Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W180 2260056-6/11E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.2. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.
3. Am 09.06.2015 wurde der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch als „Bundesamt“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, §27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, §27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Der BF befand sich von 03.08.2015 bis 03.11.2015 in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
6. Im Verfahren vor dem Bundesamt erstattete der BF am 13.05.2016 eine Stellungnahme.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Zuletzt stellte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, Zl. I416 2148760-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG verhängt.11. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG verhängt.
12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, Zl. I416 2148760-1, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
14. Mit 23.03.2018 wurde der BF laut ZMR im Bundesgebiet polizeilich abgemeldet.
15. Am 09.05.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag.
16. Dem Bundesamt wurde bekannt, dass der BF ab 17.05.2022 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.
17. Das Bundesamt buchte in der Folge einen Transportflug für die Abschiebung nach Nigeria mit 14.09.2022.
18. Eine LPD versuchte am 21.08.2022 u.a. einen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für den 25.08.2022 (Interviewtermin durch eine Experten-Delegation) an den BF an seiner Meldeadresse laut ZMR zuzustellen, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte. In dem Bericht vom selben Tag der LPD wurde u.a. festgehalten, dass durch das Fenster über das Stiegenhaus unverputzte Wände sowie kein Mobiliar in der Wohnung wahrgenommen werden habe können. Ein Nachbar habe angegeben, dass er zwar immer wieder einen Mann in der Wohnung bemerkt hätte, er aber diesen nicht näher kenne. Außerdem habe er diesen seit längerer Zeit nicht mehr gesehen. Aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort sei laut Bericht nicht davon auszugehen, dass jemand an der Wohnadresse noch wohnhaft sei. Es sei eine Anzeigelegung betreffend MeldeG sowie die amtliche Abmeldung erfolgt.
Am 30.08.2022 erfolgte eine Nachschau durch eine LPD an der Meldeadresse des BF, welche laut Erhebungsblatt negativ verlief, wobei ein Nachbar angegeben habe, die Person zuletzt vor einer Woche gesehen zu haben (AS 183 f).
19. Der Transportflug wurde in der Folge storniert.
20. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.20. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
21. Der BF wurde am 21.09.2022 einer Kontrolle durch Polizeibeamte unterzogen. Dem entsprechenden Bericht einer LPD vom selben Tag zufolge sei der BF blitzartig losgerannt, als er den Meldungsleger wahrnehmen habe können. Nach ca. 50 Meter sei der BF, da dieser auf der Treppe aus Eigenem zu Fall gekommen sei, angehalten worden. Der BF habe kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Er habe vor den Polizeibeamten befragt angegeben, dass er ca. am 01.05.2022 aus Italien eingereist sei. Er wurde sohin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
22. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er wohne bei jemandem aus der Kirche. Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den 3. Geburtstag und wohne gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, weil sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden, da die Kindesmutter noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sie sei Nigerianerin, er habe sie in Österreich kennengelernt. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus, dort befänden sich auch seine Effekten. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in XXXX . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei ca. 2018 – 2019 abgenommen worden sei. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. 22. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er wohne bei jemandem aus der Kirche. Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den 3. Geburtstag und wohne gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, weil sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden, da die Kindesmutter noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sie sei Nigerianerin, er habe sie in Österreich kennengelernt. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus, dort befänden sich auch seine Effekten. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in römisch 40 . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei ca. 2018 – 2019 abgenommen worden sei. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen.
Folgende sichergestellten Gegenstände wurden laut Niederschrift vorgelegt:
- Impfzertifikat
- Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde XXXX vom XXXX - Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde römisch 40 vom römisch 40
23. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 23. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
24. Der BF befand sich ab 21.09.2022 in Schubhaft.
25. Laut Information der italienischen Behörden sei der Aufenthaltstitel („Dublino“) des BF in Italien am 01.03.2021 abgelaufen, es besteht kein gültiger Aufenthaltsstatus in Italien (E-Mail des PKZ XXXX vom 22.09.2022).25. Laut Information der italienischen Behörden sei der Aufenthaltstitel („Dublino“) des BF in Italien am 01.03.2021 abgelaufen, es besteht kein gültiger Aufenthaltsstatus in Italien (E-Mail des PKZ römisch 40 vom 22.09.2022).
26. Am 22.09.2022 am Vormittag wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt, identifiziert und wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
27. Am 22.09.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt; dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge sei der BF nicht rückkehrwillig.
28. Am 22.09.2022 stellte der BF am Nachmittag aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er nochmals um Asyl ansuche, damit er in Österreich bei seiner Tochter bleiben könne. Würde er nach Nigeria zurückkehren, würde er getötet werden, da seine Tochter nicht beschnitten sei. Er habe Angst um sein Leben.
Die Haft wurde auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).Die Haft wurde auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).
29. Es wurde ein Abschiebungstransport für den 18.10.2022 gebucht.
30. Gegen den Schubhaftbescheid vom 21.09.2022 richtete sich die erste Beschwerde vom 23.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, welche beide über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen würden. Die Behauptung, dass der BF nur über eine Scheinmeldung verfügt habe, erscheine unschlüssig. Dazu wurden Beweisanträge gestellt.
31. In der Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.09.2022 wurde noch ausgeführt, dass die Festnahme am 21.09.2022 sowie die Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft rechtswidrig gewesen seien.
32. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 sowie W184 2260056-2 die Beschwerden vom 23.09.2022 und vom 26.09.2022 als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
33. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes wurde dem BF im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz u.a. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege.
34. Mit neuerlicher Schubhaftbeschwerde vom 03.10.2022 (zweite Schubhaftbeschwerde) wurde nochmals vorgebracht, der BF lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben und läge aktuell keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Am 22.09.2022 habe er einen (weiteren) Asylantrag gestellt und komme ihm daher faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung im Oktober sei daher nicht möglich. Dazu wurden Beweisanträge (Einvernahme des Vermieters und der Lebensgefährtin) gestellt.
