Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
BFA-VG §22aSpruch
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W140 2228227-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA: Palästina (staatenlos) alias Jordanien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Festnahme, den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA: Palästina (staatenlos) alias Jordanien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Festnahme, den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2020, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und die Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und die Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 24.10.2019 wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 24.10.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 1774,40 (davon EUR 887,20 hinsichtlich des Obsiegens im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festnahme sowie EUR 887,20 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 1774,40 (davon EUR 887,20 hinsichtlich des Obsiegens im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festnahme sowie EUR 887,20 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Behörde bemühte sich um ein Heimreisezertifikat (HRZ). Der BF wirkte nicht ausreichend mit.
Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Identitätsverschleierung betrieben und seit zehn Jahren gleichlautende Angaben gemacht. Er sei zuletzt vor über acht Jahren strafgerichtlich verurteilt worden. Ein HRZ für den BF sei nicht erlangbar, sodass er bereits mehrfach aus der Schubhaft entlassen worden sei. Ein Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf Duldung sei nach wie vor offen. Der BF sei in einem Grundversorgungsquartier aufrecht gemeldet gewesen. Zu seiner Familie in seinem Herkunftsstaat habe er seit zwölf Jahren keinen Kontakt, diese sei unauffindbar. Der BF habe versucht die Kontaktdaten seiner Brüder zu erlangen und nicht absichtlich nötige Angaben bezüglich des HRZ-Verfahrens nicht preisgegeben. Eine einzelfallbezogene Abwägung sei unterlassen worden. Der Grund für die Nichterlangung des HRZ liege in der Praxis der palästinensischen Behörden. Zumindest seit 12.11.2019 werde die Schubhaft als eine Art „Beugehaft“ zu Unrecht aufrechterhalten. Was eine neuerliche Vorführung bringen solle, sei unklar, das Unterfangen sei von vornherein aussichtslos. Sicherungsbedarf bestehe nicht, das Sicherungsziel sei nicht erreichbar. Eine Ladung zu einem Vorführungstermin habe der BF nicht erhalten, da er etwa zwei Wochen lang obdachlos gewesen sei. Es sei völlig unplausibel, weshalb der BF, der nun nach Jahren endlich ein Quartier gefunden habe und Grundversorgung beziehe, untertauchen solle. Der BF habe ein schützenswertes Privatleben im Inland vorzuweisen. Ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der psychische Zustand des BF habe sich aufgrund der über drei Monate andauernden Schubhaft stark verschlechtert, zumal ein Ende nicht absehbar sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, die Behebung des Mandatsbescheides vom 24.10.2019 sowie Kostenersatz.
Am 26.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF befragt wurde. Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„(…) R beginnt mit Befragung von BF.
R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen, welche Staatsbürgerschaft haben Sie und wann wurden Sie an welchem Ort geboren?
BF: Ich heiße XXXX . Ich bin in , eine große Stadt in der Nähe von XXXX geboren, ich bin geboren am XXXX . Mein Vater war bei der XXXX , mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach XXXX . Meine Mutter kommt aus XXXX . Ich bin Palästinenser.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in , eine große Stadt in der Nähe von römisch 40 geboren, ich bin geboren am römisch 40 . Mein Vater war bei der römisch 40 , mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach römisch 40 . Meine Mutter kommt aus römisch 40 . Ich bin Palästinenser.
R: Können Sie Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der XXXX . Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen. BF: Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der römisch 40 . Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen.
R: Eine Familie hat also eine Karte?
BF: Nicht jede Familie bekommt so eine Karte, nur die Leute, die jemand im Krieg verloren haben, bekommen so eine Karte.
R: Aber Ihre Familie hatte so eine Karte?
BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in XXXX . BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in römisch 40 .
R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020). Dies ist Gegenstand des heutigen Verfahrens.
R erläutert BF Verfahrensgang:
Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt IV). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt römisch vier). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
BF: Als ich hier zum ersten Mal in Schubhaft war, bin ich zur palästinischen Botschaft gegangen. Der Botschafter hat dort bestätigt, dass ich Palästinenser bin. Der Botschafter hat mir das auch bestätigt, aber er hat gesagt, ohne Ausweis, kein Reisepass.
R: Es ist unbestritten, dass Sie Palästinenser sind.
Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…)Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…)
R verliest die Stellungnahme des BFA vom 24.02.2020:
„Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. § 76/2/2 FPG in Schubhaft angehalten.„Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. Paragraph 76 /, 2 /, 2, FPG in Schubhaft angehalten.
Am 24.2.2020 wurde gegenständliche Beschwerde gegen diese Anhaltung in Schubhaft mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Anhaltung seit der Inschubhaftnahme und der derzeitigen Anhaltung eingebracht.
Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. § 80 Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. Paragraph 80, Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
Es waren auch keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbscheid abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt geführt haben könnten, sodass die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft, weiter fortzusetzen war.
Zum vorliegenden Sachverhalt wird auf die ausführliche Stellungnahme der verfahrensführenden Referentin vom 31.1.2020 verwiesen.
Das Bundesamt tritt der gegenständlichen Beschwerde mit dem Erkenntnis des BVwG entgegen.
Zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft werden die seit der letzten Vorlage - der Fremdenakt befindet sich nach wie vor beim BVsG – angelegten Aktenteile nachgereicht.
Zur Frage nach einem erlangten Reisedokumentes wird mitgeteilt, daß eine nochmalige Einvernahme zu den persönlichen Daten des Bfs. erforderlich ist. Diese wird unverzüglich durchgeführt.
Mangels eines ausgestellten Reisedokumentes ist somit noch kein Abschiebetermin in Aussicht.
Bis dato zeigte der Bf. keine Bereitschaft, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu beenden. Er hat diesbezüglich mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, was ihm jedentags über die Schubhaftbetreuung möglich gewesen wäre.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.“
R: Wieso bemühten Sie sich nicht seit Ihrer rechtskräftigen Entscheidung um eine freiwillige Rückkehr nach Jordanien/Palästina beim XXXX ?R: Wieso bemühten Sie sich nicht seit Ihrer rechtskräftigen Entscheidung um eine freiwillige Rückkehr nach Jordanien/Palästina beim römisch 40 ?
BF: Ich bin zu verschiedenen Botschaften (jordanische, syrische Botschaft) gegangen und keine Botschaft hat mich akzeptiert.
R: Sie hätten sich auch seit dem 24.10.2019 um eine freiwillige Rückkehr beim XXXX bemühen können, der XXXX war ja auch der Ihnen zugeteilte Rechtsberater. R: Sie hätten sich auch seit dem 24.10.2019 um eine freiwillige Rückkehr beim römisch 40 bemühen können, der römisch 40 war ja auch der Ihnen zugeteilte Rechtsberater.
BF: Ich habe Ihnen vorher gesagt, es gibt keine Möglichkeit.
R: Wieso haben Sie nicht mit dem XXXX darüber gesprochen?R: Wieso haben Sie nicht mit dem römisch 40 darüber gesprochen?
BF: Jede Woche kommt eine Betreuerin von der XXXX , sie heißt XXXX und sie ist eine Irakerin. BF: Jede Woche kommt eine Betreuerin von der römisch 40 , sie heißt römisch 40 und sie ist eine Irakerin.
R: Das erste Mal wurden Sie laut Anhaltedatei von der Rechtsberatung durch den XXXX am 25.10.2019 besucht. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals in der Schubhaftbetreuung betreut sowie erneut durch den XXXX besucht. Weiters gab es diverse Besuche von Angehörigen und Bekannten. R: Das erste Mal wurden Sie laut Anhaltedatei von der Rechtsberatung durch den römisch 40 am 25.10.2019 besucht. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals in der Schubhaftbetreuung betreut sowie erneut durch den römisch 40 besucht. Weiters gab es diverse Besuche von Angehörigen und Bekannten.
BFV: Die Schubhaft dient der Sicherung der Abschiebung und stellt kein Beugemittel dar, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet verlässt. Die belangte Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, den BF an seiner Meldeadresse einen entsprechenden Beugehaftbescheid zuzustellen. Dies ist nicht passiert.
R: Ich wollte in diesem Kontext nur darauf verweisen, dass ich festhalten wollte, dass der BF keinerlei ernsthafte Bemühungen zur freiwilligen Ausreise/freiwilligen Rückkehr seit dem Jahr 2009 gesetzt hat.
BFV: Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, kann die bloße Ausreiseunwilligkeit nicht allein dazu geeignet, Fluchtgefahr anzunehmen.
R: In diesem Kontext möchte ich anführen, dass im Fall des BF mehrere Parameter die Fluchtgefahr begründen, unter anderem führe ich an: Ausreiseunwilligkeit, Zweifache Straffälligkeit nach dem XXXX , die nach wie vor im Strafregister aufscheint, illegaler Aufenthalt seit langer Zeit, Schwarzarbeit, Untertauchen bei Meldungen, etc. R: In diesem Kontext möchte ich anführen, dass im Fall des BF mehrere Parameter die Fluchtgefahr begründen, unter anderem führe ich an: Ausreiseunwilligkeit, Zweifache Straffälligkeit nach dem römisch 40 , die nach wie vor im Strafregister aufscheint, illegaler Aufenthalt seit langer Zeit, Schwarzarbeit, Untertauchen bei Meldungen, etc.
BehV: Zur Nichtanspruchnahme der Beratung ist zu ergänzen, dass bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 anlässlich der Prüfung über eine damals zuverhängende Schubhaft ausdrücklich der Auftrag dem BF erteilt wurde, die Rückkehrberatung anzunehmen. Der BF ist dem nicht nachgekommen. Des Weiteren auch nicht anlässlich der zuletzt verhängten Schubhaft, wo in einer Vielzahl von Terminen mit der Betreuung diese Möglichkeit bestanden hätte. Die Schubhaft stellt keinesfalls eine Art Beugehaft dar. Selbst wenn der BF durch sein Verhalten und seine äußerst schleppende Mitwirkung nach wie vor die vollständigen erforderlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig bekanntgegeben hat. Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in XXXX bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage XXXX bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird. BehV: Zur Nichtanspruchnahme der Beratung ist zu ergänzen, dass bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 anlässlich der Prüfung über eine damals zuverhängende Schubhaft ausdrücklich der Auftrag dem BF erteilt wurde, die Rückkehrberatung anzunehmen. Der BF ist dem nicht nachgekommen. Des Weiteren auch nicht anlässlich der zuletzt verhängten Schubhaft, wo in einer Vielzahl von Terminen mit der Betreuung diese Möglichkeit bestanden hätte. Die Schubhaft stellt keinesfalls eine Art Beugehaft dar. Selbst wenn der BF durch sein Verhalten und seine äußerst schleppende Mitwirkung nach wie vor die vollständigen erforderlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig bekanntgegeben hat. Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in römisch 40 bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage römisch 40 bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird.
BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem XXXX mit Frau XXXX aus dem Jahr 2009. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das XXXX festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des XXXX verfügt. Nachdem XXXX eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des XXXX zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit XXXX können vorgelegt werden. BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem römisch 40 mit Frau römisch 40 aus dem Jahr 2009. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das römisch 40 festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des römisch 40 verfügt. Nachdem römisch 40 eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des römisch 40 zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit römisch 40 können vorgelegt werden.
R: In diesem Kontext möchte ich darauf verweisen, dass es sich um eine 11 Jahre alte Korrespondenz handelt. Das BFA hat im Jahr 2019 beginnend erneut Bestrebungen gesetzt. Wäre der Sachverhalt sowie Sie ihn jetzt darstellen, wäre ja sofort eine Ablehnung erfolgt, bezüglich des Heimreisezertifikates. Der BF führte heute zu Beginn sogar selbst aus, dass die Familie eine Registrierungskarte besaß. Die neuerliche Kommunikation bezüglich des XXXX Formulars erscheint mir sehr intensiv. Ich verweise auf einen Schriftverkehr, den mir das BFA am 24.02.2020 übermittelt hat. Aus dem hervorgeht, dass das Formblatt ausgefüllt worden war, übermittelt worden war und eine Rückmeldung von XXXX erfolgte. Aus dieser Rückmeldung geht hervor, dass der BF nicht unterschrieben hat. Weiters geht hervor, dass aufgrund des falschen Ausfüllens durch den BF, ein neuerliches Ausfüllen des Formulars erforderlich ist. XXXX erteilte im Jahr 2020 bis zum heutigen Tage keine Absage bezüglich des Heimreisezertifikates, stattdessen wird erneut um ein richtig befülltes Formblatt gebeten.R: In diesem Kontext möchte ich darauf verweisen, dass es sich um eine 11 Jahre alte Korrespondenz handelt. Das BFA hat im Jahr 2019 beginnend erneut Bestrebungen gesetzt. Wäre der Sachverhalt sowie Sie ihn jetzt darstellen, wäre ja sofort eine Ablehnung erfolgt, bezüglich des Heimreisezertifikates. Der BF führte heute zu Beginn sogar selbst aus, dass die Familie eine Registrierungskarte besaß. Die neuerliche Kommunikation bezüglich des römisch 40 Formulars erscheint mir sehr intensiv. Ich verweise auf einen Schriftverkehr, den mir das BFA am 24.02.2020 übermittelt hat. Aus dem hervorgeht, dass das Formblatt ausgefüllt worden war, übermittelt worden war und eine Rückmeldung von römisch 40 erfolgte. Aus dieser Rückmeldung geht hervor, dass der BF nicht unterschrieben hat. Weiters geht hervor, dass aufgrund des falschen Ausfüllens durch den BF, ein neuerliches Ausfüllen des Formulars erforderlich ist. römisch 40 erteilte im Jahr 2020 bis zum heutigen Tage keine Absage bezüglich des Heimreisezertifikates, stattdessen wird erneut um ein richtig befülltes Formblatt gebeten.
BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens XXXX innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in XXXX die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können. BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens römisch 40 innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in römisch 40 die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können.
R: Im Kontext mit dem Formblatt möchte ich auch auf die gestrige Einvernahme vor dem BFA verweisen unter dem Titel ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzdokumentes, welches sich am Anhang an das Protokoll befindet. In dieser Niederschrift wurde der BF mit dem Identitätsblatt der XXXX konfrontiert und mit der Tatsache des „falschen Ausfüllens“. R: Im Kontext mit dem Formblatt möchte ich auch auf die gestrige Einvernahme vor dem BFA verweisen unter dem Titel ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzdokumentes, welches sich am Anhang an das Protokoll befindet. In dieser Niederschrift wurde der BF mit dem Identitätsblatt der römisch 40 konfrontiert und mit der Tatsache des „falschen Ausfüllens“.
BFV: Was hat XXXX beansprucht?BFV: Was hat römisch 40 beansprucht?
