Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L527 2253201-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 10, 1040 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2022, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 10, 1040 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2022, Zahl römisch 40 :
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A) Soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids richtet, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt I lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.12.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.“A) Soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids richtet, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch eins lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.12.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.B) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.02.2022 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ gemäß § 10 Abs 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, und erließ gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6, 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2022, L516 2253201-1/3E, statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Behörde hatte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2022 über den Ladungstermin am 31.01.2022 um 13:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und darüber belehrt worden sei, dass sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer sei diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben und er sei auch nicht weiter an die Behörde herangetreten, weshalb auch von der Frist von vier Wochen Abstand genommen werde; der Beschwerdeführer wirke im Verfahren nicht mit und er habe den Kontakt zur Behörde nicht gesucht. Das Ermittlungsverfahren habe daher mangels seiner Mitwirkung nicht geführt werden können. Diese Begründung der Behörde erweise sich, wie das Bundesverwaltungsgericht näher darlegte, als verfehlt und unrichtig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2022, L516 2253201-1/3E, statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Behörde hatte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2022 über den Ladungstermin am 31.01.2022 um 13:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und darüber belehrt worden sei, dass sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer sei diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben und er sei auch nicht weiter an die Behörde herangetreten, weshalb auch von der Frist von vier Wochen Abstand genommen werde; der Beschwerdeführer wirke im Verfahren nicht mit und er habe den Kontakt zur Behörde nicht gesucht. Das Ermittlungsverfahren habe daher mangels seiner Mitwirkung nicht geführt werden können. Diese Begründung der Behörde erweise sich, wie das Bundesverwaltungsgericht näher darlegte, als verfehlt und unrichtig.
Am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines anwaltlichen Rechtsvertreters vor der belangten Behörde einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt III) aus, erließ unter Berufung auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6, 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt römisch drei) aus, erließ unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zugleich beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdevorlage und der angeschlossene verwaltungsbehördliche Akt langten am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ) ein und das entsprechende Verfahren wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Am 01.07.2022 langten Beschwerdevorlage und Akt in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gerichtsabteilung L527 ein. Nach Prüfung der Vollständigkeit wurde die Behörde am 05.07.2022 vom Einlangen von Beschwerdevorlage und Akt verständigt. Die Beschwerdevorlage und der angeschlossene verwaltungsbehördliche Akt langten am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ) ein und das entsprechende Verfahren wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Am 01.07.2022 langten Beschwerdevorlage und Akt in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gerichtsabteilung L527 ein. Nach Prüfung der Vollständigkeit wurde die Behörde am 05.07.2022 vom Einlangen von Beschwerdevorlage und Akt verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. (AS 20, 56 ff, 78 ff, 97, 98 ff, 163 ff, 221 ff, 238 f; 248, 277 ff; OZ 2)
Jedenfalls im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer in der Republik Zypern aufhältig und ging dort einer Erwerbstätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nach. Dort lernte er die im selben Gastgewerbebetrieb erwerbstätige, am XXXX in XXXX geborene rumänische Staatsangehörige XXXX kennen. Am XXXX schlossen die beiden in Zypern miteinander die Ehe. (AS 8 ff, 10 ff, 96, 109, 163 ff, 221 ff, 240 ff, 248 f, 277 ff) Wie lange die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers in Zypern aufhältig und erwerbstätig war, ermittelte die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig setzte sie Schritte, um die Frage der Rechtmäßigkeit der Erwerbsausübung durch die Ehegattin zu ermitteln.Jedenfalls im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer in der Republik Zypern aufhältig und ging dort einer Erwerbstätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nach. Dort lernte er die im selben Gastgewerbebetrieb erwerbstätige, am römisch 40 in römisch 40 geborene rumänische Staatsangehörige römisch 40 kennen. Am römisch 40 schlossen die beiden in Zypern miteinander die Ehe. (AS 8 ff, 10 ff, 96, 109, 163 ff, 221 ff, 240 ff, 248 f, 277 ff) Wie lange die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers in Zypern aufhältig und erwerbstätig war, ermittelte die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig setzte sie Schritte, um die Frage der Rechtmäßigkeit der Erwerbsausübung durch die Ehegattin zu ermitteln.
Im Jahr 2016 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit 09.08.2016 sind die beiden in Österreich im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Ausweislich der Eintragungen im Zentralen Melderegister vom 30.06.2022 hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme eines Tages seinen Hauptwohnsitz stets an jener Adresse, an der auch seine Ehegattin zum jeweiligen Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.04.2022, GZ: XXXX , habe am 03.04.2022 der Beschwerdeführer bei einer Nachschau an der Meldeadresse die Tür geöffnet und mitgeteilt, dass er und seine Ehegattin sich getrennt hätten und sie vor ca. fünf Monaten nach Rumänien heimgekehrt sei. Die laut Bericht vorgenommene amtliche Abmeldung (der Ehegattin) war jedenfalls am 30.06.2022 noch nicht erfolgt. (AS 20 f; 187 f; 277 ff; OZ 2, 3) Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wohnten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet hier jedenfalls für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum zusammen (vgl. auch unten unter 1.3.).Im Jahr 2016 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit 09.08.2016 sind die beiden in Österreich im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Ausweislich der Eintragungen im Zentralen Melderegister vom 30.06.2022 hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme eines Tages seinen Hauptwohnsitz stets an jener Adresse, an der auch seine Ehegattin zum jeweiligen Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.04.2022, GZ: römisch 40 , habe am 03.04.2022 der Beschwerdeführer bei einer Nachschau an der Meldeadresse die Tür geöffnet und mitgeteilt, dass er und seine Ehegattin sich getrennt hätten und sie vor ca. fünf Monaten nach Rumänien heimgekehrt sei. Die laut Bericht vorgenommene amtliche Abmeldung (der Ehegattin) war jedenfalls am 30.06.2022 noch nicht erfolgt. (AS 20 f; 187 f; 277 ff; OZ 2, 3) Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wohnten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet hier jedenfalls für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum zusammen vergleiche auch unten unter 1.3.).
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf (OZ 2).
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf (OZ 3).
1.2. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheinen in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers unter anderem folgende Eintragungen auf (OZ 3):
„EINREISE UND AUFENTHALT: RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT NAG VORHANDEN
[…]
AUFENTHALTSITEL UND DOKUMENTATIONEN (NAG)
Ausschreibungsart
Aufenthaltstitel
Geschäftszahl
XXXX römisch 40
[…]
Behörde
MAGISTRAT XXXX XXXX MAGISTRAT römisch 40 römisch 40
[…]
Aufenthaltszweck
Anmeldebescheinigung (Selbständiger)
Unbefristet am
17.11.2016“
Aufgrund seines Antrags vom 21.11.2016 stellte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) aus. Die Karte wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2016 tatsächlich ausgefolgt und ihre Gültigkeit belief sich auf den Zeitraum vom 21.12.2016 bis zum 20.12.2021 (AS 21, 163 ff; 248, 277 ff; OZ 2).Aufgrund seines Antrags vom 21.11.2016 stellte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) aus. Die Karte wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2016 tatsächlich ausgefolgt und ihre Gültigkeit belief sich auf den Zeitraum vom 21.12.2016 bis zum 20.12.2021 (AS 21, 163 ff; 248, 277 ff; OZ 2).
