TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/19 W289 2254756-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2022
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Entscheidungsdatum

19.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch



W289 2254756-2/20E
, , W289 2254756-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Libyen, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Unbekannt, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Libyen, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Unbekannt, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3. Am 02.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter und trat nicht mehr in Erscheinung. Eine behördliche Meldung im Zentralen Melderegister durch den BF erfolgte nicht. Bereits am 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 23.05.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 23.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

6. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste der BF am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann gemäß der Dublin Verordnung von der Schweiz rückübernommen und von der Polizei festgenommen. Am selben Tag wurde er durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.10.2016, Zl. XXXX , zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 10.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen.6. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste der BF am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann gemäß der Dublin Verordnung von der Schweiz rückübernommen und von der Polizei festgenommen. Am selben Tag wurde er durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.10.2016, Zl. römisch 40 , zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 10.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

8. Mit Parteiengehör vom 20.04.2018 informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen und zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu nehmen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 30.04.2018 erhalten hat, langte keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

9. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.9. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig gesprochen, im Haftraum der Justizanstalt im Zuge von gegenseitigen Tätlichkeiten mit seinem Kontrahenten sich gegenseitig durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben. Dabei wurde bei der Strafzumessung als mildernd die Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig gesprochen, im Haftraum der Justizanstalt im Zuge von gegenseitigen Tätlichkeiten mit seinem Kontrahenten sich gegenseitig durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben. Dabei wurde bei der Strafzumessung als mildernd die Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

11. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteigehör zur bevorstehenden Schubhaftanordnung nach Strafhaftentlassung innerhalb einer Woche eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übermittelt. Die Frist verstrich ungenützt.

12. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2022, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 und 9 FPG.12. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6 und 9 FPG.

Mit Schriftsatz, datiert vom 17.03.2022, erstattete der Beschwerdeführer verspätet (eingelangt beim BFA per Fax am 17.03.2022) eine Stellungnahme, in der er die an ihn gestellten Fragen dahingehend beantwortete, im Verfahren nicht vertreten zu sein, über kein Reisedokument und auch kein Bargeld zu verfügen, XXXX in XXXX und einen Bruder in Frankreich zu haben und auch zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und dort wohnen zu wollen, wobei sein Bruder sein Unterkunftgeber sei. Weiters führte er aus, syrischer Staatsangehöriger zu sein und nicht aus Algerien zu stammen, weshalb er auch nicht nach Algerien abgeschoben werden wolle. Er sei nicht aus Algerien und würde dort niemanden kennen, weshalb er ersuche, keine Schubhaft zu verhängen, da er in ein falsches Land abgeschoben werden würde.Mit Schriftsatz, datiert vom 17.03.2022, erstattete der Beschwerdeführer verspätet (eingelangt beim BFA per Fax am 17.03.2022) eine Stellungnahme, in der er die an ihn gestellten Fragen dahingehend beantwortete, im Verfahren nicht vertreten zu sein, über kein Reisedokument und auch kein Bargeld zu verfügen, römisch 40 in römisch 40 und einen Bruder in Frankreich zu haben und auch zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und dort wohnen zu wollen, wobei sein Bruder sein Unterkunftgeber sei. Weiters führte er aus, syrischer Staatsangehöriger zu sein und nicht aus Algerien zu stammen, weshalb er auch nicht nach Algerien abgeschoben werden wolle. Er sei nicht aus Algerien und würde dort niemanden kennen, weshalb er ersuche, keine Schubhaft zu verhängen, da er in ein falsches Land abgeschoben werden würde.

13. Der Beschwerdeführer wurde von 14.04.2017 bis 24.03.2022 in Strafhaft angehalten. Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Es wurde ihm im Anschluss der Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2022 persönlich zugestellt sowie dieser in Folge in Vollzug gesetzt. Seit 24.03.2022 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

