TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/1 W150 2207858-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W150 2207858-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX .2000 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 .2000 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (DublinIII-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (DublinIII-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,

(Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V.       Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 02.07.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Der BF reiste in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 05.07.2016 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.       Mit Bescheid vom 16.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein 3. Mit Bescheid vom 16.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.       Nach erfolglosem Zustellversuch am 20.04.2018 wurde der Bescheid mit 21.04.2018 an der Abgabestelle hinterlegt. Der BF war zum Hinterlegungszeitpunkt noch an der Abgabestelle gemeldet, obwohl er am 18.04.2018 in eine neue Unterkunft gezogen war. Erst am 25.04.2018 meldete der BF seine neue Meldeadresse und ließ diese ins Melderegister eintragen. Der BF informierte sich in der alten Unterkunft nicht darüber, ob noch Post für ihn gekommen war.

5.       Mit Kontaktbrief der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsstelle vom 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist über den Zustellvorgang des Bescheides vom 16.04.2018 in Kenntnis gesetzt.

6.       Am 05.06.2018 suchte der Beschwerdeführer die Geschäftsstelle seiner Rechtsberatung auf, um sich über den Bescheid vom 16.04.2018 zu informieren. Erst mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erhob der BF schließlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2018 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.09.2018 zurückgewiesen. 6. Am 05.06.2018 suchte der Beschwerdeführer die Geschäftsstelle seiner Rechtsberatung auf, um sich über den Bescheid vom 16.04.2018 zu informieren. Erst mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erhob der BF schließlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2018 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.09.2018 zurückgewiesen.

7.       Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 07.09.2018 wahrzunehmen. Im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags ohne wichtigen Grund wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Im Bescheid führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. Der anstehende Delegationstermin diene der Feststellung der Identität des BF und damit zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, welches zur Durchsetzung der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei. Um das persönliche Erscheinen des BF sicherzustellen, sei es unerlässlich ein Zuwiderhandeln unter Strafe zu stellen. Der Bescheid vom 30.08.2018 wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 07.09.2018 wahrzunehmen. Im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags ohne wichtigen Grund wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. Der anstehende Delegationstermin diene der Feststellung der Identität des BF und damit zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, welches zur Durchsetzung der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei. Um das persönliche Erscheinen des BF sicherzustellen, sei es unerlässlich ein Zuwiderhandeln unter Strafe zu stellen. Der Bescheid vom 30.08.2018 wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

8.       Mit am 06.09.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2018. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, der BF habe den negativen Bescheid betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz unverschuldet nicht erhalten, da er bei dessen Hinterlegung nicht mehr in der entsprechenden Unterkunft aufhältig gewesen sei. Er habe damit nicht die Möglichkeit gehabt gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Aus diesem Grund sei auch ein Wiedereinsetzungsverfahren anhängig, dessen Ausgang die Behörde mit dem Mitwirkungsbescheid vom 30.08.2018 zu Ungunsten des BF vorwegnehme. Durch die Vorführung vor Vertreter des Heimatlandes des BF werde gegen elementare Grundsätze des internationalen Flüchtlingsschutzes verstoßen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei es unzulässig Asylwerber im laufenden Verfahren Mitarbeitern der Vertretungsbehörde des Heimatlandes vorzuführen und deren personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aussetzung des Termins für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. den Widerruf eines allfälligen Festnahmeauftrag sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Kostenersatz wurde nicht beantragt.

9.       Am 11.10.2018 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.

10.      Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) am 18.10.2018 zuständigkeitshalber die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom

30.08.2018. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht erstattet.

11.      Am 26.10.2018 stellte der BF in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz.

12.      Am 24.01.2019 richtete Belgien ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Mit Schreiben vom 25.01.2019 wurde das Wiederaufnahmeersuchen des Mitgliedsstaates Belgiens abgelehnt.

13.      Mit Beschluss des BVwG vom 05.02.2019 (irrtümlich datiert mit 05.02.2018), Zl. W133 2207266-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2018 betreffend den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen.

14.      Am 29.01.2021 stellte der BF in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

15.      Am 03.03.2021 richtete Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde das Wiederaufnahmeersuchen des Mitgliedsstaates Frankreichs abgelehnt. Im Wesentlichen wurde auf die Zuständigkeit Belgiens hingewiesen.

16.      Am 23.06.2021 stellte der BF in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

17.      Am 17.08.2021 stellte der BF in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

18.      Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 04.07.2022 reiste der BF neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein.

