Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L531 1302357-2/13E
L531 1302357-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX XXXX StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. XXXX zu Recht Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 zu Recht
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des Bescheides zu lauten hat: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides zu lauten hat: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
und fasst über die Beschwerde von XXXX XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, ZI. XXXX folgenden Beschluss und fasst über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, ZI. römisch 40 folgenden Beschluss
B) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die wiedereinsetzungswerbende und zugleich beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "P" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und hatte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit zweitinstanzlichem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX 2008 wurde der P Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 25.04.2008 in Rechtskraft. Am 30.06.2008 wurde der P ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt.römisch eins.1. Die wiedereinsetzungswerbende und zugleich beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "P" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und hatte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit zweitinstanzlichem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 2008 wurde der P Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 25.04.2008 in Rechtskraft. Am 30.06.2008 wurde der P ein Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt.
I.2. Am 24.06.2013 wurde der P nach einer Verlustanzeige auf Antrag eine Kopie des positiven Bescheides ausgestellt. Die P war auch im Besitz des Konventionsreisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 09.12.2013 von der LPD XXXX , mit einer Gültigkeitsdauer bis 08.12.2015. Am 04.10.2017 zeigte sie erneut den Verlust ihres Asylbescheides an. römisch eins.2. Am 24.06.2013 wurde der P nach einer Verlustanzeige auf Antrag eine Kopie des positiven Bescheides ausgestellt. Die P war auch im Besitz des Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 09.12.2013 von der LPD römisch 40 , mit einer Gültigkeitsdauer bis 08.12.2015. Am 04.10.2017 zeigte sie erneut den Verlust ihres Asylbescheides an.
I.3. Am 29.01.2015 langte bei der belangten Behörde (im Folgenden: "bB") ein Abschlussbericht der LPD XXXX vom 21.01.2015, XXXX , wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 1 SMG ein. Die bB nahm daraufhin am 19.05.2015 Ermittlungen auf (Anfrage gemäß § 30 BFA-VG 2013). In weiterer Folge langten weitere Dokumente ein (Abschlussberichte der LPD XXXX , Abwesenheitsurteil des BG XXXX vom XXXX 2016, XXXX Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, XXXX ) und wurden diverse weitere Ermittlungsschritte (Abfragen, Ersuchen um Mitteilung) gesetzt. Mit Aktenvermerk vom 20.06.2018 wurde das Aberkennungsverfahren eingestellt. Begründend führte die bB aus, dass es sich bei der am XXXX 2016 im Verfahren zu XXXX erfolgten Verurteilung schon dem Wortlaut nach um kein besonders schweres Verbrechen handle und die Strafdrohung lediglich bis zu sechs Monate betrage. Eine Verurteilung sei zu 60 Tagsätzen à 4 Euro / 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt. Im Verfahren zu XXXX sei ein Freispruch ergangen. Aufgrund der Feststellung, dass die P wahrscheinlich "langjähriger Cannabiskonsument ist" wurde der Akt auf Frist gelegt. römisch eins.3. Am 29.01.2015 langte bei der belangten Behörde (im Folgenden: "bB") ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 21.01.2015, römisch 40 , wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein. Die bB nahm daraufhin am 19.05.2015 Ermittlungen auf (Anfrage gemäß Paragraph 30, BFA-VG 2013). In weiterer Folge langten weitere Dokumente ein (Abschlussberichte der LPD römisch 40 , Abwesenheitsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 ) und wurden diverse weitere Ermittlungsschritte (Abfragen, Ersuchen um Mitteilung) gesetzt. Mit Aktenvermerk vom 20.06.2018 wurde das Aberkennungsverfahren eingestellt. Begründend führte die bB aus, dass es sich bei der am römisch 40 2016 im Verfahren zu römisch 40 erfolgten Verurteilung schon dem Wortlaut nach um kein besonders schweres Verbrechen handle und die Strafdrohung lediglich bis zu sechs Monate betrage. Eine Verurteilung sei zu 60 Tagsätzen à 4 Euro / 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt. Im Verfahren zu römisch 40 sei ein Freispruch ergangen. Aufgrund der Feststellung, dass die P wahrscheinlich "langjähriger Cannabiskonsument ist" wurde der Akt auf Frist gelegt.
I.4. Am 02.08.2018 wurde der P ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig bis 01.08.2023 ausgestellt.römisch eins.4. Am 02.08.2018 wurde der P ein Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 01.08.2023 ausgestellt.
I.5. Am 29.08.2018 wurde die bB durch die StA XXXX von einer Anklageerhebung wegen § 27 Abs. 1 SMG verständigt. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei die bB ausführte, dass die fünfjährige Frist nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu berücksichtigen sei, da die P ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, wobei aus derzeitiger Sicht von einer Verurteilung durch ein Gericht auszugehen sei. Die P sei wegen § 27 SMG erneut angeklagt und aus dem Strafantrag sei ersichtlich, dass vl. eine Verurteilung wegen § 28a SMG wahrscheinlich sein könne. Das Verhalten der P sei geprägt von ihrer Sucht. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen. Ein Niederlassungstitel sei nicht mehr zu erwirken. Am selben Tag teilte die bB der P die Einleitung des Verfahrens mit und übermittelte ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei. Gebeten wurde um Beantwortung eines Fragenkatalogs und Vorlage entsprechender Belege binnen einer zweiwöchigen Frist. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 26.02.2019 an der Wohnsitzadresse XXXX (Obdachlosenmeldung von XXXX 2019 bis XXXX 2019), und wurde die Sendung am 19.03.2019 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 475).römisch eins.5. Am 29.08.2018 wurde die bB durch die StA römisch 40 von einer Anklageerhebung wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG verständigt. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei die bB ausführte, dass die fünfjährige Frist nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht mehr zu berücksichtigen sei, da die P ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, wobei aus derzeitiger Sicht von einer Verurteilung durch ein Gericht auszugehen sei. Die P sei wegen Paragraph 27, SMG erneut angeklagt und aus dem Strafantrag sei ersichtlich, dass vl. eine Verurteilung wegen Paragraph 28 a, SMG wahrscheinlich sein könne. Das Verhalten der P sei geprägt von ihrer Sucht. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszugehen. Ein Niederlassungstitel sei nicht mehr zu erwirken. Am selben Tag teilte die bB der P die Einleitung des Verfahrens mit und übermittelte ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei. Gebeten wurde um Beantwortung eines Fragenkatalogs und Vorlage entsprechender Belege binnen einer zweiwöchigen Frist. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 26.02.2019 an der Wohnsitzadresse römisch 40 (Obdachlosenmeldung von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019), und wurde die Sendung am 19.03.2019 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 475).
Am 13.03.2019 wurde der P das Urteil des BG XXXX vom XXXX 2019, AZ XXXX übermittelt, mit dem die P nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt wurde. Mit Aktenvermerk vom 25.04.2019 wurde festgehalten, dass aufgrund der Verurteilung wegen einem Vergehen das Aberkennungsverfahren einzustellen war. Am 13.03.2019 wurde der P das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2019, AZ römisch 40 übermittelt, mit dem die P nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt wurde. Mit Aktenvermerk vom 25.04.2019 wurde festgehalten, dass aufgrund der Verurteilung wegen einem Vergehen das Aberkennungsverfahren einzustellen war.
