TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 W254 2253670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art87 Abs2
GOG §16
GOG §31
GOG §73
GOG §76
RStDG §28 Abs1
RStDG §57 Abs1
RStDG §57 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987
  1. GOG § 31 heute
  2. GOG § 31 gültig ab 26.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012
  3. GOG § 31 gültig von 15.09.1996 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
  4. GOG § 31 gültig von 01.09.1986 bis 14.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986
  5. GOG § 31 gültig von 01.10.1975 bis 31.08.1986
  1. GOG § 73 heute
  2. GOG § 73 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  3. GOG § 73 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 73 gültig von 01.03.1956 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955
  1. GOG § 76 heute
  2. GOG § 76 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2015
  3. GOG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
  5. GOG § 76 gültig von 12.02.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010
  6. GOG § 76 gültig von 01.10.1975 bis 11.02.2010
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Spruch


,

W254 2253670-1/4E
W254 2253670-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei Spruchunkt 1. a. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „der Hausordnung und“ entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.06.1998 zum Richter des XXXX ernannt und steht als solcher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.06.1998 zum Richter des römisch 40 ernannt und steht als solcher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Wirksamkeit vom 25.01.2021 wurde für das XXXX von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX als Gebäudeverwalterin eine Hausordnung erlassen.2. Mit Wirksamkeit vom 25.01.2021 wurde für das römisch 40 von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 als Gebäudeverwalterin eine Hausordnung erlassen.

3. Am 29.06.2021 verabschiedete die Bundesministerien für Justiz einen Erlass samt Beilage (Ampelmaßnahmen Justiz [Stand 01.07.2021]).

4. Mit E-Mail vom 30.06.2021 versendete die Präsidentin des XXXX an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX das vorhin genannte Schreiben (Punkt I.3.) der Bundesministerin für Justiz samt Beilage.4. Mit E-Mail vom 30.06.2021 versendete die Präsidentin des römisch 40 an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des römisch 40 das vorhin genannte Schreiben (Punkt römisch eins.3.) der Bundesministerin für Justiz samt Beilage.

5. Am 15.09.2021 übermittelte die Präsidentin des XXXX an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX eine E-Mail, in der sie auf die Maskenpflicht im XXXX Bezug nahm.5. Am 15.09.2021 übermittelte die Präsidentin des römisch 40 an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des römisch 40 eine E-Mail, in der sie auf die Maskenpflicht im römisch 40 Bezug nahm.

6. Mit E-Mail vom 01.10.2021 übersandte die Präsidentin des XXXX an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX ein Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 22.09.2021 samt Beilage (Ampelmaßnahmen Justiz [Neuregelung ab 24.09.2021]).6. Mit E-Mail vom 01.10.2021 übersandte die Präsidentin des römisch 40 an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des römisch 40 ein Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 22.09.2021 samt Beilage (Ampelmaßnahmen Justiz [Neuregelung ab 24.09.2021]).

7. Am 14.01.2022 versendete die Präsidentin des XXXX eine E-Mail an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX , in deren Anhang sich eine Kompilation des Bundesministeriums für Justiz vom 10.01.2022 betreffend die aktuellen Justizmaßnahmen hinsichtlich COVID-19 befand.7. Am 14.01.2022 versendete die Präsidentin des römisch 40 eine E-Mail an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des römisch 40 , in deren Anhang sich eine Kompilation des Bundesministeriums für Justiz vom 10.01.2022 betreffend die aktuellen Justizmaßnahmen hinsichtlich COVID-19 befand.

8. Am 18.01.2022 erteilte die Präsidentin des XXXX dem Beschwerdeführer eine Weisung, demgemäß der Beschwerdeführer die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 iVm 22.09.2021 angeordnete Pflicht, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen, zu beachten habe. Bei einem neuerlichen Verstoß würde die Dienstbehörde verständigt werden. Begründend wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest am 30.11.2021 und am 11.01.2022 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen sei. Außerdem habe die Präsidentin des XXXX den Beschwerdeführer auf die FFP2-Maskenpflicht hingewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer uneinsichtig reagiert habe.8. Am 18.01.2022 erteilte die Präsidentin des römisch 40 dem Beschwerdeführer eine Weisung, demgemäß der Beschwerdeführer die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 in Verbindung mit 22.09.2021 angeordnete Pflicht, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen, zu beachten habe. Bei einem neuerlichen Verstoß würde die Dienstbehörde verständigt werden. Begründend wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest am 30.11.2021 und am 11.01.2022 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen sei. Außerdem habe die Präsidentin des römisch 40 den Beschwerdeführer auf die FFP2-Maskenpflicht hingewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer uneinsichtig reagiert habe.

9. In einem im Dienstweg eingebrachten Schreiben vom 24.01.2022, tätigte der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zur Rechtsnatur der von der Frau Bundesministerien verfassten Schreiben GZ XXXX vom 29.06.2021 und GZ XXXX vom 22.09.2021 (Punkt 1.). Außerdem erhob der Beschwerdeführer unter anderem „Remonstration“ gegen die Mitteilung des BMJ XXXX Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen und die von der Bundesministerin für Justiz verfassten Schreiben GZ XXXX vom 29.06.2021 und GZ XXXX vom 22.09.2021 (Punkt 2.); sowie gegen die Weisung der Präsidentin des XXXX vom 18.01.2022 (Punkt 3.).9. In einem im Dienstweg eingebrachten Schreiben vom 24.01.2022, tätigte der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zur Rechtsnatur der von der Frau Bundesministerien verfassten Schreiben GZ römisch 40 vom 29.06.2021 und GZ römisch 40 vom 22.09.2021 (Punkt 1.). Außerdem erhob der Beschwerdeführer unter anderem „Remonstration“ gegen die Mitteilung des BMJ römisch 40 Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen und die von der Bundesministerin für Justiz verfassten Schreiben GZ römisch 40 vom 29.06.2021 und GZ römisch 40 vom 22.09.2021 (Punkt 2.); sowie gegen die Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 18.01.2022 (Punkt 3.).

Der Beschwerdeführer führte begründend zu Punkt 1. zusammengefasst aus, dass in den betreffenden Schreiben RichterInnen als AdressatInnen nicht erwähnt worden seien, diese würden sich ausschließlich an die Präsidenten des OGH, OLG und des Bundesverwaltungsgericht Wien, die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur richten. Sohin könne nicht gesagt werden, dass die Bundesministerin für Justiz allen Österreich ernannten Richtern und Richterinnen und/oder Bediensteten eine generelle Weisung erteilen habe wollen. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter und Richterinnen des XXXX könne keine konkludente Weisungserteilung liegen. Die Bundesministerin für Justiz sei auch für pandemiebedingte Regelungen über das Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten gar nicht zuständig. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmegesetzes seien als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen, sodass sich eine davon abweichende Zuständigkeit der Dienststellenregelung unter dem Aspekt eines „besonderen Anlasses“ iSd § 16 Abs. 3 GOG verbiete. Zu Punkt 2. des Schreibens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass - unter Bezugnahme auf den Text der betreffenden Kompilation - im gegenständlichen Fall die Weisung das Tragen von FFP-2 Masken in Verhandlungen betreffe, jedoch seien die zivilprozessualen Vorschriften zur Durchführung von Verhandlungen ohne Zweifel der einer Weisung nicht zugänglichen Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen. Mangels einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz für den Bereich der Gerichte, sei überdies die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von 2G durch den Verhandlungsrichter nicht zulässig. Auch aus diesem Grund sei die in Punkt 8 des Erlasses (vom 10.01.2022) vorgesehene Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gesetzwidrig. Im RStDG finde sich keinerlei Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskentragepflicht in der Verhandlung. Der Erlass könne auch nicht mit dem Hausrecht gerechtfertigt werden. Mittlerweile sei zudem gesichert, dass auch geimpfte Personen erkranken und im Krankheitsfall des Virus weiterverbreiten können. Es gäbe keine Studien, die belegen würden, dass eine getestete Person ein höheres Ansteckungsrisiko verwirkliche, als eine ungetestete aber geimpfte Person. Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses widerspreche daher dem Gebot der Gleichbehandlung. Außerdem verbiete § 57a RStDG das Schaffen von diskriminierenden Arbeitsbedingungen. Schließlich widerspreche das in den Schreiben und der Kompilation enthaltene Gebot des Tragens einer Maske mangels gesetzlicher Grundlage dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens. Es liege daher Willkür im Sinne einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vor. Der Beschwerdeführer führte begründend zu Punkt 1. zusammengefasst aus, dass in den betreffenden Schreiben RichterInnen als AdressatInnen nicht erwähnt worden seien, diese würden sich ausschließlich an die Präsidenten des OGH, OLG und des Bundesverwaltungsgericht Wien, die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur richten. Sohin könne nicht gesagt werden, dass die Bundesministerin für Justiz allen Österreich ernannten Richtern und Richterinnen und/oder Bediensteten eine generelle Weisung erteilen habe wollen. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter und Richterinnen des römisch 40 könne keine konkludente Weisungserteilung liegen. Die Bundesministerin für Justiz sei auch für pandemiebedingte Regelungen über das Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten gar nicht zuständig. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmegesetzes seien als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen, sodass sich eine davon abweichende Zuständigkeit der Dienststellenregelung unter dem Aspekt eines „besonderen Anlasses“ iSd Paragraph 16, Absatz 3, GOG verbiete. Zu Punkt 2. des Schreibens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass - unter Bezugnahme auf den Text der betreffenden Kompilation - im gegenständlichen Fall die Weisung das Tragen von FFP-2 Masken in Verhandlungen betreffe, jedoch seien die zivilprozessualen Vorschriften zur Durchführung von Verhandlungen ohne Zweifel der einer Weisung nicht zugänglichen Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen. Mangels einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz für den Bereich der Gerichte, sei überdies die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von 2G durch den Verhandlungsrichter nicht zulässig. Auch aus diesem Grund sei die in Punkt 8 des Erlasses (vom 10.01.2022) vorgesehene Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gesetzwidrig. Im RStDG finde sich keinerlei Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskentragepflicht in der Verhandlung. Der Erlass könne auch nicht mit dem Hausrecht gerechtfertigt werden. Mittlerweile sei zudem gesichert, dass auch geimpfte Personen erkranken und im Krankheitsfall des Virus weiterverbreiten können. Es gäbe keine Studien, die belegen würden, dass eine getestete Person ein höheres Ansteckungsrisiko verwirkliche, als eine ungetestete aber geimpfte Person. Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses widerspreche daher dem Gebot der Gleichbehandlung. Außerdem verbiete Paragraph 57 a, RStDG das Schaffen von diskriminierenden Arbeitsbedingungen. Schließlich widerspreche das in den Schreiben und der Kompilation enthaltene Gebot des Tragens einer Maske mangels gesetzlicher Grundlage dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens. Es liege daher Willkür im Sinne einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vor.

Schließlich führte der Beschwerdeführer zu Punkt 3. aus, dass eine Weisung gemäß § 94 Abs 1a GeO von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien auszusprechen gewesen wäre. Auch hier bestehe keine Zuständigkeit der Justizverwaltung, das Tragen von Masken anzuordnen. Auch der Begriff „parteiöffentlicher Bereich“ in der Kompilation und die darauf verweisende individuelle Weisung seien unbestimmt, sodass eine Befolgung mangels Bestimmtheit nicht möglich sei. Zu Punkt 2. und 3. stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheids.Schließlich führte der Beschwerdeführer zu Punkt 3. aus, dass eine Weisung gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, GeO von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien auszusprechen gewesen wäre. Auch hier bestehe keine Zuständigkeit der Justizverwaltung, das Tragen von Masken anzuordnen. Auch der Begriff „parteiöffentlicher Bereich“ in der Kompilation und die darauf verweisende individuelle Weisung seien unbestimmt, sodass eine Befolgung mangels Bestimmtheit nicht möglich sei. Zu Punkt 2. und 3. stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheids.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Folgendes aus:

„1. Über Antrag des Richters des XXXX XXXX vom 24. Jänner 2022 wird festgestellt, dass die Befolgung nachstehender Anordnungen, soweit er nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes handelt, gemäß § 57 Abs 2 RStDG zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehörte bzw gehört:„1. Über Antrag des Richters des römisch 40 römisch 40 vom 24. Jänner 2022 wird festgestellt, dass die Befolgung nachstehender Anordnungen, soweit er nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes handelt, gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RStDG zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehörte bzw gehört:

a.       zunächst in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss, entsprechend der Hausordnung und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu XXXX vom 29. Juni 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 30. Juni 2021;a. zunächst in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss, entsprechend der Hausordnung und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu römisch 40 vom 29. Juni 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 30. Juni 2021;

b.       danach in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen einer FFP2-Maske entsprechend der Weisung der Präsidentin des XXXX vom 15. September 2021 und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu XXXX vom 22. September 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 1. Oktober 2021, wobei generell die Gangbereiche dazu zählen;b. danach in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen einer FFP2-Maske entsprechend der Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 15. September 2021 und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu römisch 40 vom 22. September 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 1. Oktober 2021, wobei generell die Gangbereiche dazu zählen;

c.       derzeit die Punkte 2 bis 8 und 15 bis 17 lit c des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 10. Jänner 2022, 2022-0.015.100 (Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen Justiz), überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 14. Jänner 2022;c. derzeit die Punkte 2 bis 8 und 15 bis 17 Litera c, des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 10. Jänner 2022, 2022-0.015.100 (Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen Justiz), überbunden mit Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 14. Jänner 2022;

d.       das Tragen einer FFP2-Maske im Gangbereich im Sinne der Weisung der Präsidentin des XXXX vom 18.01.2022 zu XXXX .d. das Tragen einer FFP2-Maske im Gangbereich im Sinne der Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 18.01.2022 zu römisch 40 .

2. Im darüberhinausgehenden Umfang wird der Antrag vom 24. Jänner 2022 zurückgewiesen.

3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“

Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass schon aufgrund der Hausordnung für den Beschwerdeführer die Verpflichtung gelte, in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude jenen Gesichtsschutz zu tragen, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden müsse. Losgelöst davon würden Richter, soweit sich nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes handeln, gemäß § 57 Abs. 2 RStDG den dienstlichen Anordnungen (Weisungen) ihrer Vorgesetzten unterliegen. Das RStDG enthalte keine Regelung iSd des § 44 Abs 3 letzter Satz BDG, wonach in Ermangelung schriftlicher Weiderholung eine Weisung außer Kraft trete. Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass schon aufgrund der Hausordnung für den Beschwerdeführer die Verpflichtung gelte, in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude jenen Gesichtsschutz zu tragen, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden müsse. Losgelöst davon würden Richter, soweit sich nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes handeln, gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RStDG den dienstlichen Anordnungen (Weisungen) ihrer Vorgesetzten unterliegen. Das RStDG enthalte keine Regelung iSd des Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz BDG, wonach in Ermangelung schriftlicher Weiderholung eine Weisung außer Kraft trete.

In einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der allgemeinen Formulierungen, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die individuellen Weiterleitungen an einzelne Gerichtsbedienstete nicht bloß der Kenntnisnahme von allein die Vorgesetzten treffenden Pflichten dienen würden, sondern im Sinne einer individuellen Überbindung gemeint gewesen wären. Bei den Anordnungen in den Erlässen der Bundesministerin für Justiz sowie der Weisung der Präsidentin des XXXX handle es sich um dienstliche Anordnungen im Sinne des § 57 Abs 2 RStDG. Hinsichtlich der schriftlichen Weisung der Präsidentin des XXXX an den Beschwerdeführer wurde eingangs angemerkt, dass diese eine Vorgesetzte jedes dort zumindest verwendeten Richters sei und damit befugt und zuständig sei, solche Weisungen zu erteilen. Die Anordnung an Richter, in Teilen des Gerichtsgebäudes (parteiöffentlicher Bereich) außerhalb von Verhandlungen eine FFP2-Maske zu tragen, berühre den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht. In einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der allgemeinen Formulierungen, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die individuellen Weiterleitungen an einzelne Gerichtsbedienstete nicht bloß der Kenntnisnahme von allein die Vorgesetzten treffenden Pflichten dienen würden, sondern im Sinne einer individuellen Überbindung gemeint gewesen wären. Bei den Anordnungen in den Erlässen der Bundesministerin für Justiz sowie der Weisung der Präsidentin des römisch 40 handle es sich um dienstliche Anordnungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, RStDG. Hinsichtlich der schriftlichen Weisung der Präsidentin des römisch 40 an den Beschwerdeführer wurde eingangs angemerkt, dass diese eine Vorgesetzte jedes dort zumindest verwendeten Richters sei und damit befugt und zuständig sei, solche Weisungen zu erteilen. Die Anordnung an Richter, in Teilen des Gerichtsgebäudes (parteiöffentlicher Bereich) außerhalb von Verhandlungen eine FFP2-Maske zu tragen, berühre den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht.

Insbesondere Punkt 8 „Verhandlungen“ der Ampelmaßnahmen in seiner lit b trage der Einschränkung des Weisungsrechts durch § 57 Abs 2 RStDG und Art 87 Abs 1 B-VG ausdrücklich Rechnung. Der Präsidentin des XXXX stehe es vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Judikatur auch im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Fürsorgepflicht über die Gerichtsbediensteten zu, die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken anzuordnen. Außerdem würden die gegenständlichen Regelungen unmittelbar die Dienstpflichten des Beschwerdeführers betreffen, der Beschwerdeführer habe kein subjektives Recht auf „Dienstverrichtung ohne Maske“. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gelte auch allen anderen im Gerichtsgebäude tätigen und aufhältigen Personen. Dass der Begriff „parteiöffentlicher Bereich“ nicht legaldefiniert sei und entsprechender Auslegung bedürfe, mache eine darauf bezogene Weisung nicht schlechthin unwirksam, sei doch der Sinn der Regelung ohne weiteres erkennbar. Die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen gehöre daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Für eine allgemeine Prüfung objektiver Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen von Vorgesetzten gebe es keine Rechtsgrundlage, daher sei das Feststellungsbegehren hinsichtlich jener Punkte, die sich nicht explizit an den Beschwerdeführer richten würden, zurückzuweisen gewesen.Insbesondere Punkt 8 „Verhandlungen“ der Ampelmaßnahmen in seiner Litera b, trage der Einschränkung des Weisungsrechts durch Paragraph 57, Absatz 2, RStDG und Artikel 87, Absatz eins, B-VG ausdrücklich Rechnung. Der Präsidentin des römisch 40 stehe es vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Judikatur auch im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Fürsorgepflicht über die Gerichtsbediensteten zu, die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken anzuordnen. Außerdem würden die gegenständlichen Regelungen unmittelbar die Dienstpflichten des Beschwerdeführers betreffen, der Beschwerdeführer habe kein subjektives Recht auf „Dienstverrichtung ohne Maske“. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gelte auch allen anderen im Gerichtsgebäude tätigen und aufhältigen Personen. Dass der Begriff „parteiöffentlicher Bereich“ nicht legaldefiniert sei und entsprechender Auslegung bedürfe, mache eine darauf bezogene Weisung nicht schlechthin unwirksam, sei doch der Sinn der Regelung ohne weiteres erkennbar. Die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen gehöre daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Für eine allgemeine Prüfung objektiver Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen von Vorgesetzten gebe es keine Rechtsgrundlage, daher sei das Feststellungsbegehren hinsichtlich jener Punkte, die sich nicht explizit an den Beschwerdeführer richten würden, zurückzuweisen gewesen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei wegen des „gesundheitsbezogen-präventiven“ Charakters der gegenständlich angeordneten Maßnahmen auszuschließen.

11. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass zunächst die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien dazu angehalten gewesen wäre, ausschließlich über die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit dieser Weisungen zu erlassen. Die belangte Behörde spreche über Punkte ab, welche vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden seien und hier keine amtswegige Zuständigkeit bestehe, weswegen sie für die entsprechenden Bescheidpunkte unzuständig sei. Zudem sei die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien mit der Präsidentin des XXXX befreundet, weshalb dieser Umstand fallbezogen die Befangenheit der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien begründe. Der Bescheidspruch weise zudem Unbestimmtheiten auf. Die belangte Behörde habe in Spruchpunkt 2 des Bescheides einen nicht näher definierten Umfang des Antrages des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ohne diesem eine Gelegenheit gegeben zu haben, seine Anträge klarzustellen. Des Weiteren sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß § 45 AVG verletzt worden. Diesbezüglich seien im Bescheid umfassende Feststellungen getroffen worden, dem Beschwerdeführer seien die dazu genannten Beweismittel jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Einvernahme und der Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die getroffenen Feststellungen entkräften können. Weiters sei die im Bescheid bejahte Rechtsqualität der gegenständlichen Mitteilungen des BMJ als Weisungen rechtlich nicht zutreffend. In den betreffenden Schreiben seien die Richter als Adressaten nicht erwähnt. Im Lichte der einschlägigen Judikatur könne bei verständiger Würdigung nicht gesagt werden, dass damit die Bundesministerin für Justiz allen in Österreich ernannten Richtern und/oder Bediensteten eine generelle Weisung erteilen habe wollen. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter und Richterinnen könne auch keine konkludente Weisungserteilung liegen. Außerdem sei eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz zur Regelung der gegenständlichen Frage nicht gegeben, da die Bestimmungen des COVID-19-Maßnhamengestzes als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen seien. In der vom Gesundheitsminister in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnung sei die Gerichtsbarkeit ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Regelung der Hausordnung als Verordnung falle aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verordnungsermächtigung im GOG überdies nicht in die Kompetenz der Dienstbehörde, sodass diese die Rechtmäßigkeit ihrer Weisungen auch nicht auf das Hausrecht stützen könne. Darüber hinaus wurde ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit geltend gemacht, demgemäß bestimmte § 57 Abs 2 RStDG, dass ein Richter lediglich dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten habe. Die zivilprozessualen Vorschriften zur Durchführung von Verhandlungen seien ohne Zweifel der einer Weisung nicht zugänglichen Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen. Hinzu komme, dass dem Richter auch keinerlei Handhabe gegeben sei, die für die Maskenbefreiung erforderliche 2G-Regel zu kontrollieren und oder Prozessbeteiligte zu zwingen, in der Verhandlung eine Maske zu tragen. Die in Punkt 2 des Erlasses vorgesehene Überprüfung der 3G-Regel für Bedienstete wegen § 1 Abs 5d des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei gesetzwidrig. 11. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass zunächst die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien dazu angehalten gewesen wäre, ausschließlich über die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit dieser Weisungen zu erlassen. Die belangte Behörde spreche über Punkte ab, welche vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden seien und hier keine amtswegige Zuständigkeit bestehe, weswegen sie für die entsprechenden Bescheidpunkte unzuständig sei. Zudem sei die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien mit der Präsidentin des römisch 40 befreundet, weshalb dieser Umstand fallbezogen die Befangenheit der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien begründe. Der Bescheidspruch weise zudem Unbestimmtheiten auf. Die belangte Behörde habe in Spruchpunkt 2 des Bescheides einen nicht näher definierten Umfang des Antrages des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ohne diesem eine Gelegenheit gegeben zu haben, seine Anträge klarzustellen. Des Weiteren sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG verletzt worden. Diesbezüglich seien im Bescheid umfassende Feststellungen getroffen worden, dem Beschwerdeführer seien die dazu genannten Beweismittel jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Einvernahme und der Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die getroffenen Feststellungen entkräften können. Weiters sei die im Bescheid bejahte Rechtsqualität der gegenständlichen Mitteilungen des BMJ als Weisungen rechtlich nicht zutreffend. In den betreffenden Schreiben seien die Richter als Adressaten nicht erwähnt. Im Lichte der einschlägigen Judikatur könne bei verständiger Würdigung nicht gesagt werden, dass damit die Bundesministerin für Justiz allen in Österreich ernannten Richtern und/oder Bediensteten eine generelle Weisung erteilen habe wollen. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter und Richterinnen könne auch keine konkludente Weisungserteilung liegen. Außerdem sei eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz zur Regelung der gegenständlichen Frage nicht gegeben, da die Bestimmungen des COVID-19-Maßnhamengestzes als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen seien. In der vom Gesundheitsminister in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnung sei die Gerichtsbarkeit ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Regelung der Hausordnung als Verordnung falle aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verordnungsermächtigung im GOG überdies nicht in die Kompetenz der Dienstbehörde, sodass diese die Rechtmäßigkeit ihrer Weisungen auch nicht auf das Hausrecht stützen könne. Darüber hinaus wurde ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit geltend gemacht, demgemäß bestimmte Paragraph 57, Absatz 2, RStDG, dass ein Richter lediglich dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten habe. Die zivilprozessualen Vorschriften zur Durchführung von Verhandlungen seien ohne Zweifel der einer Weisung nicht zugänglichen Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen. Hinzu komme, dass dem Richter auch keinerlei Handhabe gegeben sei, die für die Maskenbefreiung erforderliche 2G-Regel zu kontrollieren und oder Prozessbeteiligte zu zwingen, in der Verhandlung eine Maske zu tragen. Die in Punkt 2 des Erlasses vorgesehene Überprüfung der 3G-Regel für Bedienstete wegen Paragraph eins, Absatz 5 d, des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei gesetzwidrig.

Die Weisung zum Tragen einer Maske verstoße auch gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstgebers könne mangels gesetzlicher Grundlage ebensowenig ein Weisungsrecht zum Schutz der übrigen Dienstnehmer oder der das Gericht besuchenden Personen abgeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung des § 57a RStDG erweise sich die Anordnung einer Maskenpflicht als gesetzwidrig. Im RStDG finde sich keinerlei gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht. Der gegenständliche Erlass könne auch nicht mit Überlegungen des Hausrechtes gerechtfertigt werden. Der Dienstgeber sei nicht berufen, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränken. Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, der wiederum ausdrücklich in § 57a RStDG normiert sei, dazu sei die Maskenpflicht für Richter ohne 2G diskriminierend. Die Weisung zum Tragen einer Maske verstoße auch gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstgebers könne mangels gesetzlicher Grundlage ebensowenig ein Weisungsrecht zum Schutz der übrigen Dienstnehmer oder der das Gericht besuchenden Personen abgeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung des Paragraph 57 a, RStDG erweise sich die Anordnung einer Maskenpflicht als gesetzwidrig. Im RStDG finde sich keinerlei gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht. Der gegenständliche Erlass könne auch nicht mit Überlegungen des Hausrechtes gerechtfertigt werden. Der Dienstgeber sei nicht berufen, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränken. Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, der wiederum ausdrücklich in Paragraph 57 a, RStDG normiert sei, dazu sei die Maskenpflicht für Richter ohne 2G diskriminierend.

Die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, betreffe überdies den geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens, in Form der körperlichen Integrität, weil dadurch das freie Atmen und damit die Selbstbestimmung über den eigenen Körper beeinträchtigt sei.

Hinsichtlich der Weisung der Präsidentin des XXXX vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm lediglich eine Weisung erteilt worden sei, dergestalt er sich an eine Weisung des BMJ betreffend FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu halten habe. Diesbezüglich sei die Präsidentin des XXXX nicht zuständig gewesen, sondern die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien. Zudem falle auf, dass nicht definiert sei, wann ein Bereich als „parteiöffentlich“ anzusehen sei. Die Kompilation und die darauf verweisende individuelle Weisung seien daher schon mangels Definition dieses Begriffes unbestimmt, sodass eine Befolgung mangels Bestimmtheit nicht möglich sei. Zusammenfassend ergäbe sich im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheides, dass weder das BMJ im Erlassweg, noch der jeweilige Dienstellenleiter im Wege der Hausordnung, noch der Richter im Rahmen seiner Sitzungspolizei gesundheitspolizeiliche Maßnahmen in Form der 3G Regel anordnen können. Eine Dokumentation der Informationsbasis hinsichtlich der gegenständlichen Erlässe sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht bekannt.Hinsichtlich der Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm lediglich eine Weisung erteilt worden sei, dergestalt er sich an eine Weisung des BMJ betreffend FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu halten habe. Diesbezüglich sei die Präsidentin des römisch 40 nicht zuständig gewesen, sondern die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien. Zudem falle auf, dass nicht definiert sei, wann ein Bereich als „parteiöffentlich“ anzusehen sei. Die Kompilation und die darauf verweisende individuelle Weisung seien daher schon mangels Definition dieses Begriffes unbestimmt, sodass eine Befolgung mangels Bestimmtheit nicht möglich sei. Zusammenfassend ergäbe sich im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheides, dass weder das BMJ im Erlassweg, noch der jeweilige Dienstellenleiter im Wege der Hausordnung, noch der Richter im Rahmen seiner Sitzungspolizei gesundheitspolizeiliche Maßnahmen in Form der 3G Regel anordnen können. Eine Dokumentation der Informationsbasis hinsichtlich der gegenständlichen Erlässe sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht bekannt.

12. Am 07.04.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei wesentliche Bestandteile des Verwaltungsaktes fehlten, die am 11.04.2022 nachgereicht wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.06.1998 zum Richter des XXXX ernannt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.06.1998 zum Richter des römisch 40 ernannt.

