TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 W189 2274331-1

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §62 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs2
VertriebenenVO §4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W189 2274331-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. 1311406203-222853228, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. 1311406203-222853228, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 2, 57 und 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 3 VertriebenenVO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 13, Absatz 2, 57 und 62 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird.

III. Die Spruchpunkte V., VI., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides werden in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Es ist XXXX die Wiedereinreise zu gestatten.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides werden in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Es ist römisch 40 die Wiedereinreise zu gestatten.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 12.06.2022 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

2. Der BF stellte während seiner Untersuchungshaft am 07.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2022 ebenso wie in den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 29.09.2022 und am 17.04.2023 mit dem ausgebrochenen Krieg in der Ukraine begründete.

3. Am 14.10.2022 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.3. Am 14.10.2022 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 05.05.2023 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene iSd § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO zukomme (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Gegen den BF wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.) und schließlich gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2022 verloren habe (Spruchpunkt X.).4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 05.05.2023 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene iSd Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den BF wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch neun.) und schließlich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch zehn.).

5. Der BF erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde.

6. Der BF wurde am 22.05.2023 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen.

7. Der BF hatte bis zum Verlassen des Bundesgebiets nach Haftentlassung ein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO.

8. Nachdem der gegenständliche Akt am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, erkannte es mit Beschluss vom 03.07.2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und wohnte in der Ukraine zuletzt mit seinen Eltern im Dorf XXXX im Rayon Cherson auf der östlichen Seite des Dnepr.Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und wohnte in der Ukraine zuletzt mit seinen Eltern im Dorf römisch 40 im Rayon Cherson auf der östlichen Seite des Dnepr.

Der BF reiste ab 2017 immer wieder von seinem Wohnort in der Ukraine nach Polen, um dort vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 24.11.2021 reiste er letztmalig aus der Ukraine aus und in Polen ein, wo er eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter aufnahm und in einer Arbeiterwohnung lebte.

Zwischen dem 10.06.2022 und 11.06.2022 versuchte der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mindestens drei nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigte Fremde von der ungarisch-serbischen Grenze über Ungarn nach Österreich zu befördern, was jedoch daran scheiterte, dass die Fremden kurz vor deren Abholung durch den BF von der Polizei aufgegriffen wurden. Der BF beförderte in der Nacht vom 11.06.2022 zum 12.06.2022 16 nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigte Fremde mit einem Fahrzeug von der ungarisch-serbischen Grenze über Ungarn nach Österreich. Am 12.06.2022 wurde er bei Übertritt der österreichisch-ungarischen Grenze angehalten und festgenommen. Am 13.06.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 14.10.2022 wurde der BF aufgrund dieses Sachverhaltes landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch blieb und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen.Zwischen dem 10.06.2022 und 11.06.2022 versuchte der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mindestens drei nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigte Fremde von der ungarisch-serbischen Grenze über Ungarn nach Österreich zu befördern, was jedoch daran scheiterte, dass die Fremden kurz vor deren Abholung durch den BF von der Polizei aufgegriffen wurden. Der BF beförderte in der Nacht vom 11.06.2022 zum 12.06.2022 16 nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigte Fremde mit einem Fahrzeug von der ungarisch-serbischen Grenze über Ungarn nach Österreich. Am 12.06.2022 wurde er bei Übertritt der österreichisch-ungarischen Grenze angehalten und festgenommen. Am 13.06.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 14.10.2022 wurde der BF aufgrund dieses Sachverhaltes landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden das volle reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch blieb und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen.

Der BF wurde am 22.05.2023 aus der Haft entlassen und ist nicht mehr in Österreich aufhältig.

Der BF wurde im Alter von 16 Jahren in der Ukraine als untauglich eingestuft und ist daher entgegen seines Vorbringens nicht von der ukrainischen Generalmobilmachung erfasst.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

1.2.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vgl. EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vergleiche EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).

Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022).Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vergleiche ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022).

Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).

Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-25.11.2022 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Juli und August 2022 (ACLED o.D.):

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl) (ACLED o.D.):

Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja.Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) (ACLED o.D.):

1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022). Gemäß § 23 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung’ sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens 3 minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 2.9.2022; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. 6 Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.11.2022; vergleiche ORF 15.11.2022). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022). Gemäß Paragraph 23, des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung’ sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens 3 minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 2.9.2022; vergleiche VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. 6 Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).

Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.11.2022). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen

werden (WR 29.10.2022). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’) (WR 29.10.2022; vgl. CIA 23.11.2022). Mit Stand September 2022 gab es ca. 50.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.11.2022).werden (WR 29.10.2022). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (Paragraph eins, des Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’) (WR 29.10.2022; vergleiche CIA 23.11.2022). Mit Stand September 2022 gab es ca. 50.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.11.2022).

Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.11.2022; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.11.2022). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.11.2022; vergleiche AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.11.2022). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022).

1.2.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrdienstverweigerung: Laut § 407 StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (§ 409 StGB). Gemäß § 429 StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (§ 336 StGB) (WR 6.11.2022). Zwischen Jänner und Juli 2022 wurden fast 5.000 Verfahren wegen § 336 StGB und ähnlicher Straftaten eröffnet (Connection 5.9.2022).Wehrdienstverweigerung: Laut Paragraph 407, StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (Paragraph 409, StGB). Gemäß Paragraph 429, StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (Paragraph 336, StGB) (WR 6.11.2022). Zwischen Jänner und Juli 2022 wurden fast 5.000 Verfahren wegen Paragraph 336, StGB und ähnlicher Straftaten eröffnet (Connection 5.9.2022).

Desertion: Gemäß § 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 6.11.2022).Desertion: Gemäß Paragraph 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 6.11.2022).

Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).

1.2.4. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung:

Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Die Einkommen sinken (UN-FAO 18.10.2022; vgl. KI 21.8.2022). Millionen von Ukrainern, darunter Binnenvertriebene, sind de facto arbeitslos (COE/PA 6.6.2022). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate mit 35 % an (KI 21.8.2022; vgl. BB 12.10.2022). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Die Einkommen sinken (UN-FAO 18.10.2022; vergleiche KI 21.8.2022). Millionen von Ukrainern, darunter Binnenvertriebene, sind de facto arbeitslos (COE/PA 6.6.2022). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate mit 35 % an (KI 21.8.2022; vergleiche BB 12.10.2022). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).

Die Energie-Infrastruktur der Ukraine ist aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA31.10.2022). Es kommt zu regelmäßigen Stromausfällen im gesamten Land (UA 3.11.2022). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). In Kyjiw kommt es zu regelmäßigen Ausfällen der Wasserversorgung (Standard 5.11.2022). Ungefähr 16 Millionen Menschen in der Ukraine mangelt es an Zugang zu Wasser sowie Sanitäranlagen (Hygienemängel) (UN-OCHA 26.10.2022). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten ’Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden’. Die roten Punkte bedeuten ’Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind’. Die orangefarbenen Punkte bedeuten ’Priorität 3 - bedrohte Gebiete’, und die gelben Punkte bedeuten ’Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine ist aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA31.10.2022). Es kommt zu regelmäßigen Stromausfällen im gesamten Land (UA 3.11.2022). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). In Kyjiw kommt es zu regelmäßigen Ausfällen der Wasserversorgung (Standard 5.11.2022). Ungefähr 16 Millionen Menschen in der Ukraine mangelt es an Zugang zu Wasser sowie Sanitäranlagen (Hygienemängel) (UN-OCHA 26.10.2022). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten ’Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden’. Die roten Punkte bedeuten ’Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind’. Die orangefarbenen Punkte bedeuten ’Priorität 3 - bedrohte Gebiete’, und die gelben Punkte bedeuten ’Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):

Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH

Quelle: UN-WASH 17.6.2022

Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium schätzt, dass ca. 10 % der landwirtschaftlichen Fläche durch Sprengstoff verseucht sind (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium schätzt, dass ca. 10 % der landwirtschaftlichen Fläche durch Sprengstoff verseucht sind (USAID 29.8.2022).

Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 8,2 % der ukrainischen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt und 22,9 % chronisch unterernährt. Die folgende sogenannte ’Hunger-Karte’ des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. ’Rot’ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. ’Gelb’ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in den Regionen Cherson und Lugansk (UN-WFP 22.11.2022) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:

