Entscheidungsdatum
26.07.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W226 1425132-4/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehöriger von Senegal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 580842006-170292718, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Senegal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 580842006-170292718, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), reiste spätestens am 18.02.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und aus Mauretanien zu stammen.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), reiste spätestens am 18.02.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und aus Mauretanien zu stammen.
1.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2012 brachte er als Fluchtgrund vor, im Herkunftsland an einer Demonstration gegen die schlechten Bedingungen in der Schule teilgenommen zu haben, woraufhin er von der Polizei festgenommen worden und in der Haft misshandelt, mit dem Tod bedroht und zu Zwangsarbeit verpflichtet worden zu sein. Nach 6 Monaten Haft habe er fliehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er die Todesstrafe.
1.3. Am 23.02.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Mauretanien am 20.10.2011 verlassen zu haben. Zuletzt habe er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen beiden Brüdern zusammengelebt. Der Vater sei mittlerweile verstorben, seine weiteren Familienmitglieder würden nach wie vor in Mauretanien leben. Zudem wurde er genauer zu seinen Fluchtgründen befragt.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Mauretanien ausgesprochen. 1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Mauretanien ausgesprochen.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 02.03.2012 fristgerecht Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 02.03.2012 fristgerecht Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Begründend führte der Asylgerichtshof vor allem an, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit getroffen worden seien, die Länderfeststellungen veraltet seien und eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen worden sei.
1.6. Am 31.05.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Dabei wurde er erneut genauer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Leben in Mauretanien befragt.
1.7. Aufgrund der oberflächlichen und ungenauen Angaben zu Fragen über sein Leben in Mauretanien wurde der BF zudem am 13.07.2012 in das Bundesasylamt zur Durchführung einer Sprachanalyse geladen. In dieser wurde zusammenfassend festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung des BF in Mauretanien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Senegal auszugehen sei.
1.8. Nach Durchführung eines Parteiengehörs, im Zuge dessen der BF nicht überzeugend erklären konnte, wie es zu diesem Ergebnis der Sprachanalyse kommen konnte, wurde die Staatsangehörigkeit des BF von Mauretanien auf Senegal geändert.
1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat bewusst falsch angegeben hat und es ihm auch nicht einmal ansatzweise möglich war, die im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Es seien – unter anderem mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte – keine Rückkehrhindernisse zu erkennen, die Ausweisung des BF sei daher zulässig.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.12.2012 Beschwerde, in welcher er angab, dass er sich als Staatsangehöriger Mauretaniens fühle. Zudem gab er an, dass er, als er noch klein gewesen sei, von seinen Eltern einem Marabut übergeben worden sei, der ihn in seine Koranschule in den Senegal mitgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er sein Leben im Senegal verbracht. Als sein Lehrer getötet wurde, sei der BF nach Mauretanien zurückgekehrt. Er stamme aus Mauretanien, jedoch habe er fast seine gesamte Kindheit und Jugend im Senegal verbracht, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass er nicht alle Details aus seiner Heimat kenne. Zudem bekräftigte er, dass die geschilderten Fluchtereignisse tatsächlich stattgefunden hätten.
1.11. Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurden Unterlagen, unter anderem eine Vaterschaftsanerkennung des BF, vorgelegt. Laut Standesamt XXXX vom XXXX sei er Vater geworden. Zudem gab der BF an, Staatsangehöriger Senegals zu sein und am XXXX in XXXX , Senegal, geboren worden zu sein.1.11. Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurden Unterlagen, unter anderem eine Vaterschaftsanerkennung des BF, vorgelegt. Laut Standesamt römisch 40 vom römisch 40 sei er Vater geworden. Zudem gab der BF an, Staatsangehöriger Senegals zu sein und am römisch 40 in römisch 40 , Senegal, geboren worden zu sein.
1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W153 1425132-2/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 zu den Spruchpunkten I. und II. gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W153 1425132-2/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren zu Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass der BF behauptete, als Staatsbürger Mauretaniens politisch verfolgt zu sein, tatsächlich stamme er jedoch aus Senegal. Eine Verfolgungsgefahr in Senegal wurde aber nicht einmal behauptet. Es stehe fest, dass der BF Staatsangehöriger Senegals sei und seien seine Angaben vor der Behörde zu seiner Staatsangehörigkeit wie auch zu seiner Fluchtgeschichte unglaubwürdig.
1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 580842006-1459567, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 580842006-1459567, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig ist.
1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2016, GZ W153 1425132-3/11E, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz
2.1. Am 07.03.2017 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag ergangenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Senegal zu sein. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er im Heimatland nichts zu befürchten hätte. Es gehe ihm darum, dass er in Österreich seinen Sohn und seine Frau habe, welche erneut schwanger sei. 2.1. Am 07.03.2017 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag ergangenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Senegal zu sein. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er im Heimatland nichts zu befürchten hätte. Es gehe ihm darum, dass er in Österreich seinen Sohn und seine Frau habe, welche erneut schwanger sei.
2.2. Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 15.03.2017 wurde dem BF durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.2.2. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 15.03.2017 wurde dem BF durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
2.3. Am 24.03.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Frau und seines Kindes verfüge. Zudem führte er an, dass die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren vorbrachte, nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sein eigentliches Herkunftsland sei Senegal und dort hätte er keine Probleme gehabt.