R: Die E-Mail der Staatendoku wird verlesen. Die E-Mail wird als Anhang zum Protokoll genommen. Aus meiner Sicht geht aus diesem E-Mail vom 27.01.2020 hervor, dass der BF erstens nicht unterschrieben hat in Arabisch, zweitens Hinweise fehlen. Weiters geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass das BFA nach wie vor in regem Kontakt mit dem XXXX steht, um ein Heimreisezertifikat den BF betreffend zu erlangen. Der XXXX liegt bis dato keine Absage erteilt, sondern viel mehr ein neuerlich ausgefülltes Formblatt verlangt, welches vom BFA erneut dem XXXX übermittelt werden wird. In diesem Kontext ist die Niederschrift des BFA vom 25.02.2010 zu verstehen, die sogenannte ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzreisedokumentes, die sich im Anhang an das Protokoll befindet, in der sich der BF ua. an nichts mehr erinnern kann. R: Die E-Mail der Staatendoku wird verlesen. Die E-Mail wird als Anhang zum Protokoll genommen. Aus meiner Sicht geht aus diesem E-Mail vom 27.01.2020 hervor, dass der BF erstens nicht unterschrieben hat in Arabisch, zweitens Hinweise fehlen. Weiters geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass das BFA nach wie vor in regem Kontakt mit dem römisch 40 steht, um ein Heimreisezertifikat den BF betreffend zu erlangen. Der römisch 40 liegt bis dato keine Absage erteilt, sondern viel mehr ein neuerlich ausgefülltes Formblatt verlangt, welches vom BFA erneut dem römisch 40 übermittelt werden wird. In diesem Kontext ist die Niederschrift des BFA vom 25.02.2010 zu verstehen, die sogenannte ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzreisedokumentes, die sich im Anhang an das Protokoll befindet, in der sich der BF ua. an nichts mehr erinnern kann.
BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein XXXX Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein XXXX Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in XXXX gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich XXXX XXXX geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der XXXX . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde.BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein römisch 40 Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein römisch 40 Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in römisch 40 gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich römisch 40 römisch 40 geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der römisch 40 . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde.
R: Dazu möchte ich verweisen, dass Ihnen die Einvernahme nun vorliegt. Ich möchte im Kontext mit der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates noch Folgendes ausführen: Aus meiner Sicht zeigt der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft, um nicht abgeschoben zu werden. Er selbst führte selber aus, dass seine Familie respektive seine Mutter, über eine Karte verfüge. Es erscheint mir sehr unplausibel, dass es ihm unmöglich ist, die Nummer oder irgendeinen Hinweis zu eruieren. Er wird laufend von Leuten, Verwandten, Bekannten in der Schubhaft besucht. Weiters brachte er vor, dass es im Gefängnis nicht funktioniere, dies zu eruieren. Das BFA würde ihm alle Möglichkeit geben, dies zu tun. Ich möchte auch auf einen zweiten Aspekt der englischen Antwort von XXXX verweisen: Der XXXX verweist darauf, dass mehr Informationen notwendig sind. Zuerst verweist er ua auf allfällige Registrierungsnummern. In weiterer Folge verweist er aber auch auf „An official document issued by the host goverment that includes the applicants full name, such as such as an ID“. Aus meiner Sicht, selbst wenn der BF sich weiterhin weigert, allfällige Registrierungsnummern zu beschaffen und dafür Verwandte zu kontaktieren, wird das die Behörde mit der zweiten Variante versuchen und in diesem Fall genau darauf achten, dass das Formblatt auch wirklich unterschrieben ist. R: Dazu möchte ich verweisen, dass Ihnen die Einvernahme nun vorliegt. Ich möchte im Kontext mit der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates noch Folgendes ausführen: Aus meiner Sicht zeigt der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft, um nicht abgeschoben zu werden. Er selbst führte selber aus, dass seine Familie respektive seine Mutter, über eine Karte verfüge. Es erscheint mir sehr unplausibel, dass es ihm unmöglich ist, die Nummer oder irgendeinen Hinweis zu eruieren. Er wird laufend von Leuten, Verwandten, Bekannten in der Schubhaft besucht. Weiters brachte er vor, dass es im Gefängnis nicht funktioniere, dies zu eruieren. Das BFA würde ihm alle Möglichkeit geben, dies zu tun. Ich möchte auch auf einen zweiten Aspekt der englischen Antwort von römisch 40 verweisen: Der römisch 40 verweist darauf, dass mehr Informationen notwendig sind. Zuerst verweist er ua auf allfällige Registrierungsnummern. In weiterer Folge verweist er aber auch auf „An official document issued by the host goverment that includes the applicants full name, such as such as an ID“. Aus meiner Sicht, selbst wenn der BF sich weiterhin weigert, allfällige Registrierungsnummern zu beschaffen und dafür Verwandte zu kontaktieren, wird das die Behörde mit der zweiten Variante versuchen und in diesem Fall genau darauf achten, dass das Formblatt auch wirklich unterschrieben ist.
BFV: Es ist die Aufgabe der Behörde, darauf hinzuwirken, dass die Anhaltung der Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wäre die Belangte Behörde dieser Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG nachgekommen, hätte sie bereits vor der Übermittlung des Formblattes einen Dolmetscher beigezogen und das Formblatt im Rahmen einer Einvernahme ausgefüllt. Spätestens nach der Antwort vom 27.01.2020, dass nicht alle nötigen Angaben gemacht wurden, hätte die bel. Behörde unverzüglich den BF einvernehmen müssen und unter Beziehung eines Dolmetschers die notwenigen Angaben ergänzen müssen. Eine Einvernahme des BF hinsichtlich erforderlicher Registrierungsnummer und dergleichen erfolgte erst am 25.02.2020, wobei die Behörde in der Zwischenzeit untätig blieb, weshalb ein Eventualantrag gestellt wird: Das BVwG möge die Anhaltung in der Schubhaft zwischen 16.01.2020 und 25.02.2020 als rechtswidrig.BFV: Es ist die Aufgabe der Behörde, darauf hinzuwirken, dass die Anhaltung der Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wäre die Belangte Behörde dieser Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG nachgekommen, hätte sie bereits vor der Übermittlung des Formblattes einen Dolmetscher beigezogen und das Formblatt im Rahmen einer Einvernahme ausgefüllt. Spätestens nach der Antwort vom 27.01.2020, dass nicht alle nötigen Angaben gemacht wurden, hätte die bel. Behörde unverzüglich den BF einvernehmen müssen und unter Beziehung eines Dolmetschers die notwenigen Angaben ergänzen müssen. Eine Einvernahme des BF hinsichtlich erforderlicher Registrierungsnummer und dergleichen erfolgte erst am 25.02.2020, wobei die Behörde in der Zwischenzeit untätig blieb, weshalb ein Eventualantrag gestellt wird: Das BVwG möge die Anhaltung in der Schubhaft zwischen 16.01.2020 und 25.02.2020 als rechtswidrig.
R: Zur Tatsache, dass der BF das erste Mal das Formblatt eigenständig ohne Kontrolle ausführen konnte, ist nichts zu sagen. Dem BF wurde beim ersten Ausfüllen die Möglichkeit gegeben, eigenständig in arabischer Sprache seine Ausführungen zu tätigen. Zur weiteren Vorgangsweise ersuche ich das BFA Stellung zu nehmen. Aus meinen Aufzeichnungen geht hervor, dass die Antwort des XXXX am 27.01.2020 an die zuständige Referentin erging. R: Zur Tatsache, dass der BF das erste Mal das Formblatt eigenständig ohne Kontrolle ausführen konnte, ist nichts zu sagen. Dem BF wurde beim ersten Ausfüllen die Möglichkeit gegeben, eigenständig in arabischer Sprache seine Ausführungen zu tätigen. Zur weiteren Vorgangsweise ersuche ich das BFA Stellung zu nehmen. Aus meinen Aufzeichnungen geht hervor, dass die Antwort des römisch 40 am 27.01.2020 an die zuständige Referentin erging.
BFV: Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde die Angaben des BF hinsichtlich des im Schreibens vom 16.01.2020 genannten Formblatt nicht kontrolliert hat, handelt es sich doch um das zentrale Dokument, das erforderlich ist, die Abschiebung durchzusetzen. Zum Antrag wird als weiterer eventualer ausgeführt, dass BVwG möge die Anhaltung der Schubhaft vom 27.01.2020 bis 25.02.2020 aus den oben genannten Gründen für rechtswidrig erklären.
Die Verhandlung wird um 14:53 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 15:14 Uhr fortgesetzt.
BehV: Zum Vorbringen des BFV, es sei spekulativ ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei auf das vorherige Vorbingen verwiesen. Insbesondere darauf, dass sich neue Anknüpfungspunkte betreffend die Lagerkarte, allenfalls ähnlicher Dokumente betreffend die Familie des BF ergeben können. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, insbesondere ab dem Zeitpunkt nach Einlagen der Stellungnahme der Staatendoku ( XXXX )sei einerseits darauf hingewiesen, dass die Schubhaftüberprüfung für den 03.02. anberaumt war, vergleiche Vorlage vom 31.01.2019 dazu, zum anderen darauf, dass der BF sich entgegen seinen Angaben vor der Botschaft und nachfolgenden Einvernahmen weiterhin nicht bereit war, ein Familienmitglied zu kontaktieren oder irgendwelche Bemühungen dazu anzustreben. Darüber hinaus wurde intensiv seitens der verfahrensführenden Referentin auch Abklärung darüber getroffen, wie weit für ergänzende, allenfalls in Frage kommende Staaten ungeachtet der Bestätigung der palästinensischen Vertretung proaktiv Voraussetzungen für die Abklärung sämtlicher theoretisch möglichen Dokumenterlangungen abgeklärt wurden. BehV: Zum Vorbringen des BFV, es sei spekulativ ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei auf das vorherige Vorbingen verwiesen. Insbesondere darauf, dass sich neue Anknüpfungspunkte betreffend die Lagerkarte, allenfalls ähnlicher Dokumente betreffend die Familie des BF ergeben können. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, insbesondere ab dem Zeitpunkt nach Einlagen der Stellungnahme der Staatendoku ( römisch 40 )sei einerseits darauf hingewiesen, dass die Schubhaftüberprüfung für den 03.02. anberaumt war, vergleiche Vorlage vom 31.01.2019 dazu, zum anderen darauf, dass der BF sich entgegen seinen Angaben vor der Botschaft und nachfolgenden Einvernahmen weiterhin nicht bereit war, ein Familienmitglied zu kontaktieren oder irgendwelche Bemühungen dazu anzustreben. Darüber hinaus wurde intensiv seitens der verfahrensführenden Referentin auch Abklärung darüber getroffen, wie weit für ergänzende, allenfalls in Frage kommende Staaten ungeachtet der Bestätigung der palästinensischen Vertretung proaktiv Voraussetzungen für die Abklärung sämtlicher theoretisch möglichen Dokumenterlangungen abgeklärt wurden.
BFV: In wie weit wurde proaktiv abgeklärt, und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Heimresidok eines anderen Staates erlangt werden können? Wurde dies aktenkundig gemacht? Warum geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim BF entgegen der Angaben der palästinensischen Behörde um keinen staatenlosen Palästenenser handelt. Zudem stellt sich die Frage, ob nun eine Abschiebung in die palästinensischen Gebiete das Sicherungsziel bildet.
BehV: Diese Bemühungen sind nicht aktenkundig. Das BFA ist keineswegs davon ausgegangen, dass der BF anderer Staatsangehörigkeit sein könnte. Mit dem Begriff proaktiv ist lediglich eine umfassende aller Eventualitäten einschließende Vorgehensweise gemeint. Die Abschiebung in die palästentischen Gebiete stellt nach wie vor das Sicherungsziel dar.
BFV: Aus den Angaben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verfahrenhandlungen zwischen 27.01.2020 und 25.02.2020 bezüglich der proaktiven Abklärung steht.
R: Ich möchte auf S. 11 des Protokolls verweisen. Daraus geht hervor, dass die Behörde im Mandatsbescheid anführt, derzeit laufend mehrere HRZ-Verfahren mit verschiedenen Ländern, ua Palästiner, Isreal führt. Es ist beabsicht auch ein HRZ-Verfahren mit dem nordafrikanischen Ländern (Magrebstaaten) einzuleiten.
BehV: Der BF war ja auch in Libyen und Syrien. Auch in diesen Ländern vermag der BF identitätsfördernde Spuren hinterlassen haben.
R: Sie haben vorgebracht, dass das BFA versucht hat, Details bezüglich der Familie vom BF zu erlangen nach dem 27.01.2020. Kann man dazu was sagen? Weiters ist dem BFA recht zu geben, dass der Akt sich beim BVwG befand und ab dem 05.02.2020 wieder verfügbar gewesen wäre. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass eine gewisse Überlegungsphase bezüglich der Herangehensweise in Bezug auf den XXXX zu geben ist. Dies löste das BFA mit der Konfrontation mit dem Fragebogen im Zuge der Einvernahme am 25.02.2020. Weiters wäre es dem BF auch jederzeit freigestanden, Details bekanntzugeben und Kontakte aus der Haft aufzunehmen. Dazu verweise ich auf die Einvernahme vom gestrigen Tage, aus der hervorgeht, dass er sagte, dass er aus dem Gefängnis nicht Kontakte mit seiner Familie aufnehmen könne. Das BFA gab ihm die Möglichkeit, dies jederzeit zu tun. Selbst nach der Einvernahme am gestrigen Tag, war er nicht viel mehr Anhaltspunkte zu beschaffen, sodass das BFA, da der BF nicht kooperativ war, sich ja bei der neuerlichen Übermittlung des Formblatts auf die zweite Variante official document issued by the host goverment „ergänzt mit einigen Details“ beschränken muss, da es nicht so ausschaut, als ob der BF freiwillig seine ID-Nummer, Registrierungsnummer, bekanntgeben wird. Der BF wurde in der Schubhaft mehrfach beraten und hofft natürlich auf seinen Sieg seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen wird er nicht freiwillig die Nummer bekanntgegeben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, dass der BF mehrfach im Laufe des Februars durch eine rechtliche Beratung in der Schubhaft besucht wurde. Dem BF wurde Hoffnung gemacht, seine Schubhaft bald zu beenden. Aus diesen Gründen, wie die Einvernahme am gestrigen Tag zeigt, wäre sowieso nichts zu gewinnen gewesen. R: Sie haben vorgebracht, dass das BFA versucht hat, Details bezüglich der Familie vom BF zu erlangen nach dem 27.01.2020. Kann man dazu was sagen? Weiters ist dem BFA recht zu geben, dass der Akt sich beim BVwG befand und ab dem 05.02.2020 wieder verfügbar gewesen wäre. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass eine gewisse Überlegungsphase bezüglich der Herangehensweise in Bezug auf den römisch 40 zu geben ist. Dies löste das BFA mit der Konfrontation mit dem Fragebogen im Zuge der Einvernahme am 25.02.2020. Weiters wäre es dem BF auch jederzeit freigestanden, Details bekanntzugeben und Kontakte aus der Haft aufzunehmen. Dazu verweise ich auf die Einvernahme vom gestrigen Tage, aus der hervorgeht, dass er sagte, dass er aus dem Gefängnis nicht Kontakte mit seiner Familie aufnehmen könne. Das BFA gab ihm die Möglichkeit, dies jederzeit zu tun. Selbst nach der Einvernahme am gestrigen Tag, war er nicht viel mehr Anhaltspunkte zu beschaffen, sodass das BFA, da der BF nicht kooperativ war, sich ja bei der neuerlichen Übermittlung des Formblatts auf die zweite Variante official document issued by the host goverment „ergänzt mit einigen Details“ beschränken muss, da es nicht so ausschaut, als ob der BF freiwillig seine ID-Nummer, Registrierungsnummer, bekanntgeben wird. Der BF wurde in der Schubhaft mehrfach beraten und hofft natürlich auf seinen Sieg seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen wird er nicht freiwillig die Nummer bekanntgegeben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, dass der BF mehrfach im Laufe des Februars durch eine rechtliche Beratung in der Schubhaft besucht wurde. Dem BF wurde Hoffnung gemacht, seine Schubhaft bald zu beenden. Aus diesen Gründen, wie die Einvernahme am gestrigen Tag zeigt, wäre sowieso nichts zu gewinnen gewesen.
