Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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L524 2236392-2/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Innkreis, gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, Zl. 108085001/210414620, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Innkreis, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, Zl. 108085001/210414620, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste Anfang der 1990er Jahre in Österreich ein, um hier bei seiner Familie zu leben. Zuletzt wurde ihm der von 22.04.2018 bis 22.04.2021 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.
Am 30.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. 108085001/191167304, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot erlassen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2021, L504 2236392-1/17E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 FPG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass auf Grund des in der Beschwerde ausdrücklich gestellten Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und der gesetzlichen Anordnung, dass dieser Antrag ex lege gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gelte und diesfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen sei, die Rückkehrentscheidung und die anderen Spruchpunkte auf Grund des sachlichen bzw. rechtlichen Zusammenhangs ersatzlos zu beheben gewesen seien.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2021, L504 2236392-1/17E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass auf Grund des in der Beschwerde ausdrücklich gestellten Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und der gesetzlichen Anordnung, dass dieser Antrag ex lege gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz gelte und diesfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen sei, die Rückkehrentscheidung und die anderen Spruchpunkte auf Grund des sachlichen bzw. rechtlichen Zusammenhangs ersatzlos zu beheben gewesen seien.
Am 09.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bezüglich des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ einen Verlängerungsantrag.
Am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Hinblick auf einen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2021, Zl. 108085001/210414620, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2021, Zl. 108085001/210414620, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
Ausschließlich gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des Bescheides vom 04.10.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des Bescheides vom 04.10.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Verfahren wurde am 10.11.2021 der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 04.02.2022 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 31.03.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers wurden als Zeugen einvernommen. Die Lebensgefährtin/Verlobte und die Mutter des Beschwerdeführers, der Einvernahme als Zeuginnen nicht beantragt wurde, gaben eine schriftliche Stellungnahme ab.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der 32-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsagehörige, Kurde und Moslem. Er wurde in der türkischen Provinz Sivas in Zentralanatolien geboren. Der Großvater väterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder leben in der Türkei in einem im Eigentum des Großvaters väterlicherseits stehenden Haus. Die Eltern des Beschwerdeführers reisen alle zwei Jahre in die Türkei, wo sie sich ca. drei Wochen beim Großvater väterlicherseits aufhalten. Sollte der Kontakt zu den in der Türkei lebenden Personen tatsächlich seitens des Beschwerdeführers abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen zugrunde, welches eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Die Umgangssprache des Beschwerdeführers mit seinen Eltern ist Türkisch. Der Beschwerdeführer spricht auch Kurdisch.
Der Beschwerdeführer reiste Anfang der 1990er Jahre im Alter von etwa zweieinhalb Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich, um hier bei seinem Vater zu leben. Der Beschwerdeführer war seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 22.04.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und stellte am 09.03.2021 einen Verlängerungsantrag. Dem Beschwerdeführer wurde vom türkischen Konsulat in Salzburg am 27.03.2012 ein türkisches Reisedokument ausgestellt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise, abgesehen von urlaubsbedingten Unterbrechungen, etwa 2004 in seiner Heimatstadt in der Provinz Sivas, 2015 oder 2016 in Antalya und 2018 in Istanbul, durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre die Volksschule, anschließend vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Polytechnische Schule. Der Beschwerdeführer absolvierte nach seiner Schulzeit ein Jahr eine Lehre als Elektriker, welche er ohne Abschluss beendete. Mit Hilfe des Arbeitsmarktservice erlangte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Kunststoffformgeber. Der Beschwerdeführer verfügt infolge seines langjährigen Aufenthalts, insbesondere des Schulbesuchs in Österreich, über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer war am 08.05.2006, von 13.09.2006 bis 31.10.2007, am 08.11.2007, von 10.12.2007 bis 29.12.2007, von 14.01.2008 bis 31.01.2008, von 06.02.2008 bis 04.03.2008, von 14.04.2008 bis 21.05.2008, von 12.06.2008 bis 04.07.2008, von 07.07.2008 bis 13.08.2008, von 02.09.2008 bis 12.09.2008, von 06.06.2011 bis 25.07.2011, am 09.08.2011, von 08.09.2011 bis 29.10.2011, von 07.12.2011 bis 09.12.2011, von 19.06.2013 bis 18.10.2013, von 03.11.2013 bis 04.11.2013, am 07.11.2013, von 13.01.2014 bis 25.07.2014 und von 02.05.2016 bis 16.09.2019 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.
In den Zeiträumen ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis von 24.10.2005 bis 10.11.2005, von 14.11.2005 bis 18.11.2005, von 22.11.2005 bis 25.11.2005, von 29.11.2005 bis 07.12.2005, von 20.02.2006 bis 05.03.2006, von 07.03.2006 bis 24.03.2006, von 03.04.2008 bis 13.04.2008, von 09.04.2011 bis 19.04.2011, von 23.04.2011 bis 10.05.2011, von 14.05.2011 bis 16.05.2011, von 19.05.2011 bis 05.06.2011, von 02.11.2011 bis 05.12.2011, von 18.01.2012 bis 07.02.2012, von 09.02.2012 bis 14.03.2012, von 17.03.2012 bis 25.06.2012, von 28.06.2012 bis 05.07.2012, von 07.07.2012 bis 11.07.2012, von 21.07.2012 bis 05.08.2012, von 18.08.2012 bis 03.09.2012, von 05.09.2012 bis 27.09.2012, von 29.09.2012 bis 04.10.2012, von 06.10.2012 bis 16.01.2013, von 19.01.2013 bis 03.02.2013, von 09.02.2013 bis 17.03.2013, von 09.04.2013 bis 15.05.2013, am 18.06.2013, von 19.10.2013 bis 02.11.2013, von 10.01.2014 bis 12.01.2014, von 04.08.2014 bis 12.10.2014, von 11.12.2015 bis 20.04.2016, von 23.04.2016 bis 01.05.2016 und von 24.09.2019 bis 20.11.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren eine von zahlreichen Personen unterfertigte – undatierte – Unterstützungserklärung vor. Er verfügt hier über keine Freunde mehr. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit ca. drei Jahre in einem Fußballverein aktiv. Aktuell ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet aktuell weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch legaler Erwerbsarbeit nach. Er verfügt auf Grund seiner Anhaltung in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse. Auf Grund seiner Unterhaltspflichten hat der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von zumindest EUR 14.000,00. Der Beschwerdeführer verfügt für die Zeit nach seiner Haftentlassung über keine Einstellungszusage.
In Österreich leben die Eltern, der Bruder, die Schwester, die Lebensgefährtin bzw. Verlobte und die zwei minderjährigen Kinder sowie zwei Tanten des Beschwerdeführers. Der Vater verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers besitzen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Schwester des Beschwerdeführers erlangte bereits die österreichische Staatsangehörigkeit. Mehrere Tanten des Beschwerdeführers sind in der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich aufhältig. Weitere Verwandte leben in England und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Der Beschwerdeführer ging vor etwa elf Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen ein. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Frau verlobt und hat mit ihr eine gemeinsame zehnjährige Tochter, die gleichfalls österreichische Staatsangehörige ist. Diese Tochter spricht neben Deutsch auch Türkisch. Der Beschwerdeführer lebte mit diesen beiden Personen vor dem Antritt seiner derzeit zu verbüßenden Haftstrafe in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat zudem mit einer anderen Frau eine neunjährige Tochter, die auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig. Die Verlobte kümmert sich während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers um die gemeinsame Tochter. Abgesehen von der Haushaltführung und der Kinderbetreuung geht die Verlobte des Beschwerdeführers zwei Teilzeitbeschäftigungen als Reinigungskraft nach. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter regemäßig über Videotelefonie in Kontakt. Des Weiteren erhält er während der Anhaltung in der Strafhaft gelegentlich von seiner Verlobten, seiner Tochter, seinen Eltern und seinen Geschwistern Besuch. Zur jüngeren Tochter bestand nie ein Kontakt. Diese lebt bei der Kindesmutter und ihrem Stiefvater.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.01.2004, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB – einer Jugendstraftat – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.11.2004, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.12.2004, XXXX , widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2003 in XXXX zwei Tafeln Schokolade und eine Packung Toblerone im Wert von € 6,17 gestohlen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.01.2004, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB – einer Jugendstraftat – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.11.2004, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.12.2004, römisch 40 , widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2003 in römisch 40 zwei Tafeln Schokolade und eine Packung Toblerone im Wert von € 6,17 gestohlen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.03.2004, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,00, insgesamt € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen), verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2004, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.12.2004, XXXX , widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im November 2003 einem Mann dadurch, dass er ein Klappmesser zog und ihm dieses wortlos mit der Klingenspitze voran vorhielt, mit einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und nachfolgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.03.2004, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,00, insgesamt € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen), verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2004, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.12.2004, römisch 40 , widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im November 2003 einem Mann dadurch, dass er ein Klappmesser zog und ihm dieses wortlos mit der Klingenspitze voran vorhielt, mit einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und nachfolgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
a) am 12.11.2003 einer Frau Bargeld von € 26,00,
b) am 17.12.2003 dieser Frau Bargeld von € 10,00,
c) am 24.11.2003 einer weiteren Frau Bargeld von € 5,00,
d) am 01.12.2003 dieser zweiten Frau Bargeld von € 3,00,
e) am 01.12.2003 einer dritten Frau Bargeld von € 10,00,
f) am 03.12.2003 Verfügungsberechtigten einer Hauptschule Bargeld von € 10,00, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger mit einer ungleichartigen strafbaren Handlung sowie die Wiederholung der Diebstähle berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.11.2004, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 StGB – Jugendstraftaten – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2005, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , 20 Hv 2/04l, widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im August 2004 in einem Freibad einem Mann ein Mobiltelefon weggenommen sowie einen weiteren Mann dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe das Mobiltelefon gestohlen, wobei der Beschwerdeführer wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.11.2004, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB – Jugendstraftaten – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.11.2005, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , 20 Hv 2/04l, widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im August 2004 in einem Freibad einem Mann ein Mobiltelefon weggenommen sowie einen weiteren Mann dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe das Mobiltelefon gestohlen, wobei der Beschwerdeführer wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.12.2004, XXXX , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB – Jugendstraftaten – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.11.2004, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2005, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.12.2004, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB – Jugendstraftaten – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.11.2004, römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.11.2005, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat in XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichDer Beschwerdeführer hat in römisch 40 fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1) alleine im August 2004 einem Mann Bargeld von € 150,00 durch Einbruch in ein Lebensmittelgeschäft
2) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter
a) im Juli 2004 einer Frau ein Wertkartenmobiltelefon im Wert von € 150,00,
b) im Sommer 2004 einem Mann sechs Packungen Zigaretten im Wert von € 19,20 durch Einbruch in das Badbuffet beim Schwimmbad,
c) Anfang September 2004 einer unbekannten Person eine Handkasse mit € 60,00 Bargeld,
d) im September 2004 Verfügungsberechtigten einer Stadtgemeinde eine versperrte Handkasse mit € 400,00 Bargeld und einem Mann ein Mobiltelefon im Wert von € 200,00 durch Einbruch in ein XXXX d) im September 2004 Verfügungsberechtigten einer Stadtgemeinde eine versperrte Handkasse mit € 400,00 Bargeld und einem Mann ein Mobiltelefon im Wert von € 200,00 durch Einbruch in ein römisch 40
und im Oktober 2004 durch die vor Polizeibeamten erhobene Behauptung, eine bestimmte Person sei beim Einbruchsdiebstahl in das Lebensmittelgeschäft im August 2004 beteiligt gewesen, diesen einer mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen sowie deren Wiederholung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2005, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 09.01.2006, XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, erster Fall, StGB – eine Jugendstraftat – zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Drei Monate der Freiheitsstrafe wurden bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2008, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.11.2005, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 09.01.2006, römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, erster Fall, StGB – eine Jugendstraftat – zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Drei Monate der Freiheitsstrafe wurden bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2008, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer nachfolgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1) im Dezember 2004 einem Mann Bargeld von ca. € 25,00,