2.4. Am 01.06.2017 erfolgte eine ergänzende Befragung des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es sich bei seiner Frau um XXXX , geb. XXXX , und bei seinem Sohn um XXXX , geb. XXXX , handle. Zudem sei seine Frau erneut schwanger. Derzeit besuche er seine Frau und seinen Sohn täglich, jedoch unterstütze er sie nicht. Im Jahr 2015 sei er etwa ein Jahr von seiner Frau getrennt gewesen. In dieser Zeit sei auch ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden, deshalb hatte er kaum Kontakt zu seinem Sohn. Manchmal besuche er seine Frau, welche ihn manchmal in die Wohnung lasse und manchmal wegschicke.2.4. Am 01.06.2017 erfolgte eine ergänzende Befragung des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es sich bei seiner Frau um römisch 40 , geb. römisch 40 , und bei seinem Sohn um römisch 40 , geb. römisch 40 , handle. Zudem sei seine Frau erneut schwanger. Derzeit besuche er seine Frau und seinen Sohn täglich, jedoch unterstütze er sie nicht. Im Jahr 2015 sei er etwa ein Jahr von seiner Frau getrennt gewesen. In dieser Zeit sei auch ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden, deshalb hatte er kaum Kontakt zu seinem Sohn. Manchmal besuche er seine Frau, welche ihn manchmal in die Wohnung lasse und manchmal wegschicke.
2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 580842006-170292718, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 3 Abs. 2 FPG 2005, BGBl. INr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF besteht (Spruchpunkt III.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 580842006-170292718, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2005, idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend brachte die belangte Behörde vor, dass sich die Angaben des BF vollends auf die Angaben gestützt habe, welche er bereits im Vorverfahren getätigt hat. Die Angaben des BF würden somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen und würden auch die Länderberichte keine wesentlichen Veränderungen der Lage im Herkunftsstaat ergeben. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF führte die Behörde an, dass keine Ehe zur Mutter des Sohnes des BF festgestellt werden könne und angesichts der Umstände, dass der BF nicht mit seiner Freundin und seinem Sohn zusammenlebe und im Jahr 2015 ein Betretungsverbot gegen den BF verhängt worden sei, eine intensive Beziehung zu seiner Freundin oder seinem Sohn keinesfalls bestätigt werden könne.
2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF am 11.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen an, dass das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
2.8. Am 30.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seiner aktuellen Situation, zu seiner Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Senegal zu sein. Zudem führte er an, dass er im Senegal derzeit nicht verfolgt werde. Er habe zwei minderjährige Kinder, die in Österreich leben. Zu diesen habe er zwei Mal wöchentlich Kontakt, die Beziehung zur Kindesmutter sei nicht mehr aufrecht.2.8. Am 30.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seiner aktuellen Situation, zu seiner Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Senegal zu sein. Zudem führte er an, dass er im Senegal derzeit nicht verfolgt werde. Er habe zwei minderjährige Kinder, die in Österreich leben. Zu diesen habe er zwei Mal wöchentlich Kontakt, die Beziehung zur Kindesmutter sei nicht mehr aufrecht.
2.9. Am 28.09.2021 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher eine „Befundaufnahme“ des BF durch einen Sachverständigen für Psychologie erfolgte.
2.10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.
2.11. Am 30.06.2022 erfolgte eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keinerlei Probleme mit dem Staat Senegal gehabt habe. Seine Eltern würden immer noch im Senegal leben und er stehe auch in Kontakt mit ihnen. Zudem würden seine jüngere Schwester sowie Onkeln und Tanten dort leben, und ein Bruder sei in der Elfenbeinküste aufhältig. Seine Kinder würden in einer betreuten Wohneinrichtung leben, er habe alle 14 Tage für 1 Stunde die Möglichkeit, diese zu besuchen. Zur Kindesmutter habe er keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr in den Senegal hätte der BF die Möglichkeit, wieder mit seinen Eltern zusammenzuleben. In Österreich habe der BF schwarz gearbeitet, in Zukunft wolle er eine Bäckerei eröffnen. Zudem würde er gerne Psychotherapie in Anspruch nehmen, da er im Herkunftsland etwa im Jahr 1991 eine Gruppe von Rebellen am Haus vorbeigehen gesehen habe. Ein Angriff sei jedoch nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Senegal, seine Identität steht nicht fest, er ist mit Sicherheit nicht die im Spruch angeführte Person.
Der BF ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder mit polnischer Staatsangehörigkeit ( XXXX und XXXX ), welche im Bundesgebiet aufhältig sind. Zur Kindesmutter hat der BF keinerlei Kontakt mehr. Seine Kinder sind in einer betreuten Wohneinrichtung, XXXX , untergebracht, der BF hat alle 14 Tage die Möglichkeit eine Stunde mit den Kindern zu verbringen. Der Jugendwohlfahrtsträger sprach sich im diesbezüglichen Verfahren vor dem BG XXXX als Pflegschaftsgericht gegen den Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern aus.Der BF ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder mit polnischer Staatsangehörigkeit ( römisch 40 und römisch 40 ), welche im Bundesgebiet aufhältig sind. Zur Kindesmutter hat der BF keinerlei Kontakt mehr. Seine Kinder sind in einer betreuten Wohneinrichtung, römisch 40 , untergebracht, der BF hat alle 14 Tage die Möglichkeit eine Stunde mit den Kindern zu verbringen. Der Jugendwohlfahrtsträger sprach sich im diesbezüglichen Verfahren vor dem BG römisch 40 als Pflegschaftsgericht gegen den Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern aus.