I.6. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 25.04.2019 wurde festhalten, dass die P seit 28.03.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet sei, sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auszugehen. Am 03.06.2019 wurde der P die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt und sie davon verständigt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie von XXXX 2019 bis XXXX 2019 sowie des Weiteren von XXXX 2016 bis XXXX 2017, von XXXX 2017 bis XXXX 2017, von XXXX 2018 bis XXXX 2018 und von XXXX bis XXXX 2019 laut ZMR über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe und daher eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 geprüft werde. Zugleich wurden der P im Zuge des Parteiengehörs die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei übermittelt und um Beantwortung eines Fragenkatalogs und Vorlage entsprechender Belege binnen einer zweiwöchigen Frist gebeten. Weiters enthielt die Verständigung folgende "Hinweise":römisch eins.6. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 25.04.2019 wurde festhalten, dass die P seit 28.03.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet sei, sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auszugehen. Am 03.06.2019 wurde der P die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt und sie davon verständigt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 sowie des Weiteren von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017, von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017, von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und von römisch 40 bis römisch 40 2019 laut ZMR über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe und daher eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, geprüft werde. Zugleich wurden der P im Zuge des Parteiengehörs die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei übermittelt und um Beantwortung eines Fragenkatalogs und Vorlage entsprechender Belege binnen einer zweiwöchigen Frist gebeten. Weiters enthielt die Verständigung folgende "Hinweise":
"Sollten Sie zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.
Die Bescheide werden auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz)."Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz)."
Dieses Schreiben findet sich mehrfach im Akt, eine Zustellung ist jedoch nicht dokumentiert. Eine Stellungnahme wurde seitens der P nicht erstattet.
I.7. Nach der Abmeldung der Obdachlosenadresse am XXXX 2018 wurde die P erst am XXXX 2019 wieder behördlich gemeldet und zwar bis 01.08.2019 an der Adresse XXXX . Nach der Abmeldung dieses Wohnsitzes wurde die P nach einigen Monaten zunächst an der Obdachlosenunterkunft in der XXXX (von XXXX 2019 bis XXXX 2020) und am XXXX 2020 an der Adresse XXXX bis zum XXXX 2020 amtlich gemeldet. römisch eins.7. Nach der Abmeldung der Obdachlosenadresse am römisch 40 2018 wurde die P erst am römisch 40 2019 wieder behördlich gemeldet und zwar bis 01.08.2019 an der Adresse römisch 40 . Nach der Abmeldung dieses Wohnsitzes wurde die P nach einigen Monaten zunächst an der Obdachlosenunterkunft in der römisch 40 (von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020) und am römisch 40 2020 an der Adresse römisch 40 bis zum römisch 40 2020 amtlich gemeldet.
I.8. Am 09.07.2020 wurde die P von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens neuerlich in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme ersucht. Inhaltlich unterschied sich dieses Schreiben gegenüber jenem vom 03.06.2019 lediglich darin, dass die Zeiten der fehlenden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet um die Zeiträume von XXXX 2019 bis XXXX 2019 sowie von XXXX 2018 bis XXXX 2019 und von XXXX .2020 bis XXXX 2020 ergänzt wurden und enthielt es insbesondere auch gleichlautende "Hinweise" zur weiteren Vorgehensweise und Mitteilungspflicht. Die Zustellung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der P die Schriftstücke am 15.07.2020 ausfolgten. Eine Stellungnahme wurde seitens der P nicht erstattet.römisch eins.8. Am 09.07.2020 wurde die P von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens neuerlich in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme ersucht. Inhaltlich unterschied sich dieses Schreiben gegenüber jenem vom 03.06.2019 lediglich darin, dass die Zeiten der fehlenden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet um die Zeiträume von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 sowie von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 ergänzt wurden und enthielt es insbesondere auch gleichlautende "Hinweise" zur weiteren Vorgehensweise und Mitteilungspflicht. Die Zustellung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der P die Schriftstücke am 15.07.2020 ausfolgten. Eine Stellungnahme wurde seitens der P nicht erstattet.
I.9. Am 18.08.2020 erging abermals ein Schreiben der bB an die P ("2. Parteiengehör"). Darin wurde festgehalten, dass bislang keine Stellungnahme der P eingelangt sei, letztmalig eine Frist bis zum 02.09.2020 eingeräumt und abermals auf die Mitteilungspflicht gemäß § 8 ZustG hingewiesen. Das an die Adresse XXXX versandte Schreiben (Hauptwohnsitzmeldeadresse der P von XXXX 2020 bis XXXX 2020) wurde am 08.09.2020 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 343). Ein Ersuchen vom 15.09.2020 an die Regionaldirektion XXXX zwecks Einvernahme der P wurde am 22.09.2020 abschlägig beschieden.römisch eins.9. Am 18.08.2020 erging abermals ein Schreiben der bB an die P ("2. Parteiengehör"). Darin wurde festgehalten, dass bislang keine Stellungnahme der P eingelangt sei, letztmalig eine Frist bis zum 02.09.2020 eingeräumt und abermals auf die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, ZustG hingewiesen. Das an die Adresse römisch 40 versandte Schreiben (Hauptwohnsitzmeldeadresse der P von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020) wurde am 08.09.2020 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 343). Ein Ersuchen vom 15.09.2020 an die Regionaldirektion römisch 40 zwecks Einvernahme der P wurde am 22.09.2020 abschlägig beschieden.
I.10. Am 28.09.2020 erging eine Ladung an die P zur persönlichen Einvernahme vor der bB am 12.10.2020 in XXXX die nach einem Zustellversuch am 30.09.2020 am 01.02.2020 durch Hinterlegung bei der Post und Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung an der Adresse der P in XXXX zugestellt wurde. Die P kam der Ladung nicht nach und wurde das Schreiben am 20.10.2020 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 381).römisch eins.10. Am 28.09.2020 erging eine Ladung an die P zur persönlichen Einvernahme vor der bB am 12.10.2020 in römisch 40 die nach einem Zustellversuch am 30.09.2020 am 01.02.2020 durch Hinterlegung bei der Post und Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung an der Adresse der P in römisch 40 zugestellt wurde. Die P kam der Ladung nicht nach und wurde das Schreiben am 20.10.2020 mit dem Vermerk 'nicht behoben' an den Absender (die bB) retourniert (AS 381).
I.11. Am 06.10.2020 wurde die P von ihrem Wohnsitz in XXXX abgemeldet. römisch eins.11. Am 06.10.2020 wurde die P von ihrem Wohnsitz in römisch 40 abgemeldet.
Am 12.02.2021 wandte sich die bB bzgl. der Einvernahme der P an die Obdachlosenunterkunft XXXX die am 15.02.2021 informierte, dass die P eine "aufrechte Meldeadresse" bei ihnen habe und regelmäßig ihre Post abholen kommen würde. Daher könnten behördliche Schreiben zugestellt werden, die Verständigung würde hinterlegt. Da es sich um eine Wohnungslosenadresse handle, habe die P dort keinen Wohnsitz, sondern lediglich ihre Hauptwohnsitzadresse. Am XXXX 2021 meldete sich die P von dieser Adresse ab.Am 12.02.2021 wandte sich die bB bzgl. der Einvernahme der P an die Obdachlosenunterkunft römisch 40 die am 15.02.2021 informierte, dass die P eine "aufrechte Meldeadresse" bei ihnen habe und regelmäßig ihre Post abholen kommen würde. Daher könnten behördliche Schreiben zugestellt werden, die Verständigung würde hinterlegt. Da es sich um eine Wohnungslosenadresse handle, habe die P dort keinen Wohnsitz, sondern lediglich ihre Hauptwohnsitzadresse. Am römisch 40 2021 meldete sich die P von dieser Adresse ab.