Ich gehe jetzt davon aus, dass das BFA nach der heutigen Verhandlung umgehend die Variante 2 mit ergänzenden Details umsetzt. Der BF, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers in arabischer Sprache, das Formblatt nochmals ausfüllt und dieses ehestmöglich nochmals dem XXXX mit dem Vermerk einer entsprechenden Dringlichkeit, da sich der BF schon seit geraumer Zeit in Haft befindet, übermittelt wird. Um Sicherstellung der Dringlichkeit sowie Priorisierung der Angelegenheit wird das BFA ersucht. Weiters muss das BFA klären, welches Dokument seitens XXXX erforderlich ist. Diesbezüglich wird nach Klärung dieser Frage allenfalls das Außenministerium um Unterstützung ersucht, auch bezüglich der Abklärung der ergänzenden Details (Familie, Adresse,..) könnte das Außenministerium um Unterstützung ersucht werden. Die Frage, ob ein official document des host country – wie von XXXX gefordert – ausgestellt werden kann, ist innerhalb 1 Monats zu klären. Weiters ist innerhalb des nächsten Monats zu klären, ob wir bezüglich der ergänzenden Details weitere Recherchen durchführen können. Für den Fall, dass das alles nicht möglich ist, sollte der BF in ein gelinderes Mittel entlassen. Sollte jedoch die Ausstellung eines Dokumentes möglich sein, hat das BFA umgehend dieses, mit der Unterschrift des BF ersehen, dem XXXX zu übermitteln. Ich gehe jetzt davon aus, dass das BFA nach der heutigen Verhandlung umgehend die Variante 2 mit ergänzenden Details umsetzt. Der BF, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers in arabischer Sprache, das Formblatt nochmals ausfüllt und dieses ehestmöglich nochmals dem römisch 40 mit dem Vermerk einer entsprechenden Dringlichkeit, da sich der BF schon seit geraumer Zeit in Haft befindet, übermittelt wird. Um Sicherstellung der Dringlichkeit sowie Priorisierung der Angelegenheit wird das BFA ersucht. Weiters muss das BFA klären, welches Dokument seitens römisch 40 erforderlich ist. Diesbezüglich wird nach Klärung dieser Frage allenfalls das Außenministerium um Unterstützung ersucht, auch bezüglich der Abklärung der ergänzenden Details (Familie, Adresse,..) könnte das Außenministerium um Unterstützung ersucht werden. Die Frage, ob ein official document des host country – wie von römisch 40 gefordert – ausgestellt werden kann, ist innerhalb 1 Monats zu klären. Weiters ist innerhalb des nächsten Monats zu klären, ob wir bezüglich der ergänzenden Details weitere Recherchen durchführen können. Für den Fall, dass das alles nicht möglich ist, sollte der BF in ein gelinderes Mittel entlassen. Sollte jedoch die Ausstellung eines Dokumentes möglich sein, hat das BFA umgehend dieses, mit der Unterschrift des BF ersehen, dem römisch 40 zu übermitteln.
BFV an BFA: Ist die Behörde überhaupt gewillt dem BF ein entsprechendes Dokument auszustellen?
BFA: Ist auch im Interesse der Behörde, ja.
BFV: Ist absehbar, in welchem Zeitraum, seitens des BFA abgeklärt werden kann, in welcher Form dieses Dokument ausgestellt werden kann?
BFA: Innerhalb 1 Monats.
BFV: Ich nehme es zur Kenntnis.
BFV: Ich würde gerne die Möglichkeitnahme der Wohnsitznahme in XXXX vorlegen. Zusätzlich bezüglich der Obdachlosmeldung ein Schreiben von XXXX . Eine weitere Bestätigung von XXXX . BFV: Ich würde gerne die Möglichkeitnahme der Wohnsitznahme in römisch 40 vorlegen. Zusätzlich bezüglich der Obdachlosmeldung ein Schreiben von römisch 40 . Eine weitere Bestätigung von römisch 40 .
Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
R an BF: Was haben Sie dazu vorzubringen?
BF: Ich habe gar nichts zu erzählen.
BFV: Wo lebten Sie vor Ihrer Festnahme?
BF: Hier in diesem Lager ( XXXX ). Ich war 9 Jahre obdachlos und zum Schluss hier aufhältig. BF: Hier in diesem Lager ( römisch 40 ). Ich war 9 Jahre obdachlos und zum Schluss hier aufhältig.
BFV: Wie haben Sie die deutsche Sprache erlernt?
BF: Ich war 7 Jahre hier. Ich hatte viele Freunde. Fast alle waren Österreicher, keine Araber.
BFV: Haben Sie in Ihrer Zeit in Österreich auch bei Projekten mitgearbeitet?
BF: Ja, beim XXXX . BF: Ja, beim römisch 40 .
R: In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass der BF sich seit dem Jahr 2009 seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Den BF entgegen der von Ihnen vorgebrachten Integration hielt nichts davon ab, Straftraten nach dem, besonders verwerflichen XXXX zu setzen. Weiters ging der BF der Schwarzarbeit nach. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Vorfällen in den Unterkünften. Weiters gab der BF an: „Ich weigere mich, Österreich zu verlassen.“ Aus dem Umstand, dass der BF vielleicht die letzten Jahre nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde – jedoch immer in Unterkünften auffällig wurde – kann keine herausgehende Integration abgeleitet werden. Ich verweise weiters darauf, dass der BF möglicherweise Freunde in Österreich aufweist, er ist jedoch nicht verheiratet und hat keine Kinder. Weiters konnte auch sein umfassendes Netzwerk von Freunden inländischer sowie nicht inländischer Herkunft nicht zu einer Aufklärung im Kontext mit der Registrierungsnummer und ID-Nummer führen. Es scheint, dass das Netzwerk von Freunden den illegalen BF, dabei unterstützt, im Land zu verbleiben. R: In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass der BF sich seit dem Jahr 2009 seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Den BF entgegen der von Ihnen vorgebrachten Integration hielt nichts davon ab, Straftraten nach dem, besonders verwerflichen römisch 40 zu setzen. Weiters ging der BF der Schwarzarbeit nach. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Vorfällen in den Unterkünften. Weiters gab der BF an: „Ich weigere mich, Österreich zu verlassen.“ Aus dem Umstand, dass der BF vielleicht die letzten Jahre nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde – jedoch immer in Unterkünften auffällig wurde – kann keine herausgehende Integration abgeleitet werden. Ich verweise weiters darauf, dass der BF möglicherweise Freunde in Österreich aufweist, er ist jedoch nicht verheiratet und hat keine Kinder. Weiters konnte auch sein umfassendes Netzwerk von Freunden inländischer sowie nicht inländischer Herkunft nicht zu einer Aufklärung im Kontext mit der Registrierungsnummer und ID-Nummer führen. Es scheint, dass das Netzwerk von Freunden den illegalen BF, dabei unterstützt, im Land zu verbleiben.
BFV: Die Fluchtgefahr relativiert sich durch die soziale Integration des BF in Österreich. Dieser wurde im Jahr 2009 und 2011 nach dem XXXX verurteilt; dies liegt 9 Jahre zurück. Er hat sich mit seiner Tat auseinandergesetzt und bereut diese. In den Jahren seines Aufenthaltes hat er sich ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut. Ihm ist es gelungen, aus den Obdachlosen Milieu herauszukommen und in einer Grundversorgungseinrichtung der Stadt XXXX als Fremder aufgenommen zu werden. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeugen davon, dass der BF ein Privatleben verfügt, zudem verfügt er über Kenntnisse um seinen Alltag zu bestreiten. BFV: Die Fluchtgefahr relativiert sich durch die soziale Integration des BF in Österreich. Dieser wurde im Jahr 2009 und 2011 nach dem römisch 40 verurteilt; dies liegt 9 Jahre zurück. Er hat sich mit seiner Tat auseinandergesetzt und bereut diese. In den Jahren seines Aufenthaltes hat er sich ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut. Ihm ist es gelungen, aus den Obdachlosen Milieu herauszukommen und in einer Grundversorgungseinrichtung der Stadt römisch 40 als Fremder aufgenommen zu werden. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeugen davon, dass der BF ein Privatleben verfügt, zudem verfügt er über Kenntnisse um seinen Alltag zu bestreiten.
R: Sie bringen all dies vor im Zusammenhang mit der Ausweisung aus dem Jahr 2009 und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr. Zu alldem ist vorzubringen, dass aus meiner Sicht sich im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nichts verändert hat, da der BF zweifach straffällig wurde und die Behörde mehrfach Bemühungen setzte, den BF außer Landes zu bringen. Der BF jedoch daran kein gesteigertes Interesse zeigte. Im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF sich erstens illegal im Bundesgebiet aufhielt, zweitens keine ernsthaften Bemühungen setzte bis zum heutigen Tage (aus diesem Grund muss von der Variante 2 Gebrauch gemacht werden) freiwillig auszureisen, zweifach nach dem XXXX strafgerichtlich verurteilt wurde, der Schwarzarbeit nachging, Aliasidentitäten verwendete sowie in der Niederschrift vor dem BFA vorbrachte, dass er sich weigere, Österreich zu verlassen. Weiters verfügt der BF bis zum heutigen Tag über kein Reisedokument. Es ist ihm auch mangelnde Kooperation im Zusammenhang mit dem XXXX Formblatt vorzuwerfen. Er verfügt über keine familiären, keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte. Er hat keine Kinder in Österreich und er hat keine ausreichenden Existenzmittel. Dies kann durch die Existenz einiger Freunde sowie „Deutschkenntnisse“ um den Alltag zu bestreiten nicht aufgehoben werden. R: Sie bringen all dies vor im Zusammenhang mit der Ausweisung aus dem Jahr 2009 und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr. Zu alldem ist vorzubringen, dass aus meiner Sicht sich im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nichts verändert hat, da der BF zweifach straffällig wurde und die Behörde mehrfach Bemühungen setzte, den BF außer Landes zu bringen. Der BF jedoch daran kein gesteigertes Interesse zeigte. Im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF sich erstens illegal im Bundesgebiet aufhielt, zweitens keine ernsthaften Bemühungen setzte bis zum heutigen Tage (aus diesem Grund muss von der Variante 2 Gebrauch gemacht werden) freiwillig auszureisen, zweifach nach dem römisch 40 strafgerichtlich verurteilt wurde, der Schwarzarbeit nachging, Aliasidentitäten verwendete sowie in der Niederschrift vor dem BFA vorbrachte, dass er sich weigere, Österreich zu verlassen. Weiters verfügt der BF bis zum heutigen Tag über kein Reisedokument. Es ist ihm auch mangelnde Kooperation im Zusammenhang mit dem römisch 40 Formblatt vorzuwerfen. Er verfügt über keine familiären, keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte. Er hat keine Kinder in Österreich und er hat keine ausreichenden Existenzmittel. Dies kann durch die Existenz einiger Freunde sowie „Deutschkenntnisse“ um den Alltag zu bestreiten nicht aufgehoben werden.
BehV: Durch die Verurteilung durch XXXX wurde seinerzeit die Grundversorgungstelle über den künftigen Entfall der Leistungen gemäß § 1 Abs. 5 Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“BehV: Durch die Verurteilung durch römisch 40 wurde seinerzeit die Grundversorgungstelle über den künftigen Entfall der Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“
Am Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich die Entscheidung. Mit Eingabe vom 27.02.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte mit 14.01.2022. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 29.06.2022, XXXX , behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG und hielt u. a. fest: Mit Erkenntnis vom 29.06.2022, römisch 40 , behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG und hielt u. a. fest:
„(...) Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben. „(...) Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.
(...)
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, E837/2021, im Hinblick auf die Beurteilung der Zeitspanne zwischen der das verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließenden mündlichen Verkündung der Entscheidung und der Erlassung der schriftlichen Ausfertigung derselben ausgesprochen, dass eine Ausfertigung acht Monate nach der mündlichen Verkündung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entspricht (vgl auch VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, E837/2021, im Hinblick auf die Beurteilung der Zeitspanne zwischen der das verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließenden mündlichen Verkündung der Entscheidung und der Erlassung der schriftlichen Ausfertigung derselben ausgesprochen, dass eine Ausfertigung acht Monate nach der mündlichen Verkündung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entspricht vergleiche auch VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua).
2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung der am 26. Februar 2020 mündlich verkündeten Entscheidung mit Datum vom 14. Jänner 2022 jedenfalls deutlich über acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung (vgl VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua; 23.6.2021, E720/2021; 7.10.2021, E837/2021) wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung der am 26. Februar 2020 mündlich verkündeten Entscheidung mit Datum vom 14. Jänner 2022 jedenfalls deutlich über acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung vergleiche VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua; 23.6.2021, E720/2021; 7.10.2021, E837/2021) wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.(…)“
Mit Schreiben vom 09.08.2023 führte das BFA ergänzend Folgendes aus:
„(...) Gegen Hrn. XXXX wurde mit Bescheid vom 20.10.2008 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen.„(...) Gegen Hrn. römisch 40 wurde mit Bescheid vom 20.10.2008 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen.