35. Am 06.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt.
Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der BF an, seine sexuelle Orientierung nach einem Traum, in welchem seine Eltern geweint und ihn gebeten hätten mit der Homosexualität aufzuhören, gewechselt zu haben. Daraufhin habe er eine Familie gegründet und habe nun eine Frau sowie Tochter in Österreich. In Nigeria würde man ihn töten, wenn man von seiner unbeschnittenen Tochter in Österreich erfahren würde. Er würde sogar manchmal davon träumen, von den Leuten in Nigeria mit Macheten verfolgt zu werden. Die Gemeinschaft seiner Frau und auch seine Gemeinschaft in Nigeria würden Bescheid wissen.
36. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. 36. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.
37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
38. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erhob der Rechtsvertreter des BF am 21.10.2022 Beschwerde. 38. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erhob der Rechtsvertreter des BF am 21.10.2022 Beschwerde.
39. Ebenfalls am 21.10.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 (dritte Schubhaftbeschwerde).
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere auf die Zusicherung der Behörde fuße, dass der BF am 18.10.2022 abgeschoben werden könne. Er sei nicht abgeschoben worden und befinde sich nach wie vor in Schubhaft. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 sei mit Bescheid vom 07.10.2022 zurückgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen und der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe er mit gleicher Post Beschwerde erhoben. Er genieße nach wie vor faktischen Abschiebeschutz, es bestehe aufgrund der Überlagerung des Aufenthaltsrechts durch das zugelassene Asylverfahren gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Außerdem behindere ihn die Inhaftierung am Kontakt zu seinem Kind, sodass dadurch das Kindeswohl erheblich gestört werde.
Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Schubhaft seit Zustellung des Erkenntnisses vom 10.10.2022 als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
40. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 24.10.2022 von der zuletzt genannten Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme vom selben Tag vor.
41. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 27.10.2022 u.a. ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums vorgelegt, demzufolge der BF aus damaliger aktueller amtsärztlicher Sicht nach wie vor haft- und verhandlungsfähig sei.
42. Am 28.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Beschwerde vom 21.10.2022 (W180 2260056-4) unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Zeugin, nämlich die Freundin des BF, und der Rechtsvertreter des BF als Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes ist nicht erschienen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde die Beschwerde vom 21.10.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde die Beschwerde vom 21.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
43. Am 03.11.2022 beantragte der Rechtsvertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
44. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, als unbegründet abgewiesen. 44. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, als unbegründet abgewiesen.
45. Der BF befand sich in der Schubhaft von 20.11.2022 bis 29.11.2022 in Hungerstreik.
46. Der BF wurde am 29.11.2022 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
47. Am 01.01.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen der bereits erfolgten Abschiebung des BF. Nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes wurde begründend ausgeführt, der BF habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung ein Familienleben in Österreich begründet. Er habe nun eine legal aufhältige Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Abschiebung des BF Ende November 2022 nach Nigeria als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
48. Ebenfalls am 01.01.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine neuerliche, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde mit einem ähnlichen Inhalt wie die unter Punkt 47. genannte Beschwerde (vierte Schubhaftbeschwerde). Der BF verwies erneut auf das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
49. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2023 von den unter Punkt 47. und 48. genannten eingebrachten Beschwerden informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor.
50. Das unter Punkt 42. genannte, mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W180 2260056-4, wurde mit Datum vom 25.05.2023 schriftlich ausgefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der BF ist Staatsbürger Nigerias, hielt sich ab Dezember 2014 in Österreich auf und stellte in Österreich am 09.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig im Oktober 2017 abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, Zl. I416 2148760-1). Der BF hatte seither den Schengenraum nicht verlassen.
1.3. Am 09.05.2018 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da der BF nach 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Er reiste nach seinen Angaben im Frühling 2018 nach Italien. Dort stellte er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag. Sein letzter Aufenthaltstitel in Italien endete am 01.03.2021.
1.4. Der BF war laut ZMR zuletzt am 23.03.2018 in Österreich gemeldet. Er kam nach seinen Angaben etwa im Mai 2022 ohne gültiges Reisedokument wieder nach Österreich, um bei seiner im Jahr 2019 geborenen Tochter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, zu sein und war hier wieder seit dem 17.05.2022 gemeldet. Zwischenzeitlich war der BF nach seinen Angaben für zwei/drei Wochen im Dezember 2018 in Österreich. Am 15.09.2022 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.5. Der BF wurde laut Anzeige vom 21.09.2022 an diesem Tag um 08.00 Uhr von der Polizei kontrolliert, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte.
1.6. Das Bundesamt ordnete am 21.09.2022 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und das Gericht stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und das Gericht stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde vom 21.10.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde vom 21.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 01.01.2023 erhob der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung.
1.7. Am zweiten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, am 22.09.2022, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach § 76 Abs. 6 FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt.1.7. Am zweiten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, am 22.09.2022, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt.
1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und war somit mit Datum vom 08.11.2022 zugestellt.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und war somit mit Datum vom 08.11.2022 zugestellt.
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 08.11.2022 bis 29.11.2022 aufrecht und durchführbar (sie war davor gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Folgeantrag auf internationalen Schutz lediglich nicht durchführbar).Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 08.11.2022 bis 29.11.2022 aufrecht und durchführbar (sie war davor gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Folgeantrag auf internationalen Schutz lediglich nicht durchführbar).
1.9. Der BF war gesund und haftfähig.
1.10. Der BF wurde am 29.11.2022 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
1.11. Der BF hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
2. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente
2.1. Der BF kam seiner Verpflichtung, das Schengengebiet zu verlassen, nicht nach. Er war zunächst seit 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und reiste nach seinen Angaben im Frühjahr 2018 nach Italien. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.
2.2. Der BF kehrte nach seinen Angaben 2022 von Italien wieder nach Österreich zurück, um bei seiner Tochter zu sein. Die Einreise erfolgte entgegen einem Einreiseverbot.
2.3. Der BF wurde am 21.09.2022 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Der BF versuchte sich einer möglichen Festnahme zu entziehen.