2) im Dezember 2004 einer unbekannten Person Bargeld, wobei es beim Versuch geblieben ist,
3) im März 2005 Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Notebooks im Wert von € 3.018,00 + MWSt,3) im März 2005 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Notebooks im Wert von € 3.018,00 + MWSt,
4) im März 2005 einem Mann ein Mobiltelefon im Wert von € 569,00,
5) im März 2005 einer Frau ein Mobiltelefon im Wert von € 250,00,
6) im Sommer 2004 unbekannt gebliebenen Personen Bargeld von ca. € 30,00,
7) im Februar 2005 einem Mann zwei Softguns im Wert von € 172,00 durch Einsteigen in ein Wohngebäude,
8) im März 2005 Verfügungsberechtigten eines Getränkeunternehmens durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten, wobei es beim Versuch geblieben ist,
9) im März 2005 Verfügungsberechtigten eines weiteren Getränkeunternehmens durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, wonach eine Tat beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen, wenngleich diese zwei Mal im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stünden, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der zweimaligen gerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls seine Tathandlungen völlig unbeeindruckt fortgesetzt hat, berücksichtigt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, wonach eine Tat beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen, wenngleich diese zwei Mal im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stünden, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der zweimaligen gerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls seine Tathandlungen völlig unbeeindruckt fortgesetzt hat, berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2008, XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2008, römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im November 2007 versucht, Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelunternehmens fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in das Geschäftslokal und Aufbrechen eines Büroraumes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.06.2008, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2008, XXXX , von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.06.2008, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2008, römisch 40 , von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2008 einen Mann mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er am Telefon zu ihm geäußert habe, dass er ihn abstechen werde, dass er seine ganze Familie umbringen werde und dass er seine Mutter „ficken“ werde. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2009, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21.04.2009, XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, vierter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2009, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21.04.2009, römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, vierter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer (und weitere Täter) in XXXX und andernorts – teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken – (auch) mit anderen Mittätern Bargeld, Werkzeuge, elektronische Geräte, Tresore, Uhren, Zigaretten uam, vorwiegend durch Einbrechen in Unternehmensgebäude, Baucontainer, Vereinslokale, Imbissstände, eine Schule oder Aufbrechen von Getränkeautomaten, Aktenschränken oder Schubladen mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung (auch) von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht. Hinsichtlich den Beschwerdeführer betraf dies im Zeitraum von 04.06. bis 13.09.2008 insgesamt 32 (davon 30 einbruchsqualifizierten) Angriffe sowie Diebesgut im Wert von insgesamt ca. € 20.000,?, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb. Bei der Strafzumessung wurden seitens des Oberlandesgerichts Linz letztlich als mildernd der Umstand, wonach die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, das reumütige Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung, als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation, vier einschlägige Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten und der rasche Rückfall sowie der hohe Sachschaden, der durch einzelne Taten verursacht wurde, berücksichtigt. Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer (und weitere Täter) in römisch 40 und andernorts – teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken – (auch) mit anderen Mittätern Bargeld, Werkzeuge, elektronische Geräte, Tresore, Uhren, Zigaretten uam, vorwiegend durch Einbrechen in Unternehmensgebäude, Baucontainer, Vereinslokale, Imbissstände, eine Schule oder Aufbrechen von Getränkeautomaten, Aktenschränken oder Schubladen mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung (auch) von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht. Hinsichtlich den Beschwerdeführer betraf dies im Zeitraum von 04.06. bis 13.09.2008 insgesamt 32 (davon 30 einbruchsqualifizierten) Angriffe sowie Diebesgut im Wert von insgesamt ca. € 20.000,, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb. Bei der Strafzumessung wurden seitens des Oberlandesgerichts Linz letztlich als mildernd der Umstand, wonach die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, das reumütige Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung, als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation, vier einschlägige Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten und der rasche Rückfall sowie der hohe Sachschaden, der durch einzelne Taten verursacht wurde, berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.06.2010, XXXX , wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im August 2009 in der Justizanstalt XXXX einen Mithäftling dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt hat, obwohl er wusste, dass diese falsch ist, nämlich durch die Behauptung vor Polizeibeamten der Mithäftling habe vorschriftswidrig Suchtgifte (Cannabis) erworben, besessen, in die Justizanstalt XXXX befördert, anderen überlassen und gewinnbringend weiterverkauft. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, dass es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen handle, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.06.2010, römisch 40 , wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im August 2009 in der Justizanstalt römisch 40 einen Mithäftling dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt hat, obwohl er wusste, dass diese falsch ist, nämlich durch die Behauptung vor Polizeibeamten der Mithäftling habe vorschriftswidrig Suchtgifte (Cannabis) erworben, besessen, in die Justizanstalt römisch 40 befördert, anderen überlassen und gewinnbringend weiterverkauft. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, dass es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen handle, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.02.2012, XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.02.2012, römisch 40 , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer im Dezember 2011 den PKW einer Frau durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Motorhaube beschädigt, wodurch ein Schaden von ca. € 744,00 entstanden ist und versucht die PKWs einer weiteren Frau und eines Mannes zu beschädigen, indem er mit dem Fuß gegen diese PKWs getreten hat. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Tatsachengeständnis gewertet, als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2012, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.02.2012, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.11.2012, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.02.2012, römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer im Jänner 2012 einem Mann durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, am Körper verletzt, wodurch das Opfer eine Prellung an der Nase mit Bruch des Knorpels erlitten hat. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die massiv einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.12.2013, XXXX , wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und vierter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.03.2015, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.12.2013, römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und vierter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.03.2015, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.2012 bis 08.05.2013 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest neun Gramm Cannabiskraut und am 09.08.2012 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 9,2 Gramm Cannabisharz und 0,3 Gramm Methamphetamin von unbekannten Personen für den Eigenkonsum erworben, besessen und teilweise nach XXXX befördert. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.2012 bis 08.05.2013 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest neun Gramm Cannabiskraut und am 09.08.2012 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 9,2 Gramm Cannabisharz und 0,3 Gramm Methamphetamin von unbekannten Personen für den Eigenkonsum erworben, besessen und teilweise nach römisch 40 befördert. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.03.2015, XXXX , wegen des Verbrechens Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.03.2015, römisch 40 , wegen des Verbrechens Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Bei den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten haben bzw. hat der Beschwerdeführer und vier weitere Täter zu den nachfolgenden Zeiten an nachgenannten Orten teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erste Alternative StGB) teils als Beitragstäter (§ 12 dritte Alternative) andere fremde bewegliche Sachen durch Einbrechen bzw. Einsteigen in ein Gebäude bzw. Einbrechen und Eindringen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, bzw. Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar einer der anderen Täter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 07. und 08.08.2014 in Ried im Innkreis Verfügungsberechtigten der Firma „ XXXX “ durch Aufdrücken eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude zumindest € 80,00 in bar und der Beschwerdeführer am 17.08.2014 durch Einsteigen in das Gebäude einer Bar zum Nachteil verschiedener (namentlich nicht zuordenbarer) Damen, darunter aber eine namentlich bekannte Person, gesamt zwei Laptops im Wert von zumindest € 250,00 und Bargeld im Wert von zumindest € 145,00, wobei ein anderer der Täter zu dieser Tat dadurch kausal beitrug, dass er dem Beschwerdeführer das Einsteigen durch Leisten einer sogenannten „Räuberleiter“ ermöglichte und ihn darüber informierte, dass sich niemand an der Tatörtlichkeit im oberen Beriech der Bar befand. Der Beschwerdeführer hat zudem im August 2014 in Ried im Innkreis die Bankomatkarte der namentlich bekannten Person, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch Wegwerfen unterdrückt und dadurch, dass er im Rahmen des Einbruchsdiebstahls am 17.08.2014 drei Geldbörsen an sich nahm und wegwarf, verschiedene (namentlich nicht zuordenbare) Damen, darunter jedenfalls aber eine namentlich bekannte Person, geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung und sechs einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.Bei den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten haben bzw. hat der Beschwerdeführer und vier weitere Täter zu den nachfolgenden Zeiten an nachgenannten Orten teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erste Alternative StGB) teils als Beitragstäter (Paragraph 12, dritte Alternative) andere fremde bewegliche Sachen durch Einbrechen bzw. Einsteigen in ein Gebäude bzw. Einbrechen und Eindringen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, bzw. Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar einer der anderen Täter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 07. und 08.08.2014 in Ried im Innkreis Verfügungsberechtigten der Firma „ römisch 40 “ durch Aufdrücken eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude zumindest € 80,00 in bar und der Beschwerdeführer am 17.08.2014 durch Einsteigen in das Gebäude einer Bar zum Nachteil verschiedener (namentlich nicht zuordenbarer) Damen, darunter aber eine namentlich bekannte Person, gesamt zwei Laptops im Wert von zumindest € 250,00 und Bargeld im Wert von zumindest € 145,00, wobei ein anderer der Täter zu dieser Tat dadurch kausal beitrug, dass er dem Beschwerdeführer das Einsteigen durch Leisten einer sogenannten „Räuberleiter“ ermöglichte und ihn darüber informierte, dass sich niemand an der Tatörtlichkeit im oberen Beriech der Bar befand. Der Beschwerdeführer hat zudem im August 2014 in Ried im Innkreis die Bankomatkarte der namentlich bekannten Person, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch Wegwerfen unterdrückt und dadurch, dass er im Rahmen des Einbruchsdiebstahls am 17.08.2014 drei Geldbörsen an sich nahm und wegwarf, verschiedene (namentlich nicht zuordenbare) Damen, darunter jedenfalls aber eine namentlich bekannte Person, geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung und sechs einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.02.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschuleden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000.?. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100,? aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,?). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des § 39 StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.02.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschuleden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000.. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100, aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des Paragraph 39, StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von EUR 60,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von einem Tag und drei Stunden, und nach § 97 Abs. 5 StVO mit einer Geldstrafe von EUR 80,00 für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von einem Tag und 13 Stunden, rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 60,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von einem Tag und drei Stunden, und nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 80,00 für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von einem Tag und 13 Stunden, rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer befand sich von 14.09.2008 bis 09.09.2009, von 11.11.2013 bis 10.01.2014 und von 13.10.2014 bis 11.12.2015 in Haft. Seit 14.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Das errechnete Strafende ist der 13.11.2030. Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teil und absolviert einerseits seit 05.10.2021 die Bildungsveranstaltung „Metallbearbeitung – Lehrgang mit Praxis“ und andererseits seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“. Für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizanstalt erlangte der Beschwerdeführer eine Vormerkung.
