung einer Carte d’Identité National ausgereist war, ausgehend von seinem festgestellten Geburtsdatum sohin vor 1997. Auf den Vorhalt gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, er sei mit ZEHN Jahren aus MAROKKO ausgereist, bzw. er sei mit ZWÖLF Jahren in die Stadt römisch 40 in NORDMAROKKO übersiedelt. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen und wo er sich von da an bis zu seiner Einreise nach ITALIEN aufgehalten hatte.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründeten auf den verwaltungsbehördlichen Asylakten, betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch auf dem verwaltungsgerichtlichen Asylakt, betreffend die Zustellung des Beschlusses vom 09.08.2021 auch auf der Niederschrift der hg. mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022.

Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründeten auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur Wegweisung auf dem Asylakt des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer wegen dem zur Wegweisung geführt habenden Vorfall in Haft war, stand auf Grund des Melderegisters fest, dass es sich um Untersuchungshaft handelte und der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls nicht verurteilt wurde, stand auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Strafregisterauszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Grundversorgung auf freiem Fuß über keinen angemeldeten Wohnsitz mehr verfügte, stand auf Grund des Melderegisterauszuges fest.

Dass der Beschwerdeführer auch die Identität XXXX führte, stand aufgrund der Anfragebeantwortung des Bundesamtes fest; auf Grund dieser Anfragebeantwortung sowie auf Grund der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung konnte nicht festgestellt werden, bei welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer diese Identität verwendet hatte.Dass der Beschwerdeführer auch die Identität römisch 40 führte, stand aufgrund der Anfragebeantwortung des Bundesamtes fest; auf Grund dieser Anfragebeantwortung sowie auf Grund der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung konnte nicht festgestellt werden, bei welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer diese Identität verwendet hatte.

Dass der Beschwerdeführer von 09.05.2009 bis 25.05.2009 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft war, von 10.06.2009 bis 19.06.2009, von 03.07.2009 bis 21.07.2009 und von 06.08.2009 bis 10.08.2009 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, stand auf Grund der vorliegenden Schubhaftakten fest und mit dem ZMR in Einklang; dass der Beschwerdeführer jeweils wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde, stand ebenfalls auf Grund der Schubhaftakten fest.

Dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung von der Schubhaft in die Strafhaft am 10.08.2009 den Hungerstreik abbrach, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, und dem Umstand, dass er immer nur in Schub- und Verwaltungsstrafhaft in Hungerstreik trat ebenfalls, dass er dies tat, um enthaftet zu werden und wieder untertauchen zu können und damit eine Abschiebung zu vereiteln; damit stand in Einklang, dass er nach der Entlassung wegen Hungerstreiks immer unbekannten Aufenthalts war.

Dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Grundversorgung auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts war, stand fest, weil er über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte: Er verfügte ab 22.02.2010 und ab 22.05.2014 nur über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX , von 20.10.2016 bis 03.01.2017 über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen, er habe diese drei Meldeadressen gehabt, in der hg. mündlichen Verhandlung somit nicht darzutun, dass er in diesem Zeitraum über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt hätte bzw. nicht unbekannten Aufenthalts gewesen wäre.Dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Grundversorgung auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts war, stand fest, weil er über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte: Er verfügte ab 22.02.2010 und ab 22.05.2014 nur über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 , von 20.10.2016 bis 03.01.2017 über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 . Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen, er habe diese drei Meldeadressen gehabt, in der hg. mündlichen Verhandlung somit nicht darzutun, dass er in diesem Zeitraum über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt hätte bzw. nicht unbekannten Aufenthalts gewesen wäre.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründeten auf dem Strafregisterauszug und den in den Verwaltungsakten erliegenden Urteilen, die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafen gründeten auf dem Melderegister, dem Strafregister und den im Akt erliegenden Vollzugsinformationen.

Die Feststellung zur Festnahme am 06.08.2009 gründete auf dem im Akt erliegenden Anhalteprotokoll. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen betreffend die Vorfälle am 26.02.2010 und zum Straferkenntnis vom 27.02.2010 gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellung zur Einstellung des Strafverfahrens vom 27.02.2010 auf der im Akt erliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Die Feststellung zur Festnahme am 05.04.2010 gründete auf dem im Akt erliegenden Anhalteprotokoll, die Feststellungen zum Verbüßen von Verwaltungsstrafen bis 17.05.2012 und bis 12.03.2014 auf dem Verwaltungsakt, der mit dem Melderegister in Einklang stand und der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass sich der Beschwerdeführer von 29.01.2016 bis 16.02.2016 im Polizeianhaltezentrum befand, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest; es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um Schubhaft handelte, weil kein bezughabender Schubhaftbescheid im Akt erlag und auch der Beschwerdeführer angab, nicht mehr zu wissen, warum er damals in Haft gewesen sei. Dass es sich nicht um Schubhaft handelte, stand auch mit den damals vergeblichen Bemühungen in Einklang, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen; seitdem im SEPTEMBER 2009 festgestellt worden war, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Identität nicht stimmte, war er nicht mehr in Schubhaft genommen worden. Auf Grund des verwaltungsbehördlichen Aktes stand vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe 2014 wegen Hungerstreiks noch offene Ersatzfreiheitsstrafen hatte. Gleiches galt für die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum 21.07.2016 bis 05.09.2016. Dass der Beschwerdeführer am 13.04.2017 in der Justizanstalt XXXX war, stand fest, weil ihm dort das Parteiengehör zugestellt werde konnte; es konnte nicht festgestellt werden, von wann bis wann und warum er dort war, zumal er dort – unter dem Gericht bekannten Identitäten – nicht gemeldet war und auch der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht angeben konnte, weshalb er dort war; dass er „wegen der Apotheke“ dort gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden, da er aus diesem Grund erst am 29.11.2017 in Untersuchungshaft genommen wurde. Dass es sich dabei nicht um Schubhaft handelte, stand fest, weil kein bezughabender Schubhaftbescheid im verwaltungsbehördlichen Akt erlag und Schubhaften auch nicht in Justizanstalten vollzogen wurden, sondern in Polizeianhaltezentren oder im Anhaltezentrum XXXX . Dass das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das SMG am 08.02.2018 wegen Rücktritts von der Verfolgung eingestellt wurde, stand auf Grund der im Akt erliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft fest.Dass sich der Beschwerdeführer von 29.01.2016 bis 16.02.2016 im Polizeianhaltezentrum befand, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest; es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um Schubhaft handelte, weil kein bezughabender Schubhaftbescheid im Akt erlag und auch der Beschwerdeführer angab, nicht mehr zu wissen, warum er damals in Haft gewesen sei. Dass es sich nicht um Schubhaft handelte, stand auch mit den damals vergeblichen Bemühungen in Einklang, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen; seitdem im SEPTEMBER 2009 festgestellt worden war, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Identität nicht stimmte, war er nicht mehr in Schubhaft genommen worden. Auf Grund des verwaltungsbehördlichen Aktes stand vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe 2014 wegen Hungerstreiks noch offene Ersatzfreiheitsstrafen hatte. Gleiches galt für die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum 21.07.2016 bis 05.09.2016. Dass der Beschwerdeführer am 13.04.2017 in der Justizanstalt römisch 40 war, stand fest, weil ihm dort das Parteiengehör zugestellt werde konnte; es konnte nicht festgestellt werden, von wann bis wann und warum er dort war, zumal er dort – unter dem Gericht bekannten Identitäten – nicht gemeldet war und auch der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht angeben konnte, weshalb er dort war; dass er „wegen der Apotheke“ dort gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden, da er aus diesem Grund erst am 29.11.2017 in Untersuchungshaft genommen wurde. Dass es sich dabei nicht um Schubhaft handelte, stand fest, weil kein bezughabender Schubhaftbescheid im verwaltungsbehördlichen Akt erlag und Schubhaften auch nicht in Justizanstalten vollzogen wurden, sondern in Polizeianhaltezentren oder im Anhaltezentrum römisch 40 . Dass das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das SMG am 08.02.2018 wegen Rücktritts von der Verfolgung eingestellt wurde, stand auf Grund der im Akt erliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft fest.

Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß seinen Lebensunterhalt durch die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten und Schwarzarbeit bestritt, stand auf Grund seiner Verurteilungen und seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er in Österreich legal erwerbstätig war, behauptete er nie und konnte schon aus dem Grund nicht festgestellt werden, dass er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte. Dass er in Österreich einen festen Wohnsitz habe, behauptete der Beschwerdeführer nie und konnte schon aus dem Grund nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß nie gemeldet war. Auf Grund der Schilderung seiner Lebensverhältnisse auf freiem Fuß in der hg. mündlichen Verhandlung stand fest, dass er über ein soziales Umfeld verfügte, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Dass er dieses dem Gericht gegenüber nicht offenlegte, stand auf Grund seines Aussageverhaltens fest: So gab er zB auf die Frage, warum er dem Bundesamt seine Adresse nicht mitgeteilt habe, an, dass er seine Adresse nicht gewusst habe; zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschwerdeführer aber bereits ZWÖLF Jahre in Österreich aufgehalten, weshalb nicht glaubhaft war, dass er mit den österreichischen Verhältnissen so wenig vertraut war, dass er seine Adresse nicht hätte angeben können. Auf den Vorhalt hin, dass er gewusst haben musste, bei wem und wo er sich aufgehalten hatte, gab er an, seine Freunde hätten in einem Hotel gelebt. Dies war einerseits nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer diesfalls einen Meldezettel hätte ausfüllen müssen, und andererseits, weil nicht glaubhaft war, dass er den Namen des Hotels nicht angeben hätte können. Dass die Polizei die Adresse der Hotels gewusst habe, wie der Beschwerdeführer auf den Vorhalt hin angab, vermochte dies nicht zu entkräften.

Dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes 2009 die Aussage verweigerte, stand auf Grund des verwaltungsbehördlichen Fremdenpolizeiaktes fest. Die Feststellungen zur Erlassung eines auf ZEHN Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer und dessen Aufhebung gründeten auf den in den fremdenpolizeilichen Akten erliegenden Bescheide vom 10.08.2009 und 03.10.2016, die Feststellungen zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf den im fremdenpolizeilichen Akt erliegenden Bescheiden vom 09.08.2010 und 27.09.2010; dass dieses nicht aufgehoben wurde, stand auf Grund der fremdenpolizeilichen Akten und der Mitteilung des Bundesamtes vom 16.02.2022 fest. Dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Parteiengehör nach seiner Entlassung aus der Ersatzfreiheitstrafe im MÄRZ 2014 nicht zugestellt werden konnte, stand auf Grund des fremdenpolizeilichen Aktes fest und mit dem Fehlen einer Meldeadresse im ZMR in Einklang. Dass er auf das Parteiengehör vom 02.06.2016 und 13.04.2017 keine Stellungnahme abgab, stand auf Grund des fremdenpolizeilichen Verwaltungsaktes fest.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und die Identifizierung durch Interpol XXXX gründeten auf den vorliegenden verwaltungsbehördlichen HRZ-Akten und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes. Aus diesen ergab sich auch, dass sich der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn nicht beteiligte.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und die Identifizierung durch Interpol römisch 40 gründeten auf den vorliegenden verwaltungsbehördlichen HRZ-Akten und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes. Aus diesen ergab sich auch, dass sich der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn nicht beteiligte.

Dass das Bundesamt bereits am 26.05.2021 von der beabsichtigten Entlassung des Beschwerdeführers erfahren hatte, stand auf Grund des Aktes im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes fest und mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.06.2021 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde, in Einklang. Die Feststellungen zur Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides gründeten im Übrigen auf dem verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt, ebenso, dass vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen sollte, aber bei der Entlassung aus der Strafhaft die ausstehenden Verwaltungsstrafen bezahlte und daher am Tag der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021 in Schubhaft genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer seither in Schubhaft war – die auch zur Vorführung ins XXXX und in die Zahnklinik unter Bewachung nicht unterbrochen wurde –, stand auf Grund der Anhaltedatei fest, auch wenn die Anmeldung des Beschwerdeführers im ZMR unterlassen worden war, wie auf Grund des ZMR-Auszuges feststand.Dass das Bundesamt bereits am 26.05.2021 von der beabsichtigten Entlassung des Beschwerdeführers erfahren hatte, stand auf Grund des Aktes im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes fest und mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.06.2021 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde, in Einklang. Die Feststellungen zur Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides gründeten im Übrigen auf dem verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt, ebenso, dass vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen sollte, aber bei der Entlassung aus der Strafhaft die ausstehenden Verwaltungsstrafen bezahlte und daher am Tag der Entlassung aus der Strafhaft am 09.07.2021 in Schubhaft genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer seither in Schubhaft war – die auch zur Vorführung ins römisch 40 und in die Zahnklinik unter Bewachung nicht unterbrochen wurde –, stand auf Grund der Anhaltedatei fest, auch wenn die Anmeldung des Beschwerdeführers im ZMR unterlassen worden war, wie auf Grund des ZMR-Auszuges feststand.

Dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 09.07.2021 zur Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte, stand auf Grund seiner Angaben in den ersten beiden Asylverfahren, in der Erstbefragung am 10.07.2021 und der Einvernahme am 02.08.2021 fest: Im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages bestanden gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 10.10.2017 Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Schubhafteinvernahme, Zustellung des Schubhaftbescheides und Strafhaftende nach Rechtsberatung nach Verhängung der Schubhaft, obwohl ihm bereits mit dem Bescheid vom 10.10.2017 und dem Bescheid vom 02.07.2021 ein Rechtsberater beigegeben worden war. Nicht glaubhaft war, dass er den Antrag nicht früher stellte, weil er sich nicht auskannte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, weil es sich bereits um den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz handelte. Dass der Beschwerdeführer den Antrag sohin erst nach Verhängung der Schubhaft stellte, deutete darauf hin, dass er versuchte, die Abschiebung zu vereiteln. Es handelte sich um den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, nachdem der erste Antrag des Beschwerdeführers 2009 ab- und den zweiten Antrag am 10.10.2017 zurückgewiesen worden war. Die mehrfache Folgeantragstellung ohne substanziell neuen Sachverhaltselemente deutete ebenfalls auf den missbräuchlichen Zweck der Antragstellung hin: Der Beschwerdeführer hatte Österreich seit 2009 nicht verlassen und war nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im ersten Asylverfahren hatte er vorgebracht, dass er den Antrag wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, dem Fehlen von Zukunftsperspektiven und dem Wunsch nach einem Neustart in Österreich stelle. Im Antrag vom 09.07.2022 brachte er vor, die bereits vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und keine neuen Fluchtgründe geltend zu machen; auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, seine persönlichen Verhältnisse und die Lage im Herkunftsstaat machte er keine neuen Sachverhaltselemente geltend, die substanziell neu waren und eine andere Beurteilung rechtfertigten. Daher stand fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.07.2021 nicht aus einem Schutzbedürfnis, sondern zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 09.08.2021 feststellte. Dies fand seine Bestätigung darin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme als Grund angab, dass er hierbleiben und nicht abgeschoben werden wolle. Mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe den Antrag nicht zur Verhinderung der Abschiebung gestellt, sondern weil er allein sei, keine Familie habe und deswegen bleiben wolle, trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Dass er den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, fand seine Bestätigung weiters darin, dass der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren unbelegt eine neue Staatsangehörigkeit vorbrachte, obwohl bereits feststand, dass er MAROKKANISCHER Staatsangehöriger war, und er sich am Ende der hg. mündlichen Verhandlung bei so gut wie jeder Frage auf die Aussage „Weil ich nicht MAROKKANER bin“ zurückzog, ungeachtet dessen, was die Frage war. Es war auf Grund des Aussageverhaltens und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, offenkundig, dass er versuchte, mit der Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit in einem Folgeasylantrag seine Abschiebung zu vereiteln.

Dass der Beschwerdeführer die Rückkehrberatung verweigerte, stand auf Grund des Verwaltungsaktes fest. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Akten fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben, ob er Geburtsurkunde und Personalausweis in MAROKKO gehabt habe, ob er seine Dokumente in XXXX verloren habe oder niemals über Dokumente verfügt habe, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügte. Dass er nichts tat um Dokumente ausgestellt zu bekommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stand auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass der Beschwerdeführer die Rückkehrberatung verweigerte, stand auf Grund des Verwaltungsaktes fest. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Akten fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben, ob er Geburtsurkunde und Personalausweis in MAROKKO gehabt habe, ob er seine Dokumente in römisch 40 verloren habe oder niemals über Dokumente verfügt habe, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügte. Dass er nichts tat um Dokumente ausgestellt zu bekommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stand auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers gründeten auf dem verwaltungsbehördlichen Akt; weshalb am 06.08.2021 noch die Flugbuchung beauftragt wurde, obwohl auf Grund der Anforderungen der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 14.07.2021 die Abschiebung von 13.08.2021 auf 04.11.2021 verschoben werden musste, konnte nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Hungerstreik, zur Heilbehandlung und zur Wiederherstellung der Haftfähigkeit durch diese gründeten auf den amtsärztlichen Unterlagen, ebenso die übrigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner Haftfähigkeit.

Dass der Beschwerdeführer nicht gegen COVID-19 geimpft war, stand auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen und seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; auf Grund letzter und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, stand auch fest, dass er sich nicht impfen ließ, um nicht abgeschoben werden zu können.

Dass sich der Beschwerdeführer vor den Abschiebeversuchen am 04.11.2021 und 16.11.2021 nicht PCR-testen ließ, stand auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen und des verwaltungsbehördlichen Aktes fest und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, stand fest, dass er sich nicht testen ließ, um die Abschiebung zu vereiteln.

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war und sich auf freiem Fuß einer Abschiebung nach MAROKKO durch erneutes Untertauchen entzogen hätte, stand auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere des Verwendens falscher Identitäten, der Nichtvorlage von Dokumenten, des Führens der Asylverfahren unter falscher Identität, des durchgehenden Aufenthalts im Verborgenen, wenn er auf freiem Fuß war, des Verschleierns seines sozialen Umfelds, der mehrfachen Hungerstreiks, im aktuellen Schubhaftverfahren bis zum Herbeiführen der Haftunfähigkeit und der Vereitelung zweier Abschiebeversuche durch Verweigerung der PCR-Tests, die zur Verlängerung der Schubhaftdauer führten – fest.

Die Feststellungen zu den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Schubhaftüberprüfungen gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakten. Dass sich der selbstverfasste Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis vom 03.12.2021 richtete, stand auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Warum der Beschwerdeführer erst nach sieben Monaten in Schubhaft Beschwerde gegen den Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft erhob, konnte nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen bzw. verlängerten Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung des Beschwerdeführers gründeten auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ebenso zum Einreisestopp nach MAROKKO und zur Wiederaufnahme des Flugverkehrs und den Einreisevoraussetzungen und zu den Verhandlungen mit MAROKKO betreffend die Schaffung eines alternativen Procederes für nicht geimpfte und nicht getestete Personen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG war die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelte, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid konnte gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hatte nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet war.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG war die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelte, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid konnte gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hatte nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet war.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG war gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG war gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 galten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, galten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen war, oblag in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG war, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG war, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 02.07.2021und Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021

1. Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. 1. Fremde konnten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er war volljährig. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gegen ihn bestand auf Grund des Bescheides vom 10.10.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er war volljährig. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gegen ihn bestand auf Grund des Bescheides vom 10.10.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.2. Die Schubhaft durfte gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Ziffer 3,). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so stand dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG galt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 02.07.2021 und bei Inschubhaftnahme am 09.07.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden war. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 02.07.2021 die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 02.07.2021 und bei Inschubhaftnahme am 09.07.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden war. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 02.07.2021 die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.

3. Die Beschwerde brachte gegen den Bescheid vom 02.07.2021 vor, dass die Schubhaft auf Grund der Verhängung im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig gewesen sei (s. S 25 ff.).

