TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 W179 2240195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52 Abs1
AVG §56
AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EisbG §58
EisbG §74
EisbG §84
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 58 heute
  2. EisbG § 58 gültig ab 27.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  3. EisbG § 58 gültig von 19.08.2009 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  4. EisbG § 58 gültig von 27.07.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 58 gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 58 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  7. EisbG § 58 gültig von 08.03.1957 bis 31.12.1999
  1. EisbG § 74 heute
  2. EisbG § 74 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 74 gültig von 23.07.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019
  4. EisbG § 74 gültig von 27.11.2015 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 74 gültig von 19.08.2009 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  6. EisbG § 74 gültig von 01.06.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  7. EisbG § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  1. EisbG § 84 heute
  2. EisbG § 84 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 84 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 84 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  5. EisbG § 84 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Spruch


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W179 2240195-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Teilbescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom XXXX , GZ XXXX , in einem gemäß § 74 EisbG auf Antrag der XXXX eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren zu den Stationsentgelten der Produktkataloge Netzzugang Stationen XXXX der XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6),Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Teilbescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in einem gemäß Paragraph 74, EisbG auf Antrag der römisch 40 eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren zu den Stationsentgelten der Produktkataloge Netzzugang Stationen römisch 40 der römisch 40 , (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6),

SPRUCH

A) beschlossen (Beschluss):

I. Der Beschwerdeantrag 2.) a) [inklusive seiner Ziffern 1., 2. und 3.] wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheids und hiebei auf Zeiträume ab XXXX oder das Jahr XXXX bezieht, wegen Überschreitung der Sache als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Der Beschwerdeantrag 2.) a) [inklusive seiner Ziffern 1., 2. und 3.] wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheids und hiebei auf Zeiträume ab römisch 40 oder das Jahr römisch 40 bezieht, wegen Überschreitung der Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. In (teilweiser) Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1) a. und 1) b. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit – in Form der aufgehobenen Spruchpunkte und unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. In (teilweiser) Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1) a. und 1) b. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit – in Form der aufgehobenen Spruchpunkte und unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin in Beschwerdeantrag 3.), das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin in Beschwerdeantrag 3.), das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt (Erkenntnis):

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2) a., 2) b. und 2) c. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2) a., 2) b. und 2) c. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist eine mannigfaltige prozedurale Vorgeschichte:

Die Schienen-Control Kommission (kurz: SCK) hatte bereits früher ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zu den Stationsentgelten der XXXX (kurz: mitbeteiligten Partei) geführt (GZ: XXXX ). In diesem Verfahren erging am XXXX ein Teilbescheid der SCK, mit dem ua der Entgeltbestandteil "Verkehrsartgewichtung" im Produktkatalog Netzzugang Stationen XXXX für unwirksam erklärt wurde; wogegen beim Verwaltungsgerichtshof zur XXXX Beschwerde erhoben und die mit Erkenntnis vom XXXX zur selben Zahl vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde. Die Schienen-Control Kommission (kurz: SCK) hatte bereits früher ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zu den Stationsentgelten der römisch 40 (kurz: mitbeteiligten Partei) geführt (GZ: römisch 40 ). In diesem Verfahren erging am römisch 40 ein Teilbescheid der SCK, mit dem ua der Entgeltbestandteil "Verkehrsartgewichtung" im Produktkatalog Netzzugang Stationen römisch 40 für unwirksam erklärt wurde; wogegen beim Verwaltungsgerichtshof zur römisch 40 Beschwerde erhoben und die mit Erkenntnis vom römisch 40 zur selben Zahl vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Übrigen hatte die SCK das Verfahren zu den Stationsentgelten zur GZ XXXX eingestellt, woraufhin die XXXX die Fortsetzung dieses Verfahrens und die Unwirksamerklärung weiterer Komponenten des Stationsentgelts bei der SCK beantragte. Mit Bescheid vom XXXX , wies die SCK diesen Antrag der XXXX auf Fortführung des Verfahrens zu den Stationsentgelten mit der Begründung, dass das Verfahren bereits abgeschlossen und ein Antragsrecht auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 74 EisbG aus Sicht der SCK nicht bestehe, zurück. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der VwGH diesen Bescheid der SCK vom XXXX , als rechtswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass die SCK ihre Zuständigkeit gemäß § 74 EisbG auch aufgrund einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten wahrzunehmen habe. Im Übrigen hatte die SCK das Verfahren zu den Stationsentgelten zur GZ römisch 40 eingestellt, woraufhin die römisch 40 die Fortsetzung dieses Verfahrens und die Unwirksamerklärung weiterer Komponenten des Stationsentgelts bei der SCK beantragte. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die SCK diesen Antrag der römisch 40 auf Fortführung des Verfahrens zu den Stationsentgelten mit der Begründung, dass das Verfahren bereits abgeschlossen und ein Antragsrecht auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß Paragraph 74, EisbG aus Sicht der SCK nicht bestehe, zurück. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der VwGH diesen Bescheid der SCK vom römisch 40 , als rechtswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass die SCK ihre Zuständigkeit gemäß Paragraph 74, EisbG auch aufgrund einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten wahrzunehmen habe.

Die SCK leitete daraufhin - aufgrund des von der XXXX zu GZ XXXX erstatteten Schriftsatzes vom XXXX - ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zum Stationsentgelt der Produktkataloge Stationen XXXX zu GZ XXXX - XXXX - ein.Die SCK leitete daraufhin - aufgrund des von der römisch 40 zu GZ römisch 40 erstatteten Schriftsatzes vom römisch 40 - ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zum Stationsentgelt der Produktkataloge Stationen römisch 40 zu GZ römisch 40 - römisch 40 - ein.

Mit Beschluss vom XXXX legte die SCK sodann dem EuGH gemäß Art 267 AEUV Fragen zur Auslegung des Anhang II Z 2 lit a der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: RL 2012/34/EU) zur Vorabentscheidung vor. Mit 10.07.2019 fällte der EuGH sein Urteil in dieser Rs C-210/18 ( XXXX gegen XXXX ) zur Frage der Zuordnung Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket, und sprach Nachstehendes (wortwörtlich) aus:Mit Beschluss vom römisch 40 legte die SCK sodann dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV Fragen zur Auslegung des Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: RL 2012/34/EU) zur Vorabentscheidung vor. Mit 10.07.2019 fällte der EuGH sein Urteil in dieser Rs C-210/18 ( römisch 40 gegen römisch 40 ) zur Frage der Zuordnung Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket, und sprach Nachstehendes (wortwörtlich) aus:

„Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist dahin auszulegen, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur sind, deren Benützung nach Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs II unter das Mindestzugangspaket fällt.“„Anhang römisch zwei der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist dahin auszulegen, dass die in Anhang römisch eins dieser Richtlinie genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur sind, deren Benützung nach Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs römisch zwei unter das Mindestzugangspaket fällt.“

Daraufhin erließ die SCK den vorliegend angefochtenen Teilbescheid (zu dessen Darstellung siehe sogleich), wogegen die XXXX Beschwerde erhob. Strittig ist - trotz des ergangenen Urteils des EuGH - weiterhin zwischen der beschwerdeführenden XXXX einerseits sowie der SCK und XXXX andererseits, inwieweit die Personenbahnsteige auch - vor dem XXXX - und somit vor dem Inkrafttreten der Eisenbahngesetzesnovelle BGBl I Nr 137/2015 am genannten Datum unter das Mindestzugangspaket fielen, und damit die gesonderte Verrechnung für die Benützung der Personenbahnsteige bis zum 26.11.2015 zulässig oder unzulässig war. Dementsprechend spricht der vorliegend angefochtene Teilbescheid explizit in seinen Spruchpunkten 1) und 2) „lediglich“ bis zum 26.11.2015 und damit über einen eingeschränkten Zeitraum ab.Daraufhin erließ die SCK den vorliegend angefochtenen Teilbescheid (zu dessen Darstellung siehe sogleich), wogegen die römisch 40 Beschwerde erhob. Strittig ist - trotz des ergangenen Urteils des EuGH - weiterhin zwischen der beschwerdeführenden römisch 40 einerseits sowie der SCK und römisch 40 andererseits, inwieweit die Personenbahnsteige auch - vor dem römisch 40 - und somit vor dem Inkrafttreten der Eisenbahngesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2015, am genannten Datum unter das Mindestzugangspaket fielen, und damit die gesonderte Verrechnung für die Benützung der Personenbahnsteige bis zum 26.11.2015 zulässig oder unzulässig war. Dementsprechend spricht der vorliegend angefochtene Teilbescheid explizit in seinen Spruchpunkten 1) und 2) „lediglich“ bis zum 26.11.2015 und damit über einen eingeschränkten Zeitraum ab.

2. Mit dem angefochtenen Teilbescheid sprach die belangte Behörde in einem gemäß § 74 EisbG auf Antrag der XXXX eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren zu den Stationsentgelten der Produktkataloge Netzzugang Stationen XXXX der XXXX , – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX – (wortwörtlich) Nachstehendes aus:2. Mit dem angefochtenen Teilbescheid sprach die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 74, EisbG auf Antrag der römisch 40 eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren zu den Stationsentgelten der Produktkataloge Netzzugang Stationen römisch 40 der römisch 40 , – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 – (wortwörtlich) Nachstehendes aus:

„SPRUCH:

1)       Die Anträge der XXXX 1) Die Anträge der römisch 40

a.       den Bahnsteigkantenfaktor und die Stationspreise in den Produktkatalogen XXXX gemäß § 74 EisbG für unwirksam zu erklären, und der XXXX als Zuweisungsstelle ein nicht diskriminierendes Verhalten vorzuschreiben und diskriminierendes Verhalten zu untersagen, es insbesondere der XXXX zu untersagen, sich auf für unwirksam zu erklärende Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (und deren Anhängen) gegenüber Zugangsberechtigen zu berufen,a. den Bahnsteigkantenfaktor und die Stationspreise in den Produktkatalogen römisch 40 gemäß Paragraph 74, EisbG für unwirksam zu erklären, und der römisch 40 als Zuweisungsstelle ein nicht diskriminierendes Verhalten vorzuschreiben und diskriminierendes Verhalten zu untersagen, es insbesondere der römisch 40 zu untersagen, sich auf für unwirksam zu erklärende Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (und deren Anhängen) gegenüber Zugangsberechtigen zu berufen,

b.       der XXXX aufzutragen, in Bindung an die Rechtsansicht des EuGH, (der XXXX bzw) der Schienen-Control Kommission als Wettbewerbsaufsichtsbehörde gemäß § 74 Abs 1 EisbG eine vollständige Aufstellung über die zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw der dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte vorzulegen und der XXXX hierzu Parteiengehör zu gewähren,b. der römisch 40 aufzutragen, in Bindung an die Rechtsansicht des EuGH, (der römisch 40 bzw) der Schienen-Control Kommission als Wettbewerbsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EisbG eine vollständige Aufstellung über die zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw der dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte vorzulegen und der römisch 40 hierzu Parteiengehör zu gewähren,

werden betreffend die Produktkataloge Stationen XXXX (nur bis XXXX ) abgewiesen.werden betreffend die Produktkataloge Stationen römisch 40 (nur bis römisch 40 ) abgewiesen.

