Entscheidungsdatum
18.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W196 1250854-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022, Zl.: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022, Zl.: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach irregulärer Einreise am 29.02.2004 vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf Asylerstreckung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 03.06.2004, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesaslysenates (in der Folge: UBAS) vom 11.07.2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.1. Der Beschwerdeführer stellte nach irregulärer Einreise am 29.02.2004 vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf Asylerstreckung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 03.06.2004, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesaslysenates (in der Folge: UBAS) vom 11.07.2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.
2. Mit Schreiben vom 02.09.2021 informierte eine ungarische Polizeidirektion die Österreichische Botschaft in Budapest über die Inhaftierung des Beschwerdeführers.
3. Mit Urteil des ungarischen Amtsgerichts XXXX vom 01.10.2021, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des ungarischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Ausweisung für sechs Jahre verurteilt.3. Mit Urteil des ungarischen Amtsgerichts römisch 40 vom 01.10.2021, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, des ungarischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Ausweisung für sechs Jahre verurteilt.
4. Mit Urteil des ungarischen Landesgerichts XXXX vom 03.02.2022, XXXX wurde das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 01.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die Straftat auch gemäß § 353 Abs. 2 lit a des ungarischen StGB qualifiziert ist und das Gericht milderte das Strafmaß auf zwei Jahre und vier Monate und die Ausweisung auf vier Jahre und acht Monate ab. Außerdem wurden Ergänzungen bzw. Berichtigungen in Hinblick auf die Strafbemessungsgründe vorgenommen.4. Mit Urteil des ungarischen Landesgerichts römisch 40 vom 03.02.2022, römisch 40 wurde das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 01.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die Straftat auch gemäß Paragraph 353, Absatz 2, Litera a, des ungarischen StGB qualifiziert ist und das Gericht milderte das Strafmaß auf zwei Jahre und vier Monate und die Ausweisung auf vier Jahre und acht Monate ab. Außerdem wurden Ergänzungen bzw. Berichtigungen in Hinblick auf die Strafbemessungsgründe vorgenommen.
5. Am 02.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch eine österreichische Konsulin ein Konvolut an Unterlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) – beinhaltend u.a. eine Verständigung von der geplanten Asylaberkennung sowie eine Liste an zu beantwortenden Fragen – in der Haftanstalt übergaben.
6. Am 13.06.2022 gab der Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und beantragte die Zustellung der an den Beschwerdeführer in der Haftanstalt ausgehändigten Unterlagen.
7. Mit Stellungnahme vom 13.07.2022 machte der Beschwerdeführer zunächst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und brachte weiter vor, seine in Ungarn begangene Straftat zu bereuen und dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werde. Weiters gab er an, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sein Leben, seine Gesundheit und seine Versorgung gefährdet wären. Außerdem sei die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation schlecht und es würde für den Ukraine-Krieg rekrutiert.
Beigelegt wurde ein Lebenslauf, Schul- und Berufsschulzeugnisse, zwei Lehrverträge, ein Bewerbungsschreiben, eine KSV1870 Auskunft, eine Liste von Unterstützungsunterschriften, ein Empfehlungsschreiben eines Jugendzentrums, ein Auszug einer handschriftlichen Beantwortung der Fragen des BFA, die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem UBAS vom 11.07.2005 in Auszügen sowie Auszüge aus online Zeitungsartikeln.
8. Mit Dokumentvorlage vom 14.07.2022 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers die ungarischen Urteile vom 01.10.2021 und vom 03.02.2022 samt Übersetzung nach.