Die Erlässe der BMJ GZ: XXXX vom 29.06.2021 sowie GZ: XXXX vom 22.09.2021 als auch die Kompilation des BMJ vom 10. Jänner 2022 sind dem Beschwerdeführer per Mail zugegangen.Die Erlässe der BMJ GZ: römisch 40 vom 29.06.2021 sowie GZ: römisch 40 vom 22.09.2021 als auch die Kompilation des BMJ vom 10. Jänner 2022 sind dem Beschwerdeführer per Mail zugegangen.

Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. XXXX , hat folgenden hier relevanten Inhalt:Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. römisch 40 , hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„SARS-CoV-2 - weiteres Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ab Juli 2021

Wie bereits im jüngsten Erlass vom 8. Juni 2021 über das weitere Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften. GZ 2021-0,387.916, In Aussicht genommen, wird angesichts einer dem Grunde nach weiterhin positiven Entwicklung der Gesamtlage die im Herbst 2020 erlassene COVID-19-Richtllnle samt den darin verankerten Ampelmaßnahmen mit 1. Juli 2021 mit folgenden Adaptierungen wieder in Kraft gesetzt;

1.       In allen parteiöffentlichen Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss (im Folgenden: GSÖ).

2.       Auch in den Verhandlungen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines GSÖ, wobei das Entscheidungsorgan bei allen Personen, die eines der drei G erfüllen, davon zur Gänze ab- oder bei entsprechender Verfügbarkeit eine mindere Form des Gesichtsschutzes vorsehen kann (also bei bestehender Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske einen MNS).

3.       In Mehrpersonenbüros besteht für jene Bediensteten die Pflicht zum Tragen eines GSÖ, die keines der drei G erfüllen, für alle hingegen bei Kontakt mit Externen. Das gilt auch für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.

4.       […]“.

Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 22. September 2021, Zl. XXXX , hat folgenden hier relevanten Inhalt:Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 22. September 2021, Zl. römisch 40 , hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„SARS-CoV-2 - Ampelmaßnahmen Justiz; Anpassung der Ampelfarbe Rot

Als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie (steigende Infektionszahlen infolge der aktuellen Delta-Variante, einer stagnierenden Impfquote, und - analog zum vergangen Jahr - wohl auch aufgrund des beginnenden Herbstes mit kühleren, die Ausbreitung des Virus begünstigenden Temperaturen) hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 6. September 2021, GZ 2021-0.620.245, die Ampelfarben Justiz angepasst, wobei dabei die zu diesem Zeitpunkt noch nicht relevante Ampelfarbe Rot ausgespart blieb.

Nachdem zwischenzeitig mit Salzburg das erste Bundesland auf Rot gestellt wurde und durchaus zu erwarten ist, dass in nächster Zukunft weitere Bundesländer folgen werden, gilt es auch bei der Ampelfarbe Rot Anpassungen vorzunehmen, wobei diese de facto insoweit Erleichterungen darstellen, als bisher bei Rot ein sehr strenges Regime gegolten hat, das mit Blick auf die Geimpften und Genesen (2G) zumindest partiell gelockert werden kann. In diesem Sinn ergehen folgende Adaptierungen und Klarstellungen:

1.       An der FFP2-Pflicht wird grundsätzlich festgehalten und nicht - wie bei den anderen Farben - auf eine GSÖ-Pflicht gewechselt (derzeit gilt ohnehin: GSÖ=FFP2).

2.       In den Verhandlungen besteht weiterhin die generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Allerdings kann das Entscheidungsorgan bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in § 4 Abs. 1GOG angeführten Berufsgruppen davon absehen, wenn diese Personen eines der 2G erfüllen.2. In den Verhandlungen besteht weiterhin die generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Allerdings kann das Entscheidungsorgan bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in Paragraph 4, Absatz eins G, O, G, angeführten Berufsgruppen davon absehen, wenn diese Personen eines der 2G erfüllen.

3.       […]“.

Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 10. Jänner 2022, Zl. 2022-0.015.100, hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„COVID-19 - Aktuelle Justizmaßnahmen

Um den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften dauerhaft aufrechtzuerhalten, ist es mit Blick auf die mittlerweile vorherrschende Omikron-Variante sowie die deutlich steigenden Fallzahlen und Inzidenzen unabdingbar, bis auf Weiteres - unabhängig von der jeweiligen Ampelfarbe - die für die Farbe Rot vorgesehenen Ampelmaßnamen Justiz inGeltung zu stellen. Damit gelangen folgende Regelungen zur Anwendung:

[…]

2. 3G-Regel für alle Bedienstete:

a.       Bedienstete, Rechtspraktikant:innen, Verwaltungspraktikant:innen und Lehrlinge dürfen die Dienststelle nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Dies ist stichprobenartig zu überprüfen und auf geeignete Weise zu dokumentieren, wobei es genügt, in einer Liste den Namen der:des Überprüften sowie den Zeitpunkt der Überprüfung zu vermerken und dies durch die Unterschrift der:des Überprüfenden zu bestätigen.

b.       Im Falle einer Nichtbefolgung der 3G-Regel kommen bei Beamt:innen des allgemeinen Verwaltungsdienstes und Vertragsbediensteten die mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27. Oktober 2021, GZ 2021-0.739.625, unter Pkt. 2 angeführten Rechtsfolgen zum Tragen. Bei allen übrigen Bediensteten wären bei Verstößen allfällige dienst- und disziplinarrechtliche, bei in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sonstige gesetzlich indizierte Konsequenzen zu prüfen. Generell empfiehlt es sich, zunächst eine ausdrückliche Weisung zu erteilen, die erlassgemäß festgelegte 3G-Regel einzuhalten.

3. Mindestabstand: Es ist tunlichst auf die Wahrung eines Mindestabstands von zwei Metern zu achten. Wenn sich das insbesondere in Verhandlungssälen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht umsetzen lässt, ist etwa durch Plexiglasscheiben in der entsprechenden Größe dafür zu sorgen, dass die Gefahr der Übertragung durch Aerosole auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.

4. Maskenpflicht: Vorbehaltlich der unter den nachstehenden Punkten angeführten detaillierten Regelungen für verschiedene Bereiche gilt folgendes Grundregime:

a.       Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil.

b.       Den Bediensteten wird nach Maßgabe der Verfügbarkeit die erforderliche Zahl an FFP2-Masken zu Verfügung stellt.

c.       Ausgehend von den allgemeinen Empfehlungen des Arbeitsinspektorats sowie eine von einer:einem Arbeitsmediziner:in eingeholten Stellungnahme wird das 90-minütige Tragen von FFP2-Masken mit einer anschließenden Pause von 15 Minuten als arbeitsmedizinischer Sicht als akzeptabel erachtet. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise ergeht die Empfehlung, sich an diesen Richtwerten zu orientieren.

d.       Bereits bei der Ladung oder Terminvereinbarung ist explizit auf die in den Gerichts- oder staatsanwaltlichen Gebäuden herrschende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hinzuweisen, ebenso auf der jeweiligen Gerichtshomepage bei den Parteienverkehrszeiten. Kommt eine Persern aufgrund einer Ladung, einer Terminvereinbarung oder eines dringenden Anbringens dennoch ohne FFP2-Maske zu Gericht oder zu einer Staatsanwaltschaft, ist ihr nach Maßgabe der Verfügbarkeit eine solche, zumindest aber ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) mit dem Hinweis auszufolgen, dass dieser korrekt, also über Mund und Nase sowie möglichst körpernah, getragen werden muss. Alle anderen Personen wie insbesondere Besucher:innen von Verhandlungen haben eine FFP2-Maske mitzubringen, andernfalls ihnen der Zugang zu verweigern ist.

e.       Generelle Ausnahmen von der Maskenpflicht:

?        Schwangere oder Personen, die beim Zutritt zum Gerichtsgebäude ein ärztliches Attest eines zum Zeitpunkt der Vorlage zugelassenen Arztes vorweisen, demzufolge ihnen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich ist, haben einen MNS oder, wenn sie auch für diesen ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, ein selbst mitgebrachtes Gesichtsvisier zu verwenden, sofern es sich bei diesem um eine den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung handelt. Im Zweifel ist ein vom Gericht beizustellendes Gesichtsvisier zu tragen.

?        Analog zu § 15 Abs. 3 Z1 der 3. Covid-19-NotMV gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine enganliegende und den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verwenden.? Analog zu Paragraph 15, Absatz 3, Z1 der 3. Covid-19-NotMV gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine enganliegende und den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verwenden.

5. Parteiöffentliche Bereiche: Generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (auch für die Bediensteten).

6. Parteienverkehr und Amtstag:

a.       nur nach telefonischer Voranmeldung (außer in dringenden Fällen), um Wartezeiten und damit nicht gewünschte Massenansammlungen zu vermeiden, wobei diese Maßnahme sowohl auf der Justiz-Homepage als auch im Eingangsbereich in geeigneter Weise publik zu machen ist sowie die Anliegen tunlichst bereits per Telefon erledigt und Formulare, die von den Parteien bei der Antragstellung genutzt werden können, verstärkt herangezogen werden sollten;

b.       Abwicklung möglichst über einen direkt beim Eingang gelegenen Bereich (Einlaufstelle, JSc etc.), der über entsprechende Schutzvorkehrungen (Plexiglas etc.) verfügen sollte.

7. Nichtöffentliche Bereiche (v.a. Mehrpersonenbüros):

a.       Auch in vom Parteienverkehr ausgenommenen Amtsräumen ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern es sich dabei nicht um Einzelbüros handelt.

b.       Von dieser Pflicht kann nur abgesehen werden, wenn

?        eines der 2G (geimpft oder genesen) erfüllt ist oder

?        durch physische Barrieren wie insbesondere Plexiglasscheiben in der entsprechenden Größe bzw. einen jedenfalls zwei Meter überschreitenden Abstand die Gefahr der Übertragung durch Aerosole auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden kann, wobei ein Mindestabstand von knapp über zwei Metern alleine nicht ausreicht.

8. Verhandlungen:

a.       Verhandlungen finden auch weiterhin statt und sind nicht auf bloß dringende beschränkt. Allerdings können sich aus den Sicherheitsvorschriften faktische Einschränkungen ergeben, und zwar einerseits aus nur verminderten Verhandlungsraumkapazitäten infolge der Vorgabe, ausreichend Wartebereiche vorzusehen und Überschneidungen durch wartende Verfahrensbeteiligte zu vermeiden, sowie andererseits aus der mit dem Tragen von FFP2-Masken verbundenen Notwendigkeit, entsprechende Pausen einzuhalten, und der damit regelmäßig einhergehenden verminderten Verhandlungsfrequenz.

b.       Grundsätzlich haben die Entscheidungsorgane selbst so wie alle anderen Anwesenden während der gesamten Verhandlung eine FFP2-Maske zu tragen. Unabhängig davon bleibt es dem Entscheidungsorgan aber selbstverständlich unbenommen, aus verfahrensrechtlichen oder sitzungspolizeilichen Erwägungen anzuordnen, dass insbesondere zur Identitätsfeststellung oder bei der Einvernahme im Interesse der freien Beweiswürdigung die FFP2-Maske abzunehmen ist.

c.       Das Entscheidungsorgan kann bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in § 4 Abs. 1 GOG angeführten Berufsgruppen von der Maskenpflicht absehen, wenn diese Personen eines der 2G (geimpft oder genesen) erfüllen.c. Das Entscheidungsorgan kann bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG angeführten Berufsgruppen von der Maskenpflicht absehen, wenn diese Personen eines der 2G (geimpft oder genesen) erfüllen.

d.       Es empfiehlt sich, zusätzliche Wartebereiche selbst für den Fall zu schaffen, dass das zulasten der Verhandlungskapazitäten geht (Ziel muss es sein, den Kontakt der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlungen möglichst auf ein Mindestmaß zu reduzieren).

e.       Vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung sollten Verhandlungen, bei denen das möglich ist, im Wege von Videokonferenzen abgehalten werden.

f.       Bei Besucher:innen von Verhandlungen kann der Zugang zu Gericht nach Maßgabe der dienststellenspezifischen (Kontroll-)Möglichkeiten vom Vorliegen eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für Sachverständige und Dolmetscher:innen, wobei zur Vermeidung von anfälligen Gebührenansprüchen diese bereits bei der Bestellung bzw. in der Ladung darauf hingewiesen werden sollten, dass ein Zugang zu Gericht nur mit einem gültigen 3G-Nachweis möglich ist.

[…]

15. Aus- und Fortbildung:

a.       Für Ausbildungsveranstaltungen gilt die 3G-Regel mit folgenden Ergänzungen für Getestete:

?        Grundsätzlich ist ein aktueller PCR-Test vorzulegen. Nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht verfügbar ist, kann auch ein Antigentest beigebracht werden.

?        Bloß getestete Personen haben während der gesamten Ausbildungsveranstaltung eine FFP2-Maske zu tragen.

b.       Bei Fortbildungsveranstaltungen gilt die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Überdies ist ein verpflichtender PCR- oder Antigentest am Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Dieser muss möglichst zeitnah vor der Veranstaltung absolviert werden, seine Gültigkeitsdauer sich aber nicht über die gesamte Veranstaltung erstrecken.

c.       Bei für die Arbeit unabdingbarer Fortbildung gilt das Ausbildungsregime (also 3G + durchgehende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für bloß Getestete). Damit werden formal der Fortbildung zuzurechnende Schulungen, die inhaltlich aber für die Teilnehmer:innen erforderlich sind, um ihre dienstlichen Aufgaben erledigen zu können (insbesondere Dienstbesprechungen, Fortbildungen anlässlich von Gesetzesänderungen wie etwa GREx etc.), wie Ausbildungsveranstaltungen behandelt, was typischerweise auf halb- bzw. eintägige Fortbildungsveranstaltungen zutreffen wird. Mit dieser Klarstellung ist gewährleistet, dass auch nicht geimpfte Bedienstete alle für ihre konkrete Arbeit und ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung erforderlichen Ausund Fortbildungsveranstaltungen besuchen können und folglich keinen wie auch immer gearteten Nachteil für ihr dienstliches Fortkommen zu befürchten haben.
c. Bei für die Arbeit unabdingbarer Fortbildung gilt das Ausbildungsregime (also 3G + durchgehende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für bloß Getestete). Damit werden formal der Fortbildung zuzurechnende Schulungen, die inhaltlich aber für die Teilnehmer:innen erforderlich sind, um ihre dienstlichen Aufgaben erledigen zu können (insbesondere Dienstbesprechungen, Fortbildungen anlässlich von Gesetzesänderungen wie etwa GREx etc.), wie Ausbildungsveranstaltungen behandelt, was typischerweise auf halb- bzw. eintägige Fortbildungsveranstaltungen zutreffen wird. Mit dieser Klarstellung ist gewährleistet, dass auch nicht geimpfte Bedienstete alle für ihre konkrete Arbeit und ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung erforderlichen Ausund Fortbildungsveranstaltungen besuchen können und folglich keinen wie auch immer gearteten Nachteil für ihr dienstliches Fortkommen zu befürchten haben.,

16. Sonstige Veranstaltungen:

a.       Generell gilt für alle sonstige Veranstaltungen:

?        2G-Regel (geimpft oder genesen),

?        analog zu den Regelungen für die Fortbildung: Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigentests,

?        durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske (mit Ausnahme eines allfälligen Essens) und

?        lediglich gesetzte Essen mit maximal vier Personen pro Tisch und ausreichendem Abstand zwischen diesen.

b.       Veranstaltungen wird die Höchstzahl der Teilnehmer:innen mit 50 beschränkt. Analog zur 3. COVID-19-MV sind darüber hinaus Veranstaltungen zulässig, wenn

?        sie spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der:des für die Veranstaltung Verantwortlichen, Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, Zweck der Zusammenkunft und Anzahl der Teilnehmer:innen angezeigt werden,

?        ein:e COVID-19-Beauftragte:r bestellt ist sowie

?        ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wurde und umgesetzt wird.