2.4. Der BF hat eine Tochter, eine nigerianische Staatsangehörige, im Bundesgebiet, die mit der Kindesmutter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, im Frauenhaus (einem Mutter-Kind-Haus) lebt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Der persönliche Kontakt mit der Tochter wurde nach der Rückkehr des BF aus Italien nach Österreich vor ca. 5 Monaten erstmals aufgenommen, davor bestand telefonischer Kontakt zur Tochter und zur Mutter mit Video-Calls. Die Mutter der gemeinsamen Tochter und der BF sind ein Paar. Der BF unterstützte seine Freundin und brachte z.B. die Tochter in den Kindergarten. Unterhalt für seine Tochter zahlte er nicht. Der BF war nicht obsorgeberechtigt. Der Kindesmutter war bewusst, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Seine Tochter sowie die Kindesmutter verfügten im Bundesgebiet im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (Anhaltung des BF ab 08.11.2022 bis 29.11.2022) über ein Aufenthaltsrecht.
2.5. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden. Er war nach eigenen Angaben Mitglied der Kirche „ XXXX “. Nach seinen Angaben hatte er Freunde in der Kirche.2.5. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden. Er war nach eigenen Angaben Mitglied der Kirche „ römisch 40 “. Nach seinen Angaben hatte er Freunde in der Kirche.
Er hat nach eigenen Angaben Verwandte in Italien, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht.
2.6. Der BF besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in der Vergangenheit ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, im Bundesgebiet gearbeitet.
2.7. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete seit Jahren die Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat, besaß kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen.
2.8. Der BF wurde zweimal von Strafgerichten in Österreich verurteilt:
2.8.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.2.8.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
2.8.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen.2.8.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen.
Der BF hat nach seinen Angaben nach der zweiten Verurteilung eine Therapie gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 zur vorhergehenden Schubhaftbeschwerde musste jedoch festgestellt werden, dass er seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost.
2.9. Am 06.10.2022 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt.
2.10. Abschiebungen nach Nigeria fanden und finden weiterhin statt. Vor der Abschiebung des BF waren Charterabschiebungen nach Nigeria im November und Dezember 2022 geplant. Da bereits im Oktober ein HRZ für den BF ausgestellt worden war, war problemlos mit einer Verlängerung oder Neuausstellung eines HRZ für den BF zu rechnen.
2.11. Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft von 20.11.2022 bis zu seiner Abschiebung am 29.11.2022 in Hungerstreik.
2.12. Der BF war in keiner Weise rückkehrwillig.
2.13. Er verfügte über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Folgeantrag sowie aus der mündlichen Verhandlung, die im vorigen Schubhaftverfahren vom erkennenden Richter am 28.10.2022 durchgeführt wurde, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Die Freundin des BF wurde in der genannten Verhandlung als Zeugin vernommen. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2. Dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal für den BF von der nigerianischen Botschaft auch ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass er sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufhielt und einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde. Aus den Angaben des BF, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022, ergab sich, dass er seither den Schengenraum nicht verlassen hatte.
2.3. Dass am 09.05.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF im Jahr 2018 ab dem 23.03.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Befragt gab der BF selbst an, im Frühling 2018 nach Italien gereist zu sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag in Italien stellte. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information des PKZ XXXX ergibt sich, dass sein letzter Aufenthaltstitel in Italien am 01.03.2021 endete und somit im Entscheidungszeitpunkt kein gültiger Status in Italien besteht.2.3. Dass am 09.05.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF im Jahr 2018 ab dem 23.03.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Befragt gab der BF selbst an, im Frühling 2018 nach Italien gereist zu sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag in Italien stellte. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information des PKZ römisch 40 ergibt sich, dass sein letzter Aufenthaltstitel in Italien am 01.03.2021 endete und somit im Entscheidungszeitpunkt kein gültiger Status in Italien besteht.
2.4. Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich wiederum aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er ohne gültiges Reisedokument etwa im Mai 2022 nach Österreich eingereist ist, wobei sich aus seinen Angaben ergibt, dass er zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tochter wollte. Dass er im Dezember 2018 zwei/drei Wochen im Bundesgebiet war, folgt aus seinen eigenen Angaben. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass am 15.09.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
2.5. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige ergibt sich, dass der BF am 21.09.2022 um 08.00 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Das wird auch vom BF nicht bestritten.
2.6. Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft am 21.09.2022 folgen aus dem Verwaltungsakt.
Anhand des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Einsichtnahme in die in den Feststellungen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes konnten die Feststellungen zu den bisherigen Beschwerdeverfahren aufgrund der bisherigen Schubhaftbeschwerden getroffen werden.
2.7. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.2.7. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.
2.8. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen Beschwerde erhoben wurde und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Verkündung der vorigen Schubhaftentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022 ergeben sich aus einer Einschau in den Gerichtsakt zu Zl. I405 2148760-2 (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts). Dieses Erkenntnis datiert vom 04.11.2022. Laut dem in der Verfahrensadministration ersichtlichen elektronischen Zustellungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieses Erkenntnis dem im Spruch genannten Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 um 09:37:59 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt. Gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 07.11.2022 (ein Montag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 08.11.2022.2.8. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen Beschwerde erhoben wurde und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Verkündung der vorigen Schubhaftentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022 ergeben sich aus einer Einschau in den Gerichtsakt zu Zl. I405 2148760-2 (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts). Dieses Erkenntnis datiert vom 04.11.2022. Laut dem in der Verfahrensadministration ersichtlichen elektronischen Zustellungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieses Erkenntnis dem im Spruch genannten Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 um 09:37:59 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 07.11.2022 (ein Montag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 08.11.2022.
Betreffend die Feststellung, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 aufrecht und ab 08.11.2022 durchführbar war, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.9. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.10.2022 und den Angaben des BF. Nach dem genannten Gutachten war der BF haftfähig und lag beim BF im Untersuchungszeitpunkt (27.10.2022) ein sehr guter Gesundheitszustand vor. Der BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 06.10.2022 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2022 verneinte er das Vorliegen von Leiden oder einer schweren Krankheit. Eine Haftunfähigkeit wurde auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde nicht behauptet.
2.10. Dass der BF am 29.11.2022 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden vorgelegten Fremdenrechtsakt der Behörde und damit übereinstimmend aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.11. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Da das Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.2.11. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Da das Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu.
3. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente
3.1. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung, das Schengengebiet zu verlassen, nicht nachgekommen ist, stützt sich auf seine Angaben, wonach er 2018 nach Italien gereist sei. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 an, sich nur in Österreich und Italien aufgehalten und das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen zu haben.