9. Mit Urkundenvorlage vom 27.07.2022 legte der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen vor.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19.05.2006 [richtigerweise: vom 11.07.2005] zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19.05.2006 [richtigerweise: vom 11.07.2005] zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend traf das BFA zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich und den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei, weil er bzw. auch sein Vater nicht mehr schutzbedürftig seien und auch nicht die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gründe, welche zur Asylzuerkennung seiner Familie geführt hätten, mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert sein könne und auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen und er ein besonders schweres Verbrechen, das einen Asylausschlussgrund darstelle, begangen habe. Dadurch seien laut der rechtlichen Beurteilung die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht in eine ausweglose Lage geraten. Er spreche Tschetschenisch, habe Verwandte in der Russischen Föderation und sei mit den Werten und Traditionen der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Daher sei laut der rechtlichen Beurteilung kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Im Falle des Beschwerdeführers würde kein schützenswertes Familienleben vorliegen und ihm sei eine Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung abzusprechen. Insgesamt würde, dass öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers seine gegenteiligen Interessen aufgrund seiner Straffälligkeit überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und ihm kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu gewähren sei. Auch sei aufgrund seiner Verurteilung ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Rechtsmittelfrist wurde verkürzt mit zwei Wochen festgesetzt.Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei, weil er bzw. auch sein Vater nicht mehr schutzbedürftig seien und auch nicht die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gründe, welche zur Asylzuerkennung seiner Familie geführt hätten, mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert sein könne und auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen und er ein besonders schweres Verbrechen, das einen Asylausschlussgrund darstelle, begangen habe. Dadurch seien laut der rechtlichen Beurteilung die Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sowie des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht in eine ausweglose Lage geraten. Er spreche Tschetschenisch, habe Verwandte in der Russischen Föderation und sei mit den Werten und Traditionen der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Daher sei laut der rechtlichen Beurteilung kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Im Falle des Beschwerdeführers würde kein schützenswertes Familienleben vorliegen und ihm sei eine Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung abzusprechen. Insgesamt würde, dass öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers seine gegenteiligen Interessen aufgrund seiner Straffälligkeit überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und ihm kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu gewähren sei. Auch sei aufgrund seiner Verurteilung ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Rechtsmittelfrist wurde verkürzt mit zwei Wochen festgesetzt.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Vertretung vom 21.09.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer begangene ungarische Delikt nicht unmittelbar mit dem österreichischen Delikt der Schlepperei vergleichbar sei und nach dem österreichischen Recht nicht strafbar wäre. Außerdem sei es weder objektiv noch subjektiv als besonders schwere Tat zu sehen. Zu berücksichtigen sei das Strafmaß im unteren Bereich, das junge Alter, die bisherige Unbescholtenheit und die gezeigte Reue. Dass das Delikt durch die Aufnahme von zehn Flüchtlingen speziell gefährlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe sich die Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert und die Bedrohung auf Grund derer dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vater Asyl zuerkannt worden sei, bestehe nach wie vor. Außerdem stelle die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg einen Nachfluchtgrund dar. Auch weise der Beschwerdeführer richtigerweise sowohl ein schützenswertes Familien- als auch ein schützenswertes Privatleben auf. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Das Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig und würde ebenfalls Art. 8 EMRK widersprechen.Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer begangene ungarische Delikt nicht unmittelbar mit dem österreichischen Delikt der Schlepperei vergleichbar sei und nach dem österreichischen Recht nicht strafbar wäre. Außerdem sei es weder objektiv noch subjektiv als besonders schwere Tat zu sehen. Zu berücksichtigen sei das Strafmaß im unteren Bereich, das junge Alter, die bisherige Unbescholtenheit und die gezeigte Reue. Dass das Delikt durch die Aufnahme von zehn Flüchtlingen speziell gefährlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe sich die Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert und die Bedrohung auf Grund derer dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vater Asyl zuerkannt worden sei, bestehe nach wie vor. Außerdem stelle die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg einen Nachfluchtgrund dar. Auch weise der Beschwerdeführer richtigerweise sowohl ein schützenswertes Familien- als auch ein schützenswertes Privatleben auf. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Das Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig und würde ebenfalls Artikel 8, EMRK widersprechen.
Beigelegt wurde ein Auszug aus einem online Zeitungsartikel und ein Screenshot einer Instagram-Gruppe.
12. Mit Schreiben vom 21.04.2023 informierte die Österreichische Botschaft in Budapest das Österreichische Außenministerium (BMEIA) von der vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers am 12.03.2023.
13. Am 07.06.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei ausführlich zur ungarischen Straftat, seinen Lebensverhältnissen in Österreich sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und darüber hinaus auch Tschetschenisch und Englisch sowie etwas Ungarisch. Er ist ledig und kinderlos. Er hat eine Freundin.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und darüber hinaus auch Tschetschenisch und Englisch sowie etwas Ungarisch. Er ist ledig und kinderlos. Er hat eine Freundin.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus leben der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandtschaft in Österreich. Auch in seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer Verwandtschaft. Zu dieser hat er jedoch wenig Kontakt.