Anders als nach der COVID-19-MV sind die Veranstaltungen aber ausnahmslos mit 100 Teilnehmer:innen zu beschränken.

17. Sonstiges:

a.       Je nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten kann die Dienstbehörde, die Dienststellenleitung oder die:der Veranstalter:in weitere (ergänzende) Sicherheitsmaßnahmen vorsehen.

b.       COVID-19-Cluster: Besteht bei einer Dienststelle aufgrund einer Vielzahl an Erkrankungen der Verdacht eines COVID-19-Clusters, kann dies im Wege der Durchführung von PCR- oder Antigentests überprüft werden. Diese Tests sind von der Dienstbehörde anzuordnen und von medizinisch geschultem Fachpersonal durchzuführen.

c.       Im Übrigen gelten die allgemeinen Pandemievorschriften wie häufiges Lüften in allen Räumen und Bereitstellung von Hygienemitteln.“

Diese Erlässe der Bundesministerin für Justiz sind im Intranet der Justiz veröffentlicht worden. Zusätzlich erhielt sie der Beschwerdeführer per E-Mail von der XXXX . Diese Erlässe der Bundesministerin für Justiz sind im Intranet der Justiz veröffentlicht worden. Zusätzlich erhielt sie der Beschwerdeführer per E-Mail von der römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist am 30.11.2021 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen. Am 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer positiv auf SARS-CoV2 getestet. Der Beschwerdeführer ist abermals am 11.01.2022 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen. Am 11.01.12022 wurde der Beschwerdeführer durch die Präsidentin des XXXX auf die entsprechende Maskenpflicht hingewiesen, wobei er uneinsichtig reagierte. Der Beschwerdeführer ist am 30.11.2021 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen. Am 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer positiv auf SARS-CoV2 getestet. Der Beschwerdeführer ist abermals am 11.01.2022 ohne FFP2-Maske über den Gang zur Geschäftsabteilung gegangen. Am 11.01.12022 wurde der Beschwerdeführer durch die Präsidentin des römisch 40 auf die entsprechende Maskenpflicht hingewiesen, wobei er uneinsichtig reagierte.

Am 18.01.2022 erteilte die Präsidentin des XXXX dem Beschwerdeführer die Weisung, die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 iVm 22.09.2021 angeordnete Pflicht zu beachten, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen.Am 18.01.2022 erteilte die Präsidentin des römisch 40 dem Beschwerdeführer die Weisung, die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 in Verbindung mit 22.09.2021 angeordnete Pflicht zu beachten, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen.

Am 24. Jänner 2022 beantragte der Beschwerdeführer mittels „Remonstration“ gegen die (oben angeführten) Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, 22. September 2021 sowie 10. Jänner 2022 die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung“ und die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung vom 18.01.2022.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz, sowie dem mit unter anderem als „Remonstration“ tituliertem Schreiben vom 24.01.2022. Bezüglich der Vorfälle vom 30.11.2021 und 11.01.2022 ist anzumerken, dass diese vom Beschwerdeführer im Kern nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen eine Einzelrichterzuständigkeit des BVwG vor. Eine Zuweisung dieser Angelegenheit zu den Dienstgerichten im Sinne § 90 RStDG liegt mangels konkreter Zuweisung ebenfalls nicht vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen eine Einzelrichterzuständigkeit des BVwG vor. Eine Zuweisung dieser Angelegenheit zu den Dienstgerichten im Sinne Paragraph 90, RStDG liegt mangels konkreter Zuweisung ebenfalls nicht vor.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die für den Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art 87 Abs. 2 B-VG lautet:Artikel 87, Absatz 2, B-VG lautet:

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

§ 28 Abs. 1 RStDG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, RStDG lautet:

Diensteid des Richters

§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:Paragraph 29, (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:

Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

§ 57 Abs. 1 und 2 RStDG lauten:Paragraph 57, Absatz eins und 2 RStDG lauten:

Pflichten

Allgemeine Pflichten

§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.Paragraph 57, (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

„(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.“

§ 16 GOG lautet:Paragraph 16, GOG lautet:

Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.Paragraph 16, (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.

(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
1.          Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2.         Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3.         das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere, 1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,, 2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und, 3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

§ 31 GOG lautet:Paragraph 31, GOG lautet:

§ 31. (1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich unbeschadet des § 25 Abs. 1 auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.Paragraph 31, (1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich unbeschadet des Paragraph 25, Absatz eins, auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.

Die §§ 73 und 76 GOG lauten:Die Paragraphen 73 und 76 GOG lauten:

§ 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen ZuständigkeitsbereichenParagraph 73, (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen

1. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,

2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und

3. die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.

(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.

[…]

§ 76. (1) Im Rechte der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder bei dem zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen berufenen übergeordneten Gerichte darüber Anzeige zu erstatten.Paragraph 76, (1) Im Rechte der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder bei dem zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen berufenen übergeordneten Gerichte darüber Anzeige zu erstatten.

(2) Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden.

(3) Die Gerichte und deren Personal haben die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben.

3.1.2. Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021 wurde die bis 04.03.2022 in Geltung stehende 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022 erlassen, die gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 regelt und insbesondere auch das Tragen von FFP2 Masken. § 20 Abs. 1 Z 5 der Verordnung stellt klar, dass diese Verordnung nicht gilt für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.3.1.2. Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, wurde die bis 04.03.2022 in Geltung stehende 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, erlassen, die gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 regelt und insbesondere auch das Tragen von FFP2 Masken. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung stellt klar, dass diese Verordnung nicht gilt für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

§ 16 Abs. 3 GOG eröffnet die Möglichkeit, über die ständigen Sicherheitsmaßnahmen der §§ 1 ff hinaus weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen ist an einen „besonderen Anlass“ geknüpft. Als solcher kommen für allgemein gültige Maßnahmen akute Gefährdungslagen, für die individuelle Maßnahme eines Hausverbots konkrete Fehlverhalten von entsprechendem Gewicht (oder zumindest deren Gefahr) in Betracht. Aus konkretem Anlass wird zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren etwa auch die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften (Tragen von Schutzmasken, Händedesinfektion, Fiebermessung, Abstandsregeln etc) als weitere Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden können. In diesem Sinn hat der VfGH (2. 3. 2020, V 590/2020) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung mit den Folgen des Abs 5 Erfolgsaussichten versagt (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 16 GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12). Paragraph 16, Absatz 3, GOG eröffnet die Möglichkeit, über die ständigen Sicherheitsmaßnahmen der Paragraphen eins, ff hinaus weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen ist an einen „besonderen Anlass“ geknüpft. Als solcher kommen für allgemein gültige Maßnahmen akute Gefährdungslagen, für die individuelle Maßnahme eines Hausverbots konkrete Fehlverhalten von entsprechendem Gewicht (oder zumindest deren Gefahr) in Betracht. Aus konkretem Anlass wird zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren etwa auch die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften (Tragen von Schutzmasken, Händedesinfektion, Fiebermessung, Abstandsregeln etc) als weitere Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden können. In diesem Sinn hat der VfGH (2. 3. 2020, römisch fünf 590 aus 2020,) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung mit den Folgen des Absatz 5, Erfolgsaussichten versagt vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 16, GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12).

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Hausordnung verpflichtet ist, in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude den vorgeschriebenen Gesichtsschutz zu tragen. Konsequenterweise kann die Präsidenten des XXXX diese Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske auch per Weisung verfügen bzw. überbinden.Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Hausordnung verpflichtet ist, in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude den vorgeschriebenen Gesichtsschutz zu tragen. Konsequenterweise kann die Präsidenten des römisch 40 diese Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske auch per Weisung verfügen bzw. überbinden.

3.1.3. Zum Weisungscharakter der Akte der Bundesministerin für Justiz und deren Überbindung durch die Präsidentin des XXXX :3.1.3. Zum Weisungscharakter der Akte der Bundesministerin für Justiz und deren Überbindung durch die Präsidentin des römisch 40 :

Wie dies schon zutreffend sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, ist unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen [(Hinweis E 26.06.1997, Zl. 95/09/0230); siehe zuletzt VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057]. Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (vgl. zuletzt VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112).Wie dies schon zutreffend sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, ist unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen [(Hinweis E 26.06.1997, Zl. 95/09/0230); siehe zuletzt VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057]. Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden vergleiche zuletzt VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112).

Weisungen werden oft als „Erlässe“ bezeichnet (VwGH 21. 6. 2007, 2007/10/0118), generelle Weisungen auch als „Verwaltungsverordnungen“ (VwSlgNF 13.425 A); sie sind an keine bestimmte Form gebunden (VwGH 20. 11. 2003, 2002/09/0088). Auch ein „Ersuchen“ kann eine Weisung sein, wenn sich aus dem Zusammenhang der verpflichtende Charakter ergibt (VwGH 17. 11. 2004, 2001/09/0035); Weisungen können auch schlüssig erteilt werden (VwGH 30. 5. 2006, 2005/12/0205). Weisungen müssen den Bediensteten tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden (VwGH 20. 12. 2005, 2002/12/0203; 29. 6. 2011, 2010/12/0051) (siehe Muzak, B-VG6 Art 20).Weisungen werden oft als „Erlässe“ bezeichnet (VwGH 21. 6. 2007, 2007/10/0118), generelle Weisungen auch als „Verwaltungsverordnungen“ (VwSlgNF 13.425 A); sie sind an keine bestimmte Form gebunden (VwGH 20. 11. 2003, 2002/09/0088). Auch ein „Ersuchen“ kann eine Weisung sein, wenn sich aus dem Zusammenhang der verpflichtende Charakter ergibt (VwGH 17. 11. 2004, 2001/09/0035); Weisungen können auch schlüssig erteilt werden (VwGH 30. 5. 2006, 2005/12/0205). Weisungen müssen den Bediensteten tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden (VwGH 20. 12. 2005, 2002/12/0203; 29. 6. 2011, 2010/12/0051) (siehe Muzak, B-VG6 Artikel 20,).

Betreffend die Überbindungen (Weiterleitungen) seitens der Präsidentin des XXXX , ist festzuhalten, dass diese die beiden Erlässe und die Kompilation stets an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des XXXX übermittelte. In ihrer E-Mail vom 30.06.2021 und vom 01.10.2021 wies sie selbst ausdrücklich jeweils auf den „Erlass“ des BMJ hin. Bei der Übermittlung der Kompilation am 14.01.2022 bediente sie sich zudem der Wortfolge „Bitte beachten Sie die Schutzmaßnahmen und bleiben sie umsichtig!“, die einen zugrundliegenden Weisungscharakter zusätzlich unterstreicht. Zweifelsfrei wurden die Anordnungen daher durch diese Weiterleitung auch dem Beschwerdeführer überbunden, was durch die zusätzliche Veröffentlichung der Erlässe im Intranet noch unterstrichen wurde. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach auch in der Weiterleitung keine konkludente Weisungserteilung erblickt werden könne, überzeugt auch deshalb nicht, da eine derartige Auslegung letztlich bedeuten würde, dass die durch Überbindung erteilte Weisung wirkungslos wären. Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht. Die Bedeutung einer Weisung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste, wobei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123). Dass in den Dokumenten der beiden Erlässe nur die Gerichtspräsidenten und die Oberstaatsanwaltschaft als Adressaten angeführt sind, lässt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht den Schluss zu, dass damit nur diese an die Inhalte der Weisungen gebunden sein sollen. Denn Weisungen von Oberbehörden entfalten ihre Geltung bei allen Bediensteten, an die sie gerichtet sind, unabhängig, ob die Zwischenvorgesetzen diese weiterleiten (siehe etwa VwGH 22.04.1991, 90/12/0329). Sie müssen den betroffenen Bediensteten lediglich zugegangen sein, was beim Beschwerdeführer – mittels Intranet und E-Mail – der Fall war. Betreffend die Überbindungen (Weiterleitungen) seitens der Präsidentin des römisch 40 , ist festzuhalten, dass diese die beiden Erlässe und die Kompilation stets an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des römisch 40 übermittelte. In ihrer E-Mail vom 30.06.2021 und vom 01.10.2021 wies sie selbst ausdrücklich jeweils auf den „Erlass“ des BMJ hin. Bei der Übermittlung der Kompilation am 14.01.2022 bediente sie sich zudem der Wortfolge „Bitte beachten Sie die Schutzmaßnahmen und bleiben sie umsichtig!“, die einen zugrundliegenden Weisungscharakter zusätzlich unterstreicht. Zweifelsfrei wurden die Anordnungen daher durch diese Weiterleitung auch dem Beschwerdeführer überbunden, was durch die zusätzliche Veröffentlichung der Erlässe im Intranet noch unterstrichen wurde. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach auch in der Weiterleitung keine konkludente Weisungserteilung erblickt werden könne, überzeugt auch deshalb nicht, da eine derartige Auslegung letztlich bedeuten würde, dass die durch Überbindung erteilte Weisung wirkungslos wären. Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht. Die Bedeutung einer Weisung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste, wobei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123). Dass in den Dokumenten der beiden Erlässe nur die Gerichtspräsidenten und die Oberstaatsanwaltschaft als Adressaten angeführt sind, lässt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht den Schluss zu, dass damit nur diese an die Inhalte der Weisungen gebunden sein sollen. Denn Weisungen von Oberbehörden entfalten ihre Geltung bei allen Bediensteten, an die sie gerichtet sind, unabhängig, ob die Zwischenvorgesetzen diese weiterleiten (siehe etwa VwGH 22.04.1991, 90/12/0329). Sie müssen den betroffenen Bediensteten lediglich zugegangen sein, was beim Beschwerdeführer – mittels Intranet und E-Mail – der Fall war.

