TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 W140 2247604-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W140 2247604-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX XXXX ), StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmBH, gegen die auf den Bescheid vom 09.09.2021, Zl. XXXX , gestützte Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ), StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmBH, gegen die auf den Bescheid vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , gestützte Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Zi. 1 VwG-AufwErsVO iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 1 VwG-AufwErsVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), XXXX , ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher zweitinstanzlich rechtskräftig negativ beschieden wurde. In der Folge stellte der BF in den Jahren 2008 und 2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die sämtlich negativ entschieden wurden. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF mehrmals straffällig und befand sich unter anderem von 16.02.2021 bis 13.09.2021 in Strafhaft.Der Beschwerdeführer (BF), römisch 40 , ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher zweitinstanzlich rechtskräftig negativ beschieden wurde. In der Folge stellte der BF in den Jahren 2008 und 2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die sämtlich negativ entschieden wurden. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF mehrmals straffällig und befand sich unter anderem von 16.02.2021 bis 13.09.2021 in Strafhaft.

Während der noch andauernden Strafhaft wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. XXXX , über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Eine daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.10.2021, Zl. XXXX , abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zulässig ist.Während der noch andauernden Strafhaft wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Eine daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zulässig ist.

Für den BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.12.2021 - ausgestellt. Eine für den 17.11.2021 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte, einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test zu machen.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.01.2022, Zl. XXXX , 08.02.2022, Zl. XXXX und 03.03.2022, Zl. XXXX wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.01.2022, Zl. römisch 40 , 08.02.2022, Zl. römisch 40 und 03.03.2022, Zl. römisch 40 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

In der Folge wurde durch das BVwG zur Zl. XXXX eine weitere amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens stellte das BVwG aufgrund der amtswegig vorliegenden Informationen am 22.04.2022 eine Anfrage an die XXXX des BFA. In weiterer Folge wurde dem BVwG mit Anfragebeantwortung der XXXX des BFA am 22.04.2022 Folgendes mitgeteilt:In der Folge wurde durch das BVwG zur Zl. römisch 40 eine weitere amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens stellte das BVwG aufgrund der amtswegig vorliegenden Informationen am 22.04.2022 eine Anfrage an die römisch 40 des BFA. In weiterer Folge wurde dem BVwG mit Anfragebeantwortung der römisch 40 des BFA am 22.04.2022 Folgendes mitgeteilt:

„(…) Die allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, wonach diese vollständig geimpft und PCR-getestet sein müssen, gelten auch für Rückzuführende bei einer Abschiebung. Es finden laufend Gespräche mit der algerischen Botschaft statt, sowohl durch das BFA, als auch durch höherrangige Stellen im BMI, um hier Ausnahmen oder Alternativen zu den Einreiseregeln zu finde.

Des Weiteren stellt sich die Problematik der Nichtmitwirkung der abzuschiebenden Person, hinsichtlich der COVID-bedingten Einreiseregeln und der dadurch vereitelten Abschiebung, in mehreren Ländern. Auch hier sind Gespräche am Laufen, sowohl durch das BFA, als auch das BMI.

Im Falle Algeriens ist in Bezug auf derartige Gespräche betreffend die Einreisevoraussetzungen, ein Fortschritt erzielt worden. So fanden heute, im Rahmen eines Vorführtermins auch wieder diesbezügliche Gespräche statt und es wurde seitens der Botschaft kommuniziert, dass für Rückführungen im Einzelfall mitunter keine Impfungen mehr notwendig sind, ebenso wurde die Bereitschaft signalisiert auf das Erfordernis des PCR-Tests zur Einreise im Einzelfall zu verzichten. Konkret auf den Fall des oben Genannten angesprochen, erklärte sich die algerische Botschaft beim heutigen Gespräch bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen.

Durch die bisher herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, konnte, aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen, bzw. PCR-testen zu lassen, kein Flug zur zwangsweise Rückführung des Genannten gebucht werden. Da diese Hindernisse, wie oben beschrieben somit weggefallen sind, kann somit erneut ein Flug gebucht werden. Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar.

Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat. (…)“

Auf Grundlage dieser Angaben sprach das BVwG in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Zl XXXX , aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Auf Grundlage dieser Angaben sprach das BVwG in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Zl römisch 40 , aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 18.05.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung auf einer näher genannten Polizeiinspektion über ihn verhängt.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022. Unter anderem wurde ausgeführt, es bestehe keine Fluchtgefahr, die Anhaltung sei zu Unrecht über die Dauer von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten und die Anwendung eines gelinderen Mittels zu Unrecht unterlassen worden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerdestattgabe, der Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis zum 18.05.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei und Kostenersatz im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00. Ausgeführt wurde darüber hinaus im Wesentlichen wie folgt:

„(...) Voraussetzung einer Einreise nach Algerien für alle Personen ab 18 Jahren ist seit dem 30.01.2022 der Nachweis einer Impfung gegen Covid-19. Der Nachweis einer Genesung reicht nicht aus (...). Der BF hat sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen, eine Einreise bzw. Abschiebung des BF nach Algerien war seit dem 30.01.2022 daher grundsätzlich nicht möglich. Dies räumt die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfungen des BF selbst ein, wobei sie stets angab, mit der algerischen Botschaft an einer Lösung zu arbeiten, um die Abschiebung des BF dennoch zu ermöglichen. Wie bereits in den Stellungnahmen des BF anlässlich der AHÜ im Mai 2022 angeführt, war es der Behörde allerdings nicht möglich, Bestätigungen über diese Bemühungen bzw. über die mündliche Zusage der algerischen Behörde oder über den angeblich bereits gebuchten Flug am 15.06.2022 vorzulegen. Auch war die belangte Behörde offenbar nicht bereit, einen Vertreter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht zur Überstellungsmöglichkeit des BF nach Algerien aussagen zu lassen. Stattdessen wurde der BF noch vor Abschluss des amtswegigen Haftüberprüfungsverfahrens zur Zahl XXXX am 18.05.2022 aus der Schubhaft entlassen, weshalb das Verfahren mit Beschluss eingestellt wurde. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Behörde selbst eingesehen hat, dass die Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich sein wird und dass ihre etwaigen Bemühungen dahingehend fruchtlos bleiben werden, sowie, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr bestand bzw. ein gelinderes Mittel ausreichend war. Dass der Sicherungszweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF nach Algerien, nicht zu erreichen sein wird, war jedenfalls schon vor dem 18.05.2022 absehbar. Diese Behörde hätte daher den BF schon früher aus der Schubhaft entlassen müssen und nicht erst aufgrund des durch die Stellungnahmen des BF im Rahmen der AHÜ aufgebauten Drucks. (...) „(...) Voraussetzung einer Einreise nach Algerien für alle Personen ab 18 Jahren ist seit dem 30.01.2022 der Nachweis einer Impfung gegen Covid-19. Der Nachweis einer Genesung reicht nicht aus (...). Der BF hat sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen, eine Einreise bzw. Abschiebung des BF nach Algerien war seit dem 30.01.2022 daher grundsätzlich nicht möglich. Dies räumt die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfungen des BF selbst ein, wobei sie stets angab, mit der algerischen Botschaft an einer Lösung zu arbeiten, um die Abschiebung des BF dennoch zu ermöglichen. Wie bereits in den Stellungnahmen des BF anlässlich der AHÜ im Mai 2022 angeführt, war es der Behörde allerdings nicht möglich, Bestätigungen über diese Bemühungen bzw. über die mündliche Zusage der algerischen Behörde oder über den angeblich bereits gebuchten Flug am 15.06.2022 vorzulegen. Auch war die belangte Behörde offenbar nicht bereit, einen Vertreter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht zur Überstellungsmöglichkeit des BF nach Algerien aussagen zu lassen. Stattdessen wurde der BF noch vor Abschluss des amtswegigen Haftüberprüfungsverfahrens zur Zahl römisch 40 am 18.05.2022 aus der Schubhaft entlassen, weshalb das Verfahren mit Beschluss eingestellt wurde. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Behörde selbst eingesehen hat, dass die Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich sein wird und dass ihre etwaigen Bemühungen dahingehend fruchtlos bleiben werden, sowie, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr bestand bzw. ein gelinderes Mittel ausreichend war. Dass der Sicherungszweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF nach Algerien, nicht zu erreichen sein wird, war jedenfalls schon vor dem 18.05.2022 absehbar. Diese Behörde hätte daher den BF schon früher aus der Schubhaft entlassen müssen und nicht erst aufgrund des durch die Stellungnahmen des BF im Rahmen der AHÜ aufgebauten Drucks. (...)

