TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2003/12/0039

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art137;
B-VG Art19;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art21 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8;
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1988/288;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10. Dezember 2002, Zl. 9995/5- III 7/02, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10. Dezember 2002, Zl. 9995/5- römisch drei 7/02, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Oberlandesgericht X, bei dem er als Leiter eines Wirtschaftsreferates verwendet wird.Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Oberlandesgericht römisch zehn, bei dem er als Leiter eines Wirtschaftsreferates verwendet wird.

Aus einer geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers stammt ein 1990 geborener Sohn, der bei der Mutter wohnt und jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Schulferien bei seinem Vater verbringt. Der Beschwerdeführer verfügte in X (Dienstort) über eine Wohnung mit drei getrennten Zimmern. Er lebt mit der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Y sowie Richterin des Bezirksgerichtes Z, der Mutter eines Kindes im volksschulpflichtigen Alter, in Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin wohnte bis Juli 2001 ebenfalls in X in einer eigenen Wohnung, übernachtete jedoch (wegen der großen Entfernung) regelmäßig an ihren Dienstorten Y und Z. In X war tagsüber eine Betreuung ihres Kindes innerhalb des Familienverbandes nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer diese Aufgabe übernahm. Die Stadt X bietet eine ganztägige Betreuung für volksschulpflichtige Kinder an. Aus einer geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers stammt ein 1990 geborener Sohn, der bei der Mutter wohnt und jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Schulferien bei seinem Vater verbringt. Der Beschwerdeführer verfügte in römisch zehn (Dienstort) über eine Wohnung mit drei getrennten Zimmern. Er lebt mit der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Y sowie Richterin des Bezirksgerichtes Z, der Mutter eines Kindes im volksschulpflichtigen Alter, in Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin wohnte bis Juli 2001 ebenfalls in römisch zehn in einer eigenen Wohnung, übernachtete jedoch (wegen der großen Entfernung) regelmäßig an ihren Dienstorten Y und Z. In römisch zehn war tagsüber eine Betreuung ihres Kindes innerhalb des Familienverbandes nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer diese Aufgabe übernahm. Die Stadt römisch zehn bietet eine ganztägige Betreuung für volksschulpflichtige Kinder an.

Um eine familieninterne Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen, verlegten die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer mit 1. Juli 2001 ihren Wohnsitz in das mehr als 20 km von X entfernte B in ein im Alleineigentum der Lebensgefährtin stehendes Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer hat dafür Mobiliar angeschafft und leistet durch monatliche Zahlungen einen Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten des Hauses. Das Mietverhältnis an seiner eigenen Wohnung in X hat er aufgekündigt. Um eine familieninterne Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen, verlegten die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer mit 1. Juli 2001 ihren Wohnsitz in das mehr als 20 km von römisch zehn entfernte B in ein im Alleineigentum der Lebensgefährtin stehendes Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer hat dafür Mobiliar angeschafft und leistet durch monatliche Zahlungen einen Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten des Hauses. Das Mietverhältnis an seiner eigenen Wohnung in römisch zehn hat er aufgekündigt.

Mit formularmäßigem Antrag vom 4. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um "Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses ab 01.07.2001" unter Zugrundelegung der seiner neuen Wohnung nächstgelegenen Einstiegsstelle in B und der Ausstiegsstelle in X "+ESG". Zur Begründung führte er aus, er habe seine Wohnung in X mit 1. Juli 2001 gekündigt und gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz nach B verlegt. Mit formularmäßigem Antrag vom 4. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um "Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses ab 01.07.2001" unter Zugrundelegung der seiner neuen Wohnung nächstgelegenen Einstiegsstelle in B und der Ausstiegsstelle in römisch zehn "+ESG". Zur Begründung führte er aus, er habe seine Wohnung in römisch zehn mit 1. Juli 2001 gekündigt und gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz nach B verlegt.

Mit Erledigung vom 23. Juli 2001 teilte ein für den Präsidenten des Oberlandesgerichtes X zeichnender Organwalter dem Beschwerdeführer Folgendes mit: Mit Erledigung vom 23. Juli 2001 teilte ein für den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch zehn zeichnender Organwalter dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 4. Juli 2001 ist Ihnen gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. Juli 2001 ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Betrage von S 1.018,-- angewiesen worden. "Auf Grund Ihres Antrages vom 4. Juli 2001 ist Ihnen gemäß Paragraph 20 b, des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. Juli 2001 ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Betrage von S 1.018,-- angewiesen worden.

Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:

I. Monatliche Fahrtauslagen:römisch eins. Monatliche Fahrtauslagen:

Monatsstreckenkarte des ... Verkehrsverbundes unter

Einbeziehung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels in XEinbeziehung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels in römisch zehn

für die

Fahrtstrecke B - X und zurück ...Fahrtstrecke B - römisch zehn und zurück ...

S

1.670,--

II. Hievon ist der Eigenanteil gemäß § 20b Abs. 3 GG 1956römisch zwei. Hievon ist der Eigenanteil gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, GG 1956

 

 

in der Fassung BGBl. I Nr. 142/00 abzuziehenin der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/00 abzuziehen

S

560,--

III. Elf Zwölftel des Differenzbetrages vonrömisch drei. Elf Zwölftel des Differenzbetrages von

S

1.110,--

ergeben den monatlichen Fahrtkostenzuschuss von gerundet

S

1.018,--

 

===

=======

Auf die Bestimmung des § 20b Abs. 8 erster Satz GG 1956, wonach Sie alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind (insbesondere jede Wohnsitzänderung), binnen einer Woche schriftlich zu melden haben, wird besonders hingewiesen." Auf die Bestimmung des Paragraph 20 b, Absatz 8, erster Satz GG 1956, wonach Sie alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind (insbesondere jede Wohnsitzänderung), binnen einer Woche schriftlich zu melden haben, wird besonders hingewiesen."

Nach Beanstandung durch die belangte Behörde übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes X dem Beschwerdeführer am 8. März 2002 folgende Aufforderung vom 6. März 2002: Nach Beanstandung durch die belangte Behörde übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch zehn dem Beschwerdeführer am 8. März 2002 folgende Aufforderung vom 6. März 2002:

"Sie haben mit Antrag vom 4. Juli 2001 um Gewährung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GG 1956 für die Wegstrecke von B nach X ersucht, da Sie Ihren Wohnsitz von X nach B verlegt haben. Mit ho. Mitteilung vom 23. Juli 2001, ... , wurde Ihnen ein Fahrtkostenzuschuss für die Fahrtstrecke B - X bewilligt. "Sie haben mit Antrag vom 4. Juli 2001 um Gewährung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, GG 1956 für die Wegstrecke von B nach römisch zehn ersucht, da Sie Ihren Wohnsitz von römisch zehn nach B verlegt haben. Mit ho. Mitteilung vom 23. Juli 2001, ... , wurde Ihnen ein Fahrtkostenzuschuss für die Fahrtstrecke B - römisch zehn bewilligt.

Im Zuge der Nachprüfung der hg. Buchhaltung wurde die Gewährung oben angeführten Fahrtkostenzuschuss beanstandet ( ...) . Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 15. November 2001, ... wurde deswegen unter Hinweis auf die gültige Rechtsprechung die Erstellung eines Berichts über die Gründe der Gewährung aufgetragen, weshalb der rechtliche Anspruch des Fahrtkostenzuschusses nunmehr zu überprüfen ist.

Gemäß § 20b Abs. 6 GG 1956 ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km (Luftlinie) außerhalb seines Dienstortes wohnt. Gemäß Paragraph 20 b, Absatz 6, GG 1956 ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km (Luftlinie) außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, liegen dann vor, wenn ihm die Beschaffung bzw. Benützung einer Wohnung innerhalb der 20 km-Zone aus finanziellen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und keine Handlungsalternative offensteht.

Sie werden nunmehr ersucht, schriftlich bekanntzugeben, ob bzw. welche Gründe, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, für den Wohnsitzwechsel vorliegen."

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. April 2002 lautet wie folgt:

"Meine Lebensgefährtin ... ist seit 1.9.2000 Vorsteherin des Bezirksgerichtes Y und Richterin des Bezirksgerichtes Z. Aufgrund der weiten Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort (Wegstrecke ... 85 km) und dadurch begründeter regelmäßiger Übernachtungen am Dienstort ist die Betreuung ihres 7-jährigen schulpflichtigen Sohnes ... während der Woche durch mich erforderlich.