14. Gegen diesen Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine damals bevollmächtigte Vertretung am 06.05.2022 eine Schubhaftbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr zumal der BF unentgeltlich bei einem näher genannten Freund Unterkunft nehmen könne. Es liege eine Unverhältnismäßigkeit der Haft vor und seien gelindere Mittel nicht angewendet worden. Dieses Verfahren wurde beim BVwG zur Zl. XXXX geführt.14. Gegen diesen Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine damals bevollmächtigte Vertretung am 06.05.2022 eine Schubhaftbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr zumal der BF unentgeltlich bei einem näher genannten Freund Unterkunft nehmen könne. Es liege eine Unverhältnismäßigkeit der Haft vor und seien gelindere Mittel nicht angewendet worden. Dieses Verfahren wurde beim BVwG zur Zl. römisch 40 geführt.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erstattete die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) gewährt worden sei, welches er persönlich am 08.03.2022 übernommen habe. Zur Beantwortung dieses Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 7 Tagen eingeräumt worden, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen habe lassen. Am 16.03.2022 sei der Bescheid erlassen und expediert worden. Am 17.03.2022 sei eine Stellungnahme (somit verspätet) vom Beschwerdeführer an das BFA übermittelt worden. Laut Datum dieses Parteiengehörs sei dieses auch erst am 17.03.2022 verfasst worden. Da sich aus dieser am 17.03.2022 übermittelten Stellungnahme keinerlei sachverhaltsrelevante Änderung ergeben habe, sei der bereits expedierte Bescheid nicht zu beheben bzw. ein neuer Bescheid zu erlassen gewesen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer unter seinem neuen Namen auch nicht im ZMR angemeldet. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen könne. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht erneut dem Verfahren / der Abschiebung entziehe, da sein Verhalten eindeutig darauf abstelle, sich nicht an die hier geltenden Rechtsnormen zu halten. Dies werde untermauert durch 3 rechtskräftige Verurteilungen von österreichischen Gerichten, mit teilweise nicht unwesentlichen Freiheitsstrafen. Dabei stelle die entscheidende Behörde nicht auf die Straffälligkeit respektive Verurteilung an sich ab, sondern bilde daraus den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer sich bisher in keiner Weise als zuverlässig gezeigt habe. Bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedoch sehr wohl auf die Zuverlässigkeit oder Korrektheit des Betroffenen abzustellen. Abgesehen von den bereits erfolgten Verurteilungen, werde die doch erhebliche Fluchtgefahr durch den Umstand untermauert, dass der BF bereits illegal in die Schweiz und nach Schweden weitergereist sei und von beiden Staaten rückübernommen habe werden müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf berufe, dass der Umstand der Unterkunftnahme beim genannten Bekannten in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe, so hätte daran seine Stellungnahme, sofern sie rechtzeitig eingelangt wäre, auch nichts geändert, da darin der Bekannte in dieser mit keinem Wort erwähnt worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer darin ausgeführt, dass er XXXX in XXXX und einen Bruder in Frankreich habe. Er wolle zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und in Zukunft auch bei diesem wohnen. So betrachtet beabsichtige der Beschwerdeführer erneut, die Grenze illegal zu passieren und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, syrischer Staatsbürger zu sein, könne nicht nachvollzogen werden, da er durch die algerische Botschaft als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Auch habe bereits das HRZ für den BF erlangt und die Abschiebung für 18.05.2022 samt Eskorten gebucht werden können.Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erstattete die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) gewährt worden sei, welches er persönlich am 08.03.2022 übernommen habe. Zur Beantwortung dieses Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 7 Tagen eingeräumt worden, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen habe lassen. Am 16.03.2022 sei der Bescheid erlassen und expediert worden. Am 17.03.2022 sei eine Stellungnahme (somit verspätet) vom Beschwerdeführer an das BFA übermittelt worden. Laut Datum dieses Parteiengehörs sei dieses auch erst am 17.03.2022 verfasst worden. Da sich aus dieser am 17.03.2022 übermittelten Stellungnahme keinerlei sachverhaltsrelevante Änderung ergeben habe, sei der bereits expedierte Bescheid nicht zu beheben bzw. ein neuer Bescheid zu erlassen gewesen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer unter seinem neuen Namen auch nicht im ZMR angemeldet. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen könne. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht erneut dem Verfahren / der Abschiebung entziehe, da sein Verhalten eindeutig darauf abstelle, sich nicht an die hier geltenden Rechtsnormen zu halten. Dies werde untermauert durch 3 rechtskräftige Verurteilungen von österreichischen Gerichten, mit teilweise nicht unwesentlichen Freiheitsstrafen. Dabei stelle die entscheidende Behörde nicht auf die Straffälligkeit respektive Verurteilung an sich ab, sondern bilde daraus den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer sich bisher in keiner Weise als zuverlässig gezeigt habe. Bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedoch sehr wohl auf die Zuverlässigkeit oder Korrektheit des Betroffenen abzustellen. Abgesehen von den bereits erfolgten Verurteilungen, werde die doch erhebliche Fluchtgefahr durch den Umstand untermauert, dass der BF bereits illegal in die Schweiz und nach Schweden weitergereist sei und von beiden Staaten rückübernommen habe werden müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf berufe, dass der Umstand der Unterkunftnahme beim genannten Bekannten in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe, so hätte daran seine Stellungnahme, sofern sie rechtzeitig eingelangt wäre, auch nichts geändert, da darin der Bekannte in dieser mit keinem Wort erwähnt worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer darin ausgeführt, dass er römisch 40 in römisch 40 und einen Bruder in Frankreich habe. Er wolle zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und in Zukunft auch bei diesem wohnen. So betrachtet beabsichtige der Beschwerdeführer erneut, die Grenze illegal zu passieren und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, syrischer Staatsbürger zu sein, könne nicht nachvollzogen werden, da er durch die algerische Botschaft als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Auch habe bereits das HRZ für den BF erlangt und die Abschiebung für 18.05.2022 samt Eskorten gebucht werden können.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführ sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.

15. Der BF befand sich von 29.03. bis 09.04.2022, von 15.05. bis 07.06.2022 und von 12.06. bis 02.07.2022 in Hungerstreik.