Am 12.07.2021 meldete die P ihren neuen Hauptwohnsitz in XXXX Am 12.07.2021 meldete die P ihren neuen Hauptwohnsitz in römisch 40
Nach weiterer Korrespondenz mit der Regionalstelle XXXX ersuchte die bB am 02.07.2021 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Erhebungen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsorts der P und Ausfolgung einer Ladung zur Einvernahme am 14.07.2021 in XXXX . Die P wurde an ihrer Hauptwohnsitzadresse angetroffen und die Ladung noch am selben Tag zugestellt.Nach weiterer Korrespondenz mit der Regionalstelle römisch 40 ersuchte die bB am 02.07.2021 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Erhebungen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsorts der P und Ausfolgung einer Ladung zur Einvernahme am 14.07.2021 in römisch 40 . Die P wurde an ihrer Hauptwohnsitzadresse angetroffen und die Ladung noch am selben Tag zugestellt.
I.12. Am 14.07.2021 wurde die P von der bB einvernommen und eingangs unter anderem über ihre Meldepflicht nach dem Meldegesetz belehrt. Zusammengefasst gab die P im Wesentlichen an, dass sie Depressionen gehabt habe und psychisch noch nicht ganz gesund sei, aber Angaben machen könne. Seit 2008 leide sie an Diabetes. Zwei ihrer Geschwister und ihre Mutter würden in der Türkei leben, es gehe ihnen gut und sie habe mit ihnen zuletzt vor einer Woche Kontakt gehabt. Gesehen habe sie sie das letzte Mal 2002, als sie ihre Heimat verlassen habe. Ein Bruder lebe in Holland. Für immer wolle sie nicht in die Türkei zurück. Ihre aktuelle Wohnadresse laute XXXX . Die Wohnung gehöre ihrem Chef und sie wohne schon zum zweiten Mal dort. Das persönlich übergebene Schreiben vom 15.07.2020 habe sie nicht beantwortet, weil sie gedacht habe, es sei nur eine Information. Das am 20.08.2020 zugestellte Schriftstück habe sie nicht behoben, da sie in diesem Zeitraum in XXXX in der Gastronomie gearbeitet habe. Sie sei zwar in XXXX gemeldet, aber nicht oft dort gewesen. Die Ladung vom 30.09.2020 habe sie nicht befolgt, da sie Ende September 2020 nach XXXX gegangen sei, da sie mit dem Hauptmieter in XXXX gestritten habe. In den angeführten Zeiträumen, in denen sie nicht gemeldet gewesen sei, sei sie immer beim Arbeitgeber in der Unterkunft gewesen sei, für diese sei wichtig gewesen, dass sie arbeite. Sie versuche Nachweise zu schicken. Einen Aufenthalt in der Türkei verneinte die P ausdrücklich. Sie habe immer gearbeitet und sei manchmal beim AMS gemeldet gewesen. Kurse und Schulungen sowie soziale Bindungen in Österreich wurden ebenfalls verneint; ihr Tagesablauf sei monoton. Die P bestätigte, dass die Polizei "Probleme mit [ihr] gehabt habe" und dass sie Drogen konsumiert habe, aber erklärte gleichzeitig, dass die Verurteilung aufgrund des SMG-Delikts "nur eine Vermutung" und das mit dem Einbruchsdiebstahl dann ein Freispruch gewesen sei. römisch eins.12. Am 14.07.2021 wurde die P von der bB einvernommen und eingangs unter anderem über ihre Meldepflicht nach dem Meldegesetz belehrt. Zusammengefasst gab die P im Wesentlichen an, dass sie Depressionen gehabt habe und psychisch noch nicht ganz gesund sei, aber Angaben machen könne. Seit 2008 leide sie an Diabetes. Zwei ihrer Geschwister und ihre Mutter würden in der Türkei leben, es gehe ihnen gut und sie habe mit ihnen zuletzt vor einer Woche Kontakt gehabt. Gesehen habe sie sie das letzte Mal 2002, als sie ihre Heimat verlassen habe. Ein Bruder lebe in Holland. Für immer wolle sie nicht in die Türkei zurück. Ihre aktuelle Wohnadresse laute römisch 40 . Die Wohnung gehöre ihrem Chef und sie wohne schon zum zweiten Mal dort. Das persönlich übergebene Schreiben vom 15.07.2020 habe sie nicht beantwortet, weil sie gedacht habe, es sei nur eine Information. Das am 20.08.2020 zugestellte Schriftstück habe sie nicht behoben, da sie in diesem Zeitraum in römisch 40 in der Gastronomie gearbeitet habe. Sie sei zwar in römisch 40 gemeldet, aber nicht oft dort gewesen. Die Ladung vom 30.09.2020 habe sie nicht befolgt, da sie Ende September 2020 nach römisch 40 gegangen sei, da sie mit dem Hauptmieter in römisch 40 gestritten habe. In den angeführten Zeiträumen, in denen sie nicht gemeldet gewesen sei, sei sie immer beim Arbeitgeber in der Unterkunft gewesen sei, für diese sei wichtig gewesen, dass sie arbeite. Sie versuche Nachweise zu schicken. Einen Aufenthalt in der Türkei verneinte die P ausdrücklich. Sie habe immer gearbeitet und sei manchmal beim AMS gemeldet gewesen. Kurse und Schulungen sowie soziale Bindungen in Österreich wurden ebenfalls verneint; ihr Tagesablauf sei monoton. Die P bestätigte, dass die Polizei "Probleme mit [ihr] gehabt habe" und dass sie Drogen konsumiert habe, aber erklärte gleichzeitig, dass die Verurteilung aufgrund des SMG-Delikts "nur eine Vermutung" und das mit dem Einbruchsdiebstahl dann ein Freispruch gewesen sei.
Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Sicherheitsangestellte den Leiter der Amtshandlung beim Abholen der P darüber informiert hätte, dass er im Zuge der Personendurchsuchung verdächtigte Gegenstände entdeckt und der P abgenommen habe. Auch habe die P einen konfusen und beeinträchtigten Eindruck gemacht und der wahrgenommene Geruch auf Drogenkonsum schließen lassen. Der Leiter der Amtshandlung habe den Sicherheitsangestellten daher angewiesen, die Polizei zu verständigen. Beim Verlassen des Gebäudes hätten zwei Beamte die P konfrontiert, die einen Konsum und eine Beteiligung abgestritten und angegeben habe, sie habe sich dies von einem Freund ausgeborgt. Die Polizei habe eine spurentechnische Untersuchung und ggf Anzeige nach § 27 SMG angekündigt. Der Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 30.10.2021 befindet sich im Akt.Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Sicherheitsangestellte den Leiter der Amtshandlung beim Abholen der P darüber informiert hätte, dass er im Zuge der Personendurchsuchung verdächtigte Gegenstände entdeckt und der P abgenommen habe. Auch habe die P einen konfusen und beeinträchtigten Eindruck gemacht und der wahrgenommene Geruch auf Drogenkonsum schließen lassen. Der Leiter der Amtshandlung habe den Sicherheitsangestellten daher angewiesen, die Polizei zu verständigen. Beim Verlassen des Gebäudes hätten zwei Beamte die P konfrontiert, die einen Konsum und eine Beteiligung abgestritten und angegeben habe, sie habe sich dies von einem Freund ausgeborgt. Die Polizei habe eine spurentechnische Untersuchung und ggf Anzeige nach Paragraph 27, SMG angekündigt. Der Abtretungsbericht der LPD römisch 40 vom 30.10.2021 befindet sich im Akt.