Zur Lage in der Türkei:
COVID-19
In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund 6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021).
Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).
Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen Covid-Zertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021).
Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).
Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die türkische Wirtschaft war eine der wenigen in der G20-Gruppe und der OECD, die 2020 ein positives Wachstum verzeichnete. Ein günstiger Basiseffekt, eine Lockerung der Beschränkungen durch beschleunigte Impfungen und eine unterstützende Auslandsnachfrage führten zu einem zweistelligen BIP-Wachstum in der ersten Hälfte des Jahres 2021, wodurch die Wirtschaft und die Beschäftigungsquote wieder das Vorkrisenniveau erreichten. Für 2021 wird mit einem BIP-Wachstum von 8,5 % gerechnet, aber die Wiederherstellung der geldpolitischen Glaubwürdigkeit und die Eindämmung der hohen und rasch steigenden Inflation - über 19% bereits im August 2021, sowie 29% bei Lebensmitteln - werden die größten Herausforderungen sein (WB 12.10.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings auch mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) erkauft. Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 27.5.2021).
2020 mussten rund hunderttausend kleine Betriebe schließen. In den ersten drei Monaten von 2021 machten 30.000 Gewerbebetriebe zu, neun Millionen Menschen sind erwerbslos. In jedem Haushalt sucht mindestens eine Person Arbeit. Laut Umfragen im April können 53,6% der Bürger gerade ihre Bedürfnisse decken. 26,6% haben nicht genug für ihre Grundbedürfnisse. Wer in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, hat aus Mangel seine Ernährungsgewohnheiten umgestellt. Laut einer von der EU finanziell unterstützten Studie ist in den letzten zwölf Monaten der Konsum von Hühnerfleisch von 18,5% auf 4% gesunken, der von Fisch von 10,4% auf 2,9%. Der Konsum von Pflanzenöl ging um 32% zurück (FAZ 20.5.2021).
Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5% aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Eine Simulationsanalyse der Auswirkungen der Pandemie deutet darauf hin, dass es in der Türkei im Jahr 2021 1,6 Millionen mehr arme Menschen geben wird als 2020, womit die höchste Armutsquote seit 2012 erreicht wird. Rasches und frühzeitiges Handeln der Regierung, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Haushalte, verhinderte laut Weltbank Schlimmeres. Diese Maßnahmen liefen jedoch im Juli 2021 aus, und die zunehmenden COVID-19-Fälle und Schließungen werden zusätzliche Unterstützung zum Schutz gefährdeter Haushalte erfordern. Der starke Aufschwung des Wirtschaftswachstums, des Arbeitsmarktes und der Haushaltseinkommen wird die Armutsquote voraussichtlich von 12,2% im Jahr 2020 auf 11,6% im Jahr 2021 senken. Die weitere Verringerung der Armut hängt davon ab, so die Weltbank, ob ein umfassender Aufschwung mit angemessener Unterstützung für gefährdete Gruppen gewährleistet wird (WB 12.10.2021).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 3.6.2021, S.21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 3.6.2021, S.21f.). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1.177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 10.2020).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1.177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vergleiche ÖB 10.2020).
Der Gesetzgeber hatte mit Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 den Übergangs-Artikel 23 in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen. Durch diese Regelung sind die Leistungsvoraussetzungen bei Kurzarbeitergeldanträgen gelockert geworden. Die Regelung war bis zum 20.6.2020 gültig. Nach dieser Regelung genügte es, wenn die versicherte Person in den letzten drei Jahren statt für 600 Tage nur für 450 Tage Beiträge entrichtet hat und vor dem Leistungsantrag lediglich für 60 statt 120 Tage ununterbrochen beschäftigt war. Mit Gesetz Nr. 7252 vom 23.7.2020 wurde Übergangs-Artikel 23 Abs. 3 umgeschrieben: Der Staatspräsident wurde hierdurch ermächtigt die Regelung bis zum 30.6.2021 branchenübergreifend oder auf Branchenebene zu verlängern (MPI-SR 3.2021, S. 6f).Der Gesetzgeber hatte mit Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 den Übergangs-Artikel 23 in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen. Durch diese Regelung sind die Leistungsvoraussetzungen bei Kurzarbeitergeldanträgen gelockert geworden. Die Regelung war bis zum 20.6.2020 gültig. Nach dieser Regelung genügte es, wenn die versicherte Person in den letzten drei Jahren statt für 600 Tage nur für 450 Tage Beiträge entrichtet hat und vor dem Leistungsantrag lediglich für 60 statt 120 Tage ununterbrochen beschäftigt war. Mit Gesetz Nr. 7252 vom 23.7.2020 wurde Übergangs-Artikel 23 Absatz 3, umgeschrieben: Der Staatspräsident wurde hierdurch ermächtigt die Regelung bis zum 30.6.2021 branchenübergreifend oder auf Branchenebene zu verlängern (MPI-SR 3.2021, S. 6f).
Pension
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
Staatsbürger über 18 Jahre; Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar); Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
Anmelden bei der Sozialversicherung SGK; Hausfrauen müssen sich bei Ba?kur anmelden; Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr
Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 2021).
Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-?? – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).
Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 3.6.2020, S.22). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Das Gesundheitsministerium plant, bis 2021 in weiteren 19 Provinzen noch jeweils ein AMATEM-Zentrum mit einer Gesamtkapazität von 725 Betten einzurichten. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.6.2020, S.22f.).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in Sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in Sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vergleiche AA 16.11.2021). Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).
Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com; Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/; TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten – bis 26.03.2022 gültigen – Reisepass (IZR-Auszug). Dass der Beschwerdeführer Moslem und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.
Die weiteren Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seiner Herkunft in der Türkei sowie zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung in Österreich waren ebenfalls auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem vorgelegten Zeugnis über die Absolvierung der theoretischen Prüfung für den Lehrberuf Kunststoffformgeber (AS 339), zu treffen.
Die Feststellungen zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Vaters (Seite 9, 11f des Verhandlungsprotokolls). In jedem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Großvater väterlicherseits, seinem Onkel väterlicherseits und zu den Kindern seines Onkels – sollte momentan tatsächlich keiner bestehen – wieder aufnehmen könnte, da es zu keinem gravierenden Zerwürfnis innerhalb der Familie gekommen ist.
