TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/17 W112 2276541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2023
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Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2276541-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA USBEKISTAN, alias XXXX , geb. XXXX StA USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA USBEKISTAN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 40 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 um 16:20 Uhr am DÖBLINGER GÜRTEL 16 bei einer Verkehrskontrolle am Steuer eines KFZ betreten, wobei er sich mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein auswies. Dieser wurde nach einer Wohnsitzüberprüfung, die negativ verlief, gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 um 16:20 Uhr am DÖBLINGER GÜRTEL 16 bei einer Verkehrskontrolle am Steuer eines KFZ betreten, wobei er sich mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein auswies. Dieser wurde nach einer Wohnsitzüberprüfung, die negativ verlief, gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 06.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen des Beschwerdeführer am 05.08.2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 06.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen des Beschwerdeführer am 05.08.2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest.

Am 06.08.2021 um 19:34 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Am 06.08.2021 um 19:34 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur Ausreiseverpflichtung, Prüfung von Sicherungsbedarf und Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP: Ja

LA: Werden Sie rechtlich vertreten?

VP: Ja von Dr. KLAMMER Rechtsanwaltskanzlei – Herr RYAZANTSEV Igor (Rechtsberater), Er hat mich heute besucht, ich habe Ihn die Vollmacht erteilt.

LA: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage der Einvernahme zu folgen?

VP: Ja

Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:

Am 06.08.2023 wurden Sie im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD-Wien kontrolliert. Sie legitimierten sich den Beamten gegenüber mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein und gaben an ursprünglich aus USBEKISTAN zu kommen. Einen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum konnten Sie nicht vorlegen. Nachdem die Beamten Ihrer behördlichen Abfragen durchgeführt haben, fanden Sie heraus, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag und eine nicht konsumierte Rückkehrentscheidung besteht. Sie gaben ge[g]enüber den Beamten an, dass Sie schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig sind und dass Sie in der XXXX wohnhaft sind. Nach Rücksprache der Beamten mit dem BFA Journaldienst, wurde eine Wohnsitzüberprüfung angeordnet. Sie waren und sind nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels von der von Ihnen genannten Adresse. Sie gaben gegenüber den Beamten zu über die genannte Adresse gelogen zu haben und dass Sie auf der Straße nächtigen. In weiterer Folge stellten die Beamten fest, dass es bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelte. Bei der Personendurch[such]ung wurde ein Bund mit Schlüssel bei Ihnen vorgefunden, wobei Sie keine Ang[a]ben diesbezüglich machten. Sie wurden noch am selben Tag festgenommen und in das PAZ HG überstellt.Am 06.08.2023 wurden Sie im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD-Wien kontrolliert. Sie legitimierten sich den Beamten gegenüber mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein und gaben an ursprünglich aus USBEKISTAN zu kommen. Einen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum konnten Sie nicht vorlegen. Nachdem die Beamten Ihrer behördlichen Abfragen durchgeführt haben, fanden Sie heraus, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag und eine nicht konsumierte Rückkehrentscheidung besteht. Sie gaben ge[g]enüber den Beamten an, dass Sie schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig sind und dass Sie in der römisch 40 wohnhaft sind. Nach Rücksprache der Beamten mit dem BFA Journaldienst, wurde eine Wohnsitzüberprüfung angeordnet. Sie waren und sind nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels von der von Ihnen genannten Adresse. Sie gaben gegenüber den Beamten zu über die genannte Adresse gelogen zu haben und dass Sie auf der Straße nächtigen. In weiterer Folge stellten die Beamten fest, dass es bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelte. Bei der Personendurch[such]ung wurde ein Bund mit Schlüssel bei Ihnen vorgefunden, wobei Sie keine Ang[a]ben diesbezüglich machten. Sie wurden noch am selben Tag festgenommen und in das PAZ HG überstellt.

Gegen Ihre Person besteht aufgrund des rechtkräftig negativen Abschluss Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz mit 28.12.2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot, die Sie bis dato nicht konsumiert haben.

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Die Schlüssel gehören einem Freund. Sein Name ist XXXX (Vorname), den Familiennamen kenne ich nicht. Befragt zum TSCHECHISCHEN Führerschein gebe ich an, dass ich bereits 2021 im letzten Verfahren, den Füh[r]erschein vorgezeigt habe und dieser nicht beanstandet wurde. VP: Die Schlüssel gehören einem Freund. Sein Name ist römisch 40 (Vorname), den Familiennamen kenne ich nicht. Befragt zum TSCHECHISCHEN Führerschein gebe ich an, dass ich bereits 2021 im letzten Verfahren, den Füh[r]erschein vorgezeigt habe und dieser nicht beanstandet wurde.

LA: Wie heißen Sie? Wann wurden Sie geboren? Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

VP: XXXX , USBEKISTAN VP: römisch 40 , USBEKISTAN

LA: Können Sie Identitätsdokumente vorweisen?

VP: Nein, ich hatte eine Asylkarte aber die habe ich verloren.

LA: Wo sind Ihre Dokumente? Besitzen Sie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Führerschein?

VP: Ich habe keine anderen Dokumente nur den TSCHECHISCHEN Führerschein

LA: Woher stammt der TSCHECHISCHE Führerschein?

VP: Vor einem halben Jahr

LA: Wie kann es sein, dass Sie den Führerschein vor einem halben Jahr gemacht haben, wenn Sie ihn schon 2021 im Verfahren vorzeigten? Anmerkung: Der Führerschein wurde am 15.01.2020 ausgestellt.

Anmerkung: VP berichtigt auf Nachfrage die Angabe: „Ein halbes Jahr bevor ich einreiste“

LA: Wie heißen Ihre Eltern?

VP: Vater: XXXX , Mutter: XXXX VP: Vater: römisch 40 , Mutter: römisch 40

LA: Geben Sie Ihre Heimatadresse an

VP: XXXX VP: römisch 40

Da Sie nicht in Besitz eines gültigen Iden[…]titätsdokumentes sind, ist es von der Behörde beabs[i]chtigt für Ihre Person ein Heimreisezertifikat von Ihrer Heimatbotschaft (USBEKISTAN) zu erlangen. Hierfür wird Ihnen das zu befüllende Formblatt vorgelegt.

LA: Sind Sie bereit das Formblatt mit Hilfe der anwesenden Dolmetscherin auszufüllen?

VP: Werde ich dann nach USBEKISTAN abgeschoben? Ich bin damit nicht einverstanden.

LA: Sie wirken somit nicht am gegeständlichen Verfahren mit.

Anmerkung: VP wird über die Mitwirkungspflicht belehrt.

VP: Was wäre, wenn ich um Asyl ansuchen würde?

Anmerkung: Herr XXXX stellte um 15:09 Uhr einen Asylantrag vor dem Sicherheitsbeamten mit der Nr. 113357.Anmerkung: Herr römisch 40 stellte um 15:09 Uhr einen Asylantrag vor dem Sicherheitsbeamten mit der Nr. 113357.

LA: Aus den zu letztge[n]annten Gründen möchten Sie Asyl stellen?

VP: Alte Gründe, keine neuen. Jedoch möchte ich trotzdem einen neuen Asylantrag stellen.

LA: Welche Gründe haben Sie?

VP: Ich habe Geschäfte gemacht zwischen RUSSLAND und USBEKISTAN. Meine Geschäftspartner haben mich bedroht und viel Geld von mir verlangt. Diese Geschäftspartner haben auch Geschäftspartner in USBEKISTAN und einige von Ihnen sind bei der Polizei.

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei Ihren Gründen um keine Fl[u]chtgründe nach GFK handelt. GFK wird der VP erklärt. Können Sie konkrete Gründe nennen?

VP: Das sind konkrete Gründe. Wenn ich zurückkehren würde, würden Sie mich umbringen. Im Jahr 2016 wurde ich von denen (USBEKIEN) geschlagen. Aus diesen Grü[n]den konnte ich auch nicht zum Begräbnis meiner Mutter.

LA: Ihnen wird zu Kenntnis gebracht, dass trotz der erfolgten Asylantragstellung die Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wird und wird Ihnen der entsprechende Aktenvermerk im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. LA: Ihnen wird zu Kenntnis gebracht, dass trotz der erfolgten Asylantragstellung die Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wird und wird Ihnen der entsprechende Aktenvermerk im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

LA: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?

VP: Ich kann mich nicht an das genau[e] Jahr erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass es ca. 2020 gewesen sein, da ich von TSCHECHIEN nach Österreich eingereist bin.

LA: Was ist der Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich?

VP: Mein Bruder ist hier wohnhaft. Ich könnte wie ich schon gesagt habe bei Ihm wohnen. Mein Bruder heißt XXXX , geboren XXXX . Ich weiß nicht, ob er einen Aufenthaltstitel hat. Ich weiß nicht wo er wohnt, ich habe Ihn nur ein paar Mal auf der Straße gesehen.VP: Mein Bruder ist hier wohnhaft. Ich könnte wie ich schon gesagt habe bei Ihm wohnen. Mein Bruder heißt römisch 40 , geboren römisch 40 . Ich weiß nicht, ob er einen Aufenthaltstitel hat. Ich weiß nicht wo er wohnt, ich habe Ihn nur ein paar Mal auf der Straße gesehen.

Nachgefragt auf meine Behauptung Ich könnte bei ihm wohnen, werde ich gefragt, wie ich bei Ihm wohn[en] bzw behördlich mich anmelden wollte, wenn ich nicht einmal Kontakt mit ihm habe?

VP: Mein Bruder würde mir helfen mich irgendwo anzumelden, aber nicht bei Ihm. Wir haben per Telefon kontakt.

Anmerkung: Laut ZMR Abfrage und IZR (IFA) Abfrage gibt es keine Daten zum behaupteten Bruder.

Anmerkung: Nach Suche im IFA wird der Bruder gefunden, der richtige Name lautet XXXX – Es besteht keine aufrechte Meldung und besteht gegen dem Bruder auch eine Ausreiseverpflichtung. Anmerkung: Nach Suche im IFA wird der Bruder gefunden, der richtige Name lautet römisch 40 – Es besteht keine aufrechte Meldung und besteht gegen dem Bruder auch eine Ausreiseverpflichtung.

LA: Wie viele Geschwister haben Sie?

VP: 3 Geschwister, 1 Schwester und 2 Brüder – eine Schwester und ein Bruder leben in USBEKISTAN und ein Bruder lebt hier.

LA: Haben Sie Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Ihnen nahestehende Personen in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat? Bitte machen Sie konkrete Angaben zu diesen Personen.

VP: Meine Frau und meine 2 Kinder hatten eine Verfahrenskarte (Asyl) hier in Österreich und sind letztes Jahr zurück nach USBEKISTAN.

LA: Ist es Ihnen nicht wichtig mit Ihrer Familie zusammen zu sein?

VP: Es ist mir wichtig, aber ich kann nicht nach USBEKISTAN zurück.

LA: Denken Sie nicht, wenn Ihre Geschäftspartner nach Ihnen suchen, dass Ihre Frau und Kinder nicht auch in Gefahr sind?

VP: Doch, ich habe Angst um die Familie, deswegen möchte ich nochmals einen Asylantrag stellen

LA: Wie ist Ihr Personenstand?

VP: Verheiratet

LA: Haben Sie Sorgepflichten?

VP: Für 2 Kinder sorgepflichtig

LA: Mit welcher Erwerbstätigkeit erwirtschaften Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat?

