TE Bvwg Erkenntnis 2022/12/13 L515 2258856-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2022
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Entscheidungsdatum

13.12.2022

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §35
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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L515 2258856-1/41E
L515 2258856-2/17E
L515 2258856-3/17E
L515 2258856-1/41E, L515 2258856-2/17E, L515 2258856-3/17E

Schriftliche Ausfertigung der am 29.11.2022 mündlich verkündeten Entscheidung

(Punkte 1 – 4):

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 29.08.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022), vertreten durch RA Mag. Dr. KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr zu Recht erkannt: 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 29.08.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022), vertreten durch RA Mag. Dr. KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. am XXXX hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. am römisch 40 hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid des vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vom 25.9.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022) Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft bis zur erfolgten Abschiebung am 20.9.2022, zu Recht erkannt: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid des vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vom 25.9.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022) Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft bis zur erfolgten Abschiebung am 20.9.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. am XXXX hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. am römisch 40 hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 25.9.2022 gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, zu Recht erkannt: 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 25.9.2022 gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. am XXXX hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. am römisch 40 hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von 824,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 29.08.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022), vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vom 29.08.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022), vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde gegen eine Schubhaft richtet („MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“), wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 29.11.2022 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr, gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.9.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022) Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die erfolgte Abschiebung am 20.9.2022, sowie gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 vom 29.11.2022 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. KLAMMER gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr, gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.9.2022 (u. Mitteilung vom 14.9.2022 u. Schreiben vom 21.9.2022) Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die erfolgte Abschiebung am 20.9.2022, sowie gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 29.11.2022 in der Höhe von € 265,-- (inkl. USt) auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 265,-- (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 29.11.2022 in der Höhe von € 265,-- (inkl. USt) auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 265,-- (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und stellte am 19.11.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie habe Angst in Syrien vom Militär rekrutiert zu werden.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und stellte am 19.11.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie habe Angst in Syrien vom Militär rekrutiert zu werden.

I.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2021 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde von der bP am 29.12.2021 persönlich übernommen und es wurde kein Rechtsmittel eingebracht.römisch eins.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2021 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde von der bP am 29.12.2021 persönlich übernommen und es wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Im Rahmen der Erlassung des genannten Bescheides vorausgegangenen Konsultationen erkannte Polen aufgrund des Umstandes, dass die bP via Polen in die EU einreiste, seine Zuständigkeit zur Prüfung des am 19.11.2021 gestellten Antrages an und erklärte sich zur Übernahme der bP bereit.

I.1.3. Am 17.1.2022 verständigte die belangte die Behörde die polnische Asylbehörde, dass die beschwerdeführende Partei untertauchte und sich demgemäß die Überstellungsfrist auf 18 Monate erweitere.römisch eins.1.3. Am 17.1.2022 verständigte die belangte die Behörde die polnische Asylbehörde, dass die beschwerdeführende Partei untertauchte und sich demgemäß die Überstellungsfrist auf 18 Monate erweitere.

I.1.4. Am 5.7.2022 stellte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, nach der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.12.2021 über die Route Italien – Libyen nach Ägypten gereist und nunmehr über die Route Libyen – Italien nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie in Kopie vor:römisch eins.1.4. Am 5.7.2022 stellte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, nach der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.12.2021 über die Route Italien – Libyen nach Ägypten gereist und nunmehr über die Route Libyen – Italien nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie in Kopie vor:

1.)      Ärztliche Bescheinigung Nr. XXXX der therapeutischen Einrichtung des Krankenhauses XXXX , ausgestellt für XXXX , Datum der Untersuchung1.) Ärztliche Bescheinigung Nr. römisch 40 der therapeutischen Einrichtung des Krankenhauses römisch 40 , ausgestellt für römisch 40 , Datum der Untersuchung

2.)      Mietvertrag eines Eigentums vom 20.1.2022 zwischen XXXX und XXXX , in Bezug den Mietgegenstand Gameeyet Alnozha, Haus Nr. XXXX 2.) Mietvertrag eines Eigentums vom 20.1.2022 zwischen römisch 40 und römisch 40 , in Bezug den Mietgegenstand Gameeyet Alnozha, Haus Nr. römisch 40

3.)      Verlustanzeige vom XXXX 2022 Nr. XXXX hinsichtlich Handy (vmtl. ägyptische Polizeiinspektion)3.) Verlustanzeige vom römisch 40 2022 Nr. römisch 40 hinsichtlich Handy (vmtl. ägyptische Polizeiinspektion)

I.1.5. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegen und dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.römisch eins.1.5. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegen und dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

I.1.6. Die belangte Behörde erließ am 19.8.2022 einen Abschiebeauftrag, sowie den Festnahmeauftrag vom 19.8.2022 gem. § 34 (3) BFA-VG iVm § 20 (1) 1 BFA-VG, welcher am 19.8.2022, 08.20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes effektuiert wurde.römisch eins.1.6. Die belangte Behörde erließ am 19.8.2022 einen Abschiebeauftrag, sowie den Festnahmeauftrag vom 19.8.2022 gem. Paragraph 34, (3) BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 20, (1) 1 BFA-VG, welcher am 19.8.2022, 08.20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes effektuiert wurde.

I.1.7. Eine für den 31.8.2022 geplante, unbegleitete Abschiebung nach Polen wurde abge-brochen, da sich die bP der Abschiebung widersetze. Entsprechend dem Bericht über die versuchte Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.8.2022, begann sie sich nach einem Telefonat mit ihrem Bruder lautstark mit dem Worten „dont´t fly!“ zu artikulieren und bespuckte den Boden, worauf der unbegleitete Abschiebeversuch am 31.8.2022, 06.15 Uhr abgebrochen und die bP wieder in die Hafträumlichkeiten verbracht wurde.römisch eins.1.7. Eine für den 31.8.2022 geplante, unbegleitete Abschiebung nach Polen wurde abge-brochen, da sich die bP der Abschiebung widersetze. Entsprechend dem Bericht über die versuchte Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.8.2022, begann sie sich nach einem Telefonat mit ihrem Bruder lautstark mit dem Worten „dont´t fly!“ zu artikulieren und bespuckte den Boden, worauf der unbegleitete Abschiebeversuch am 31.8.2022, 06.15 Uhr abgebrochen und die bP wieder in die Hafträumlichkeiten verbracht wurde.

I.1.8. Mit Mandatsbescheid der bB vom 31.8.2022, Zahl XXXX , von der beschwerdeführenden Partei übernommen am 31.8.2022, 08.18 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Polen verhängt.römisch eins.1.8. Mit Mandatsbescheid der bB vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 , von der beschwerdeführenden Partei übernommen am 31.8.2022, 08.18 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Polen verhängt.

I.1.9. Am 20.9.2022 04.00 Uhr (Abholung vom PAZ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer begleiteten Abschiebung nach Polen abgeschoben. Vor dem Betreten des Flugzeuges wurden der bP aufgrund ihres Verhaltens die Handfesseln vorübergehend mit den Händen nach vorne geschlossen angelegt und wurden ihr im Flugzeug, nachdem sich die bP wieder beruhigte, die Handfesseln wieder abgenommen. Um ca. 08.00 Uhr kam die bP in Polen an.römisch eins.1.9. Am 20.9.2022 04.00 Uhr (Abholung vom PAZ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer begleiteten Abschiebung nach Polen abgeschoben. Vor dem Betreten des Flugzeuges wurden der bP aufgrund ihres Verhaltens die Handfesseln vorübergehend mit den Händen nach vorne geschlossen angelegt und wurden ihr im Flugzeug, nachdem sich die bP wieder beruhigte, die Handfesseln wieder abgenommen. Um ca. 08.00 Uhr kam die bP in Polen an.

I.1.10 Mit Bescheid vom 5.7.2022 wurde der anhängige Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. römisch eins.1.10 Mit Bescheid vom 5.7.2022 wurde der anhängige Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

Die bB ging davon aus, dass sich der behauptete Aufenthalt der bP in Ägypten als nicht glaubhaft darstelle.

In Bezug auf die Lage in Polen ging die bB davon aus, dass in Bezug auf den genannten Partnerstaat der Grundsatz der normativen Vergewisserung nicht erschüttert wurde und zusammengefasst davon auszugehen ist, dass in Polen von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Polen in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

I.1.11. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden folgende Beschwerden eingebracht:römisch eins.1.11. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden folgende Beschwerden eingebracht:

1.)      Gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahme-auftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr1.) Gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahme-auftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr

2.)      Gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr2.) Gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr

3.)      Gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, Ankunft in Polen ca. 08.00 Uhr

Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 11.10.2022, Fr 2022/21/0015-5 beauftragte der VwGH das ho Gericht nach einem durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachtem Fristsetzungsantrag vom 19.9.2022 in der dort genannten anhängigen Beschwerdesache innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.

I.2.1. Zum Verfahrenshergang in Bezug auf die einzelnen Beschwerden wird im Detail Folgendes angeführt:römisch eins.2.1. Zum Verfahrenshergang in Bezug auf die einzelnen Beschwerden wird im Detail Folgendes angeführt:

I.2.1.1. Zur Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhrrömisch eins.2.1.1. Zur Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr

Die bP wurde am 28.8.2022 08.20 Uhr aufgrund des von der bB erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022 festgenommen und in weiterer Folge angehalten.

Die Beschwerde gegen die oa. Amtshandlung wurde am 29.8.2022 eingebracht und als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“ bezeichnet. Im Wesentlichen brache die bP vor, dass sie trotz der Einbringung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nach ihrer Rückkehr aus Ägypten nunmehr für sie völlig überraschend in Schubhaft genommen worden sei. Zum Nachweis ihres Aufenthaltes in Ägypten verweise sie auf die bereits genannten, aus Ägypten stammenden Unterlagen. Die Festnahme sei rechtswidrig, weshalb die bP ihre Enthaftung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und den Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantrage.

Im Rahmen der erstatteten Gegenschrift der bB vom 6.9.2022 schilderte diese den bisherigen Verfahrensgang und führte diese aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde keine Schubhaft vorlag, sondern die bP aufgrund des genannten Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung nach Polen angehalten wurde. Da die Abschiebung der bP vereitelt worden sei, hätte die bB nunmehr die Schubhaft verhängt.

Die Anhaltung endete mit der Übernahme des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX am 31.8.2022, 08.18 Uhr.Die Anhaltung endete mit der Übernahme des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 am 31.8.2022, 08.18 Uhr.

I.2.1.2. Beschwerde gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhrrömisch eins.2.1.2. Beschwerde gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr

Mit Übernahme des oa. Bescheides am 31.8.2022, 08.18 Uhr endete die Anhaltung gem. Punkt I.2.1.1. und befand sich die bP ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft.Mit Übernahme des oa. Bescheides am 31.8.2022, 08.18 Uhr endete die Anhaltung gem. Punkt römisch eins.2.1.1. und befand sich die bP ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft.

Die beschwerdeführende Partei bzw. deren Vertretung äußerten sich bis zum 14.9.2022 nicht zur Anordnung und Vollziehung der Schubhaft.

Die erstmalige Äußerung zur durch den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX verhängten Schubhaft erfolgte in Form der Eingabe vom 14.9.2022 per E-Mail, nachdem der bP die Gegenschrift der bB vom 6.9.2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Einbringung dieser Eingabe in einer anderen Form erfolgte nicht. In dieser Eingabe vom 14.9.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, die Beschwerde vom 19.8.2022 gegen die unter Punkt I.2.1.1. beschriebene Maßnahme beziehe sich auch auf die Anordnung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022. 08.18 Uhr.Die erstmalige Äußerung zur durch den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 verhängten Schubhaft erfolgte in Form der Eingabe vom 14.9.2022 per E-Mail, nachdem der bP die Gegenschrift der bB vom 6.9.2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Einbringung dieser Eingabe in einer anderen Form erfolgte nicht. In dieser Eingabe vom 14.9.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, die Beschwerde vom 19.8.2022 gegen die unter Punkt römisch eins.2.1.1. beschriebene Maßnahme beziehe sich auch auf die Anordnung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022. 08.18 Uhr.

Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die Festnahme und die anschließende Anhaltung, sowie die Anordnung und die Vollziehung der Schubhaft eine Einheit darstellen würden und deshalb das ho. Gericht in seiner Entscheidung bereits säumig sei.

In weiterer Folge brachte die bP per ERV am 21.9.2022, 07:25 Uhr einen Schriftsatz ein, in dem sie ua. vorbrachte, die Beschwerde vom 28.9.2022 „umfasse die Anfechtung sowohl der Festnahme als auch der Haft seit 29.8.2022 bis laufend, wobei nicht entscheidend ist, unter welchem Titel die Haft oder Anhaltung erfolgt.“ Spätestens seit der Eingabe vom 14.9.2022, wo darauf verwiesen wurde, dass die (dort genannte) Entscheidung des VfGH zur siebentätigen Entscheidungsfrist anwendbar sei, wäre nochmals klargestellt worden, dass die laufende Haft angefochten werde. Festgehalten werde weiters, dass der Fristsetzungsantrag vom 19.9.2022 sich auf die Fortsetzung der Haft beziehe und werde ebenfalls die genannte Entscheidung des VfGH zitiert. Die Beschwerde beziehe sich auf die gesamte Haftzeit.

Mit Schreiben vom 26.9.2022 brache die bP im ERV einen mit „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“ bezeichneten Schriftsatz ein. Nach kurzer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufs führte die Vertretung der bP aus, dass sie sich seit 28.8.2022 bis zu ihrer Abschiebung am 20.9.2022 in Haft befunden hätte. Das ho. Gericht hätte über die Haft nicht binnen sieben Tagen entscheiden wollen, weil es davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft nicht angefochten worden sei. Dies sei unrichtig, da die Haft als Einheit gesehen werde müsse, unabhängig vom Wechsel des Haftgrundes. Bei einem „fließenden Übergang“ in die Schubhaft sei innerhalb von sieben Tagen zu entscheiden. In eventu werde nunmehr diese Schubhaftbeschwerde nochmals erhoben.

Es wurde beantragt, die Schubhaft seit dem 31.8.2022 bis zum 20.9.2022 für unrechtmäßig zu erklären. Ebenso wurde ein entsprechender Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Die bB führte im Rahmen einer Gegenschrift vom 28.9.2022 aus, dass nach wie vor von der Zuständigkeit Polens auszugehen sei. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP sei die Verhängung der Schubhaft zur Effektuierung der Abschiebung nach Polen unerlässlich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels stelle sich zur Erreichung des angestrebten Zwecks als nicht aussichtsreich dar und sei in einem solchen Fall mit einem Untertauchen der bP zu rechnen.

Die Schubhaft endete am 20.9.2022, 04.00 Uhr mit Beginn der Abschiebung.

I.2.1.3 Beschwerde gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, Ankunft in Polen ca. 08.00 Uhrrömisch eins.2.1.3 Beschwerde gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, Ankunft in Polen ca. 08.00 Uhr

Die bP wurde am 20.9.2022 um 04.00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von den Hafträumen abgeholt. Nach der Verbringung zum Flughaften Wien/Schwechat wurden der bP vor dem Betreten des Flugzeuges, welches um 06.45 abflog, aufgrund ihres Verhaltens (laut Abschiebebericht der LPD Steiermark vom 21.9.2022: Schreien „no fly, no fly“, körperliches Aufbäumen, Losreißen, bereits vereitelter Abschiebeversuch) die Handfesseln mit den Händen nach vorne angelegt. Im Flugzeug wurden der bP die Handfesseln wieder abgenommen.