Im Akt findet sich auch eine nicht unterzeichnete Sachverhaltsdarstellung vom 23.02.2022 mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die zuständigen Behörden zwecks Prüfung eventuell vorliegender finanz-/melde-/ abgabenrechtlicher Tatbestände aufgrund der Angaben der P bei ihrer Einvernahme.
I.13. Mit XXXX 2022 wurde die P von ihrem Wohnsitz in XXXX (dort erneut mit Hauptwohnsitz gemeldet seit XXXX 2021) amtlich abgemeldet. Weder An- noch Abmeldung wurden der bB mitgeteilt. römisch eins.13. Mit römisch 40 2022 wurde die P von ihrem Wohnsitz in römisch 40 (dort erneut mit Hauptwohnsitz gemeldet seit römisch 40 2021) amtlich abgemeldet. Weder An- noch Abmeldung wurden der bB mitgeteilt.
I.14. Am 01.09.2022 verständigte die bB die P vom Ergebnis der Beweisaufnahme ("Parteiengehör") im Hinblick auf die Erfüllung des Aberkennungstatbestands gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und erbat schriftliche Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist. In einem "Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. § 23 Abs. 3 ZustG" wurde festgehalten, dass eine Hinterlegung im Akt am 01.09.2022 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte; die P werde ersucht, das Schriftstück längstens bis zum 15.09.2022 zu beheben. Ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde mit genauer Bezeichnung des binnen zwei Wochen ab Kundmachung abzuholenden Dokuments wurde lt. Aktenlage am 01.09.2022 ausgehängt und am 19.09.2022 abgenommen. Eine öffentliche Bekanntmachung des Parteiengehörs vom 01.09.2022 gemäß § 25 ZustG erfolgte. römisch eins.14. Am 01.09.2022 verständigte die bB die P vom Ergebnis der Beweisaufnahme ("Parteiengehör") im Hinblick auf die Erfüllung des Aberkennungstatbestands gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und erbat schriftliche Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist. In einem "Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustG" wurde festgehalten, dass eine Hinterlegung im Akt am 01.09.2022 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte; die P werde ersucht, das Schriftstück längstens bis zum 15.09.2022 zu beheben. Ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde mit genauer Bezeichnung des binnen zwei Wochen ab Kundmachung abzuholenden Dokuments wurde lt. Aktenlage am 01.09.2022 ausgehängt und am 19.09.2022 abgenommen. Eine öffentliche Bekanntmachung des Parteiengehörs vom 01.09.2022 gemäß Paragraph 25, ZustG erfolgte.
I.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom 03.11.2022, Zahl XXXX , wurde der P der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AsylG festgestellt, dass der P die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). römisch eins.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 03.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der P der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG festgestellt, dass der P die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte die bB zusammengefasst fest, dass die damaligen Fluchtgründe nicht mehr vorlägen und die P auf den Schutz der Republik Österreich nicht mehr angewiesen sei. Die bB sei bis zum XXXX 2022 in Österreich amtlich gemeldet gewesen und habe und seither keinen Wohnsitz begründet. Für die bB stehe fest, dass die P in ihr Heimatland zurückgereist sei und sich dort freiwillig und dauerhaft niedergelassen habe, etwaige Auskunftspersonen bzgl. des konkreten Aufenthalts der P seien der bB nicht bekannt. Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte die bB zusammengefasst fest, dass die damaligen Fluchtgründe nicht mehr vorlägen und die P auf den Schutz der Republik Österreich nicht mehr angewiesen sei. Die bB sei bis zum römisch 40 2022 in Österreich amtlich gemeldet gewesen und habe und seither keinen Wohnsitz begründet. Für die bB stehe fest, dass die P in ihr Heimatland zurückgereist sei und sich dort freiwillig und dauerhaft niedergelassen habe, etwaige Auskunftspersonen bzgl. des konkreten Aufenthalts der P seien der bB nicht bekannt.
Mit Zustellverfügung vom selben Tag wurde eine Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde veranlasst. In einem "Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. § 23 Abs. 3 ZustG" wurde festgehalten, dass eine Hinterlegung im Akt am 03.11.2022 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte; die P werde ersucht, das Schriftstück längstens bis zum 17.11.2022 zu beheben. Mit Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch die P offensichtlich unterlassen worden und der bB keine Abgabestelle bekannt sei und auch nicht festgestellt hätte werden können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, daher werde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt. Diese Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG wurde mit „Beurkundung“ vom 03.11.2022 durchgeführt. Festgehalten wurde in der Beurkundung, dass die P an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte werden können und eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthalts nicht zweckmäßig erscheine. Ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde mit genauer Bezeichnung des binnen zwei Wochen ab Kundmachung abzuholenden Bescheids samt Informationsblättern wurde lt. Aktenlage am 03.11.2022 ausgehängt und am 18.11.2022 abgenommen. Eine öffentliche Bekanntmachung des Bescheides vom 03.11.2022 gemäß § 25 ZustG erfolgte. Am 18.11.2022 wurde der Bescheid dem UNHCR zur Kenntnis und der BBU das Informationsblatt Rechtsberatung per E-Mail übermittelt. Am 18.11.2022 verständigte die bB die LPD Tirol von der Rechtskraft des Bescheides.Mit Zustellverfügung vom selben Tag wurde eine Zustellung gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde veranlasst. In einem "Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustG" wurde festgehalten, dass eine Hinterlegung im Akt am 03.11.2022 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte; die P werde ersucht, das Schriftstück längstens bis zum 17.11.2022 zu beheben. Mit Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch die P offensichtlich unterlassen worden und der bB keine Abgabestelle bekannt sei und auch nicht festgestellt hätte werden können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, daher werde der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt. Diese Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde mit „Beurkundung“ vom 03.11.2022 durchgeführt. Festgehalten wurde in der Beurkundung, dass die P an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte werden können und eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthalts nicht zweckmäßig erscheine. Ein Anschlag an der Amtstafel der Behörde mit genauer Bezeichnung des binnen zwei Wochen ab Kundmachung abzuholenden Bescheids samt Informationsblättern wurde lt. Aktenlage am 03.11.2022 ausgehängt und am 18.11.2022 abgenommen. Eine öffentliche Bekanntmachung des Bescheides vom 03.11.2022 gemäß Paragraph 25, ZustG erfolgte. Am 18.11.2022 wurde der Bescheid dem UNHCR zur Kenntnis und der BBU das Informationsblatt Rechtsberatung per E-Mail übermittelt. Am 18.11.2022 verständigte die bB die LPD Tirol von der Rechtskraft des Bescheides.
I.16. Im Februar, Juni und November 2022 waren mehrere Verständigungen bzgl. strafrechtlicher Ermittlungen gegen die P beim BFA eingelangt. römisch eins.16. Im Februar, Juni und November 2022 waren mehrere Verständigungen bzgl. strafrechtlicher Ermittlungen gegen die P beim BFA eingelangt.
I.17. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der P gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass Nr. XXXX entzogen. Die Zustellung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG von 18.11.2022 bis 05.12.2022. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2023 wurde die Schubhaft im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand der P für rechtwidrig erklärt.römisch eins.17. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der P gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 entzogen. Die Zustellung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG von 18.11.2022 bis 05.12.2022. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2023 wurde die Schubhaft im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand der P für rechtwidrig erklärt.