Der Beschwerdeführer weist einen österreichischen Pflichtschulabschluss auf und war in der Vergangenheit im Sportverein und bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig. Zudem betätigte er sich bereits beruflich im Bundesgebiet und begann auch zwei Lehrausbildungen, die er jedoch vorzeitig wieder abbrach. Er hat in Österreich einen Freundeskreis dem unter anderem auch österreichische Staatsbürger angehören.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im ungarischen Staatsgebiet straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:
01) GERICHT XXXX (Ungarn) XXXX vom 03.02.2022 RK 03.02.202201) GERICHT römisch 40 (Ungarn) römisch 40 vom 03.02.2022 RK 03.02.2022
BTK. 353.§ (1) bek. ütközö (2) bek. a) pont szerint minösülöBTK. 353.Paragraph (1) bek. ütközö (2) bek. a) pont szerint minösülö
Menschenhandel
Datum der (letzten) Tat 02.09.2021
Freiheitsstrafe 2 Jahre 4 Monate
Landesverweisung Dauer 4 Jahre 8 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 03.06.2024
Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des ungarischen Amtsgerichts XXXX vom 01.10.2021, XXXX verurteilt. Dieses Urteil wurde in der Folge mit Urteil des ungarischen Landesgerichts XXXX vom 03.02.2022, XXXX in mehreren Punkten berichtigt und abgeändert.Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des ungarischen Amtsgerichts römisch 40 vom 01.10.2021, römisch 40 verurteilt. Dieses Urteil wurde in der Folge mit Urteil des ungarischen Landesgerichts römisch 40 vom 03.02.2022, römisch 40 in mehreren Punkten berichtigt und abgeändert.
Der Verurteilung (unter Berücksichtigung der Berichtigungen und Änderungen durch das Urteil des ungarischen Landesgerichts) lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gegen die Bezahlung von EUR 3.000,- die Beförderung von vier bis fünf Personen von Ungarn nach Österreich übernahm. Am 02.09.2021 fuhr der Beschwerdeführer mit einem geliehenen Auto zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Aufnahmeort in Ungarn. Dort warteten zehn Personen, die in das vom Beschwerdeführer gelenkte Auto einstiegen. Der Beschwerdeführer konnte nicht mehr mit dem Auto losfahren, weil er einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der Folge wurde er festgenommen.
Der Beschwerdeführer hat sich somit des Verbrechens des Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit a und lit b des ungarischen StGB schuldig gemacht.Der Beschwerdeführer hat sich somit des Verbrechens des Menschenschmuggels nach Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, des ungarischen StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das ungarische Gericht das Geständnis, die Reue und das junge Erwachsenenalter des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend wurde die Verbreitung solcher Straftaten auf Lokal- und Landesebene und das Zusammentreffen von mehreren Qualifikationen gewertet.
Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt zwei Jahre bis acht Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2023 vorzeitig aus der Haft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich die Identität des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum und seine Nationalität ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers aus der in Kopie im Akt befindlichen russischen Geburtsurkunde. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.07.2022 und dem vorgelegten Lebenslauf sowie daraus, dass die Verhandlung vor dem BVwG problemlos in deutscher Sprache und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Außerdem kann der Beschwerdeführer im vorgelegten Berufsschulzeugnis des Jahres 2018/2019 ein „sehr gut“ im Fach „Deutsch und Kommunikation“ aufweisen. Zusätzlich ergeben sich auch aus seinen handschriftlichen Fragenbeantwortungen hervorragende Deutschkenntnisse.Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.07.2022 und dem vorgelegten Lebenslauf sowie daraus, dass die Verhandlung vor dem BVwG problemlos in deutscher Sprache und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Außerdem kann der Beschwerdeführer im vorgelegten Berufsschulzeugnis des Jahres 2018 aus 2019, ein „sehr gut“ im Fach „Deutsch und Kommunikation“ aufweisen. Zusätzlich ergeben sich auch aus seinen handschriftlichen Fragenbeantwortungen hervorragende Deutschkenntnisse.
