Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G306 2269075-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Deutschlands, wurde am XXXX .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls im Bundesgebiet festgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Deutschlands, wurde am römisch 40 .2022 aufgrund eines europäischen Haftbefehls im Bundesgebiet festgenommen.
2. Mit Schreiben vom 07.12.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Am 16.12.2022 langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein.
4. Am XXXX .2022 wurde der BF nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich aktuell in Deutschland in Haft.4. Am römisch 40 .2022 wurde der BF nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich aktuell in Deutschland in Haft.
5. Die Ehefrau des BF, XXXX XXXX XXXX wurde zur Einvernahme vor dem BFA für den 16.01.2023 geladen.5. Die Ehefrau des BF, römisch 40 römisch 40 römisch 40 wurde zur Einvernahme vor dem BFA für den 16.01.2023 geladen.
Diese teilte per Mail am 30.01.2023 mit, dass sie ein Scheidungsverfahren einleiten werde. Da sie verzogen sei, bat die Ehefrau des BF um Auskunft, ob eine Einvernahme auch in ihrer Nähe möglich sei.
6. Mit Mail des BFA vom 31.01.2023 wurde der Ehefrau des BF ein Fragenkatalog übermittelt.
Am 31.01.2023 übermittelte die Ehefrau des BF den ausgefüllten Fragenkatalog an das BFA.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.02.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.02.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
8. Mit am 16.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit am 16.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz, in eventu die wesentliche Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 23.03.2023 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Deutsch.
1.2. Der BF wurde in Deutschland geboren und besuchte dort die Grundschule. Nach dem Umzug nach Österreich besuchte der BF im Bundesgebiet die Hauptschule. Der BF hat keinen Schulabschluss. Während seiner Inhaftierung im Bundesgebiet absolvierte der BF eine Ausbildung zum Maler.
Der BF verfügte in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger, welche ihm am 27.07.2009 erteilt und am 11.07.2013 widerrufen wurde.
1.3. Der BF war jahrelang drogen- und alkoholabhängig. Etwa im 7. Lebensjahr wurde beim BF eine Hyperaktivitätssymptomatik festgestellt, welche bis zum Alter von 14 Jahren medikamentös behandelt wurde. Im Jugendalter wurde beim BF eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt. Aktuell leidet der BF unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.
1.4. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 01.09.2003 bis 15.09.2004 Hauptwohnsitz
? 29.10.2008 bis 22.07.2010 Hauptwohnsitz
? 19.11.2008 bis 03.12.2008 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 22.07.2010 bis 16.07.2013 Hauptwohnsitz Justizanstalt
? 16.10.2013 bis 09.07.2014 Hauptwohnsitz Justizanstalt
? 02.12.2022 bis laufend Hauptwohnsitz
? 06.12.2022 bis 29.12.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt
Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 01.12.2022 bis 06.12.2022 Arbeiter
1.5. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 2, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz 2, 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß §§ 15, 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraphen 15, 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
4. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.4. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.200,-) verurteilt.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.200,-) verurteilt.
Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF zu folgenden Zeiten in Österreich in Haft bzw. einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: XXXX .2008 bis XXXX .2008, XXXX .2010 bis XXXX 2013 und XXXX .2013 bis XXXX .2014.Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF zu folgenden Zeiten in Österreich in Haft bzw. einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008, römisch 40 .2010 bis römisch 40 2013 und römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014.
Am 17.07.2014 reiste der BF aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus.
1.6. Der BF weist in Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2015, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch in Tatmehrheit mit vorsätzl. Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzl. Sachbeschädigung in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Strafvollstreckung XXXX .2020.1. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch in Tatmehrheit mit vorsätzl. Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzl. Sachbeschädigung in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Strafvollstreckung römisch 40 .2020.
Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
I. am XXXX .2014 absichtlich die Außenspiegel von fünf Fahrzeugen zertreten hat, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 4.255,- entstand.römisch eins. am römisch 40 .2014 absichtlich die Außenspiegel von fünf Fahrzeugen zertreten hat, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 4.255,- entstand.
II. zwischen dem XXXX .2014 und dem XXXX .2014 die Reifen eines PKWs zerstochen hat, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 373,- entstand.römisch zwei. zwischen dem römisch 40 .2014 und dem römisch 40 .2014 die Reifen eines PKWs zerstochen hat, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 373,- entstand.
III. zwischen dem XXXX .2014 und XXXX .2014 ein Kleinkraftrad im Wert von ca. EUR 1.500,- entwendet hat, welches mit einem Lenkradschloss gesichert war.römisch drei. zwischen dem römisch 40 .2014 und römisch 40 .2014 ein Kleinkraftrad im Wert von ca. EUR 1.500,- entwendet hat, welches mit einem Lenkradschloss gesichert war.
