TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 W124 1409089-3

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 1409089-3/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) römisch eins.)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:

„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“

II.)römisch zwei.)

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Guinea unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Guinea unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In der Erstbefragung am XXXX , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, gab der BF an, Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem zu sein. Er spreche Fulla sowie Französisch und sei am XXXX in XXXX , Guinea, geboren. Zuletzt habe er im Heimatland in XXXX , gewohnt. In seinem Herkunftsstaat habe er von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX ein College jeweils in XXXX besucht. Eltern und seine Schwester würden im Heimatland leben, ein Bruder sei verstorben. In Sierra Leone habe er einen Onkel.1.2. In der Erstbefragung am römisch 40 , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, gab der BF an, Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem zu sein. Er spreche Fulla sowie Französisch und sei am römisch 40 in römisch 40 , Guinea, geboren. Zuletzt habe er im Heimatland in römisch 40 , gewohnt. In seinem Herkunftsstaat habe er von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 ein College jeweils in römisch 40 besucht. Eltern und seine Schwester würden im Heimatland leben, ein Bruder sei verstorben. In Sierra Leone habe er einen Onkel.

Er sei am XXXX im Besitz eines Reisepasses eines anderen Mannes und mit einer Begleitperson mit dem Flugzeug vermutlich über den Flughafen XXXX nach Österreich gekommen und in der Nacht am XXXX ins Bundesgebiet eingereist. Den Reisepass und das Flugticket habe er seinem Begleiter zurückgegeben. Einen eigenen Reisepass habe er noch nie besessen. Im Bundesgebiet habe er die erste Nacht in einem Park verbracht, am folgenden Tag sei er von einem ihm unbekannten Mann, den er getroffen hätte, mit dem Auto nach XXXX gebracht worden.Er sei am römisch 40 im Besitz eines Reisepasses eines anderen Mannes und mit einer Begleitperson mit dem Flugzeug vermutlich über den Flughafen römisch 40 nach Österreich gekommen und in der Nacht am römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist. Den Reisepass und das Flugticket habe er seinem Begleiter zurückgegeben. Einen eigenen Reisepass habe er noch nie besessen. Im Bundesgebiet habe er die erste Nacht in einem Park verbracht, am folgenden Tag sei er von einem ihm unbekannten Mann, den er getroffen hätte, mit dem Auto nach römisch 40 gebracht worden.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater sei am XXXX getötet worden. Sein Vater sei Polizist gewesen und sie hätten einen Streik gehabt. Während des Streiks habe sich die Armee gegen die Polizei gestellt. Am Tag des Streiks habe sein Vater die Streikzettel ausgeteilt, dann sei das Militär zu ihnen nach Hause gekommen und hätte seinen Vater nicht gefunden. Sie hätten den BF in die Kaserne mitgenommen und hätten erfahren, dass sein Vater zum Streik gefahren sei. Dann seien sie zur Polizeistation, wo sein Vater gearbeitet habe, gegangen und hätten seinen Vater und zwei weitere Polizisten getötet. Den BF hätten sie etwa einen Monat eingesperrt. Es habe einen Ministererlass gegeben, nachdem alle Gefangenen frei gelassen worden seien. Der Freund des Vaters des BF sei Zöllner und habe organisiert, dass der BF frei gelassen werde. Deshalb habe er sein Land verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater sei am römisch 40 getötet worden. Sein Vater sei Polizist gewesen und sie hätten einen Streik gehabt. Während des Streiks habe sich die Armee gegen die Polizei gestellt. Am Tag des Streiks habe sein Vater die Streikzettel ausgeteilt, dann sei das Militär zu ihnen nach Hause gekommen und hätte seinen Vater nicht gefunden. Sie hätten den BF in die Kaserne mitgenommen und hätten erfahren, dass sein Vater zum Streik gefahren sei. Dann seien sie zur Polizeistation, wo sein Vater gearbeitet habe, gegangen und hätten seinen Vater und zwei weitere Polizisten getötet. Den BF hätten sie etwa einen Monat eingesperrt. Es habe einen Ministererlass gegeben, nachdem alle Gefangenen frei gelassen worden seien. Der Freund des Vaters des BF sei Zöllner und habe organisiert, dass der BF frei gelassen werde. Deshalb habe er sein Land verlassen.

1.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am XXXX , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, gab der BF an, er habe telefonisch von einem Freund seines Vaters erfahren, er sei mit XXXX Airline geflogen und daher vermutlich von XXXX über XXXX nach XXXX gekommen. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Die Fragen, ob er im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, und ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, wurden von ihm verneint.1.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am römisch 40 , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, gab der BF an, er habe telefonisch von einem Freund seines Vaters erfahren, er sei mit römisch 40 Airline geflogen und daher vermutlich von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gekommen. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Die Fragen, ob er im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, und ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, wurden von ihm verneint.

Außerdem brachte er vor, er sei Staatsangehöriger von Guinea, gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er habe sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht. In seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Er sei weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen, aber er sei von der Polizei für 30 Tage eingesperrt worden. Vom Militär und von der Polizei werde er in seinem Heimatland gesucht wegen des Vorfalls mit seinem Vater. Es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen den BF.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF ergänzend zur Erstbefragung an, dass sein Vater Geld für eine Pilgerfahrt nach Mekka gespart habe. Nach dem Tod des Vaters habe der Freund seines Vaters das Geld genommen und damit die Ausreise des BF organisiert. Auf weitere Befragung führte der BF aus, er sei in der Zeit von XXXX im Militärlager XXXX im Stadtviertel XXXX in XXXX eingesperrt gewesen. Es werde auf illegale Weise nach ihm gesucht, diesbezüglich gebe es sicher keine Unterlagen. Nach ihm werde gesucht, weil sie seinen Vater gesucht, aber nicht gefunden hätten. Der Ministererlass, welcher besagt habe, dass alle Gefangenen freigelassen werden müssten, sei nicht zur Gänze befolgt und nicht alle freigelassen worden. Der Freund seines Vaters habe Verbindungen gehabt, über welche er die heimliche Freilassung des BF organsiert habe. Deshalb würden sie ihn wieder suchen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF ergänzend zur Erstbefragung an, dass sein Vater Geld für eine Pilgerfahrt nach Mekka gespart habe. Nach dem Tod des Vaters habe der Freund seines Vaters das Geld genommen und damit die Ausreise des BF organisiert. Auf weitere Befragung führte der BF aus, er sei in der Zeit von römisch 40 im Militärlager römisch 40 im Stadtviertel römisch 40 in römisch 40 eingesperrt gewesen. Es werde auf illegale Weise nach ihm gesucht, diesbezüglich gebe es sicher keine Unterlagen. Nach ihm werde gesucht, weil sie seinen Vater gesucht, aber nicht gefunden hätten. Der Ministererlass, welcher besagt habe, dass alle Gefangenen freigelassen werden müssten, sei nicht zur Gänze befolgt und nicht alle freigelassen worden. Der Freund seines Vaters habe Verbindungen gehabt, über welche er die heimliche Freilassung des BF organsiert habe. Deshalb würden sie ihn wieder suchen.

1.4. Am XXXX fand eine weitere Einvernahme durch das BAA im Beisein eines Dolmetschers für Fulla und der gesetzlichen Vertretung des BF statt. Der BF wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und schilderte die Ereignisse vom XXXX ausführlich. Ergänzend gab er an, dass sein Vater aktiv bei der UPR tätig gewesen sei. Das Militär suche Papiere seines Vaters, welche sie im Elternhaus des BF nicht gefunden hätten und von ihm wissen hätten wollen, wo sich diese Papiere befinden würden. Er wisse nichts über diese Papiere. Er vermute, dass es sich bei den gesuchten Papieren um Beweismaterial für Korruptionsvorfälle handle. Wahrscheinlich hätten sie befürchtet, dass der Vater des BF dieses Material an die Oppositionsparteien weitergäbe, um dieses politisch gegen die Regierung zu verwenden. Zu seinen persönlichen Umständen brachte er vor, er selbst sei noch nie außerhalb von XXXX gewesen. Er habe keine Verwandte mehr in XXXX , im Landesinneren gebe es einige weitschichtige Verwandten, die er aber nicht kenne. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Sierra Leone befinden, wo der Bruder seines Vaters lebe.1.4. Am römisch 40 fand eine weitere Einvernahme durch das BAA im Beisein eines Dolmetschers für Fulla und der gesetzlichen Vertretung des BF statt. Der BF wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und schilderte die Ereignisse vom römisch 40 ausführlich. Ergänzend gab er an, dass sein Vater aktiv bei der UPR tätig gewesen sei. Das Militär suche Papiere seines Vaters, welche sie im Elternhaus des BF nicht gefunden hätten und von ihm wissen hätten wollen, wo sich diese Papiere befinden würden. Er wisse nichts über diese Papiere. Er vermute, dass es sich bei den gesuchten Papieren um Beweismaterial für Korruptionsvorfälle handle. Wahrscheinlich hätten sie befürchtet, dass der Vater des BF dieses Material an die Oppositionsparteien weitergäbe, um dieses politisch gegen die Regierung zu verwenden. Zu seinen persönlichen Umständen brachte er vor, er selbst sei noch nie außerhalb von römisch 40 gewesen. Er habe keine Verwandte mehr in römisch 40 , im Landesinneren gebe es einige weitschichtige Verwandten, die er aber nicht kenne. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Sierra Leone befinden, wo der Bruder seines Vaters lebe.

1.5. Das BAA ließ in einer aufgetragenen Recherche die Angaben des BF zum Streik im XXXX , zur Tötung des Vaters des BF, zur Inhaftierung des BF in seinem Herkunftsstaat und zu seiner Freilassung überprüfen und fragte zu Hinweisen, wonach Anhänger der UPR Diskriminierungen innerhalb des Polizeiapparates ausgesetzt seien, nach. Diese ergab, dass im XXXX ein Streik der Polizisten in XXXX stattgefunden habe und es am XXXX eine Schießerei im Polizeicamp von XXXX zwischen Polizisten und Soldaten gegeben habe. Der vom BF genannte Name des Vaters scheine jedoch auf keiner der Listen der Polizei von XXXX auf. Auch hätten keine Hinweise zur Verhaftung oder Freilassung des BF gefunden werden können, ebenso habe der genannte Fluchthelfer nicht ausfindig gemacht werden können. Die UPR sei im August 2008 von der Regierung gut akzeptiert gewesen, es sei die einzige legale demokratische Oppositionspartei gewesen, die Abgeordnete in die Nationalversammlung entsenden hätte können. Die Militanten der UPR seien innerhalb des Polizeikorps wegen ihrer politischen Gesinnung keiner Diskriminierung ausgesetzt. 1.5. Das BAA ließ in einer aufgetragenen Recherche die Angaben des BF zum Streik im römisch 40 , zur Tötung des Vaters des BF, zur Inhaftierung des BF in seinem Herkunftsstaat und zu seiner Freilassung überprüfen und fragte zu Hinweisen, wonach Anhänger der UPR Diskriminierungen innerhalb des Polizeiapparates ausgesetzt seien, nach. Diese ergab, dass im römisch 40 ein Streik der Polizisten in römisch 40 stattgefunden habe und es am römisch 40 eine Schießerei im Polizeicamp von römisch 40 zwischen Polizisten und Soldaten gegeben habe. Der vom BF genannte Name des Vaters scheine jedoch auf keiner der Listen der Polizei von römisch 40 auf. Auch hätten keine Hinweise zur Verhaftung oder Freilassung des BF gefunden werden können, ebenso habe der genannte Fluchthelfer nicht ausfindig gemacht werden können. Die UPR sei im August 2008 von der Regierung gut akzeptiert gewesen, es sei die einzige legale demokratische Oppositionspartei gewesen, die Abgeordnete in die Nationalversammlung entsenden hätte können. Die Militanten der UPR seien innerhalb des Polizeikorps wegen ihrer politischen Gesinnung keiner Diskriminierung ausgesetzt.

1.6. Am XXXX wurden diese Ermittlungsergebnisse dem BF in einer weiteren Einvernahme vor dem BAA zur Stellungnahme vorgehalten. Der BF gab an, dass seine Verhaftung illegal gewesen sei, die Regierung werde das nicht erklären, die würden „nicht die ganze Wahrheit sagen“. Er verstehe auch nicht, warum der Name seines Vaters nicht auf der Liste stehe. Die Personen, die verhaftet worden seien, hätten mit seinem Vater zusammengearbeitet. Dem Antrag der gesetzlichen Vertretung des damals minderjährigen BF um Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen und den Länderinformationen wurde entsprochen.1.6. Am römisch 40 wurden diese Ermittlungsergebnisse dem BF in einer weiteren Einvernahme vor dem BAA zur Stellungnahme vorgehalten. Der BF gab an, dass seine Verhaftung illegal gewesen sei, die Regierung werde das nicht erklären, die würden „nicht die ganze Wahrheit sagen“. Er verstehe auch nicht, warum der Name seines Vaters nicht auf der Liste stehe. Die Personen, die verhaftet worden seien, hätten mit seinem Vater zusammengearbeitet. Dem Antrag der gesetzlichen Vertretung des damals minderjährigen BF um Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen und den Länderinformationen wurde entsprochen.

1.7. In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich nicht erklären könne, weshalb sein Vater nicht auf der Liste der Polizisten angeführt gewesen sei. Vielleicht habe die UPR eine eigene Liste, auf der er angeführt gewesen sei. Der Freund seines Vaters, der die Flucht des BF organisiert habe, arbeite im Hafen für die Gewerkschaft. Seit der BF in Österreich sei, habe dieser ihn zwei Mal angerufen und gefragt, wie es dem BF gehe und ob er gesund sei. Von diesem habe er auch erfahren, dass seine Mutter nach dem Vorfall geflüchtet und in XXXX in Sierra Leone aufhältig sei, wo auch der jüngere Bruder seines Vaters lebe. Er habe keine Telefonnummer vom Freund seines Vaters. Zum Gefängnisaufenthalt gab der BF ergänzend an, dass die Gefangenen nur die Essensreste der Bediensteten bekämen, er wäre „sowieso irgendwann verhungert“. Wenn behauptet werde, er sei nicht im Gefängnis gewesen, so würden die Bediensteten nicht die Wahrheit sagen, da Personen in Gefängnissen registriert würden. Er habe Angst nach Guinea zurückzukehren, er sei fest davon überzeugt, Repressalien zu erleiden.1.7. In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich nicht erklären könne, weshalb sein Vater nicht auf der Liste der Polizisten angeführt gewesen sei. Vielleicht habe die UPR eine eigene Liste, auf der er angeführt gewesen sei. Der Freund seines Vaters, der die Flucht des BF organisiert habe, arbeite im Hafen für die Gewerkschaft. Seit der BF in Österreich sei, habe dieser ihn zwei Mal angerufen und gefragt, wie es dem BF gehe und ob er gesund sei. Von diesem habe er auch erfahren, dass seine Mutter nach dem Vorfall geflüchtet und in römisch 40 in Sierra Leone aufhältig sei, wo auch der jüngere Bruder seines Vaters lebe. Er habe keine Telefonnummer vom Freund seines Vaters. Zum Gefängnisaufenthalt gab der BF ergänzend an, dass die Gefangenen nur die Essensreste der Bediensteten bekämen, er wäre „sowieso irgendwann verhungert“. Wenn behauptet werde, er sei nicht im Gefängnis gewesen, so würden die Bediensteten nicht die Wahrheit sagen, da Personen in Gefängnissen registriert würden. Er habe Angst nach Guinea zurückzukehren, er sei fest davon überzeugt, Repressalien zu erleiden.

1.8. Am XXXX führte das BAA eine ergänzende Einvernahme durch und wurde der BF näher zu seinem Fluchthelfer, dem Freund seines Vaters befragt. 1.8. Am römisch 40 führte das BAA eine ergänzende Einvernahme durch und wurde der BF näher zu seinem Fluchthelfer, dem Freund seines Vaters befragt.

1.9. Mit Bescheid vom XXXX wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).1.9. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung stellte das BAA fest, dass es in XXXX im XXXX zu einem Streik der Polizisten und am XXXX zu einer Schießerei zwischen Polizisten und Soldaten im Polizeicamp von XXXX gekommen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Vater des BF dabei getötet worden sei. Auch die Inhaftierung des BF habe nicht festgestellt werden können und aus den sonstigen Umständen sei keine asylrelevante Verfolgung des BF festzustellen. Im Laufe des Verfahrens hätten sich durch die Einvernahmen und die von der gesetzlichen Vertretung schriftlich eingebrachte Stellungnahme Widersprüche ergeben, die in der Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Gesamtvorbringens erheblich erschüttert hätten. Auch die Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen sei aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht geeignet, das Prüfungsergebnis zu widerlegen. Eine asylrelevante Verfolgung habe aus seinem Vorbringen daher nicht abgeleitet werden können. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), jedoch sei er aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgesetzt. Die derzeitige Lage in Guinea, insbesondere im Lichte der Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige, lasse das BAA zum Schluss kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung und der allgemein schlechten Wirtschaftslage vorliegen würden. Die Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei objektiv gesehen in Bezug auf die Minderjährigkeit des BF derzeit nicht als ausreichend anzusehen, sodass derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen würden.In der Bescheidbegründung stellte das BAA fest, dass es in römisch 40 im römisch 40 zu einem Streik der Polizisten und am römisch 40 zu einer Schießerei zwischen Polizisten und Soldaten im Polizeicamp von römisch 40 gekommen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Vater des BF dabei getötet worden sei. Auch die Inhaftierung des BF habe nicht festgestellt werden können und aus den sonstigen Umständen sei keine asylrelevante Verfolgung des BF festzustellen. Im Laufe des Verfahrens hätten sich durch die Einvernahmen und die von der gesetzlichen Vertretung schriftlich eingebrachte Stellungnahme Widersprüche ergeben, die in der Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Gesamtvorbringens erheblich erschüttert hätten. Auch die Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen sei aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht geeignet, das Prüfungsergebnis zu widerlegen. Eine asylrelevante Verfolgung habe aus seinem Vorbringen daher nicht abgeleitet werden können. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), jedoch sei er aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgesetzt. Die derzeitige Lage in Guinea, insbesondere im Lichte der Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige, lasse das BAA zum Schluss kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung und der allgemein schlechten Wirtschaftslage vorliegen würden. Die Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei objektiv gesehen in Bezug auf die Minderjährigkeit des BF derzeit nicht als ausreichend anzusehen, sodass derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen würden.

1.10. Der BF brachte mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertretung vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. 1.10. Der BF brachte mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertretung vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.9. genannten Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Aberkennung der Glaubwürdigkeit stehe offensichtlich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsbericht. Diesem werde aus näher dargelegten Gründen entgegengetreten und in Frage gestellt, ob der Ermittlungshelfer bzw. die Auskunftsperson überhaupt in der Lage und befugt gewesen seien, Nachforschungen im geeigneten Maß durchzuführen. Selbst wenn, bedeute dies immer noch nicht, dass die befragten Personen oder Behörden eine richtige Auskunft erteilt hätten. Angemerkt werde zudem, dass die Einvernahme des minderjährigen BF, in der ihm das Ermittlungsergebnis vorgehalten worden sei, aufgrund der gestellten Fragen schwer verständlich und verwirrend gewesen sei. Der Ermittlungsbericht selbst sei sehr allgemein gehalten, nicht nachvollziehbar und habe keine Aussagekraft.

Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Befürchtung einer Verfolgung aus relevanten Gründen der GFK nicht unbedingt auf eigenen, persönlichen Erfahrungen des Antragstellers beruhen müsse. Eine begründete Furcht könne auch aus dem, was zum Beispiel Freunden oder Verwandten widerfahren sei, geschlossen werden.

1.11. Mit Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX wurde über eine Anzeige gegen den BF wegen Körperverletzung berichtet. Der BF habe den Geschädigten durch einen Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf verletzt. Das Strafverfahren wurde am XXXX gemäß §§ 203 Abs. 1, 199 StPO vorläufig eingestellt.1.11. Mit Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 wurde über eine Anzeige gegen den BF wegen Körperverletzung berichtet. Der BF habe den Geschädigten durch einen Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf verletzt. Das Strafverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraphen 203, Absatz eins, 199, StPO vorläufig eingestellt.

1.12. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2006 und dazu wurde er am XXXX vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in XXXX , Guinea geboren, habe sechs Jahre die Volksschule und vier Jahre das Gymnasium in XXXX besucht. Sein Vater sei Polizist gewesen, seine Mutter Hausfrau. Er habe eine kleine Schwester. Seine Familie würde sich derzeit in Sierra Leone aufhalten. In seiner Heimat gebe es vielleicht Verwandte, aber er wisse es nicht, weil er keinen Kontakt habe. Sein Vater habe einen „kleinen Bruder“, der in Sierra Leone wohne. Sein Vater sei am XXXX verstorben. Ergänzend gab der BF bekannt, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, die Österreicherin sei, und mit der gemeinsamen Tochter wohne. Derzeit sei er auf Arbeitssuche, habe jedoch bereits drei Deutschkurse besucht. Er habe österreichische Freunde und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er wolle anführen, dass sich die Situation in seinem Heimatland seit seiner Ausreise nicht verändert habe. Es bestehe für ihn noch weiterhin Gefahr für sein Leben. Sein Vater sei getötet worden, dieser sei Mitglied einer Partei gewesen, die jedoch jetzt nicht an der Macht sei, nun sei das Militär an der Macht. 1.12. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2006 und dazu wurde er am römisch 40 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Guinea geboren, habe sechs Jahre die Volksschule und vier Jahre das Gymnasium in römisch 40 besucht. Sein Vater sei Polizist gewesen, seine Mutter Hausfrau. Er habe eine kleine Schwester. Seine Familie würde sich derzeit in Sierra Leone aufhalten. In seiner Heimat gebe es vielleicht Verwandte, aber er wisse es nicht, weil er keinen Kontakt habe. Sein Vater habe einen „kleinen Bruder“, der in Sierra Leone wohne. Sein Vater sei am römisch 40 verstorben. Ergänzend gab der BF bekannt, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, die Österreicherin sei, und mit der gemeinsamen Tochter wohne. Derzeit sei er auf Arbeitssuche, habe jedoch bereits drei Deutschkurse besucht. Er habe österreichische Freunde und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er wolle anführen, dass sich die Situation in seinem Heimatland seit seiner Ausreise nicht verändert habe. Es bestehe für ihn noch weiterhin Gefahr für sein Leben. Sein Vater sei getötet worden, dieser sei Mitglied einer Partei gewesen, die jedoch jetzt nicht an der Macht sei, nun sei das Militär an der Macht.

1.13. Mit Bescheiden des BAA vom XXXX und vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis XXXX bzw. bis XXXX verlängert.1.13. Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis römisch 40 bzw. bis römisch 40 verlängert.

1.14. Mit Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX wurde über eine Anzeige gegen den BF gemäß § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) berichtet, wonach er Kokain erworben, besessen und konsumiert habe.1.14. Mit Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 wurde über eine Anzeige gegen den BF gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) berichtet, wonach er Kokain erworben, besessen und konsumiert habe.

1.15. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG und dazu wurde er am XXXX vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab bekannt, dass er die Stiegen hinuntergefallen sei und in zwei Monaten eine Schulteroperation habe. Er lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter, sie würden sich jedoch jeden Tag sehen und er zahle Unterhalt für seine Tochter. Er wohne jetzt bei einem Freund. Derzeit würde er bei einer Leasingfirma als Hilfsarbeiter arbeiten. Befragt zum mangelnden Wohlverhalten brachte der BF vor, er habe sich mit einem Nigerianer geschlagen und sich verteidigt. Das Suchtmittel sei seine Ration gewesen. Nach Vorhalt, dass sich die Verübung von Straftaten negativ auf sein Verfahren auswirken könne, antwortete er, er wisse es. Er sei seit vier Jahren hier, es sei das erste und auch das letzte Mal gewesen. Den Stand des Verfahrens vor dem AsylGH kenne er nicht.1.15. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und dazu wurde er am römisch 40 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab bekannt, dass er die Stiegen hinuntergefallen sei und in zwei Monaten eine Schulteroperation habe. Er lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter, sie würden sich jedoch jeden Tag sehen und er zahle Unterhalt für seine Tochter. Er wohne jetzt bei einem Freund. Derzeit würde er bei einer Leasingfirma als Hilfsarbeiter arbeiten. Befragt zum mangelnden Wohlverhalten brachte der BF vor, er habe sich mit einem Nigerianer geschlagen und sich verteidigt. Das Suchtmittel sei seine Ration gewesen. Nach Vorhalt, dass sich die Verübung von Straftaten negativ auf sein Verfahren auswirken könne, antwortete er, er wisse es. Er sei seit vier Jahren hier, es sei das erste und auch das letzte Mal gewesen. Den Stand des Verfahrens vor dem AsylGH kenne er nicht.

1.16. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis XXXX verlängert.1.16. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis römisch 40 verlängert.

1.17. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Gz. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, anderen Personen Cannabiskraut verkauft, und nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabis, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF im Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Diese Verurteilung ist nunmehr getilgt.1.17. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Gz. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, anderen Personen Cannabiskraut verkauft, und nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabis, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF im Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Diese Verurteilung ist nunmehr getilgt.

1.18. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.1.18. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

1.19. In einem am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eingelangten Schreiben führte er zusammengefasst aus, dass sein „Ausweis“ seit XXXX ungültig sei. Seitdem sei er arbeitslos und finde auch keine neue Arbeit. Er hoffe, bald wieder eine Karte aufgrund des subsidiären Schutzes zu erhalten, um wieder arbeiten zu können.1.19. In einem am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eingelangten Schreiben führte er zusammengefasst aus, dass sein „Ausweis“ seit römisch 40 ungültig sei. Seitdem sei er arbeitslos und finde auch keine neue Arbeit. Er hoffe, bald wieder eine Karte aufgrund des subsidiären Schutzes zu erhalten, um wieder arbeiten zu können.

1.20. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen sei. Der BF gab an, es sei vor zwei Jahren passiert und es sei eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Er habe keine Arbeit gehabt, habe sich bei einem Freund angemeldet und deswegen sei das passiert. Er habe noch immer die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Guinea vom Militär verfolgt zu werden.1.20. Am römisch 40 wurde der BF vor dem BFA bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen sei. Der BF gab an, es sei vor zwei Jahren passiert und es sei eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Er habe keine Arbeit gehabt, habe sich bei einem Freund angemeldet und deswegen sei das passiert. Er habe noch immer die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Guinea vom Militär verfolgt zu werden.