16. Am 14.07.2022 langte der Verfahrensakt zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 14.07.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass bereits ein erster Abschiebeflug für den BF mit Eskorten für 21.04.2022 gebucht worden sei. Da dieser Flug jedoch gestrichen worden sei, habe die Abschiebung für diesen Termin storniert werden müssen. Der nächste Abschiebetermin per Flug mit Eskorten sei für 18.05.2022 gebucht worden. Für diese Abschiebung habe ein Heimreisezertifikat der algerischen Botschaft, gültig von 18.05.2022 bis 17.06.2022, vorgelegen. Jedoch sei zu diesem Zeitpunkt für alle Flugreisenden nach Algerien ein PCR-Test zwingend erforderlich gewesen, welchen der BF verweigert habe, weshalb auch diese Abschiebung storniert habe werden müssen.16. Am 14.07.2022 langte der Verfahrensakt zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 14.07.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass bereits ein erster Abschiebeflug für den BF mit Eskorten für 21.04.2022 gebucht worden sei. Da dieser Flug jedoch gestrichen worden sei, habe die Abschiebung für diesen Termin storniert werden müssen. Der nächste Abschiebetermin per Flug mit Eskorten sei für 18.05.2022 gebucht worden. Für diese Abschiebung habe ein Heimreisezertifikat der algerischen Botschaft, gültig von 18.05.2022 bis 17.06.2022, vorgelegen. Jedoch sei zu diesem Zeitpunkt für alle Flugreisenden nach Algerien ein PCR-Test zwingend erforderlich gewesen, welchen der BF verweigert habe, weshalb auch diese Abschiebung storniert habe werden müssen.

Da derzeit ein Flug nach Algerien ohne PCR-Test möglich sei, sei für 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug mit Eskorten für den BF gebucht worden. Die HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft erfordere mindestens eine dreiwöchige Vorlaufzeit und sei jene nach Flugbuchung unverzüglich mit 27.06.2022 in Auftrag gegeben worden. Der BF sei laut Aktenlage 2x gegen COVID-19 geimpft und gehe das BFA aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen für Flugreisende nach Algerien davon aus, dass die Abschiebung effektuiert werden könne. Wie dem Verfahrenslauf entnommen werden könne, sei der gestrichene Flug im April 2022 dem BF nicht anzulasten, jedoch sei es ihm sehr wohl anzulasten, dass er den PCR-Test für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung verweigert und somit die Abschiebung vereitelt habe. Aufgrund der derzeitigen Reisebestimmungen betreffend Algerien sei eine Abschiebung des BF gewiss, sofern sich bis 03.08.2022 weder diese Bestimmungen ändern würden noch der BF in anderer Weise versuche, die Abschiebung zu vereiteln. Sein gesamtes Verhalten lasse keinen zuverlässigen Eindruck zu, weswegen auch nicht davon auszugehen sei, dass er sich freiwillig bzw. auf freiem Fuß den Behörden zur Verfügung halten werde, weshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.

17. Diese Stellungnahme wurde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF am 14.07.2022 zum Parteiengehör übermittelt.

18. Mit Schriftsatz vom 15.07.2022 führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass das BVwG Ermittlungen hinsichtlich des aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF anstellen möge. Aus Sicht der Vertretung bestünden begründete Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Dieser würde sowohl über starke Schmerzen im Bereich der Narben am XXXX als Folge einer Operation als auch über schwerwiegende psychische Probleme klagen. In der Vorlage des Bundesamts würden sich keinerlei Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Haftfähigkeit finden, obwohl entsprechende Feststellungen im Zuge des Anspruchs über die Fortsetzung der Haft jedenfalls zu treffen seien.18. Mit Schriftsatz vom 15.07.2022 führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass das BVwG Ermittlungen hinsichtlich des aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF anstellen möge. Aus Sicht der Vertretung bestünden begründete Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Dieser würde sowohl über starke Schmerzen im Bereich der Narben am römisch 40 als Folge einer Operation als auch über schwerwiegende psychische Probleme klagen. In der Vorlage des Bundesamts würden sich keinerlei Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Haftfähigkeit finden, obwohl entsprechende Feststellungen im Zuge des Anspruchs über die Fortsetzung der Haft jedenfalls zu treffen seien.

19. Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 15.07.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zu den Fragen, welche Voraussetzungen derzeit bei einer Abschiebung nach Algerien hinsichtlich der COVID-19 Pandemie erfüllt sein müssen sowie wann die Impfungen des BF stattgefunden haben.

20. Das BVwG ersuchte zudem die Sanitätsstelle des PAZ am 15.07.2022 um eine amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Haftfähigkeit des BF, insbesondere auch im Hinblick auf die seitens der Rechtsvertretung behaupteten Leiden des Beschwerdeführers.

21. Am 18.07.2022 langte ein Antwortschreiben der HRZ-Abteilung des BFA ein. Demnach sei für gegen COVID-19 nicht geimpfte Personen die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich. Bei Vorlage eines Nachweises über eine zweifache Impfung gegen COVID-19 sei die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nicht erforderlich. Ebenfalls übersandte das BFA einen Nachweis betreffend den Erhalt zweier Teilimpfungen des BF gegen COVID-19 und teilte mit, dass er aufgefordert würde, vor dem Abflug auch einen PCR-Test durchzuführen, sofern es erforderlich sein sollte.