Im Herkunftsland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, einer Schwester und eines Bruders. Zudem befinden sich Tanten und Onkel im Herkunftsland. Ein Bruder ist derzeit in der Elfenbeinküste aufhältig. Mit seinen Eltern steht der BF in regelmäßigem Kontakt, er telefoniert regelmäßig, teilweise dreimal in der Woche, mit ihnen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland könnte der BF wieder bei seinen Eltern Unterkunft nehmen.
Der BF verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
In Österreich ist er Mitglied in einem Verein, in welchem verschiedene sportliche Aktivitäten angeboten werden, an denen er teilnimmt. Zudem ist er auch in einem Verein Mitglied, welcher Lebensmittel verteilt.
Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung und erhält staatliche Unterstützung. Im Jahr 2013/2014 arbeitete er nach eigenen Angaben ohne Arbeitsbewilligung in einer Bäckerei mit. Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung und erhält staatliche Unterstützung. Im Jahr 2013 aus 2014, arbeitete er nach eigenen Angaben ohne Arbeitsbewilligung in einer Bäckerei mit.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Aufgrund des Umstandes, dass er im Kindesalter einmalig eine Rebellengruppe an seinem Elternhaus vorbeigehen sah, fühlt sich der BF sehr belastet und möchte der BF eine Psychotherapie in Anspruch nehmen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im August 2015 einer anderen Person durch Versetzen eines Stoßes und sodann durch Faustschläge am Körper blutende Abschürfungen an den Fingern der rechten Hand erlitt. Als Strafbemessungsgründe wurden die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd berücksichtigt. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Vom Vorwurf, bei anderer Gelegenheit auch seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mutter seiner Kinder, am Körper verletzt zu haben, wurde er freigesprochen.
Diese Vorstrafe des BF ist mittlerweile verjährt und scheint nicht mehr im Strafregister des BF auf.
Der BF reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb weiterhin in Österreich und stellte am 07.03.2017 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte der BF vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag gelogen hätte und sei er in seinem „richtigen“ Herkunftsland, Senegal, gar keiner Verfolgung oder anderen Problemen ausgesetzt.
Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asylrelevanten persönlichen Umstände des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz kann somit ebenso wenig festgestellt werden wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung im Herkunftsland.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Politische Lage
Letzte Änderung: 9.6.2020
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a).
Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vergleiche SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).
Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES 3.2019).Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; FES 3.2019).
Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Sénégal Emergent“), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 28.6.2019a). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019).
Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).
Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 14.2.2020).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaar“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen als größte Oppositionskräfte ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019a): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 25.5.2020
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 25.5.2020
- BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 25.5.2020
- DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.5.2020
- DS - Der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 25.5.2020
- DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 25.5.2020
- FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 25.5.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 25.5.2020
- JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 25.5.2020
- RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 25.5.2020
- SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 25.5.2020
- ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 25.5.2020
2. Sicherheitslage, 2. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 9.6.2020
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vergleiche ZO 19.11.2019).
Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vergleiche AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 4.6.2020
- DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 4.6.2020
- EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 4.6.2020
- FD - France Diplomatie (9.6.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.6.2020
- ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 4.6.2020
2.1. Konflikt in der Casamance
Letzte Änderung: 9.6.2020
Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020).
Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/innen/208214, Zugriff 4.6.2020
3. Rechtsschutz / Justizwesen, 3. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 9.6.2020
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vergleiche AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).
Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 14.2.2020).
Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Die senegalesische Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre. Mangels Rechtsberatung können nur wenige zu Unrecht Betroffene ihre Freilassung erwirken. Die Schaffung neuer Strafkammern bei den Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren 2016 hat zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren geführt. Es fehlt aber an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 14.2.2020).
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020
4. Sicherheitsbehörden, 4. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 9.6.2020
Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020
5. Folter und unmenschliche Behandlung, 5. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 9.6.2020
Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 14.2.2020). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begangen hatten, strafrechtlich zu verfolgen, bleibt Straflosigkeit weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020). Amnesty International und andere Organisationen verweisen in ihren Berichten auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, teilweise mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die Regierung stuft sie als Einzelfälle ein. Die EU teilt diese Einschätzung. 2019 nahm die nationale Beauftragte für Freiheitsentziehung (Observateur National des Lieux de privation de liberté) die Untersuchung an einem Fall von Folter in Polizeigewahrsam auf (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020
6. Korruption, 6. Korruption
Letzte Änderung: 9.6.2020
Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 9.2019a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten und einzigen Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Seit der Entlassung des ersten OFNAC-Präsidenten im Jahr 2016 haben die Behörden einen neuen Präsidenten eingesetzt. Die Organisation konzentriert sich darauf, Justizbeamte in Korruptionsfällen zu beraten, Betrugsvorwürfe zu untersuchen und fungiert als Aufsichtsbehörde in Betrugsfällen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020
7. Wehrdienst und Rekrutierungen, 7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 9.6.2020
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen (AA 14.2.2020). Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre. Das Mindestalter für selektive Wehrpflicht ist 20 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes ist zwei Jahre. Seit 2008 können auch Frauen Militärdienst leisten (CIA 20.5.2020). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Es gibt weder ein Recht auf Wehrdienstverweigerung noch einen Wehrersatzdienst (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
- CIA - Central Inelligence Agency (20.5.2020): The World Factbook - Senegal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sg.html, Zugriff 27.5.2020
8. Allgemeine Menschenrechtslage, 8. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 9.6.2020
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020).
Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020).
Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Artikel 258 -, 261, des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).
Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).
Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
- AI – Amnesty International (8.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028286.html, Zugriff 5.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 27.5.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 27.5.2020
9. Haftbedingungen, 9. Haftbedingungen
Letzte Änderung: 9.6.2020
Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS 11.3.2020; vgl AA 14.2.2020, FH 4.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses 2019 waren die Gefängnisse des Landes zu 270% belegt. Die Regierung versucht, die Überbelegung der Gefängnisse z.B. durch den Bau eines neuen Gefängnisses und Begnadigungen zu reduzieren, doch bei jährlich ca. 1.000 neuen Inhaftierten reichen die Maßnahmen nicht aus. Psychisch kranke Häftlinge sind in regulären Untersuchungsgefängnissen untergebracht (AA 14.2.2020). Haftbedingungen für weibliche Gefangene sind besser. Inhaftierte haben die Möglichkeit der Beschwerde, sind jedoch häufig darüber nicht informiert (AA 14.2.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Gefangene unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Problematisch ist die übermäßige Anwendung und häufig lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Regierung strebt seit längerem eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Der ehemalige Justizminister Sidiki Kaba (2013-2017) hatte die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Die Regierung hat 2019 den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung schrittweise erhöht, aktuell liegt er bei umgerechnet ca. 1,75€ (Verdreifachung gegenüber 2012) (AA 14.2.2020). Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht (USDOS 11.3.2020).Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2020, FH 4.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses 2019 waren die Gefängnisse des Landes zu 270% belegt. Die Regierung versucht, die Überbelegung der Gefängnisse z.B. durch den Bau eines neuen Gefängnisses und Begnadigungen zu reduzieren, doch bei jährlich ca. 1.000 neuen Inhaftierten reichen die Maßnahmen nicht aus. Psychisch kranke Häftlinge sind in regulären Untersuchungsgefängnissen untergebracht (AA 14.2.2020). Haftbedingungen für weibliche Gefangene sind besser. Inhaftierte haben die Möglichkeit der Beschwerde, sind jedoch häufig darüber nicht informiert (AA 14.2.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Gefangene unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Problematisch ist die übermäßige Anwendung und häufig lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Regierung strebt seit längerem eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Der ehemalige Justizminister Sidiki Kaba (2013-2017) hatte die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Die Regierung hat 2019 den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung schrittweise erhöht, aktuell liegt er bei umgerechnet ca. 1,75€ (Verdreifachung gegenüber 2012) (AA 14.2.2020). Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020
- AI – Amnesty International (8.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028286.html, Zugriff 5.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020
10. Todesstrafe- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020, 10. Todesstrafe
Letzte Änderung: 9.6.2020
Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 14.2.2020). Gemäß Amnesty International gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 10.4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020
11.-13. (...) , 11.-13. (...)
14. Bewegungsfreiheit, 14. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 9.6.2020
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020).
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020
15. Grundversorgung, 15. Grundversorgung
Letzte Änderung: 9.6.2020
Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c).
Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019b): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 4.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.6.2020
16. Medizinische Versorgung, 16. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 9.6.2020
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 3.2020b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das Gesundheitssystem unzureichend zugänglich, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (AA 14.2.2020). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Müttersterblichkeitsrate und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln die Defizite in der medizinischen Versorgung wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020
17. Rückkehr, 17. Rückkehr
Letzte Änderung: 9.6.2020
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 (AS 135) und seinen Angaben im Beschwerdeverfahren.