1.21. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).1.21. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF durch Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei und daher die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 erfüllt sei. Er habe gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal er gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe und rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er gewillt sei, bestehenden Gesetze bzw. die Rechtsordnung zu respektieren. Aufgrund der allgemein schlechten Gesundheits- und Sicherheitslage in Guinea sei jedoch aus objektiver Sicht die Rückkehrsituation in seinem Herkunftsstaat nicht ausreichend sicher und sei daher aufgrund der weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung unzulässig. In der Bescheidbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF durch Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei und daher die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt sei. Er habe gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal er gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe und rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er gewillt sei, bestehenden Gesetze bzw. die Rechtsordnung zu respektieren. Aufgrund der allgemein schlechten Gesundheits- und Sicherheitslage in Guinea sei jedoch aus objektiver Sicht die Rückkehrsituation in seinem Herkunftsstaat nicht ausreichend sicher und sei daher aufgrund der weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung unzulässig.

1.22. Der BF brachte mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.21. genannten Bescheid ein. 1.22. Der BF brachte mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.21. genannten Bescheid ein.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Taten bereue und er sich seit der Verurteilung wohl verhalten habe. Er sei bislang nur einmal verurteilt worden und werde er sich in Zukunft an die Gesetze halten. Aus einer einmaligen Verurteilung auf ein wiederkehrendes Verhalten zu schließen, sei nicht richtig, und das Bundesamt habe eine fundierte Zukunftsprognose unterlassen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er durch den Status als „geduldeter Fremder“ im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufenthaltsberechtigt sei, obwohl das BFA selbst feststelle, es würden Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Ihm jetzt aufgrund der Verurteilung einen Status zuzusprechen, der seine Existenzgrundlage in Österreich bedrohe, bedeute für ihn eine zweite Strafe für ein und dieselbe Tat. Zudem verfüge er über ein umfassendes Privat- und Familienleben in Österreich. Zu seiner mittlerweile vierjährigen Tochter habe er regelmäßig Kontakt und sie würden Vieles zusammen unternehmen. Seit einem Jahr habe er auch eine neue Lebensgefährtin. Er sei als Hilfsarbeiter über eine Personal Leasing Firma in verschiedenen Unternehmen beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen und wolle eine Ausbildung zum Karosserie-Spengler beginnen. Im Verfahren vor dem BVwG zur Zl. XXXX , habe er Deutschkurszertifikate vorgelegt. In Guinea habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, da seine Mutter und Schwester sich in Sierra Leone aufhalten würden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Taten bereue und er sich seit der Verurteilung wohl verhalten habe. Er sei bislang nur einmal verurteilt worden und werde er sich in Zukunft an die Gesetze halten. Aus einer einmaligen Verurteilung auf ein wiederkehrendes Verhalten zu schließen, sei nicht richtig, und das Bundesamt habe eine fundierte Zukunftsprognose unterlassen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er durch den Status als „geduldeter Fremder“ im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufenthaltsberechtigt sei, obwohl das BFA selbst feststelle, es würden Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei. Ihm jetzt aufgrund der Verurteilung einen Status zuzusprechen, der seine Existenzgrundlage in Österreich bedrohe, bedeute für ihn eine zweite Strafe für ein und dieselbe Tat. Zudem verfüge er über ein umfassendes Privat- und Familienleben in Österreich. Zu seiner mittlerweile vierjährigen Tochter habe er regelmäßig Kontakt und sie würden Vieles zusammen unternehmen. Seit einem Jahr habe er auch eine neue Lebensgefährtin. Er sei als Hilfsarbeiter über eine Personal Leasing Firma in verschiedenen Unternehmen beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen und wolle eine Ausbildung zum Karosserie-Spengler beginnen. Im Verfahren vor dem BVwG zur Zl. römisch 40 , habe er Deutschkurszertifikate vorgelegt. In Guinea habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, da seine Mutter und Schwester sich in Sierra Leone aufhalten würden.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom XXXX Folge zu geben, in eventu festzustellen, dass eine Ausweisung nach Guinea auf Dauer unzulässig ist, und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG aufgrund seines Privat- und Familienlebens zu erteilen.Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 Folge zu geben, in eventu festzustellen, dass eine Ausweisung nach Guinea auf Dauer unzulässig ist, und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG aufgrund seines Privat- und Familienlebens zu erteilen.

1.23. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Bescheid des BAA vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.23. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend den Bescheid des BAA vom römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Umstände, die ihn zu seiner Flucht aus Guinea bewegt hätten, glaubhaft ausgeführt habe und der Ermittlungsbericht aus 2009 nicht die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sowie dessen Fluchtvorbringen derart zu erschüttern vermocht habe, dass dessen Ausreisegrund als unglaubwürdig bewertet werden könne. Er habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ihm aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater und der ihm dadurch offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat drohe. Nach der Berichtslage zu Guinea könne insbesondere mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und wegen der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten sei, nicht angenommen werden, dass er sich außerhalb seines Heimatortes innerhalb seines Herkunftsstaates niederlassen könne.

Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde ausgeführt, dass die begangene Straftat aufgrund des Umstandes, dass lediglich zwei Monate Freiheitsstrafe verbüßt worden seien, nicht als besonders schweres Verbrechen anzusehen sei, zumal als Erfordernis eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert sei und der BF die Tat als junger Erwachsener begangen habe, was als strafmildernd zu werten sei. Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ergäbe sich weder ein Anhaltspunkt für eine Gemeingefährlichkeit des BF, noch dafür, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die in der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe lägen daher nicht vor und sei aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen gewesen.Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass die begangene Straftat aufgrund des Umstandes, dass lediglich zwei Monate Freiheitsstrafe verbüßt worden seien, nicht als besonders schweres Verbrechen anzusehen sei, zumal als Erfordernis eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert sei und der BF die Tat als junger Erwachsener begangen habe, was als strafmildernd zu werten sei. Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ergäbe sich weder ein Anhaltspunkt für eine Gemeingefährlichkeit des BF, noch dafür, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die in der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe lägen daher nicht vor und sei aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen gewesen.

1.24. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des BFA vom XXXX bezüglich der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.1.24. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des BFA vom römisch 40 bezüglich der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

Begründend wurde zusammengefasst auf das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , verwiesen, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Durch eine inhaltliche Entscheidung der zugrundeliegenden Beschwerde könne der BF selbst im Falle einer Bescheidaufhebung keine bessere Rechtsposition erreichen, als ihm mittlerweile zukomme. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Beschwerde sei somit weggefallen und das Beschwerdeverfahren sei daher wegen Gegenstandlosigkeit der Beschwerde einzustellen. Begründend wurde zusammengefasst auf das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verwiesen, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Durch eine inhaltliche Entscheidung der zugrundeliegenden Beschwerde könne der BF selbst im Falle einer Bescheidaufhebung keine bessere Rechtsposition erreichen, als ihm mittlerweile zukomme. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Beschwerde sei somit weggefallen und das Beschwerdeverfahren sei daher wegen Gegenstandlosigkeit der Beschwerde einzustellen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 560,00, im Nichteinbringungsfalle zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, im Zeitraum Herbst 2016 bis Oktober 2017 Suchtgifte vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben, nämlich in wiederholten Teilkäufen 50 bis 100 Gramm Cannabiskraut und ein halbes Gramm Kokain erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen, sowie „eine Nase“ Heroin zum kostenlosen Konsum erhalten zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen. 2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 560,00, im Nichteinbringungsfalle zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, im Zeitraum Herbst 2016 bis Oktober 2017 Suchtgifte vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben, nämlich in wiederholten Teilkäufen 50 bis 100 Gramm Cannabiskraut und ein halbes Gramm Kokain erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen, sowie „eine Nase“ Heroin zum kostenlosen Konsum erhalten zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen.

2.2. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX , Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom XXXX , wurde über den BF wegen Verletzung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen und drei Stunden, verhängt, weil er am XXXX vor einem Lokal in XXXX lautstark herumgeschrien und mit dem Türsteher gestritten habe. 2.2. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom römisch 40 , wurde über den BF wegen Verletzung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen und drei Stunden, verhängt, weil er am römisch 40 vor einem Lokal in römisch 40 lautstark herumgeschrien und mit dem Türsteher gestritten habe.

2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 320,00, im Nichteinbringungsfalle zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, in Teilkäufen überwiegend unbekannte Mengen Heroin und Cannabiskraut erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen zu haben, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurde ein umfassendes Geständnis berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 320,00, im Nichteinbringungsfalle zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, in Teilkäufen überwiegend unbekannte Mengen Heroin und Cannabiskraut erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen zu haben, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurde ein umfassendes Geständnis berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

2.4. Am XXXX wurde der BF wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 und § 2 Covid-19- Maßnahmengesetz angezeigt, weil er einen öffentlichen Ort betreten habe, ohne den Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. 2.4. Am römisch 40 wurde der BF wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, Covid-19- Maßnahmengesetz angezeigt, weil er einen öffentlichen Ort betreten habe, ohne den Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.

2.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB), zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt und diese wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig erkannt, mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, sohin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, eine fluchtbedingt zu Sturz gekommene und am Boden liegende Person aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen geschlagen bzw. getreten zu haben, wodurch diese eine deutlich sichtbare Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken erlitten habe. Eine Beteiligung am Raub durch einen Mitangeklagten konnte nicht festgestellt werden. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, Strafgesetzbuch (StGB), zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt und diese wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig erkannt, mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, sohin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, eine fluchtbedingt zu Sturz gekommene und am Boden liegende Person aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen geschlagen bzw. getreten zu haben, wodurch diese eine deutlich sichtbare Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken erlitten habe. Eine Beteiligung am Raub durch einen Mitangeklagten konnte nicht festgestellt werden. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt.

2.6. Aus einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX geht unter anderem hervor, dass der BF im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin am XXXX auf der Couch ruhend angetroffen wurde und in einem Polsterspalt der Wohnzimmercouch zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein Überraschungs-Ei beinhaltend 5,6 Gramm Kokain aufgefunden wurde. 2.6. Aus einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 geht unter anderem hervor, dass der BF im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin am römisch 40 auf der Couch ruhend angetroffen wurde und in einem Polsterspalt der Wohnzimmercouch zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein Überraschungs-Ei beinhaltend 5,6 Gramm Kokain aufgefunden wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit zu XXXX wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig erkannt, Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut mehreren Personen, gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergabe teilweise an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen stattfand, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Der BF wurde weiters schuldig erkannt, 100 Gramm Heroin, sohin in einer die Grenzmenge 3,88-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crystal Meth sowie Subutex-Sublingualtabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt, erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie der lange Tatzeitraum gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit zu römisch 40 wurde mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig erkannt, Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut mehreren Personen, gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergabe teilweise an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen stattfand, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Der BF wurde weiters schuldig erkannt, 100 Gramm Heroin, sohin in einer die Grenzmenge 3,88-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crystal Meth sowie Subutex-Sublingualtabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt, erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie der lange Tatzeitraum gewertet.

2.7. Das BFA leitete aufgrund dieser Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am XXXX niederschriftlich einvernommen und die Einvernahme wurde einverständlich in deutscher Sprache geführt. Zusammengefasst gab er an, er sei gesund und mache seit ca. fünf Monaten freiwillig eine Suchtgiftentzugstherapie, er sei von Cannabis und Opiaten abhängig gewesen. Eine Deutschprüfung könne er für A1 nachweisen, da er aber jeden Tag Deutsch spreche und schon lange in Österreich sei, spreche er Deutsch fast besser als seine Muttersprache. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er eine Lebensgefährtin namens XXXX , die österreichische Staatsbürgerin sei und als Sozialarbeiterin tätig sei. Bislang hätten sie noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, nach der Haftentlassung würde er bei ihr einziehen. Seine Wohnung habe er gekündigt, weil er aufgrund der Haft seine Miete nicht mehr bezahlen habe können. 2.7. Das BFA leitete aufgrund dieser Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am römisch 40 niederschriftlich einvernommen und die Einvernahme wurde einverständlich in deutscher Sprache geführt. Zusammengefasst gab er an, er sei gesund und mache seit ca. fünf Monaten freiwillig eine Suchtgiftentzugstherapie, er sei von Cannabis und Opiaten abhängig gewesen. Eine Deutschprüfung könne er für A1 nachweisen, da er aber jeden Tag Deutsch spreche und schon lange in Österreich sei, spreche er Deutsch fast besser als seine Muttersprache. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerin sei und als Sozialarbeiterin tätig sei. Bislang hätten sie noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, nach der Haftentlassung würde er bei ihr einziehen. Seine Wohnung habe er gekündigt, weil er aufgrund der Haft seine Miete nicht mehr bezahlen habe können.

Er habe zwei Töchter, nämlich die Tochter XXXX (Anm.: vormals XXXX ), geb. XXXX und die Tochter XXXX , geb. XXXX . Beide Töchter seien österreichische Staatsbürger. Die Töchter würden bei ihren Müttern leben, die ältere Tochter träfe er ca. ein bis zwei Mal im Monat, es bestehe ein gerichtlich geregeltes Kontaktrecht. Die jüngere Tochter könne er immer treffen und sehe er sie mindestens einmal pro Woche. Für die ältere Tochter bezahle er Unterhalt in Höhe von EUR 138,00 und für die jüngere Tochter Unterhalt in Höhe von EUR 230,00. Aufgrund der Inhaftierung habe er um Aussetzung der Zahlungen angesucht. Das Verhältnis zur Mutter der älteren Tochter sei schwierig, mit der Mutter der jüngeren Tochter gebe es keine Probleme.Er habe zwei Töchter, nämlich die Tochter römisch 40 Anmerkung, vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 und die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 . Beide Töchter seien österreichische Staatsbürger. Die Töchter würden bei ihren Müttern leben, die ältere Tochter träfe er ca. ein bis zwei Mal im Monat, es bestehe ein gerichtlich geregeltes Kontaktrecht. Die jüngere Tochter könne er immer treffen und sehe er sie mindestens einmal pro Woche. Für die ältere Tochter bezahle er Unterhalt in Höhe von EUR 138,00 und für die jüngere Tochter Unterhalt in Höhe von EUR 230,00. Aufgrund der Inhaftierung habe er um Aussetzung der Zahlungen angesucht. Das Verhältnis zur Mutter der älteren Tochter sei schwierig, mit der Mutter der jüngeren Tochter gebe es keine Probleme.

In Österreich oder der EU habe er keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte, Bekannte würden in der EU leben. Seine Mutter und Schwester würden beide in Sierra Leone wohnen. In Guinea würden Verwandte leben, aber mit denen habe er eigentlich nie Kontakt gehabt. Sein damaliger Fluchthelfer und Freund seines Vaters sei mittlerweile verstorben.

Er habe in den letzten Jahren eine Lehre als Koch absolviert und auch in der Gastronomie gearbeitet. Nach seiner Entlassung könne er wieder als Koch arbeiten. In seiner Freizeit spiele er an der XXXX Basketball oder Fußball, mit seiner Lebensgefährtin fahre er Rad und würde er mit ihr und deren Tochter auch Volleyball spielen oder mit dem Roller fahren. Er habe mittlerweile auch österreichische Freunde gefunden. Er habe in den letzten Jahren eine Lehre als Koch absolviert und auch in der Gastronomie gearbeitet. Nach seiner Entlassung könne er wieder als Koch arbeiten. In seiner Freizeit spiele er an der römisch 40 Basketball oder Fußball, mit seiner Lebensgefährtin fahre er Rad und würde er mit ihr und deren Tochter auch Volleyball spielen oder mit dem Roller fahren. Er habe mittlerweile auch österreichische Freunde gefunden.

Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen, zu den Gründen, wegen derer ihm im Asyl gewährt worden sei, und zum Umstand, warum die Polizei oder das Militär nach 14 Jahren nach dem Tod seines Vaters noch immer Interesse am BF haben sollten, führte er aus, er habe niemanden in seinem Heimatland, die Politik sei dort auch nicht stabil und es seien noch immer die Militärs an der Macht. Es sei noch immer der gleiche Personenkreis an der Macht. Sie hätten immer das gleiche System, egal ob jetzt demokratisch oder durch das Militär. Er sei damals auch geholt worden, obwohl er an den Protesten nicht teilgenommen habe. Wenn die Sicherheitskräfte damals Interesse an ihm gehabt hätten, wieso sollten sie jetzt kein Interesse mehr an ihm haben.

Der BF gab an, dass er wegen seiner Drogensucht Fehler gemacht habe. Während der fünf Monate in Haft habe er genug Zeit gehabt, nachzudenken. Er wolle sein Leben verändern, deswegen suche er sich Hilfe in Form der Therapie. Seine Lebensgefährtin würde ihn unterstützen und er wolle er mit ihr ein neues Leben aufbauen. Befragt dazu, was er dazu sage, dass er mit dem Drogenhandel die Gesundheit von anderen Menschen in Österreich gefährdet habe, antwortete er: „Das weiß ich, ich habe auch meine eigene Gesundheit in Gefahr gebracht.“ Befragt nach Ergänzungen, die ihm besonders wichtig erscheinen und noch nicht besprochen worden seien, machte er geltend, es sei ihm wichtig, in Österreich bleiben zu können und sein Leben im Griff zu haben. Er wolle auf seine Kinder aufpassen und könne nicht so weit weg von seinen Kindern sein. Er sei mit seinem Konventionsreisepass auch noch nie ins Ausland gereist.

2.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und es wurde ihm auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.).2.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und es wurde ihm auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

In der Begründung führte das BFA die Verurteilungen des BF als Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an. Er sei in der kurzen Zeit der letzten drei Jahre viermal strafrechtlich verurteilt worden, wobei drei dieser Verurteilungen auf der gleichen schädlichen Neigung (Suchtgift) beruhen würden. Insbesondere sei der Handel mit Suchtgift verpönt und würde er damit die Gesundheit der in Österreich lebenden Menschen gefährden. Die Straftaten seien innerhalb offener Probezeiten begangen worden. Aufgrund der permanenten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, stehe fest, dass von ihm eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehe. Aus den angeführte Gründen werde der Ausschließungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG festgestellt und sei daher von Amts wegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durchzuführen.In der Begründung führte das BFA die Verurteilungen des BF als Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an. Er sei in der kurzen Zeit der letzten drei Jahre viermal strafrechtlich verurteilt worden, wobei drei dieser Verurteilungen auf der gleichen schädlichen Neigung (Suchtgift) beruhen würden. Insbesondere sei der Handel mit Suchtgift verpönt und würde er damit die Gesundheit der in Österreich lebenden Menschen gefährden. Die Straftaten seien innerhalb offener Probezeiten begangen worden. Aufgrund der permanenten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, stehe fest, dass von ihm eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehe. Aus den angeführte Gründen werde der Ausschließungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG festgestellt und sei daher von Amts wegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durchzuführen.

Im Fall seiner Rückkehr habe keine (wie immer geartete) Gefährdung seiner Person festgestellt werden können. Nach nunmehr 14 Jahren sei nicht nachvollziehbar, weshalb weiterhin ein Interesse an seiner Person bestehen sollte. Aufgrund seiner Schul- und Berufsbildung habe er erhöhte Möglichkeiten, sich trotz der schwierigen Grundversorgung und der hohen Arbeitslosigkeit in seinem Herkunftsstaat, seine Existenz zu sichern.

Der BF habe sich während seines 14 Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich zwar ein Privat- und Familienleben aufgebaut, dieses sei jedoch durch seine Straffälligkeit massiv beeinträchtigt. Die beiden minderjährigen Töchter würden bei ihren Müttern leben und der Kontakt könne auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF über das Internet mittels Skype, WhatsApp, Facebook, telefonisch, etc. aufrechterhalten werden.

Zum Einreisverbot wurde ausgeführt, dass der BF kontinuierlich straffällig gewesen sei, keine Reue zeige und versuche, die Taten zu relativieren. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der verhängten Strafen stelle sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

2.9. Der BF brachte, vertreten durch die XXXX , mit Schreiben vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein. 2.9. Der BF brachte, vertreten durch die römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein.

Zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, da die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet und unvollständig seien. Das BFA habe sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst, insbesondere habe es sich nicht näher mit den jüngsten politischen Ereignissen wie zum Beispiel dem Militärputsch 2021 und dessen Folgen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte sonst zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF nach wie vor Verfolgung durch das Militär drohe, da dieses nun über das gesamte Staatsgebiet Guineas herrsche und daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiters habe das BFA eine negative Zukunftsprognose gestellt, obwohl der BF inzwischen eine Drogenentzugstherapie absolviere und eine positive Prognose der Bewährungshilfe vorliege. Entgegen der Ausführung der belangten Behörde zeige der BF durchaus Reue für seine Taten. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung bestehe ein Widerspruch zwischen der wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat und den „angeblich“ erhöhten Chancen des BF, durch seine Schul- und Berufsausbildung seine Existenz zu sichern. Zudem sei von der Behörde angeführt worden, dass sich spezielle Einrichtungen für Rückkehrer im Aufbau befänden. Ob und in welchem Ausmaß diese tatsächlich Unterstützungsleistungen erbringen, werde nicht konkret angeführt. Anhand dieser Länderfeststellungen erscheine es keineswegs gesichert, dass der BF in Guinea nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens werde darauf hingewiesen, es stimme nicht mit den Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin überein, dass diese – wie vom Bundesamt angenommen – nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Es sei nicht unüblich, in Partnerschaften die eigene Wohnung nicht (sofort) aufzugeben, wenn man zusammenziehe.

Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine ausführliche Prüfung der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfolgt sei. Insbesondere würden die Verurteilungen nicht das von der Judikatur geforderte Ausmaß der besonderen Schwere erreichen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Zukunftsprognose und Interessenabwägung vorzunehmen, da der bisherige Lebenswandel des BF (zum Beispiel regelmäßige Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse, Unterhaltszahlungen, Drogenentzugstherapie) nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der aktuellen Länderberichte sei zudem davon auszugehen, dass der BF aus näher dargelegten Gründen im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zustehen würde.Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine ausführliche Prüfung der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfolgt sei. Insbesondere würden die Verurteilungen nicht das von der Judikatur geforderte Ausmaß der besonderen Schwere erreichen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Zukunftsprognose und Interessenabwägung vorzunehmen, da der bisherige Lebenswandel des BF (zum Beispiel regelmäßige Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse, Unterhaltszahlungen, Drogenentzugstherapie) nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der aktuellen Länderberichte sei zudem davon auszugehen, dass der BF aus näher dargelegten Gründen im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zustehen würde.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung habe das Bundesamt eine mangelhafte Interessenabwägung durchgeführt, das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt und ihn dadurch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Der BF pflege regelmäßig Kontakt zu seinen zwei in Österreich lebenden Kindern und seine Lebensgefährtin wolle nach der Entlassung wieder mit dem BF zusammenwohnen. Er verfüge auch über eine Zusage, wieder als Koch arbeiten zu können, und habe er bereits gut Deutsch gelernt und einen Freundeskreis aufgebaut. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das Bundesamt keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Es werde bestritten, dass der BF weiterhin eine Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde und das Einreiseverbot würde auch den Kontakt zu seinen beiden Kindern in Österreich verunmöglichen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung habe das Bundesamt eine mangelhafte Interessenabwägung durchgeführt, das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt und ihn dadurch in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Der BF pflege regelmäßig Kontakt zu seinen zwei in Österreich lebenden Kindern und seine Lebensgefährtin wolle nach der Entlassung wieder mit dem BF zusammenwohnen. Er verfüge auch über eine Zusage, wieder als Koch arbeiten zu können, und habe er bereits gut Deutsch gelernt und einen Freundeskreis aufgebaut. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das Bundesamt keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Es werde bestritten, dass der BF weiterhin eine Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde und das Einreiseverbot würde auch den Kontakt zu seinen beiden Kindern in Österreich verunmöglichen.

Vorgelegt wurde ein Schreiben der Bewährungshilfe vom XXXX und ein handschriftliches, mehrseitiges Schreiben der (damaligen) Lebensgefährtin vom XXXX . Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der (damaligen) Lebensgefährtin XXXX .Vorgelegt wurde ein Schreiben der Bewährungshilfe vom römisch 40 und ein handschriftliches, mehrseitiges Schreiben der (damaligen) Lebensgefährtin vom römisch 40 . Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der (damaligen) Lebensgefährtin römisch 40 .

2.10. Die Beschwerde wurde dem BVwG mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt und beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.2.10. Die Beschwerde wurde dem BVwG mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vorgelegt und beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.11. Der BF legte nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen in Kopie vor:

o        zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX betreffend Unterhaltsvorschüsse für die mj. XXXX ;o zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend Unterhaltsvorschüsse für die mj. römisch 40 ;

o        zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX betreffend Unterhaltsvorschüsse für die mj. XXXX ;o zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend Unterhaltsvorschüsse für die mj. römisch 40 ;

o        Geburtsurkunde XXXX ;o Geburtsurkunde römisch 40 ;

o        Geburtsurkunde XXXX ;o Geburtsurkunde römisch 40 ;

2.12. Der Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX , vertreten durch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX , gab mit Schreiben vom XXXX bekannt, dass die mj. XXXX und die mj. XXXX lediglich in Unterhaltsangelegenheiten durch diesen vertreten werden.2.12. Der Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes römisch 40 , vertreten durch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , gab mit Schreiben vom römisch 40 bekannt, dass die mj. römisch 40 und die mj. römisch 40 lediglich in Unterhaltsangelegenheiten durch diesen vertreten werden.

Zur mj. XXXX könne nach Rücksprache mit der obsorgeberechtigten Mutter mitgeteilt werden, dass der Vater (BF), als das Kind acht Monate alt gewesen sei, aus der damaligen gemeinsamen Wohnung verwiesen worden sei (Betretungsverbot) und danach das Kind bis zum dritten Lebensjahr nicht mehr gesehen habe. Danach habe die Mutter versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten, regelmäßige Besuche seien jedoch nicht zustande gekommen und der BF habe nur wenig Eigeninitiative gezeigt. Zum neunten Geburtstag der Tochter sei er vor der Wohnungstür gestanden und sei mit ihr zum Spielplatz gegangen, habe sie jedoch nicht zurückgebracht. Die Kindesmutter habe daraufhin Anzeige erstattet. Bei der Polizei würden mehrere Berichte aufliegen, es bestehe eine Auskunftssperre der Meldeadressen und dürfe der BF das Kind nicht ohne Aufsicht sehen. Die Tochter wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater.Zur mj. römisch 40 könne nach Rücksprache mit der obsorgeberechtigten Mutter mitgeteilt werden, dass der Vater (BF), als das Kind acht Monate alt gewesen sei, aus der damaligen gemeinsamen Wohnung verwiesen worden sei (Betretungsverbot) und danach das Kind bis zum dritten Lebensjahr nicht mehr gesehen habe. Danach habe die Mutter versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten, regelmäßige Besuche seien jedoch nicht zustande gekommen und der BF habe nur wenig Eigeninitiative gezeigt. Zum neunten Geburtstag der Tochter sei er vor der Wohnungstür gestanden und sei mit ihr zum Spielplatz gegangen, habe sie jedoch nicht zurückgebracht. Die Kindesmutter habe daraufhin Anzeige erstattet. Bei der Polizei würden mehrere Berichte aufliegen, es bestehe eine Auskunftssperre der Meldeadressen und dürfe der BF das Kind nicht ohne Aufsicht sehen. Die Tochter wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater.