19.      Der BF stellte am 05.07.2022 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Belgien

(BE1870103109892, BE1870102117538, BE1870103138065), von Frankreich (FR19930436653), von Ungarn (HU1330023905591) und von Österreich (AT12903798810805355, AT129346691-11431509).

20.      Am 07.07.2022 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers ins Treffen. 20. Am 07.07.2022 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers ins Treffen.

21.      Belgien  stimmte  mit     Schreiben  vom     18.07.2022  der      Wiederaufnahme  des

Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dem Schreiben lassen sich verschiedene Alias-Identitäten entnehmen, wobei es zu unterschiedlichen Kombinationen von Vor- und Nachnamen kam und verschiedene Geburtsdaten angeführt wurden. Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dem Schreiben lassen sich verschiedene Alias-Identitäten entnehmen, wobei es zu unterschiedlichen Kombinationen von Vor- und Nachnamen kam und verschiedene Geburtsdaten angeführt wurden.

22.      Am 20.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und psychisch dazu in der Lage zu sehen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Es sei richtig, dass es in Österreich bereits ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes inhaltliches Asylverfahren gegeben habe. Er habe hier einen negativen Bescheid bekommen und aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sei er nach Belgien gereist. Im Juni 2022 sei er mit dem Zug wieder nach Österreich gekommen. Er sei deshalb nach Österreich gekommen, weil er hier schon gelebt und auch einen Deutschkurs besucht habe. In Belgien sei er überhaupt nicht vom Staat unterstützt worden. Er habe keine Unterkunft gehabt und habe auf der Straße leben müssen.

Vorgehalten, dass er in Österreich am 16.08.2022, am 18.08.2022, am 22.09.2022, am 26.09.2022 und am 18.10.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da er immer wieder die Betreuungseinrichtung verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, hier in der Betreuungsstelle habe es viele Krankheiten gegeben. Viele Asylwerber hätten Juckreiz gehabt. Um sich davor zu schützen, habe er immer wieder das Lager verlassen. In der Zeit dazwischen sei er bei Freunden in Wien gewesen und habe in deren Wohnungen gelebt. Vorgehalten, dass er eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung Baden habe und daher nicht berechtigt sei, sich außerhalb des Bezirkes Baden aufzuhalten, meinte der Beschwerdeführer, er entschuldige sich dafür; es sei ihm hier zu schwierig gewesen.

Zu seiner Person gab er an: „Ich heiße XXXX und bin am XXXX 2000 in XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin afghanischer Staatsbürger. Ich habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Ich habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Ich habe keine Berufsausbildung und bin noch keiner Beschäftigung nachgegangen.“ Er habe keine Dokumente zu seiner Identität; einen Reisepass habe er nie besessen. Er habe aber in der Wohnung eines Freundes in Wien eine Tazkira und könne diese vorlegen. Ihm wurde aufgetragen, dies bis 21.10.2022 zu tun. Zu seiner Person gab er an: „Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 2000 in römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin afghanischer Staatsbürger. Ich habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Ich habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Ich habe keine Berufsausbildung und bin noch keiner Beschäftigung nachgegangen.“ Er habe keine Dokumente zu seiner Identität; einen Reisepass habe er nie besessen. Er habe aber in der Wohnung eines Freundes in Wien eine Tazkira und könne diese vorlegen. Ihm wurde aufgetragen, dies bis 21.10.2022 zu tun.

Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich bzw. dem Bereich der EU keine Familie oder Verwandten. Er lebe hier auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Es sei richtig, dass er am 26.10.2018, am 23.06.2021 und am 17.08.2021 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Belgien befinde, wisse er nicht; er habe nichts mehr davon gehört. Er habe auch keine Unterkunft bekommen und habe dann wieder weggehen müssen. Er sei vier Jahre lang in Belgien gewesen. Zuerst sei er in der belgischen Stadt XXXX untergebracht gewesen. 2018 bei seinem ersten Asylantrag habe er etwa sechs Monate in einem Camp gewohnt. Danach habe er dieses verlassen müssen. Dann habe er in verschiedenen belgischen Städten im Freien übernachtet. Er habe Belgien verlassen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe. In Belgien habe er keine Zukunft gesehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ein normales Leben zu führen oder die Sprache zu lernen. Er habe dort vier Jahre verbracht. Er sei seit sechs Jahren in Europa und lebe im Ungewissen. Damit er eine bessere Zukunft habe, habe er beschlossen, zurück nach Österreich zu kommen. Er sei am Juni 2022 aus Belgien ausgereist. Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich bzw. dem Bereich der EU keine Familie oder Verwandten. Er lebe hier auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Es sei richtig, dass er am 26.10.2018, am 23.06.2021 und am 17.08.2021 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Belgien befinde, wisse er nicht; er habe nichts mehr davon gehört. Er habe auch keine Unterkunft bekommen und habe dann wieder weggehen müssen. Er sei vier Jahre lang in Belgien gewesen. Zuerst sei er in der belgischen Stadt römisch 40 untergebracht gewesen. 2018 bei seinem ersten Asylantrag habe er etwa sechs Monate in einem Camp gewohnt. Danach habe er dieses verlassen müssen. Dann habe er in verschiedenen belgischen Städten im Freien übernachtet. Er habe Belgien verlassen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe. In Belgien habe er keine Zukunft gesehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ein normales Leben zu führen oder die Sprache zu lernen. Er habe dort vier Jahre verbracht. Er sei seit sechs Jahren in Europa und lebe im Ungewissen. Damit er eine bessere Zukunft habe, habe er beschlossen, zurück nach Österreich zu kommen. Er sei am Juni 2022 aus Belgien ausgereist.

Nachgefragt, welchen Namen und welches Geburtsdatum er in Belgien angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe dort falsche Daten angegeben. Dort habe ich angegeben, dass ich im Jahr 19 XXXX geboren bin. Nein, es war doch anders. Ich wurde nach meinem Geburtsdatum gefragt und ich habe ihnen gesagt, dass ich es nicht weiß, dann haben sie einfach 19 XXXX geschrieben.“ Sogleich erklärte er weiter: „Ich wurde nach meinem Alter gefragt und ich sagte, dass ich ca. 20 oder 21 Jahre alt bin. Dann wurde ich gefragt, welches Geburtsjahr sie schreiben sollen. Ich sagte, es ist mir egal, und sie schrieben 19 XXXX .“ Nachgefragt, welchen Namen und welches Geburtsdatum er in Belgien angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe dort falsche Daten angegeben. Dort habe ich angegeben, dass ich im Jahr 19 römisch 40 geboren bin. Nein, es war doch anders. Ich wurde nach meinem Geburtsdatum gefragt und ich habe ihnen gesagt, dass ich es nicht weiß, dann haben sie einfach 19 römisch 40 geschrieben.“ Sogleich erklärte er weiter: „Ich wurde nach meinem Alter gefragt und ich sagte, dass ich ca. 20 oder 21 Jahre alt bin. Dann wurde ich gefragt, welches Geburtsjahr sie schreiben sollen. Ich sagte, es ist mir egal, und sie schrieben 19 römisch 40 .“

Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung nach Belgien auszuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in Belgien keine Zukunft und habe dort auch keine Unterstützung erhalten. Er sei nach Österreich gekommen, um sich eine Zukunft aufzubauen. Er sei ein junger Mann. Er wolle Gerechtigkeit. Zu den Länderberichten zu Belgien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Er habe niemanden in Österreich, aber er wolle hierbleiben und nicht so ein Leben wie in Belgien führen.

Nach erfolgter Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Belgien doch einen negativen Bescheid bekommen habe; vorher habe er angegeben, er habe nichts mehr von seinem Asylverfahren in Belgien gehört.

23.      Am 21.10.2022 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira vor.

24.      Das BFA wies mit Bescheid vom 21.10.2022, Zl. XXXX , den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. Dagegen erhob der BF am 08.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. 24. Das BFA wies mit Bescheid vom 21.10.2022, Zl. römisch 40 , den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG. Dagegen erhob der BF am 08.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

25.      Am 22.12.2022 wurde der BF auf dem Luftwege (Linienflug nach Brüssel) nach Belgien überstellt.

26.      Am 16.08.2023 wurde der BF von Beamten der LPD Wien neuerlich in Österreich, in 1230 Wien angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und aufgrund einer Festnahmeanordnung durch das BFA festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

27.      Am 17.08.2023 wurde der BF vor dem BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und im Anschluss daran mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023, Zl. XXXX , gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 27. Am 17.08.2023 wurde der BF vor dem BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und im Anschluss daran mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