’Hunger-Karte’ des UN-Welternährungsprogramms

Quelle: UN-WFP 22.11.2022

Ungefähr 15 Millionen Quadratmeter Wohnraum wurden durch die russische Armee zerstört, wodurch fast 800.000 Ukrainer ihr Zuhause verloren. Davon betroffen sind vor allem die Regionen Donezk, Charkiw, Kyjiw und Tschernihiw (UA 13.7.2022). Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). In Schytomyr können Personen, welche ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren, eine Mietkostenunterstützung in Anspruch nehmen (Cedos 16.6.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Ungefähr 15 Millionen Quadratmeter Wohnraum wurden durch die russische Armee zerstört, wodurch fast 800.000 Ukrainer ihr Zuhause verloren. Davon betroffen sind vor allem die Regionen Donezk, Charkiw, Kyjiw und Tschernihiw (UA 13.7.2022). Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022). In Schytomyr können Personen, welche ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren, eine Mietkostenunterstützung in Anspruch nehmen (Cedos 16.6.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):

Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)

Quelle: UA 13.7.2022

Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):

Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)

Quelle: UA 13.7.2022

Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022).

In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).

Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor dem Beginn des Krieges beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UNOCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).

Sozialbeihilfen:

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eineArbeitslosenversicherung und eineArbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds der Ukraine beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten mit Stand 1.10.2022 10,7 Millionen Personen (PF 18.10.2022). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 28.10.2022; vgl. HAI 6.6.2022), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Am 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung der Mindestpension, welche nun UAH 2.027 [ca. EUR 53] beträgt (WS 30.8.2022; vgl. PF 28.10.2022). Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 4.539,36 [ca. EUR 119]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 6.231,49 [ca. EUR 164]; Region Kyjiw UAH 4.676,79 [ca. EUR 123]; Transkarpatien UAH 3.631,04 [ca. EUR 95]; Iwano-Frankiwsk UAH 3.863,11 [ca. EUR 102]; Lwiw UAH 4.088,15 [ca. EUR 107]; Riwne UAH 4.076,32 [ca. EUR 107]; Ternopil UAH 3.490,32 [ca. EUR 92]; Chmelnyzkyj UAH 3.818,82 [ca. EUR 100] (PF 28.10.2022). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021).Das ab der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eineArbeitslosenversicherung und eineArbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds der Ukraine beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten mit Stand 1.10.2022 10,7 Millionen Personen (PF 18.10.2022). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 28.10.2022; vergleiche HAI 6.6.2022), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Am 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung der Mindestpension, welche nun UAH 2.027 [ca. EUR 53] beträgt (WS 30.8.2022; vergleiche PF 28.10.2022). Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 4.539,36 [ca. EUR 119]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 6.231,49 [ca. EUR 164]; Region Kyjiw UAH 4.676,79 [ca. EUR 123]; Transkarpatien UAH 3.631,04 [ca. EUR 95]; Iwano-Frankiwsk UAH 3.863,11 [ca. EUR 102]; Lwiw UAH 4.088,15 [ca. EUR 107]; Riwne UAH 4.076,32 [ca. EUR 107]; Ternopil UAH 3.490,32 [ca. EUR 92]; Chmelnyzkyj UAH 3.818,82 [ca. EUR 100] (PF 28.10.2022). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021).

Personen, welche sich als ’beeinträchtigte Personen’ registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).

Am 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung des Existenzminimums. Dieses beträgt nun pro Person und pro Monat UAH 2.508 [ca. EUR 67]. Das Existenzminimum für Kinder imAlter von bis zu 6 Jahren beträgt UAH 2.201 [ca. EUR 59]. Für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.744 [ca. EUR 73]. Das Existenzminimum für Personen im arbeitsfähigen Alter beträgt UAH 2.600 [ca. EUR 70]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.027 [ca. EUR 54] (Hromadske 1.7.2022).

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen, somit UAH 9.750 [ca. EUR 257] (WS 26.9.2022).

Wirtschaft:

Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

Die ukrainische Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund seines sichergestellten Reisepasses fest. Er gab seine Herkunft und seinen Familienstand durchwegs gleichbleibend an und ergab sich kein Grund, hieran zu zweifeln.

Der BF gab an, ab dem Jahr 2017 immer wieder zum Zwecke einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit nach Polen gereist zu sein und lässt sich dies auch anhand der in seinem Reisepass enthaltenen polnischen Visa sowie Ein- und Ausreisestempeln nachvollziehen (AS 269 f). Dies gilt auch für seine letztmalige Ausreise aus der Ukraine bzw. Einreise in Polen am 24.11.2021. Es hat sich kein Grund ergeben, daran zu zweifeln, dass er wie viele andere ukrainische Landsleute aus finanziellen Gründen in Polen einer im Vergleich mit seiner ukrainischen Heimat besser bezahlten Arbeit nachging.