VP: Selbständig – Ich hatte einen Obst- und Gemüsehandel

LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

VP: ca. 45 – 50€

LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

VP: Ich habe eine österreichische Bankomatkarte. Auf dem Konto sind ca. 100€

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Mein Bruder unterstützt mich hin und wieder finanziell und manchmal helfe ich Personen aus und die bezahlen mich dafür.

Da die ha. Behörde in Ihrem Fall nicht von einer Greifbarkeit ausgehen kann und die Gefahr besteht, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen, ist, wie bereits ausgeführt beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung Ihres Asylverfahren und in weiterer Folge Ihrer Abschiebung zu verhängen.

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Nein, ich wiederhole nochmal ich möchte Asyl stellen.

Anmerkung: VP wird belehrt, dass er dies bereits im Beisein eines Sicherheitsbeamten gemacht hat.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Haben Sie alles verstanden und noch Fragen?

VP: Nein

LA: Ihnen wird außerdem zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.LA: Ihnen wird außerdem zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

Nach Abschluss der Einvernahme werden Sie wieder in das PAZ XXXX rücküberstellt verbleiben bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft. Nach Abschluss der Einvernahme werden Sie wieder in das PAZ römisch 40 rücküberstellt verbleiben bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft.

LA: Haben Sie noch Fragen, bzw. wollen Sie noch etwas angeben?

VP: Nein.“

Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.

2. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.2. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Diesen gründete es auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

?        Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

?        Ihre Identität steht mangels eines vorliegenden Identitätsdokumentes nicht fest, Sie werden im Verfahren als XXXX geboren geführt. Sie sind USBEKISCHER Staatsbürger, somit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.? Ihre Identität steht mangels eines vorliegenden Identitätsdokumentes nicht fest, Sie werden im Verfahren als römisch 40 geboren geführt. Sie sind USBEKISCHER Staatsbürger, somit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

?        Sie sind eine junge, mobile arbeitsfähige Person.

?        Sie sind verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, Ihre Ehegattin und die beiden Kinder leben laut Ihren eigenen Angaben in USBEKISTAN.

?        In Österreich lebt laut Ihren eigenen Angaben ein Bruder – XXXX geb., StA: USBEKISTAN – Ihr Bruder besitzt jedoch auch kein Aufenthaltsrecht für Österreich.? In Österreich lebt laut Ihren eigenen Angaben ein Bruder – römisch 40 geb., StA: USBEKISTAN – Ihr Bruder besitzt jedoch auch kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

?        Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, Sie sind haftfähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

?        Erstmalig brachten Sie am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 […] als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zumal FRANKREICH für Ihr Verfahren zuständig war. Gleichzeitig wurde gem. § 61 FPG gegen Sie eine Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach FRANKREICH zulässig ist. Das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017 […] als unbegründet abgewiesen.? Erstmalig brachten Sie am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 […] als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zumal FRANKREICH für Ihr Verfahren zuständig war. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, FPG gegen Sie eine Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach FRANKREICH zulässig ist. Das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017 […] als unbegründet abgewiesen.

?        Am 06.09.2018 brachten Sie einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 20.03.2019 […] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft I. Instanz. ? Am 06.09.2018 brachten Sie einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 20.03.2019 […] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

?        Sie haben am 07.08.2023 im Zuge Ihrer Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und gaben an, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, obwohl sich die Asylgründe laut Ihren eigenen Aussagen nicht verändert haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG die Annahme bestanden, dass der am 07.08.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt worden ist, zumal Sie keine neuen Fluchtgründe iSd GFK nennen haben können. Der diesbezügliche Aktenvermerkt in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung nachweislich am 07.08.2023 zugestellt. ? Sie haben am 07.08.2023 im Zuge Ihrer Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und gaben an, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, obwohl sich die Asylgründe laut Ihren eigenen Aussagen nicht verändert haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Annahme bestanden, dass der am 07.08.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt worden ist, zumal Sie keine neuen Fluchtgründe iSd GFK nennen haben können. Der diesbezügliche Aktenvermerkt in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde Ihnen, sowie Ihrer rechtlichen Vertretung nachweislich am 07.08.2023 zugestellt.

?        Es ist ein Asylverfahren anhängig, Sie verfügen über faktischen Abschiebeschutz.

?        Sie sind unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz und beriefen sich in der Antragstellung auf die bereits in den vorhergehenden Verfahren genannten Gründe, neue Gründe konnten Sie der Behörde keine darlegen.

?        In Ihren bisherigen Verfahren vor der ho Behörde verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie nicht bereit waren an Ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken und auch nur lückenhafte Angaben zu Ihrer Heimatadresse tätigten.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht rechtmäßig verlassen, jedoch verweigerten Sie die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzdokumentes.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

?        Sie brachten in den Jahren 2016, sowie 2018 unbegründete Anträge auf internationalen Schutz ein, um sich dadurch einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, zumal Sie keine Fluchtgründe iSd GFK nennen haben können.

?        Sie reisten laut eigenen Angaben im Jahr 2020 neuerlich nach Österreich ein, einen genauen Zeitpunkt Ihrer Einreise konnten Sie nicht angeben und halten sich seither illegal in Österreich auf.

?        Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

?        Sie stellten Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, um eine Abschiebung zu verhindern, zumal Sie keine neuen Fluchtgründe nennen haben können.

?        Sie gehen seit Ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

?        Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung keine Folge leisteten und beharrlich im Bundesgebiet verblieben und wirkten Sie des Weiteren nicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für Ihre Person mit.

?        Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie Ihren Aufenthalt in Österreich ohne behördliche Meldung fristeten und bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen.

?        Sie sind lediglich in Besitz eines TSCHECHISCHEN Führerscheins, bei den es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Dokument handelt.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie unter und fristeten Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt beharrlich im Verborgenen um so weiteren fremdenbehördlichen Maßnahmen zu entgehen.

?        Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen, sowie das Fremdenrecht, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung keine Folge leisteten.

?        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

?        Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

?        Sie sind in Österreich weder in privater, familiäre, noch arbeitsmarkrechtlicher Weise integriert. Ihre Familie – Gattin und Ihre beiden Kinder – lebt in USBEKISTAN.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

?        Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

?        Sie verfügen in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz und gehen im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach.

?        Laut Ihren eigenen Angaben lebt in in Österreich ein Bruder – XXXX geb., StA: USBEKISTAN – dieser ist jedoch, wie eine Nachschau in IFA bestätigte, ohne jedwedes Aufenthaltsrecht und unangemeldet in Österreich, somit ebenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig. ? Laut Ihren eigenen Angaben lebt in in Österreich ein Bruder – römisch 40 geb., StA: USBEKISTAN – dieser ist jedoch, wie eine Nachschau in IFA bestätigte, ohne jedwedes Aufenthaltsrecht und unangemeldet in Österreich, somit ebenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

?        Ihre Familie – Ihre Gattin und die beiden minderjährigen Kinder – leben in USBEKISTAN.

?        Es bestehen somit weder soziale, familiäre noch arbeitsmarktrechtliche Bindungen zum Bundesgebiet.

?        Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel und konnten auch die finanziellen Mittel für Ihrem Verbleib im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachweisen.

?        Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.“

Begründend führte das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, das Bundesamt gründete den Bescheid auf Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere sei davon auszugehen, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern.Begründend führte das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, das Bundesamt gründete den Bescheid auf Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere sei davon auszugehen, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liege eine Fluchtgefahr vor, da er sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des MeldeG – und gezielt ohne behördliche Meldung aufgehalten habe, um der Abschiebung zu entgehen. So halte er sich auch seit seiner letzten Einreise im Verbogenen im Bundesgebiet auf, um einer neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Diesbezüglich sei er sich dessen bewusst, zumal bereits in den Jahren 2016, sowie 2018 gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden ist, da er damals unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe. In weiterer Folge habe er sich der Abschiebung unter anderem durch illegalen Verzug nach TSCHECHIEN entzogen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er keinerlei Angaben bezüglich seiner Wohnadresse nennen können, sodass immanente Fluchtgefahr bestehe. Somit bestehe tatbestandsmäßig gemäß § § 76 Abs. 3 Z 1 FPG eine erhöhte Fluchtgefahr. Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ sei schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG die Abschiebung behindert habe.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liege eine Fluchtgefahr vor, da er sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des MeldeG – und gezielt ohne behördliche Meldung aufgehalten habe, um der Abschiebung zu entgehen. So halte er sich auch seit seiner letzten Einreise im Verbogenen im Bundesgebiet auf, um einer neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Diesbezüglich sei er sich dessen bewusst, zumal bereits in den Jahren 2016, sowie 2018 gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden ist, da er damals unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe. In weiterer Folge habe er sich der Abschiebung unter anderem durch illegalen Verzug nach TSCHECHIEN entzogen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er keinerlei Angaben bezüglich seiner Wohnadresse nennen können, sodass immanente Fluchtgefahr bestehe. Somit bestehe tatbestandsmäßig gemäß Paragraph Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine erhöhte Fluchtgefahr. Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ sei schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Abschiebung behindert habe.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG liege Fluchtgefahr vor, zumal bereits mit Bescheid vom 31.01.2017 sein eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz aufgrund Unzuständigkeit der Republik zurückgewiesen worden sei, sowie gleichzeitig gemäß § 61 FPG gegen ihn eine Außerlandesbringung erlassen worden sei. In weiterer Folge habe er am 06.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid vom 20.03.2019 (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des subsidiär Berechtigten abgewiesen worden sei. Gleichzeitig habe gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden können, in welcher festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Bescheid sei mit 19.04.2019 in Rechtskraft I. Instanz erwachsen. Er habe sich aktenkundig dem laufenden Verfahren entzogen und sei für die Behörde nicht mehr greifbar und es sei ihm daher die Entscheidung 1. Instanz durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustellG rechtswirksam zugestellt worden. Seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen und konnten der Behörde auch keine Ausreisebestätigung vorlegen. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.08.2023 bekannt gegeben, dass er den Schengen-Raum nicht verlassen habe, zumal er sich seinen Angaben zufolge vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2020 in der Republik TSCHECHIEN aufgehalten habe. Diesbezüglich habe er einen am 15.01.2020 durch die TSCHECHISCHE REPUBLIK ausgestellten Führerschein vorgelegt. Somit habe festgestellt werden können, dass seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Republik TSCHECHIEN glaubwürdig seien. Demnach habe er das Schengen-Gebiet nicht verlassen und somit sei die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht konsumiert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liege Fluchtgefahr vor, zumal bereits mit Bescheid vom 31.01.2017 sein eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz aufgrund Unzuständigkeit der Republik zurückgewiesen worden sei, sowie gleichzeitig gemäß Paragraph 61, FPG gegen ihn eine Außerlandesbringung erlassen worden sei. In weiterer Folge habe er am 06.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid vom 20.03.2019 (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des subsidiär Berechtigten abgewiesen worden sei. Gleichzeitig habe gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden können, in welcher festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Bescheid sei mit 19.04.2019 in Rechtskraft römisch eins. Instanz erwachsen. Er habe sich aktenkundig dem laufenden Verfahren entzogen und sei für die Behörde nicht mehr greifbar und es sei ihm daher die Entscheidung 1. Instanz durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG rechtswirksam zugestellt worden. Seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen und konnten der Behörde auch keine Ausreisebestätigung vorlegen. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.08.2023 bekannt gegeben, dass er den Schengen-Raum nicht verlassen habe, zumal er sich seinen Angaben zufolge vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2020 in der Republik TSCHECHIEN aufgehalten habe. Diesbezüglich habe er einen am 15.01.2020 durch die TSCHECHISCHE REPUBLIK ausgestellten Führerschein vorgelegt. Somit habe festgestellt werden können, dass seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Republik TSCHECHIEN glaubwürdig seien. Demnach habe er das Schengen-Gebiet nicht verlassen und somit sei die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht konsumiert.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG liege immanente Fluchtgefahr vor, zumal er im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe im Zuge der Niederschrift vom 07.08.2023 keine neuen Fluchtgründe nennen können und sich auf die bereits dargebrachten Fluchtgründe berufen, welche in den Jahren 2016 und 2018 seitens seiner Person erwähnt, worden seien. Auch nachdem er im Zuge der Niederschrift auf das Fehlen neuer Fluchtgründe hingewiesen worden sei, habe er vermeint, dass er trotz den bereits in der Vergangenheit dargelegten Fluchtgründe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Er sei sich dessen bewusst, dass die dargelegten Asylgründe nicht iSd GFK seien und sei im Wissen, dass dieses Verhalten lediglich zur Verzögerung der Außerlandesbringung führte, zumal er den Antrag erst im Zuge der Anhaltung gestellt habe. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG liege immanente Fluchtgefahr vor, zumal er im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe im Zuge der Niederschrift vom 07.08.2023 keine neuen Fluchtgründe nennen können und sich auf die bereits dargebrachten Fluchtgründe berufen, welche in den Jahren 2016 und 2018 seitens seiner Person erwähnt, worden seien. Auch nachdem er im Zuge der Niederschrift auf das Fehlen neuer Fluchtgründe hingewiesen worden sei, habe er vermeint, dass er trotz den bereits in der Vergangenheit dargelegten Fluchtgründe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Er sei sich dessen bewusst, dass die dargelegten Asylgründe nicht iSd GFK seien und sei im Wissen, dass dieses Verhalten lediglich zur Verzögerung der Außerlandesbringung führte, zumal er den Antrag erst im Zuge der Anhaltung gestellt habe.