2)       Die Anträge der XXXX 2) Die Anträge der römisch 40

a.       die XXXX verpflichten, der XXXX XXXX an für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX zu Unrecht verrechneten Stationspreisen und Bahnsteigkanten-Faktor bzw an dafür zu Unrecht verrechneten Entgelten rückzuerstatten samt Verzugszinsen für Unternehmer gemäß [§] 456 UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte; in eventua. die römisch 40 verpflichten, der römisch 40 römisch 40 an für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 zu Unrecht verrechneten Stationspreisen und Bahnsteigkanten-Faktor bzw an dafür zu Unrecht verrechneten Entgelten rückzuerstatten samt Verzugszinsen für Unternehmer gemäß [§] 456 UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte; in eventu

b.       die XXXX verpflichten, der XXXX die für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dann zu Unrecht verrechneten Entgelte samt den zwischenzeitlich angefallen[en] Verzugszinsen für Unternehmer gemäß [§] 456 UGB rückzuerstatten; in eventub. die römisch 40 verpflichten, der römisch 40 die für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dann zu Unrecht verrechneten Entgelte samt den zwischenzeitlich angefallen[en] Verzugszinsen für Unternehmer gemäß [§] 456 UGB rückzuerstatten; in eventu

c.       festzustellen, dass die XXXX dem Grunde nach verpflichtet ist, die für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte der XXXX rückzuerstatten,c. festzustellen, dass die römisch 40 dem Grunde nach verpflichtet ist, die für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte der römisch 40 rückzuerstatten,

werden betreffend die Produktkataloge Stationen XXXX (nur bis XXXX ) zurückgewiesen.werden betreffend die Produktkataloge Stationen römisch 40 (nur bis römisch 40 ) zurückgewiesen.

3)       Der das Verfahren betreffende Antrag der XXXX 3) Der das Verfahren betreffende Antrag der römisch 40

ihr alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu übermitteln und
ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen,
ihr alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu übermitteln und , ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen,

wird abgewiesen.

4)       Die Entscheidung über die Anträge der XXXX , die sich auf die Produktkataloge Netzzugang Stationen XXXX (ab XXXX ) bis XXXX beziehen, bleibt einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.4) Die Entscheidung über die Anträge der römisch 40 , die sich auf die Produktkataloge Netzzugang Stationen römisch 40 (ab römisch 40 ) bis römisch 40 beziehen, bleibt einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.

5)       Die übrigen – sich auf die Produktkataloge XXXX beziehenden – Anträge der XXXX werden in einem gesonderten Verfahren mit der GZ XXXX behandelt.“5) Die übrigen – sich auf die Produktkataloge römisch 40 beziehenden – Anträge der römisch 40 werden in einem gesonderten Verfahren mit der GZ römisch 40 behandelt.“

3. Gegen diesen Teilbescheid wendet sich das erhobene Rechtsmittel der XXXX . Diese ficht den Teilbescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) seinem ganzen Inhalt und Umfang nach an und macht als Beschwerdegründe sowohl Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und mangelnde Erledigung der Anträge der XXXX geltend. Ausdrücklich nicht bekämpft werden die Spruchpunkte 4) und 5).3. Gegen diesen Teilbescheid wendet sich das erhobene Rechtsmittel der römisch 40 . Diese ficht den Teilbescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) seinem ganzen Inhalt und Umfang nach an und macht als Beschwerdegründe sowohl Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und mangelnde Erledigung der Anträge der römisch 40 geltend. Ausdrücklich nicht bekämpft werden die Spruchpunkte 4) und 5).

4. Die Anträge der Beschwerde lauten (wortwörtlich) wie folgt:
„1.)         Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.
4. Die Anträge der Beschwerde lauten (wortwörtlich) wie folgt:, „1.) Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.

2.)      Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und

a)       gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Teilbescheid dahingehend abändern, dass den Anträgen der XXXX Folge gegeben werde und diese nicht abgewiesen und auch nicht zurückgewiesen werden, unda) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Teilbescheid dahingehend abändern, dass den Anträgen der römisch 40 Folge gegeben werde und diese nicht abgewiesen und auch nicht zurückgewiesen werden, und

1. die Stationspreise und den Bahnsteigkanten-Faktor in den Produktkatalogen (in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen) XXXX der XXXX für unwirksam erklären; und1. die Stationspreise und den Bahnsteigkanten-Faktor in den Produktkatalogen (in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen) römisch 40 der römisch 40 für unwirksam erklären; und

2. der XXXX aufzutragen, binnen 14 Tagen, in eventu binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist bekanntzugeben, ob sie die oben – für den Zeitraum XXXX – angeführten Stationsentgelte der Höhe nach bestreitet und für den Fall der Bestreitung der Höhe der XXXX aufzutragen, in Bindung an die Rechtsansicht des EuGH, gemäß § 74 Abs 1 EisbG eine vollständige Aufstellung über die zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw der dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte vorzulegen und der XXXX hierzu Parteiengehör zu gewähren; sowie2. der römisch 40 aufzutragen, binnen 14 Tagen, in eventu binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist bekanntzugeben, ob sie die oben – für den Zeitraum römisch 40 – angeführten Stationsentgelte der Höhe nach bestreitet und für den Fall der Bestreitung der Höhe der römisch 40 aufzutragen, in Bindung an die Rechtsansicht des EuGH, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EisbG eine vollständige Aufstellung über die zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw der dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte vorzulegen und der römisch 40 hierzu Parteiengehör zu gewähren; sowie

3. die XXXX verpflichten, der XXXX XXXX an für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX zu Unrecht verrechneten Stationspreisen und Bahnsteigkanten-Faktor bzw an dafür zu Unrecht verrechneten Entgelten rückzuerstatten samt Verzugszinsen für Unternehmer gemäß § 456 UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte;3. die römisch 40 verpflichten, der römisch 40 römisch 40 an für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 zu Unrecht verrechneten Stationspreisen und Bahnsteigkanten-Faktor bzw an dafür zu Unrecht verrechneten Entgelten rückzuerstatten samt Verzugszinsen für Unternehmer gemäß Paragraph 456, UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte;

in eventu

die XXXX verpflichten, der XXXX die für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte samt den zwischenzeitlich angefallen[en] Verzugszinsen für Unternehmer gemäß § 456 UGB rückzuerstatten; in eventudie römisch 40 verpflichten, der römisch 40 die für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte samt den zwischenzeitlich angefallen[en] Verzugszinsen für Unternehmer gemäß Paragraph 456, UGB rückzuerstatten; in eventu

festzustellen, dass die XXXX dem Grunde nach verpflichtet ist, die für die Jahre XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) bis einschließlich XXXX (Fahrplanjahr XXXX ) [sic!] zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte der XXXX rückzuerstatten,festzustellen, dass die römisch 40 dem Grunde nach verpflichtet ist, die für die Jahre römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) bis einschließlich römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 ) [sic!] zu Unrecht verrechneten Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte der römisch 40 rückzuerstatten,

in eventu

b)       den angefochtenen Teilbescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die SCK zurückverweisen.b) den angefochtenen Teilbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die SCK zurückverweisen.

3.)      Das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

5. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet (vorerst) keine Gegenschrift.

6. Die Beschwerdeführerin teilt in der Folge – auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes – mit, dass die Beschwerdeschrift (und deren Beilagen) keine Geschäftsgeheimnisse enthalte und damit als Teil der Beschwerdemitteilung an die übrigen Parteien übermittelt werden könne, woraufhin das BVwG der mitbeteiligten Partei rechtliches Gehör zur Beschwerde einräumt.

7. Die belangte Behörde erstattet mit Schreiben vom XXXX eine Gegenschrift zur Beschwerde und stellt den Antrag, diese abzuweisen.7. Die belangte Behörde erstattet mit Schreiben vom römisch 40 eine Gegenschrift zur Beschwerde und stellt den Antrag, diese abzuweisen.

8. Die mitbeteiligte Partei übermittelt mit Schriftsatz vom XXXX eine Beschwerdebeantwortung und beantragt darin, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Beschwerde zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Die beantragte Zurückweisung begründet sie damit, dass das Beschwerdebegehren in Punkt 2.) der Beschwerdeanträge Zeiträume zwischen XXXX umfasse, wenngleich im angefochtenen Teilbescheid nur über die Produktkataloge Stationen XXXX abgesprochen worden sei. Damit liege der Zeitraum ab XXXX bis Produktkatalog XXXX offenkundig außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und noch in der Zuständigkeit der SCK gelegen, weshalb die Beschwerde auf dem Boden der Rechtsprechung (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mwN) schon deshalb zurückzuweisen sei.8. Die mitbeteiligte Partei übermittelt mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Beschwerdebeantwortung und beantragt darin, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Beschwerde zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Die beantragte Zurückweisung begründet sie damit, dass das Beschwerdebegehren in Punkt 2.) der Beschwerdeanträge Zeiträume zwischen römisch 40 umfasse, wenngleich im angefochtenen Teilbescheid nur über die Produktkataloge Stationen römisch 40 abgesprochen worden sei. Damit liege der Zeitraum ab römisch 40 bis Produktkatalog römisch 40 offenkundig außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und noch in der Zuständigkeit der SCK gelegen, weshalb die Beschwerde auf dem Boden der Rechtsprechung (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mwN) schon deshalb zurückzuweisen sei.

9. Das BVwG räumt hierauf der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Partei die Gelegenheit ein, sich zur Gegenschrift der belangten Behörde und zur Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei wechselseitig zu äußern.

10. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schriftsatz vom XXXX Stellung. Diese wird in gleicher Weise der belangten Behörde mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme weitergeleitet.10. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schriftsatz vom römisch 40 Stellung. Diese wird in gleicher Weise der belangten Behörde mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme weitergeleitet.

11. Die mitbeteiligte Partei erstattet mit Schreiben vom XXXX eine Gegenäußerung, welche wiederum der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin zugestellt wird. Der beantragten Beschwerdezurückweisung hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, die Beschwerdeanträge würden keineswegs außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegen, vielmehr sei der Verfahrensgegenstand eindeutig in der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels definiert [Spruchpunkte 1), 2) und 3) angefochten; nicht angefochten Spruchpunkte 4) und 5)], und habe die Beschwerdeführerin keineswegs die Entscheidungen in einer anderen Sache begehrt als in jener, die Sache des mit dem Teilbescheid abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, weshalb die Beschwerde zulässig und die von der mitbeteiligten Partei zitierte Entscheidung des VwGH nicht einschlägig sei. Gerade der Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes werde durch die Beschwerdeanträge nicht beschränkt. Eine (zeitraumbezogene) Einschränkung der Beschwerdeanträge durch die Beschwerdeführerin unterbleibt im gesamten Verfahren.11. Die mitbeteiligte Partei erstattet mit Schreiben vom römisch 40 eine Gegenäußerung, welche wiederum der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin zugestellt wird. Der beantragten Beschwerdezurückweisung hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, die Beschwerdeanträge würden keineswegs außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegen, vielmehr sei der Verfahrensgegenstand eindeutig in der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels definiert [Spruchpunkte 1), 2) und 3) angefochten; nicht angefochten Spruchpunkte 4) und 5)], und habe die Beschwerdeführerin keineswegs die Entscheidungen in einer anderen Sache begehrt als in jener, die Sache des mit dem Teilbescheid abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, weshalb die Beschwerde zulässig und die von der mitbeteiligten Partei zitierte Entscheidung des VwGH nicht einschlägig sei. Gerade der Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes werde durch die Beschwerdeanträge nicht beschränkt. Eine (zeitraumbezogene) Einschränkung der Beschwerdeanträge durch die Beschwerdeführerin unterbleibt im gesamten Verfahren.

12. Erneut bringt die Beschwerdeführerin – mit Schreiben vom XXXX – eine Gegenäußerung ein, welche abermals der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht wird. Diese werden zudem aufgefordert, sich, falls weitere Stellungnahmen als notwendig erachtet werden, binnen einer Frist von vier Wochen zu äußern.12. Erneut bringt die Beschwerdeführerin – mit Schreiben vom römisch 40 – eine Gegenäußerung ein, welche abermals der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht wird. Diese werden zudem aufgefordert, sich, falls weitere Stellungnahmen als notwendig erachtet werden, binnen einer Frist von vier Wochen zu äußern.

13. Die mitbeteiligte Partei erstattet hierauf – mit Schreiben vom XXXX – eine Gegenäußerung und wiederholt ihre Anträge auf Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht leitet auch diese Gegenäußerung an die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin weiter.13. Die mitbeteiligte Partei erstattet hierauf – mit Schreiben vom römisch 40 – eine Gegenäußerung und wiederholt ihre Anträge auf Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht leitet auch diese Gegenäußerung an die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin weiter.