Zur mj. XXXX könne nach Rücksprache mit der obsorgeberechtigten Großmutter mitgeteilt werden, dass vor der Inhaftierung des BF einmal im Monat Kontakt stattgefunden habe, wobei diese Termine immer vom BF ausgegangen seien. Die Großmutter sei auf Wunsch des Kindes begleitend dabei gewesen. Während der Inhaftierung habe der BF ein oder zwei Briefe übermittelt. Nach seiner Entlassung habe es einen Termin gegeben, den die Großmutter absagen hätte müssen, seitdem sei es zu keinem erneuten Kontaktversuch gekommen. Das Kind erkundige sich seither nicht nach dem BF und verlange auch nicht nach Besuchen. Bei den Kontakten habe es nie Probleme gegeben.Zur mj. römisch 40 könne nach Rücksprache mit der obsorgeberechtigten Großmutter mitgeteilt werden, dass vor der Inhaftierung des BF einmal im Monat Kontakt stattgefunden habe, wobei diese Termine immer vom BF ausgegangen seien. Die Großmutter sei auf Wunsch des Kindes begleitend dabei gewesen. Während der Inhaftierung habe der BF ein oder zwei Briefe übermittelt. Nach seiner Entlassung habe es einen Termin gegeben, den die Großmutter absagen hätte müssen, seitdem sei es zu keinem erneuten Kontaktversuch gekommen. Das Kind erkundige sich seither nicht nach dem BF und verlange auch nicht nach Besuchen. Bei den Kontakten habe es nie Probleme gegeben.

2.13. Mit Schreiben vom XXXX wurden der Rechtsvertretung des BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit letzter Kurzinformation vom 29.09.2021 übermittelt und Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. 2.13. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden der Rechtsvertretung des BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit letzter Kurzinformation vom 29.09.2021 übermittelt und Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

2.14. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung Folgendes vor:2.14. Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung Folgendes vor:

„ (…)

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Fulari. Ich habe aber Französisch 10 Jahre in der Schule gelernt und verstehe und spreche Französisch.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Französisch.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF auf Deutsch: Nein, mir geht es sehr gut. Ich habe auf die heutige Verhandlung sehr lange gewartet.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

BF: Ok.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

Dem RV werden die Länderberichte zu Guinea v. 02.08.2021 ausgefolgt.Dem Regierungsvorlage werden die Länderberichte zu Guinea v. 02.08.2021 ausgefolgt.

(…)

Beginn der Befragung des BF

R: Wie ist Ihr Name, wo sind Sie geboren?

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren in Guinea, in der Hauptstadt XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren in Guinea, in der Hauptstadt römisch 40 .

R: Leben noch Angehörige von Ihnen in Guinea?

BF: Angehörige von mir leben nicht mehr in Guinea.

R: Leben noch Verwandte von Ihnen in Guinea?

BF: Auch nicht.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Guinea?

BF: Nein.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe in Guinea die Volks- und Hauptschule absolviert.

R: Haben Sie dort gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Durch meine Eltern.

R: Wuchsen Sie in einer sehr gut situierten Familie auf?

BF: Ja. Mein Vater war Polizist, meine Mutter Hausfrau.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: 1 Schwester.

R: Wo lebt sie?

BF: Als ich Guinea verlassen habe, hat sie im Nachbarland Sierra Leone gelebt.

R: Mit wie vielen Jahren haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Mit 16 Jahren.

R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Sprach- oder Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der ethnischen Gruppe Fulani an.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin als Muslime geboren.

R: Sind Sie jetzt noch Muslime?

BF: Ich bin zwar gläubig, praktiziere jedoch momentan nicht.

R: Wie ist Ihr Familienstand?

BF: Momentan bin ich ledig. Ich habe zwei kleine Töchter.

R: Sind Sie schon einmal verheiratet gewesen?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder in Guinea?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft in Ö?

BF: Momentan wohne ich alleine.

R in Französisch: Dh., Sie führen derzeit keine Lebensgemeinschaft?

BF in Französisch: Momentan wohne ich alleine, weil ich und meine Freundin gerade eine größere Wohnung suchen.

R: Wie heißt Ihre Freundin?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Haben Sie mit Ihr schon einmal in einer Wohnung zusammen gelebt?

BF: Ja, ich habe kurz bei ihr gelebt.

R: In welchem Zeitraum?

BF: Von XXXX bis XXXX .BF: Von römisch 40 bis römisch 40 .

R: Warum sind Sie dann da wieder ausgezogen?

BF: Erstens, sie hat eine kleine Wohnung und zweitens wohnt sie mit ihrer Tochter dort. Ihre Mutter (von Fr. XXXX ) ist auch oft dort. Ich habe auch dort gewohnt, ich war dort gemeldet bis XXXX oder XXXX . Es handelt sich dabei um keine Genossenschaftswohnung, sondern um eine Privatwohnung. Die Hausmeisterin hat sich beschwert, dass keine fremden Leute dort wohnen dürfen. BF: Erstens, sie hat eine kleine Wohnung und zweitens wohnt sie mit ihrer Tochter dort. Ihre Mutter (von Fr. römisch 40 ) ist auch oft dort. Ich habe auch dort gewohnt, ich war dort gemeldet bis römisch 40 oder römisch 40 . Es handelt sich dabei um keine Genossenschaftswohnung, sondern um eine Privatwohnung. Die Hausmeisterin hat sich beschwert, dass keine fremden Leute dort wohnen dürfen.

R: Darf in der Wohnung von Fr. XXXX keine andere Person wohnen?R: Darf in der Wohnung von Fr. römisch 40 keine andere Person wohnen?

BF: Das hat die Hausmeisterin gesagt.

R: Hat Fr. XXXX dann Rücksprache mit dem Vermieter gehalten?R: Hat Fr. römisch 40 dann Rücksprache mit dem Vermieter gehalten?

BF: Wie ich sagte, ich habe dort gewohnt und war dort auch gemeldet.

R: Aber hat die Fr. XXXX dann Rücksprache mit der Vermieterin gehalten? Ist die Hausmeisterin auch die Vermieterin?R: Aber hat die Fr. römisch 40 dann Rücksprache mit der Vermieterin gehalten? Ist die Hausmeisterin auch die Vermieterin?

BF: Ich habe zuerst mit der Hausmeisterin die Vermieterin gemeint.

R: Wie groß ist die Wohnung, wie viele Quadratmeter ca.?

BF: Ca. 60 m2.

R: Warum hätten Sie dort nicht wohnen dürfen?

BF: Die Begründung von ihr ist, dass sich dort keine andere Person, als die Mieterin anmelden darf.

R: Hat es dafür andere Gründe gegeben, warum Sie dort nicht wohnen dürfen?

BF: Es hat keine anderen Gründe gegeben.

R: Wie heißt die Tochter von der Fr. XXXX ?R: Wie heißt die Tochter von der Fr. römisch 40 ?

BF: XXXX . BF: römisch 40 .

R: Wie alt ist sie?

BF: XXXX Jahre.BF: römisch 40 Jahre.

R: Wie lange kennen Sie Fr. XXXX ?R: Wie lange kennen Sie Fr. römisch 40 ?

BF: Seit XXXX , also zwei Jahre. BF: Seit römisch 40 , also zwei Jahre.

R: Sie haben gesagt, Sie haben dort kurze Zeit gewohnt, wie oft waren Sie vor- und wie oft nachher bei Fr. XXXX in der Wohnung?R: Sie haben gesagt, Sie haben dort kurze Zeit gewohnt, wie oft waren Sie vor- und wie oft nachher bei Fr. römisch 40 in der Wohnung?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt auf Französisch.

BF auf Französisch: Vorher habe ich dort gewohnt und war jeden Tag dort und habe auch dort übernachtet. Nachher war es so, dass ich gearbeitet habe, aber ich war trotzdem jeden Tag dort. Zum Beispiel war ich zuletzt zwei Wochen nicht bei mir. Das Problem ist diese Meldung.

R: Bekommen Sie für die Meldung das Einverständnis der Vermieterin oder nicht?

BF: Nein, bekomme ich nicht.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals Mitglied einer politischen Partei, politischen Bewegung oder Gruppierung?

BF: Ich persönlich war damals minderjährig, ich habe damals keiner politischen Partei angehört, aber mein Vater ist Polizist und er ist schon politisch aktiv.

R: Heute auch noch?

BF: Er ist schon verstorben.

R: Wann haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Haben Sie in Österreich aus Guinea stammende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben Kinder. Wie viele Kinder haben Sie?

BF: Zwei.

R: Wie heißen Ihre Kinder, wann sind sie geboren?

BF schreibt die Namen der beiden Töchter und deren Geburtsdaten auf (Beilage ./A).

BF: XXXX , geboren am XXXX BF: römisch 40 , geboren am römisch 40

XXXX , geboren am XXXX römisch 40 , geboren am römisch 40

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren beiden Kindern?

BF: Ich habe regelmäßig Kontakt mit der jüngeren.

R: Was heißt für Sie regelmäßig?

BF: Ich kann sie immer abholen.

R wiederholt die Frage.

BF: Das heißt, immer, wenn ich Freizeit habe. Das ist mindestens einmal in der Woche.

R: Wann haben Sie dann letzte Woche mit ihr Kontakt gehabt?

BF: Ich habe sie vor zwei Wochen abgeholt und wir waren eislaufen.

R auf Französisch: Wer hat über das Kind XXXX die Obsorge?R auf Französisch: Wer hat über das Kind römisch 40 die Obsorge?

BF in Französisch: die Großmutter.

R auf Französisch: Gibt es dafür einen Grund, warum die Großmutter die Obsorge hat?

BF: Die Mutter hat psychische Probleme.

R: Wie heißt die Mutter?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Haben Sie mit Fr. XXXX noch Kontakt?R: Haben Sie mit Fr. römisch 40 noch Kontakt?

BF: Ab und zu, aber ich habe Kontakt mit ihrer Mutter (Großmutter des Kindes).

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mindestens einmal in der Woche Kontakt hätten mit der XXXX . Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat uns in einem Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass die Großmutter angegeben hat, dass vor Ihrer Inhaftierung der Kontakt nur einmal im Monat stattgefunden hat. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mindestens einmal in der Woche Kontakt hätten mit der römisch 40 . Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat uns in einem Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass die Großmutter angegeben hat, dass vor Ihrer Inhaftierung der Kontakt nur einmal im Monat stattgefunden hat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ca. zweimal im Monat vor meiner Inhaftierung.

R: Wie war das, wie Sie Kontakt mit dem Kind gehabt hatten, waren Sie alleine mit dem Kind oder war jemand dabei anwesend?

BF: Immer alleine.

R: Nach dem Schreiben der BH XXXX v. XXXX Land war die Großmutter bei diesen Kontakten immer anwesend, da XXXX nicht mit Ihnen alleine sein wollte. Sie sagen heute, Sie waren bei diesen Kontakten immer alleine, was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Nach dem Schreiben der BH römisch 40 v. römisch 40 Land war die Großmutter bei diesen Kontakten immer anwesend, da römisch 40 nicht mit Ihnen alleine sein wollte. Sie sagen heute, Sie waren bei diesen Kontakten immer alleine, was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Mit der Mutter war es schwierig, aber seit die Oma die Obsorge für XXXX hat, bringt sie immer die Kleine zu mir. Sie lässt die Kleine bei mir, zwei, drei Stunden und holt sie dann ab. Das hat immer geklappt. BF: Mit der Mutter war es schwierig, aber seit die Oma die Obsorge für römisch 40 hat, bringt sie immer die Kleine zu mir. Sie lässt die Kleine bei mir, zwei, drei Stunden und holt sie dann ab. Das hat immer geklappt.

R: Was sagen Sie dazu, dass der Kontakt oder die Kontaktaufnahme immer nur von Ihnen ausgegangen ist und nicht vom Kind?

BF: Das Kind hat sich immer gefreut und unsere Beziehung hat sich sogar verbessert, seit XXXX bei der Oma ist. Sie kann bestätigen, dass sie immer die Kleine gebracht hat und sie von der Oma abgeholt worden ist. BF: Das Kind hat sich immer gefreut und unsere Beziehung hat sich sogar verbessert, seit römisch 40 bei der Oma ist. Sie kann bestätigen, dass sie immer die Kleine gebracht hat und sie von der Oma abgeholt worden ist.

R: Im Schreiben vom XXXX der BH XXXX wird auch mitgeteilt, dass es nach der Inhaftierung wieder einen Termin gegeben hätte, der allerdings von der Großmutter abgesagt werden musste. Der abgesagte Termin ist nunmehr schon einige Wochen her. Seither hat es von seitens des Vaters (des BF) keinen erneuten Kontaktversuch mehr gegeben.R: Im Schreiben vom römisch 40 der BH römisch 40 wird auch mitgeteilt, dass es nach der Inhaftierung wieder einen Termin gegeben hätte, der allerdings von der Großmutter abgesagt werden musste. Der abgesagte Termin ist nunmehr schon einige Wochen her. Seither hat es von seitens des Vaters (des BF) keinen erneuten Kontaktversuch mehr gegeben.

BF: Es hat schon einen Kontakt gegeben. Im XXXX hat XXXX ihren Geburtstag, am XXXX BF: Es hat schon einen Kontakt gegeben. Im römisch 40 hat römisch 40 ihren Geburtstag, am römisch 40

R: Was haben Sie am Geburtstag gemacht mit XXXX ?R: Was haben Sie am Geburtstag gemacht mit römisch 40 ?

BF: Das war der Grund, warum XXXX an diesem Tag bei mir war. Wir sind ein Geschenk kaufen gegangen bei dem Kaufhaus XXXX .BF: Das war der Grund, warum römisch 40 an diesem Tag bei mir war. Wir sind ein Geschenk kaufen gegangen bei dem Kaufhaus römisch 40 .

R: Was haben Sie Ihr gekauft?

BF: Ich habe ihr eine sogenannte „Rainbow Barbie-Puppe“ gekauft.

R auf Französisch: Schreiben BH XXXX vom XXXX . Was sagen Sie dazu: Seit dem Kontaktabbruch erkundigt sich auch Ihre Tochter XXXX von sich aus nicht nach Ihnen und verlangt auch nicht nach weiteren Besuchen.R auf Französisch: Schreiben BH römisch 40 vom römisch 40 . Was sagen Sie dazu: Seit dem Kontaktabbruch erkundigt sich auch Ihre Tochter römisch 40 von sich aus nicht nach Ihnen und verlangt auch nicht nach weiteren Besuchen.

BF auf Französisch: Ich kann das nicht glauben.

BF: Meine Tochter hat ein eigenes Handy. Ich kann direkt mit ihr telefonieren. Immer, wenn ich mit XXXX telefoniere und ich mit ihr etwas ausmachen will, sagt sie immer, dass dies für sie ok ist. Ich sage dann aber immer, dass sie das Handy ihrer Oma geben soll, damit wir ihren Dienstplan und meinen Dienstplan abklären können, damit wir einen Termin vereinbaren können. Meistens klappt es nicht, aber wenn die Oma den Termin bestätigt, bringt sie die Kleine zu mir. BF: Meine Tochter hat ein eigenes Handy. Ich kann direkt mit ihr telefonieren. Immer, wenn ich mit römisch 40 telefoniere und ich mit ihr etwas ausmachen will, sagt sie immer, dass dies für sie ok ist. Ich sage dann aber immer, dass sie das Handy ihrer Oma geben soll, damit wir ihren Dienstplan und meinen Dienstplan abklären können, damit wir einen Termin vereinbaren können. Meistens klappt es nicht, aber wenn die Oma den Termin bestätigt, bringt sie die Kleine zu mir.

R: Haben Sie mit XXXX bzw. mit Fr. XXXX gemeinsam in einem Haushalt gelebt?R: Haben Sie mit römisch 40 bzw. mit Fr. römisch 40 gemeinsam in einem Haushalt gelebt?

BF: Ja.

R: In welchem Zeitraum?

BF: Nach der Geburt von XXXX sind wir umgezogen. Als Fr. XXXX schwanger war, hat sie noch bei ihrer Mutter gewohnt. BF: Nach der Geburt von römisch 40 sind wir umgezogen. Als Fr. römisch 40 schwanger war, hat sie noch bei ihrer Mutter gewohnt.

R: Wie lange haben Sie dann alle zusammen gewohnt?

BF: Nach der Geburt sind sie zu mir gezogen. Ich habe auch keine größere Wohnung gehabt, aber wir haben zusammen eine größere Wohnung gefunden.

R: Wie lange haben Sie dann in der größeren Wohnung zusammen gelebt?

BF: Mindestens drei Jahre.

R: Wissen Sie noch, wann das war?

BF: Von 2013 bis 2016.

R: Haben Sie mit Ihrer Tochter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?R: Haben Sie mit Ihrer Tochter römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Ja.

R: Warum leben Sie dann seit 2016 mit Fr. XXXX und XXXX nicht mehr in einem Haushalt?R: Warum leben Sie dann seit 2016 mit Fr. römisch 40 und römisch 40 nicht mehr in einem Haushalt?

BF: Es sind viele Sachen passiert.

R: Was heißt es sind viele Sachen passiert, können Sie das näher erklären?

BF: Fr. XXXX hat mich mehrmals betrogen.BF: Fr. römisch 40 hat mich mehrmals betrogen.

R: War das dann der Anlass, dass Sie ausgezogen sind?

BF: Ja. Es ist mehrmals passiert, am Anfang habe ich es ignoriert. Aber dann ist es wieder passiert. Sie hat mich mit meinen Freunden betrogen. Das war dann der Anlass, dass ich ausgezogen bin.

R: Wie lange haben Sie dann mit der Tochter XXXX zusammengelebt?R: Wie lange haben Sie dann mit der Tochter römisch 40 zusammengelebt?

BF: XXXX ist im Jahr XXXX geboren. Nach ihrer Geburt haben wir in einer Wohnung gelebt. Wir haben damals aber kein Kinderzimmer gehabt. Danach haben wir eine größere Wohnung gesucht, wo sie ein eigenes Zimmer hat. BF: römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren. Nach ihrer Geburt haben wir in einer Wohnung gelebt. Wir haben damals aber kein Kinderzimmer gehabt. Danach haben wir eine größere Wohnung gesucht, wo sie ein eigenes Zimmer hat.

R wiederholt die Frage.

BF: Von ihrer Geburt XXXX an mindestens drei Jahre. BF: Von ihrer Geburt römisch 40 an mindestens drei Jahre.

R: Wie heißt die Mutter von XXXX ?R: Wie heißt die Mutter von römisch 40 ?

BF: XXXX . BF: römisch 40 .

R: Wie heißt Ihre Tochter mit Familiennamen?

BF: Sie heißt XXXX . Jetzt nicht mehr, ich habe durch Zufall beim AMS beim Ausfüllen eines Formulars durch den dortigen Sachbearbeiter erfahren, dass meine Tochter nicht mehr XXXX , sondern XXXX heißt. BF: Sie heißt römisch 40 . Jetzt nicht mehr, ich habe durch Zufall beim AMS beim Ausfüllen eines Formulars durch den dortigen Sachbearbeiter erfahren, dass meine Tochter nicht mehr römisch 40 , sondern römisch 40 heißt.

R: Wieso ist dann diese Beziehung in die Brüche gegangen, wieso haben Sie sich von Fr. XXXX getrennt?R: Wieso ist dann diese Beziehung in die Brüche gegangen, wieso haben Sie sich von Fr. römisch 40 getrennt?

BF: Ich war mit Fr. XXXX zusammen. Ich war damals noch sehr jung, das war im Jahr XXXX . BF: Ich war mit Fr. römisch 40 zusammen. Ich war damals noch sehr jung, das war im Jahr römisch 40 .

R: Aus dem Schreiben der BH XXXX vom XXXX geht hervor, dass gegen Sie und zwar bei der damals gemeinsamen Wohnung ein Betretungsverbot verhängt wurde. XXXX war zu diesem Zeitpunkt acht Monate alt, was sagen Sie dazu?R: Aus dem Schreiben der BH römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass gegen Sie und zwar bei der damals gemeinsamen Wohnung ein Betretungsverbot verhängt wurde. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt acht Monate alt, was sagen Sie dazu?

Fragewiederholung auf Französisch.

BF: Ich habe damals einen Streit mit Fr. XXXX gehabt. Sie hat dann die Polizei angerufen. Die Polizei war nicht weit von uns entfernt. Sie haben mich darum gebeten, die Wohnung zu verlassen, weil Fr. XXXX wollte mich nicht sehen. Sie haben gesagt, dass ich 1 Woche Hausverbot habe. Sie haben mir gesagt, ich könnte einstweilen beim Verein XXXX für Obdachlose wohnen. BF: Ich habe damals einen Streit mit Fr. römisch 40 gehabt. Sie hat dann die Polizei angerufen. Die Polizei war nicht weit von uns entfernt. Sie haben mich darum gebeten, die Wohnung zu verlassen, weil Fr. römisch 40 wollte mich nicht sehen. Sie haben gesagt, dass ich 1 Woche Hausverbot habe. Sie haben mir gesagt, ich könnte einstweilen beim Verein römisch 40 für Obdachlose wohnen.

R: Was haben Sie nach dieser Woche gemacht?

BF: Am nächsten Tag habe ich mit Fr. XXXX telefoniert und sie hat mir erlaubt, wieder nach Hause zu kommen. BF: Am nächsten Tag habe ich mit Fr. römisch 40 telefoniert und sie hat mir erlaubt, wieder nach Hause zu kommen.

R: Im Schreiben vom XXXX steht, dass Sie nach diesem Betretungsverbot die XXXX bis zum 3. Lebensjahr nicht mehr gesehen haben.R: Im Schreiben vom römisch 40 steht, dass Sie nach diesem Betretungsverbot die römisch 40 bis zum 3. Lebensjahr nicht mehr gesehen haben.

BF: Das stimmt nicht.

R: Wie war dann der Kontakt aus Ihrer Sicht, ist er aufrechterhalten worden, bestand immer Kontakt zum Kind?

BF: Ich war immer bei jedem Geburtstag. Ich habe ihren Geburtstag nicht verpasst, bis zu ihrem achten Lebensjahr. Als ich mit Fr. XXXX nicht mehr zusammen war, habe ich eine Freundin gehabt. Ich habe immer die Chance gehabt, die KIeine zu treffen.BF: Ich war immer bei jedem Geburtstag. Ich habe ihren Geburtstag nicht verpasst, bis zu ihrem achten Lebensjahr. Als ich mit Fr. römisch 40 nicht mehr zusammen war, habe ich eine Freundin gehabt. Ich habe immer die Chance gehabt, die KIeine zu treffen.

R: Haben Sie die Chance auch genützt?

BF: Ja.

R: Wie oft haben Sie dann nach dem 8. Lebensjahr Ihre Tochter XXXX diese gesehen?R: Wie oft haben Sie dann nach dem 8. Lebensjahr Ihre Tochter römisch 40 diese gesehen?

BF: Seit dem 8. Geburtstag von XXXX habe ich sie einmal gesehen. BF: Seit dem 8. Geburtstag von römisch 40 habe ich sie einmal gesehen.

R: Was war zum 9. Geburtstag, was ist da vorgefallen?

BF: Ich war damals nicht mehr mit Fr. XXXX zusammen, …, wir haben aber geschaut, dass der Kontakt mit XXXX bestehen bleibt. Ich bin dann zu Fr. XXXX gekommen und habe mit der Kleinen in ihrem Kinderzimmer gespielt. BF: Ich war damals nicht mehr mit Fr. römisch 40 zusammen, …, wir haben aber geschaut, dass der Kontakt mit römisch 40 bestehen bleibt. Ich bin dann zu Fr. römisch 40 gekommen und habe mit der Kleinen in ihrem Kinderzimmer gespielt.

R: Im Schreiben vom XXXX steht, dass Sie zum 9. Geburtstag Ihrer Tochter XXXX vor der Wohnungstüre gestanden sind und mit XXXX zum Spielplatz wollten, allerdings sie XXXX nicht mehr zurückgebracht haben und die Mutter hat daraufhin Anzeige erstattet. Was sagen Sie dazu?R: Im Schreiben vom römisch 40 steht, dass Sie zum 9. Geburtstag Ihrer Tochter römisch 40 vor der Wohnungstüre gestanden sind und mit römisch 40 zum Spielplatz wollten, allerdings sie römisch 40 nicht mehr zurückgebracht haben und die Mutter hat daraufhin Anzeige erstattet. Was sagen Sie dazu?

BF: Wie ich vorher sagte, musste ich immer mit der Kleinen im Kinderzimmer spielen. Manchmal hat Fr. XXXX persönlich die Kleine zu mir in meine Wohnung gebracht. Alle Probleme haben angefangen, seit Fr. XXXX gewusst hat, dass ich eine zweite Tochter habe. BF: Wie ich vorher sagte, musste ich immer mit der Kleinen im Kinderzimmer spielen. Manchmal hat Fr. römisch 40 persönlich die Kleine zu mir in meine Wohnung gebracht. Alle Probleme haben angefangen, seit Fr. römisch 40 gewusst hat, dass ich eine zweite Tochter habe.

R: Was sagen Sie dazu, dass Sie die Tochter XXXX nicht mehr zurückgebracht haben?R: Was sagen Sie dazu, dass Sie die Tochter römisch 40 nicht mehr zurückgebracht haben?