IV. am XXXX .2014 mit einem Roller fuhr, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. An dem Roller hat der BF zuvor ein, wie er wusste, abgelaufenes Versicherungskennzeichen angebracht, um den Eindruck der ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken. Ein Haftpflichtversicherungsvertragt war für den Roller, wie der BF wusste, nicht abgeschlossen.römisch vier. am römisch 40 .2014 mit einem Roller fuhr, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. An dem Roller hat der BF zuvor ein, wie er wusste, abgelaufenes Versicherungskennzeichen angebracht, um den Eindruck der ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken. Ein Haftpflichtversicherungsvertragt war für den Roller, wie der BF wusste, nicht abgeschlossen.
V. am XXXX 2014 zwei Mal den Hals einer Frau umfasste und zudrückte, sodass dieser die Luft wegblieb und sie würgen musste. Anschließend stieß der BF die Frau beide Male rückwärts, sodass diese hinfiel und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Hierdurch erlitt das Opfer Kopfschmerzen und eine schmerzhafte Steilstellung der Halswirbelsäule.römisch fünf. am römisch 40 2014 zwei Mal den Hals einer Frau umfasste und zudrückte, sodass dieser die Luft wegblieb und sie würgen musste. Anschließend stieß der BF die Frau beide Male rückwärts, sodass diese hinfiel und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Hierdurch erlitt das Opfer Kopfschmerzen und eine schmerzhafte Steilstellung der Halswirbelsäule.
Am XXXX 2014 sendete der BF einem Mann eine Sprachnachricht in der er ihn als „scheiß Hurensohn“ beschimpfte, um damit diesem gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen und ihn in seiner Ehre herabzuwürdigen. Darüber hinaus drohte der BF dem Opfer, ihn nieder zu stechen.Am römisch 40 2014 sendete der BF einem Mann eine Sprachnachricht in der er ihn als „scheiß Hurensohn“ beschimpfte, um damit diesem gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen und ihn in seiner Ehre herabzuwürdigen. Darüber hinaus drohte der BF dem Opfer, ihn nieder zu stechen.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem XXXX .2014 entwendete der BF in zwei Einzelfällen, Sendungen aus dem Briefkasten einer Frau.Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem römisch 40 .2014 entwendete der BF in zwei Einzelfällen, Sendungen aus dem Briefkasten einer Frau.
Am XXXX .2014 äußerte der BF telefonisch gegenüber einem Mann, dass er ihn umbringen und seine gesamte Familie – auch seine kleinen Geschwister – aufschlitzen werde. Er werde mit ein paar Russen kommen und die ganze Familie umbringen.Am römisch 40 .2014 äußerte der BF telefonisch gegenüber einem Mann, dass er ihn umbringen und seine gesamte Familie – auch seine kleinen Geschwister – aufschlitzen werde. Er werde mit ein paar Russen kommen und die ganze Familie umbringen.
2. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2016, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde der BF wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Strafvollstreckung am XXXX .2018.2. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde der BF wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Strafvollstreckung am römisch 40 .2018.
Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
1. am XXXX .2015 seiner damaligen hochschwangeren Freundin ins Gesicht geschlagen hat. Die Freundin trug eine Schwellung im Gesicht und eine Prellung des Jochbeins davon. Sie musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen.1. am römisch 40 .2015 seiner damaligen hochschwangeren Freundin ins Gesicht geschlagen hat. Die Freundin trug eine Schwellung im Gesicht und eine Prellung des Jochbeins davon. Sie musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen.
2. am XXXX 2015 die Mutter seiner damaligen Freundin vor dem Krankenhaus abgepasst hat und verlangte, mit seiner Freundin zu sprechen. Als die Mutter dies ablehnte, entstand ein Streit und schlug der BF der Mutter seiner Freundin ins Gesicht. Diese trug eine blutende Wunde an der Unterlippe davon.2. am römisch 40 2015 die Mutter seiner damaligen Freundin vor dem Krankenhaus abgepasst hat und verlangte, mit seiner Freundin zu sprechen. Als die Mutter dies ablehnte, entstand ein Streit und schlug der BF der Mutter seiner Freundin ins Gesicht. Diese trug eine blutende Wunde an der Unterlippe davon.
3. am XXXX .2015 zwei Schülerinnen als „Schlampen“, „Huren“, „Fotzen“ und „Nutten“ bezeichnete, um so seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.3. am römisch 40 .2015 zwei Schülerinnen als „Schlampen“, „Huren“, „Fotzen“ und „Nutten“ bezeichnete, um so seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.