14. Die Beschwerdeführerin legt – mit Schreiben vom XXXX – eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vor. Darin wiederholt sie den Antrag, ihrer berechtigten Beschwerde stattzugeben, hingegen möge den Anträgen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde nicht Folge gegeben werden.14. Die Beschwerdeführerin legt – mit Schreiben vom römisch 40 – eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vor. Darin wiederholt sie den Antrag, ihrer berechtigten Beschwerde stattzugeben, hingegen möge den Anträgen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde nicht Folge gegeben werden.

15. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Auflösung der bisher zuständigen Gerichtsabteilung wird auch das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes neu und damit der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. 15. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Auflösung der bisher zuständigen Gerichtsabteilung wird auch das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes neu und damit der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen.

16. In weiterer Folge wird das Beschwerdeverfahren der Gerichtabteilung XXXX auf Grund einer Befangenheitsanzeige abgenommen und führt die nochmalige Neuzuteilung schließlich zu einer Anhängigkeit im vorliegenden Senat.16. In weiterer Folge wird das Beschwerdeverfahren der Gerichtabteilung römisch 40 auf Grund einer Befangenheitsanzeige abgenommen und führt die nochmalige Neuzuteilung schließlich zu einer Anhängigkeit im vorliegenden Senat.

17. Im Nachgang eines Fristsetzungsantrages trägt der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung auf, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

18. Das Bundesverwaltungsgericht räumt daraufhin (abseits der schon bisher gehörten Beschwerdeführerin und mitbeteiligten Partei) auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde zugestellt worden war, rechtliches Gehör zur erhobenen Beschwerde unter Fristsetzung von zwei Wochen ein; bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung gehen keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) Bescheidspruch und Beschwerdebegehren:

1. Der Inhalt des 2. Punktes des Verfahrensganges und damit die Darstellung des Spruches des angefochtenen Bescheides wird hiemit festgestellt.

2. Der Inhalt des 4. Punktes des Verfahrensganges und damit die Darstellung des Beschwerdebegehrens wird hiemit festgestellt

b) Zusammensetzung der SCK:

3. Die Funktionsperiode der SCK vom XXXX bis ursprünglich XXXX wurde bis zur Bestellung der neuen Kommission im XXXX verlängert. Mit XXXX wurde für die Funktionsperiode XXXX zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission (SCK) bestellt (Ersatzmitglied XXXX ) sowie als Mitglieder der SCK XXXX (Ersatzmitglied XXXX ) und XXXX (Ersatzmitglied XXXX ). Der angefochtene Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wurde beschlossen von seinen drei Mitgliedern XXXX als Vorsitzenden aus dem Richterstand, XXXX als Mitglied und XXXX als Ersatzmitglied für XXXX .3. Die Funktionsperiode der SCK vom römisch 40 bis ursprünglich römisch 40 wurde bis zur Bestellung der neuen Kommission im römisch 40 verlängert. Mit römisch 40 wurde für die Funktionsperiode römisch 40 zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission (SCK) bestellt (Ersatzmitglied römisch 40 ) sowie als Mitglieder der SCK römisch 40 (Ersatzmitglied römisch 40 ) und römisch 40 (Ersatzmitglied römisch 40 ). Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde beschlossen von seinen drei Mitgliedern römisch 40 als Vorsitzenden aus dem Richterstand, römisch 40 als Mitglied und römisch 40 als Ersatzmitglied für römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

a) Bescheidspruch und Beschwerdebegehren:

1. Die dargestellte Textierung des Bescheidspruches als auch des Bescheidbegehrens beruht auf der diesbezüglich unzweifelhaften Aktenlage.

b) Zusammensetzung der SCK:

2. Die Feststellungen zu den Funktionsperioden und den bestellten Vorsitzenden aus dem Richterstand, Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der SCK ist gerichts- und auch branchenbekannt, beruhen auf dem Jahresbericht XXXX der SCK und auf dem Vortrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Ministerrat betreffend die Neubestellung von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern der Schienen-Control Kommission vom XXXX sowie waren zudem jeweils aktuell auf der Webseite der belangten Behörde veröffentlicht.2. Die Feststellungen zu den Funktionsperioden und den bestellten Vorsitzenden aus dem Richterstand, Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der SCK ist gerichts- und auch branchenbekannt, beruhen auf dem Jahresbericht römisch 40 der SCK und auf dem Vortrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Ministerrat betreffend die Neubestellung von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 sowie waren zudem jeweils aktuell auf der Webseite der belangten Behörde veröffentlicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 84 Abs 8 EisbG 1957 ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 8, EisbG 1957 ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Beschluss:

2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, erweist sich allerdings im Begehren teilweise als nicht zulässig:

2.1. Die mitbeteiligte Partei moniert, das Beschwerdebegehren umfasse in dessen Punkt 2.) der Beschwerdeanträge Zeiträume zwischen XXXX , wenngleich im angefochtenen Teilbescheid nur über die Produktkataloge Stationen XXXX ) abgesprochen worden sei. Die SCK habe die Entscheidung über die nachfolgenden Zeiträume bis einschließlich Produktkatalog XXXX ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten und die Beschwerdeführerin diesen Entscheidungsvorbehalt unangefochten gelassen (mHa Punkt I.2 [Seite 3] der Beschwerde), wodurch dieser Spruchinhalt des Teilbescheids rechtskräftig geworden sei.2.1. Die mitbeteiligte Partei moniert, das Beschwerdebegehren umfasse in dessen Punkt 2.) der Beschwerdeanträge Zeiträume zwischen römisch 40 , wenngleich im angefochtenen Teilbescheid nur über die Produktkataloge Stationen römisch 40 ) abgesprochen worden sei. Die SCK habe die Entscheidung über die nachfolgenden Zeiträume bis einschließlich Produktkatalog römisch 40 ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten und die Beschwerdeführerin diesen Entscheidungsvorbehalt unangefochten gelassen (mHa Punkt römisch eins.2 [Seite 3] der Beschwerde), wodurch dieser Spruchinhalt des Teilbescheids rechtskräftig geworden sei.

Damit liege der Zeitraum ab XXXX bis Produktkatalog XXXX offenkundig außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und noch in der Zuständigkeit der SCK gelegen. Das Begehren erweise sich daher als unzulässig und habe das BVwG die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Denn eine Zurückweisung sei geboten, wenn das Beschwerdebegehren der Rechtsmittelwerberin außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen sei (mHa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mwN).Damit liege der Zeitraum ab römisch 40 bis Produktkatalog römisch 40 offenkundig außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und noch in der Zuständigkeit der SCK gelegen. Das Begehren erweise sich daher als unzulässig und habe das BVwG die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Denn eine Zurückweisung sei geboten, wenn das Beschwerdebegehren der Rechtsmittelwerberin außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen sei (mHa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mwN).

2.2. Das BVwG räumte der Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen der Unzulässigkeit der Beschwerde rechtliches Gehör ein. Die Beschwerdeführerin schränkte daraufhin ihr Begehren allerdings - nicht - in zeitlicher Hinsicht ein.

Vielmehr hielt sie dem Vorbringen der Unzulässigkeit der mitbeteiligten Partei zusammengefasst entgegen, die Beschwerdeanträge würden keineswegs außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegen, sondern sei der Verfahrensgegenstand eindeutig in der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels definiert [Spruchpunkte 1), 2) und 3) angefochten; nicht angefochten Spruchpunkte 4) und 5)], und habe die Beschwerdeführerin keineswegs die Entscheidungen in einer anderen Sache begehrt als in jener, die Sache des mit dem Teilbescheid abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, weshalb die Beschwerde zulässig und die von der mitbeteiligten Partei zitierte Entscheidung des VwGH nicht einschlägig sei. Gerade der Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes werde durch die Beschwerdeanträge nicht beschränkt.

Wörtlich führt die Beschwerdeführerin dazu insbesondere Nachstehendes aus:

„Die [Beschwerdeführerin] hat in ihrer Bescheidbeschwerde vom XXXX gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung beantragt und ferner den Hauptantrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 4 B-VG § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst und auf Abänderung des angefochtenen Teilbescheides, dass den Anträgen der [Beschwerdeführerin] Folge gegeben werde und diese nicht abgewiesen und auch nicht zurückgewiesen werden, sowie einen Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisungen an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG gestellt. Im Gegensatz dazu lag dem von der [mitbeteiligten Partei] zitierten Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 ein Antrag auf ersatzlose Behebung des dort angefochtenen Bescheides zugrunde. Das von der [mitbeteiligten Partei] zitierte Erkenntnis des VwGH ist in keiner Weise einschlägig.“„Die [Beschwerdeführerin] hat in ihrer Bescheidbeschwerde vom römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung beantragt und ferner den Hauptantrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst und auf Abänderung des angefochtenen Teilbescheides, dass den Anträgen der [Beschwerdeführerin] Folge gegeben werde und diese nicht abgewiesen und auch nicht zurückgewiesen werden, sowie einen Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisungen an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestellt. Im Gegensatz dazu lag dem von der [mitbeteiligten Partei] zitierten Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 ein Antrag auf ersatzlose Behebung des dort angefochtenen Bescheides zugrunde. Das von der [mitbeteiligten Partei] zitierte Erkenntnis des VwGH ist in keiner Weise einschlägig.“

2.3. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Abwehr der Unzulässigkeit ihres Hauptantrages bezogen auf die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) ist teilweise von Erfolg getragen:

2.3.1. Dem von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, lag Folgendes zugrunde:

Eine Bezirkshauptmannschaft hatte als Zulassungsbehörde für Pkws mit ihrem Bescheid unter Spruchpunkt 1. das rechtskräftig abgeschlossene Zulassungsverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden PKW von Amts wegen wiederaufgenommen. Diese Verfügung der Wiederaufnahme, welche vom Zulassungsinhaber nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwuchs, bewirkte aufgrund der ex tunc Wirkung der Wiederaufnahme, dass der ursprüngliche Antrag auf Zulassung wieder offen war.

Unter Spruchpunkt 2. ihres Bescheides hatte die Zulassungsbehörde den wieder offenen Antrag auf Zulassung erledigt, und zwar, weil ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Zulassung des in Rede stehenden PKW nach dem KFG 1967 nicht vorlagen - negativ - durch Abweisung. Dieser Spruchpunkt wurde bekämpft und lautete das (ursprüngliche) Begehren der Beschwerde auf ersatzlose Behebung des Bescheides, später nach Einschränkung des Begehrens auf Behebung des Spruchpunktes 2.

Mit Erkenntnis gab das zuständige Landesverwaltungsgericht der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des Bescheids statt und hob den behördlichen Bescheid auf; darüber hinaus wurde "festgestellt, dass der für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellte Zulassungsschein, Kennzeichen [XXX] nach wie vor rechtsgültig" sei. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner zitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

2.3.2. In rechtlicher Hinsicht führte der VwGH in der zitierten Entscheidung zusammengefasst aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit sein könne, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet habe. § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG verlange, dass die Beschwerde (ua) "das Begehren" zu enthalten habe. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag könne die Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liege dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH zu den Zahlen Ra 2014/03/0049 und Ra 2015/03/0015 sowie Ra 2015/18/0134 mwN), so sei die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen. 2.3.2. In rechtlicher Hinsicht führte der VwGH in der zitierten Entscheidung zusammengefasst aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit sein könne, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet habe. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG verlange, dass die Beschwerde (ua) "das Begehren" zu enthalten habe. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag könne die Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liege dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH zu den Zahlen Ra 2014/03/0049 und Ra 2015/03/0015 sowie Ra 2015/18/0134 mwN), so sei die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht habe demnach ausschließlich die Entscheidung über den (durch die Wiederaufnahme wieder offenen) Zulassungsantrag sein können. Das habe für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz gehabt, dass es - sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgelegen seien - nur entweder die Beschwerde abweisen oder aber der Beschwerde stattgeben gedurft habe, beides freilich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Beschwerdebegehren nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG überhaupt innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen sei. Das Beschwerdebegehren habe allerdings darauf gelautet, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Dieses Begehren habe somit die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens verfehlt. Das Beschwerdebegehren sei daher, weil außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig. Dies hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht habe demnach ausschließlich die Entscheidung über den (durch die Wiederaufnahme wieder offenen) Zulassungsantrag sein können. Das habe für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz gehabt, dass es - sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgelegen seien - nur entweder die Beschwerde abweisen oder aber der Beschwerde stattgeben gedurft habe, beides freilich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Beschwerdebegehren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG überhaupt innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen sei. Das Beschwerdebegehren habe allerdings darauf gelautet, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Dieses Begehren habe somit die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens verfehlt. Das Beschwerdebegehren sei daher, weil außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig. Dies hätte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

2.3.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

2.3.3.1. Der angefochtene Bescheid umfasst in Summe fünf Spruchpunkte, die den maximal äußerst möglichen Rahmen der Beschwerdesache vorgeben. Die Beschwerdeführerin weist richtigerweise auf ihre Anfechtungserklärung hin, die die Beschwerdesache weiter eingegrenzt; so wurden ausschließlich die Spruchpunkte 1), 2) und 3) angefochten, wohingegen die Spruchpunkten 4) und 5) in Rechtskraft erwuchsen. Beschwerdesache ist daher bloß der Inhalt der angefochtenen Spruchpunkte 1), 2) und 3).