Diese Fluchtgefahr werde gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er verfüge über keine nennenswerten Geldmittel, habe im Zuge der Niederschrift bekannt gegeben, dass er auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen sei. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und verschleiere seinen Wohnsitz. Er habe auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Vielmehr werde die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da er ortsungebunden und mobil sei.Diese Fluchtgefahr werde gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er verfüge über keine nennenswerten Geldmittel, habe im Zuge der Niederschrift bekannt gegeben, dass er auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen sei. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und verschleiere seinen Wohnsitz. Er habe auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Vielmehr werde die Fluchtgefahr durch die nichtvorhandene soziale Verankerung erhöht, da er ortsungebunden und mobil sei.

Insgesamt ergebe sich aus Betrachtung seines Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und seiner persönlichen Umstände eine Fluchtgefahr. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens sowie seiner persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werde. Er habe in der Vergangenheit deutlich gezeigt, für ihn die europäische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher komme die Verhängung des gelinderen Mittels in seinem Fall nicht in Frage, da er dieser nur dazu nützen würde, um unterzutauchen. Somit liege bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher sei auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei ihm bestehe.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Es hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet werde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege. Das sei insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall und werde weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln werde man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt werde. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen sei. Es müsse sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei.

Nach § 77 Abs. 1 FPG genüge es nicht, wenn bloß „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das müsse vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein.Nach Paragraph 77, Absatz eins, FPG genüge es nicht, wenn bloß „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das müsse vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein.

In seinem Fall komme die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der Fluchtgefahr darlege, der durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden könne, zumal keine Umstände ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr mindern würden[, nicht in Betracht]. Darüber hinaus komme bei ihm die die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er diese nur nützen würde, um unterzutauchen. Diesen Eindruck habe er auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2023 [gemeint wohl: 07.08.2023] hinterlassen. Er habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gelte, indem er massive straffällig geworden und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zuletzt habe er seine Abschiebung durch missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz vereitelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Zukunft sich für die Abschiebung bereithalten werde, auch wenn er dies in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu behaupten versucht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in Fortsetzung seines verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werde, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, zumal er äußerst ausreiseunwillig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werde.

Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Werde der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setze die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG). Dies sei bei ihm der Fall. Werde der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setze die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). Dies sei bei ihm der Fall.

In Bezug auf sein Asylverfahren sei mit einer raschen Erledigung binnen kürzester Zeit zu rechnen, zumal er keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe, sodass von entschiedener Sache auszugehen sei. Angesichts der maximalen Schubhaftdauer bei Asylwerbern von zehn Monaten erweise sich somit so eine kurze Schubhaftdauer für Sicherung des Asylverfahrens jedenfalls als verhältnismäßig. In weiterer Folge könne nach Abschluss seines Asylverfahrens bzw. beim Eintritt der Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverzüglich das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates betrieben werden. Es sei davon auszugehen, dass auch das Heimreisezertifikat binnen der maximalen Schubhaftfrist von 18 Monaten erlangt werden könne. Flugverbindungen nach USBEKISTAN sei gegeben. In weiterer Folge könne er nach Ausstellung des Heimreisezertifikates unverzüglich abgeschoben werden.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 im Folgeasylantragsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er tadschikisch sowie mittelmäßig usbekisch und russisch sowie schlecht Deutsch könne. Er sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er werde von Hr. Igor RYAZANTSEV von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. KLAMMER vertreten.

Er habe sich bis 2019 in Österreich, danach von 2019 bis 2020 in USBEKISTAN aufgehalten, einen Monat in TSCHECHIEN und seit 01.01.2020 halte er sich in Österreich auf.

Als Fluchtgrund bracht er vor, er habe Geschäfte zwischen RUSSLAND und der UKRAINE gemacht. Er sei von seinen Geschäftspartnern bedroht worden und diese haben viel Geld von ihm verlangt. Diese Geschäftspartner haben auch Geschäftspartner in seinem Heimatland in USBEKISTAN und von denen seien auch einige bei der Polizei dort. Sie bedrohen auch seinen Vater wegen ihm. Das seien alle seine Fluchtgründe, er fürchte den Tod. Seine Fluchtgründe seien ihm seit drei Wochen bekannt.

Mit Prognoseentscheidung vom 08.08.2023 entschied das Bundesamt, ein Folgeasylantragsverfahren zu führen.

Bei der Rückkehrberatung am 09.08.2023 gab der Beschwerdeführer an, wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein.

Am 11.08.2023 ersuchte das Bundesamt TSCHECHIEN um Informationen zum Beschwerdeführer, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer in TSCHECHIEN aufenthaltsberechtigt sei.

Mit Schriftsatz gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 vom 11.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Ausfolgung am selben Tag, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es Dublin-Konsultationen in Form einer Anfrage mit TSCHECHIEN führe. Und die 20-Tages-Frist für eine Verfahrenszulassung in seinem Verfahren nicht mehr gelte.Mit Schriftsatz gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 vom 11.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Ausfolgung am selben Tag, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es Dublin-Konsultationen in Form einer Anfrage mit TSCHECHIEN führe. Und die 20-Tages-Frist für eine Verfahrenszulassung in seinem Verfahren nicht mehr gelte.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.08.2023, eingebracht nach Ende der Amtsstunden, Schubhaftbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser den Freund XXXX zur möglichen Unterkunftnahme und zur Hilfestellung zur Unterhaltssicherung einvernehmen; die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Haft erkennen; zu Handen des Vertreters Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Überdies möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.08.2023, eingebracht nach Ende der Amtsstunden, Schubhaftbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser den Freund römisch 40 zur möglichen Unterkunftnahme und zur Hilfestellung zur Unterhaltssicherung einvernehmen; die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Haft erkennen; zu Handen des Vertreters Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Überdies möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 08.08.2023 habe die belangte Behörde über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Dazu habe die Behörde begründet, dass er seit 05.09.2016 in Österreich sei, an diesem Tag und am 06.09.2018 jeweils Asylanträge gestellt habe, diese seien rechtskräftig erledigt. Am 06.08.2023 sei er betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags der Behörde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen worden, am 07.08.2023 habe er Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am selben Tag sei er auch zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Er lebe unangemeldet in Österreich, es bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, er verfüge nicht über Geldmittel, und sei daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er sei sozial nicht verankert.Mit Bescheid vom 08.08.2023 habe die belangte Behörde über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Dazu habe die Behörde begründet, dass er seit 05.09.2016 in Österreich sei, an diesem Tag und am 06.09.2018 jeweils Asylanträge gestellt habe, diese seien rechtskräftig erledigt. Am 06.08.2023 sei er betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags der Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen worden, am 07.08.2023 habe er Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am selben Tag sei er auch zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Er lebe unangemeldet in Österreich, es bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, er verfüge nicht über Geldmittel, und sei daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er sei sozial nicht verankert.

Nunmehr erhebe er zur Inschubhaftnahme Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:

Es treffe zu, dass er am 06.09.2018 Folgeasylantrag gestellt habe, zu diesem Antrag habe er, obwohl er damals für die Behörde erreichbar gewesen sei, bis dato keine Erledigung erhalten. Verfahrensbehauptung sei daher, dass der im Schubhaftbescheid erwähnte Bescheid vom 20.03.2019 nicht zugestellt worden sei. Da dieses Verfahren offenbar inhaltlich entschieden worden sei, sei es zugelassen worden, und daher sei er zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Bereits deshalb erweise sich die Schubhaft als rechtswidrig. Die Schubhaft sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil ihn die Behörde nicht befragt habe, wo er im Falle einer Entlassung Aufenthalt nehmen könne. Dem könne nicht seine Angaben vor der Polizei „ich nächtige auf der Straße“ entgegengehalten werden, die Behörde hätte ihn dahingehend manuduzieren müssen, dass bei Glaubhaftmachung einer Wohnanschrift die Verhängung eines gelinderen Mittels zu prüfen sei. Die Behörde habe darauf hinzuwirken, dass Schubhaft nur so kurz wie möglich dauere, hätte sie ihn daher unter dieser Prämisse befragt, ob er eine Unterkunft hätte, in der er im Falle meiner Entlassung wohnen könnte, hätte er angegeben diesfalls bei seinem Freund XXXX (Zuname phonetisch) in XXXX wohnen zu können, der Freund hätte dies bestätigt. Diesfalls hätte für den Fall, dass trotz seiner aufrechten Aufenthaltsberechtigung bzw trotz des faktischen Abschiebeschutzes Grund für Schubhaft zur Verfahrenssicherung nicht bestanden habe, weil er dort erreichbar sei, zumindest wäre ein gelinderes Mittel – regelmäßige Meldung bei der Polizei – zur Verfahrenssicherung ausreichend gewesen.Bereits deshalb erweise sich die Schubhaft als rechtswidrig. Die Schubhaft sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil ihn die Behörde nicht befragt habe, wo er im Falle einer Entlassung Aufenthalt nehmen könne. Dem könne nicht seine Angaben vor der Polizei „ich nächtige auf der Straße“ entgegengehalten werden, die Behörde hätte ihn dahingehend manuduzieren müssen, dass bei Glaubhaftmachung einer Wohnanschrift die Verhängung eines gelinderen Mittels zu prüfen sei. Die Behörde habe darauf hinzuwirken, dass Schubhaft nur so kurz wie möglich dauere, hätte sie ihn daher unter dieser Prämisse befragt, ob er eine Unterkunft hätte, in der er im Falle meiner Entlassung wohnen könnte, hätte er angegeben diesfalls bei seinem Freund römisch 40 (Zuname phonetisch) in römisch 40 wohnen zu können, der Freund hätte dies bestätigt. Diesfalls hätte für den Fall, dass trotz seiner aufrechten Aufenthaltsberechtigung bzw trotz des faktischen Abschiebeschutzes Grund für Schubhaft zur Verfahrenssicherung nicht bestanden habe, weil er dort erreichbar sei, zumindest wäre ein gelinderes Mittel – regelmäßige Meldung bei der Polizei – zur Verfahrenssicherung ausreichend gewesen.