Mit Bescheid vom 17.2.2009 wurde Hr. XXXX mit der Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz nach Jordanien ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 17.2.2009 wurde Hr. römisch 40 mit der Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz nach Jordanien ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 15.7.2009 wurde Hr. XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und der Behörde vorgeführt. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde er aus der Haft entlassen.Am 15.7.2009 wurde Hr. römisch 40 bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und der Behörde vorgeführt. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde er aus der Haft entlassen.
Laut Aktenlage erfolgten vor der Einrichtung des BFA am 1.1.2014 keine Inschubhaftnahmen des Hr. XXXX , aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Ausserlandesbringung konnte keine Effektuierung angenommen werden. Laut Mitteilung der zuständigen Botschaften war keine Identifizierung möglich, womit auch keine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erwartet werden konnte.Laut Aktenlage erfolgten vor der Einrichtung des BFA am 1.1.2014 keine Inschubhaftnahmen des Hr. römisch 40 , aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Ausserlandesbringung konnte keine Effektuierung angenommen werden. Laut Mitteilung der zuständigen Botschaften war keine Identifizierung möglich, womit auch keine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erwartet werden konnte.
In den Jahren 2010 und 2011 wurde Hr. XXXX lediglich wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt.In den Jahren 2010 und 2011 wurde Hr. römisch 40 lediglich wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt.
Hr. XXXX befand sich vom XXXX .2008 und XXXX .2011 XXXX .2012 in Justizanstalten in Strafhaft.Hr. römisch 40 befand sich vom römisch 40 .2008 und römisch 40 .2011 römisch 40 .2012 in Justizanstalten in Strafhaft.
Am 19.1.2018 und am 8.2.2019 wurde Hr. XXXX im BFA niederschriftlich einvernommen und Anschließend aus der Haft entlassen.Am 19.1.2018 und am 8.2.2019 wurde Hr. römisch 40 im BFA niederschriftlich einvernommen und Anschließend aus der Haft entlassen.
Nach einem Aufgriff am 24.10.2019 wurde Hr. XXXX erstmals zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen und am 12.3.2020 um XXXX aus der Schubhaft entlassen.Nach einem Aufgriff am 24.10.2019 wurde Hr. römisch 40 erstmals zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen und am 12.3.2020 um römisch 40 aus der Schubhaft entlassen.
Für Hrn. XXXX konnte bis dato kein Ersatz-Reisedokument erlangt werden.Für Hrn. römisch 40 konnte bis dato kein Ersatz-Reisedokument erlangt werden.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde Hr. XXXX ein einziges Mal für die Dauer von 141 Tagen In Schubhaft angehalten.(...)“Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde Hr. römisch 40 ein einziges Mal für die Dauer von 141 Tagen In Schubhaft angehalten.(...)“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren:
Der BF ist Palästinenser, ein Sprachgutachten vom 17.11.2008 ergab, dass der BF eindeutig in einem palästinensischen Milieu, eindeutig nicht in der Westbank, sondern sehr wahrscheinlich in Jordanien sozialisiert wurde. Der BF verwendete Aliasidentitäten. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF hielt sich seit 2008 in Österreich auf.
Der BF trat im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung und wies im relevanten Zeitpunkt folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2008, XXXX Datum der (letzten) Tat XXXX .2008, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.1) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2008, römisch 40 Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2008, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
2) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2011, XXXX .2011, XXXX Datum der (letzten) Tat, XXXX .2011, Freiheitsstrafe 8 Monate.2) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2011, römisch 40 .2011, römisch 40 Datum der (letzten) Tat, römisch 40 .2011, Freiheitsstrafe 8 Monate.
Beide Verurteilungen basierten auf der gleichen schädlichen Neigung wegen XXXX .Beide Verurteilungen basierten auf der gleichen schädlichen Neigung wegen römisch 40 .
Zusätzlich zu den im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vorliegenden Verurteilungen weist der BF eine weitere rechtskräftige Verurteilung auf:
3) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2021, RK am selben Tag, wegen XXXX ; Datum der letzten Tat XXXX .2021. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten – davon 6 Monate bedingt – bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 3) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2021, RK am selben Tag, wegen römisch 40 ; Datum der letzten Tat römisch 40 .2021. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten – davon 6 Monate bedingt – bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Ein erster Antrag auf Duldung des BF vom 30.06.2011 wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion (BPD) vom 05.03.2012 abgewiesen. Am 20.02.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Duldung, das zugehörige Verfahren war im hier relevanten Zeitpunkt noch offen.
1.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: , 1.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch war er in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt.
Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören.
Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Bescheid einer BPD vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt.
Der BF wurde am 24.10.2019 gemäß § 40 BFA-VG über Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wurde am 24.10.2019 gemäß Paragraph 40, BFA-VG über Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2020 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2020, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2020 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2020, römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Am 12.03.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich während seines Aufenthaltes in Österreich bis zum 26.02.2020 insgesamt 126 Tage in Anhaltung in Schubhaft.
Am 26.02.2020 wurde vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF sowie eine Freundin des BF als Zeugin einvernommen wurden.
1.3. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Der BF hielt sich seit Rechtskraft der Ausweisung vom 17.02.2009 illegal in Österreich auf.
Von XXXX .2008 bis XXXX .2008 und XXXX .2011 bis XXXX .2012 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er war von 01.12.2014 bis 23.11.2018 und 05.02.2019 bis 12.02.2019 als obdachlos gemeldet.Von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 und römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er war von 01.12.2014 bis 23.11.2018 und 05.02.2019 bis 12.02.2019 als obdachlos gemeldet.
Gegen den BF bestand eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Er bemühte sich nicht um eine freiwillige Ausreise. Der BF war nicht rückkehrwillig und nicht bereit Österreich zu verlassen.
Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen (vgl. Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen (vgl. Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545). Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen vergleiche Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen vergleiche Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545).
Der BF war nicht vertrauenswürdig. Im Fall des BF war aufgrund seines Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
1.4. Zur familiären/sozialen Komponente sowie der Verhältnismäßigkeit und Dauer der Anhaltung: , 1.4. Zur familiären/sozialen Komponente sowie der Verhältnismäßigkeit und Dauer der Anhaltung:
Die Behörde bemühte sich um ein HRZ. Der BF wirkte nicht ausreichend mit. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Darüber hinaus wurde der BF in den Jahren 2010 und 2011 wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt sowie am 19.01.2018 und am 08.02.2019 niederschriftlich einvernommen und anschließend entlassen.
Der BF war nicht in verfahrensrelevantem Ausmaß sozial integriert. Er war im Bundesgebiet weder beruflich noch familiär, signifikant sprachlich oder sozial verankert. Der BF war nahezu mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren. Er ging im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nach. Die Wohnsituation des BF war unstet, er war über lange Perioden hinweg obdachlos und unterließ wiederholt die behördliche Wohnsitzmeldung. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme befand sich der BF in einem Grundversorgungsquartier. Der Verbleib in der Grundversorgung war nicht gesichert.
Der BF litt während seiner Anhaltung XXXX und zwischenzeitig an einem XXXX . Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen lagen jedoch nicht vor, über die geschilderten Beschwerden hinaus war der BF gesund und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, welche er auch regelmäßig erhielt. XXXX . Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF litt während seiner Anhaltung römisch 40 und zwischenzeitig an einem römisch 40 . Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen lagen jedoch nicht vor, über die geschilderten Beschwerden hinaus war der BF gesund und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, welche er auch regelmäßig erhielt. römisch 40 . Der BF war haft- und verhandlungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren: , 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren:
Der BF wurde am 11.11.2019 als Palästinenser identifiziert. Dies ergibt sich aus einer im Akt einliegenden E-Mailnachricht des BFA (AS 752) in Zusammenschau mit einem Vermerk im Zentralen Fremdenregister vom 15.11.2019. Das Sprachgutachten vom 17.11.2008 liegt im Akt ein (vgl. insb. AS 270).Der BF wurde am 11.11.2019 als Palästinenser identifiziert. Dies ergibt sich aus einer im Akt einliegenden E-Mailnachricht des BFA (AS 752) in Zusammenschau mit einem Vermerk im Zentralen Fremdenregister vom 15.11.2019. Das Sprachgutachten vom 17.11.2008 liegt im Akt ein vergleiche insb. AS 270).
Dass der BF sich seit 2008 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Antragstellung am 25.03.2008 (vgl. Erstbefragung vom selben Tag, AS 3). Dass der BF sich seit 2008 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Antragstellung am 25.03.2008 vergleiche Erstbefragung vom selben Tag, AS 3).
Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister entnommen.
Die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 30.06.2011 und 20.02.2019 sind Teil des Verwaltungsaktes (AS 359ff und 514f). Die Abweisung des erstgenannten Antrages mit 05.03.2012 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb hierzu wahrheitswidrige Angaben getätigt werden sollten.
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Zentralen Fremdenregister. Dass dem BF weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein Status als asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter zukam, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet.
Die Antragstellung sowie die Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 25.03.2008 (AS 2ff).
Der Bescheid des BFA vom 17.02.2009 sowie jener einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 sind Teil des Verwaltungsaktes (AS 399ff und 57ff).
Die Festnahme des BF am 24.10.2019 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll vom selben Tag. Der Mandatsbescheid, ebenfalls vom 24.10.2019 sowie die gegenständliche Beschwerde sind ebenfalls im Akt enthalten (vgl. Akt Band 2 Teil 5 AS 617f und 689ff). Dass der BF sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt ist aufgrund der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Tatsache, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Aufenthaltsberechtigung des BF ergibt, evident. In das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2020 sowie jenes des VwGH vom 16.07.2020 wurde Einsicht genommen. Das Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 26.02.2020 liegt im Akt ein.Die Festnahme des BF am 24.10.2019 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll vom selben Tag. Der Mandatsbescheid, ebenfalls vom 24.10.2019 sowie die gegenständliche Beschwerde sind ebenfalls im Akt enthalten vergleiche Akt Band 2 Teil 5 AS 617f und 689ff). Dass der BF sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt ist aufgrund der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Tatsache, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Aufenthaltsberechtigung des BF ergibt, evident. In das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2020 sowie jenes des VwGH vom 16.07.2020 wurde Einsicht genommen. Das Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 26.02.2020 liegt im Akt ein.
2.3. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
An der Feststellung, dass der BF sich auch nach Erlassung der Ausweisung vom 17.02.2009 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt sind keine Zweifel aufgekommen.
Die Obdachlosmeldungen und die Zeiten der Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sind aus dem ZMR entnommen.
Dass der BF nicht rückkehrwillig war, ist aus seinem Gesamtverhalten und insbesondere auch aus seiner eigenen Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2019 zu entnehmen. Hier gab der BF ausdrücklich an: „Ich weigere mich, Österreich zu verlassen.“ (AS 511). In dieser Aussage manifestiert sich der Widerwille des BF seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Über die Jahre gab der BF mehrfach an, er werde versuchen, sich Dokumente aus seiner Heimat zu beschaffen. So führte er bereits in der Einvernahme vom 28.03.2008 vor dem BFA aus, seine Familie in der Heimat könnte einen Ausweis für ihn ausstellen lassen. Er wurde durch das BFA aufgefordert, die so erlangten Dokumente sowie das originale Postkuvert vorzulegen. Ausdrücklich führte der BF an, er habe Kontakt in die Heimat und habe während seines Aufenthaltes in Österreich bereits einmal mit der Familie telefoniert. Er rufe dabei bei seiner Tante an. Seine Mutter lebe noch in seinem Heimatort, sein Bruder lebe in XXXX und helfe der Mutter. Er werde sich bemühen, Dokumente zu besorgen. (vgl. AS 25ff). Auch in einer weiteren Einvernahme am 09.09.2008, gab der BF zwar an, es sei schwierig Dokumente zu bekommen, da sein Bruder weit weg und seine Mutter krank sei, jedoch nicht, dass kein Kontakt bestehe. Auch bestätigte er: „Ich habe immer bis jetzt die Wahrheit gesagt“ (vgl. AS 121ff). Dies steht jedoch im krassen Gegensatz zu dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen und den Angaben des BF, er habe im maßgeblichen Zeitpunkt seit zwölf Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie (vgl. etwa Einvernahme vom 24.10.2019). Augenscheinlich bestanden für den BF Möglichkeiten, seine Familie bereits zeitnah zu seiner Einreise zu kontaktieren. Während seiner Anhaltung in Schubhaft gab der BF zudem in der Einvernahme am 25.02.2020 an, er könne aus der Anhaltung heraus keinen Kontakt aufnehmen. Bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 erteilte das BFA dem BF zudem den Auftrag eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Diesem Auftrag kam der BF nicht nach (vgl. VH-Protokoll S. 21). Es ergibt sich, dass der BF nicht gewillt war, Dokumente oder Informationen zu besorgen, um seine Ausreise zu ermöglichen. Im Ergebnis ist dem BFA beizupflichten, wenn es von einer mangelnden Mitwirkung des BF - aufgrund seiner Unwilligkeit zur Ausreise - ausging. Dass der BF nicht rückkehrwillig war, ist aus seinem Gesamtverhalten und insbesondere auch aus seiner eigenen Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2019 zu entnehmen. Hier gab der BF ausdrücklich an: „Ich weigere mich, Österreich zu verlassen.“ (AS 511). In dieser Aussage manifestiert sich der Widerwille des BF seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Über die Jahre gab der BF mehrfach an, er werde versuchen, sich Dokumente aus seiner Heimat zu beschaffen. So führte er bereits in der Einvernahme vom 28.03.2008 vor dem BFA aus, seine Familie in der Heimat könnte einen Ausweis für ihn ausstellen lassen. Er wurde durch das BFA aufgefordert, die so erlangten Dokumente sowie das originale Postkuvert vorzulegen. Ausdrücklich führte der BF an, er habe Kontakt in die Heimat und habe während seines Aufenthaltes in Österreich bereits einmal mit der Familie telefoniert. Er rufe dabei bei seiner Tante an. Seine Mutter lebe noch in seinem Heimatort, sein Bruder lebe in römisch 40 und helfe der Mutter. Er werde sich bemühen, Dokumente zu besorgen. vergleiche AS 25ff). Auch in einer weiteren Einvernahme am 09.09.2008, gab der BF zwar an, es sei schwierig Dokumente zu bekommen, da sein Bruder weit weg und seine Mutter krank sei, jedoch nicht, dass kein Kontakt bestehe. Auch bestätigte er: „Ich habe immer bis jetzt die Wahrheit gesagt“ vergleiche AS 121ff). Dies steht jedoch im krassen Gegensatz zu dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen und den Angaben des BF, er habe im maßgeblichen Zeitpunkt seit zwölf Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie vergleiche etwa Einvernahme vom 24.10.2019). Augenscheinlich bestanden für den BF Möglichkeiten, seine Familie bereits zeitnah zu seiner Einreise zu kontaktieren. Während seiner Anhaltung in Schubhaft gab der BF zudem in der Einvernahme am 25.02.2020 an, er könne aus der Anhaltung heraus keinen Kontakt aufnehmen. Bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 erteilte das BFA dem BF zudem den Auftrag eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Diesem Auftrag kam der BF nicht nach vergleiche VH-Protokoll S. 21). Es ergibt sich, dass der BF nicht gewillt war, Dokumente oder Informationen zu besorgen, um seine Ausreise zu ermöglichen. Im Ergebnis ist dem BFA beizupflichten, wenn es von einer mangelnden Mitwirkung des BF - aufgrund seiner Unwilligkeit zur Ausreise - ausging.
