Entscheidungsdatum
27.07.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I407 2207644-3/8E, I407 2207644-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 23.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens, geboren in XXXX im Jahr 1995, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens, geboren in römisch 40 im Jahr 1995, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.05.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.05.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016 zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je € 4, verurteilt.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je € 4, verurteilt.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2017 zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 15 Abs. 1, 99 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 12 zweiter Fall, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.06.2017 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 99, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 105 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.5.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, XXXX , wurde die fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2018 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.1.5.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, römisch 40 , wurde die fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
1.5.2. Einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision an den Verfassungsgerichtshof wurde zwar vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde jedoch letztlich abgelehnt (VfGH vom 11.06.2019, XXXX ).1.5.2. Einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision an den Verfassungsgerichtshof wurde zwar vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde jedoch letztlich abgelehnt (VfGH vom 11.06.2019, römisch 40 ).
1.6. Am 13.06.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.1.6. Am 13.06.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG.
1.6.1. Mit Bescheid vom 16.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2019 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen.1.6.1. Mit Bescheid vom 16.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2019 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgewiesen.
1.6.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019, XXXX , wurde die fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.2019 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Karte für Geduldete ausgestellt. 1.6.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019, römisch 40 , wurde die fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.2019 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Karte für Geduldete ausgestellt.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 24.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe und jeweils in Kopie seine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 10.02.2023, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Dezember 2022, seine E-Card, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs, einen ZMR-Auszug, ein Zwischenzeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers, mehrere Unterstützungsschreiben, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag bei. 2.1. Am 24.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe und jeweils in Kopie seine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 10.02.2023, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Dezember 2022, seine E-Card, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs, einen ZMR-Auszug, ein Zwischenzeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers, mehrere Unterstützungsschreiben, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag bei.
2.1.1 Mit Schreiben vom 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung im Zuge einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vollständige und konkrete Angaben zu näher angeführten Fragen zu seinem Leben in Österreich abzugeben.
2.1.2. In der Stellungnahme vom 15.02.2023 brachte die Rechtsvertretung insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Duldungskarte sei. Ihm sei es nicht möglich einen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen, da er keine Dokumente besäße. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über zehn Jahren in Österreich und befinde sich eine Lebensmittelpunkt hier. Zu seinem Heimatland Syrien habe er keine Bindungen mehr. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich seine sozialen Kontakte in Österreich noch mehr verfestigt, zumal er sich weitere vier Jahre in Österreich aufgehalten und wohlverhalten habe. Zudem arbeite er bei der Firma S. KG und seien entsprechende Nachweise bereits vorgelegt worden. Sein Lebensunterhalt sei gesichert und falle er keiner Gebietskörperschaft zur Last. Mit der Einbringung der Stellungnahme ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zwecks der Vorlage eines B1 Zeugnisses.
2.1.3. Mit Schreiben vom 06.03.2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Buchung für eine Deutschprüfung B1 vor. Das B1 Zeugnis habe bei der Diakonie XXXX Integrationshaus XXXX nicht angefordert werden können. 2.1.3. Mit Schreiben vom 06.03.2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Buchung für eine Deutschprüfung B1 vor. Das B1 Zeugnis habe bei der Diakonie römisch 40 Integrationshaus römisch 40 nicht angefordert werden können.
2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.03.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Er habe die Zeitspanne seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht für eine Integration genutzt. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und habe auch keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag oder eine Einstellungszusage vorgelegt. Doch selbst bei Vorlage eines Arbeitsvertrages läge keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Seit der letzten Rückkehrentscheidung habe sich der Sachverhalt nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre. 2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.03.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Er habe die Zeitspanne seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht für eine Integration genutzt. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und habe auch keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag oder eine Einstellungszusage vorgelegt. Doch selbst bei Vorlage eines Arbeitsvertrages läge keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Seit der letzten Rückkehrentscheidung habe sich der Sachverhalt nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre.