Die Feststellungen zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei durch den BF, seiner Festnahme, der Verhängung der Untersuchungshaft und der Verurteilung des BF folgen aus dem polizeilichen Bericht vom 12.06.2022 (AS 9 ff), dem landesgerichtlichen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 13.06.2022 (AS 27 ff), sowie dem Strafurteil vom 14.10.2022 (AS 99 ff).

Das Datum der Haftentlassung des BF war einem Melderegisterauszug zu entnehmen. Er nahm seither weder eine Wohnsitzmeldung vor, noch gab er anderweitig seinen Aufenthaltsort bekannt. Da er nach Auskunft seiner Rechtsvertretung vom 17.07.2023 auch für diese nicht erreichbar ist, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet – und zwar nicht bloß kurzfristig – selbständig verlassen hat, zumal er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich hat.

Der BF gab an, im Alter von 16 Jahren im Rahmen seiner Musterung in der Ukraine als für den Wehrdienst untauglich befunden worden zu sein (AS 123). Damit gehört er aber nicht zum Kontingent der Wehrpflichtigen und Reservisten, die von einer (General-)Mobilmachung erfasst sein und somit einberufen werden können, womit auch die behauptete Neubeurteilung seiner Tauglichkeit im Rahmen dieser Mobilmachung (AS 257) nicht denkbar ist. Der BF behauptete im Übrigen auch nicht, je einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, zumal sein ukrainischer Heimatort von der russischen Armee okkupiert wird.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Ukraine ergeben sich aus dem im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.12.2022 (Version 12), das dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Ukraine ergeben. Aus dem am 11.07.2023 aktualisierten Länderinformationsblatt (Version 13) geht keine für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung der Lage in der Ukraine hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.

Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung erlischt dieses Aufenthaltsrecht, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieser Verordnung erlischt dieses Aufenthaltsrecht, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 21). Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, sind nicht anzustellen (Rn. 20).Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 21). Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, sind nicht anzustellen (Rn. 20).

Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 24.11.2021, somit nicht lange vor dem Kriegsausbruch am 24.02.2022, um in Polen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass er damit bereits seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen, war er doch schon zuvor mehrmals bloß vorübergehend in Polen arbeitstätig, um sodann wieder ins Elternhaus in der Ukraine zurückzukehren und ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, für die letztmalige Ausreise des BF etwas Gegenteiliges anzunehmen, wäre ihm nicht durch den Kriegsausbruch die Rückkehr verunmöglicht worden, zumal sein Wohnort von der russischen Armee besetzt wird. Es ist daher offenkundig, dass er in Polen bloß einen weiteren Wohnsitz aufnahm, der dem Weiterbestand seines (Haupt-)Wohnsitzes in der Ukraine nicht entgegenstand. Der BF hatte somit zum 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine und konnte aufgrund des Kriegsausbruches nicht mehr in diese zurückkehren, wurde somit von dort vertrieben.

