TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 I414 2276789-1

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I414 2276792-1/6E
I414 2276787-1/5E
I414 2276789-1/5E
I414 2276792-1/6E, I414 2276787-1/5E, I414 2276789-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. NORDMAZEDONIEN, letzterer gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.06.2023, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. NORDMAZEDONIEN, letzterer gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.06.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, letzterer gesetzlich vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, alle nordmazedonische Staatsangehörige, stellten am 25.05.2022 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Albanisch die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, wobei die beiden Beschwerdeführer – befragt zu ihren persönlichen Daten – angaben, aus Nordmazedonien zu stammen, verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers zu sein. Ferner sei ihre Muttersprache Albanisch, sie bekennen sich zum Islam und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Beide verfügen über eine mehrjährige Schulbildung, die Zweitbeschwerdeführerin verfüge zudem über eine Universitätsbildung. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung. In Nordmazedonien sei er als Handy- und PC-Techniker tätig gewesen.

Aus ihrem Heimatland seien die Beschwerdeführer im Mai 2022 ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe Nordmazedonien am 20.05.2022 verlassen und sei zu Fuß nach Serbien. Von dort aus sei er mit einem Bus nach Ungarn und weiter nach Österreich, wo er sich seit 21.05.2022 aufhalte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer am 23.05.2022 Nordmazedonien verlassen. Sie seien mit dem Bus über Serbien und Ungarn gereist und seien seit 24.05.2022 in Österreich. In Österreich seien ihnen die Reisepässe von Polizeibeamten abgenommen worden.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Erstbeschwerdeführer von Kriminellen in seinem Heimatland verfolgt bzw. bedroht werde. Der Erstbeschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der Polizei umgebracht zu werden, da diese korrupt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr Angst davor, dass sie alle umgebracht werden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2023 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass der Erstbeschwerdeführer von Kriminellen und auch von einem Polizisten mit dem Leben bedroht worden sei. Von den Kriminellen sei er bedroht worden, weil er für einen Polizisten als Informant tätig gewesen sei. Jedoch habe ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, welcher zugleich ebenso Angestellter bei der Tapezierfirma des Polizisten gewesen sei, ihn bei den Kriminellen verraten. Von dem Polizisten sei er bedroht worden, da er für diesen als Informant gearbeitet habe, jedoch hätte dieser ihm die Schuld an der erfolglosen Verhaftung der von ihm beschatteten Kriminellen gegeben, weshalb dem Polizisten mit der Kündigung gedroht worden sei.

Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden vom 28.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden vom 28.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Es lägen auch keine Gründe bei den Beschwerdeführern vor, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer verfügten in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Bundesamtes ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, unzureichende Länderfeststellungen getroffen worden seien sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, was zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide und zu Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt hätte.

Die Beschwerdeführer beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie, allenfalls nach Verfahrensergänzung, die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung jeweils des Status eines Asylberechtigten. In eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beantragten die Beschwerdeführer die Behebung der angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf Spruchpunkt II. und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Abänderung der Spruchpunkte IV. und V. dahingehend, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Die Beschwerdeführer beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie, allenfalls nach Verfahrensergänzung, die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung jeweils des Status eines Asylberechtigten. In eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beantragten die Beschwerdeführer die Behebung der angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Abänderung der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. dahingehend, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

Am 18.08.2023 langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit den Beschwerdevorlagen wurde vom Bundesamt beantragt, die Rechtsmittel abzuweisen.

Am 15.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die albanische Sprache einvernommen wurden. Eine Vertreterin des Bundesamtes wohnte der Beschwerdeverhandlung ebenso bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind allesamt nordmazedonische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind im Besitz gültiger, nordmazedonischer Reisepässe.

Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Islam und sprechen als Muttersprache Albanisch.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind diese die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer wurden in Nordmazedonien geboren und wuchsen dort auf.

Es kann nicht festgestellt werden welcher Volksgruppe die Beschwerdeführer angehören.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium. Vom Erstbeschwerdeführer leben seine Mutter und Schwester in XXXX . Weiters leben drei Onkel von ihm in der Umgebung von XXXX . Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. In XXXX hat der Erstbeschwerdeführer ein Haus, in welchem seine Mutter und Schwester leben. Der Erstbeschwerdeführer besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium. Vom Erstbeschwerdeführer leben seine Mutter und Schwester in römisch 40 . Weiters leben drei Onkel von ihm in der Umgebung von römisch 40 . Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. In römisch 40 hat der Erstbeschwerdeführer ein Haus, in welchem seine Mutter und Schwester leben.

In seinem Heimatland hat der Erstbeschwerdeführer im Handel gearbeitet und Obst und Gemüse verkauft. Zudem hat er als Maler gearbeitet. Vor seiner Ausreise hat er begonnen als Tapezierer zu arbeiten.

Der Erstbeschwerdeführer hat außer seiner Frau und seinem Sohn noch zwei Tanten, die in Österreich leben. Mit diesen steht er in keinem engeren Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Tanten besteht nicht.

In Österreich war der Erstbeschwerdeführer vom 09.11.2022 bis 23.12.2022 und vom 11.01.2023 bis 26.04.2023 bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Seit 30.05.2023 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX OG als Arbeiter beschäftigt. Er bezieht seit Jänner 2023 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung.In Österreich war der Erstbeschwerdeführer vom 09.11.2022 bis 23.12.2022 und vom 11.01.2023 bis 26.04.2023 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Seit 30.05.2023 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 OG als Arbeiter beschäftigt. Er bezieht seit Jänner 2023 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er nimmt gegen Kopfschmerzen ab und an Schmerzmittel.

Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser wurde vom Bundesamt rechtskräftig abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser wurde vom Bundesamt rechtskräftig abgewiesen.

Im Jahr 2017 reiste der Erstbeschwerdeführer nach Island und stellte dort am 29.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.01.2018 abgelehnt und erfolgte am 18.01.2018 die Abschiebung des Beschwerdeführers in Begleitung von Organen der isländischen Polizei in sein Heimatland.

Im Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein und stellte am 25.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 03.03.2023, GZ. XXXX , wurde das Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB gemäß § 201 Abs 1 StGB iVm § 199 StPO vorläufig eingestellt. Als Begründung für die vorläufige Einstellung des Verfahrens führte das Bezirksgericht aus, dass der Erstbeschwerdeführer geständig gewesen sei, sodass ein diversionelles Vorgehen geboten erschien. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt gemeinnützige Leistungen von 60 Stunden beim Verein XXXX zu erbringen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 03.03.2023, GZ. römisch 40 , wurde das Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 199, StPO vorläufig eingestellt. Als Begründung für die vorläufige Einstellung des Verfahrens führte das Bezirksgericht aus, dass der Erstbeschwerdeführer geständig gewesen sei, sodass ein diversionelles Vorgehen geboten erschien. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt gemeinnützige Leistungen von 60 Stunden beim Verein römisch 40 zu erbringen.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 01.06.2023, GZ. XXXX , wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB eingestellt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 01.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eingestellt.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Gymnasium und anschließend vier Jahre eine Universität In XXXX , wo sie einen Abschluss als Turn- und Sportlehrerin erlangte. Sie hat keine Berufserfahrung. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Gymnasium und anschließend vier Jahre eine Universität In römisch 40 , wo sie einen Abschluss als Turn- und Sportlehrerin erlangte. Sie hat keine Berufserfahrung.