3.2. Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Österreich im Jahr 2022 werden aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF in seinen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 getroffen.
3.3. Es wird auf Punkt II.2.2.5. oben verwiesen. Aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme vom 21.09.2022 ergibt sich, dass er versuchte, sich einer möglichen Festnahme zu entziehen.3.3. Es wird auf Punkt römisch zwei.2.2.5. oben verwiesen. Aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme vom 21.09.2022 ergibt sich, dass er versuchte, sich einer möglichen Festnahme zu entziehen.
3.4. Aus den Angaben des BF, der Kindesmutter als Zeugin sowie der im Akt einliegenden Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht ergibt sich, dass der BF eine Tochter im Bundesgebiet hat. Aufgrund der Angaben der Kindesmutter sowie des BF konnte festgestellt werden, dass die Kindesmutter und Tochter im Frauenhaus leben und ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht. Ebenso konnten die Feststellungen zum Kontakt zwischen BF und der Tochter getroffen werden und dass die Kindesmutter sowie der BF ein Paar sind. Es ergibt sich auch aus den Angaben, dass der BF seine Freundin unterstützt und (vor Inschubhaftnahme) die Tochter z.B. in den Kindergarten gebracht hat. Der BF hat in der Verhandlung am 28.10.2022 selbst angegeben, keinen Unterhalt für die Tochter zu zahlen, wiewohl er angab, ihr „mal was zu kaufen“. Es wird daher gesamthaft nicht in Zweifel gezogen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung besteht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die persönlichen Kontakte gerade erst begonnenen haben und der BF seit der Geburt seiner Tochter großteils in Italien aufhältig war. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Die Feststellung, dass der BF nicht obsorgeberechtigt ist, stützt sich auf seine Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.09.2022, er gab an, keinen gerichtlichen Obsorgebeschluss zu haben. Die Kindesmutter hat in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 befragt bejaht, zu wissen, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. In ihrem Beschwerdeverfahren hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 befragt angegeben, dass er kein Dokument hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kindesmutter jedenfalls seit der Rückkehr des BF letzten Jahres nach Österreich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war. Aus den Angaben der Kindesmutter in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht der Tochter des BF sowie der Kindesmutter.
3.5. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen konnten insbesondere aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 getroffen werden, im Rahmen derer er befragt angab, nur ganz wenig Deutsch zu sprechen. Das Fehlen von Anhaltspunkten zu einer relevanten Integration des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und Anhaltspunkte für eine entscheidungsmaßgebliche Integration wurden vom BF gegenständlich auch nicht vorgebracht. Die weiteren Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF.
3.6. Dass er über keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts verfügte, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022, wonach er lediglich 400 Euro besitze. Eine Finanzierung des laufenden Unterhalts kann mit dieser Summe Geldes nicht bewerkstelligt werden. Über sonstige Vermögenswerte verfügte er nicht. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehen durfte, folgt aus dem Fehlen eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels. Der BF hat vor dem Bundesamt am 21.09.2022 sowie am 06.10.2022 angegeben in Österreich „schwarz“ zu arbeiten. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 nicht überzeugend entgegentreten und er versuchte ausweichend zu antworten. Das Bundesverwaltungsgericht schenkt der in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 vom BF vorgebrachten Beteuerung, dass er nicht gearbeitet habe, keinen Glauben und trifft die gegenteilige Feststellung, zumal auch im Rahmen von zwei Einvernahmen die Angaben des BF, denen zufolge er schwarzarbeite, protokolliert wurden.
3.7. Das Ermittlungsverfahren bestätigte, dass der BF fluchtgefährlich ist und seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Er hat sich bisher nicht an seine Rückkehrverpflichtung gehalten, sondern reiste nach negativem Ausgang seines ersten Asylverfahrens nach Italien und kehrte in Kenntnis eines sechsjährigen Einreiseverbotes im Jahr 2022 wieder nach Österreich zurück. Dafür spricht vor allem, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 angegeben hat, dass er Angst davor hatte, dass er an der Grenze festgenommen werde, verhaftet werde oder nach Afrika „deportiert“ werde. Er gab auch an, beschlossen zu haben, das „Risiko“ einzugehen, nach Österreich zu kommen. Die diesbezüglichen ausweichenden Aussagen des BF auf konkrete Befragung, wonach er nicht bewusst entgegen dem Einreiseverbot von sechs Jahren wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, überzeugen demgegenüber, auch angesichts der Widersprüche in den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht. Sohin kann auch festgehalten werden, dass der BF sich dessen bewusst war, dass ihm eine Abschiebung nach Nigeria drohte (daraus kann auch geschlossen werden, dass er nach 2018 aus Angst in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, vorerst nicht nach Österreich zurückkehrte).
Der BF versuchte am 21.09.2022 bei einer Kontrolle durch die Polizei zu flüchten, wobei er vor dem Bundesamt diesbezüglich angab, dass er sich der Festnahme bewusst widersetzt habe, weil sie ihn ja mitnehmen hätten wollen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 bestritt er nicht substantiiert, versucht zu haben, vor der Polizei zu flüchten.
Gegen einen Kooperationswillen des BF spricht ergänzend, dass er in der Anhaltung mehrmals seine Unterschrift verweigerte (Verweigerung der Unterfertigung der Niederschrift vom 21.09.2022, Verweigerung der Unterschrift der Übernahme des Bescheides vom 07.10.2022, Verweigerung einer Unterschrift bei einer Ausfolgung am 28.09.2022).
3.8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen aus den diesbezüglichen Urteilsabschriften sowie der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 musste festgestellt werden, dass der BF seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost, zumal er angab, lediglich wegen Drogenbesitzes verurteilt worden zu sein.