Im Fall des BF war es schon vor dem 18.05.2022 wenig wahrscheinlich, dass sich innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes die Rahmenbedingungen maßgeblich ändern und eine Abschiebung des BF ohne Impfung gegen Covid-19 möglich sein wird, zumal ein Ende der Pandemie und damit eine Änderung der algerischen Einreisepolitik gerade nicht absehbar sind, insgesamt kaum bzw. keine Abschiebungen nach Algerien stattfinden und an der Zuverlässigkeit einer mündlichen Zusage der algerischen Botschaft, den BF auch ohne Impfung zurückzunehmen, begründete Zweifel bestehen. Der Verhängung der Schubhaft kam somit einer unzulässigen Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), da nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen war.Im Fall des BF war es schon vor dem 18.05.2022 wenig wahrscheinlich, dass sich innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes die Rahmenbedingungen maßgeblich ändern und eine Abschiebung des BF ohne Impfung gegen Covid-19 möglich sein wird, zumal ein Ende der Pandemie und damit eine Änderung der algerischen Einreisepolitik gerade nicht absehbar sind, insgesamt kaum bzw. keine Abschiebungen nach Algerien stattfinden und an der Zuverlässigkeit einer mündlichen Zusage der algerischen Botschaft, den BF auch ohne Impfung zurückzunehmen, begründete Zweifel bestehen. Der Verhängung der Schubhaft kam somit einer unzulässigen Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), da nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen war.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.04.2022 bis zum 18.05.2022 erweist sich damit als rechtswidrig. (...)“.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 30.06.2022 Stellungnahme. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen:

„(...) Zum Beschwerdevorbringen darf ausgeführt werden, dass die belangte Behörde nach Bekanntwerden, dass die Bestätigung der algerischen Botschaft, dass die Einreise abzuschiebender Personen nach Algerien auch im Falle einer PCR-Testverweigerung möglich wäre, am 17.05.2022 zurückgezogen wurde, den Beschwerdeführer am 18.05.2022 unverzüglich entlassen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sich die zwangsweise Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als wahrscheinlich und auch als verhältnismäßig iwS dar. (...)

Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen (...)“

Die Stellungnahme des BFA vom 30.06.2022 wurde der Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt, woraufhin diese mit Schriftsatz vom 23.08.2023 ausführte:

„(...) In der Anfragebeantwortung der XXXX Rückkehrvorbereitung) des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 folgendes mitgeteilt (...)„(...) In der Anfragebeantwortung der römisch 40 Rückkehrvorbereitung) des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 folgendes mitgeteilt (...)

„Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar.

Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen.“

Auf Grundlage und im Vertrauen auf diese Aussagen des BFA erklärte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und begründete den Angaben des BFA folgend die Aufrechterhaltung des Schubhaft im Wesentlichen mit der realistischen Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb von zwei bis drei Wochen.

Die Angaben des BFA entsprachen aber offensichtlich nicht den Tatsachen, was dem BFA bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst hätte sein müssen.

Etwa drei Wochen (!) nach dem Erkenntnis zur Amtswegigen Haftüberprüfung schrieb das BFA im Rahmen der 6. Aktenvorlage des BFA an das BVwG vom 13.05.2022 u.a.:

„Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Es liegt eine mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne IMPFUNG UND PCR-TESTUNG vor. (Siehe Mail des Referats HRZ vom 22.04.2022). Für 15.06.2022 ist derzeit eine Abschiebung geplant sowie bereits die Eskorten dafür gebucht. Die Eskorten wurden bereits dem BFA mitgeteilt. (Siehe Mail Abschiebemanagement vom 12.05.2022)“

Schon hieraus ergibt sich

• dass drei Wochen nach Zusicherung des BFA, ein Flugtermin „sei im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar“ ein Abschiebetermin intern erst für einen Zeitpunkt mehr als 8 Wochen nach dem letzten AHÜ Erkenntnis projektiert war.

• Eine Flugbuchung noch nicht vorgenommen worden war

• Ein HRZ dementsprechend noch nicht beantragt worden war

Das BFA ergänzte in weiteren Stellungnahme am 17.05.2022, dass „die längere, als ursprünglich angegebene 2-3 wöchige Dauer zum Flugtermin“ zum einen auf der vergangenen Straffälligkeit des BF und der darob angeblich notwendige begleitete Abschiebung und zum anderen auf die Notwendigkeit, den Flug seitens des BFA über FRONTEX zu buchen zurückzuführen war.