Von der Zweitbeschwerdeführerin leben Onkel sowie zwei Brüder in Deutschland und eine Schwester in Slowenien. Der Zweitbeschwerdeführerin ging es finanziell in ihrer Heimat gut.

In Österreich ging die Zweitbeschwerdeführerin bislang keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Mai 2022 gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag wie der Erstbeschwerdeführer für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zum hg. Entscheidungspunkt schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin ist der 05.03.2024. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin stellt keine Risikoschwangerschaft dar.

Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich den Kindergarten und ist gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weisen keine entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen auf, sind sozial nicht nachhaltig verfestigt und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer verließen ihre Heimat nicht aus denen von ihnen ins Treffen geführten Fluchtgründe.

Es war mangels Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Informant bei der Polizei in ihrem Heimatland von Kriminellen und einem Polizisten bedroht oder verfolgt werden.

Der Drittbeschwerdeführer brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern berief sich auf das Fluchtvorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer haben Nordmazedonien weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Ferner haben die Beschwerdeführer bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht damit zu rechnen, dass sie in eine existenzgefährdende Notlage gerieten und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien:

Gemäß § 1 Z 4 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Nordmazedonien werden folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 19.01.2023

Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vgl. EDA 15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a).Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vergleiche EDA 15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a).

Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022).

In Nordmazedonien wurden bislang 345.197 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 9.599 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 14.12.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 16,49 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 2,78 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Nordmazedonien liegt aktuell bei 130. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 18 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Nordmazedonien 6,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In Nordmazedonien wurden bislang 854.425 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 27.11.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 40,8 %. Grundimmunisiert sind 40,0 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 7,7 % bekommen. Insgesamt wurden in Nordmazedonien bislang 2.074.132 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 15,1 % (CiZ 14.12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 15.12.2022

?        UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR%20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf, Zugriff 15.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

?        CiZ - Corona-in-Zahlen.de (14.12.2022): Corona-Zahlen für Nordmazedonien, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/nordmazedonien/, Zugriff 15.12.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 19.01.2023

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021).

Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 15.12.2022

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022

?        FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-in-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html, Zugriff 15.12.2022

?        VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.01.2023

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).

Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).

Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte XXXX und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte römisch 40 und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 15.12.2022

?        EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-aussengrenzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien, Zugriff 15.12.2022

?        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2, Zugriff 15.12.2022

?        VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 19.01.2023

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021).

Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 19.01.2023

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021).

Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden vergleiche 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).

Das Sicherheits? und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits? und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

?        VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Korruption

Letzte Änderung: 19.01.2023

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem oft hohe Beamte in Korruption verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenskonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022).

Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) ist Fälle von Vetternwirtschaft, Bestechlichkeit und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor und bei der Ernennung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten aktiv entgegengetreten. Es wurden diesbezüglich einige Fortschritte erzielt, da das Land seine Leistung bei der Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung mehrerer Korruptionsfälle weiter konsolidiert hat. Die von der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden weiter vorangetrieben und die Rechenschaftspflicht für die illegalen Abhöraktionen festgestellt; in einer Reihe von Fällen wurden erstinstanzliche Urteile gefällt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den Vorjahren hat sich die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention aktiv eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Im Jahr 2021 bearbeitete der SCPC insgesamt 106 Fälle von mutmaßlichen Interessenkonflikten, von denen 17 durch den SCPC selbst und 89 in Auftrag anderer Akteure eingeleitet wurden (EK 12.10.2022).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 87. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        TI - Transparency International (12.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/mkd, Zugriff 15.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 19.01.2023

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).

Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 16.12.2022

?        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 23.01.2023

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

In Nordmazedonien gibt es laut Daten aus administrativen Quellen (eine Schätzung von 2021) folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 58.4 %, Albaner 24,3 %, Türken 3,9 %, Roma 2,5 %, Serben 1,3 %, andere 2,3 %. Der Anteil der Roma-Bevölkerung soll inoffiziel etwa 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Für geschätzt 7,2 % der Bevölkerung lagen in den administrativen Quellen keine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit vor (CIA 13.12.2022).
In Nordmazedonien gibt es laut Daten aus administrativen Quellen (eine Schätzung von 2021) folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 58.4 %, Albaner 24,3 %, Türken 3,9 %, Roma 2,5 %, Serben 1,3 %, andere 2,3 %. Der Anteil der Roma-Bevölkerung soll inoffiziel etwa 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Für geschätzt 7,2 % der Bevölkerung lagen in den administrativen Quellen keine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit vor (CIA 13.12.2022).,

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist (AA 3.6.2021).

Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2021 82.975 Mazedonier, 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die Volkszugehörigkeit der Beschäftigten (RNM 30.3.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 13.5.2022

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.12.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 15.12.2022

?        RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf, Zugriff 16.12.2022

ALBANER

Letzte Änderung: 23.01.2023

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 24,3 % ethnische Albaner (CIA 13.12.2022).
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 24,3 % ethnische Albaner (CIA 13.12.2022). ,

Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören etwa 17,37 % (22.954 Stellen) der Ethnie der Albaner an (RNM 30.3.2022). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 32 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. EK 12.10.2022).
Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören etwa 17,37 % (22.954 Stellen) der Ethnie der Albaner an (RNM 30.3.2022). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 32 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche EK 12.10.2022). ,

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 14.12.2022

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.12.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 16.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf, Zugriff 16.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022

ROMA

Letzte Änderung 2023-01-23 10:52

Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75 % der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40 % besuchen eine Sekundarschule (AA 3.6.2021).

Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundarschule. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 3.6.2021).

Bei der Personalauswahl des Militärs gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten, einschließlich Roma, weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen). Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 3.6.2021).

Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt. Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 2,5 % Roma, jedoch könnte sie 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 13.12.2022).

Bei der Eingliederung der Roma sind einige Fortschritte zu verzeichnen. Nordmazedonien verabschiedete die neue Strategie für die Eingliederung der Roma 2022-2030, die die Bereiche Romafeindlichkeit, Bildung, Beschäftigung, soziale Bildung, Beschäftigung, Sozial- und Gesundheitsfürsorge, Wohnen, Einwohnermeldeamt und Kultur umfasst. Das Land hat außerdem den Aktionsplan für den Schutz, die Förderung und die Verwirklichung der Menschenrechte von Roma-Frauen und -Mädchen 2022-2024 angenommen, daneben sind noch weitere Aktionspläne geplant. Die Umsetzung der Strategie und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnen, Gleichstellung und Gesundheit blieb unvollständig. Die Regierung ernannte einen Berater des Premierministers, der für Fragen der Integration der Roma zuständig ist. Kommunalverwaltungen und zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Zusammenarbeit mit Sozialarbeitszentren verbessern, um neue kommunale Dienste im ganzen Land zu entwickeln und zu unterstützen, einschließlich Dienste zur Unterstützung von gefährdeten Kindern, Roma-Kindern und Kindern mit Behinderungen, die Opfer von Diskriminierung und Segregation sind (EK 12.10.2022).

Der Prozentsatz der Roma-Studenten, die an Hochschulen eingeschrieben sind, ist in den letzten drei Jahren von 46 % auf 52 % gestiegen. Für das akademische Jahr 2021-2022 wurden insgesamt 130 Stipendien an Roma-Studenten von öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen und Universitäten des Landes vergeben. Der Minister für Bildung und Wissenschaft stellte 30 Roma-Bildungsmediatoren für die Arbeit in 17 Gemeinden ein. Die Segregation in der Schule ist nach wie vor hoch. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den unregelmäßige Besuch von Roma-Kindern in der Grundschule zu verhindern (EK 12.10.2022).

Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.344 Personen der Ethnie der Roma (1,017 %) an (RNM 30.3.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.12.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 16.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf, Zugriff 16.12.2022

Frauen

Letzte Änderung: 23.01.2023

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weitverbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, XXXX und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer von Menschenhandel bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weitverbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, römisch 40 und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer von Menschenhandel bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022).

Bei der Gleichstellung von Frauen und Männern besteht auf dem Arbeitsmarkt ein deutliches Geschlechtergefälle. So lag im Jahr 2021 die Beschäftigungsquote der Männer bei 64,3 % gegenüber 45,5 % bei Frauen. Daten zu Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder ein System zu deren Untersuchung sind nicht verfügbar. Laut Krankenversicherungsgesetz müssen Frauen mindestens sechs Monate bei demselben Arbeitgeber arbeiten, um Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu haben. Die Kinderbetreuungs- und Vorschulkapazitäten wurden im Laufe des Jahres 2021 durch die Eröffnung von 11 neuen Einrichtungen erhöht, die Frauen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützen sollen. Im Jahr 2022 werden Betreuung und Bildung in 77 öffentlichen und 30 privaten Kindergärten angeboten. Sowohl Geschlechterstereotypen als auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle bestehen fort (EK 12.10.2022).

Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.6.2021).

Das Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Januar 2021 verabschiedet. Frauenfeindliche Hassreden nehmen zu (AI 29.3.2022). Die Betreuung in den "Sicheren Häusern" wird für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate, und in Ausnahmefällen, wenn sich der Zustand des Opfers nicht ändert, ein Jahr lang (ERRC 24.3.2022).

Trotz der Einführung von Gleichstellungsgesetzen und gemeinsamer Initiativen von Nichtregierungsorganisationen und Wahlbehörden werden Frauen durch die gesellschaftlichen Haltungen von der Teilnahme in der Politik abgehalten. Frauen stellen 41,7 % der Abgeordneten, sind aber auf lokaler Ebene nicht so stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2021 waren 45 % der Kandidaten für den Gemeinderat Frauen, aber nur 8 % der Bürgermeisterkandidaten waren weiblich. Nur zwei Frauen, darunter die Bürgermeisterin von Skopje, erhielten im zweiten Wahlgang das Bürgermeisteramt (FH 28.2.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; North Macedonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070260.html, Zugriff 15.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        ERRC - European Roma Rights Center (24.3.2022): Research on the access and functionality of the system for protection of Romani women victims of domestic violence on the territory of Skopje, http://www.errc.org/uploads/upload_en/file/5364_file1_research-on-the-access-and-functionality-of-the-system-for-protection-of-romani-women-victims-of-domestic-violence-on-the-territory-of-skopje-english.pdf, Zugriff 16.12.2022

?        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022

Kinder

Letzte Änderung: 23.01.2023

Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022).

Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022).

Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021).

Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022).

Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr 2019. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen (EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 23.01.2023

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022).

Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022).

Quellen:

?        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 23.01.2023

Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).

Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).

Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).

Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).,

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 19.12.2022

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022

?        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 23.01.2023

Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).

Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).

In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).

Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).

In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).

Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).

Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).

Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, XXXX und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, römisch 40 und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).

Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022

?        BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 16.12.2022

?        CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

?        WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023

?        WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6&download=true, Zugriff 9.1.2023

Rückkehr

Letzte Änderung: 23.01.2023

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).

Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).

Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

?        BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 9.1.2023

?        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.09.2023 gemachten Aussagen, in die bekämpften Bescheide, in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nordmazedonien.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) eingeholt.

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Ferner kann dem Zentralen Fremdenregister sowie den im Akt einliegenden Reisepasskopien entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Besitz von gültigen nordmazedonsichen Reisepässen sind, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und deren Identitäten bestätigen.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religionszughörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Verwandschafts(grad) zueinander, Schul-, Universitäts- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat, familiären Bezugspunkten in Österreich, im Herkunftsstaat, in Slowenien und in Deutschland, aufrechtem Kontakt zu den jeweiligen Angehörigen sowie jeweiliger Unterhaltssicherung derselben durch das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten bzw. Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung, ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren durchgehend gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht ergänzten eingeholten Auszügen.

Zu der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Einvernahme vor dem Bundesamt angaben, der Volksgruppe der Albaner anzugehören. In den Beschwerdeschriftsätzen gaben sie jedoch an, der Volksgruppe der Roma anzugehören und wegen dieser Volksgruppenzugehörigkeit in Nordmazedonien in einer so erheblichen Art und Weise diskriminiert zu werden, dass die Schwelle der Asylrelevanz bereits durchbrochen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, konnte daher nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe die Beschwerdeführer tatsächlich angehören.

Die Beschäftigungszeiten des Erstbeschwerdeführers als Arbeiter in Österreich ergeben sich aus einem aktuellen AJ-Web Auszug.

Die Feststellung, dass er gesund ist und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, beruht auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung. Daraus und aus seinen Beschäftigungszeiten als Arbeiter in Österreich ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.

Dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich einreist und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt hat und dieser vom Bundesamt rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich einreist und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt hat und dieser vom Bundesamt rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem IZR-Auszug.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in Island 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser abgewiesen wurde und er im Jänner 2018 in sein Heimatland abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem Schreiben von den isländischen Behörden.

Die Feststellung über die Einreise des Erstbeschwerdeführers ins Bundesgebiet ergeben sich aus der Erstbefragung.

Die Feststellungen zu der diversionellen Erledigung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens des Erstbeschwerdeführers nach §§ 15, 127 StGB ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 03.03.2023, GZ. XXXX . Die Feststellungen zu der diversionellen Erledigung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens des Erstbeschwerdeführers nach Paragraphen 15, 127, StGB ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 03.03.2023, GZ. römisch 40 .

Die Feststellungen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB gegen den Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 01.06.2023, GZ. XXXX .Die Feststellungen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gegen den Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 01.06.2023, GZ. römisch 40 .

Die Feststellungen über die mangelnde Erwerbstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt und einem aktuellen AJ-Web Auszug.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Sie brachte unsubstantiert vor an einer Immunschwäche und einem niedrigen Blutdruck zu leiden. In der Beschwerdeverhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin zur ihrem aktuellen Gesundheitszustand aus, dass ihr in letzter Zeit sehr oft übel gewesen sei und sie unter Zahnschmerzen leide. Zudem habe sie aufgrund eines Unfalls „Probleme“ mit ihrem Kopf. Im aktuellen Zustand sei sie nicht arbeitsfähig, jedoch sei sie im Allgemeinen gesund und arbeitsfähig. Hinsichtlich ihrer Zahnschmerzen und der Übelkeit aufgrund ihrer Schwangerschaft, legte sie ärztliche Befunde hervor. Hinsichtlich ihrer vor dem Bundesamt angegebenen Immunschwäche und niedrigem Blutdruck, legte sie keine relevanten ärztlichen Befunde vor. Eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine Risikoschwangerschaft ist daraus jedenfalls nicht ableitbar. Darüber hinaus ist im Mutter-Kind-Pass vermerkt, dass der gynäkologische Status unauffällig sei.

Die Feststellungen zu der Ausreise sowie zu der Antragsstellung auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung.