22. Ebenfalls am 18.07.2022 langte ein Befund und Gutachten der Amtsärztin des PAZ vom 18.07.2022 ein.

23. Mit Parteiengehör vom 18.07.2022 wurde der Rechtsvertretung des BF das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. 1. bis 23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. 1. bis 23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Algeriens. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Identität steht jedoch fest. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er gehört keiner der COVID-19-Risikogruppen an.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch.1.2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des Asylverfahrens tauchte der BF unter. Er war lediglich von 03.05.2016 – 09.05.2016 und von 21.06.2016 bis 08.09.2016 außerhalb behördlicher und strafgerichtlicher Anhaltung amtlich in Österreich gemeldet. Seit 08.09.2016 ist der BF von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet. Der BF war bis zum Antritt seiner Strafhaft am 14.04.2017 für die Behörde nicht greifbar, da er an keiner Adresse aufrecht gemeldet war.

Am 23.05.2016, in Rechtskraft erwachsen am 08.06.20216, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen.Am 23.05.2016, in Rechtskraft erwachsen am 08.06.20216, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen.

Er befand sich zuletzt bis 24.03.2022 in Strafhaft. Es wurde ihm im Anschluss ein Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2022 persönlich zugestellt sowie dieser in Folge in Vollzug gesetzt. Seit 24.03.2022 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Gegen diesen Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2022 eine Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, Zl. XXXX , abgewiesen wurde und es wurde ein Fortsetzungsausspruch erlassen.Er befand sich zuletzt bis 24.03.2022 in Strafhaft. Es wurde ihm im Anschluss ein Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2022 persönlich zugestellt sowie dieser in Folge in Vollzug gesetzt. Seit 24.03.2022 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Gegen diesen Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2022 eine Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde und es wurde ein Fortsetzungsausspruch erlassen.

1.3.2. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten.

1.3.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare aufrechte Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot.

1.3.4. Für den BF wurde bereits zuletzt ein HRZ der algerischen Botschaft ausgestellt, gültig von 18.05.2022 bis 17.06.2022. Die HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft erfordert mindestens eine dreiwöchige Vorlaufzeit und wurde jene bereits mit 27.06.2022 seitens des BFA beantragt.

1.3.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde dabei des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel durch einen Schöffensenat für schuldig erkannt. Er hat im Zusammenwirken mit einer ihm bekannten Person wahllos ein wehrloses (betrunkenes) Opfer ausgesucht, wobei der Mittäter das Opfer von hinten attackierte und nachdem beide durch eine zu Bruch gegangene Glasscheibe in ein Geschäftslokales stürzten, das Opfer am Boden liegend festhielt und schließlich beim Aufstehen ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte. Der Beschwerdeführer nahm währenddessen dem Opfer dessen Geldbörse samt Bargeld, Quickkarte und einen Gutschein weg. Bei der Strafzumessung sah das Gericht das reumütige Geständnis als mildernd und die mehrfache Qualifikation des Deliktes, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Ausnutzung der Wehrlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Opfers als erschwerend an.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde dabei des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel durch einen Schöffensenat für schuldig erkannt. Er hat im Zusammenwirken mit einer ihm bekannten Person wahllos ein wehrloses (betrunkenes) Opfer ausgesucht, wobei der Mittäter das Opfer von hinten attackierte und nachdem beide durch eine zu Bruch gegangene Glasscheibe in ein Geschäftslokales stürzten, das Opfer am Boden liegend festhielt und schließlich beim Aufstehen ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte. Der Beschwerdeführer nahm währenddessen dem Opfer dessen Geldbörse samt Bargeld, Quickkarte und einen Gutschein weg. Bei der Strafzumessung sah das Gericht das reumütige Geständnis als mildernd und die mehrfache Qualifikation des Deliktes, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Ausnutzung der Wehrlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Opfers als erschwerend an.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig gesprochen, im Haftraum der Justizanstalt im Zuge von gegenseitigen Tätlichkeiten mit seinem Kontrahenten sich gegenseitig durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben. Dabei wurde bei der Strafzumessung als mildernd die Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig gesprochen, im Haftraum der Justizanstalt im Zuge von gegenseitigen Tätlichkeiten mit seinem Kontrahenten sich gegenseitig durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben. Dabei wurde bei der Strafzumessung als mildernd die Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

1.3.6. Der BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF hat sich bereits kurz nach Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging zahlreiche Straftaten. Er hat die Behörden mehrfach über seine wahre Identität getäuscht, indem er andere Namen, Geburtsorte, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten verwendete.

Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt drei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er befand sich zuletzt bis 24.03.2022 in Strafhaft. Der BF hat versucht, seine Haftunfähigkeit durch wiederholten Hungerstreik von 29.03. bis 09.04.2022, von 15.05. bis 07.06.2022 und von 12.06. bis 02.07.2022 (zeitnah nach der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) herbeizuführen. Diese Hungerstreiks wurden allesamt freiwillig beendet.

1.3.7. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

1.3.8. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Er hat einen – erstmals in der Schubhaftbeschwerde namhaft gemachten – Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, ansonsten verfügt er über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen. Vielmehr stellte er bereits mit Stellungnahme vom 17.03.2022 in Aussicht, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Bereits am 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste er am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann von der Schweiz rückübernommen. Am 03.11.2016 erschien der BF nicht zum vereinbarten Termin bei der algerischen Botschaft.

1.3.9. Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert. Er hat XXXX in XXXX und einen Bruder in Frankreich. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über kein nennenswertes Vermögen.1.3.9. Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert. Er hat römisch 40 in römisch 40 und einen Bruder in Frankreich. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über kein nennenswertes Vermögen.