Dass der Beschwerdeführer eine Freundin hat, ist seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen. Sowie auch daraus, dass eben diese während der Verhandlung vor dem Verhandlungssaal auf den Beschwerdeführer gewartet hat. Sein Familienstand war wiederum seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.07.2022 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu seiner Kernfamilie in Österreich sowie dem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern ergeben sich ebenso wie die zum Aufenthalt seiner Geschwister aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer über weitere Verwandtschaft in Österreich verfügt, konnte der Stellungnahme vom 13.07.2022 entnommen werden und dass er darüber hinaus auch Verwandtschaft in der Russischen Föderation, aber kaum Kontakt zu dieser hat, gab der Beschwerdeführer schlüssig in der Verhandlung vor dem BVwG an.
Die Feststellungen hinsichtlich den Pflichtschulabschluss und die begonnenen Lehrausbildungen des Beschwerdeführers, seine berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit, seine Vereinsmitgliedschaft und seinen Freundeskreis in Österreich konnten den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme vom 13.07.2022 sowie den vorgelegten Schriftstücken, darunter u.a. Zeugnisse, Lehrverträge und eine Liste von Unterstützungsunterschriften entnommen werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.07.2022 und stützen sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
2.2. Die Feststellungen zur ungarischen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer vom BVwG aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt samt Übersetzung einliegenden ungarischen Strafurteilen vom 01.10.2021 und 03.02.2022. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft in Budapest vom 21.04.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1.1. §§ 7, 6 und 2 Abs. 2 AsylG 2005 lauten, wie folgt:3.2.1.1. Paragraphen 7, 6 und 2 Absatz 2, AsylG 2005 lauten, wie folgt:
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
[…]
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2.1.2. Art. 1 Abschnitt C der GFK lautet, wie folgt:3.2.1.2. Artikel eins, Abschnitt C der GFK lautet, wie folgt:
Artikel 1
C.
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3.2.1.3. § 353 des ungarischen StGB lautet, wie folgt:3.2.1.3. Paragraph 353, des ungarischen StGB lautet, wie folgt:
Embercsempészés
353. § (1) Aki államhatárnak más által a jogszabályi rendelkezések megszegésével történ? átlépéséhez segítséget nyújt, b?ntett miatt egy évt?l öt évig terjed? szabadságvesztéssel büntetend?.353. Paragraph (1) Aki államhatárnak más által a jogszabályi rendelkezések megszegésével történ? átlépéséhez segítséget nyújt, b?ntett miatt egy évt?l öt évig terjed? szabadságvesztéssel büntetend?.
(2) A büntetés két évt?l nyolc évig terjed? szabadságvesztés, ha az embercsempészést
a) vagyoni haszonszerzés végett,
b) államhatár átlépéséhez több személynek segítséget nyújtva, vagy
c) az államhatár rendjének védelmét biztosító létesítmény, illetve eszköz megsemmisítésével vagy megrongálásával követik el.
(3) A büntetés öt évt?l tíz évig terjed? szabadságvesztés, ha az embercsempészést
a) a csempészett személy sanyargatásával,
b) fegyveresen,
c) felfegyverkezve,
d) üzletszer?en vagy
e) b?nszövetségben követik el.
(4) A büntetés öt évt?l tizenöt évig terjed? szabadságvesztés, ha
a) a (3) bekezdés a) pontja szerinti embercsempészést a b)–e) pontban meghatározott módon
b) a (3) bekezdés b) pontja szerinti embercsempészést az a), illetve a c)–e) pontban meghatározott módon követik el.
(5) A (3) vagy (4) bekezdésben meghatározott b?ncselekmény szervez?je vagy irányítója tíz évt?l húsz évig terjed? szabadságvesztéssel büntetend?.
(6) Aki embercsempészésre irányuló el?készületet követ el, három évig terjed? szabadságvesztéssel büntetend?.
3.2.2. Insoweit das BFA die Asylaberkennung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid auf eine Lageänderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stützte, ist folgendes auszuführen:3.2.2. Insoweit das BFA die Asylaberkennung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid auf eine Lageänderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stützte, ist folgendes auszuführen:
Aus § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 genannten Bestimmungen nach dem Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich ist, solange der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Aus Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Bestimmungen nach dem Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich ist, solange der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer straffällig geworden ist, ist auf Grund eines Verweises nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu beurteilen.Die Frage, ob der Beschwerdeführer straffällig geworden ist, ist auf Grund eines Verweises nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall ist völlig unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Ungarn – wie in den Feststellungen ausführlich dargelegt – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde.