2.3.3.2. Konkret sprechen die rechtskräftigen Spruchpunkte 4) und 5) des angefochtenen Bescheids zum einen aus, dass die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin, die sich auf die Produktkataloge Netzzugang Stationen XXXX beziehen, einer gesonderten Entscheidung der belangten Behörde vorbehalten bleiben [Spruchpunkt 4)], zum anderen, dass die übrigen - sich auf die Produktkataloge XXXX beziehenden - Anträge der Beschwerdeführerin in einem gesonderten Verfahren der Geschäftszahl XXXX behandelt werden [Spruchpunkt 5)]. Somit sind die Anträge der Beschwerdeführerin zu den Produktkatalogen XXXX nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend enthalten die angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2) jeweils die wortwörtliche zeitraumbezogene Einschränkung auf die „Produktkataloge Stationen XXXX “. 2.3.3.2. Konkret sprechen die rechtskräftigen Spruchpunkte 4) und 5) des angefochtenen Bescheids zum einen aus, dass die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin, die sich auf die Produktkataloge Netzzugang Stationen römisch 40 beziehen, einer gesonderten Entscheidung der belangten Behörde vorbehalten bleiben [Spruchpunkt 4)], zum anderen, dass die übrigen - sich auf die Produktkataloge römisch 40 beziehenden - Anträge der Beschwerdeführerin in einem gesonderten Verfahren der Geschäftszahl römisch 40 behandelt werden [Spruchpunkt 5)]. Somit sind die Anträge der Beschwerdeführerin zu den Produktkatalogen römisch 40 nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend enthalten die angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2) jeweils die wortwörtliche zeitraumbezogene Einschränkung auf die „Produktkataloge Stationen römisch 40 “.

Sache des Beschwerdeverfahrens sind somit ausschließlich die Spruchpunkte 1) und 2) – jeweils eingeschränkt auf die Produktkataloge Stationen XXXX – und Spruchpunkt 3), der selbst keine zeitliche Einschränkung beinhaltet, geht es doch in diesem um die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, ihr in alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen Einsicht zu gewähren und zu diesen eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.Sache des Beschwerdeverfahrens sind somit ausschließlich die Spruchpunkte 1) und 2) – jeweils eingeschränkt auf die Produktkataloge Stationen römisch 40 – und Spruchpunkt 3), der selbst keine zeitliche Einschränkung beinhaltet, geht es doch in diesem um die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, ihr in alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen Einsicht zu gewähren und zu diesen eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.

2.3.3.3. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Begehrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen einer bloßen „Überschreitung der Sache“ im Begehren und einem „gänzlichen außerhalb der Sache liegenden Begehren“ zu unterscheiden; was auch die unterschiedlichen Rechtsansichten der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin zu diesem Thema erklären könnte. Nur das gänzlich außerhalb des Sache liegende Begehren, welches also die Sache gänzlich nicht trifft, berechtigt zu einer Zurückweisung des gesamten Begehrens und gegebenenfalls der Beschwerde (sofern dieses kein weiteres zulässiges Begehren beinhaltet); wohingegen bei einer Überschreitung der Sache lediglich der überschreitende Antragsteil eine Unzuständigkeit des Entscheidungsorgans und damit eine Zurückweisung beschränkt auf denselben nach sich zieht. Vgl hiezu nur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 66, Rz 42, mwN, der treffend festhält, dass von der Berufungsbehörde (jetzt Verwaltungsgericht) nicht etwas verlangt werden könne, was gänzlich außerhalb des Verfahrensgegenstandes des angefochtenen Bescheides liegt; liege der Berufungsantrag gänzlich außerhalb der Sache, sei er als unzulässig zurückzuweisen. 2.3.3.3. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Begehrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen einer bloßen „Überschreitung der Sache“ im Begehren und einem „gänzlichen außerhalb der Sache liegenden Begehren“ zu unterscheiden; was auch die unterschiedlichen Rechtsansichten der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin zu diesem Thema erklären könnte. Nur das gänzlich außerhalb des Sache liegende Begehren, welches also die Sache gänzlich nicht trifft, berechtigt zu einer Zurückweisung des gesamten Begehrens und gegebenenfalls der Beschwerde (sofern dieses kein weiteres zulässiges Begehren beinhaltet); wohingegen bei einer Überschreitung der Sache lediglich der überschreitende Antragsteil eine Unzuständigkeit des Entscheidungsorgans und damit eine Zurückweisung beschränkt auf denselben nach sich zieht. Vgl hiezu nur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 66,, Rz 42, mwN, der treffend festhält, dass von der Berufungsbehörde (jetzt Verwaltungsgericht) nicht etwas verlangt werden könne, was gänzlich außerhalb des Verfahrensgegenstandes des angefochtenen Bescheides liegt; liege der Berufungsantrag gänzlich außerhalb der Sache, sei er als unzulässig zurückzuweisen.

Der zitierte Kommentar kann sich natürlich auf die st Rsp des VwGH stützen, so zB: VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0001: Mit der Berufung kann von der Rechtsmittelinstanz nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache " begehrt werden, nicht jedoch etwas, was außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegt. Bewegt sich der in der Berufung erhobene Antrag nicht innerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, sondern liegt er zur Gänze außerhalb dieser Sache, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (mit Hinweis auf E vom 22. Juni 2005, 2002/12/0173 und 2002/12/0243).

Der Hauptantrag 2.) a) [samt seinen Eventualanträgen] besteht aus einem einzigen Satz und ist nach seiner Textierung und seinem objektiven Erklärungswert in seinem Begehren zweifelsfrei so zu verstehen, dass die mit den angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2) zurückgewiesenen und abgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin nun nicht zurückgewiesen und abgewiesen werden, sondern wie in den Ziffern 1., 2. und 3. ausgeführt entschieden werden mögen. Allerdings beinhalten alle drei genannten Ziffern begehrte Zeiträume, die über den XXXX hinausgehen oder das Jahr XXXX betreffen. Mit anderen Worten, die zeitraumbezogene Einschränkung des angefochtenen Bescheides fehlt im Beschwerdebegehren, und überschreitet damit das Begehren die Beschwerdesache, sind doch die Zeiträume ab XXXX rechtskräftig mit den Spruchpunkten 4) und 5) gesondert dem fortgesetzten Verfahren bzw einem anderen Verfahren vorbehalten worden, sowie das Jahr XXXX ebenfalls nicht von den angefochtenen Spruchpunkten 1.) und 2.) umfasst. Von einem Versehen kann nicht ausgegangen werden, wurde doch zum diesbezüglichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewährt.Der Hauptantrag 2.) a) [samt seinen Eventualanträgen] besteht aus einem einzigen Satz und ist nach seiner Textierung und seinem objektiven Erklärungswert in seinem Begehren zweifelsfrei so zu verstehen, dass die mit den angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2) zurückgewiesenen und abgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin nun nicht zurückgewiesen und abgewiesen werden, sondern wie in den Ziffern 1., 2. und 3. ausgeführt entschieden werden mögen. Allerdings beinhalten alle drei genannten Ziffern begehrte Zeiträume, die über den römisch 40 hinausgehen oder das Jahr römisch 40 betreffen. Mit anderen Worten, die zeitraumbezogene Einschränkung des angefochtenen Bescheides fehlt im Beschwerdebegehren, und überschreitet damit das Begehren die Beschwerdesache, sind doch die Zeiträume ab römisch 40 rechtskräftig mit den Spruchpunkten 4) und 5) gesondert dem fortgesetzten Verfahren bzw einem anderen Verfahren vorbehalten worden, sowie das Jahr römisch 40 ebenfalls nicht von den angefochtenen Spruchpunkten 1.) und 2.) umfasst. Von einem Versehen kann nicht ausgegangen werden, wurde doch zum diesbezüglichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewährt.

Hinzutritt, dass die zurückgewiesenen und abgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin, die zur Stattgabe beantragt werden, im Wesentlichen den Ziffern 1., 2. und 3. des Antrages 2.) a) entsprechen: so findet das Begehren 2.) a) 1. seine Entsprechung im angefochtenen Spruchpunktes 1) a.; das Begehren 2.) a) 2. im angefochtenen Spruchpunkt 1.) b.; das Hauptbegehren 2.) a) 3. im angefochtenen Spruchpunkt 2) a.; das erste Eventualbegehren 2.) a) 3. im angefochtenen Spruchpunkt 2) b.; und das zweite Eventualbegehren 2.) a) 3. schließlich im angefochtenen Spruchpunkt 2) c; sodass kein Raum bleibt, den Antrag 2.) a) anderweitig zu verstehen oder umzudeuten.

(Soweit das zweite Eventualbegehren 2.) a) 3. die Wortgruppe „ XXXX (Fahrplan XXXX )“ enthält, liegt zweifelsfrei eine redaktionelles Versehen vor, weil die Jahreszahl 2012 nicht zur näheren Erläuterung eines Fahrplanes XXXX im unmittelbar folgenden Klammerausdruck passt. Bereits aus dem vorhergehenden ersten Eventualbegehren direkt darüber, der die Wortgruppe „ XXXX (Fahrplanjahr XXXX )“ enthält, erschließt sich zweifelsfrei, dass an dieser Stelle ebenfalls ausschließlich „ XXXX (Fahrplanjahr XXXX )“ gemeint sein kann.)(Soweit das zweite Eventualbegehren 2.) a) 3. die Wortgruppe „ römisch 40 (Fahrplan römisch 40 )“ enthält, liegt zweifelsfrei eine redaktionelles Versehen vor, weil die Jahreszahl 2012 nicht zur näheren Erläuterung eines Fahrplanes römisch 40 im unmittelbar folgenden Klammerausdruck passt. Bereits aus dem vorhergehenden ersten Eventualbegehren direkt darüber, der die Wortgruppe „ römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 )“ enthält, erschließt sich zweifelsfrei, dass an dieser Stelle ebenfalls ausschließlich „ römisch 40 (Fahrplanjahr römisch 40 )“ gemeint sein kann.)