Die rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Bescheid des BFA vom 17.02.2009) ist Teil des Verwaltungsaktes (AS 399ff).
Dass der BF nicht gehörig am Verfahren zu seiner Identitätsfeststellung mitwirkte ergibt sich aus den Verwaltungsakten (vgl. konkret Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Dass der BF nicht gehörig am Verfahren zu seiner Identitätsfeststellung mitwirkte ergibt sich aus den Verwaltungsakten vergleiche konkret Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428).
Die Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse und die amtliche Abmeldung sind ebenfalls aus dem Akteninhalt ersichtlich. Hieraus ergibt sich auch, dass er seinen Termin bei der palästinensischen Vertretung am 14.05.2019 nicht wahrnahm (vgl. in diesem Zusammenhang Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 584 ff, 597, 600). Der BF selbst gab überdies in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 24.10.2019 an, dies sei zutreffend. Aus dieser und der weiteren am 28.11.2019 erfolgten Einvernahme, sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 26.02.2020 ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der Verwaltungsakten auch, dass der BF widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben tätigte (vgl. etwa Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 559 in Zusammenhang mit den späteren Einvernahmen). Insbesondere tätigte der BF vor dem BVwG selbst Angaben zu einer Registrierungskarte, welche die Familie besitzen würde: „Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der XXXX . Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen. (...)Nicht jede Familie bekommt so eine Karte, nur die Leute, die jemand im Krieg verloren haben, bekommen so eine Karte. R: Aber Ihre Familie hatte so eine Karte? BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in XXXX .“ (VH-Protokoll S 7). Der BF gestand sohin selbst, die Familie sei bei der XXXX registriert gewesen. Es ist – bei wahrheitsgemäßen Angaben des BF – sohin nicht ersichtlich, weshalb seine Identität nicht festgestellt werden konnte. Daraus ist zu schließen, dass der BF absichtlich unrichtige Angaben tätigte. Hierfür spricht auch, dass der BF es, wie sich aus der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme vom 25.02.2020 ergibt, unterließ, das Formblatt der XXXX zu unterzeichnen. Die Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse und die amtliche Abmeldung sind ebenfalls aus dem Akteninhalt ersichtlich. Hieraus ergibt sich auch, dass er seinen Termin bei der palästinensischen Vertretung am 14.05.2019 nicht wahrnahm vergleiche in diesem Zusammenhang Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 584 ff, 597, 600). Der BF selbst gab überdies in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 24.10.2019 an, dies sei zutreffend. Aus dieser und der weiteren am 28.11.2019 erfolgten Einvernahme, sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 26.02.2020 ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der Verwaltungsakten auch, dass der BF widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben tätigte vergleiche etwa Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 559 in Zusammenhang mit den späteren Einvernahmen). Insbesondere tätigte der BF vor dem BVwG selbst Angaben zu einer Registrierungskarte, welche die Familie besitzen würde: „Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der römisch 40 . Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen. (...)Nicht jede Familie bekommt so eine Karte, nur die Leute, die jemand im Krieg verloren haben, bekommen so eine Karte. R: Aber Ihre Familie hatte so eine Karte? BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in römisch 40 .“ (VH-Protokoll S 7). Der BF gestand sohin selbst, die Familie sei bei der römisch 40 registriert gewesen. Es ist – bei wahrheitsgemäßen Angaben des BF – sohin nicht ersichtlich, weshalb seine Identität nicht festgestellt werden konnte. Daraus ist zu schließen, dass der BF absichtlich unrichtige Angaben tätigte. Hierfür spricht auch, dass der BF es, wie sich aus der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme vom 25.02.2020 ergibt, unterließ, das Formblatt der römisch 40 zu unterzeichnen.
Die Wiederaufnahme in die Grundversorgung ist einem entsprechenden Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank entnommen.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF, seinen widersprüchlichen Angaben, der mangelnden Kooperationsbereitschaft und den beiden – hier zum relevanten Zeitpunkt bereits vorliegenden – strafgerichtlichen Verurteilungen.
2.4. Zur familiären/sozialen Komponente sowie der Verhältnismäßigkeit und Dauer der Anhaltung:
Die behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines HRZ sind aus dem Akt klar ersichtlich. Die Vorführung des BF am 11.11.2019 in die palästinensische Vertretung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mailverkehr (AS 751ff). Die Identifizierung des BF als Palästinenser ergibt sich ebenfalls aus dem genannten E-Mailverkehr sowie dem Schreiben der palästinensischen Vertretung vom 12.11.2019 (AS 754). Aus diesem ergibt sich u. a.: „(...) He also promised us to provide us with proof such as personal documentations that he is a Palestinian, so that we can officially help him. (…)” Zudem wurden die erforderlichen weiteren Schritte in Bezug auf die Erlangung eines HRZ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführlich thematisiert (vgl. VH-Protokoll S. 21ff): Die behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines HRZ sind aus dem Akt klar ersichtlich. Die Vorführung des BF am 11.11.2019 in die palästinensische Vertretung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mailverkehr (AS 751ff). Die Identifizierung des BF als Palästinenser ergibt sich ebenfalls aus dem genannten E-Mailverkehr sowie dem Schreiben der palästinensischen Vertretung vom 12.11.2019 (AS 754). Aus diesem ergibt sich u. a.: „(...) He also promised us to provide us with proof such as personal documentations that he is a Palestinian, so that we can officially help him. (…)” Zudem wurden die erforderlichen weiteren Schritte in Bezug auf die Erlangung eines HRZ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführlich thematisiert vergleiche VH-Protokoll S. 21ff):
„(...) BehV: (...) Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in XXXX bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage XXXX bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird. „(...) BehV: (...) Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in römisch 40 bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage römisch 40 bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird.
BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem XXXX mit Frau XXXX aus dem Jahr 2009. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das XXXX festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des XXXX verfügt. Nachdem XXXX eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des XXXX zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit XXXX können vorgelegt werden.BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem römisch 40 mit Frau römisch 40 aus dem Jahr 2009. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das römisch 40 festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des römisch 40 verfügt. Nachdem römisch 40 eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des römisch 40 zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit römisch 40 können vorgelegt werden.
R: In diesem Kontext möchte ich darauf verweisen, dass es sich um eine 11 Jahre alte Korrespondenz handelt. Das BFA hat im Jahr 2019 beginnend erneut Bestrebungen gesetzt. Wäre der Sachverhalt sowie Sie ihn jetzt darstellen, wäre ja sofort eine Ablehnung erfolgt, bezüglich des Heimreisezertifikates. Der BF führte heute zu Beginn sogar selbst aus, dass die Familie eine Registrierungskarte besaß. Die neuerliche Kommunikation bezüglich des XXXX Formulars erscheint mir sehr intensiv. Ich verweise auf einen Schriftverkehr, den mir das BFA am 24.02.2020 übermittelt hat. Aus dem hervorgeht, dass das Formblatt ausgefüllt worden war, übermittelt worden war und eine Rückmeldung von XXXX erfolgte. Aus dieser Rückmeldung geht hervor, dass der BF nicht unterschrieben hat. Weiters geht hervor, dass aufgrund des falschen Ausfüllens durch den BF, ein neuerliches Ausfüllen des Formulars erforderlich ist. XXXX erteilte im Jahr 2020 bis zum heutigen Tage keine Absage bezüglich des Heimreisezertifikates, stattdessen wird erneut um ein richtig befülltes Formblatt gebeten.R: In diesem Kontext möchte ich darauf verweisen, dass es sich um eine 11 Jahre alte Korrespondenz handelt. Das BFA hat im Jahr 2019 beginnend erneut Bestrebungen gesetzt. Wäre der Sachverhalt sowie Sie ihn jetzt darstellen, wäre ja sofort eine Ablehnung erfolgt, bezüglich des Heimreisezertifikates. Der BF führte heute zu Beginn sogar selbst aus, dass die Familie eine Registrierungskarte besaß. Die neuerliche Kommunikation bezüglich des römisch 40 Formulars erscheint mir sehr intensiv. Ich verweise auf einen Schriftverkehr, den mir das BFA am 24.02.2020 übermittelt hat. Aus dem hervorgeht, dass das Formblatt ausgefüllt worden war, übermittelt worden war und eine Rückmeldung von römisch 40 erfolgte. Aus dieser Rückmeldung geht hervor, dass der BF nicht unterschrieben hat. Weiters geht hervor, dass aufgrund des falschen Ausfüllens durch den BF, ein neuerliches Ausfüllen des Formulars erforderlich ist. römisch 40 erteilte im Jahr 2020 bis zum heutigen Tage keine Absage bezüglich des Heimreisezertifikates, stattdessen wird erneut um ein richtig befülltes Formblatt gebeten.
BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens XXXX innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in XXXX die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können. BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens römisch 40 innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in römisch 40 die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können.
(...)
BFV: Was hat XXXX beansprucht?BFV: Was hat römisch 40 beansprucht?
R: Die E-Mail der Staatendoku wird verlesen. Die E-Mail wird als Anhang zum Protokoll genommen. Aus meiner Sicht geht aus diesem E-Mail vom 27.01.2020 hervor, dass der BF erstens nicht unterschrieben hat in Arabisch, zweitens Hinweise fehlen. Weiters geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass das BFA nach wie vor in regem Kontakt mit dem XXXX steht, um ein Heimreisezertifikat den BF betreffend zu erlangen. Der XXXX liegt bis dato keine Absage erteilt, sondern viel mehr ein neuerlich ausgefülltes Formblatt verlangt, welches vom BFA erneut dem XXXX übermittelt werden wird. In diesem Kontext ist die Niederschrift des BFA vom 25.02.2010 zu verstehen, die sogenannte ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzreisedokumentes, die sich im Anhang an das Protokoll befindet, in der sich der BF ua. an nichts mehr erinnern kann. R: Die E-Mail der Staatendoku wird verlesen. Die E-Mail wird als Anhang zum Protokoll genommen. Aus meiner Sicht geht aus diesem E-Mail vom 27.01.2020 hervor, dass der BF erstens nicht unterschrieben hat in Arabisch, zweitens Hinweise fehlen. Weiters geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass das BFA nach wie vor in regem Kontakt mit dem römisch 40 steht, um ein Heimreisezertifikat den BF betreffend zu erlangen. Der römisch 40 liegt bis dato keine Absage erteilt, sondern viel mehr ein neuerlich ausgefülltes Formblatt verlangt, welches vom BFA erneut dem römisch 40 übermittelt werden wird. In diesem Kontext ist die Niederschrift des BFA vom 25.02.2010 zu verstehen, die sogenannte ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzreisedokumentes, die sich im Anhang an das Protokoll befindet, in der sich der BF ua. an nichts mehr erinnern kann.
BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein XXXX Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein XXXX Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in XXXX gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich XXXX , XXXX geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der XXXX . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde.BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein römisch 40 Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein römisch 40 Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in römisch 40 gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich römisch 40 , römisch 40 geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der römisch 40 . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde.
R: Dazu möchte ich verweisen, dass Ihnen die Einvernahme nun vorliegt. Ich möchte im Kontext mit der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates noch Folgendes ausführen: Aus meiner Sicht zeigt der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft, um nicht abgeschoben zu werden. Er selbst führte selber aus, dass seine Familie respektive seine Mutter, über eine Karte verfüge. Es erscheint mir sehr unplausibel, dass es ihm unmöglich ist, die Nummer oder irgendeinen Hinweis zu eruieren. Er wird laufend von Leuten, Verwandten, Bekannten in der Schubhaft besucht. Weiters brachte er vor, dass es im Gefängnis nicht funktioniere, dies zu eruieren. Das BFA würde ihm alle Möglichkeit geben, dies zu tun. Ich möchte auch auf einen zweiten Aspekt der englischen Antwort von XXXX verweisen: Der XXXX verweist darauf, dass mehr Informationen notwendig sind. Zuerst verweist er ua auf allfällige Registrierungsnummern. In weiterer Folge verweist er aber auch auf „An official document issued by the host goverment that includes the applicants full name, such as such as an ID“. Aus meiner Sicht, selbst wenn der BF sich weiterhin weigert, allfällige Registrierungsnummern zu beschaffen und dafür Verwandte zu kontaktieren, wird das die Behörde mit der zweiten Variante versuchen und in diesem Fall genau darauf achten, dass das Formblatt auch wirklich unterschrieben ist. R: Dazu möchte ich verweisen, dass Ihnen die Einvernahme nun vorliegt. Ich möchte im Kontext mit der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates noch Folgendes ausführen: Aus meiner Sicht zeigt der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft, um nicht abgeschoben zu werden. Er selbst führte selber aus, dass seine Familie respektive seine Mutter, über eine Karte verfüge. Es erscheint mir sehr unplausibel, dass es ihm unmöglich ist, die Nummer oder irgendeinen Hinweis zu eruieren. Er wird laufend von Leuten, Verwandten, Bekannten in der Schubhaft besucht. Weiters brachte er vor, dass es im Gefängnis nicht funktioniere, dies zu eruieren. Das BFA würde ihm alle Möglichkeit geben, dies zu tun. Ich möchte auch auf einen zweiten Aspekt der englischen Antwort von römisch 40 verweisen: Der römisch 40 verweist darauf, dass mehr Informationen notwendig sind. Zuerst verweist er ua auf allfällige Registrierungsnummern. In weiterer Folge verweist er aber auch auf „An official document issued by the host goverment that includes the applicants full name, such as such as an ID“. Aus meiner Sicht, selbst wenn der BF sich weiterhin weigert, allfällige Registrierungsnummern zu beschaffen und dafür Verwandte zu kontaktieren, wird das die Behörde mit der zweiten Variante versuchen und in diesem Fall genau darauf achten, dass das Formblatt auch wirklich unterschrieben ist.
(...)