Vom Anlegen der Handfesseln wurde die rechtsfreundliche Vertretung der bP in der Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Diese äußerte sich hierzu nicht.

Nach der Ankunft des Flugzeuges in Polen und des Überganges der Exekutivgewalt auf die polnischen Behörden endete die Abschiebung.

Zur Begründung der Beschwerde gegen die Abschiebung nach Polen führte die Vertretung der bP zusammengefasst aus, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages vom 5.7.2022 sich die Abschiebung dorthin als rechtswidrig darstelle.

In Bezug auf das Verhalten der die Abschiebung durchführenden Organwalter bzw. sonstigen Umstände der Abschiebung wurde seitens des Rechtsfreundes der bP nichts vorgetragen.

Am 25.9.2022 brachte die Vertretung bP im ERV einen als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Abschiebung) bezeichneten Schriftsatz ein, welcher sich gegen die erfolgte Abschiebung der bP nach Polen richtete. Zur Begründung dieser Beschwerde brachte die Vertretung der bP zusammengefasst vor, dass nach ihrer Reise von Österreich nach Ägypten nach dem Erhalt des Bescheides vom 28.12.2021 gem. § 5 AsylG die Zuständigkeit Polens gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO erloschen und nunmehr Österreich zur inhaltlichen Prüfung des Antrages vom 5.7.2022 zuständig sei. Eine Abschiebung nach Polen komme nicht mehr in Frage, weshalb die Abschiebung nach Polen rechtswidrig sei.Am 25.9.2022 brachte die Vertretung bP im ERV einen als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Abschiebung) bezeichneten Schriftsatz ein, welcher sich gegen die erfolgte Abschiebung der bP nach Polen richtete. Zur Begründung dieser Beschwerde brachte die Vertretung der bP zusammengefasst vor, dass nach ihrer Reise von Österreich nach Ägypten nach dem Erhalt des Bescheides vom 28.12.2021 gem. Paragraph 5, AsylG die Zuständigkeit Polens gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO erloschen und nunmehr Österreich zur inhaltlichen Prüfung des Antrages vom 5.7.2022 zuständig sei. Eine Abschiebung nach Polen komme nicht mehr in Frage, weshalb die Abschiebung nach Polen rechtswidrig sei.

Die bB ging im Rahmen ihrer Gegenschrift vom 28.9.2022 davon aus, dass die Voraussetzungen gem. § 46 (1) FPG zur Durchführung der Abschiebung vorlagen. Da eine unbegleitete Abschiebung am Zuwiderhandeln der bP scheiterte, wäre diese in Begleitung mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen gewesen.Die bB ging im Rahmen ihrer Gegenschrift vom 28.9.2022 davon aus, dass die Voraussetzungen gem. Paragraph 46, (1) FPG zur Durchführung der Abschiebung vorlagen. Da eine unbegleitete Abschiebung am Zuwiderhandeln der bP scheiterte, wäre diese in Begleitung mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen gewesen.

I.2.2. Fristetzungsantrag vom 19.9.2022römisch eins.2.2. Fristetzungsantrag vom 19.9.2022

Im genannten Antrag brachte die Vertretung der bP vor, dass das ho. Gericht nach der am 28.8.2022 erfolgen Festnahme die verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Entscheidungs-frist von sieben Tagen nicht eingehalten hätte (vgl. etwa VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Das Gericht sei daher säumig.Im genannten Antrag brachte die Vertretung der bP vor, dass das ho. Gericht nach der am 28.8.2022 erfolgen Festnahme die verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Entscheidungs-frist von sieben Tagen nicht eingehalten hätte vergleiche etwa VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Das Gericht sei daher säumig.

Das ho. Gericht ging im Rahmen einer Stellungnahme davon aus, dass bis dato keine Säumnis vorliege.

Im Rahmen einer Stellungnahme des Rechtsfreundes der bP zur oa. Stellungnahme des ho. Gerichts ging die Vertretung der bP davon aus, dass das ho. Gericht die Mitteilung vom 14.9.2022 ignoriert hätte. Spätestens seit diesem Tag hätte dem Gericht klar sein müssen, dass sich die Maßnahmenbeschwerde auch auf die Schubhaft beziehe.

Die bP hätte ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer Frist von sieben Tagen gehabt (VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Die Haft sei als Einheit zu sehen, um so „Kenntenschubhaften“ vorzubeugen. Derartige „Kniffe“ seien vom BFA in der Vergangenheit wiederholt versucht worden, die bisherigen Richter des BVwGs wären aber immer von einer Einheit der Haft ausgegangen.Die bP hätte ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer Frist von sieben Tagen gehabt (VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Die Haft sei als Einheit zu sehen, um so „Kenntenschubhaften“ vorzubeugen. Derartige „Kniffe“ seien vom BFA in der Vergangenheit wiederholt versucht worden, die bisherigen Richter des BVwGs wären aber immer von einer Einheit der Haft ausgegangen.

Das BVwG hätte die bP „einfach in Haft – ohne [sie] von seiner doch ungewöhnlichen Rechtsansicht zu unterrichten [gelassen]. Es scheint so, als ob das BVwG [sie] der Möglichkeit berauben wollte, eine neuerliche Schubhaftbeschwerde einzubringen.“

I.2.3. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 29.11.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt und wurde in der Ladung an die bP ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall, dass sie sich nicht im Bundesgebiet aufhält, die Entsendung eines in der Sache umfassend informierten Vertreters ausreiche. Ebenso wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, ihr bisheriges Vorbringen zu bescheinigen. Nach Erhalt der Ladung führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass sie auf eine persönliche Befragung der bP bestehe.römisch eins.2.3. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 29.11.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt und wurde in der Ladung an die bP ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall, dass sie sich nicht im Bundesgebiet aufhält, die Entsendung eines in der Sache umfassend informierten Vertreters ausreiche. Ebenso wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, ihr bisheriges Vorbringen zu bescheinigen. Nach Erhalt der Ladung führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass sie auf eine persönliche Befragung der bP bestehe.

Zur Verhandlung wurden auch 2 Brüder und eine Schwester der bP, welche sich im Bundesgebiet aufhalten, geladen. Ebenso wurde ein Dolmetsch für die arabische Sprach geladen.

Zur Verhandlung erschienen die Vertretung der bP, ein Behördenvertreter, die beiden Brüder der bP und der Dolmetsch.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

„…

RI erörtert die in Vorbereitung der Verhandlung stattgefundene Konversation zwischen dem RV und dem ho. Gericht in Bezug auf die abschiebungsbedingte Abwesenheit der P und der Schlussfolgerung des RV, die persönliche Anwesenheit der P sei unverzichtbar, da ihre Aussage das wichtigste Beweismittel sei, um einen Aufenthalt in Ägypten nachweisen zu können. Man werde jedenfalls auf eine Befragung notfalls via die Botschaft bestehen, wenn sie sichere Anwesenheit und Einreise der bP nach Österreich nicht garantiert werden könne (Zuletzt E-Mail des RV vom 22.11.2022).RI erörtert die in Vorbereitung der Verhandlung stattgefundene Konversation zwischen dem Regierungsvorlage und dem ho. Gericht in Bezug auf die abschiebungsbedingte Abwesenheit der P und der Schlussfolgerung des RV, die persönliche Anwesenheit der P sei unverzichtbar, da ihre Aussage das wichtigste Beweismittel sei, um einen Aufenthalt in Ägypten nachweisen zu können. Man werde jedenfalls auf eine Befragung notfalls via die Botschaft bestehen, wenn sie sichere Anwesenheit und Einreise der bP nach Österreich nicht garantiert werden könne (Zuletzt E-Mail des Regierungsvorlage vom 22.11.2022).

Eröffnung des Beweisverfahrens

Der RI erörtert im Lichte der Aktenlage folgende Schriftsätze und den sich hieraus ergebenden chronologischen Verfahrenshergang:

1.)      Zustimmungserklärung der polnischen Dublin-Behörde vom 2.12.2021

2.)      Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2021 gem. §§ 5 AsylG, § 61 FPG + Zustellnachweis (persönliche Übernahme)2.) Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2021 gem. Paragraphen 5, AsylG, Paragraph 61, FPG + Zustellnachweis (persönliche Übernahme)

3.)      Schreiben der belangten Behörde vom 17.1.2022 an die polnische Dublin-Behörde, wonach die beschwerdeführende Partei untertauchte

4.)      Niederschrift der LPD XXXX vom 5.7.2022, aufgenommen anlässlich der neuerlichen Antragstellung.4.) Niederschrift der LPD römisch 40 vom 5.7.2022, aufgenommen anlässlich der neuerlichen Antragstellung.

5.)      Niederschrift der belangten Behörde mit der beschwerdeführenden Partei vom 18.8.2022

6.)      Aktenvermerk vom 18.8.2022 bzgl. des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 1 AsylG 20056.) Aktenvermerk vom 18.8.2022 bzgl. des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005

7.)      Abschiebeauftrag des BFA vom 19.8.2022, Festnahmeauftrag vom 19.8.2022 gem. § 34 (3) BFA-VG iVm § 20 (1) 1 BFA-VG + Widerruf des Festnahmeauftrages am 31.8.20227.) Abschiebeauftrag des BFA vom 19.8.2022, Festnahmeauftrag vom 19.8.2022 gem. Paragraph 34, (3) BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 20, (1) 1 BFA-VG + Widerruf des Festnahmeauftrages am 31.8.2022

8.)      Bericht über die erfolgte Festnahme der P gemäß dem Festnahmeauftrag am 28.8.2022. 08.20 Uhr

9.)      Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG vom 29.8.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)9.) Beschwerde gem. Artikel 130, (1) 2 B-VG vom 29.8.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)

10.)    Gegenschrift vom 6.9.2022 zur Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG vom 29.8.2022 10.) Gegenschrift vom 6.9.2022 zur Beschwerde gem. Artikel 130, (1) 2 B-VG vom 29.8.2022

11.)    Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 19.8.2022 und Meldung der LPD XXXX vom 31.8.2022 bzgl. Abbruch der geplanten, unbegleiteten Abschiebung11.) Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 19.8.2022 und Meldung der LPD römisch 40 vom 31.8.2022 bzgl. Abbruch der geplanten, unbegleiteten Abschiebung

12.)    Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, von der beschwerdeführenden Partei übernommen am 31.8.2022, 08.18 Uhr12.) Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, von der beschwerdeführenden Partei übernommen am 31.8.2022, 08.18 Uhr

13.)    Mitteilung des ho. Gerichts an die RV vom 6.9.2022 (Kenntnisnahme der Gegenschrift vom 6.9.2022 zur Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG vom 29.8.2022 und Einladung, das erstattete Vorbringen zu bescheinigen) 13.) Mitteilung des ho. Gerichts an die Regierungsvorlage vom 6.9.2022 (Kenntnisnahme der Gegenschrift vom 6.9.2022 zur Beschwerde gem. Artikel 130, (1) 2 B-VG vom 29.8.2022 und Einladung, das erstattete Vorbringen zu bescheinigen)

14.)    Schreiben der RV vom 14.9.2022 in welchem Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass in der anhängigen Haftsache um eine umgehende Entscheidung ersucht werde. Eingebracht per E-Mail am 14.12.2022, 10.13 Uhr14.) Schreiben der Regierungsvorlage vom 14.9.2022 in welchem Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass in der anhängigen Haftsache um eine umgehende Entscheidung ersucht werde. Eingebracht per E-Mail am 14.12.2022, 10.13 Uhr

15.)    Schreiben der Rechtsvertretung der RV, vom 21.9.2022 im ERV, Einbringungszeitpunkt 21.9.2022, 12:12, wo dieser ua. bekannt gab, dass sich die Beschwerde vom 29.8.2022 sowohl gegen die gegen die Festnahme als auch gegen die seit 29.8.2022 andauernde Haft richte. Spätestens seit der Eingabe vom 14.9.2022 sei ersichtlich, dass die laufende Haft angefochten werde

16.)    Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG vom 25.9.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)16.) Beschwerde gem. Artikel 130, (1) 2 B-VG vom 25.9.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)

17.)    Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG vom 25.9.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Abschiebung)“)17.) Beschwerde gem. Artikel 130, (1) 2 B-VG vom 25.9.2022 („MAßNAHMENBESCHWERDE (Abschiebung)“)

18.)    Vorlagebericht + Stellungnahme zum Fristsetzungsantrag seitens des ho. Gerichts

19.)    Fristsetzungsantrag an den VwGH

20.)    Stellungnahme der RV an den VwGH zu oa. Vorlagebericht und Stellungnahme zum Fristsetzungsantrag seitens des ho. Gerichts20.) Stellungnahme der Regierungsvorlage an den VwGH zu oa. Vorlagebericht und Stellungnahme zum Fristsetzungsantrag seitens des ho. Gerichts

21.)    Verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 11.10.2022, Fr 2022/21/0015-5, in dem dem ho. Gericht aufgetragen wird, in „einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit (betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft)“ innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden

22.)    Ärztliche Bescheinigung Nr. XXXX der therapeutischen Einrichtung des Krankenhauses XXXX , ausgestellt für XXXX , Datum der Untersuchung22.) Ärztliche Bescheinigung Nr. römisch 40 der therapeutischen Einrichtung des Krankenhauses römisch 40 , ausgestellt für römisch 40 , Datum der Untersuchung

23.)    Mietvertrag eines Eigentums vom 20.1.2022 zwischen XXXX und XXXX , in Bezug den Mietgegenstand Gameeyet Alnozha, Haus Nr. XXXX 23.) Mietvertrag eines Eigentums vom 20.1.2022 zwischen römisch 40 und römisch 40 , in Bezug den Mietgegenstand Gameeyet Alnozha, Haus Nr. römisch 40

24.)    Verlustanzeige vom XXXX 2022 Nr. XXXX hinsichtlich Handy (vmtl. ägyptische Polizeiinspektion)24.) Verlustanzeige vom römisch 40 2022 Nr. römisch 40 hinsichtlich Handy (vmtl. ägyptische Polizeiinspektion)

25.)    Gegenschrift der belangten Behörde zu den Beschwerden in Bezug auf die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen vom 28.9.2022.25.) Gegenschrift der belangten Behörde zu den Beschwerden in Bezug auf die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen vom 28.9.2022.

26.)    Bericht der LPD XXXX vom 21.9.2022, XXXX Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen (Flugzeit Wien - Warschau laut öffentlich zugänglichen Quellen 1 h 15 min)26.) Bericht der LPD römisch 40 vom 21.9.2022, römisch 40 Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen (Flugzeit Wien - Warschau laut öffentlich zugänglichen Quellen 1 h 15 min)

27.)    Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022, XXXX bzgl. der Zurückweisung des Antrages vom 5.7.2022 gem. § 68 Abs. 1 AVG und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen. 27.) Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022, römisch 40 bzgl. der Zurückweisung des Antrages vom 5.7.2022 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen.

Im Übrigen wird auf § 25 Abs. 6a VwGVG und die entsprechenden Stellen der gegenständlichen Niederschrift, wo ggf. weiteres Quellenmaterial erörtert wird, verwiesen.Im Übrigen wird auf Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG und die entsprechenden Stellen der gegenständlichen Niederschrift, wo ggf. weiteres Quellenmaterial erörtert wird, verwiesen.

Beginn der Befragung

RI fragt die Parteien, ob sie weitere Bescheinigungsmittel vorlegen wollen. Die P verweisen auf ihre bisherigen Angaben.