Zwar wurde der BF straffällig, doch sind die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO in Verweisung auf Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG nur sehr eng gefasst, wobei hier allenfalls lit. b maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Der BF stellt jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, da darunter lediglich Handlungen zu verstehen sind, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005, Anmerkung 7; VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, RS 3), was klassischerweise etwa bei terroristischen Straftaten denkbar ist. Die vom BF begangene Schlepperei erfüllt diese Kriterien nicht. Der BF hat durch seine Verurteilung wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG aber auch kein besonders (!) schweres Verbrechen begangen. Zwar beträgt der Strafrahmen in dieser Konstellation eines bis zu zehn Jahre, doch wurde der BF im unteren Bereich dieser Strafnorm zu „lediglich“ 17 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er letztlich bedingt entlassen wurde. Erschwerend waren zwar die mehrfache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten. Auf der anderen Seite war aber nicht festzustellen, dass er bereits früher als Schlepper aufgetreten ist, sondern lag bis dahin ein ordentlicher Lebenswandel vor, und gab der BF ein volles reumütiges Geständnis ab. Insbesondere wurden die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt und das Delikt somit nicht unter schwerwiegenden Begleitumständen begangen. Generalpräventive Gründe haben im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. In Abwägung dieser Umstände beging der BF somit konkret kein besonders schweres Verbrechen und ist somit nicht von der VertriebenenVO ausgeschlossen. Es ist auch offenkundig, dass der BF lediglich als sogenannter „kleiner Fisch“ in der Hoffnung auf schnell und leicht zu verdienendes Geld handelte und – auch angesichts des reumütigen Geständnisses – nicht davon auszugehen ist, dass er das begangene Verbrechen künftig wiederholen wird. (vgl. zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen auch VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; sowie in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in RV 952 BlgNR 22. GP, S. 36). Zwar wurde der BF straffällig, doch sind die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO in Verweisung auf Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG nur sehr eng gefasst, wobei hier allenfalls Litera b, maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Der BF stellt jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, da darunter lediglich Handlungen zu verstehen sind, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 6, AsylG 2005, Anmerkung 7; VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, RS 3), was klassischerweise etwa bei terroristischen Straftaten denkbar ist. Die vom BF begangene Schlepperei erfüllt diese Kriterien nicht. Der BF hat durch seine Verurteilung wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG aber auch kein besonders (!) schweres Verbrechen begangen. Zwar beträgt der Strafrahmen in dieser Konstellation eines bis zu zehn Jahre, doch wurde der BF im unteren Bereich dieser Strafnorm zu „lediglich“ 17 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er letztlich bedingt entlassen wurde. Erschwerend waren zwar die mehrfache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten. Auf der anderen Seite war aber nicht festzustellen, dass er bereits früher als Schlepper aufgetreten ist, sondern lag bis dahin ein ordentlicher Lebenswandel vor, und gab der BF ein volles reumütiges Geständnis ab. Insbesondere wurden die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt und das Delikt somit nicht unter schwerwiegenden Begleitumständen begangen. Generalpräventive Gründe haben im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. In Abwägung dieser Umstände beging der BF somit konkret kein besonders schweres Verbrechen und ist somit nicht von der VertriebenenVO ausgeschlossen. Es ist auch offenkundig, dass der BF lediglich als sogenannter „kleiner Fisch“ in der Hoffnung auf schnell und leicht zu verdienendes Geld handelte und – auch angesichts des reumütigen Geständnisses – nicht davon auszugehen ist, dass er das begangene Verbrechen künftig wiederholen wird. vergleiche zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen auch VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; sowie in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, S. 36).

Es ist damit davon auszugehen, dass der BF zunächst ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO erwarb. Da er aber inzwischen von sich aus das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlassen hat – nämlich er bereits seit etwa zweieinhalb Monaten abwesend ist und kein Hinweis auf eine geplante Rückkehr besteht –, ist dieses Aufenthaltsrecht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach § 4 Abs. 3 VertriebenenVO erloschen.Es ist damit davon auszugehen, dass der BF zunächst ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erwarb. Da er aber inzwischen von sich aus das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlassen hat – nämlich er bereits seit etwa zweieinhalb Monaten abwesend ist und kein Hinweis auf eine geplante Rückkehr besteht –, ist dieses Aufenthaltsrecht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO erloschen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).