BehV: Zum Vorbringen des BFV, es sei spekulativ ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei auf das vorherige Vorbingen verwiesen. Insbesondere darauf, dass sich neue Anknüpfungspunkte betreffend die Lagerkarte, allenfalls ähnlicher Dokumente betreffend die Familie des BF ergeben können. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, insbesondere ab dem Zeitpunkt nach Einlagen der Stellungnahme der Staatendoku ( XXXX )sei einerseits darauf hingewiesen, dass die Schubhaftüberprüfung für den 03.02. anberaumt war, vergleiche Vorlage vom 31.01.2019 dazu, zum anderen darauf, dass der BF sich entgegen seinen Angaben vor der Botschaft und nachfolgenden Einvernahmen weiterhin nicht bereit war, ein Familienmitglied zu kontaktieren oder irgendwelche Bemühungen dazu anzustreben. Darüber hinaus wurde intensiv seitens der verfahrensführenden Referentin auch Abklärung darüber getroffen, wie weit für ergänzende, allenfalls in Frage kommende Staaten ungeachtet der Bestätigung der palästinensischen Vertretung proaktiv Voraussetzungen für die Abklärung sämtlicher theoretisch möglichen Dokumenterlangungen abgeklärt wurden. BehV: Zum Vorbringen des BFV, es sei spekulativ ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei auf das vorherige Vorbingen verwiesen. Insbesondere darauf, dass sich neue Anknüpfungspunkte betreffend die Lagerkarte, allenfalls ähnlicher Dokumente betreffend die Familie des BF ergeben können. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, insbesondere ab dem Zeitpunkt nach Einlagen der Stellungnahme der Staatendoku ( römisch 40 )sei einerseits darauf hingewiesen, dass die Schubhaftüberprüfung für den 03.02. anberaumt war, vergleiche Vorlage vom 31.01.2019 dazu, zum anderen darauf, dass der BF sich entgegen seinen Angaben vor der Botschaft und nachfolgenden Einvernahmen weiterhin nicht bereit war, ein Familienmitglied zu kontaktieren oder irgendwelche Bemühungen dazu anzustreben. Darüber hinaus wurde intensiv seitens der verfahrensführenden Referentin auch Abklärung darüber getroffen, wie weit für ergänzende, allenfalls in Frage kommende Staaten ungeachtet der Bestätigung der palästinensischen Vertretung proaktiv Voraussetzungen für die Abklärung sämtlicher theoretisch möglichen Dokumenterlangungen abgeklärt wurden.
BFV: In wie weit wurde proaktiv abgeklärt, und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Heimresidok eines anderen Staates erlangt werden können? Wurde dies aktenkundig gemacht? Warum geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim BF entgegen der Angaben der palästinensischen Behörde um keinen staatenlosen Palästenenser handelt. Zudem stellt sich die Frage, ob nun eine Abschiebung in die palästinensischen Gebiete das Sicherungsziel bildet.
BehV: Diese Bemühungen sind nicht aktenkundig. Das BFA ist keineswegs davon ausgegangen, dass der BF anderer Staatsangehörigkeit sein könnte. Mit dem Begriff proaktiv ist lediglich eine umfassende aller Eventualitäten einschließende Vorgehensweise gemeint. Die Abschiebung in die palästentischen Gebiete stellt nach wie vor das Sicherungsziel dar.
BFV: Aus den Angaben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verfahrenhandlungen zwischen 27.01.2020 und 25.02.2020 bezüglich der proaktiven Abklärung steht.
R: Ich möchte auf S. 11 des Protokolls verweisen. Daraus geht hervor, dass die Behörde im Mandatsbescheid anführt, derzeit laufend mehrere HRZ-Verfahren mit verschiedenen Ländern, ua Palästiner, Isreal führt. Es ist beabsicht auch ein HRZ-Verfahren mit dem nordafrikanischen Ländern (Magrebstaaten) einzuleiten.
BehV: Der BF war ja auch in Libyen und Syrien. Auch in diesen Ländern vermag der BF identitätsfördernde Spuren hinterlassen haben.
R: Sie haben vorgebracht, dass das BFA versucht hat, Details bezüglich der Familie vom BF zu erlangen nach dem 27.01.2020. Kann man dazu was sagen? Weiters ist dem BFA recht zu geben, dass der Akt sich beim BVwG befand und ab dem 05.02.2020 wieder verfügbar gewesen wäre. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass eine gewisse Überlegungsphase bezüglich der Herangehensweise in Bezug auf den XXXX zu geben ist. Dies löste das BFA mit der Konfrontation mit dem Fragebogen im Zuge der Einvernahme am 25.02.2020. Weiters wäre es dem BF auch jederzeit freigestanden, Details bekanntzugeben und Kontakte aus der Haft aufzunehmen. Dazu verweise ich auf die Einvernahme vom gestrigen Tage, aus der hervorgeht, dass er sagte, dass er aus dem Gefängnis nicht Kontakte mit seiner Familie aufnehmen könne. Das BFA gab ihm die Möglichkeit, dies jederzeit zu tun. Selbst nach der Einvernahme am gestrigen Tag, war er nicht viel mehr Anhaltspunkte zu beschaffen, sodass das BFA, da der BF nicht kooperativ war, sich ja bei der neuerlichen Übermittlung des Formblatts auf die zweite Variante official document issued by the host goverment „ergänzt mit einigen Details“ beschränken muss, da es nicht so ausschaut, als ob der BF freiwillig seine ID-Nummer, Registrierungsnummer,… bekanntgeben wird. Der BF wurde in der Schubhaft mehrfach beraten und hofft natürlich auf seinen Sieg seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen wird er nicht freiwillig die Nummer bekanntgegeben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, dass der BF mehrfach im Laufe des Februars durch eine rechtliche Beratung in der Schubhaft besucht wurde. Dem BF wurde Hoffnung gemacht, seine Schubhaft bald zu beenden. Aus diesen Gründen, wie die Einvernahme am gestrigen Tag zeigt, wäre sowieso nichts zu gewinnen gewesen. R: Sie haben vorgebracht, dass das BFA versucht hat, Details bezüglich der Familie vom BF zu erlangen nach dem 27.01.2020. Kann man dazu was sagen? Weiters ist dem BFA recht zu geben, dass der Akt sich beim BVwG befand und ab dem 05.02.2020 wieder verfügbar gewesen wäre. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass eine gewisse Überlegungsphase bezüglich der Herangehensweise in Bezug auf den römisch 40 zu geben ist. Dies löste das BFA mit der Konfrontation mit dem Fragebogen im Zuge der Einvernahme am 25.02.2020. Weiters wäre es dem BF auch jederzeit freigestanden, Details bekanntzugeben und Kontakte aus der Haft aufzunehmen. Dazu verweise ich auf die Einvernahme vom gestrigen Tage, aus der hervorgeht, dass er sagte, dass er aus dem Gefängnis nicht Kontakte mit seiner Familie aufnehmen könne. Das BFA gab ihm die Möglichkeit, dies jederzeit zu tun. Selbst nach der Einvernahme am gestrigen Tag, war er nicht viel mehr Anhaltspunkte zu beschaffen, sodass das BFA, da der BF nicht kooperativ war, sich ja bei der neuerlichen Übermittlung des Formblatts auf die zweite Variante official document issued by the host goverment „ergänzt mit einigen Details“ beschränken muss, da es nicht so ausschaut, als ob der BF freiwillig seine ID-Nummer, Registrierungsnummer,… bekanntgeben wird. Der BF wurde in der Schubhaft mehrfach beraten und hofft natürlich auf seinen Sieg seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen wird er nicht freiwillig die Nummer bekanntgegeben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, dass der BF mehrfach im Laufe des Februars durch eine rechtliche Beratung in der Schubhaft besucht wurde. Dem BF wurde Hoffnung gemacht, seine Schubhaft bald zu beenden. Aus diesen Gründen, wie die Einvernahme am gestrigen Tag zeigt, wäre sowieso nichts zu gewinnen gewesen.
Ich gehe jetzt davon aus, dass das BFA nach der heutigen Verhandlung umgehend die Variante 2 mit ergänzenden Details umsetzt. Der BF, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers in arabischer Sprache, das Formblatt nochmals ausfüllt und dieses ehestmöglich nochmals dem XXXX mit dem Vermerk einer entsprechenden Dringlichkeit, da sich der BF schon seit geraumer Zeit in Haft befindet, übermittelt wird. Um Sicherstellung der Dringlichkeit sowie Priorisierung der Angelegenheit wird das BFA ersucht. Weiters muss das BFA klären, welches Dokument seitens XXXX erforderlich ist. Diesbezüglich wird nach Klärung dieser Frage allenfalls das Außenministerium um Unterstützung ersucht, auch bezüglich der Abklärung der ergänzenden Details (Familie, Adresse,..) könnte das Außenministerium um Unterstützung ersucht werden. Die Frage, ob ein official document des host country – wie von XXXX gefordert – ausgestellt werden kann, ist innerhalb 1 Monats zu klären. Weiters ist innerhalb des nächsten Monats zu klären, ob wir bezüglich der ergänzenden Details weitere Recherchen durchführen können. Für den Fall, dass das alles nicht möglich ist, sollte der BF in ein gelinderes Mittel entlassen. Sollte jedoch die Ausstellung eines Dokumentes möglich sein, hat das BFA umgehend dieses, mit der Unterschrift des BF ersehen, dem XXXX zu übermitteln. Ich gehe jetzt davon aus, dass das BFA nach der heutigen Verhandlung umgehend die Variante 2 mit ergänzenden Details umsetzt. Der BF, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers in arabischer Sprache, das Formblatt nochmals ausfüllt und dieses ehestmöglich nochmals dem römisch 40 mit dem Vermerk einer entsprechenden Dringlichkeit, da sich der BF schon seit geraumer Zeit in Haft befindet, übermittelt wird. Um Sicherstellung der Dringlichkeit sowie Priorisierung der Angelegenheit wird das BFA ersucht. Weiters muss das BFA klären, welches Dokument seitens römisch 40 erforderlich ist. Diesbezüglich wird nach Klärung dieser Frage allenfalls das Außenministerium um Unterstützung ersucht, auch bezüglich der Abklärung der ergänzenden Details (Familie, Adresse,..) könnte das Außenministerium um Unterstützung ersucht werden. Die Frage, ob ein official document des host country – wie von römisch 40 gefordert – ausgestellt werden kann, ist innerhalb 1 Monats zu klären. Weiters ist innerhalb des nächsten Monats zu klären, ob wir bezüglich der ergänzenden Details weitere Recherchen durchführen können. Für den Fall, dass das alles nicht möglich ist, sollte der BF in ein gelinderes Mittel entlassen. Sollte jedoch die Ausstellung eines Dokumentes möglich sein, hat das BFA umgehend dieses, mit der Unterschrift des BF ersehen, dem römisch 40 zu übermitteln.
BFV an BFA: Ist die Behörde überhaupt gewillt dem BF ein entsprechendes Dokument auszustellen?
BFA: Ist auch im Interesse der Behörde, ja.
BFV: Ist absehbar, in welchem Zeitraum, seitens des BFA abgeklärt werden kann, in welcher Form dieses Dokument ausgestellt werden kann?
BFA: Innerhalb 1 Monats. (...)“
Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der Mitteilung des BFA vom 09.08.2023). Mit Schreiben vom 09.08.2023 führte das BFA ergänzend Folgendes aus:
„(...) Gegen Hrn. XXXX wurde mit Bescheid vom 20.10.2008 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen.„(...) Gegen Hrn. römisch 40 wurde mit Bescheid vom 20.10.2008 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen.
Mit Bescheid vom 17.2.2009 wurde Hr. XXXX mit der Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz nach Jordanien ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 17.2.2009 wurde Hr. römisch 40 mit der Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz nach Jordanien ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 15.7.2009 wurde Hr. XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und der Behörde vorgeführt. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde er aus der Haft entlassen.Am 15.7.2009 wurde Hr. römisch 40 bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und der Behörde vorgeführt. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde er aus der Haft entlassen.
Laut Aktenlage erfolgten vor der Einrichtung des BFA am 1.1.2014 keine Inschubhaftnahmen des Hr. XXXX , aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Ausserlandesbringung konnte keine Effektuierung angenommen werden. Laut Mitteilung der zuständigen Botschaften war keine Identifizierung möglich, womit auch keine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erwartet werden konnte.Laut Aktenlage erfolgten vor der Einrichtung des BFA am 1.1.2014 keine Inschubhaftnahmen des Hr. römisch 40 , aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Ausserlandesbringung konnte keine Effektuierung angenommen werden. Laut Mitteilung der zuständigen Botschaften war keine Identifizierung möglich, womit auch keine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erwartet werden konnte.
In den Jahren 2010 und 2011 wurde Hr. XXXX lediglich wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt.In den Jahren 2010 und 2011 wurde Hr. römisch 40 lediglich wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt.
Hr. XXXX befand sich vom XXXX in Justizanstalten in Strafhaft.Hr. römisch 40 befand sich vom römisch 40 in Justizanstalten in Strafhaft.
Am 19.1.2018 und am 8.2.2019 wurde Hr. XXXX im BFA niederschriftlich einvernommen und Anschließend aus der Haft entlassen.Am 19.1.2018 und am 8.2.2019 wurde Hr. römisch 40 im BFA niederschriftlich einvernommen und Anschließend aus der Haft entlassen.
Nach einem Aufgriff am 24.10.2019 wurde Hr. XXXX erstmals zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen und am 12.3.2020 um XXXX aus der Schubhaft entlassen.Nach einem Aufgriff am 24.10.2019 wurde Hr. römisch 40 erstmals zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen und am 12.3.2020 um römisch 40 aus der Schubhaft entlassen.