RV wiederholt sein Vorbringen in Bezug auf die Wichtigkeit der persönlichen Einvernahme der P.Regierungsvorlage wiederholt sein Vorbringen in Bezug auf die Wichtigkeit der persönlichen Einvernahme der P.

RI an RV: Zu welchem konkreten Beweisthema kann sich nur die beschwerdeführende Partei persönlich und nicht über einen umfassend informierten Vertreter äußern?RI an Regierungsvorlage, Zu welchem konkreten Beweisthema kann sich nur die beschwerdeführende Partei persönlich und nicht über einen umfassend informierten Vertreter äußern?

RV: Die Schilderung von der Reise nach Ägypten und dann wieder von Ägypten nach Österreich, ist nach meiner Sicht ein sehr eindringlicheres Ereignis. Es geht weniger darum, was geschildert wird, sondern vielmehr darum, wie es geschildert wird. Ich beziehe mich auch auf die Rechtsprechung in Asylsachen, dass die Erlebnisse dadurch bescheinigt werden, indem eine lebensnahe und widerspruchsfreie Schilderung direkt und unmittelbar durch die P erfolgen. Regierungsvorlage, Die Schilderung von der Reise nach Ägypten und dann wieder von Ägypten nach Österreich, ist nach meiner Sicht ein sehr eindringlicheres Ereignis. Es geht weniger darum, was geschildert wird, sondern vielmehr darum, wie es geschildert wird. Ich beziehe mich auch auf die Rechtsprechung in Asylsachen, dass die Erlebnisse dadurch bescheinigt werden, indem eine lebensnahe und widerspruchsfreie Schilderung direkt und unmittelbar durch die P erfolgen.

RI an RV: Können Sie heute detaillierte Angaben zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Österreich nach Ägypten und retour machen?RI an Regierungsvorlage, Können Sie heute detaillierte Angaben zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Österreich nach Ägypten und retour machen?

P: Ich kann persönlich weiteres nicht sagen.

RI an BehV: In der Gegenschrift zur Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr, zu den Beschwerden in Bezug auf die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen vom 28.9.2022 führt die belangte Behörde aus: „Am 5.7.2022 ist er [Anm.: gemeint die beschwerdeführende Partei] wiederum illegal erneut in das Bundesgebiet eingereist […]“. Diese Äußerung setzt voraus, dass die belangte Behörde davon ausgeht bzw. ausging, dass die beschwerdeführende Partei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 29.12.2021 (Datum der Übernahme des Bescheides gem. § 5 AsylG) und 5.7.2022 aus dem Bundesgebiet ausreiste. Von welcher diesbezüglichen Reisetätigkeit geht die belangte Behörde aus?RI an BehV: In der Gegenschrift zur Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr, zu den Beschwerden in Bezug auf die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr und die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen vom 28.9.2022 führt die belangte Behörde aus: „Am 5.7.2022 ist er [Anm.: gemeint die beschwerdeführende Partei] wiederum illegal erneut in das Bundesgebiet eingereist […]“. Diese Äußerung setzt voraus, dass die belangte Behörde davon ausgeht bzw. ausging, dass die beschwerdeführende Partei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 29.12.2021 (Datum der Übernahme des Bescheides gem. Paragraph 5, AsylG) und 5.7.2022 aus dem Bundesgebiet ausreiste. Von welcher diesbezüglichen Reisetätigkeit geht die belangte Behörde aus?

BehV: Die belangte Behörde kann nicht feststellen, ob er tatsächlich ausgereist ist. Es liegen keinerlei Beweismittel über die Ausreise der P vor. Er hat eine durch die öffentliche Hand zur Verfügung gestellte Unterkunft am 07.01.2022 nach unbekannt verlassen und hat er bis zum Zeitpunkt seiner zweiten Asylantragstellung keinerlei behördlichen Kontakt. Der Reiseweg ist ein und allein die Aussagen der P in der polizeilichen Erstbefragung und dem BFA bei der zweiten Asylantragstellung.

RI an die anwesenden Verfahrensparteien: Wollen sie Ihr bisheriges schriftliches bzw. heute mündliches Vorbringen ergänzen?

RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein.

BehV: Nein.

RI ordnet die Befragung der Zeugen an und beginnt mit Z1:

Befragung des Zeugen 1 (Z1) XXXX im Beisein aller P.Befragung des Zeugen 1 (Z1) römisch 40 im Beisein aller P.

Z gibt über Befragung des RI zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes an:

Ich bin seit 2014 in Österreich aufhältig. Ich bin StA von Syrien und anerkannter Flüchtling. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt, indem ich selbstständig arbeitete, ich schloss mein Restaurant und arbeite jetzt als Arbeiter.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX , geb. am XXXX (weitere Alias-Daten).RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 , geb. am römisch 40 (weitere Alias-Daten).

Z1: Er ist mein Bruder.

RI: Was wissen Sie über dessen Aufenthaltsorte vom 29.12.2021 und 5.7.2022?

Z1: XXXX ist nach Ägypten gefahren. Nachdem er nach Ägypten gefahren ist, haben wir nichts mehr von ihm gehört. Er hat mit uns keinen Kontakt aufgenommen und wir mit ihm auch nicht. Z1: römisch 40 ist nach Ägypten gefahren. Nachdem er nach Ägypten gefahren ist, haben wir nichts mehr von ihm gehört. Er hat mit uns keinen Kontakt aufgenommen und wir mit ihm auch nicht.

RI: Woher wissen Sie, dass er nach Ägypten fuhr?

Z1: Mein Vater hat mir davon berichtet.

RI: Wo befindet sich Ihr Vater?

Z1: Mein Vater ist in der Türkei.

RI: Woher wusste Ihr Vater, dass sich Ihr Bruder in Ägypten befindet?

Z1: Mein Vater befindet sich in der Türkei und hat alles organisiert, das heißt, er hat auch die Reise von meinem Bruder nach Ägypten organisiert und uns davon berichtet.

RI: Wie haben Sie erfahren, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhält?

Z1: Mein Vater hat mir davon erzählt. Zu dieser Zeit habe ich in Österreich gearbeitet. Mein Vater wollte keine zusätzlichen Informationen geben, damit ich hier nicht belastet werde.

RI: Wie haben Sie erfahren, dass er nach Österreich zurückkehrte?

Z1: Mein Vater hat mir berichtet, dass mein Bruder bereits in Österreich ist und sich in einem Camp befindet.

RI: Wie stellten sich Ihre Beziehungen zu P vor dem 29.12.2021 und ab dem 5.7.2022 dar?

Z1: Sowohl vorher als auch danach war die Beziehung zu meinem Bruder normal.

RI: Stehen Sie mit Ihrem Bruder in Polen in Kontakt?

Z1: Ja. Wir reden miteinander über WhatsApp.

Fragen des RV:

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

Fragen des BehV:

BehV: Wissen Sie, ob Ihr Bruder identitätsbezeugende Dokumente, insbesondere einen Reisepass hat?

Z1: Mein Vater hat die Reise von meinem Bruder organisiert, mehr weiß ich nicht. (Auf nochmalige Nachfrage) Ich weiß nicht, ob er einen Reisepass hat.

BehV: Hat er einen syrischen Personalausweis?

Z1: Vielleicht hat er einen, sicher muss er einen haben. Wissen Sie, wir sind Kurden, für uns stellt der Staat keinen Personalausweis aus. Ich weiß nicht, ob er einen hat.

BehV: Haben Sie einen Personalausweis?

Z1: Ja.

BehV: Das heißt, Sie können nicht die Frage beantworten, ob Ihr Bruder einen Reisepass hat?

Z1: Ich weiß nicht, ob er einen hat. Ich weiß, dass er eine Geburtsurkunde hat.

BehV: Haben Sie dem BFA die Kopie eines vermeintlichen Mietvertrages und eine vermeintliche Verlustanzeige des Handys per E-Mail übermittelt?

Z1: Davon weiß ich nichts. Wo wurde diese Verlustanzeige gemacht?

BehV: Haben Sie dem BMI eine E-Mail am 23.07.2022 um 13:01 Uhr übermittelt?

Z1: Ich habe eine E-Mail an das BFA geschickt, darin sind die Dokumente meines Bruders zu finden gewesen.

BehV: Haben Sie sich mit den Inhalten der Dokumente vertraut gemacht?

Z1: Ja, natürlich. Meinen Sie die Unterlagen von Ägypten?

BehV: Ja. Dann müssen Sie wissen, dass Ihr Bruder einen Personalausweis besitzt, mit dem er sich in Ägypten legitimierte.

Z1: Ich weiß es nicht. Es ist sicherlich mit dabei gewesen.

BehV: Keine weiteren Fragen.

RI: Wollen Sie Ihre Angaben oder Teile davon korrigieren, bevor Sie aus dem Zeugenstand entlassen werden?

Z1: Alles, was ich bis jetzt gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts zu berichtigen.

Z1 werden Unterlagen zur Verrechnung von Zeugengebühren ausgefolgt und nach entsprechender Belehrung um 09:42 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.

Befragung des Zeugen 2 (Z2) XXXX im Beisein aller P.Befragung des Zeugen 2 (Z2) römisch 40 im Beisein aller P.

Z gibt über Befragung des RI zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes an:

Ich bin seit 10.10.2021 in Österreich aufhältig. Ich bin StA von Syrien und anerkannter Flüchtling. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt, indem ich vom Sozialamt Hilfe bekomme, ich lerne Deutsch.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX , geb. am XXXX (weitere Alias-Daten).RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 , geb. am römisch 40 (weitere Alias-Daten).

Z2: Er ist mein Bruder.

RI: Was wissen Sie über dessen Aufenthaltsorte vom 29.12.2021 und 5.7.2022?

Z2: Er war in Ägypten.

RI: Woher wissen Sie das?

Z2: Mein Vater hat uns erzählt, dass unser Bruder sich in Ägypten aufhält.

RI. Woher wusste Ihr Vater das?

Z2: Er stand mit meinem Bruder in Verbindung.

RI: Wie haben Sie erfahren, dass er nach Österreich zurückkehrte?

Z2: Mein Vater hat uns davon berichtet.

RI: Standen Sie mit Ihren Bruder in Kontakt, als er in Ägypten war?

Z2: Nein, mein Vater hat uns angerufen und das berichtet, dass mein Bruder wieder in Österreich ist.

RI: Wo befanden Sie sich, als Ihr Bruder von Österreich nach Ägypten reiste?

Z2: Ich war in Österreich.

RI: Wie stellten sich Ihre Beziehungen zu P vor dem 29.12.2021 und ab dem 5.7.2022 dar?

Z2: Wir hatten eine normale Beziehung und haben auch danach eine normale Beziehung.

RI: Stehen Sie mit Ihrem Bruder in Polen in Kontakt?

Z2: Ja.

Fragen des RV:

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

Fragen des BehV:

BehV: Warum hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Bruder, als er in Ägypten war?

Z2: Als er nach Ägypten gefahren ist, hat er uns nichts davon erzählt. Er stand aber mit unserem Vater in Kontakt.

BehV: Hatte Ihr Bruder kein Handy zum Kommunizieren?

Z2: Welcher Bruder?

BehV: Der, der in Ägypten war.

Z2: Ja, er hatte ein Handy.

BehV: Haben Sie dann nie kommuniziert in der Zeit, wo er in Ägypten war?

Z2: Als er nach Ägypten gefahren ist, hat er mir nicht gesagt, dass er nach Ägypten gefahren ist, aber er stand mit meinem Vater in Verbindung.

BehV: Keine weiteren Fragen.

RI: Wollen Sie Ihre Angaben oder Teile davon korrigieren, bevor Sie aus dem Zeugenstand entlassen werden?

Z2: Alles, was ich gesagt habe, entspricht der Wahrheit.

Z2 werden Unterlagen zur Verrechnung von Zeugengebühren ausgefolgt und nach entsprechender Belehrung um 10:00 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.

Eine Befragung der Z3 findet nicht statt.

Der Dolmetsch wird vorerst nicht entlassen, falls dieser zur Ausräumung von Unklarheiten in Bezug auf die Aussagen der Zeugen am Ende der Niederschrift benötigt wird.

Der RI führt Folgendes aus:

Im Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022, XXXX bzgl. der Zurückweisung des Antrages vom 5.7.2022 gem. § 68 Abs. 1 AVG und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen ist in Bezug auf die vorgelegten Dokumente zur Bescheinigung des Aufenthaltes in Ägypten Folgendes ausgeführt, dass diese nicht geeignet sind, einen Aufenthalt in Ägypten nachzuweisen (die wesentlichen Ausführungen im Bescheid werden kurz erörtert).Im Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2022, römisch 40 bzgl. der Zurückweisung des Antrages vom 5.7.2022 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen ist in Bezug auf die vorgelegten Dokumente zur Bescheinigung des Aufenthaltes in Ägypten Folgendes ausgeführt, dass diese nicht geeignet sind, einen Aufenthalt in Ägypten nachzuweisen (die wesentlichen Ausführungen im Bescheid werden kurz erörtert).

Unter den Punkten 8 und 24 ist im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation belangten Behörde vom 29.8.2022 zu Ägypten mwN Folgendes nachzulesen:

„Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv.

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. … Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen.“

Ebenso berichtet die oa. Quellenlage vom Umstand, dass öffentliche Urkunden unrichtigen Inhaltes immer wieder durch nachlässiges und fehlerhaftes Handeln der Ausstellenden entstehen.

Zur Lage syrischer Flüchtlinge in Ägypten wird basierend auf die elektronisch öffentlich zugängliche Berichtsalge (z. B. Google: „Syrer in Ägypten“) zusammengefasst festgehalten, dass sich diese oft als äußerst prekär dar.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV: Die Zeugen hatten offenbar keine eigenen Wahrnehmungen und jedenfalls die P bereit ist auszusagen und wird auf dessen Einvernahme bestanden. Ich würde auch um ein kurzes Statement vom BehV, ob die Einreise zulässig ist, damit die P vor dem Gericht eine entsprechende Aussage machen kann. Das Erscheinen heute nur beim Gericht nicht erfolgt ist, weil die sofortige Festnahme durch das BFA befürchtet wurde. Regierungsvorlage, Die Zeugen hatten offenbar keine eigenen Wahrnehmungen und jedenfalls die P bereit ist auszusagen und wird auf dessen Einvernahme bestanden. Ich würde auch um ein kurzes Statement vom BehV, ob die Einreise zulässig ist, damit die P vor dem Gericht eine entsprechende Aussage machen kann. Das Erscheinen heute nur beim Gericht nicht erfolgt ist, weil die sofortige Festnahme durch das BFA befürchtet wurde.

RI fragt den BehV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

BehV: Die P genießt kein Aufenthaltsrecht für Österreich und ist nicht zur Festnahme aufgeschrieben. Die Außerlandsbringung nach Polen wurde effektuiert. Demzufolge wenn es im Interesse der P wäre in anhängigen Asylverfahren, hätte er bereits Kontakt mit der belangten Behörde oder auch mit dem Bundesverwaltungsgericht aufnehmen können. Dies wurde bis dato unterlassen. Des Weiteren wurde unterlassen, geeignete Beweismittel vorzulegen, die einen Aufenthalt in Ägypten legitimieren, sodass sich das BFA mit der Zurückweisenden Entscheidung im Folgeasylverfahren hätte beschäftigen müssen.

