TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 W288 2248713-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W288 2248713-5/15E
W288 2248713-5/15E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 07.06.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen und Vorverfahren siehe die unter Pkt. 1. genannten Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang) und erstattete eine Stellungnahme. 1. Am 07.06.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen und Vorverfahren siehe die unter Pkt. 1. genannten Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang) und erstattete eine Stellungnahme.

2. Noch am 07.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt.

3. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte 2011 unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit der Ausweisung des BF nach Marokko abwies, was der Asylgerichtshof schließlich bestätigte (19.09.2011, XXXX ).Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte 2011 unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit der Ausweisung des BF nach Marokko abwies, was der Asylgerichtshof schließlich bestätigte (19.09.2011, römisch 40 ).

Mit Schreiben vom 18.10.2012 wurde der BF von Interpol Rabat identifiziert. Am 19.10.2012 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF eingeleitet.

Im Jahr 2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der wegen entschiedener Sache durch das BAA zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 12.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Am 12.12.2013 wurde der BF von einer Landespolizeidirektion (LPD) in Schubhaft genommen und führte seine Haftunfähigkeit durch Schnittverletzungen am Bauch herbei. Der BF wurde am 23.12.2013 aus der Schubhaft entlassen.

Am 06.06.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Der BF sicherte der vernehmenden Beamtin zu, sich einen Reisepass zu besorgen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.

Am 04.04.2019 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.04.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 07.05.2019 wurde ein HRZ für den BF ausgestellt.

Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung.

Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt (U-Haft) verbracht. Der BF befand sich von 04.04.2019 bis 08.05.2019 in Schubhaft.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 08.05.2019 bis 17.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 17.12.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung einer Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung seiner Verwaltungsstraftaten in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich vom 15.01.2021 bis zum 11.03.2021 in Schubhaft.

Mit Bescheid vom 09.03.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021, XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.Mit Bescheid vom 09.03.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021, römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt.

Am 05.08.2021 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet. Im August 2021 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Der BF war nicht rückkehrwillig.

Der BF trat im Jahr 2021 zweimal in Hungerstreiks.

Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 3 FPG basiert und um ihm das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und um ihm das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.

Die neuerliche begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 bis 23.11.2021 in Schubhaft.

Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und über ihn die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG verfügt.Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und über ihn die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 27.11.2021 in Schubhaft.

Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme sprach sich der BF gegen eine COVID-19-Schutzimpfung aus. Fragen beantwortete der BF ebenfalls nicht. Auch auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Seitens des BFA wurde zunächst die begleitete Rückführung nach Marokko/Marrakesch für den BF organisiert und für 28.04.2022 fixiert. Nach Interview des BF am 27.04.2022 mit der marokkanischen Botschaft konnte jedoch nicht rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden, weshalb der Flug storniert werden musste. Am 28.04.2022, allerdings nicht mehr rechtzeitig, wurde sodann ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt.

Bereits am 29.04.2022 wurde neuerlich eine Buchungsanfrage seitens des BFA gestellt und die geplante Abschiebung des BF für den 24.05.2022 organisiert.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit 20.05.2022 wurde abermals ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt. Die für den 24.05.2022 geplante Abschiebung des BF musste am 23.05.2022 jedoch storniert werden, da der BF am 23.05.2022 den PCR-Test verweigert hat.

Noch am 23.05.2022 wurde seitens des BFA eine weitere Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF ist volljährig.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Während seiner Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde der faktische Abschiebschutz im Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.Während seiner Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde der faktische Abschiebschutz im Asylfolgeantragsverfahrens gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt.

Der BF wird seit 27.11.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 27.11.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darüber hinaus weist der BF die folgenden bisherigen Schubhaftzeiten auf: von 12.12.2013 bis 23.12.2013 (12 Tage), 04.04.2019 bis 08.05.2019 (35 Tage), 15.01.2021 bis 11.03.2021 (56 Tage) und von 05.08.2021 bis 23.11.2021 (111 Tage).

Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung.

Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 08.05.2019 bis 17.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern.

Der BF trat im Jahr 2021 zweimal in Hungerstreiks.

Eine neuerliche begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt.

Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme sprach sich der BF gegen eine COVID-19-Schutzimpfung aus. Fragen beantwortete der BF keine. Auch die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, beantwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich erneut unkooperativ.

Am 28.04.2022 sollte der BF neuerlich im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Nach erfolgtem Interview des BF am 27.04.2022 mit der marokkanischen Botschaft konnte jedoch nicht rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden, weshalb der Flug storniert werden musste. Erst am 28.04.2022, und somit für diesen Flug nicht mehr rechtzeitig, wurde sodann ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt.

Die schließlich für den 24.05.2022 geplanten Abschiebung, bei welcher der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden sollte, musste – trotz des rechtzeitig erlangten HRZ – am 23.05.2022 storniert werden, da der BF sich weigerte den vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Durch die Verweigerung des PCR-Tests zeigte sich der BF abermals unkooperativ und vereitelte seine Abschiebung.

Noch am 23.05.2022 wurde seitens des BFA eine weitere Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er verfügt über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte die geeignet wären, den BF zur Ausreise zu verleiten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten. Der BF ist nicht rückkehrwillig und nicht kooperativ. Er ist nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der BF wurde in Österreich fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt:

-        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017) wurde der BF gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 295 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall (NEF) 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall (NEF) 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

-        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017) wurde der BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017) wurde der BF gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

-        Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018) wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018) wurde der BF gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

-        Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

-        Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021) wurde der BF gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 StGB § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 288 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. - Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021) wurde der BF gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 288, Absatz 4, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Seit 18.05.2022 verlangt Marokko für die Einreise die Vorlage eines Covid-Impfzertifikats (2. Impfung nicht älter als 4 Monate) oder die Vorlage eines max. 72 Stunden alten, negativen PCR-Testzertifikats. Diese Regeln stellen eine Lockerung im Vergleich zu den vorher geltenden Einreiseregeln dar, wonach Marokko eine vollständige Immunisierung der Person gegen Covid-19 und zusätzlich einen gültigen, max. 48 Stunden alten, PCR-Test verlangte. Für Rückführungen konnte zu den damaligen restriktiven Einreisebestimmung aufgrund der Bemühungen des BFA erwirkt werden, dass Marokko im Einzelfall auch die Einreise von Ungeimpften, bloß negativ PCR-Getesteten ermöglichte. Aktuell sind Rückführung nicht PCR- getesteter Personen nicht vorgesehen. Sowohl seitens des BFA, als auch der höheren Stellen im Bundesministerium für Inneres bestehen laufend Rücksprachen, um Ausnahmen von den allgemeinen Einreiseregeln für (zwangsweise) Rückführungen zu erwirken. Insbesondere wird versucht, Alternativen zur verpflichtenden PCR-Testung von nicht geimpften Rückzuführenden zu finden, wie etwa eine quarantäneähnliche Absonderung vor oder nach der Rückführung oder eine PCR-Testung bei der Einreise am Flughafen in Marokko. Zudem ist schon aufgrund der in den letzten Wochen zu beobachtenden rückläufigen Infektionszahlen und der starken Hinwendung der marokkanischen Wirtschaft zum Tourismus nicht auszuschließen, dass es in den kommenden Sommermonaten zu weiteren Lockerungen der Einreisebestimmungen kommen wird. Rückführungen nach Marokko finden regelmäßig statt und werden auch HRZ ausgestellt.