Dem könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass er wenig Geldmittel besitze, Asylwerber haben typischerweise wenig Einkommen und können daher in Grundversorgung aufgenommen werden, zuständig dafür wäre im Zulassungsverfahren die Behörde selbst. Außerdem würde ihn sein Freund XXXX unterstützen.Dem könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass er wenig Geldmittel besitze, Asylwerber haben typischerweise wenig Einkommen und können daher in Grundversorgung aufgenommen werden, zuständig dafür wäre im Zulassungsverfahren die Behörde selbst. Außerdem würde ihn sein Freund römisch 40 unterstützen.

5. Das Bundesamt legte die Akten aus den SIM-Verfahren am 14.08.2023 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten iHv Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnehme.5. Das Bundesamt legte die Akten aus den SIM-Verfahren am 14.08.2023 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten iHv Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnehme.

Der Beschwerdeführer habe unter der Identität XXXX , USBEKISTANISCHER Staatsangehöriger, am 05.09.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 05.09.2016 und am 23.09.2016 habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX StA. USBEKISTAN, von der FRANZÖSISCHEN Vertretungsbehörde in XXXX , USBEKISTAN, ein Schengenvisum für den Gültigkeitszeitraum von 22.07.2016 bis 15.08.2016 ausgestellt worden sei. Am 27.01.2017 sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 05.09.2016 bis zum 12.09.2016 in der Betreuungsstelle OST, vom 12.09.2016 bis zum 21.10.2016 in der Betreuungsstelle LEOBEN sowie vom 21.10.2016 bis zum 14.11.2016 in der Betreuungsstelle KLAGENFURT, behördlich gemeldet gewesen. Mit der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 01.12.2016 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates FRANKREICH angenommen werde. Mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2016 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 eine Verpflichtung aufgelegt worden, binnen einer Woche ab Übernahme dieser Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass FRANKREICH für die Prüfung des Antrages gem. Art. 12 Abs. 4 VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Die Beschwerdeführer habe am 16.02.2017 gegen den Bescheid vom 31.01.2017 Beschwerde erhoben. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am 03.03.2017 verlassen und sei nach USBEKISTAN zurückgekehrt. Am 03.06.2018 sei er wieder in das Bundesgebiet eingereist. Am 06.09.2018 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 06.09.2018 vor dem Landespolizeikommando WIEN, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ehegattin einen weiteren Asylantrag stellen möchten. Er sei wieder in die alte Wohnung eingezogen und habe gedacht, er brauche keine neue Meldung. Am 18.12.2018 habe eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2019 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2018 abgewiesen worden. Der Bescheid sei am 22.03.2019 gemäß § 23 ZustG im Akt hinterlegt worden. Gegen den Beschwerdeführer sei am 29.04.2019 ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen worden. Am 09.10.2021 habe eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Durchführung eines EAM Verfahrens stattgefunden. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021 sei über dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Dem Beschwerdeführer sei eine periodische Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX aufgelegt worden. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2021 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen worden. Der Bescheid sei am 29.11.2021 gemäß § 23 ZustG im Akt hinterlegt worden. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 29.12.2021 sei dem Bundesamtes mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in XXXX , nie angetroffen werden habe können. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Beamten der Landespolizeidirektion unterzogen und am 06.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen worden. Am 07.08.2023 habe eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung einer Sicherheitsmaßnahme stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe am 07.08.2023 im Rahmen dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023 sei über dem Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet worden. Eine Dublin-Überstellung des BF nach TSCHECHIEN sei vorgesehen. Mit der Mitteilung vom 11.08.2023 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass das Bundesamt gemäß der Dublin–Verordnung Konsultationen mit TSCHECHIEN führe. Parallel dazu wird ein FAS Verfahren geführt. Der Beschwerdeführer habe unter der Identität römisch 40 , USBEKISTANISCHER Staatsangehöriger, am 05.09.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 05.09.2016 und am 23.09.2016 habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 StA. USBEKISTAN, von der FRANZÖSISCHEN Vertretungsbehörde in römisch 40 , USBEKISTAN, ein Schengenvisum für den Gültigkeitszeitraum von 22.07.2016 bis 15.08.2016 ausgestellt worden sei. Am 27.01.2017 sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 05.09.2016 bis zum 12.09.2016 in der Betreuungsstelle OST, vom 12.09.2016 bis zum 21.10.2016 in der Betreuungsstelle LEOBEN sowie vom 21.10.2016 bis zum 14.11.2016 in der Betreuungsstelle KLAGENFURT, behördlich gemeldet gewesen. Mit der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 01.12.2016 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates FRANKREICH angenommen werde. Mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2016 sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Verpflichtung aufgelegt worden, binnen einer Woche ab Übernahme dieser Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass FRANKREICH für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 12, Absatz 4, VO Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Die Beschwerdeführer habe am 16.02.2017 gegen den Bescheid vom 31.01.2017 Beschwerde erhoben. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am 03.03.2017 verlassen und sei nach USBEKISTAN zurückgekehrt. Am 03.06.2018 sei er wieder in das Bundesgebiet eingereist. Am 06.09.2018 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 06.09.2018 vor dem Landespolizeikommando WIEN, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ehegattin einen weiteren Asylantrag stellen möchten. Er sei wieder in die alte Wohnung eingezogen und habe gedacht, er brauche keine neue Meldung. Am 18.12.2018 habe eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2019 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2018 abgewiesen worden. Der Bescheid sei am 22.03.2019 gemäß Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt worden. Gegen den Beschwerdeführer sei am 29.04.2019 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG erlassen worden. Am 09.10.2021 habe eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Durchführung eines EAM Verfahrens stattgefunden. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021 sei über dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Dem Beschwerdeführer sei eine periodische Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 aufgelegt worden. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2021 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen worden. Der Bescheid sei am 29.11.2021 gemäß Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt worden. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 29.12.2021 sei dem Bundesamtes mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , nie angetroffen werden habe können. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Beamten der Landespolizeidirektion unterzogen und am 06.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen worden. Am 07.08.2023 habe eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung einer Sicherheitsmaßnahme stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe am 07.08.2023 im Rahmen dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023 sei über dem Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet worden. Eine Dublin-Überstellung des BF nach TSCHECHIEN sei vorgesehen. Mit der Mitteilung vom 11.08.2023 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass das Bundesamt gemäß der Dublin–Verordnung Konsultationen mit TSCHECHIEN führe. Parallel dazu wird ein FAS Verfahren geführt.

In Bezug auf die behauptete unzulässige Zustellung werde auf den Bericht des SPK XXXX vom 19.03.2019 verwiesen. Es sei zunächst versucht worden, eine Meldeverpflichtung an den Beschwerdeführer zuzustellen, jedoch erfolglos. Die Wohnungstür sei versperrt gewesen und es haben auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Ein Verständigungszettel sei hinterlegt worden. Am 16.03.2019 sei bei einer neuerlichen Nachschau festgestellt worden, dass die Wohnungstür nicht versperrt und die Wohnung komplett leergeräumt gewesen sei. Laut Auskunft eines Nachbarn habe er den Beschwerdeführer an dieser Adresse noch nie gesehen. Da es sich bei der Wohnadresse, XXXX , um eine Scheinadresse gehandelt habe, sei die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst worden. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt sei somit rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei daher kein Asylwerber mehr und befinde sich unrechtmäßig im Bundesgebiet.In Bezug auf die behauptete unzulässige Zustellung werde auf den Bericht des SPK römisch 40 vom 19.03.2019 verwiesen. Es sei zunächst versucht worden, eine Meldeverpflichtung an den Beschwerdeführer zuzustellen, jedoch erfolglos. Die Wohnungstür sei versperrt gewesen und es haben auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Ein Verständigungszettel sei hinterlegt worden. Am 16.03.2019 sei bei einer neuerlichen Nachschau festgestellt worden, dass die Wohnungstür nicht versperrt und die Wohnung komplett leergeräumt gewesen sei. Laut Auskunft eines Nachbarn habe er den Beschwerdeführer an dieser Adresse noch nie gesehen. Da es sich bei der Wohnadresse, römisch 40 , um eine Scheinadresse gehandelt habe, sei die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst worden. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt sei somit rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei daher kein Asylwerber mehr und befinde sich unrechtmäßig im Bundesgebiet.

In Bezug auf die Fluchtgefahr werde auf den Schubhaftbescheid verwiesen. In der Beschwerde werde in Bezug auf Fluchtgefahr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einem Freund XXXX , wohnen könnte. Das Bundesamt hätte ein gelinderes Mittel – regelmäßige Meldung bei der Polizei – zur Verfahrenssicherung anordnen sollen. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass über dem Beschwerdeführer bereits mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei damals eine periodische Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX aufgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber unkooperativ verhalten und sich dem gelinderen Mittel entzogen, indem er seiner Meldeverpflichtung keine Folge geleistet. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Er sei lediglich im Besitz eines TSCHECHISCHEN Führerscheins, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Dokument handle.In Bezug auf die Fluchtgefahr werde auf den Schubhaftbescheid verwiesen. In der Beschwerde werde in Bezug auf Fluchtgefahr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einem Freund römisch 40 , wohnen könnte. Das Bundesamt hätte ein gelinderes Mittel – regelmäßige Meldung bei der Polizei – zur Verfahrenssicherung anordnen sollen. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass über dem Beschwerdeführer bereits mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei damals eine periodische Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 aufgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber unkooperativ verhalten und sich dem gelinderen Mittel entzogen, indem er seiner Meldeverpflichtung keine Folge geleistet. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Er sei lediglich im Besitz eines TSCHECHISCHEN Führerscheins, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Dokument handle.

Im Fall des Beschwerdeführers komme die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der erhebliche Fluchtgefahr darlege, der durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden könne, zumal keine Umstände ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr mindern würden, nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines bereits gesetzten Verhalten und seiner Angaben es sehr wahrscheinlich sei, dass er diese nur nützen würden, um wieder unterzutauchen und dadurch sich dem Verfahren und der Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei somit in keiner Weise für die Behörde greifbar.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Überstellung nach TSCHECHIEN zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei und eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe.

Der aktuelle Asyl-Folgeantrag sei ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden. Seitens des Beschwerdeführers haben keine neuen Fluchtgründe angegebenen werden können. Aufgrund dieses Umstandes werde seitens des Bundesamtes ein FAS Verfahren geführt. Mangels neuer Asylgründe sei mit einer zeitnahen Aufhebung des FAS zu rechnenden und könne im Anschluss die Abschiebung vorangetrieben werden. Die gegenständliche Beschwerde laufe somit völlig ins Leere.