4. am XXXX .2015 seiner damaligen Freundin SMS-Nachrichten schrieb, in denen er sie als „Miststück“ und „Bitch“ bezeichnete. Damit wollte er seine Missachtung zum Ausdruck bringen.4. am römisch 40 .2015 seiner damaligen Freundin SMS-Nachrichten schrieb, in denen er sie als „Miststück“ und „Bitch“ bezeichnete. Damit wollte er seine Missachtung zum Ausdruck bringen.
5. am XXXX .2015 seiner damaligen Freundin, die zwei Tage zuvor den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht hatte, schrieb: „Du Fotze kannst mir nicht mal sagen dass der Kleine gestern gekommen ist. Ich bring‘ dich um jetzt reicht’s!!!“ Damit wollte der BF erneut seine Missachtung zum Ausdruck bringen. Die ehemalige Freundin des BF befand sich zu diesem Zeitpunkt aus Angst vor dem BF bereits in einem Frauenhaus.5. am römisch 40 .2015 seiner damaligen Freundin, die zwei Tage zuvor den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht hatte, schrieb: „Du Fotze kannst mir nicht mal sagen dass der Kleine gestern gekommen ist. Ich bring‘ dich um jetzt reicht’s!!!“ Damit wollte der BF erneut seine Missachtung zum Ausdruck bringen. Die ehemalige Freundin des BF befand sich zu diesem Zeitpunkt aus Angst vor dem BF bereits in einem Frauenhaus.
6. am XXXX .2015 eine Lichterkette von einem Christbaum risst, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 200,- entstand.6. am römisch 40 .2015 eine Lichterkette von einem Christbaum risst, wodurch ein Sachschaden iHv EUR 200,- entstand.
7. XXXX .2015 im Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten männlichen Person, seinen Cousin mit der Faust ins Gesicht schlug und auf diesen entrat, als er am Boden lag. Die Tritte trafen das Opfer im Bereich des Kopfes und Bauches. Das Opfer war zumindest kurzzeitig bewusstlos und musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. 7. römisch 40 .2015 im Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten männlichen Person, seinen Cousin mit der Faust ins Gesicht schlug und auf diesen entrat, als er am Boden lag. Die Tritte trafen das Opfer im Bereich des Kopfes und Bauches. Das Opfer war zumindest kurzzeitig bewusstlos und musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.
8. am XXXX .2015 einem Mann sagte, dass wenn er „Stress mit XXXX habe, werde er Stress mit ihm bekommen“. Anschließend schlug der BF dem Mann dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht. 8. am römisch 40 .2015 einem Mann sagte, dass wenn er „Stress mit römisch 40 habe, werde er Stress mit ihm bekommen“. Anschließend schlug der BF dem Mann dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht.
3. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 15.05.2018, wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 5,- verurteilt. 3. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 15.05.2018, wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 5,- verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2017 in der Zelle der JVA eine Tablette Seroquel ohne Kenntnis des Geschädigten in dessen Kaffee gab. Durch den Genuss des Kaffees erlitt das Opfer Schweißausbrüche, Übelkeit und musste sich mehrmals übergeben.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2017 in der Zelle der JVA eine Tablette Seroquel ohne Kenntnis des Geschädigten in dessen Kaffee gab. Durch den Genuss des Kaffees erlitt das Opfer Schweißausbrüche, Übelkeit und musste sich mehrmals übergeben.
4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchter Brandstiftung in Tatmehrheit mit 12 tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. 4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchter Brandstiftung in Tatmehrheit mit 12 tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF, Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
1. zwischen dem XXXX .2020 und dem XXXX .2020 das hintere amtliche Kennzeichen eines LKWs und des dazugehörenden Anhängers sowie die beiden amtlichen Kennzeichen eines weiteren LKWs mit der Absicht entfernt hat, diese dauerhaft für sich zu behalten.1. zwischen dem römisch 40 .2020 und dem römisch 40 .2020 das hintere amtliche Kennzeichen eines LKWs und des dazugehörenden Anhängers sowie die beiden amtlichen Kennzeichen eines weiteren LKWs mit der Absicht entfernt hat, diese dauerhaft für sich zu behalten.
2. a) am XXXX .2020 mit einem PKW fuhr, bei welchem er vor Fahrantritt auf der Rückseite das Kennzeichen des unter 1. erstgenannten LKWs sowie an der Frontscheibe das Kennzeichen des unter 1. genannten Anhängers mit Klebeband anbrachte.2. a) am römisch 40 .2020 mit einem PKW fuhr, bei welchem er vor Fahrantritt auf der Rückseite das Kennzeichen des unter 1. erstgenannten LKWs sowie an der Frontscheibe das Kennzeichen des unter 1. genannten Anhängers mit Klebeband anbrachte.
b) am XXXX .2020 mit dem selben PKW und den amtlichen Kennzeichen des unter 1. zweitgenannten LKWs fuhr.b) am römisch 40 .2020 mit dem selben PKW und den amtlichen Kennzeichen des unter 1. zweitgenannten LKWs fuhr.