Diese beiden Umstände die vorgeblich zur „Verzögerung“ des Flugtermins führten – Flugbuchung über Frontex und Bestellung einer Eskorte – waren dem BFA allerdings schon im Zeitpunkt der Stellungnahme zur AHÜ am 22. April 2022 bekannt! Die im April angeben zwei- bis dreiwöchige Dauer bis zum Flugtermin war daher jedenfalls unrealistisch, weshalb die Schubhaft bereits am Tag nach dem letzten Erkenntnis des BVwG, also ab dem 26.04.2022 ex tunc als rechtswidrig zu bewerten ist.

Dass die „mündliche Zusage“ der algerischen Botschaft am 17.05.2023, also dem Tag der ergänzenden Stellungnahme des BFA, zurückgezogen wurde, bestätigt die dahingehenden Vermutungen der Rechtsvertretung hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit solcherart „mündlichen Zusagen“ wie die BBU in ihrer Stellungnahme vom selben Tag sowie in der Schubhaftbeschwerde (S.3 und 8ff) ausgeführt hat. (...)“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wurde von 13.09.2021 bis 18.05.2022 in Schubhaft angehalten.

Der BF war gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF hat in Österreich mehrfach falsche Identitätsdaten angegeben.

Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der XXXX nicht zurückgekehrt ist. Er wurde am 24.08.2017 von dort abgemeldet.Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der römisch 40 nicht zurückgekehrt ist. Er wurde am 24.08.2017 von dort abgemeldet.

Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner Unterbringung in Haft- oder Schubhaftanstalten, über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügte zwar ab dem März 2016 über eine Meldeadresse, befand sich jedoch bereits ab Juni 2016 in Strafhaft. Auch nach seiner Flucht aus der Strafhaft am 24.08.2017 kehrte er nicht an seine Meldeadresse zurück, sondern tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen.

Es bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem bestand gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der XXXX .Es bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem bestand gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der römisch 40 .

Der BF hat seine für den 17.11.2021 vorgesehene Abschiebung vereitelt, indem er den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Seine Abschiebung musste in weiterer Folge storniert werden. Der BF hat zudem die wöchentliche Covid-Antigentestung in einem Polizeianhaltezentrum mehrfach verweigert.

Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2007, rechtskräftig am XXXX .2007, wurde der BF nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 sechster Fall, 27 Abs. 2 erster Fall, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 vierter Fall, 28 Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am XXXX .2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom XXXX .2009 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum XXXX .2012 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2007, rechtskräftig am römisch 40 .2007, wurde der BF nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, sechster Fall, 27 Absatz 2, erster Fall, 28 Absatz eins, 28, Absatz 2, vierter Fall, 28 Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am römisch 40 .2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom römisch 40 .2009 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum römisch 40 .2012 vollzogen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2009, rechtskräftig am XXXX .2009, wurde der BF nach §§ 12 2. Fall StGB, 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 28a Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am XXXX .2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum XXXX .2012 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2009, rechtskräftig am römisch 40 .2009, wurde der BF nach Paragraphen 12, 2. Fall StGB, 27 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 28a Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 28 a Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am römisch 40 .2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum römisch 40 .2012 vollzogen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2016, rechtskräftig am XXXX .2016, wurde der BF nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am XXXX .2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum XXXX 2021 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2016, rechtskräftig am römisch 40 .2016, wurde der BF nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der BF am römisch 40 .2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum römisch 40 2021 vollzogen.

Der BF hatte in Österreich keine familiären Beziehungen. Er war beruflich in Österreich nicht verankert, war nicht selbsterhaltungsfähig und wies keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hatte eine Lebensgefährtin in Österreich, bei der er im Falle einer Entlassung hätte leben können.

Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch Inhaftierungen und Verurteilungen den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der BF hatte mehrfach falsche Identitäten verwendet, war bereits aus seiner Strafhaft entflohen, sich dem Zugriff durch die Behörden sowie einer Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen und hatte auch bereits eine vorgesehene Abschiebung vereitelt. Der BF war nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF untergetaucht um sich vor den Behörden verborgen zu halten und sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF war nicht kooperativ.

Für den BF wurde am 15.11.2021 ein HRZ gültig bis zum 15.12.2021 ausgestellt. Die bereits fixierte Abschiebung für den 17.11.2021 musste jedoch storniert werden, da der BF den obligatorischen PCR-Test verweigert hatte.