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein, der Beschwerdeführer erstattete am 15.08.2023 eine Stellungnahme.

In dieser führte er aus, dass sich aus dem behördlichen Geschehnisverlauf nicht entnehmen lasse, dass versucht worden wäre, den Bescheid des Bundesamtes vom 20.3.2019 vor Hinterlegung im Akt zuzustellen. Im Falle eines Postnachsendeauftrags wäre die Partei ihrer grundsätzlich bestehenden Pflicht ihre neue Adresse bekannt zu geben zumindest gegenüber der Post nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Hinterlegung des Bescheides im Akt ohne vorherigen Zustellversuch an die zuletzt bekannte Anschrift grundsätzlich nicht rechtswirksam sei.

Der Beschwerdeführer sei in ein Grundversorgungsquartier nach XXXX verwiesen worden, er sei dort aber nicht aufhältig gewesen, sondern habe nur seine Post, seiner Erinnerung nach die Aufenthaltsberechtigungskarte, erhalten. Anzunehmen sei daher, dass er auch von einer Hinterlegung des Bescheides an dieser Anschrift vom Unterkunftgeber informiert worden wäre. Eine Zustellung an diese Anschrift wäre daher erfolgreich gewesen.Der Beschwerdeführer sei in ein Grundversorgungsquartier nach römisch 40 verwiesen worden, er sei dort aber nicht aufhältig gewesen, sondern habe nur seine Post, seiner Erinnerung nach die Aufenthaltsberechtigungskarte, erhalten. Anzunehmen sei daher, dass er auch von einer Hinterlegung des Bescheides an dieser Anschrift vom Unterkunftgeber informiert worden wäre. Eine Zustellung an diese Anschrift wäre daher erfolgreich gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sich seiner Erinnerung nach auch bereits 2019 immer an der Anschrift XXXX , aufgehalten, er sei dort gewesen, auch seiner Erinnerung nach, gemeldet gewesen und könne sich daher nicht erklären aus welchem Grund die Behörde eine andere Verfügung – Meldeverpflichtung – an einer Anschrift in XXXX zuzustellen versucht habe.Der Beschwerdeführer habe sich seiner Erinnerung nach auch bereits 2019 immer an der Anschrift römisch 40 , aufgehalten, er sei dort gewesen, auch seiner Erinnerung nach, gemeldet gewesen und könne sich daher nicht erklären aus welchem Grund die Behörde eine andere Verfügung – Meldeverpflichtung – an einer Anschrift in römisch 40 zuzustellen versucht habe.

Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass sein Asylantrag vom 06.09.2018 immer noch anhänge, das Verfahren zugelassen sei, es keinen Grund bestehe anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer „der Überstellung nach TSCHECHIEN zu entziehen“ versuche (BFA Stellungnahme, Seite 5) sondern sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und werde eine inhaltliche Asylentscheidung zu treffen sein.

Angesichts der nunmehrigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei eine Zustellung von Ladungen und/oder Bescheiden an den BF jederzeit möglich, sodass kein Grund zur Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung bestehe, ohnehin sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn diese zur Abschiebung führen könne und lasse Art 8 Abs. 3 lit. d RL 2013/33/EU eine Inhaftierung des Asylwerbers nur dann zu, wenn dieser bereits Zugang zum Asylverfahren gehabt habe. Das sei hier nicht der Fall.Angesichts der nunmehrigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei eine Zustellung von Ladungen und/oder Bescheiden an den BF jederzeit möglich, sodass kein Grund zur Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung bestehe, ohnehin sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn diese zur Abschiebung führen könne und lasse Artikel 8, Absatz 3, Litera d, RL 2013/33/EU eine Inhaftierung des Asylwerbers nur dann zu, wenn dieser bereits Zugang zum Asylverfahren gehabt habe. Das sei hier nicht der Fall.

Denn, selbst wenn das Asylverfahren zum Antrag vom 06.09.2018 bereits beendet wäre, gelte auch für das Folgeasylverfahren die Erreichbarkeit über den Vertreter, darüber hinaus sei auch die Wertung, der Folgeantrag sei nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, unzutreffend. Der Beschwerdeführer wäre dann im Erstverfahren de facto um die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung umgefallen, sodass das Folgeverfahren vor allem auch dieser Kontrolle gelte. USBEKISTAN sei ein Staat mit gering entwickelten demokratischen Grundsätzen, welcher nicht eine mit den Verhältnissen in Österreich vergleichbare materielle Bedürfnisbefriedigung und soziale Absicherung gewähre. Damit einher gehe das Bestehen einer korrupten Polizei, die ihre Aufgabe nicht im Schutz der Bevölkerung, sondern vielmehr im Durchsetzen der meist rechtlich nicht einwandfreien Ziele der Regierung sehe. Das Folgeasylverfahren könne daher nicht nur als reine Abschiebungsverzögerung angesehen werden, sodass die Verhängung der Schubhaft aus diesem Grunde nicht notwendig sei.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nicht vorbestraft, zum tschechischen Führerschein bestehen keine Erkenntnisse der Behörde, dieser sei dem Beschwerdeführer umgeschrieben und ist ihm sohin rechtmäßig ausgestellt worden. Es liegen auch die Voraussetzungen der Verhängung (bzw Aufrechthaltung) der Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG nicht vor, denn der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) weshalb auch Rechtswidrigkeit der Haft bestehe.Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nicht vorbestraft, zum tschechischen Führerschein bestehen keine Erkenntnisse der Behörde, dieser sei dem Beschwerdeführer umgeschrieben und ist ihm sohin rechtmäßig ausgestellt worden. Es liegen auch die Voraussetzungen der Verhängung (bzw Aufrechthaltung) der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht vor, denn der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) weshalb auch Rechtswidrigkeit der Haft bestehe.

7. Das Bundesamt teilte am 16.08.2021 mit, dass sich das bereits seit 11.08.2023 laufende Informationsersuchen gem. Art. 34 der Dublin III-VO an TSCHECHIEN auf die Angaben in der Erstbefragung sowie dem sichergestellten tschechischen Führerschein gründe. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 AsylG 2005 sei vom Asylwerber am 11.08.2023 übernommen worden. Im Zuge einer (alleinigen) PKZ-Anfrage ergebe sich des Öfteren, dass nicht alle personenbezogenen Daten übermittelt werden. Ein ev. Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch sei von der Antwort TSCHECHIENS abhängig und sei noch nicht gestellt worden. Sollte sich kein Dublin-Sachverhalt ergeben, werde aus derzeitiger Sicht das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz an die örtlich zuständige Regionaldirektion des Bundesamtes abgetreten werden.7. Das Bundesamt teilte am 16.08.2021 mit, dass sich das bereits seit 11.08.2023 laufende Informationsersuchen gem. Artikel 34, der Dublin III-VO an TSCHECHIEN auf die Angaben in der Erstbefragung sowie dem sichergestellten tschechischen Führerschein gründe. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 sei vom Asylwerber am 11.08.2023 übernommen worden. Im Zuge einer (alleinigen) PKZ-Anfrage ergebe sich des Öfteren, dass nicht alle personenbezogenen Daten übermittelt werden. Ein ev. Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch sei von der Antwort TSCHECHIENS abhängig und sei noch nicht gestellt worden. Sollte sich kein Dublin-Sachverhalt ergeben, werde aus derzeitiger Sicht das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz an die örtlich zuständige Regionaldirektion des Bundesamtes abgetreten werden.

Im Anschluss teilte das Bundesamt mit, dass seitens der Regionaldirektion WIEN am 17.08.2023 die Asyleinvernahme beabsichtigt sei. Des Weiteren sei beabsichtigt, im am selben Tag das Verfahren mittels Bescheid abzuschließen.

Im Anschluss teilte das Bundesamt mit, dass nach nochmaligen internen Konsultationen das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz mit heutigem Tag zur inhaltlichen Entscheidung an die örtlich zuständige Regionaldirektion WIEN abgetreten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und usbekischer Staatsangehöriger. Er ist weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Dem Beschwerdeführer wurde von FRANKREICH ein von 22.07.2016 bis 15.08.2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem dieser nach Österreich einreiste und am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wollte sein Asylverfahren nicht in FRANKREICH führen, sondern in Österreich, wo sein Bruder bereits seit zwei Jahren lebte. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach FRANKREICH zulässig ist und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.Dem Beschwerdeführer wurde von FRANKREICH ein von 22.07.2016 bis 15.08.2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem dieser nach Österreich einreiste und am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wollte sein Asylverfahren nicht in FRANKREICH führen, sondern in Österreich, wo sein Bruder bereits seit zwei Jahren lebte. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung nach FRANKREICH zulässig ist und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.

Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren in LEOBEN, KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE und HEILIGENKREUZ untergebracht, ab 12.12.2016 war er bei seinem Bruder XXXX , gemeldet, bis er am 02.03.2017 vom ZMR und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weshalb sich die Überstellungsfrist nach FRANKREICH bis MAI 2018 verlängerte.Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren in LEOBEN, KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE und HEILIGENKREUZ untergebracht, ab 12.12.2016 war er bei seinem Bruder römisch 40 , gemeldet, bis er am 02.03.2017 vom ZMR und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weshalb sich die Überstellungsfrist nach FRANKREICH bis MAI 2018 verlängerte.

Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach dem 03.03.2017 und kehrte nach USBEKISTAN zurück. Von dort reiste er im MAI 2018 wieder aus. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 03.06.2018 wieder in Österreich auf. Am 06.06.2018 legte Rechtsanwalt AUNER Vollmacht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen, der Beschwerdeführer werde sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen.

Am 06.09.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er darauf gründete, dass er ein Geschäft gehabt habe, gemeinsam mit seinem Bruder, und sie haben ihnen gedroht und um Geld erpresst. Die Leute seien irgendwelche Verbrecher gewesen, eine Mafia, die auch Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Im Falle der Rückkehr bringen sie ihn sofort um. Er wolle in Österreich leben. Sowohl in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme gab er an, durch Rechtsanwalt AUNER vertreten zu sein.

Ab 12.09.2018 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet, wieder bei seinem Bruder XXXX . Das Bundesamt verhängte mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt an seiner Meldeadresse durch persönliche Ausfolgung, die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 iVm § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer kam dieser Meldeverpflichtung von 21.09.2018 bis 24.02.2019 und der Ladung zur Einvernahme am 18.12.2018 nach. Grundversorgung bezog er wieder ab 26.02.2019, er war in Grundversorgungsquartieren in KOTTINGBRUNN und GÜSSING gemeldet. Ab 04.03.2019 bezog er keine Grundversorgung mehr. Ab 12.09.2018 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet, wieder bei seinem Bruder römisch 40 . Das Bundesamt verhängte mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt an seiner Meldeadresse durch persönliche Ausfolgung, die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer kam dieser Meldeverpflichtung von 21.09.2018 bis 24.02.2019 und der Ladung zur Einvernahme am 18.12.2018 nach. Grundversorgung bezog er wieder ab 26.02.2019, er war in Grundversorgungsquartieren in KOTTINGBRUNN und GÜSSING gemeldet. Ab 04.03.2019 bezog er keine Grundversorgung mehr.