Ein Haftpflichtversicherungsvertrag für den PKW bestand nicht. Der BF hat die amtlichen Kennzeichen am PKW angebracht, um über eine gültige Zulassung und einen gültigen Haftpflichtversicherungsschutz zu täuschen. Der BF verfügte nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis.
3. zwischen dem XXXX .2020 und dem XXXX .2020 die beiden amtlichen Kennzeichen eines Kleintransporters LWs mit der Absicht entfernt hat, diese dauerhaft für sich zu behalten.3. zwischen dem römisch 40 .2020 und dem römisch 40 .2020 die beiden amtlichen Kennzeichen eines Kleintransporters LWs mit der Absicht entfernt hat, diese dauerhaft für sich zu behalten.
4. am XXXX .2020 mit seiner damaligen Ehefrau nach XXXX fuhr, um den Mitangeklagten abzuholen. Der BF trank bereits am XXXX 2020 in der Früh zwei bis drei Flaschen Bier. Auf der Heimfahrt trank der BF drei weitere Flaschen Bier sowie im weiteren Verlauf des Abends zumindest eine halbe Flasche Wodka. Am selben Abend fassten der BF und der Mitangeklagte den Entschluss, fremdes Eigentum zu beschädigen. Sie beschädigten zahlreiche Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Fahrzeuge durch das Besprühen von Farbe, zerkratzen Fahrzeuge und zerstachen deren Reifen. Durch die Sachbeschädigung entstand ein Gesamtschaden iHv EUR 12.076.4. am römisch 40 .2020 mit seiner damaligen Ehefrau nach römisch 40 fuhr, um den Mitangeklagten abzuholen. Der BF trank bereits am römisch 40 2020 in der Früh zwei bis drei Flaschen Bier. Auf der Heimfahrt trank der BF drei weitere Flaschen Bier sowie im weiteren Verlauf des Abends zumindest eine halbe Flasche Wodka. Am selben Abend fassten der BF und der Mitangeklagte den Entschluss, fremdes Eigentum zu beschädigen. Sie beschädigten zahlreiche Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Fahrzeuge durch das Besprühen von Farbe, zerkratzen Fahrzeuge und zerstachen deren Reifen. Durch die Sachbeschädigung entstand ein Gesamtschaden iHv EUR 12.076.
5. im weiteren Verlauf der Nacht am XXXX .2020 gemeinsam mit dem Mitangeklagten den Entschluss gefasst hat, eine Werkstatt in Brand zu setzen. Sie verteilten in einem Nebenraum des Gebäudes aus einem vorher entwendeten Kanister das darin befindliche Benzin und entzündeten es. Entgegen des Tatplans des BF und des Mitangeklagten griff das Feuer mangels Brandlast in dem Raum nicht auf das Gebäude über. Am Raum entstand durch die starke Verrußung ein Sachschaden iHv EUR 6.706,86.5. im weiteren Verlauf der Nacht am römisch 40 .2020 gemeinsam mit dem Mitangeklagten den Entschluss gefasst hat, eine Werkstatt in Brand zu setzen. Sie verteilten in einem Nebenraum des Gebäudes aus einem vorher entwendeten Kanister das darin befindliche Benzin und entzündeten es. Entgegen des Tatplans des BF und des Mitangeklagten griff das Feuer mangels Brandlast in dem Raum nicht auf das Gebäude über. Am Raum entstand durch die starke Verrußung ein Sachschaden iHv EUR 6.706,86.
6. unmittelbar nach der versuchten Inbrandsetzung des Werkstattgebäudes gemeinsam mit dem Mitangeklagten den Entschluss gefasst hat, Gartenlauben und Gartenhäuser von vier Personen in Brand zu setzten. Der BF und der Mitangeklagte entzündeten eine der Hütten, mit der Folge, dass diese selbstständige brannte. Wie beabsichtigt, griff das Feuer auch auf benachbarte Gartenlauben und Gartenhäuser sowie auf eine angrenzende Garage über. Den Geschädigten entstand ein Gesamtschaden iHv EUR ca. 45.900,-. Daneben wurden durch die Hitzeentwicklung auch die Fenster und Rollläden der benachbarten Wohngebäude beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden iHv EUR ca. 11.090,-.
Bei den Taten in der Nacht vom XXXX .2020 auf den XXXX .2020 war die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert. Bei den Taten in der Nacht vom römisch 40 .2020 auf den römisch 40 .2020 war die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert.