Im Abschlussbericht vom 06.02.2019, GZ: XXXX , führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Verdacht stünden, die Ehe mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglich, geschlossen zu haben (§ 117 Abs 2 FPG). Weiters stünden die beiden im Verdacht, in Verfahren vor der Behörde nach dem NAG, unter anderem im Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016, falsche Beweise vorgelegt zu haben (§ 293 StGB). (AS 2 ff) Mit Schreiben vom 04.10.2019, XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 117 FPG gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grund des § 57 StGB eingestellt worden sei. Wegen des Vergehens nach § 293 StGB sei dem Beschwerdeführer der Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit und Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 70,-- angeboten worden. (AS 15) Mit Schreiben vom 21.10.2020, XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen §§ 117 Abs 1 und 2 FPG sowie § 293 StGB nach Ablauf der Probezeit endgültig zurückgetreten worden sei (AS 179, 298). Im Abschlussbericht vom 06.02.2019, GZ: römisch 40 , führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Verdacht stünden, die Ehe mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglich, geschlossen zu haben (Paragraph 117, Absatz 2, FPG). Weiters stünden die beiden im Verdacht, in Verfahren vor der Behörde nach dem NAG, unter anderem im Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016, falsche Beweise vorgelegt zu haben (Paragraph 293, StGB). (AS 2 ff) Mit Schreiben vom 04.10.2019, römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 117, FPG gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 57, StGB eingestellt worden sei. Wegen des Vergehens nach Paragraph 293, StGB sei dem Beschwerdeführer der Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit und Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 70,-- angeboten worden. (AS 15) Mit Schreiben vom 21.10.2020, römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen Paragraphen 117, Absatz eins und 2 FPG sowie Paragraph 293, StGB nach Ablauf der Probezeit endgültig zurückgetreten worden sei (AS 179, 298).
Das Verwaltungsgericht XXXX erklärte die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltskarte im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 27.01.2021, VGW-151/082/11829/2020-4, gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs 5 Z 3 NAG als nichtig. Der Beschwerdeführer habe bei Beantragung der Aufenthaltskarte sowohl wegen der Berufung auf die eingegangene Aufenthaltsehe als auch infolge der unzutreffenden Behauptungen zu der von seiner Ehegattin tatsächlich nie ausgeübten Erwerbstätigkeit objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sei daher erschlichen worden. Die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungen entfalte keine Bindungswirkung. Bei der vorliegenden Sachlage habe der Beschwerdeführer den Eingriff in bestehende Rechte als im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen hinzunehmen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2016, der auf die Erschleichung der in Rede stehenden Aufenthaltskarte zurückzuführen sei, sei nur sehr eingeschränkt schutzwürdig. (AS 19 ff) Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurück. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeige nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Es werde auch nicht dargelegt, welcher Sachverhalt in der Beschwerde erstmalig behauptet worden wäre, inwiefern in dem Rechtsmittel entscheidungswesentliche Feststellungen der Behörde substantiiert bestritten worden wären oder inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. Den beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde, weshalb gegenständlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, sei der Revisionswerber, also der nunmehrige Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde (an das Verwaltungsgericht XXXX ) nicht mit substantiierten Argumenten entgegengetreten. Im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe komme die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen. Auf den Vorwurf, der Revisionswerber habe die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zudem insofern erschlichen, als eine Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin vorgetäuscht worden sei, die diese tatsächlich nicht ausgeübt habe, sei die Beschwerde (an das Verwaltungsgericht XXXX ) nicht eingegangen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus zeige der Revisionswerber diesbezüglich eine Rechtsfrage im Sinn von Art 133 Abs 4 B-VG schon deshalb nicht auf, weil es der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehle. (AS 48 ff)Das Verwaltungsgericht römisch 40 erklärte die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltskarte im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 27.01.2021, VGW-151/082/11829/2020-4, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG als nichtig. Der Beschwerdeführer habe bei Beantragung der Aufenthaltskarte sowohl wegen der Berufung auf die eingegangene Aufenthaltsehe als auch infolge der unzutreffenden Behauptungen zu der von seiner Ehegattin tatsächlich nie ausgeübten Erwerbstätigkeit objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sei daher erschlichen worden. Die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungen entfalte keine Bindungswirkung. Bei der vorliegenden Sachlage habe der Beschwerdeführer den Eingriff in bestehende Rechte als im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen hinzunehmen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2016, der auf die Erschleichung der in Rede stehenden Aufenthaltskarte zurückzuführen sei, sei nur sehr eingeschränkt schutzwürdig. (AS 19 ff) Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeige nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Es werde auch nicht dargelegt, welcher Sachverhalt in der Beschwerde erstmalig behauptet worden wäre, inwiefern in dem Rechtsmittel entscheidungswesentliche Feststellungen der Behörde substantiiert bestritten worden wären oder inwiefern das Verwaltungsgericht den durch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. Den beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde, weshalb gegenständlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, sei der Revisionswerber, also der nunmehrige Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde (an das Verwaltungsgericht römisch 40 ) nicht mit substantiierten Argumenten entgegengetreten. Im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe komme die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen. Auf den Vorwurf, der Revisionswerber habe die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zudem insofern erschlichen, als eine Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin vorgetäuscht worden sei, die diese tatsächlich nicht ausgeübt habe, sei die Beschwerde (an das Verwaltungsgericht römisch 40 ) nicht eingegangen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus zeige der Revisionswerber diesbezüglich eine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb nicht auf, weil es der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehle. (AS 48 ff)
Eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG wurde bislang nicht getroffen.Eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG wurde bislang nicht getroffen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt III) aus, erließ unter Berufung auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6, 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). (AS 244)1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins). Sie erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt römisch drei) aus, erließ unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf). (AS 244)
Die Behörde geht im Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger sei (AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28), und sie stellt dies auch ausdrücklich fest (AS 248). Der Bescheid enthält weder die Feststellung tragende beweiswürdigende Erwägungen (vgl. insbesondere AS 254 ff bzw. Bescheid, S 24) noch eine rechtliche Subsumtion (vgl. insbesondere AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28 ff). Die Feststellung, dass er Drittstaatsangehöriger sei, stützt die Behörde allein darauf, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei (AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28).Die Behörde geht im Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger sei (AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28), und sie stellt dies auch ausdrücklich fest (AS 248). Der Bescheid enthält weder die Feststellung tragende beweiswürdigende Erwägungen vergleiche insbesondere AS 254 ff bzw. Bescheid, S 24) noch eine rechtliche Subsumtion vergleiche insbesondere AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28 ff). Die Feststellung, dass er Drittstaatsangehöriger sei, stützt die Behörde allein darauf, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei (AS 257 ff bzw. Bescheid, S 28).