Das BFA führte ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der algerischen Botschaft. Abschiebungen nach Algerien waren grundsätzlich möglich. Der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen sowie für freiwillige Ausreisen war grundsätzlich nur mittels PCR-Test sowie gültigem Impfnachweis möglich. Der BF war nicht gewillt sich impfen zu lassen. Eine Abschiebung des BF fand nicht innerhalb der vom BFA angegebenen Zeitspanne statt. Der BF wurde am 18.05.2022 aus der Schubhaft entlassen. Die mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne Impfung und PCR-Testung wurde am 17.05.2022 durch die algerische Botschaft zurückgezogen. Eine Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat war im gegenständlich angefochtenen - entscheidungsrelevanten - Schubhaftzeitraum nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des BVwG betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 13.09.2021 bis 18.05.2022 ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem Entlassungsschein vom 18.05.2022.

Es haben sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben und dem widersprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

Die Feststellungen über falsche Angaben des BF zu seiner Identität ergeben sich aus den Verfahrensakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG. Insbesondere bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz räumte der BF bei seiner Erstbefragung auch ein, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe.

Die Feststellungen zum Untertauchen des BF und zu seiner Flucht aus der JA, ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Auszug aus dem ZMR. Hierbei wird auch ersichtlich, dass der BF zwar ab März 2016 über eine Meldeadresse verfügte, er sich jedoch ab Juni desselben Jahres (also nach nur 3 Monaten) bereits in Strafhaft befand.

Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 08.07.2016 und dem dazu ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017. Diese Entscheidungen scheinen zudem im IZR auf. Die Feststellungen zu dem seit 13.10.2020 bestehenden Einreiseverbot in den Schengenraum, welches von Frankreich erlassen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Verweigerung des obligatorischen PCR-Tests und die sohin bewirkte Vereitelung der für den 17.11.2021 vorgesehenen Abschiebung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Auch die Feststellungen zu den in der Anhaltung verweigerten Covid-Antigentests ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF, wobei er unter falschem Namen und Geburtsdatum und als syrischer Staatsbürger auftrat wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017, Zl. XXXX zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Dies ergibt sich aus dem IZR. Es bestand daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Das von Frankreich verhängte Einreiseverbot ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft aus dem Schengener Informationssystem. Der dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF, wobei er unter falschem Namen und Geburtsdatum und als syrischer Staatsbürger auftrat wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Dies ergibt sich aus dem IZR. Es bestand daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Das von Frankreich verhängte Einreiseverbot ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft aus dem Schengener Informationssystem.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Beziehungen sowie zur mangelnden beruflichen Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verhandlungsprotokoll der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom 28.10.2021, den Vorerkenntnissen sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Diesbezüglich hat der BF in seiner nunmehrigen Beschwerde neuerlich angegeben, dass er eine Lebensgefährtin habe, bei welcher er unter näher bezeichneter Adresse auch wohnen hätte können. Hierzu ist anzumerken, dass es durch den BF an der genannten Adresse wohl eine kurzfristige Unterkunftnahme gegeben hat, diese jedoch bereits nach nur drei Monaten durch seine Strafhaft ein Ende fand, wobei er auch nach seiner Flucht aus der Strafhaft nicht an dieser Adresse aufhältig war. Wie sich aus dem ZMR ergibt, weist die Lebensgefährtin des BF an der genannten Adresse lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung auf, was jedoch bereits gegen die Ausrichtung des Lebensmittelpunktes an der genannten Adresse spricht. Eine aufrechte Meldung des BF an der Hauptwohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin bestand zu keiner Zeit. Weiters war seine Beziehung durch seine wiederholten Aufenthalte in Haftanstalten und seine Flucht in einem großen zeitlichen Rahmen auch unterbrochen und konnte ihn auch seine Lebensgefährtin nicht von einer Flucht aus der Haftanstalt und vom Untertauchen abhalten. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, erhielt der BF kaum Besuch während der Anhaltung und wurde während der Schubhaftdauer im Jahr 2022 zu keinem Zeitpunkt besucht, sodass keine besonders enge Nahebeziehung ersichtlich war.

Dass der BF nicht gewillt war, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten Verhalten des BF, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner Flucht aus der Strafhaft, aus dem Umstand, dass der BF bereits öfters untergetaucht war, er seine Abschiebung bereits einmal vereitelt hatte sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, indem er den wöchentlichen Antigentest verweigerte.