Für Hrn. XXXX konnte bis dato kein Ersatz-Reisedokument erlangt werden.Für Hrn. römisch 40 konnte bis dato kein Ersatz-Reisedokument erlangt werden.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde Hr. XXXX ein einziges Mal für die Dauer von 141 Tagen In Schubhaft angehalten. (...)“Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde Hr. römisch 40 ein einziges Mal für die Dauer von 141 Tagen In Schubhaft angehalten. (...)“
In Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen und jeweiligen Entlassungsscheinen ergibt sich, dass sich die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft (seit Ankunft des BF in Österreich bis zum Datum der Beschwerdeverhandlung bzw. Erlassung des Erkenntnisses am 26.02.2020) auf insgesamt 126 Tage beläuft.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte. Wie beantragt wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch eine Freundin des BF als Zeugin einvernommen. Die Zeugin gab an: „(...)Ich würde sagen, er ist ein Freund von mir, den ich nicht sehr häufig, aber immer wieder treffe. Für mich ist es ein bisschen wie ein familiäres Verhältnis. Ich kenne ihn schon lange. Er ist so alt wie meine Mutter. Es fühlt sich für mich an, als wäre es ein verwandtschaftliches Verhältnis. (...)“ (vgl. VH-Protokoll S. 46). Ein besonders intensives Verhältnis, welches geeignet war eine relevante Integration in Österreich zu bedingen und insbesondere, für die Behörden greifbar zu sein, war jedoch nicht ableitbar. Dieses Bild ändert sich auch aufgrund der erneuten Aufnahme in die Grundversorgung nicht, zumal der BF bereits aus einem Grundversorgungquartier verwiesen wurde und daher bereits einmal eine Zustellung eines relevanten behördlichen Schriftstückes scheiterte. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme in die Grundversorgung sind, wie bereits erwähnt, in der Grundversorgungsdatenbank vermerkt. Dass diese Aufnahme als nicht gesichert anzusehen war, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom April 2019, in welchem durch das BFA um dringende Abmeldung des BF aus der Grundversorgung ersucht wurde (AS 545ff). Daran ändert auch die seitens der Vertretung vorgelegte Wohnplatzbestätigung des XXXX vom 25.02.2020 nichts, zumal daraus nicht ableitbar ist, dass keine Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgen wird. Der BF wurde zudem bereits zuvor eines Quartieres verwiesen. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Grundversorgungssystem. Die Feststellungen betreffend die Barmittel des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Angaben des BF in seinen Einvernahmen. Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie die Tatsache, dass der BF unangemeldet erwerbstätig war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte. Wie beantragt wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch eine Freundin des BF als Zeugin einvernommen. Die Zeugin gab an: „(...)Ich würde sagen, er ist ein Freund von mir, den ich nicht sehr häufig, aber immer wieder treffe. Für mich ist es ein bisschen wie ein familiäres Verhältnis. Ich kenne ihn schon lange. Er ist so alt wie meine Mutter. Es fühlt sich für mich an, als wäre es ein verwandtschaftliches Verhältnis. (...)“ vergleiche VH-Protokoll S. 46). Ein besonders intensives Verhältnis, welches geeignet war eine relevante Integration in Österreich zu bedingen und insbesondere, für die Behörden greifbar zu sein, war jedoch nicht ableitbar. Dieses Bild ändert sich auch aufgrund der erneuten Aufnahme in die Grundversorgung nicht, zumal der BF bereits aus einem Grundversorgungquartier verwiesen wurde und daher bereits einmal eine Zustellung eines relevanten behördlichen Schriftstückes scheiterte. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme in die Grundversorgung sind, wie bereits erwähnt, in der Grundversorgungsdatenbank vermerkt. Dass diese Aufnahme als nicht gesichert anzusehen war, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom April 2019, in welchem durch das BFA um dringende Abmeldung des BF aus der Grundversorgung ersucht wurde (AS 545ff). Daran ändert auch die seitens der Vertretung vorgelegte Wohnplatzbestätigung des römisch 40 vom 25.02.2020 nichts, zumal daraus nicht ableitbar ist, dass keine Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgen wird. Der BF wurde zudem bereits zuvor eines Quartieres verwiesen. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Grundversorgungssystem. Die Feststellungen betreffend die Barmittel des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Angaben des BF in seinen Einvernahmen. Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie die Tatsache, dass der BF unangemeldet erwerbstätig war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 26.02.2020, diesem wurde seitens des Beschwerdeführervertreters nicht substanziiert entgegengetreten (vgl. VH-Protokoll S. 5f). Was den festgestellten Gesundheitszustand angeht, so ergibt sich dieser aus dem vorliegenden Krankenakt. Hieraus ergibt sich eine engmaschige Betreuung des BF, er wurde sowohl amtsärztlich als auch vom XXXX betreut. Es ist zu erkennen, dass der BF – aufgrund seines der Haft vorangehenden XXXX – in der Haft an XXXX litt. Diese wurden behandelt. Auch gab er an, zum Teil aufgrund von Sorgen und Unruhe, aber auch aufgrund des starken Schnarchens einer anderen in Schubhaft befindlichen Person, an XXXX zu leiden. Der BF erhielt daher unter anderem die angeführten Medikamente, die sich aus dem im Krankenakt befindlichen Medikamentenverordnungsblatt ergeben. Die übrigen Beschwerden wurden ebenfalls behandelt. Der beständige XXXX des BF ist – nach den Angaben im Krankenakt – unter anderem auf den starken XXXX des BF zurückzuführen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen waren nicht ersichtlich. Die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 26.02.2020, diesem wurde seitens des Beschwerdeführervertreters nicht substanziiert entgegengetreten vergleiche VH-Protokoll S. 5f). Was den festgestellten Gesundheitszustand angeht, so ergibt sich dieser aus dem vorliegenden Krankenakt. Hieraus ergibt sich eine engmaschige Betreuung des BF, er wurde sowohl amtsärztlich als auch vom römisch 40 betreut. Es ist zu erkennen, dass der BF – aufgrund seines der Haft vorangehenden römisch 40 – in der Haft an römisch 40 litt. Diese wurden behandelt. Auch gab er an, zum Teil aufgrund von Sorgen und Unruhe, aber auch aufgrund des starken Schnarchens einer anderen in Schubhaft befindlichen Person, an römisch 40 zu leiden. Der BF erhielt daher unter anderem die angeführten Medikamente, die sich aus dem im Krankenakt befindlichen Medikamentenverordnungsblatt ergeben. Die übrigen Beschwerden wurden ebenfalls behandelt. Der beständige römisch 40 des BF ist – nach den Angaben im Krankenakt – unter anderem auf den starken römisch 40 des BF zurückzuführen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen waren nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), StF BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), StF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Zum Gelinderen Mittel (§ 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), StF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Zum Gelinderen Mittel (Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 31 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet auszugsweise: Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet auszugsweise:
„(...)
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (...)
3. geduldet sind (§ 46a) (...)“ (1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (...), 3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) (...)“
§ 46a Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise:
„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;, 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder, 4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...) es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...)
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er, 1. seine Identität verschleiert,, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder, 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn, 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;, 2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;, 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder, 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
Auszug aus Erläuterungen zu Ministerialentwurf, ME XXV. GP, Änderung des § 46a FPG: „(...) Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. (…)“Auszug aus Erläuterungen zu Ministerialentwurf, ME römisch 25 . GP, Änderung des Paragraph 46 a, FPG: „(...) Schon bisher ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3,, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des Paragraph 46 a, Absatz eins, die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. (…)“
Zu Spruchpunkt A) I.: Abweisung der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020:, Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Abweisung der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 26.02.2020:
Gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 3 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer 3, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 24.10.2019 der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020).Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 24.10.2019 der römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020).
Dass eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 2013/21/0138, zur damaligen Rechtslage festgehalten, indem er ausführte, dass der (aufgrund der damaligen Rechtslage zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat (nur) dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. Diese vom UVS vorzunehmende Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0246).Dass eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 2013/21/0138, zur damaligen Rechtslage festgehalten, indem er ausführte, dass der (aufgrund der damaligen Rechtslage zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat (nur) dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. Diese vom UVS vorzunehmende Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0246).
Der BF wurde am 12.03.2020 aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft entlassen. Im vorliegenden Fall wird der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft angehalten, weshalb eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nicht in Betracht kommt.
Der Zeitraum bis zum 26.02.2020 ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens vom 26.02.2020, Zl. XXXX . Mit dieser wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG negativ entschieden und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Fortsetzungsausspruch des BVwG bewirkte somit einen neuen Hafttitel an diesem Tag. Der darauffolgende ist nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens.Der Zeitraum bis zum 26.02.2020 ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 . Mit dieser wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG negativ entschieden und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Fortsetzungsausspruch des BVwG bewirkte somit einen neuen Hafttitel an diesem Tag. Der darauffolgende ist nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, Rs. 3 Folgendes aus: „Einem positiven Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 kann nicht in gleichem Umfang Bindungswirkung wie einem negativen, die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Ausspruch zukommen. Dies folgt daraus, dass in das in Art. 1 Abs. 1 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit normierte Grundrecht nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen eingegriffen werden darf. Dementsprechend sieht § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Damit korrespondiert die gemäß § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 bestehende Pflicht für das BFA, regelmäßig von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle vier Wochen - zu überprüfen. Für ein enges Verständnis der Bindungswirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs spricht somit vor allem, dass eine rechtswidrige Haft jederzeit zu beenden ist. Dem widerspräche etwa ein Verständnis, die Wirkungen einer früheren (und zwar selbst einer inhaltlich unzutreffenden) feststellenden Entscheidung des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 seien über die zeitlichen Grenzen ihres Entscheidungsgegenstandes hinaus auf künftige Perioden auszudehnen. Vielmehr ergibt sich aus den erwähnten Rechtsschutzgründen zwingend, dass das BFA an einen positiven Fortsetzungsausspruch des VwG, der sich - etwa weil das VwG bei seiner Entscheidung den schon eingetretenen Ablauf der Schubhafthöchstfrist übersehen hat oder weil ihm mittlerweile eingetretene Tatsachen, beispielsweise eine Haftunfähigkeit, bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren - als rechtswidrig erweist, nicht gebunden ist; diesfalls hätte das BFA den Schubhäftling sofort zu entlassen, obwohl der Ausspruch des VwG einen Schubhafttitel darstellt. Das kann nicht nur für den Fall gelten, dass nachträglich eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Diese Überlegungen zur mangelnden Bindung an einen positiven Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 gelten sinngemäß auch für das VwG, das infolge einer zulässigen Beschwerde über einen Schubhaftzeitraum abspricht, über den noch nicht entschieden wurde.“Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, Rs. 3 Folgendes aus: „Einem positiven Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann nicht in gleichem Umfang Bindungswirkung wie einem negativen, die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Ausspruch zukommen. Dies folgt daraus, dass in das in Artikel eins, Absatz eins, des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit normierte Grundrecht nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen eingegriffen werden darf. Dementsprechend sieht Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Damit korrespondiert die gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 bestehende Pflicht für das BFA, regelmäßig von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle vier Wochen - zu überprüfen. Für ein enges Verständnis der Bindungswirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs spricht somit vor allem, dass eine rechtswidrige Haft jederzeit zu beenden ist. Dem widerspräche etwa ein Verständnis, die Wirkungen einer früheren (und zwar selbst einer inhaltlich unzutreffenden) feststellenden Entscheidung des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 seien über die zeitlichen Grenzen ihres Entscheidungsgegenstandes hinaus auf künftige Perioden auszudehnen. Vielmehr ergibt sich aus den erwähnten Rechtsschutzgründen zwingend, dass das BFA an einen positiven Fortsetzungsausspruch des VwG, der sich - etwa weil das VwG bei seiner Entscheidung den schon eingetretenen Ablauf der Schubhafthöchstfrist übersehen hat oder weil ihm mittlerweile eingetretene Tatsachen, beispielsweise eine Haftunfähigkeit, bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren - als rechtswidrig erweist, nicht gebunden ist; diesfalls hätte das BFA den Schubhäftling sofort zu entlassen, obwohl der Ausspruch des VwG einen Schubhafttitel darstellt. Das kann nicht nur für den Fall gelten, dass nachträglich eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Diese Überlegungen zur mangelnden Bindung an einen positiven Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 gelten sinngemäß auch für das VwG, das infolge einer zulässigen Beschwerde über einen Schubhaftzeitraum abspricht, über den noch nicht entschieden wurde.“
Abzusprechen war sohin über die Anhaltung in Schubhaft in der Dauer von 24.10.2019 bis 26.02.2020 (Tag der mündlichen Verkündung vor dem BVwG).
Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Mandatsbescheid vom 24.10.2020 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Mandatsbescheid vom 24.10.2020 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Bescheid des BAA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BAA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei aufgrund der vergangenen Zeitspanne und des mittlerweile in Österreich bestehenden Privatlebens des BF anzuzweifeln, ob überhaupt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Hierzu ist auszuführen, dass das Beweisverfahren keine derartigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich ergab, die im Lichte des Art. 8 EMRK die Notwendigkeit einer Neubewertung der Ausweisung aus dem Jahr 2009 ergeben hätte. Der BF wies über lange Zeiten hinweg lediglich eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit anderen Personen bestanden hätte, wurde nicht vorgebracht. In Österreich aufhältige Verwandte oder besonders enge soziale Bindungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie beantragt wurde eine Freundin des BF als Zeugin einvernommen. Diese sprach von einer langjährigen Freundschaft, die sich wie ein Verwandtschaftsverhältnis anfühle, räumte jedoch selbst ein, dass kein häufiger oder regelmäßiger Kontakt bestehe. Auch darüber hinaus sind keine besonders intensiven Bindungen hervorgekommen. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde zudem vorgebracht inwiefern ein ausgeprägtes Privatleben bestehen würde, sondern lediglich angegeben, der BF verfüge über zahlreiche intensive Beziehungen. Zu welchen Personen diese Beziehungen – über jene zu der Zeugin hinaus – bestehen würden, wurde nicht angegeben. Das in Österreich bestehende Privatleben des BF ändert daher nichts am Fortbestand der genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf Jordanien geprüft wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Sprachgutachten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sozialisierung des BF aus diesem Gebiet ergab.In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei aufgrund der vergangenen Zeitspanne und des mittlerweile in Österreich bestehenden Privatlebens des BF anzuzweifeln, ob überhaupt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Hierzu ist auszuführen, dass das Beweisverfahren keine derartigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich ergab, die im Lichte des Artikel 8, EMRK die Notwendigkeit einer Neubewertung der Ausweisung aus dem Jahr 2009 ergeben hätte. Der BF wies über lange Zeiten hinweg lediglich eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit anderen Personen bestanden hätte, wurde nicht vorgebracht. In Österreich aufhältige Verwandte oder besonders enge soziale Bindungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie beantragt wurde eine Freundin des BF als Zeugin einvernommen. Diese sprach von einer langjährigen Freundschaft, die sich wie ein Verwandtschaftsverhältnis anfühle, räumte jedoch selbst ein, dass kein häufiger oder regelmäßiger Kontakt bestehe. Auch darüber hinaus sind keine besonders intensiven Bindungen hervorgekommen. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde zudem vorgebracht inwiefern ein ausgeprägtes Privatleben bestehen würde, sondern lediglich angegeben, der BF verfüge über zahlreiche intensive Beziehungen. Zu welchen Personen diese Beziehungen – über jene zu der Zeugin hinaus – bestehen würden, wurde nicht angegeben. Das in Österreich bestehende Privatleben des BF ändert daher nichts am Fortbestand der genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf Jordanien geprüft wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Sprachgutachten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sozialisierung des BF aus diesem Gebiet ergab.