3.1.4. Zur Frage des Remonstrationsrechts bzw. der Remonstrationspflicht:

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 24.01.2022 mitunter eine „Remonstration“ geltend macht, ist eingangs darzustellen, dass der Richter nur in richterlichen Angelegenheiten („gerichtlichen Geschäften“ sowie „Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind“) weisungsfrei als ein zentraler Aspekt richterlicher Unabhängigkeit ist, ansonsten aber nicht. Weisungen an den Richter im Bereich der Rechtsprechung wären unbeachtlich, weil es dafür kein zuständiges Organ gibt.

Abseits dessen hat der Richter jedoch wie jeder andere Beamte (Art. 20 B-VG) den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Durch individuelle (meist „Weisungen“ genannt) oder generelle Anordnungen („Erlässe“) können außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes (der Gerichtsbarkeit ieS) weitere Dienstpflichten hinzukommen und bestehende näher ausgestaltet werden.Abseits dessen hat der Richter jedoch wie jeder andere Beamte (Artikel 20, B-VG) den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Durch individuelle (meist „Weisungen“ genannt) oder generelle Anordnungen („Erlässe“) können außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes (der Gerichtsbarkeit ieS) weitere Dienstpflichten hinzukommen und bestehende näher ausgestaltet werden.

Eine Remonstration mit der Wirkung der Fiktion der Zurückziehung der Weisung in Ermangelung schriftlicher Wiederholung (§ 44 Abs 3 letzter Satz BDG 1979) ist im Anwendungsbereich des RStDG nicht vorgesehen.Eine Remonstration mit der Wirkung der Fiktion der Zurückziehung der Weisung in Ermangelung schriftlicher Wiederholung (Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979) ist im Anwendungsbereich des RStDG nicht vorgesehen.

Die im § 57 Abs 2 RStDG „dienstliche Anordnungen“ genannten Weisungen können dem Richter und RiAA bzw dem StA nur von seinem (dienstlichen) Vorgesetzten erteilt werden. Wer (dienstlicher) Vorgesetzter ist, ergibt sich für die Richter aus den Vorschriften über die Dienstaufsicht, insbesondere aus den §§ 73 bis 78 GOG.Die im Paragraph 57, Absatz 2, RStDG „dienstliche Anordnungen“ genannten Weisungen können dem Richter und RiAA bzw dem StA nur von seinem (dienstlichen) Vorgesetzten erteilt werden. Wer (dienstlicher) Vorgesetzter ist, ergibt sich für die Richter aus den Vorschriften über die Dienstaufsicht, insbesondere aus den Paragraphen 73 bis 78 GOG.

Anweisungen an Richter, die an sie nicht in ihrer Funktion als Träger der Rechtsprechung erteilt worden sind, stellen generelle Weisungen, sogenannte Verwaltungsverordnungen, dar. Derartige „Verwaltungsverordnungen“ als generelle Weisungen haben ihre Grundlage in Art 20 Abs 1 B-VG und nicht in Art 18 Abs 2 B-VG (VwGH 22.04. 1991, VwSlg 13.425 A). Anweisungen an Richter, die an sie nicht in ihrer Funktion als Träger der Rechtsprechung erteilt worden sind, stellen generelle Weisungen, sogenannte Verwaltungsverordnungen, dar. Derartige „Verwaltungsverordnungen“ als generelle Weisungen haben ihre Grundlage in Artikel 20, Absatz eins, B-VG und nicht in Artikel 18, Absatz 2, B-VG (VwGH 22.04. 1991, VwSlg 13.425 A).

Bei der Befolgung der Weisungen hat der Richter bzw. StA die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Weisungsbefolgung stellt uU eine Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG dar (siehe dazu Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 § 57 RStDG Rz 25ff).Bei der Befolgung der Weisungen hat der Richter bzw. StA die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Weisungsbefolgung stellt uU eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 101, RStDG dar (siehe dazu Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 Paragraph 57, RStDG Rz 25ff).

Für Richter im Sinne Art. 87 B-VG ist die einfachgesetzliche Regelung zur Befolgung von Weisungen gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in § 57 Abs. 2 RStDG normiert. Alle Anordnungen (im Sinne von Weisungen gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG), welche nicht in richterlichen Unabhängigkeit eingreifen, sind durch die Richter zu befolgen. Jedoch ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Remonstrationsrecht wie in § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehen. Ohne einfachgesetzliche Regelung ist auf die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 20 Abs. 1 B-VG zurückzugreifen, in welcher ebenfalls kein Remonstrationsrecht vorgesehen ist. Auch die analoge Anwendung des § 44 Abs. 3 BDG scheidet aus, da dies eine planwidrige Lücke im Gesetz verlangt, welche mittels Analogieschluss saniert werden kann (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059). Für Richter im Sinne Artikel 87, B-VG ist die einfachgesetzliche Regelung zur Befolgung von Weisungen gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG in Paragraph 57, Absatz 2, RStDG normiert. Alle Anordnungen (im Sinne von Weisungen gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG), welche nicht in richterlichen Unabhängigkeit eingreifen, sind durch die Richter zu befolgen. Jedoch ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Remonstrationsrecht wie in Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehen. Ohne einfachgesetzliche Regelung ist auf die verfassungsrechtliche Regelung des Artikel 20, Absatz eins, B-VG zurückzugreifen, in welcher ebenfalls kein Remonstrationsrecht vorgesehen ist. Auch die analoge Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG scheidet aus, da dies eine planwidrige Lücke im Gesetz verlangt, welche mittels Analogieschluss saniert werden kann vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059).

Die unmittelbare Anwendbarkeit des BDG wird durch § 1 Abs. 2 BDG 1979 explizit ausgeschlossen. Auch durch Art. IIa Abs. 3 RStDG wird eine teilweise Anwendbarkeit des BDG für Staatsanwälte normiert, e-contrario ist die Anwendbarkeit für Richter nicht vorgesehen. Die unmittelbare Anwendbarkeit des BDG wird durch Paragraph eins, Absatz 2, BDG 1979 explizit ausgeschlossen. Auch durch Artikel römisch zwei a, Absatz 3, RStDG wird eine teilweise Anwendbarkeit des BDG für Staatsanwälte normiert, e-contrario ist die Anwendbarkeit für Richter nicht vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in einer Entscheidung betreffend die Gewährung eines Sabbatical entschieden, dass die analoge Heranziehung des § 78d BDG 1979 die Planwidrigkeit einer Lücke voraussetzen würde. Der Gesetzgeber hat die Besoldungsgruppe der Richter und Staatsanwälte systematisch von der Gewährung eines Sabbatical ausgenommen. Von einem planwidrigen Unterlassen des Gesetzgebers darin, dass er im vormaligen RDG, nunmehr RStDG 2008, keine Regelung über das Sabbatical aufnahm, kann aber nicht gesprochen werden (VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/055). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in einer Entscheidung betreffend die Gewährung eines Sabbatical entschieden, dass die analoge Heranziehung des Paragraph 78 d, BDG 1979 die Planwidrigkeit einer Lücke voraussetzen würde. Der Gesetzgeber hat die Besoldungsgruppe der Richter und Staatsanwälte systematisch von der Gewährung eines Sabbatical ausgenommen. Von einem planwidrigen Unterlassen des Gesetzgebers darin, dass er im vormaligen RDG, nunmehr RStDG 2008, keine Regelung über das Sabbatical aufnahm, kann aber nicht gesprochen werden (VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/055).

Der Gesetzgeber hat auch in anderen dienstrechtlichen Normen ein Remonstrationsrecht vorgesehen, welches vom § 44 Abs. 3 BDG 1979 abweicht. Beispielsweise § 29 oder 30 StAG, welche abweichende Verfahren für die Remonstration vorsehen. Der Gesetzgeber hat auch in anderen dienstrechtlichen Normen ein Remonstrationsrecht vorgesehen, welches vom Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 abweicht. Beispielsweise Paragraph 29, oder 30 StAG, welche abweichende Verfahren für die Remonstration vorsehen.

Bei Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Gesetzeslagen in den verschiedenen dienstrechtlichen Normen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für Richter eine Remonstration wissentlich nicht vorgesehen hat und somit keine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Anlagen des Gesetzgebungsprozesses lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche auf eine planwidrige Lücke hinweisen würden. Aus systematischen Überlegungen ist eine Remonstration im Weisungsrecht nicht unbedingt erforderlich. Die Remonstration hat zwingend, nur eine zeitlich aufschiebende Wirkung hinsichtlich Befolgungspflicht, bis zu seiner Wiederholung, zur Folge. Inhaltlich ist in der Vergleichsnorm § 44 Abs. 3 BDG 1979 die Remonstration als Pflicht gegenüber dem Vorgesetzten ausgestaltet. Es steht dem Gesetzgeber frei, einem Richter diese Unterstützungspflicht für seinen Vorgesetzten nicht aufzuerlegen. Die fehlende Möglichkeit einer Remonstration lässt sich systematisch durchaus mit dem Weisungsrecht im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG in Einklang bringen und stellt somit keinen Systembruch innerhalb des Dienstrechtes dar. Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Remonstration für Richter:innen bewusst nicht vorgesehen hat, da aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit die Erteilung einer Weisung an einen Richter oder an eine Richterin eher die Ausnahme darstellt, während sie für Verwaltungsorgane aufgrund der Steuerung und Zurechnung des Verwaltungshandelns ein prägendes Merkmal der Verwaltung darstellt und somit häufig zum Einsatz kommt.Bei Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Gesetzeslagen in den verschiedenen dienstrechtlichen Normen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für Richter eine Remonstration wissentlich nicht vorgesehen hat und somit keine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Anlagen des Gesetzgebungsprozesses lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche auf eine planwidrige Lücke hinweisen würden. Aus systematischen Überlegungen ist eine Remonstration im Weisungsrecht nicht unbedingt erforderlich. Die Remonstration hat zwingend, nur eine zeitlich aufschiebende Wirkung hinsichtlich Befolgungspflicht, bis zu seiner Wiederholung, zur Folge. Inhaltlich ist in der Vergleichsnorm Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 die Remonstration als Pflicht gegenüber dem Vorgesetzten ausgestaltet. Es steht dem Gesetzgeber frei, einem Richter diese Unterstützungspflicht für seinen Vorgesetzten nicht aufzuerlegen. Die fehlende Möglichkeit einer Remonstration lässt sich systematisch durchaus mit dem Weisungsrecht im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG in Einklang bringen und stellt somit keinen Systembruch innerhalb des Dienstrechtes dar. Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Remonstration für Richter:innen bewusst nicht vorgesehen hat, da aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit die Erteilung einer Weisung an einen Richter oder an eine Richterin eher die Ausnahme darstellt, während sie für Verwaltungsorgane aufgrund der Steuerung und Zurechnung des Verwaltungshandelns ein prägendes Merkmal der Verwaltung darstellt und somit häufig zum Einsatz kommt.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich dem RStDG kein Remonstrationsrecht entnehmen lässt, weshalb die schriftliche „Remonstration“ (Punkt 2. und 3.) vom 24.01.2022 keine zeitlich suspendierende Wirkung der Befolgungspflicht der Weisungen hat. Der Beschwerdeführer war und ist seit der Kenntnisnahme der genannten Weisungen an die Inhalte, welche an ihn gerichtet sind, gebunden. Anzumerken ist, dass eine Nichtbefolgung seit diesem Zeitpunkt eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellen kann (zum Weisungscharakter sowie zur inhaltlichen Beurteilung der betreffenden Weisungen siehe sogleich weiter unten).

3.1.5. Zum Vorbringen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisungen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit beruft, ist zunächst festzuhalten, dass zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung gehört sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können [(BGH 30. 10. 2017, RiZ(R) 1/17); Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 73 GOG Rz 21].Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit beruft, ist zunächst festzuhalten, dass zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung gehört sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können [(BGH 30. 10. 2017, RiZ(R) 1/17); Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 73, GOG Rz 21].

Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden (VwGH Ro 2020/09/0014, 02.11.2020).Die (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten vergleiche dazu Paragraph 18, Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie Paragraph 57, RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden (VwGH Ro 2020/09/0014, 02.11.2020).

Im Übrigen ist auch der Richter Dienstnehmer mit umfassenden Pflichten, die sich besonders aus den §§ 57 ff RStDG, vereinzelt aber auch aus den Verfahrensrechten und den sonstigen Organisationsvorschriften ergeben. Dazu gehört vor allem die Verpflichtung, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Verwaltung der Justiz hat als Konsequenz des verfassungsgesetzlichen Rechtsgewährungsanspruchs auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu drängen. Während in die unions- und grundrechtlich garantierte Unabhängigkeit selbst auch vom nationalen Gesetzgeber nicht eingegriffen werden darf und der Richter in seiner Rechtsprechung nur an die Gesetze gebunden ist, unterliegt er außerhalb der Rechtsprechung auch Weisungen. Weder schließt die richterliche Unabhängigkeit die Festlegung von einzelnen Anwesenheitsstunden an der Dienststelle aus, noch steht sie Regelungen über ein Corporate Design, über die Gestaltung der Amtsräume oder sonstiger Äußerlichkeiten entgegen. Ebenso ist es zulässig, die verschiedenen („äußerlichen“) Dienstpflichten durch entsprechende allgemeine oder individuelle Weisungen zu konkretisieren (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 73 GOG Rz 26).Im Übrigen ist auch der Richter Dienstnehmer mit umfassenden Pflichten, die sich besonders aus den Paragraphen 57, ff RStDG, vereinzelt aber auch aus den Verfahrensrechten und den sonstigen Organisationsvorschriften ergeben. Dazu gehört vor allem die Verpflichtung, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Verwaltung der Justiz hat als Konsequenz des verfassungsgesetzlichen Rechtsgewährungsanspruchs auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu drängen. Während in die unions- und grundrechtlich garantierte Unabhängigkeit selbst auch vom nationalen Gesetzgeber nicht eingegriffen werden darf und der Richter in seiner Rechtsprechung nur an die Gesetze gebunden ist, unterliegt er außerhalb der Rechtsprechung auch Weisungen. Weder schließt die richterliche Unabhängigkeit die Festlegung von einzelnen Anwesenheitsstunden an der Dienststelle aus, noch steht sie Regelungen über ein Corporate Design, über die Gestaltung der Amtsräume oder sonstiger Äußerlichkeiten entgegen. Ebenso ist es zulässig, die verschiedenen („äußerlichen“) Dienstpflichten durch entsprechende allgemeine oder individuelle Weisungen zu konkretisieren (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 73, GOG Rz 26).