Nach der PCR-Testverweigerung des BF und der notwendigen Stornierung des für den 24.05.2022 vorgesehenen Abschiebefluges wurde seitens des BFA noch am 23.05.2022 eine weitere Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt. Der Flug wurde jedoch noch nicht eingebucht, da die Bemühungen des BFA um die dargestellten Ausnahmen von den allgemeinen Einreiseregeln bzw. das Erhalten einer Sondergenehmigung abgewartet werden. So wurde im Rahmen eines Besuchs des BFA bei der marokkanischen Botschaft am 03.06.2022 versucht, auf eine Ausnahmegenehmigung für den BF hinzuwirken. Zudem hat die marokkanische Botschaft bereits drei Mal ein HRZ für den BF ausgestellt und ist diese auch bereit neuerlich ein HRZ für den BF auszustellen. Aufgrund der Zusammenschau der Bemühungen um das Erhalten einer Sondergenehmigung für den BF und dem Umstand, dass solche Bemühungen schon bei restriktiveren Einreisebestimmungen erfolgreich waren, den nicht auszuschließenden weiteren Einreiseerleichterungen und der äußerst wahrscheinlichen neuerlichen HRZ-Ausstellung für den BF ist damit zu rechnen, dass eine Abschiebung des BF, selbst bei neuerlicher PCR-Testverweigerung, innerhalb der noch verbleibenden Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG zu den Schubhaftverfahren ( XXXX ) sowie die Akten des BVwG zum Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG zu den Schubhaftverfahren ( römisch 40 ) sowie die Akten des BVwG zum Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Auf folgende Feststellungen wird nunmehr näher eingegangen:

2.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und den Akten des BVwG das bisherige Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus den Akten des BVwG zum Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF seitens der Vertretungsbehörde. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates zukommen sollte.

Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR sowie dem Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 XXXX .Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR sowie dem Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 römisch 40 .

Dass der BF seit 27.11.2021 erneut in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die weiteren bisherigen Schubhaftzeiten des BF konnten der E-Mail des BFA vom 23.03.2022 an das BVwG zum Verfahren XXXX entnommen werden.Die weiteren bisherigen Schubhaftzeiten des BF konnten der E-Mail des BFA vom 23.03.2022 an das BVwG zum Verfahren römisch 40 entnommen werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig wäre und wurde dies auch nicht behauptet. Sowohl der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres als auch dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Dass der BF nach wie vor unkooperativ und ausreiseunwillig ist und sowohl die COVID-19 Impfung und zuletzt auch die PCR-Testung verweigerte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.02.2022 und dem Mailverkehr zwischen der Sanitätsstelle des PAZ und dem BFA vom 23.05.2022. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen und den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmenden Vorverhalten, insbesondere auch hinsichtlich der von ihm im Verlauf seiner Anhaltungen bereits vereitelten Abschiebungen. Das Gericht gelangt aufgrund des Verhaltens des BF, insbesondere dem unkooperativen Verhalten und der vereitelten Abschiebungen, zur Überzeugung, dass der BF – in Freiheit belassen – untertauchen und sich im Verborgenen halten würde, um seine Abschiebung zu verhindern.

Dass der BF während der Anhaltung in Strafhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, war aufgrund des Akteninhaltes und des Zeitpunkts der Folgeantragstellung festzustellen.

Soweit der BF bei seiner Einvernahme am 05.08.2021 angegeben hat, immer noch mit seiner Freundin zusammen zu sein, ist – für den Fall, dass die Beziehung nach wie vor bestehen sollte – festzuhalten, dass ihn auch diese Beziehung nicht dazu verleiten konnte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt, die geeignet wären, den BF zur Ausreise zu verleiten. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Substantiierte Hinweise auf eine berufliche Integration in Österreich liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere verfügte der BF, vor seiner letzten Inschubhaftnahme, laut ZMR seit Juni 2021 über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung mehr. Dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten kann, war festzustellen, da der BF zum Entscheidungszeitpunkt laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres über keinerlei Barmittel verfügt.

Die Feststellungen zu den angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, ergeben sich aus der Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug. Im Strafregister werden die fünf angeführten Vorstrafen des BF geführt.

Dass eine begleitete Abschiebung für den 28.04.2022 geplant war, die jedoch aufgrund der verspäteten Ausstellung eines HRZ für den BF storniert werden musste, ergibt sich bereits aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 03.06.2022 und den im Verwaltungsakt befindlichen (stornierten) Flugbuchungen/Tickets. Auch die, wenngleich für diese Abschiebung verspätete, Ausstellung eines HRZ ergibt sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt.

Dass die für den 24.05.2022 geplante begleitete Abschiebung des BF, aufgrund dessen PCR-Test-Verweigerung storniert werden musste, ergibt sich ebenso aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 03.06.2022 sowie dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass für den BF zu diesem Zweck auch ein HRZ ausgestellt wurde, ergibt sich zudem aus der Stellungnahme des BFA, Abt. Dublin und Internationale Beziehungen, vom 10.06.2022, wonach für den BF zuletzt am 20.05.2022 ein HRZ mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt wurde.