RV: Die P war meines Wissens nach fast einen Monat in Haft gewesen und ich habe dem Gericht mehrmals angeboten ihn zu befragen.Regierungsvorlage, Die P war meines Wissens nach fast einen Monat in Haft gewesen und ich habe dem Gericht mehrmals angeboten ihn zu befragen.

Der Mitarbeiter des RV gibt nunmehr an, dass in Bezug auf die genannten Unterlagen gemäß Punkt 22.) – 24.) die Originaldokumente vorgelegt werden können. Diese werden von ihm vorgelegt, nachdem er den Verhandlungssaal verließ und wieder zurückkehrte.Der Mitarbeiter des Regierungsvorlage gibt nunmehr an, dass in Bezug auf die genannten Unterlagen gemäß Punkt 22.) – 24.) die Originaldokumente vorgelegt werden können. Diese werden von ihm vorgelegt, nachdem er den Verhandlungssaal verließ und wieder zurückkehrte.

RI an Mitarbeiter des RV: Wer hat Ihnen diese Dokumente gegeben?RI an Mitarbeiter des Regierungsvorlage, Wer hat Ihnen diese Dokumente gegeben?

Mitarbeiter des RV: Der Bruder der P, XXXX , hat mir die Dokumente gegeben. Mitarbeiter des Regierungsvorlage, Der Bruder der P, römisch 40 , hat mir die Dokumente gegeben.

RI ordnet die ergänzende zeugenschaftliche Befragung des XXXX XXXX (Zeuge 2) an. RI ordnet die ergänzende zeugenschaftliche Befragung des römisch 40 römisch 40 (Zeuge 2) an.

RI: Der Mitarbeiter des RV gab bekannt, dass Sie ihm die Originaldokumente übergaben. Wie kamen Sie in den Besitz dieser Dokumente?RI: Der Mitarbeiter des Regierungsvorlage gab bekannt, dass Sie ihm die Originaldokumente übergaben. Wie kamen Sie in den Besitz dieser Dokumente?

Z2: Der Freund meines Vaters in Ägypten hat diese Dokumente zu meinem Vater in die Türkei geschickt. Dieser schickte die Dokumente mit einem Bekannten, der nach Deutschland gefahren ist, mit. Der Freund meines Vaters hat mich angerufen und mir gesagt, ich soll zum Flughafen nach Schwechat kommen um die Dokumente entgegen zu nehmen. Er sagte, diese Dokumente stammen von meinem Vater.

RI: Gibt es auch ein Kuvert dazu, wie diese von Ägypten in die Türkei kamen?

Z2: Ich habe es im Wartebereich. Darf ich es holen?

RI: Ja, bitte.

Z2 bringt eine Klarsichtfolie.

RI: War Ihre Schwester über den Aufenthalt Ihres Bruders informiert?

Z2: Sie weiß, dass sich mein Bruder in Polen aufhält.

RI: Wusste sie auch, dass er in Ägypten war?

Z2: Sie weiß von nichts. Sie hat nichts gewusst.

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

BehV: Wieso hat die P dann die Dokumente nicht gleich mitgenommen als er im Juli 2022 nach Österreich kam?

Z2: Weiß ich nicht.

Eine persönliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei findet nicht statt.

Eine zeugenschaftliche Befragung der Z3 findet nicht statt.

…“

I.3. Am Ende der Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung gem. Punkt 1 – 4 des Spruches mündlich verkündet.römisch eins.3. Am Ende der Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung gem. Punkt 1 – 4 des Spruches mündlich verkündet.

I.4 Der Vertretung der bP verlangte fristgereicht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.4 Der Vertretung der bP verlangte fristgereicht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.5. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 265,-- vor. Mit ho., im Akt ersichtlichen Beschluss vom heutigen Tage bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG antragsgemäß mit € 256,-- . römisch eins.5. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 265,-- vor. Mit ho., im Akt ersichtlichen Beschluss vom heutigen Tage bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG antragsgemäß mit € 256,-- .

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang in Verbindung mit den nachfolgenden Ausführungen:

Bei der bP handelt es sich um einen im Wesentlichen gesunden, jungen, arbeitsfähigen Mann.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Zeit zwischen 29.12.2021 und 5.7.2022 die von ihr beschriebene Reisetätigkeit vornahm.

Nachvollziehbare Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher die versteinerte Zuständigkeit der Republik Polen iSd einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO nach der Begründung deren Zuständigkeit beendet hätte, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren nicht hervor.Nachvollziehbare Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher die versteinerte Zuständigkeit der Republik Polen iSd einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO nach der Begründung deren Zuständigkeit beendet hätte, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren nicht hervor.

In Bezug auf die Lage in Polen schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, wenn sie sie davon ausgeht, dass in Bezug auf den genannten Partnerstaat der Grundsatz der normativen Vergewisserung nicht erschüttert wurde und zusammengefasst davon auszugehen ist, dass in Polen von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Polen in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

In Bezug auf die Erlangbarkeit von ge- bzw. verfälschten Dokumenten bzw. von Dokumenten mit unrichtigem Inhalt und die Lage syrischer Flüchtlinge in Ägypten geht das ho. Gericht basierend auf die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenlage von folgender Einschätzung aus:

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv.

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. … Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen.“

Öffentliche Urkunden unrichtigen Inhaltes sind immer wieder durch nachlässiges und fehlerhaftes Handeln der Ausstellenden entstehen.

Zur Lage syrischer Flüchtlinge in Ägypten wird basierend auf die elektronisch öffentlich zugängliche Berichtsalge zusammengefasst festgehalten, dass sich diese oft als äußerst prekär dar. Über einen teils unsicheren Aufenthalt, schlechte wirtschaftliche Bedingungen und latenter Gefahr einer Abschiebung nach Syrien in der Vergangenheit wird berichtet.

Das in der Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt der bB zu Ägypten geht davon aus, dass die Verfassung den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowie auch Herkunftsland (ÖB 6.2022; vgl. AA 26.1.2022). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 280.000 Personen, davon rund die Hälfte syrische Staatsangehörige. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Äthiopier, Eritreer, Süd-Sudanesen, Iraker, Jemeniten und Somalier (ÖB 6.2022). Die Zahl der tatsächlich in Ägypten aufhältigen Flüchtlinge und irregulären Migranten wird auf sechs Millionen geschätzt (ÖB 6.2022; vgl. AA 26.1.2022). Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2022). Der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt steht syrischen und sudanesischen Flüchtlingen zumindest in der Theorie offen; die praktischen Hürden sind jedoch meist auch in diesen Fällen kaum überwindbar. Flüchtlinge/irreguläre Migranten anderer Staatsangehörigkeit sind von vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2022). Die ägyptische Politik will vermeiden, dass Flüchtlinge und Migranten bessergestellt werden, als die vielen ebenfalls armen Ägypter. Dennoch haben einige der von UNHCR anerkannten Flüchtlinge wie auch Angehörige anderer arabischer Nationalitäten in der Regel Zugang zu staatlichen Leistungen (Schulen und Krankenhäusern), wenngleich diese Leistungen generell wie für Ägypter erheblich defizitär sind.Das in der Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt der bB zu Ägypten geht davon aus, dass die Verfassung den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowie auch Herkunftsland (ÖB 6.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 280.000 Personen, davon rund die Hälfte syrische Staatsangehörige. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Äthiopier, Eritreer, Süd-Sudanesen, Iraker, Jemeniten und Somalier (ÖB 6.2022). Die Zahl der tatsächlich in Ägypten aufhältigen Flüchtlinge und irregulären Migranten wird auf sechs Millionen geschätzt (ÖB 6.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2022). Der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt steht syrischen und sudanesischen Flüchtlingen zumindest in der Theorie offen; die praktischen Hürden sind jedoch meist auch in diesen Fällen kaum überwindbar. Flüchtlinge/irreguläre Migranten anderer Staatsangehörigkeit sind von vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2022). Die ägyptische Politik will vermeiden, dass Flüchtlinge und Migranten bessergestellt werden, als die vielen ebenfalls armen Ägypter. Dennoch haben einige der von UNHCR anerkannten Flüchtlinge wie auch Angehörige anderer arabischer Nationalitäten in der Regel Zugang zu staatlichen Leistungen (Schulen und Krankenhäusern), wenngleich diese Leistungen generell wie für Ägypter erheblich defizitär sind.

Eine relevante wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Bindung der bP an Österreich kam nicht hervor.

Im Bundesgebiet halten sich die beiden volljährigen Brüder (anerkannte Flüchtlinge) und die volljährige Schwester (Asylwerberin) legal auf. Sie stehen miteinander in Kontakt, eine qualifizierte Bindung zwischen der bP und ihren Geschwistern etwa im Form eines wirtschaftlichen oder emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der bP und ihren Geschwistern kam nicht hervor.

2.       Beweiswürdigung:

II.2.1. Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung, sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden dagegen ebenso wenig Einwendungen erhoben, wie gegen das Verhandlungsprotokoll, welchem somit der Beweiswert des § 15 AVG zukommt.römisch zwei.2.1. Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung, sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden dagegen ebenso wenig Einwendungen erhoben, wie gegen das Verhandlungsprotokoll, welchem somit der Beweiswert des Paragraph 15, AVG zukommt.

II.2.2. Anzuführen ist, dass die Identität der bP bis dato nicht durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nachgewiesen wurde. Bemerkenswert ist hier der Umstand, dass in den seitens der bP beigebrachten ägyptischen Dokumente zum Teil auf einen syrischen Personalausweis verwiesen wurde, welcher jedoch nie vorgelegt, bzw. dessen Existenz vor der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fallweise sogar in Abrede gestellt wurde.römisch zwei.2.2. Anzuführen ist, dass die Identität der bP bis dato nicht durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nachgewiesen wurde. Bemerkenswert ist hier der Umstand, dass in den seitens der bP beigebrachten ägyptischen Dokumente zum Teil auf einen syrischen Personalausweis verwiesen wurde, welcher jedoch nie vorgelegt, bzw. dessen Existenz vor der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fallweise sogar in Abrede gestellt wurde.

II.2.3. Wenn die bP bzw. deren Vertretung zum Nachweis eines Aufenthaltes der bP in Ägypten die von ihr genannten Dokumente vorlegt, ist festzuhalten, dass diese im Lichte der Berichtslage zur Erlangbarkeit von ge- bzw. verfälschten Dokumenten bzw. von Dokumenten mit unrichtigen Inhalt nicht geeignet sind, den Aufenthalt der bP in Ägypten zu bescheinigen, zumal sich aus dieser Berichtslage zweifelsfrei ergibt, dass die genannten Dokumente jederzeit auch in Abwesenheit der bP erhältlich sind. Ebenso erscheint der Umstand nicht stimmig, dass die bP über ihre Vertretung zwar die genannten Dokumente, nicht jedoch den angeblich existenten syrischen Personalausweis vorlegt und indiziert diese selektive Vorlage den Umstand, dass der vollständige Sachverhalt verschleiert werden sollte und muss davon ausgegangen werden, dass die bP zu solchen Handlungen nur dann greift, wenn das Hervorkommen des wahren Sachver-halts sich zu ihrem Nachteil –welcher im gegenständlichen Verfahren nur in einer Beendigung des angestrebten Aufenthaltes in Österreich aufgrund der weiterhin bestehenden Polens erblickt werden kann- auswirken würde.römisch zwei.2.3. Wenn die bP bzw. deren Vertretung zum Nachweis eines Aufenthaltes der bP in Ägypten die von ihr genannten Dokumente vorlegt, ist festzuhalten, dass diese im Lichte der Berichtslage zur Erlangbarkeit von ge- bzw. verfälschten Dokumenten bzw. von Dokumenten mit unrichtigen Inhalt nicht geeignet sind, den Aufenthalt der bP in Ägypten zu bescheinigen, zumal sich aus dieser Berichtslage zweifelsfrei ergibt, dass die genannten Dokumente jederzeit auch in Abwesenheit der bP erhältlich sind. Ebenso erscheint der Umstand nicht stimmig, dass die bP über ihre Vertretung zwar die genannten Dokumente, nicht jedoch den angeblich existenten syrischen Personalausweis vorlegt und indiziert diese selektive Vorlage den Umstand, dass der vollständige Sachverhalt verschleiert werden sollte und muss davon ausgegangen werden, dass die bP zu solchen Handlungen nur dann greift, wenn das Hervorkommen des wahren Sachver-halts sich zu ihrem Nachteil –welcher im gegenständlichen Verfahren nur in einer Beendigung des angestrebten Aufenthaltes in Österreich aufgrund der weiterhin bestehenden Polens erblickt werden kann- auswirken würde.

Seitens des ho. Gerichts indiziert auch der Umstand, dass die bP kein einziges Bescheini-gungsmittel in Bezug auf die Ausreise aus Österreich nach Italien und Libyen, sowie über die erfolgte Rückreise nach Österreich vorlegte, obwohl sie bereits im Rahmen des ersten in Österreich anhängigen Asylverfahrens über die Wichtigkeit der Bescheinigung eines behaupteten Sachverhaltes belehrt wurde, zweifelsfrei, dass die behauptete Reisetätigkeit nicht stattfand.

Wäre die bP tatsächlich nach Ägypten ausgereist, wäre auch davon auszugehen, dass sie die vermeintlich für wichtig erachteten Nachweise bereits selbst mitgenommen hätte, um sie anlässlich der neuen Antragstellung vorweisen zu können, anstatt die beschriebene unsichere und umständliche Art und Weise zu wählen.

Die Angaben der Zeugen sind ebenfalls nicht geeignet, eine Ausreise der bP aus jenen Staaten, welche die Dublin III VO anzuwenden haben bzw. Aufenthalt der bP in Ägypten zu bescheinigen. Zum einen verfügen sie entsprechend ihren Angaben über keinerlei eigene Sinneswahr-nehmungen zu diesen Beweisthemen und zum anderen hinterließen sie beim erkennenden Richter den persönlichen Eindruck, dass die Zeugen in vorausgehender Verabredung eine allgemein gehaltene Rahmengeschichte schilderten und unter Berufung auf darüber hinausgehendes vermeintliches Unwissen die Schilderung von Details (anzunehmender Weise zur Vermeidung von Widersprüchen) tunlichst mieden. Das ho. Gericht verkennt auch nicht den Umstand, dass es sich bei den Brüdern um Sympathiepersonen aus der Sphäre bP handelt, die zumindest ein ideelles und emotionales Interesse am Ausgang des Verfahrens des Bruders in dessen Sinne haben und geht das ho. Gericht davon aus, dass sie bestrebt waren, ihr Vorbringen in einer solchen Art und Weise zu erstatten, in welcher sie der bP nicht schaden. Die Angaben der Zeugen sind ebenfalls nicht geeignet, eine Ausreise der bP aus jenen Staaten, welche die Dublin römisch drei VO anzuwenden haben bzw. Aufenthalt der bP in Ägypten zu bescheinigen. Zum einen verfügen sie entsprechend ihren Angaben über keinerlei eigene Sinneswahr-nehmungen zu diesen Beweisthemen und zum anderen hinterließen sie beim erkennenden Richter den persönlichen Eindruck, dass die Zeugen in vorausgehender Verabredung eine allgemein gehaltene Rahmengeschichte schilderten und unter Berufung auf darüber hinausgehendes vermeintliches Unwissen die Schilderung von Details (anzunehmender Weise zur Vermeidung von Widersprüchen) tunlichst mieden. Das ho. Gericht verkennt auch nicht den Umstand, dass es sich bei den Brüdern um Sympathiepersonen aus der Sphäre bP handelt, die zumindest ein ideelles und emotionales Interesse am Ausgang des Verfahrens des Bruders in dessen Sinne haben und geht das ho. Gericht davon aus, dass sie bestrebt waren, ihr Vorbringen in einer solchen Art und Weise zu erstatten, in welcher sie der bP nicht schaden.