2.4. Da sich somit das Begehren des Antrages 2.) a) – soweit es sich auf die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) bezieht – in zeitraumbezogener Hinsicht nur teilweise außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bewegt, dieses also bloß überschreitet, jedoch nicht gänzlich nicht trifft: ist der Antrag 2.) a) bezogen auf diese beiden angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) für die Zeiträume ab XXXX und das Jahr XXXX im Lichte der zitierten Rechtsprechung des VwGH und somit ausweislich § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Z 4 iVm § 27 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 2.4. Da sich somit das Begehren des Antrages 2.) a) – soweit es sich auf die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) bezieht – in zeitraumbezogener Hinsicht nur teilweise außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bewegt, dieses also bloß überschreitet, jedoch nicht gänzlich nicht trifft: ist der Antrag 2.) a) bezogen auf diese beiden angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) für die Zeiträume ab römisch 40 und das Jahr römisch 40 im Lichte der zitierten Rechtsprechung des VwGH und somit ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Prüfumfanges nach § 27 VwGVG nicht an die ausgeführten Beschwerdeanträge oder Beschwerdegründe gebunden ist, sondern jedwede Rechtswidrigkeit des vor ihm angefochtenen Bescheides – amtswegig – aufzugreifen und zu beurteilen hat (vgl VwGH 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, mit weiteren Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, das hinweist auf die Entscheidungen vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0199, vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077, sowie auf 09.09.2015, Ro 2015/03/003); vorausgesetzt ein Teil des Begehrens trifft die Sache des Verfahrens, und liegt jenes nicht gänzlich außerhalb der Sache gelegen im Sinne der bereits zitierten Judikatur. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Prüfumfanges nach Paragraph 27, VwGVG nicht an die ausgeführten Beschwerdeanträge oder Beschwerdegründe gebunden ist, sondern jedwede Rechtswidrigkeit des vor ihm angefochtenen Bescheides – amtswegig – aufzugreifen und zu beurteilen hat vergleiche VwGH 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, mit weiteren Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, das hinweist auf die Entscheidungen vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0199, vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077, sowie auf 09.09.2015, Ro 2015/03/003); vorausgesetzt ein Teil des Begehrens trifft die Sache des Verfahrens, und liegt jenes nicht gänzlich außerhalb der Sache gelegen im Sinne der bereits zitierten Judikatur.

2.5. Der angefochtene Spruchpunkt 3) enthält selbst keine zeitraumbezogene Einschränkung. Da sich die Ziffern 1., 2. und 3. des Antrags 2.) a) ausschließlich auf die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2) beziehen, nicht jedoch auf den angefochtenen Spruchpunkt 3), liegt der Antrag 2.) a) hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 3) nicht außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens noch überschreitet er diesen; wird doch lediglich begehrt, dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr in alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, stattzugeben.

2.6. Zu entscheiden ist somit die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2), jeweils für die Zeiträume XXXX bis inklusive XXXX , sowie gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3): 2.6. Zu entscheiden ist somit die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2), jeweils für die Zeiträume römisch 40 bis inklusive römisch 40 , sowie gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3):

3.1. Zur Unzuständigkeit infolge unrichtiger Zusammensetzung der SCK

3.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin zur sachlichen Unzuständigkeit der SCK infolge ihrer unrichtigen Zusammensetzung zur Bescheiderlassung erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet, zumal in der vorliegenden Angelegenheit im Sinne des § 82 Abs 1 und 3 EisbG drei von der Bundesregierung bestellte Mitglieder entschieden haben: So war, wie dargestellt, XXXX zum richterlichen Vorsitzenden, XXXX . als Mitglied und XXXX als Ersatzmitglied (für XXXX ) bestellt.3.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin zur sachlichen Unzuständigkeit der SCK infolge ihrer unrichtigen Zusammensetzung zur Bescheiderlassung erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet, zumal in der vorliegenden Angelegenheit im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins und 3 EisbG drei von der Bundesregierung bestellte Mitglieder entschieden haben: So war, wie dargestellt, römisch 40 zum richterlichen Vorsitzenden, römisch 40 . als Mitglied und römisch 40 als Ersatzmitglied (für römisch 40 ) bestellt.

3.2. Das gerügte mangelnde spezifische Fachwissen der bestellten Mitglieder stand ihrer Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht hindernd entgegen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin tangiert vielmehr die Frage, ob die belangte Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vorab) verpflichtet gewesen wäre, noch Sachverständige beizuziehen, sofern ihre Mitglieder nicht selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt hätten. Denn auch eine Behörde, der Mitglieder mit Fachkenntnis angehören, ist nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger, nachprüfbarer Weise entbunden (VwGH 19.03.1985, 84/07/0126).

3.3. Mit diesem Vorbringen ist somit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen und wurde der angefochtene Bescheid von einer ordnungsgemäß zusammengesetzten und damit zuständigen Behörde erlassen.

3.2. Zur Zurückverweisung:

4. Verfahrensgegenständlich ist die Prüfung der Stationsentgelte, die von der mitbeteiligten Partei für die in ihren jährlichen Produktkatalogen „Netzzugang Stationen“ bezeichneten Leistungen verrechnet werden. Darin enthalten ist auch die Benützung von Personenbahnsteigen.

4.1. In vorliegender Beschwerdesache hat die SCK ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage gestellt, inwieweit die „Benutzung von Personenbahnsteigen“ unter das Mindestzugangspaket im Sinne von Anhang II Nr 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: Richtlinie 2012/34/EU) oder unter den Zugang zu einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nr 2 Buchstabe a dieser Richtlinie fällt. 4.1. In vorliegender Beschwerdesache hat die SCK ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage gestellt, inwieweit die „Benutzung von Personenbahnsteigen“ unter das Mindestzugangspaket im Sinne von Anhang römisch zwei Nr 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: Richtlinie 2012/34/EU) oder unter den Zugang zu einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang römisch zwei Nr 2 Buchstabe a dieser Richtlinie fällt.

4.2. Der EuGH hat mit Urteil vom 10.07.2019, Rs C-210/18, wie folgt ausgesprochen:

„Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist dahin auszulegen, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur sind, deren Benützung nach Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs II unter das Mindestzugangspaket fällt.“„Anhang römisch zwei der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist dahin auszulegen, dass die in Anhang römisch eins dieser Richtlinie genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur sind, deren Benützung nach Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs römisch zwei unter das Mindestzugangspaket fällt.“

4.3. Der EuGH machte ohne jedweden Zweifel klar, dass die Personenbahnsteige zwar bereits vor der RL 2012/34/EU zur Eisenbahninfrastruktur gehörten, allerdings die Eisenbahninfrastruktur selbst erst ab der RL 2012/34/EU dem Mindestzugangspaket zuzurechnen ist.

So lauten die Rz 28, 29 und 30 des zitierten EuGH-Urteils wortwörtlich:

„28 In Bezug auf den historischen Kontext dieser Bestimmungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass „Personenbahnsteige“ bereits vor dem Erlass der Richtlinie 2012/34 in der Definition der Eisenbahninfrastruktur enthalten waren. Art. 3 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/440 definierte nämlich die „Eisenbahninfrastruktur“ unter Verweis auf den in Anlage 1 Teil A der Verordnung Nr. 2598/70 definierten Gegenstand, der u. a. „Personenbahnsteige“ enthielt.„28 In Bezug auf den historischen Kontext dieser Bestimmungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass „Personenbahnsteige“ bereits vor dem Erlass der Richtlinie 2012/34 in der Definition der Eisenbahninfrastruktur enthalten waren. Artikel 3, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/440 definierte nämlich die „Eisenbahninfrastruktur“ unter Verweis auf den in Anlage 1 Teil A der Verordnung Nr. 2598/70 definierten Gegenstand, der u. a. „Personenbahnsteige“ enthielt.

29 Da unter der Geltung von Anhang II der Richtlinie 2001/14 die „Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ nicht zum Mindestzugangspaket zählte, konnte die Benützung der Personenbahnsteige zwar unter den Zugang zu den „Personenbahnhöfe[n], deren Gebäude[n] und sonstige[n] Einrichtungen“ im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/14 fallen.29 Da unter der Geltung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2001/14 die „Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ nicht zum Mindestzugangspaket zählte, konnte die Benützung der Personenbahnsteige zwar unter den Zugang zu den „Personenbahnhöfe[n], deren Gebäude[n] und sonstige[n] Einrichtungen“ im Sinne von Anhang römisch zwei Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/14 fallen.

30 Da der Unionsgesetzgeber jedoch in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2012/34 die „Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ in das Mindestzugangspaket aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Benützung der Personenbahnsteige nunmehr unter dieses Mindestzugangspaket fällt.“30 Da der Unionsgesetzgeber jedoch in Anhang römisch zwei Nr. 1 der Richtlinie 2012/34 die „Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ in das Mindestzugangspaket aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Benützung der Personenbahnsteige nunmehr unter dieses Mindestzugangspaket fällt.“

[Hervorhebungen BVwG unter besonderen Hinweis auf das Wort „nunmehr“.]

4.4. Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils führt das zitierte EuGH-Urteil in seinen Randziffern 42, 43, 47 und 48 (wortwörtlich):

„42 In ihren schriftlichen Erklärungen beantragt XXXX , die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen, falls Anhang II der Richtlinie 2012/34 dahin ausgelegt werden sollte, dass die Benützung von Personenbahnsteigen unter das Mindestzugangspaket im Sinne von Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs fällt.„42 In ihren schriftlichen Erklärungen beantragt römisch 40 , die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen, falls Anhang römisch zwei der Richtlinie 2012/34 dahin ausgelegt werden sollte, dass die Benützung von Personenbahnsteigen unter das Mindestzugangspaket im Sinne von Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs fällt.

43 Zur Stützung ihres Antrags verweist XXXX zum einen auf die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen, die sich aus einer auch nur teilweisen Rückabwicklung der Verträge ergäbe, die sie gutgläubig mit Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossen habe, und zum anderen auf die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission dazu beigetragen hätten, eine objektive Ungewissheit über die Tragweite der Bestimmungen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens seien, entstehen zu lassen.43 Zur Stützung ihres Antrags verweist römisch 40 zum einen auf die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen, die sich aus einer auch nur teilweisen Rückabwicklung der Verträge ergäbe, die sie gutgläubig mit Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossen habe, und zum anderen auf die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission dazu beigetragen hätten, eine objektive Ungewissheit über die Tragweite der Bestimmungen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens seien, entstehen zu lassen.

44 bis 46 (…) [Anm BVwG: Es folgen Erläuterungen zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Begrenzung der zeitlichen Urteilswirkung.]

47 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass XXXX , wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, lediglich geltend macht, dass, sollte die Benützung der Personenbahnsteige nach Anhang II Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 2012/34 unter das Mindestzugangspaket fallen, dies Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse hätte, die sie gutgläubig mit Eisenbahnunternehmen eingegangen sei und deren Rückabwicklung eine übermäßige wirtschaftliche Last für sie darstellen würde. Da XXXX dem Gerichtshof jedoch keine genauen Angaben zur Zahl der betroffenen Rechtsverhältnisse oder der Natur oder dem Ausmaß einer solchen wirtschaftlichen Last macht, kann diese Argumentation nicht für den Nachweis des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände genügen, die eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen.47 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass römisch 40 , wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, lediglich geltend macht, dass, sollte die Benützung der Personenbahnsteige nach Anhang römisch zwei Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 2012/34 unter das Mindestzugangspaket fallen, dies Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse hätte, die sie gutgläubig mit Eisenbahnunternehmen eingegangen sei und deren Rückabwicklung eine übermäßige wirtschaftliche Last für sie darstellen würde. Da römisch 40 dem Gerichtshof jedoch keine genauen Angaben zur Zahl der betroffenen Rechtsverhältnisse oder der Natur oder dem Ausmaß einer solchen wirtschaftlichen Last macht, kann diese Argumentation nicht für den Nachweis des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände genügen, die eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen.