In Bezug auf seine Identität ist auszuführen, dass er – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – bei der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Während seines Folgeverfahrens gab er jedoch an, dass es sich bei der vorgebrachten Identität nicht um die Wahrheit gehandelt habe, sondern er tatsächlich XXXX heißen würde und am XXXX geboren sei (Verhandlungsprotokoll vom 30.12.2020, S.3 und Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 11). Angesichts des Umstandes, dass er bei Wahrunterstellung dieser Identitätsangaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet 16 Jahre – und somit minderjährig – gewesen wäre, in seinem Verfahren jedoch nie diesbezügliche Hinweise auftauchten, dass er bei Einreise minderjährig gewesen sei, ist auch diesen vorgebrachten Identitätsangaben kein Glauben zu schenken. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2022 angab, dass er aufgrund von traumatischen Ereignissen in seinem Herkunftsland eine Therapie in Anspruch nehmen wolle. Auf Nachfrage, wann diese traumatischen Ereignisse stattgefunden hätten, gab er an, dass es 1991 gewesen sein könnte (Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 11). Diese Aussage des BF zeigt offenkundig, dass sein Vorbringen, im Jahr XXXX geboren zu sein, nicht der Wahrheit entspricht und auch die vorgelegten Dokumente – ein „Auszug aus dem Geburtenregister“ sowie ein „Ledigkeitszeugnis“ gefälscht sein müssen oder eine ganz andere Person betreffen, wäre das traumatisierende Erlebnis doch bereits 5 Jahre vor seiner Geburt eingetreten.In Bezug auf seine Identität ist auszuführen, dass er – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – bei der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Während seines Folgeverfahrens gab er jedoch an, dass es sich bei der vorgebrachten Identität nicht um die Wahrheit gehandelt habe, sondern er tatsächlich römisch 40 heißen würde und am römisch 40 geboren sei (Verhandlungsprotokoll vom 30.12.2020, S.3 und Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 11). Angesichts des Umstandes, dass er bei Wahrunterstellung dieser Identitätsangaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet 16 Jahre – und somit minderjährig – gewesen wäre, in seinem Verfahren jedoch nie diesbezügliche Hinweise auftauchten, dass er bei Einreise minderjährig gewesen sei, ist auch diesen vorgebrachten Identitätsangaben kein Glauben zu schenken. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2022 angab, dass er aufgrund von traumatischen Ereignissen in seinem Herkunftsland eine Therapie in Anspruch nehmen wolle. Auf Nachfrage, wann diese traumatischen Ereignisse stattgefunden hätten, gab er an, dass es 1991 gewesen sein könnte (Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 11). Diese Aussage des BF zeigt offenkundig, dass sein Vorbringen, im Jahr römisch 40 geboren zu sein, nicht der Wahrheit entspricht und auch die vorgelegten Dokumente – ein „Auszug aus dem Geburtenregister“ sowie ein „Ledigkeitszeugnis“ gefälscht sein müssen oder eine ganz andere Person betreffen, wäre das traumatisierende Erlebnis doch bereits 5 Jahre vor seiner Geburt eingetreten.
Der BF schildert in der Verhandlung vom 30.06.2022 zudem, vor der Asylantragstellung in Österreich bereits jahrelang in Italien gelebt zu haben, er will im Jahr 2006 nach Sizilien gelangt sein, was eine Reisebewegung und ein Leben in Italien mit behauptetem Kontakt mit seiner Botschaft in Italien zwecks Ausstellung von Dokumenten im zarten Kindesalter von 10 (!) Jahren bedeuten würde.
In der Verhandlung vom 30.06.2022 schildert der BF zudem, vor der Ausreise aus dem Senegal in einer Bäckerei gearbeitet zu haben und sein „Chef“ hätte ihm das Autofahren beigebracht. Auch vor dem Hintergrund dieser Aussage liegt die bewusste und massive Täuschung über seine Identität auf der Hand, wäre der BF doch dann bei Zutreffen seiner Behauptungen vor dem 10. Geburtstag bereits als autofahrender Bäcker in der Heimat beruflich aktiv gewesen.
Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Kindern des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2022 (Verhandlungsprotokoll S. 4) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (AS 217ff, 555ff). Der Umstand, dass die Kinder in einer betreuten Wohneinrichtung aufhältig sind und die diesbezüglichen Besuchsregelung ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sowie aus dem Schreiben der Betreuungseinrichtung der Kinder vom 27.09.2021 über die Besuchstermine des BF. Dass sich der Jugendwohlfahrtsträger gegen den Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern aussprach, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe Wien vom 24.02.2020. Die Kindesmutter litt laut Bericht der Jugendwohlfahrt bereits seit Jahren an einer psychischen Erkrankung, 2020 erfolgte deren – inzwischen beendete -Einweisung in eine Psychiatrie und die Überstellung der Kinder in ein Krisenzentrum. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Kindern des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2022 (Verhandlungsprotokoll S. 4) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (AS 217ff, 555ff). Der Umstand, dass die Kinder in einer betreuten Wohneinrichtung aufhältig sind und die diesbezüglichen Besuchsregelung ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Schreiben der Betreuungseinrichtung der Kinder vom 27.09.2021 über die Besuchstermine des BF. Dass sich der Jugendwohlfahrtsträger gegen den Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern aussprach, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe Wien vom 24.02.2020. Die Kindesmutter litt laut Bericht der Jugendwohlfahrt bereits seit Jahren an einer psychischen Erkrankung, 2020 erfolgte deren – inzwischen beendete -Einweisung in eine Psychiatrie und die Überstellung der Kinder in ein Krisenzentrum.
Dass der BF im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zu denen er nach wie vor in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2022 (Verhandlungsprotokoll S. 4).
Die Deutschkenntnisse sowie die Mitgliedschaft in Vereinen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2022 (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 9).
Dass der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und in der Vergangenheit im Bundesgebiet Schwarzarbeit ausübte, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 10).
Laut Beschluss des BG XXXX war der BF für die Kindesmutter keine Unterstützung und besuchte die mj. Kinder nur gelegentlich. Die Obsorge wurde der Kindesmutter am XXXX wegen psychischer Erkrankung entzogen.Laut Beschluss des BG römisch 40 war der BF für die Kindesmutter keine Unterstützung und besuchte die mj. Kinder nur gelegentlich. Die Obsorge wurde der Kindesmutter am römisch 40 wegen psychischer Erkrankung entzogen.
Sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit konnte ebenso aus den Angaben des BF festgestellt werden (Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2022, S. 10f).