28.      Am 25.08.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde gegen Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und führte dazu im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass der BF auch über Freunde und Bekannte hier in Österreich verfüge, bei diesen könnte er auch kurzfristig unterkommen. Herr W XXXX A XXXX sei bereit, ihn bei sich wohnen zu lassen. Die Adresse laute XXXX , 1100 Wien. Die Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und es unterlassen, den BF diesbezüglich zu befragen. Im Falle des BF wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 28. Am 25.08.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde gegen Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und führte dazu im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass der BF auch über Freunde und Bekannte hier in Österreich verfüge, bei diesen könnte er auch kurzfristig unterkommen. Herr W römisch 40 A römisch 40 sei bereit, ihn bei sich wohnen zu lassen. Die Adresse laute römisch 40 , 1100 Wien. Die Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und es unterlassen, den BF diesbezüglich zu befragen. Im Falle des BF wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. Paragraph 77,

Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht gekommen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Umstände in Belgien menschenrechtswidrig seien. Dort würden seit Sommer 2021 Asylantragsteller und Asylantragstellerinnen aufgrund des Fehlens an Aufnahmeeinrichtungen nicht untergebracht, trotz (nationalen) Gerichtsentscheidungen, dass die Personen untergebracht werden müssten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen sei die Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen wurde, sicher. Ohne diesen Bescheid verliere der Mandatsbescheid seine Rechtsgrundlage. Das BVwG habe bis dato noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt. Daher sei die Entscheidung über die Außerlandesbringung nach Belgien nicht durchsetzbar. Im gegenständlichen Fall liege weder erhebliche Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Das mehrmalige Verlassen der Betreuungsstelle bedeute nicht, dass man den Ausgang des Asylverfahrens nicht abwarte. Daraus könne auch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Der BF habe sein Verfahren in Österreich geduldig abgewartet und stets am Verfahren mitgewirkt und richtige Angaben gemacht. Außerdem habe der BF bei seiner letzten Überstellung kooperiert. Er sei bei der BBE in Traiskirchen wohnhaft gewesen. Er habe von den Missständen in Belgien berichtet. Der BF wolle das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abwarten. Aufgrund der aktuellen, oben angeführten Missstände in Belgien werde bei rechtsrichtiger Beurteilung dieser Beschwerde stattgegeben werden und das Asylverfahren in Österreich zugelassen werden. Eine alsbaldige Entscheidung, auch hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei bereits durch eine Stellungnahme und Telefonat urgiert worden. Es sei mit einer raschen Entscheidung zu rechnen. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der enge Freund des BF, Herr W XXXX A XXXX , habe sich bereiterklärt, ihn bei Entlassung bei sich aufzunehmen und wohnen zu lassen. BF könne somit eine fixe Meldeadresse vorweisen und ist bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden gelinderen Mittel sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig. Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Umstände in Belgien menschenrechtswidrig seien. Dort würden seit Sommer 2021 Asylantragsteller und Asylantragstellerinnen aufgrund des Fehlens an Aufnahmeeinrichtungen nicht untergebracht, trotz (nationalen) Gerichtsentscheidungen, dass die Personen untergebracht werden müssten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen sei die Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG erlassen wurde, sicher. Ohne diesen Bescheid verliere der Mandatsbescheid seine Rechtsgrundlage. Das BVwG habe bis dato noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt. Daher sei die Entscheidung über die Außerlandesbringung nach Belgien nicht durchsetzbar. Im gegenständlichen Fall liege weder erhebliche Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Das mehrmalige Verlassen der Betreuungsstelle bedeute nicht, dass man den Ausgang des Asylverfahrens nicht abwarte. Daraus könne auch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Der BF habe sein Verfahren in Österreich geduldig abgewartet und stets am Verfahren mitgewirkt und richtige Angaben gemacht. Außerdem habe der BF bei seiner letzten Überstellung kooperiert. Er sei bei der BBE in Traiskirchen wohnhaft gewesen. Er habe von den Missständen in Belgien berichtet. Der BF wolle das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abwarten. Aufgrund der aktuellen, oben angeführten Missstände in Belgien werde bei rechtsrichtiger Beurteilung dieser Beschwerde stattgegeben werden und das Asylverfahren in Österreich zugelassen werden. Eine alsbaldige Entscheidung, auch hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei bereits durch eine Stellungnahme und Telefonat urgiert worden. Es sei mit einer raschen Entscheidung zu rechnen. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der enge Freund des BF, Herr W römisch 40 A römisch 40 , habe sich bereiterklärt, ihn bei Entlassung bei sich aufzunehmen und wohnen zu lassen. BF könne somit eine fixe Meldeadresse vorweisen und ist bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden gelinderen Mittel sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig.