Zur Justizverwaltung zählen Angelegenheiten, die dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dienen (VfSlg 7376/1974; hierzu Walter, Gerichtsbarkeit, 19), wie zB das Verfahren über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vor dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (VfSlg 16.028/2000), die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und sonstige Angelegenheiten des Personalwesens (VfSlg 10.948/1986), die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (VfSlg 7753/1976), die Erstellung von Geschworenen- und Schöffenlisten (VfSlg 15.986/2000), die Ausfertigung von Zahlungsaufträgen über Gerichtsgebühren (VfSlg 3858/1960), die Wahl eines Notars als Gerichtskommissär (VfSlg 18.500/2008), die Anordnung des Strafvollzuges durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts (vgl VfSlg 10.983/1986), (wohl nicht nur im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) Aufgaben der inneren Revision zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung (vgl VfSlg 19.825/2013) (siehe Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 87 B-VG).Zur Justizverwaltung zählen Angelegenheiten, die dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dienen (VfSlg 7376 aus 1974,; hierzu Walter, Gerichtsbarkeit, 19), wie zB das Verfahren über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vor dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (VfSlg 16.028 aus 2000,), die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und sonstige Angelegenheiten des Personalwesens (VfSlg 10.948 aus 1986,), die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (VfSlg 7753 aus 1976,), die Erstellung von Geschworenen- und Schöffenlisten (VfSlg 15.986 aus 2000,), die Ausfertigung von Zahlungsaufträgen über Gerichtsgebühren (VfSlg 3858 aus 1960,), die Wahl eines Notars als Gerichtskommissär (VfSlg 18.500 aus 2008,), die Anordnung des Strafvollzuges durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts vergleiche VfSlg 10.983 aus 1986,), (wohl nicht nur im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) Aufgaben der inneren Revision zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung vergleiche VfSlg 19.825 aus 2013,) (siehe Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 87, B-VG).

Die monokratische Erledigung von Justizverwaltungsangelegenheiten (im materiellen Sinn) erfolgt unter Weisungsbindung an übergeordnete Organe, wobei der Richter hier funktionell als Verwaltungsorgan agiert (OGH 15.12.1997, 1 Ob 41/97d; vgl aber zB auch VfSlg 20.076/2016). Das AVG ist aber in Angelegenheiten der Justizverwaltung nicht anzuwenden, weil diese Angelegenheiten nicht in Art II EGVG angeführt sind (VfSlg 16.028/2000). Das (formell) oberste Organ der Justizverwaltung ist der zuständige BM (Mayer/Muzak Art 87 B-VG II.4.).Die monokratische Erledigung von Justizverwaltungsangelegenheiten (im materiellen Sinn) erfolgt unter Weisungsbindung an übergeordnete Organe, wobei der Richter hier funktionell als Verwaltungsorgan agiert (OGH 15.12.1997, 1 Ob 41/97d; vergleiche aber zB auch VfSlg 20.076 aus 2016,). Das AVG ist aber in Angelegenheiten der Justizverwaltung nicht anzuwenden, weil diese Angelegenheiten nicht in Artikel römisch zwei, EGVG angeführt sind (VfSlg 16.028 aus 2000,). Das (formell) oberste Organ der Justizverwaltung ist der zuständige BM (Mayer/Muzak Artikel 87, B-VG römisch zwei.4.).

Es ist dem Beschwerdeführer zunächst insoweit beizupflichten, wenn dieser vermeint, dass seine Vorgesetzten nicht dafür zuständig wären, ihm „für die Ausübung des richterlichen Amtes“ Weisungen zu erteilen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass exakt diesem Umstand im Spruch des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wurde und die den Beschwerdeführer treffenden Dienstpflichten vorweg unter Vorbehalt gestellt wurden, dass die erteilten Weisungen sich nicht auf seine unabhängige Amtsausübung beziehen.

Im Besonderen wurde in Punkt 8.b. der Kompilation eingehend festgehalten, dass es dem Entscheidungsorgan unbenommen bleibt, aus verfahrensrechtlichen oder sitzungspolizeilichen Erwägungen anzuordnen, dass insbesondere zur Identitätsfeststellung oder bei der Einvernahme im Interesse der freien Beweiswürdigung die FFP2-Maske abzunehmen ist, ohne dies von weiteren Voraussetzungen (etwa eine 3G Kontrolle) abhängig zu machen. Daher vermochte der Beschwerdeführer es in dieser Hinsicht nicht, einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit aufzuzeigen.

Von vornherein keinen Zusammenhang mit richterlicher Unabhängigkeit haben Vorschriften über die Gestaltung von Schriftstücken (Formulare, Corporate Design) oder zur formalen Aktenbildung oder über Gesundheits- oder Sicherheitskontrollen beim Zugang zum Gericht, die Anordnung der Teilnahme an Besprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen, die Ablehnung eines Urlaubswunsches (siehe schon Ausgabe 2 von Dienstrecht aktuell) oder die Richter*innen betreffende Hygienevorschriften zur Verminderung einer gegenwärtigen Infektionsgefahr etc. (nur das Tragen einer Schutzmaske durch einen Vernommenen wäre in dem für eine Identifizierung seiner Person oder die Würdigung der Aussage erforderlichen Ausmaß von richterlicher Unabhängigkeit umfasst) (Siehe Nogratnig, „Dienstrecht aktuell (Ausgabe 3): Rund um die Weisung“ (abrufbar im Justiz-Intranet, Stand November 2020).

Aus Bezügen und Verweisen auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, dies gilt besonders für die Ausführungen zu einer vermeintlich fehlenden Zuständigkeit der Justizministerin, zumal die betreffenden Weisungen ihre Grundlage in § 57 Abs. 2 RStDG finden und sich die Justizverwaltung auf die §§ 73 bis 76 GOG stützen kann.Aus Bezügen und Verweisen auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, dies gilt besonders für die Ausführungen zu einer vermeintlich fehlenden Zuständigkeit der Justizministerin, zumal die betreffenden Weisungen ihre Grundlage in Paragraph 57, Absatz 2, RStDG finden und sich die Justizverwaltung auf die Paragraphen 73 bis 76 GOG stützen kann.

Ebensowenig kann ein Verstoß durch die Weisungen im Hinblick auf das Verhüllungsverbot nach § 2 Abs. 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erkannt werden, da unabhängig davon der Abs. 2 unter anderem vorsieht, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die Verhüllung oder Verbergung gesundheitliche Gründe hat.Ebensowenig kann ein Verstoß durch die Weisungen im Hinblick auf das Verhüllungsverbot nach Paragraph 2, Absatz eins, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erkannt werden, da unabhängig davon der Absatz 2, unter anderem vorsieht, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die Verhüllung oder Verbergung gesundheitliche Gründe hat.

Auch ein Verstoß gegen § 57a RStDG ist fallbezogen nicht ersichtlich und wurde letztlich nur unsubstantiiert vorgebracht (vgl. dazu auch zum Begriff „Mobbing“ VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).Auch ein Verstoß gegen Paragraph 57 a, RStDG ist fallbezogen nicht ersichtlich und wurde letztlich nur unsubstantiiert vorgebracht vergleiche dazu auch zum Begriff „Mobbing“ VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Im Übrigen hat die Dienstbehörde (und das Verwaltungsgericht) betreffend die Frage, ob eine "willkürliche" Weisung vorliegt, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, nur zu prüfen, ob diese qualifiziert fehlerhaft ist. Hingegen ist in einem Verfahren betreffend die Befolgungspflicht die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, nicht zu beurteilen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (siehe auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0078). Einer Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Weiters ist die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides - unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von "Willkür" - lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" der Weisung vorzunehmen. Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache" (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0018).Im Übrigen hat die Dienstbehörde (und das Verwaltungsgericht) betreffend die Frage, ob eine "willkürliche" Weisung vorliegt, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, nur zu prüfen, ob diese qualifiziert fehlerhaft ist. Hingegen ist in einem Verfahren betreffend die Befolgungspflicht die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, nicht zu beurteilen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (siehe auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0078). Einer Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen wäre vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Weiters ist die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides - unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von "Willkür" - lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" der Weisung vorzunehmen. Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache" (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0018).

Das erkennende Gericht teilt auch nicht die grundrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Weisungen, besonders im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Anordnung, eine FFP2 Maske tragen zu müssen, einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt. Auch gemäß § 3 der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind Richter_innen verpflichtet bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid zu tragen und bei Urteilsverkündung das Haupt mit dem Barett zu bedecken. Diese Anordnung stellt – wie auch das verpflichtete Tragen einer FFP2 Maske – eine Dienstpflicht dar, die wohl ebenso wenig mit dem Argument des Eingriffs in das Privatleben eines Richters oder einer Richterin abgelehnt werden könnte.Das erkennende Gericht teilt auch nicht die grundrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Weisungen, besonders im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Anordnung, eine FFP2 Maske tragen zu müssen, einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt. Auch gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind Richter_innen verpflichtet bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid zu tragen und bei Urteilsverkündung das Haupt mit dem Barett zu bedecken. Diese Anordnung stellt – wie auch das verpflichtete Tragen einer FFP2 Maske – eine Dienstpflicht dar, die wohl ebenso wenig mit dem Argument des Eingriffs in das Privatleben eines Richters oder einer Richterin abgelehnt werden könnte.

In Konkretisierung dieses Grundrechts hat der Verfassungsgerichtshof formuliert, dass ein Bürger in „einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft…ohne triftigen Grund niemanden Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt“ (VfSlg. 12.689/1991). Neben der privaten Lebensführung umfasst der Schutzbereich auch die körperliche und geistige Integrität, das Sexualverhalten oder die Selbstbestimmung über den eigenen Körper (vgl. zB iZm Entscheidungen über künstliche Befruchtungen). Wie die belangte Behörde bereits zutreffend formuliert hat, lässt die Anordnung zum Tragen einer Maske die körperliche Integrität völlig unberührt und fällt daher wohl nicht in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. In Konkretisierung dieses Grundrechts hat der Verfassungsgerichtshof formuliert, dass ein Bürger in „einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft…ohne triftigen Grund niemanden Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt“ (VfSlg. 12.689 aus 1991,). Neben der privaten Lebensführung umfasst der Schutzbereich auch die körperliche und geistige Integrität, das Sexualverhalten oder die Selbstbestimmung über den eigenen Körper vergleiche zB iZm Entscheidungen über künstliche Befruchtungen). Wie die belangte Behörde bereits zutreffend formuliert hat, lässt die Anordnung zum Tragen einer Maske die körperliche Integrität völlig unberührt und fällt daher wohl nicht in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK.

Die Anordnungen zum Tragen der FFP2 Maske können sich aber (wie bereits weiter oben ausgeführt) jedenfalls auch auf die gesetzlichen Grundlagen des GOG und des RStDG stützen. Dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen, am Arbeitsplatz und öffentlichen Orten als Mittel zur Bekämpfung des Covid-19 Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist, wurde vom VfGH in diversen Entscheidungen – insbesondere auch iZm der Überprüfung von Verordnungen - bestätigt (Vgl. VfGH 01.03.2022 G193/2021; 10.06.2021, V35/2021; 23.09.2021, V155/2021 sowie 03.12.2021, V617/2020). In diesem Zusammenhang wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der VfGH (2. 3. 2020, V 590/2020) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung die Erfolgsaussichten versagt hat (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 16 GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12). Der Verfassungsgerichtshof geht auch davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (VfGH vom 23.09.2021, V155/2021-8, VfGH 24.6.2021, V 592/2020; 24.6.2021, V 593/2020).Die Anordnungen zum Tragen der FFP2 Maske können sich aber (wie bereits weiter oben ausgeführt) jedenfalls auch auf die gesetzlichen Grundlagen des GOG und des RStDG stützen. Dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen, am Arbeitsplatz und öffentlichen Orten als Mittel zur Bekämpfung des Covid-19 Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist, wurde vom VfGH in diversen Entscheidungen – insbesondere auch iZm der Überprüfung von Verordnungen - bestätigt (Vgl. VfGH 01.03.2022 G193/2021; 10.06.2021, V35/2021; 23.09.2021, V155/2021 sowie 03.12.2021, V617/2020). In diesem Zusammenhang wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der VfGH (2. 3. 2020, römisch fünf 590 aus 2020,) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung die Erfolgsaussichten versagt hat vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 16, GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12). Der Verfassungsgerichtshof geht auch davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (VfGH vom 23.09.2021, V155/2021-8, VfGH 24.6.2021, römisch fünf 592 aus 2020,; 24.6.2021, römisch fünf 593 aus 2020,).

Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen und in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft im Übrigen auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (OGH vom 26.1.2012, 9ObA84/12m).Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im Paragraph 1157, ABGB und zahlreichen und in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft im Übrigen auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (OGH vom 26.1.2012, 9ObA84/12m).

Wie dies auch schon im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, trifft die Justizverwaltung die Pflicht, all jene Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die eigenen Mitarbeiter als auch alle Personen, die zu Gericht kommen, mit geeigneten und verhältnismäßigen Mitteln vor einer möglichen Infektion mit dem Covid-19 Virus zu schützen bzw. die Gefahr der Ansteckung der Verbreitung möglichst zu reduzieren, weswegen durch die Anordnung zum Tragen einer FFP2 Maske keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde verletzt werden. Auch § 3 des Bundesbedienstetenschutzgesetz sieht vor, dass der Dienstgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen hat, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Wie dies auch schon im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, trifft die Justizverwaltung die Pflicht, all jene Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die eigenen Mitarbeiter als auch alle Personen, die zu Gericht kommen, mit geeigneten und verhältnismäßigen Mitteln vor einer möglichen Infektion mit dem Covid-19 Virus zu schützen bzw. die Gefahr der Ansteckung der Verbreitung möglichst zu reduzieren, weswegen durch die Anordnung zum Tragen einer FFP2 Maske keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde verletzt werden. Auch Paragraph 3, des Bundesbedienstetenschutzgesetz sieht vor, dass der Dienstgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen hat, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen.

3.1.6. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Soweit der Beschwerdeführer eine relative Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (Anschein einer Befangenheit) seitens der Präsidentin des Oberlandesgerichtes geltend macht, ist Folgendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer eine relative Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (Anschein einer Befangenheit) seitens der Präsidentin des Oberlandesgerichtes geltend macht, ist Folgendes auszuführen:

Laut dem Beschwerdeführer sei die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien mit der Präsidentin des XXXX befreundet. Diese Freundschaft zur Weisung erteilenden Präsidentin des XXXX begründe im gegenständlichen Fall einen Anschein der Voreingenommenheit, was zu einer Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG führe.Laut dem Beschwerdeführer sei die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien mit der Präsidentin des römisch 40 befreundet. Diese Freundschaft zur Weisung erteilenden Präsidentin des römisch 40 begründe im gegenständlichen Fall einen Anschein der Voreingenommenheit, was zu einer Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG führe.