Die Feststellung zur Umgangssprache des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und deren regelmäßigen Aufenthalten in der Türkei ergeben sich gleichfalls aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Vaters in der mündlichen Verhandlung (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer konkret Kurdisch beherrscht, ist bezüglich der Kenntnisse der türkischen Sprache festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gestellten Fragen vor der belangten Behörde sowie den schriftlichen Stellungnahmen seine diesbezüglichen Ausführungen abänderte. Der Beschwerdeführer selbst erweckte zunächst vor der belangten Behörde am 30.07.2020 den Eindruck, dass er Türkisch – und ein wenig Kurdisch – sprechen würde (AS 345). Im Zuge seiner Beschwerde vom 19.10.2020 behauptete der Beschwerdeführer dann im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung, dass er nicht ausreichend Türkisch spreche, um dort zu leben, eine Arbeit zu finden bzw. sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen zu können. Er beherrsche lediglich ein wenig den Dialekt der in der Region Sivas gesprochen werde (AS 521; vgl. auch die identen bzw. ähnlichen Angaben in der Beschwerde vom 02.11.2021 und in der Stellungnahme vom 24.03.2022). Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2021 legte der Beschwerdeführer – abermals abweichend – dar, Kurdisch schlecht und Türkisch normal zu sprechen, wobei er sich mit seiner Mutter auch auf Türkisch unterhalte. Insgesamt entstand auf diese Weise der Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, die National- und Amtssprache seines Herkunftsstaats Türkisch in alltagstauglicher Weise zu beherrschen, während von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Schriftsätze und selbst noch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) beständig versucht wurde, die Kenntnisse der türkischen Sprache des Beschwerdeführers als nicht ausreichend für eine Rückkehr in die Türkei darzustellen. Insoweit der als Zeuge einvernommene Vater in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch erläuterte, dass sowohl er als auch dessen Ehegattin mit dem Beschwerdeführer Türkisch sprechen würden (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und dies der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), so war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über alltagstaugliche Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt, mag er auch Türkisch allenfalls in Dialekt und nicht Hoch-Türkisch sprechen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer oder dessen Vater zum gegebenen Zeitpunkt Gründe haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich, was letztlich sogar die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung indirekt anerkannte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer konkret Kurdisch beherrscht, ist bezüglich der Kenntnisse der türkischen Sprache festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gestellten Fragen vor der belangten Behörde sowie den schriftlichen Stellungnahmen seine diesbezüglichen Ausführungen abänderte. Der Beschwerdeführer selbst erweckte zunächst vor der belangten Behörde am 30.07.2020 den Eindruck, dass er Türkisch – und ein wenig Kurdisch – sprechen würde (AS 345). Im Zuge seiner Beschwerde vom 19.10.2020 behauptete der Beschwerdeführer dann im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung, dass er nicht ausreichend Türkisch spreche, um dort zu leben, eine Arbeit zu finden bzw. sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen zu können. Er beherrsche lediglich ein wenig den Dialekt der in der Region Sivas gesprochen werde (AS 521; vergleiche auch die identen bzw. ähnlichen Angaben in der Beschwerde vom 02.11.2021 und in der Stellungnahme vom 24.03.2022). Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2021 legte der Beschwerdeführer – abermals abweichend – dar, Kurdisch schlecht und Türkisch normal zu sprechen, wobei er sich mit seiner Mutter auch auf Türkisch unterhalte. Insgesamt entstand auf diese Weise der Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, die National- und Amtssprache seines Herkunftsstaats Türkisch in alltagstauglicher Weise zu beherrschen, während von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Schriftsätze und selbst noch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) beständig versucht wurde, die Kenntnisse der türkischen Sprache des Beschwerdeführers als nicht ausreichend für eine Rückkehr in die Türkei darzustellen. Insoweit der als Zeuge einvernommene Vater in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch erläuterte, dass sowohl er als auch dessen Ehegattin mit dem Beschwerdeführer Türkisch sprechen würden (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und dies der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), so war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über alltagstaugliche Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt, mag er auch Türkisch allenfalls in Dialekt und nicht Hoch-Türkisch sprechen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer oder dessen Vater zum gegebenen Zeitpunkt Gründe haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich, was letztlich sogar die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung indirekt anerkannte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.
Zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet machte der Beschwerdeführer und dessen Vater vor der belangten Behörde (AS 345, 368; Seite 3 der Niederschrift vom 22.09.2021) und in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmende Angaben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel und dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem IZR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer außerdem über ein vom türkischen Konsulat in Salzburg am 27.03.2012 ausgestelltes türkisches Reisedokument verfügt(e), von welchem er in seiner letzten Einvernahme vor dem BFA im Ergebnis behauptete, dass er über dessen Verbleib keine genauen Angaben machen konnte, ergibt sich aus dem Protokoll dieser Einvernahme (Seite 3 der Niederschrift vom 22.09.2021) und einer Einsichtnahme in einen IZR-Auszug.
Die Feststellungen zur Dauer, zur Beständigkeit und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt- und dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 345; Seite 3f, 6 der Niederschrift vom 22.09.2021) in Zusammenschau mit den Eintragungen im IZR. Die Feststellungen zu den urlaubsbedingten Aufenthalten in der Türkei in den Jahren 2004, 2015 oder 2016 und 2018 basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 345; Seite 3f der Niederschrift vom 22.09.2021; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf muttersprachlichem Niveau konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte, selbst ein Bild machen (vgl. Seite 1ff des Verhandlungsprotokolls). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf muttersprachlichem Niveau konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte, selbst ein Bild machen vergleiche Seite 1ff des Verhandlungsprotokolls).
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Datenbankauszug zu den vom Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnissen bzw. den bezogenen Unterstützungsleistungen eingeholt, auf deren Grundlage die angeführten Feststellungen zu treffen waren.
Die von zahlreichen Personen unterfertigte – undatierte – Unterstützungserklärung ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Den Feststellungen zum nicht mehr vorhanden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ca. drei Jahre in einem Fußballverein aktiv war, sagte er glaubhaft aus (Seite 7 der Niederschrift vom 22.09.2021). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch legaler Erwerbsarbeit nachgeht und aktuell nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, ergeben sich (bisweilen im Umkehrschluss) aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 345ff; Seite 7 der Niederschrift vom 22.09.2021) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls).
Dass er auf Grund seiner Anhaltung in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse verfügt und stattdessen auf Grund seiner Unterhaltspflichten Schulden in der Höhe von zumindest EUR 14.000,00 hat, ergibt sich (bisweilen im Umkehrschluss) ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 349; Seite 4f der Niederschrift vom 22.09.2021) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise über eine für die Zeit nach seiner Haftentlassung vorliegende Einstellungszusage in Österreich vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.
Die Feststellungen zu den in Österreich, in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, England und der Schweizerischen Eidgenossenschaft lebenden Familienangehörigen folgt im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Verfahren, wobei kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht besteht, an diesen Ausführungen zu zweifeln (Seite 4f der Niederschrift vom 22.09.2021; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Schwester ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepass und die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers ergeben sich aus IZR-Auszügen. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 347; Seite 5 der Niederschrift vom 22.09.2021) in Zusammenschau mit ZMR-Auszügen bezüglich dieser Personen.
Die Feststellungen zur Unterhaltspflicht und zum fehlenden Kontakt zur jüngeren Tochter sowie deren Wohnort bei der Kindesmutter und dem Stiefvater ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Pflege und Erziehung der älteren Tochter durch die Lebensgefährtin bzw. Verlobte und deren – abgesehen von der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung – ausgeübten Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) und der Stellungnahme der Lebensgefährtin bzw. Verlobten vom 05.04.2022 (OZ 30). Die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffte Besucher- und Telefonliste der zuständigen Justizanstalt (OZ 18) belegt, dass der Beschwerdeführer während der derzeitigen Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt regelmäßig mit seiner Verlobten und der älteren Tochter über Videotelefonie in Kontakt steht und gelegentlich von seiner Verlobten, seiner Tochter, seinen Eltern und seinen Geschwistern Besuch erhält.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 347; Seite 2 der Niederschrift vom 22.09.2021) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige in Österreich erworbene Schulausbildung und Berufserfahrung als Arbeiter. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich im gegenständlichen Verfahren betonte, im Bundesgebiet nach Verbüßung der Haftstrafe ein produktives Leben führen zu wollen.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den angeführten Urteilen.
Anhand des im Gerichtsakt enthaltenen Auszugs aus dem von einer österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde geführten Verwaltungsvorstrafenstrafregister waren schließlich die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen zu treffen (OZ 21).
Die Feststellungen zur Dauer der vom Beschwerdeführer verbüßten Haftstrafen und zum Beginn der aktuell zu verbüßenden Haftstrafe basieren auf einer Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Die Feststellung zum errechneten Haftende ergeben sich aus einer Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden der zuständigen Justizanstalt (AS 99). Dass der Beschwerdeführer im Zuge der aktuellen Strafhaft von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teilnahm, seit 05.10.2021 die Bildungsveranstaltung „Metallbearbeitung – Lehrgang mit Praxis“ und seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“ absolviert sowie für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizanstalt eine Vormerkung erlangte, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor und ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (OZ 26).
Die getroffenen Feststellungen zur Türkei beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation für die Türkei (Version 4). Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertretung traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Wenn in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.03.2022 auf einzelne Passagen aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen zur Situation in der Türkei zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts verwiesen wird (OZ 26), zeigt die Stellungnahme somit diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwuchs.Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwuchs.
Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (3) …Paragraph 52, (1) – (3) …
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
2. - 3. …
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. …(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 2. - 3. …, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. …
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) – (8) …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
§ 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet auszugsweise:Paragraph 11, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) …Paragraph 11, (1) …
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn, 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;, 2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;, 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;, 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;, 5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;, 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und, 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) …
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. …(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn, 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder, 2. …
(5) - (7) …“
§ 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
2. Der Beschwerdeführer hatte einen bis 22.04.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und stellte vor dessen Ablauf am 09.03.2021 einen Verlängerungsantrag. Er ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.2. Der Beschwerdeführer hatte einen bis 22.04.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und stellte vor dessen Ablauf am 09.03.2021 einen Verlängerungsantrag. Er ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Das BFA geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zur Anwendung gelange. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hätte allerdings vorausgesetzt, dass nachträglich ein Versagungsgrund entweder eingetreten oder bekannt geworden ist, welcher der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist jedoch am 22.04.2021 abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren ist anhängig, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt in Frage kommt (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316).Das BFA geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gelange. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hätte allerdings vorausgesetzt, dass nachträglich ein Versagungsgrund entweder eingetreten oder bekannt geworden ist, welcher der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist jedoch am 22.04.2021 abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren ist anhängig, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt in Frage kommt vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316).
Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach §11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach §11 Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Es ist daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.02.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschulden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000,?. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100,? aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,?). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des § 39 StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.02.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschulden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000,. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100, aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des Paragraph 39, StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Auf Grund der Begehung eines schweren Raubes und Freiheitsentziehung, der mit elf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor (vgl. dazu VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0302, wonach eine Verurteilung zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit darstellt). Auf Grund der Begehung eines schweren Raubes und Freiheitsentziehung, der mit elf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor vergleiche dazu VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0302, wonach eine Verurteilung zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit darstellt).
Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten lässt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie erkennen. Die verhältnismäßig geringen Schulden in Höhe von € 3.000,? veranlassten den Beschwerdeführer zu der von ihm verübten gravierenden Straftat. Auch die gesundheitlichen Probleme des ihm persönlich bekannten Opfers ließen ihn nicht vor der Tatbegehung abhalten und lässt auf eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle schließen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit regelmäßig zu bedingten und auch unbedingten Haftstrafen verurteilt und trotz des Verspürens des Haftübels wurde er innerhalb kürzester Zeit – auch innerhalb offener Probezeiten – erneut straffällig. Auch die Geburt seiner Töchter und sein familiäres Umfeld in Österreich konnten ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Der 32-jährige Beschwerdeführer, der erstmals im Alter von nur 15 Jahren strafrechtlich verurteilt wurde, zeigte in der Vergangenheit bereits ein erhöhtes Gewalt- und Aggressionspotential, wie sich aus den Verurteilungen erschließen lässt. Es steht daher außer Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nunmehr Schulden in Höhe von zumindest € 14.000,? hat, die ebenso eine Wiederholungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung eingestand, Straftaten begangen zu haben, um seine Geldprobleme zu lösen.
In den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, er habe sich in der Haft verändert und möchte sich ein Leben abseits der Kriminalität aufbauen, jedoch wurde nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem wieder rechtschaffenen Leben wird wohl die Schuldeinsicht und Übernahme der Verantwortung für das eigene Fehlverhalten sein. Da der Beschwerdeführer befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Februar 2020 wegen schweren Raubes und Freiheitsentziehung behauptete, das damalige Opfer nicht gezielt ausgesucht zu haben, vielmehr dies eine Nacht- und Nebelaktion gewesen sei, zumal er und sein Komplize Schulden gehabt hätten und „auf Drogen“ gewesen seien, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung, mögen ihm seine Taten nun auch leidtun (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Tatsächlich kann den Entscheidungsgründen des Strafurteils entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Familie des Opfers über seinen Ex-Schwiegervater kannte und etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei der Familie des Opfers war. Er kannte die Situation vor Ort bzw. wusste genau, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus vorhanden ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass dieses bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Er schlug seinem Mittäter daher vor, die gemeinsamen Geldsorgen durch einen Überfall auf das Opfer zu lösen (AS 4f). Von einer zufälligen Auswahl des Opfers und einer spontan begangenen Tat kann insoweit keine Rede sein. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich auch anhand seiner Äußerungen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten, wonach er in der Vergangenheit viel dem Glücksspiel gefrönt, Drogen genommen und an die falschen Freunde geraten sei (AS 351; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation auch andere Personen verantwortlich. Dieser Eindruck konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dadurch bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer auch wiederholt auf seine mangelnde Akzeptanz in der Schule als Person mit Migrationshintergrund verwies (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die zuletzt begangene Straftat zu bereuen, kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend seine schwierige Situation seit seiner Jugend verantwortlich für sein Fehlverhalten macht. Auch wenn es bedauerlich ist, dass der Beschwerdeführer als Person mit Migrationshintergrund unter schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist und ihm subjektives Leid zugefügt worden sein soll, so liegt es am erwachsenen Beschwerdeführer selbst, sein Leben „in die Hand zu nehmen“ und „selbst zum Positiven“ zu gestalten. Diese Erkenntnis hat er jedoch noch nicht verinnerlicht.
Insofern die Schwester des Beschwerdeführers in der Verhandlung dem Beschwerdeführer Unterstützung in Aussicht stellt, ist zu entgegnen, dass diese bereits in der Vergangenheit ein enges Verhältnis gehabt haben, so dass es schon bisher in der Ingerenz des Beschwerdeführers gelegen gewesen wäre, diese Hilfe auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weshalb auch die in Aussicht gestellte Hilfe nicht zu einer maßgeblichen Abänderung der Zukunftsprognose zu führen vermag.
Nach umfassender Erwägung ist trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, auf Grund der massiven Vorstrafenbelastung in den letzten Jahren, der hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der mangelnden Anzeichen für einen Bewusstseinswandel im Hinblick auf die Verantwortung für sein eigenes Leben als Erwachsener (unabhängig von seiner Situation als Jugendlicher mit Migrationshintergrund), der Art der zuletzt begangenen Straftat, die sich insbesondere gegen das Eigentum und auch die körperliche Integrität anderer richtete, seiner wiederholten raschen Rückfälle, der Tatbegehung während offener Probezeiten, und der Tatsache, dass weder seine familiären Bindungen noch das erlittene Haftübel Rückfälle verhindern konnten, somit auch weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Es muss von einer nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit ausgegangen werden.
Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann insoweit ebenso wenig ausgegangen werden.Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann insoweit ebenso wenig ausgegangen werden.
Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teil und absolviert seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“. Für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizanstalt erlangte der Beschwerdeführer eine Vormerkung. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teil und absolviert seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“. Für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizanstalt erlangte der Beschwerdeführer eine Vormerkung. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484).
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.
Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegen, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegen, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.
3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von ca. zweieinhalb Jahren nach Österreich.
Der Beschwerdeführer ist langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier aufgewachsen. Damit hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.Der Beschwerdeführer ist langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier aufgewachsen. Damit hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12).
Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).
Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN). Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN).
Auf Grund der Begehung eines schweren Raubes und Freiheitsentziehung, der mit elf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, liegt ein solcher Fall einer besonders gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit vor (vgl. dazu VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0302, wonach eine Verurteilung zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit darstellt). Auf Grund der Begehung eines schweren Raubes und Freiheitsentziehung, der mit elf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, liegt ein solcher Fall einer besonders gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit vor vergleiche dazu VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0302, wonach eine Verurteilung zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit darstellt).
Das bedeutet, dass von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, so dass auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass der Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ war, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes führt (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10, mwN, und zuletzt, auch unter Bezugnahme auf entsprechende Judikatur des EGMR, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11).Das bedeutet, dass von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, so dass auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass der Revisionswerber iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ war, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes führt vergleiche dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10, mwN, und zuletzt, auch unter Bezugnahme auf entsprechende Judikatur des EGMR, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11).
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und hat mit ihr eine gemeinsame zehnjährige Tochter, die ebenso österreichische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer hat zudem mit einer anderen Frau eine neunjährige Tochter, die ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Zudem leben in Österreich die Eltern, der Bruder und die Schwester sowie zwei Tanten des Beschwerdeführers. Durch die Rückkehrentscheidung erfolgt daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Hinsichtlich der Eltern, dem Bruder, der Schwester und den zwei Tanten des Beschwerdeführers sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und Geschwistern ein gutes Verhältnis hat und sie ihn in der Haft besuchen, wurden bloß übliche Bindungen und Hilfeleistungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. erwachsenen Geschwistern dargelegt, nicht jedoch wechselseitige essentielle Abhängigkeiten. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in ein Familienleben vor. Selbiges gilt umso mehr für die beiden in Österreich lebenden Tanten, die in der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich aufhältigen Tanten des Beschwerdeführers und die weiteren in England und der Schweizerischen Eidgenossenschaft lebenden Verwandten, zu denen aktuell nicht einmal ein Kontakt besteht.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Hinsichtlich der Eltern, dem Bruder, der Schwester und den zwei Tanten des Beschwerdeführers sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und Geschwistern ein gutes Verhältnis hat und sie ihn in der Haft besuchen, wurden bloß übliche Bindungen und Hilfeleistungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. erwachsenen Geschwistern dargelegt, nicht jedoch wechselseitige essentielle Abhängigkeiten. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in ein Familienleben vor. Selbiges gilt umso mehr für die beiden in Österreich lebenden Tanten, die in der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich aufhältigen Tanten des Beschwerdeführers und die weiteren in England und der Schweizerischen Eidgenossenschaft lebenden Verwandten, zu denen aktuell nicht einmal ein Kontakt besteht.
Die Rückkehrentscheidung bewirkt auch eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten und seinen beiden Kindern. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr großes Gewicht zukommt.
Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Eine Trennung, sogar von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Eine Trennung, sogar von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254). Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).
Der Beschwerdeführer befand sich von 14.09.2008 bis 09.09.2009, von 11.11.2013 bis 10.01.2014 und von 13.10.2014 bis 11.12.2015 in Haft. Seit 14.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Das errechnete Haftende ist der 13.11.2030. Während der vergangenen Gefängnisaufenthalte sowie des aktuellen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers kümmert(e) sich die Lebensgefährtin/Verlobte des Beschwerdeführers um die gemeinsame zehnjährige Tochter. Bedingt durch die Gefängnisaufenthalte war der Kontakt zu dieser Tochter schon in der Vergangenheit eingeschränkt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner zehnjährigen Tochter hervorgekommen. Die Lebensgefährtin/Verlobte kam in den vergangenen Jahren alleine mit ihrer Tochter zurecht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass das Kind auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Abgesehen von der Haushaltführung und der Kinderbetreuung geht die Lebensgefährtin/Verlobte des Beschwerdeführers zwei Teilzeitbeschäftigungen als Reinigungskraft nach. Der Beschwerdeführer kann seine Lebensgefährtin/Verlobte und sein Kind auch von der Türkei aus finanziell unterstützen. Außerdem halten sich die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich auf, auf deren Unterstützung die Lebensgefährtin/ Verlobte zurückgreifen kann. Was wiederum die zweite – neunjährige – Tochter betrifft, so kümmert sich deren Mutter und deren Stiefvater um dieses Kind. Anhaltspunkte für eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner neunjährigen Tochter sind ebenso wenig hervorgekommen, zumal zu dieser Tochter bislang überhaupt nie ein Kontakt bestand. Die Kindesmutter kam in den vergangenen Jahren gemeinsam mit dem Stiefvater mit ihrer Tochter zurecht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dieses Kind auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer kann im Übrigen auch dieses Kind von der Türkei aus finanziell unterstützen.