Mildernd wurde die vollumfängliche Geständigkeit des BF in der Hauptverhandlung gewertet. Erschwerend wurden die erheblichen Vorahndungen sowie der Umstand berücksichtigt, dass der BF bei der Begehung der Taten unter Führungsaufsicht stand und unter hoher Rückfallgeschwindigkeit nach seiner Haftentlassung am XXXX .2020 straffällig wurde. Mildernd wurde die vollumfängliche Geständigkeit des BF in der Hauptverhandlung gewertet. Erschwerend wurden die erheblichen Vorahndungen sowie der Umstand berücksichtigt, dass der BF bei der Begehung der Taten unter Führungsaufsicht stand und unter hoher Rückfallgeschwindigkeit nach seiner Haftentlassung am römisch 40 .2020 straffällig wurde.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilungen von XXXX 2016 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2022 in Deutschland in Haft bzw. einer Entziehungsanstalt. Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilungen von römisch 40 2016 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 in Deutschland in Haft bzw. einer Entziehungsanstalt.
Am XXXX .2022 flüchtete der BF aus der Therapieeinrichtung in Deutschland und gelangte in das Bundesgebiet. Am römisch 40 .2022 flüchtete der BF aus der Therapieeinrichtung in Deutschland und gelangte in das Bundesgebiet.
Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der BF am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2022 nach Deutschland ausgeliefert. Seit XXXX .2022 befindet sich der BF in Deutschland in Haft.Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der BF am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2022 nach Deutschland ausgeliefert. Seit römisch 40 .2022 befindet sich der BF in Deutschland in Haft.
1.7. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Ende: 01.12.2022) erlassen.1.7. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Ende: 01.12.2022) erlassen.
Der BF hielt sich wiederholt trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf.
Mit Strafbescheid der LPD XXXX wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe iHv EUR 550,- verhängt.Mit Strafbescheid der LPD römisch 40 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe iHv EUR 550,- verhängt.
Am 22.03.2016 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.09.2016, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 23.11.2016, abgewiesen und festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot bis 01.12.2022 aufrecht bleibe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei und Straftaten verübt habe. Auch sei der BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrfach rechtskräftig in Deutschland verurteilt worden.Am 22.03.2016 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.09.2016, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 23.11.2016, abgewiesen und festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot bis 01.12.2022 aufrecht bleibe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei und Straftaten verübt habe. Auch sei der BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrfach rechtskräftig in Deutschland verurteilt worden.
Am 12.01.2017 langte beim BFA ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017, in Rechtskraft erwachsen am 15.03.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 24.07.2017 langte beim BFA ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, in Rechtskraft erwachsen am 09.01.2018, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 09.01.2018, wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 200,- verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 09.01.2018, wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 200,- verhängt.
Am 07.01.2019 langte beim BFA ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache abgewiesen.Am 07.01.2019 langte beim BFA ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache abgewiesen.
1.8. Am XXXX wurde der Sohn des BF, XXXX , ein Staatsangehöriger Deutschlands, im Bundesgebiet geboren. Diesem wurde am 22.12.2015 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt.1.8. Am römisch 40 wurde der Sohn des BF, römisch 40 , ein Staatsangehöriger Deutschlands, im Bundesgebiet geboren. Diesem wurde am 22.12.2015 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt.
Am XXXX heiratete der BF in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige, XXXX . Diese wies von 13.09.2022 bis 27.04.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und war von 19.09.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – bis zum 24.04.2023 im Bundesgebiet erwerbstätig. Laut den Angaben des BF und seiner Ehefrau ist die Einleitung eines Scheidungsverfahrens geplant.Am römisch 40 heiratete der BF in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige, römisch 40 . Diese wies von 13.09.2022 bis 27.04.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und war von 19.09.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – bis zum 24.04.2023 im Bundesgebiet erwerbstätig. Laut den Angaben des BF und seiner Ehefrau ist die Einleitung eines Scheidungsverfahrens geplant.
Die (Adoptiv-)Eltern des BF, sein Sohn, die Kindesmutter, seine Adoptivbrüder bzw. Cousins sowie weitere Verwandte des BF leben im Bundesgebiet.
1.9. Der BF ist vermögens- und mittellos. Seinen Angaben zu Folge ist in Deutschland seit dem Jahr 2018 ein Privatinsolvenzverfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung wonach der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger war ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen des Urteils des LG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021 (AS 93ff).2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen des Urteils des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021 (AS 93ff).
2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.4. Die Verurteilungen des BF in Österreich und Deutschland, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet und in Deutschland sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021 (AS 95ff).2.2.4. Die Verurteilungen des BF in Österreich und Deutschland, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet und in Deutschland sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021 (AS 95ff).
Dass der BF (nach seiner Haftentlassung in Österreich) am 17.07.2014 nach Deutschland ausgereist ist, ist dem IZR zu entnehmen.