Weiters stellt die Behörde fest, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nach der Eheschließung lediglich drei Monate im Bundesgebiet verbracht habe (z. B. AS 247 ff bzw. Bescheid, S 10). Ferner trifft die Behörde die (damit nicht vollständig im Einklang stehende) Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich für einen kurzen Zeitraum in Österreich geblieben sei, bis er in Österreich eine Aufenthaltskarte erhalten habe (z. B. AS 247 ff bzw. Bescheid, S 10). Der Bescheid enthält keine beweiswürdigenden Erwägungen, die die eine oder andere Feststellung tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Ermittlungen der Behörde oder aktenkundigen Ermittlungen Dritter sich die eine oder andere Feststellung widerspruchsfrei stützen ließe.
Ferner enthält der angefochtene Bescheid folgende Feststellung: „Ihre Gattin ist in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Die im Rahmen des Niederlassungsverfahrens vorgelegten Lohnzettel waren lediglich auf ihren Namen ausgestellt, hat sie die zugrundeliegende Beschäftigung (Auslieferung von Zeitungen) jedoch niemals selbst ausgeübt. Tatsächlich haben Sie an ihrer Stelle die Tätigkeit ausgeübt.“ (z. B. AS 247 ff bzw. Bescheid, S 10). Der Bescheid enthält keine beweiswürdigenden Erwägungen, die diese Feststellung tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Ermittlungen der Behörde oder aktenkundigen Ermittlungen Dritter sich die Feststellung widerspruchsfrei stützen ließe.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren zu treffen.
Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten, Seitenzahlen oder Ordnungszahlen angegeben.
Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten bedenklich wären.
Wesentliche Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht traf, stimmen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von der Behörde (insbesondere im angefochtenen Bescheid) vertretenen Standpunkt überein. Jedenfalls insofern und soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf im Akt enthaltene unbedenkliche Schriftstücke (z. B. der Staatsanwaltschaft XXXX ) stützen konnte und den Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen feststellte, ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Wesentliche Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht traf, stimmen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von der Behörde (insbesondere im angefochtenen Bescheid) vertretenen Standpunkt überein. Jedenfalls insofern und soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf im Akt enthaltene unbedenkliche Schriftstücke (z. B. der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) stützen konnte und den Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen feststellte, ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Im Übrigen bzw. darüber hinaus ist noch zu erwägen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behörde etwaige Ermittlungen zur Erwerbsausübung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Zypern (z. B. an den Beschwerdeführer gerichtete diesbezügliche Fragen, eine Aufforderung zur Vorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel) im verwaltungsbehördlichen Akt dokumentiert hätte. Dass keine Ermittlungsmaßnahmen aktenkundig sind, rechtfertigt den Schluss, dass die Behörde auch tatsächlich keine setzte.
Die Ehegattin gab in ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Landespolizeidirektion XXXX am 06.02.2019 an, dass sie seit einem Jahr eigentlich nur in Rumänien lebe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer nach XXXX gezogen und dort geblieben, bis er seinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Dann sei sie wieder zurück nach Rumänien. Sie sei ca. drei Monate in XXXX gewesen. Davon abweichend gab sie in derselben Einvernahme zu Protokoll, dass sie („wir“) dann (gemeint: nach dem Aufenthalt in XXXX ) nach XXXX gezogen seien. (AS 11) Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.04.2022, GZ: PAD/22/00267930/001/VW, hingegen habe am 03.04.2022 der Beschwerdeführer bei einer Nachschau an der Meldeadresse die Tür geöffnet und mitgeteilt, dass er und seine Ehegattin sich getrennt hätten und sie vor ca. fünf Monaten nach Rumänien heimgekehrt sei. Das Verwaltungsgericht XXXX stellte in seinem Erkenntnis vom 27.01.2021, XXXX , wiederum zum einen fest, dass die Ehegattin nach der Eheschließung lediglich drei Monate in Österreich verbracht habe. Zum anderen stellte es fest, dass die Ehegattin lediglich für einen kurzen Zeitraum in Österreich geblieben sei, bis der Beschwerdeführer in Österreich über eine Aufenthaltskarte verfügt habe. (AS 20) Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren, wie das Verwaltungsgericht XXXX ebenfalls feststellte, ab 09.08.2016 an einer näher genannten Adresse in XXXX gemeldet (AS 21). Weiters ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 21.11.2016 eine Aufenthaltskarte (gültig vom 21.12.2016 bis zum 20.12.2021) am 29.12.2016 tatsächlich ausfolgte (AS 21). Von der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ins österreichische Bundesgebiet bis zur Erlangung der Aufenthaltskarte vergingen somit mehr als vier Monate. Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass die im Akt enthaltenen Ausführungen dazu, wie lange sich die Ehegattin in Österreich aufgehalten habe, widersprüchlich sind. Dass die Behörde irgendwelche (Ermittlungs-)Schritte gesetzte hätte, um diese Widersprüche aufzuklären, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Behörde folgte den kein eindeutiges Bild ergebenden Aktenbestandteilen und traf selbst entsprechend widersprüchliche Feststellungen. Die erörterten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts XXXX lassen freilich insgesamt den – mit Blick auf die vom Beschwerdeführer intendierte Erlangung eines Aufenthaltsrechts – naheliegenden Schluss zu, dass sich die Ehegattin zumindest so lange im Bundesgebiet aufhielt, bis dem Beschwerdeführer am 29.12.2016 die Aufenthaltskarte ausgefolgt wurde. Damit überstieg die Dauer des Aufenthalts der Ehegattin im Bundesgebiet, wie bereits angesprochen, jedenfalls einen Zeitraum von vier Monaten.Die Ehegattin gab in ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 06.02.2019 an, dass sie seit einem Jahr eigentlich nur in Rumänien lebe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen und dort geblieben, bis er seinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Dann sei sie wieder zurück nach Rumänien. Sie sei ca. drei Monate in römisch 40 gewesen. Davon abweichend gab sie in derselben Einvernahme zu Protokoll, dass sie („wir“) dann (gemeint: nach dem Aufenthalt in römisch 40 ) nach römisch 40 gezogen seien. (AS 11) Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.04.2022, GZ: PAD/22/00267930/001/VW, hingegen habe am 03.04.2022 der Beschwerdeführer bei einer Nachschau an der Meldeadresse die Tür geöffnet und mitgeteilt, dass er und seine Ehegattin sich getrennt hätten und sie vor ca. fünf Monaten nach Rumänien heimgekehrt sei. Das Verwaltungsgericht römisch 40 stellte in seinem Erkenntnis vom 27.01.2021, römisch 40 , wiederum zum einen fest, dass die Ehegattin nach der Eheschließung lediglich drei Monate in Österreich verbracht habe. Zum anderen stellte es fest, dass die Ehegattin lediglich für einen kurzen Zeitraum in Österreich geblieben sei, bis der Beschwerdeführer in Österreich über eine Aufenthaltskarte verfügt habe. (AS 20) Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren, wie das Verwaltungsgericht römisch 40 ebenfalls feststellte, ab 09.08.2016 an einer näher genannten Adresse in römisch 40 gemeldet (AS 21). Weiters ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 21.11.2016 eine Aufenthaltskarte (gültig vom 21.12.2016 bis zum 20.12.2021) am 29.12.2016 tatsächlich ausfolgte (AS 21). Von der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ins österreichische Bundesgebiet bis zur Erlangung der Aufenthaltskarte vergingen somit mehr als vier Monate. Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass die im Akt enthaltenen Ausführungen dazu, wie lange sich die Ehegattin in Österreich aufgehalten habe, widersprüchlich sind. Dass die Behörde irgendwelche (Ermittlungs-)Schritte gesetzte hätte, um diese Widersprüche aufzuklären, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Behörde folgte den kein eindeutiges Bild ergebenden Aktenbestandteilen und traf selbst entsprechend widersprüchliche Feststellungen. Die erörterten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts römisch 40 lassen freilich insgesamt den – mit Blick auf die vom Beschwerdeführer intendierte Erlangung eines Aufenthaltsrechts – naheliegenden Schluss zu, dass sich die Ehegattin zumindest so lange im Bundesgebiet aufhielt, bis dem Beschwerdeführer am 29.12.2016 die Aufenthaltskarte ausgefolgt wurde. Damit überstieg die Dauer des Aufenthalts der Ehegattin im Bundesgebiet, wie bereits angesprochen, jedenfalls einen Zeitraum von vier Monaten.