Am 06.03.2019 begründete er eine Meldeadresse in XXXX . Dies war eine private Adresse und kein Grundversorgungsquartier. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2019 wollte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 daher und wegen der Verlegung des Wohnsitzes eine neue Meldeverpflichtung verhängen. Der erste Zustellversuch am 13.03.2019 blieb erfolglos, die Wohnungstür war versperrt und es konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden, ein Verständigungszettel wurde an der Wohnadresse hinterlegt. Der zweite Zustellversuch am 16.03.2019 blieb ebenso erfolglos. Dabei war die Wohnungstür geschlossen, aber nicht versperrt. Die Wohnung war komplett leergeräumt, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den Beschwerdeführer nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde amtlich abgemeldet. Am 06.03.2019 begründete er eine Meldeadresse in römisch 40 . Dies war eine private Adresse und kein Grundversorgungsquartier. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2019 wollte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 daher und wegen der Verlegung des Wohnsitzes eine neue Meldeverpflichtung verhängen. Der erste Zustellversuch am 13.03.2019 blieb erfolglos, die Wohnungstür war versperrt und es konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden, ein Verständigungszettel wurde an der Wohnadresse hinterlegt. Der zweite Zustellversuch am 16.03.2019 blieb ebenso erfolglos. Dabei war die Wohnungstür geschlossen, aber nicht versperrt. Die Wohnung war komplett leergeräumt, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den Beschwerdeführer nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde amtlich abgemeldet.

Mit Bescheid vom 20.03.2019 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2018 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat USBEKISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid wurde ihm am 22.03.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und die Hinterlegung ausgehängt. Rechtsanwalt AUNER wurde er nicht zugestellt. Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob er nicht. Der Bescheid vom 20.03.2019 wurde ihm nicht an seiner Meldeadresse zugestellt: Der Beschwerdeführer war untergetaucht und in Kenntnis seines Verfahrens unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt im Übrigen durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in der XXXX . Er war nicht wegen eines Reisedokuments bei der Botschaft, weil er nicht zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX .Der Beschwerdeführer hielt sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt im Übrigen durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in der römisch 40 . Er war nicht wegen eines Reisedokuments bei der Botschaft, weil er nicht zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in römisch 40 .

Am 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle in WIEN DÖBLING polizeilich betreten, der er sich durch Weglaufen zu entziehen versuchte. Der Beschwerdeführer wurde gestellt und einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem am 15.01.2020 ausgestellten TSCHECHISCHEN Führerschein auswies. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und der Führerschein sichergestellt.

Am 09.10.2021 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er gab an, nicht vertreten zu werden. Eine neue Vollmacht legte er ebensowenig vor. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 09.10.2021, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.

Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 11.10.2021 ein, verpflichtete ihn zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und lud ihn mit Schriftsatz vom 29.10.2021 zur Einvernahme am 12.11.2021. Die Ladung wurde ihm am 18.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt, da er an seiner Meldeadresse nicht betreten wurde, und dem Bundesamt als nicht behoben retourniert. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung nie nach, ebensowenig kam er der Verpflichtung nach, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Mit Bescheid vom 12.11.2021 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, erkannte der Rückkehrentscheidung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es verhängte ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 29.11.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Polizei mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der seiner Meldeadresse XXXX , Nachschau gehalten hatte, die Wohnungstüre aber trotz mehrmaligem lautstarken Klopfen nie geöffnet wurde und sich auch sonst keine Hinweise fanden, dass sich jemand in der Wohnung befand. Die Mieterin der Nachbarwohnung gab an, dass sie keine neuen Bewohner wahrgenommen habe und die Wohnung ihres Wissens leer stehe. Laut dem Eigentümer der Wohnung stand die Wohnung seit SEPTEMBER oder DEZEMBER leer und sollte durch eine Maklerin neu vermittelt werden bzw. verkauft werden, den Beschwerdeführer kenne er nicht und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz in der XXXX sohin aufgegeben, nachdem er den Behörden bekannt war, behielt die Adresse als Scheinmeldeadresse und war unbekannten Aufenthalts und wurde amtlich abgemeldet.Mit Bescheid vom 12.11.2021 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, erkannte der Rückkehrentscheidung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es verhängte ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Dieser Bescheid wurde ihm am 29.11.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Polizei mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der seiner Meldeadresse römisch 40 , Nachschau gehalten hatte, die Wohnungstüre aber trotz mehrmaligem lautstarken Klopfen nie geöffnet wurde und sich auch sonst keine Hinweise fanden, dass sich jemand in der Wohnung befand. Die Mieterin der Nachbarwohnung gab an, dass sie keine neuen Bewohner wahrgenommen habe und die Wohnung ihres Wissens leer stehe. Laut dem Eigentümer der Wohnung stand die Wohnung seit SEPTEMBER oder DEZEMBER leer und sollte durch eine Maklerin neu vermittelt werden bzw. verkauft werden, den Beschwerdeführer kenne er nicht und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz in der römisch 40 sohin aufgegeben, nachdem er den Behörden bekannt war, behielt die Adresse als Scheinmeldeadresse und war unbekannten Aufenthalts und wurde amtlich abgemeldet.

Der Beschwerdeführer lebte unangemeldet im Bundesgebiet, seine Gattin und seine beiden Kinder kehrten nach USBEKISTAN zurück, wo auch zwei seiner Brüder eine Schwester und sein Vater leben. Er hatte die Schlüssel seines Freundes XXXX , dessen Nachnamen er nicht angibt, finanziell unterstützt wurde er von seinem Bruder XXXX , davon abgesehen half er Personen, die ihn dafür bezahlten. Er hatte € 100 auf einem Bankkonto und Bargeld iHv € 50. Dokumente brachte er abgesehen von dem TSCHECHISCHEN Führerschein keine in Vorlage. Sein Bruder kann ihm helfen, sich irgendwo anzumelden, aber nicht bei ihm. Der Beschwerdeführer verschleiert seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet und sein Umfeld.Der Beschwerdeführer lebte unangemeldet im Bundesgebiet, seine Gattin und seine beiden Kinder kehrten nach USBEKISTAN zurück, wo auch zwei seiner Brüder eine Schwester und sein Vater leben. Er hatte die Schlüssel seines Freundes römisch 40 , dessen Nachnamen er nicht angibt, finanziell unterstützt wurde er von seinem Bruder römisch 40 , davon abgesehen half er Personen, die ihn dafür bezahlten. Er hatte € 100 auf einem Bankkonto und Bargeld iHv € 50. Dokumente brachte er abgesehen von dem TSCHECHISCHEN Führerschein keine in Vorlage. Sein Bruder kann ihm helfen, sich irgendwo anzumelden, aber nicht bei ihm. Der Beschwerdeführer verschleiert seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet und sein Umfeld.

Sein Bruder XXXX ist seit 20.09.2021 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet; bis dahin war er in WIEN PENZING gemeldet. Mit Erkenntnis vom 18.11.2019, den Beschwerdeführern zugestellt zu Handen des Vertreters RA Wolfgang AUNER, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bruders und seiner Familie gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.08.2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, abgewiesen. Weder der Verfassungs-, noch der Verwaltungsgerichtshof hatte ihren Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben. Er lebt unangemeldet im Bundesgebiet und entzieht sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.Sein Bruder römisch 40 ist seit 20.09.2021 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet; bis dahin war er in WIEN PENZING gemeldet. Mit Erkenntnis vom 18.11.2019, den Beschwerdeführern zugestellt zu Handen des Vertreters RA Wolfgang AUNER, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bruders und seiner Familie gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.08.2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, abgewiesen. Weder der Verfassungs-, noch der Verwaltungsgerichtshof hatte ihren Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben. Er lebt unangemeldet im Bundesgebiet und entzieht sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 in WIEN DÖBLING bei einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und wies sich mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein aus; dieser wurde sichergestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse seine alte Meldeadresse XXXX an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und dass es nicht stimme, dass er an der Adresse XXXX wohne; er schlafe auf der Straße. Der Beschwerdeführer um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er bis dato angehalten wird.Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 in WIEN DÖBLING bei einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und wies sich mit einem TSCHECHISCHEN Führerschein aus; dieser wurde sichergestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse seine alte Meldeadresse römisch 40 an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und dass es nicht stimme, dass er an der Adresse römisch 40 wohne; er schlafe auf der Straße. Der Beschwerdeführer um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert, wo er bis dato angehalten wird.

Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und stellte dabei nach Vorhalt des Formblatts zur Beantragung eines Heimreisezertifikates und Belehrung über die Mitwirkungspflicht nachdem er angegeben hatte, nicht damit einverstanden zu sein, dass er nach USBEKISTAN abgeschoben werde, einen Asylantrag, wobei er angab, keine neuen Gründe zu haben, nur alte.

Das Bundesamt hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht.Das Bundesamt hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 zum Asylantrag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied am 08.08.2023, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Am 11.08.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen in Form einer Anfrage an TSCHECHIEN mit und dass daher die 20-Tages-Frist für die Zulassung für ihn nicht gelte, sein Verfahren werde daher nicht zugelassen. Das Bundesamt stellte am 11.08.2023 ein Informationsersuchen an TSCHECHIEN. Ein Wiederaufnahmeersuchen stellte es nicht. Am 16.08.2023 wurde der Akt der Regionaldirektion WIEN zur inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren zugewiesen. Am 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren ist noch diese Woche zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine ärztliche Behandlung.

Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet untertauchen. Er hat mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet, bei denen er wohnen kann – XXXX , seinen Bruder –, fest steht jedoch, dass er sich an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden wird. Der Beschwerdeführer verschleiert sein Umfeld. Er geht der Schwarzarbeit nach und ist nicht legal erwerbstätig. Er hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Gattin und seine Kinder sind nach USBEKISTAN zurückgekehrt; abgesehen von seinem ebenfalls unrechtmäßig aufhältigen Bruder und dessen Familie, die sich ebenfalls der Abschiebung entziehen, hat er keine Angehörigen Bundesgebiet.Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet untertauchen. Er hat mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet, bei denen er wohnen kann – römisch 40 , seinen Bruder –, fest steht jedoch, dass er sich an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden wird. Der Beschwerdeführer verschleiert sein Umfeld. Er geht der Schwarzarbeit nach und ist nicht legal erwerbstätig. Er hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Gattin und seine Kinder sind nach USBEKISTAN zurückgekehrt; abgesehen von seinem ebenfalls unrechtmäßig aufhältigen Bruder und dessen Familie, die sich ebenfalls der Abschiebung entziehen, hat er keine Angehörigen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen abgesehen von der divergierenden Transkription des Nachnamens ( XXXX ) und das divergierende Geburtsdatum ( XXXX ) auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers; dass er über die österreichische Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft verfügen würde, oder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat er – auch betreffend TSCHECHIEN – auch nie behauptet, von FRANKREICH wurde ihm nur 2016 ein SCHENGENVISUM ausgestellt.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen abgesehen von der divergierenden Transkription des Nachnamens ( römisch 40 ) und das divergierende Geburtsdatum ( römisch 40 ) auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers; dass er über die österreichische Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft verfügen würde, oder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat er – auch betreffend TSCHECHIEN – auch nie behauptet, von FRANKREICH wurde ihm nur 2016 ein SCHENGENVISUM ausgestellt.