2.2.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.04.2023, eingelangt beim Bundesamt am 26.04.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer zwar das Bestehen des Privat- und Familienlebens erkannte, dennoch seien Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen worden. Das Bundesamt habe sich mit dem Sachverhalt unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahren in Österreich aufhältig und habe sich sein Aufenthalt verfestigt, weshalb die privaten Interessen am dauerhaften Verbleib mit einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei sehr integrationswillig und lebe in ordentlichen Verhältnissen.
2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.05.2023 zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 8, verurteilt.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.05.2023 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 8, verurteilt.
2.4. Am 28.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage und seine Karte für Geduldete vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 04.09.2012 in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Syrien etwa im Mai 2012 verlassen; er ist legal aus Syrien in den Libanon ausgereist und war im Besitz seines syrischen Reisepasses.
Er spricht alltagstaugliches Deutsch. Der Beschwerdeführer war bis 10.02.2023 im Besitz einer Karte für Geduldete.
1.2. Zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; zuletzt hielten sich seine Familienangehörigen in Syrien auf, er hat zu diesen aber keinen Kontakt mehr. In Österreich ist er weder verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft noch hat er hier Kinder. In Deutschland leben eine Schwester und zwei Brüder von ihm.
Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einer Mietwohnung für die er EUR 690,- inklusive Betriebskosten bezahlt.
Ferner konnte er sich während seines Aufenthalts einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen.
1.3. Zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ging in Österreich immer wieder Erwerbstätigkeiten nach. Eine berufliche Verfestigung in Österreich kann jedoch nicht erblickt werden. Zuletzt war er von 05.12.2022 bis 09.01.2023 bei einer Bau KG als Arbeiter beschäftigt. Er bezog des Öfteren Arbeitslosengeld, zuletzt vom 09.04.2022 bis 17.04.2022. Er bezieht seit September 2013 keine Grundversorgung mehr.
Der Beschwerdeführer verrichtet Arbeiten ohne die dementsprechende Arbeitsbewilligung dafür zu besitzen.
1.4. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2017, XXXX , - die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13.3.2018, Gz. XXXX , und die dagegen erhobene Strafberufung mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 04.05.2018, Gz. XXXX , abgewiesen - wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, weil erDer Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.06.2017, römisch 40 , - die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13.3.2018, Gz. römisch 40 , und die dagegen erhobene Strafberufung mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 04.05.2018, Gz. römisch 40 , abgewiesen - wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, weil er
a. am 24.05.2016 in XXXX im Zusammenwirken mit fünf im Urteil genannten Personen M. durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt hat, wobei die Tat mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde und M. Blutergüsse und Prellungen im Gesicht und Nacken und Schürfwunden an den Händen erlitt;a. am 24.05.2016 in römisch 40 im Zusammenwirken mit fünf im Urteil genannten Personen M. durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt hat, wobei die Tat mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde und M. Blutergüsse und Prellungen im Gesicht und Nacken und Schürfwunden an den Händen erlitt;
b. am 24.05.2016 in XXXX im Zusammenwirken mit zwei im Urteil genannten Personen M. die persönliche Freiheit auf andere Weise zu entziehen versuchte, indem er und seine Mittäter versuchten M. in einen BMW 530d zu zerren und nach XXXX mitzunehmen;b. am 24.05.2016 in römisch 40 im Zusammenwirken mit zwei im Urteil genannten Personen M. die persönliche Freiheit auf andere Weise zu entziehen versuchte, indem er und seine Mittäter versuchten M. in einen BMW 530d zu zerren und nach römisch 40 mitzunehmen;