Die Zeugen beriefen sich in der Verhandlung in Bezug auf die behauptete Reisebewegung der bP ausschließlich auf Wahrnehmungen vom Hörensagen aus Angaben Dritter, insbesondere ihres Vaters und brachten in lebensfremder Weise dar, mit dem Bruder, mit dem sie während des ersten Asylverfahrens sichtlich in Kontakt standen, vor dessen behaupteten Verlassen Österreichs, während des vorgebrachten Aufenthaltes in Ägypten und auch unmittelbar nach der behaupteten Wiedereinreise keinen Kontakt gehabt zu haben, obwohl aus der Akte und auch den Angaben der Zeugen hervorgeht, dass sie während des gegenständlichen Asylver-fahrens und auch während der Umsetzung der nunmehrigen aufenthaltsbeendenden Maß-nahmen sehr wohl in Kontakt standen und nunmehr auch der Kontakt während des Aufenthaltes in Polen nicht endete. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass der fragliche Kontakt stets, außer zu jenem Zeitpunkt, welcher hier relevant ist, bestanden haben sollte. Es drängt sich viel mehr der Eindruck auf, dass der Abbruch des Kontaktes behauptet wurde, um einen Vorwand für die Art der Beantwortung der Fragen, wie sie in der Verhandlung stattfand, vorschieben zu können.

Aus ho. Sicht erscheint es auch lebensfremd, dass die bP –allenfalls nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges in Österreich- im Lichte der Berichtslage einer gefahrlosen legalen Überstellung nach Polen auf dem vergleichsweise komfortablen Luftweg eine beschwerliche, gefährliche und kostenintensive Reise im Verborgenen durch Italien, über das Mittelmeer und Libyen (dort stellt sich die Sicherheitslage in notorisch bekannter Weise als äußerst problematisch dar und wird in öffentlichen Quellen wiederholt von schwersten Übergriffen auf durchreisende Migranten berichtet) und wieder retour vorzog. Abgesehen vom Umstand, dass sich es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich die rechtswidrige Reise durch Italien und Libyen nach Ägypten und retour als erheblich kostenintensiv und durch Libyen sowie über das Mittelmeer als Gefährlich darstellt, kann es auch nicht als nachvollziehbar erachtet werden, dass die bP die Verhältnisse, welche sie in Polen vorfindet, jenen in Ägypten vorzieht. Der polnische Staat hätte ihr Unterkunft, Verpflegung, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren und Abschiebeschutz geboten, (bzw. wäre es ihr nach ihrer Ankunft in Polen auch möglich gewesen, im Wege des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III VO über die polnischen Behörden eine Rückkehr nach Österreich zu betreiben bzw. stünde es ihr frei, sich in Polen von ihren Geschwistern besuchen zu lassen, bzw. ihre Geschwister nach der Erlangung eines polnischen Status in Österreich zu besuchen oder nach der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach Österreich zu übersieden) während sich in diesen Punkten ihr Aufenthalt in Ägypten als wesentlich schlechter und unsicherer dargestellt hätte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich nie vorbrachte, bzw. nachwies, in Ägypten ein Mandatsverfahren bei UNHRC zwecks Erlangung der Flüchtlingseigenschaft angestrebt zu haben, obwohl sie in Österreich vorbrachte, schutzbedürftig zu sein oder einen sonstigen Aufenthaltstitel in Ägypten erlangt oder angestrebt zu haben. Sie hätte somit ihrem Vorbringen folgend einen sicheren Aufenthalt in Polen dem eines rechtswidrigen und unsicheren Aufenthaltes in Ägypten (syrische Staatsbürger benötigen der öffentliche zugänglichen Berichtslage zufolge in Ägypten ein Visum) ohne bestehenden Abschiebeschutz in ihren Herkunftsstaat, in dem sie behauptetermaßen asylrelevante Verfolgung befürchte, vorgezogen. Es erscheint in diesem Lichte auch nicht nachvollziehbar, dass sie als in Ägypten rechtswidrig aufhältiger Fremder von sich aus aktiv den Kontakt mit den Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei sucht, um eine Verlustanzeige zu erstatten und so letztlich die Behörden auf sich und ihren rechtswidrigen Aufenthalt aufmerksam macht.Aus ho. Sicht erscheint es auch lebensfremd, dass die bP –allenfalls nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges in Österreich- im Lichte der Berichtslage einer gefahrlosen legalen Überstellung nach Polen auf dem vergleichsweise komfortablen Luftweg eine beschwerliche, gefährliche und kostenintensive Reise im Verborgenen durch Italien, über das Mittelmeer und Libyen (dort stellt sich die Sicherheitslage in notorisch bekannter Weise als äußerst problematisch dar und wird in öffentlichen Quellen wiederholt von schwersten Übergriffen auf durchreisende Migranten berichtet) und wieder retour vorzog. Abgesehen vom Umstand, dass sich es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich die rechtswidrige Reise durch Italien und Libyen nach Ägypten und retour als erheblich kostenintensiv und durch Libyen sowie über das Mittelmeer als Gefährlich darstellt, kann es auch nicht als nachvollziehbar erachtet werden, dass die bP die Verhältnisse, welche sie in Polen vorfindet, jenen in Ägypten vorzieht. Der polnische Staat hätte ihr Unterkunft, Verpflegung, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren und Abschiebeschutz geboten, (bzw. wäre es ihr nach ihrer Ankunft in Polen auch möglich gewesen, im Wege des Artikel 17, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO über die polnischen Behörden eine Rückkehr nach Österreich zu betreiben bzw. stünde es ihr frei, sich in Polen von ihren Geschwistern besuchen zu lassen, bzw. ihre Geschwister nach der Erlangung eines polnischen Status in Österreich zu besuchen oder nach der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach Österreich zu übersieden) während sich in diesen Punkten ihr Aufenthalt in Ägypten als wesentlich schlechter und unsicherer dargestellt hätte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich nie vorbrachte, bzw. nachwies, in Ägypten ein Mandatsverfahren bei UNHRC zwecks Erlangung der Flüchtlingseigenschaft angestrebt zu haben, obwohl sie in Österreich vorbrachte, schutzbedürftig zu sein oder einen sonstigen Aufenthaltstitel in Ägypten erlangt oder angestrebt zu haben. Sie hätte somit ihrem Vorbringen folgend einen sicheren Aufenthalt in Polen dem eines rechtswidrigen und unsicheren Aufenthaltes in Ägypten (syrische Staatsbürger benötigen der öffentliche zugänglichen Berichtslage zufolge in Ägypten ein Visum) ohne bestehenden Abschiebeschutz in ihren Herkunftsstaat, in dem sie behauptetermaßen asylrelevante Verfolgung befürchte, vorgezogen. Es erscheint in diesem Lichte auch nicht nachvollziehbar, dass sie als in Ägypten rechtswidrig aufhältiger Fremder von sich aus aktiv den Kontakt mit den Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei sucht, um eine Verlustanzeige zu erstatten und so letztlich die Behörden auf sich und ihren rechtswidrigen Aufenthalt aufmerksam macht.

Aufgrund der beschriebenen Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass die behauptete Reise der bP nach Ägypten bzw. eine Ausreise aus jenen Staaten, welche die Dublin III VO anwenden nicht stattfand und die bP das entsprechende Vorbringen nur deswegen erstattete um eine nunmehr inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zu erwirken. Aufgrund der beschriebenen Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass die behauptete Reise der bP nach Ägypten bzw. eine Ausreise aus jenen Staaten, welche die Dublin römisch drei VO anwenden nicht stattfand und die bP das entsprechende Vorbringen nur deswegen erstattete um eine nunmehr inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zu erwirken.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht im behaupteten Sinne ausreiste, sondern untertauchte, ohne aus jenen Staaten, welche die Dublin III VO anwenden auszureisen um einen Sachverhalt iSd Art .19 Abs. 2 Dublin III VO vorzutäuschen. Als sie davon ausging, die Zuständigkeit Polens sei erloschen, trat sie in der Hoffnung, nunmehr eine Überstellung nach Polen abgewandt zu haben und in Österreich verbleiben zu können, wieder in Erscheinung.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht im behaupteten Sinne ausreiste, sondern untertauchte, ohne aus jenen Staaten, welche die Dublin römisch drei VO anwenden auszureisen um einen Sachverhalt iSd Artikel Punkt 19, Absatz 2, Dublin römisch drei VO vorzutäuschen. Als sie davon ausging, die Zuständigkeit Polens sei erloschen, trat sie in der Hoffnung, nunmehr eine Überstellung nach Polen abgewandt zu haben und in Österreich verbleiben zu können, wieder in Erscheinung.

Die bP konnte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und in weiterer Folge der Anordnung der Schubhaft keine über die Bindung zu den Geschwistern hinausgehenden sozialen Bindungen im Sinne einer sozialen Vernetzung in Österreich belegen, welche sie davon abhalten würden, sich nachhaltig nicht an die europäische und österreichische Rechtsordnung iSd der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmung der Dublin III VO zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP seit ihrem Aufenthalt in Österreich über keine Existenzgrundlage im Bundesgebiet und – vom verwandtschaftsüblichen Naheverhältnis zu einzelnen Bezugspersonen abgesehen – über soziale Bindungen verfügte, was im Rahmen einer ex ante-Beurteilung die Annahme, die bP werde in ihrem Verhalten auch hinkünftig geneigt sein, sich über die Rechtsordnung, insbesondere über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen, plausibel erscheinen lässt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sie bereits in der Vergangenheit dieser Umstand nicht dazu motivierte, sich kooperativ zu verhalten und weist nichts auf einen relevanten Gesinnungswandel hin.Die bP konnte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und in weiterer Folge der Anordnung der Schubhaft keine über die Bindung zu den Geschwistern hinausgehenden sozialen Bindungen im Sinne einer sozialen Vernetzung in Österreich belegen, welche sie davon abhalten würden, sich nachhaltig nicht an die europäische und österreichische Rechtsordnung iSd der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmung der Dublin römisch drei VO zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP seit ihrem Aufenthalt in Österreich über keine Existenzgrundlage im Bundesgebiet und – vom verwandtschaftsüblichen Naheverhältnis zu einzelnen Bezugspersonen abgesehen – über soziale Bindungen verfügte, was im Rahmen einer ex ante-Beurteilung die Annahme, die bP werde in ihrem Verhalten auch hinkünftig geneigt sein, sich über die Rechtsordnung, insbesondere über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen, plausibel erscheinen lässt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sie bereits in der Vergangenheit dieser Umstand nicht dazu motivierte, sich kooperativ zu verhalten und weist nichts auf einen relevanten Gesinnungswandel hin.

Soweit die bP im Bundesgebiet über Bindungen zu ihren Geschwistern verfügte, ist festzuhalten, dass sie dieser Umstand sichtlich eher motivierte, im Bundesgebiet zu verharren, bzw. die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung ihres Antrages zu erwirken, als sich unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO nach Polen zu begeben. So sei darauf hingewiesen, dass die bP vor dem ersten Abschiebeversuch mit einem ihrer Brüder telefonierte und im Anschluss hieran die Abschiebung vereitelte.Soweit die bP im Bundesgebiet über Bindungen zu ihren Geschwistern verfügte, ist festzuhalten, dass sie dieser Umstand sichtlich eher motivierte, im Bundesgebiet zu verharren, bzw. die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung ihres Antrages zu erwirken, als sich unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO nach Polen zu begeben. So sei darauf hingewiesen, dass die bP vor dem ersten Abschiebeversuch mit einem ihrer Brüder telefonierte und im Anschluss hieran die Abschiebung vereitelte.

Im Rahmen der Überlegungen zu allfälligen gelinderen Mitteln, welche den Sicherungszweck der Schubhaft im vorliegenden Fall in zumindest gleichem Ausmaß zu gewährleisten vermochten, war maßgeblich, dass die bP durch das beschriebene persönliche Gesamtverhalten nicht vertrauenswürdig erschien, qualifiziert ausreiseunwillig war und der konkrete Sicherungsbedarf durch weiter fortgeschrittene Verfahren verstärkt wurde, anzunehmen ist, die familiären Bindungen –und eine hieraus allenfalls ableitbare Wohnmöglichkeit- die bP nicht daran hindern würde, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren. Wie bereits erwähnt, hinderten diese Bindungen und eine bereitgestellte Wohnmöglichkeit die bP auch in der Vergangenheit nicht daran, sich unkooperativ zu verhalten, etwa indem sich nach der Zustellung des Erstbescheides sichtlich untertauchte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bB vorerst versuchte, die Abschiebung unter Vermeidung der Verhängung der Schubhaft durchzuführen, was die bP jedoch vereitelte und schon hieraus ersichtlich erschien, dass die Abschiebung ohne die vorausgehende Verhängung der Schubhaft nicht effektuiert werden kann.

Das ho. Gericht geht im Lichte der Aufenthaltsdauer und des Aufenthaltsorts der Schwester der bP im Bundesgebietes, der Angaben eines Zeugen und aufgrund des Umstandes, dass bereits die beiden Brüder befragt wurden, davon aus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch ohne eine zusätzliche Befragung der Schwester möglich ist und unterblieb eine solche daher.

Soweit aufgrund des Aufenthaltes der bP in Polen eine persönliche Befragung unterblieb, sei darauf hingewiesen, dass ihre Vertretung, welcher die Ladung zugestellt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im gegenständlichen Fall das Erscheinen eines Ausreichend informierten Vertreters ausreicht. Der Vertretung war der Verhandlungsgegenstand bekannt und bezogen sich weder der Inhalt der Verhandlung (insbes. die Erörterung der maßgeblichen Bescheinigungsmittel, des maßgeblichen bisher sich ereigneten Sachverhalts, die Befragung der Zeugen, sowie die Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme durch die anwesenden Vertreter der bB und bP), sowie die seitens des erkennenden Richters gestellten Fragen auf keine Umstände, welche für die Vertretung der bP nicht vorhersehbar und bei gehöriger Erörterung des Sachverhalts mit der bP nicht beantwortbar gewesen wären. Die Vertretung konnte nach konkreter Fragestellung durch den erkennenden Richter auch keine noch offen und ungeklärt gebliebene Sachverhaltselemente benennen, welche nur durch die bP unmittelbar und nicht über ihren Vertreter beantwortbar gewesen wären.