Einerseits verkennt das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht, dass die Behörde in ihren Ausführungen, dass die Ehegattin in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dem Verwaltungsgericht XXXX folgt (AS 20). Ebenso wenig übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ehegattin in ihrer Einvernahme als Zeugin am 06.02.2019 angab, dass sie nie als Zeitungsausträgerin gearbeitet habe (AS 11). Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner einst an das Verwaltungsgericht XXXX erhobenen Beschwerde nur den Vorwurf der Aufenthaltsehe aufgegriffen hatte (AS 22), während er hingegen in seiner Beschwerde gegen den vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2022, L516 2253201-1/3E, zwischenzeitlich behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022 bereits behauptet hatte, dass seine Ehegattin lediglich eingeschränkt einer Beschäftigung nachgegangen sei und er sie bei der Ausübung der Beschäftigung unterstützt habe (AS 165). Hinzutritt, dass in einem AJ-WEB-Auszug betreffend die Ehegattin als meldende Stelle ausschließlich die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufscheint (OZ 3). Dienstgeber sind hingegen nicht verzeichnet, weshalb irritiert, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid auf – eine etwaige unselbständige Erwerbstätigkeit implizierende – Lohnzettel, die dem verwaltungsbehördlichen Akt allerdings ohnedies nicht zu entnehmen sind, Bezug nimmt. Mit der Frage, ob eine etwaige selbständige Tätigkeit (als Zeitungsausträger/in) höchstpersönlich ausgeübt werden müsste, hat sich die Behörde (rechtlich) nicht auseinandergesetzt. In Ermangelung derartiger Überlegungen muss fraglich bleiben, ob dem von der Behörde vertretenen Standpunkt, der letztlich besagt, dass die Ehegattin in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weil sie nicht selbst Zeitungen ausgeliefert habe, gefolgt werden kann.Einerseits verkennt das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht, dass die Behörde in ihren Ausführungen, dass die Ehegattin in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dem Verwaltungsgericht römisch 40 folgt (AS 20). Ebenso wenig übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ehegattin in ihrer Einvernahme als Zeugin am 06.02.2019 angab, dass sie nie als Zeitungsausträgerin gearbeitet habe (AS 11). Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner einst an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhobenen Beschwerde nur den Vorwurf der Aufenthaltsehe aufgegriffen hatte (AS 22), während er hingegen in seiner Beschwerde gegen den vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2022, L516 2253201-1/3E, zwischenzeitlich behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022 bereits behauptet hatte, dass seine Ehegattin lediglich eingeschränkt einer Beschäftigung nachgegangen sei und er sie bei der Ausübung der Beschäftigung unterstützt habe (AS 165). Hinzutritt, dass in einem AJ-WEB-Auszug betreffend die Ehegattin als meldende Stelle ausschließlich die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufscheint (OZ 3). Dienstgeber sind hingegen nicht verzeichnet, weshalb irritiert, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid auf – eine etwaige unselbständige Erwerbstätigkeit implizierende – Lohnzettel, die dem verwaltungsbehördlichen Akt allerdings ohnedies nicht zu entnehmen sind, Bezug nimmt. Mit der Frage, ob eine etwaige selbständige Tätigkeit (als Zeitungsausträger/in) höchstpersönlich ausgeübt werden müsste, hat sich die Behörde (rechtlich) nicht auseinandergesetzt. In Ermangelung derartiger Überlegungen muss fraglich bleiben, ob dem von der Behörde vertretenen Standpunkt, der letztlich besagt, dass die Ehegattin in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weil sie nicht selbst Zeitungen ausgeliefert habe, gefolgt werden kann.
Für die Feststellung „Eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG wurde bislang nicht getroffen.“ ist schließlich maßgeblich, dass weder der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts noch die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister auf eine Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG hindeuten.Für die Feststellung „Eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG wurde bislang nicht getroffen.“ ist schließlich maßgeblich, dass weder der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts noch die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister auf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG hindeuten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art 7 Abs 4 bzw. Art 6 Abs 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).
3.2. Zum gegenständlichen Fall:
Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG). (Spruchpunkt I. A))Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). (Spruchpunkt römisch eins. A))
Zu II. A) und B) Stattgabe der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) und B) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Rechtslage:
3.3.1. Regelungsgegenstand des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. An Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK, die Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sind, sind in § 55 AsylG 2005 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“ vorgesehen. Die Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gelten gemäß § 54 Abs 5 AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Deshalb ist ein von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304.3.3.1. Regelungsgegenstand des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. An Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sind, sind in Paragraph 55, AsylG 2005 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“ vorgesehen. Die Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Deshalb ist ein von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304.
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde sind im 8. Hauptstück des FPG geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige (1. Abschnitt) und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige (4. Abschnitt). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG noch ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen werden kann. Vielmehr sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige regeln, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, einschlägig. Bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt ferner die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt. Vgl. mwN VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270, VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde sind im 8. Hauptstück des FPG geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige (1. Abschnitt) und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige (4. Abschnitt). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG noch ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen werden kann. Vielmehr sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige regeln, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, einschlägig. Bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt ferner die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht, weil die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt. Vgl. mwN VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270, VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103.