c. im Raum XXXX gemeinsam mit sechs im Urteil genannten Personen anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge überlassen hat, indemc. im Raum römisch 40 gemeinsam mit sechs im Urteil genannten Personen anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge überlassen hat, indem
1. zwei im Urteil genannte Personen im Auftrag von dem Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von zumindest April 2016 bis zu ihrer Festnahme am 25.05.2016 insgesamt 6 bis 7 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,--, 20 bis 25 kg Cannabisharz zum Grammpreis von € 4,-- und ca. 400 g Kokain an unbekannte und im Urteil genannte Abnehmer überließen;
2. eine im Urteil genannte Person im Auftrag von dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von XXXX nach XXXX überließ;2. eine im Urteil genannte Person im Auftrag von dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von römisch 40 nach römisch 40 überließ;
3. der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 2014/2015 bis zu seiner Festnahme am 27.07.2016 durch die unter 1. genannte Tathandlung insgesamt 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain anderen überließ; sowie vor dem 27.07.2016 500 g Cannabiskraut an einen von einer im Urteil genannten Person vermittelten Abnehmer verkaufte, im Zeitraum von etwa April 2016 bis zum 25.05.2016 zumindest 1 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von € 3,50 bis € 4,-- an zwei nicht näher bekannte Personen im Bereich der P.-Shisha-Bar in XXXX , überließ, wobei eine im Urteil genannte Person Aufpasserdienste leistete, im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2016 in der P.-Shisha-Bar 7 bis 8 g Kokain über einen Läufer einer im Urteil genannten Person überließ, im Zeitraum 2015/2016 an unbekannte Abnehmer in verschiedenen Bordellen in XXXX teils gemeinsam, teils alleine über Mittler unbekannte Mengen Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte, 1 Säckchen mit Kokain an eine im Urteil genannte Person übergab, die jedenfalls im Jahr 2015 weiteres Kokain zum Konsum von dem Beschwerdeführer bezog, Anfang Mai 2016 bei Teilverkäufen zu je 5 g insgesamt 10 g Kokain zum Preis von € 700 bis € 800 einer im Urteil genannten Person überließ, Mitte Juli 2016 5 g Kokain zum Preis von € 375 überließ, Anfang März 2016 gemeinsam mit im Urteil genannten Personen eine im Urteil genannten Person mit der Übergabe von ca. 1 kg Cannabiskraut an eine andere, ebenfalls im Urteil genannte Person beauftragte, es jedoch wegen der Festnahme des Beauftragten beim Versuch blieb und vor dem 25.5.2016 eine im Urteil genannte Person mit der Übergabe von 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von XXXX nach XXXX beauftragte und3. der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 2014 aus 2015, bis zu seiner Festnahme am 27.07.2016 durch die unter 1. genannte Tathandlung insgesamt 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain anderen überließ; sowie vor dem 27.07.2016 500 g Cannabiskraut an einen von einer im Urteil genannten Person vermittelten Abnehmer verkaufte, im Zeitraum von etwa April 2016 bis zum 25.05.2016 zumindest 1 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von € 3,50 bis € 4,-- an zwei nicht näher bekannte Personen im Bereich der P.-Shisha-Bar in römisch 40 , überließ, wobei eine im Urteil genannte Person Aufpasserdienste leistete, im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2016 in der P.-Shisha-Bar 7 bis 8 g Kokain über einen Läufer einer im Urteil genannten Person überließ, im Zeitraum 2015 aus 2016, an unbekannte Abnehmer in verschiedenen Bordellen in römisch 40 teils gemeinsam, teils alleine über Mittler unbekannte Mengen Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte, 1 Säckchen mit Kokain an eine im Urteil genannte Person übergab, die jedenfalls im Jahr 2015 weiteres Kokain zum Konsum von dem Beschwerdeführer bezog, Anfang Mai 2016 bei Teilverkäufen zu je 5 g insgesamt 10 g Kokain zum Preis von € 700 bis € 800 einer im Urteil genannten Person überließ, Mitte Juli 2016 5 g Kokain zum Preis von € 375 überließ, Anfang März 2016 gemeinsam mit im Urteil genannten Personen eine im Urteil genannten Person mit der Übergabe von ca. 1 kg Cannabiskraut an eine andere, ebenfalls im Urteil genannte Person beauftragte, es jedoch wegen der Festnahme des Beauftragten beim Versuch blieb und vor dem 25.5.2016 eine im Urteil genannte Person mit der Übergabe von 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von römisch 40 nach römisch 40 beauftragte und