BF: Wie ich sagte, zu jedem Geburtstag bringe ich der Kleinen ein Geschenk. Sie hat noch nie ein Geschenk von mir verpasst, bis sie 8 Jahre alt geworden ist. Wenn sie Geburtstag hat, feiert sie mit ihren Schulfreunden oder der Familie von Fr. XXXX . An dem Tag bin ich nicht erschienen. Ich gebe meiner Tochter Ihr Geburtstagsgeschenk immer nach ihrem Geburtstag. Bei ihrem neunten Geburtstag wollte ich XXXX überraschen. Ich habe nicht gewusst, was ich für sie kaufen soll. Fr. XXXX , die Mutter meiner zweiten Tochter, hat mich auf die Idee gebracht, was ich als Geschenk kaufen soll. Wir haben die Geschenke gekauft und dann habe ich Fr. XXXX angerufen, dass ich zur Kleinen kommen und ihr Geschenke bringen will. Meine kleine Tochter XXXX wollte auch mitkommen. Sie redet immer über ihre Schwester. Wir (ich, meine kleine Tochter XXXX ) sind dann zur Wohnung von Fr. XXXX gekommen und haben meiner Tochter XXXX die Geschenke gegeben. Fr. XXXX ist auch mitgekommen, aber ich habe Fr. XXXX darüber nicht Bescheid gesagt. Wir haben dann gesagt, dass alle mit den Kindern in den Park zum Spielen gehen. Fr. XXXX hat mir eine Stunde Zeit gegeben, danach musste ich das Kind zurückbringen. Fr. XXXX konnte von ihrem Balkon aus auf den Park sehen, wo wir gespielt haben. Meine Töchter waren das erste Mal zusammen. Wir haben zusammen gespielt. BF: Wie ich sagte, zu jedem Geburtstag bringe ich der Kleinen ein Geschenk. Sie hat noch nie ein Geschenk von mir verpasst, bis sie 8 Jahre alt geworden ist. Wenn sie Geburtstag hat, feiert sie mit ihren Schulfreunden oder der Familie von Fr. römisch 40 . An dem Tag bin ich nicht erschienen. Ich gebe meiner Tochter Ihr Geburtstagsgeschenk immer nach ihrem Geburtstag. Bei ihrem neunten Geburtstag wollte ich römisch 40 überraschen. Ich habe nicht gewusst, was ich für sie kaufen soll. Fr. römisch 40 , die Mutter meiner zweiten Tochter, hat mich auf die Idee gebracht, was ich als Geschenk kaufen soll. Wir haben die Geschenke gekauft und dann habe ich Fr. römisch 40 angerufen, dass ich zur Kleinen kommen und ihr Geschenke bringen will. Meine kleine Tochter römisch 40 wollte auch mitkommen. Sie redet immer über ihre Schwester. Wir (ich, meine kleine Tochter römisch 40 ) sind dann zur Wohnung von Fr. römisch 40 gekommen und haben meiner Tochter römisch 40 die Geschenke gegeben. Fr. römisch 40 ist auch mitgekommen, aber ich habe Fr. römisch 40 darüber nicht Bescheid gesagt. Wir haben dann gesagt, dass alle mit den Kindern in den Park zum Spielen gehen. Fr. römisch 40 hat mir eine Stunde Zeit gegeben, danach musste ich das Kind zurückbringen. Fr. römisch 40 konnte von ihrem Balkon aus auf den Park sehen, wo wir gespielt haben. Meine Töchter waren das erste Mal zusammen. Wir haben zusammen gespielt.

R: Haben Sie Ihre Tochter dann nach der Stunde zurückgebracht?

BF: Wir haben gespielt und ich habe nicht auf das Handy geschaut. Nach einer Stunde hat mich Fr. XXXX angerufen, ich habe nicht abgehoben, weil ich es nicht hörte. Auf einmal ist Fr. XXXX in den Park gekommen und hat angefangen zu schimpfen. Dann hat sie XXXX mitgenommen. Das war alles. Ich habe mich dann entschuldigt und gesagt, dass ich es nicht gehört habe. BF: Wir haben gespielt und ich habe nicht auf das Handy geschaut. Nach einer Stunde hat mich Fr. römisch 40 angerufen, ich habe nicht abgehoben, weil ich es nicht hörte. Auf einmal ist Fr. römisch 40 in den Park gekommen und hat angefangen zu schimpfen. Dann hat sie römisch 40 mitgenommen. Das war alles. Ich habe mich dann entschuldigt und gesagt, dass ich es nicht gehört habe.

R: Ist es dann zu einer Anzeige Ihnen gegenüber gekommen?

BF: Nein.

R: Wie ist es jetzt nach dem 9. Lebensjahr, haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Tochter XXXX ?R: Wie ist es jetzt nach dem 9. Lebensjahr, haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Tochter römisch 40 ?

BF: Nein.

R auf Französisch: Es steht auch im Schreiben vom XXXX der BH XXXX , dass ein Betretungsverbot gegen Sie verhängt wurde und Sie bis zum 3. Lebensjahr Ihr Kind nicht mehr gesehen hätten. Danach hätte aber Fr. XXXX über die Jahre hinweg immer wieder versucht den Kontakt aufrecht zu erhalten. Es seien dann immer wieder ein oder zwei Besuchstermine zustande gekommen und danach sei der Kontakt abgebrochen. Eine Regelmäßigkeit bei den Besuchen hätte es nicht gegeben und eine Eigeninitiative von Ihrer Seite her sei sehr wenig gewesen. Was sagen Sie dazu?R auf Französisch: Es steht auch im Schreiben vom römisch 40 der BH römisch 40 , dass ein Betretungsverbot gegen Sie verhängt wurde und Sie bis zum 3. Lebensjahr Ihr Kind nicht mehr gesehen hätten. Danach hätte aber Fr. römisch 40 über die Jahre hinweg immer wieder versucht den Kontakt aufrecht zu erhalten. Es seien dann immer wieder ein oder zwei Besuchstermine zustande gekommen und danach sei der Kontakt abgebrochen. Eine Regelmäßigkeit bei den Besuchen hätte es nicht gegeben und eine Eigeninitiative von Ihrer Seite her sei sehr wenig gewesen. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt nicht. Es war immer ein Problem, wenn es um das Treffen mit meiner Tochter geht und ich wollte für sie da sein, wie ein Vater.

R: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Tochter XXXX keinen Kontakt zu Ihnen haben will?R: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Tochter römisch 40 keinen Kontakt zu Ihnen haben will?

BF: Ich habe das tausend Mal von Fr. XXXX gehört. Wenn Fr. XXXX da ist, hat die Kleine noch nie gesagt, dass sie mich nicht sehen will.BF: Ich habe das tausend Mal von Fr. römisch 40 gehört. Wenn Fr. römisch 40 da ist, hat die Kleine noch nie gesagt, dass sie mich nicht sehen will.

R: Wann haben Sie XXXX das letzte Mal gesehen?R: Wann haben Sie römisch 40 das letzte Mal gesehen?

BF: Ich habe XXXX zu ihrem 9. Geburtstag das letzte Mal gesehen. Ich habe immer versucht mit meiner Tochter Kontakt aufzunehmen. Ich wollte als Vater mit ihr etwas unternehmen. Fr. XXXX wollte immer dabei sein.BF: Ich habe römisch 40 zu ihrem 9. Geburtstag das letzte Mal gesehen. Ich habe immer versucht mit meiner Tochter Kontakt aufzunehmen. Ich wollte als Vater mit ihr etwas unternehmen. Fr. römisch 40 wollte immer dabei sein.

R: Was hätten Sie dagegen gehabt, wenn Fr. XXXX dabei gewesen wäre?R: Was hätten Sie dagegen gehabt, wenn Fr. römisch 40 dabei gewesen wäre?

BF: Ich wollte mit meiner Tochter etwas unternehmen.

R: Gibt es eine Besuchsregelung?

BF: Ja. Es steht drinnen, dass ich die Kleine einmal in der Woche für drei Stunden treffen kann.

R: In oder ohne Begleitung von Fr. XXXX ?R: In oder ohne Begleitung von Fr. römisch 40 ?

BF: Ohne Begleitung.

R: Legen Sie mir innerhalb einer Woche diesen aktuellen Beschluss der Besuchsregelung vor.

R: Haben Sie einmal um die Obsorge Ihrer Tochter XXXX angesucht?R: Haben Sie einmal um die Obsorge Ihrer Tochter römisch 40 angesucht?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich war nicht bereit, die alleinige Verantwortung für die Erziehung des Kindes zu übernehmen.

R: Haben Sie zwischenzeitig die Obsorge von XXXX beantragt?R: Haben Sie zwischenzeitig die Obsorge von römisch 40 beantragt?

BF: Nein.

R: Gibt es bei Ihrer Tochter XXXX einen Obsorgebeschluss, haben Sie da etwas beantragt?R: Gibt es bei Ihrer Tochter römisch 40 einen Obsorgebeschluss, haben Sie da etwas beantragt?

Fragewiederholung auf Französisch.

BF auf Französisch: Ich habe nicht die Obsorge beantragt, ich habe beantragt, dass ich sie regelmäßig sehen kann. Da gab es den Beschluss. Dieser wurde aber nicht eingehalten.


R: Haben sie dem Gericht mitgeteilt, dass die Besuchsregelung nicht eingehalten wurde?
, R: Haben sie dem Gericht mitgeteilt, dass die Besuchsregelung nicht eingehalten wurde?

BF: Nein. Habe ich nicht.

R: Warum nicht?

BF: Ich will nicht immer meine Probleme mit der Familie vor Gericht austragen. Ich will, dass wir das intern regeln.

R: Haben Sie es geschafft bzw. versucht intern zu regeln?

BF: Ich habe es versucht.

R: Wann haben Sie es das letzte Mal versucht?

BF: Das letzte Mal, als ich in Haft war.

R: Wie haben Sie versucht mit Fr. XXXX in Kontakt zu treten?R: Wie haben Sie versucht mit Fr. römisch 40 in Kontakt zu treten?

BF: Ich habe ihr einem Brief geschrieben. Ich habe aber keine Rückmeldung erhalten.

R: Wie lange haben Sie jetzt eine Freiheitsstrafe wegen der letzten Übertretung des SMG verbüßen müssen?

BF: Es waren 6 Monate.

R: Sind Sie in diesen 6 Monaten von Fr. XXXX bzw. Fr. XXXX im Gefängnis besucht worden?R: Sind Sie in diesen 6 Monaten von Fr. römisch 40 bzw. Fr. römisch 40 im Gefängnis besucht worden?

BF: Nein.

R: Von Ihren Kindern?

BF: Nein. Fr. XXXX hat mich bei der letzten Haft einmal besucht.BF: Nein. Fr. römisch 40 hat mich bei der letzten Haft einmal besucht.

R: Was war da?

BF: Ich habe ihr gesagt, dass sie mich nicht besuchen braucht.

R: Haben Sie ihr das persönlich gesagt in der Haft?

BF: Ja.

R: In der Besucherliste scheint Fr. XXXX nicht auf. R: In der Besucherliste scheint Fr. römisch 40 nicht auf.

BF: Sie hat mich schon besucht.

BF schreibt einen Namen mit XXXX auf, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wird.BF schreibt einen Namen mit römisch 40 auf, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wird.

BF weist darauf hin, dass Fr. XXXX mit dieser Person gemeinsam gekommen wäre. BF weist darauf hin, dass Fr. römisch 40 mit dieser Person gemeinsam gekommen wäre.

BF wird darauf hingewiesen, dass in der Besucherliste keine Fr. XXXX aufscheint. BF wird darauf hingewiesen, dass in der Besucherliste keine Fr. römisch 40 aufscheint.

RV nimmt Einsicht in die Besucherliste.Regierungsvorlage nimmt Einsicht in die Besucherliste.

R: Wann soll Sie Fr. XXXX in etwa besucht haben?R: Wann soll Sie Fr. römisch 40 in etwa besucht haben?

BF: Sie waren die ersten die mich besucht haben.

R: Die erste Person, die Sie besucht hat, war eine Fr. XXXX am XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX Uhr.R: Die erste Person, die Sie besucht hat, war eine Fr. römisch 40 am römisch 40 in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 Uhr.

BF: Diese Person kenne ich nicht. Ich glaube, das war die Frau vom XXXX . BF: Diese Person kenne ich nicht. Ich glaube, das war die Frau vom römisch 40 .

R: Wann wurden Sie aus der letzten Haft entlassen?

BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 .

R: Wie oft haben Sie nach der Haftentlassung versucht mit XXXX bzw. ihrer Großmutter Kontakt aufzunehmen.R: Wie oft haben Sie nach der Haftentlassung versucht mit römisch 40 bzw. ihrer Großmutter Kontakt aufzunehmen.

BF: Ich habe sie fünfmal in der Zwischenzeit getroffen.

R: Wann das 1. Mal nach Ihrer Haft?

BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 .

R: Wann war das 2. Mal?

BF: Das 2. Mal habe ich sie geholt, ich war mit einem Freund unterwegs.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Das 2. Mal war sicher vor ihrem Geburtstag dem XXXX . BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Das 2. Mal war sicher vor ihrem Geburtstag dem römisch 40 .

R: Sie wurden am XXXX vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 1. Und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1, 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG verurteilt. Ist Ihnen bewusst, was für einen Schaden Sie mit der Weitergabe bzw. Verkauf von Suchtmitteln anrichten?R: Sie wurden am römisch 40 vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5, Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, eins, Und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1, 1. und 2. Fall Absatz 2, SMG verurteilt. Ist Ihnen bewusst, was für einen Schaden Sie mit der Weitergabe bzw. Verkauf von Suchtmitteln anrichten?

BF: Ich kenne den Schaden dessen, ich war selbst abhängig.

R: Warum haben Sie dann sowas trotzdem innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes immer wieder gemacht?

BF: Ich habe es selbst gebraucht. Ich habe immer gearbeitet, nur, dass ich meinen Konsum finanzieren kann.

R: Haben Sie das Suchtgift auch an engste Angehörige weitergegeben?

BF: Nein, nur an Freunde.

Die Verhandlung wird um 11:07 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:22 Uhr fortgesetzt.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Fr. XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Fr. römisch 40 ?

BF: Sie ist meine Lebensgefährtin.

R: Seit wann?

BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 .

R: Haben Sie mit ihr und ihrem Kind in einer Hausgemeinschaft zusammengelebt?

BF: Ja.

R: Wie heißt das Kind von Fr. XXXX ?R: Wie heißt das Kind von Fr. römisch 40 ?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wie alt ist das Kind?

BF: XXXX Jahre.BF: römisch 40 Jahre.

R: Wie würden Sie das Verhältnis zu XXXX beschreiben?R: Wie würden Sie das Verhältnis zu römisch 40 beschreiben?

BF: Das Verhältnis ist sehr gut zu ihr. Ich sehe sie selber als meine Tochter an.

R: Waren die anderen eigenen beiden Kinder schon einmal mit XXXX zusammen?R: Waren die anderen eigenen beiden Kinder schon einmal mit römisch 40 zusammen?

BF: XXXX ja, aber XXXX nicht.BF: römisch 40 ja, aber römisch 40 nicht.

R: Müssen Sie für die beiden Kinder XXXX und XXXX Unterhalt zahlen?R: Müssen Sie für die beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 Unterhalt zahlen?

BF: Ja.

R: Wie viel müssen Sie für XXXX und wie viel für XXXX zahlen?R: Wie viel müssen Sie für römisch 40 und wie viel für römisch 40 zahlen?

BF: Für XXXX zahle ich monatlich 230, -- Euro und für XXXX zahle ich 315, -- Euro monatlich.BF: Für römisch 40 zahle ich monatlich 230, -- Euro und für römisch 40 zahle ich 315, -- Euro monatlich.

R: Kommen Sie Ihrer Unterhaltspflicht nach?

BF: Ja, ich zahle es auf Raten.

R: Wie viel Geld sind Sie ausständig?

BF: Wenn ich Vollzeit arbeite, muss ich dann alles zahlen.

R: Was verdienen Sie monatlich?

BF: Derzeit 1.600 netto.

R: Was machen Sie für eine Arbeit?

BF: Ich arbeite als Koch.

R: Seit wann arbeiten Sie als Koch?

BF: Seit mindestens 5 Jahren.

R: Haben Sie sofort zu arbeiten begonnen, als Sie aus dem Gefängnis entlassen worden sind?

BF: Ich habe wegen meinem Aufenthalt nicht gleich Arbeit bekommen. Seitdem ich meine Identitätskarte habe, war ich auf Arbeitssuche. Dazwischen war ich auf Probe bzw. Schnuppern. Ich bin mindestens seit 5 Jahren im Gastronomiebereich.

R wiederholt die Frage.

BF: Nicht direkt, sondern als ich meine ID-Card bekommen habe.

R: Wann haben Sie dann zum Arbeiten begonnen?

BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 .

R: Haben Sie einen Arbeitsvertrag?

BF: Ja, ich kann diesen per Email schicken.

R: Reichen Sie diesen innerhalb einer Woche mit dem Beschluss zur Besuchsregelung nach.

R: Wie viel wird Ihnen von den 1.600 Euro abgezogen?

BF: Im Moment bin ich beim Schuldnerberater wegen meiner finanziellen Probleme.

R: Wie hoch sind Ihre Schulden?

BF: ca. 35.000 Euro.

R: Wie viel davon sind Sie an Unterhalt schuldig?

BF: Mehr als die Hälfte.

R: Warum sind Sie Ihrer Unterhaltsleistung nicht nachgekommen?

BF: Am Anfang hatte ich keine Arbeitsbewilligung. Als ich eine Arbeitsbewilligung bekommen habe, habe ich sofort mit der Lehre begonnen. Seit ich die Lehre abgeschlossen habe, muss ich Alimente zahlen. Wie viel ich momentan an Alimenten zahlen muss, ist nicht geklärt.

R: Mit wem wird das geklärt? Läuft ein Verfahren beim BG?

BF: Ich bin bei einem Schuldnerberater. Er hat mir gesagt, dass ich in Konkurs gehen werde.

R: Was haben Sie in den letzten Monaten an Alimenten bezahlt?

BF: Ich habe seit ich aus der Haft entlassen wurde, keine Alimente gezahlt, weil ich keine Arbeit gehabt habe.

R: Was zahlen Sie Alimente, seit Sie wieder arbeiten?

BF: Im XXXX hatte ich ein Probemonat. Ich habe im Probemonat 1.700 netto verdient. BF: Im römisch 40 hatte ich ein Probemonat. Ich habe im Probemonat 1.700 netto verdient.

R: Was haben Sie im XXXX von den 1.700 Euro an Alimenten bezahlt?R: Was haben Sie im römisch 40 von den 1.700 Euro an Alimenten bezahlt?

BF: Ich habe den Job nicht bekommen, weil die Firma machen Schläuche für Motorräder.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe keine Alimente bezahlt, weil ich andere Schulden hatte.

R: Welche Schulden sind den Alimenten vorgegangen?

BF: Das war eine Strafe wegen Corona. Nach diesem Probemonat habe ich keine Arbeit bekommen. Im XXXX habe ich dann wieder eine Arbeit bekommen in der Gastronomie und habe dort 2 Monate geringfügig gearbeitet. Letztes Monat bin ich dort fix angestellt worden. BF: Das war eine Strafe wegen Corona. Nach diesem Probemonat habe ich keine Arbeit bekommen. Im römisch 40 habe ich dann wieder eine Arbeit bekommen in der Gastronomie und habe dort 2 Monate geringfügig gearbeitet. Letztes Monat bin ich dort fix angestellt worden.

R: Was haben Sie geringfügig verdient?

BF: 450 Euro netto.

R: Haben Sie von diesem Geld etwas an Alimenten bezahlt?

BF: Nein.

(…)

R: Im Urteil des LG XXXX v. XXXX wurde ausgesprochen, dass Sie von Oktober bis Anfang Februar 2022 eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich der Fr. XXXX überlassen haben, warum haben Sie Ihrer jetzigen Lebensgefährtin Cannabis überlassen?R: Im Urteil des LG römisch 40 v. römisch 40 wurde ausgesprochen, dass Sie von Oktober bis Anfang Februar 2022 eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich der Fr. römisch 40 überlassen haben, warum haben Sie Ihrer jetzigen Lebensgefährtin Cannabis überlassen?

BF: Ich habe gesagt, dass wir es miteinander geraucht haben.

R: Wenn Sie sagen, Sie haben es ihr nicht überlassen, sondern es nur miteinander geraucht, haben Sie dabei auch an das Wohl des Kindes der Frau XXXX gedacht?R: Wenn Sie sagen, Sie haben es ihr nicht überlassen, sondern es nur miteinander geraucht, haben Sie dabei auch an das Wohl des Kindes der Frau römisch 40 gedacht?

BF: Ja.

R: Haben ich Sie richtig verstanden, dass Sie zwar daran gedacht haben, es aber trotzdem mit Ihrer Lebensgefährtin geraucht haben

Die Frage wird auf Französisch übersetzt.

BF: Wir haben es nicht bei ihr, sondern bei mir zu Hause geraucht.

R: Sie haben heute auch gesagt, dass Sie immer wieder Kontakt mit Ihren Kindern gehabt hätten und auch gesagt im Bericht der Polizei v. XXXX , dass Sie immer wieder Drogen konsumieren und Marihuana konsumieren Sie seit fast 10 Jahren, Kokain gelegentlich seit zwei oder drei Jahren und Sie sagten auch, dass Sie nicht im Programm sind, weil Sie das nicht wollen. Subutex habe ich zuletzt am XXXX genommen, Heroin habe ich zuletzt vor etwa drei oder vier Wochen genommen. Glauben Sie, dass Sie damit ein Vorbild für Ihre Kinder sind?R: Sie haben heute auch gesagt, dass Sie immer wieder Kontakt mit Ihren Kindern gehabt hätten und auch gesagt im Bericht der Polizei v. römisch 40 , dass Sie immer wieder Drogen konsumieren und Marihuana konsumieren Sie seit fast 10 Jahren, Kokain gelegentlich seit zwei oder drei Jahren und Sie sagten auch, dass Sie nicht im Programm sind, weil Sie das nicht wollen. Subutex habe ich zuletzt am römisch 40 genommen, Heroin habe ich zuletzt vor etwa drei oder vier Wochen genommen. Glauben Sie, dass Sie damit ein Vorbild für Ihre Kinder sind?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie nicht schon früher aufgehört und ein Entzugsprogramm genutzt?

BF: Ich kämpfe mit mir schon seit Längerem, dass ich damit aufhöre. Bevor ich im Gefängnis war, habe ich keine Möglichkeit gehabt. Im Gefängnis habe ich mit der Therapie begonnen. Ich habe so eine Therapie vorher noch nie gemacht. Ich habe nicht gewusst, dass es sowas gibt. Seit meiner Entlassung mache ich eine ambulante Therapie.

R: Beim wem machen Sie diese Therapie?

BF: Bei XXXX . BF: Bei römisch 40 .

R: Gibt es dazu Unterlagen.

BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die entsprechenden Unterlagen vom Verein XXXX zu übermitteln. BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die entsprechenden Unterlagen vom Verein römisch 40 zu übermitteln.

R: Sie haben es heute schon selber angesprochen, weil Sie Strafe zahlen müssen, sie wurden wegen des Verstoßes des Covid Maßnahmengesetzes angezeigt am XXXX , indem Sie einen öffentlichen Ort betreten haben, ohne den entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben es heute schon selber angesprochen, weil Sie Strafe zahlen müssen, sie wurden wegen des Verstoßes des Covid Maßnahmengesetzes angezeigt am römisch 40 , indem Sie einen öffentlichen Ort betreten haben, ohne den entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wieso halten Sie sich nicht an das Gesetz?

BF: Ich habe eine Maske getragen, es war nur ein kleiner Fehler, es war Lockdown. Ich wollte in die Straßenbahn einsteigen. Es ist eine Bekannte von mir ausgestiegen, die ich schon lange nicht mehr gesehen habe. In dieser kurzen Zeit ist die Polizei gleichzeitig vorbeigekommen und hat mich angezeigt.

R: Haben Sie die Strafe schon bezahlt?

BF: Ja. Der Exekutor war bei mir und wir haben eine Ratenzahlung ausgemacht.

R: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?R: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas?

BF: Ja.

R: Inwiefern?

BF: Ich kenne die Person nicht.

R: Nach dem Urteil des LG XXXX vom XXXX haben Sie am XXXX mit mindestens einer anderen Person aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen diesen geschlagen bzw. getreten. Die Folge war dann, dass dieser Mann sichtbare Beulen gehabt hat, Hämatome auf der Stirn, Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und am Nacken. Was sagen Sie dazu?R: Nach dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 haben Sie am römisch 40 mit mindestens einer anderen Person aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen diesen geschlagen bzw. getreten. Die Folge war dann, dass dieser Mann sichtbare Beulen gehabt hat, Hämatome auf der Stirn, Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und am Nacken. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich wollte nur sagen, dass ich ihn nicht absichtlich schlagen wollte.

BF spricht weiter auf Französisch: Eine Freundin von uns hat sich über XXXX beschwert und sie hat behauptet, dass er sie vergewaltigen wolle.BF spricht weiter auf Französisch: Eine Freundin von uns hat sich über römisch 40 beschwert und sie hat behauptet, dass er sie vergewaltigen wolle.

R: Wie heißt diese Freundin?

BF: XXXX (phonetisch). Den Nachnamen weiß ich nicht. BF: römisch 40 (phonetisch). Den Nachnamen weiß ich nicht.

R: Geben Sie mir innerhalb einer Woche den Vor- und Familiennamen Ihrer Freundin XXXX mit dem Geburtsdatum bekannt.R: Geben Sie mir innerhalb einer Woche den Vor- und Familiennamen Ihrer Freundin römisch 40 mit dem Geburtsdatum bekannt.

R: Das Strafgericht hat im Urteil noch festgehalten, dass es bei dieser Tat um einen überdurchschnittlich hohen Umwert dieser Tathandlung durch das Locken des Opfers in einen abgelegenen Teil eines Parks in den Nachtstunden und dem brutalen Zusammenschlagen von Fußtritten und Schlägen gegen äußerst empfindliche und verletzliche Körperregionen gegangen ist. Was sagen Sie dazu, was haben Sie sich bei dieser Tathandlung gedacht?

Die Frage wird auf Französisch wiederholt.

BF auf Französisch: Ich wollte es erklären: Das Mädchen kenne ich nicht. Ich war mit einem Freund unterwegs. Wir haben dann im Park einen Dritten getroffen. Dieser hat gesagt, er wartet auf seine Freundin. Diese Freundin hätte jemand vergewaltigen wollen. Diese Freundin war mit XXXX in einem Hotel. Die beiden im Hotel haben lange gebraucht, deshalb haben wir geglaubt, dass er sie vergewaltigen wollte. Einen Tag davor hatte XXXX der Freundin ein Penisfoto auf ihr Handy geschickt. Wir haben dort gewartet. XXXX und die Freundin sind an einem Weg in diesen Park gegangen, der bergauf geht. BF auf Französisch: Ich wollte es erklären: Das Mädchen kenne ich nicht. Ich war mit einem Freund unterwegs. Wir haben dann im Park einen Dritten getroffen. Dieser hat gesagt, er wartet auf seine Freundin. Diese Freundin hätte jemand vergewaltigen wollen. Diese Freundin war mit römisch 40 in einem Hotel. Die beiden im Hotel haben lange gebraucht, deshalb haben wir geglaubt, dass er sie vergewaltigen wollte. Einen Tag davor hatte römisch 40 der Freundin ein Penisfoto auf ihr Handy geschickt. Wir haben dort gewartet. römisch 40 und die Freundin sind an einem Weg in diesen Park gegangen, der bergauf geht.

R: Wenn Sie die Vermutung gehabt haben, dass diese Freundin vergewaltigt worden sei, was gibt Ihnen das Recht Selbstjustiz zu üben?

BF: Das ist nicht Selbstjustiz, sondern Zivilcourage.