Die Feststellungen zum Schengenvisum, zum Asylantrag vom 05.09.2016 sowie zum diesbezüglichen Verfahren gründen – auch betreffend das Untertauchen und die Verlängerung der Überstellungsfrist – auf dem Erkenntnis vom 13.10.2017 und den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.

Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers und seinen Meldeadressen gründen auf den Auszügen aus dem GVS und ZMR.

Die Feststellungen zur Einreise am 03.06.2018, zum Asylantrag vom 06.09.2018 sowie zum diesbezüglichen Verfahren gründen auf dem Bescheid vom 20.03.2019 samt Zustellnachweis sowie den Niederschriften der Erstbefragung am 06.09.2018 und der Einvernahme am 18.12.2018 sowie den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.

Dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers in XXXX entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme um kein Grundversorgungsquartier handelt, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Verwaltungsaktes fest. Er wurde dort nicht 2018 hinverwiesen, wie er in seiner Stellungnahme angibt, sondern begründete diese private Meldeadresse 2019. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm entgegen der Stellungnahme nicht 2019 in XXXX zugestellt, sondern bereits am 18.12.2018 ausgefolgt, als er noch nicht in XXXX gemeldet war. Da er an dieser Adresse keinen Unterkunftgeber hatte, sondern die Wohnung leerstand, kann auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu einer möglichen Information des Unterkunftsgebers über eine Hinterlegung nicht zutreffen. Da die dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zugestellte Ladung an das Bundesamt retourniert wurde, trifft auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu einem möglichen Postnachsendeauftrag nicht zu. Eine Zustellung an seine Meldeadresse wäre sohin entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht erfolgreich gewesen. Vielmehr verkennt die Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte und nicht mit Zustellungen an seiner Meldeadresse rechnen musste.Dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme um kein Grundversorgungsquartier handelt, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Verwaltungsaktes fest. Er wurde dort nicht 2018 hinverwiesen, wie er in seiner Stellungnahme angibt, sondern begründete diese private Meldeadresse 2019. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm entgegen der Stellungnahme nicht 2019 in römisch 40 zugestellt, sondern bereits am 18.12.2018 ausgefolgt, als er noch nicht in römisch 40 gemeldet war. Da er an dieser Adresse keinen Unterkunftgeber hatte, sondern die Wohnung leerstand, kann auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu einer möglichen Information des Unterkunftsgebers über eine Hinterlegung nicht zutreffen. Da die dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zugestellte Ladung an das Bundesamt retourniert wurde, trifft auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu einem möglichen Postnachsendeauftrag nicht zu. Eine Zustellung an seine Meldeadresse wäre sohin entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht erfolgreich gewesen. Vielmehr verkennt die Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte und nicht mit Zustellungen an seiner Meldeadresse rechnen musste.

Die Feststellungen zur Meldeverpflichtung vom 20.09.2018 gründet auf den AS 35 ff., zu deren Befolgung auf den AS 251 f., die zur Meldeverpflichtung vom 12.03.2019 gründen auf AS 139 ff, insbesondere auf dem in der Stellungnahme wiedergegebenen Bericht der Landespolizeidirektion BURGENLAND und betreffend die erfolgte amtliche Abmeldung auf dem Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers zwischen 2019 und 2021 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 09.10.2021. Dass der Beschwerdeführer seit 2019 unangemeldet in XXXX lebte, steht auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers fest, dass er diesen Wohnsitz aufgab und die Meldeadresse als Scheinmeldeadresse behielt, nachdem sie den Behörden bekannt war, steht auf Grund des Polizeiberichtes fest. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme angibt, er könne nicht nachvollziehen, warum ihm die Behörde die Meldeverpflichtung in XXXX zuzustellen versucht habe und nicht an der Adresse XXXX , verfängt sie nicht, weil er 2019 in XXXX gemeldet war, an der Adresse XXXX hingegen erst ab 2020.Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers zwischen 2019 und 2021 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 09.10.2021. Dass der Beschwerdeführer seit 2019 unangemeldet in römisch 40 lebte, steht auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers fest, dass er diesen Wohnsitz aufgab und die Meldeadresse als Scheinmeldeadresse behielt, nachdem sie den Behörden bekannt war, steht auf Grund des Polizeiberichtes fest. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme angibt, er könne nicht nachvollziehen, warum ihm die Behörde die Meldeverpflichtung in römisch 40 zuzustellen versucht habe und nicht an der Adresse römisch 40 , verfängt sie nicht, weil er 2019 in römisch 40 gemeldet war, an der Adresse römisch 40 hingegen erst ab 2020.

Die Feststellungen zur Festnahme am 08.10.2021 gründen auf dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, der Niederschrift vom 09.10.2021 und dem Entlassungsschein vom 09.10.2021.

Die Feststellungen zum gelinderen Mittel gründen auf dem Mandatsbescheid vom 09.10.2021, AS 25, samt Zustellnachweis, AS 45, und Verfahrensanordnung samt Zustellnachweis, AS 57 f, die zur Ladung auf dem Schriftsatz AS 71 und dem Rückschein AS 177, die zur Rückkehrberatung auf der Mitteilung AS 147, die zur Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auf dem Aktenvermerk AS 163.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.11.2021 gründen auf den AS 85 ff., zum Zustellnachweis auf AS 169, zur Hauserhebung auf dem Polizeibericht AS 173 f., zur amtlichen Abmeldung auf dem ZMR.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers zwischen 2021 und 2023 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert, steht fest, da er bei der Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben, dann, dass die Schlüssel in seinem Besitz XXXX gehören, dessen Namen er nicht angeben könne. In der Beschwerde gab er danach an, er könne bei seinem Freund XXXX wohnen, während er in der Einvernahme noch angegeben hatte, er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er gleichzeitig angegeben hatte, mit seinem Bruder nur zu telefonieren und nicht zu wissen, wo er wohne, und dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse anderswo zu begründen. Während er in der Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde an, sein Freund XXXX würde ihn finanziell unterstützen. Anzumerken ist, dass ausweislich des ZMR ein XXXX im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und an der Adresse XXXX nie eine Person dieses oder eines ähnlichen Namens gemeldet war.Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers zwischen 2021 und 2023 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert, steht fest, da er bei der Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben, dann, dass die Schlüssel in seinem Besitz römisch 40 gehören, dessen Namen er nicht angeben könne. In der Beschwerde gab er danach an, er könne bei seinem Freund römisch 40 wohnen, während er in der Einvernahme noch angegeben hatte, er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er gleichzeitig angegeben hatte, mit seinem Bruder nur zu telefonieren und nicht zu wissen, wo er wohne, und dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse anderswo zu begründen. Während er in der Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde an, sein Freund römisch 40 würde ihn finanziell unterstützen. Anzumerken ist, dass ausweislich des ZMR ein römisch 40 im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und an der Adresse römisch 40 nie eine Person dieses oder eines ähnlichen Namens gemeldet war.

Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den Auszügen aus dem ZMR und IZR.

Die Feststellungen zur Festnahme am 06.08.2023 gründen auf dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, dem Festnahmeauftrag vom 06.08.2023, der Niederschrift vom 07.08.2023 und dem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023, denen er auch in der Beschwerde nicht entgegentrat.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den übermittelten Aktenteilen. Soweit die Stellungnahme des Bundesamtes auf ein Dublin-Verfahren und eine Überstellung nach TSCHECHIEN verweist, trifft sie nicht zu.

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder untertauchen wird, steht auf Grund seines Vorverhaltens fest und daher, weil er gegenüber Polizei und Behörde seinen Aufenthaltsort verschleierte. Dass er mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet hat, wo er wohnen kann, und sein soziales Umfeld ebenfalls verschleiert, steht auf Grund seiner Angaben fest, dass er sich aber an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden wird, auf Grund seines Vorverhaltens. Dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest, auf Grund seiner Aussage, er helfe Personen und werde dafür bezahlt, steht auch fest, dass er der Schwarzarbeit nachgeht. Dass er keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, steht auf Grund seiner Angaben fest. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen gründen auf seinen Angaben und betreffend seinen Bruder auf dem IZR-Auszug und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.08.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2023

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; die Beschwerde verkennt, dass gegen den Beschwerdeführer 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Dieses wurde ihm wirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Meldeadresse in der XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, die amtlich abgemeldet wurde, und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs – ungeachtet der Frage ihrer Rechtswidrigkeit – in Rechtskraft. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer war daher zur Ausreise verpflichtet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; die Beschwerde verkennt, dass gegen den Beschwerdeführer 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Dieses wurde ihm wirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Meldeadresse in der römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, die amtlich abgemeldet wurde, und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs – ungeachtet der Frage ihrer Rechtswidrigkeit – in Rechtskraft. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer war daher zur Ausreise verpflichtet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 06.08.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag, weil die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2023 in der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 07.08.2023 die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 06.08.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag, weil die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2023 in der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 07.08.2023 die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vor, USBEKISTAN sei ein Staat mit gering entwickelten demokratischen Grundsätzen, welcher nicht eine mit den Verhältnissen in Österreich vergleichbare materielle Bedürfnisbefriedigung und soziale Absicherung gewähre. Damit einher gehe das Bestehen einer korrupten Polizei, die ihre Aufgabe nicht im Schutz der Bevölkerung, sondern vielmehr im Durchsetzen der meist rechtlich nicht einwandfreien Ziele der Regierung sehe. Das Folgeasylverfahren könne daher nicht nur als reine Abschiebungsverzögerung angesehen werden. Dies trifft nicht zu:

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Vereitelung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden, obwohl er statt das Asylverfahren in FRANKREICH zu führen in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, bis die DUBLIN-Überstellungsfrist abgelaufen war, und obwohl seine Gattin und seine Kinder 2022 nach USBEKISTAN zurückkehrten, wo zwei seiner Brüder und sein Vater weiterhin leben. Der Beschwerdeführer war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hat sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen aufgehalten, mit den Behörden nicht kooperiert und sich dem gelinderen Mittel entzogen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Vereitelung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden, obwohl er statt das Asylverfahren in FRANKREICH zu führen in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, bis die DUBLIN-Überstellungsfrist abgelaufen war, und obwohl seine Gattin und seine Kinder 2022 nach USBEKISTAN zurückkehrten, wo zwei seiner Brüder und sein Vater weiterhin leben. Der Beschwerdeführer war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hat sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen aufgehalten, mit den Behörden nicht kooperiert und sich dem gelinderen Mittel entzogen.

Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 5 FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der Beschwerdeführer mächtig ist, und gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebrach hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der Beschwerdeführer mächtig ist, und gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebrach hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.

Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankam, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet.Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankam, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet.