Ich selbst habe aus erster Ehe einen 12-jährigen Sohn, zu dem ich regelmäßig an jedem 2. und 4. Wochenende im Monat mein Besuchsrecht ausübe. Außerdem verbringt mein Sohn einen Teil seiner Schulferien bei mir in B. Laut Vergleich ... vom 5.9.2001 leiste ich derzeit eine monatliche Unterhaltszahlung für meinen mj. Sohn i.d.H. von EUR 356,-- zu Handen der Kindesmutter.

Weder meine Lebensgefährtin noch ich waren an den bisherigen Wohnorten angemessen wohnversorgt. So hatte die Wohnung meiner Lebensgefährtin keine Heizung. Meine alte Wohnung in X hatte zwar 3 getrennte Zimmer, jedoch war das Kinderzimmer so klein, dass darin keine zwei Betten sowie ein Schreibtisch Platz hatten. Aus diesem Grund entschlossen wir uns, ein Eigenheim anzuschaffen. Die Auswahl des Wohnortes fiel deshalb auf B, da dort zumindest tagsüber die Betreuung des Sohnes meiner Lebensgefährtin innerhalb der Familie sichergestellt war. Eine regelbare Betreuung hätte in X nicht gefunden werden können, ohne das Kindeswohl durch das Herausreißen aus dem Familienverband zu gefährden, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl ich als auch meine Lebensgefährtin ganztags berufstätig sind. Weder meine Lebensgefährtin noch ich waren an den bisherigen Wohnorten angemessen wohnversorgt. So hatte die Wohnung meiner Lebensgefährtin keine Heizung. Meine alte Wohnung in römisch zehn hatte zwar 3 getrennte Zimmer, jedoch war das Kinderzimmer so klein, dass darin keine zwei Betten sowie ein Schreibtisch Platz hatten. Aus diesem Grund entschlossen wir uns, ein Eigenheim anzuschaffen. Die Auswahl des Wohnortes fiel deshalb auf B, da dort zumindest tagsüber die Betreuung des Sohnes meiner Lebensgefährtin innerhalb der Familie sichergestellt war. Eine regelbare Betreuung hätte in römisch zehn nicht gefunden werden können, ohne das Kindeswohl durch das Herausreißen aus dem Familienverband zu gefährden, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl ich als auch meine Lebensgefährtin ganztags berufstätig sind.

Das Einfamilienhaus steht zwar im Alleineigentum meiner Lebensgefährtin, jedoch habe ich Einrichtungsgegenstände angeschafft und verständlicherweise anteilig an Betriebskosten und Lebenserhaltungskosten (ca. EUR 500 monatlich) beizutragen, sodass es aufgrund des durch den Schulbeginn des Sohnes meiner Lebensgefährtin bedingten erhöhten Betreuungsaufwandes und den damit einhergehenden Heimfahrten während der Woche für mich aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung in X zu behalten, da dadurch zusätzlich ca. EUR 700 monatlich an Miete, Strom und sonstigen Ausgaben aufgelaufen wären. Das Einfamilienhaus steht zwar im Alleineigentum meiner Lebensgefährtin, jedoch habe ich Einrichtungsgegenstände angeschafft und verständlicherweise anteilig an Betriebskosten und Lebenserhaltungskosten (ca. EUR 500 monatlich) beizutragen, sodass es aufgrund des durch den Schulbeginn des Sohnes meiner Lebensgefährtin bedingten erhöhten Betreuungsaufwandes und den damit einhergehenden Heimfahrten während der Woche für mich aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung in römisch zehn zu behalten, da dadurch zusätzlich ca. EUR 700 monatlich an Miete, Strom und sonstigen Ausgaben aufgelaufen wären.

Es entspricht auch der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen ist. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. Der Anspruch ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, dass die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn zu großen finanziellen Belastung oder sonstigen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen muss."

Mit dem ohne weiteres Verfahren ergangenen Bescheid vom 10. Oktober 2002 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes X den Antrag vom 4. Juli 2001 auf Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses ab. Mit dem ohne weiteres Verfahren ergangenen Bescheid vom 10. Oktober 2002 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch zehn den Antrag vom 4. Juli 2001 auf Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage wird in der Begründung hervorgehoben, den Beschwerdeführer träfen keine Rechtspflichten gegenüber dem Kind seiner Lebensgefährtin. Er sei in Linz adäquat wohnversorgt gewesen und habe die Gründe für den Wohnsitzwechsel nach B selbst zu vertreten. Die (bloße) Vorteilhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit eines Wohnens außerhalb des Bereiches von 20 km genüge für die Gebührlichkeit des behaupteten Anspruches nicht, vielmehr müssten unabweichlich notwendige Gründe vorliegen. Solche seien jedoch bereits aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht zu ersehen.