Dass der Drittbeschwerdeführer den Kindergarten besucht und gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bislang keine entscheidungsmaßgeblichen Integrationsbemühungen vorweisen können, ist auf die kurze Aufenthaltsdauer von circa sechszehn Monaten und auf den von diesen getätigten Angaben zu entnehmen, wonach sie bislang weder maßgebliche Deutschkenntnisse vorweisen können noch Mitglied in einem Verein oder einer Organisation seien oder sonst in ihrer Freizeit ein Verhalten gesetzt haben, welches Integrationsbemühungen erkennen lässt. Die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und dessen beruflicher Integrationswille sowie dessen Deutschkenntnisse aus seiner Schulzeit werden vom erkennenden Richter zur Kenntnis genommen, jedoch begründet dies in einer Zusammenschau mit seinem unsicheren Aufenthalt und der kurzen Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Integration. Ebenso begründet die Bestätigung der Volkshochschule, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einem Einstufungstest in der Volkshochschule XXXX anwesend war, keine maßgebliche Integration. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich noch im Kleinkindalter, weshalb noch keine relevante Integration vorliegt. Eine nachhaltige Verfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann daher nicht erblickt werden. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bislang keine entscheidungsmaßgeblichen Integrationsbemühungen vorweisen können, ist auf die kurze Aufenthaltsdauer von circa sechszehn Monaten und auf den von diesen getätigten Angaben zu entnehmen, wonach sie bislang weder maßgebliche Deutschkenntnisse vorweisen können noch Mitglied in einem Verein oder einer Organisation seien oder sonst in ihrer Freizeit ein Verhalten gesetzt haben, welches Integrationsbemühungen erkennen lässt. Die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und dessen beruflicher Integrationswille sowie dessen Deutschkenntnisse aus seiner Schulzeit werden vom erkennenden Richter zur Kenntnis genommen, jedoch begründet dies in einer Zusammenschau mit seinem unsicheren Aufenthalt und der kurzen Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Integration. Ebenso begründet die Bestätigung der Volkshochschule, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einem Einstufungstest in der Volkshochschule römisch 40 anwesend war, keine maßgebliche Integration. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich noch im Kleinkindalter, weshalb noch keine relevante Integration vorliegt. Eine nachhaltige Verfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann daher nicht erblickt werden.

Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sowie der voraussichtliche Geburtstermin ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass; Umstände einer Risikoschwangerschaft sind dem Mutter-Kind-Pass nicht zu entnehmen und sind solche auch in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Zur Feststellung, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder, wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Zur Feststellung, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder, wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragungen, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt und durch den in der Beschwerdeverhandlung gewonnenem persönlichen Eindruck davon aus, dass ihnen auch hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Zweitbeschwerdeführerin berief sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und verneinte das Bestehen eigener Fluchtgründe in Bezug auf ihre Person und jene des Drittbeschwerdeführers. Eine Bedrohung durch die Kriminellen habe gegen sie und den Drittbeschwerdeführer zwar stattgefunden, jedoch habe diese Bedrohung aus dem von dem Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen gerührt.

Seine Angaben mit verifizierbaren Belegen zu untermauern, war der Erstbeschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen (Bedrohungen seitens der angeblichen Kriminellen und eines Polizisten) konkret, detailliert und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin war es in einer Zusammenschau mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht möglich ihre Bedrohungen durch die Kriminellen, welche den Erstbeschwerdeführer primär verfolgen und bedrohen würden, gegen sie und den Drittbeschwerdeführer glaubhaft darzulegen.

Zu den behaupteten Vorkommnissen in Nordmazedonien – die Beschwerdeführer würden aufgrund der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Informant für einen Polizisten von Kriminellen und von dem (korrupten) Polizisten verfolgt und bedroht – machte er in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung – über Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern –letztlich Widersprüche und logische Ungereimtheiten aufzeigende Angaben.

So brachte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung unter anderem vor, dass er bei einem Polizisten gearbeitet und dort alte Möbel mit Stoff überzogen habe. Er sei dann für ihn als Spion tätig gewesen und habe Kriminelle ausspioniert. Der Polizist habe die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Spion für ihn einem Freund erzählt. Dieser habe es sodann den Kriminellen weiterzählt. In weiterer Folge hätten ihn die Kriminellen bedroht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er anfangs im Wesentlichen dasselbe an, verstrickte sich jedoch im Laufe der Einvernahme in Widersprüche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Gleiches wird wohl für ein Vorbringen gelten, welches in Widerspruch zum Vorbringen in weiteren Einvernahmen steht.

So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass der Polizist und ein Freund von dem Polizisten am 17.05.2022 zu dem Erstbeschwerdeführer gekommen seien und ihn zu einem See gebracht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er sich im See ertränken solle. Sie hätten befürchtet, dass er den Kriminellen erzählen könnte, dass der Polizist die Operation gegen sie geleitet habe (Aktenseite 27, XXXX ). Im Gegensatz dazu brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er vom Polizisten und dem Tapezierer am 21.05.2022 zum Fluss gebracht worden sei. Er habe dann in einem Hotel übernachtet (Aktenseite 101, XXXX ). In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht mehr logisch nachvollziehbar erklären. So gab er auf Nachfrage des erkennenden Richters zunächst an, dass es am 16.05.2022 gewesen sei. Auf Vorhalt der Widersprüche zu seinen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, führte er aus, dass er die Daten vergessen habe, es stehe jedoch auf den Tickets. Weiters führte er folgend an, dass er es nicht mehr wisse. Sein Vorfall sei am 17ten oder 18ten gewesen, der seiner Frau am 20ten (Verhandlungsschrift Seite 9). Dass der Beschwerdeführer nicht genaue Angaben über ein solch einprägsames Erlebnis tätigen kann, ist nicht nachvollziehbar. Dass er sich gleich um mehrere Tage irrt und in der Beschwerdeverhandlung vage Angaben macht bzw. sich an den Tag des Vorfalls zuerst nicht mehr genau erinnern kann, jedoch anschließend wieder zunächst angab, dass sich der Vorfall am 17ten ereignet habe, darauffolgend wiederum am 17ten oder 18ten anführte (Verhandlungsschrift Seite 10), ist bemerkenswert. Nicht nur, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich bzw. vage gehalten sind, mangelt es der Erzählung des Erstbeschwerdeführers über den Vorfall ebenso an Stimmigkeit. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch an, dass er von dem Polizisten und dessen Mitarbeiter zu einem Fluss gebracht worden sei. Sie hätten ihn töten wollen. Er sollte dort ins Wasser springen, jedoch habe er flüchten können (Aktenseite 101, XXXX ). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er den Vorfall gänzlich anders. So gab er an, dass er versucht habe zu flüchten, jedoch seien seine Entführer bewaffnet gewesen. Sie hätten ihn geschlagen, ausgelacht und gedroht. Anschließend hätten sie ihn in den Kofferraum eines Autos gesteckt und seien mit ihm zuerst durch die Gegend gefahren und dann zur Polizei (Verhandlungsschrift Seite 11). Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er in der Einvernahme vor dem Bundesamt den Vorfall anders geschildert hat, vermag nicht zu überzeugen, zumal er lediglich angab, dass er es nicht verstehen könne, weshalb in diesem Einvernahmeprotokoll etwas Anderes stehe.So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass der Polizist und ein Freund von dem Polizisten am 17.05.2022 zu dem Erstbeschwerdeführer gekommen seien und ihn zu einem See gebracht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er sich im See ertränken solle. Sie hätten befürchtet, dass er den Kriminellen erzählen könnte, dass der Polizist die Operation gegen sie geleitet habe (Aktenseite 27, römisch 40 ). Im Gegensatz dazu brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er vom Polizisten und dem Tapezierer am 21.05.2022 zum Fluss gebracht worden sei. Er habe dann in einem Hotel übernachtet (Aktenseite 101, römisch 40 ). In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht mehr logisch nachvollziehbar erklären. So gab er auf Nachfrage des erkennenden Richters zunächst an, dass es am 16.05.2022 gewesen sei. Auf Vorhalt der Widersprüche zu seinen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, führte er aus, dass er die Daten vergessen habe, es stehe jedoch auf den Tickets. Weiters führte er folgend an, dass er es nicht mehr wisse. Sein Vorfall sei am 17ten oder 18ten gewesen, der seiner Frau am 20ten (Verhandlungsschrift Seite 9). Dass der Beschwerdeführer nicht genaue Angaben über ein solch einprägsames Erlebnis tätigen kann, ist nicht nachvollziehbar. Dass er sich gleich um mehrere Tage irrt und in der Beschwerdeverhandlung vage Angaben macht bzw. sich an den Tag des Vorfalls zuerst nicht mehr genau erinnern kann, jedoch anschließend wieder zunächst angab, dass sich der Vorfall am 17ten ereignet habe, darauffolgend wiederum am 17ten oder 18ten anführte (Verhandlungsschrift Seite 10), ist bemerkenswert. Nicht nur, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich bzw. vage gehalten sind, mangelt es der Erzählung des Erstbeschwerdeführers über den Vorfall ebenso an Stimmigkeit. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch an, dass er von dem Polizisten und dessen Mitarbeiter zu einem Fluss gebracht worden sei. Sie hätten ihn töten wollen. Er sollte dort ins Wasser springen, jedoch habe er flüchten können (Aktenseite 101, römisch 40 ). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er den Vorfall gänzlich anders. So gab er an, dass er versucht habe zu flüchten, jedoch seien seine Entführer bewaffnet gewesen. Sie hätten ihn geschlagen, ausgelacht und gedroht. Anschließend hätten sie ihn in den Kofferraum eines Autos gesteckt und seien mit ihm zuerst durch die Gegend gefahren und dann zur Polizei (Verhandlungsschrift Seite 11). Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er in der Einvernahme vor dem Bundesamt den Vorfall anders geschildert hat, vermag nicht zu überzeugen, zumal er lediglich angab, dass er es nicht verstehen könne, weshalb in diesem Einvernahmeprotokoll etwas Anderes stehe.