Das erkennende Gericht geht jedoch – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des BFA – davon aus, dass eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht keine Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 darstellt.Das erkennende Gericht geht jedoch – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des BFA – davon aus, dass eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht keine Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 darstellt.
Dies stützt sich insbesondere darauf, dass § 2 Abs. 3 AsylG 2005 – anders als die § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 2 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 keinen Verweis darauf enthält, dass „einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht […] eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht […], die den Voraussetzungen des § 73 StGB […] entspricht [gleichzuhalten ist]“.Dies stützt sich insbesondere darauf, dass Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 – anders als die Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 keinen Verweis darauf enthält, dass „einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht […] eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht […], die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB […] entspricht [gleichzuhalten ist]“.
Dafür, dass es sich dabei um eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers handelt, spricht, dass der § 2 Abs. 3 AsylG 2005 erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) eingeführt wurde. In eben diesem Gesetz wurde auch der § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingeführt, der in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 den oben genannten Verweis auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte enthält. Daher hat sich der Gesetzgeber im selben Gesetz zweier verschiedener Definitionen der Strafbarkeit bedient und es muss angenommen werden, dass er sich dabei bewusst einmal (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) dazu entschieden hat, auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte zu verweisen und einmal nicht (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005). Auch die Regierungsvorlage 330 XXIV. GP spricht im Grunde für eine solche Auslegung. So zielen die Ausführungen zu § 2 Abs. 3 AsylG 2005 recht eindeutig (lediglich) auf Verurteilungen durch inländische Gerichte ab.Dafür, dass es sich dabei um eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers handelt, spricht, dass der Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) eingeführt wurde. In eben diesem Gesetz wurde auch der Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingeführt, der in Anlehnung an Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den oben genannten Verweis auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte enthält. Daher hat sich der Gesetzgeber im selben Gesetz zweier verschiedener Definitionen der Strafbarkeit bedient und es muss angenommen werden, dass er sich dabei bewusst einmal (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) dazu entschieden hat, auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte zu verweisen und einmal nicht (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005). Auch die Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode spricht im Grunde für eine solche Auslegung. So zielen die Ausführungen zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 recht eindeutig (lediglich) auf Verurteilungen durch inländische Gerichte ab.
Sohin ist der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden.Sohin ist der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH vom 15.12.2022, Ra 2022/07/0212).
Da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt zudem über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen, weshalb diese Aberkennungsgründe fallgegenständlich auch nicht inhaltlich zu prüfen waren.Da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt zudem über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, steht Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen, weshalb diese Aberkennungsgründe fallgegenständlich auch nicht inhaltlich zu prüfen waren.
3.2.3. Weiters stützte das BFA die Asylaberkennung des Beschwerdeführers auch auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Dazu ist folgendes auszuführen:3.2.3. Weiters stützte das BFA die Asylaberkennung des Beschwerdeführers auch auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Dazu ist folgendes auszuführen:
3.2.3.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10).3.2.3.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10).
Hinsichtlich der vierten Voraussetzung hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge: EuGH) jüngst entschieden, dass eine solche Güterabwägung nicht durchzuführen ist, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aber verhältnismäßig sein muss (EuGH 06.07.2023, C-663/21).