Auch sei über den Antrag mit Erledigung vom 23. Juli 2001 kein Bescheid erlassen worden. Der nunmehrigen bescheidmäßigen Erledigung stünde somit keine Rechtskraft entgegen. Die bloße Zahlung des Fahrtkostenzuschusses habe keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, nicht Folge.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Rechtslage stellte die belangte Behörde (zusammengefasst) fest, der Beschwerdeführer habe in X über eine Wohnung mit drei getrennten Zimmern verfügt. Eines dieser Zimmer habe nicht die erforderliche Fläche aufgewiesen, um zwei Betten nebeneinander und einen Schreibtisch aufzustellen. In X sei tagsüber eine Betreuung des Kindes seiner Lebensgefährtin innerhalb ihrer Familie nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die erforderliche Betreuung übernommen habe. Die Stadt X biete in 30 Horten eine ganztägige Betreuung für Kinder von sechs bis 15 Jahren vom Schulende bis 18 Uhr an. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Rechtslage stellte die belangte Behörde (zusammengefasst) fest, der Beschwerdeführer habe in römisch zehn über eine Wohnung mit drei getrennten Zimmern verfügt. Eines dieser Zimmer habe nicht die erforderliche Fläche aufgewiesen, um zwei Betten nebeneinander und einen Schreibtisch aufzustellen. In römisch zehn sei tagsüber eine Betreuung des Kindes seiner Lebensgefährtin innerhalb ihrer Familie nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die erforderliche Betreuung übernommen habe. Die Stadt römisch zehn biete in 30 Horten eine ganztägige Betreuung für Kinder von sechs bis 15 Jahren vom Schulende bis 18 Uhr an.

Mit 1. Juli 2001 hätten der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und ihr Sohn ihren Wohnsitz in das mehr als 20 km von X entfernte B in ein im Alleineigentum seiner Lebensgefährtin stehendes Einfamilienhaus verlegt, weil dort die Betreuung ihres Kindes durch die Familie möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Mobiliar angeschafft und leiste durch monatliche Zahlungen einen Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten des Hauses. Er habe keine ernsthaften Bemühungen gesetzt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Dienstort X eine andere Wohnung zu finden. Hinweise dafür, dass die Beschaffung einer Wohnung für Personen mit einem den Bezügen des Beschwerdeführers vergleichbaren Einkommen mit unzumutbar großen finanziellen Belastungen oder anderen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, bestünden nicht. Mit 1. Juli 2001 hätten der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und ihr Sohn ihren Wohnsitz in das mehr als 20 km von römisch zehn entfernte B in ein im Alleineigentum seiner Lebensgefährtin stehendes Einfamilienhaus verlegt, weil dort die Betreuung ihres Kindes durch die Familie möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Mobiliar angeschafft und leiste durch monatliche Zahlungen einen Beitrag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten des Hauses. Er habe keine ernsthaften Bemühungen gesetzt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Dienstort römisch zehn eine andere Wohnung zu finden. Hinweise dafür, dass die Beschaffung einer Wohnung für Personen mit einem den Bezügen des Beschwerdeführers vergleichbaren Einkommen mit unzumutbar großen finanziellen Belastungen oder anderen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, bestünden nicht.

Rechtlich teilte die belangte Behörde die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes X vertretene Ansicht, dass dessen Erledigung vom 23. Juli 2001 - mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid und Fehlens einer (näher dargestellten) Reihe von Bescheidmerkmalen - nicht als Bescheid zu werten sei. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 DVG zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides vorlägen, ob der Beschwerdeführer also habe wissen müssen, dass die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses zwingenden gesetzlichen Vorschriften zuwidergelaufen wäre. Rechtlich teilte die belangte Behörde die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch zehn vertretene Ansicht, dass dessen Erledigung vom 23. Juli 2001 - mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid und Fehlens einer (näher dargestellten) Reihe von Bescheidmerkmalen - nicht als Bescheid zu werten sei. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides vorlägen, ob der Beschwerdeführer also habe wissen müssen, dass die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses zwingenden gesetzlichen Vorschriften zuwidergelaufen wäre.

