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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID 19 Schulverordnung 2020/21; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Mund- und Nasenschutz) in AHS-Unterstufen, Mittel- und Polytechnischen Schulen ; Sachlichkeit der – wissenschaftlich empfohlenen – Maßnahme auf Grund der geringen Eingriffsintensität; gewichtiges öffentliches Interesse an Präsenzunterricht während der Pandemie iSd Bildungsauftrags der Schulen; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Anordnung, den Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebs durchzuführen als zu eng gefasstSpruch
I.römisch eins. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020, idF BGBl II Nr 179/2021 richtet.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, richtet.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehrt die Antragstellerin mit ihrem am 11. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,
"[…] Anlage C; §34 Abs1 Satz 1, Abs2 Satz 2, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben"[…] Anlage C; §34 Abs1 Satz 1, Abs2 Satz 2, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2 Satz 2 und 3, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2 Satz 2 und 3, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] Anlage C; §34 und §4a der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben[…] Anlage C; §34 und §4a der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben
in eventu
[…] die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben […]".[…] die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, vom 22.04.2021, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben […]".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 179 aus 2021, lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 175 aus 1966,, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
2.–5. […]
6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
7. […]
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.
(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
[…]
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
[…]
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.
[…]
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.
[…]
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß §33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß §4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß §4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.
[…]
Inkrafttreten
§44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2)–(11) […]
(12) §4a Abs1, 1a, §11b samt Überschrift, §26, §34 Abs3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.(12) §4a Abs1, 1a, §11b samt Überschrift, §26, §34 Abs3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 179 aus 2021, treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
[…]
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung
in Abweichung von §13.
Ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden."
2. Der Erlass des BMBWF vom 21. April 2021, GZ 2021.0.285.393, Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schulbetrieb20210118.html/), lautete auszugsweise wie folgt:
"Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021
Erlass des BMBWF GZ 2021.0.285.393 v. 21.4.2021
Für den Schulbetrieb gelten die Regelungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (CSchVO 2021/22) i.d.g.F.
[…]
Regelungen für Schulen im gesamten Bundesgebiet
In Wien und Niederösterreich endet der durchgängig ortsungebundene Unterricht und es gelten wie in den übrigen Bundesländern folgende Rahmenbedingungen:
Schülerinnen und Schüler der Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb, Schüler/innen aller anderen Schularten im Schichtbetrieb.
Schulen der 8. Schulstufe sowie der Sonderschulen, bei deren Schüler/inne/n ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist oder welche eine Abschlussklasse besuchen, können ebenso wie Polytechnischen Schulen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.
AHS, BMHS und Berufsschulen können in den Abschlussklassen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen erfolgt.
Die konkreten Regelungen für den Schichtbetrieb sind Abschnitt 2 zu entnehmen.
Praktische Übungen zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung sowie die Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung sind möglich
Die Durchführung der MIKA-D-Tests in der Deutschförderklasse wird in Anlehnung an die Regelungen im Deutschförderkurs zeitlich flexibilisiert.
An Distance-Learning-Tagen sind die Schulen der Sekundarstufe I für Betreuung offen. Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.An Distance-Learning-Tagen sind die Schulen der Sekundarstufe römisch eins für Betreuung offen. Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.
Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung ist der Nachweis eines negativen Antigen-Tests. Darüber hinaus müssen Schüler/innen in der Sekundarstufe II ebenso wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske tragen.Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung ist der Nachweis eines negativen Antigen-Tests. Darüber hinaus müssen Schüler/innen in der Sekundarstufe römisch zwei ebenso wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske tragen.
[…]
2 Unterricht
2.1 Unterricht an Volksschulen, der 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und an Polytechnischen Schulen
Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb. Zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs sind die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen (inkl. dreimal wöchentlicher Testungen) durchzuführen. Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Testung teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und können auch nicht an der Schule betreut werden. Im ortsungebundenen Unterricht erhalten sie vor allem Arbeitspakete.
An Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen erfolgt der Unterricht im Schichtbetrieb. Die Schüler/innen sind dafür in Gruppen zu teilen, die an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Präsenz unterrichtet werden und zwischen denen kein Wechsel erfolgen darf (Gruppe A: Montag/Dienstag, Gruppe B: Mittwoch/Donnerstag). Am Freitag befinden sich alle Schüler/innen im ortsungebundenen Unterricht. Damit die Eltern bzw Erziehungsberechtigten ihren Betreuungspflichten nachkommen können, sollen Schüler/innen mit Geschwistern auf der Sekundarstufe I jeweils derselben Gruppe zugeordnet werden. Dies lässt sich bewerkstelligen, indem diese Schüler/innen der Gruppe A zugeordnet werden.An Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen erfolgt der Unterricht im Schichtbetrieb. Die Schüler/innen sind dafür in Gruppen zu teilen, die an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Präsenz unterrichtet werden und zwischen denen kein Wechsel erfolgen darf (Gruppe A: Montag/Dienstag, Gruppe B: Mittwoch/Donnerstag). Am Freitag befinden sich alle Schüler/innen im ortsungebundenen Unterricht. Damit die Eltern bzw Erziehungsberechtigten ihren Betreuungspflichten nachkommen können, sollen Schüler/innen mit Geschwistern auf der Sekundarstufe römisch eins jeweils derselben Gruppe zugeordnet werden. Dies lässt sich bewerkstelligen, indem diese Schüler/innen der Gruppe A zugeordnet werden.
In der 8. Schulstufe sowie an Polytechnischen Schulen kann entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abgewichen werden. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.
Dies gilt auch für Schüler/innen in Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist.
Ausgenommen vom Schichtbetrieb sind in der Sekundarstufe I jene Klassen, die weniger als 18 Schülerinnen und Schüler haben, sofern am Schulstandort die Hygienebestimmungen lückenlos eingehalten werden können. (In diesen Klassen findet dann regulärer Präsenzbetrieb statt.)Ausgenommen vom Schichtbetrieb sind in der Sekundarstufe römisch eins jene Klassen, die weniger als 18 Schülerinnen und Schüler haben, sofern am Schulstandort die Hygienebestimmungen lückenlos eingehalten werden können. (In diesen Klassen findet dann regulärer Präsenzbetrieb statt.)
Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts ist die Teilnahme an den Selbsttests an der Schule (siehe Abschnitt 1). Schüler/innen, die nicht am Test teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und bearbeiten vor allem die von ihren Lehrpersonen zur Verfügung gestellten Arbeitspakete.
Zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten können (virtuelle) Sprechstunden als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgewickelt werden, in denen die Lehrziele und Unterrichtsinhalte besprochen werden.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung Schülerin in der 6. Schulstufe. Sie legt ihre Bedenken auszugsweise wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[...]
3 Zulässigkeit des Individualantrags
[…]
3.2 Die Antragstellerin ist Schülerin einer Schule, welche in den Geltungsbereich der C-SchVO 2020/21 fällt. Gemäß Anlage C sind auch für die Schule der Antragstellerin die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') ab 25.04.2021 bis Ende des Schuljahres 2020/21 anzuwenden. Dazu zählen §34 Abs1 Satz 1, wonach der Unterricht mit der Anordnung der Ampelphase 'rot' gemäß §33 iVm der Anlage C C-SchVO 2020/21 in ortsungebundener Form durchzuführen ist und §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, welcher Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht, aktuell in Form eines Schichtbetriebes gemäß §34 Abs3 leg cit, erlaubt. Für die Präsenztage im Schichtbetrieb sind gemäß §34 Abs2 Satz 2 C-SchVO 2020/21 die Vorkehrungen des §4a C-SchVO 2020/21 von den Schüler/innen einzuhalten. Erst ab 17.05.2021 sind die Schüler/innen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen (§34 Abs6 C-SchVO 2020/21).3.2 Die Antragstellerin ist Schülerin einer Schule, welche in den Geltungsbereich der C-SchVO 2020/21 fällt. Gemäß Anlage C sind auch für die Schule der Antragstellerin die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') ab 25.04.2021 bis Ende des Schuljahres 2020/21 anzuwenden. Dazu zählen §34 Abs1 Satz 1, wonach der Unterricht mit der Anordnung der Ampelphase 'rot' gemäß §33 in Verbindung mit der Anlage C C-SchVO 2020/21 in ortsungebundener Form durchzuführen ist und §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, welcher Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht, aktuell in Form eines Schichtbetriebes gemäß §34 Abs3 leg cit, erlaubt. Für die Präsenztage im Schichtbetrieb sind gemäß §34 Abs2 Satz 2 C-SchVO 2020/21 die Vorkehrungen des §4a C-SchVO 2020/21 von den Schüler/innen einzuhalten. Erst ab 17.05.2021 sind die Schüler/innen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen (§34 Abs6 C-SchVO 2020/21).