TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/20 2009/12/0179

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des WP in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 2007, Zl. BMF-111301/0209-II/5/2007, betreffend Ruhegenussbemessung (§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des WP in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 2007, Zl. BMF-111301/0209-II/5/2007, betreffend Ruhegenussbemessung (Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Beilagen ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juni 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 5. Juni 2007 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2003 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.230,90 gebühre.

Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs. 2 und 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde.Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, und 5 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, eine Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 hätte aus dem Grunde des Abs. 4 Z. 2 leg. cit. in seinem Fall zu unterbleiben gehabt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, eine Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 hätte aus dem Grunde des Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. in seinem Fall zu unterbleiben gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2007 wurde dieser Berufung nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 Folgendes aus (Unterstreichungen im Original):Begründend führte die belangte Behörde zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 Folgendes aus (Unterstreichungen im Original):

"Aus der Aktenlage ist jedoch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges ( =1. Juni 2003) ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht gegeben war. Der Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. April 2007, AZ ..., über den von Ihnen als klagende Partei mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als beklagter Partei wegen der Gewährung einer Versehrtenrente bei der Tagsatzung am 11. April 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist, wie bereits in der Berufungsbegründung angeführt, zu entnehmen, dass sich die beklagte Partei verpflichtet, Ihnen (dem Kläger) für die Folgen der Dienstunfälle vom 10. Mai 1984, 23. April 1997 sowie 16. Juli 2001 ab 16. Juli 2003 eine Gesamtrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Somit steht eindeutig fest, dass Sie zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges keinen Anspruch auf Versehrtenrente hatten. Im Hinblick darauf, dass das Bestehen eines solchen Anspruches zu dem genannten Zeitpunkt ein unabdingbares Tatbestandserfordernis für den Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 darstellt, kann Ihrem Begehren auf Bemessung (Erhalt) eines Ruhegenusses im vollen Ausmaß, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 80 % (der Ruhegenussberechnungsgrundlage), nicht entsprochen werden.Somit steht eindeutig fest, dass Sie zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges keinen Anspruch auf Versehrtenrente hatten. Im Hinblick darauf, dass das Bestehen eines solchen Anspruches zu dem genannten Zeitpunkt ein unabdingbares Tatbestandserfordernis für den Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 darstellt, kann Ihrem Begehren auf Bemessung (Erhalt) eines Ruhegenusses im vollen Ausmaß, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 80 % (der Ruhegenussberechnungsgrundlage), nicht entsprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Gesetzgeber dem - auch in der gegenständlichen Berufungsbegründung relevierten - Umstand einer allenfalls längeren Dauer des sozialrechtlichen (-gerichtlichen) Verfahrens durch die im § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 vorgesehene Berücksichtigung einer auf den Anfallstag rückwirkenden Zuerkennung einer Versehrtenrente beim Entfall der Ruhegenussbemessungsgrundlagenkürzung Rechnung getragen hat. Da der in Ihrer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossene gerichtliche Vergleich vom 11. April 2007, AZ ..., (lediglich) einen Rentenanspruch ab 16. Juli 2003 zum Gegenstand hat, nicht jedoch (spätestens) zum 1. Juni 2003 , liegt auch keine auf den Anfallstag rückwirkende Zuerkennung der Versehrtenrente vor."In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Gesetzgeber dem - auch in der gegenständlichen Berufungsbegründung relevierten - Umstand einer allenfalls längeren Dauer des sozialrechtlichen (-gerichtlichen) Verfahrens durch die im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 vorgesehene Berücksichtigung einer auf den Anfallstag rückwirkenden Zuerkennung einer Versehrtenrente beim Entfall der Ruhegenussbemessungsgrundlagenkürzung Rechnung getragen hat. Da der in Ihrer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossene gerichtliche Vergleich vom 11. April 2007, AZ ..., (lediglich) einen Rentenanspruch ab 16. Juli 2003 zum Gegenstand hat, nicht jedoch (spätestens) zum 1. Juni 2003 , liegt auch keine auf den Anfallstag rückwirkende Zuerkennung der Versehrtenrente vor."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Sukzessivbeschwerde. Vor dem Verfassungsgerichtshof erachtete der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend verfassungswidrig, weil diese Norm verlange, dass der Anspruch auf Versehrtenrente zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhegenusses bestehen müsse. Hilfsweise erachtete er sich durch eine diesbezügliche denkunmögliche Gesetzesauslegung der belangten Behörde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Sukzessivbeschwerde. Vor dem Verfassungsgerichtshof erachtete der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend verfassungswidrig, weil diese Norm verlange, dass der Anspruch auf Versehrtenrente zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhegenusses bestehen müsse. Hilfsweise erachtete er sich durch eine diesbezügliche denkunmögliche Gesetzesauslegung der belangten Behörde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Mit Beschluss vom 22. September 2009, B 83/08-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 4 Z 2 PensionsG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, idF BGBl. Nr. 87/2001, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. va. VfSlg. 11.193/1986, S 882; 12.154/1989, S 117; VfGH 26.6.1997, B 2159/96 ua.) und generell zu § 5 Abs. 4 leg.cit. (vgl. VfSlg. 15.269/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass durch § 5 Abs. 4 Z 2 PensionsG 1965 jene Personen schlechter gestellt werden, denen erst später eine Versehrtenrente zuerkannt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rechtsvorschrift einem solchen Umstand insoferne Rechnung trägt, als eine auf den Anfallstag rückwirkende Zuerkennung einer Versehrtenrente bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.""Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PensionsG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2001,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht vergleiche va. VfSlg. 11.193 aus 1986,, S 882; 12.154 aus 1989,, S 117; VfGH 26.6.1997, B 2159/96 ua.) und generell zu Paragraph 5, Absatz 4, leg.cit. vergleiche VfSlg. 15.269 aus 1998,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass durch Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PensionsG 1965 jene Personen schlechter gestellt werden, denen erst später eine Versehrtenrente zuerkannt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rechtsvorschrift einem solchen Umstand insoferne Rechnung trägt, als eine auf den Anfallstag rückwirkende Zuerkennung einer Versehrtenrente bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der wiedergegebenen Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, lautet: Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung der wiedergegebenen Ziffer nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wennEine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn

...

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat." 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90, und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in seinem Fall anzuwenden sei, obwohl - unstrittig - zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestand. Zum einen habe das sozialgerichtliche Verfahren, welches zu dem von der Behörde zitierten Vergleich geführt habe, klar gezeigt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 20 % auf Dienstunfälle zurückzuführen gewesen sei. § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 könne keinesfalls darauf abzielen, seine begünstigende Wirkung nicht zu entfalten, wenn die Versehrtenrente offensichtlich auf einen oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sei und lediglich im gerichtlichen Vergleich ein Zeitpunkt für die Gewährung der Versehrtenrente festgelegt worden sei, welcher eineinhalb Monate nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand liege. Eine derartige Auslegung sei gleichheitswidrig.Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in seinem Fall anzuwenden sei, obwohl - unstrittig - zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestand. Zum einen habe das sozialgerichtliche Verfahren, welches zu dem von der Behörde zitierten Vergleich geführt habe, klar gezeigt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 20 % auf Dienstunfälle zurückzuführen gewesen sei. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 könne keinesfalls darauf abzielen, seine begünstigende Wirkung nicht zu entfalten, wenn die Versehrtenrente offensichtlich auf einen oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sei und lediglich im gerichtlichen Vergleich ein Zeitpunkt für die Gewährung der Versehrtenrente festgelegt worden sei, welcher eineinhalb Monate nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand liege. Eine derartige Auslegung sei gleichheitswidrig.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch den klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, wonach der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen muss (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2008/12/0166).Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch den klaren Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965, wonach der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen muss vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2008/12/0166).

Aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 22. September 2009 dargelegten Gründen bestehen gegen die genannte Gesetzesbestimmung in dem (vom klaren Gesetzeswortlaut vorgegebenen) Verständnis der belangten Behörde auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, den Abschluss eines Vergleiches, welcher den Anfall der Versehrtenrente erst nach dem Zeitpunkt des Anfalles des Ruhegenusses vorsieht, zu unterlassen.

Da es schon an der Voraussetzung nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 fehlt, kommt es auf die Frage, ob die zusätzliche Voraussetzung der überwiegenden Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung auf die genannten Dienstunfälle vorliegt nicht an. Die diesbezügliche Rüge eines Feststellungsmangels geht daher ins Leere.Da es schon an der Voraussetzung nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 fehlt, kommt es auf die Frage, ob die zusätzliche Voraussetzung der überwiegenden Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung auf die genannten Dienstunfälle vorliegt nicht an. Die diesbezügliche Rüge eines Feststellungsmangels geht daher ins Leere.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120179.X00

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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