Es traf zu, dass sich der Beschwerdeführer von 05.12.2018 bis 02.07.2021 in Strafhaft befunden hatte. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot lagen bei Haftverhängung vor, der Beschwerdeführer brachte jedoch keine Dokumente in Vorlage und im SEPTEMBER 2009 wurde festgestellt, dass die von ihm verwendete Identität nicht stimmte, er aber mit hoher Wahrscheinlichkeit MAROKKANISCHER Staatsangehöriger war. Das Bundesamt musste daher ein Heimreisezertifikat für ihn bei der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde beantragen.

Da Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt wurden, konnte ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig blieb, so erwies sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209).

Eine derartige Untätigkeit war dem Bundesamt nicht vorzuwerfen: Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits im Monat nach der Verurteilung im JÄNNER 2019 von Interpol XXXX identifiziert und das Bundesamt urgierte weniger als drei Wochen nach der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers im JULI 2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde. Diese identifizierte den Beschwerdeführer am 16.02.2021, sohin fast FÜNF Monate vor Ende der Strafhaft und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu.Eine derartige Untätigkeit war dem Bundesamt nicht vorzuwerfen: Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits im Monat nach der Verurteilung im JÄNNER 2019 von Interpol römisch 40 identifiziert und das Bundesamt urgierte weniger als drei Wochen nach der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers im JULI 2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde. Diese identifizierte den Beschwerdeführer am 16.02.2021, sohin fast FÜNF Monate vor Ende der Strafhaft und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu.

Schubhaft durfte stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entsprach nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr war daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten war, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben konnte. Unterließ sie das, so war die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266; 19.11.2020, Ra 2020/21/0264; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026), wie die Beschwerde zutreffend ausführte.Schubhaft durfte stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entsprach nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr war daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten war, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben konnte. Unterließ sie das, so war die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266; 19.11.2020, Ra 2020/21/0264; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026), wie die Beschwerde zutreffend ausführte.

Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass die belangte Behörde durch die lange Strafhaft zwei Jahre Zeit gehabt habe, eine Abschiebung zu organisieren und vorzunehmen, und daraus die Unzulässigkeit der Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 02.07.2021 zu begründen suchte, überspannte sie jedoch die Sorgfaltspflichten der Behörde: Die Strafhaft diente der Vollstreckung des Strafurteils; das Bundesamt war als Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, in die Entscheidung der Strafgerichte einzugreifen und eine Strafhaft durch Abschiebung des Beschwerdeführers zu beenden. Einen Antrag gemäß § 133a StVG hatte der Beschwerdeführer nicht gestellt.Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass die belangte Behörde durch die lange Strafhaft zwei Jahre Zeit gehabt habe, eine Abschiebung zu organisieren und vorzunehmen, und daraus die Unzulässigkeit der Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 02.07.2021 zu begründen suchte, überspannte sie jedoch die Sorgfaltspflichten der Behörde: Die Strafhaft diente der Vollstreckung des Strafurteils; das Bundesamt war als Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, in die Entscheidung der Strafgerichte einzugreifen und eine Strafhaft durch Abschiebung des Beschwerdeführers zu beenden. Einen Antrag gemäß Paragraph 133 a, StVG hatte der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Im Gegensatz zur Überstellung eines Unionsbürgers, der über Dokumente verfügte, auf dem Landweg nach POLEN (dieser Sachverhalt lag dem Erkenntnis VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, zugrunde), war im Fall des Beschwerdeführers die Beschaffung eines Heimreisezertifikates und die Organisation der begleiteten Flugabschiebung (der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden und bereits vor der Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 02.07.2021 in allen Schubhaften in den Hungerstreik getreten, um enthaftet zu werden, unterzutauchen und die Abschiebung zu vereiteln) notwendig, was insbesondere während der Erschwernisse im Reiseverkehr auf Grund der COVID-19-Pandemie besondere Vorkehrungen benötigte und nicht taggenau organisiert werden konnte. Dass die Abschiebung daher nicht aus dem Stande der Strafhaft oder unmittelbar im Anschluss an diese organisiert wurde, war dem Bundesamt daher nicht vorzuwerfen.

Ein derartiges Erfordernis ergab sich auch nicht aus dem Volltext der in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (in dem dem Erkenntnis VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, zugrundeliegenden Verfahren lag die Rechtswidrigkeit darin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt hatte). In dem Erkenntnis VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hatte, dass mit einer beschleunigten Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen war, weil die Identität des Revisionswerbers festgestanden sei und er bereits im Jahr 2013 erfolgreich nach Tunesien abgeschoben worden sei. Weiters sei während der Strafhaft des Revisionswerbers das Verfahren über seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz anhängig gewesen, das erst (nach vierjähriger Verfahrensdauer) mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2019 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen worden sei. Mit dem Antrag vom 18.07.2019 auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe das Bundesamt somit eine „frühest mögliche Vorbereitungshandlung für eine alsbaldige Abschiebung gesetzt“. Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft war in diesem Verfahren nicht rechtswidrig.

Zu prüfen war daher vielmehr, ob das Bundesamt hinreichend darauf hinwirkte, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauerte. Dies war der Fall: Im Gegensatz zur Beschwerde, die vorbrachte, dass die Abschiebung erst für NOVEMBER 2021 geplant gewesen sei, war bereits im Bescheid ausgeführt worden, dass die Abschiebung im AUGUST 2021 – konkret am 13.08.2021 – beabsichtigt war. Es war nicht unverhältnismäßig, die Abschiebung weniger als fünf Wochen nach Strafhaftende anzusetzen, zumal die begleitete Abschiebung organisiert und das Heimreisezertifikat nach Vorführung des Beschwerdeführers vor die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde vier Wochen vor dem Abschiebetermin abgeholt werden musste. Dies war in diesem Verfahren umsomehr der Fall, als der Beschwerdeführer noch mehr als drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an die Strafhaft abzuleisten gehabt hätte, zumal der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei bei Schubhaftverhängung nur über Barmittel iHv € 15,73 verfügt hatte und die Behörde daher nicht damit rechnen musste, dass er die Verwaltungsstrafen bezahlte und der Schubhaftbescheid daher mehr als drei Wochen früher in Vollzug gesetzt wurde.

Dass die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde am 14.07.2021, sohin nach Erlassung des Schubhaftbescheides am 02.07.2021 und Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 09.07.2021, ihre Anforderungen änderte und die Abschiebung des Beschwerdeführers auf NOVEMBER 2021 verschoben werden musste, konnte bereits rationae temporae keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides begründen.

Wegen der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft erließ das Bundesamt den Bescheid gemäß § 76 Abs. 4 FPG – anders als in der Beschwerde vorgebracht – zutreffend nicht in Form eines Mandatsbescheides.Wegen der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft erließ das Bundesamt den Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG – anders als in der Beschwerde vorgebracht – zutreffend nicht in Form eines Mandatsbescheides.

4. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).4. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden wurden (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Ziffer 6,) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

4.1. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG u.a. damit (s. S 5), dass der Beschwerdeführer sich nicht bemüht habe, ein Reisedokument zu beschaffen und an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er habe nach seiner Haftentlassung über keine Meldeadresse verfügt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er habe an seinen bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt und der Behörde gegenüber falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er sei in die Illegalität untergetaucht und habe versucht, seine Abschiebung zu umgehen. Er habe in der Einvernahme am 23.06.2021 zum Ausdruck gebracht, nicht rückkehrwillig zu sein.4.1. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG u.a. damit (s. S 5), dass der Beschwerdeführer sich nicht bemüht habe, ein Reisedokument zu beschaffen und an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er habe nach seiner Haftentlassung über keine Meldeadresse verfügt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er habe an seinen bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt und der Behörde gegenüber falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er sei in die Illegalität untergetaucht und habe versucht, seine Abschiebung zu umgehen. Er habe in der Einvernahme am 23.06.2021 zum Ausdruck gebracht, nicht rückkehrwillig zu sein.

Dem trat die Beschwerde nicht entgegen.

Die Feststellungen der belangten Behörde trafen auch zu:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.

Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, indem er seine Identität nicht preisgab, sich aus der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes freipresste, im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots die Aussage verweigerte, nach der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unbekannten Aufenthalts war, weshalb ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und das Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst mit 22.05.2014, als er über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügte, zugestellt werden konnte und er auf das Parteiengehör 2014 und das Parteiengehör 2017, das ihm nur bei einer Anhaltung in der Justizanstalt ausgefolgt werden konnte, keine Stellungnahme abgab.

Der Beschwerdeführer behinderte die Abschiebung, indem er bei der Zurückweisung nach ITALIEN eine falsche Identität angab, binnen 24 Stunden nach der Zurückweisung nach ITALIEN nach Österreich zurückkehrte und falsche Identitäten angab, bis 2021 unter falscher Identität in Österreich lebte, keine Dokumente in Vorlage brachte, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass er über keine verfügte, dass er sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft ab 10.06.2009, 03.07.2009 und 06.08.2009 freipresste und danach die ersten beiden Male untertauchte (das dritte Mal wurde er in die Strafhaft überstellt und brach danach den Hungerstreik ab). Er wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn nicht mit, war auf freiem Fuß durchgehend unbekannten Aufenthalts, verfügte abgesehen von drei Mal auch über keine Obdachlosenmeldeadresse, verschleierte seinen Aufenthaltsort und sein persönliches Umfeld, verwendete noch in der handschriftlichen Eingabe vom 24.06.2021 die Identität, von der seit 2009 feststand, dass sie falsch war, und machte 2021 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit („aus XXXX “, „staatenlos“).Der Beschwerdeführer behinderte die Abschiebung, indem er bei der Zurückweisung nach ITALIEN eine falsche Identität angab, binnen 24 Stunden nach der Zurückweisung nach ITALIEN nach Österreich zurückkehrte und falsche Identitäten angab, bis 2021 unter falscher Identität in Österreich lebte, keine Dokumente in Vorlage brachte, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass er über keine verfügte, dass er sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft ab 10.06.2009, 03.07.2009 und 06.08.2009 freipresste und danach die ersten beiden Male untertauchte (das dritte Mal wurde er in die Strafhaft überstellt und brach danach den Hungerstreik ab). Er wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn nicht mit, war auf freiem Fuß durchgehend unbekannten Aufenthalts, verfügte abgesehen von drei Mal auch über keine Obdachlosenmeldeadresse, verschleierte seinen Aufenthaltsort und sein persönliches Umfeld, verwendete noch in der handschriftlichen Eingabe vom 24.06.2021 die Identität, von der seit 2009 feststand, dass sie falsch war, und machte 2021 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit („aus römisch 40 “, „staatenlos“).

Es lag daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor.Es lag daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor.

4.2. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen sei, er sich sowohl seinem Asylverfahren, als auch seinen fremdenrechtlichen Verfahren entzogen habe und immer wieder untergetaucht sei.4.2. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen sei, er sich sowohl seinem Asylverfahren, als auch seinen fremdenrechtlichen Verfahren entzogen habe und immer wieder untergetaucht sei.

Die Beschwerde trat dem nicht entgegen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG war für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte.

Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sollte nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagte aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Art. 3 Z 7 RückführungsRL – anzunehmen war, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG idF vor FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermochte das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck brachte (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274; 16.04.2021, Ra 2020/21/0498).Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sollte nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagte aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Artikel 3, Ziffer 7, RückführungsRL – anzunehmen war, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG in der Fassung vor FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermochte das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck brachte vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274; 16.04.2021, Ra 2020/21/0498).

Fluchtgefahr lag jedoch – wie das Bundesamt zutreffend ausführte – nach dem zweiten Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil der Beschwerdeführer nachdem er bereits einmal aus der Grundversorgung untergetaucht war, nach der Wegweisung aus dem Grundversorgungsquartier untertauchte (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0011) und am Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mehr mitwirkte; zudem führte er das Verfahren unter falscher Identität und brachte keine Dokumente in Vorlage, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass er über keine Dokumente verfügte.Fluchtgefahr lag jedoch – wie das Bundesamt zutreffend ausführte – nach dem zweiten Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil der Beschwerdeführer nachdem er bereits einmal aus der Grundversorgung untergetaucht war, nach der Wegweisung aus dem Grundversorgungsquartier untertauchte vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0011) und am Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mehr mitwirkte; zudem führte er das Verfahren unter falscher Identität und brachte keine Dokumente in Vorlage, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass er über keine Dokumente verfügte.

Daher lag daher auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor.Daher lag daher auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor.

Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 5 FPG stützte sich der angefochtene Bescheid trotz Folgeasylantragstellung 2017 bei Vorliegen eines rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbotes seit 2010 nicht; auch nach diesem Tatbestand wäre Fluchtgefahr vorgelegen.Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG stützte sich der angefochtene Bescheid trotz Folgeasylantragstellung 2017 bei Vorliegen eines rechtskräftigen unbefristeten Einreiseverbotes seit 2010 nicht; auch nach diesem Tatbestand wäre Fluchtgefahr vorgelegen.

4.3. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG damit zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer weder über eine soziale Verankerung, familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten und auch nicht über ausreichend Existenzmittel verfügte (s. 5 ff.).4.3. Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG damit zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer weder über eine soziale Verankerung, familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten und auch nicht über ausreichend Existenzmittel verfügte (s. 5 ff.).

Dem trat die Beschwerde nicht entgegen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach.