I.18. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 befand sich die P gemäß § 46 FPG in Schubhaft. Der Mandatsbescheid wurde ihr gemäß Unterschrift des ausfolgenden Organs am 20.12.2022, 19.45 ausgehändigt, die bP verweigerte demgemäß die Unterschrift.römisch eins.18. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 befand sich die P gemäß Paragraph 46, FPG in Schubhaft. Der Mandatsbescheid wurde ihr gemäß Unterschrift des ausfolgenden Organs am 20.12.2022, 19.45 ausgehändigt, die bP verweigerte demgemäß die Unterschrift.
I.19. Mit Mail vom 28.12.2022 wurde von der BBU die Übermittlung des Bescheides sowie des dazugehörigen Zustellnachweises erbeten. Die bB übermittelte den Bescheid und erklärte, dass dieser durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt worden sei.römisch eins.19. Mit Mail vom 28.12.2022 wurde von der BBU die Übermittlung des Bescheides sowie des dazugehörigen Zustellnachweises erbeten. Die bB übermittelte den Bescheid und erklärte, dass dieser durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt worden sei.
I.20. Am 11.01.2023 langte bei der bB über die seit 03.01.2023 bevollmächtigte Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, ein. römisch eins.20. Am 11.01.2023 langte bei der bB über die seit 03.01.2023 bevollmächtigte Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die P erst bei der Rechtsberatung zu ihrem Schubhaftbescheid am 28.12.2022 von dem am 03.11.2022 ergangenen Bescheid Kenntnis erlangt hätte. Die Behörde habe vor der Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch sämtliche Bemühungen unterlassen, eine Zustelladresse herauszufinden, obwohl bereits aus der Befragung hervorgegangen wäre, dass sich die P im Obdachlosenheim in XXXX aufhalte. Da die P die Änderung ihrer Abgabestelle bei ihrer Einvernahme am 14.07.2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben habe, sei eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG nicht wirksam gewesen. Tatsächlich sei der P dieser Bescheid erst am 28.12.2022 zugegangen. Selbst wenn eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG rechtmäßig gewesen wäre, wäre gemäß § 23 Abs. 3 ZustG eine Verständigung des ehemaligen Chefs der P oder des Obdachlosenheims in XXXX zweckmäßig gewesen. Diese zweckmäßigen Ermittlungsschritte habe die bB unterlassen und den Bescheid am 03.11.2022, noch vor Erstellung der Amtssignatur am 13.12.2022, im Akt hinterlegt. Der im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht signierte Bescheid erfülle die Bescheidmerkmale iS der §§ 58 iVm 18 AVG nicht. Daher erfolge die Antragsstellung rechtzeitig. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Verfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Behebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die P erst bei der Rechtsberatung zu ihrem Schubhaftbescheid am 28.12.2022 von dem am 03.11.2022 ergangenen Bescheid Kenntnis erlangt hätte. Die Behörde habe vor der Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch sämtliche Bemühungen unterlassen, eine Zustelladresse herauszufinden, obwohl bereits aus der Befragung hervorgegangen wäre, dass sich die P im Obdachlosenheim in römisch 40 aufhalte. Da die P die Änderung ihrer Abgabestelle bei ihrer Einvernahme am 14.07.2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben habe, sei eine Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG nicht wirksam gewesen. Tatsächlich sei der P dieser Bescheid erst am 28.12.2022 zugegangen. Selbst wenn eine Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG rechtmäßig gewesen wäre, wäre gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG eine Verständigung des ehemaligen Chefs der P oder des Obdachlosenheims in römisch 40 zweckmäßig gewesen. Diese zweckmäßigen Ermittlungsschritte habe die bB unterlassen und den Bescheid am 03.11.2022, noch vor Erstellung der Amtssignatur am 13.12.2022, im Akt hinterlegt. Der im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht signierte Bescheid erfülle die Bescheidmerkmale iS der Paragraphen 58, in Verbindung mit 18 AVG nicht. Daher erfolge die Antragsstellung rechtzeitig. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Verfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Behebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Mail vom 16.01.2023 brachte die bB der LPD XXXX den Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde der P zur Kenntnis. Mit Mail vom 16.01.2023 brachte die bB der LPD römisch 40 den Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde der P zur Kenntnis.
I.21. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2023 wurde der Antrag der P auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).römisch eins.21. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2023 wurde der Antrag der P auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgehalten wurde im Verfahrensgang, dass der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt wurde, da die P zu diesem Zeitpunkt nur bis zum XXXX 2022 einen Wohnsitz begründet und der Behörde auch keinen neuen Aufenthaltsort, beispielsweise auch keine Wohnsitznahme an einer Obdachlosenadresse, bekannt gegeben habe. Festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 03.11.2022 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden und am 18.11.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die P habe das Ende der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – am 17.11.2022 – durch ihr eigenes, eine bloß leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden versäumt. Fest stehe, dass die P bis zum XXXX 2022 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX und danach bis zum 23.12.2023 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet und innerhalb dieser Zeit der bB auch keine Abgabestelle bekannt gegeben habe sowie die P sehr wohl in der Lage gewesen wäre, nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 03.11.2022 zumindest einen Wohnsitz an der Obdachlosenadresse in XXXX anzumelden. Nicht festgestellt werden könne, welche Gründe die P an einer Bekanntgabe gegenüber der bB gehindert hätten und es könne nicht erkannt werden, dass es der Behörde zumutbar gewesen wäre, sämtliche ehemalige Unterkunft-, und Arbeitgeber zu kontaktieren. Es könne nicht festgestellt werden, dass die P durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Festgehalten wurde im Verfahrensgang, dass der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt wurde, da die P zu diesem Zeitpunkt nur bis zum römisch 40 2022 einen Wohnsitz begründet und der Behörde auch keinen neuen Aufenthaltsort, beispielsweise auch keine Wohnsitznahme an einer Obdachlosenadresse, bekannt gegeben habe. Festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 03.11.2022 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden und am 18.11.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die P habe das Ende der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – am 17.11.2022 – durch ihr eigenes, eine bloß leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden versäumt. Fest stehe, dass die P bis zum römisch 40 2022 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse in römisch 40 und danach bis zum 23.12.2023 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet und innerhalb dieser Zeit der bB auch keine Abgabestelle bekannt gegeben habe sowie die P sehr wohl in der Lage gewesen wäre, nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 03.11.2022 zumindest einen Wohnsitz an der Obdachlosenadresse in römisch 40 anzumelden. Nicht festgestellt werden könne, welche Gründe die P an einer Bekanntgabe gegenüber der bB gehindert hätten und es könne nicht erkannt werden, dass es der Behörde zumutbar gewesen wäre, sämtliche ehemalige Unterkunft-, und Arbeitgeber zu kontaktieren. Es könne nicht festgestellt werden, dass die P durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB wie folgt aus:
"Dass Sie nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Rechtsmittelfrist einzuhalten ergibt sich aus Ihren Anträgen. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar.
Wenn auch im Antrag auf Wiedereinsetzung im vorigen Stand vorgebracht wird, dass Sie nach Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde im Aberkennungsverfahren vom 14.07.2021 die Abgabestelle bekannt gegeben haben, so muss allerdings festgehalten werden, dass Sie nur bis zum XXXX .2022 einen Wohnsitz begründet haben. Danach haben Sie weder einen Hauptwohnsitz noch eine Obdachlosenadresse der ho. Behörde bzw. bei der zuständigen Meldebehörde bekannt gegeben haben. Dies geht eindeutig aus den Anfragen im Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) hervor. Wenn auch im Antrag auf Wiedereinsetzung im vorigen Stand vorgebracht wird, dass Sie nach Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde im Aberkennungsverfahren vom 14.07.2021 die Abgabestelle bekannt gegeben haben, so muss allerdings festgehalten werden, dass Sie nur bis zum römisch 40 .2022 einen Wohnsitz begründet haben. Danach haben Sie weder einen Hauptwohnsitz noch eine Obdachlosenadresse der ho. Behörde bzw. bei der zuständigen Meldebehörde bekannt gegeben haben. Dies geht eindeutig aus den Anfragen im Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) hervor.