48 Die zeitlichen Wirkungen des Urteils sind daher nicht zu begrenzen.“

[Hervorhebungen wiederum BVwG]

5. Die RL 2012/34/EU wurde in Österreich im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) erstmals mit der Eisenbahngesetz-Novelle BGBl I Nr 137/2015 umgesetzt, die am XXXX in Kraft trat. Davor war in Österreich noch die Vorgängerrichtlinie 2001/14/EG im EisbG 1957 umgesetzt. Aus diesem Inkrafttretensdatum erschließt sich die in zeitlicher Hinsicht erfolgte Sprucheinschränkung in den angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2). Der vorliegende Teilbescheid spricht nämlich „nur“ über die Stationsentgelte XXXX bis zum XXXX und damit bis zum letzten Tag, an dem die RL 2012/34/EU in Österreich noch nicht umgesetzt war, ab.5. Die RL 2012/34/EU wurde in Österreich im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) erstmals mit der Eisenbahngesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2015, umgesetzt, die am römisch 40 in Kraft trat. Davor war in Österreich noch die Vorgängerrichtlinie 2001/14/EG im EisbG 1957 umgesetzt. Aus diesem Inkrafttretensdatum erschließt sich die in zeitlicher Hinsicht erfolgte Sprucheinschränkung in den angefochtenen Spruchpunkten 1) und 2). Der vorliegende Teilbescheid spricht nämlich „nur“ über die Stationsentgelte römisch 40 bis zum römisch 40 und damit bis zum letzten Tag, an dem die RL 2012/34/EU in Österreich noch nicht umgesetzt war, ab.

6. Strittig ist in Auslegung der in diesem Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH zwischen den Parteien (weiterhin) insbesondere, ob die Personenbahnsteige auch vor dem XXXX dem Mindestzugangspaket zuzurechnen und somit die Stationsentgelte anders als mit vorliegendem Bescheid bewertet zu berechnen sind. Denn bei Zuordnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket sind gemäß § 67 Abs 1 EisbG die Wegeentgelte grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen (auch: „direkte Kosten“ iSd Art 31 Abs 3 der RL 2012/34/EU iVm Art 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen). Wohingegen bei Klassifikation der Personenbahnsteige als Mitbenutzung des Personenbahnhofes und damit als Teil der Serviceeinrichtung (und nicht des Mindestzugangspakets) der Kostenmaßstab für Serviceleistungen nach § 69b Abs 1 EisbG heranzuziehen ist, wonach die Entgelte die dafür anfallenden Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen.6. Strittig ist in Auslegung der in diesem Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH zwischen den Parteien (weiterhin) insbesondere, ob die Personenbahnsteige auch vor dem römisch 40 dem Mindestzugangspaket zuzurechnen und somit die Stationsentgelte anders als mit vorliegendem Bescheid bewertet zu berechnen sind. Denn bei Zuordnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket sind gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EisbG die Wegeentgelte grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen (auch: „direkte Kosten“ iSd Artikel 31, Absatz 3, der RL 2012/34/EU in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen). Wohingegen bei Klassifikation der Personenbahnsteige als Mitbenutzung des Personenbahnhofes und damit als Teil der Serviceeinrichtung (und nicht des Mindestzugangspakets) der Kostenmaßstab für Serviceleistungen nach Paragraph 69 b, Absatz eins, EisbG heranzuziehen ist, wonach die Entgelte die dafür anfallenden Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen.

7. Die Parteien vertreten dazu zusammengefasst auf das Wesentlichste nachstehende Positionen:

7.1. Die mitbeteiligte Partei vertritt die Rechtsansicht, dass die Personenbahnsteige erst mit der erfolgten Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 und damit ab Inkrafttreten des § 58 EisbG 1957 idF BGBl I Nr 137/2015, also ab inklusive XXXX , zum Mindestzugangspaket zählten; und verweist in diesem Zusammenhang auf die zuvor dargestellte Rz 30 des EuGH-Urteils und das dort verwendete Wort „nunmehr“. Solange die Vorgängerrichtlinie 2001/14/EG im damaligen § 58 EisbG alte Fassung (vor dem XXXX ), das ist idF BGBl I Nr 95/2009, umgesetzt gewesen sei, seien die Personenbahnsteige unter die Mitbenützung des Personenbahnhofes im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG alte Fassung und damit als Teil der Serviceeinrichtung zu klassifizieren gewesen.7.1. Die mitbeteiligte Partei vertritt die Rechtsansicht, dass die Personenbahnsteige erst mit der erfolgten Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 und damit ab Inkrafttreten des Paragraph 58, EisbG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2015,, also ab inklusive römisch 40 , zum Mindestzugangspaket zählten; und verweist in diesem Zusammenhang auf die zuvor dargestellte Rz 30 des EuGH-Urteils und das dort verwendete Wort „nunmehr“. Solange die Vorgängerrichtlinie 2001/14/EG im damaligen Paragraph 58, EisbG alte Fassung (vor dem römisch 40 ), das ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009,, umgesetzt gewesen sei, seien die Personenbahnsteige unter die Mitbenützung des Personenbahnhofes im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, EisbG alte Fassung und damit als Teil der Serviceeinrichtung zu klassifizieren gewesen.

7.2. Dies deckt sich insoweit mit der Bescheidbegründung der belangten Behörde, die ebenfalls erst ab erfolgter Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 und somit ab inklusive XXXX Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket rechnet, und dementsprechend wie dargestellt die Sprüche ihres Teilbescheides 1) und 2) in zeitlicher Hinsicht bis inklusive XXXX und damit bis auf einen Tag vor der erfolgten Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 einschränkt. Zudem vertrete die Beschwerdeführerin irrtümlich die Ansicht, dass das zitierte EuGH-Urteil nicht erst mit Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU in das österreichische Recht, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit Inkrafttreten der Richtlinie 2012/34/EU mit XXXX bzw spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist mit XXXX Wirkung entfalte. Dem hält die Bescheidbegründung entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Richtlinie, die nicht umgesetzt worden sei, dann bestimmte unmittelbare Auswirkungen haben könne, wenn die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau seien und einzelnen durch die Bestimmungen der Richtlinie Rechte übertragen würden. Allerdings sei keine der vorgenannten Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssten, erfüllt.7.2. Dies deckt sich insoweit mit der Bescheidbegründung der belangten Behörde, die ebenfalls erst ab erfolgter Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 und somit ab inklusive römisch 40 Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket rechnet, und dementsprechend wie dargestellt die Sprüche ihres Teilbescheides 1) und 2) in zeitlicher Hinsicht bis inklusive römisch 40 und damit bis auf einen Tag vor der erfolgten Umsetzung der RL 2012/34/EU im EisbG 1957 einschränkt. Zudem vertrete die Beschwerdeführerin irrtümlich die Ansicht, dass das zitierte EuGH-Urteil nicht erst mit Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU in das österreichische Recht, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit Inkrafttreten der Richtlinie 2012/34/EU mit römisch 40 bzw spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist mit römisch 40 Wirkung entfalte. Dem hält die Bescheidbegründung entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Richtlinie, die nicht umgesetzt worden sei, dann bestimmte unmittelbare Auswirkungen haben könne, wenn die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau seien und einzelnen durch die Bestimmungen der Richtlinie Rechte übertragen würden. Allerdings sei keine der vorgenannten Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssten, erfüllt.

7.3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsmeinung, die Personenbahnsteige seien bereits ab Fahrplanjahr XXXX (Dezember XXXX ) dem Mindestzugangspaket zuzurechnen, jedoch spätestens mit XXXX , weil an jenem Tag gemäß Art 66 der Richtlinie 2012/34/2 diese am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und das Eisenbahngesetz richtlinienkonformen diesem Sinne zu verstehen sei. Da der richtige Kostenmaßstab nach § 67 Abs 1 EisbG im Zusammenhang mit der Einordnung als Mindestzugangspaketbestandteil zu einer viel niedrigeren Entgelthöhe betreffend die Personenbahnsteige führe, sei das von der mitbeteiligten Partei verrechnete Stationsentgelt bereits aus diesem Grunde falsch bemessen. 7.3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsmeinung, die Personenbahnsteige seien bereits ab Fahrplanjahr römisch 40 (Dezember römisch 40 ) dem Mindestzugangspaket zuzurechnen, jedoch spätestens mit römisch 40 , weil an jenem Tag gemäß Artikel 66, der Richtlinie 2012/34/2 diese am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und das Eisenbahngesetz richtlinienkonformen diesem Sinne zu verstehen sei. Da der richtige Kostenmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, EisbG im Zusammenhang mit der Einordnung als Mindestzugangspaketbestandteil zu einer viel niedrigeren Entgelthöhe betreffend die Personenbahnsteige führe, sei das von der mitbeteiligten Partei verrechnete Stationsentgelt bereits aus diesem Grunde falsch bemessen.

8. Das zum vorliegenden Administrativverfahren ergangene Urteil des EuGH Rs C-210/18 ist, wie zuvor dargestellt, unmissverständlich und klar: Wenngleich Personenbahnsteige bereits früher zur Eisenbahninfrastruktur gehörten, sind diese erst seit der Richtlinie 2012/34/EU Bestandteil des Mindestzugangspakets (vgl nur Rz 30 des zitierten Urteils: arg „nunmehr“). Damit erübrigen sich bereits sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, die Personenbahnsteige hätten auch vor der Richtlinie 2012/34/EU zum Mindestzugangspaket gezählt; dem hat der EuGH eindeutig widersprochen.8. Das zum vorliegenden Administrativverfahren ergangene Urteil des EuGH Rs C-210/18 ist, wie zuvor dargestellt, unmissverständlich und klar: Wenngleich Personenbahnsteige bereits früher zur Eisenbahninfrastruktur gehörten, sind diese erst seit der Richtlinie 2012/34/EU Bestandteil des Mindestzugangspakets vergleiche nur Rz 30 des zitierten Urteils: arg „nunmehr“). Damit erübrigen sich bereits sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, die Personenbahnsteige hätten auch vor der Richtlinie 2012/34/EU zum Mindestzugangspaket gezählt; dem hat der EuGH eindeutig widersprochen.

Der vertretenen Meinung, das nationale EisbG 1957 sei bereits einen Tag nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2012/34/EU, nach Art 66 der zitierten RL ab XXXX , richtlinienkonformen auszulegen und anzuwenden, ist das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG entgegenzuhalten. Wenn eine Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist und es dazu noch keine Verpflichtung gab, können die Vorgaben der betroffenen Richtlinie nicht nationales bindendes Recht verdrängen. [Hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber darauf, dass die Richtlinie 2012/34/EU im Amtsblatt der Europäischen Union am genannten Datum XXXX veröffentlicht wurde, sodass ein Tag nach seiner Veröffentlichung im Sinne des zitierten Art 66 nicht derselbe Tag sein kann.]Der vertretenen Meinung, das nationale EisbG 1957 sei bereits einen Tag nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2012/34/EU, nach Artikel 66, der zitierten RL ab römisch 40 , richtlinienkonformen auszulegen und anzuwenden, ist das Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG entgegenzuhalten. Wenn eine Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist und es dazu noch keine Verpflichtung gab, können die Vorgaben der betroffenen Richtlinie nicht nationales bindendes Recht verdrängen. [Hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber darauf, dass die Richtlinie 2012/34/EU im Amtsblatt der Europäischen Union am genannten Datum römisch 40 veröffentlicht wurde, sodass ein Tag nach seiner Veröffentlichung im Sinne des zitierten Artikel 66, nicht derselbe Tag sein kann.]

Art 64 der Richtlinie 2012/34/EU verlangt eine Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten bis inklusive XXXX . Wie mehrfach erwähnt schränkte die belangte Behörde die Beschwerdesache in ihren Spruchpunkten 1) und 2) bis inklusive XXXX ein. Artikel 64, der Richtlinie 2012/34/EU verlangt eine Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten bis inklusive römisch 40 . Wie mehrfach erwähnt schränkte die belangte Behörde die Beschwerdesache in ihren Spruchpunkten 1) und 2) bis inklusive römisch 40 ein.