3.9. Aus dem Akteninhalt sowie auch aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde.
3.10. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes im vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren (W180 2260056-4) sowie aus dem Amtswissen ergibt sich, dass Abschiebungen nach Nigeria stattfinden. Im Verwaltungsakt finden sich auch mehrere konkrete Termine für die Abschiebung des BF und war auch aufgrund des Umstandes der bereits erfolgten Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit einer Verlängerung oder Neuausstellung eines HRZ für den BF zu rechnen. Der BF ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3.11. Die Feststellungen zum Hungerstreik während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
3.12. Die mündliche Verhandlung am 28.10.2022 zeigte auch deutlich auf, dass der BF nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So ergab sich bereits aus den Angaben vor dem Bundesamt am 21.09.2022, dass er bei seiner in Österreich aufhältigen Tochter sein wolle und sie nicht verlassen wolle. Ebenso hat er vor dem BFA am 06.10.2022 deutlich gemacht, Österreich nicht verlassen zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 ist nicht hervorgekommen, dass der BF rückkehrwillig ist. Er führte etwa aus, dass er wegen seiner Familie nicht zurückkehren wolle. Auch gab er befragt, ob er freiwillig nach Nigeria fliegen würde oder er es darauf ankommen lassen würde, dass er abgeschoben werde, an: „Es ist meine Familie.“. Auch aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.09.2022 ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig war.
3.13. Wie in der vorhergehenden Entscheidung des gegenständlich erkennenden Richters zur Zl. W180 2260056-4 sowie des erkennenden Richters im Vorverfahren zur Zl. W171 2260056-3 war im vorliegenden Verfahren von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen. Es ist nicht hinreichend, ohne nähere Nachprüfung von einer nicht bewohnten bzw. nicht bewohnbaren Wohnung auszugehen. Eine solche Nachprüfung, nämlich ob die Wohnung bewohnt oder bewohnbar ist, ist auch bei der Nachschau am 30.08.2022 nicht erfolgt. Auf die Nachschau am 30.08.2022 wurde von der Behörde erstmals in der Stellungnahme zur dritten Schubhaftbeschwerde hingewiesen und das Erhebungsblatt zur Nachschau wurde erstmals bei der Aktenvorlage zur dritten Schubhaftbeschwerde vorgelegt (Fremdenakt AS 183, 184), obwohl es – entsprechend der chronologischen Abfolge – bereits Teil jeweils des mit der ersten und zweiten Aktenvorlage übermittelten Aktes hätte sein müssen. Während die erste Nachschau von einer unbewohnten bzw. unbewohnbaren Wohnung ausging, erbrachte die zweite das Ergebnis, dass nach Aussage eines Nachbarn, dieser den BF seit einer Woche nicht mehr gesehen habe. Damit wurde der BF zweimal nicht angetroffen, da aber das Ergebnis der zweiten Nachschau der Annahme aufgrund der ersten Nachschau, die Wohnung sei nicht bewohnt und nicht bewohnbar, entgegensteht, konnte daraus noch nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass keine Wohnmöglichkeit besteht. Der BF war an der angegebenen Adresse gemeldet und hat in allen Einvernahmen ausgesagt, dort gewohnt zu haben, wobei er in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 einräumte, viel Zeit im Frauenhaus bei seiner Freundin und seiner Tochter verbracht zu haben. Das Gericht geht daher gegenständlich in weiterer Folge von einer Wohnmöglichkeit des BF aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022:
3.1.1. Zum Prüfungszeitraum:
Das vom erkennenden Richter mündlich verkündete vorhergehende Schubhafterkenntnis datiert vom 28.10.2022 (Zl. W180 2260056-4). Der Rechtsvertreter des BF nahm in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht auf die mündliche Verkündung des Schubhafterkenntnisses Bezug, sondern ausdrücklich darauf, dass das „letzte Erkenntnis des BVwG“ zum 04.11.2022 datiert sei und beantragt wurde in der Beschwerde wörtlich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen. Möglicherweise war die Rechtsvertretung des BF der (irrigen) Annahme, die letzte Schubhaftentscheidung des BVwG datiere vom 04.11.2022 (was jedoch nicht zutrifft, da die mündliche Verkündung am 28.10.2022 stattfand). Die einzige Entscheidung des BVwG vom 04.11.2022 betreffend den BF ist allerdings jene zur Zl. I405 2148760-2, mit der die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. Wie festgestellt und oben mit Bezugnahme auf das BVwGG ausgeführt, wurde das Erkenntnis vom 04.11.2022 dem Rechtsvertreter des BF am 08.11.2022 zugestellt.Das vom erkennenden Richter mündlich verkündete vorhergehende Schubhafterkenntnis datiert vom 28.10.2022 (Zl. W180 2260056-4). Der Rechtsvertreter des BF nahm in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht auf die mündliche Verkündung des Schubhafterkenntnisses Bezug, sondern ausdrücklich darauf, dass das „letzte Erkenntnis des BVwG“ zum 04.11.2022 datiert sei und beantragt wurde in der Beschwerde wörtlich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen. Möglicherweise war die Rechtsvertretung des BF der (irrigen) Annahme, die letzte Schubhaftentscheidung des BVwG datiere vom 04.11.2022 (was jedoch nicht zutrifft, da die mündliche Verkündung am 28.10.2022 stattfand). Die einzige Entscheidung des BVwG vom 04.11.2022 betreffend den BF ist allerdings jene zur Zl. I405 2148760-2, mit der die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. Wie festgestellt und oben mit Bezugnahme auf das BVwGG ausgeführt, wurde das Erkenntnis vom 04.11.2022 dem Rechtsvertreter des BF am 08.11.2022 zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 38 mwN betreffend die einschlägige Rechtsprechung des VwGH). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsvertretung des BF um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt. Bei dem von ihm genannten Datum handelt es sich möglicherweise um einen Irrtum, den sich der BF jedoch zurechnen lassen müsste. Die Angabe des Vertreters in der Beschwerde ist eindeutig, er nimmt Bezug auf das Erkenntnis vom 04.11.2022 und beantragt ausdrücklich, die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen. Nachdem die Zustellung dieses Erkenntnisses wie ausgeführt am 08.11.2022 stattfand, ergibt sich gegenständlich der Prüfungszeitraum ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022, der Tag, an dem der BF abgeschoben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 38 mwN betreffend die einschlägige Rechtsprechung des VwGH). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsvertretung des BF um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt. Bei dem von ihm genannten Datum handelt es sich möglicherweise um einen Irrtum, den sich der BF jedoch zurechnen lassen müsste. Die Angabe des Vertreters in der Beschwerde ist eindeutig, er nimmt Bezug auf das Erkenntnis vom 04.11.2022 und beantragt ausdrücklich, die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen. Nachdem die Zustellung dieses Erkenntnisses wie ausgeführt am 08.11.2022 stattfand, ergibt sich gegenständlich der Prüfungszeitraum ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022, der Tag, an dem der BF abgeschoben wurde.