Der belangten Behörde war zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz, keine legale Arbeit, keine ausreichenden Existenzmittel und keine sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten. Vielmehr hatte er ein soziales Umfeld, das er auch dem Gericht gegenüber verschleierte, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen im Bundesgebiet ermöglichte und nach der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.

Es lag daher auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Es lag daher auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor.

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot (§ 76 Abs. 3 Z 3 1.TB FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1.TB FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führte dazu aus, dass auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Frage gekommen sei und mit der Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden habe werden können (S. 8).

Die Beschwerde trat dem nicht entgegen.

Mit bestimmten gelinderen Mitteln hatte man sich insbesondere dann auseinander zu setzen, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wurde. Dabei kam es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis standen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen waren. Es musste sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).

Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, dies insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer bereits während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, nach Wegweisung aus der Grundversorgung auf freiem Fuß durchgehend unbekannten Aufenthalts war, unter falscher Identität in Österreich lebte und Verfahren führte und in den bisher verhängten Schubhaften bereits in Hungerstreik getreten war (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178; 05.11.2020, Ra 2020/21/0287). Auch seine zahlreichen, durch mehrfache Rückfälle gekennzeichneten Straftaten sowie seine fortbestehende Substanzabhängigkeit indizierten Vertrauensunwürdigkeit. Umsoweniger war daher nun, nach Feststellung seiner wahren Identität, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung nur eines gelinderen Mittels für die Behörde zur Durchführung der Abschiebung, mit der er nunmehr tatsächlich rechnen musste, zur Verfügung gestanden wäre.

Im Fall des Beschwerdeführers bestand daher erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ.

6. Die Verhängung von und Anhaltung in Schubhaft waren auch im Übrigen verhältnismäßig:

6.1. Die Beschwerde brachte vor, dass der Sicherungszweck nicht erreicht werden könne:

Schubhaft durfte nur dann verhängt und aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden konnte (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004; 11.5.2017, Ra 2016/21/0144).Schubhaft durfte nur dann verhängt und aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden konnte vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004; 11.5.2017, Ra 2016/21/0144).

Die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde habe bereits am 18.02.2021 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt, die Gültigkeitsdauer des Heimreisezertifikates sei mittlerweile abgelaufen und die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates setze eine Flugbuchung voraus, diese eine Vorlaufzeit von mindestens einem Monat. Der Flugverkehr nach MAROKKO sei am 29.11.2021 eingestellt worden.

Damit tat die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides dar: Bei Erlassung des Schubhaftbescheides im JULI 2021 lag die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor, der Flugverkehr war noch nicht unterbrochen, wie die Beschwerde ausführte, und die Abschiebung für AUGUST 2021 geplant, wie sich bereits aus dem Bescheid ergab, war.

6.2. Der Beschwerdeführer war bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Strafhaft und haftfähig. Anderes wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

6.3. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog.6.3. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog.

Dies war im beim Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Taten und der Vielzahl an Verurteilungen der Fall, zumal der Beschwerdeführer seine Suchterkrankung nicht therapieren ließ und weiterhin XXXX benötigte.Dies war im beim Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Taten und der Vielzahl an Verurteilungen der Fall, zumal der Beschwerdeführer seine Suchterkrankung nicht therapieren ließ und weiterhin römisch 40 benötigte.

Auf Grund der erheblichen öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Abschiebung und der erheblichen Fluchtgefahr war die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft daher verhältnismäßig.

7. Nach der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schubhaft in die Strafhaft stellte dieser am 07.09.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Stellte ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so konnte diese gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen war mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser war dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Stellte ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so konnte diese gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen war mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser war dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag am 09.07.2021 zur Verhinderung der Abschiebung bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 10.10.2017. Dies wurde von der Beschwerde auch nicht bestritten. Das Bundesamt hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 zutreffend gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag am 09.07.2021 zur Verhinderung der Abschiebung bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 10.10.2017. Dies wurde von der Beschwerde auch nicht bestritten. Das Bundesamt hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 polizeilich erstbefragt und am 02.08.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 02.08.2021 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig.Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 polizeilich erstbefragt und am 02.08.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 02.08.2021 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 09.08.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig.

Da der Beschwerdeführer den Folgeantrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte, reichten auch in diesem Zeitraum gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht hin. Vielmehr lag im Verfahren des Beschwerdeführers nunmehr auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG vor. Das Verfahren wurde zügig geführt, die Aufrechterhaltung der Schubhaft in diesem Zeitraum war daher verhältnismäßig.Da der Beschwerdeführer den Folgeantrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte, reichten auch in diesem Zeitraum gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht hin. Vielmehr lag im Verfahren des Beschwerdeführers nunmehr auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG vor. Das Verfahren wurde zügig geführt, die Aufrechterhaltung der Schubhaft in diesem Zeitraum war daher verhältnismäßig.

8. Auf Grund der Anforderungen der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde vom 14.07.2021 musste die Abschiebung des Beschwerdeführers vom 13.08.2021 auf den 04.11.2021 als nächsten möglichen Termin verschoben werden.

Diese Verlängerung der Schubhaftdauer war schon aus dem Grund verhältnismäßig, als auf Grund des Asylverfahrens des Beschwerdeführers seine Vorführung vor die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde vier Wochen vor dem Abschiebetermin auch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2021 der Delegation der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und das Heimreisezertifikat ausgestellt, die Abschiebung wurde für den 04.11.2021 organisiert. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu diesem Abschiebetermin war daher verhältnismäßig.

9. Sie war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer trat am 26.10.2021 in den Hungerstreik und wurde haftunfähig. Die Heilbehandlung wurde genehmigt und durch Spitalsausführung durchgeführt. Danach und seither war der Beschwerdeführer wieder haftfähig. Anderes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher weiterhin verhältnis- und rechtmäßig.

10. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 04.11.2021 dadurch, dass er den für den Flug nötigen PCR-Test verweigerte. Das Bundesamt organisierte einen neuen Abschiebeversuch für den 16.11.2021. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu diesem Termin war weiterhin verhältnis- und rechtmäßig.

11. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 16.11.2021 dadurch, dass er erneut den für den Flug nötigen PCR-Test verweigerte.

Die Beschwerde brachte vor, dass am 29.11.2021 der gesamte Flugverkehr nach MAROKKO zuerst für zwei Wochen eingestellt und mittlerweile bis 31.01.2022 unterbrochen worden sei. Es gebe keine verlässlichen Informationen darüber, wann mit der Wiederaufnahme der stillgelegten Flugverbindung nach MAROKKO sowie unter welchen Modalitäten zu rechnen sei. Daher könne mit einer baldigen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gerechnet werden.