In Anbetracht der Sache des vorliegenden Teilbescheides in zeitlicher Hinsicht und der bestimmten Umsetzungspflicht kann somit maximal der Zeitraum ab inklusive XXXX bis inklusive XXXX für eine ergebnisoffene Prüfung der Zurechnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket in Frage kommen:In Anbetracht der Sache des vorliegenden Teilbescheides in zeitlicher Hinsicht und der bestimmten Umsetzungspflicht kann somit maximal der Zeitraum ab inklusive römisch 40 bis inklusive römisch 40 für eine ergebnisoffene Prüfung der Zurechnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket in Frage kommen:

9.1. Soweit die belangte Behörde meint, keine der der von der ständigen Rechtsprechung des EuGH verlangten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2012/34/EU ab XXXX seien erfüllt, ist ihr entgegenzuhalten, die erste grundlegende Voraussetzung, nämlich die nicht erfolgte zeitgerechte Umsetzung, ist jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen zu bejahen, wurde die Richtlinie doch erst mit XXXX umgesetzt, und nicht schon mit XXXX , sodass die gewollte Rechtsfolge, dass Personenbahnsteige „nunmehr“ zum Mindestzugangspaket gehören, nicht umgesetzt war.9.1. Soweit die belangte Behörde meint, keine der der von der ständigen Rechtsprechung des EuGH verlangten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2012/34/EU ab römisch 40 seien erfüllt, ist ihr entgegenzuhalten, die erste grundlegende Voraussetzung, nämlich die nicht erfolgte zeitgerechte Umsetzung, ist jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen zu bejahen, wurde die Richtlinie doch erst mit römisch 40 umgesetzt, und nicht schon mit römisch 40 , sodass die gewollte Rechtsfolge, dass Personenbahnsteige „nunmehr“ zum Mindestzugangspaket gehören, nicht umgesetzt war.

9.2. Weiters sind die Kriterien der eindeutigen und hinreichenden Bestimmtheit (also ohne Umsetzungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber) zu prüfen:
Anhang I der RL 2012/34/EU lautet wortwörtlich:
9.2. Weiters sind die Kriterien der eindeutigen und hinreichenden Bestimmtheit (also ohne Umsetzungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber) zu prüfen:, Anhang römisch eins der RL 2012/34/EU lautet wortwörtlich:

„Die Eisenbahninfrastruktur umfasst folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

— (…);

— (…), Personenbahnsteige und Laderampen, auch in Personenbahnhöfen und Güterterminals, (…);

Anhang II Nr. 1 Buchstabe c) der RL 2012/34/EU lautet wortwörtlich:Anhang römisch zwei Nr. 1 Buchstabe c) der RL 2012/34/EU lautet wortwörtlich:

„1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

c) die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen,“. [Hervorhebung BVwG]

Der EuGH teilte in seinem zitierten Urteil die Rechtsauffassung der SCK als vorlegendes Gericht, dass bereits „unmittelbar aus dem Wortlaut“ folgt, dass die Benützung der Personenbahnsteige unter das Mindestzugangspaket fällt (vgl Rz 26 des Urteils EuGH 10. Juli 2019, Rs C-210/18.) Wenn jedoch bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut folgt, dass die Personenbahnsteige Teil des Mindestzugangspaketes sind, ist die Richtlinien in dieser Hinsicht zweifelsohne hinreichend bestimmt. Dass der EuGH zusätzlich in Erwägung der Ziele und des historischen Kontextes der Richtlinie zum selben Ergebnis kam, ändert nichts am vom EuGH festgestellten eindeutigen und damit hinreichend bestimmten Wortlaut.Der EuGH teilte in seinem zitierten Urteil die Rechtsauffassung der SCK als vorlegendes Gericht, dass bereits „unmittelbar aus dem Wortlaut“ folgt, dass die Benützung der Personenbahnsteige unter das Mindestzugangspaket fällt vergleiche Rz 26 des Urteils EuGH 10. Juli 2019, Rs C-210/18.) Wenn jedoch bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut folgt, dass die Personenbahnsteige Teil des Mindestzugangspaketes sind, ist die Richtlinien in dieser Hinsicht zweifelsohne hinreichend bestimmt. Dass der EuGH zusätzlich in Erwägung der Ziele und des historischen Kontextes der Richtlinie zum selben Ergebnis kam, ändert nichts am vom EuGH festgestellten eindeutigen und damit hinreichend bestimmten Wortlaut.

9.3. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2012/34/EU im Zeitraum inklusive XXXX bis inklusive XXXX führt auch zu einer individuellen Betroffenheit hinsichtlich der zu leistenden Entgelthöhe für Personenbahnsteige. Zudem ist die Bestimmung unbedingt.9.3. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2012/34/EU im Zeitraum inklusive römisch 40 bis inklusive römisch 40 führt auch zu einer individuellen Betroffenheit hinsichtlich der zu leistenden Entgelthöhe für Personenbahnsteige. Zudem ist die Bestimmung unbedingt.

9.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind daher die von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (beginnend mit EuGH vom 5. Februar 1963, Rs 26-62, van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung) verlangten Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/34/EU im Zeitraum inklusive XXXX bis inklusive XXXX bezogen auf die Zuordnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket gegeben, und waren in diesem Zeitraum die Personenbahnsteige daher bereits zum Mindestzugangspaket zu zählen, woraus das individuelle Recht resultiert, für Personenbahnsteige nicht Entgelte in der Höhe einer Serviceeinrichtung entrichten zu müssen.9.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind daher die von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (beginnend mit EuGH vom 5. Februar 1963, Rs 26-62, van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung) verlangten Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/34/EU im Zeitraum inklusive römisch 40 bis inklusive römisch 40 bezogen auf die Zuordnung der Personenbahnsteige zum Mindestzugangspaket gegeben, und waren in diesem Zeitraum die Personenbahnsteige daher bereits zum Mindestzugangspaket zu zählen, woraus das individuelle Recht resultiert, für Personenbahnsteige nicht Entgelte in der Höhe einer Serviceeinrichtung entrichten zu müssen.

10. Daraus folgt zunächst, dass die Stationsentgelte für die Personenbahnsteige (außerhalb und innerhalb von Bahnhöfen) im untersuchten Zeitraum als Teil des Mindestzugangspaktes und nicht als Teil der Serviceeinrichtung zu ermitteln und zu berechnen sind. Zu diesen nun (erstmals) benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Höhe der Entgelte für die Personenbahnsteige als Teil des Mindestzugangspakets fehlt dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde, zum anderen konnte von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Entgelten - im Lichte des nun für diesen Zeitraum anderen anzuwendenden Kostenmaßstabs - wegen der bisher vertretenen Rechtsaufassung naturgemäß noch keine diesbezüglichen Ermittlungen und Berechnungen durchgeführt werden.

10.1. Vorliegend bildet § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062-8 mHa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).10.1. Vorliegend bildet Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062-8 mHa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser ständigen Rechtsprechung somit - additional zur verwaltungsgerichtlichen anderen Rechtsauffassung - insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

- Wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

- wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

10.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Umständen erfüllt:

Zum einen konnte die belangte Behörde, wie zuvor erwähnt, naturgemäß noch keine Ermittlungen zu den neu zu ermittelnden Entgelten als Teil des Mindestzugangspaktes - im Lichte der nun vorliegenden Rechtsauffassung des BVwG und damit unter Zugrundelegung eines anderen Kostenmaßstabes - durchführen, und sind diese somit nachzuholen.

Hinzu tritt, dass die Ermittlung der Entgelte für den genannten Zeitraum auf dem Boden des für das Mindestzugangspakets anzuwendenden Kostenmaßstab nicht nur ökonomischen Sachverstandes, welchen die belangte Behörde direkt im Haus hat, sondern insbesondere einer entsprechenden für diese ökonomischen Fragen zugeschnittenen kostenintensiven Software und zugehöriger Lizenzen, worüber das Gericht selbst nicht verfügt, bedarf, sodass auch im Interesse der Raschheit und aus Gründen der erheblichen Kostenersparnis eine diesbezügliche Ermittlung direkt durch die belangte Behörde (und ihrem sachkundigen Hilfsapparat) indiziert ist.

10.3. Die belangte Behörde wird daher ausweislich § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG 2014 und in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl betreffend EisbG zB VwGH 24.8.2020, Ra 2020/03/0066-3) in der Folge das Administrativverfahren hinsichtlich Spruchpunkte 1) a. und 1) b. – unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – fortführen.10.3. Die belangte Behörde wird daher ausweislich Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 und in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche betreffend EisbG zB VwGH 24.8.2020, Ra 2020/03/0066-3) in der Folge das Administrativverfahren hinsichtlich Spruchpunkte 1) a. und 1) b. – unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – fortführen.

3.3. Zum Gebührenantrag:

11. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig und ist deshalb zurückzuweisen:

Das primär anzuwendende Verfahrensrecht, das VwGVG, regelt ausschließlich die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, nicht jedoch des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Somit kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich § 17 VwGVG die Kostentragungsregeln des AVG subsidiär zu Anwendung.Das primär anzuwendende Verfahrensrecht, das VwGVG, regelt ausschließlich die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, nicht jedoch des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Somit kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich Paragraph 17, VwGVG die Kostentragungsregeln des AVG subsidiär zu Anwendung.

Nach § 74 Abs 1 AVG hat jedoch jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Allerdings können nach § 74 Abs 2 AVG die (anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach hat die Beschwerdeführerin nach § 74 Abs 1 AVG ihre Kosten, auch ihre Anwaltskosten (vgl zB VwGH vom 24.03.2011, Zl 2009/07/0018), selbst zu tragen.Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jedoch jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Allerdings können nach Paragraph 74, Absatz 2, AVG die (anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach hat die Beschwerdeführerin nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG ihre Kosten, auch ihre Anwaltskosten vergleiche zB VwGH vom 24.03.2011, Zl 2009/07/0018), selbst zu tragen.

Zu B) Erkenntnis:

3.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt 2):

12.1. Die angefochtenen Spruchpunkten 2) a. und 2) b. weisen die Anträge der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, diese möge der mitbeteiligten Partei eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der (behauptetermaßen) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und des Bahnsteigkanten-Faktors bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte samt Verzugszinsen nach § 456 UGB aufzuerlegen, infolge Unzuständigkeit der SCK zurück. Gleichermaßen weist der angefochtene Spruchpunkt 2) c. das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vor der SCK, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei dem Grunde nach verpflichtet sei, zu Unrecht verrechnete Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zurück.12.1. Die angefochtenen Spruchpunkten 2) a. und 2) b. weisen die Anträge der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, diese möge der mitbeteiligten Partei eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der (behauptetermaßen) zu Unrecht verrechneten Stationspreise und des Bahnsteigkanten-Faktors bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte samt Verzugszinsen nach Paragraph 456, UGB aufzuerlegen, infolge Unzuständigkeit der SCK zurück. Gleichermaßen weist der angefochtene Spruchpunkt 2) c. das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vor der SCK, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei dem Grunde nach verpflichtet sei, zu Unrecht verrechnete Stationspreise und Bahnsteigkanten-Faktor bzw die dafür zu Unrecht verrechneten Entgelte an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zurück.