Neben Kostenzuspruch einschließlich der Eingabegebühr wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen [Herr W XXXX A XXXX ] beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und im Rahmen der „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Neben Kostenzuspruch einschließlich der Eingabegebühr wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen [Herr W römisch 40 A römisch 40 ] beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und im Rahmen der „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.

29.      Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2023, Zl. W239 2262205-1/8E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2022, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 29. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2023, Zl. W239 2262205-1/8E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2022, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

30.      Da der beantragte Zeuge [Herr W XXXX A XXXX ] im ZMR weder an der angegebenen Adresse noch sonst auffindbar war und es sich bei der angegebenen Adresse um ein Mehrparteienwohnhaus handelt, wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2023 von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse mit korrekten Daten des beantragten Zeugen bekanntzugeben. Dem kam der BF mit Schreiben vom 29.08.2023 nach und gab den Namen S XXXX A XXXX , sowie dessen Geburtsdatum und die vollständige Adresse des beantragten Zeugen bekannt. 30. Da der beantragte Zeuge [Herr W römisch 40 A römisch 40 ] im ZMR weder an der angegebenen Adresse noch sonst auffindbar war und es sich bei der angegebenen Adresse um ein Mehrparteienwohnhaus handelt, wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2023 von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse mit korrekten Daten des beantragten Zeugen bekanntzugeben. Dem kam der BF mit Schreiben vom 29.08.2023 nach und gab den Namen S römisch 40 A römisch 40 , sowie dessen Geburtsdatum und die vollständige Adresse des beantragten Zeugen bekannt.

31.      Am 28.08.2023 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.

32.      Das BFA gab mit Schreiben vom 30.08.2023 bekannt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

33.      Der BF gab mit Schreiben vom 30.08.2023 bekannt, dass der von ihm namhaft gemachte Zeuge leider nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen könne, da er am Verhandlungstag in der Frühschicht in Tirol arbeite, er sei jedenfalls telefonisch erreichbar in seinen Pausen um 9 Uhr für 10 Minuten und um 12 Uhr für 20 Minuten. Weiters hätte er eine eidesstattliche Erklärung verfasst, die beigelegt sei. Ein – undatiertes – handschriftliches Schreiben lag bei, demzufolge der BF bei ihm wohnen dürfe so lange er möchte.

34.      Am 30.08.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 25.08.2023 hin einen amtsärztlichen Befund vom 30.08.2023 (Untersuchungsdatum 27.08.2023), demzufolge der BF zum jetzigen Zeitpunkt haft- und einvernahmefähig sei.

35.      Am 30.08.2023 übermittelte die Hausverwalterin des Hauses XXXX , 1100 Wien, Stockwerkspläne und gab dem BVwG telefonisch u.a. bekannt, dass der im Grundbuch ausgewiesene Eigentümer von Top XXXX aktuell sei, die Einzimmerwohnung 30,25m2 groß sei und ein Mieter namens Y XXXX F XXXX im System eingetragen sei. 35. Am 30.08.2023 übermittelte die Hausverwalterin des Hauses römisch 40 , 1100 Wien, Stockwerkspläne und gab dem BVwG telefonisch u.a. bekannt, dass der im Grundbuch ausgewiesene Eigentümer von Top römisch 40 aktuell sei, die Einzimmerwohnung 30,25m2 groß sei und ein Mieter namens Y römisch 40 F römisch 40 im System eingetragen sei.