In diesem Kontext wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, verwiesen. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
„(…)16 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass es sich bei dem Staat, hinsichtlich dessen gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, entgegen den ursprünglichen Angaben des Revisionswerbers nicht um dessen Herkunftsstaat handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund kam die Rückkehrentscheidung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Titel für die Abschiebung in seinen (laut seinen revidierten Angaben) eigentlichen Herkunftsstaat in Betracht, obwohl insoweit ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG fehlt.„(…)16 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass es sich bei dem Staat, hinsichtlich dessen gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, entgegen den ursprünglichen Angaben des Revisionswerbers nicht um dessen Herkunftsstaat handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund kam die Rückkehrentscheidung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Titel für die Abschiebung in seinen (laut seinen revidierten Angaben) eigentlichen Herkunftsstaat in Betracht, obwohl insoweit ein Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG fehlt.
17 3. Ausgehend davon wurde die Schubhaft durch die Unmöglichkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Algerien nicht unverhältnismäßig. Vielmehr durfte sie zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko aufrechterhalten werden. Daran änderte nichts, dass zunächst noch Konsultationen mit der marokkanischen Vertretungsbehörde erforderlich waren, zumal hierfür die erst nachträglich vorgenommene Änderung der Angaben des Revisionswerbers, der die Behörden bis dahin offenbar über seinen wahren Herkunftsstaat getäuscht hatte, kausal war. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des BFA auch zu Recht davon ausgegangen, dass Aussicht bestand, innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ein Heimreisezertifikat für Marokko zu erlangen und die Abschiebung durchführen zu können.(…)“
Im Ergebnis ist damit kein Grund erkennbar, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2009 nicht mehr aufrecht und durchsetzbar gewesen sein sollte. Der BF war nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er war volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft, ultima ratio, Möglichkeit der Effektuierung innerhalb der Höchstdauer der Anhaltung) – möglich war.Im Ergebnis ist damit kein Grund erkennbar, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2009 nicht mehr aufrecht und durchsetzbar gewesen sein sollte. Der BF war nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er war volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft, ultima ratio, Möglichkeit der Effektuierung innerhalb der Höchstdauer der Anhaltung) – möglich war.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war nicht gewillt in den zuständigen Aufnahmestaat auszureisen. Der BF tätigte mangelhafte und widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Identität. Der BF führte Aliasidentitäten. Dem BF war in Zusammenhang mit seiner Identifizierung mangelnde Kooperation vorzuwerfen. Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Er nahm über längere Zeit keine Wohnsitzmeldung vor und war so für die Behörden nicht greifbar.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war nicht gewillt in den zuständigen Aufnahmestaat auszureisen. Der BF tätigte mangelhafte und widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Identität. Der BF führte Aliasidentitäten. Dem BF war in Zusammenhang mit seiner Identifizierung mangelnde Kooperation vorzuwerfen. Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Er nahm über längere Zeit keine Wohnsitzmeldung vor und war so für die Behörden nicht greifbar.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Obschon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Ziffern 1, 2 und 9 des § 76 FPG Bezug genommen wurde, ist dem Bescheid in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass die Schubhaft auch auf die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gestützt wurde. Die Heranziehung der Ziffer 3 leg cit war sohin angezeigt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Da somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag war Ziffer 3 leg cit als erfüllt anzusehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Obschon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Ziffern 1, 2 und 9 des Paragraph 76, FPG Bezug genommen wurde, ist dem Bescheid in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass die Schubhaft auch auf die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gestützt wurde. Die Heranziehung der Ziffer 3 leg cit war sohin angezeigt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Da somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag war Ziffer 3 leg cit als erfüllt anzusehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF konnte in Österreich keine familiären und keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte vorweisen und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er hatte freundschaftliche Beziehungen, die jedoch auch in der Vergangenheit nicht dazu führten, dass der BF steten Aufenthaltes verblieb und für die Behörden greifbar war. Wie festgestellt war seine Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier nicht als gesichert anzusehen. Der BF war kein Asylwerber und hatte somit keinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen. Bereits eine Zustellung (Ladung zur Vertretungsbehörde) scheiterte, weil der BF zwischenzeitlich erneut obdachlos geworden war, da er der Unterkunft verwiesen wurde. Es lagen in einer Gesamtbetrachtung für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte, um sich dem HRZ-Verfahren sowie seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Damit war auch Ziffer 9 leg cit als erfüllt anzusehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF konnte in Österreich keine familiären und keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte vorweisen und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er hatte freundschaftliche Beziehungen, die jedoch auch in der Vergangenheit nicht dazu führten, dass der BF steten Aufenthaltes verblieb und für die Behörden greifbar war. Wie festgestellt war seine Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier nicht als gesichert anzusehen. Der BF war kein Asylwerber und hatte somit keinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen. Bereits eine Zustellung (Ladung zur Vertretungsbehörde) scheiterte, weil der BF zwischenzeitlich erneut obdachlos geworden war, da er der Unterkunft verwiesen wurde. Es lagen in einer Gesamtbetrachtung für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte, um sich dem HRZ-Verfahren sowie seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Damit war auch Ziffer 9 leg cit als erfüllt anzusehen.
Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war. Der BF weigerte sich, Österreich freiwillig zu verlassen und setzte diesbezüglich während seines langjährigen Aufenthaltes auch keinerlei Bemühungen. Der BF tätigte widersprüchliche und mangelhafte Angaben in Bezug auf seine Identitätsfeststellung und führte mehrfach an, er werde Bemühungen setzen und entsprechende Dokumente oder Informationen erlangen, ohne dies in der Folge tatsächlich zu tun. Der BF war unsteten Aufenthaltes und wurde auch gegenständlich lediglich zufällig aufgegriffen.
Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und sich für eine Ausreise zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend - war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Es kann daher dem BFA auch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem HRZ-Verfahren sowie der Abschiebung entzogen hätte.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der BF war in Österreich weder signifikant sozial noch familiär verankert. Er war beruflich nicht legal verwurzelt und hatte keine dauerhaft gesicherte Unterkunft. Der BF tätigte widersprüchliche und mangelhafte Angaben in Bezug auf seine Identitätsfeststellung. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, er war nicht kooperativ und wurde zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal nicht davon auszugehen war, dass der BF sein Verhalten hinkünftig ändern würde. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein HRZ-Verfahren wurde betrieben. Was die gesundheitlichen Beschwerden des BF angeht, so gab er an, zuvor viel XXXX und auch zeitweise XXXX konsumiert zu haben. Er litt daher, wie in der Krankenakte vermerkt, während der Anhaltung an Entzugsbeschwerden. Dass der BF nunmehr Tabletten einnehmen musste, zuvor jedoch – wie er anführte – nicht, ist daher nachvollziehbar. Der gesundheitliche Zustand des BF stellte sich nicht als derart dar, dass aufgrund seiner XXXX oder der XXXX von einer weiteren Anhaltung Abstand zu nehmen gewesen wäre. Er gab sowohl vor dem BFA als auch dem BVwG an, es gehe ihm gut. Der BF wurde in der Anhaltung engmaschig betreut und versorgt. Es wird nicht verkannt, dass die Anhaltung in Schubhaft eine emotionale Belastung darstellen kann und ergibt sich aus dem Krankenakt, dass sich der BF einsam fühlte, sich um seinen weiteren Verbleib in Österreich sorgte und unter XXXX litt. Die festgestellten Probleme waren jedoch nicht dergestalt, dass eine Entlassung aus der Schubhaft angezeigt gewesen wäre.Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der BF war in Österreich weder signifikant sozial noch familiär verankert. Er war beruflich nicht legal verwurzelt und hatte keine dauerhaft gesicherte Unterkunft. Der BF tätigte widersprüchliche und mangelhafte Angaben in Bezug auf seine Identitätsfeststellung. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, er war nicht kooperativ und wurde zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal nicht davon auszugehen war, dass der BF sein Verhalten hinkünftig ändern würde. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein HRZ-Verfahren wurde betrieben. Was die gesundheitlichen Beschwerden des BF angeht, so gab er an, zuvor viel römisch 40 und auch zeitweise römisch 40 konsumiert zu haben. Er litt daher, wie in der Krankenakte vermerkt, während der Anhaltung an Entzugsbeschwerden. Dass der BF nunmehr Tabletten einnehmen musste, zuvor jedoch – wie er anführte – nicht, ist daher nachvollziehbar. Der gesundheitliche Zustand des BF stellte sich nicht als derart dar, dass aufgrund seiner römisch 40 oder der römisch 40 von einer weiteren Anhaltung Abstand zu nehmen gewesen wäre. Er gab sowohl vor dem BFA als auch dem BVwG an, es gehe ihm gut. Der BF wurde in der Anhaltung engmaschig betreut und versorgt. Es wird nicht verkannt, dass die Anhaltung in Schubhaft eine emotionale Belastung darstellen kann und ergibt sich aus dem Krankenakt, dass sich der BF einsam fühlte, sich um seinen weiteren Verbleib in Österreich sorgte und unter römisch 40 litt. Die festgestellten Probleme waren jedoch nicht dergestalt, dass eine Entlassung aus der Schubhaft angezeigt gewesen wäre.
Die Anhaltung in Schubhaft erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von XXXX – als verhältnismäßig (vgl. etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).Die Anhaltung in Schubhaft erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von römisch 40 – als verhältnismäßig vergleiche etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des HRZ-Verfahrens bzw. der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit ausgehen.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung gehalten hätte.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Gemäß § 80 FPG ist das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. In Absatz 4 leg cit wird darüber hinaus festgehalten, dass die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann, sofern ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weilGemäß Paragraph 80, FPG ist das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt. In Absatz 4 leg cit wird darüber hinaus festgehalten, dass die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann, sofern ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Wie festgestellt belief sich die gesamte Dauer der Anhaltung im relevanten Zeitraum auf 126 Tage.1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Wie festgestellt belief sich die gesamte Dauer der Anhaltung im relevanten Zeitraum auf 126 Tage.
Das BFA setzte bereits vor der Inschubhaftnahme erneut Schritte zur Erlangung eines HRZ. Der BF wurde in der Schubhaft am 11.11.2019 der palästinensischen Vertretung vorgeführt und konnte letztendlich als Palästinenser identifiziert werden. Der BF führte mehrfach an, er werde Bemühungen setzen und entsprechende Dokumente oder Informationen erlangen, ohne dies in der Folge tatsächlich zu tun. Das BFA überprüfte regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG. Es sind keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbescheid abweichenden und für die Freilassung des BF sprechenden Sachverhalt führten, sodass die - vom BF zu verantwortende Schubhaft - weiter aufrecht erhalten wurde.Das BFA setzte bereits vor der Inschubhaftnahme erneut Schritte zur Erlangung eines HRZ. Der BF wurde in der Schubhaft am 11.11.2019 der palästinensischen Vertretung vorgeführt und konnte letztendlich als Palästinenser identifiziert werden. Der BF führte mehrfach an, er werde Bemühungen setzen und entsprechende Dokumente oder Informationen erlangen, ohne dies in der Folge tatsächlich zu tun. Das BFA überprüfte regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG. Es sind keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbescheid abweichenden und für die Freilassung des BF sprechenden Sachverhalt führten, sodass die - vom BF zu verantwortende Schubhaft - weiter aufrecht erhalten wurde.
Im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergaben sich neue Informationen, zumal das Beweisverfahren ergab, dass der BF jedenfalls über eine entsprechende Identifikationsnummer oder ein Dokument der palästinensischen Autonomiebehörde verfügt haben muss und der BF unrichtige Angaben zu dem Kontakt zu seiner Familie tätigte. Die Erlangung eines HRZ war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich. Das BFA sagte in der mündlichen Verhandlung zu, sich innerhalb des nächsten Monats intensiv um ein HRZ - mit dem XXXX - zu bemühen und den BF im Falle der Nichterlangung innerhalb dieser Zeitspanne aus der Schubhaft zu entlassen.Im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergaben sich neue Informationen, zumal das Beweisverfahren ergab, dass der BF jedenfalls über eine entsprechende Identifikationsnummer oder ein Dokument der palästinensischen Autonomiebehörde verfügt haben muss und der BF unrichtige Angaben zu dem Kontakt zu seiner Familie tätigte. Die Erlangung eines HRZ war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich. Das BFA sagte in der mündlichen Verhandlung zu, sich innerhalb des nächsten Monats intensiv um ein HRZ - mit dem römisch 40 - zu bemühen und den BF im Falle der Nichterlangung innerhalb dieser Zeitspanne aus der Schubhaft zu entlassen.
Nachdem im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, dass die Familie des BF im Besitz einer Registrierungskarte war und zudem das BFA weiterhin Bemühungen zur Erlangung eines HRZ tätigte, war mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Es kann somit dem Beschwerdevorbringen, die Erlangung eines HRZ sei aussichtslos gewesen, nicht beigepflichtet werden.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der HRZ-Ausstellung/Abschiebung des BF stand (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommen würde, war für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Zweck der Sicherung des HRZ-Verfahrens bzw. der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig.
Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (§§ 46a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu § 46a FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern.Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (Paragraphen 46 a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu Paragraph 46 a, FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A) II.: Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 24.10.2019:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 24.10.2019:
Der mit „Festnahme“ betitelte Abs. 1 des § 40 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte Absatz eins, des Paragraph 40, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet:
„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der BF wurde am 24.10.2019 gemäß § 40 BFA-VG über Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch die zulässige Dauer der Anhaltung wurde nicht überschritten, zumal der BF noch am selben Tag in Schubhaft genommen wurde. Die Festnahme erwies sich damit als notwendig, verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Im Ergebnis war die Beschwerde somit abzuweisen. Dem widersprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Festnahme wurden nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht aus der Aktenlage. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der BF wurde am 24.10.2019 gemäß Paragraph 40, BFA-VG über Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch die zulässige Dauer der Anhaltung wurde nicht überschritten, zumal der BF noch am selben Tag in Schubhaft genommen wurde. Die Festnahme erwies sich damit als notwendig, verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Im Ergebnis war die Beschwerde somit abzuweisen. Dem widersprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Festnahme wurden nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Zu den Spruchpunkten A) III. und A) IV.: Kostenersatz:Zu den Spruchpunkten A) römisch drei. und A) römisch vier.: Kostenersatz:
In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 22a BFA-VG der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Schubhaft Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Parteien den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Schubhaft Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Parteien den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).
Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite sowie der Schubhaft auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Anhaltung in Schubhaft nicht zwangsweise eine Festnahme vorangeht.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da das BFA vollständig obsiegte steht ihm nach der oben angeführten Judikatur – da es sich um zwei trennbare Verwaltungsakte (Festnahme einerseits und Schubhaftbescheid sowie Schubhaft andererseits) handelt, für die angefochtenen Verwaltungsakte jeweils Ersatz in vollem Umfang zu. Dem BF gebührte als vollständig unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf staatenlos Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2228227.2.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023