R auf Französisch: Haben Sie diesen Vorfall, dass XXXX diese Freundin vergewaltigen wollte, bei der Polizei angezeigt?R auf Französisch: Haben Sie diesen Vorfall, dass römisch 40 diese Freundin vergewaltigen wollte, bei der Polizei angezeigt?

BF auf Französisch: Wir haben keine Anzeige gemacht, wir hatten keinen Beweis, nur dieses Foto und wir wollten diesen Herrn mit diesem Foto konfrontieren.

R: Warum haben Sie derartige Gewalt angewandt?

BF: Wir wollten XXXX damit konfrontieren, er ist aber sofort weggelaufen. BF: Wir wollten römisch 40 damit konfrontieren, er ist aber sofort weggelaufen.

R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ?

BF: Das ist der Freund, mit dem ich gekommen bin.

R: Ist er gerichtlich vorbestraft?

BF: Das weiß ich nicht.

BF wird vorgehalten, dass auch XXXX an diesem Tag mit ihm verurteilt worden ist.BF wird vorgehalten, dass auch römisch 40 an diesem Tag mit ihm verurteilt worden ist.

BF: Das weiß ich schon.

R: Es ist ein Polizeibericht vom XXXX aktenkundig, aus dem hervorgeht, dass Sie sich in der Wohnung von Fr. XXXX befunden haben und im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung von der Polizei in einem Polsterspalt der Wohnzimmercoach zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein sogenanntes Überraschungsei mit 5,6 g Kokain gefunden wurde. überdies wurde die Wohnung in einem extrem verschmutzen und stark vermüllten Zustand vorgefunden. Glauben Sie, dass das geeignete Ort ist ein Suchtmittel zu verstecken, wenn sich ein Kind im Haushalt befindet bzw. Sie gegebenenfalls von Ihren Kindern besucht werden könnten? Was sagen Sie dazu?R: Es ist ein Polizeibericht vom römisch 40 aktenkundig, aus dem hervorgeht, dass Sie sich in der Wohnung von Fr. römisch 40 befunden haben und im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung von der Polizei in einem Polsterspalt der Wohnzimmercoach zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein sogenanntes Überraschungsei mit 5,6 g Kokain gefunden wurde. überdies wurde die Wohnung in einem extrem verschmutzen und stark vermüllten Zustand vorgefunden. Glauben Sie, dass das geeignete Ort ist ein Suchtmittel zu verstecken, wenn sich ein Kind im Haushalt befindet bzw. Sie gegebenenfalls von Ihren Kindern besucht werden könnten? Was sagen Sie dazu?

BF: Das war nicht versteckt. Den Vortag habe ich bis 1 Uhr gearbeitet. Ich bin dann zu Fr. XXXX gekommen, sie hat mit Ihrer Tochter im Schlafzimmer geschlafen. Dann bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe geschlafen. Das Überraschungsei habe ich neben mir am Polster gehalten. BF: Das war nicht versteckt. Den Vortag habe ich bis 1 Uhr gearbeitet. Ich bin dann zu Fr. römisch 40 gekommen, sie hat mit Ihrer Tochter im Schlafzimmer geschlafen. Dann bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe geschlafen. Das Überraschungsei habe ich neben mir am Polster gehalten.

R: Hat Fr. XXXX davon gewusst?R: Hat Fr. römisch 40 davon gewusst?

BF: Nein, sie hat schon geschlafen.

R: Weiß Fr. XXXX von Ihren Drogenproblemen?R: Weiß Fr. römisch 40 von Ihren Drogenproblemen?

BF: Ja.

R: War Ihnen bewusst, dass Sie damit Kinder gefährden könnten mit dem sorglosen Umgang?

BF: Nein, ich habe immer aufgepasst wegen der Kinder.

R: Glauben Sie, dass das ein guter Ort ist, wenn die Wohnung extrem verschmutzt und vermüllt ist für das Aufwachsen eines Kindes?

BF: Es war nur ein Weihnachtsbaum, der nicht weggeschmissen wurde. Wir haben ihn erst im Februar weggeschmissen.

R: Warum haben Sie dann auch Ihrer Lebensgefährtin Fr. XXXX in der Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022 Cannabiskraut überlassen?R: Warum haben Sie dann auch Ihrer Lebensgefährtin Fr. römisch 40 in der Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022 Cannabiskraut überlassen?

BF: Ich habe es ihr nicht überlassen, wir haben es zusammen geraucht.

R: Haben Sie dadurch Ihre Lebensgefährtin in Schwierigkeiten gebracht?

BF: Ich habe niemanden in Schwierigkeiten gebracht.

R: Ist Fr. XXXX strafgerichtlich belangt worden?R: Ist Fr. römisch 40 strafgerichtlich belangt worden?

BF: Nein.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation oder dergleichen?

BF: Ja, wir haben Ende 2021 einen Verein gegründet.

R: Wie heißt dieser Verein?

BF: XXXX . BF: römisch 40 .

R: Bringen Sie mir innerhalb einer Woche den entsprechenden Vereinsregisterauszug.

R: Nehmen Sie in diesem Verein eine besondere Stellung ein?

BF: Ich bin nur normales Mitglied.

R: Was zahlen Sie als Mitgliedsbeitrag?

BF: 15 Euro monatlich.

R: Sind dort nur Staatsbürger von Guinea?

BF: Ja.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?

BF: Ich habe meine Heimat XXXX verlassen. BF: Ich habe meine Heimat römisch 40 verlassen.

R: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein.

(…)

RV: Ich verweise auf die bisherigen Anträge in der Beschwerde und füge hinzu:Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherigen Anträge in der Beschwerde und füge hinzu:

Zur Aberkennung des Asylstatus wird vorgebracht, dass aus Sicht des BF die Zuerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung, Misshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt wird. Somit ist der BF ein Flüchtling im Sinne der GFK und liegen weiterhin die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Asylstatus und der Flüchtlingseigenschaft vor. Im Falle einer Abschiebung nach Guinea wird der BF verschiedenen Gefahren ausgesetzt und könnte dort nicht Fuß fassen, weil er dort keine Familie und keine sozialen Netzwerke hat. Daher würde eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.Zur Aberkennung des Asylstatus wird vorgebracht, dass aus Sicht des BF die Zuerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung, Misshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt wird. Somit ist der BF ein Flüchtling im Sinne der GFK und liegen weiterhin die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Asylstatus und der Flüchtlingseigenschaft vor. Im Falle einer Abschiebung nach Guinea wird der BF verschiedenen Gefahren ausgesetzt und könnte dort nicht Fuß fassen, weil er dort keine Familie und keine sozialen Netzwerke hat. Daher würde eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten.

Zur Integration des BF wird gesagt, dass der BF seit ca. 15 Jahren in Österreich lebt, lernt ständig Deutsch und kann mittlerweile sehr gut Deutsch. Er hat einen großen Freundeskreis und geht einer Beschäftigung als Koch nach, verdient sein eigenes Einkommen und ist keine Belastung für den Staat Österreichs. Der BF bereut das rechtswidrige Verhalten und ist ihm das Unrecht seiner Taten bewusst und er gelobt Besserung.

Zum Privat- und Familienleben des BF ist erwähnenswert, wie bei der Beschwerde angeführt wurde, dass der BF 2 Kinder in Österreich hat. Zu ihnen hat er guten Kontakt. Ohne diese kann er nicht gut leben. Er führt ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin seit ca. 2 Jahren und sie möchten ihre Beziehung weiterführen. Es wird daher ersucht, das Privat- und Familienleben des BF bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Angemerkt wird, dass die Verhandlung überwiegend mit dem BF in deutscher Sprache geführt wurde. Lediglich bei den ausdrücklichen Anmerkungen „Französisch“ wurde dies entweder vom BF in dieser Sprache gehalten bzw. von der Dolmetscherin entsprechend übersetzt.

Schluss der Verhandlung und des Beweisverfahrens. Dieses wird nach § 39 Abs. 3 AVG geschlossen. Schluss der Verhandlung und des Beweisverfahrens. Dieses wird nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen.

(…)“

Die Zeugenbefragung von XXXX (Z2) per Videokonferenz nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:Die Zeugenbefragung von römisch 40 (Z2) per Videokonferenz nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

„(…)

R: Wie ist Ihr Name?

Z2: XXXX , geboren am XXXX .
Z2: römisch 40 , geboren am römisch 40 .,

R: Wie ist Ihr Familienstand?

Z2: Verheiratet.

R: Haben Sie Kinder?

Z2: Zwei.

R: Welchen Beruf üben Sie aus?

Z2: Bürokauffrau.

R: Was ist Ihr durchschnittliches Einkommen?

Z2: 1.600 Euro.

R: Waren Sie mit dem Hrn. XXXX in einer Lebensgemeinschaft/Beziehung?R: Waren Sie mit dem Hrn. römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft/Beziehung?

Z2: Ja.

R: Wissen Sie noch wann die Beziehung begonnen und geendet hat?

Z2: Die Beziehung begann vor ca. XXXX Jahren und endete in der Schwangerschaft im vierten Monat. Es war dann in der Beziehung ein Auf und Ab und gänzlich beendet wurde die Beziehung im XXXX . Z2: Die Beziehung begann vor ca. römisch 40 Jahren und endete in der Schwangerschaft im vierten Monat. Es war dann in der Beziehung ein Auf und Ab und gänzlich beendet wurde die Beziehung im römisch 40 .

R: Warum wurde im XXXX die Beziehung beendet?R: Warum wurde im römisch 40 die Beziehung beendet?

Z2: Weil Hr. XXXX hat Wege eingeschlagen, die nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar waren. Ich habe dann die Beziehung beendet.Z2: Weil Hr. römisch 40 hat Wege eingeschlagen, die nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar waren. Ich habe dann die Beziehung beendet.

R: Können Sie das näher erklären, wenn Sie sagen Hr. XXXX hat Wege eingeschlagen?R: Können Sie das näher erklären, wenn Sie sagen Hr. römisch 40 hat Wege eingeschlagen?

Z2: Er ist in die Drogenszene abgerutscht. Es kam auch deshalb unter anderem zu einem Streit mit körperlicher Gewalt, woraufhin ich die Polizei gerufen habe.

R: Wurde dann eine Anzeige gegen Hrn. XXXX erstattet?R: Wurde dann eine Anzeige gegen Hrn. römisch 40 erstattet?

Z2: Es wurde eine 14tägige Wegweisung veranlasst.

R: Ist Hrn. XXXX dann wieder in Ihre Wohnung zurückgekehrt?R: Ist Hrn. römisch 40 dann wieder in Ihre Wohnung zurückgekehrt?

Z2: In diesen 14 Tagen nicht, es war generell von meiner Seite her ein Schlussstrich, er hat nie aufgehört, dass er bei uns anläutet. Wir haben eine gemeinsame Tochter und er wollte diese sehen. In dem Zustand, indem sich Hr. XXXX befand, wollte ich allerdings nicht, dass er meine Tochter sieht.Z2: In diesen 14 Tagen nicht, es war generell von meiner Seite her ein Schlussstrich, er hat nie aufgehört, dass er bei uns anläutet. Wir haben eine gemeinsame Tochter und er wollte diese sehen. In dem Zustand, indem sich Hr. römisch 40 befand, wollte ich allerdings nicht, dass er meine Tochter sieht.

R: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, er war in einem Zustand, wo Sie nicht wollten, dass er seine Tochter sieht?

Z2: Ich habe zuerst gesagt, dass Hr. XXXX in die Drogenszene abgeglitten ist. Man hat es gesehen, dass er Drogen konsumiert hat. Er hat zu unmöglichen Zeiten zum Beispiel mitten in der Nacht angeläutet.Z2: Ich habe zuerst gesagt, dass Hr. römisch 40 in die Drogenszene abgeglitten ist. Man hat es gesehen, dass er Drogen konsumiert hat. Er hat zu unmöglichen Zeiten zum Beispiel mitten in der Nacht angeläutet.

R: Fr. XXXX von der BH XXXX hat am XXXX etwas geschrieben. Wissen Sie noch, was Sie der Fr. XXXX gesagt haben?R: Fr. römisch 40 von der BH römisch 40 hat am römisch 40 etwas geschrieben. Wissen Sie noch, was Sie der Fr. römisch 40 gesagt haben?

Z2: Nein.

R: Nach dem Betretungsverbot hätte es nach dem 3. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gegeben, stimmt das?

Z2: Ja, nachdem ich den Kontakt verweigert habe, hat es seitens Hrn. XXXX keinen Kontaktversuch mehr gegeben. Z2: Ja, nachdem ich den Kontakt verweigert habe, hat es seitens Hrn. römisch 40 keinen Kontaktversuch mehr gegeben.

R: Es steht, Sie hätten über die Jahre hinweg versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten, wobei immer ein bis zwei Besuchstermine zustande gekommen seien und dann der Kontakt abgebrochen wurde.

Z2: Ich muss erläutern, dass wir beim Familiengericht waren, weil Hr. XXXX seine Tochter sehen wollte. Aufgrund der Drohungen, die auch neben der Polizei gemacht wurden, er würde mein Kind entführen, dass er auch schriftlich per SMS gesandt hat, war der Grund, weshalb Hr. XXXX meine Tochter in Begleitung von mir an einem Spielplatz, bei meiner Wohnadresse, sehen hätte dürfen. Das hat Hr. XXXX zweimal eingehalten und dann ist er nie mehr aufgetaucht. Später ist Hr. XXXX immer wieder untergetaucht, bis er wieder aufgetaucht ist. Z2: Ich muss erläutern, dass wir beim Familiengericht waren, weil Hr. römisch 40 seine Tochter sehen wollte. Aufgrund der Drohungen, die auch neben der Polizei gemacht wurden, er würde mein Kind entführen, dass er auch schriftlich per SMS gesandt hat, war der Grund, weshalb Hr. römisch 40 meine Tochter in Begleitung von mir an einem Spielplatz, bei meiner Wohnadresse, sehen hätte dürfen. Das hat Hr. römisch 40 zweimal eingehalten und dann ist er nie mehr aufgetaucht. Später ist Hr. römisch 40 immer wieder untergetaucht, bis er wieder aufgetaucht ist.

R: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Untertauchen und dem wieder Auftauchen?

Z2: Das war unterschiedlich, zwischen 2 Wochen und ca. einem halben Jahr längstens, so wie es den Hrn. XXXX gepasst hat. Z2: Das war unterschiedlich, zwischen 2 Wochen und ca. einem halben Jahr längstens, so wie es den Hrn. römisch 40 gepasst hat.

R: Gab es einen Zeitpunkt, ab dem von dem Besuchsrecht wieder regelmäßig Gebrauch gemacht worden ist?

Z2: Nein, er war Papa, wann es ihm gepasst hat und dann eben wieder nicht.

R: Es steht im Bericht vom XXXX auch, dass es zum 9. Geburtstag Ihrer Tochter zu einer Anzeige kam, weil Hr. XXXX vor der Wohnungstür gestanden sei und dann erst Ihre Tochter nicht mehr zurückgebracht hätte und daraufhin es zu einer Anzeige kam, stimmt das?R: Es steht im Bericht vom römisch 40 auch, dass es zum 9. Geburtstag Ihrer Tochter zu einer Anzeige kam, weil Hr. römisch 40 vor der Wohnungstür gestanden sei und dann erst Ihre Tochter nicht mehr zurückgebracht hätte und daraufhin es zu einer Anzeige kam, stimmt das?

Z2: Ja. Ich kann Ihnen auch sagen, warum. Es war der Geburtstag der Tochter und seine 2. Tochter wollte unbedingt mit ihrer Stiefschwester zum Spielplatz gehen. Ich habe eingewilligt, gab aber vor, bitte um 18 Uhr wieder zu Hause zu sein. Dem war eben nicht so, ich habe bis 18:45 Uhr gewartet und indessen Hrn. XXXX und seine neue Freundin kontaktiert. Die Anrufe wurden nicht erwidert und aufgrund dessen habe ich mich zum Spielplatz begeben.Z2: Ja. Ich kann Ihnen auch sagen, warum. Es war der Geburtstag der Tochter und seine 2. Tochter wollte unbedingt mit ihrer Stiefschwester zum Spielplatz gehen. Ich habe eingewilligt, gab aber vor, bitte um 18 Uhr wieder zu Hause zu sein. Dem war eben nicht so, ich habe bis 18:45 Uhr gewartet und indessen Hrn. römisch 40 und seine neue Freundin kontaktiert. Die Anrufe wurden nicht erwidert und aufgrund dessen habe ich mich zum Spielplatz begeben.

R: Was war dann am Spielplatz?

Z2: Ich bin an diesem Tag auf den Spielplatz gegangen, habe Hrn. XXXX zur Rede gestellt und ihm gefragt, was das Ganze soll. Die Anzeige hat in diesem Zusammenhang nicht Hrn. XXXX gegolten, sondern seiner damaligen Freundin namens XXXX . Sie hat nämlich mit einer Colaflasche auf meine Tochter geworfen, aufgrund dessen ist der Finger meiner Tochter aufgeplatzt und wir mussten dann ins Krankenhaus, weil die Verletzung genäht werden musste. Z2: Ich bin an diesem Tag auf den Spielplatz gegangen, habe Hrn. römisch 40 zur Rede gestellt und ihm gefragt, was das Ganze soll. Die Anzeige hat in diesem Zusammenhang nicht Hrn. römisch 40 gegolten, sondern seiner damaligen Freundin namens römisch 40 . Sie hat nämlich mit einer Colaflasche auf meine Tochter geworfen, aufgrund dessen ist der Finger meiner Tochter aufgeplatzt und wir mussten dann ins Krankenhaus, weil die Verletzung genäht werden musste.

R: Wie ging das dann weiter nach dem 9. Geburtstag, hatten Sie weiter Kontakt?

Z2: Ich habe ihm am Abend noch ein Foto der Verletzung meiner Tochter geschickt, worauf sich Hr. XXXX ca. 14 Tage überhaupt nicht gerührt hat. Ich glaube, es war der 8. Geburtstag. Im XXXX hat meine Tochter XXXX dann den Kontakt abgebrochen, der Vorfall hat sich im XXXX zugetragen.Z2: Ich habe ihm am Abend noch ein Foto der Verletzung meiner Tochter geschickt, worauf sich Hr. römisch 40 ca. 14 Tage überhaupt nicht gerührt hat. Ich glaube, es war der 8. Geburtstag. Im römisch 40 hat meine Tochter römisch 40 dann den Kontakt abgebrochen, der Vorfall hat sich im römisch 40 zugetragen.

R: Ist seit XXXX nochmals Kontakt zwischen XXXX und ihrem Vater bestanden?R: Ist seit römisch 40 nochmals Kontakt zwischen römisch 40 und ihrem Vater bestanden?

Z2: Nein, im XXXX ist er wieder einmal aufgetaucht, er hat unten zum einem späten Zeitpunkt angeläutet. Meine Tochter hat mich gebeten, die Türe nicht aufzumachen. Z2: Nein, im römisch 40 ist er wieder einmal aufgetaucht, er hat unten zum einem späten Zeitpunkt angeläutet. Meine Tochter hat mich gebeten, die Türe nicht aufzumachen.

R: Warum wollte Ihre Tochter keinen Kontakt mit Ihrem Vater?

Z2: Weil sie Angst vor ihm hat, sie will mit ihm nichts zu tun haben.

R: Kam es dann nach XXXX , wo er angeläutet hat, nochmals zu einem Kontakt zwischen Ihrer Tochter und Hrn. XXXX ?R: Kam es dann nach römisch 40 , wo er angeläutet hat, nochmals zu einem Kontakt zwischen Ihrer Tochter und Hrn. römisch 40 ?

Z2: Es ist zufällig zu einem Kontakt gekommen, das war XXXX . Ich weiß es nicht mehr genau zwischen März und Mai war es, weil im Mai sind wir verzogen. Als wir am Bahnhof in XXXX gewesen sind und ich meiner Tochter erklärt habe, wo sie die Fahrkarten kaufen kann bzw. wo die Züge abfahren, haben wir zufälligerweise Hrn. XXXX getroffen. Z2: Es ist zufällig zu einem Kontakt gekommen, das war römisch 40 . Ich weiß es nicht mehr genau zwischen März und Mai war es, weil im Mai sind wir verzogen. Als wir am Bahnhof in römisch 40 gewesen sind und ich meiner Tochter erklärt habe, wo sie die Fahrkarten kaufen kann bzw. wo die Züge abfahren, haben wir zufälligerweise Hrn. römisch 40 getroffen.

R: Wurde von Ihrer Tochter dann bzw. von Ihnen nochmals aktiv der Kontakt zu Hrn. XXXX gesucht?R: Wurde von Ihrer Tochter dann bzw. von Ihnen nochmals aktiv der Kontakt zu Hrn. römisch 40 gesucht?

Z2: Nein, meine Tochter sagt seit 4 Jahren, dass sie keinen Kontakt mit ihrem Vater wünscht. Es sind so viele negative Dinge vorgefallen. Er ist an der Lage selber schuld.

R: Muss Hr. XXXX Alimente zahlen?R: Muss Hr. römisch 40 Alimente zahlen?

Z2: Nein, ich bekomme es durch den Unterhaltsvorschuss.

R: Hat Hr. XXXX jemals Alimente gezahlt?R: Hat Hr. römisch 40 jemals Alimente gezahlt?

Z2: Nein, er war am Anfang mit mir am Jugendamt, die dortige Sachbearbeiterin hat ihm erklärt, was er an Alimenten zu zahlen hätte. Hr. XXXX hat daraufhin 20 Euro angeboten, die er monatlich zahlen würde. Auf die Sachbearbeiterin ist er nicht eingegangen. Z2: Nein, er war am Anfang mit mir am Jugendamt, die dortige Sachbearbeiterin hat ihm erklärt, was er an Alimenten zu zahlen hätte. Hr. römisch 40 hat daraufhin 20 Euro angeboten, die er monatlich zahlen würde. Auf die Sachbearbeiterin ist er nicht eingegangen.

R: Im Bericht kommt hervor, dass auch eine Meldesperre Ihrer Adresse vorliegt.

Z2: Ja.

R: Hat das etwas mit Hrn. XXXX zu tun?R: Hat das etwas mit Hrn. römisch 40 zu tun?

Z2: Ja, als wir verzogen sind, habe ich es meiner Tochter frei entscheiden lassen. Anfangs wollte sie es nicht, sie hat es abgelehnt. Dann kam aber der Brief vom Gericht, dass Hr. XXXX im Gefängnis sitzt. Meine Tochter ist mittlerweile 12 Jahre alt und ich sage ihr deshalb auch die Wahrheit. Meine Tochter hat mich dann gebeten, eine Auskunftssperre zu veranlassen.Z2: Ja, als wir verzogen sind, habe ich es meiner Tochter frei entscheiden lassen. Anfangs wollte sie es nicht, sie hat es abgelehnt. Dann kam aber der Brief vom Gericht, dass Hr. römisch 40 im Gefängnis sitzt. Meine Tochter ist mittlerweile 12 Jahre alt und ich sage ihr deshalb auch die Wahrheit. Meine Tochter hat mich dann gebeten, eine Auskunftssperre zu veranlassen.

R: Seit wann besteht die Auskunftssperre?

Z2: Ich weiß es nicht mehr genau. Er ist meines Wissens im Sommer aus dem Gefängnis entlassen worden. Es kann etwa im XXXX gewesen sein und ca. 2 bis drei Monate vorher habe ich die Auskunftssperre veranlasst. Z2: Ich weiß es nicht mehr genau. Er ist meines Wissens im Sommer aus dem Gefängnis entlassen worden. Es kann etwa im römisch 40 gewesen sein und ca. 2 bis drei Monate vorher habe ich die Auskunftssperre veranlasst.

R: Wollen Sie eine Frage an die Zeugin stellen?

RV: Hat Hr. XXXX Geschenke zu Geburtstagen Ihrer Tochter gemacht?Regierungsvorlage, Hat Hr. römisch 40 Geschenke zu Geburtstagen Ihrer Tochter gemacht?

Z2: Die ersten 3 Jahre habe ich doppelt gekauft, ich meine damit, dass ich so getan habe, dass sie von mir und von Hrn. XXXX ein Geschenk bekommen würde. Danach hat er ab und zu, nicht immer, zum Geburtstag Geschenke gemacht. Z2: Die ersten 3 Jahre habe ich doppelt gekauft, ich meine damit, dass ich so getan habe, dass sie von mir und von Hrn. römisch 40 ein Geschenk bekommen würde. Danach hat er ab und zu, nicht immer, zum Geburtstag Geschenke gemacht.

R: Zum letzten Geburtstag auch?

Z2: Nein, wir haben seit 4 Jahren nichts mehr von ihm gehört.

R: Sind seit den letzten 4 Jahren Geschenke gemacht worden?

Z2: Nein, er gratuliert ihr auch zum Geburtstag nicht. Er hat die Standardausrede, dass er meine Telefonnummer nicht hat, aber meine Telefonnummer ist seit 15 Jahre immer dieselbe. In der Zwischenzeit habe ich sie ihm schon mehrmals gegeben. Auch damals, als ich am Bahnhof war.

R: War Ihre Tochter in der neuen Wohnung von Hrn. XXXX ?R: War Ihre Tochter in der neuen Wohnung von Hrn. römisch 40 ?

Z2: Ich kenne von Hrn. XXXX nur eine Wohnung, als er in der Wohnung gegenüber der XXXX gewohnt hatZ2: Ich kenne von Hrn. römisch 40 nur eine Wohnung, als er in der Wohnung gegenüber der römisch 40 gewohnt hat

RV: Sie sagten, dass Hr. XXXX drohte, seine Tochter zu entführen. Gab es Entführungsversuche?Regierungsvorlage, Sie sagten, dass Hr. römisch 40 drohte, seine Tochter zu entführen. Gab es Entführungsversuche?

Z2: Nein, natürlich nicht, ich habe mein Kind nicht mehr alleine gelassen, nachdem er gedroht hat, meine Tochter zu entführen. Ich habe ihm anfänglich noch vertraut, auch als er mit seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX zusammen war. Jedes Mal, wenn Hr. XXXX sie gehabt hat, war etwas. Er hat sie beispielsweise, als meine Tochter vier Jahre alt gewesen ist, beim Verkauf von Drogen mitgenommen.Z2: Nein, natürlich nicht, ich habe mein Kind nicht mehr alleine gelassen, nachdem er gedroht hat, meine Tochter zu entführen. Ich habe ihm anfänglich noch vertraut, auch als er mit seiner damaligen Lebensgefährtin römisch 40 zusammen war. Jedes Mal, wenn Hr. römisch 40 sie gehabt hat, war etwas. Er hat sie beispielsweise, als meine Tochter vier Jahre alt gewesen ist, beim Verkauf von Drogen mitgenommen.