Die Modalitäten für Abschiebungen nach Algerien ergeben aus den Stellungnahmen des BFA vom 19.04.2022 und vom 22.04.2022 sowie den Informationen des BFA zu Rückführungen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein jahrelang gezeigtes Verhalten geändert hätte.

Die Feststellungen zu dem Versuch, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr und amtlichen Vermerken. Aus dem Schriftverkehr des BFA ergibt sich dabei sowohl die Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ als auch die Verweigerung des PCR-Tests durch den BF, wodurch er seine Abschiebung vereitelte. Dass der BF (nebst der Verweigerung des PCR-Tests) nicht gewillt war, sich impfen zu lassen, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und wurde auch in der Beschwerde vorgebracht.

Die Modalitäten für Abschiebungen nach Algerien im entscheidungsrelevanten Zeitraum ergeben aus den Stellungnahmen des BFA vom 19.04.2022 und vom 22.04.2022 sowie den Informationen des BFA zu Rückführungen. Im Rahmen des Verfahrens zu XXXX wurde seitens des BFA vorgebracht, eine Abschiebung sei in den kommenden zwei bis drei Wochen absehbar. In der Anfragebeantwortung der XXXX des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 u. a. Folgendes mitgeteilt:Die Modalitäten für Abschiebungen nach Algerien im entscheidungsrelevanten Zeitraum ergeben aus den Stellungnahmen des BFA vom 19.04.2022 und vom 22.04.2022 sowie den Informationen des BFA zu Rückführungen. Im Rahmen des Verfahrens zu römisch 40 wurde seitens des BFA vorgebracht, eine Abschiebung sei in den kommenden zwei bis drei Wochen absehbar. In der Anfragebeantwortung der römisch 40 des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 u. a. Folgendes mitgeteilt:

„(…) Konkret auf den Fall des oben Genannten angesprochen, erklärte sich die algerische Botschaft beim heutigen Gespräch bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen.(…)

Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar.(…)“

Auf Grundlage dieser Aussagen des BFA erklärte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und begründete - den Angaben des BFA folgend - die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Wesentlichen mit der realistischen Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb von zwei bis drei Wochen. Ca. drei Wochen nach dem Erkenntnis zur amtswegigen Haftüberprüfung vom 25.04.2022 führte das BFA im Rahmen der Stellungnahme vom 13.05.2022 anlässlich der erneuten Aktenvorlage des BFA an das BVwG auszugsweise aus: „(...) Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Es liegt eine mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne IMPFUNG UND PCR-TESTUNG vor. (Siehe Mail des Referats HRZ vom 22.04.2022). Für 15.06.2022 ist derzeit eine Abschiebung geplant sowie bereits die Eskorten dafür gebucht. Die Eskorten wurden bereits dem BFA mitgeteilt. (Siehe Mail Abschiebemanagement vom 12.05.2022) (...)“

Ergänzend wurde in einer Stellungnahme des BFA vom 16.05.2022 ausgeführt:

„(...) Betreffend die längere, als ursprünglich angegebene 2-3 wöchige Dauer zum Flugtermin, kann ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Straffälligkeit, sowie seiner bisherigen Weigerung freiwillig auszureisen, begleitet abgeschoben werden muss. Dies erfordert auch die Bereitstellung von entsprechenden Eskorten. Aktuell ergibt sich überdies ein erhöhtes Aufkommen an in Planung befindlichen Rückführungen, was die Kombination und Koordination von verfügbaren Eskorten, sowie geeigneten Flügen, erschwert.

Zusätzlich wird angemerkt, dass Frontex seitens der BFA mit der Buchung des Fluges zur Abschiebung beauftragt wurde und die endgültige Bestätigung über die erfolgreiche Buchung eines Fluges für den Beschwerdeführer und die Eskorten, seitens Frontex erst heute einlangte (16.05.2022). Der gewünschte ehestmöglich Flugtermin binnen 2-3 Wochen wurde auch vor Beauftragung mit der Buchung entsprechend an Frontex weitergegeben.