Die Haftzeiten des BF in Deutschland sowie die Flucht des BF aus der Therapieeinrichtung in Deutschland am XXXX XXXX 2022 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.Die Haftzeiten des BF in Deutschland sowie die Flucht des BF aus der Therapieeinrichtung in Deutschland am römisch 40 römisch 40 2022 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Festnahme des im Bundesgebiet aufgrund eines europäischen Haftbefehls am XXXX 2022 sowie dessen Auslieferung nach Deutschland am XXXX .2022 ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 141f). Dass sich der BF derzeit in Deutschland in Haft befindet ergibt sich unter anderem aus dem Schreiben der PK XXXX vom 11.01.2023 (AS 149f).Die Festnahme des im Bundesgebiet aufgrund eines europäischen Haftbefehls am römisch 40 2022 sowie dessen Auslieferung nach Deutschland am römisch 40 .2022 ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 141f). Dass sich der BF derzeit in Deutschland in Haft befindet ergibt sich unter anderem aus dem Schreiben der PK römisch 40 vom 11.01.2023 (AS 149f).
2.2.5. Das gegen den BF erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot durch die BH XXXX vom 10.10.2022 beruht auf den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. 2.2.5. Das gegen den BF erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot durch die BH römisch 40 vom 10.10.2022 beruht auf den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Dass sich der BF trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt, unter anderem von 23.08.2015 bis 07.08.2015, im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie gegen ihn aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe verhängt wurde ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Ausführungen in der Beschwerde (AS 2). Aus der strafgerichtlichen Verurteilung des BF des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2014, wegen des Vergehens der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls ist als Datum der letzten Tat der XXXX .2014 ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass sich der BF auch im Jahr 2014 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten hat. Überdies ist dem Urteil des LG XXXX zu entnehmen, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 20.01.2020 zu seiner Adoptivmutter nach Österreich gegangen ist (AS 94). Der BF hielt sich sohin auch im Jahr 2020 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf. Weiters gab die Ehefrau des BF im gegenständlichen Verfahren an, dass sie und der BF gemeinsam nach Österreich eingereist seien und sich der BF ab dem 06.09.2022 bei seinen Eltern (Anm.: in Österreich) aufgehalten habe (AS 196, 199). In seiner Stellungnahme führte der BF hingegen aus, er sei am 02.12.2022 nach Österreich eingereist (AS 67). In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich von 06.09.2022 bis zum 01.12.2022 in der Wohnung eines Onkels in Deutschland aufgehalten und sei erst nach Ende des Aufenthaltsverbotes nach Österreich gekommen. Der BF gehe davon aus, dass seine Ehefrau angegeben habe, dass er vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes nach Österreich gekommen sei, da der BF seiner Ehefrau mitgeteilt habe, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Anregung der Scheidung gehe vom BF und nicht – wie von seiner Ehefrau vorgebracht – von seiner Ehefrau aus. Als der BF seiner Ehefrau den Scheidungswunsch mitgeteilt habe, habe diese zum BF gesagt, dass er dies bereuen werde. Die Angaben des BF, er sei zuletzt nicht vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet gereist, werden als Schutzbehauptung gewertet. Insbesondere ist die erstmalige Anmeldung eines Wohnsitzes der Ehefrau des BF im Bundesgebiet ab dem 13.09.2022 ein sehr starkes Indiz dafür, dass der BF – entgegen seinen Ausführungen – auch im Jahr 2022 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch zeigen die diesbezüglichen Verstöße des BF in der Vergangenheit, dass dieser nicht gewillt ist, sich an das Aufenthaltsverbot zu halten, sodass ein erneuter Verstoß dagegen im Jahr 2022 naheliegend erscheint. Aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot liegt ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF vor.Dass sich der BF trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt, unter anderem von 23.08.2015 bis 07.08.2015, im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie gegen ihn aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe verhängt wurde ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Ausführungen in der Beschwerde (AS 2). Aus der strafgerichtlichen Verurteilung des BF des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2014, wegen des Vergehens der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls ist als Datum der letzten Tat der römisch 40 .2014 ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass sich der BF auch im Jahr 2014 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten hat. Überdies ist dem Urteil des LG römisch 40 zu entnehmen, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 20.01.2020 zu seiner Adoptivmutter nach Österreich gegangen ist (AS 94). Der BF hielt sich sohin auch im Jahr 2020 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf. Weiters gab die Ehefrau des BF im gegenständlichen Verfahren an, dass sie und der BF gemeinsam nach Österreich eingereist seien und sich der BF ab dem 06.09.2022 bei seinen Eltern Anmerkung, in Österreich) aufgehalten