3.2.3.2. Hinsichtlich der gerade angeführten ersten und zweiten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen und rechtskräftige Verurteilung dafür) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und fallgegenständlich da es sich um eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht handelt, auch ob diese Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht3.2.3.2. Hinsichtlich der gerade angeführten ersten und zweiten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen und rechtskräftige Verurteilung dafür) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und fallgegenständlich da es sich um eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht handelt, auch ob diese Verurteilung den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht
Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Der Beschwerdeführer wurde durch ungarische Gerichte wegen des Delikts des „Menschenschmuggels“ nach § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit a und lit b des ungarischen StGB verurteilt. Die Strafdrohung beträgt nach ungarischem StGB zwei Jahre bis acht Jahre. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch ungarische Gerichte wegen des Delikts des „Menschenschmuggels“ nach Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, des ungarischen StGB verurteilt. Die Strafdrohung beträgt nach ungarischem StGB zwei Jahre bis acht Jahre. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit a und lit b des ungarischen StGB ist vergleichbar mit dem § 114 Abs. 1 iVm 114 Abs. 3 Z 2 FPG. Dass es nach österreichischem Strafrecht unter Umständen lediglich beim (strafbaren) Versuch geblieben sein könnte, weil es noch zu keiner Mitwirkung am Transport der Fremden gekommen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Oberster Gerichtshof – OGH 06.12.2017, 13Os129/17w und RS0127813). Der § 114 Abs. 1 iVm 114 Abs. 3 Z 2 FPG weist eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf.Der Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, des ungarischen StGB ist vergleichbar mit dem Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Dass es nach österreichischem Strafrecht unter Umständen lediglich beim (strafbaren) Versuch geblieben sein könnte, weil es noch zu keiner Mitwirkung am Transport der Fremden gekommen ist, kann dahingestellt bleiben vergleiche dazu Oberster Gerichtshof – OGH 06.12.2017, 13Os129/17w und RS0127813). Der Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG weist eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die rechtliche Einordnung Seitens des BFA unter § 114 Abs. 4 FPG oder auch § 114 Abs. 3 Z 3 FPG verfehlt ist. Alleine aus dem Überladen des Autos – wenn auch mit zehn anstatt vier zusätzlichen Personen neben dem Fahrer – können noch keine Umstände entnommen werden, die die Fremden „längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt“ würden oder die gar „das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährde[n]“ würde. Dies kann letztlich auch schon daraus geschossen werden, dass der Beschwerdeführer gerade nicht wegen § 353 Abs. 3 lit a des ungarischen StGB (dieser entspricht dem § 114 Abs. 3 Z 3 FPG) verurteilt wurde und daraus, dass das (in der Folge wegen des Doppelbestrafungsverbotes des Art. 54 SDÜ eingestellte) durch die österreichische Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2 FPG geführt wurde. Aber auch die rechtliche Subsumierung der Beschwerdeseite in der Beschwerdeschrift, dass ungarische Delikt sei nach österreichischem Recht überhaupt nicht strafbar, ist verfehlt.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die rechtliche Einordnung Seitens des BFA unter Paragraph 114, Absatz 4, FPG oder auch Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG verfehlt ist. Alleine aus dem Überladen des Autos – wenn auch mit zehn anstatt vier zusätzlichen Personen neben dem Fahrer – können noch keine Umstände entnommen werden, die die Fremden „längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt“ würden oder die gar „das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährde[n]“ würde. Dies kann letztlich auch schon daraus geschossen werden, dass der Beschwerdeführer gerade nicht wegen Paragraph 353, Absatz 3, Litera a, des ungarischen StGB (dieser entspricht dem Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) verurteilt wurde und daraus, dass das (in der Folge wegen des Doppelbestrafungsverbotes des Artikel 54, SDÜ eingestellte) durch die österreichische Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG geführt wurde. Aber auch die rechtliche Subsumierung der Beschwerdeseite in der Beschwerdeschrift, dass ungarische Delikt sei nach österreichischem Recht überhaupt nicht strafbar, ist verfehlt.
Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Den ungarischen Strafurteilen konnte unzweifelhaft entnommen werden, dass das zugrundeliegende Strafverfahren jedenfalls den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK entsprochen hat. Dass die Straftat auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, ergibt sich aus dem gerade oben dargelegten.Gemäß Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Den ungarischen Strafurteilen konnte unzweifelhaft entnommen werden, dass das zugrundeliegende Strafverfahren jedenfalls den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK entsprochen hat. Dass die Straftat auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, ergibt sich aus dem gerade oben dargelegten.
Aus all dem ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und dass diese (ausländische) Verurteilung auch den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Aus all dem ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde und dass diese (ausländische) Verurteilung auch den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
3.2.3.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim verurteilten Verbrechen um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz 10, mwN).Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz 10, mwN).