Auf Grund des wellenförmigen Verlaufs der COVID-19 Pandemie durfte das Bundesamt jedoch davon ausgehen, dass der Flugverkehr zeitnahe, vor allem mit Frühlingsbeginn wiederaufgenommen werden würde und mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit rechnen; anders als bei den Restriktionen im Reiseverkehr am Beginn der COVID-19-Pandemie handelte es sich von vornherein um eine befristete Einstellung des Flugverkehrs, wenngleich diese verlängert wurde.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft während dieses Zeitraums war verhältnismäßig:

12. Am 09.01.2022 war der Beschwerdeführer seit SECHS Monate lang in Schubhaft.

Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorlag (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzte (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hatte, gefährdet erschien (Z 4), konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung durfte die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 5 FPG, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, angeordnet worden war, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wurde die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, war die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen (s. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0015).Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorlag (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzte (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hatte, gefährdet erschien (Ziffer 4,), konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung durfte die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, angeordnet worden war, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wurde die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, war die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen (s. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0015).

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers waren die vier Schubhaften 09.05.2009 – 25.05.2009, 10.06.2009 – 19.06.2009, 03.07.2009 – 21.07.2009 und 06.08.2009 – 10.08.2009 nicht in Anwendung dieser Rechtsprechung in die Berechnung der Anhaltedauer gemäß § 80 Abs. 5 FPG idF seit BGBl. I 84/2017 einzurechnen, da gemäß § 80 Abs. 4 idF BGBl. I 4/2008 sohin der betreffend die Schubhaften 2009 anwendbaren Fassung, der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden durfte bzw. länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren – die Einrechnung der Schubhaftdauern auf Grund desselben Sachverhalts war sohin ex lege auf die Schubhaftzeiten innerhalb von zwei Jahren beschränkt. Die Schubhaftzeiten 2009 waren daher nicht in die Schubhaftdauer seit 2021 einzurechnen.Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers waren die vier Schubhaften 09.05.2009 – 25.05.2009, 10.06.2009 – 19.06.2009, 03.07.2009 – 21.07.2009 und 06.08.2009 – 10.08.2009 nicht in Anwendung dieser Rechtsprechung in die Berechnung der Anhaltedauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG in der Fassung seit Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, einzurechnen, da gemäß Paragraph 80, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sohin der betreffend die Schubhaften 2009 anwendbaren Fassung, der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden durfte bzw. länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren – die Einrechnung der Schubhaftdauern auf Grund desselben Sachverhalts war sohin ex lege auf die Schubhaftzeiten innerhalb von zwei Jahren beschränkt. Die Schubhaftzeiten 2009 waren daher nicht in die Schubhaftdauer seit 2021 einzurechnen.

13. Lag bereits ein Heimreisezertifikat vor, kam eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL konnte nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergab, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hatte und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauerte als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen musste demnach kausal für die längere – mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) – Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein (vgl. EuGH 05.06.2014, Rs. Mahdi, C-146/14). In diesem Sinn war auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG – vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden konnte, lagen somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005) hinaus nicht vor.13. Lag bereits ein Heimreisezertifikat vor, kam eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL konnte nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergab, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hatte und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauerte als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen musste demnach kausal für die längere – mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) – Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein vergleiche EuGH 05.06.2014, Rs. Mahdi, C-146/14). In diesem Sinn war auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG – vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden konnte, lagen somit die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005) hinaus nicht vor.

Anders als in den Fällen, in denen ein Heimreisezertifikat wegen Einstellen des Botschaftsbetriebs oder der Verhängung von Reisebeschränkungen anfangs der COVID-19 Pandemie nicht möglich war, war beim Beschwerdeführer sein Verhalten kausal dafür, dass er nicht abgeschoben werden konnte: Die Abschiebeversuche am 04.11.2021 und 16.11.2021 waren gescheitert, weil er sich geweigert hatte, einen PCR-Test abzugeben, der für den Flug nötig war. Sein Verhalten war daher kausal für die längere Anhaltung in Schubhaft.

Die Schubhaft durfte im Fall des Beschwerdeführers daher gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG 18 Monate lang aufrecht erhalten werden.Die Schubhaft durfte im Fall des Beschwerdeführers daher gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 18 Monate lang aufrecht erhalten werden.

Am 07.02.2022 wurde der Flugverkehr mit MAROKKO wiederaufgenommen.

Die Beschwerde brachte vor, dass noch keine genauen Einreisemodalitäten für MAROKKANISCHE Staatsangehörige bekannt seien und dass es im Moment keine Erfahrungswerte mit Rückführungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten gebe. Demnach sei auch im vorliegenden Verfahren für den Beschwerdeführer keine zeitliche Perspektive hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Abschiebung gegeben.

Dieses – auf die Einschränkungen im Reiseverkehr auf Grund der COVID-19 Pandemie im Jahr 2020 bezogene –Vorbringen verfing nicht, da mit der Wiederaufnahme des Flugverkehrs ein Flug gebucht und mit den Flugdaten vier Wochen davor um die Verlängerung des abgelaufenen Heimreisezertifikates angesucht werden hätte können.

Dem Beschwerdeführer mangelte es daher nicht an einer zeitlichen Perspektive, vielmehr vereitelte er weiterhin die Abschiebung, in dem er sich weiterhin weigerte, einen PCR-Test vornehmen zu lassen, um nicht abgeschoben werden zu können, und – entgegen der in Österreich geltenden Impfpflicht (COVID-19-IG, BGBl. I 4/2022) – sich impfen zu lassen, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Verlängerung der Schubhaftdauer war sohin ausschließlich durch die Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers bedingt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher weiterhin recht- und verhältnismäßig.Dem Beschwerdeführer mangelte es daher nicht an einer zeitlichen Perspektive, vielmehr vereitelte er weiterhin die Abschiebung, in dem er sich weiterhin weigerte, einen PCR-Test vornehmen zu lassen, um nicht abgeschoben werden zu können, und – entgegen der in Österreich geltenden Impfpflicht (COVID-19-IG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,) – sich impfen zu lassen, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Verlängerung der Schubhaftdauer war sohin ausschließlich durch die Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers bedingt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher weiterhin recht- und verhältnismäßig.

14. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2021 und die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 09.07.2021 bis 16.02.2022 rechtmäßig war.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG lagen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer war weiterhin Fremder, die Rückkehrentscheidung vom 10.10.2017 war infolge Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durchführbar und der Beschwerdeführer wurde weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nach MAROKKO in Schubhaft angehalten.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer war weiterhin Fremder, die Rückkehrentscheidung vom 10.10.2017 war infolge Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durchführbar und der Beschwerdeführer wurde weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nach MAROKKO in Schubhaft angehalten.