Die Modalitäten zu Rückführungen nach Marokko ergeben sich aus den aktuellen Informationen des BFA, Abt. Dublin und Internationale Beziehungen, vom 10.06.2022, zu Rückführungen sowie der aktuellen Stellungnahme des BFA vom 03.06.2022. Dass sich das BFA um Ausnahmen von den allgemeinen Einreiseregeln, insbesondere hinsichtlich der Rückführung von nicht PCR-getesteten Personen bemüht und solche Bemühungen schon in der Vergangenheit erfolgreich waren, ergibt sich ebenso aus den genannten Stellungnahmen des BFA 03.06.2022 und 10.06.2022 in Zusammenschau mit den Stellungnahmen der Vorverfahren. Ebenso die Feststellungen dazu, dass Rückführungen regelmäßig stattfinden und HRZ von Marokko ausgestellt werden.

Zumal für den BF erst vor Kurzem, nämlich für die stornierte Abschiebung am 24.05.2022, ein HRZ ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass auch neuerlich ein HRZ ausgestellt werden wird. Dass ein neuerliches HRZ ausgestellt werden wird, lässt sich zudem der Stellungnahme des BFA, Abt. Dublin und Internationale Beziehungen, vom 10.06.2022 entnehmen. Insbesondere ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die marokkanische Botschaft offenbar gewillt ist, HRZ für den BF auszustellen (wie dies fallgegenständlich auch bereits mehrfach geschah). Die neuerliche Erlangbarkeit des HRZ erscheint angesichts des bisherigen Verfahrenslaufes jedenfalls mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend. Dass das BFA bereits am 23.05.2022 eine neuerliche Buchungsanfrage gestellt hat ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Dass, das BFA für den Fall einer neuerlichen PCR-Testverweigerung durch den BF versucht bei der marokkanischen Botschaft auf eine Ausnahmegenehmigung für den BF hinzuwirken (zuletzt am 03.06.2022) und derartige Bemühungen in der Vergangenheit erfolgreich waren, ergibt sich ebenso nachvollziehbar aus den angeführten aktuellen Informationen des BFA vom 10.06.2022 (siehe bereits zuvor). In Zusammenschau dieser Umstände mit dem notorischen Wissen um weiterhin rückläufige Covid-Zahlen und den dadurch nicht auszuschließenden weiteren Lockerungen von Einreisebestimmungen erscheint im Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des BF – selbst bei neuerlicher Verweigerung des PCR-Tests – innerhalb der verbleibenden Schubhaftdauer als maßgeblich wahrscheinlich. Zudem besteht für den BF die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

3.1.2. Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig.

Der BF hat am 20.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der erfolgten und vom BVwG am 17.03.2021 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.Der BF hat am 20.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der erfolgten und vom BVwG am 17.03.2021 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.

Die Anordnung der Schubhaft ist grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (§ 76 Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4, 5 und 9 FPG), haben sich nicht geändert.Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1, 3, 4, 5 und 9 FPG), haben sich nicht geändert.

Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) wegen dieses Vorfalles zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik. Eine weitere geplante Abschiebung am 24.05.2022 verhinderte der BF, indem er den hiefür vorgesehen PCR-Test verweigerte. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) wegen dieses Vorfalles zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik. Eine weitere geplante Abschiebung am 24.05.2022 verhinderte der BF, indem er den hiefür vorgesehen PCR-Test verweigerte. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits mehrfach verhindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits mehrfach verhindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt. Folglich ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG gegeben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt. Folglich ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG gegeben.

Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz in der Strafhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegenständlich gegeben ist.Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz in der Strafhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegenständlich gegeben ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um ihn vom Untertauchen zu bewahren. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Zudem ist der BF nicht berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist vielmehr mittellos und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um ihn vom Untertauchen zu bewahren. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Zudem ist der BF nicht berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist vielmehr mittellos und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Er hat während seiner Anhaltung in Strafhaft – obwohl bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 sprach sich der BF gegen eine Unterziehung einer COVID-19-Schutzimpfung aus. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Auch die weiteren Fragen beantwortete der BF nicht. Zudem trat er in Hungerstreik. Der BF verhält sich auch weiterhin nicht kooperativ. So verhinderte er zuletzt seine für den 24.05.2022 geplante begleitete Abschiebung, indem er den dafür vorgesehenen PCR-Test verweigerte.

Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist nicht vertrauenswürdig und – wie dargelegt – nicht kooperativ.

Sowohl das Vorverhalten des BF, nämlich die Vereitelung seiner Abschiebungen, Stellung eines weiteren Folgeantrages, um die Abschiebung zu verhindern sowie mangelnde Kooperationsbereitschaft, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde in den Jahren 2017 - 2021 fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der BF wurde in den Jahren 2017 - 2021 fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Der BF wurde insgesamt in folgenden Zeiträumen in Schubhaft angehalten:

12.12.2013 bis 23.12.2013, 04.04.2019 bis 08.05.2019, 15.01.2021 bis 11.03.2021, 05.08.2021 bis 23.11.2021 und seit 27.11.2021.

Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten.

Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Auch trat der BF in Hungerstreik. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Auch die weiteren Fragen blieben unbeantwortet. Der BF zeigte sich unkooperativ.Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Auch trat der BF in Hungerstreik. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Auch die weiteren Fragen blieben unbeantwortet. Der BF zeigte sich unkooperativ.

Eine weitere begleitete Abschiebung war für den 28.04.2022 geplant, allerdings konnte nach erfolgtem Interview des BF am 27.04.2022 seitens der marokkanischen Botschaft nicht mehr rechtzeitig (sondern erst am Folgetag) ein HRZ ausgestellt werden, weshalb der Flug storniert werden musste.

Die zuletzt für den 24.05.2022 geplante begleitete Abschiebung des BF musste, trotz des vorliegenden HRZ, storniert werden, da der BF sich weigerte einen PCR-Test zu machen. Der BF setzte sein unkooperatives Verhalten fort.

Im Ergebnis ist die bisherige Dauer der Schubhaft daher dem BF anzulasten. Hätte der BF schon die begleitete Abschiebung am 08.05.2019 nicht vereitelt, wären erneute Anhaltungen in Schubhaft nicht nötig gewesen. Ohne den Widerstand des BF hätte die Abschiebung schon innerhalb der zunächst geltenden Schubhaftdauer von 6 Monaten durchgeführt werden können. Der vom BF getätigte Widerstand gegen die Staatsgewalt war kausal für weitere Schubhaftzeiten, zumal ohne Widerstand gegen die Abschiebung keine weiteren Schubhaftzeiten notwendig gewesen wären. Ebenso führte zuletzt die Verweigerung des obligatorischen PCR-Tests durch den BF zur Stornierung der Abschiebung am 24.05.2022, weshalb die durch sein Verhalten herbeigeführte Vereitelung der Abschiebung ebengleich kausal für die weitere Anhaltung in Schubhaft war. Für beide vom BF vereitelten Abschiebungen wurde zudem rechtzeitig HRZ ausgestellt.

Dem BF ist es aufgrund der HRZ-Zusage der Botschaft des Königreiches Marokko jederzeit möglich, nach Marokko zurückzukehren und sind auch die notwendigen Flugverbindungen vorhanden. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinesfalls bereit, freiwillig nach Marokko auszureisen, sondern hat vielmehr bereits eine versuchte begleitete Flugabschiebung durch Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten und sein äußerst renitentes Verhalten sowie eine weitere Flugabschiebung durch Verweigerung des dafür vorgesehen PCR-Tests vereitelt. Der BF ist weder bereit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, noch wirkt er an seiner Abschiebung, etwa durch die Abgabe eines PCR-Tests, mit. Die fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF während der vollzogenen Schubhaft ist – wie schon ausgeführt – kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft.