In weiterer Folge sind weitere zeitliche Widersprüche in seinem Vorbringen erkennbar. In der Erstbefragung gab er an, dass ihm drei Tage vor seiner Ausreise – somit am 17.05.2022 - von den Kriminellen sein Kind abgenommen worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass die versuchte Entführung seines Sohnes am selben Tag von seiner Schwester angezeigt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Bus gewesen. Wie sich aus seinen weiteren Angaben ergibt, sei seine Frau am 23.05.2022 ausgereist (Aktenseite 104, XXXX ). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass dieser Vorfall sich am 23.05.2022 zugetragen habe (Aktenseite 96; XXXX ). Befragt zu seinem Ausreisezeitpunkt gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er am 20.05.2022 aus seinem Heimatland ausgereist sei (Aktenseite 25, XXXX ). Nicht logisch erklärbar ist, wie sich der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorfall irren konnte, zumal die versuchte Entführung eines Kindes ebenfalls ein einprägsames Erlebnis darstellt. In der Beschwerde folgte sodann eine weitere zeitliche Anpassung. Der Vorfall mit der versuchten Kindesentführung habe sich am 24.05.2022 zugetragen. Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers sei am 21.05.2023 (gemeint wohl 21.05.2022) erfolgt. Dies steht wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, in welcher er angab, bereits am 20.05.2022 aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Ebenfalls steht es im Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in welcher er angab, dass er am 21.05.2022 noch in einem Hotel übernachtet habe, bevor er am 23.05.2022 sich ein Busticket reserviert habe. In der Beschwerdeverhandlung gab er befragt zu der Entführung seines Kindes an, dass diese entweder am 21.05.2022 oder am 23.05.2022 gewesen sei, er wisse es nicht mehr genau (Verhandlungsschrift Seite 10). In weiterer Folge gab er auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass im Beschwerdeschriftsatz die behauptete Kindesentführung mit 24.05.2022 angegeben wurde, an, es könne sein, dass der 24te geschrieben worden sei, da seine Schwester dies an diesem Tage angezeigt habe (Verhandlungsschrift Seite 12). Die Begründung des Erstbeschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal in dem Beschwerdeschriftsatz dezidiert angeführt wurde, dass die versuchte Kindesentführung am 24.05.2022 stattgefunden habe (Aktenseite 335, I414 2276792-1).In weiterer Folge sind weitere zeitliche Widersprüche in seinem Vorbringen erkennbar. In der Erstbefragung gab er an, dass ihm drei Tage vor seiner Ausreise – somit am 17.05.2022 - von den Kriminellen sein Kind abgenommen worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass die versuchte Entführung seines Sohnes am selben Tag von seiner Schwester angezeigt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Bus gewesen. Wie sich aus seinen weiteren Angaben ergibt, sei seine Frau am 23.05.2022 ausgereist (Aktenseite 104, römisch 40 ). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass dieser Vorfall sich am 23.05.2022 zugetragen habe (Aktenseite 96; römisch 40 ). Befragt zu seinem Ausreisezeitpunkt gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er am 20.05.2022 aus seinem Heimatland ausgereist sei (Aktenseite 25, römisch 40 ). Nicht logisch erklärbar ist, wie sich der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorfall irren konnte, zumal die versuchte Entführung eines Kindes ebenfalls ein einprägsames Erlebnis darstellt. In der Beschwerde folgte sodann eine weitere zeitliche Anpassung. Der Vorfall mit der versuchten Kindesentführung habe sich am 24.05.2022 zugetragen. Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers sei am 21.05.2023 (gemeint wohl 21.05.2022) erfolgt. Dies steht wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, in welcher er angab, bereits am 20.05.2022 aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Ebenfalls steht es im Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in welcher er angab, dass er am 21.05.2022 noch in einem Hotel übernachtet habe, bevor er am 23.05.2022 sich ein Busticket reserviert habe. In der Beschwerdeverhandlung gab er befragt zu der Entführung seines Kindes an, dass diese entweder am 21.05.2022 oder am 23.05.2022 gewesen sei, er wisse es nicht mehr genau (Verhandlungsschrift Seite 10). In weiterer Folge gab er auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass im Beschwerdeschriftsatz die behauptete Kindesentführung mit 24.05.2022 angegeben wurde, an, es könne sein, dass der 24te geschrieben worden sei, da seine Schwester dies an diesem Tage angezeigt habe (Verhandlungsschrift Seite 12). Die Begründung des Erstbeschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal in dem Beschwerdeschriftsatz dezidiert angeführt wurde, dass die versuchte Kindesentführung am 24.05.2022 stattgefunden habe (Aktenseite 335, I414 2276792-1).

Eine weitere zeitliche Divergenz bzw. Ungereimtheit ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Innenministeriums von Nordmazedonien vom 01.06.2022, in welchem von einem kriminellen Ereignis am 24.05.2022 berichtet wird (Aktenseite 137, XXXX ). Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer nach ihren Angaben jedoch bereits nicht mehr in Nordmazedonien. Eine weitere zeitliche Divergenz bzw. Ungereimtheit ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Innenministeriums von Nordmazedonien vom 01.06.2022, in welchem von einem kriminellen Ereignis am 24.05.2022 berichtet wird (Aktenseite 137, römisch 40 ). Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer nach ihren Angaben jedoch bereits nicht mehr in Nordmazedonien.