3.1.2. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.2. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Zur Judikatur:
3.1.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.4. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.4. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung gestützt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung gestützt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung angeordnet werden.
Der BF stellte am 22.09.2022 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und das Bundesamt hielt die Schubhaft gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Die Schubhaft diente sodann der Sicherung des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach im Falle einer auf § 76 Abs. 6 FPG 2005 gestützten Anhaltung die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht).Der BF stellte am 22.09.2022 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und das Bundesamt hielt die Schubhaft gestützt auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Schubhaft diente sodann der Sicherung des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach im Falle einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 gestützten Anhaltung die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht).
Es lag gegen den BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und im gegenständlichen Beurteilungszeitraum eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß § 53 Abs. 3 FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG).Es lag gegen den BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und im gegenständlichen Beurteilungszeitraum eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG).
In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, der BF habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung ein Familienleben in Österreich begründet. Er habe nun eine legal aufhältige Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie im vorhergehenden Schubhaftverfahren, darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) aus dem Jahr 2017 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht:
Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre (vgl. etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, mit welcher ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, unterscheiden sich die Sachverhaltselemente deutlich vom gegenständlichen Fall: Dort ging es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt, strafgerichtlicher Unbescholtenheit und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau, wobei sich die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und Verstößen gegen das Meldegesetz bewegten. In der Entscheidung vom 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wurde die Revision gegen ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen: In jenem Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen „nicht auf der Hand liege“, da der Beschwerdeführer zwar eine Freundin und ein Kind hatte, er aber nicht unbeträchtliche Straftaten zu verantworten hatte, weshalb er sich über ein Jahr lang in Strafhaft befand, und auch ein auf diese Straftaten gegründetes Aufenthaltsverbot missachtete.Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre vergleiche etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, mit welcher ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, unterscheiden sich die Sachverhaltselemente deutlich vom gegenständlichen Fall: Dort ging es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt, strafgerichtlicher Unbescholtenheit und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau, wobei sich die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und Verstößen gegen das Meldegesetz bewegten. In der Entscheidung vom 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wurde die Revision gegen ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen: In jenem Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen „nicht auf der Hand liege“, da der Beschwerdeführer zwar eine Freundin und ein Kind hatte, er aber nicht unbeträchtliche Straftaten zu verantworten hatte, weshalb er sich über ein Jahr lang in Strafhaft befand, und auch ein auf diese Straftaten gegründetes Aufenthaltsverbot missachtete.
Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 – ein (im Jahr 2019 geborenes) Kind im Bundesgebiet, zu diesem bestand aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit etwa vier Monaten vor Inschubhaftnahme des BF, persönlicher Kontakt, davor befand sich der BF in Italien, wohin er sich entgegen seiner Verpflichtung, den Schengenraum zu verlassen, abgesetzt hatte. Der BF besuchte nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2022 das Kind und die Kindesmutter im Frauenhaus und brachte es in den Kindergarten. Es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Der BF war nicht obsorgeberechtigt und er leistete keinen Unterhalt, es bestand keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Dem gerade erst begonnenen Kontakt zwischen BF und dem Kind und dem privaten Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Kindesmutter und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde im Jahr 2015 und im Jahr 2017 zu teilbedingten Freiheitsstrafen gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz und gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF seine strafrechtlichen Verurteilungen verharmlost. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als seine Freundin schwanger wurde, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vorlag. Der Aufenthaltsstatus des BF war zu diesem Zeitraum, Ende 2018, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig und erfolgte darüber hinaus die (Ende 2018 vorgenommene, vorübergehende) Rückkehr aus Italien entgegen einem bestehenden Einreiseverbot. Als der BF 2022 von Italien nach Österreich zurückkehrte, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen, geschah das wiederum entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und war sich der BF auch dessen bewusst. Der erst seit kurzem bestehende Kontakt zum Kind erfolgte unter bewusster Umgehung des Fremdenrechts und der Regeln für einen Familiennachzug. Trotz Vorliegens dieses Kontaktes waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 – ein (im Jahr 2019 geborenes) Kind im Bundesgebiet, zu diesem bestand aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit etwa vier Monaten vor Inschubhaftnahme des BF, persönlicher Kontakt, davor befand sich der BF in Italien, wohin er sich entgegen seiner Verpflichtung, den Schengenraum zu verlassen, abgesetzt hatte. Der BF besuchte nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2022 das Kind und die Kindesmutter im Frauenhaus und brachte es in den Kindergarten. Es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Der BF war nicht obsorgeberechtigt und er leistete keinen Unterhalt, es bestand keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Dem gerade erst begonnenen Kontakt zwischen BF und dem Kind und dem privaten Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Kindesmutter und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde im Jahr 2015 und im Jahr 2017 zu teilbedingten Freiheitsstrafen gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, Suchtmittelgesetz und gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, Ziffer eins, zweiter Fall Suchtmittelgesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF seine strafrechtlichen Verurteilungen verharmlost. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als seine Freundin schwanger wurde, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vorlag. Der Aufenthaltsstatus des BF war zu diesem Zeitraum, Ende 2018, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig und erfolgte darüber hinaus die (Ende 2018 vorgenommene, vorübergehende) Rückkehr aus Italien entgegen einem bestehenden Einreiseverbot. Als der BF 2022 von Italien nach Österreich zurückkehrte, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen, geschah das wiederum entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und war sich der BF auch dessen bewusst. Der erst seit kurzem bestehende Kontakt zum Kind erfolgte unter bewusster Umgehung des Fremdenrechts und der Regeln für einen Familiennachzug. Trotz Vorliegens dieses Kontaktes waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich.
In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung.