Dem Einwand des Beschwerdeführers ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass zunächst die beiden Erlässe und die Kompilation, unabhängig davon ob die vorgebrachte Freundschaft tatsächlich vorliegt, ursprünglich von der Bundesministerin für Justiz herrühren. Wie oben bereits ausgeführt, waren die Erlässe und die Kompilation als generelle Weisungen seitens des BMJ zu erfassen und wurden diese von der Präsidentin des XXXX in pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben an alle Bedienstete des Gerichtes überbunden. Inwiefern in dieser Konstellation eine Befangenheit zu erblicken wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/00219).Dem Einwand des Beschwerdeführers ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass zunächst die beiden Erlässe und die Kompilation, unabhängig davon ob die vorgebrachte Freundschaft tatsächlich vorliegt, ursprünglich von der Bundesministerin für Justiz herrühren. Wie oben bereits ausgeführt, waren die Erlässe und die Kompilation als generelle Weisungen seitens des BMJ zu erfassen und wurden diese von der Präsidentin des römisch 40 in pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben an alle Bedienstete des Gerichtes überbunden. Inwiefern in dieser Konstellation eine Befangenheit zu erblicken wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/00219).

Bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände, ist an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalterin nicht zu zweifeln (Vgl. VwGH 28.05.1979, 1504/77; 16.06.1992, 92/09/0120). Wiewohl die Oberlandesgerichtspräsidentin in den Erlässen ausdrücklich adressiert ist, war die belangte Behörde im Dienstweg, als Zwischenstation, in die Verteilung der Erlässe involviert und haben diese vom Oberlandesgericht Wien über das XXXX ihren Weg zum Beschwerdeführer gefunden, wobei immer die Bundesministerin für Justiz als originale Weisungsgeberin in Erscheinung tritt. Dies schließt eine Befangenheit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ebenfalls aus. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte einer Befangenheit ergeben.Bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände, ist an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalterin nicht zu zweifeln (Vgl. VwGH 28.05.1979, 1504/77; 16.06.1992, 92/09/0120). Wiewohl die Oberlandesgerichtspräsidentin in den Erlässen ausdrücklich adressiert ist, war die belangte Behörde im Dienstweg, als Zwischenstation, in die Verteilung der Erlässe involviert und haben diese vom Oberlandesgericht Wien über das römisch 40 ihren Weg zum Beschwerdeführer gefunden, wobei immer die Bundesministerin für Justiz als originale Weisungsgeberin in Erscheinung tritt. Dies schließt eine Befangenheit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ebenfalls aus. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte einer Befangenheit ergeben.

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach der Bescheidspruch unbestimmt iSd des § 59 Abs. 1 AVG sei, ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen Spruchpunkte seine Dienstpflichten zu verschiedenen Zeitpunkten betreffen. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Rechtslage von Spruchpunkt 1.a. (Ende Juni 2021) zu Spruchpunkt 1.b. (Mitte September 2021) geändert hat und in der Weisung vom 18.01.2022 (Spruchpunkt 1.d.) ausdrücklich das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Spruch mit einem Widerspruch behaftet bzw. unbestimmt sei. Dass der Begriff „Parteiöffentlichkeit“ auslegungsbedürftig sein kann, zieht nicht eine Unbestimmtheit des Bescheidspruches nach sich, zumal die belangte Behörde in ihrer Begründung dem Begriff eine vertretbare Auslegung zukommen lässt. Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH Ra 2020/17/0024, 23.02.2022).Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach der Bescheidspruch unbestimmt iSd des Paragraph 59, Absatz eins, AVG sei, ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen Spruchpunkte seine Dienstpflichten zu verschiedenen Zeitpunkten betreffen. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Rechtslage von Spruchpunkt 1.a. (Ende Juni 2021) zu Spruchpunkt 1.b. (Mitte September 2021) geändert hat und in der Weisung vom 18.01.2022 (Spruchpunkt 1.d.) ausdrücklich das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Spruch mit einem Widerspruch behaftet bzw. unbestimmt sei. Dass der Begriff „Parteiöffentlichkeit“ auslegungsbedürftig sein kann, zieht nicht eine Unbestimmtheit des Bescheidspruches nach sich, zumal die belangte Behörde in ihrer Begründung dem Begriff eine vertretbare Auslegung zukommen lässt. Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH Ra 2020/17/0024, 23.02.2022).

Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG treffen insoweit nicht zu, als allgemein bekannte Tatsachen, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind, keine Verpflichtung der Behörde zum Parteiengehör auslösen. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG treffen insoweit nicht zu, als allgemein bekannte Tatsachen, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind, keine Verpflichtung der Behörde zum Parteiengehör auslösen.

Allgemein bekannt sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde (und nicht bloß einzelnen Organwaltern [VwGH 25. 9. 1978, 1959/77; Hellbling 274]) bekannt ist (VwGH 28. 10. 1994, 91/17/0064; 17. 10. 1995, 94/08/0269). Das trifft auf jene Tatsachen (wie zB geographische Fakten oder Ereignisse des Zeitgeschehens [Fasching Rz 853; Herrnritt 89; Rechberger in Rechberger § 269 Rz 2]) zu, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden können (VwGH 27. 4. 1993, 90/04/0265), von denen also anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten [(VwGH 28. 10. 1994, 91/17/0064; 17. 10. 1995, 94/08/0269), siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 45].Allgemein bekannt sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde (und nicht bloß einzelnen Organwaltern [VwGH 25. 9. 1978, 1959/77; Hellbling 274]) bekannt ist (VwGH 28. 10. 1994, 91/17/0064; 17. 10. 1995, 94/08/0269). Das trifft auf jene Tatsachen (wie zB geographische Fakten oder Ereignisse des Zeitgeschehens [Fasching Rz 853; Herrnritt 89; Rechberger in Rechberger Paragraph 269, Rz 2]) zu, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden können (VwGH 27. 4. 1993, 90/04/0265), von denen also anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten [(VwGH 28. 10. 1994, 91/17/0064; 17. 10. 1995, 94/08/0269), siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45 ],

Das ebenfalls in Österreich die COVID-19-Pandemie das Geschehen dominiert ist eine notorische Tatsache. Dass FFP2 Masken oder jede Form von Mund-Nasen Schutz ein geeignetes Mittel darstellt um eine Ansteckung oder Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu reduzieren stellt ebenfalls eine notorische Tatsache dar, und bedarf somit keinen separaten Beweises. Auch die Ereignisse vom 30.01.2021 und vom 11.01.2022 sind dem Beschwerdeführer (naturgemäß) bekannt, nochmals ist hier anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die betreffenden Ereignisse auch nicht bestritten hat.

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gem § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt (VwSlg 5680 A/1961; VwGH 27. 3. 1990, 89/08/0250; 18. 1. 2001, 2000/07/0090), also die „Tatfrage“ oder auch „Sachverhaltsfrage“ (VwGH 25. 9. 1992, 92/09/0072) (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 45).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gem Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt (VwSlg 5680 A/1961; VwGH 27. 3. 1990, 89/08/0250; 18. 1. 2001, 2000/07/0090), also die „Tatfrage“ oder auch „Sachverhaltsfrage“ (VwGH 25. 9. 1992, 92/09/0072) (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,).

Dass dem Beschwerdeführer die besagten generellen Weisungen zugegangen sind, Österreich sich in einer Pandemie befindet und Masken ein Mittel zu Bekämpfung der Verbreitung des Covid-Virus sind, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhalte der „Remonstration“ als auch der Beschwerde bekannt (Vgl. VwGH 31.01.1995, 93/07/0123; 5. 9. 1997, 96/02/0306; vgl auch VwSlg 15.902 A/1929). Dass dem Beschwerdeführer die besagten generellen Weisungen zugegangen sind, Österreich sich in einer Pandemie befindet und Masken ein Mittel zu Bekämpfung der Verbreitung des Covid-Virus sind, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhalte der „Remonstration“ als auch der Beschwerde bekannt (Vgl. VwGH 31.01.1995, 93/07/0123; 5. 9. 1997, 96/02/0306; vergleiche auch VwSlg 15.902 A/1929).

Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt (vgl VwGH 13. 10. 1976, 1549/75), zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (bzw Ermittlungsverfahrens [Rz 23]), sodass die Behörde dazu auch kein Parteiengehör gewähren muss [(vgl. VwGH 25. 6. 1992, 92/16/0002; 9. 11. 1995, 95/19/0540; ferner Thienel 3 174); siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 45].Die Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt vergleiche VwGH 13. 10. 1976, 1549/75), zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (bzw Ermittlungsverfahrens [Rz 23]), sodass die Behörde dazu auch kein Parteiengehör gewähren muss [(vgl. VwGH 25. 6. 1992, 92/16/0002; 9. 11. 1995, 95/19/0540; ferner Thienel 3 174); siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45 ],

Im Übrigen ist aber auch eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (siehe etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Die seitens des Beschwerdeführers vielfach angeführten Beweisanbote in Form von einzuholenden Sachverständigengutachten lassen keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten. Sachverständigengutachten über Immunitäten gegen COVID oder Information über Durchimpfungsraten der Mitarbeiter des XXXX sind keine relevanten Tatsachen, die Einfluss auf die Befolgungspflicht der besagten Weisungen haben. Auch die sonstigen Beweisangebote würden keinen Einfluss auf die Sach- oder Rechtslage haben. Die seitens des Beschwerdeführers vielfach angeführten Beweisanbote in Form von einzuholenden Sachverständigengutachten lassen keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten. Sachverständigengutachten über Immunitäten gegen COVID oder Information über Durchimpfungsraten der Mitarbeiter des römisch 40 sind keine relevanten Tatsachen, die Einfluss auf die Befolgungspflicht der besagten Weisungen haben. Auch die sonstigen Beweisangebote würden keinen Einfluss auf die Sach- oder Rechtslage haben.

3.1.7. Zur Weisung der Präsidentin des XXXX vom 18.01.2022 (Spruchpunkt 1.d.):3.1.7. Zur Weisung der Präsidentin des römisch 40 vom 18.01.2022 (Spruchpunkt 1.d.):

Die Präsidentin erteilte fallbezogen dem Beschwerdeführer ein Weisung gemäß § 94 Abs.1 lit.a Geo, die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 iVm 22.09.2021 angeordnete Pflicht zu beachten, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen.Die Präsidentin erteilte fallbezogen dem Beschwerdeführer ein Weisung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, Geo, die bereits in den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 29.06.2021 in Verbindung mit 22.09.2021 angeordnete Pflicht zu beachten, eine FFP2-Maske in parteiöffentlichen Bereichen zu tragen.

Grundsätzlich sind die Aufgaben der Präsidentin des XXXX als Gerichtspräsidentin iSd § 31 GOG in der Justizverwaltung umfangreich (siehe § 5 Geo und die Auflistung in Danzl, Geo.9 § 5 Anm 7 f). Sie umfassen demnach das Dienststellenmanagement und die Aufsicht über sämtliche bei diesem Gericht und den diesem unterstellten BG bediensteten und verwendeten Personen, wozu die Pflicht gehört, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen. Innerhalb der Justizverwaltung des LG grenzt § 31 Geo idF BGBl II 2018/142 einen eigenständigen Wirkungsbereich des Vorstehers der Geschäftsstelle ab. Die Dienstaufsicht über die Richter ist im Kern nicht delegierbare Aufgabe des Präsidenten (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 31 GOG Rz 1).Grundsätzlich sind die Aufgaben der Präsidentin des römisch 40 als Gerichtspräsidentin iSd Paragraph 31, GOG in der Justizverwaltung umfangreich (siehe Paragraph 5, Geo und die Auflistung in Danzl, Geo.9 Paragraph 5, Anmerkung 7 f). Sie umfassen demnach das Dienststellenmanagement und die Aufsicht über sämtliche bei diesem Gericht und den diesem unterstellten BG bediensteten und verwendeten Personen, wozu die Pflicht gehört, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen. Innerhalb der Justizverwaltung des LG grenzt Paragraph 31, Geo in der Fassung BGBl römisch zwei 2018/142 einen eigenständigen Wirkungsbereich des Vorstehers der Geschäftsstelle ab. Die Dienstaufsicht über die Richter ist im Kern nicht delegierbare Aufgabe des Präsidenten (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 31, GOG Rz 1).

Der § 76 Abs. 2 GOG Abs. 2 präzisiert die Definition des der Aufsicht unterliegenden „gesamten Personals“ in den §§ 25, 31 und 42 dahin, dass es dabei auf eine bestimmte dienstrechtliche Stellung nicht ankommt. Zum gesamten Personal gehören alle ernannten und zugeteilten Richter, die Diplomrechtspfleger, die anderen Beamten und die VB sowie die zugeteilten RiAA, Rp und Verwaltungspraktikanten sowie Lehrlinge, aber auch die Leiharbeitskräfte, insb jene der Justizbetreuungsagentur, und das Sicherheitspersonal (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 76 GOG Rz 8).Der Paragraph 76, Absatz 2, GOG Absatz 2, präzisiert die Definition des der Aufsicht unterliegenden „gesamten Personals“ in den Paragraphen 25, 31 und 42 dahin, dass es dabei auf eine bestimmte dienstrechtliche Stellung nicht ankommt. Zum gesamten Personal gehören alle ernannten und zugeteilten Richter, die Diplomrechtspfleger, die anderen Beamten und die VB sowie die zugeteilten RiAA, Rp und Verwaltungspraktikanten sowie Lehrlinge, aber auch die Leiharbeitskräfte, insb jene der Justizbetreuungsagentur, und das Sicherheitspersonal (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 76, GOG Rz 8).

Während § 5 Geo. die „interne“ Dienstaufsicht durch den (eigenen) Gerichtsvorsteher oder Präsidenten regelt, enthalten die §§ 94 ff Geo. Bestimmungen zur „externen“ Dienstaufsicht durch außenstehende, übergeordnete („höhere“ – s Überschrift) Behörden (Danzl, Geo.9 § 94 Rz 1a).Während Paragraph 5, Geo. die „interne“ Dienstaufsicht durch den (eigenen) Gerichtsvorsteher oder Präsidenten regelt, enthalten die Paragraphen 94, ff Geo. Bestimmungen zur „externen“ Dienstaufsicht durch außenstehende, übergeordnete („höhere“ – s Überschrift) Behörden (Danzl, Geo.9 Paragraph 94, Rz 1a).

Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers zunächst insofern zutreffend, als die Präsidentin des XXXX , die betreffende Weisung auf die falsche Bestimmung nach der Geo. gegründet hat. Gleichwohl ist deshalb keine Unzuständigkeit in diesem Zusammenhang und damit verbunden eine Rechtsunwirksamkeit gegeben.Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers zunächst insofern zutreffend, als die Präsidentin des römisch 40 , die betreffende Weisung auf die falsche Bestimmung nach der Geo. gegründet hat. Gleichwohl ist deshalb keine Unzuständigkeit in diesem Zusammenhang und damit verbunden eine Rechtsunwirksamkeit gegeben.