Die Kinder sind außerdem als österreichische Staatsangehörige im Wege des Sozialsystems jedenfalls in ihren Grundbedürfnissen abgesichert. Sie werden weiterhin die Schule besuchen und eine adäquate Beaufsichtigung und Betreuung durch die jeweilige Kindesmutter erfahren. Die finanzielle Situation der Lebensgefährtin bzw. Verlobten des Beschwerdeführers ist zwar als angespannt zu bezeichnen, jedoch gelang es auch dieser während der haftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers, die für die Lebenserhaltung erforderlichen Kosten aufzubringen und wurden im gegenständlichen keine dahingehenden Schwierigkeiten bzw. zukunftsbezogenen Befürchtungen vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Lebensgefährtin/Verlobten und den beiden Kindern in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten, wobei die Kinder zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers etwa 18 Jahre alt sein werden und sich der Kontakt in den nächsten Jahren ohnehin im Wesentlichen auf diese Kommunikationsformen beschränken müsste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Zur neunjährigen Tochter bestand bislang ohnehin nie Kontakt oder eine Beziehung. Im Hinblick auf die Töchter des Beschwerdeführers stellen sich ein telefonischer oder elektronischer Kontakt auf Grund deren fortgeschrittenen Lebensalters jedenfalls als zumutbar dar. Die Töchter des Beschwerdeführers sind nicht mehr im Kleinkindalter. Sie besuchen die Schule und sind in Anbetracht ihres Lebensalters und dem Schulbesuch im Umgang mit neuen Medien vertraut. Die Beziehung der zehnjährigen Tochter zum Beschwerdeführer ist des Weiteren nicht erst im Aufbau begriffen, sondern wurde bereits in der Vergangenheit geprägt. Jedenfalls kann bzw. könnte der regelmäßige Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, worunter auch die Beratung in Erziehungsfragen fällt. Entsprechendes gilt für Kontakte mit der Lebensgefährtin.Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Lebensgefährtin/Verlobten und den beiden Kindern in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten, wobei die Kinder zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers etwa 18 Jahre alt sein werden und sich der Kontakt in den nächsten Jahren ohnehin im Wesentlichen auf diese Kommunikationsformen beschränken müsste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Zur neunjährigen Tochter bestand bislang ohnehin nie Kontakt oder eine Beziehung. Im Hinblick auf die Töchter des Beschwerdeführers stellen sich ein telefonischer oder elektronischer Kontakt auf Grund deren fortgeschrittenen Lebensalters jedenfalls als zumutbar dar. Die Töchter des Beschwerdeführers sind nicht mehr im Kleinkindalter. Sie besuchen die Schule und sind in Anbetracht ihres Lebensalters und dem Schulbesuch im Umgang mit neuen Medien vertraut. Die Beziehung der zehnjährigen Tochter zum Beschwerdeführer ist des Weiteren nicht erst im Aufbau begriffen, sondern wurde bereits in der Vergangenheit geprägt. Jedenfalls kann bzw. könnte der regelmäßige Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, worunter auch die Beratung in Erziehungsfragen fällt. Entsprechendes gilt für Kontakte mit der Lebensgefährtin.
Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vgl. etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Wie bereits ausgeführt, bestand zur neunjährigen Tochter bislang in Österreich kein Kontakt, weshalb durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei keine Änderung der Situation eintritt. Mag die Lebensgefährtin/Verlobte auch in der Stellungnahme vom 05.04.2022 anführen, dass Reisen für sie und ihre Tochter (rein finanziell) nicht möglich wären, so könnte zumindest der Kontakt zur zehnjährigen Tochter durch gemeinsame Besuche der Eltern des Beschwerdeführers und der zehnjährigen Tochter, die überdies auch Türkisch spricht, in der Türkei aufrechterhalten werden. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich regelmäßig ca. alle zwei Jahre zu Urlaubszwecken für ca. drei Wochen in der Türkei auf und leben dabei beim Großvater väterlicherseits. Der Familie steht damit auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Lebensgefährtin/Verlobte konnte keine Gründe nennen, die gegen Besuche ihrer gemeinsamen Tochter in die Türkei sprechen würden. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vergleiche etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Wie bereits ausgeführt, bestand zur neunjährigen Tochter bislang in Österreich kein Kontakt, weshalb durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei keine Änderung der Situation eintritt. Mag die Lebensgefährtin/Verlobte auch in der Stellungnahme vom 05.04.2022 anführen, dass Reisen für sie und ihre Tochter (rein finanziell) nicht möglich wären, so könnte zumindest der Kontakt zur zehnjährigen Tochter durch gemeinsame Besuche der Eltern des Beschwerdeführers und der zehnjährigen Tochter, die überdies auch Türkisch spricht, in der Türkei aufrechterhalten werden. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich regelmäßig ca. alle zwei Jahre zu Urlaubszwecken für ca. drei Wochen in der Türkei auf und leben dabei beim Großvater väterlicherseits. Der Familie steht damit auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Lebensgefährtin/Verlobte konnte keine Gründe nennen, die gegen Besuche ihrer gemeinsamen Tochter in die Türkei sprechen würden. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Artikel 24, Absatz 3, GRC (der Artikel 2, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang der 1990er Jahre und damit etwa 30 Jahre in Österreich auf, wobei ihm zuletzt seit 20.04.2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt und regelmäßig verlängert wurde. An dieser Stelle ist freilich bereits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Jahr 2004 an wiederholt straffällig wurde, was sowohl dem Erwerb des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als auch der Staatsbürgerschaft entgegengestanden ist (wie der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA einräumte).
Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Fall des Beschwerdeführers ist daher zu beachten, dass der Beschwerdeführer ca. vier Jahre und zehn Monate seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zurückgelegt und auf Grund seiner Anhaltung in Haft seit November 2019 zuletzt auch keine Möglichkeit hatte, soziale Kontakte außerhalb der Justizanstalten zu pflegen, sodass ein eingeschränktes Privatleben in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht plausibel erscheint.
Zu seinen hier aufhältigen Eltern und Geschwistern liegen angesichts des Nichtbestehens von Abhängigkeiten (siehe dazu oben) zwischen Verwandten dieses Grades übliche Bindungen vor. Zudem kann der Kontakt zu diesen Personen über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten bleiben und es steht den Verwandten des Beschwerdeführers auch offen, persönlichen Kontakt – sofern erwünscht – über Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fortzuführen. Eine gänzliche Auflösung des Kontakts durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme steht daher nicht im Raum.
Der Beschwerdeführer ging zwar wiederholt mehrere – überwiegend kurze – unselbständige Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter ein, in der Folge bezog der Beschwerdeführer aber auch immer wieder (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Abgesehen von zwei Beschäftigungen währte keines der vom Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnisse ununterbrochen länger als ein Jahr. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der aktuellen Strafhaft eine Bildungsveranstaltung „Metallbearbeitung – Lehrgang mit Praxis“ von 05.10.2021 bis 29.06.2023 absolviert, allerdings kann von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ist somit – trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers – nicht gelungen. Da er derzeit ohne Beschäftigung und einkommenslos ist, bestehen keine maßgeblichen berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, die bei der hier anzustellenden Abwägung mit entschiedenem Gewicht zu berücksichtigen wären.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Ein darüber hinausgehendes Engagement bei Organisationen, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu seinen in Österreich und verschiedenen Staaten Europas lebenden Verwandten hinausgehende intensive soziale Kontakte vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte zwar im gegenständlichen Verfahren eine Unterschriftenliste mit Unterstützern in Vorlage brachte, wobei jedoch bezüglich dieser vorgelegten Unterschriftenliste mit 67 Unterzeichnern festzuhalten ist, dass es sich hierbei lediglich um ein vorgefertigtes Schreiben handelt, welches von den jeweiligen "Unterstützern" unterzeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer mit all diesen Unterstützern eine tiefergehende Bindung hatte, geht aus dieser Liste nicht hervor. Der vorgelegten Unterstützungserklärung und den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass zu diesen Personen in der Vergangenheit oder gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, nunmehr über keine Freunde mehr zu verfügen.
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden jedenfalls durch die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert:
Der Beschwerdeführer wurde seit 2004 insgesamt 14 Mal strafgerichtlich verurteilt. Eine Verurteilung betraf auch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.Der Beschwerdeführer wurde seit 2004 insgesamt 14 Mal strafgerichtlich verurteilt. Eine Verurteilung betraf auch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.
Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer verbrachte ca. die ersten zweieinhalb Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Er spricht Türkisch und Kurdisch. Der Großvater väterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder leben in der Türkei in einem im Eigentum des Großvaters väterlicherseits stehenden Haus. Die Eltern des Beschwerdeführers besuchen diese Familienangehörigen auch regelmäßig und stehen somit mit diesen in Kontakt. Auf Grund der Präsenz von Angehörigen im Herkunftsstaat ist jedenfalls auch gegenwärtig von vorhandenen – wenn auch nicht ausgeprägt starken – Bindungen zu diesem auszugehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Es ist ihm als erwerbsfähigen Mann zumutbar, in einer türkischen Großstadt oder einer Tourismusregion auch ohne familiären Rückhalt Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit in der Industrie, der Bauwirtschaft oder in einem Tourismusbetrieb aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in seine Herkunftsregion oder den aktuellen Wohnort seines Großvaters väterlicherseits zu begeben und dort mit familiärer Unterstützung Fuß zu fassen. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet in beiden Fällen keinen Anlass zu Befürchtung, dass er in der Türkei keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei erhöht und die wirtschaftliche Lage zufolge des Währungsverfalls und der Covid-19-Pandemie angespannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen der türkischen und der deutschen Sprache in den geschilderten Branchen – nach einer anfänglichen Zeit der Arbeitssuche – eine Beschäftigung auffinden wird, zumal Gegenteiliges im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall als türkischen Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).
Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der erst im Alter von ca. zweieinhalb Jahren nach Österreich gelangt ist und auf Grund der Erziehung seiner Eltern noch mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaats vertraut ist.Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der erst im Alter von ca. zweieinhalb Jahren nach Österreich gelangt ist und auf Grund der Erziehung seiner Eltern noch mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaats vertraut ist.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbarem Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. zur Nichtzuerkennung von Asyl und von subsidiärem Schutz VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN), zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG richtet.Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vergleiche zur Nichtzuerkennung von Asyl und von subsidiärem Schutz VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN), zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG richtet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. …
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. - 7. ...Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn, 1. …, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,, 3. - 7. ...
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.
Die nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangte, im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des Beschwerdeführers erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschwerdeführer ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten. Die nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangte, im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vergleiche VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des Beschwerdeführers erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschwerdeführer ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.