2. Seit Erlassung des Schubhaftbescheides vom 02.07.2021 erhöhte sich die gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG (sowie § 76 Abs. 3 Z 5 FPG betreffend den Folgeantrag 2017) beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr aus folgenden Gründen während der Anhaltung in Schubhaft weiter: Er stellte am 09.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Vereitelung der Abschiebung bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (§ 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG) und war bei der Einvernahme nicht kooperativ (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Dabei erstattete er neue Vorbringen zu seiner Staatsangehörigkeit („WESTSAHARA“, „MAURETANIEN“), um die Abschiebung zu vereiteln, und bestritt in der Folge seine MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit. Er trat von 26.10.2021 bis 12.12.2021 in den Hungerstreik und betrieb diesen bis zum Eintreten der Haftunfähigkeit, die durch die Heilbehandlung im Krankenhaus wiederhergestellt werden musste. Er vereitelte die Abschiebungen am 04.11.2021 und 16.11.2021 durch Verweigerung des PCR-Tests und der COVID-19-Impfung entgegen der Impfpflicht in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).2. Seit Erlassung des Schubhaftbescheides vom 02.07.2021 erhöhte sich die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG (sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG betreffend den Folgeantrag 2017) beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr aus folgenden Gründen während der Anhaltung in Schubhaft weiter: Er stellte am 09.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Vereitelung der Abschiebung bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG) und war bei der Einvernahme nicht kooperativ (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Dabei erstattete er neue Vorbringen zu seiner Staatsangehörigkeit („WESTSAHARA“, „MAURETANIEN“), um die Abschiebung zu vereiteln, und bestritt in der Folge seine MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit. Er trat von 26.10.2021 bis 12.12.2021 in den Hungerstreik und betrieb diesen bis zum Eintreten der Haftunfähigkeit, die durch die Heilbehandlung im Krankenhaus wiederhergestellt werden musste. Er vereitelte die Abschiebungen am 04.11.2021 und 16.11.2021 durch Verweigerung des PCR-Tests und der COVID-19-Impfung entgegen der Impfpflicht in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

3. Da der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Schubhaft und vor allem eine dauerhafte Schädigung seiner Gesundheit in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, untertauchen zu können und die Abschiebung zu vereiteln, lag erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen finden ließ, vor allem nicht bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Identifizierung des Beschwerdeführers, Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Vereitelung zweier Abschiebeversuche.

4. Auf Grund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestand gemäß § 76 Abs. 2a FPG weiterhin ein hohes Interesse an der Durchführung der Abschiebung.4. Auf Grund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestand gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG weiterhin ein hohes Interesse an der Durchführung der Abschiebung.

5. Der Beschwerdeführer war nach Durchführung der Heilbehandlung infolge Hungerstreiks wieder haftfähig. Er nahm XXXX und hatte eine Wurzelbehandlung. Einer weiteren Behandlung bedurfte er nicht. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft war daher auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.5. Der Beschwerdeführer war nach Durchführung der Heilbehandlung infolge Hungerstreiks wieder haftfähig. Er nahm römisch 40 und hatte eine Wurzelbehandlung. Einer weiteren Behandlung bedurfte er nicht. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft war daher auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.

6. Die Beschwerde brachte vor, dass der Beschwerdeführer nicht geimpft sei und bisher stets die Abnahme eines PCR-Tests verweigert habe, was in der Folge zur Stornierung der bereits führ ihn gebuchten Flüge geführt habe. Für die Einreise nach MAROKKO sei die Vorlage eines gültigen Impfnachweises, die Vorlage eines negativen PCR-Tests und ein negatives Schnelltestergebnis nötig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für Schubhäftlinge eine Ausnahme geben solle. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer möglich sein werde. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Einreise nicht.

Damit verkannte die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht unverschuldet Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte (vgl. VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116), sondern ankündigte, auch weitere Abschiebeversuche durch die Weiterung, sich testen oder impfen zu lassen, zu vereiteln. Dies war jedoch bei der Beurteilung, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war, zu berücksichtigen.Damit verkannte die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht unverschuldet Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte vergleiche VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116), sondern ankündigte, auch weitere Abschiebeversuche durch die Weiterung, sich testen oder impfen zu lassen, zu vereiteln. Dies war jedoch bei der Beurteilung, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war, zu berücksichtigen.

Die Schubhaft stellte auch keine Beugehaft dar, um den Beschwerdeführer zu zwingen, sich testen oder impfen zu lassen. Im Hinblick auf die Abschiebung von Personen, die sich weigern, einen PCR-Test vornehmen oder sich impfen zu lassen, gab es Gespräche zwischen Österreich und MAROKKO, die noch zu keinem Ergebnis geführt hatten. Dass diese nicht erfolgreich sein konnten, wie die Beschwerde nahelegte, war nicht festzustellen, zumal die neuen Einreisebestimmungen weniger als zwei Wochen in Kraft waren. Vielmehr konnte zB zuvor bereits mit NIGERIA für ähnliche Fälle eine Lösung mit Quarantäneregelungen gefunden werden. Es musste dem Bundesamt daher zugestanden werden zu versuchen, eine solche Regelung zu erzielen (vgl. zu Heimreisezertifikaten VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 19.04.2012, 2009/21/0047). Es bestanden daher hinreichende Aussichten, dass diese Gespräche auch mit MAROKKO innerhalb der Schubhafthöchstdauer zum Ziel geführt hätten.Die Schubhaft stellte auch keine Beugehaft dar, um den Beschwerdeführer zu zwingen, sich testen oder impfen zu lassen. Im Hinblick auf die Abschiebung von Personen, die sich weigern, einen PCR-Test vornehmen oder sich impfen zu lassen, gab es Gespräche zwischen Österreich und MAROKKO, die noch zu keinem Ergebnis geführt hatten. Dass diese nicht erfolgreich sein konnten, wie die Beschwerde nahelegte, war nicht festzustellen, zumal die neuen Einreisebestimmungen weniger als zwei Wochen in Kraft waren. Vielmehr konnte zB zuvor bereits mit NIGERIA für ähnliche Fälle eine Lösung mit Quarantäneregelungen gefunden werden. Es musste dem Bundesamt daher zugestanden werden zu versuchen, eine solche Regelung zu erzielen vergleiche zu Heimreisezertifikaten VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 19.04.2012, 2009/21/0047). Es bestanden daher hinreichende Aussichten, dass diese Gespräche auch mit MAROKKO innerhalb der Schubhafthöchstdauer zum Ziel geführt hätten.

7. Die Fortsetzung der Schubhaft war daher auf Grund der hohen Fluchtgefahr, des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes, des hohen öffentlichen Interesses an der Durchführung seiner Abschiebung und des Umstandes, dass die Schubhaftdauer durch die Folgeasylantragstellung und die beiden vereitelten Abschiebeversuche fast ausschließlich durch den Beschwerdeführer verursacht worden war, verhältnismäßig und notwendig.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80.

Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2247742.5.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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