Da die Rechtsvertretung im vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, verwiesen hat, ist gegenständlich wiederum zu betonen, dass es im dortigen Fall um die Abschiebung eines (minderjährigen) Mädchens ging, dem selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen war. Im Fall des BF liegt jedoch gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten und sogar strafrechtliches Fehlverhalten vor, weshalb aus diesem Erkenntnis für den Standpunkt des BF nichts zu gewinnen ist. Der BF lebte mit seiner Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt, er leistete keinen Unterhalt, war zudem nicht obsorgeberechtigt und der persönliche Kontakt zur Tochter in Form von Besuchen bestand erst seit etwa fünf Monaten, davor bestand durch zwei und ein halbes Jahr kein Kontakt. Das Kind wurde und wird von der Mutter erhalten und betreut. Es bestand keine finanzielle Abhängigkeit der Tochter vom BF. Angesichts dieses Sachverhalts ist eine erhebliche Störung des Kindeswohles durch die Aufenthaltsbeendigung des BF nicht auszumachen; eine allfällige Beeinträchtigung des Kindeswohles durch die Nichtfortsetzung des eben erst begonnenen Kontaktes mit dem Vater ist mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF wegen seines gravierenden fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und sogar strafrechtliches Fehlverhaltens jedoch in Kauf zu nehmen.
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen – im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – nicht auf der Hand lag und die Rückkehrentscheidung mit dem Einreiseverbot ihre Wirkung nicht verloren hat.
Es war daher – im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 auszugehen.
Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 war gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 (bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen), nicht durchführbar. Vorübergehend diente die Schubhaft der Sicherung dieses Verfahrens. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022 wurde die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar und die Schubhaft diente sodann – wie im Zeitpunkt der Verhängung derselben – wieder der Sicherung der Abschiebung des BF und wurde die Schubhaft schlussendlich durch die Abschiebung des BF beendet. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 war gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 (bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen), nicht durchführbar. Vorübergehend diente die Schubhaft der Sicherung dieses Verfahrens. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022 wurde die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar und die Schubhaft diente sodann – wie im Zeitpunkt der Verhängung derselben – wieder der Sicherung der Abschiebung des BF und wurde die Schubhaft schlussendlich durch die Abschiebung des BF beendet.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Diese Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.
Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:
3.1.5. Wie bereits im Vorverfahren zur Zl. W180 2260056-4 sieht der erkennende Richter Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben an.
Mit dem angesprochenen, mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.10.2022 traf das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zulässig sei.
Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragte der BF, seine Anhaltung „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen.
Seit dem Fortsetzungsausspruch mit Erkenntnis vom 28.10.2022 bzw. auch seit dem 08.11.2022 (Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022) sind keine die Fluchtgefahr betreffenden grundsätzlichen Änderungen des Sachverhalts eingetreten, es ist lediglich ein weiteres Tatbestandselement in Form eines Hungerstreiks des BF hinzugekommen.
Gegenständlich waren (weiterhin) die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG erfüllt. Gegenständlich waren (weiterhin) die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG erfüllt.
Die Z 1 leg. cit. war in Hinblick auf die Ausreise des BF nach Italien im Jahr 2018 gegeben, da er dadurch für die Behörde nicht greifbar war und so seine Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat zu umgehen bzw. verhindern versuchte. Ebenso setzte der BF durch seinen Fluchtversuch bei der Anhaltung am 21.09.2022 eine Handlung, die darauf gerichtet war, eine Abschiebung zu vereiteln oder zu behindern. Auch damit erfüllte er den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. Der Beschwerdeführer ist – einige Tage vor seiner Abschiebung – in Hungerstreik getreten. Auch diese Handlung zielte offensichtlich darauf ab, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu vereiteln.Die Ziffer eins, leg. cit. war in Hinblick auf die Ausreise des BF nach Italien im Jahr 2018 gegeben, da er dadurch für die Behörde nicht greifbar war und so seine Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat zu umgehen bzw. verhindern versuchte. Ebenso setzte der BF durch seinen Fluchtversuch bei der Anhaltung am 21.09.2022 eine Handlung, die darauf gerichtet war, eine Abschiebung zu vereiteln oder zu behindern. Auch damit erfüllte er den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. Der Beschwerdeführer ist – einige Tage vor seiner Abschiebung – in Hungerstreik getreten. Auch diese Handlung zielte offensichtlich darauf ab, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu vereiteln.
Mit der neuerlichen Einreise im Dezember im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022 entgegen einem bestehenden Einreiseverbot erfüllte der BF weiters den Fluchtgefahrtatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 3 FPG.Mit der neuerlichen Einreise im Dezember im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022 entgegen einem bestehenden Einreiseverbot erfüllte der BF weiters den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
Dass die Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt war, ergibt sich daraus, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2017 bestand. Dass die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt war, ergibt sich daraus, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2017 bestand.
Diese bestand auch im Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF zudem in Schubhaft, weshalb ebenso die Z 5 leg. cit. erfüllt war.Diese bestand auch im Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF zudem in Schubhaft, weshalb ebenso die Ziffer 5, leg. cit. erfüllt war.
Zwar bestand eine familiäre Beziehung des BF zu seiner Tochter, dies aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich erst seit Wiedereinreise des BF nach Österreich ca. fünf Monate vor dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, davor bestand telefonischer Kontakt über Video-Calls. Die Mutter der gemeinsamen Tochter und der BF waren ein Paar, es bestand aber kein gemeinsamer Haushalt. Mutter und Tochter lebten in einem Frauenhaus. Der BF konnte in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, arbeitete in der Vergangenheit schwarz und verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch. Zwar verfügte er über einen Wohnsitz. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der BF tatsächlich in dieser Wohnung für eine allfällige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Wie die Vergangenheit zeigt, tauchte er im Jahr 2018 (nach negativem Verfahrensausgang) einfach ab, um in weiterer Folge nach Italien zu reisen. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme ist daher aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, die als soziale Festigung des BF bewertet werden könnten, wiewohl der BF bereits seit einigen Jahren (mit einer nicht unwesentlichen Unterbrechung in Italien) in Österreich aufhältig war. Insgesamt war der Grad seiner sozialen Verankerung trotz Kontakt zu seiner Tochter und zu seiner Freundin als gering einzustufen.