1.3.10. Das Bundesamt hatte die Abschiebung des BF bereits für 14.04.2022 per Flug mit Eskorten geplant, jedoch wurde an jenem Tag der Flug seitens der Fluglinie gestrichen. Die Abschiebung des BF wurde sodann für den 18.05.2022 organisiert und erneut ein Flug gebucht. Diese musste - trotz zweifacher Impfung des BF und vorgelegenem HRZ gültig von 18.05.2022 bis 17.06.2022 - aufgrund der Verweigerung des PCR-Tests durch den BF und der damals gültigen restriktiveren Einreisebestimmungen, die für alle Flugreisenden PCR-Tests vorsahen, storniert werden.

Zwischenzeitlich wurde seitens des Bundesamtes für 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug mit Eskorten für den BF gebucht. Dieser ist derzeit bei Personen, die über eine zweifache Impfung gegen COVID-19 verfügen, ohne die Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Der BF ist 2x gegen COVID-19 geimpft. Sollte, wider Erwarten, ein PCR-Test bis zum Abflug erforderlich werden, wird das Bundesamt den BF auffordern, vor dem Abflug auch einen PCR-Test durchzuführen. Da eine Identifizierung des BF bereits stattgefunden hat und für den BF bereits zuvor ein HRZ ausgestellt wurde, ist mit der rechtzeitigen Erlangung eines neuerlichen HRZ zu rechnen. Dieses wurde bereits bei der algerischen Botschaft beantragt. Am 08.07.2022 wurden zudem die genauen Flugdaten an die algerische Botschaft übermittelt. Flüge finden derzeit statt. Es ist realistisch und damit zu rechnen, dass die Abschiebung am 03.08.2022 bzw. innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen wird.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch ein Interview mit der algerischen Botschaft festgestellt, wie sich aus der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 anlässlich der Aktenvorlage sowie dem im Akt einliegenden bereits einmal ausgestellten HRZ vom 18.05.2022 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere dem Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten.

2.2.3. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht behauptet und kam auch sonst in den Verfahren diesbezüglich nichts hervor.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf einem eingeholten aktuellen Befund und Gutachten der Amtsärztin des PAZ XXXX vom 18.07.2022, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurden mit Stellungnahme vom 15.07.2022 Zweifel an der Haftfähigkeit des BF und das Vorliegen psychischer Probleme geäußert und darauf hingewiesen, dass sich in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage keine Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF fänden. Diesen Ausführungen ist jedoch das soeben genannte vom BVwG eingeholte Gutachten entgegenzuhalten, wonach sich der BF in gutem stabilem Allgemeinzustand zeigt. Die Vitalparameter zeigen sich allseits im Normbereich. Bei der körperlichen Untersuchung am 18.07.2022 fanden sich ältere blande Narben im Bereich des XXXX – dort ist der XXXX weich, es gibt keinen Druckschmerz und wird von regelmäßigem Stuhlgang berichtet. Im Gespräch mit dem Dialogarzt zeigt sich der BF demnach offen und kooperativ und von SMG eindeutig distanziert. Das Angebot für regelmäßige psychologische Gespräche wird angenommen. Zusammenfassend führt die Amtsärztin nachvollziehbar aus, dass der BF somit haft- und verhandlungsfähig ist. Das entsprechende Gutachten wurde der Rechtsvertreterin des BF in Folge zum Parteiengehör übermittelt. Es langte keine Stellungnahme hierzu ein. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit zweifelsfrei aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten sowie dem Fehlen anderslautender aktueller medizinischer Befunde. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF gesund ist und keiner der COVID-19-Risikogruppen angehört. Für eine Haftunfähigkeit gibt es keinen Hinweis.2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf einem eingeholten aktuellen Befund und Gutachten der Amtsärztin des PAZ römisch 40 vom 18.07.2022, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurden mit Stellungnahme vom 15.07.2022 Zweifel an der Haftfähigkeit des BF und das Vorliegen psychischer Probleme geäußert und darauf hingewiesen, dass sich in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage keine Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF fänden. Diesen Ausführungen ist jedoch das soeben genannte vom BVwG eingeholte Gutachten entgegenzuhalten, wonach sich der BF in gutem stabilem Allgemeinzustand zeigt. Die Vitalparameter zeigen sich allseits im Normbereich. Bei der körperlichen Untersuchung am 18.07.2022 fanden sich ältere blande Narben im Bereich des römisch 40 – dort ist der römisch 40 weich, es gibt keinen Druckschmerz und wird von regelmäßigem Stuhlgang berichtet. Im Gespräch mit dem Dialogarzt zeigt sich der BF demnach offen und kooperativ und von SMG eindeutig distanziert. Das Angebot für regelmäßige psychologische Gespräche wird angenommen. Zusammenfassend führt die Amtsärztin nachvollziehbar aus, dass der BF somit haft- und verhandlungsfähig ist. Das entsprechende Gutachten wurde der Rechtsvertreterin des BF in Folge zum Parteiengehör übermittelt. Es langte keine Stellungnahme hierzu ein. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit zweifelsfrei aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten sowie dem Fehlen anderslautender aktueller medizinischer Befunde. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF gesund ist und keiner der COVID-19-Risikogruppen angehört. Für eine Haftunfähigkeit gibt es keinen Hinweis.