Da Sie sich auch bereits während des Aberkennungsverfahren sehr unkooperativ zeigten, da Sie trotz Zustellungen von schriftlichen Parteiengehören bzw. Ladung zur persönlichen Einvernahme auf diese oftmals nicht reagierten, ging die ho. Behörde ab dem 09.07.2022 davon aus, dass Sie nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sind, so war es Ihnen doch auch davor möglich, die Änderung des Hauptwohnsitzes oder – wie auch zuletzt nach Bekanntwerden der Entscheidung im Aberkennungsverfahren – eine Obdachlosenadresse kundzumachen, sodass diese auch im ZMR aufscheint.
Wenn gleich im Antrag auf Wiedereinsetzung in dem vorigen Stand angeführt wird, dass gem. § 23 Abs. 3 ZustellG eine Verständigung Ihres ehemaligen Chefs seitens der ho. Behörde zu erfolgen gewesen wäre, da Sie bei Ihrer Einvernahme am 14.07.2021 angegeben haben, bei diesen oder auch im Obdachlosenheim in XXXX manchmal schlafen würden, ist es für die ho. Behörde in keiner Weise nachvollziehbar, da Sie einerseits nach Ihrer Einvernahme vom 14.07.2021 insgesamt zwei Mal in der Lage waren, neuerlich einen Hauptwohnsitz offiziell anzumelden und Sie nach dem XXXX 2022 weder eine Obdachlosenadresse noch einen Wohnsitz in Österreich angemeldet haben. Zudem wurde im Antrag vom 11.01.2023 nicht vorgebracht, um welchen Arbeitgeber es sich hierbei handeln soll, da Sie wie sich aus der AJ-WEB-Abfrage nach dem 14.07.2021 mehrmals Ihren Arbeitgeber wechselten, sodass die ho. Behörde davon auszugehen hat, dass Sie bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr nächtigen würden, da Sie bereits wieder neue Arbeitsstellen hatten. Auch das Argument, dass bei der Obdachlosenadresse in Innsbruck eine Nachschau bzw. eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG zu erfolgen hätte erschließt sich für ho. Behörde nicht logisch, da Sie wie bereits angeführt, nach Ihrer Einvernahme vom 14.07.2021 zwei Mal Ihren Hauptwohnsitz gewechselt haben ( XXXX bis zum XXXX 2021 und von XXXX .2021 bis zum XXXX 2022 an der Adresse XXXX ), sodass auszugehen war, dass Sie über die Erforderlichkeit der ordentlichen Anmeldung eines Wohnsitzes in Österreich in Kenntnis waren. Zudem ist von jeder Person selbst gem. § 8 ZustellG jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen, sollte diese Mitteilung unterlassen werden, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie bereits angeführt, verabsäumten Sie es nachweislich nach dem XXXX 2022 trotz Kenntnis des laufenden Aberkennungsverfahrens eine ordentliche Wohnsitzbegründung anzumelden bzw. eine Zustelladresse bekannt zu geben, sodass eine Zustellung von weiteren Schriftstücken für die ho. Behörde ohne Schwierigkeiten nicht möglich war, weshalb das schriftliche Parteiengehör vom 01.09.2022 samt Länderinformationsblätter und der Bescheid vom 03.11.2022 gem. § 23 ZustellG im Akt zu hinterlegen waren. Wenn gleich im Antrag auf Wiedereinsetzung in dem vorigen Stand angeführt wird, dass gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG eine Verständigung Ihres ehemaligen Chefs seitens der ho. Behörde zu erfolgen gewesen wäre, da Sie bei Ihrer Einvernahme am 14.07.2021 angegeben haben, bei diesen oder auch im Obdachlosenheim in römisch 40 manchmal schlafen würden, ist es für die ho. Behörde in keiner Weise nachvollziehbar, da Sie einerseits nach Ihrer Einvernahme vom 14.07.2021 insgesamt zwei Mal in der Lage waren, neuerlich einen Hauptwohnsitz offiziell anzumelden und Sie nach dem römisch 40 2022 weder eine Obdachlosenadresse noch einen Wohnsitz in Österreich angemeldet haben. Zudem wurde im Antrag vom 11.01.2023 nicht vorgebracht, um welchen Arbeitgeber es sich hierbei handeln soll, da Sie wie sich aus der AJ-WEB-Abfrage nach dem 14.07.2021 mehrmals Ihren Arbeitgeber wechselten, sodass die ho. Behörde davon auszugehen hat, dass Sie bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr nächtigen würden, da Sie bereits wieder neue Arbeitsstellen hatten. Auch das Argument, dass bei der Obdachlosenadresse in Innsbruck eine Nachschau bzw. eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zu erfolgen hätte erschließt sich für ho. Behörde nicht logisch, da Sie wie bereits angeführt, nach Ihrer Einvernahme vom 14.07.2021 zwei Mal Ihren Hauptwohnsitz gewechselt haben ( römisch 40 bis zum römisch 40 2021 und von römisch 40 .2021 bis zum römisch 40 2022 an der Adresse römisch 40 ), sodass auszugehen war, dass Sie über die Erforderlichkeit der ordentlichen Anmeldung eines Wohnsitzes in Österreich in Kenntnis waren. Zudem ist von jeder Person selbst gem. Paragraph 8, ZustellG jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen, sollte diese Mitteilung unterlassen werden, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie bereits angeführt, verabsäumten Sie es nachweislich nach dem römisch 40 2022 trotz Kenntnis des laufenden Aberkennungsverfahrens eine ordentliche Wohnsitzbegründung anzumelden bzw. eine Zustelladresse bekannt zu geben, sodass eine Zustellung von weiteren Schriftstücken für die ho. Behörde ohne Schwierigkeiten nicht möglich war, weshalb das schriftliche Parteiengehör vom 01.09.2022 samt Länderinformationsblätter und der Bescheid vom 03.11.2022 gem. Paragraph 23, ZustellG im Akt zu hinterlegen waren.