4. der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift anderen angeboten hat und zwar 2015/2016 Kokain an eine im Urteil genannte Person sowie4. der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift anderen angeboten hat und zwar 2015 aus 2016, Kokain an eine im Urteil genannte Person sowie
d. Bestimmungstäter im Zusammenwirken mit dem im Urteil genannten unmittelbaren Täter den M. und die L. durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung genötigt zu haben, in dem der unmittelbare Täter den M. aufforderte, Drogen in einen Koffer zu geben und mit ihnen zu kommen sowie XXXX androhte, ihn zu erschießen, womit der Beschwerdeführer und seine Mittäter den M. und die L. dazu brachten, am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz von XXXX nach XXXX zu transportieren, wobei das Suchtgift nur in Vöcklabruck sichergestellt werden konnte, weil es dem M. und der L. nach einem Zuggebrechen gelang, bei einem Security-Bediensteten am Bahnhof in Vöcklabruck um Hilfe und Verständigung der Polizei zu bitten.d. Bestimmungstäter im Zusammenwirken mit dem im Urteil genannten unmittelbaren Täter den M. und die L. durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung genötigt zu haben, in dem der unmittelbare Täter den M. aufforderte, Drogen in einen Koffer zu geben und mit ihnen zu kommen sowie römisch 40 androhte, ihn zu erschießen, womit der Beschwerdeführer und seine Mittäter den M. und die L. dazu brachten, am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz von römisch 40 nach römisch 40 zu transportieren, wobei das Suchtgift nur in Vöcklabruck sichergestellt werden konnte, weil es dem M. und der L. nach einem Zuggebrechen gelang, bei einem Security-Bediensteten am Bahnhof in Vöcklabruck um Hilfe und Verständigung der Polizei zu bitten.
Mildernd wurde die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch, das Geständnis bezogen auf die Vorverurteilung, die objektive Sicherstellung von Suchtgift und das Alter unter 21 Jahren bis zum 01.01.2016 gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei – laut oben zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX unter Bezugnahme auf die unter 4. festgestellte Verurteilung: drei – Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und die Setzung einer Tathandlung während des anhängigen Verfahrens gewertet.Mildernd wurde die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch, das Geständnis bezogen auf die Vorverurteilung, die objektive Sicherstellung von Suchtgift und das Alter unter 21 Jahren bis zum 01.01.2016 gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei – laut oben zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 unter Bezugnahme auf die unter 4. festgestellte Verurteilung: drei – Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und die Setzung einer Tathandlung während des anhängigen Verfahrens gewertet.
Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Schlages gegen M. die Verantwortung, wobei er diesen in einem anderen Zusammenhang – es habe keinen Zusammenhang mit Suchtgift gegeben, sondern lediglich einen Streit – darstellt. Hinsichtlich der anderen Taten übernimmt der Beschwerdeführer keinerlei Verantwortung, er sei unschuldig und bestreitet, jemals etwas mit Suchtgift zu tun gehabt zu haben und nur verurteilt worden zu sein, weil man geglaubt habe, dass er die strafbaren Handlungen begangen habe.
Der Beschwerdeführer wurde schon davor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.10.2016, Gz. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er dadurch, dass er am 06.12.2015 in XXXX , am Gehsteig auf Höhe des Objektes G., im Zuge eines Streits S. einen Schlag bzw. einen heftigen Stoß gegen das Gesicht versetzte, wodurch S. eine geschwollene und aufgeplatzte Lippe erlitten hat, S. vorsätzlich am Körper verletzt hat.Der Beschwerdeführer wurde schon davor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.10.2016, Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er dadurch, dass er am 06.12.2015 in römisch 40 , am Gehsteig auf Höhe des Objektes G., im Zuge eines Streits S. einen Schlag bzw. einen heftigen Stoß gegen das Gesicht versetzte, wodurch S. eine geschwollene und aufgeplatzte Lippe erlitten hat, S. vorsätzlich am Körper verletzt hat.
Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, die Tatbegehung unter 21 Jahren und die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet.
Für diese Tat übernimmt der Beschwerdeführer die Verantwortung, er hat sich nach der Tathandlung, die er im berauschten Zustand gesetzt hat, der Polizei gestellt und ist diesbezüglich reuig.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2023, Gz. XXXX , wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt, weil er am 12.02.2023 in XXXX ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX des B. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.05.2023, Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt, weil er am 12.02.2023 in römisch 40 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 des B. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat.
Mildernd wurde das reumütige Geständnis und als erschwerend kein Umstand gewertet.
In Österreich ist der Beschwerdeführer wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Haftstrafe einmal wegen der Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Verkehrs mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft.
1.5. Zur Sachverhaltsänderung
Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2023, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 und 20.12.2019, Zlen. XXXX und XXXX und in den Beschwerdeschriftsatz.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 und 20.12.2019, Zlen. römisch 40 und römisch 40 und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zudem wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. XXXX . Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 .
Dass er im Besitz einer Karte für Geduldete war, ergibt sich einerseits aus seiner im Verfahren in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarte und andererseits aus einem aktuellen Fremdenregisterauszug.
2.2. Feststellungen zu den Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Die Feststellungen betreffend seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Dass er in XXXX in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich aus dem in dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag. Die Feststellungen betreffend seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Dass er in römisch 40 in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich aus dem in dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag.
Zudem konnte aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der im Zuge dieser vorgelegten Nachweise im Rahmen der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, (Zl. XXXX und XXXX ) sowie der Vorlage vorgelegten Unterstützungsschreiben von drei Freunden im Rahmen des Schreibens vom 23.01.2023 (AS 10ff) in Verbindung mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, das Bestehen eines Freundes und Bekanntenkreises festgestellt werden. Auch die in der Verhandlung vernommenen Zeugen bzw. Freunde des Beschwerdeführers lassen auf das Bestehen eines Freundes und Bekanntenkreises schließen, jedoch wurde bereits im Erkenntnis vom 01.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein intensives Privatleben durch seinen Freundes- und Unterstützerkreis führt. Zudem konnte aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der im Zuge dieser vorgelegten Nachweise im Rahmen der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, (Zl. römisch 40 und römisch 40 ) sowie der Vorlage vorgelegten Unterstützungsschreiben von drei Freunden im Rahmen des Schreibens vom 23.01.2023 (AS 10ff) in Verbindung mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, das Bestehen eines Freundes und Bekanntenkreises festgestellt werden. Auch die in der Verhandlung vernommenen Zeugen bzw. Freunde des Beschwerdeführers lassen auf das Bestehen eines Freundes und Bekanntenkreises schließen, jedoch wurde bereits im Erkenntnis vom 01.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein intensives Privatleben durch seinen Freundes- und Unterstützerkreis führt.
Zu dem im Erkenntnis vom 01.02.2019 festgestellten Bestehen eines Bekannten- und Freundeskreises legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen, einer maßgeblichen Änderung dokumentierenden Beweismittel vor und behauptet er auch keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen. Daran vermögen auch die nunmehr nachgereichten Empfehlungsschreiben sowie die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen nichts zu ändern.
2.3. Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich
Die Feststellung, dass er immer wieder Beschäftigungen nachging, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem aktuellen Versicherungsauszug. Daraus ergibt sich ebenso, dass er momentan keiner Arbeit nachgeht und immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat. Dass er seit September 2013 keine Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Dass er immer wieder Arbeiten nachgeht, jedoch dafür keine Arbeitsbewilligung besitzt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.4. Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2017, Gz. XXXX , und zur fehlenden Verantwortungsübernahme ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. XXXX , die zur Rechtskraft des Urteils aus den in den Feststellungen angeführten Rechtsmittelentscheidungen.Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.06.2017, Gz. römisch 40 , und zur fehlenden Verantwortungsübernahme ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , die zur Rechtskraft des Urteils aus den in den Feststellungen angeführten Rechtsmittelentscheidungen.
Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016, Gz. XXXX ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. XXXX .Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016, Gz. römisch 40 ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.05.2023, Gz. XXXX , ergeben sich einerseits aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2023 und dem darin beigefügten gegenständlichen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX . Andererseits aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.05.2023, Gz. römisch 40 , ergeben sich einerseits aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2023 und dem darin beigefügten gegenständlichen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 . Andererseits aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der im Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Strafhaft wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2019, Zl. XXXX verwiesen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der im Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Strafhaft wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 verwiesen.
2.5. Zur Sachverhaltsänderung
Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 23.03.2023 in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 01.02.2029 sowie der zum Antrag vom 24.01.2023 in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und den zum Antrag beigelegten Unterlagen sowie aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 23.03.2023 in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 01.02.2029 sowie der zum Antrag vom 24.01.2023 in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und den zum Antrag beigelegten Unterlagen sowie aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Zwar hat sich nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers bis zur zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes durch den Verbleib im Bundesgebiet um etwa vier Jahre verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.
Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan. Bereits im Erkenntnis vom 01.02.2019 sind seine Freundschaften und sein intensives Privatleben gewürdigt worden. Dass er eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 positiv abgelegt hat, konnte er nicht nachweisen.
Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).
Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
3.1.1. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).3.1.1. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen (Vergleichs-) Rückkehrentscheidung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen (Vergleichs-) Rückkehrentscheidung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht eingetreten ist.
Demnach ist zuerst festzulegen welcher Abspruch als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Dieser ist bei § 58 Abs. 10 AsylG der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Demnach ist zuerst festzulegen welcher Abspruch als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Dieser ist bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).
Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2023 gemäß § 58 ABs 10 AsylG zurückgewiesen worden. Das Bundesamt hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. XXXX , eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab.Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2023 gemäß Paragraph 58, ABs 10 AsylG zurückgewiesen worden. Das Bundesamt hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).
Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung angeführt, wurden vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten relevanten Integrationsbemühungen bereits im Verfahren über die Aberkennung seines Status als Asylberechtigter und in der Folge getroffenen Rückkehrentscheidung im Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2018 sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 berücksichtigt. Neue maßgebliche Sachverhaltsveränderungen, welche eine Neubewertung seines Privat- und Familienlebens notwendig erscheinen lassen, sind nicht hervorgetreten. Das von ihm neu erstattete Vorbringen, also insbesondere die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner zeitweisen Erwerbstätigkeit (siehe Einkommensnachweis aus 2022 und Versicherungsdatenauszug), der Mietvertrag, die Unterstützungsschreiben, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs, sowie die Anmeldung zu einer Deutschprüfung B1 vom 27.02.2023, stellen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.
Auch nach der Judikatur des VwGH stellen weder verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094), ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderung des Sachverhalts dar. Zu Patenschaftserkärungen führte der VwGH im Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017, aus, dass hiermit lediglich eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt werde (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Auch nach der Judikatur des VwGH stellen weder verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094), ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderung des Sachverhalts dar. Zu Patenschaftserkärungen führte der VwGH im Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017, aus, dass hiermit lediglich eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt werde vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
Diesen exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging).Diesen exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging).
Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und demnach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung kommt, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Der Beschwerdeführer befand sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung seines Status als Asylberechtigten circa sechs Jahre im Bundesgebiet, jedoch war seine Aufenthaltsdauer – wie auch jetzt – aufgrund seiner Straffälligkeit zu relativieren. Er bestreitet weiterhin, dass er Suchtgift verkauft hätte. In der Beschwerdeverhandlung führte er dazu aus, dass er aufgrund vieler „Sachen“, die er nicht gemacht habe, verurteilt worden sei. Dass eine Person bzw. ein Junge von ihm Drogen gekauft hätte, würde nicht stimmen. In den letzten vier Jahren sind keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen hervorgetreten, welche für eine weitere Verfestigung seines Aufenthaltes sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Erkenntnis vom 01.02.2019 eine umfassende Beurteilung sämtlicher Umstände des im Bundesgebiet bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer vor.