2.2.5. Dass der BF seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage ersichtlich und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.

2.3.2. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem unbefristeten Einreiseverbot ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend seine Meldeadressen (beziehungsweise das Fehlen derselben).

2.3.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und daraus, dass er – abgesehen von unfreiwilligen Haftaufenthalten – in Österreich im Verborgenen gelebt hat. Dass der BF mehrmals versuchte, seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreiks zu erreichen, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die fehlende Ausreisewilligkeit ergibt sich aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF und seinem Unwillen, mit den Behörden zusammenarbeiten zu wollen. Er hat zwar einen – erstmals in der Schubhaftbeschwerde zum (abgeschlossenen) Verfahren XXXX namhaft gemachten – Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, ansonsten verfügt er jedoch über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen. Vielmehr stellte er bereits mit Stellungnahme vom 17.03.2022 in Aussicht, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Überdies gab er mehrfach falsche Daten an und versuchte die Behörde über seinen Herkunftsstaat, seinen Namen und sein Geburtsdatum zu täuschen. Bereits am 28.04.2016 wurde er aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste der BF am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann von der Schweiz rückübernommen, wie sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Unterlagen zu den Wiederaufnahmegesuchen der beiden Länder und Zustimmungen Österreichs ergibt. Am 03.11.2016 erschien der BF nicht zum vereinbarten Termin bei der algerischen Botschaft, was sich aus seinen entsprechenden im Akt einliegenden Stammdaten betreffend Ladungen zu Interviewterminen ergibt. Schließlich vereitelte er auch den zweiten Abschiebeflugtermin, indem er den PCR-Test verweigerte.2.3.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und daraus, dass er – abgesehen von unfreiwilligen Haftaufenthalten – in Österreich im Verborgenen gelebt hat. Dass der BF mehrmals versuchte, seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreiks zu erreichen, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die fehlende Ausreisewilligkeit ergibt sich aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF und seinem Unwillen, mit den Behörden zusammenarbeiten zu wollen. Er hat zwar einen – erstmals in der Schubhaftbeschwerde zum (abgeschlossenen) Verfahren römisch 40 namhaft gemachten – Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, ansonsten verfügt er jedoch über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen. Vielmehr stellte er bereits mit Stellungnahme vom 17.03.2022 in Aussicht, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Überdies gab er mehrfach falsche Daten an und versuchte die Behörde über seinen Herkunftsstaat, seinen Namen und sein Geburtsdatum zu täuschen. Bereits am 28.04.2016 wurde er aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste der BF am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann von der Schweiz rückübernommen, wie sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Unterlagen zu den Wiederaufnahmegesuchen der beiden Länder und Zustimmungen Österreichs ergibt. Am 03.11.2016 erschien der BF nicht zum vereinbarten Termin bei der algerischen Botschaft, was sich aus seinen entsprechenden im Akt einliegenden Stammdaten betreffend Ladungen zu Interviewterminen ergibt. Schließlich vereitelte er auch den zweiten Abschiebeflugtermin, indem er den PCR-Test verweigerte.

2.3.4. Die Feststellungen, wonach der BF mit Ausnahme eines Freundes über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und kein nennenswertes Vermögen hat, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass er XXXX in XXXX und einen Bruder in Frankreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben mit Stellungnahme vom 17.03.2022 an das Bundesamt.2.3.4. Die Feststellungen, wonach der BF mit Ausnahme eines Freundes über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und kein nennenswertes Vermögen hat, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass er römisch 40 in römisch 40 und einen Bruder in Frankreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben mit Stellungnahme vom 17.03.2022 an das Bundesamt.

2.3.5. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie den im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen, in die Einsicht genommen wurde.