„Unzuständigkeit“ liegt vor, wenn die Weisung von einem Organ stammt, das nicht „vorgesetzt“ ist; ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn eine „Weisung“ das private Verhalten eines Beamten betrifft; eine solche „Weisung“ ist unwirksam (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0172). Fallen dienstliche und fachliche Hierarchie auseinander, darf ein dienstlich vorgesetztes Organ nur dienstliche, ein fachlich vorgesetztes nur fachliche Weisungen erteilen. Inhaltliche Rechtswidrigkeit bewirkt nicht Unzuständigkeit (VwGH 21.11.2001, 95/12/0058).

Es ist eine Konsequenz der in Art. 20 Abs 1 B-VG festgelegten Weisungsgebundenheit, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der Oberbehörde bestimmt werden kann (VfSlg 10.041); dadurch wird die Zuständigkeit der (angewiesenen) Unterbehörde nicht berührt [(VfSlg 7772; VwGH 15.04.2005, 2003/12/0039; vgl. VfSlg 4597 A); Muzak, B-VG6 Art 20 Rz 6, 9].Es ist eine Konsequenz der in Artikel 20, Absatz eins, B-VG festgelegten Weisungsgebundenheit, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der Oberbehörde bestimmt werden kann (VfSlg 10.041); dadurch wird die Zuständigkeit der (angewiesenen) Unterbehörde nicht berührt [(VfSlg 7772; VwGH 15.04.2005, 2003/12/0039; vergleiche VfSlg 4597 A); Muzak, B-VG6 Artikel 20, Rz 6, 9].

Im gegebenen Fall zitierte die Präsidentin in ihrer Weisung lediglich die falsche Bestimmung der Geo., abgesehen davon war sie zuständig im Rahmen der Justizverwaltung die Weisung mit dem entsprechenden Inhalt zu erlassen, obzwar diese durch die Weisungen bzw. Erlässe der Bundesministerin für Justiz bereits vordeterminiert war. Bezüglich der Beurteilung des Inhaltes der Weisung wird – angesichts der Übereinstimmungen zum Vorbringen zu den anderen (generellen) Weisungen - auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. insbesondere Pkt. 3.1.5. ff).Im gegebenen Fall zitierte die Präsidentin in ihrer Weisung lediglich die falsche Bestimmung der Geo., abgesehen davon war sie zuständig im Rahmen der Justizverwaltung die Weisung mit dem entsprechenden Inhalt zu erlassen, obzwar diese durch die Weisungen bzw. Erlässe der Bundesministerin für Justiz bereits vordeterminiert war. Bezüglich der Beurteilung des Inhaltes der Weisung wird – angesichts der Übereinstimmungen zum Vorbringen zu den anderen (generellen) Weisungen - auf die obigen Ausführungen verwiesen vergleiche insbesondere Pkt. 3.1.5. ff).

3.1.8. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0206).

Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist aber nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028. Für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bejaht die Rsp im Falle der Strittigkeit ein rechtliches Interesse [(VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0001), siehe Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 1 DVG].Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist aber nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028. Für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bejaht die Rsp im Falle der Strittigkeit ein rechtliches Interesse [(VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0001), siehe Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph eins, DVG].

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004).

Unter diesem Blickwinkel ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen und sprach anlässlich des Anbringens des Beschwerdeführers vom 24.01.2022, über seine Dienstpflichten als Richter am XXXX ab.Unter diesem Blickwinkel ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen und sprach anlässlich des Anbringens des Beschwerdeführers vom 24.01.2022, über seine Dienstpflichten als Richter am römisch 40 ab.

Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde darauf beruft, dass die belangte Behörde seinen Antrag überschritten (Punkt II. der Beschwerde) habe und demgemäß eine Unzuständigkeit vorliege, ist diesbezüglich auf die Überschrift zu Punkt 2. seiner „Remonstration“ vom 24.01.2022 zu verweisen, welche sich ohne etwaige Einschränkungen gegen die gegenständlichen Erlässe und die Kompilation in ihrer Gesamtheit richtet. In weiterer Folge stellte er für den Fall, dass seine rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden, den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung, wobei er wiederum keinerlei entsprechende Präzisierungen bezüglich deren Inhalt vornahm. Daher ist in dieser Hinsicht eine Überschreitung des Antrages nicht zu erkennen.Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde darauf beruft, dass die belangte Behörde seinen Antrag überschritten (Punkt römisch zwei. der Beschwerde) habe und demgemäß eine Unzuständigkeit vorliege, ist diesbezüglich auf die Überschrift zu Punkt 2. seiner „Remonstration“ vom 24.01.2022 zu verweisen, welche sich ohne etwaige Einschränkungen gegen die gegenständlichen Erlässe und die Kompilation in ihrer Gesamtheit richtet. In weiterer Folge stellte er für den Fall, dass seine rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden, den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung, wobei er wiederum keinerlei entsprechende Präzisierungen bezüglich deren Inhalt vornahm. Daher ist in dieser Hinsicht eine Überschreitung des Antrages nicht zu erkennen.

Aufgrund des fehlenden Remonstrationsregimes bei Richtern (siehe oben) ist seine „Remonstration“ gegenstandslos. Somit bleibt nur der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides aufrecht. Da die Absicht des Feststellungsantrages klar ersichtlich ist, liegt kein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor. Wodurch die belangte Behörde auch keine Verpflichtung zur Mängelbehebung trifft (vgl. VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). Aufgrund des fehlenden Remonstrationsregimes bei Richtern (siehe oben) ist seine „Remonstration“ gegenstandslos. Somit bleibt nur der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides aufrecht. Da die Absicht des Feststellungsantrages klar ersichtlich ist, liegt kein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Wodurch die belangte Behörde auch keine Verpflichtung zur Mängelbehebung trifft vergleiche VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062).

3.1.9.  In den gegenständlichen Erlässen wurden Vorschriften für unterschiedliche Bedienstete getroffen, insoweit betreffen dementsprechend nicht alle darin vorgesehenen Regelungen Richter:innen. In Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist insofern dahingehend klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Überprüfung allgemeiner Richtigkeit von Weisungen hat und das Feststellungbegehren hinsichtlich jener Punkte, die keinen ausdrücklichen Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, zurückzuweisen war. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Begründung im Schreiben vom 24.01.2022 mitunter auf einzelne Punkte der betreffenden Weisungen konkreter einging, richtet sich demgegenüber – wie bereits oben ausgeführt - sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides auf die beiden Erlässe und die Kompilation in ihrer Gesamtheit. Vor diesem Hintergrund erfolgte auch der Ausspruch in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zur Zurückweisung des über seine Dienstpflichten hinausgehenden Antrags zu Recht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert vor, über welche Anträge noch nicht abgesprochen worden ist, obwohl ihm möglich gewesen wäre, dies in der Beschwerde näher darzulegen.

3.1.10. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt der Inhalt des Antrags den Gegenstand des Verfahrens. […] Erlässt die Behörde einen Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag oder unter Überschreitung des Antrags, verletzt sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 14.10.1987, B280/87; VfSlg 11.502/1987) und das Recht auf Einhaltung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Die Umdeutung eines Antrages durch die belangte Behörde ist überdies eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/11/0120).3.1.10. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt der Inhalt des Antrags den Gegenstand des Verfahrens. […] Erlässt die Behörde einen Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag oder unter Überschreitung des Antrags, verletzt sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 14.10.1987, B280/87; VfSlg 11.502 aus 1987,) und das Recht auf Einhaltung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Die Umdeutung eines Antrages durch die belangte Behörde ist überdies eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche VwGH 16.06.1992, 92/11/0120).

Da im gegebenen Fall die Anträge des Beschwerdeführers auf die Dienstpflichten gerichtet sind, wie sie sich aus den vier bezeichneten Weisungen ergeben, ist einzig im Abspruch über Dienstpflichten, die sich aus der Hausordnung gemäß § 16 GOG des XXXX ergeben, ein Hinausgehen über den Antrag des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zu erblicken, weswegen der Spruch des hier bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern war, dass die Wortfolge „der Hausordnung und“ entfällt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass gleichlautende Dienstpflichten sich nicht aus andere Rechtsquellen (Hausordnung gemäß § 16 GOG) ergeben können.Da im gegebenen Fall die Anträge des Beschwerdeführers auf die Dienstpflichten gerichtet sind, wie sie sich aus den vier bezeichneten Weisungen ergeben, ist einzig im Abspruch über Dienstpflichten, die sich aus der Hausordnung gemäß Paragraph 16, GOG des römisch 40 ergeben, ein Hinausgehen über den Antrag des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zu erblicken, weswegen der Spruch des hier bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern war, dass die Wortfolge „der Hausordnung und“ entfällt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass gleichlautende Dienstpflichten sich nicht aus andere Rechtsquellen (Hausordnung gemäß Paragraph 16, GOG) ergeben können.

Mit Rücksicht auf die Dynamik die den Regelungen im Bereich der COVID-19 Maßnahmen innewohnt und deren Kurzlebigkeit innerhalb der Rechtsordnung, ist abschließend auch auf die Möglichkeit einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen und der damit möglicherweise einhergehenden fehlenden Beschwer des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens einzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.05.1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262) (Siehe VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184; 04.02.2009, 2007/12/0062; zuletzt 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26.05.1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262) (Siehe VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184; 04.02.2009, 2007/12/0062; zuletzt 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

Sollte zukünftig keine FFP2 Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr vorgesehen sein, so ist in Anbetracht der Dynamik der COVID-19-Pandemie durchaus denkbar, dass neuerlich eine Maskenpflicht zur Bekämpfung bzw. der Eindämmung der Pandemie eingeführt werden könnte. Sollte in näherer Zukunft der Beschwerdelegung, die Verpflichtung, Masken in öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen abgeschafft werden und somit auch die Weisungen gegenüber der Beschwerdeführerin wegfallen würden, läge keine Beschwer mehr vor und das erkennende Gericht müsste die Beschwerde mangels Beschwer zurückweisen. Da jedoch eine gleiche oder zumindest eine ähnliche Situation mit einer fast identen rechtlichen Sachlage und Fragestellung sich – im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemie - zukünftig wiederholen könnte, liegt ein begründetes Interesse an der Feststellung zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art vor, weshalb auch über die Beschwerde inhaltlich abzusprechen war, selbst wenn sich die Rechtslage vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens ändern sollte. Im Sinne der obengenannten Rechtsprechung, war der belangten Behörde daher auch nicht entgegenzutreten, wenn diese im gegenständlichen Bescheid einen Ausspruch über nicht mehr aktuelle Weisungen trifft (vgl. im Spruch des angefochtenen Bescheides „gehörte“).Sollte zukünftig keine FFP2 Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr vorgesehen sein, so ist in Anbetracht der Dynamik der COVID-19-Pandemie durchaus denkbar, dass neuerlich eine Maskenpflicht zur Bekämpfung bzw. der Eindämmung der Pandemie eingeführt werden könnte. Sollte in näherer Zukunft der Beschwerdelegung, die Verpflichtung, Masken in öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen abgeschafft werden und somit auch die Weisungen gegenüber der Beschwerdeführerin wegfallen würden, läge keine Beschwer mehr vor und das erkennende Gericht müsste die Beschwerde mangels Beschwer zurückweisen. Da jedoch eine gleiche oder zumindest eine ähnliche Situation mit einer fast identen rechtlichen Sachlage und Fragestellung sich – im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemie - zukünftig wiederholen könnte, liegt ein begründetes Interesse an der Feststellung zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art vor, weshalb auch über die Beschwerde inhaltlich abzusprechen war, selbst wenn sich die Rechtslage vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens ändern sollte. Im Sinne der obengenannten Rechtsprechung, war der belangten Behörde daher auch nicht entgegenzutreten, wenn diese im gegenständlichen Bescheid einen Ausspruch über nicht mehr aktuelle Weisungen trifft vergleiche im Spruch des angefochtenen Bescheides „gehörte“).

3.1.11. Infolge der Sachentscheidung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Der Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Feststellungsbescheid handelt, dem wohl keine Vollzugstauglichkeit zukommt. Das Erfordernis der Vollzugstauglichkeit eines Bescheides bedeutet, dass dieser irgendwelche – für den Beschwerdeführer nachteilige – Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben werden kann. Ist die Rechtsposition günstiger, wenn die rechtliche Existenz des angefochtenen Bescheides weggedacht wird, so ist dieser einem Vollzug zugänglich (vgl. Eberhard, Vorläufiger Rechtsschutz im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Verfahren nach Art 144a B-VG in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 111 [125f]). Im gegenständlichen Verfahren wäre die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch den Wegfall des Bescheides nicht günstiger, da die angefochtenen Weisungen weiterhin ihre rechtliche Existenz entfalten. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich aber infolge der Sachentscheidung.3.1.11. Infolge der Sachentscheidung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Der Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Feststellungsbescheid handelt, dem wohl keine Vollzugstauglichkeit zukommt. Das Erfordernis der Vollzugstauglichkeit eines Bescheides bedeutet, dass dieser irgendwelche – für den Beschwerdeführer nachteilige – Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben werden kann. Ist die Rechtsposition günstiger, wenn die rechtliche Existenz des angefochtenen Bescheides weggedacht wird, so ist dieser einem Vollzug zugänglich vergleiche Eberhard, Vorläufiger Rechtsschutz im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Verfahren nach Artikel 144 a, B-VG in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 111 [125f]). Im gegenständlichen Verfahren wäre die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch den Wegfall des Bescheides nicht günstiger, da die angefochtenen Weisungen weiterhin ihre rechtliche Existenz entfalten. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich aber infolge der Sachentscheidung.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob für Richter das Remonstrationsregime des BDG analog anzuwenden ist bzw. für Richter die Remonstrationspflicht vom einfachen Gesetzgeber ausgeschlossen sein wollte (keine planwidrige Lücke). Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob für Richter das Remonstrationsregime des BDG analog anzuwenden ist bzw. für Richter die Remonstrationspflicht vom einfachen Gesetzgeber ausgeschlossen sein wollte (keine planwidrige Lücke).

Darüber hinaus ist auch die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Weisungen durch eine ausreichende gesetzliche Grundlage gedeckt sind, von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

Schlagworte

Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Dienstpflicht Erlass Feststellungsantrag Feststellungsbescheid generelle Weisung Gerichtsgebäude Hausordnung Justizminister öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie rechtliches Interesse Remonstration Revision zulässig Richter richterliche Unabhängigkeit Spruchpunkt - Abänderung Unbefangenheit Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2253670.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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