Des Weiteren wird angemerkt, dass entsprechende Flugbuchungen seitens des BFA erst vorgenommen werden können, wenn feststeht, dass die rückzuführende Person auch einreisen, bzw. abgeschoben werden kann, bzw. dem keine Hindernisse entgegenstehen, wie im Fall des Beschwerdeführers die Weigerung zur PCR-Testung bei der geplanten Rückführung am 17.11.2021. Unter Berücksichtigung der Einreisevoraussetzungen nach Algerien, stand somit nicht fest, dass Genannter auch tatsächlich abgeschoben werden kann. Erst nach mehrmaligen Herantreten an die alg. Botschaft, sowohl im Fall des Genannten, als auch zu allgemeinen Ausnahmen von den Einreiseregeln für Abzuschiebende, konnte eine entsprechende Erlaubnis seitens der alg. Botschaft für den Genannten eingeholt werden, am 22.04.2022. Angemerkt wird hierzu noch, dass die alg. Botschaft selbst dies vorab mit den algerischen Gesundheitsbehörden, sowie den Einreisebehörden abklären musste. (...)

Es wird somit ersucht von einer zeugenschaftlichen Einvernahme abzusehen (...).“

Eine Abschiebung des BF fand nicht innerhalb der vom BFA angegebenen Zeitspanne statt, der BF wurde am 18.05.2022 aus der Schubhaft entlassen. Die in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2022 angeführten Umstände - eine Notwendigkeit der begleiteten Abschiebung und die Buchung über FRONTEX - waren dem BFA bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2022 bekannt. Darüber hinaus wurde die mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne Impfung und PCR-Testung - laut Vorbringen in der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2022 - am 17.05.2022 durch die algerische Botschaft zurückgezogen. Eine Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat war somit im gegenständlich angefochtenen - entscheidungsrelevanten - Schubhaftzeitraum nicht möglich.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.)I Beschwerdestattgabe:

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“


Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, mwN).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, mwN).

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).

In seiner Entscheidung vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“In seiner Entscheidung vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“

Zum konkret vorliegenden Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Im vorliegenden Fall war für den fraglichen Zeitraum auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen. Im vorliegenden Fall war für den fraglichen Zeitraum auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verhielt sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hatte bereits eine vorgesehene Abschiebung vereitelt, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt war. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verhielt sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hatte bereits eine vorgesehene Abschiebung vereitelt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt war.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seine Abschiebung behindert hat war daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seine Abschiebung behindert hat war daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte im Inland über keine verfahrensrelevanten beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und war auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte eine Lebensgefährtin, bei der er hätte wohnen können, dies war jedoch, wie das Beweisverfahren ergab, kein hinreichender Grund den BF an einem erneuten Untertauchen zu hindern. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte im Inland über keine verfahrensrelevanten beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und war auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte eine Lebensgefährtin, bei der er hätte wohnen können, dies war jedoch, wie das Beweisverfahren ergab, kein hinreichender Grund den BF an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose ergaben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichten grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden als erhöht anzusehen war.

Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und auch Sicherungsbedarf war gegeben.Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und auch Sicherungsbedarf war gegeben.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Schubhaft muss verhältnismäßig sein. Das wird nunmehr in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) auch ausdrücklich normiert und ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel (vgl. E VfGH 24. Juni 2006, B 362/06).“In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Schubhaft muss verhältnismäßig sein. Das wird nunmehr in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) auch ausdrücklich normiert und ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel vergleiche E VfGH 24. Juni 2006, B 362/06).“

In seiner Entscheidung vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dar: „Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).“In seiner Entscheidung vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dar: „Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein vergleiche VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).“

Der BF war in Österreich weder verfahrensrelevant sozial noch familiär verankert. Er hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Lebensgefährtin des BF konnte den BF auch zuvor weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Der BF war beruflich nicht verwurzelt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wies 3 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wies 3 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.

Im Rahmen des Verfahrens zu XXXX wurde seitens des BFA vorgebracht, eine Abschiebung sei in den kommenden zwei bis drei Wochen absehbar. In der Anfragebeantwortung der XXXX des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 Folgendes mitgeteilt:Im Rahmen des Verfahrens zu römisch 40 wurde seitens des BFA vorgebracht, eine Abschiebung sei in den kommenden zwei bis drei Wochen absehbar. In der Anfragebeantwortung der römisch 40 des BFA wurde dem BVwG am 22.04.2022 Folgendes mitgeteilt:

„(…)Die allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, wonach diese vollständig geimpft und PCR-getestet sein müssen, gelten auch für Rückzuführende bei einer Abschiebung. Es finden laufend Gespräche mit der algerischen Botschaft statt, sowohl durch das BFA, als auch durch höherrangige Stellen im BMI, um hier Ausnahmen oder Alternativen zu den Einreiseregeln zu finde.