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf § 76 Abs. 2 Z 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO: Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesamt aus, dass es die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf den Herkunftsstaat sichert und setzt sich mit der möglichen Dauer des Asylverfahrens, der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreiszertifikates und den Flugverbindungen nach USBEKISTAN auseinander. Es wurden auch nie Dublin-Konsultationen mit TSCHECHIEN geführt. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers vorgesehen sei und die Konsultationen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden seien, verkennt es – was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jedoch nicht rügt – dass kein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde, sondern auf Grund des TSCHECHISCHEN Führerscheins nur ein Auskunftsersuchen an TSCHECHIEN gestellt wurde, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in TSCHECHIEN zukommt, ausweislich der nachfolgenden Informationen des Bundesamtes wegen unvollständiger Angaben bei Anfragebeantwortungen durch das Polizeikoordinationszentrum, und dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt wurde, dass dieses Auskunftsersuchen gestellt wurde, nicht das ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden wäre. Auf Grund des Bescheides und des Aktes steht daher entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes fest, dass die Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht zur Sicherung der Überstellung im Dublin-Verfahren in Schubhaft verhängt wurde.Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO: Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesamt aus, dass es die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf den Herkunftsstaat sichert und setzt sich mit der möglichen Dauer des Asylverfahrens, der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreiszertifikates und den Flugverbindungen nach USBEKISTAN auseinander. Es wurden auch nie Dublin-Konsultationen mit TSCHECHIEN geführt. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers vorgesehen sei und die Konsultationen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden seien, verkennt es – was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jedoch nicht rügt – dass kein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde, sondern auf Grund des TSCHECHISCHEN Führerscheins nur ein Auskunftsersuchen an TSCHECHIEN gestellt wurde, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in TSCHECHIEN zukommt, ausweislich der nachfolgenden Informationen des Bundesamtes wegen unvollständiger Angaben bei Anfragebeantwortungen durch das Polizeikoordinationszentrum, und dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt wurde, dass dieses Auskunftsersuchen gestellt wurde, nicht das ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden wäre. Auf Grund des Bescheides und des Aktes steht daher entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes fest, dass die Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht zur Sicherung der Überstellung im Dublin-Verfahren in Schubhaft verhängt wurde.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Da der Beschwerdeführer nicht angibt, in TSCHECHIEN aufenthaltsberechtigt zu sein und TSCHECHIEN nichts Gegenteiliges mitteilte, begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt die Schubhaft über ihn verhängte und ihn nicht zur Ausreise nach TSCHECHIEN aufforderte.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer verfügte an der Meldeadresse XXXX über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse, und hielt sich im Verborgenen auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, weil er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hatte, und danach die Rückkehr, weil er unbekannten Aufenthalts war. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer verfügte an der Meldeadresse römisch 40 über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse, und hielt sich im Verborgenen auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, weil er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hatte, und danach die Rückkehr, weil er unbekannten Aufenthalts war.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG begründete das Bundesamt nicht.Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG begründete das Bundesamt nicht.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5). Dies trifft aus den zu Punkt 2. dargelegten Gründen zu.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,). Dies trifft aus den zu Punkt 2. dargelegten Gründen zu.

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid nicht auf § 76 Abs. 3 Z 7 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, obwohl dies vorgelegen wäre: Mit Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über ihn 2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Der Mandatsbescheid wurde ihm zu eigenen Handen zugestellt, er hatte keinen Vertreter mit Zustellvollmacht. Die Zustellung war daher wirksam. Vorstellung hat er dagegen nicht erhoben, der Mandatsbescheid wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer entzog sich dem über ihn 2021 verhängten gelinderen Mittel, indem er ihm nie nachkam, und war seither bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, obwohl dies vorgelegen wäre: Mit Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über ihn 2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Der Mandatsbescheid wurde ihm zu eigenen Handen zugestellt, er hatte keinen Vertreter mit Zustellvollmacht. Die Zustellung war daher wirksam. Vorstellung hat er dagegen nicht erhoben, der Mandatsbescheid wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer entzog sich dem über ihn 2021 verhängten gelinderen Mittel, indem er ihm nie nachkam, und war seither bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall: Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, sondern verschiedene Wohnmöglichkeiten in seinem sozialen Umfeld, die und das er verschleiert, was ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern der Schwarzarbeit. Seine Gattin und seine Kinder kehrten nach USBEKISTAN zurück, sein Bruder und dessen Familie leben wie er im Verborgen und entziehen sich der Abschiebung. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine Bindungen im Bundesgebiet, auf Grund derer anzunehmen wäre, dass er für die Behörden greifbar wäre und nicht wieder untertauchen würde.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall: Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, sondern verschiedene Wohnmöglichkeiten in seinem sozialen Umfeld, die und das er verschleiert, was ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern der Schwarzarbeit. Seine Gattin und seine Kinder kehrten nach USBEKISTAN zurück, sein Bruder und dessen Familie leben wie er im Verborgen und entziehen sich der Abschiebung. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine Bindungen im Bundesgebiet, auf Grund derer anzunehmen wäre, dass er für die Behörden greifbar wäre und nicht wieder untertauchen würde.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG.

4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Freund XXXX (phonetisch) in der XXXX wohnen könne und dass daher mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Zudem habe er als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung und sei im Asylverfahren aufenthaltsberechtigt.Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Freund römisch 40 (phonetisch) in der römisch 40 wohnen könne und dass daher mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Zudem habe er als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung und sei im Asylverfahren aufenthaltsberechtigt.

Damit verkennt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer infolge der Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot aus 2021 ungeachtet der Frage der Zustellung des Asylbescheides 2019 nicht aufenthaltsberechtigt und zur Ausreise verpflichtet ist, dass er die Grundversorgung bereits nach der Einvernahme im Asylverfahren 2019 ausschlug und im Bundesgebiet untertauchte und dass feststeht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung wieder untertauchen und nicht sich an einer dem Bundesamt bekannten Adresse zur Verfügung der Behörden halten würde.

Zudem verkennt die Beschwerde, dass über den Beschwerdeführer bereits 2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt wurde, dem der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachkam.

Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, da der Beschwerdeführer bereits 2019 die Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse XXXX lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, und als Scheinmeldeadresse behielt.Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, da der Beschwerdeführer bereits 2019 die Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse römisch 40 lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, und als Scheinmeldeadresse behielt.

Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers – der Scheinmeldeadressen, dem Aufenthalt im Verborgenen, sowohl im Asylverfahren, als auch nach der Festnahme 2021, dem Umstand, dass er sich bereits der Anordnung der Außerlandesbringung nach FRANKREICH entzogen hatte, ebenso dem gelinderen Mittel – kann, auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens nicht das Auslangen gefunden werden.

5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Das Bundesamt führt das Verfahren rasch, der Beschwerdeführer wurde in den elf Tagen seiner Anhaltung, davon neun in Schubhaft, bereits im Asylverfahren erstbefragt und einvernommen, mit der Erlassung des Bescheides ist noch diese Woche zu rechnen.

Da der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vorbringt, wie sein Bruder, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 2019 abgewiesen wurde, und im Verfahren des Beschwerdeführers bereits 2021 festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, er vielmehr 2017, statt sein Asylverfahren in FRANKREICH zu führen, bis 2018 nach USBEKISTAN zurückgekehrt ist, ist bei Grobprüfung nicht davon auszugehen, dass dem Asylantrag stattgegeben wird, da der Beschwerdeführer gesund ist und keiner Behandlung bedarf, mehrere Sprachen spricht und arbeitsfähig ist, da er in Österreich der Schwarzarbeit nachgeht, ist dies auch betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten anzunehmen. Da die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers 2022 nach USBEKISTAN zurückkehrten und nicht mehr im Bundesgebiet leben, ist auch keine Änderung im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung 2021 zu erkennen, auf Grund derer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtswidrig wäre.

Mit der Abweisung des Asylantrages und hernach der Effektuierung der Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, und die daher selbst bei Zulassung des Asylverfahrens nach dessen Abschluss wieder wirksam würde, ist daher innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, da USBEKISTAN Heimreisezertifikate ausstellt – was insbesondere dann umso rascher geht, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zutrifft, dass der TSCHECHISCHE Führerschein des Beschwerdeführers echt ist und dem Beschwerdeführer durch Umtausch ausstellt wurde, seine Dokumente sohin jedenfalls in Kopie bei den TSCHECHISCHEN Behörden aufliegen und im Wege der vom Bundesamt bereits am 11.08.2023 gestellten Anfrage übermittelt werden können – und Flugverbindungen bestehen. Sohin tat auch der Beschwerdeführer nicht dar, dass mit seiner Abschiebung nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen wäre.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 17.08.2023 ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5, 7 und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und das Verfahren wird effizient geführt, da mit einer Erlassung des Bescheides im Asylverfahren noch diese Woche zu rechnen ist; danach liegt es am Beschwerdeführer, wann er Beschwerde erhebt. Erst nach – wenn auch nicht rechtskräftiger – Abweisung des Antrages kann das Bundesamt gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Mit einer Abschiebung im Anschluss an die Durchführbarkeit dieses Bescheides ist daher innerhalb kurzer Zeit zu rechnen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und das Verfahren wird effizient geführt, da mit einer Erlassung des Bescheides im Asylverfahren noch diese Woche zu rechnen ist; danach liegt es am Beschwerdeführer, wann er Beschwerde erhebt. Erst nach – wenn auch nicht rechtskräftiger – Abweisung des Antrages kann das Bundesamt gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Mit einer Abschiebung im Anschluss an die Durchführbarkeit dieses Bescheides ist daher innerhalb kurzer Zeit zu rechnen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten iHv € 426,2 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aber bereits auf Grund der Aktenlage feststand, das Vorbringen in der Beschwerde (die Adresse in XXXX sei ein Grundversorgungsquartier gewesen, er sei dorthin überstellt worden, etc) bereits auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprach und der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde – sie erkannte den Zustellmangel betreffend den Bescheid 2019, wenngleich mit falscher Begründung – bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung, zumal die Beschwerde und die Stellungnahme des Beschwerdeführers die 2021 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das 2021 verhängte gelindere Mittel übersehen, wie auch in der Stellungnahme des Bundesamtes dargelegt, und der Beschwerdeführer dem auch mit seiner Stellungnahme in keinster Weise entgegentrat, sondern nur dem Polizeibericht betreffend die Scheinmeldung in XXXX , was jedoch vor dem Umstand, dass sich der Zustellmangel auf die Nichtzustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter gründet, dahinstehen kann.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aber bereits auf Grund der Aktenlage feststand, das Vorbringen in der Beschwerde (die Adresse in römisch 40 sei ein Grundversorgungsquartier gewesen, er sei dorthin überstellt worden, etc) bereits auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprach und der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde – sie erkannte den Zustellmangel betreffend den Bescheid 2019, wenngleich mit falscher Begründung – bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung, zumal die Beschwerde und die Stellungnahme des Beschwerdeführers die 2021 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das 2021 verhängte gelindere Mittel übersehen, wie auch in der Stellungnahme des Bundesamtes dargelegt, und der Beschwerdeführer dem auch mit seiner Stellungnahme in keinster Weise entgegentrat, sondern nur dem Polizeibericht betreffend die Scheinmeldung in römisch 40 , was jedoch vor dem Umstand, dass sich der Zustellmangel auf die Nichtzustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter gründet, dahinstehen kann.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung dazu vorliegt, welche Auswirkungen eine während eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden ist und das Ergebnis des Asylverfahrens vorwegnimmt und daher rechtswidrig (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) aber in Rechtskraft erwachsen ist, auf das im Zeitpunkt seiner Erlassung anhängige Asylverfahren sowie danach gestellte Anträge auf internationalen Schutz, dies auch im Hinblick auf § 40 Abs. 5 BFA-VG, hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung dazu vorliegt, welche Auswirkungen eine während eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden ist und das Ergebnis des Asylverfahrens vorwegnimmt und daher rechtswidrig (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) aber in Rechtskraft erwachsen ist, auf das im Zeitpunkt seiner Erlassung anhängige Asylverfahren sowie danach gestellte Anträge auf internationalen Schutz, dies auch im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, hat.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rechtskraft Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2276541.1.01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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