Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2013/I/210;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dipl.-Päd. H T in T, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2012, Zl. 20402-L/4312621/0200-2012, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Darstellung des im Beschwerdefall maßgeblichen Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 14. Oktober 2013, Zl. 2012/12/0107, verwiesen. Mit dem genannten Beschluss stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffer nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.Zur Darstellung des im Beschwerdefall maßgeblichen Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 14. Oktober 2013, Zl. 2012/12/0107, verwiesen. Mit dem genannten Beschluss stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung dieser Ziffer nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013, G 67/2013, erkannte der Verfassungsgerichtshof u. a. aufgrund des zitierten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu Recht:Mit Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013, G 67 aus 2013,, erkannte der Verfassungsgerichtshof u. a. aufgrund des zitierten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu Recht:
"I. § 5 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben."I. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet."römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet."
Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte in BGBl. I Nr. 213/2013.Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2013,.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12 A, b, s, 1 Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Nach § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Nach Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage ist nach § 5 PG 1965 in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Abs. 4 leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage ist nach Paragraph 5, PG 1965 in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Absatz 4, leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen.
§ 5 PG 1965 lautete in der im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand maßgeblichen Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, durch das Abs. 2a neu gefasst wurde: Paragraph 5, PG 1965 lautete in der im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand maßgeblichen Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch das Absatz 2 a, neu gefasst wurde:
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5, (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
..."
Durch die am 27. Dezember 2013 herausgegebene Diensrechts-Novelle 2013 BGBl. I Nr. 210 wurde § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 neu gefasst und lautet:Durch die am 27. Dezember 2013 herausgegebene Diensrechts-Novelle 2013 Bundesgesetzblatt , I Nr. 210 wurde Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 neu gefasst und lautet:
"2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - "2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss -
allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten." allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten."
Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF der Diensrechts-Novelle 2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 109, Absatz 77, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung der Diensrechts-Novelle 2013 trat Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Verletzung des Parteiengehörs zu einem im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Bei Kenntnis dieses Gutachtens hätte der Beschwerdeführer seine ergänzende Untersuchung beantragen können, weil während der Berufsausübung eine bedeutende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Unter Berücksichtigung seiner Berufskrankheiten hätte daher keine "Herabsetzung der Bruttoleistung" (im Grunde des § 5 Abs. 2 PG 1965) durchgeführt werden dürfen, sondern (in Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965) der monatliche Bruttoleistungsbetrag von EUR 2.184,29 (ungekürzt) zugesprochen werden müssen.Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Verletzung des Parteiengehörs zu einem im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Bei Kenntnis dieses Gutachtens hätte der Beschwerdeführer seine ergänzende Untersuchung beantragen können, weil während der Berufsausübung eine bedeutende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Unter Berücksichtigung seiner Berufskrankheiten hätte daher keine "Herabsetzung der Bruttoleistung" (im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965) durchgeführt werden dürfen, sondern (in Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965) der monatliche Bruttoleistungsbetrag von EUR 2.184,29 (ungekürzt) zugesprochen werden müssen.
Die rückwirkende Neufassung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2013 ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0113, vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125, und vom 9. November 1972, Zl. 1258/71).Die rückwirkende Neufassung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2013 ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0113, vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125, und vom 9. November 1972, Zl. 1258/71).
Im Übrigen setzte die Ausnahmebestimmung auch in dieser Fassung eine - hier nicht erfolgte - rechtskräftige Zuerkennung oder Anhebung einer Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2009/12/0179, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009, B 83/08-3).Im Übrigen setzte die Ausnahmebestimmung auch in dieser Fassung eine - hier nicht erfolgte - rechtskräftige Zuerkennung oder Anhebung einer Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2009/12/0179, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009, B 83/08-3).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund entbehrt der geltend gemachte Verfahrensmangel der notwendigen Relevanz, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Vor diesem rechtlichen Hintergrund entbehrt der geltend gemachte Verfahrensmangel der notwendigen Relevanz, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 30. April 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014120001.X00Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014