Der EuGH hat in seinem – Syrien betreffenden – Urteil vom 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Pausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.Der EuGH hat in seinem – Syrien betreffenden – Urteil vom 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Pausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, von der Generalmobilmachung erfasst zu sein, nicht glaubhaft, da er als untauglich eingestuft wurde. Selbst wenn man die Gefahr einer Einberufung aber als wahr unterstellen würde, so ergibt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung. In der Ukraine ist Wehrdienstverweigerung während des Kriegszustandes mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren sanktioniert. Dieser Strafe fehlt es im internationalen Vergleich bzw. auch im Vergleich mit § 9 MilStG nicht an jeder Verhältnismäßigkeit. Der BF müsste sich ebenso nicht an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion bzw. an einem Militärdienst, der Kriegsverbrechen umfasst, beteiligen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung steht unter diesen Voraussetzungen im legitimen Interesse eines Staates und ist nicht als Verfolgung anzusehen.Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, von der Generalmobilmachung erfasst zu sein, nicht glaubhaft, da er als untauglich eingestuft wurde. Selbst wenn man die Gefahr einer Einberufung aber als wahr unterstellen würde, so ergibt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung. In der Ukraine ist Wehrdienstverweigerung während des Kriegszustandes mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren sanktioniert. Dieser Strafe fehlt es im internationalen Vergleich bzw. auch im Vergleich mit Paragraph 9, MilStG nicht an jeder Verhältnismäßigkeit. Der BF müsste sich ebenso nicht an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion bzw. an einem Militärdienst, der Kriegsverbrechen umfasst, beteiligen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung steht unter diesen Voraussetzungen im legitimen Interesse eines Staates und ist nicht als Verfolgung anzusehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Aus der festgestellten Situation in der Ukraine folgt, dass eine Rückkehr dorthin derzeit weder möglich noch zumutbar ist. Auch wenn die Lage – wie die belangte Behörde argumentiert – in den frontnahen Gebieten sicherlich schlechter ist als etwa in der westlichen Ukraine, so ist sie insgesamt doch unberechenbar. Die Russische Föderation begeht seit Kriegsbeginn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung und bombardiert bzw. beschießt regelmäßig und offenkundig gezielt zivile Infrastruktur inklusive Wohngebäude auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet, d.h. auch in der Westukraine – wie zuletzt etwa wieder ein nächtlicher Raketenangriff auf Lwiw zeigte. Hinzu tritt die durch den Krieg verursachte schlechte Versorgungslage, welche wiederum gerade die westlichen Regionen der Ukraine trifft, in welchen erhebliche Nahrungsmittelunsicherheit herrscht. Dass die Lage in der Ukraine eine Rückkehr nicht erlaubt, zeigt auch die Verlängerung der VertriebenenVO durch die Bundesregierung. Mag diese auch eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel haben, so muss sie doch ihren Ausgangspunkt in einer Lageeinschätzung haben, die weiterhin einer Rückkehr in die gesamte Ukraine entgegensteht. Der BF kann damit weder in seinen durch das russische Militär okkupierten, frontnahen Heimatort zurückkehren, noch findet er in einem anderen Teil der Ukraine eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der BF ist jedoch nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen. Der BF ist jedoch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (zuletzt VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 13). Die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist darüber hinaus aber nicht erforderlich (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (zuletzt VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 13). Die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist darüber hinaus aber nicht erforderlich (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38).

Das Verbrechen der Schlepperei in der Ausformung des § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG stellt bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eine schwere Straftat dar, welcher seitens des österreichischen Gesetzgebers ein hoher Unwertgehalt beigemessen wird. Auch wenn der BF bis zu seiner Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel zeigte, so ist es doch hinreichend erschwerend, dass die Tat in Bezug auf eine größere Zahl an Personen, nämlich 16 Geschleppten, begangen wurde und der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelte. Alleine der Umstand, dass die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, ist nicht ausreichend, um ein schweres Verbrechen auszuschließen, wäre bei Bejahung dieses Kriteriums doch bereits ein besonders schweres Verbrechen in Erwägung zu ziehen. Das Verbrechen der Schlepperei in der Ausformung des Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG stellt bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eine schwere Straftat dar, welcher seitens des österreichischen Gesetzgebers ein hoher Unwertgehalt beigemessen wird. Auch wenn der BF bis zu seiner Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel zeigte, so ist es doch hinreichend erschwerend, dass die Tat in Bezug auf eine größere Zahl an Personen, nämlich 16 Geschleppten, begangen wurde und der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelte. Alleine der Umstand, dass die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, ist nicht ausreichend, um ein schweres Verbrechen auszuschließen, wäre bei Bejahung dieses Kriteriums doch bereits ein besonders schweres Verbrechen in Erwägung zu ziehen.

Der BF beging damit ein schweres Verbrechen, weshalb er gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern.Der BF beging damit ein schweres Verbrechen, weshalb er gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.

Da der BF nicht im Bundesgebiet aufhältig ist – und im Übrigen auch nicht die weiteren Voraussetzungen erfüllen würde –, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da der BF nicht im Bundesgebiet aufhältig ist – und im Übrigen auch nicht die weiteren Voraussetzungen erfüllen würde –, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. – VII. und IX. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es Telos des § 21 Abs. 5 BFA-VG ist, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, die aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt. Diese Norm erfasst aber entgegen ihrem Wortlaut nicht alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Nicht erfasst sind jedenfalls Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG sowie Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG, da diese tatbestandsmäßig nicht an einem Inlandsaufenthalt anknüpfen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 21; 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 15).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es Telos des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG ist, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, die aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt. Diese Norm erfasst aber entgegen ihrem Wortlaut nicht alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Nicht erfasst sind jedenfalls Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG sowie Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG, da diese tatbestandsmäßig nicht an einem Inlandsaufenthalt anknüpfen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 21; 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 15).