2.3.6. Die Feststellungen zum bisherigen HRZ-Verfahren, den bisher beabsichtigten Abschiebeflügen, den Stornierungen dieser und den Gründen hierfür sowie, dass ein neuerliches HRZ für den BF beantragt wurde und für den 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug gebucht wurde, ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 anlässlich der gegenständlichen (ersten) Aktenvorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG und einer Einsichtnahme in die darin genannten entsprechenden Aktenseiten im Akt. Diese Ausführungen des BFA anlässlich der Aktenvorlage wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass aktuell seitens des Bundesamtes für 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug mit Eskorten für den BF gebucht wurde und am 27.06.2022 ein neuerliches HRZ für den BF beantragt wurde sowie aus dem entsprechenden Schreiben des BFA an die algerische Botschaft vom 08.07.2022, dass am 08.07.2022 die näher genannten Flugdaten für den 03.08.2022 übermittelt wurden. Dass derzeit Flüge bei Personen, die über eine zweifache Impfung gegen COVID-19 verfügen, ohne die Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 sowie einer Einsichtnahme in die aktuellen Hinweise auf der Homepage des Außenministeriums betreffend Algerien und aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.07.2022. Dass der BF zweifach geimpft ist, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 und dem entsprechenden Akteninhalt und wurde nicht bestritten. Zudem wurde ein entsprechender Nachweis durch die HRZ-Abteilung übermittelt. Dass derzeit Flüge nach Algerien stattfinden, ergibt sich ebenfalls aus der entsprechenden Stellungnahme zur Aktenvorlage, wurde nicht bestritten, ist amtsnotorisch und zudem aus einer aktuellen Abfrage auf einschlägigen Flugvergleichsportalen im Internet zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich.2.3.6. Die Feststellungen zum bisherigen HRZ-Verfahren, den bisher beabsichtigten Abschiebeflügen, den Stornierungen dieser und den Gründen hierfür sowie, dass ein neuerliches HRZ für den BF beantragt wurde und für den 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug gebucht wurde, ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 anlässlich der gegenständlichen (ersten) Aktenvorlage gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und einer Einsichtnahme in die darin genannten entsprechenden Aktenseiten im Akt. Diese Ausführungen des BFA anlässlich der Aktenvorlage wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass aktuell seitens des Bundesamtes für 03.08.2022 erneut ein Abschiebeflug mit Eskorten für den BF gebucht wurde und am 27.06.2022 ein neuerliches HRZ für den BF beantragt wurde sowie aus dem entsprechenden Schreiben des BFA an die algerische Botschaft vom 08.07.2022, dass am 08.07.2022 die näher genannten Flugdaten für den 03.08.2022 übermittelt wurden. Dass derzeit Flüge bei Personen, die über eine zweifache Impfung gegen COVID-19 verfügen, ohne die Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 sowie einer Einsichtnahme in die aktuellen Hinweise auf der Homepage des Außenministeriums betreffend Algerien und aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.07.2022. Dass der BF zweifach geimpft ist, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des BFA vom 14.07.2022 und dem entsprechenden Akteninhalt und wurde nicht bestritten. Zudem wurde ein entsprechender Nachweis durch die HRZ-Abteilung übermittelt. Dass derzeit Flüge nach Algerien stattfinden, ergibt sich ebenfalls aus der entsprechenden Stellungnahme zur Aktenvorlage, wurde nicht bestritten, ist amtsnotorisch und zudem aus einer aktuellen Abfrage auf einschlägigen Flugvergleichsportalen im Internet zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich.

2.3.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z. 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten wird.3.1.3. §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten wird.

3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.1.6. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist während seines Aufenthaltes in Österreich – auch während seines Asylverfahrens – bereits untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 08.09.2016 über keine Meldeadresse. Zudem hat er den PCR-Test für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung verweigert, weshalb der Flug storniert werden musste. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 08.09.2016 über keine Meldeadresse. Zudem hat er den PCR-Test für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung verweigert, weshalb der Flug storniert werden musste. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a leg.cit. verletzt hat. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Diese Ausreiseverpflichtung negierte der Beschwerdeführer und verschleierte seine Identität durch Aliasidentitäten und reiste mehrmals illegal aus dem Bundesgebiet aus (Schweden, Schweiz). Am 03.11.2016 erschien der BF zudem nicht zum vereinbarten Termin bei der algerischen Botschaft. Dadurch ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a leg.cit. verletzt hat. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Diese Ausreiseverpflichtung negierte der Beschwerdeführer und verschleierte seine Identität durch Aliasidentitäten und reiste mehrmals illegal aus dem Bundesgebiet aus (Schweden, Schweiz). Am 03.11.2016 erschien der BF zudem nicht zum vereinbarten Termin bei der algerischen Botschaft. Dadurch ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich auch seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat und zudem mehrfach untertauchte und in andere Länder ausreiste, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich auch seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat und zudem mehrfach untertauchte und in andere Länder ausreiste, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Zwar gab der BF hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit anlässlich seiner Schubhaftbeschwerde vom 06.05.2022 im Vorverfahren an, dass er bei einem näher genannten Freund Unterkunft nehmen könne, was das BFA mit Stellungnahme vom 09.05.2022 auch nicht in Abrede stellte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 explizit angab, zu seinem in Frankreich lebenden Bruder reisen und bei ihm leben zu wollen und nicht den (später) in der Beschwerde genannten Bekannten nannte. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF, wie festgestellt, XXXX in XXXX und einen Bruder in Frankreich hat und er bereits am 28.04.2016 aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen wurde. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste er am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann von der Schweiz rückübernommen. Der BF beabsichtigte somit mehrfach, die Grenze illegal zu passieren und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Auch behauptete der Beschwerdeführer mehrfach verschiedene Aliasdaten, um seine Herkunft zu verschleiern. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Zwar gab der BF hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit anlässlich seiner Schubhaftbeschwerde vom 06.05.2022 im Vorverfahren an, dass er bei einem näher genannten Freund Unterkunft nehmen könne, was das BFA mit Stellungnahme vom 09.05.2022 auch nicht in Abrede stellte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 explizit angab, zu seinem in Frankreich lebenden Bruder reisen und bei ihm leben zu wollen und nicht den (später) in der Beschwerde genannten Bekannten nannte. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF, wie festgestellt, römisch 40 in römisch 40 und einen Bruder in Frankreich hat und er bereits am 28.04.2016 aufgrund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß der Dublin Verordnung von Schweden rückübernommen wurde. Am 13.07.2016 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert; dabei nutzte der BF Aliasdaten. In weiterer Folge reiste er am 27.08.2016 illegal in die Schweiz und wurde angehalten; dabei wies er sich mit einem verfälschten französischen Reisepass aus. Am 12.10.2016 wurde der BF sodann von der Schweiz rückübernommen. Der BF beabsichtigte somit mehrfach, die Grenze illegal zu passieren und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Auch behauptete der Beschwerdeführer mehrfach verschiedene Aliasdaten, um seine Herkunft zu verschleiern. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