Die – getilgte - Vorstrafe des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine Strafregisterauskunft des BF in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Urteil des Bezirksgerichts XXXX .Die – getilgte - Vorstrafe des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine Strafregisterauskunft des BF in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 .
In Bezug auf die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und seinen Asylverfahren im Bundesgebiet ist auf die diesbezüglichen Vorverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ: W153 1425132-2) zu verweisen.
Angesichts des Umstandes, dass der BF selbst vorbrachte, dass er in seinem Herkunftsland keinerlei aktuelle Probleme hat oder verfolgt wird, ist nicht von einer Änderung der Lage oder wesentlichen Neuerungen auszugehen, die eine Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigen würden.
2.2. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.12.2020, Ra 2018/11/0241). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102).
Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183). Einem zweiten Asylantrag, der sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, litb AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183). Einem zweiten Asylantrag, der sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache:
Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Verfahrensrelevant sind dabei nur nova producta. Nova reperta sind nämlich mit Antrag auf Wiederaufnahme geltend zu machen (vgl. VwGH vom 08.08.2017 Ra 2017/19/0120). Auch das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343). Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen vergleiche VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Verfahrensrelevant sind dabei nur nova producta. Nova reperta sind nämlich mit Antrag auf Wiederaufnahme geltend zu machen vergleiche VwGH vom 08.08.2017 Ra 2017/19/0120). Auch das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden vergleiche VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343).
Die BF gab jedoch sowohl in der Erstbefragung (AS 7) als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 135) an, dass er tatsächlich nichts in seinem Herkunftsland zu befürchten hätte und er keinerlei Fluchtgründe hätte.
Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der keinerlei Asylrelevanz aufzeigt und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Er selbst behauptete, dass er im Herkunftsland keine Probleme zu befürchten hätte. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen. Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren zwar neue Elemente – nämlich die neue Identität sowie das Nichtvorliegen von tatsächlichen Fluchtgründen – vor, welche jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen, nachdem bereits im ersten Verfahren von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen wurde.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF kann nicht darauf geschlossen werden, dass dieser bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF kann nicht darauf geschlossen werden, dass dieser bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
Die belangte Behörde hat den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz demnach zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwies. Die belangte Behörde hat den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz demnach zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwies.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):
3.2.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.2.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der BF erfüllt auch keine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist. Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der BF erfüllt auch keine der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.
3.2.2. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist Folgendes auszuführen:
Auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz sind – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). § 59 Abs. 5 FPG gilt nur für Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverboten (vgl. VwGH vom 13.02.2018 RA 2017/18/0332). Für generelle Rückkehrentscheidungen gilt die alte Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 19.11.2015, RA 2015/20/0082). Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher die Zurückweisung mit einer Ausweisung zu verbinden. Dabei spielen allenfalls bereits verfügte Ausweisungen im Prinzip keine Rolle (vgl. VwGH vom 19.02.2009 2008/01/0344). Auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz sind – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Paragraph 59, Absatz 5, FPG gilt nur für Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverboten vergleiche VwGH vom 13.02.2018 RA 2017/18/0332). Für generelle Rückkehrentscheidungen gilt die alte Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 19.11.2015, RA 2015/20/0082). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher die Zurückweisung mit einer Ausweisung zu verbinden. Dabei spielen allenfalls bereits verfügte Ausweisungen im Prinzip keine Rolle vergleiche VwGH vom 19.02.2009 2008/01/0344).
§ 52 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) - (11) [...]"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt
Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (4) - (6) [...]" Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (4) - (6) [...]"
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. ,
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14. März 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6. Oktober 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26. Januar 2006, 2002/20/0423; 8. Juni 2006, 2003/01/0600; 26. Januar 2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der (im Inland verbleibenden) Familie zu beachten sind. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14. März 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6. Oktober 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26. Januar 2006, 2002/20/0423; 8. Juni 2006, 2003/01/0600; 26. Januar 2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der (im Inland verbleibenden) Familie zu beachten sind.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF spätestens seit dem Jahr 2012 in Österreich auf. Er verfügt im Bundesgebiet über zwei – getrennt von ihm lebende - minderjährige Kinder. Die Beziehung zur Kindesmutter ist bereits im Jahr 2015 abgebrochen und besteht keinerlei Kontakt mehr zu ihr. Abgesehen von seinen beiden Kindern befinden sich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet.
In Bezug auf die beiden in Österreich lebenden Kinder ist somit zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unrechtmäßigen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).
In Bezug auf den BF und seine beiden in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ist auszuführen, dass die Kinder in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht wurden und der BF nicht obsorgeberechtigt ist. Der Kontakt zu seinen Kindern reduziert sich auf zweiwöchentlich stattfindende Treffen in der Dauer von einer Stunde für beide Kinder, in der der BF vorwiegend mit den Kindern spielt, zumal eine Unterhaltung aufgrund der Sprachbarriere – der BF spricht nur eingeschränkt Deutsch und kein Polnisch - kaum möglich ist. Angesichts dieser stark eingeschränkten Kontakte des BF zu seinen Kindern, welche aus Sicht des Jugendwohlfahrtsträgers aufgrund der schwierigen und instabilen Beziehung zum Vater für das Kindeswohl notwendig war, ist jedenfalls nicht von einer engen Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern auszugehen. Der Jugendwohlfahrtsträger sprach sich im gegenständlichen Fall im Pflegschaftsverfahren sogar explizit gegen den Kontakt des BF zu seinen Kindern aus.