Inhaltlich betrachtet habe der Beschwerdeführer die Wahl eines mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnsitzes im Sinn des § 20b Abs. 6 Z 2 GehG selbst zu vertreten. Vom Vorliegen für die Wohnsitzwahl unabweislich notwendiger Gründe könne nämlich nicht die Rede sein. Für den Beschwerdeführer bestünde weder eine Rechtspflicht zur Betreuung des Kindes seiner Lebensgefährtin noch zur Folge an den von ihr gewählten Wohnort. Die Kindesbetreuung wäre in entsprechenden Einrichtungen in X möglich gewesen und hätte nicht zwingend die Verlegung des Wohnsitzes nach B erfordert. Dass eine familieninterne Betreuung allenfalls vorteilhafter sei, begründe nicht schon eine Gefährdung des Kindeswohls. Selbst bei aufrechter Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin wäre eine Wohnungsnahme im Nahbereich der Stadt X oder in der Stadt selbst nicht unzumutbar gewesen; umso weniger könne sich der unverheiratete Beschwerdeführer erfolgreich auf eine derartige Argumentation stützen. Auch eine Weiterbenützung der bisherigen in X gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers wäre zumutbar gewesen (wird näher dargestellt). Inhaltlich betrachtet habe der Beschwerdeführer die Wahl eines mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnsitzes im Sinn des Paragraph 20 b, Absatz 6, Ziffer 2, GehG selbst zu vertreten. Vom Vorliegen für die Wohnsitzwahl unabweislich notwendiger Gründe könne nämlich nicht die Rede sein. Für den Beschwerdeführer bestünde weder eine Rechtspflicht zur Betreuung des Kindes seiner Lebensgefährtin noch zur Folge an den von ihr gewählten Wohnort. Die Kindesbetreuung wäre in entsprechenden Einrichtungen in römisch zehn möglich gewesen und hätte nicht zwingend die Verlegung des Wohnsitzes nach B erfordert. Dass eine familieninterne Betreuung allenfalls vorteilhafter sei, begründe nicht schon eine Gefährdung des Kindeswohls. Selbst bei aufrechter Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin wäre eine Wohnungsnahme im Nahbereich der Stadt römisch zehn oder in der Stadt selbst nicht unzumutbar gewesen; umso weniger könne sich der unverheiratete Beschwerdeführer erfolgreich auf eine derartige Argumentation stützen. Auch eine Weiterbenützung der bisherigen in römisch zehn gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers wäre zumutbar gewesen (wird näher dargestellt).

Die Behauptung der Unmöglichkeit, eine angemessene Unterkunft (in X bzw. in der Umgebung) zu einem mit den Anschaffungskosten des in B bezogenen Eigenheims vergleichbaren Preis zu erlangen, sei nicht substantiiert worden. Jedenfalls fehle ein Vorbringen zu allenfalls gesetzten Bemühungen, eine angemessene Wohnmöglichkeit in X oder der Umgebung anzumieten oder zu erwerben. Mangels solcher Behauptungen dürfe die Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernstlich um eine solche Wohnung bemüht habe. Die Behauptung der Unmöglichkeit, eine angemessene Unterkunft (in römisch zehn bzw. in der Umgebung) zu einem mit den Anschaffungskosten des in B bezogenen Eigenheims vergleichbaren Preis zu erlangen, sei nicht substantiiert worden. Jedenfalls fehle ein Vorbringen zu allenfalls gesetzten Bemühungen, eine angemessene Wohnmöglichkeit in römisch zehn oder der Umgebung anzumieten oder zu erwerben. Mangels solcher Behauptungen dürfe die Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernstlich um eine solche Wohnung bemüht habe.

Im Übrigen stelle - selbst wenn die in X vorhandene Wohnung nicht angemessen wäre - die Anschaffung eines Eigenheimes nicht die einzige Handlungsalternative dar, bestehe doch auch die Möglichkeit, eine Wohnung anzumieten, was naturgemäß mit weit geringerem Kapitalbedarf verbunden gewesen wäre. Die bloße Vorteilhaftigkeit des Eigenheimes in B begründe "noch keine Unzumutbarkeit der Wohnungsnahme innerhalb der einen Fahrtkostenzuschuss ausschließenden Region". Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine bisherige Wohnung ohne zusätzlichen Wohnsitz in B zu behalten. Der angefochtene Bescheid erweise sich demnach als fehlerfrei, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müsse.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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