Es sind jedoch nicht nur zeitlich Divergenzen bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin festzustellen. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass die Kriminellen drei Tage vor seiner Ausreise versucht hätten sein Kind zu entführen, jedoch hätten die Nachbarn dies gehört. Die Kriminellen hätten ihm Zeit gegeben, um Geld zu besorgen. Er habe sodann die Gelegenheit genutzt und das Land verlassen (Aktenseite 27,28, XXXX ). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er erst auf Nachfragen des Leiters der Amtshandlung an, dass Kriminelle versucht haben seinen Sohn zu entführen: „[…] LA: Wurde sonst noch irgendwer bedroht? VP: Meistens meine Mama und die Schwester. LA: Wurde sonst noch jemand bedroht von der Familie? Irgendwann und irgendwo? VP: Nein […].“ Dass der Erstbeschwerdeführer erst auf nachdrückliches Nachfragen die versuchte Entführung seines Sohnes schildert, ist wenig nachvollziehbar, zumal solch ein Vorfall nicht einfach in Vergessenheit gerät. Die anschließende Begründung, er habe das noch angeben wollen, ist wenig plausibel, zumal er zuvor dezidiert gefragt worden ist, ob noch weitere Familienmitglieder bedroht worden seien und er dies verneinte. Es sind jedoch nicht nur zeitlich Divergenzen bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin festzustellen. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass die Kriminellen drei Tage vor seiner Ausreise versucht hätten sein Kind zu entführen, jedoch hätten die Nachbarn dies gehört. Die Kriminellen hätten ihm Zeit gegeben, um Geld zu besorgen. Er habe sodann die Gelegenheit genutzt und das Land verlassen (Aktenseite 27,28, römisch 40 ). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er erst auf Nachfragen des Leiters der Amtshandlung an, dass Kriminelle versucht haben seinen Sohn zu entführen: „[…] LA: Wurde sonst noch irgendwer bedroht? VP: Meistens meine Mama und die Schwester. LA: Wurde sonst noch jemand bedroht von der Familie? Irgendwann und irgendwo? VP: Nein […].“ Dass der Erstbeschwerdeführer erst auf nachdrückliches Nachfragen die versuchte Entführung seines Sohnes schildert, ist wenig nachvollziehbar, zumal solch ein Vorfall nicht einfach in Vergessenheit gerät. Die anschließende Begründung, er habe das noch angeben wollen, ist wenig plausibel, zumal er zuvor dezidiert gefragt worden ist, ob noch weitere Familienmitglieder bedroht worden seien und er dies verneinte.

Nicht nur, dass er erst auf Nachfragen des Leiters der Amtshandlung die versuchte Entführung seines Sohnes erwähnte, sondern weichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers von der versuchten Entführung seines Kindes zu deren von der Zweitbeschwerdeführerin ab. So gab er an, dass ihm sein Sohn „sogar aus der Hand gerissen“ worden sei. Der XXXX sei mit einer weiteren Person bei ihnen gewesen, jedoch hätten ihn die Nachbarn davongejagt (Aktenseite 103, XXXX ). Die Begründung in der Beschwerdeverhandlung, dass er dies so nicht gesagt habe (Verhandlungsschrift Seite 8), vermag den Widerspruch nicht zu entkräften. Eine weitere Entführung oder Bedrohung seines Sohnes brachte der Erstbeschwerdeführer nicht mehr vor. Da nach seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er bei der versuchten Entführung seines Sohnes anwesend gewesen sei, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde angeführt wird, dass die versuchte Entführung seines Sohnes in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Auch die Zweitbeschwerdeführerin schilderte die versuchte Entführung ihres Kindes so, als wäre der Erstbeschwerdeführer nicht anwesend gewesen, zumal sie angab, dass sie nach dem Vorfall Kontakt mit ihrem Mann gehabt habe und er ihr erzählt habe, dass er bedroht worden sei und er ihr mitgeteilt habe, dass die Gefahr bestünde, dass auch der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer etwas passieren können würde (Aktenseite 96; XXXX ). Nicht nur, dass er erst auf Nachfragen des Leiters der Amtshandlung die versuchte Entführung seines Sohnes erwähnte, sondern weichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers von der versuchten Entführung seines Kindes zu deren von der Zweitbeschwerdeführerin ab. So gab er an, dass ihm sein Sohn „sogar aus der Hand gerissen“ worden sei. Der römisch 40 sei mit einer weiteren Person bei ihnen gewesen, jedoch hätten ihn die Nachbarn davongejagt (Aktenseite 103, römisch 40 ). Die Begründung in der Beschwerdeverhandlung, dass er dies so nicht gesagt habe (Verhandlungsschrift Seite 8), vermag den Widerspruch nicht zu entkräften. Eine weitere Entführung oder Bedrohung seines Sohnes brachte der Erstbeschwerdeführer nicht mehr vor. Da nach seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er bei der versuchten Entführung seines Sohnes anwesend gewesen sei, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde angeführt wird, dass die versuchte Entführung seines Sohnes in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Auch die Zweitbeschwerdeführerin schilderte die versuchte Entführung ihres Kindes so, als wäre der Erstbeschwerdeführer nicht anwesend gewesen, zumal sie angab, dass sie nach dem Vorfall Kontakt mit ihrem Mann gehabt habe und er ihr erzählt habe, dass er bedroht worden sei und er ihr mitgeteilt habe, dass die Gefahr bestünde, dass auch der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer etwas passieren können würde (Aktenseite 96; römisch 40 ).

Eine weitere Ungereimtheit stellen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer erstatteten Anzeige der Kindesentführung bei der Polizei dar. Während die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angab, dass die Nachbarn die Polizei gerufen hätten und anschließend zwei Polizisten gekommen seien, welche sie zu dem Vorfall befragt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Schwester erst eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, als die Zweitbeschwerdeführerin schon im Bus gewesen sei. Zudem erscheint es nicht logisch, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher auch ihr Ehemann ist, drei Tage zuvor bereits ausgereist ist und die Zweitbeschwerdeführerin erst im Zuge eines Telefonats – nach der versuchten Entführung des Drittbeschwerdeführers – mitteilte, dass auch er bedroht worden sei und sie in Gefahr seien. Dass der Erstbeschwerdeführer zuerst selber ausreist, im Wissen, dass auch seine Ehefrau und sein Kind in Gefahr sind, erscheint lebensfremd.

Auch die Begründung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass sich die Widersprüche aus Dolmetscherfehler ergeben (Verhandlungsschrift Seite 12), vermag nicht zu überzeugen. Aus der im Akt erliegenden Niederschrift vom 06.06. 2023 geht hervor, dass diese dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt bzw. durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt wurde und der Niederschrift diesbezüglich keine Hinweise auf etwaige Einwände des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Ferner hat der Erstbeschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigt und gab er auf die Frage des Leiters der Amtshandlung am Ende der Befragung an, dass er alles verstanden habe und nichts mehr anzuführen habe (Aktenseite 108). Ganz abgesehen davon gab er am Anfang der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (Aktenseite 91). Das dahingehende Vorbringen wird demnach seitens des erkennenden Richters als reine Schutzbehauptung gewertet und geht sohin ins Leere.