Wenn die Vertretung der bP allgemein auf den fehlenden persönlichen Eindruck durch die bP verweist, sei darauf hingewiesen, dass sich dieser in bestimmten Fallkonstellationen als unverzichtbar darstellen mag, damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei nie möglich ist, sondern ist hier immer auf den Einzelfall abzustellen. Im gegenständlichen Fall wird auf die bereits getroffenen Erwägungen verwiesen, aus welchen sich ergibt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch ohne die unmittelbare Befragung der bP möglich war, weshalb eine solche unterbleiben konnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es der bP jederzeit möglich gewesen wäre, sich im Beschwerdeverfahren schriftlich oder auf sonstige Weise (etwa im elektronischen Wege) zu äußern, wenn ihr eine weitergehende persönliche Äußerung ein besonderes Bedürfnis gewesen wäre.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Umständen der bP im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren persönlichen Angaben der bP vor der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie den ergänzenden Ermittlungen im Beschwerde-verfahren, insbesondere auch aus dem Ergebnis der Befragung der Zeugen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

II.3.1.2. Thematisierte verfassungsrechtliche Vorgabenrömisch zwei.3.1.2. Thematisierte verfassungsrechtliche Vorgaben

Grundsätzlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte in Bezug auf jene Grundrechte welche unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen, nicht anzunehmen ist, soweit in diese durch ein einfaches Gesetz im zulässigen Rahmen eingegriffen und die Anwendung dieses einfachen Gesetzes durch die vollziehenden Organe nicht exzessiv erfolgte (vgl. hierzu auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmaxer, Bundesverfassungsrecht 10 Aufl, RZ 1339 ff). In Bezug auf die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden einfachen Normen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Bedenken und ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass –soweit die Beschwerde abgewiesen wurde- von keiner exzessiven Befugnisausübung auszugehen ist.Grundsätzlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte in Bezug auf jene Grundrechte welche unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen, nicht anzunehmen ist, soweit in diese durch ein einfaches Gesetz im zulässigen Rahmen eingegriffen und die Anwendung dieses einfachen Gesetzes durch die vollziehenden Organe nicht exzessiv erfolgte vergleiche hierzu auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmaxer, Bundesverfassungsrecht 10 Aufl, RZ 1339 ff). In Bezug auf die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden einfachen Normen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Bedenken und ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass –soweit die Beschwerde abgewiesen wurde- von keiner exzessiven Befugnisausübung auszugehen ist.

Gem. Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gem. Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Die Anordnung, die Entscheidung hätte während der aufrechten Freiheitsbeschränkung innerhalb einer Woche zu ergehen, stellt primär eine verfassungsrechtlich angeordnete höchstzulässige Entscheidungsfrist und keine höchstzulässige Dauer der Anhaltung dar, wenn auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass die Entscheidung über die Beschwerde Einfluss auf die Haftdauer haben kann (aber nicht zwingenderweise haben muss).

Den eindeutigen Wortlaut und dem Schutzweck der genannten Norm ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die genannte Frist von einer Woche auf eine bestimmte, klar von anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen trennbare, angefochtene Anhaltung bezieht. Der Bestimmung ist nicht, wie von der Vertretung der bP zu entnehmen, dass verschiedene klar trennbare Handlungen in ihrer Gesamtheit der genannten Frist unterliegen (plakativ dargestellt würde diese Rechtsauffassung etwa dazu führen, dass eine während eines anhängigen Schubhaftbeschwerdeverfahrens vorgenommene Überstellung in die Untersuchungs- oder Strafhaft oder eine Einweisung gem. § 8 UBG und der Anfechtung dieser Anhaltung nach der Überstellung bzw. Einweisung dem nunmehr zuständigen Gericht nur mehr die verbleibende restliche Frist, welche sich aus der Differenz der Frist seit der Einbringung der Beschwerde und der restlichen verbleibenden Frist bis zum Ablauf der Frist von einer Woche ergeben würde, um die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in gerichtlicher Haft oder einer Anhaltung gem. § 8 UBG fristgerecht überprüfen zu können bzw. würde die einwöchige Entscheidungsfrist in Bezug auf die Schubhaft noch während der gerichtlichen Anhaltung bzw. der Anhaltung gem. § 8 UBG weiterlaufen, obwohl sich der Betroffene nicht mehr in Schubhaft befindet; ein derartiger hypothetischer Wille kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden). Das Anderes bei der Verhängung von nicht trennbaren „Kettenanhaltungen“ gelten muss, ist nach ho. Ansicht selbstredend, bzw. steht das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einer Umgehung von Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit entgegen. Den eindeutigen Wortlaut und dem Schutzweck der genannten Norm ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die genannte Frist von einer Woche auf eine bestimmte, klar von anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen trennbare, angefochtene Anhaltung bezieht. Der Bestimmung ist nicht, wie von der Vertretung der bP zu entnehmen, dass verschiedene klar trennbare Handlungen in ihrer Gesamtheit der genannten Frist unterliegen (plakativ dargestellt würde diese Rechtsauffassung etwa dazu führen, dass eine während eines anhängigen Schubhaftbeschwerdeverfahrens vorgenommene Überstellung in die Untersuchungs- oder Strafhaft oder eine Einweisung gem. Paragraph 8, UBG und der Anfechtung dieser Anhaltung nach der Überstellung bzw. Einweisung dem nunmehr zuständigen Gericht nur mehr die verbleibende restliche Frist, welche sich aus der Differenz der Frist seit der Einbringung der Beschwerde und der restlichen verbleibenden Frist bis zum Ablauf der Frist von einer Woche ergeben würde, um die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in gerichtlicher Haft oder einer Anhaltung gem. Paragraph 8, UBG fristgerecht überprüfen zu können bzw. würde die einwöchige Entscheidungsfrist in Bezug auf die Schubhaft noch während der gerichtlichen Anhaltung bzw. der Anhaltung gem. Paragraph 8, UBG weiterlaufen, obwohl sich der Betroffene nicht mehr in Schubhaft befindet; ein derartiger hypothetischer Wille kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden). Das Anderes bei der Verhängung von nicht trennbaren „Kettenanhaltungen“ gelten muss, ist nach ho. Ansicht selbstredend, bzw. steht das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einer Umgehung von Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit entgegen.

Fallbezogen ergibt sich heraus, dass im gegenständlichen Fall –wie noch konkret auszuführen sein wird- einzelne, klar trennbare freiheitsentziehende Maßnahmen vorliegen (deren höchst-zulässige Dauer zum Teil schon ex lege unter einer Frist von einer Woche anzusiedeln ist), keine „Kettenanhaltungen“ vorliegen und seitens des ho. Gerichts die Anordnung Art. 6 des Bundes-verfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit nicht willkürlich umgangen wurde. Es liegt somit weder eine Verletzung von Art. 6 leg. cit, noch des Willkürverbotes vor. Fallbezogen ergibt sich heraus, dass im gegenständlichen Fall –wie noch konkret auszuführen sein wird- einzelne, klar trennbare freiheitsentziehende Maßnahmen vorliegen (deren höchst-zulässige Dauer zum Teil schon ex lege unter einer Frist von einer Woche anzusiedeln ist), keine „Kettenanhaltungen“ vorliegen und seitens des ho. Gerichts die Anordnung Artikel 6, des Bundes-verfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit nicht willkürlich umgangen wurde. Es liegt somit weder eine Verletzung von Artikel 6, leg. cit, noch des Willkürverbotes vor.

Das ho. Gericht stellt an dieser Stelle jedenfalls auch entschieden in Abrede, es hätte die bP „einfach in Haft – ohne [sie] von seiner doch ungewöhnlichen Rechtsansicht zu unterrichten [gelassen]. Es scheint so, als ob das BVwG [sie] der Möglichkeit berauben wollte, eine neuerliche Schubhaftbeschwerde einzubringen.“, zumal dieser seitens des Rechtsfreundes der bP geäußerten Behauptung gegenüber dem VwGH der Vorwurf des willkürlichen Vorgehens in strafrechtlich relevanter Weise (vgl. §§ 99 iVm 313 StGB) innewohnt. Das ho. Gericht stellt an dieser Stelle jedenfalls auch entschieden in Abrede, es hätte die bP „einfach in Haft – ohne [sie] von seiner doch ungewöhnlichen Rechtsansicht zu unterrichten [gelassen]. Es scheint so, als ob das BVwG [sie] der Möglichkeit berauben wollte, eine neuerliche Schubhaftbeschwerde einzubringen.“, zumal dieser seitens des Rechtsfreundes der bP geäußerten Behauptung gegenüber dem VwGH der Vorwurf des willkürlichen Vorgehens in strafrechtlich relevanter Weise vergleiche Paragraphen 99, in Verbindung mit 313 StGB) innewohnt.

II.3.1.3. Vorliegen eines Sachverhalts gem. § 12a Abs. 1 AsylGrömisch zwei.3.1.3. Vorliegen eines Sachverhalts gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG

Die bB ging zu Recht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund der nunmehrigen Antragstellung kein faktische Abschiebeschutz zukommt, zumal die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 5 AsylG stellte und kommt diesem Antrag ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zu, wenn gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt, eine Zuständigkeit Polens weiterhin besteht, sich seit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG die Umstände im zuständigen Polen im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. Insbesondere ist in Bezug auf Polen nach wie vor von der normativen Vergewisserung der Sicherheit (§ 5 Abs. 3 AsylG) im Allgemeinen und in Bezug auf die bP im Besonderen, sowie vom Vorhandensein einer entsprechenden Existenzgrundlage auszugehen und ist in Bezug auf die beschwerdeführende Partei davon auszugehen, dass insbesondere in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte und die Beziehung zu ihren Geschwistern bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen davon auszugehen ist, dass keine qualifiziert Bindungen bestehen, welche im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen auszugehen wäre. Ein Sachverhalt gem. § 19 Abs. 2 BFA-VG liegt in Bezug auf Polen nicht vor.Die bB ging zu Recht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund der nunmehrigen Antragstellung kein faktische Abschiebeschutz zukommt, zumal die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 5 AsylG stellte und kommt diesem Antrag ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zu, wenn gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde, kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt, eine Zuständigkeit Polens weiterhin besteht, sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG die Umstände im zuständigen Polen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. Insbesondere ist in Bezug auf Polen nach wie vor von der normativen Vergewisserung der Sicherheit (Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) im Allgemeinen und in Bezug auf die bP im Besonderen, sowie vom Vorhandensein einer entsprechenden Existenzgrundlage auszugehen und ist in Bezug auf die beschwerdeführende Partei davon auszugehen, dass insbesondere in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte und die Beziehung zu ihren Geschwistern bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen davon auszugehen ist, dass keine qualifiziert Bindungen bestehen, welche im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen auszugehen wäre. Ein Sachverhalt gem. Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG liegt in Bezug auf Polen nicht vor.

Es sei auch festgehalten, dass es der bP freisteht, die Bindungen mit ihren Geschwistern während ihres Aufenthaltes in Polen etwa telefonisch, brieflich, oder elektronisch aufrecht zu halten. Ebenso sind gegenseitige Besuche bei Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Ebenso steht es der bP frei, im Wege des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III VO über die polnischen Behörden eine Rückkehr nach Österreich zu betreiben oder sich –wie jeder andere Fremde auch- um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Einhaltung der entsprechen fremden- und niederlassungsrechtlichen Normen bemühen.Es sei auch festgehalten, dass es der bP freisteht, die Bindungen mit ihren Geschwistern während ihres Aufenthaltes in Polen etwa telefonisch, brieflich, oder elektronisch aufrecht zu halten. Ebenso sind gegenseitige Besuche bei Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Ebenso steht es der bP frei, im Wege des Artikel 17, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO über die polnischen Behörden eine Rückkehr nach Österreich zu betreiben oder sich –wie jeder andere Fremde auch- um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Einhaltung der entsprechen fremden- und niederlassungsrechtlichen Normen bemühen.

Im Lichte der getroffenen Ausführungen liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG zweifelsfrei vor.Im Lichte der getroffenen Ausführungen liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG zweifelsfrei vor.

II.3.1.4. Zur Trennung und Abgrenzung der angefochtenen Maßnahmen:römisch zwei.3.1.4. Zur Trennung und Abgrenzung der angefochtenen Maßnahmen:

Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Ebenso ist im Lichte der oa. Ausführungen in Bezug auf jede einzelne Maßnahme in Bezug auf den beantragten Kostenausspruch zu entscheiden.

II.3.1.4.1. Trennung Festnahme - Anhaltung – Schubhaftrömisch zwei.3.1.4.1. Trennung Festnahme - Anhaltung – Schubhaft

Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277). Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt vergleiche VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277).

Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FPG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt. Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach §§ 34 iVm 40 BFA-VG einerseits und Schubhaft gem. § 76 FPG andererseits auszugehen ist (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 mwN, ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113 mwN).Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FPG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt. Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraphen 34, in Verbindung mit 40 BFA-VG einerseits und Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG andererseits auszugehen ist (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 mwN, ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113 mwN).

II.3.1.4.2. Trennung Schubhaft - Abschiebungrömisch zwei.3.1.4.2. Trennung Schubhaft - Abschiebung

Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. § 76 FPG, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. § 46 Abs. 1 FrPG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehr-entscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Anordnung der Außerlandesbringung) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmen-beschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010).Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. Paragraph 76, FPG, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. Paragraph 46, Absatz eins, FrPG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehr-entscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Anordnung der Außerlandesbringung) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmen-beschwerde bekämpfbar vergleiche VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010).

II.3.1.4.3. Verhältnis Festnahme – Anhaltung - Abschiebungrömisch zwei.3.1.4.3. Verhältnis Festnahme – Anhaltung - Abschiebung

Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. In diesem Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010; Hinweis E d. VwGH 16. Mai 2012, 2012/21/0085).

II.3.1.5. Einbringung des Begehrensrömisch zwei.3.1.5. Einbringung des Begehrens

Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 bzw. § 22a BFA-VG sind gem. § 20 VwGVG unmittelbar beim BVwG schriftlich einzubringen (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169) und stellt deren Einbringung per E-Mail keine gültige Einbringungsform dar [§ 1 Abs. 1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idgF)].Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 22 a, BFA-VG sind gem. Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim BVwG schriftlich einzubringen (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169) und stellt deren Einbringung per E-Mail keine gültige Einbringungsform dar [§ 1 Absatz eins, Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF)].

II.3.1.6. Anleitungs- und Informationspflichten gegenüber der bP durch das Gerichtrömisch zwei.3.1.6. Anleitungs- und Informationspflichten gegenüber der bP durch das Gericht

Wenn der Rechtsfreund der bP moniert, das ho. Gericht wäre seiner Obliegenheit, die bP ausreichend zu informieren und anzuleiten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, sei darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht über den vorgenommenen Umfang hinaus angehalten war, der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigte Vorgangsweise, die von Gericht vertretene Rechtsansicht oder die beabsichtigte Beweiswürdigung mitzuteilen, zumal sich das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG ausschließlich auf die objektive Tatsachensammlung und nicht auf die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung bezieht und stand es der bP im Verfahren, auch in der Beschwerdeverhandlung frei, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen, Bescheinigungsmittel vorzulegen und ihren (Rechts)standpunkt darzulegen. Wenn der Rechtsfreund der bP moniert, das ho. Gericht wäre seiner Obliegenheit, die bP ausreichend zu informieren und anzuleiten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, sei darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht über den vorgenommenen Umfang hinaus angehalten war, der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigte Vorgangsweise, die von Gericht vertretene Rechtsansicht oder die beabsichtigte Beweiswürdigung mitzuteilen, zumal sich das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausschließlich auf die objektive Tatsachensammlung und nicht auf die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung bezieht und stand es der bP im Verfahren, auch in der Beschwerdeverhandlung frei, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen, Bescheinigungsmittel vorzulegen und ihren (Rechts)standpunkt darzulegen.

Auch war die rechtsfreundlich vertretene Partei nicht gem. § 13a AVG zu manuduzieren.Auch war die rechtsfreundlich vertretene Partei nicht gem. Paragraph 13 a, AVG zu manuduzieren.

Auch wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG in den gegenständlichen Fällen nicht in Frage kam, weil es sich hierbei um eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt und die beschwerdeführende Partei im gegen-ständlichen Fall rechtskundig vertreten war.Auch wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in den gegenständlichen Fällen nicht in Frage kam, weil es sich hierbei um eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt und die beschwerdeführende Partei im gegen-ständlichen Fall rechtskundig vertreten war.