In Anbetracht der bereits genannten vierzehnmaligen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, zuletzt erfolgte eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Freiheitsentziehung, und seiner vorangehend dargestellten finanziellen Situation ist die belangte Behörde zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befinde und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bereits aus diesem Grunde kaum vorstellbar sei, so vermögen diese Überlegungen nicht zu verfangen, zumal die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in keiner Weise die Begehung weiterer Straftaten, etwa auch gegen Mithäftlinge oder die Justizwachebeamten in der Justizanstalt, ausschließt, wie der Beschwerdeführer auch bereits selbst gezeigt hat. Die Anwendung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befinde und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bereits aus diesem Grunde kaum vorstellbar sei, so vermögen diese Überlegungen nicht zu verfangen, zumal die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in keiner Weise die Begehung weiterer Straftaten, etwa auch gegen Mithäftlinge oder die Justizwachebeamten in der Justizanstalt, ausschließt, wie der Beschwerdeführer auch bereits selbst gezeigt hat.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 BFA-VG folgte daher zwingend die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, dem zufolge in Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Aus der rechtskonformen Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG folgte daher zwingend die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, dem zufolge in Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) …
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. - 4. …
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. - 9. …(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. - 4. …, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. - 9. …
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.02.2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.02.2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Schon diese Verurteilung alleine erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Schon diese Verurteilung alleine erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Auf Grund der elfjährigen unbedingten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26.02.2020 war zudem der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, der – eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorausgesetzt – sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots ermöglicht.Auf Grund der elfjährigen unbedingten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26.02.2020 war zudem der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, der – eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorausgesetzt – sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots ermöglicht.
Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschuleden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000.?. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100,? aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,?). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des § 39 StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und sein Komplize waren zum Zeitpunkt des Tatgeschehens beschäftigungslos, hatten Spielschuleden und Schulden aus Drogengeschäften und sie wurden jeweils von ihren Gläubigern unter Druck gesetzt. Konkrete hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 3.000.. Am Tag vor dem Tatgeschehen trafen sie sich und sprachen über ihre finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer kannte über seinen Ex-Schwiegervater die Familie des Opfers und war etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei dieser Familie. Er kannte die Situation vor Ort und wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass diese bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Der Beschwerdeführer schlug seinem Komplizen vor, die gemeinsame Geldsorgen durch einen Überfall auf das spätere Opfer zu lösen. Sie besprachen den Tatplan in groben Zügen, insbesondere die Kleidung bzw. Maskierung und auch die Bewaffnung. Sowohl beim Entschluss, die Tat auszuführen als auch bei der Durchführung des Raubes waren der Beschwerdeführer und sein Komplize unter Einfluss der Droge Crystal Meth. In den Morgenstunden des 31.10.2019 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Entsprechend des am Vortag gefasst Tatplanes waren beide mit Handschuhen und Gesichtsmaskierung (schwarze Wollmütze/Sturmhaube, die jeweils nur durch Augenschlitze die Sicht freigaben) ausgestattet, trugen dunkle Jeans und dunkle Jacken. Mit dem Auto des Beschwerdeführers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, fuhren sie zum Bauernhof des späteren Opfers. Der Beschwerdeführer wusste, dass dort das Opfer mit ihrem Sohn wohnt. Beim Eintreffen stellten sie fest, dass der Sohn nicht da war. Hinter der Scheune maskierten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize. Der Beschwerdeführer bewaffnete sich mit einem Revolver und sein Komplize mit einer Gaspistole. Durch die Scheune gelangten sie in den Hof des Bauernhofes. Das Opfer betrat den Hof und es wurde auf sie mit einer Waffe gezielt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies der Beschwerdeführer oder sein Komplize war. Sie forderten von ihrem Opfer Geld und wollten sie bei der Haustüre „reinschieben“, woraufhin diese mit der Behauptung, sie habe zwei große Hunde, vor der Tatausführung abzuhalten versuchte. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass keine Hunde am Hof sind, was er im Vorfeld auch mit seinem Komplizen besprach. Das Opfer beteuerte, kein Geld zu haben. Die Waffe wurde weiterhin auf das Opfer gerichtet, worauf diese resignierend erwiderte: „Dann müsst ihr mich halt erschießen.“. Daraufhin wurde die Waffe repetiert. Das Opfer ging in die Küche, nahm € 100, aus der Geldtasche, die dem Opfer sodann entrissen wurde. Das Opfer forderte die Täter auf, das Haus zu verlassen und wollte die vordere Haustüre aufsperren. Einer der Täter riss ihr den Schlüssel aus der Hand und der andere Täter dursuchte das Haus nach Beute. Vom anderen Täter wurde das Opfer bewacht und bekam von ihm zwischendurch auch Wasser zum Trinken. Dem Opfer wurde mehrmals schlecht, bekam Kreislaufprobleme und stürzte beinahe. Sie äußerte gegenüber dem sie bewachenden Täter auch immer wieder, dass sie solche Angst hat, der sie mit Gesten zu beruhigen versuchte. Nachdem der andere Täter mit der Hausdurchsuchung fertig war und die Beute in seinem Korb verstaut hatte, wollten sie das Opfer in den Keller sperren. Über Flehen des Opfers, dass sie dies nicht überleben würde, sperrten die beiden Täter ihr Opfer in das WC (ein extrem kleiner Raum) ein und versperrten die Türe von außen. Das durch das kleine WC-Fenster um Hilfe rufende Opfer konnte erst nach etwa zwei Stunden befreit werden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten Schmuck im Wert von ca. EUR 2.000,00 und Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.900,00 sowie Bargeld des Sohnes des Opfers in Höhe von ca. EUR 2.500,00 sowie 20 1kg-Silberbarren mit einem Verkaufswert von ca. EUR 628,00 pro Barren (Gesamtwert somit € 12.560,). Das Bargeld verwendeten der Beschwerdeführer und sein Komplize, um ihre Schulden zu begleichen und verspielten den Rest im Casino. Ein Teil der Silberbarre und Teile des Schmucks wurden verkauft. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das (im Zweifel auch die Täterrolle betreffende) Geständnis, die Tatbegehung unter Drogeneinfluss und die teilweise sichergestellte Beute, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen (zwei einschlägige Vorstrafen wurden aufgrund der Anwendung des Paragraph 39, StGB nicht als erschwerend gewichtet) und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Bereits vor dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer 13 Mal strafgerichtlich verurteilt worden.
Im Jänner 2004 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Bloß zwei Monate später, im März 2004 folgte – noch während offener Probezeit – eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren). Im November 2004 wurde der Beschwerdeführer abermals – noch während offener Probezeit – wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Im Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 25.11.2004 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Etwa ein Jahr später – im November 2005 – wurde der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005 mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 – noch während offener Probezeit – wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, erster Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon drei Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Schon zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers deutlich. Noch während offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer im Februar 2008 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Juni 2008 wurde er erneut wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.02.2008 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Im Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Folge nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts vom 07.01.2009 mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.04.2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, vierter, Fall StGB – noch während offener Probezeit – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Trotz des erstmals verspürten Haftübels (von etwa Mitte September 2008 bis Mitte September 2009) sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen, sondern beging noch während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe jene Straftat, derentwegen er mit Urteil des Bezirksgerichts vom 10.06.2010 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Kurz darauf folgten im Februar 2012 eine Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, im November 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 14.02.2012 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten und im Dezember 2013 wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und vierter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren). Trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmals verspürten Haftübels (etwa für zwölf Monate von Mitte September 2008 bis Mitte September 2009 und etwa zwei Monate von Mitte November 2013 bis Mitte Jänner 2014) sah sich der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen, sondern beging nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jänner 2014 und innerhalb offener Probezeit die oben angeführten Straftaten, derentwegen er mit Urteil des Landesgerichts vom 26.03.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (um Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den Milderungs- und Erschwernisgründen auf die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen). Im Jänner 2004 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Bloß zwei Monate später, im März 2004 folgte – noch während offener Probezeit – eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20,00, insgesamt € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren). Im November 2004 wurde der Beschwerdeführer abermals – noch während offener Probezeit – wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Im Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 25.11.2004 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Etwa ein Jahr später – im November 2005 – wurde der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005 mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 – noch während offener Probezeit – wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, erster Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon drei Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Schon zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers deutlich. Noch während offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer im Februar 2008 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Juni 2008 wurde er erneut wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.02.2008 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Im Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Folge nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts vom 07.01.2009 mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.04.2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, vierter, Fall StGB – noch während offener Probezeit – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Trotz des erstmals verspürten Haftübels (von etwa Mitte September 2008 bis Mitte September 2009) sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen, sondern beging noch während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe jene Straftat, derentwegen er mit Urteil des Bezirksgerichts vom 10.06.2010 wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Kurz darauf folgten im Februar 2012 eine Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, im November 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 14.02.2012 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten und im Dezember 2013 wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und vierter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren). Trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmals verspürten Haftübels (etwa für zwölf Monate von Mitte September 2008 bis Mitte September 2009 und etwa zwei Monate von Mitte November 2013 bis Mitte Jänner 2014) sah sich der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen, sondern beging nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jänner 2014 und innerhalb offener Probezeit die oben angeführten Straftaten, derentwegen er mit Urteil des Landesgerichts vom 26.03.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (um Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den Milderungs- und Erschwernisgründen auf die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen).
Dazu treten die beiden Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 2019. Wiewohl diese Delikte im Zusammenhang mit der hier anzustellenden Prüfung per se nicht als gravierend zu werten sind, so fügen sie sich doch in das Bild, wonach die Persönlichkeit des Beschwerdeführers von einer Gleichgültigkeit im Hinblick auf seine künftige Resozialisierung und die österreichische Rechtsordnung geprägt ist. Sie verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsordnung keine Achtung entgegenbringt und sich über diese nach Belieben hinwegsetzt, was aus den bislang 14 strafrechtlichen Verurteilungen geschlossen werden kann.