Ferner kamen im Verfahren noch weitere Widersprüche hinzu, welche zwar nicht in Zusammenhang zu dem von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtereignis, jedoch in einer Zusammenschau mit dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers schmälern. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz in Island an, er habe wegen der Verluste seiner persönlichen Sachen einen Asylantrag in Island stellen müssen. Er habe weder um Asyl ansuchen noch dortbleiben wollen. Island sei zudem zu kalt und zu weit weg von Nordmazedonien. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er hingegen an: „[…] Ich bin als Tourist dorthin und Island hat mir einfach gefallen. Dann habe ich einfach um Asyl angesucht […].“ Unterschiedlich gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch ihre finanzielle Situation in Nordmazedonien an. Während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt anführte, dass es in Nordmazedonien keine Perspektiven oder Zukunft gäbe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann (Erstbeschwerdeführer) gut verdient habe und eine Rückkehr in ihr Heimatland, abgesehen von dem behaupteten Fluchtgrund, kein Problem darstellen würde. Auf die Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er keine Perspektive und Zukunft in Nordmazedonien habe, gab dieser im Wesentlichen an, er wisse nicht was damals übersetzt worden sei und sei er missverstanden worden (Verhandlungsschrift Seite 7). Die Begründung des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich dieses Widerspruches in der Beschwerdeverhandlung vermag nicht zu überzeugen, zumal er den Widerspruch wieder auf Fehler in der Übersetzung zurückführte (Verhandlungsschrift Seite 7). Auch, dass das in der niederschriftlichen Einvernahme von dem Erstbeschwerdeführer gesagte eigentlich von ihm anders gemeint gewesen sei, kann seinen Angaben vor dem Bundesamt nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführer vermochten im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, sondern haben sie vielmehr wirtschaftliche Gründe zum Verlassen ihres Herkunftsstaates bewogen. Dies äußert sich auch in den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in welcher er angab, dass man in seinem Heimatland keine Perspektive oder Zukunft habe (Aktenseite 99, XXXX ). Die Beschwerdeführer vermochten im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, sondern haben sie vielmehr wirtschaftliche Gründe zum Verlassen ihres Herkunftsstaates bewogen. Dies äußert sich auch in den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in welcher er angab, dass man in seinem Heimatland keine Perspektive oder Zukunft habe (Aktenseite 99, römisch 40 ).

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr Fluchtvorbringen, die Beschwerdeführer seien aufgrund der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Informant für einen Polizisten einer Bedrohung durch Kriminelle oder eines Polizisten ausgesetzt gewesen, wahr ist, so handelt es sich hierbei um eine Privatverfolgung. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Dass die Verfolgung durch einen Polizisten nicht dem Staat zurechenbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nicht von einer staatlichen Behörde ausgeht, sondern von einem einzelnen Polizisten, welcher unabhängig von der Behörde, den Erstbeschwerdeführer aus privaten Gründen verfolgt bzw. bedroht. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Das Bundesamt ist somit zu recht von keiner asylrelevanten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation ausgegangen.

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Art 3 MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre.Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Artikel 3, MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Nordmazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass Nordmazedonien Reformbestrebungen im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität anstrengt und Beschwerden gegen behördliches Fehlverhalten bei der Einrichtung des Ombudsmannes eingebracht werden können. Wenn auch der Rechtsschutz und das Sicherheitssystem in Nordmazedonien zu weilen noch Mängel aufweist, lässt sich allein daraus keine unmittelbare Betroffenheit für die Beschwerdeführer ableiten. Vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer an, unmittelbar nach der behaupteten Drohung aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Demzufolge kann auch nicht, mangels persönlicher Erfahrung, tatsachenbasiert von einer Schutzunwilligkeit oder –unfähigkeit herkunftsstaatlicher Sicherheitsbehörden die Rede sein. Die Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, dass der Cousin seiner Mutter, welcher bei der Polizei beschäftigt sei, gesagt habe, dass eine Anzeige gegen den Polizisten bei einer anderen Polizeistelle nichts bringen würde, kann die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Nordmazedoniens nicht substantiiert widerlegen. Unabhängig davon hätte sich der Erstbeschwerdeführer somit bei einer eventuellen Bedrohung durch den Polizisten sowie den Kriminellen an die nordmazedonischen Sicherheitsbehörden wenden können. Anstatt das Land sofort zu verlassen, wäre es am Erstbeschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Wesentlich erscheint daher gegenständlich, dass selbst bei Wahrunterstellung für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden hätte, sich an die nordmazedonischen Sicherheitsbehörden zu wenden und deren Ermittlungsergebnis abzuwarten. Selbst der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an bzw. merkte an, dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat sei (Verhandlungsschrift Seite 13).

Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behaupten, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass einerseits aufgrund des Neuerungsverbotes iSd. § 20 BFA-VG auf besagtes Vorbringen nicht einzugehen war und andererseits die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit tätigten. In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer jedenfalls an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nie Probleme – außer Meinungsverschiedenheiten – gehabt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Verhandlungsschrift Seite 13, 17)Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behaupten, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass einerseits aufgrund des Neuerungsverbotes iSd. Paragraph 20, BFA-VG auf besagtes Vorbringen nicht einzugehen war und andererseits die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit tätigten. In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer jedenfalls an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nie Probleme – außer Meinungsverschiedenheiten – gehabt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Verhandlungsschrift Seite 13, 17)

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer hindeuten könnten, konnten - aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden - nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer (wie auch die sonstigen Beschwerdeführer) keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.

Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt den Beschwerdeführern hinsichtlich des Vorbringens, ihnen drohe individuelle Verfolgung durch Privatpersonen, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Erstbeschwerdeführer ist es – in einer Zusammenschau mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin - aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person, und damit auch gegen die sonstigen Beschwerdeführer, welche sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers beriefen, gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Insoweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr würde es sich im konkreten Fall um eine Verfolgung aus rein kriminellen Gründen, konkret aufgrund der aufgrund seiner Tätigkeit als Informant (siehe Beweiswürdigung), die keinen Bezug zu einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Ethnie, Religion, politische Überzeugungen, …) aufweisen, handeln. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verneinten zudem explizit eine herkunftsstaatliche Verfolgung.

Unbeschadet dessen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Nordmazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Selbst der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass Nordmazedonien ein sicherer Staat sei (Verhandlungsschrift Seite 13).

Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behaupten, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass aufgrund des Neuerungsverbotes iSd. § 20 BFA-VG und deren widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auf besagtes Vorbringen nicht einzugehen war. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten vorgekommen sind (Verhandlungsschrift Seite 13). Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behaupten, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass aufgrund des Neuerungsverbotes iSd. Paragraph 20, BFA-VG und deren widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auf besagtes Vorbringen nicht einzugehen war. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten vorgekommen sind (Verhandlungsschrift Seite 13).

Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen in Nordmazedonien asylrelevante Verfolgung droht.

Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Aufgrund der Situation in Nordmazedonien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der Situation in Nordmazedonien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Im konkreten Fall der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gegebenheiten in Nordmazedonien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen. Im konkreten Fall der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gegebenheiten in Nordmazedonien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären.