12.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keine Rechtsnorm, die der belangten Behörde die Zuständigkeit, der mitbeteiligten Partei Rückerstattungsverpflichtungen dem Grunde oder der Höhe nach überbinden und damit einen diesbezüglichen vollstreckbaren Rechtstitel erlassen zu können, erkennbar. Auch § 74 EisbG 1957 bietet dafür keine taugliche Rechtsgrundlage, regelt dieser doch das über Antrag oder amtswegig einzuleitende allgemeine Wettbewerbsaufsichtsverfahren. Ein Feststellungsinteresse, dem im Verwaltungsverfahren nachgekommen werden müsste, ist gleichfalls nicht erkennbar, vielmehr ist die Beschwerdeführerin hier auf den Zivilrechtsweg verwiesen. So kann ein Interesse der Allgemeinheit an einer Rückerstattungspflicht an ein privates Unternehmen zwangsläufig nicht vorliegen, sodass höchstens ein privates Interesse vorliegen könnte. Allerdings ist hierfür ein wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 56, Rz 75, mwN), ebensowenig erfüllte eine solche Feststellung die Voraussetzung eines notwendiges Mittels zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ zur Beseitigung der Gefährdung aktueller oder zukünftiger Rechtsverhältnisse (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO, § 56, Rz 75, mwN). Zumal ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der unzulässig ist, soweit die strittige Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (vor einer anderen Behörde oder Gericht) gelöst werden kann, was vorliegend durch Beschreitung des Zivilrechtswegs möglich ist (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO, § 56, Rz 77).12.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keine Rechtsnorm, die der belangten Behörde die Zuständigkeit, der mitbeteiligten Partei Rückerstattungsverpflichtungen dem Grunde oder der Höhe nach überbinden und damit einen diesbezüglichen vollstreckbaren Rechtstitel erlassen zu können, erkennbar. Auch Paragraph 74, EisbG 1957 bietet dafür keine taugliche Rechtsgrundlage, regelt dieser doch das über Antrag oder amtswegig einzuleitende allgemeine Wettbewerbsaufsichtsverfahren. Ein Feststellungsinteresse, dem im Verwaltungsverfahren nachgekommen werden müsste, ist gleichfalls nicht erkennbar, vielmehr ist die Beschwerdeführerin hier auf den Zivilrechtsweg verwiesen. So kann ein Interesse der Allgemeinheit an einer Rückerstattungspflicht an ein privates Unternehmen zwangsläufig nicht vorliegen, sodass höchstens ein privates Interesse vorliegen könnte. Allerdings ist hierfür ein wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 56,, Rz 75, mwN), ebensowenig erfüllte eine solche Feststellung die Voraussetzung eines notwendiges Mittels zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ zur Beseitigung der Gefährdung aktueller oder zukünftiger Rechtsverhältnisse vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 56,, Rz 75, mwN). Zumal ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der unzulässig ist, soweit die strittige Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (vor einer anderen Behörde oder Gericht) gelöst werden kann, was vorliegend durch Beschreitung des Zivilrechtswegs möglich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 56,, Rz 77).

12.3. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkten 2) a., 2) b. und 2) c. ist daher ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 74 EisbG 1957 iVm § 17 VwGVG iVm § 56 AVG als unbegründet abzuweisen.12.3. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkten 2) a., 2) b. und 2) c. ist daher ausweislich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, EisbG 1957 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum angefochtenen Spruchpunkt 3):

13.1. Der in Beschwer gezogene Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids lautet, wie dargestellt, wortwörtlich:

„3) Der das Verfahren betreffende Antrag der XXXX ihr alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu übermitteln und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wird abgewiesen.“„3) Der das Verfahren betreffende Antrag der römisch 40 ihr alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu übermitteln und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wird abgewiesen.“

13.2. Aus der Bescheidbegründung erschließt sich, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 3) bezogen auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX abgesprochen hat. 13.2. Aus der Bescheidbegründung erschließt sich, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 3) bezogen auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom römisch 40 abgesprochen hat.

13.3. Die ständige Rechtsprechung ist zur Frage der Befundaufnahme und des Befundes umfassend und auch eindeutig: So können Gutachten zwar auch aufgrund der Aktenlage erstellt werden und müssen nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein (VwGH 04.05.1999, Zl 97/08/0061, mwN). Wenn sich allerdings der Sachverständige bei seiner Gutachtenserstattung nicht auf schon aktenkundige Umstände stützen kann, hat er selbst - im Rahmen einer Befundaufnahme - die entscheidenden Tatsachen zu erheben, auf Grund derer er dann das eigentliche Gutachten abgibt, und hiebei die gleichen Aspekte, die bei einer unmittelbar durch die Behörde durchzuführenden Ermittlung [damals Beiziehung eines Dolmetschers bei einer Vernehmung] zu beachten (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Jedoch schreibt das Gesetz die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen (VwGH 14.09.2004, Zl 2001/10/0178). Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Dabei hat der Sachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen des Befundes, der eine von ihm - wenn auch etwa unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie beispielsweise der Zitierung entsprechender Fachliteratur - vorgenommene Tatsachenfeststellung darstellt, soweit zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar ist. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).

13.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall und angefochtenen Spruchpunkt 3.) bedeutet dies Nachstehendes. Wobei vorauszuschicken ist, dass hier in Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Spruchpunktes 3) zwei Voraussetzungen der zulässigen Befundaufnahme zu unterscheiden sind, nämlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu den erhobenen Tatsachen des Befundes sowie die Nachvollziehbarkeit des Befundes selbst:

13.4.1. Der Amtssachverständige war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Befundaufnahme durchzuführen, soweit die für das Gutachten benötigten Tatsachen nicht schon aktenkundig waren. Zu dieser Befundaufnahme waren die Verfahrensparteien nicht beizuziehen, jenen jedoch durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme rechtliches Gehör einzuräumen. Was bereits die aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit den Parteien (hier der Beschwerdeführerin) das Recht zu kommt, alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu erhalten und zu diesen Unterlagen selbst Stellung zu beziehen, beantwortet: Dies ist nicht der Fall, das Parteiengehör zum erhobenen Befund wird nämlich im Lichte der zitierten Rsp des VwGH (vgl nochmals VwGH 14.09.2004, Zl 2001/10/0178) im Rahmen der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewahrt. Im Übrigen führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung am XXXX ab, in der auch das Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX (vgl zB S 6 des SCK-Verhandlungsprotokolls vom XXXX , ON 14 des Behördenakts) erörtert wurde.13.4.1. Der Amtssachverständige war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Befundaufnahme durchzuführen, soweit die für das Gutachten benötigten Tatsachen nicht schon aktenkundig waren. Zu dieser Befundaufnahme waren die Verfahrensparteien nicht beizuziehen, jenen jedoch durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme rechtliches Gehör einzuräumen. Was bereits die aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit den Parteien (hier der Beschwerdeführerin) das Recht zu kommt, alle vom Amtssachverständigen befundenen Unterlagen zu erhalten und zu diesen Unterlagen selbst Stellung zu beziehen, beantwortet: Dies ist nicht der Fall, das Parteiengehör zum erhobenen Befund wird nämlich im Lichte der zitierten Rsp des VwGH vergleiche nochmals VwGH 14.09.2004, Zl 2001/10/0178) im Rahmen der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewahrt. Im Übrigen führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung am römisch 40 ab, in der auch das Gutachten des Amtssachverständigen vom römisch 40 vergleiche zB S 6 des SCK-Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 , ON 14 des Behördenakts) erörtert wurde.

13.4.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3) ist somit ausweislich § 28 Abs 2 iVm § 17 VwGVG iVm § 37 iVm § 45 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen. 13.4.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3) ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

13.4.3. Zu ergänzen ist, dass das überwiegende Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angefochtenen Spruchpunkt 3) nicht per se die unterlassene Übermittlung betrifft, sondern vielmehr die mangelnde Nachvollziehbarkeit des erhobenen Befundes und damit im Lichte der Rechtsprechung des VwGH im Ergebnis die Frage, inwieweit überhaupt eine (rechtsgültiger) Befund vorliegt, also ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten erstattet wurde. Diese Frage trifft jedoch nicht die Sache des angefochtenen Spruchpunktes 3), sondern ist vielmehr bei der Prüfung der Rechtskonformität des angefochtenen Spruchpunktes 1) und der Frage, inwieweit sich die SCK auf das Gutachten stützten durfte, von Relevanz, was vorliegend dahinstehen kann, weil der angefochtene Spruchpunkt 1) schon aus den dargestellten Gründen aufzuheben und zurückzuverweisen war.

3.6. Mündliche Verhandlung:

14. Bezogen auf die teilweise Zurückweisung des Beschwerdebegehrens gegen die angefochtenen Spruchpunkt 1) und 2); der teilweisen erfolgten Aufhebung (und Zurückverweisung) der angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2); als auch hinsichtlich des zurückgewiesenen Gebührenantrages konnte eine Verhandlung bereits ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. 14. Bezogen auf die teilweise Zurückweisung des Beschwerdebegehrens gegen die angefochtenen Spruchpunkt 1) und 2); der teilweisen erfolgten Aufhebung (und Zurückverweisung) der angefochtenen Spruchpunkte 1) und 2); als auch hinsichtlich des zurückgewiesenen Gebührenantrages konnte eine Verhandlung bereits ausweislich Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Hinsichtlich der abgewiesenen beantragten Übermittlung der dem Befund des Amtssachverständigen zugrundeliegenden Unterlagen samt Stellungnahmerecht zu diesen Unterlagen (angefochtener Spruchpunkt 3.), und Abweisung des angefochtenen Spruchpunktes 2.) in Zusammenhang mit den Rückerstattungsbegehren und zugehörigen Feststellungsbegehren konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung zu beantworten waren, die zudem nicht so komplex waren, dass diese einer weiteren mündlichen Erörterung (abseits der Schriftsätze) bedurft hätten; zumal dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Vorliegend wurde in der Sache ausschließlich über die angefochtenen Spruchpunkte 2) und 3) (und bei letzterem nicht über die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens samt Befund des Amtssachverständigen) entschieden, sowie war lediglich zu beantworten, ob eine Verfahrenspartei das Recht auf Übermittlung aller dem Befund zugrundeliegenden Unterlagen hat, um sich zu diesen anschließend äußern zu können, und inwieweit Rückerstattungsbegehren samt Feststellungsbegehren zulässig sind, somit waren reine (nicht komplexe) Rechtsfragen und - dies auf dem Boden der vorhandenen st Rsp - zu beantworten.Hinsichtlich der abgewiesenen beantragten Übermittlung der dem Befund des Amtssachverständigen zugrundeliegenden Unterlagen samt Stellungnahmerecht zu diesen Unterlagen (angefochtener Spruchpunkt 3.), und Abweisung des angefochtenen Spruchpunktes 2.) in Zusammenhang mit den Rückerstattungsbegehren und zugehörigen Feststellungsbegehren konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung zu beantworten waren, die zudem nicht so komplex waren, dass diese einer weiteren mündlichen Erörterung (abseits der Schriftsätze) bedurft hätten; zumal dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Vorliegend wurde in der Sache ausschließlich über die angefochtenen Spruchpunkte 2) und 3) (und bei letzterem nicht über die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens samt Befund des Amtssachverständigen) entschieden, sowie war lediglich zu beantworten, ob eine Verfahrenspartei das Recht auf Übermittlung aller dem Befund zugrundeliegenden Unterlagen hat, um sich zu diesen anschließend äußern zu können, und inwieweit Rückerstattungsbegehren samt Feststellungsbegehren zulässig sind, somit waren reine (nicht komplexe) Rechtsfragen und - dies auf dem Boden der vorhandenen st Rsp - zu beantworten.

3.7. Parteistellung anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen:

15. Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUS), an die die SCK den angefochtenen Bescheid adressierte, erhob nur die Beschwerdeführerin Rechtsmittel und erstattete die mitbeteiligte Partei Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren. Das BVwG hat nochmals den angesprochenen anderen EVUS rechtliches Gehör unter einer Frist von 2 Wochen eingeräumt; keines dieser EVUS erstattete hierauf eine Stellungnahme oder meldete sich beim BVwG. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die anderen EVUS (abseits der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei) kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben daher nur mehr die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei. Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren (vgl zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg 19.158 A/2015 mwN).15. Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUS), an die die SCK den angefochtenen Bescheid adressierte, erhob nur die Beschwerdeführerin Rechtsmittel und erstattete die mitbeteiligte Partei Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren. Das BVwG hat nochmals den angesprochenen anderen EVUS rechtliches Gehör unter einer Frist von 2 Wochen eingeräumt; keines dieser EVUS erstattete hierauf eine Stellungnahme oder meldete sich beim BVwG. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die anderen EVUS (abseits der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei) kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben daher nur mehr die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei. Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren vergleiche zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg 19.158 A/2015 mwN).

Zu C) Revision:

16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.16. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtssachverständiger Behebung der Entscheidung Entgeltkontrolle Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gutachten Kassation Kostenersatz - Antrag Kostentragung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteistellung Prüfumfang Rechtsaufsicht Sachverständigengutachten unzulässiger Antrag Wettbewerb Zeitraumbezogenheit Zurückverweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W179.2240195.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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