Im angefochtenen Bescheid zitierte das BFA auszugsweise das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.03.2012, D15 242796-3. Darin führte der Asylgerichtshof folgendes aus: „Bei Zusammenschau der zitierten Regierungsvorlagen zu § 7 AsylG 2005 und 114 FPG wird aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend deutlich, dass nicht jede Form der Schlepperei unter den Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ zu subsumieren ist, sondern vielmehr nur jene Formen der Schlepperei, bei welchen es auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates deckt sich diese Begrifflichkeit mit den in § 114 Abs. 4 (2. Fall) und 5 (2. Fall) FPG normierten besonders verwerflichen Begehungsweisen. Die beiden genannten Qualifikationen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht verwirklicht, weshalb bereits aus diesem Grund naheliegt, dass der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand objektiv kein ‚besonders schweres Verbrechen’ darstellt.“ (vgl. auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).Im angefochtenen Bescheid zitierte das BFA auszugsweise das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.03.2012, D15 242796-3. Darin führte der Asylgerichtshof folgendes aus: „Bei Zusammenschau der zitierten Regierungsvorlagen zu Paragraph 7, AsylG 2005 und 114 FPG wird aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend deutlich, dass nicht jede Form der Schlepperei unter den Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ zu subsumieren ist, sondern vielmehr nur jene Formen der Schlepperei, bei welchen es auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates deckt sich diese Begrifflichkeit mit den in Paragraph 114, Absatz 4, (2. Fall) und 5 (2. Fall) FPG normierten besonders verwerflichen Begehungsweisen. Die beiden genannten Qualifikationen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht verwirklicht, weshalb bereits aus diesem Grund naheliegt, dass der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand objektiv kein ‚besonders schweres Verbrechen’ darstellt.“ vergleiche auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).
Da dem Beschwerdeführer wie unter Punkt 3.2.3.2. dargelegt keine besonders verwerflichen Begehungsweise die unter § 114 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu subsumiert wäre, vorzuwerfen ist, scheint fallgegenständlich schon zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer verwirklichte Straftat objektiv überhaupt ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann.Da dem Beschwerdeführer wie unter Punkt 3.2.3.2. dargelegt keine besonders verwerflichen Begehungsweise die unter Paragraph 114, Absatz 4, oder Absatz 5, FPG zu subsumiert wäre, vorzuwerfen ist, scheint fallgegenständlich schon zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer verwirklichte Straftat objektiv überhaupt ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen kann.
3.2.3.4. Was die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 betrifft, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, Rz 17, mwN).3.2.3.4. Was die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 betrifft, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, Rz 17, mwN).
Unter Verweis auf VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050 sprach der VwGH aus, dass es sich beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 handelt (VwGH 24.03.2011, Ra 2011/23/0061).Unter Verweis auf VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050 sprach der VwGH aus, dass es sich beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 handelt (VwGH 24.03.2011, Ra 2011/23/0061).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine „besonders schwere Straftat“ eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Unter einer Zugrundelegung dieser durch den EuGH vorgegeben Indikatoren, ergibt sich aus einer Einzelfallprüfung eindeutig, dass das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt (auch) subjektiv keine besonders schwere Straftat darstellt.
Wenngleich eine Strafdrohung von zwei Jahren bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe nach ungarischem Recht (in Österreich beträgt die Strafdrohung für den vergleichbaren § 114 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG sechs Monate bis fünf Jahre) durchaus auf ein schweres Delikt hinweist, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten am beinahe unterstmöglichen Ende der Strafdrohung angesiedelt. Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers und der zehn Fremden im Auto kann fallgegenständlich nicht erkannt werden. Freilich wird nicht verkannt, dass das Überladen eines Autos sich negativ auf das Fahrverhalten auswirkt. Aus der Beladung eines Autos mit insgesamt elf anstatt (in der Regel) maximal fünf Personen, kann aber für sich noch nicht automatisch geschossen werden, dass dieses auch – von der Gesamtmasse her – (wesentlich) überladen ist und aus einer Überladung kann für sich noch keine (sehr hohe) Unfallgefahr abgeleitet werden. Allgemein schein der fallgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar, mit (nach österreichischem Strafrecht unter § 114 Abs. 4 FPG zu subsumierenden) Fällen in denen etwa eine große Anzahl an Personen ohne entsprechende Luftzufuhr im Laderaum von Transportern befördert werden, während der Schlepper sich in der abgetrennten Fahrerkabine befindet (vgl. dazu schon die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.2.) oder einer Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, diesfalls eine Verurteilung zu sieben Jahren Haft durch ein