Selbst wenn man die Z 9 als nicht erfüllt ansehen würde, so ergibt sich aus der Erfüllung der Tatbestände Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Grad seiner sozialen Vernetzung war jedenfalls nicht so hoch, um in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr verneinen zu können. Selbst wenn man die Ziffer 9, als nicht erfüllt ansehen würde, so ergibt sich aus der Erfüllung der Tatbestände Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Grad seiner sozialen Vernetzung war jedenfalls nicht so hoch, um in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr verneinen zu können.
Dies zeigte gerade auch der Fluchtversuch des BF bei seiner Anhaltung am 21.09.2022 auf. Der BF zeigte sich auch sonst unkooperativ (Verweigerung von Unterschriften in behördlichen Verfahren, etwa im Hinblick auf Übernahmebestätigungen).
Es war daher im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (ab dem 08.11.2022 bis zur Abschiebung am 29.11.2022) Fluchtgefahr zu bejahen.
Verhältnismäßigkeit:
3.1.6. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Rahmen dieser Prüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Rahmen dieser Prüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF zwar eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte und in den vergangenen fünf Monaten Kontakt zu seiner dreijährigen Tochter und zu seiner Freundin hatte, sonst aber über keine nennenswerten sozialen Kontakte verfügte, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und nicht selbsterhaltungsfähig war. Mit seiner Tochter und der Kindesmutter lebte der BF weder in einer Wohngemeinschaft noch bestand eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Auch war in Betracht zu ziehen, dass er seit der Geburt seiner Tochter großteils in Italien aufhältig war und erst seit seiner Wiedereinreise vor ca. fünf Monaten persönlicher Kontakt bestand. Diese Umstände waren bei der Bewertung des Sozialkontaktes zu Freundin und Kind miteinzubeziehen und zeigten auf, dass dieser Kontakt noch nicht zu einer Integration und Verfestigung seiner Person in Österreich geführt hat. Demgegenüber bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Sein erster Asylantrag erwies sich als unbegründet und er stellte in Schubhaft einen Folgeantrag. Er versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Schon mit diesem Vorverhalten zeigte er deutlich auf, sich nicht der österreichischen Rechtsordnung unterordnen zu wollen und begründet dieses Verhalten ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung.
Hinzu kommt, dass der BF in Österreich zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Die zweite Verurteilung erfolgte im Jahr 2017 und lag somit im Entscheidungszeitpunkt fünf Jahre zurück. Der BF befand sich aber nach seinen Angaben ab 2018 bis zur Wiedereinreise nach Österreich im Mai 2022 durchgehend (abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Österreich Ende 2018) in Italien, weshalb sich der seitdem – ohne weitere Verurteilung in Österreich – vergangene Zeitraum relativiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Mit Blick auf das Vorverhalten des BF und seine Straffälligkeit war daher von einem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung auszugehen.
Es konnte auch die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF festgestellt werden.
Das Gericht geht daher von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aus, zumal auch die Bemühungen des Bundesamtes, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Ein Heimreisezertifikat wurde am 06.10.2022 ausgestellt und war im Betrachtungszeitraum die Abschiebung des BF zeitnah, in November oder Dezember 2022, vorgesehen. Der BF befand sich seit 21.09.2022 in Schubhaft, das Bundesamt hat den BF nach zweiter Asylantragstellung (Folgeantrag) am 22.09.2022, nach polizeilicher Erstbefragung, bereits am 06.10.2022 einvernommen und erließ am 07.10.2022 einen zurückweisenden Bescheid. Die Abweisung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylfolgeantrag des BF erfolgte sodann mit Erkenntnis vom 04.11.2022, somit wurden die Verfahren des BF rasch durchgeführt.
Es war daher dem BF zuzumuten, die Zeit bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft zuzubringen. Im vorliegenden Fall überwog das Interesse des Staates an der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung des BF das Interesse desselben an der Schonung seiner Freiheit.
Der erkennende Richter gelangt sohin zum Ergebnis, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft im Beurteilungszeitraum (ab dem 08.11.2022 bis zur Abschiebung am 29.11.2022) verhältnismäßig war.
Gelindere Mittel:
3.1.7. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF weiterhin nicht in Betracht. Aufgrund seines Vorverhaltens (Fluchtversuch, Wiedereinreise trotz Einreiseverbot, zwei Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, hinzutretend noch der Hungerstreik in den letzten Tagen vor seiner Abschiebung) war nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein würde. Die Vergangenheit hat deutlich gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es war daher nicht anzunehmen, dass ein gelinderes Mittel, wie eine periodische Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, ausreichen würde, den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu zu bestimmen, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. An der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF vermochte auch der Umstand, dass er ab Wiedereinreise nach Österreich im Mai 2022 Kontakt zu seinem Kind und zu seiner Freundin hielt, nichts zu ändern: Wie bereits mehrfach ausgeführt, lebte er nicht in einer Wohngemeinschaft mit Kind und Freundin. Zum anderen zeigte der Fluchtversuch bei der Personenkontrolle am 21.09.2022 auf, dass er – trotz nunmehrigen Kontakt zu seinem Kind – weiterhin nicht vertrauenswürdig war.
3.1.8. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben war und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022 war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).
Der BF begehrte die Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Die Behörde legte die Verwaltungsakte vor, stellte aber keinen Antrag auf Kostenersatz.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.11.2022 bis zum 29.11.2022 Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war der BF die unterlegene Partei.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass der BF eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Ein ähnliches Vorbringen hat der BF bereits in der Beschwerde zum vorangehenden Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 erstattet. Die Rechtsvertretung hat zwar eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin beantragt. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 am 28.10.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der BF ausführlich einvernommen wurde und insbesondere auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt wurde. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine neuerliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und hat auch die Rechtsvertretung nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine neuerliche Verhandlung zum gleichen Thema erforderlich gewesen wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass der BF eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Ein ähnliches Vorbringen hat der BF bereits in der Beschwerde zum vorangehenden Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 erstattet. Die Rechtsvertretung hat zwar eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin beantragt. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 am 28.10.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der BF ausführlich einvernommen wurde und insbesondere auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt wurde. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine neuerliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und hat auch die Rechtsvertretung nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine neuerliche Verhandlung zum gleichen Thema erforderlich gewesen wäre.
Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2260056.6.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023