Die längere Schubhaftdauer ist – aufgrund der offensichtlichen Kausalität der Vereitelung der Abschiebungen und des unkooperativen Verhaltens des BF für die längere Anhaltung – iSd § 80 Abs. 4 Z 3 und Z 4 FPG somit gerechtfertigt. Die längere Schubhaftdauer ist – aufgrund der offensichtlichen Kausalität der Vereitelung der Abschiebungen und des unkooperativen Verhaltens des BF für die längere Anhaltung – iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, FPG somit gerechtfertigt.

Mit 18.05.2022 wurden die Einreisebestimmung dahingehend gelockert, dass Marokko anstatt einer vollständigen Immunisierung gegen Covid-19 und eines zusätzlichen gültigen, max. 48 Stunden alten, PCR-Tests nurmehr die Vorlage eines Covid-Impfzertifikats oder die Vorlage eines max. 72 Stunden alten, negativen PCR-Testzertifikats verlangt. Seitens des BFA bestehen laufend Rücksprachen, um Ausnahmen von den allgemeinen Einreiseregeln für (zwangsweise) Rückführungen, insb. hinsichtlich der verpflichtenden PCR-Testung von nicht geimpften Personen zu finden. Diese Bemühungen haben schon in der Vergangenheit zum Erfolg geführt, zumal Marokko bei zwangsweisen Rückführungen von den damals geltenden restriktiven Einreisebestimmungen absah und ein negatives PCR-Testergebnis ausreichend war. In den Sommermonaten sind weitere Lockerungen aufgrund der starken Hinwendung der marokkanischen Wirtschaft zum Tourismus und dem Umstand, dass die Infektionszahlen in den letzten Wochen weiterhin rückläufig sind, nicht auszuschließen.

Bereits am 23.05.2022, unmittelbar nach der Stornierung des für den 24.05.2022 vorgesehenen Abschiebefluges in Folge der PCR-Testverweigerung durch den BF, wurde vom BFA eine weitere Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt. Der Flug wurde noch nicht eingebucht, da die Bemühungen des BFA um die dargestellten Ausnahmen von den allgemeinen Einreiseregeln bzw. das Erhalten einer Sondergenehmigung, auf welche zuletzt betreffend den BF am 03.06.2022 versucht wurde hinzuwirken, abgewartet werden. Diese Bemühungen erscheinen, gerade auch vor dem Hintergrund der bereits in der jüngeren Vergangenheit erzielten Erfolge, als vielversprechend.

Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (siehe hierzu die bereits in der Vergangenheit organisierten Abschiebungen) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (insbesondere der bereits mehrfach erlangten HRZ) iVm mit den laufenden Gesprächen um weitere Ausnahmen (insbesondere von der PCR-Testpflicht) bzw. den bereits in der Vergangenheit hinsichtlich dem Absehen von (einzelnen) Einreisebestimmungen bei Rückführenden erzielten Erfolgen sowie dem Umstand, dass auch weitere Lockerungen der Einreisebestimmung in Folge sinkender Infektionszahlen als durchaus möglich zu erachten sind, im Entscheidungszeitpunkt, selbst unter Bedachtnahme einer möglichen weiteren PCR-Testverweigerung, von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (siehe hierzu die bereits in der Vergangenheit organisierten Abschiebungen) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (insbesondere der bereits mehrfach erlangten HRZ) in Verbindung mit mit den laufenden Gesprächen um weitere Ausnahmen (insbesondere von der PCR-Testpflicht) bzw. den bereits in der Vergangenheit hinsichtlich dem Absehen von (einzelnen) Einreisebestimmungen bei Rückführenden erzielten Erfolgen sowie dem Umstand, dass auch weitere Lockerungen der Einreisebestimmung in Folge sinkender Infektionszahlen als durchaus möglich zu erachten sind, im Entscheidungszeitpunkt, selbst unter Bedachtnahme einer möglichen weiteren PCR-Testverweigerung, von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).

Eine Abschiebung des BF – innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer (höchstens 18 Monate) – ist zum Entscheidungszeitpunkt daher als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher jedenfalls gegeben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Das BVwG geht davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung können aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung können aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.

Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.2. Zu Spruchteil B) – Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W288.2248713.5.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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