R: Hat Hr. XXXX jemals um die Obsorge der Tochter angesucht?R: Hat Hr. römisch 40 jemals um die Obsorge der Tochter angesucht?

Z2: Nein.

R: Sie haben gesagt, dass er Ihre Tochter beim Drogenverkauf mitgenommen hat. War es auch ein Grund, dass die Besuchsregelung so ausgefallen ist, dass Ihre Tochter nur in Ihrem Beisein von Hrn. XXXX besucht werden darf? R: Sie haben gesagt, dass er Ihre Tochter beim Drogenverkauf mitgenommen hat. War es auch ein Grund, dass die Besuchsregelung so ausgefallen ist, dass Ihre Tochter nur in Ihrem Beisein von Hrn. römisch 40 besucht werden darf?

Z2: Ja. Er hat sie abgeholt, wollte mit ihr zum Spielplatz, 1 Stunde später hat mich meine Freundin angerufen, dass sie Hrn. XXXX beim Verkauf von Drogen mit meinem Kind gesehen hat. Daraufhin hat meine Freundin Hrn. XXXX die Kleine abgenommen und zu mir gebracht, zumal diese vor Ort und Stelle gewesen ist. Die diesbezügliche Aussage von mir und meiner Freundin liegt auch beim Jugendamt XXXX auf. Aufgrund dessen war dann der Termin beim Familiengericht. Z2: Ja. Er hat sie abgeholt, wollte mit ihr zum Spielplatz, 1 Stunde später hat mich meine Freundin angerufen, dass sie Hrn. römisch 40 beim Verkauf von Drogen mit meinem Kind gesehen hat. Daraufhin hat meine Freundin Hrn. römisch 40 die Kleine abgenommen und zu mir gebracht, zumal diese vor Ort und Stelle gewesen ist. Die diesbezügliche Aussage von mir und meiner Freundin liegt auch beim Jugendamt römisch 40 auf. Aufgrund dessen war dann der Termin beim Familiengericht.

R: War dieser Drogenverkauf dann auch dort ein Thema?

Z2: Ja, es wurde alles besprochen. Die Gründe, wieso er nicht kommt, warum er nicht kommt.

RV: Wissen Sie, ob Hr. XXXX Drogen konsumiert hat zum Zeitpunkt, als Sie ihn kennengelernt haben?Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob Hr. römisch 40 Drogen konsumiert hat zum Zeitpunkt, als Sie ihn kennengelernt haben?

Z2: Ja, ich rede aber da nur von Marihuana rauchen. Hr. XXXX ist erst später in die Drogenszene richtig hineingerutscht.
Z2: Ja, ich rede aber da nur von Marihuana rauchen. Hr. römisch 40 ist erst später in die Drogenszene richtig hineingerutscht. ,

R: Wann war das in etwa?

Z2: Ich war damals im vierten, fünften Monat schwanger.

RV: War es Ihnen egal, dass er Drogen konsumiert hat?Regierungsvorlage, War es Ihnen egal, dass er Drogen konsumiert hat?

Z2: Wie wir uns kennengelernt haben, hat er Marihuana konsumiert. Das war mir noch egal, bis es richtig schlimm wurde, indem er härtere Drogen genommen hat.

R: Was verstehen Sie unter härtere Drogen?

Z2: Ich kann es Ihnen nicht genau sagen, aber Chrystal Med war sicher dabei.

RV: Haben Sie etwas unternommen, nachdem Sie merkten, dass er zu härteren Drogen greift?Regierungsvorlage, Haben Sie etwas unternommen, nachdem Sie merkten, dass er zu härteren Drogen greift?

Z2: Ich habe in seiner Kleidung jede Menge an Geld gefunden. Ich konnte mir die Höhe des Geldbetrages nicht erklären, zumal Hr. XXXX nicht gearbeitet hat. Es stand der Umzug in die neue Wohnung an und Hr. XXXX hat nie Geld gehabt, um etwas zu bezahlen. Er hat immer behauptet, kein Geld zu haben, bis ich das Geld in seinem Kleiderschrank gefunden habe. Er hat es natürlich abgestritten, er war immer am Wochenende unterwegs, während ich hochschwanger zu Hause gewesen bin. Er ist in Zuständen nach Hause gekommen, wo er nicht einmal gewusst hat, wer ich bin. Z2: Ich habe in seiner Kleidung jede Menge an Geld gefunden. Ich konnte mir die Höhe des Geldbetrages nicht erklären, zumal Hr. römisch 40 nicht gearbeitet hat. Es stand der Umzug in die neue Wohnung an und Hr. römisch 40 hat nie Geld gehabt, um etwas zu bezahlen. Er hat immer behauptet, kein Geld zu haben, bis ich das Geld in seinem Kleiderschrank gefunden habe. Er hat es natürlich abgestritten, er war immer am Wochenende unterwegs, während ich hochschwanger zu Hause gewesen bin. Er ist in Zuständen nach Hause gekommen, wo er nicht einmal gewusst hat, wer ich bin.

R: Als Hr. XXXX dann später immer wieder aufgetaucht ist, können Sie sagen, in welchem Zustand er da gewesen ist?R: Als Hr. römisch 40 dann später immer wieder aufgetaucht ist, können Sie sagen, in welchem Zustand er da gewesen ist?

Z2: Ich habe ihm angesehen, dass er etwas genommen hat und zwar an den Augen bzw. an seinem Gewichtsverlust.

R: Wie war er da in seinem Verhalten, war er normal?

Z2: Manchmal klar, manchmal wieder verwirrt.

R: Kam es dabei zu körperlichen Übergriffen?

Z2: Nein, es war die Ausnahme, als sie ihn von der Wohnung weggebracht haben. Ansonsten kam es zu keinen körperlichen Übergriffen.

BF: War ich bei der Geburt der Tochter dabei oder nicht?

Z2: Ja, sicher.

BF: Keine weiteren Fragen.

R: Keine weiteren Fragen.

(…)“

Da die Zeugin XXXX (Z3) nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden war, konnte sie nach § 48 Abs. 3 AVG nicht einvernommen werden. Anschließend wurde die (damalige) Lebensgefährtin des BF, XXXX , als Zeugin (Z4) befragt. Da die Zeugin römisch 40 (Z3) nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden war, konnte sie nach Paragraph 48, Absatz 3, AVG nicht einvernommen werden. Anschließend wurde die (damalige) Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , als Zeugin (Z4) befragt.

2.15. Am XXXX langte ein E-Mail des BF ein, worin er darüber informierte, dass er es nicht geschafft habe, die Unterlagen in einer Woche vorzulegen, und darum ersuchte, noch eine Woche Zeit für die Vorlage zu bekommen. 2.15. Am römisch 40 langte ein E-Mail des BF ein, worin er darüber informierte, dass er es nicht geschafft habe, die Unterlagen in einer Woche vorzulegen, und darum ersuchte, noch eine Woche Zeit für die Vorlage zu bekommen.

2.16. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen pflegschaftsgerichtlichen Beschluss vom XXXX samt Kontaktrechtsvereinbarung, einen Dienstvertrag vom XXXX , ein Schreiben vom XXXX über eine Vereinsmitgliedschaft des BF und ein Schreiben vom XXXX über die Inanspruchnahme von psychosozialer Beratung bei XXXX in Vorlage.2.16. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen pflegschaftsgerichtlichen Beschluss vom römisch 40 samt Kontaktrechtsvereinbarung, einen Dienstvertrag vom römisch 40 , ein Schreiben vom römisch 40 über eine Vereinsmitgliedschaft des BF und ein Schreiben vom römisch 40 über die Inanspruchnahme von psychosozialer Beratung bei römisch 40 in Vorlage.

2.17. In einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde vom Verdacht der schweren Nötigung durch den BF berichtet. 2.17. In einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde vom Verdacht der schweren Nötigung durch den BF berichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea, Angehörige der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Fulla, er spricht auch Französisch, Deutsch und ein bisschen Englisch.

Der BF stammt aus XXXX , Guinea, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. In XXXX besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mittelschule (Collège). Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und seine Schwester leben in Sierra Leone. In Guinea leben keine Angehörige oder Verwandte des BF, zu welchen der BF jemals Kontakt gehabt hätte. Der BF stammt aus römisch 40 , Guinea, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. In römisch 40 besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mittelschule (Collège). Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und seine Schwester leben in Sierra Leone. In Guinea leben keine Angehörige oder Verwandte des BF, zu welchen der BF jemals Kontakt gehabt hätte.

Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er war drogenabhängig und macht derzeit eine Drogenentzugstherapie.

Der BF ist ledig und Vater von zwei Töchtern, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , die österreichische Staatsangehörige sind.Der BF ist ledig und Vater von zwei Töchtern, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , die österreichische Staatsangehörige sind.

Aus einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX geht unter anderem hervor, dass der BF im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin am XXXX auf der Couch ruhend angetroffen wurde und in einem Polsterspalt der Wohnzimmercouch zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein Überraschungs-Ei beinhaltend 5,6 Gramm Kokain aufgefunden wurde.Aus einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 geht unter anderem hervor, dass der BF im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin am römisch 40 auf der Couch ruhend angetroffen wurde und in einem Polsterspalt der Wohnzimmercouch zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein Überraschungs-Ei beinhaltend 5,6 Gramm Kokain aufgefunden wurde.

Einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX liegt der Verdacht zugrunde, dass der BF eine schwere Nötigung begangen habe.Einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 liegt der Verdacht zugrunde, dass der BF eine schwere Nötigung begangen habe.

1.1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Umstände, weshalb dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , der Asylstatus zuerkannt wurde, haben sich nicht erheblich verändert, sodass für ihn in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde.Die Umstände, weshalb dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Asylstatus zuerkannt wurde, haben sich nicht erheblich verändert, sodass für ihn in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde.

1.1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Gz. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, anderen Personen Cannabiskraut verkauft, und nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabis, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF im Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Diese Verurteilung ist getilgt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Gz. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, anderen Personen Cannabiskraut verkauft, und nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabis, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF im Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Diese Verurteilung ist getilgt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 560,00, im Nichteinbringungsfalle zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, im Zeitraum Herbst 2016 bis Oktober 2017 Suchtgifte vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben, nämlich in wiederholten Teilkäufen 50 bis 100 Gramm Cannabiskraut und ein halbes Gramm Kokain erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen, sowie „eine Nase“ Heroin zum kostenlosen Konsum erhalten zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 560,00, im Nichteinbringungsfalle zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, im Zeitraum Herbst 2016 bis Oktober 2017 Suchtgifte vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben, nämlich in wiederholten Teilkäufen 50 bis 100 Gramm Cannabiskraut und ein halbes Gramm Kokain erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen, sowie „eine Nase“ Heroin zum kostenlosen Konsum erhalten zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 320,00, im Nichteinbringungsfalle zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, in Teilkäufen überwiegend unbekannte Mengen Heroin und Cannabiskraut erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen zu haben, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurde ein umfassendes Geständnis berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen á EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 320,00, im Nichteinbringungsfalle zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, in Teilkäufen überwiegend unbekannte Mengen Heroin und Cannabiskraut erworben und bis zum jeweiligen Konsum besessen zu haben, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurde ein umfassendes Geständnis berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt und diese wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig erkannt, mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, sohin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, eine fluchtbedingt zu Sturz gekommene und am Boden liegende Person aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen geschlagen bzw. getreten zu haben, wodurch diese eine deutlich sichtbare Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken erlitten habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt und diese wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig erkannt, mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, sohin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, eine fluchtbedingt zu Sturz gekommene und am Boden liegende Person aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mindestens eine Minute mit Händen und Füßen geschlagen bzw. getreten zu haben, wodurch diese eine deutlich sichtbare Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken erlitten habe. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit zu XXXX wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig erkannt, Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut mehreren Personen, und zwar im Zeitraum Mai 2021 bis August 2021 J.S., im Zeitraum Mai 2020 bis 19.09.2021 A.D., im Zeitraum Juni 2021 bis 19.09.2021 A.O., im Sommer 2021 S.A., im Zeitraum von November 2021 bis 03.02.2022 R.Y., im Zeitraum von November 2021 bis um den 10.02.2022 A.A., im Zeitraum von September 2021 bis zuletzt Anfang Februar 2022 T.A., im Zeitraum von September 2021 bis zuletzt Ende Jänner 2022 D.A.P., am 10.02.2022 M.K., im Zeitraum Herbst 2018 bis Oktober 2021 dem M.P. und dem A.D. sowie von Oktober bis Anfang Februar 2022 C.R.G., gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergabe teilweise an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen stattfand, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Der BF wurde weiters schuldig erkannt, 100 Gramm Heroin, sohin in einer die Grenzmenge 3,88-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crystal Meth sowie Subutex-Sublingualtabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt, erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie der lange Tatzeitraum gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit zu römisch 40 wurde mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig erkannt, Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut mehreren Personen, und zwar im Zeitraum Mai 2021 bis August 2021 J.S., im Zeitraum Mai 2020 bis 19.09.2021 A.D., im Zeitraum Juni 2021 bis 19.09.2021 A.O., im Sommer 2021 S.A., im Zeitraum von November 2021 bis 03.02.2022 R.Y., im Zeitraum von November 2021 bis um den 10.02.2022 A.A., im Zeitraum von September 2021 bis zuletzt Anfang Februar 2022 T.A., im Zeitraum von September 2021 bis zuletzt Ende Jänner 2022 D.A.P., am 10.02.2022 M.K., im Zeitraum Herbst 2018 bis Oktober 2021 dem M.P. und dem A.D. sowie von Oktober bis Anfang Februar 2022 C.R.G., gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergabe teilweise an allgemein zugänglichen Orten öffentlich und unter Umständen stattfand, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Der BF wurde weiters schuldig erkannt, 100 Gramm Heroin, sohin in einer die Grenzmenge 3,88-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crystal Meth sowie Subutex-Sublingualtabletten erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde die geständige Verantwortung berücksichtigt, erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie der lange Tatzeitraum gewertet.

Der BF wurde im XXXX aus der Strafhaft entlassen. Er nimmt Bewährungshilfe beim Verein XXXX und psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen namens XXXX in Anspruch. Der BF wurde im römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. Er nimmt Bewährungshilfe beim Verein römisch 40 und psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen namens römisch 40 in Anspruch.

1.2.    Zur Situation im Herkunftsstaat

1.2.1.  Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

1.2.1.1. KI vom 23.9.2021: Militärputsch – aktuelle Lage (betrifft: Abschnitte 2. politische Lage, 3. Sicherheitslage, 10. Menschenrechte)

Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).

Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).

Die nach dem Putsch geschlossenen Landgrenzen wurden wieder geöffnet. Landesweit besteht weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (GW 14.9.2021).

Die Putschisten haben mit den Repräsentanten zahlreicher politischer Parteien Gespräche geführt. Sie wollen einen Zeitplan erstellen, um das Land wieder an eine Zivilregierung übergeben zu können. Auch Vertreter der Partei des gestürzten Präsidenten Condé wurden in Gespräche eingebunden (BBC 14.9.2021). Ebenfalls inkludiert wurden Vertreter der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. In den Verhandlungen ging es u.a. um die Bildung einer Übergangsregierung (Reuters 18.9.2021).

Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).

1.2.1.2. KI vom 6.9.2021: Militärputsch (betrifft: Abschnitte 2. politische Lage und 3. Sicherheitslage)

Elitesoldaten der Groupement des Forces Speciales (GW 6.9.2021) haben in Guinea am 5.9.2021 einen Putsch unternommen. Die Putschisten nennen sich CNRD – Comité National du Rassemblement et du Développement (Reuters 5.9.2021). Sie haben einen landesweite Ausgangssperre ausgerufen und verkündet, dass Regionalgouverneure durch das Militär ersetzt würden. Die Verfassung wird demnach für eine Woche außer Kraft gesetzt, und die Landesgrenzen werden geschlossen (AJ 5.9.2021).

Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).

Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021).Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021).

Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vgl. DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vergleiche DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).

Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vgl. AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vergleiche AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).

Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treib-stoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé dem-nach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Ma-linke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treib-stoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé dem-nach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Ma-linke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).

1.2.2. Politische Lage

Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Militärputsch im Jahr 2008 und jahrzehntelanger autoritärer Regierungsführung kehrte Guinea 2010 zu einer zivilen Regierung zurück. Seitdem hat das Land Mehrparteienwahlen abgehalten, die von Gewalt, Verzögerungen und anderen Mängeln geplagt waren (FH 3.3.2021). Der erste frei gewählte Präsident Guineas, Alpha Condé, wurde im Oktober 2015 für eine zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit mit 58 % der Stimmen wiedergewählt (AA 7.4.2021).

Zuletzt hat es im Vorfeld der Verfassungsreform und Parlamentswahlen im März 2020 sowie der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 jedoch Rückschritte gegeben. Die verfassungsmäßigen Strukturen sind schwach, die Exekutive dominiert das politische Leben, und die staatliche Verwaltung ist im Land schwach präsent. Spannungen zwischen stark durch ihre langjährigen Führungspersönlichkeiten personifizierter Regierung und Opposition entluden sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Konfrontationen zwischen Parteianhängern bzw. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, zuletzt von Oktober 2019 bis in den Herbst 2020 (AA 7.4.2021).

Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).

Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).

Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).

In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).

Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).

Den am Wahltag friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung abgehaltenen Wahlen (78,9 % Wahlbeteiligung) waren vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern, aber auch von Sicherheitskräften gewaltsam oder per Hausarrest unterbundene Proteste von Anhängern der Opposition vorausgegangen (AA 7.4.2021).

Internationale und einheimische Beobachter äußerten sich besorgt über weit verbreitete Gewalt bei den Wahlen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde Transparenz bei der Auszählung der Stimmen und Unstimmigkeiten bei der Stimmauszählung in den Wahllokalen. Zahlreiche Oppositionsparteien lehnten die Ergebnisse der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom März und Oktober ab (USDOS 30.3.2021).

1.2.3. Sicherheitslage

In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).

1.2.4. Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).

1.2.5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).

Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021).

1.2.6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).

Im Zuge der Parlaments- und Verfassungswahlen, eskalierten die Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Anhängern der Opposition sowie zwischen Oppositions- und Regierungsanhängern. Sicherheitskräfte erschossen neun Menschen. Zwei weitere wurden Berichten zufolge bei der Kollision mit Fahrzeugen der Sicherheitskräfte getötet (HRW 13.1.2021).

Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und gefoltert. Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme sowie in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 30.3.2021).

Das Justizsystem hat es weitgehend versäumt, die Täter für vergangene Gräueltaten unter der Militärherrschaft zur Rechenschaft zu ziehen (FH 3.3.2021).

1.2.7. Korruption

Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).

Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).

Die direkt dem Präsidenten unterstellte Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) ist unterfinanziert und personell unterbesetzt. Einige Beamte wurden in den letzten Jahren wegen Korruption strafrechtlich verfolgt, aber größere Fälle, in die hochrangige Politiker und die Bergbauindustrie verwickelt waren, wurden hauptsächlich vor ausländischen Gerichten weiter verfolgt (FH 3.3.2021).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2020 Platz 137 von 180 (TI 2020).

1.2.8. Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021).

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30. 3.2021).

Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).

Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021).

Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli 2020. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021).

Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021).

1.2.9. Haftbedingungen

Kritisch sind auch die Bedingungen in den Gefängnissen. Menschen in Haft warten jahrelang auf ihren Prozess. Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus sind die Haftbedingungen aufgrund chronisch überfüllter Anlagen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (AA 7.4.2021). Misshandlungen, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Versorgung bleiben im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig. Die Bedingungen in Gendarmerie- und Polizeigefängnissen, die für eine kurzfristige Inhaftierung vorgesehen sind, waren angeblich noch schlechter (USDOS 30.3.2021). Eine grundlegende Reform des Gefängniswesens ist im Rahmen der allgemeinen Justizreform 2016 eingeleitet worden, ohne aber bisher zu sichtbaren Verbesserungen geführt zu haben. Grausame oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt (AA 7.4.2021).

Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Art. 235 ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Artikel 235, ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).

Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung gestattet nationalen NGOs Zugang in das Zentralgefängnis Conakry. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 30.3.2021).

1.2.10. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).

1.2.11. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021).

Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021).

1.2.12. Übergangsphase

Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) und nach einem Besuch des ECOWAS-Mediators am 18.10.22 kündigte Übergangspräsident und Junta-Chef Mamadi Doumbouya an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Das berichten Medien. Im Mai 2022 hatte das Übergangsparlament die Dauer der Übergangsphase auf 36 Monate festgelegt (vgl. BN v. 16.05.22). Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 01.01.23 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt.Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) und nach einem Besuch des ECOWAS-Mediators am 18.10.22 kündigte Übergangspräsident und Junta-Chef Mamadi Doumbouya an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Das berichten Medien. Im Mai 2022 hatte das Übergangsparlament die Dauer der Übergangsphase auf 36 Monate festgelegt vergleiche BN v. 16.05.22). Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 01.01.23 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt.

1.2.13. Demonstrationen gegen die Militärjunta

Wie Medien berichteten, wurden am 05.07.22 bei einer Pressekonferenz drei prominente Persönlichkeiten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) festgenommen. Grund für die Festnahmen seien die Computer-gestützte Erstellung und Verbreitung von das Übergangsparlament beleidigenden Bemerkungen. Die Festnahmen von Mamadou Billo Bah, dem Rapper Alpha Midiaou Bah bekannt als Djanii Alfa, und dem FNDC-Koordinator Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué) erfolgten unter Gewalteinsatz. Anschließend brachen in der Hauptstadt Conakry gewalttägige Protest aus, bei denen 17 Polizisten verletzt worden sind. Am 07.07.22 habe eine gespannte Ruhe geherrscht, bevor am Abend wieder Proteste aufgekommen seien. Am 07.07.22 wurde gegen die drei Festgenommenen wegen des Vorwurfs der Missachtung des Gerichts und öffentlicher Beleidigung Anklage erhoben. Sie hatten zunächst den Präsidenten des Übergangsparlaments kritisiert und anschließend die darauffolgende Strafandrohung durch den Generalstaatsanwalt des Berufungsgerichts von Conakry, Alphonse Charles Wright. Vorausgegangen war zudem ein, trotz Demonstrationsverbots (vgl. BN v. 16.05.22), für den 23.06.22 durch den FNDC angekündigter Protest, den der FNDC jedoch kurzfristig absagte, um der Einladung zum Dialog durch die Übergangsautoritäten zu folgen. Das folgende Treffen wurde durch den FNDC jedoch als „Parodie“ bewertet. Am 08.07.22 sprach ein Gericht die drei Angeklagten frei. Der Gerichtssaal war überfüllt, nach ihrer Freilassung sollen sie in verschiedenen Vierteln Conakrys mit Ovationen begrüßt worden sein. Am selben Abend wurde Wright von Junta-Chef und Übergangspräsident Mamady Doumbouya zum neuen Justizminister ernannt. Er ersetzt damit Moriba Alain Koné, der erst seit dem 03.01.22 im Amt war.Wie Medien berichteten, wurden am 05.07.22 bei einer Pressekonferenz drei prominente Persönlichkeiten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) festgenommen. Grund für die Festnahmen seien die Computer-gestützte Erstellung und Verbreitung von das Übergangsparlament beleidigenden Bemerkungen. Die Festnahmen von Mamadou Billo Bah, dem Rapper Alpha Midiaou Bah bekannt als Djanii Alfa, und dem FNDC-Koordinator Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué) erfolgten unter Gewalteinsatz. Anschließend brachen in der Hauptstadt Conakry gewalttägige Protest aus, bei denen 17 Polizisten verletzt worden sind. Am 07.07.22 habe eine gespannte Ruhe geherrscht, bevor am Abend wieder Proteste aufgekommen seien. Am 07.07.22 wurde gegen die drei Festgenommenen wegen des Vorwurfs der Missachtung des Gerichts und öffentlicher Beleidigung Anklage erhoben. Sie hatten zunächst den Präsidenten des Übergangsparlaments kritisiert und anschließend die darauffolgende Strafandrohung durch den Generalstaatsanwalt des Berufungsgerichts von Conakry, Alphonse Charles Wright. Vorausgegangen war zudem ein, trotz Demonstrationsverbots vergleiche BN v. 16.05.22), für den 23.06.22 durch den FNDC angekündigter Protest, den der FNDC jedoch kurzfristig absagte, um der Einladung zum Dialog durch die Übergangsautoritäten zu folgen. Das folgende Treffen wurde durch den FNDC jedoch als „Parodie“ bewertet. Am 08.07.22 sprach ein Gericht die drei Angeklagten frei. Der Gerichtssaal war überfüllt, nach ihrer Freilassung sollen sie in verschiedenen Vierteln Conakrys mit Ovationen begrüßt worden sein. Am selben Abend wurde Wright von Junta-Chef und Übergangspräsident Mamady Doumbouya zum neuen Justizminister ernannt. Er ersetzt damit Moriba Alain Koné, der erst seit dem 03.01.22 im Amt war.

Bei mehreren Demonstrationen gegen die herrschende Militärjunta (Comité National de Rassemblement pour le Développement, CNRD) in der Hauptstadt Conakry sollen nach Angaben der Organisatoren am 28.07.22 eine Person und am 29.07.22 vier Personen getötet worden sein. Von offizieller Seite bestätigt wurde laut Agenturmeldungen ein Todesopfer am 29.07.22. Jugendliche Demonstrierende haben demnach Barrikaden errichtet, Reifen angezündet und Steine auf Sicherheitskräfte geworfen. Diese setzten als Reaktion Tränengas ein. Es kam zu Verletzten und Sachschäden. Die Behörden vermeldeten mehrere Festnahmen, ohne genaue Zahlen zu nennen. Initiator der Demonstrationen war das zivilgesellschaftlich-parteipolitische Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC). Am 30.07.22 verkündete es auf Bitten des aktuellen Vorsitzenden der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), dem guinea-bissauischen Staatspräsidenten Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Die Zeit solle Vermittlungsversuchen von ECOWAS eine Chance geben.

Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.07.22 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), die alle dazu aufgerufen hatten, sich der Protestbewegung anzuschließen, positioniert haben. Der FNDC gab zudem die erneute Festnahme seines Koordinators Oumar Sylla (Foniké Mengué) bekannt (vgl. BN v. 11.07.22). Dieser sei in der Nacht auf den 30.07.22 an einen unbekannten Ort gebracht worden. Am 31.07.22 erfolgten in Reaktion auf die Gewalt der Vortage verschiedene einheimische und internationale Aufrufe zu einem nationalen Dialog. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten andernfalls mit neuen Protesten ab dem 15.08.22.Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.07.22 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), die alle dazu aufgerufen hatten, sich der Protestbewegung anzuschließen, positioniert haben. Der FNDC gab zudem die erneute Festnahme seines Koordinators Oumar Sylla (Foniké Mengué) bekannt vergleiche BN v. 11.07.22). Dieser sei in der Nacht auf den 30.07.22 an einen unbekannten Ort gebracht worden. Am 31.07.22 erfolgten in Reaktion auf die Gewalt der Vortage verschiedene einheimische und internationale Aufrufe zu einem nationalen Dialog. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten andernfalls mit neuen Protesten ab dem 15.08.22.