3.3.2. In der Stammfassung des FPG (BGBl I 100/2005) normierte der Gesetzgeber folgende Definition: „begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“ (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG idF BGBl I 100/2005), wobei unter dem Recht auf Freizügigkeit „das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen“ (§ 2 Abs 4 Z 15 FPG idF BGBl I 100/2005), zu verstehen war. 3.3.2. In der Stammfassung des FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) normierte der Gesetzgeber folgende Definition: „begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,), wobei unter dem Recht auf Freizügigkeit „das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen“ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,), zu verstehen war.
Durch BGBl I 122/2009 änderte der Gesetzgeber die beiden Definitionen. Demnach war begünstigter Drittstaatsangehöriger: „der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“ und „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“ war das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, änderte der Gesetzgeber die beiden Definitionen. Demnach war begünstigter Drittstaatsangehöriger: „der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“ und „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“ war das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.
Durch BGBl I 38/2011 wurde lediglich eine terminologische Anpassung dergestalt vorgenommen, dass der Begriff „gemeinschaftsrechtliches“ durch den Begriff „unionsrechtliches“ ersetzt wurde. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wurde lediglich eine terminologische Anpassung dergestalt vorgenommen, dass der Begriff „gemeinschaftsrechtliches“ durch den Begriff „unionsrechtliches“ ersetzt wurde.
Durch BGBl I 68/2013 erhielten § 2 Abs 4 Z 11 und Z 15 FPG ihre bis heute geltende Fassung: Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“. Die Definition des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lautet: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten“. Diese Novelle wird in den Materialen wie folgt begründet: „Die Adaptierung der Begriffsbestimmungen zum begünstigten Drittstaatsangehörigen und zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht stellt eine Rechtsbereinigung in Übereinstimmung mit der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie), ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35 (Berichtigung), zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, dar.“ (ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 19)Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, erhielten Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und Ziffer 15, FPG ihre bis heute geltende Fassung: Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“. Die Definition des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lautet: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten“. Diese Novelle wird in den Materialen wie folgt begründet: „Die Adaptierung der Begriffsbestimmungen zum begünstigten Drittstaatsangehörigen und zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht stellt eine Rechtsbereinigung in Übereinstimmung mit der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35 (Berichtigung), zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 28, dar.“ (ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 19)
In das AsylG 2005 wurde erstmals durch BGBl I 87/2012 eine Legaldefinition des Begriffs des begünstigten Drittstaatsangehörigen eingefügt. Ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des AsylG 2005 war und ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“. Laut den Materialen entspricht bzw. entsprach § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 dem (damaligen) § 2 Abs 4 Z 11 FPG; „[d]urch die beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll der Begriff „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ auch im AsylG 2005 definiert werden.“ (ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 35) Eine Definition des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde in das AsylG 2005 nicht eingefügt, sodass - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und weil es keinen Hinweis auf ein (vom Gesetzgeber gewolltes) abweichendes Begriffsverständnis gibt - auf die Definition in § 2 Abs 4 Z 15 FPG zurückgegriffen werden kann. Die durch BGBl I 68/2013 bewirkte Änderung der Definition gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG wurde im AsylG 2005 (formell) nicht vorgenommen. Unter Bedachtnahme abermals auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und weil die „Rechtsbereinigung in Übereinstimmung mit der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG“ (ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 19) in Bezug auch auf § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 unionsrechtlich geboten erscheint (vgl. insbesondere Art 4 Abs 3 EUV, Art 288 Abs 3 AEUV), ist auch dem AsylG 2005 – trotz des formell abweichenden Wortlauts – die Definition des § 2 Abs 4 Z 11 FPG zugrunde zu legen.In das AsylG 2005 wurde erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, eine Legaldefinition des Begriffs des begünstigten Drittstaatsangehörigen eingefügt. Ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des AsylG 2005 war und ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“. Laut den Materialen entspricht bzw. entsprach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 dem (damaligen) Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; „[d]urch die beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll der Begriff „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ auch im AsylG 2005 definiert werden.“ (ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 35) Eine Definition des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde in das AsylG 2005 nicht eingefügt, sodass - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und weil es keinen Hinweis auf ein (vom Gesetzgeber gewolltes) abweichendes Begriffsverständnis gibt - auf die Definition in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG zurückgegriffen werden kann. Die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, bewirkte Änderung der Definition gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG wurde im AsylG 2005 (formell) nicht vorgenommen. Unter Bedachtnahme abermals auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und weil die „Rechtsbereinigung in Übereinstimmung mit der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG“ (ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 19) in Bezug auch auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 unionsrechtlich geboten erscheint vergleiche insbesondere Artikel 4, Absatz 3, EUV, Artikel 288, Absatz 3, AEUV), ist auch dem AsylG 2005 – trotz des formell abweichenden Wortlauts – die Definition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zugrunde zu legen.
Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG bzw. § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs 4 Z 15 FPG kann sich insbesondere aus der Richtlinie 2004/38/EG ergeben; vgl. zur innerstaatlichen Umsetzung insbesondere §§ 51 ff NAG; vgl. zu einem aus dem Primärrecht der Europäischen Union abzuleitenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht z. B. VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG statuiert das Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei der Unionsbürger lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Das Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für mehr als drei Monate ist in Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG geregelt und im Einzelnen an weitere Voraussetzungen geknüpft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entfaltet nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz im Lichte des § 2 Abs 4 Z 11 FPG, sondern es ist erforderlich, dass die „Ankerperson“ mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat; vgl. z. B. VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270, VwGH 10.12.2013, 2011/22/0143. In seinem Erkenntnis vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, befand der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Vorbringen, mit dem ein sechsmonatiger Aufenthalt zu Erwerbszwecken in Malta behauptet wird, ein ausreichendes Substrat für einen für eine nachhaltige Verwirklichung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalts möglicherweise relevanten Sachverhalt enthalte; vgl. dieses Erkenntnis außerdem zur (möglichen) Relevanz eines mehrmonatigen gemeinsamen Aufenthalts eines senegalesischen Staatsangehörigen und seiner österreichischen Lebensgefährtin bzw. späteren Ehegattin in Malta. Aus VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, lässt sich zudem ableiten, dass ein Aufenthalt in der Dauer von weniger als drei Monaten (arg. „[…] zu denken wäre etwa an einen von vornherein nur für weniger als drei Monate geplante Aufenthalt im Inland […]“) dem jedenfalls nicht grundsätzlich entgegensteht, dass der Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eröffnet wird. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG kann sich insbesondere aus der Richtlinie 2004/38/EG ergeben; vergleiche zur innerstaatlichen Umsetzung insbesondere Paragraphen 51, ff NAG; vergleiche zu einem aus dem Primärrecht der Europäischen Union abzuleitenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht z. B. VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302. Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG statuiert das Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei der Unionsbürger lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Das Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für mehr als drei Monate ist in Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG geregelt und im Einzelnen an weitere Voraussetzungen geknüpft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entfaltet nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz im Lichte des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, sondern es ist erforderlich, dass die „Ankerperson“ mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat; vergleiche z. B. VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270, VwGH 10.12.2013, 2011/22/0143. In seinem Erkenntnis vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, befand der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Vorbringen, mit dem ein sechsmonatiger Aufenthalt zu Erwerbszwecken in Malta behauptet wird, ein ausreichendes Substrat für einen für eine nachhaltige Verwirklichung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalts möglicherweise relevanten Sachverhalt enthalte; vergleiche dieses Erkenntnis außerdem zur (möglichen) Relevanz eines mehrmonatigen gemeinsamen Aufenthalts eines senegalesischen Staatsangehörigen und seiner österreichischen Lebensgefährtin bzw. späteren Ehegattin in Malta. Aus VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, lässt sich zudem ableiten, dass ein Aufenthalt in der Dauer von weniger als drei Monaten (arg. „[…] zu denken wäre etwa an einen von vornherein nur für weniger als drei Monate geplante Aufenthalt im Inland […]“) dem jedenfalls nicht grundsätzlich entgegensteht, dass der Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eröffnet wird.
Schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs 4 Z 11 FPG und des § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 (arg. „[…] in Anspruch genommen haben […]“) ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, wenn die „Ankerperson“ in der Vergangenheit einen entsprechenden Sachverhalt verwirklicht hat. Dies bestätigten der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des früheren Gesetzeswortlauts („[…] ausübt oder ausgeübt hat […]“) und der Europäische Gerichtshof, der die heute im Gesetzestext enthaltene Formulierung verwendete („[…] Gebrauch gemacht haben.“); vgl. insbesondere EuGH 01.04.2008, C?212/06; VfGH 16.12.2009, G 44/09-9 ua.; VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 (arg. „[…] in Anspruch genommen haben […]“) ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, wenn die „Ankerperson“ in der Vergangenheit einen entsprechenden Sachverhalt verwirklicht hat. Dies bestätigten der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des früheren Gesetzeswortlauts („[…] ausübt oder ausgeübt hat […]“) und der Europäische Gerichtshof, der die heute im Gesetzestext enthaltene Formulierung verwendete („[…] Gebrauch gemacht haben.“); vergleiche insbesondere EuGH 01.04.2008, C?212/06; VfGH 16.12.2009, G 44/09-9 ua.; VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386.
Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die § 2 Abs 4 Z 11 FPG und des § 2 Abs 1 Z 22c AsylG 2005 (u. a.) die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpfen, ist ebenso wie dieselbe in der Richtlinie 2004/38/EG in mehreren Bestimmungen enthaltene Wendung auszulegen. Zur Frage der Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, -unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.07.2008, C-127/08 - Stellung bezogen. Er hat dabei klargestellt, diese Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Daher haben z. B. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Unionsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben. Vgl. z. B. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0302, VwGH 08.07.2009, 2007/21/0031. Beachtlich ist ferner, dass die Voraussetzung nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen ist, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht; vgl. mit Verweis auf EuGH 16.07.2015, C-218/14, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041. Verlässt ein Unionsbürger Österreich oder wird er rechtskräftig ausgewiesen, besteht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr weiter und endet grundsätzlich auch das vom Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet etwa seines Ehepartners, der einem Drittstaat angehört, sodass dessen Ausweisung (§ 66 FPG) in Betracht kommt; vgl. z. B. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041, VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080. Dass der Umstand, dass dem Revisionswerber die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls nur bis April 2018 zugekommen war, seiner zunächst mit Bescheid vom 28.06.2019 und im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2020 verfügten Ausweisung im Sinne des § 66 FPG (rechtlich) entgegengestanden wäre (und allenfalls eine Rückkehrentscheidung zu ergehen gehabt hätte), ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, nicht zu entnehmen. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG endet allerdings mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen; vgl. jeweils mit Verweis auf EuGH 16.07.2015, C-218/14, VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, und VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen; vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002.Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG 2005 (u. a.) die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpfen, ist ebenso wie dieselbe in der Richtlinie 2004/38/EG in mehreren Bestimmungen enthaltene Wendung auszulegen. Zur Frage der Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, -unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.07.2008, C-127/08 - Stellung bezogen. Er hat dabei klargestellt, diese Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Daher haben z. B. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Unionsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben. Vgl. z. B. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0302, VwGH 08.07.2009, 2007/21/0031. Beachtlich ist ferner, dass die Voraussetzung nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen ist, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht; vergleiche mit Verweis auf EuGH 16.07.2015, C-218/14, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041. Verlässt ein Unionsbürger Österreich oder wird er rechtskräftig ausgewiesen, besteht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr weiter und endet grundsätzlich auch das vom Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet etwa seines Ehepartners, der einem Drittstaat angehört, sodass dessen Ausweisung (Paragraph 66, FPG) in Betracht kommt; vergleiche z. B. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041, VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080. Dass der Umstand, dass dem Revisionswerber die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls nur bis April 2018 zugekommen war, seiner zunächst mit Bescheid vom 28.06.2019 und im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2020 verfügten Ausweisung im Sinne des Paragraph 66, FPG (rechtlich) entgegengestanden wäre (und allenfalls eine Rückkehrentscheidung zu ergehen gehabt hätte), ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, nicht zu entnehmen. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG endet allerdings mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen; vergleiche jeweils mit Verweis auf EuGH 16.07.2015, C-218/14, VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, und VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen; vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002.
3.3.3. Wie unter 3.3.1. bereits dargelegt, kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG noch ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist; vgl. z. B. (mit Verweis auf VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005, und VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005) VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349. Mit dieser Judikatur und der zugrundeliegenden Rechtslage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof kürzlich im Einzelnen auseinander und hielt in seiner Entscheidung vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, fest:3.3.3. Wie unter 3.3.1. bereits dargelegt, kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG noch ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist; vergleiche z. B. (mit Verweis auf VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005, und VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005) VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349. Mit dieser Judikatur und der zugrundeliegenden Rechtslage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof kürzlich im Einzelnen auseinander und hielt in seiner Entscheidung vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, fest:
„Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9, mwN). Darauf wird in der Amtsrevision zutreffend verwiesen.„Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält vergleiche in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9, mwN). Darauf wird in der Amtsrevision zutreffend verwiesen.
Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die „Maßgeblichkeit“ (u.a.) des § 66 FPG auch zuletzt wiederholt (siehe VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9). In dem zweitgenannten Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und dass demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen sei; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliege (siehe dazu sogleich in Rn. 14). Demnach wurde auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hatte, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG für geboten erachtet.Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die „Maßgeblichkeit“ (u.a.) des Paragraph 66, FPG auch zuletzt wiederholt (siehe VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9). In dem zweitgenannten Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und dass demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen sei; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliege (siehe dazu sogleich in Rn. 14). Demnach wurde auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hatte, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG für geboten erachtet.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 12/13). In Rn. 12 dieses Erkenntnisses wurde auch auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers verwiesen, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. § 66 FPG - nicht zur Anwendung kommen sollen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 FPG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG“ nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll.Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 12/13). In Rn. 12 dieses Erkenntnisses wurde auch auf die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers verwiesen, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des Paragraph 55, NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. Paragraph 66, FPG - nicht zur Anwendung kommen sollen. Das findet auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, FPG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG“ nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll.
Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG) vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zur Vollständigkeit noch anzumerken, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht voraussetzt, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. auch dazu VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, nunmehr Rn. 8).“Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) vom gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zur Vollständigkeit noch anzumerken, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht voraussetzt, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde vergleiche auch dazu VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, nunmehr Rn. 8).“
3.4. Zum gegenständlichen Fall:
3.4.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die (Rechts-)Anschauung der Behörde zugrunde, dass der Beschwerdeführer („bloßer“) Drittstaatsangehöriger sei. Dementsprechend stützt die Behörde den Bescheid auf Rechtsvorschriften, deren Anwendung die Rechtsstellung des Drittstaatsangehörigen voraussetzt. Sie erachtet sich dafür zuständig, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen, und verfügt aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG. Der Behörde ist zunächst anzulasten, dass sie ihre dem Bescheid zugrunde gelegte (Rechts-)Anschauung nicht (hinreichend) begründete, indem sie – ohne Weiteres – aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, folgerte, er sei Drittstaatsangehöriger. Auf die – anhand des Akteninhalts – naheliegende Frage, ob der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sein könnte bzw. ob er rechtlich, etwa in Bezug auf die etwaige Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, als solcher zu behandeln sein könnte, ging die Behörde nicht ein.3.4.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die (Rechts-)Anschauung der Behörde zugrunde, dass der Beschwerdeführer („bloßer“) Drittstaatsangehöriger sei. Dementsprechend stützt die Behörde den Bescheid auf Rechtsvorschriften, deren Anwendung die Rechtsstellung des Drittstaatsangehörigen voraussetzt. Sie erachtet sich dafür zuständig, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen, und verfügt aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG. Der Behörde ist zunächst anzulasten, dass sie ihre dem Bescheid zugrunde gelegte (Rechts-)Anschauung nicht (hinreichend) begründete, indem sie – ohne Weiteres – aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, folgerte, er sei Drittstaatsangehöriger. Auf die – anhand des Akteninhalts – naheliegende Frage, ob der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sein könnte bzw. ob er rechtlich, etwa in Bezug auf die etwaige Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, als solcher zu behandeln sein könnte, ging die Behörde nicht ein.
Möglicherweise in Verkennung der Rechtslage und jedenfalls in Außerachtlassung der gerade genannten Rechtsfrage verabsäumte es die Behörde, sämtliche Detailaspekte der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die von ihm getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung: Demnach steht zwar beispielsweise fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet hier jedenfalls für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum zusammenwohnten. Die konkrete Dauer des Zusammenwohnens bzw. Aufenthalts der Ehegattin im Bundesgebiet war jedoch – da die Behörde Ermittlungen dazu unterlassen hatte – nicht festzustellen.
Trotz der (auch bereits in der Beweiswürdigung oben unter 2.)) aufgezeigten Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens und der Begründung des angefochtenen Bescheids konnte das Bundesverwaltungsgericht zu den getroffenen Feststellungen gelangen. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften (vgl. oben unter 3.3.), erweist es sich als rechtlich verfehlt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und (im Anschluss an die Abweisung des Antrags) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen:Trotz der (auch bereits in der Beweiswürdigung oben unter 2.)) aufgezeigten Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens und der Begründung des angefochtenen Bescheids konnte das Bundesverwaltungsgericht zu den getroffenen Feststellungen gelangen. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften vergleiche oben unter 3.3.), erweist es sich als rechtlich verfehlt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und (im Anschluss an die Abweisung des Antrags) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass ein Sachverhalt, der (rechtlich) die Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Folge hat, verwirklicht wurde: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in XXXX geborene rumänische Staatsangehörige, die in der Republik Zypern aufhältig und erwerbstätig war (vgl. im Übrigen dazu, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und eine „nicht angemeldete“ Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, der Annahme, der Unionsbürger habe sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, nicht entgegensteht, bereits VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386). Sie und der Beschwerdeführer schlossen miteinander in Zypern die Ehe. In weiterer Folge reisten die beiden in das österreichische Bundesgebiet ein (arg. „begleitet“) und wohnten hier jedenfalls länger als drei Monate zusammen. Damit machte die Ehegattin von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit hinreichend nachhaltig Gebrauch. Zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ehegattin in Österreich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen oben unter 1.2. sowie die rechtlichen Ausführungen oben unter 3.3.2. In Gestalt seines an die Behörde nach dem NAG gerichteten Antrags vom 21.11.2016 äußert(e) der Beschwerdeführer die substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein. Somit wurde die rechtliche Verpflichtung begründet, den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG und § 2 Abs 1 Z 20c AsylG 2005 zu behandeln – und diese Verpflichtung besteht fort.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass ein Sachverhalt, der (rechtlich) die Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Folge hat, verwirklicht wurde: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in römisch 40 geborene rumänische Staatsangehörige, die in der Republik Zypern aufhältig und erwerbstätig war vergleiche im Übrigen dazu, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und eine „nicht angemeldete“ Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, der Annahme, der Unionsbürger habe sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, nicht entgegensteht, bereits VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386). Sie und der Beschwerdeführer schlossen miteinander in Zypern die Ehe. In weiterer Folge reisten die beiden in das österreichische Bundesgebiet ein (arg. „begleitet“) und wohnten hier jedenfalls länger als drei Monate zusammen. Damit machte die Ehegattin von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit hinreichend nachhaltig Gebrauch. Zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ehegattin in Österreich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen oben unter 1.2. sowie die rechtlichen Ausführungen oben unter 3.3.2. In Gestalt seines an die Behörde nach dem NAG gerichteten Antrags vom 21.11.2016 äußert(e) der Beschwerdeführer die substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein. Somit wurde die rechtliche Verpflichtung begründet, den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005 zu behandeln – und diese Verpflichtung besteht fort.
Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das österreichische Bundesgebiet verlassen hat und nunmehr wieder in Rumänien lebt, steht dieser Verpflichtung und der entsprechenden rechtlichen Behandlung des Beschwerdeführers ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die - nach wie vor formell aufrechte - Ehe zwischen den beiden (vom Verwaltungsgericht XXXX und von der belangten Behörde) als Aufenthaltsehe qualifiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die unter 3.3. dargestellte Rechtslage: Infolgedessen, dass die Ehegattin das österreichische Bundesgebiet verließ, kam grundsätzlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 FPG in Betracht. Den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht mehr als begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln, setzt(e) eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG voraus. Eine solche Feststellung ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe nicht ergangen. Dass dann, wenn die beiden soeben genannten Konstellationen (einerseits: der Unionsbürger verlässt den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, bzw. er kehrt in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurück; andererseits: Bestehen einer Aufenthaltsehe) in Bezug auf eine Person zugleich vorliegen, in rechtlicher Hinsicht etwas anderes gelten sollte als bei Vorliegen nur einer der Konstellationen, ist nicht hervorgekommen.Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das österreichische Bundesgebiet verlassen hat und nunmehr wieder in Rumänien lebt, steht dieser Verpflichtung und der entsprechenden rechtlichen Behandlung des Beschwerdeführers ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die - nach wie vor formell aufrechte - Ehe zwischen den beiden (vom Verwaltungsgericht römisch 40 und von der belangten Behörde) als Aufenthaltsehe qualifiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die unter 3.3. dargestellte Rechtslage: Infolgedessen, dass die Ehegattin das österreichische Bundesgebiet verließ, kam grundsätzlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, FPG in Betracht. Den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht mehr als begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln, setzt(e) eine (rechtskräftige) Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG voraus. Eine solche Feststellung ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe nicht ergangen. Dass dann, wenn die beiden soeben genannten Konstellationen (einerseits: der Unionsbürger verlässt den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, bzw. er kehrt in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurück; andererseits: Bestehen einer Aufenthaltsehe) in Bezug auf eine Person zugleich vorliegen, in rechtlicher Hinsicht etwas anderes gelten sollte als bei Vorliegen nur einer der Konstellationen, ist nicht hervorgekommen.
Davon ausgehend war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer (weiterhin) als begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln. Folglich war es ihr verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich abzusprechen. Indem die Behörde aber eine meritorische Entscheidungsbefugnis angenommen hat, liegt in der Abweisung des Antrags nicht bloß ein Vergreifen im Ausdruck; vgl. z. B. VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176. Der Bescheid ist vielmehr, wie im Umkehrschluss aus VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, folgt, rechtswidrig, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids, wie im Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, stattzugeben war (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG). Zur Auslegung des Spruchpunkts II. A) der vorliegenden Entscheidung ist die Begründung einzubeziehen ist, da es sich (in Bezug auf den Antrag vom 22.12.2021) (letztlich) um eine Zurückweisungsentscheidung handelt; vgl. VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137. Aus den bisherigen Erwägungen war es der Behörde - unabhängig davon, dass § 10 Abs 3 AsylG 2005 vorsieht, dass in bestimmten Fällen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist,- außerdem verwehrt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da es Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids an einer rechtlichen Grundlage mangelt, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG). Davon ausgehend war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer (weiterhin) als begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln. Folglich war es ihr verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich abzusprechen. Indem die Behörde aber eine meritorische Entscheidungsbefugnis angenommen hat, liegt in der Abweisung des Antrags nicht bloß ein Vergreifen im Ausdruck; vergleiche z. B. VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176. Der Bescheid ist vielmehr, wie im Umkehrschluss aus VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, folgt, rechtswidrig, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids, wie im Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, stattzugeben war (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG). Zur Auslegung des Spruchpunkts römisch zwei. A) der vorliegenden Entscheidung ist die Begründung einzubeziehen ist, da es sich (in Bezug auf den Antrag vom 22.12.2021) (letztlich) um eine Zurückweisungsentscheidung handelt; vergleiche VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137. Aus den bisherigen Erwägungen war es der Behörde - unabhängig davon, dass Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vorsieht, dass in bestimmten Fällen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist,- außerdem verwehrt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da es Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids an einer rechtlichen Grundlage mangelt, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG).
Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX vom 27.01.2021, VGW-151/082/11829/2020-4, zur Anwendung anderer als der unter 3.3. dargestellten Rechtsvorschriften und daran anschließend zu einer anderen als der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung führen sollte, ist nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt diesbezüglich noch zu bedenken: Das Verwaltungsgericht XXXX erklärte mit besagtem Erkenntnis die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltskarte gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs 5 Z 3 NAG als nichtig. Die(se) Nichtigerklärung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ex nunc; vgl. mwN VwGH 26.06.2012, 2012/22/0030. Daher bleiben die rechtlichen Wirkungen unberührt, die die Aufenthaltskarte während der Zeit ihres Bestehens mit sich gebracht hat. Eine (rechtskraftfähige) Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG traf das Verwaltungsgericht XXXX nicht (vgl. den Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX und den im Erkenntnis wiedergegebenen Spruch des vor dem Verwaltungsgericht XXXX in Beschwerde gezogenen Bescheids). Dass die vom Verwaltungsgericht XXXX vorgenommene Nichtigerklärung eine förmliche (namentlich bescheidmäßige) Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG ersetzen könnte, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Nichtigerklärung ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 („substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein“) wieder unerledigt. Dass über den Antrag zwischenzeitlich abgesprochen worden und diese Entscheidung mit einer Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG verbunden worden wäre, war (nämlich) nicht zu erkennen.Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 27.01.2021, VGW-151/082/11829/2020-4, zur Anwendung anderer als der unter 3.3. dargestellten Rechtsvorschriften und daran anschließend zu einer anderen als der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung führen sollte, ist nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt diesbezüglich noch zu bedenken: Das Verwaltungsgericht römisch 40 erklärte mit besagtem Erkenntnis die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG als nichtig. Die(se) Nichtigerklärung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ex nunc; vergleiche mwN VwGH 26.06.2012, 2012/22/0030. Daher bleiben die rechtlichen Wirkungen unberührt, die die Aufenthaltskarte während der Zeit ihres Bestehens mit sich gebracht hat. Eine (rechtskraftfähige) Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG traf das Verwaltungsgericht römisch 40 nicht vergleiche den Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts römisch 40 und den im Erkenntnis wiedergegebenen Spruch des vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 in Beschwerde gezogenen Bescheids). Dass die vom Verwaltungsgericht römisch 40 vorgenommene Nichtigerklärung eine förmliche (namentlich bescheidmäßige) Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG ersetzen könnte, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Nichtigerklärung ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 („substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein“) wieder unerledigt. Dass über den Antrag zwischenzeitlich abgesprochen worden und diese Entscheidung mit einer Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG verbunden worden wäre, war (nämlich) nicht zu erkennen.
3.4.2. Infolge der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren (vgl. insbesondere § 52, § 53, § 55 FPG, § 18 BFA-VG). 3.4.2. Infolge der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren vergleiche insbesondere Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 55, FPG, Paragraph 18, BFA-VG).
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da zum einen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückzuweisen und zum anderen der angefochtene Bescheid im Übrigen aufzuheben war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art6 EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da zum einen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen und zum anderen der angefochtene Bescheid im Übrigen aufzuheben war.
Zu I. B) und II. C) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. einerseits die zitierten Entscheidungen, andererseits VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, wonach bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. einerseits die zitierten Entscheidungen, andererseits VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, wonach bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Antragsrecht Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Unionsrecht unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2253201.2.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023