Weiters ist es für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass im Antrag vom 11.01.2023 angeführt wird, dass der Bescheid vom 03.11.2022 noch vor Erstellung der Amtssignatur am 13.12.2022 im Akt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde mit Unterschrift des Referenten ohne Amtssignatur im Akt am 03.11.2022 hinterlegt. Zudem erfüllt der Bescheid alle Vorgaben der Bescheidmerkmale, und die Hinterlegung ist somit mit der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Referenten mit 03.11.2022 rechtswirksam, gleichzeitig mit Hinterlegung im Akt vom 03.11.2022 als Zustellung rechtswirksam. Aus dem vorliegenden Akteninhalt gehen keinerlei Anhaltspunkte einer Amtssignatur vom 13.12.2022 hervor, sodass keine nachvollziehbaren Schlüsse aus dem Antrag vom 11.01.2023 gezogen werden können. Auch wurde nicht näher darauf eingegangen, welche Bescheidmerkmale im Sinne des §§ 58 iVm 18 AVG nicht erfüllt worden wäre." Weiters ist es für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass im Antrag vom 11.01.2023 angeführt wird, dass der Bescheid vom 03.11.2022 noch vor Erstellung der Amtssignatur am 13.12.2022 im Akt hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde mit Unterschrift des Referenten ohne Amtssignatur im Akt am 03.11.2022 hinterlegt. Zudem erfüllt der Bescheid alle Vorgaben der Bescheidmerkmale, und die Hinterlegung ist somit mit der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Referenten mit 03.11.2022 rechtswirksam, gleichzeitig mit Hinterlegung im Akt vom 03.11.2022 als Zustellung rechtswirksam. Aus dem vorliegenden Akteninhalt gehen keinerlei Anhaltspunkte einer Amtssignatur vom 13.12.2022 hervor, sodass keine nachvollziehbaren Schlüsse aus dem Antrag vom 11.01.2023 gezogen werden können. Auch wurde nicht näher darauf eingegangen, welche Bescheidmerkmale im Sinne des Paragraphen 58, in Verbindung mit 18 AVG nicht erfüllt worden wäre."
I.22. Gegen den Bescheid vom 17.01.2023 wurde fristgerecht Beschwerde mit Schreiben vom 13.02.2022 erhoben und die Behebung des Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. römisch eins.22. Gegen den Bescheid vom 17.01.2023 wurde fristgerecht Beschwerde mit Schreiben vom 13.02.2022 erhoben und die Behebung des Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt.
Die Beschwerde brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und auch fast durchgehend gemeldet gewesen sei. Weiters wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass es sich bei dem Schriftstück um keinen Bescheid handle, da die Unterschrift nicht die Merkmale einer Unterschrift erfüllt habe. Sollte das erkennende Gericht davon ausgehen, dass es sich dabei um eine Unterschrift handle, sei der Bescheid frühestens am 03.01.2023 – korrekt signiert – rechtswirksam zugestellt worden. Die P habe erst am 21.12.2022 unverschuldeterweise im Rahmen der Rechtsberatung Kenntnis von dem vermeintlich rechtskräftigen Bescheid, jedoch nicht von dessen Inhalt erlangt und am 10.01.2023 aus rechtlicher Vorsicht einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Soweit ersichtlich gehe auch das BFA selbst nicht davon aus, dass am 19.12.2022 die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Schubhaft gegeben gewesen seien und sei die P seit 23.12.2022 obdachlos gemeldet.
Tatsächlich sei die P durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen und träfe sie höchstens ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 AVG. Die bB habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung in der Obdachlosenunterkunft in XXXX aufgehalten und es sei davon auszugehen, dass der bB die Obdachlosigkeit der P bekannt gewesen sei. Sie habe sämtliche gebotenen Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Ermittlung einer Zustelladresse unterlassen; der Aufenthaltsort der P sei ihr offenkundig bekannt gewesen, schließlich sei ihre Festnahme am 19.12.2022 in der Notschlafstelle in XXXX erfolgt. Die P habe der bB bei der Einvernahme die Aufenthaltsänderung bekannt gegeben hätte die bB die genaue Adresse des Obdachlosenheims durch eine einfache Frage ermitteln können. Die einzig vorwerfbare Sorglosigkeit bestünde darin, dass die P bei der Einvernahme nicht darauf bestanden habe, dass ihre Adresse aktualisiert werde. Die bB habe sich mit dem äußert detaillierten Vorbringen der P im Wiedereinsetzungsantrag sowie der Frage nach dem Grad des Verschuldens nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weitere Ermittlungsschritte wären zumutbar gewesen und die bB hätte das Verfahren mangels Abgabestelle auch vorläufig einstellen können. Die Bescheidbegründung sei vollkommen unzureichend und der P die Versäumung der Frist aufgrund der rechtswidrigen Zustellung nicht vorzuwerfen.Tatsächlich sei die P durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen und träfe sie höchstens ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Die bB habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung in der Obdachlosenunterkunft in römisch 40 aufgehalten und es sei davon auszugehen, dass der bB die Obdachlosigkeit der P bekannt gewesen sei. Sie habe sämtliche gebotenen Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Ermittlung einer Zustelladresse unterlassen; der Aufenthaltsort der P sei ihr offenkundig bekannt gewesen, schließlich sei ihre Festnahme am 19.12.2022 in der Notschlafstelle in römisch 40 erfolgt. Die P habe der bB bei der Einvernahme die Aufenthaltsänderung bekannt gegeben hätte die bB die genaue Adresse des Obdachlosenheims durch eine einfache Frage ermitteln können. Die einzig vorwerfbare Sorglosigkeit bestünde darin, dass die P bei der Einvernahme nicht darauf bestanden habe, dass ihre Adresse aktualisiert werde. Die bB habe sich mit dem äußert detaillierten Vorbringen der P im Wiedereinsetzungsantrag sowie der Frage nach dem Grad des Verschuldens nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weitere Ermittlungsschritte wären zumutbar gewesen und die bB hätte das Verfahren mangels Abgabestelle auch vorläufig einstellen können. Die Bescheidbegründung sei vollkommen unzureichend und der P die Versäumung der Frist aufgrund der rechtswidrigen Zustellung nicht vorzuwerfen.
I.23. Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L531 zugewiesen. römisch eins.23. Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L531 zugewiesen.
I.24. Am 12.02.2023 war der P der Konventionsreisepass durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der seit XXXX 2022 aufrechten Obdachlosenmeldeadresse XXXX abgenommen und der bB postalisch übermittelt worden. Der Bericht wurde dem erkennenden Gericht am 17.02.2023 mit dem Hinweis, dass der Reisepass beschädigt eingelangt sei (die Datenseite sei herausgerissen worden, sichtliche Abnutzungsspuren), nachgereicht. Ebenfalls nachgereicht wurden die seither dem BFA übermittelten polizeiliche Berichte, staatsanwaltschaftlichen Verständigungen und das Urteil des BG XXXX vom XXXX 2023, AZ XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.römisch eins.24. Am 12.02.2023 war der P der Konventionsreisepass durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der seit römisch 40 2022 aufrechten Obdachlosenmeldeadresse römisch 40 abgenommen und der bB postalisch übermittelt worden. Der Bericht wurde dem erkennenden Gericht am 17.02.2023 mit dem Hinweis, dass der Reisepass beschädigt eingelangt sei (die Datenseite sei herausgerissen worden, sichtliche Abnutzungsspuren), nachgereicht. Ebenfalls nachgereicht wurden die seither dem BFA übermittelten polizeiliche Berichte, staatsanwaltschaftlichen Verständigungen und das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2023, AZ römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der P – einem türkischen Staatsangehörigen – kam mit Abschluss ihres Asylverfahrens ab 25.04.2008 die Flüchtlingseigenschaft zu. Sie war seither bei verschiedenen Arbeitgebern zu Sozialversicherung gemeldet und bezog auch Leistungen aus der Sozialversicherung, zuletzt seit 26.06.2023.
Aufgrund von Verstößen gegen das SMG wurde 2016 und 2018/19 Aberkennungsverfahren geführt, die aufgrund der mangelnden Schwere der Taten wieder eingestellt wurden.