Angesichts des wiederholt delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers, das etwa durch zahlreiche Angriffe auf fremdes Vermögen und die körperliche Integrität, rasche Rückfälle bzw. nicht genützte Resozialisierungschancen in Form von bedingten Strafnachsichten, eine hohe Gewaltbereitschaft, erhebliches Aggressionspotenzial und einer massiven kriminellen Energie gekennzeichnet ist, der Tatsache, dass weder seine familiären Bindungen noch das erlittene Haftübel Rückfälle verhindern konnten sowie dem Umstand, dass seit den letzten Taten im Oktober 2019 erst rund zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer derzeit noch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, ist auch pro futuro davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von zumindest € 14.000,00 hat, die ebenso eine Wiederholungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung eingestand, Straftaten begangen zu haben, um seine Geldprobleme zu lösen. Wenn der Beschwerdeführer zudem auch augenblicklich keine Suchtmittel zu sich nimmt – er habe zuletzt zu Beginn seiner Haft in der Justizanstalt Drogen genommen –, so ist dies doch eher dem Umstand einer notwendigen Abstinenz in Haft geschuldet und ist angesichts der aus dem Strafregister und den Urteilen ersichtlichen, raschen Rückfälle ein neuerlicher Rückfall ohne eine ernsthafte Bemühung, sich dauerhaft von Suchtmitteln fernzuhalten, auch aus diesem Grunde abzusehen. Es kann somit nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr entgegenzuhalten, dass weder die Vorverurteilungen oder die bereits zuvor vollzogenen Haftstrafen oder seine familiären Bindungen den Beschwerdeführer langfristig von der Begehung neuerlicher Straftaten abgehalten haben.
Insoweit hat den Beschwerdeführer auch der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts im Schengen-Raum nicht von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftaten abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen.
In den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, er habe sich in der Haft verändert und möchte sich ein Leben abseits der Kriminalität aufbauen, jedoch wurde nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem wieder rechtschaffenen Leben wird wohl die Schuldeinsicht und Übernahme der Verantwortung für das eigene Fehlverhalten sein. Da der Beschwerdeführer, befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Februar 2020 wegen schweren Raubes und Freiheitsentziehung behauptete, das damalige Opfer nicht gezielt ausgesucht zu haben, vielmehr dies eine Nacht- und Nebelaktion gewesen sei, zumal er und sein Komplize Schulden gehabt hätten und „auf Drogen“ gewesen seien, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung, mögen ihm seine Taten nun auch leidtun (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Tatsächlich kann den Entscheidungsgründen des Strafurteils entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Familie des Opfers über seinen Ex-Schwiegervater kannte und etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei der Familie des Opfers war. Er kannte die Situation vor Ort bzw. wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus vorhanden ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass dieses bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Er schlug seinem Mittäter daher vor, die gemeinsamen Geldsorgen durch einen Überfall auf das Opfer zu lösen (AS 4f). Von einer zufälligen Auswahl des Opfers und einer spontan begangenen Tat kann insoweit keine Rede sein. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich auch anhand seiner Äußerungen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten, wonach er viel dem Glücksspiel gefrönt, Drogen genommen und an die falschen Freunde geraten sei (AS 351; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation auch andere Personen verantwortlich. Dieser Eindruck konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dadurch bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer wiederholt auf seine mangelnde Akzeptanz in der Schule als Person mit Migrationshintergrund verwies (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die zuletzt begangene Straftat zu bereuen, kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend seine schwierige Situation seit seiner Jugend verantwortlich für sein Fehlverhalten macht. Auch wenn es bedauerlich ist, dass der Beschwerdeführer als Person mit Migrationshintergrund unter schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist und ihm subjektives Leid zugefügt worden sein soll, so liegt es am erwachsenen Beschwerdeführer selbst, sein Leben „in die Hand zu nehmen“ und „selbst zum Positiven“ zu gestalten. Diese Erkenntnis hat er jedoch noch nicht verinnerlicht.In den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, er habe sich in der Haft verändert und möchte sich ein Leben abseits der Kriminalität aufbauen, jedoch wurde nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem wieder rechtschaffenen Leben wird wohl die Schuldeinsicht und Übernahme der Verantwortung für das eigene Fehlverhalten sein. Da der Beschwerdeführer, befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Februar 2020 wegen schweren Raubes und Freiheitsentziehung behauptete, das damalige Opfer nicht gezielt ausgesucht zu haben, vielmehr dies eine Nacht- und Nebelaktion gewesen sei, zumal er und sein Komplize Schulden gehabt hätten und „auf Drogen“ gewesen seien, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung, mögen ihm seine Taten nun auch leidtun (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Tatsächlich kann den Entscheidungsgründen des Strafurteils entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Familie des Opfers über seinen Ex-Schwiegervater kannte und etwa ab dem Jahr 2017 immer wieder bei der Familie des Opfers war. Er kannte die Situation vor Ort bzw. wusste, dass bei dieser Familie immer Bargeld im Haus vorhanden ist. Er kannte auch das Tatopfer gut und wusste auch, dass dieses bereits zwei Herzinfarkte erlitten hatte. Er schlug seinem Mittäter daher vor, die gemeinsamen Geldsorgen durch einen Überfall auf das Opfer zu lösen (AS 4f). Von einer zufälligen Auswahl des Opfers und einer spontan begangenen Tat kann insoweit keine Rede sein. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich auch anhand seiner Äußerungen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten, wonach er viel dem Glücksspiel gefrönt, Drogen genommen und an die falschen Freunde geraten sei (AS 351; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation auch andere Personen verantwortlich. Dieser Eindruck konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dadurch bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer wiederholt auf seine mangelnde Akzeptanz in der Schule als Person mit Migrationshintergrund verwies vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die zuletzt begangene Straftat zu bereuen, kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend seine schwierige Situation seit seiner Jugend verantwortlich für sein Fehlverhalten macht. Auch wenn es bedauerlich ist, dass der Beschwerdeführer als Person mit Migrationshintergrund unter schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist und ihm subjektives Leid zugefügt worden sein soll, so liegt es am erwachsenen Beschwerdeführer selbst, sein Leben „in die Hand zu nehmen“ und „selbst zum Positiven“ zu gestalten. Diese Erkenntnis hat er jedoch noch nicht verinnerlicht.
Insofern die Schwester des Beschwerdeführers in der Verhandlung dem Beschwerdeführer Unterstützung in Aussicht stellt, ist zu entgegnen, dass diese bereits in der Vergangenheit ein enges Verhältnis gehabt haben, sodass es schon bisher in der Ingerenz des Beschwerdeführers gelegen gewesen wäre, diese Hilfe auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weshalb auch die in Aussicht gestellte Hilfe nicht zu einer maßgeblichen Abänderung der Zukunftsprognose zu führen vermag.
Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann daher nicht ausgegangen werden.Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann daher nicht ausgegangen werden.
Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teil und absolviert seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“. Für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizvollzugsanstalt erlangte der Beschwerdeführer eine Vormerkung. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 22.10.2021 bis 10.12.2021 an der Psychoedukativen Gruppe für Glücksspieler teil und absolviert seit 10.02.2022 die Veranstaltung „Sucht – Modul 3“. Für den nächsten Termin (voraussichtlich im Oktober 2022) des psychologischen Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter in der Justizvollzugsanstalt erlangte der Beschwerdeführer eine Vormerkung. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484).
Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens stellt der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt ist.
Die familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden schon im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt und ist auch hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbots auf diese Ausführungen zu verweisen. Angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose haben seine gewichtigen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auf Grund des langjährigen Aufenthalts und der damit einhergehenden Bindungen zu Österreich zurückzutreten und sind Eingriffe in sein Recht auf Familien- und Privatleben auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein völliger Abbruch des Kontakts mit seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen, zu denen aktuell ein Kontakt besteht, im Raum steht.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Selbst unter Berücksichtigung seiner vorangehend angeführten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und seines seit Anfang der 1990er Jahre rechtmäßigen Aufenthalts kam der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht zu.
Das BFA ging davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers nur § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und damit die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von maximal zehn Jahren möglich ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist allerdings die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, da der Beschwerdeführer § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Das BFA ging davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers nur Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und damit die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von maximal zehn Jahren möglich ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist allerdings die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, da der Beschwerdeführer Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots – wie in der Beschwerde beantragt – kommt nicht in Betracht.
Ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot steht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im Bundesgebiet in Relation zur Straffälligkeit, zu dem Unrechtsgehalt der von ihm zuletzt begangenen Straftat, zu der Erfolglosigkeit der bisher strafgerichtlich gesetzten Maßnahmen, zu der hohen kriminellen Energie, zu der wider den Beschwerdeführer im Zuge seiner letzten Verurteilung in Österreich unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von elf Jahren im mittleren Bereich des Strafrahmens, zu der auf Grund der vorangehend angeführten Umstände und der daraus abzuleitenden ungünstigen Zukunftsprognose und zu dem Fehlen eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit. Selbst seine familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten und den zwei minderjährigen Kindern konnten ihn bisher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Als der Beschwerdeführer seine letzten drei Straftaten beging waren seine Kinder nämlich bereits geboren.
Auf Grund dessen ist ein Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren, dies auch angesichts des Umstandes, dass wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot möglich wäre, angemessen und erforderlich. Auf Grund der Gewaltbereitschaft und des mangelnden Bewusstseins des Beschwerdeführers für ein eigenverantwortliches Handeln ist ein Einreiseverbot von zehn Jahren fallbezogen dringend geboten, um die von ihm ausgehende Gefährdung insbesondere für Leben, Gesundheit und Freiheit sowie das Eigentum von anderen Menschen hintanzuhalten.Auf Grund dessen ist ein Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren, dies auch angesichts des Umstandes, dass wegen der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot möglich wäre, angemessen und erforderlich. Auf Grund der Gewaltbereitschaft und des mangelnden Bewusstseins des Beschwerdeführers für ein eigenverantwortliches Handeln ist ein Einreiseverbot von zehn Jahren fallbezogen dringend geboten, um die von ihm ausgehende Gefährdung insbesondere für Leben, Gesundheit und Freiheit sowie das Eigentum von anderen Menschen hintanzuhalten.
Der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann nur durch die Verhängung eines Einreiseverbots in dieser Dauer effektiv begegnet werden. Während dieser Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist einerseits ausreichend aber andererseits auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Insoweit der Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Verurteilung vom 26.02.2020 auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verwirklichte, den die belangte Behörde noch nicht herangezogen hatte, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Verurteilung vom 26.02.2020 auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklichte, den die belangte Behörde noch nicht herangezogen hatte, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2236392.2.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022