Da die Beschwerdeführer in Nordmazedonien geboren wurden und in diesem Land aufwuchsen sowie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, sind sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprechen Albanisch als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer hat zudem, wie festgestellt, mehrjährig die Schule besucht und war berufstätig. Die Zweitbeschwerdeführerin genoss eine langjährige Schul- und Universitätsausbildung. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt auch über entsprechende Arbeitserfahrung in Nordmazedonien. Zudem verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über die notwendigen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und werden sich nach ihrer Rückkehr problemlos im Herkunftsstaat zurechtfinden können. Weiters verfügen die Beschwerdeführer dort über familiäre Anknüpfungspunkte und ist der Erstbeschwerdeführer im Besitz eines Eigentumshauses. Anhaltspunkte, dass die die Beschwerdeführer keinen Zugang zum nordmazedonsichen Arbeitsmarkt hätten, waren nicht greifbar. Vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer an, vor seiner Ausreise verschiedentlich erwerbstätig gewesen zu sein, was zeigt, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht. So war es den Beschwerdeführern vor ihrer Ausreise aus Nordmazedonien möglich, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers zu sichern. Ebensowenig ergibt sich aus der dzt. Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ein Rückkehrhindernis, zumal keinerlei diesbezügliche Probleme oder Komplikationen vorgebracht wurden. Zwar ist die Zweitbeschwerdeführerin zum hg. Entscheidungszeitpunkt schwanger (voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 05.03.2024) und daher eine Erwerbstätigkeit in naher Zukunft nicht zu erwarten, doch war es dem Erstbeschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits möglich, ohne familiäre Unterstützung den Lebensunterhalt für sich, sein minderjähriges Kind und seine Frau zu erwirtschaften. Es erscheint daher eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund ihrer individuellen Situation insgesamt auch zumutbar.

Auch leidet keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Auch leidet keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätten. Vielmehr steht jedem mazedonischen Staatsbürger der Zugang zum Gesundheitssystem offen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätten. Vielmehr steht jedem mazedonischen Staatsbürger der Zugang zum Gesundheitssystem offen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auch ist dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer der Zugang zu Bildung in Nordmazedonien möglich. Wie aus dem Länderbericht ersichtlich, besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Auch werden in Nordmazedonien dahingehend Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Auch bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt.

Ob der obenstehenden Erwägungen und im Zusammenhang mit dem familiären Auffangnetz in Nordmazedonien ist nicht zu besorgen, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer als besonders vulnerable Person im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wäre. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sonstiger Gewalt zum Opfer fallen würde.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien in eine ausweglose Lebenssituation gerieten und Gefahr liefen, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Beschwerdeführer haben gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuteten (vgl. auch BVwG 12.08.2022, W296 2245589-1/10E). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien in eine ausweglose Lebenssituation gerieten und Gefahr liefen, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Beschwerdeführer haben gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuteten vergleiche auch BVwG 12.08.2022, W296 2245589-1/10E).

Im Ergebnis waren daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Im Ergebnis waren daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt.

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer verfügen weder über berücksichtigungswürdige familiäre Bezugspunkte in Österreich noch besteht eine andere intensive Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person. Zu den in Österreich und Deutschland lebenden den Verwandten der Beschwerdeführer stehen sie in keinem besonderen Verhältnis, weshalb ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd. Art 8 EMRK auszuschließen ist. Die Beschwerdeführer verfügen weder über berücksichtigungswürdige familiäre Bezugspunkte in Österreich noch besteht eine andere intensive Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person. Zu den in Österreich und Deutschland lebenden den Verwandten der Beschwerdeführer stehen sie in keinem besonderen Verhältnis, weshalb ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auszuschließen ist.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Im vorliegenden Fall halten sich die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragstellung im Mai 2022 im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz, verfügt haben.

Die Beschwerdeführer reisten nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Die bisherige Dauer des Verfahrens von ca. 1 Jahr und 4 Monaten übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Die Beschwerdeführer reisten nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Die bisherige Dauer des Verfahrens von ca. 1 Jahr und 4 Monaten übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben während ihres Aufenthaltes in Österreich weder einen Deutschkurs besucht noch sich anderweitig grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Der Erstbeschwerdeführer weist noch Deutschkenntnisse aus seiner Schulzeit vor. Sie sind jedoch weder Mitglieder in einem Verein, oder einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation, noch in einer Glaubensgemeinschaft. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbstätig.

Die Beschwerdeführer können, selbst unter der Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Kindergartenbesuches des Drittbeschwerdeführers, angesichts des erst kurzen Zeitraums ihres Aufenthaltes in Österreich letztlich zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 8 EMRK geböte (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).Die Beschwerdeführer können, selbst unter der Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Kindergartenbesuches des Drittbeschwerdeführers, angesichts des erst kurzen Zeitraums ihres Aufenthaltes in Österreich letztlich zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikel 8, EMRK geböte vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer nach Nordmezedonien auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie wurden in Nordmazedonien sozialisiert und bestritten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort ihren Lebensunterhalt sowie jenen des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sprechen die Landessprache Albanisch (zweite Amtssprache) und sind mit den Gegebenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit (Ausreise aus Nordmazedonien im Mai 2022) kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihren Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sich die Beschwerdeführer in Nordmazedonien, auch mit Unterstützung von Verwandten wieder eingliedern werden können.

Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers – angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet und dessen Alter von circa zweieinhalb Jahren – nicht gesagt werden, dass dieser eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren hat. Vielmehr wurde dieser in Nordmazedonien geboren, lebte dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 und attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumigg Vereintes Königreich).Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers – angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet und dessen Alter von circa zweieinhalb Jahren – nicht gesagt werden, dass dieser eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren hat. Vielmehr wurde dieser in Nordmazedonien geboren, lebte dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 und attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumigg Vereintes Königreich).

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder deren persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des – unrechtmäßigen – Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des – unrechtmäßigen – Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher nicht geboten.

Daher sind die Beschwerden abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nordmazedonien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Nordmazedonien besteht. Vielmehr handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. § 1 Z 4 HStV.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nordmazedonien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Nordmazedonien besteht. Vielmehr handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph eins, Ziffer 4, HStV.

3.6. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Aus den Feststellungen zur aktuellen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sind – auch bei sinngemäßer Heranziehung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen - zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls keine anderslautenden Schlussfolgen herleitbar, zumal der Zweitbeschwerdeführerin im Lichte des dokumentierten Stadiums und bisherigen Verlauf der Schwangerschaft eine Reise nach Nordmazedonien sichtlich zumutbar und medizinisch ohne weiteres vertretbar ist (vgl. hierzu auch https://www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen [wonach Fliegen bis zum Beginn der 37 Schwangerschaftswoche jedenfalls gestattet ist]) und ist eine Entbindung in nordmazedonischen Gesundheitseinrichtungen - wie allen in Nordmazedonien lebenden Frauen - möglich und zumutbar.Aus den Feststellungen zur aktuellen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sind – auch bei sinngemäßer Heranziehung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen - zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls keine anderslautenden Schlussfolgen herleitbar, zumal der Zweitbeschwerdeführerin im Lichte des dokumentierten Stadiums und bisherigen Verlauf der Schwangerschaft eine Reise nach Nordmazedonien sichtlich zumutbar und medizinisch ohne weiteres vertretbar ist vergleiche hierzu auch https://www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen [wonach Fliegen bis zum Beginn der 37 Schwangerschaftswoche jedenfalls gestattet ist]) und ist eine Entbindung in nordmazedonischen Gesundheitseinrichtungen - wie allen in Nordmazedonien lebenden Frauen - möglich und zumutbar.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide jeweils abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. der angefochtenen Bescheide jeweils abzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2276789.1.00

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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