Im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 28.07. und 29.07.22 gegen die herrschende Militärjunta (vgl. BN v. 01.08.22) wurden Medienberichten zufolge bis 01.08.22 etwa 100 Personen festgenommen. Neben der Verhaftung des Koordinators des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC), Oumar Sylla („Foniké Mengué“) (vgl. BN v. 01.08.22), wurden auch Ibrahima Diallo, ebenfalls in leitender Funktion beim FNDC, sowie der Generalsekretär der Partei Union des Forces Républicaines (UFR), Saïkou Yaya Barry, verhaftet. Alle drei wurden am 01.08.22 einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Unter den Festgenommen hätten sich auch 34 Minderjährige befunden. Gegen 29 Strafmündige seien Anzeigen im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhoben worden, wurde am 04.08.22 berichtet. Andernorts verlautete, 17 Jugendliche seien vom Strafgericht Dixinn am 02.08.22 von entsprechenden Vorwürfen freigesprochen worden. Sowohl die Gewaltanwendung gegen Demonstrierende als auch die Verhaftungen der drei genannten Personen wurde international verurteilt. Der FNDC reichte am 01.08.22 eine Liste mit Namen von 13 Angehörigen der Militärjunta und Übergangsregierung beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ein. Die gelisteten Personen, an der Spitze Übergangspräsident Mamadi Doumbouya, macht der FNDC für Repressionen gegenüber der Bevölkerung verantwortlich.Im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 28.07. und 29.07.22 gegen die herrschende Militärjunta vergleiche BN v. 01.08.22) wurden Medienberichten zufolge bis 01.08.22 etwa 100 Personen festgenommen. Neben der Verhaftung des Koordinators des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC), Oumar Sylla („Foniké Mengué“) vergleiche BN v. 01.08.22), wurden auch Ibrahima Diallo, ebenfalls in leitender Funktion beim FNDC, sowie der Generalsekretär der Partei Union des Forces Républicaines (UFR), Saïkou Yaya Barry, verhaftet. Alle drei wurden am 01.08.22 einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Unter den Festgenommen hätten sich auch 34 Minderjährige befunden. Gegen 29 Strafmündige seien Anzeigen im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhoben worden, wurde am 04.08.22 berichtet. Andernorts verlautete, 17 Jugendliche seien vom Strafgericht Dixinn am 02.08.22 von entsprechenden Vorwürfen freigesprochen worden. Sowohl die Gewaltanwendung gegen Demonstrierende als auch die Verhaftungen der drei genannten Personen wurde international verurteilt. Der FNDC reichte am 01.08.22 eine Liste mit Namen von 13 Angehörigen der Militärjunta und Übergangsregierung beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ein. Die gelisteten Personen, an der Spitze Übergangspräsident Mamadi Doumbouya, macht der FNDC für Repressionen gegenüber der Bevölkerung verantwortlich.

In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) (vgl. BN v. 16.05.22, 11.07.22, 01.08.22 u. 08.08.22) erließen die Übergangsautoritäten am 06.08.22 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.08.22. Wie Medien weiter berichten, hält der FNDC seinen landesweiten Aufruf zu Demonstrationen aufrecht. Gemäß einer Mitteilung des FNDC sei das Ziel, die Verstetigung des Militärregimes zu verhindern.In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) vergleiche BN v. 16.05.22, 11.07.22, 01.08.22 u. 08.08.22) erließen die Übergangsautoritäten am 06.08.22 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.08.22. Wie Medien weiter berichten, hält der FNDC seinen landesweiten Aufruf zu Demonstrationen aufrecht. Gemäß einer Mitteilung des FNDC sei das Ziel, die Verstetigung des Militärregimes zu verhindern.

Bei Protesten am 17.08.22, zu denen das zwischenzeitlich aufgelöste zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) aufgerufen hatte (vgl. BN v. 15.08.22), starben laut Medienangaben zwei Demonstrierende durch Schüsse. Der FNDC warf der Leibgarde von Übergangspräsident Mamadi Doumbouya vor, die tödlichen Schüsse abgegeben zu haben, als dessen Konvoi an einer Kundgebung im Viertel Wanidara von Conakry vorbeifuhr. Die Fahrt wurden von den Behörden bestätigt, die Zwischenfälle jedoch nicht. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Mehrere tote Protestierende hatte es zuletzt bereits am 27.07. und 28.07.22 gegeben (vgl. BN v. 01.08.22).Bei Protesten am 17.08.22, zu denen das zwischenzeitlich aufgelöste zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) aufgerufen hatte vergleiche BN v. 15.08.22), starben laut Medienangaben zwei Demonstrierende durch Schüsse. Der FNDC warf der Leibgarde von Übergangspräsident Mamadi Doumbouya vor, die tödlichen Schüsse abgegeben zu haben, als dessen Konvoi an einer Kundgebung im Viertel Wanidara von Conakry vorbeifuhr. Die Fahrt wurden von den Behörden bestätigt, die Zwischenfälle jedoch nicht. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Mehrere tote Protestierende hatte es zuletzt bereits am 27.07. und 28.07.22 gegeben vergleiche BN v. 01.08.22).

Am 05.09.22, anlässlich des Jahrestages des erfolgreichen Militärputsches (vgl. BN v. 06.09.21), gab es an verschiedenen Orten in Conakry, besonders entlang der wichtigen Straße „Route Le Prince“, mehrere Proteste. Wie aus Medienberichten hervorgeht, kam es zu zahlreichen Festnahmen von Protestierenden; zehn Sicherheitskräfte wurden verletzt, vier davon schwer. Das durch die Behörden an sich aufgelöste Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) (vgl. BN v. 15.08.22) vermeldete zahlreiche Fälle von Personen mit Schussverletzungen. Der FNDC hatte zu landesweiten Protesten aufgerufen, um u.a. gegen die Unterdrückung von Protesten und eine Manipulation der Justiz zu demonstrieren.Am 05.09.22, anlässlich des Jahrestages des erfolgreichen Militärputsches vergleiche BN v. 06.09.21), gab es an verschiedenen Orten in Conakry, besonders entlang der wichtigen Straße „Route Le Prince“, mehrere Proteste. Wie aus Medienberichten hervorgeht, kam es zu zahlreichen Festnahmen von Protestierenden; zehn Sicherheitskräfte wurden verletzt, vier davon schwer. Das durch die Behörden an sich aufgelöste Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC) vergleiche BN v. 15.08.22) vermeldete zahlreiche Fälle von Personen mit Schussverletzungen. Der FNDC hatte zu landesweiten Protesten aufgerufen, um u.a. gegen die Unterdrückung von Protesten und eine Manipulation der Justiz zu demonstrieren.

Bei Protesten am 20.10. und 21.10.22 in Conakry gegen die herrschende Junta sollen laut Medienberichten mindestens drei Demonstranten getötet worden sein. Wie das zu den Protesten aufrufende Bündnis Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) mitteilte, erlitten 20 Personen Schussverletzungen; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet. Der Generalstaatsanwalt sprach seinerseits von sechs verletzten Sicherheitskräften und kündigte ein Vorgehen gegen die Organisierenden der verbotenen Demonstration an. Seit dem Sommer 2022 kam es mehrfach zu derartigen Demonstrationen mit zivilen Opfern (vgl. BN v. 22.08.22).Bei Protesten am 20.10. und 21.10.22 in Conakry gegen die herrschende Junta sollen laut Medienberichten mindestens drei Demonstranten getötet worden sein. Wie das zu den Protesten aufrufende Bündnis Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) mitteilte, erlitten 20 Personen Schussverletzungen; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet. Der Generalstaatsanwalt sprach seinerseits von sechs verletzten Sicherheitskräften und kündigte ein Vorgehen gegen die Organisierenden der verbotenen Demonstration an. Seit dem Sommer 2022 kam es mehrfach zu derartigen Demonstrationen mit zivilen Opfern vergleiche BN v. 22.08.22).

Nach den Protesten gegen die herrschende Militärjunta in Conakry am 20.10. und 21.10.22 (vgl. BN v. 24.10.22) wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt.Nach den Protesten gegen die herrschende Militärjunta in Conakry am 20.10. und 21.10.22 vergleiche BN v. 24.10.22) wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 19, AS 21, AS 35, AS 39, AS 71, AS 79), im Verlängerungsverfahren betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (vgl. A 17f.) und im gegenständlichen Aberkennungsverfahren (vgl. OZ 19, S. 4). Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit auf seinem konsistenten Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens (vgl. AS 19 und AS 39) und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OZ 19, S. 5). 2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren vergleiche AS 19, AS 21, AS 35, AS 39, AS 71, AS 79), im Verlängerungsverfahren betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vergleiche A 17f.) und im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vergleiche OZ 19, S. 4). Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit auf seinem konsistenten Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens vergleiche AS 19 und AS 39) und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vergleiche OZ 19, S. 5).

Die festgestellte Muttersprache und seine weiteren Sprachkenntnisse in den Sprachen Französisch, Deutsch und Englisch ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der Verfahren (siehe insbesondere die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am XXXX , AS 33, und am XXXX , A 90, sowie die mündliche Verhandlung am XXXX , OZ 19, S. 3) und der Verwendung der Sprache Französisch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie der Verwendung der deutschen Sprache vor dem Bundesamt am XXXX (vgl. AS 345ff.). Die festgestellte Muttersprache und seine weiteren Sprachkenntnisse in den Sprachen Französisch, Deutsch und Englisch ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der Verfahren (siehe insbesondere die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am römisch 40 , AS 33, und am römisch 40 , A 90, sowie die mündliche Verhandlung am römisch 40 , OZ 19, S. 3) und der Verwendung der Sprache Französisch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 sowie der Verwendung der deutschen Sprache vor dem Bundesamt am römisch 40 vergleiche AS 345ff.).

Die Angaben des BF zur Dauer seines Schulbesuchs erweisen sich zwar als nicht zur Gänze übereinstimmend, zumal er im Asylverfahren behauptet hatte, sechs Jahre die Volks- bzw. Grundschule und zwei Jahre ein Collège in XXXX besucht zu haben (vgl. AS 19 und AS 39), demgegenüber brachte er jedoch im Zuge des Verlängerungsverfahrens betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor dem BAA vor, sechs Jahre lang die Volksschule, danach vier Jahre lang das Gymnasium besucht zu haben und im Jahr XXXX die Schule abgeschlossen zu haben (vgl. A 18). Auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor dem BFA, brachte er in ähnlicher Weise vor, insgesamt zehn Jahre lang die Volks- und Hauptschule besucht zu haben (vgl. AS 353). Vor dem Hintergrund, dass der BF im Jahr XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll (vgl. etwa seine Angaben anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren, AS 23, und im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am XXXX , OZ 19, S. 7) erscheint es jedoch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, wonach die Grundschule in der Regel im Alter von 7 bis 12 Jahren und die Mittelschule im Alter von 13 bis 16 Jahren besucht wird (siehe etwa IOM, Länderinformationsblatt Guinea 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Guinea_DE.pdf, eingesehen am 06.04.2023), wahrscheinlicher, dass der BF auch die Mittelschule zur Gänze besucht und im Jahr XXXX abgeschlossen hat, wie von ihm zuletzt behauptet wurde. Die Angaben des BF zur Dauer seines Schulbesuchs erweisen sich zwar als nicht zur Gänze übereinstimmend, zumal er im Asylverfahren behauptet hatte, sechs Jahre die Volks- bzw. Grundschule und zwei Jahre ein Collège in römisch 40 besucht zu haben vergleiche AS 19 und AS 39), demgegenüber brachte er jedoch im Zuge des Verlängerungsverfahrens betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor dem BAA vor, sechs Jahre lang die Volksschule, danach vier Jahre lang das Gymnasium besucht zu haben und im Jahr römisch 40 die Schule abgeschlossen zu haben vergleiche A 18). Auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor dem BFA, brachte er in ähnlicher Weise vor, insgesamt zehn Jahre lang die Volks- und Hauptschule besucht zu haben vergleiche AS 353). Vor dem Hintergrund, dass der BF im Jahr römisch 40 seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll vergleiche etwa seine Angaben anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren, AS 23, und im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , OZ 19, S. 7) erscheint es jedoch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, wonach die Grundschule in der Regel im Alter von 7 bis 12 Jahren und die Mittelschule im Alter von 13 bis 16 Jahren besucht wird (siehe etwa IOM, Länderinformationsblatt Guinea 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Guinea_DE.pdf, eingesehen am 06.04.2023), wahrscheinlicher, dass der BF auch die Mittelschule zur Gänze besucht und im Jahr römisch 40 abgeschlossen hat, wie von ihm zuletzt behauptet wurde.

Die Feststellungen zu seinem verstorbenen Vater, zum Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester sowie zu fehlenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Guinea ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (vgl. OZ 19, S. 4) sowie vor dem Bundesamt am XXXX (vgl. AS 351ff.), welche sich auch mit seinen Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 75) und im Verlängerungsverfahren betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (vgl. A 18f.) decken. Die Feststellungen zu seinem verstorbenen Vater, zum Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester sowie zu fehlenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Guinea ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vergleiche OZ 19, S. 4) sowie vor dem Bundesamt am römisch 40 vergleiche AS 351ff.), welche sich auch mit seinen Angaben im Asylverfahren vergleiche AS 75) und im Verlängerungsverfahren betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vergleiche A 18f.) decken.

2.1.2. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen von schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen beruhen auf dem Vorbringen des BF im Laufe der Verfahren, wonach er keine physischen oder psychischen Krankheiten geltend gemacht hat (vgl. zum Asylverfahren AS 35, AS 71 und AS 141, zum Verlängerungsverfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter A17 und A90f.). Zuletzt brachte er im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA vor, er sei gesund (vgl. AS 347), und führte auch vor dem BVwG am XXXX an, es gehe ihm sehr gut (vgl. OZ 19, S. 3). 2.1.2. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen von schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen beruhen auf dem Vorbringen des BF im Laufe der Verfahren, wonach er keine physischen oder psychischen Krankheiten geltend gemacht hat vergleiche zum Asylverfahren AS 35, AS 71 und AS 141, zum Verlängerungsverfahren betreffend die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter A17 und A90f.). Zuletzt brachte er im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA vor, er sei gesund vergleiche AS 347), und führte auch vor dem BVwG am römisch 40 an, es gehe ihm sehr gut vergleiche OZ 19, S. 3).

Dass der BF drogenabhängig war, brachte er vor dem BFA (vgl. AS 347) und vor dem BVwG (vgl. OZ 19, S. 16f.) übereinstimmend vor und deckt sich mit den vorliegenden Verurteilungen wegen des Erwerbs von Suchtmitteln zum persönlichen Gebrauch. Schon vor dem BFA machte der BF am XXXX geltend, eine Drogenentzugstherapie seit zirka fünf Monaten zu machen (vgl. AS 347) und vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, er habe im Gefängnis mit der Therapie begonnen und seit seiner Entlassung mache er eine ambulante Therapie bei XXXX (vgl. OZ 19, S. 29f.). Auch aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung von XXXX vom XXXX geht die Inanspruchnahme von psychosozialer Beratung durch den BF hervor. Dass der BF drogenabhängig war, brachte er vor dem BFA vergleiche AS 347) und vor dem BVwG vergleiche OZ 19, S. 16f.) übereinstimmend vor und deckt sich mit den vorliegenden Verurteilungen wegen des Erwerbs von Suchtmitteln zum persönlichen Gebrauch. Schon vor dem BFA machte der BF am römisch 40 geltend, eine Drogenentzugstherapie seit zirka fünf Monaten zu machen vergleiche AS 347) und vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, er habe im Gefängnis mit der Therapie begonnen und seit seiner Entlassung mache er eine ambulante Therapie bei römisch 40 vergleiche OZ 19, S. 29f.). Auch aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 geht die Inanspruchnahme von psychosozialer Beratung durch den BF hervor.

Die Feststellungen zum Auffinden eines Überraschungseis mit 5,6 Gramm Kokain beruhen auf dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (vgl. AS 185). Dass der gegen den BF der Verdacht der schweren Nötigung besteht, geht aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervor.Die Feststellungen zum Auffinden eines Überraschungseis mit 5,6 Gramm Kokain beruhen auf dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 vergleiche AS 185). Dass der gegen den BF der Verdacht der schweren Nötigung besteht, geht aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervor.

2.1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen (vgl. AS 259ff., AS 269ff., AS 279ff. und AS 293ff.) sowie dem im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Strafurteil (vgl. A140ff.). Die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe und psychosozialer Beratung lässt sich den vom BF im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Schreiben der Bewährungshilfe vom XXXX und von XXXX vom XXXX entnehmen. Dass der BF im XXXX aus der letzten Strafhaft entlassen wurde, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX selbst vor (vgl. OZ 19, S. 16). 2.1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen vergleiche AS 259ff., AS 269ff., AS 279ff. und AS 293ff.) sowie dem im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Strafurteil vergleiche A140ff.). Die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe und psychosozialer Beratung lässt sich den vom BF im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Schreiben der Bewährungshilfe vom römisch 40 und von römisch 40 vom römisch 40 entnehmen. Dass der BF im römisch 40 aus der letzten Strafhaft entlassen wurde, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 selbst vor vergleiche OZ 19, S. 16).

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die Feststellung, wonach sich die Umstände, weshalb dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , der Asylstatus zuerkannt wurde, nicht erheblich verändert haben, sodass für ihn in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:Die Feststellung, wonach sich die Umstände, weshalb dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Asylstatus zuerkannt wurde, nicht erheblich verändert haben, sodass für ihn in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA in seiner Begründung auf Artikel von Wikipedia beruft, obwohl ihm angesichts der dort eingerichteten Staatendokumentation (vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012) Zugang zu qualitativen Länderinformationen, die von der Staatendokumentation nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufgearbeitet werden, zur Verfügung stünde. Unabhängig davon vermögen die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente des BFA jedoch für einen Wegfall der Verfolgungsgefahr nicht zu überzeugen. Insofern auf die seit der Ermordung des Vaters des BF im Jahr XXXX erfolgten Regierungswechsel in Guinea hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass das BFA hierbei die aktuelle Situation im Herkunftsstaat außer Acht lässt, wonach sich am 05.09.2021 ein Militärputsch ereignet hat, die Putschisten nach wie vor unter Übergangspräsident und Junta-Chef Mamadi Doumbouya an der Macht sind und laut Ankündigung des Übergangspräsidenten vom 18.10.2022 die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben würden, nachdem vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) und nach einem Besuch des ECOWAS-Mediators eine Verkürzung der Dauer der Übergangsphase erwirkt worden war (vgl. dazu Punkt II.1.2.1. und Punkt II.1.2.12.). Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde (vgl. AS 470), hat das Militär in Guinea die Macht ergriffen und wird diese aus derzeitiger Sicht voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht abgeben. Der Vater des BF wurde – nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX als glaubhaft gewürdigten Fluchtvorbringen – von Militärangehörigen ermordet und der BF wurde für rund einen Monat in einem Militärlager angehalten, sodass gerade jener Teil der Sicherheitskräfte das Land regiert, in dessen Blickfeld der BF damals geraten ist. Der pauschale Verweis des BFA auf mehrmalige Regierungswechsel vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass dem BF nunmehr keine Verfolgung drohen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA in seiner Begründung auf Artikel von Wikipedia beruft, obwohl ihm angesichts der dort eingerichteten Staatendokumentation vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Zugang zu qualitativen Länderinformationen, die von der Staatendokumentation nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufgearbeitet werden, zur Verfügung stünde. Unabhängig davon vermögen die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente des BFA jedoch für einen Wegfall der Verfolgungsgefahr nicht zu überzeugen. Insofern auf die seit der Ermordung des Vaters des BF im Jahr römisch 40 erfolgten Regierungswechsel in Guinea hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass das BFA hierbei die aktuelle Situation im Herkunftsstaat außer Acht lässt, wonach sich am 05.09.2021 ein Militärputsch ereignet hat, die Putschisten nach wie vor unter Übergangspräsident und Junta-Chef Mamadi Doumbouya an der Macht sind und laut Ankündigung des Übergangspräsidenten vom 18.10.2022 die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben würden, nachdem vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) und nach einem Besuch des ECOWAS-Mediators eine Verkürzung der Dauer der Übergangsphase erwirkt worden war vergleiche dazu Punkt römisch zwei.1.2.1. und Punkt römisch zwei.1.2.12.). Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde vergleiche AS 470), hat das Militär in Guinea die Macht ergriffen und wird diese aus derzeitiger Sicht voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht abgeben. Der Vater des BF wurde – nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom römisch 40 als glaubhaft gewürdigten Fluchtvorbringen – von Militärangehörigen ermordet und der BF wurde für rund einen Monat in einem Militärlager angehalten, sodass gerade jener Teil der Sicherheitskräfte das Land regiert, in dessen Blickfeld der BF damals geraten ist. Der pauschale Verweis des BFA auf mehrmalige Regierungswechsel vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass dem BF nunmehr keine Verfolgung drohen würde.

Ein Wegfall der Verfolgungsgefahr lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht durch den seit der Ermordung des Vaters des BF verstrichenen Zeitraum von mehr als 14 Jahren ableiten, zumal – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX festgestellt wurde (vgl. S. 51 dieses Erkenntnisses) – der BF bereits als Person in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist, wiederholt nach belastenden Unterlagen, welche sein Vater besessen haben soll, befragt und für rund einen Monat von den Sicherheitsbehörden angehalten wurde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der BF würde nunmehr im Fall einer Rückkehr nicht mehr erkannt und in Verbindung mit den damaligen Vorfällen gebracht werden. Sein Vater organisierte Streiks und wollte Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX festgestellt wurde (vgl. S. 51 dieses Erkenntnisses). Laut den vorliegenden Länderinformationen ist Korruption in Guinea (nach wie vor) weit verbreitet und das staatliche Handeln ist in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (siehe das Kapitel „Korruption“ unter Punkt II.1.2.7.). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (siehe das Kapitel „Sicherheitsbehörden“ unter Punkt II.1.2.5.). Auch angesichts der Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch die herrschende Militärjunta und des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstrierende (siehe dazu Punkt II.1.2.13.), zeichnet sich eine maßgebliche Verbesserung der diesbezüglichen Lage in Guinea derzeit nicht ab. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der BF, dessen Vater ermordet wurde, weil er Streiks organisierte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken wollte, nunmehr unbehelligt in seinem Herkunftsstaat leben könnte. Ein Wegfall der Verfolgungsgefahr lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht durch den seit der Ermordung des Vaters des BF verstrichenen Zeitraum von mehr als 14 Jahren ableiten, zumal – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 festgestellt wurde vergleiche S. 51 dieses Erkenntnisses) – der BF bereits als Person in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist, wiederholt nach belastenden Unterlagen, welche sein Vater besessen haben soll, befragt und für rund einen Monat von den Sicherheitsbehörden angehalten wurde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der BF würde nunmehr im Fall einer Rückkehr nicht mehr erkannt und in Verbindung mit den damaligen Vorfällen gebracht werden. Sein Vater organisierte Streiks und wollte Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 festgestellt wurde vergleiche S. 51 dieses Erkenntnisses). Laut den vorliegenden Länderinformationen ist Korruption in Guinea (nach wie vor) weit verbreitet und das staatliche Handeln ist in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (siehe das Kapitel „Korruption“ unter Punkt römisch zwei.1.2.7.). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (siehe das Kapitel „Sicherheitsbehörden“ unter Punkt römisch zwei.1.2.5.). Auch angesichts der Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch die herrschende Militärjunta und des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstrierende (siehe dazu Punkt römisch zwei.1.2.13.), zeichnet sich eine maßgebliche Verbesserung der diesbezüglichen Lage in Guinea derzeit nicht ab. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der BF, dessen Vater ermordet wurde, weil er Streiks organisierte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken wollte, nunmehr unbehelligt in seinem Herkunftsstaat leben könnte.

Insoweit sich die Ausführungen des BFA auf die Mitgliedschaft des Vaters des BF in der Partei UPR (Union pour le Progrès et le Renouveau) und auf die Zulassung der UPR zu Wahlen im Jahr 2020 beziehen, wird verkannt, dass dem BF Asyl nicht wegen der alleinigen Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei UPR gewährt wurde, sondern weil „ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Tätigkeiten seines Vaters als Polizist und Mitglied der Oppositionspartei UPR, der Streiks organisiert hatte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden versucht hatte aufzudecken, und ermordet wurde, somit aufgrund der seinem Vater zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen“ (siehe S. 51 des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ), sohin aufgrund der Zusammenschau dieser Umstände. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die UPR bereits im Jahr 2002 zu Wahlen in Guinea zugelassen wurde (siehe etwa die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 27.12.2005, Guinea: Besteht für Mitglieder der Partei «Union pour le Progrès et le Renouveau» (UPR) bei Rückkehr nach Guinea eine Gefährdung?, https://www.ecoi.net/en/file/local/1321291/1006_1187257952_guinea-auskunft-betreffend-upr.pdf, eingesehen am 07.04.2023), sodass dieser Umstand – wie sich auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX ergibt – nicht maßgeblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF war. Insoweit sich die Ausführungen des BFA auf die Mitgliedschaft des Vaters des BF in der Partei UPR (Union pour le Progrès et le Renouveau) und auf die Zulassung der UPR zu Wahlen im Jahr 2020 beziehen, wird verkannt, dass dem BF Asyl nicht wegen der alleinigen Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei UPR gewährt wurde, sondern weil „ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Tätigkeiten seines Vaters als Polizist und Mitglied der Oppositionspartei UPR, der Streiks organisiert hatte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden versucht hatte aufzudecken, und ermordet wurde, somit aufgrund der seinem Vater zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen“ (siehe S. 51 des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 ), sohin aufgrund der Zusammenschau dieser Umstände. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die UPR bereits im Jahr 2002 zu Wahlen in Guinea zugelassen wurde (siehe etwa die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 27.12.2005, Guinea: Besteht für Mitglieder der Partei «Union pour le Progrès et le Renouveau» (UPR) bei Rückkehr nach Guinea eine Gefährdung?, https://www.ecoi.net/en/file/local/1321291/1006_1187257952_guinea-auskunft-betreffend-upr.pdf, eingesehen am 07.04.2023), sodass dieser Umstand – wie sich auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ergibt – nicht maßgeblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF war.