Auch kommt hinzu, dass während der Trennungsphase zwischen dem BF und der Kindesmutter im Jahr 2015 ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen wurde und er in dieser Zeit bis 2020 (Übergang der Obsorge an die Jugendwohlfahrt) beinahe gar keinen Kontakt zu den Kindern hatte.
Insofern sich der BF in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rn. 13 bezieht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der darin entschiedene Sachverhalt deutlich von dem gegenständlichen Fall unterscheidet. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die beschwerdeführende Partei zweifellos mehr Kontakt zum Kind. Dieses holte er drei Mal pro Woche vom Kindergarten ab, während der BF im gegenständlichen Fall lediglich alle zwei Wochen Kontakt für jeweils eine halbe Stunde Kontakt zu seinen beiden Kindern hat und er sich nicht einmal mit ihnen unterhalten kann, da der BF nur über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügt und die Kinder in Ermangelung eines intensiveren Kontaktes die dem BF gebräuchlichen Sprachen gar nicht beherrschen.
Auch in der Entscheidung vom 11.03.2021, Ra 2020/18/0060, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Thematik. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall sprach sich die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger deutlich dafür aus, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und deren Kindern eine enge Bindung bestehen würde und ein Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte. Im gegenständlichen Fall jedoch sprach sich der Jugendwohlfahrtsträger im Verfahren vor dem BG XXXX explizit gegen den Kontakt des BF zu seinen Kindern aus mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern nicht als stabil und förderlich bezeichnet werden könne und der Vater in der Betreuungseinrichtung einen „bedrohlichen Eindruck“ hinterlassen habe. Auch in der Entscheidung vom 11.03.2021, Ra 2020/18/0060, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Thematik. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall sprach sich die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger deutlich dafür aus, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und deren Kindern eine enge Bindung bestehen würde und ein Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte. Im gegenständlichen Fall jedoch sprach sich der Jugendwohlfahrtsträger im Verfahren vor dem BG römisch 40 explizit gegen den Kontakt des BF zu seinen Kindern aus mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern nicht als stabil und förderlich bezeichnet werden könne und der Vater in der Betreuungseinrichtung einen „bedrohlichen Eindruck“ hinterlassen habe.
Insgesamt ist somit anhand der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des BF eingegriffen wird. Die öffentlichen Interessen manifestieren sich auch darin, dass der BF über Jahre die Behörden und Gerichte bezüglich seiner Identität, seiner Staatszugehörigkeit und seiner Fluchtgründe getäuscht hat und bis zuletzt – unter Vorlage gefälschter oder fremder Dokumente – in diesem unrechten Verhalten verharrt. Dem BF steht zudem die Möglichkeit offen, bei Vorlage der tatsächlichen Identität eine legale Zuwanderung zu beantragen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternseiten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) vor dem Hintergrund des Interesses des Kindes an einem stabilen Kontakt zum Elternteil bestehen sollen. Gerade ein solcher stabiler Kontakt hat jedoch laut Beschluss des BG XXXX vom XXXX in der Pflegschaftssache kaum bestanden, bis dahin gab es nur gelegentlich Besuche, derzeit wie dargestellt nur kurze Besuchsmöglichkeiten in der Betreuungseinrichtung.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternseiten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) vor dem Hintergrund des Interesses des Kindes an einem stabilen Kontakt zum Elternteil bestehen sollen. Gerade ein solcher stabiler Kontakt hat jedoch laut Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 in der Pflegschaftssache kaum bestanden, bis dahin gab es nur gelegentlich Besuche, derzeit wie dargestellt nur kurze Besuchsmöglichkeiten in der Betreuungseinrichtung.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte zudem allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Der Fremde muss allerdings die in Österreich verbrachte Zeit zur Integration genützt haben. Mögliche Integrationsschritte sind z.B. die legale Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 26.02.2015, RA 2014/22/0024). Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Freiwillige Hilfstätigkeiten und ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich (vgl. VwGH vom 30.06.2016 RA 2016/21/0165 und VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Gleiches gilt für ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Die Sprachkenntnisse müssen eine Verständigung im Alltagsleben innerhalb des konkreten sozialen Umfeldes ermöglichen (vgl. VwGH vom 30.08.2005, 2004/01/0482). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Der Fremde muss allerdings die in Österreich verbrachte Zeit zur Integration genützt haben. Mögliche Integrationsschritte sind z.B. die legale Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche VwGH vom 26.02.2015, RA 2014/22/0024). Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche VwGH 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Freiwillige Hilfstätigkeiten und ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich vergleiche VwGH vom 30.06.2016 RA 2016/21/0165 und VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Gleiches gilt für ausreichende Deutschkenntnisse vergleiche VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249). Die Sprachkenntnisse müssen eine Verständigung im Alltagsleben innerhalb des konkreten sozialen Umfeldes ermöglichen vergleiche VwGH vom 30.08.2005, 2004/01/0482).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale aber auch bestimmte Umstände, die gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale aber auch bestimmte Umstände, die gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Der BF befindet sich seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hat der BF grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, jedoch weist er keine außergewöhnliche Integration auf.