36.      Am 31.08.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er sunnitischer Moslem aus Afghanistan, Provinz Laghman sei, seine Eltern und Geschwister lebten dort, in Österreich habe er keine Verwandten. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin, sei heterosexuell, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Er habe in Belgien habe zu seinem Namen den Zusatznamen Shah hinzugefügt, dies habe er getan, weil der Name seines Vaters auch mit Shah anfange. Sonstige Namen oder Identitäten habe er keine. Auf Vorhalt, warum er in der Kombination XXXX das Geburtsdatum XXXX 1997 verwendet habe, erwiderte er: „Ich habe auch in Pakistan gelebt, dort wurde mein Geburtsdatum mit XXXX 1997 definiert. So stand es auch auf der Karte. Ich selbst weiß nicht, ob es der XXXX 1997 ist oder der XXXX 2000 . - RI: Sind Sie sonst noch unter anderen Geburtsdaten oder Namen bekannt? BF: Nein.“ Auf Vorhalt, was mit dem Namen XXXX sei erwiderte er: „Zu den Paschtunen sagen viele Leute auch XXXX . Ich selbst habe den Namen nicht gesagt. 36. Am 31.08.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er sunnitischer Moslem aus Afghanistan, Provinz Laghman sei, seine Eltern und Geschwister lebten dort, in Österreich habe er keine Verwandten. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin, sei heterosexuell, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht. Er habe in Belgien habe zu seinem Namen den Zusatznamen Shah hinzugefügt, dies habe er getan, weil der Name seines Vaters auch mit Shah anfange. Sonstige Namen oder Identitäten habe er keine. Auf Vorhalt, warum er in der Kombination römisch 40 das Geburtsdatum römisch 40 1997 verwendet habe, erwiderte er: „Ich habe auch in Pakistan gelebt, dort wurde mein Geburtsdatum mit römisch 40 1997 definiert. So stand es auch auf der Karte. Ich selbst weiß nicht, ob es der römisch 40 1997 ist oder der römisch 40 2000 . - RI: Sind Sie sonst noch unter anderen Geburtsdaten oder Namen bekannt? BF: Nein.“ Auf Vorhalt, was mit dem Namen römisch 40 sei erwiderte er: „Zu den Paschtunen sagen viele Leute auch römisch 40 . Ich selbst habe den Namen nicht gesagt.

Mein korrekter Name ist XXXX .“ Reisedokumente habe er keine. Andere Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) könne er aktuell keine vorlegen. Er habe in keinem Staat dieser Erde einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten, sei weder in Österreich noch einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt worden, und habe keinen Wohnsitz in Österreich. Auf die vom BFA ins Treffen geführte Fluchtgefahr erwiderte er „Als ich hierhergekommen war, habe ich einen Asylantrag gestellt, Kurse gemacht und die Schule besucht. Ich fühle mich hier sehr wohl und vielleicht deswegen sagt man, dass ich nicht zurück will. Ich will nicht zurück, aber ich würde mich nicht verstecken.“ Mein korrekter Name ist römisch 40 .“ Reisedokumente habe er keine. Andere Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) könne er aktuell keine vorlegen. Er habe in keinem Staat dieser Erde einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten, sei weder in Österreich noch einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt worden, und habe keinen Wohnsitz in Österreich. Auf die vom BFA ins Treffen geführte Fluchtgefahr erwiderte er „Als ich hierhergekommen war, habe ich einen Asylantrag gestellt, Kurse gemacht und die Schule besucht. Ich fühle mich hier sehr wohl und vielleicht deswegen sagt man, dass ich nicht zurück will. Ich will nicht zurück, aber ich würde mich nicht verstecken.“

Auf die vorgebrachte Wohnmöglichkeit angesprochen gab er an, dass sein Freund der Hauptmieter der Wohnung sei, seine Vertreterin gab an, dass ihres Wissens nach nur eine Person dort wohne, der BF dort auf jeden Fall ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert, denen zufolge die Wohnung 30,25m2 groß sei, nur über ein Zimmer verfüge und derzeit sieben Personen mit Hauptwohnsitz dort gemeldet seien gab die rechtsfreundliche Vertreterin an, dass sie auf die telefonische Kontaktierung des namhaft gemachten Zeugen verzichte und den BF noch fragen wolle, ob er irgendwo eine andere Wohnmöglichkeit habe. Der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gab telefonisch befragt an, dass er einen schriftlichen Mietvertrag mit Herrn S XXXX A XXXX habe. Eine Untervermietung sei diesem nicht gestattet worden, der diesbezügliche Passus im Vertrag laute: „Jede Untervermietung, Verpachtung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen, sei es ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte der Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise weitergegeben werden, wir dieser derartige Umstand ausdrücklich als Grund für die Auflösung des Mietvertrages vereinbart.“ Auf die vorgebrachte Wohnmöglichkeit angesprochen gab er an, dass sein Freund der Hauptmieter der Wohnung sei, seine Vertreterin gab an, dass ihres Wissens nach nur eine Person dort wohne, der BF dort auf jeden Fall ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert, denen zufolge die Wohnung 30,25m2 groß sei, nur über ein Zimmer verfüge und derzeit sieben Personen mit Hauptwohnsitz dort gemeldet seien gab die rechtsfreundliche Vertreterin an, dass sie auf die telefonische Kontaktierung des namhaft gemachten Zeugen verzichte und den BF noch fragen wolle, ob er irgendwo eine andere Wohnmöglichkeit habe. Der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gab telefonisch befragt an, dass er einen schriftlichen Mietvertrag mit Herrn S römisch 40 A römisch 40 habe. Eine Untervermietung sei diesem nicht gestattet worden, der diesbezügliche Passus im Vertrag laute: „Jede Untervermietung, Verpachtung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen, sei es ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte der Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise weitergegeben werden, wir dieser derartige Umstand ausdrücklich als Grund für die Auflösung des Mietvertrages vereinbart.“