Des Weiteren stellt sich die Problematik der Nichtmitwirkung der abzuschiebenden Person, hinsichtlich der COVID-bedingten Einreiseregeln und der dadurch vereitelten Abschiebung, in mehreren Ländern. Auch hier sind Gespräche am Laufen, sowohl durch das BFA, als auch das BMI.

Im Falle Algeriens ist in Bezug auf derartige Gespräche betreffend die Einreisevoraussetzungen, ein Fortschritt erzielt worden. So fanden heute, im Rahmen eines Vorführtermins auch wieder diesbezügliche Gespräche statt und es wurde seitens der Botschaft kommuniziert, dass für Rückführungen im Einzelfall mitunter keine Impfungen mehr notwendig sind, ebenso wurde die Bereitschaft signalisiert auf das Erfordernis des PCR-Tests zur Einreise im Einzelfall zu verzichten. Konkret auf den Fall des oben Genannten angesprochen, erklärte sich die algerische Botschaft beim heutigen Gespräch bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen.

Durch die bisher herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, konnte, aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen, bzw. PCR-testen zu lassen, kein Flug zur zwangsweise Rückführung des Genannten gebucht werden. Da diese Hindernisse, wie oben beschrieben somit weggefallen sind, kann somit erneut ein Flug gebucht werden. Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar.

Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.(…)“

Auf Grundlage dieser Aussagen des BFA erklärte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und begründete - den Angaben des BFA folgend - die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Wesentlichen mit der realistischen Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb von zwei bis drei Wochen. Ca. drei Wochen nach dem Erkenntnis zur amtswegigen Haftüberprüfung vom 25.04.2022 führte das BFA im Rahmen der Stellungnahme vom 13.05.2022 anlässlich der erneuten Aktenvorlage des BFA an das BVwG auszugsweise aus:

„(...) Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Es liegt eine mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne IMPFUNG UND PCR-TESTUNG vor. (Siehe Mail des Referats HRZ vom 22.04.2022). Für 15.06.2022 ist derzeit eine Abschiebung geplant sowie bereits die Eskorten dafür gebucht. Die Eskorten wurden bereits dem BFA mitgeteilt. (Siehe Mail Abschiebemanagement vom 12.05.2022) (...)“

Ergänzend wurde in einer Stellungnahme des BFA vom 16.05.2022 ausgeführt:

„(...) Betreffend die längere, als ursprünglich angegebene 2-3 wöchige Dauer zum Flugtermin, kann ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Straffälligkeit, sowie seiner bisherigen Weigerung freiwillig auszureisen, begleitet abgeschoben werden muss. Dies erfordert auch die Bereitstellung von entsprechenden Eskorten. Aktuell ergibt sich überdies ein erhöhtes Aufkommen an in Planung befindlichen Rückführungen, was die Kombination und Koordination von verfügbaren Eskorten, sowie geeigneten Flügen, erschwert.(...)“

Eine Abschiebung des BF konnte nicht innerhalb der vom BFA zuvor angegebenen Zeitspanne stattfinden, vielmehr wurde der BF am 18.05.2022 aus der Schubhaft entlassen. Die in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2022 angeführten Umstände - eine Notwendigkeit der begleiteten Abschiebung und die Buchung über FRONTEX - waren dem BFA bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2022 bekannt. Darüber hinaus wurde die mündliche Zustimmung der algerischen Botschaft zur Rückübernahme und Einreisegenehmigung des BF ohne Impfung und PCR-Testung am 17.05.2022 durch die algerische Botschaft zurückgezogen.

Eine Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat war im gegenständlich angefochtenen - entscheidungsrelevanten - Schubhaftzeitraum nicht möglich. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (siehe dazu VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005).

Daher erwies sich - in Hinblick auf die bereits mehr als siebenmonatige Schubhaft - die Anhaltung im angefochtenen Zeitraum als nicht verhältnismäßig.

Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 für rechtswidrig zu erklären war. Im Übrigen wurde schriftlich Parteiengehör gewährt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2022 bis 18.05.2022 für rechtswidrig zu erklären war. Im Übrigen wurde schriftlich Parteiengehör gewährt.

3.3. Zu Spruchpunkt A.)II und III: Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Da der BF gegenständlich vollständig obsiegte kam ihm Kostenersatz im beantragten Umfang (Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00) zu. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2247604.2.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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