Hierbei ist festzuhalten, dass der BF nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der vorübergehenden Berechtigung zum Aufenthalt im Rahmen ihrer Asylverfahren verfügt hat und die Aufenthaltsdauer nicht allein auf eine den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Dem BF hätte der unsichere Aufenthaltsstatus – jedenfalls seit dem zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2012 – bewusst sein müssen, zumal er auch im Folgeasylantrag keinerlei Fluchtgründe vorbrachte und sich nur darauf berief, dass er bei seiner Frau und seinen Kindern sein wolle. Durch die Angabe falscher Identitäten verzögerte er zudem das Verfahren. Es ist festzuhalten, dass der BF nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besaß und sich stets der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bzw. der vorübergehenden Natur des Aufenthaltsstatus während des Verfahrens auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Auch dass die Angaben zur eigenen Person zwingend falsch sein müssen, muss dem BF durchgehend bewusst gewesen sein (vgl. dazu VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053).Hierbei ist festzuhalten, dass der BF nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der vorübergehenden Berechtigung zum Aufenthalt im Rahmen ihrer Asylverfahren verfügt hat und die Aufenthaltsdauer nicht allein auf eine den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Dem BF hätte der unsichere Aufenthaltsstatus – jedenfalls seit dem zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2012 – bewusst sein müssen, zumal er auch im Folgeasylantrag keinerlei Fluchtgründe vorbrachte und sich nur darauf berief, dass er bei seiner Frau und seinen Kindern sein wolle. Durch die Angabe falscher Identitäten verzögerte er zudem das Verfahren. Es ist festzuhalten, dass der BF nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besaß und sich stets der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bzw. der vorübergehenden Natur des Aufenthaltsstatus während des Verfahrens auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Auch dass die Angaben zur eigenen Person zwingend falsch sein müssen, muss dem BF durchgehend bewusst gewesen sein vergleiche dazu VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053).
Insofern begründet die bisherige Aufenthaltsdauer des BF kein schutzwürdiges Interesse, zumal diese ausschließlich in seinem pflichtwidrigen Verhalten begründet liegt und es sind demnach auch die in diesem Zeitraum erfolgten Integrationsbemühungen als maßgeblich relativiert zu erachten. Als Freizeitaktivitäten benennt der BF einzig seine Hobbies „Fußball spielen“ bzw. „im Prater mit Benzin-getriebenen Autos fahren“, somit allesamt Interessen, für die ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zwingend Voraussetzung ist.
Der BF weist – wie oben erwähnt – eine getilgte Vorstrafe auf und ging im Bundesgebiet bereits einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreichte er zu keinem Zeitpunkt. Darüber hinaus weist er angesichts seines etwa zehnjährigen Aufenthalts nur Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 auf und wäre ihm jedenfalls im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts zuzutrauen gewesen, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Nicht zuletzt, weil dies auch für die Kommunikation mit seinen Kindern förderlich gewesen wäre.
Eine außergewöhnliche Integration des BF ist nicht zu erkennen gewesen. Sein Wunsch, im Bundesgebiet „von der Bank Geld zu holen und eine Bäckerei aufzumachen“ erscheint unrealistisch, weshalb von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Demgegenüber hat der BF den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Senegal verbracht, wo er aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Da er dort aufgewachsen ist, die Landessprache spricht und mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat vertraut ist, wird dieser auch nach einer mehrjährigen Ortsabwesenheit keine maßgeblichen Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat vorfinden. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal der BF jedenfalls über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, Onkel, Tanten und zwei seiner Geschwister verfügt. Zumindest zu seinen Eltern hat er häufig und regelmäßig Kontakt.
Schließlich leidet der BF an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und nimmt keine regelmäßige medizinische Behandlung im Bundesgebiet in Anspruch.
Angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF, seines Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften durch die Ausübung von Schwarzarbeit, die zweifache Asylantragstellung sowie die unrichtigen und missbräuchlichen Identitätsangaben zahlreiche Umstände vor, die gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechen (zur Berücksichtigung bereits getilgter Vorstrafen in der Abwägung gem. Art. 8 EMRK vgl. VwGH vom 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF, seines Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften durch die Ausübung von Schwarzarbeit, die zweifache Asylantragstellung sowie die unrichtigen und missbräuchlichen Identitätsangaben zahlreiche Umstände vor, die gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechen (zur Berücksichtigung bereits getilgter Vorstrafen in der Abwägung gem. Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH vom 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind – trotz der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens - keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind – trotz der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens - keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Angesichts des Umstandes, dass der BF zu keinem Zeitpunkt begründete Verfolgungsbefürchtungen vorbrachte, ist nicht von einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 2 FPG auszugehen.Angesichts des Umstandes, dass der BF zu keinem Zeitpunkt begründete Verfolgungsbefürchtungen vorbrachte, ist nicht von einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG auszugehen.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für den Senegal nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Angesichts der obigen Ausführungen war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Angesichts der obigen Ausführungen war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.): 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG.
Im gegenständliche Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Es liegen zudem keine besonderen Umstände vor, die die Setzung einer Frist notwendig erscheinen lassen. Im gegenständliche Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Es liegen zudem keine besonderen Umstände vor, die die Setzung einer Frist notwendig erscheinen lassen.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung Jugendwohlfahrtsträger kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung VorstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W226.1425132.4.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022