Dem BF kam – wie bereits unter Punkt II.3.1. näher dargelegt – zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 VertriebenenVO zu. Er hielt sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. So wie § 21 Abs. 5 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bereits ausgereiste Fremde sichern soll, muss in Konsequenz dieser Norm auch zugunsten eines Fremden die Unrechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt werden können, die aufgrund eines damals bestehenden Aufenthaltsrechts durch das BFA nicht erlassen hätte werden dürfen und die lediglich deswegen zum nunmehrigen Zeitpunkt rechtmäßig wäre, weil der Fremde aufgrund dieser Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet verlassen hat und dadurch sein – eigentlich zustehendes – Aufenthaltsrecht verloren hat. Die nachträgliche Heilung einer an sich rechtswidrigen (und nicht bereits rechtskräftigen) Maßnahme allein dadurch, dass der Rechtsunterworfene ihr nachkam, wäre hingegen als unsachlich anzusehen.Dem BF kam – wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. näher dargelegt – zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VertriebenenVO zu. Er hielt sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. So wie Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bereits ausgereiste Fremde sichern soll, muss in Konsequenz dieser Norm auch zugunsten eines Fremden die Unrechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt werden können, die aufgrund eines damals bestehenden Aufenthaltsrechts durch das BFA nicht erlassen hätte werden dürfen und die lediglich deswegen zum nunmehrigen Zeitpunkt rechtmäßig wäre, weil der Fremde aufgrund dieser Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet verlassen hat und dadurch sein – eigentlich zustehendes – Aufenthaltsrecht verloren hat. Die nachträgliche Heilung einer an sich rechtswidrigen (und nicht bereits rechtskräftigen) Maßnahme allein dadurch, dass der Rechtsunterworfene ihr nachkam, wäre hingegen als unsachlich anzusehen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher nicht rechtmäßig und somit ersatzlos zu beheben. Demzufolge waren ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte VI., VII. und IX. über die Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, da ihnen die rechtliche Grundlage entzogen war.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher nicht rechtmäßig und somit ersatzlos zu beheben. Demzufolge waren ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch neun. über die Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, da ihnen die rechtliche Grundlage entzogen war.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt X. des angefochtenen Bescheides3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zehn. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen.

Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Das BFA hat mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2022 das Asylverfahren des BF zugelassen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb dem BF keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zusteht. Mit Spruchpunkt X. des gegenständlichen Bescheides hat das BFA darüber abgesprochen.Das BFA hat mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2022 das Asylverfahren des BF zugelassen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb dem BF keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zusteht. Mit Spruchpunkt römisch zehn. des gegenständlichen Bescheides hat das BFA darüber abgesprochen.

Dem BFA ist auf Grundlage der Feststellungen nicht darin entgegenzutreten, dass der wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilte BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig wurde. Dem Ausspruch, dass dem BF nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, steht auch nicht entgegen, dass er (andererseits) bis zu seiner Ausreise nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 normierte Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet bezieht sich nämlich nur auf jenes des Abs. 1 leg.cit. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 13 AsylG 2005, Anmerkung 2), konkret also auf das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers im zugelassenen Asylverfahren, welches mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentiert wird. Dass der BF daneben als Vertriebener über ein Aufenthaltsrecht verfügte, steht dem nicht entgegen.Dem BFA ist auf Grundlage der Feststellungen nicht darin entgegenzutreten, dass der wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilte BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig wurde. Dem Ausspruch, dass dem BF nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, steht auch nicht entgegen, dass er (andererseits) bis zu seiner Ausreise nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Der in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 normierte Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet bezieht sich nämlich nur auf jenes des Absatz eins, leg.cit. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 13, AsylG 2005, Anmerkung 2), konkret also auf das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers im zugelassenen Asylverfahren, welches mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 dokumentiert wird. Dass der BF daneben als Vertriebener über ein Aufenthaltsrecht verfügte, steht dem nicht entgegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt X. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zehn. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Das BFA hat den Sachverhalt zur Person des BF und zur Lage in der Ukraine in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und dieser ist auch weiterhin aktuell. Eine mündliche Verhandlung konnte dadurch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Das BFA hat den Sachverhalt zur Person des BF und zur Lage in der Ukraine in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und dieser ist auch weiterhin aktuell. Eine mündliche Verhandlung konnte dadurch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausschlusstatbestände Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz maßgeblicher Zeitpunkt rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei Spruchpunktbehebung strafgerichtliche Verurteilung vorübergehender Aufenthalt Wiedereinreise zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2274331.1.01

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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