Auch das weitere Argument des BFA, wonach nicht er (selbst), sondern sein Vater die Korruption in seinem Herkunftsstaat bekämpfen habe wollen, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, zumal damit die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG vom XXXX außer Acht gelassen wird, wonach der BF (gerade) aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem ermordeten Vater ins Blickfeld geraten ist, weshalb der BF im Fall einer Rückkehr nach Guinea Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre (siehe S. 51 des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ).Auch das weitere Argument des BFA, wonach nicht er (selbst), sondern sein Vater die Korruption in seinem Herkunftsstaat bekämpfen habe wollen, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, zumal damit die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG vom römisch 40 außer Acht gelassen wird, wonach der BF (gerade) aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem ermordeten Vater ins Blickfeld geraten ist, weshalb der BF im Fall einer Rückkehr nach Guinea Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre (siehe S. 51 des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 ).

Da die im angefochtenen Bescheid dargelegten Argumente des BF zur Begründung eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr sohin nicht zu überzeugen vermochten und sich weder aus den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat noch aus den persönlichen Umständen des BF konkrete Anhaltspunkte ergeben, wonach eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestünde, war weiterhin davon auszugehen, dass eine Verfolgungsgefahr seitens der Sicherheitsbehörden aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr besteht.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF (nach wie vor) nicht zur Verfügung, zumal die Militärjunta das gesamte Staatsgebiet seines Herkunftsstaates beherrscht und daher von einer landesweiten Verfolgungsgefahr auszugehen ist.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat gründen auf den im Länderinformationsblatt zu Guinea (Teilaktualisierung am 02.08.2021, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.09.2021) zitierten Quellen, welche der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom XXXX übermittelt und der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ausgefolgt wurden (vgl. OZ 19, S. 3). Diesen Länderberichten wurde von Seiten des BF oder seiner Rechtsvertretung nicht entgegengetreten. Entsprechend dem Beschwerdeeinwand berücksichtigen diese auch den Militärputsch vom September 2021. Da die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen sowie nichtoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auf die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der herrschenden Militärjunta und der Übergangsphase bis zur Machtübergabe an zivile Kräfte wurde in der Beschwerde auf einen Bericht der BBC News verwiesen und daher ergänzend unter Heranziehung der Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.01.2023, Guinea – Juli bis Dezember 2022, Feststellungen zur Übergangsphase und zu Demonstrationen gegen die Militärjunta unter den Punkten 1.2.12. und 1.2.13. getroffen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat gründen auf den im Länderinformationsblatt zu Guinea (Teilaktualisierung am 02.08.2021, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.09.2021) zitierten Quellen, welche der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt und der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ausgefolgt wurden vergleiche OZ 19, S. 3). Diesen Länderberichten wurde von Seiten des BF oder seiner Rechtsvertretung nicht entgegengetreten. Entsprechend dem Beschwerdeeinwand berücksichtigen diese auch den Militärputsch vom September 2021. Da die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen sowie nichtoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auf die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der herrschenden Militärjunta und der Übergangsphase bis zur Machtübergabe an zivile Kräfte wurde in der Beschwerde auf einen Bericht der BBC News verwiesen und daher ergänzend unter Heranziehung der Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.01.2023, Guinea – Juli bis Dezember 2022, Feststellungen zur Übergangsphase und zu Demonstrationen gegen die Militärjunta unter den Punkten 1.2.12. und 1.2.13. getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennEin Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Da der BF zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und sohin wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde, ist er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden, sodass § 7 Abs. 3 AsylG in seinem Fall nicht anwendbar ist. Da der BF zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und sohin wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde, ist er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden, sodass Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in seinem Fall nicht anwendbar ist.

3.1.2. Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).3.1.2. Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, und VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, und VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Im vorliegenden Fall erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten zwar im Spruch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch hervor, dass das BFA davon ausging, dem BF drohe nunmehr keine (wie immer geartete) Gefährdung im Falle der Rückkehr im Hinblick auf die Asylgewährung, weil sein Vater vom Militär und der Polizei gesucht worden sei, Streiks organisiert habe und XXXX erschossen worden sei (vgl. AS 404), sodass implizit auch der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bejaht wurde. Im vorliegenden Fall erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten zwar im Spruch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch hervor, dass das BFA davon ausging, dem BF drohe nunmehr keine (wie immer geartete) Gefährdung im Falle der Rückkehr im Hinblick auf die Asylgewährung, weil sein Vater vom Militär und der Polizei gesucht worden sei, Streiks organisiert habe und römisch 40 erschossen worden sei vergleiche AS 404), sodass implizit auch der Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bejaht wurde.

Wie bereits beweiswürdigend unter Punkt II.2.2. dargelegt wurde, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könnte, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.Wie bereits beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt wurde, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könnte, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegen daher im Fall des BF nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegen daher im Fall des BF nicht vor.

3.1.3. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 4 AsylG abzuerkennen ist.3.1.3. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:

„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“

Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:

„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“

In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)

Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB die Verurteilung des BF vom XXXX wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und die Verurteilung vom XXXX (unter anderem) wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese beiden Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB die Verurteilung des BF vom römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und die Verurteilung vom römisch 40 (unter anderem) wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese beiden Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).

Auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003).

Im Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, wurde festgehalten, dass die im dortigen Fall herangezogene Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (§ 15 und § 87 Abs. 1 StGB) und der schweren Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 Z 2 StGB) grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht ausgeschlossen sind.Im Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, wurde festgehalten, dass die im dortigen Fall herangezogene Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 15 und Paragraph 87, Absatz eins, StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB) grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht ausgeschlossen sind.

Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB ist festzuhalten, dass ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu Anwendung gelangte und über den BF eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (zur Gänze) bedingt nachgesehen wurde, sodass sich die tatsächlich über den BF verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF und zwei Mittäter in verabredeter Verbindung gemeinschaftlich vor allem gegen den Kopfbereich des Opfers, welches – am Boden liegend – sein Gesicht mit beiden Händen schützte und um Hilfe schrie, mindestens eine Minute mit Händen schlugen und mit Füßen traten (vgl. S. 2 und S. 7 des Strafurteils vom XXXX ), sodass damit eine erhebliche Gewaltbereitschaft des BF zum Ausdruck kam und eine massive Straftat verübt wurde, ist zu berücksichtigen, dass dem BF vorab erzählt wurde, dass das Opfer eine Frau sexuell belästigt habe, und dies das Motiv für die Straftat war (vgl. S. 7 und S. 9 des Strafurteils vom XXXX ) und auch keine Waffen oder sonstige gefährlichen Gegenstände verwendet wurden. Das Opfer erlitt eine leichte Verletzung in Form einer deutlich sichtbaren Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken (vgl. S. 2 des Strafurteils vom XXXX ). Das Strafgericht sah im Fall des BF auch keine Erschwerungsgründe gegeben und wertete sein Geständnis als mildernd (vgl. S. 12 des Strafurteils vom XXXX ). Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt der erkennende Richter daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht erreicht ist. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB ist festzuhalten, dass ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu Anwendung gelangte und über den BF eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (zur Gänze) bedingt nachgesehen wurde, sodass sich die tatsächlich über den BF verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF und zwei Mittäter in verabredeter Verbindung gemeinschaftlich vor allem gegen den Kopfbereich des Opfers, welches – am Boden liegend – sein Gesicht mit beiden Händen schützte und um Hilfe schrie, mindestens eine Minute mit Händen schlugen und mit Füßen traten vergleiche S. 2 und S. 7 des Strafurteils vom römisch 40 ), sodass damit eine erhebliche Gewaltbereitschaft des BF zum Ausdruck kam und eine massive Straftat verübt wurde, ist zu berücksichtigen, dass dem BF vorab erzählt wurde, dass das Opfer eine Frau sexuell belästigt habe, und dies das Motiv für die Straftat war vergleiche S. 7 und S. 9 des Strafurteils vom römisch 40 ) und auch keine Waffen oder sonstige gefährlichen Gegenstände verwendet wurden. Das Opfer erlitt eine leichte Verletzung in Form einer deutlich sichtbaren Beule samt Hämatom auf der Stirn sowie Abschürfungen und Kratzer am Hinterkopf und im Nacken vergleiche S. 2 des Strafurteils vom römisch 40 ). Das Strafgericht sah im Fall des BF auch keine Erschwerungsgründe gegeben und wertete sein Geständnis als mildernd vergleiche S. 12 des Strafurteils vom römisch 40 ). Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt der erkennende Richter daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht erreicht ist.

Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom XXXX (unter anderem) wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG stand dem Strafgericht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und über den BF wurde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, welche sich sohin im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegt. Der BF wurde für schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigten Ärgernis zu erregen, stattfanden. Neben dem deutlichen Überschreiten der Grenzmenge ist darauf hinzuweisen, dass sich die jeweiligen Tatzeiträume letztlich über einen insgesamt sehr langen Zeitzeitraum von XXXX bis XXXX , sohin über mehr als drei Jahre erstrecken, was auch als Erschwerungsgrund vom Strafgericht in seinem Urteil vom XXXX herangezogen wurde (vgl. S. 4 des Strafurteils). Zusätzlich zu diesem Erschwerungsgrund wurden vom Strafgericht auch drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet. Vor diesem Hintergrund erscheint der einzige im Urteil des Strafgerichts vom XXXX berücksichtigte Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kaum geeignet, in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen, zumal der BF schon zuvor wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hatte. Schon im XXXX war er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon acht Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden und verspürte das Haftübel. Nach einem mehrjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens verstieß der BF jedoch erneut gegen das Suchtmittelgesetz und wurde im XXXX und im XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu Geldstrafen verurteilt. Auch diese Verurteilungen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten und wurde er zuletzt mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die durch die Straftat des Suchtgifthandels verursachte Schäden ist darauf hinzuweisen, dass der BF dadurch laut dem Strafurteil vom XXXX insgesamt mehr als zehn Personen den Konsum von Heroin, Kokain und Cannabiskraut ermöglichte, sodass der BF auch sogenannte „harte Drogen“ in Verkehr brachte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt festgehalten, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hob auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.1995, 12 Os 31/95, hervor. Auch wenn im vorliegenden Fall nicht verkannt wird, dass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten teilweise bedingt nachgesehen wurde, nämlich 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, vermag dies die außerordentliche Schwere der Straftat in Anbetracht der sonstigen Umstände nicht auszuschließen. Diesbezüglich ist auch auf die Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, zu verweisen, worin im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, ausgeführt wurde, dass in Anbetracht der wiederholten Verstöße gegen das SMG und der dargestellten qualifizierten Suchtgiftdelinquenz, vor allem in Bezug auf die Menge des gehandelten Suchtmittels, es zumindest vertretbar erscheine, die verübte einschlägige Straftat unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens zu subsumieren (vgl. Rz 18) und sohin ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – trotz der überwiegend bedingte nachgesehenen Freiheitsstrafe – von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes nicht verneint wurde. Der erkennende Richter kommt aufgrund der aufgezeigten Erwägungen sohin zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände die Straftat als objektiv und subjektiv besonders schwer erweist.Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom römisch 40 (unter anderem) wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG stand dem Strafgericht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und über den BF wurde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, welche sich sohin im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegt. Der BF wurde für schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge zumindest 8,9-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 225 Gramm Heroin, 4 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen zu haben, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigten Ärgernis zu erregen, stattfanden. Neben dem deutlichen Überschreiten der Grenzmenge ist darauf hinzuweisen, dass sich die jeweiligen Tatzeiträume letztlich über einen insgesamt sehr langen Zeitzeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , sohin über mehr als drei Jahre erstrecken, was auch als Erschwerungsgrund vom Strafgericht in seinem Urteil vom römisch 40 herangezogen wurde vergleiche S. 4 des Strafurteils). Zusätzlich zu diesem Erschwerungsgrund wurden vom Strafgericht auch drei einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während der Probezeit einer dieser Vorstrafen und während anhängiger Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet. Vor diesem Hintergrund erscheint der einzige im Urteil des Strafgerichts vom römisch 40 berücksichtigte Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kaum geeignet, in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen, zumal der BF schon zuvor wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hatte. Schon im römisch 40 war er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon acht Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden und verspürte das Haftübel. Nach einem mehrjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens verstieß der BF jedoch erneut gegen das Suchtmittelgesetz und wurde im römisch 40 und im römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu Geldstrafen verurteilt. Auch diese Verurteilungen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten und wurde er zuletzt mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die durch die Straftat des Suchtgifthandels verursachte Schäden ist darauf hinzuweisen, dass der BF dadurch laut dem Strafurteil vom römisch 40 insgesamt mehr als zehn Personen den Konsum von Heroin, Kokain und Cannabiskraut ermöglichte, sodass der BF auch sogenannte „harte Drogen“ in Verkehr brachte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt festgehalten, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hob auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.1995, 12 Os 31/95, hervor. Auch wenn im vorliegenden Fall nicht verkannt wird, dass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten teilweise bedingt nachgesehen wurde, nämlich 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, vermag dies die außerordentliche Schwere der Straftat in Anbetracht der sonstigen Umstände nicht auszuschließen. Diesbezüglich ist auch auf die Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, zu verweisen, worin im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, ausgeführt wurde, dass in Anbetracht der wiederholten Verstöße gegen das SMG und der dargestellten qualifizierten Suchtgiftdelinquenz, vor allem in Bezug auf die Menge des gehandelten Suchtmittels, es zumindest vertretbar erscheine, die verübte einschlägige Straftat unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens zu subsumieren vergleiche Rz 18) und sohin ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – trotz der überwiegend bedingte nachgesehenen Freiheitsstrafe – von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes nicht verneint wurde. Der erkennende Richter kommt aufgrund der aufgezeigten Erwägungen sohin zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände die Straftat als objektiv und subjektiv besonders schwer erweist.

Zu prüfen bleibt daher, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:

„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.

Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.

Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des BF aus, welches seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung unter anderem wegen Suchtgifthandels zugrunde liegt. Diese beruhte nicht auf einer einzelnen Tathandlung, sondern auf einer Vielzahl von Tathandlungen, wobei sich die jeweiligen Tatzeiträume über einen Zeitraum von XXXX bis XXXX erstrecken. Der BF verkaufte wiederholt Suchtmittel im erheblichen Ausmaß, wobei er auch mit sogenannten „harten Drogen“ handelte. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des BF aus, welches seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung unter anderem wegen Suchtgifthandels zugrunde liegt. Diese beruhte nicht auf einer einzelnen Tathandlung, sondern auf einer Vielzahl von Tathandlungen, wobei sich die jeweiligen Tatzeiträume über einen Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 erstrecken. Der BF verkaufte wiederholt Suchtmittel im erheblichen Ausmaß, wobei er auch mit sogenannten „harten Drogen“ handelte. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).

Bei dieser Verurteilung handelt sich nicht um die erste Verurteilung des BF wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, sondern er verstieß zuvor bereits mehrmals dagegen. Nach einem Zeitraum des Wohlverhaltens, der seiner bereits getilgten Verurteilung vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG folgte, wurde er am XXXX und am XXXX jeweils wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Die kriminelle Energie des BF steigerte sich in weiterer Folge und resultierte - neben einer Verurteilung XXXX wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB - in einer einschlägigen Verurteilung vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG.Bei dieser Verurteilung handelt sich nicht um die erste Verurteilung des BF wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, sondern er verstieß zuvor bereits mehrmals dagegen. Nach einem Zeitraum des Wohlverhaltens, der seiner bereits getilgten Verurteilung vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG folgte, wurde er am römisch 40 und am römisch 40 jeweils wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG verurteilt. Die kriminelle Energie des BF steigerte sich in weiterer Folge und resultierte - neben einer Verurteilung römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB - in einer einschlägigen Verurteilung vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG.

Der BF wurde zwar im XXXX aus der Strafhaft entlassen, jedoch erweist sich der bisher verstrichene Zeitraum vor dem Hintergrund der noch laufenden Probezeit und des langen Zeitraums nachgewiesener Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz als zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr schließen zu können. Der BF konsumierte jahrelang selbst Suchtmittel und ließ sich auch nicht durch die Geburt von zwei Kindern und das verspürte Haftübel davon abhalten. Er nimmt zwar nunmehr Bewährungshilfe beim Verein XXXX sowie psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch und im Schreiben der Bewährungshelferin vom XXXX wurde festgehalten, dass die Prognose für eine straffreie Zukunft positiv sei, jedoch lässt zum derzeitigen Zeitpunkt aus der Sicht des erkennenden Richters keine positive Zukunftsprognose abgeben. Der BF wurde zwar im römisch 40 aus der Strafhaft entlassen, jedoch erweist sich der bisher verstrichene Zeitraum vor dem Hintergrund der noch laufenden Probezeit und des langen Zeitraums nachgewiesener Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz als zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr schließen zu können. Der BF konsumierte jahrelang selbst Suchtmittel und ließ sich auch nicht durch die Geburt von zwei Kindern und das verspürte Haftübel davon abhalten. Er nimmt zwar nunmehr Bewährungshilfe beim Verein römisch 40 sowie psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch und im Schreiben der Bewährungshelferin vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Prognose für eine straffreie Zukunft positiv sei, jedoch lässt zum derzeitigen Zeitpunkt aus der Sicht des erkennenden Richters keine positive Zukunftsprognose abgeben.

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX keine Reue in Bezug den Handel mit Suchtgift erkennen ließ. Von seiner Rechtsvertretung wurde in der mündlichen Verhandlung zwar vorgebracht, dass der BF das rechtswidrige Verhalten bereue, ihm das Unrecht seiner Taten bewusst sei und er Besserung gelobe (vgl. OZ 19, S. 42), jedoch kam ein reumütiges Verhalten in den eigenen Angaben des BF vor dem erkennenden Richter nicht zum Ausdruck, sondern wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF dieses – anderen Menschen Schaden zufügende mit seiner eigenen Drogenabhängigkeit rechtfertigen möchte (vgl. OZ 19, S. 16 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, was für einen Schaden er mit der Weitergabe bzw. Verkauf von Suchtmitteln anrichte: „Ich kenne den Schaden dessen, ich war selbst abhängig.“, und OZ 19, S. 17 befragt danach, warum er es dann trotzdem innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes immer wieder gemacht habe: „Ich habe es selbst gebraucht. Ich habe immer gearbeitet, nur, dass ich meinen Konsum finanzieren kann.“). Auch befragt nach dem sorglosen Umgang mit Suchtgift, wie er aus dem Polizeibericht vom XXXX aktenkundig ist, aus dem hervorgeht, dass sich der BF in der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin befand und im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung von der Polizei in einem Polsterspalt der Wohnzimmercoach zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein sogenanntes „Überraschungsei“ mit 5,6 Gramm Kokain gefunden wurde, lässt sich aus der Antwort des BF kein Bedauern entnehmen, sondern rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass er „immer aufgepasst“ habe wegen der Kinder (vgl. OZ 19, S. 32). Vielmehr hat er das Vorfinden dieses „Überraschungseies“ von der Polizei in der Wohnzimmercoach seiner Lebensgefährtin abgestritten, indem er dazu ausführte dies neben ihm am Polster gehabt zu haben. Der BF hat durch diese Handlung offensichtlich bewusst in Kauf genommen, dass auch die bei der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Tochter das Suchtmittel relativ leicht auffinden und diese sich bei einem unbedachten Gebrauch in Lebensgefahr bringen hätte können. Hinzu kommt, dass er entsprechend den glaubwürdigen Aussagen einer seiner früheren Lebensgefährtinnen, welche als Zeugin einvernommen wurde, mit welcher der BF eine gemeinsame Tochter hat, nicht davor zurückgeschreckt ist, diese als Minderjährige beim Verkauf von Drogen mitzunehmen. Der BF hat mit diesem Verhalten jegliche negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl seiner Tochter ignoriert. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 keine Reue in Bezug den Handel mit Suchtgift erkennen ließ. Von seiner Rechtsvertretung wurde in der mündlichen Verhandlung zwar vorgebracht, dass der BF das rechtswidrige Verhalten bereue, ihm das Unrecht seiner Taten bewusst sei und er Besserung gelobe vergleiche OZ 19, S. 42), jedoch kam ein reumütiges Verhalten in den eigenen Angaben des BF vor dem erkennenden Richter nicht zum Ausdruck, sondern wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF dieses – anderen Menschen Schaden zufügende mit seiner eigenen Drogenabhängigkeit rechtfertigen möchte vergleiche OZ 19, S. 16 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, was für einen Schaden er mit der Weitergabe bzw. Verkauf von Suchtmitteln anrichte: „Ich kenne den Schaden dessen, ich war selbst abhängig.“, und OZ 19, S. 17 befragt danach, warum er es dann trotzdem innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes immer wieder gemacht habe: „Ich habe es selbst gebraucht. Ich habe immer gearbeitet, nur, dass ich meinen Konsum finanzieren kann.“). Auch befragt nach dem sorglosen Umgang mit Suchtgift, wie er aus dem Polizeibericht vom römisch 40 aktenkundig ist, aus dem hervorgeht, dass sich der BF in der Wohnung seiner (damaligen) Lebensgefährtin befand und im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung von der Polizei in einem Polsterspalt der Wohnzimmercoach zwischen Sitzteil und Rückenlehne ein sogenanntes „Überraschungsei“ mit 5,6 Gramm Kokain gefunden wurde, lässt sich aus der Antwort des BF kein Bedauern entnehmen, sondern rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass er „immer aufgepasst“ habe wegen der Kinder vergleiche OZ 19, S. 32). Vielmehr hat er das Vorfinden dieses „Überraschungseies“ von der Polizei in der Wohnzimmercoach seiner Lebensgefährtin abgestritten, indem er dazu ausführte dies neben ihm am Polster gehabt zu haben. Der BF hat durch diese Handlung offensichtlich bewusst in Kauf genommen, dass auch die bei der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Tochter das Suchtmittel relativ leicht auffinden und diese sich bei einem unbedachten Gebrauch in Lebensgefahr bringen hätte können. Hinzu kommt, dass er entsprechend den glaubwürdigen Aussagen einer seiner früheren Lebensgefährtinnen, welche als Zeugin einvernommen wurde, mit welcher der BF eine gemeinsame Tochter hat, nicht davor zurückgeschreckt ist, diese als Minderjährige beim Verkauf von Drogen mitzunehmen. Der BF hat mit diesem Verhalten jegliche negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl seiner Tochter ignoriert.

Auch wenn der BF psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch nimmt, vermag sich der erkennende Richter nicht der aus dem Schreiben der Bewährungshelferin vom XXXX hervorgehenden positiven Prognose für eine straffreie Zukunft anzuschließen, zumal zusätzlich zum oben dargelegten, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck auch auf die aktenkundige geänderte Situation im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft des BF zu verweisen ist. Ebenso wenig vermag von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Fall auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden, zumal der BF auch schon zuvor erwerbstätig war bzw. finanzielle Mittel in Form von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe erhielt und dennoch Suchtgifthandel betrieb, um – seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgend (vgl. OZ 19, S. 17) – seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Im Übrigen ist bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) und ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen des BF und dem langjährigen Tatzeitraum von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Auch wenn der BF psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch nimmt, vermag sich der erkennende Richter nicht der aus dem Schreiben der Bewährungshelferin vom römisch 40 hervorgehenden positiven Prognose für eine straffreie Zukunft anzuschließen, zumal zusätzlich zum oben dargelegten, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck auch auf die aktenkundige geänderte Situation im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft des BF zu verweisen ist. Ebenso wenig vermag von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Fall auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden, zumal der BF auch schon zuvor erwerbstätig war bzw. finanzielle Mittel in Form von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe erhielt und dennoch Suchtgifthandel betrieb, um – seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgend vergleiche OZ 19, S. 17) – seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Im Übrigen ist bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) und ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen des BF und dem langjährigen Tatzeitraum von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen.

Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF gegenständlich erst im XXXX und somit vor etwas mehr als einem Jahr aus der Strafhaft entlassen wurde, ist insbesondere angesichts der immanenten Wiederholungsgefahr in Bezug auf Suchtgiftkriminalität, der einschlägigen Verurteilung und des langen Tatzeitraums noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde.Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF gegenständlich erst im römisch 40 und somit vor etwas mehr als einem Jahr aus der Strafhaft entlassen wurde, ist insbesondere angesichts der immanenten Wiederholungsgefahr in Bezug auf Suchtgiftkriminalität, der einschlägigen Verurteilung und des langen Tatzeitraums noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde.

Zur berücksichtigen war auch, dass der BF bereits einmal eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen ließ, zumal er am XXXX wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, und nunmehr ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX aktenkundig ist, dem der Verdacht zugrunde liegt, dass der BF eine schwere Nötigung begangen habe. Zur berücksichtigen war auch, dass der BF bereits einmal eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen ließ, zumal er am römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, und nunmehr ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 aktenkundig ist, dem der Verdacht zugrunde liegt, dass der BF eine schwere Nötigung begangen habe.

In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).

Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass im Fall des BF bereits einschlägige Vorstrafen im Bereich der Suchtgiftkriminalität bestehen und ihn auch die damit einhergehenden Maßnahmen bisher nicht davon abhalten konnten, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass im Fall des BF bereits einschlägige Vorstrafen im Bereich der Suchtgiftkriminalität bestehen und ihn auch die damit einhergehenden Maßnahmen bisher nicht davon abhalten konnten, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.

Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.

3.2.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Wie bereits dargelegt wurde (siehe die Punkte II.3.1.2. und II.2.2.), besteht für den BF weiterhin die Gefahr im Falle einer Rückkehr seitens der Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Wie bereits dargelegt wurde (siehe die Punkte römisch zwei.3.1.2. und römisch zwei.2.2.), besteht für den BF weiterhin die Gefahr im Falle einer Rückkehr seitens der Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Im Fall des BF ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt II.3.1.3. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Im Fall des BF ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.3. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.3.    Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:3.3.1. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“

Da der BF von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da der BF von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde jedoch über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:

„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ „"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die österreichische Rechtslage unter Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH wie folgt:

„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“

3.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt II.3.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen. 3.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt römisch zwei.3.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen.

Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte V., VI. und VII. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).

Ebenso war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben, zumal im rezenten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen wurde, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“. Ebenso war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben, zumal im rezenten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen wurde, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“.

3.3.3. § 8 Abs 3a zweiter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass die Abweisung eines Antrags bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.3. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass die Abweisung eines Antrags bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine Feststellung nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 „ist“ die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist“. Zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt (vgl. VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 32). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat übertragen, zumal auch diesfalls zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 8 Abs. 1 AsylG eine maßgebliche Gefährdung des Fremden bejaht wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 „ist“ die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist“. Zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt vergleiche VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 32). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat übertragen, zumal auch diesfalls zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG eine maßgebliche Gefährdung des Fremden bejaht wurde.

Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005, war daher gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Guinea unzulässig ist.Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005, war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Guinea unzulässig ist.

Eine nach einem Ausspruch gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des § 52 Abs. 9 FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253). Eine nach einem Ausspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu setzen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdungsprognose gesamtes Staatsgebiet Körperverletzung non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht unterstellte politische Gesinnung unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.1409089.3.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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