Umstände, welche in der Ausgestaltung bzw. im Umfang der Kommunikation zwischen dem Vertreter und Vertretenen liegen, fallen nicht in die Sphäre des ho. Gerichts bzw. können im Verfahren nicht zu Lasten des ho. Gerichts Relevanz entfalten.

II.3.1.7. Verhandlung in Abwesenheit der bP, jedoch in Anwesenheit des Vertretersrömisch zwei.3.1.7. Verhandlung in Abwesenheit der bP, jedoch in Anwesenheit des Vertreters

§ 10 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AVG lautet:

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. …

Im Gegenständlichen Fall steht außer Zweifel fest, dass die bP über einen gewillkürten Vertreter verfügt. Ebenso wurde nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert, weshalb die Verhandlung aus rechtlicher Sicht in Abwesenheit der bP, jedoch in Anwesenheit ihres Rechtsfreundes durchzurühren.

Es sei nochmals auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, aus denen ebenfalls hervorging, dass einer Verhandlung im Beisein eines umfassend informierten Vertreters, jedoch in Abwesenheit der bP zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts entgegenstand.

Der Vollständigkeit halber sei seitens des ho. Gerichts auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelwerkes des § 12a AsylG die physische Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelverfahren sichtlich in seine Überlegungen miteinkalkulierte, widrigenfalls hätte es die beschwerdeführende Partei in der Hand, durch die Formulierung eines Beschwerdevorbringens, welches die Verhandlungspflicht des ho. Gericht auslöst, das Regime des § 12a de facto außer Kraft zu setzen, was dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann.Der Vollständigkeit halber sei seitens des ho. Gerichts auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelwerkes des Paragraph 12 a, AsylG die physische Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelverfahren sichtlich in seine Überlegungen miteinkalkulierte, widrigenfalls hätte es die beschwerdeführende Partei in der Hand, durch die Formulierung eines Beschwerdevorbringens, welches die Verhandlungspflicht des ho. Gericht auslöst, das Regime des Paragraph 12 a, de facto außer Kraft zu setzen, was dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann.

II.3.1.8. Resümee römisch zwei.3.1.8. Resümee

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass die 3 genannten, in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte keine Einheit, sondern verschiedene Maßnahmen darstellen, welche jede für sich einer Anfechtung zugänglich ist und seitens des ho. Gerichts jeder Akt für sich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, aber auch jeder Verwaltungsakt für sich einer Anfechtung in Schriftform bedarf. Die Einbringung eines solchen Antrages bedarf der Schriftform und stellt die Übermittlung per E-Mail stellt keine rechtsgültige Einbringung dar.

Soweit die angefochtenen –so wie im gegenständlichen Fall Maßnahmen klar trennbar sind, gilt die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidungsfrist von einer Woche für jede Anhaltung, so lange sie aufrechterhalten wird und endet diese Frist –soweit willkürliche Umgehungs-handlungen auszuschließen sind-, wenn die angefochtene Maßnahme endet.

Soweit die beschwerdeführende Partei auf die höchstgerichtliche Judikatur zu „Ketten-schubhaften“ verweist ist festzuhalten, dass diese im Lichte der oa. Ausführungen auf diesen konkreten Sachverhalt nicht anzuwenden ist, zumal eine sog. „Kettenschubhaft“ im Gegensatz zu den hier vorliegenden Verwaltungsakten als einzelnes, zusammenhängendes, nicht trennbares Verwaltungsgeschehen in Form einer Schubhaft zu qualifizieren ist. So wird gerade im Erkenntnis des VfGH 25.2.2019, E 1633/2018 geprüft, ob die gebotene Frist von einer Woche innerhalb eine einzigen Schubhaftgeschehens eingehalten wurde.Soweit die beschwerdeführende Partei auf die höchstgerichtliche Judikatur zu „Ketten-schubhaften“ verweist ist festzuhalten, dass diese im Lichte der oa. Ausführungen auf diesen konkreten Sachverhalt nicht anzuwenden ist, zumal eine sog. „Kettenschubhaft“ im Gegensatz zu den hier vorliegenden Verwaltungsakten als einzelnes, zusammenhängendes, nicht trennbares Verwaltungsgeschehen in Form einer Schubhaft zu qualifizieren ist. So wird gerade im Erkenntnis des VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018, geprüft, ob die gebotene Frist von einer Woche innerhalb eine einzigen Schubhaftgeschehens eingehalten wurde.

Dem ho. Gericht kann nicht vorgeworfen werden, die bP unzureichend angeleitet und informiert zu haben und war das ho. Gericht berechtigt, in Abwesenheit der bP, jedoch in Anwesenheit ihres gewillkürten Rechtsfreundes zu verhandeln.

II.3.1.9. Ausgangspunkt der Prüfungrömisch zwei.3.1.9. Ausgangspunkt der Prüfung

Seitens des ho. Gerichts wird festgehalten, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte auf die Betrachtung ex ante und nicht auf jene ex post ankommt. Soweit seitens der Parteien aus der Sichtweise ex post argumentiert wird, gehen deren Ausführungen ins Leere.

Zu Spruchteil A)

II.3.2.) Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl XXXX vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhrrömisch zwei.3.2.) Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages vom 19.8.2022, Zahl römisch 40 vom 28.8.2022, 08.20 – 31.8.2022, 08.18 Uhr

Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die Beschwerde vom 29.8.2022 gegen die oa. freiheitsentziehende Maßnahme richtet.

§ 34 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:Paragraph 34, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet:

Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1.         das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2.         der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§ 40 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:Paragraph 40, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet:

Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll (Anm.: der FN-Grund liegt auch dann vor, wenn der Abschiebeauftrag bereits erlassen wurde). Gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn ein Festnahmeauftrag gem. § 34 leg. cit. besteht. Gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ist in diesem Fall die Anhaltung bis zu 72 Stunden zulässig.Gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll Anmerkung, der FN-Grund liegt auch dann vor, wenn der Abschiebeauftrag bereits erlassen wurde). Gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, leg. cit. besteht. Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist in diesem Fall die Anhaltung bis zu 72 Stunden zulässig.

Im gegenständlichen Fall erließ die belangte Behörde am 19.8.2022 rechtmäßig einen Abschiebeauftrag, weshalb die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vorlagen und die belangte Behörde somit ermächtigt war, einen Festnahmeauftrag zu erlassen.Im gegenständlichen Fall erließ die belangte Behörde am 19.8.2022 rechtmäßig einen Abschiebeauftrag, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vorlagen und die belangte Behörde somit ermächtigt war, einen Festnahmeauftrag zu erlassen.

Da die belangte Behörde am 19.8.2022 einen Festnahmeauftrag erließ, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die beschwerdeführende Partei am 28.8.2022, 08.20 Uhr gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen und für die Dauer von 72 Stunden anzuhalten.Da die belangte Behörde am 19.8.2022 einen Festnahmeauftrag erließ, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die beschwerdeführende Partei am 28.8.2022, 08.20 Uhr gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen und für die Dauer von 72 Stunden anzuhalten.

Da am 31.8.2022, 08.18 Uhr über die beschwerdeführende Partei die Schubhaft verhängt und der Festnahmeauftrag widerrufen wurde, überschritt die Behörde die gesetzlich festgelegte maximale Dauer der Anhaltung von 72 Stunden nicht.

Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO (aF) ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung als so kurz wie möglich zu gestalten ist.Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO (aF) ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung als so kurz wie möglich zu gestalten ist.

Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4, 2. Satz, 1. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhal-tung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle ergeben, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.Aus dem Gesetzestext (Paragraph 40, Absatz 4, 2, Satz, 1. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhal-tung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle ergeben, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG im gegenständlichen Fall für einen maximalen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann bei Zugrundelegung des chrono-logischen Herganges der Ereignisse während der Anhaltung in Bezug auf die Vorbereitung der Abschiebung und dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei, welche einen Abbruch der Amtshandlung am Flughafen und eine Rückverbringung der bP in die Hafträume erforderte, nicht entnommen werden, dass sich die Anhaltung als unverhältnismäßig lange dargestellt hätte.Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG im gegenständlichen Fall für einen maximalen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann bei Zugrundelegung des chrono-logischen Herganges der Ereignisse während der Anhaltung in Bezug auf die Vorbereitung der Abschiebung und dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei, welche einen Abbruch der Amtshandlung am Flughafen und eine Rückverbringung der bP in die Hafträume erforderte, nicht entnommen werden, dass sich die Anhaltung als unverhältnismäßig lange dargestellt hätte.

Soweit die Festnahme und Anhaltung der Umsetzung der seitens der beschwerdeführenden Partei vereitelten unbegleiteten Abschiebung diente (vgl. hierzu die bereits genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010; Hinweis E d. VwGH 16. Mai 2012, 2012/21/0085), ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung gen. § 46 (1) FPG vorlagen und diese nicht gem. § 50 leg. cit. unzulässig war. Hier gelten die Ausführungen unter Punkt II.3.4. sinngemäß.Soweit die Festnahme und Anhaltung der Umsetzung der seitens der beschwerdeführenden Partei vereitelten unbegleiteten Abschiebung diente vergleiche hierzu die bereits genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen VwGH 11.3.2013, 2012/21/0010; Hinweis E d. VwGH 16. Mai 2012, 2012/21/0085), ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung gen. Paragraph 46, (1) FPG vorlagen und diese nicht gem. Paragraph 50, leg. cit. unzulässig war. Hier gelten die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4. sinngemäß.

II.3.3.  Abweisung der Beschwerde gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhrrömisch zwei.3.3. Abweisung der Beschwerde gegen die Verhängung und Vollziehung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr

II.3.3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:römisch zwei.3.3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) …

(5) ...

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.3.1.2. Zur Frage des Zeitpunktes der Einbringung der Beschwerde gem. § 22a Abs. 1 BVA-VG und des Beginns bzw. des Vorliegens der Entscheidungsfrist von einer Woche gem. Abs. 2 leg. cit.:römisch zwei.3.3.1.2. Zur Frage des Zeitpunktes der Einbringung der Beschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BVA-VG und des Beginns bzw. des Vorliegens der Entscheidungsfrist von einer Woche gem. Absatz 2, leg. cit.:

Seitens des ho. Gerichts steht zweifelsfrei fest, dass die am 29.8.2022 eingebrachte und als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“ bezeichnete Beschwerde –trotz ihres Wortlautes- nicht als Beschwerde gegen die mit Mandatsbescheid vom 31.8.2022, Zahl XXXX ab 31.8.2022, 08.18 Uhr angeordnete Schubhaft richtet, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde noch keine anfechtbare Schubhaft –auch nicht für bP unmittelbar bevorstehend- vorlag. Die Beschwerde vom 39.8.2022 gegen die durch den behördlichen Festnahmeauftrag angeordnete Festnahme und anschließende Anhaltung der bP löste somit in Bezug auf die am 31.8.2022 durch Mandatsbescheid angeordnete Schubhaft keine Entscheidungspflicht des ho. Gerichts iSd § 22a Abs. 2 BFA-VG aus. Seitens des ho. Gerichts steht zweifelsfrei fest, dass die am 29.8.2022 eingebrachte und als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“ bezeichnete Beschwerde –trotz ihres Wortlautes- nicht als Beschwerde gegen die mit Mandatsbescheid vom 31.8.2022, Zahl römisch 40 ab 31.8.2022, 08.18 Uhr angeordnete Schubhaft richtet, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde noch keine anfechtbare Schubhaft –auch nicht für bP unmittelbar bevorstehend- vorlag. Die Beschwerde vom 39.8.2022 gegen die durch den behördlichen Festnahmeauftrag angeordnete Festnahme und anschließende Anhaltung der bP löste somit in Bezug auf die am 31.8.2022 durch Mandatsbescheid angeordnete Schubhaft keine Entscheidungspflicht des ho. Gerichts iSd Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG aus.

Das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom 14.9.2022, in welcher die rechtsfreundliche Vertretung der bP vorbrachte, die Beschwerde vom 29.8.2022 beziehe sich auch auf die am 31.8.2022 angeordnete Schubhaft, kann nicht als Einbringung der Beschwerde gem. § 22a BFA-VG qualifiziert werden, zumal es ausschließlich per E-Mail und somit in einer nicht rechtsgültigen Form eingebracht wurde.Das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom 14.9.2022, in welcher die rechtsfreundliche Vertretung der bP vorbrachte, die Beschwerde vom 29.8.2022 beziehe sich auch auf die am 31.8.2022 angeordnete Schubhaft, kann nicht als Einbringung der Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG qualifiziert werden, zumal es ausschließlich per E-Mail und somit in einer nicht rechtsgültigen Form eingebracht wurde.

Laut Ansicht des ho. Gerichts wurde die Beschwerde im ERV mit Schreiben vom 21.9.2022 eingebracht, welches eine „umfassende Anfechtung“ auch unter Verweis auf das Schreiben vom 14.9.2022 enthielt und sich sichtlich gegen die genannte Schubhaft richtet.

Der am 26.9.2022 im ERV eingebrachte und als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“ bezeichnete Schriftsatz stellt nach ho. Ansicht eine Ergänzung zum Schreiben vom 21.9.2022 dar.

Im Lichte der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG am 21.9.2022 eingebracht wurde. Die Entscheidungsfrist von einer Woche gem. Abs. 2 leg. cit. begann jedoch nicht zu laufen, zumal die Schubhaft bereits am 20.9.2022, 04.00 Uhr endete. Das ho. Gericht ist somit in Bezug auf die zu prüfende Schubhaft nicht säumig.Im Lichte der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG am 21.9.2022 eingebracht wurde. Die Entscheidungsfrist von einer Woche gem. Absatz 2, leg. cit. begann jedoch nicht zu laufen, zumal die Schubhaft bereits am 20.9.2022, 04.00 Uhr endete. Das ho. Gericht ist somit in Bezug auf die zu prüfende Schubhaft nicht säumig.

Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass selbst für den Fall, dass entgegen der Überzeugung des ho. Gerichts das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom 14.9.2022 als gültig eingebrachte Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG betrachtet werden würde, die Entscheidungsfrist von einer Woche gem. § 22a Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt worden wäre, zumal die Schubhaft durch die Abschiebung noch innerhalb dieser Frist beendet wurde und ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Schubhaft die Entscheidungsfrist von einer Woche für das ho. Gericht nicht mehr galt. Somit wäre auch aus diesem Blickwinkel das ho. Gericht nicht säumig.Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass selbst für den Fall, dass entgegen der Überzeugung des ho. Gerichts das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom 14.9.2022 als gültig eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG betrachtet werden würde, die Entscheidungsfrist von einer Woche gem. Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. nicht verletzt worden wäre, zumal die Schubhaft durch die Abschiebung noch innerhalb dieser Frist beendet wurde und ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Schubhaft die Entscheidungsfrist von einer Woche für das ho. Gericht nicht mehr galt. Somit wäre auch aus diesem Blickwinkel das ho. Gericht nicht säumig.

Die Beschwerde wurde jedenfalls rechtzeitig (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) eingebracht und erstreckt sich der Prüfungs-rahmen auf die gesamte Dauer der Schubhaft.Die Beschwerde wurde jedenfalls rechtzeitig vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) eingebracht und erstreckt sich der Prüfungs-rahmen auf die gesamte Dauer der Schubhaft.