Ebenfalls hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, mehrfache Stellung von Asylanträgen bzw. Missachtung von Rückkehrentscheidungen, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) oder unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ebenfalls hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, mehrfache Stellung von Asylanträgen bzw. Missachtung von Rückkehrentscheidungen, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) oder unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer trotz gewisser integrationsbegründender Merkmale nicht zwingend von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ausgegangen werden konnte, zumal die lange Dauer seines Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert wird, dass er in Österreich bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 23.03.2023 bereits zwei Mal strafgerichtlich (und nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides ein weiteres Mal) verurteilt wurde und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot besteht. Die lange Aufenthaltsdauer ist aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens und angesichts seines nicht maßgeblichen verändernden Privat- und Familienlebens zu relativieren. Der Beschwerdeführer lebt weder in einer Lebensgemeinschaft noch geht er regelmäßig einer Arbeit nach. Er ist ledig und kinderlos und kann auch hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse keine maßgebliche Veränderung bzw. Verbesserung erkannt werden.
Weiters ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Zusätzlich ist auch auf jene Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch und ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Weiters ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Zusätzlich ist auch auf jene Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch und ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Dem gegenüber steht jene Judikatur, nach der das Bundesamt schon bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (vgl. zu § 44b NAG 2005 E 29. Mai 2013, 2011/22/0188) implizit vom Vorliegen einer neuen Abwägung gemäß Art. 8 MRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Dem gegenüber steht jene Judikatur, nach der das Bundesamt schon bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vergleiche zu Paragraph 44 b, NAG 2005 E 29. Mai 2013, 2011/22/0188) implizit vom Vorliegen einer neuen Abwägung gemäß Artikel 8, MRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im Übrigen monierte der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.05.2013, 2011/22/0188, nicht, dass die Berufungsbehörde, nachdem die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen hatte, bei einem Zeitraum von ca. vier Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Fremden und der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Niederlassungsantrages annahm, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat, sondern, dass die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 MRK nach - wegen einer relevanten Sachverhaltsänderung erforderlich gewordener - voller Abwägung aller Umstände nicht dazu führt, dass der Antrag ebenso zurückgewiesen werden darf, wie dies bei Fehlen einer relevanten Sachverhaltsänderung der Fall wäre. Die Berufungsbehörde hätte somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages nicht bestätigen dürfen, sondern hätte den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen.Im Übrigen monierte der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.05.2013, 2011/22/0188, nicht, dass die Berufungsbehörde, nachdem die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen hatte, bei einem Zeitraum von ca. vier Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Fremden und der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Niederlassungsantrages annahm, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat, sondern, dass die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Artikel 8, MRK nach - wegen einer relevanten Sachverhaltsänderung erforderlich gewordener - voller Abwägung aller Umstände nicht dazu führt, dass der Antrag ebenso zurückgewiesen werden darf, wie dies bei Fehlen einer relevanten Sachverhaltsänderung der Fall wäre. Die Berufungsbehörde hätte somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages nicht bestätigen dürfen, sondern hätte den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen.
Im Lichte der genannten Judikatur ist gegenständlich daher ebenfalls der Zeitablauf von rund vier Jahren zwischen Erlassung der rechtskräftigen (Vergleichs-)Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG war daher nicht erforderlich. Im Lichte der genannten Judikatur ist gegenständlich daher ebenfalls der Zeitablauf von rund vier Jahren zwischen Erlassung der rechtskräftigen (Vergleichs-)Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG war daher nicht erforderlich.
Wenn in der Beschwerde das Überwiegen seiner persönlichen bzw. privaten Interessen moniert wird, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach dem Vorgesagten eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu unterbleiben hatte (vgl. 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wenn in der Beschwerde das Überwiegen seiner persönlichen bzw. privaten Interessen moniert wird, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach dem Vorgesagten eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben hatte vergleiche 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen.
Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2207644.3.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023