habe (AS 196, 199). In seiner Stellungnahme führte der BF hingegen aus, er sei am 02.12.2022 nach Österreich eingereist (AS 67). In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich von 06.09.2022 bis zum 01.12.2022 in der Wohnung eines Onkels in Deutschland aufgehalten und sei erst nach Ende des Aufenthaltsverbotes nach Österreich gekommen. Der BF gehe davon aus, dass seine Ehefrau angegeben habe, dass er vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes nach Österreich gekommen sei, da der BF seiner Ehefrau mitgeteilt habe, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Anregung der Scheidung gehe vom BF und nicht – wie von seiner Ehefrau vorgebracht – von seiner Ehefrau aus. Als der BF seiner Ehefrau den Scheidungswunsch mitgeteilt habe, habe diese zum BF gesagt, dass er dies bereuen werde. Die Angaben des BF, er sei zuletzt nicht vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet gereist, werden als Schutzbehauptung gewertet. Insbesondere ist die erstmalige Anmeldung eines Wohnsitzes der Ehefrau des BF im Bundesgebiet ab dem 13.09.2022 ein sehr starkes Indiz dafür, dass der BF – entgegen seinen Ausführungen – auch im Jahr 2022 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch zeigen die diesbezüglichen Verstöße des BF in der Vergangenheit, dass dieser nicht gewillt ist, sich an das Aufenthaltsverbot zu halten, sodass ein erneuter Verstoß dagegen im Jahr 2022 naheliegend erscheint. Aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot liegt ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF vor.
Die Antragstellungen des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in der Jahren 2016 bis 2019 und die diesbezüglichen Entscheidungen des BFA ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zahl XXXX , mit welchem der zuletzt gestellte Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde (AS 123ff) und dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zahl XXXX , mit welchem gegen den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 200,- verhängt wurde (AS 135ff).Die Antragstellungen des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in der Jahren 2016 bis 2019 und die diesbezüglichen Entscheidungen des BFA ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zahl römisch 40 , mit welchem der zuletzt gestellte Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde (AS 123ff) und dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zahl römisch 40 , mit welchem gegen den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 200,- verhängt wurde (AS 135ff).
2.2.6. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das IZR betreffend den Sohn des BF sowie der Abfrage des ZMR und eines Sozialversicherungsdatenauszuges betreffend die (Noch-)Ehefrau des BF.
Die Feststellung, wonach die Eheleute ein Scheidungsverfahren anstreben, ergibt sich aus den Angaben der (Noch-)Ehefrau des BF (AS 195ff) sowie des BF selbst.
Das Familienleben des BF zu seinem im XXXX geborenen Sohn sowie seiner (Noch-)Ehefrau hat sich ausschließlich während des Zeitraumes entwickelt, in dem bereits das erste Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren bestand, an welches sich der BF auch wiederholt nicht gehalten hat. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF seit XXXX .2014 in Deutschland und dort von XXXX 2016 bis XXXX 2020 und von XXXX .2020 bis zu seiner Flucht am XXXX .2022 in Haft befunden hat bzw. sich nunmehr in Haft befindet, ist das Familienleben des BF in Österreich als erheblich relativiert anzusehen ist. Das Familienleben des BF zu seinem im römisch 40 geborenen Sohn sowie seiner (Noch-)Ehefrau hat sich ausschließlich während des Zeitraumes entwickelt, in dem bereits das erste Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren bestand, an welches sich der BF auch wiederholt nicht gehalten hat. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF seit römisch 40 .2014 in Deutschland und dort von römisch 40 2016 bis römisch 40 2020 und von römisch 40 .2020 bis zu seiner Flucht am römisch 40 .2022 in Haft befunden hat bzw. sich nunmehr in Haft befindet, ist das Familienleben des BF in Österreich als erheblich relativiert anzusehen ist.
2.2.7. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere führte der BF in seiner Stellungnahme vom 10.12.2022 aus, dass seit Ende 2018 ein Privatinsolvenzverfahren in Deutschland laufe (AS 71).
2.2.8. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 47ff).2.2.8. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 47ff).
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, kann dieser Behauptung daher nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Wie oben festgestellt wurde der BF in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt fünf Mal teils einschlägig im Bundesgebiet verurteilt, und zwar wegen schweren Raubes, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, Körperverletzung (2), Nötigung und Diebstahls. Die hierfür verhängten Freiheitsstrafen begannen mit zehn Monaten bedingt, steigerten sich über vier Monate bedingt bis hin zu fünf Monaten unbedingt. Zieht man das junge Alter des BF und die immer wiederkehrende Begehung von Straftaten innerhalb kurzer Zeit in die Betrachtung mit ein, ist ihm ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit vorzuwerfen, jedoch jedenfalls keine Reue zuzugestehen, wie dies behauptet wurde. Abgesehen davon steigerte sich das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen.