slowakisches Gericht). Daneben ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 19 Jahre alt war und dementsprechend ein junger Erwachsener. Die ungarischen Gerichte berücksichtigten neben dem Alter des Beschwerdeführers sein Geständnis und seine Reue als mildernd. Als erschwerend wurde die Verbreitung solcher Straftaten auf Lokal- und Landesebene (generalpräventiv) und das Zusammentreffen von mehreren Qualifikationen gewertet. Das erkennende Gericht bezieht zudem die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in seine Überlegungen ein. Weiters wurde unmittelbar kein Schaden verursacht. Der Beschwerdeführer wurde bereits direkt nachdem die Fremden in das Auto eingestiegen sind, kontrolliert und in der Folge festgenommen.Wenngleich eine Strafdrohung von zwei Jahren bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe nach ungarischem Recht (in Österreich beträgt die Strafdrohung für den vergleichbaren Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG sechs Monate bis fünf Jahre) durchaus auf ein schweres Delikt hinweist, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten am beinahe unterstmöglichen Ende der Strafdrohung angesiedelt. Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers und der zehn Fremden im Auto kann fallgegenständlich nicht erkannt werden. Freilich wird nicht verkannt, dass das Überladen eines Autos sich negativ auf das Fahrverhalten auswirkt. Aus der Beladung eines Autos mit insgesamt elf anstatt (in der Regel) maximal fünf Personen, kann aber für sich noch nicht automatisch geschossen werden, dass dieses auch – von der Gesamtmasse her – (wesentlich) überladen ist und aus einer Überladung kann für sich noch keine (sehr hohe) Unfallgefahr abgeleitet werden. Allgemein schein der fallgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar, mit (nach österreichischem Strafrecht unter Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu subsumierenden) Fällen in denen etwa eine große Anzahl an Personen ohne entsprechende Luftzufuhr im Laderaum von Transportern befördert werden, während der Schlepper sich in der abgetrennten Fahrerkabine befindet vergleiche dazu schon die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.2.) oder einer Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vergleiche etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, diesfalls eine Verurteilung zu sieben Jahren Haft durch ein slowakisches Gericht). Daneben ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 19 Jahre alt war und dementsprechend ein junger Erwachsener. Die ungarischen Gerichte berücksichtigten neben dem Alter des Beschwerdeführers sein Geständnis und seine Reue als mildernd. Als erschwerend wurde die Verbreitung solcher Straftaten auf Lokal- und Landesebene (generalpräventiv) und das Zusammentreffen von mehreren Qualifikationen gewertet. Das erkennende Gericht bezieht zudem die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in seine Überlegungen ein. Weiters wurde unmittelbar kein Schaden verursacht. Der Beschwerdeführer wurde bereits direkt nachdem die Fremden in das Auto eingestiegen sind, kontrolliert und in der Folge festgenommen.
Wenngleich die vom Beschwerdeführer begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Wenngleich die vom Beschwerdeführer begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).
3.2.3.5. Da der Beschwerdeführer sohin nicht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verteilt wurde, muss auf die übrigen Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit und nunmehr: Verhältnismäßigkeit) nicht weiter eingegangen werden, da § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist.3.2.3.5. Da der Beschwerdeführer sohin nicht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verteilt wurde, muss auf die übrigen Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit und nunmehr: Verhältnismäßigkeit) nicht weiter eingegangen werden, da Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist.
Der Vollständigkeit halber ist aber auszuführen, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in Österreich eine weitreichende Integration gelungen ist und er glaubhaft machen konnte, dass er die in Ungarn begangene Straftat bereut, daraus gelernt hat und in Zukunft nicht mehr straffällig werden wird, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist. Dass sich der arbeitswillige und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bei seinen Eltern lebt – wie vom BFA angeführt – in einer prekären finanziellen Situation befände, kann fallgegenständlich nicht erkannt werden. Vielmehr konnte er glaubhaft darlegen vernünftige, legale und realistische Zukunftspläne zu verfolgen, weshalb ihm trotz seiner (einmaligen) Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann.
3.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunt I. stattzugeben ist.3.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Aberkennungsgründe des Paragraph 7, AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunt römisch eins. stattzugeben ist.
3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Da das BVwG zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu 3.2.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben ist.Da das BVwG zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu 3.2.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben ist.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.,
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Voraussetzungen Vorstrafe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W196.1250854.3.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023