3.1.7. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF verfügt, wie bereits dargelegt, im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Selbst unter Annahme der Wohnsitzmöglichkeit bei seinem Freund, könnte ihn dieser angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vor einem neuerlichen Untertauchen bewahren. Der BF tauchte bereits zahlreiche Male unter bzw. versuchte, das Bundesgebiet zu verlassen und sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Sein Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Er ist nicht ausreisewillig und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt und verfügt lediglich über eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund. In der Stellungnahme vom 17.03.2022 negierte er seine algerische Staatsangehörigkeit und bekräftigte, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Zudem ist bereits mehrfach illegal in andere Länder ausgereist. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Hierzu ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig wurde. Der BF wurde seit 2015 insgesamt 3 Mal strafgerichtlich verurteilt, im Jahr 2015 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, im Jahr 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und im Jahr 2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung während aufrechter Strafhaft zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Der BF wird seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen. Wie dem Verfahrenslauf entnommen werden kann, hätte eine zeitnahe Abschiebung nach Entlassung des BF aus der Strafhaft erfolgen können. Der gestrichene Flug im April 2022 ist dem BF zwar nicht anzulasten, jedoch ist der BF dafür verantwortlich, dass er den PCR-Test für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung verweigerte und jene somit vereitelte. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend erneut einen Abschiebeflug für den 03.08.2022 organisiert und ein HRZ beantragt und ist eine Abschiebung des BF in der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Bei der vom Bundesamt in Aussicht gestellten Abschiebeperspektive mit Flug am 03.08.2022 wäre noch nicht einmal ein Drittel des im gegenständlichen Fall höchstzulässigen Anhaltezeitraumes von 18 Monaten nach § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG ausgenutzt. Der BF hatte sich nämlich sowohl bereits dem Verfahren entzogen als auch seinen (zweiten) Abschiebeversuch durch Verweigerung eines PCR-Tests vereitelt.Der BF wird seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen. Wie dem Verfahrenslauf entnommen werden kann, hätte eine zeitnahe Abschiebung nach Entlassung des BF aus der Strafhaft erfolgen können. Der gestrichene Flug im April 2022 ist dem BF zwar nicht anzulasten, jedoch ist der BF dafür verantwortlich, dass er den PCR-Test für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung verweigerte und jene somit vereitelte. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend erneut einen Abschiebeflug für den 03.08.2022 organisiert und ein HRZ beantragt und ist eine Abschiebung des BF in der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Bei der vom Bundesamt in Aussicht gestellten Abschiebeperspektive mit Flug am 03.08.2022 wäre noch nicht einmal ein Drittel des im gegenständlichen Fall höchstzulässigen Anhaltezeitraumes von 18 Monaten nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ausgenutzt. Der BF hatte sich nämlich sowohl bereits dem Verfahren entzogen als auch seinen (zweiten) Abschiebeversuch durch Verweigerung eines PCR-Tests vereitelt.

Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall zudem erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall zudem erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020).

Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hingegen war von Anfang an unkooperativ. Durch Untertauchen und der Verweigerung eines Interviewtermins mit der algerischen Botschaftsdelegation wirkte der BF nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Zudem widersetzte er sich der Durchführung eines PCR-Tests, um seine Abschiebung am 18.05.2022 zu verhindern. Die dadurch herbeigeführten Verzögerungen sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird.

Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF und seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft sowie seines Vorverhaltens, ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwa vier Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF war vor der Anordnung seiner Strafhaft im Jahr 2017 bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Überdies negiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 seine algerische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Der BF führte im Vorverfahren zwar aus, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 ergibt sich aber, dass er vielmehr zu seinem Bruder nach Frankreich ausreisen und bei ihm wohnen will. Schließlich unternahm der BF in der Vergangenheit auch tatsächlich bereits mehrere Ausreiseversuche, reiste in andere Staaten und entzog sich seinem Verfahren. Zudem begab er sich mehrfach in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Überdies ist er nicht ausreisewillig und verhinderte seine Abschiebung bereits einmal durch die Verweigerung eines PCR-Tests. Angesichts dieses Verhaltens ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF war vor der Anordnung seiner Strafhaft im Jahr 2017 bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Überdies negiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 seine algerische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Der BF führte im Vorverfahren zwar aus, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 ergibt sich aber, dass er vielmehr zu seinem Bruder nach Frankreich ausreisen und bei ihm wohnen will. Schließlich unternahm der BF in der Vergangenheit auch tatsächlich bereits mehrere Ausreiseversuche, reiste in andere Staaten und entzog sich seinem Verfahren. Zudem begab er sich mehrfach in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Überdies ist er nicht ausreisewillig und verhinderte seine Abschiebung bereits einmal durch die Verweigerung eines PCR-Tests. Angesichts dieses Verhaltens ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.11 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt und seine Stellungnahme berücksichtigt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt und seine Stellungnahme berücksichtigt.

Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Das eingeholte schlüssige Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt und langte keine Stellungnahme hierzu ein. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Identität illegale Einreise Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W289.2254756.2.00

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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