Insbesondere ist auch auszuführen, dass das bereits im Jahr 2012 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abgehalten hat. So wurde dieser am XXXX .2014 (Datum der letzten Tat: XXXX .2014) wegen des Vergehens der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls verurteilt.Insbesondere ist auch auszuführen, dass das bereits im Jahr 2012 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abgehalten hat. So wurde dieser am römisch 40 .2014 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2014) wegen des Vergehens der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls verurteilt.
Am 17.07.2014 reiste der BF aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus.
Bereits am XXXX .2015 wurde der BF in Deutschland mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2015 erneut strafgerichtlich u.a. wegen Diebstahls, Bedrohung, Beleidigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag unter anderem eine Tatbegehung am XXXX 2014 – sohin nur zehn Tage nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet – zu Grunde.Bereits am römisch 40 .2015 wurde der BF in Deutschland mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2015 erneut strafgerichtlich u.a. wegen Diebstahls, Bedrohung, Beleidigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag unter anderem eine Tatbegehung am römisch 40 2014 – sohin nur zehn Tage nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet – zu Grunde.
Der BF wurde nach seiner Ausreise aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Juli 2014 nach Deutschland in den Jahren 2015 bis 2021 insgesamt vier Mal teils einschlägig in Deutschland verurteilt, und zwar unter anderem wegen Diebstahls (2), Körperverletzung (3), Sachbeschädigung (2), Beleidigung, Bedrohung und zuletzt Brandstiftung.
Im Zuge der letzten Verurteilung in Deutschland wurde die Unterbringung des BF in einer Entziehungskur angeordnet. Aus dieser floh der BF am XXXX .2022 und wurde schließlich per europäischem Haftbefehl gesucht. Am XXXX .2022 wurde er im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2022 nach Deutschland ausgeliefert, wo er derzeit in Strafhaft ist.Im Zuge der letzten Verurteilung in Deutschland wurde die Unterbringung des BF in einer Entziehungskur angeordnet. Aus dieser floh der BF am römisch 40 .2022 und wurde schließlich per europäischem Haftbefehl gesucht. Am römisch 40 .2022 wurde er im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2022 nach Deutschland ausgeliefert, wo er derzeit in Strafhaft ist.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Der BF hat ab seinem 15. Lebensjahr kontinuierlich Straftaten begangen und wurde im Zeitraum von etwa fünf Jahren fünf Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Abgesehen davon bestand seit dem Jahr 2012 bereits ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn und verstieß der BF wiederholend gegen dieses. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. Der BF wurde in der Vergangenheit wiederholt innerhalb offener Probezeiten rückfällig. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Dem BF lässt sich angesichts dessen keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften sowie dem bereits verhängten zehnjährigem Aufenthaltsverbot eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner hat der BF mit seinem im Jahr XXXX geborenen Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt; so bestand bereits vor dessen Geburt ein Aufenthaltsverbot gegen den BF. Auch hat der BF den überwiegenden Teil seines Lebens seit dem Jahr 2014 in Deutschland – und auch dort wiederholt in Strafhaft verbracht – und wird auch aktuell in Deutschland in Strafhaft angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen. Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften sowie dem bereits verhängten zehnjährigem Aufenthaltsverbot eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner hat der BF mit seinem im Jahr römisch 40 geborenen Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt; so bestand bereits vor dessen Geburt ein Aufenthaltsverbot gegen den BF. Auch hat der BF den überwiegenden Teil seines Lebens seit dem Jahr 2014 in Deutschland – und auch dort wiederholt in Strafhaft verbracht – und wird auch aktuell in Deutschland in Strafhaft angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.
Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebendem Sohn und seinen weiteren Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.
Hinsichtlich der (Noch-)Ehefrau ist auszuführen, dass beide Eheleute die Scheidung wünschen, sodass auf die Fortsetzung des diesbezüglichen Familienlebens nicht näher einzugehen ist.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten.Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich angesichts der wiederholten einschlägigen Verurteilungen des BF und des erneut gezeigten Unwillens sich an gültige Normen zu handeln, im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF als verhältnismäßig.
Die Beschwerde ist sohin im besagtem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose aufgrund fehlender Einsicht und Verantwortungsübernahme, wiederholter einschlägiger Verurteilungen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
Der BF hat unter Beweis gestellt sich von bereits in der Vergangenheit erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen nicht von wiederholten Straffälligkeiten abhalten zu lassen woraus wiederum vor dem Hintergrund der nicht erkennbaren Reue des BF auf eine Rückfallneigung zu schließen ist. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdinglich.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art. 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig.
Insofern war der besagte Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2269075.1.00Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023