II.3.3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:römisch zwei.3.3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:


„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2)      Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3)      Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

II.3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).römisch zwei.3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungs-bedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

II.3.3.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).römisch zwei.3.3.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Durchsetzung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung bzw. wegen entschiedener Sache in diesem Punkt zurückzuweisen sein war.Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Durchsetzung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung bzw. wegen entschiedener Sache in diesem Punkt zurückzuweisen sein war.

Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund der anzunehmenden sozialen Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten und wiederholt zeigte, dass sie nicht bereit ist, an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mitzuwirken und den hieraus erschließbaren ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin III VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie weiterhin Anstalten setzen würde, welche der Umsetzung des Dublin III Regimes, namentlich Überstellung der bP nach Polen entgegenstehen. Die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte sind im gegenständlichen Fall geeignet, die Fluchtgefahr zu erhöhen, da die bP sichtlich nicht gewillt ist, diese zu lockern. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat (Polen), dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Kapitels der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die bereits in der Vergangenheit durch die bP vereitelte Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. Auch sei an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass allfällige gesundheitsbezogene Kontraindikationen weder vorgetragen wurden noch aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich sind. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund der anzunehmenden sozialen Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten und wiederholt zeigte, dass sie nicht bereit ist, an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mitzuwirken und den hieraus erschließbaren ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin römisch drei VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie weiterhin Anstalten setzen würde, welche der Umsetzung des Dublin römisch drei Regimes, namentlich Überstellung der bP nach Polen entgegenstehen. Die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte sind im gegenständlichen Fall geeignet, die Fluchtgefahr zu erhöhen, da die bP sichtlich nicht gewillt ist, diese zu lockern. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat (Polen), dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Kapitels der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die bereits in der Vergangenheit durch die bP vereitelte Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. Auch sei an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass allfällige gesundheitsbezogene Kontraindikationen weder vorgetragen wurden noch aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich sind.

Die bB konnte zurecht von einer erheblichen Fluchtgefahr in Bezug auf die bP ausgehen.

Ebenso ging aus dem nicht in Zweifel gezogenen Akteninhalt hervor, dass Flüge nach Polen nach wir vor stattfinden.

II.3.3.5. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale. Darüber hinaus wurde auch das bisherige Verhalten zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich und sei auch darauf hingewiesen, dass die bestehenden familiären Bindungen keine gegenteilige Prognoseentscheidung zuließen, zumal die bP durch diese Bindungen sichtlich motiviert war, eine Überstellung nach Polen zu verhindern.römisch zwei.3.3.5. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale. Darüber hinaus wurde auch das bisherige Verhalten zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich und sei auch darauf hingewiesen, dass die bestehenden familiären Bindungen keine gegenteilige Prognoseentscheidung zuließen, zumal die bP durch diese Bindungen sichtlich motiviert war, eine Überstellung nach Polen zu verhindern.

Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin III VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin III verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin römisch drei VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin römisch drei verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit bB von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 FPG auszugehen ist.Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit bB von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen ist.

II.3.3.6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:römisch zwei.3.3.6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Eine finanzielle Sicherheitsleistung war dem Beschwerdeführer aus eigener Finanzkraft im Lichte ihres Vorbringens sichtlich nicht möglich und nannte sie keine Person, welche bereit wäre eine solche für sie bereitzustellen, bzw. ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von einer dritten Person bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf die Zuständigkeit Polens und den Umstand, dass die bP bereits in der Vergangenheit untertauchte und einen Abschiebeversuch bereits vereitelte, verwies. Jedenfalls indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin III Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Eine finanzielle Sicherheitsleistung war dem Beschwerdeführer aus eigener Finanzkraft im Lichte ihres Vorbringens sichtlich nicht möglich und nannte sie keine Person, welche bereit wäre eine solche für sie bereitzustellen, bzw. ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von einer dritten Person bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf die Zuständigkeit Polens und den Umstand, dass die bP bereits in der Vergangenheit untertauchte und einen Abschiebeversuch bereits vereitelte, verwies. Jedenfalls indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin römisch drei Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.

II.3.3.7. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. Ebenso war die Bereitschaft Polens zur Übernahme der bP evident.römisch zwei.3.3.7. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. Ebenso war die Bereitschaft Polens zur Übernahme der bP evident.

II.3.3.8. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich die Anordnung und Vollziehung der Schubhaft als rechtmäßig darstellte.römisch zwei.3.3.8. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich die Anordnung und Vollziehung der Schubhaft als rechtmäßig darstellte.

II.3.4. Beschwerde gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, Flugzeit ca. 1 h 15 min Ankunft in Polen ca. 08.00 Uhrrömisch zwei.3.4. Beschwerde gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei am 20.9.2022, beginnend um 04.00 Uhr, Abflug 06.45 Uhr nach Polen, Flugzeit ca. 1 h 15 min Ankunft in Polen ca. 08.00 Uhr

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandes-bringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandes-bringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt.

Das ho. Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG), und es ist dem ho. Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung: VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106). Das ho. Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG), und es ist dem ho. Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung: VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106).

Im gegenständlichen Fall lag eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor und lagen auf Basis des festgestellten Sachverhalts jedenfalls die Voraussetzungen der Z 1 leg cit vor (insbes. geordneter Vollzug des Asyl-, Fremden- und Zuwanderungswesens und dem effektiven Vollzug der Dublin III VO [effet utile]), weshalb die Voraussetzungen für die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gegeben waren.Im gegenständlichen Fall lag eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor und lagen auf Basis des festgestellten Sachverhalts jedenfalls die Voraussetzungen der Ziffer eins, leg cit vor (insbes. geordneter Vollzug des Asyl-, Fremden- und Zuwanderungswesens und dem effektiven Vollzug der Dublin römisch drei VO [effet utile]), weshalb die Voraussetzungen für die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gegeben waren.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. Eine entsprechende Gefahr kann im gegenständlichen Fall in Bezug auf Polen nicht festgestellt werden (siehe auch die seitens der bB getroffene Prognoseentscheidung zu § 12a Abs. 1 AsylG und den in Bezug auf die bP Erlassenen Bescheid gem. 5 AsylG anlässlich der Erstantragstellung) und liegt in Bezug auf Polen keine entsprechende Empfehlung des EGMR vor.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. Eine entsprechende Gefahr kann im gegenständlichen Fall in Bezug auf Polen nicht festgestellt werden (siehe auch die seitens der bB getroffene Prognoseentscheidung zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG und den in Bezug auf die bP Erlassenen Bescheid gem. 5 AsylG anlässlich der Erstantragstellung) und liegt in Bezug auf Polen keine entsprechende Empfehlung des EGMR vor.

Die bB war berechtigt sich im Rahmen der Abschiebung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen (§§ 6, 46 BFA-VG). Diese waren ermächtigt mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen (§ 13 FPG) und waren diese auch ermächtigt zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates, soweit dem bindenden Völkerrecht nicht entgegensteht (§ 13 Abs. 6 FPG). Während des Fluges war von der Bordgewalt des Kapitäns auszugehen (Art. 6 des Chikago Abkommens von 1944). Mit dem Öffnen der Außentüren nach der Landung ging die Bordgewalt des Kapitäns an die Hoheitsgewalt der Behörden bzw. der Exekutivorgane Polens über. Den die Abschiebung begleitenden Exekutivorgane kam ab diesem Zeitpunkt keine Exekutivgewalt zu, zumal sie sich außerhalb von Österreich befanden und die Ausübung von Exekutivgewalt einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die Souveränität des Aufenthaltsstaates dargestellt hätte (Szymasky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 46 FPG An 10 f) und galt die Abschiebung hiermit als beendet.Die bB war berechtigt sich im Rahmen der Abschiebung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen (Paragraphen 6, 46, BFA-VG). Diese waren ermächtigt mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen (Paragraph 13, FPG) und waren diese auch ermächtigt zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates, soweit dem bindenden Völkerrecht nicht entgegensteht (Paragraph 13, Absatz 6, FPG). Während des Fluges war von der Bordgewalt des Kapitäns auszugehen (Artikel 6, des Chikago Abkommens von 1944). Mit dem Öffnen der Außentüren nach der Landung ging die Bordgewalt des Kapitäns an die Hoheitsgewalt der Behörden bzw. der Exekutivorgane Polens über. Den die Abschiebung begleitenden Exekutivorgane kam ab diesem Zeitpunkt keine Exekutivgewalt zu, zumal sie sich außerhalb von Österreich befanden und die Ausübung von Exekutivgewalt einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die Souveränität des Aufenthaltsstaates dargestellt hätte (Szymasky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Paragraph 46, FPG An 10 f) und galt die Abschiebung hiermit als beendet.

Ein Fehlverhalten der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Kapitäns wurde nicht behauptet (insbesondere wurde das dokumentierte Anlegen der Handfesseln nicht in Beschwerde gezogen) und ergaben sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf ein solches im oa. Sinne, weshalb derartiges nicht festgestellt werden kann und weitere Überlegungen zum oa. Themenkreis, insbesondere im Hinblick auf die Zurechenbarkeit eines solchen Verhaltens sich als müßig darstellen.

Im Rahmen einer Zusammenschau ist somit abschließend festzuhalten, dass die Voraus-setzungen des § 46 FPG vorlagen, die bB Ermessen im Sinne des Gesetze übte und sich die Durchführung der Abschiebung als rechtmäßig darstellte. Im Rahmen einer Zusammenschau ist somit abschließend festzuhalten, dass die Voraus-setzungen des Paragraph 46, FPG vorlagen, die bB Ermessen im Sinne des Gesetze übte und sich die Durchführung der Abschiebung als rechtmäßig darstellte.

II.3.5. Zurückweisung der Beschwerde vom 29.8.2022 gegen die Anhaltung von 28.8.2022 08.20 Uhr bis 31.8.2022, 08.18 Uhr, soweit sie sich gegen eine Schubhaft richtet (bezeichnet als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)römisch zwei.3.5. Zurückweisung der Beschwerde vom 29.8.2022 gegen die Anhaltung von 28.8.2022 08.20 Uhr bis 31.8.2022, 08.18 Uhr, soweit sie sich gegen eine Schubhaft richtet (bezeichnet als „MAßNAHMENBESCHWERDE (Schubhaft)“)

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 29.8.2022 ein anfechtbarer Akt in Form einer Schubhaft nicht vorlag und auch nicht unmittelbar bevorstand, fehlt die Prozesslegitimation für die Einbringung einer solchen Beschwerde gegen eine Schubhaft und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Sollte die Ansicht vertreten werden, dass über die Einbringung einer unzulässigen Schubhaft-beschwerde innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu entscheiden sei (dies wäre allenfalls aus dem Umstand, dass der VwGH mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.10.2022, Fr 2022/21/0015-5 das ho Gericht nach einem durch die rechtsfreundliche Vertretung einge-brachtem Fristsetzungsantrag vom 19.9.2022 beauftragte, die Rechtssache innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden erschließbar), so kann aus dem Schutzzweck der Norm bzw. aus teleologischen Überlegungen nur geschlossen werden, dass lediglich Säumigkeit in einer zulässigen Schubhaftbeschwerde die Obliegenheit der Behörde zur Enthaftung der oder des Angehaltenen auslösen kann.

II.3.6. Kostenersatz:römisch zwei.3.6. Kostenersatz:

II.3.6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).römisch zwei.3.6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

II.3.6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.römisch zwei.3.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

II.3.6.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. römisch zwei.3.6.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

II.3.6.4. Die belangte Behörde ist aufgrund der durch das ho. Gericht festgestellte Recht-mäßigkeit der römisch zwei.3.6.4. Die belangte Behörde ist aufgrund der durch das ho. Gericht festgestellte Recht-mäßigkeit der

1.) Anhaltung und Festnahme aufgrund des Festnahmeauftrages gem. Punkt II.3.2., 1.) Anhaltung und Festnahme aufgrund des Festnahmeauftrages gem. Punkt römisch zwei.3.2.,

2.) Anhaltung in der angeordneten Schubhaft gem. Punkt II.3.3.2.) Anhaltung in der angeordneten Schubhaft gem. Punkt römisch zwei.3.3.

3.) Abschiebung der bP nach Polen gem. Punkt II.3.4. 3.) Abschiebung der bP nach Polen gem. Punkt römisch zwei.3.4.

in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) in den Punkten II.3.2, II.3.3. und II.3.4. hat:in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) in den Punkten römisch zwei.3.2, römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3), erstattete eine Gegenschrift (Z 4) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Z 5). Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,), erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Ziffer 5,).

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift und Verhandlungsteilnahme Ersatz pro in Anfechtung gezogene Amtshandlung je in Höhe von insgesamt € 824,30, somit insgesamt somit Euro 2.472,90.

In Bezug auf den unter Punkt II.3.5. genannten Sachverhalt findet kein Aufwandersatz statt, weil dieser mit Punkt II.3.3. eine Einheit bildet (spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).In Bezug auf den unter Punkt römisch zwei.3.5. genannten Sachverhalt findet kein Aufwandersatz statt, weil dieser mit Punkt römisch zwei.3.3. eine Einheit bildet (spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; VwGH 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

II.3.7. Erstattung der Barauslage:römisch zwei.3.7. Erstattung der Barauslage:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Im gegenständlichen Fall wurde die Verhandlung seitens des Rechtsfreundes der bP beantragt, weshalb sie gem. § 76 Abs. 1 AVG für die anlässlich der Durchführung der Verhandlung entstandenen Barauslagen zu tragen hat.Im gegenständlichen Fall wurde die Verhandlung seitens des Rechtsfreundes der bP beantragt, weshalb sie gem. Paragraph 76, Absatz eins, AVG für die anlässlich der Durchführung der Verhandlung entstandenen Barauslagen zu tragen hat.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, dass die oa. gesetzliche Anordnung auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren anwendbar ist und die beschwerdeführende Partei die Barauslagen zu tragen hat. Dies gilt auch in Schubhaftverfahren (VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009).

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Erstattung von Barauslagen, sowohl in Bezug auf Maßnahmen- als auch Schubhaftbeschwerden gilt.

Dem Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Antrages der bP das gegenständliche Verfahren zu führen. Es sind durch die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen, zumal ein Dolmetscher beizuziehen war, da sowohl die nicht erschienene bP (deren Erscheinen war zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber nicht zur Gänze auszuschließen) als auch die geladenen Zeugen der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt mächtig waren. Der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscher verzeichnete € 265,-- an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden.

Mit Beschluss vom heutigem Tage wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 265,00 bestimmt und stellten sie somit Barauslagen im rechtlichen Sinne dar. Der bP kam in diesem Feststellungsverfahren keine Parteienstellung zu (vgl. Hentstschläger/Leeb AVG § 53a RZ 16 mwN, §53a RZ 2).Mit Beschluss vom heutigem Tage wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 265,00 bestimmt und stellten sie somit Barauslagen im rechtlichen Sinne dar. Der bP kam in diesem Feststellungsverfahren keine Parteienstellung zu vergleiche Hentstschläger/Leeb AVG Paragraph 53 a, RZ 16 mwN, §53a RZ 2).

Es sind dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der seitens der bP beantragten Verhandlung somit € 265,-- an Barauslagen entstanden, die von der bP dem Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß zu erstatten sind.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungs-findung nicht abwich.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt.

Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhren, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhren, kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Schlagworte

Abschiebung Aufwandersatz Außerlandesbringung Barauslagen Dolmetschgebühren Dublin III-VO Ermessensübung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtmäßigkeit schriftliche Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2258856.2.00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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