Der BF gab in weiterer Folge an, noch andere Wohnmöglichkeiten zu haben: „Ich kann noch Namen nennen, bei wem ich noch unterkommen kann. Die Adressen weiß ich nicht genau.“ Seine rechtsfreundliche Vertreterin ergänzte, dass die BBU den BF noch unterstützen würde, etwas zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.       Feststellungen:

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1.    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person:

1.2.1.  Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2.2.  Der BF wird seit 17.08.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3.  Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3.    Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1.  Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein und stellte in Ungarn, Österreich, Belgien und Frankreich mehrfach Anträge auf internationalen Schutz und entzog sich mehrere Male den jeweils zuständigen Behörden, um weiterzureisen.

1.3.2.  Der BF reiste erstmals spätestens am 05.07.2016 nach Österreich ein. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wartete der BF nicht den Ausgang seines Wiedereinsetzungsverfahrens ab, sondern tauchte unter, verließ das Bundesgebiet und stellte am 26.10.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.3.  Nachdem der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 04.07.2022 Belgien verließ und neuerlich illegal in das Bundesgebiet einreiste und hier einen Folgeantrag stellte, tauchte er wiederholt unter und wurde infolgedessen am 16.08.2022, am 18.08.2022, am 22.09.2022, am 26.09.2022 und am 18.10.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet. Es liegt ein hohes Maß an Fluchtgefahr beim BF vor.

1.3.4.  Der BF verfügt in Österreich weder über keine familiären Anknüpfungspunkte und nur über soziale Kontakte zu Landsleuten. Der BF spricht Deutsch auf B2-Niveau.

1.3.5.  Der BF missachtet die Österreichische Rechtsordnung. Er ist nicht glaubwürdig.

1.3.6.  Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.

1.3.7.  Der BF kehrte trotz Außerlandesbringung am 22.12.2022 illegal wieder nach Österreich zurück und lebte danach hier im Verborgenen. Der BF will in Österreich bleiben.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und der bisherigen Schubhaftprüfung im Rahmen der letzten

SchubhaftbeschwerdeBeweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem, durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.2.    Der BF hat dem Gericht noch keine Dokumente mit biometrischen Merkmalen zum eindeutigen Nachweis seiner Identität vorgelegt. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

2.3.    Dass der BF seit 17.08.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.4.    Dass der BF mehrfach verschieden europäische Länder bereist hat, dabei unterschiedliche Namensvarianten mit unterschiedlichen Geburtsdaten benutzt hat, ergibt sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus seinem Tatsachengeständnis anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG am 31.08.2023. Daraus ergibt sich auch, dass der BF nicht glaub- und vertrauenswürdig ist.

2.8. Dass Belgien mit Schreiben vom 18.07.2022 der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt hat, ist aktenkundig, ebenso die Abschiebung und neuerliche illegale Einreise des BF nach Österreich. 2.8. Dass Belgien mit Schreiben vom 18.07.2022 der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt hat, ist aktenkundig, ebenso die Abschiebung und neuerliche illegale Einreise des BF nach Österreich.

2.11.   Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, zeigte sich schon aus einer Einschau in das ZMR. Die ihm von einer mit ihm nicht verwandten Person seines weiteren Bekanntenkreises angebotene Wohnmöglichkeit erweist sich zudem als unsicher, da dieser Person als Bestandsnehmer sowohl die Untervermietung als auch sonstige Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter verboten ist.

2.12.   Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß   Artikel  130 Abs.  1        Bundes-Verfassungsgesetz  (B-VG)  idgF    erkennen  die

Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.       wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.       gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet: Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2.       Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3.       Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1.

Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4.       Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des

Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat. Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen

Einzelrichter.

§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet:

„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

(…)

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“

Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise): Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1)      Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach

Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)      Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. (2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen.

Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet: Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:

(1)      Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2)      Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. ,

Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise): Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des

Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(…)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der

Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

100/2005 idgF, lautet: 100 aus 2005, idgF, lautet:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 DublinVerordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 DublinVerordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n DublinVerordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, DublinVerordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der

Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die

Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3

BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der

Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner

Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]). Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das DublinVerfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das DublinVerfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt,

Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer

Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der

Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt,

Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin IIIVerordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin IIIVerordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor.

§ 77 Gelinderes Mittel: Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.


19
, 19

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit

Verfahrensanordnung  (§       7        Abs.    1        VwGVG)  mitzuteilen.  Eine    Verletzung  der Verfahrensanordnung (Paragraph 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der

Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Abs.

1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des 1 Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des

Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –

Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl.

2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer

Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende

Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO aus. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin III-VO aus.

Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass der BF bereits mehrfach, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Ausreise- bzw. Rückreiseunwilligkeit angegeben hat, sondern in Österreich bleiben will. Daher und in Verbindung mit seinem bereits oftmaligem Untertauchen und Verlassen der Länder, in denen er Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, noch dazu unter Verwendung unterschiedlicher Identitäten erweist sich eine sehr hohe Fluchtgefahr. Der Behauptung, er würde nun dieses Mal in Österreich den Ausgang seines – höchstgerichtlichen - Verfahrens abwarten und sich den Behörden verlässlich zur Verfügung halten ist daher keinerlei Glauben beizumessen. Darüber hinaus zeigt sich seine Ausreiseunwilligkeit auch daher, dass auch in

Ungarn und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass er durchaus ein persönliches Interesse an seiner Freiheit insofern hat und auch bezüglich Österreich aufgrund seines Pflichtschulabschlusses und Deutschkenntnissen ansatzweise positiv integriert ist. Weitere persönliche Interessen darüber hinaus konnte das Verfahren nicht ergeben. Es liegt keine weitere soziale Verankerung, wie zB eine Berufsausbildung, vor. Der für ihn als Wohnungsgeber dann doch nicht stellig gemachte Zeuge ist nur seinem Bekanntenkreis zuzurechnen und gar nicht befugt, den Mietgegenstand auch nur teilweise weiterzugeben. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht im Gebiet der EU herumreisen und in einem nach dem anderen Land Asylanträge stelle.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bisher angegeben guter Gesundheit zu sein und keine Medikamente zu nehmen, weiters erweist sich der BF aufgrund eines rezenten amtsärztlichen Gutachtens als haft- und prozessfähig. Jedenfalls kam nicht hervor, dass durch den Gesundheitszustand des BF eine Schubhaft unverhältnismäßig würde.

Die laufende Anhaltung ist daher insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des Beschwerdeführers führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Seine Unterkunftnahme ist aufgrund der mietvertraglichen Situation fraglich und könnte eine solche auch im Falle der Duldung durch den Vermieter und auch in Ansehung der Mittellosigkeit des BF überhaupt, allenfalls im Rahmen eines jederzeit widerrufbaren Prekariums erfolgen, was keinen „gesicherten Wohnsitz“ darzustellen vermag.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kosten): Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kosten):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz von Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. §22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)      Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2)      Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3)      Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die beantragten Kosten dem Grunde nach zuzusprechen, rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

Zu Spruchpunkt V (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr): Zu Spruchpunkt römisch fünf (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr):

Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr:

§ 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ § 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ Paragraph 35, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2)      Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3)      Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden. (3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4)      Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: (4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)      Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6)      Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)      Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.

Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern er durch die Zahlung von 30,-- Euro Eingabengebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Außerdem wurde nicht formell ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und daher auch kein Vermögensverzeichnis vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (§ 18 VwGVG) freigestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (Paragraph 18, VwGVG) freigestellt.

Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich die Parteie ihrer Gelegenheit begeben, ihren Standpunkt im Verfahren zu vertreten, sich zur Berichtslage zu äußern, Fragen an die jeweils andere Seite und an allfällige Zeugen zu richten sowie Beweisanträge zu stellen.

Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters § 45 Abs. 2 VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer

Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).

Seitens der Partei wurden keine triftigen Gründe für ihr jeweiliges Nichterscheinen dargetan.

Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit der Partei verhandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit der Partei verhandeln. ,

Zu B (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2207858.2.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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