Am 25.04.2019 wurde aufgrund von melderechtlichen Verstößen erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2022 abgeschlossen und der P der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die P einvernommen und – mehrfach – ua. über ihre Meldepflichten belehrt. Dieser – vom zuständigen Organ der belangten Behörde eigenhändig unterfertigte –Bescheid wurde der P am 03.11.2022 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG hinterlegt und damit zugestellt. Die P war zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet gemeldet und hat eine Änderung der Zustelladresse nicht bekanntgegeben. Anderweitige Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der P, welche sich seit der Bekanntgabe ihres damals aktuellen Wohnsitzes im Zuge ihrer Einvernahme mehrfach mit Unterbrechungen an verschiedenen Orten an- und abgemeldet hatte, ergaben sich zu diesem Zeitpunkt nicht, insbesondere ging sie – nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen – auch seit 09.09.2022 keiner sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Tätigkeit nach.Am 25.04.2019 wurde aufgrund von melderechtlichen Verstößen erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2022 abgeschlossen und der P der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die P einvernommen und – mehrfach – ua. über ihre Meldepflichten belehrt. Dieser – vom zuständigen Organ der belangten Behörde eigenhändig unterfertigte –Bescheid wurde der P am 03.11.2022 gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG hinterlegt und damit zugestellt. Die P war zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet gemeldet und hat eine Änderung der Zustelladresse nicht bekanntgegeben. Anderweitige Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der P, welche sich seit der Bekanntgabe ihres damals aktuellen Wohnsitzes im Zuge ihrer Einvernahme mehrfach mit Unterbrechungen an verschiedenen Orten an- und abgemeldet hatte, ergaben sich zu diesem Zeitpunkt nicht, insbesondere ging sie – nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen – auch seit 09.09.2022 keiner sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Tätigkeit nach.
Der Bescheid erwuchs am 18.11.2022 in Rechtskraft.
Am 19.12.2022 wurde die P im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, festgenommen und einvernommen. Bei der Einvernahme wurde die P darüber informiert, dass seit 18.11.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist bis 02.12.2022 bestand. Am XXXX 2022 wurde über die P die Schubhaft verhängt, aus der sie am XXXX 2022 wieder entlassen wurde. Im Mandatsbescheid, Zl. XXXX wurde unter "Verfahrensgang" ua. ausgeführt: "Mit Bescheid des BFA RD XXXX vom 03.11.2022 wurde Ihnen unter Zahl XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht zuerkannt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gegeben. Außerdem wurde ein Einreiseverbot von einem Jahr erlassen." Der Mandatsbescheid wurde ihr gemäß Unterschrift des ausfolgenden Organs am 20.12.2022, 19.45 ausgehändigt, die bP verweigerte demgemäß die Unterschrift. Am 21.12.2022 bevollmächtigte die P die BBU im dortigen Verfahren mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.Am 19.12.2022 wurde die P im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, festgenommen und einvernommen. Bei der Einvernahme wurde die P darüber informiert, dass seit 18.11.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist bis 02.12.2022 bestand. Am römisch 40 2022 wurde über die P die Schubhaft verhängt, aus der sie am römisch 40 2022 wieder entlassen wurde. Im Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 wurde unter "Verfahrensgang" ua. ausgeführt: "Mit Bescheid des BFA RD römisch 40 vom 03.11.2022 wurde Ihnen unter Zahl römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht zuerkannt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gegeben. Außerdem wurde ein Einreiseverbot von einem Jahr erlassen." Der Mandatsbescheid wurde ihr gemäß Unterschrift des ausfolgenden Organs am 20.12.2022, 19.45 ausgehändigt, die bP verweigerte demgemäß die Unterschrift. Am 21.12.2022 bevollmächtigte die P die BBU im dortigen Verfahren mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.
Am XXXX 2022 wurde die P an einer Obdachlosenadresse in XXXX wieder amtlich gemeldet.Am römisch 40 2022 wurde die P an einer Obdachlosenadresse in römisch 40 wieder amtlich gemeldet.
Erst am 11.01.2023 stellte die P einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2022. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2023 abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Die P hat die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht eingehalten und den Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 03.11.2022 ist verspätet.
Die P wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2016 wurde die P wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 7. und 8. Fall, 27 Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat: 15.04.2015) zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je 4 Euro (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), 30 TS (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde die P wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 7. und 8. Fall, 27 Absatz 2, SMG (Datum der letzten Tat: 15.04.2015) zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je 4 Euro (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), 30 TS (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2019 wurde die P wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., und 8. Fall (Datum der letzten Tat: 20.11.2017) zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 5 Euro (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt drei Jahre verlängert.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde die P wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., und 8. Fall (Datum der letzten Tat: 20.11.2017) zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 5 Euro (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2023 wurde die P wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (Datum der letzten Tat: 16.01.2022) zu einer Geldstrafe von 120 TS zu je 4 Euro (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde die P wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Datum der letzten Tat: 16.01.2022) zu einer Geldstrafe von 120 TS zu je 4 Euro (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zur Hinterlegung des Bescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Meldedaten stützen sich auf die Daten des vom erkennenden Gericht von Amts wegen angefertigten Auszuges aus dem ZMR. Zur Sozialversicherung wurde eine Anfrage im AJ-Web durchgeführt.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen der P beruhen ebenfalls auf dem vorliegenden Akt sowie dem vom erkennenden Gericht von Amts wegen angefertigten Strafregisterauszug.
2.2. Gegenständlich sind die Fragen, ob die Hinterlegung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 03.11.2022 im Akt rechtmäßig war und der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt wurde, von zentraler Bedeutung.
2.2.1. Bereits aus den vorliegenden Daten aus dem Melderegister ergibt sich, dass die P während ihres Aufenthalts zahlreiche Wohnsitzwechsel vornahm und in diesem Zusammenhang ihren Meldepflichten nur ungenügend nachkam. Auch im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids am 03.11.2022 schien im Melderegister bereits seit mehreren Monaten kein Eintrag auf. Die im Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 14.07.2021 bekanntgegebene Adresse in XXXX war bereits am XXXX 2021 abgemeldet worden, ohne dass die P der bB diese Änderung der Behörde bekannt gegeben hätte. Die Ausführungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da die von der P in diesem Zeitpunkt bekanntgegebene Adresse aktuell war und im Anschluss trotz mehrfachen Umzugs keine Verständigungen an die Behörde erfolgten. Wenn jemand zu weiteren Veranlassungen nach Abmeldung im ZMR verpflichtet gewesen wäre, so wäre dies die P selbst gewesen, der ja bewusst war, dass ein Verfahren zur Aberkennung ihres internationalen Schutzes in Österreich anhängig ist und sie hierzu für die Behörden verfügbar sein sollte, worüber sie auch mehrfach belehrt worden war. Wie die bB der Beschwerdeschrift zufolge "durch eine einfache Frage" hätte feststellen können, dass die P im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im November 2022 über eine Kontaktstelle an der Obdachlosenadresse in Innsbruck verfügte, erhellt sich dem Gericht nicht: Die P verzog zunächst nach XXXX und schien ab Juli 2022 nicht mehr im ZMR auf; ein Eintrag im ZMR, wonach die P in XXXX seit Dezember 2022 als obdachlos aufhältig war, erfolgte erst am 23.12.2022 und damit über einen Monat nach der fraglichen Hinterlegung. Weshalb die bB von dieser Kontaktstelle hätte ausgehen sollen, bleibt die Beschwerde nachvollziehbar zu erklären schuldig. Aus der Befragung vom 14.07.2021 geht jedenfalls keinesfalls hervor, dass sich die P über ein Jahr später dort aufhalten würde. 2.2.1. Bereits aus den vorliegenden Daten aus dem Melderegister ergibt sich, dass die P während ihres Aufenthalts zahlreiche Wohnsitzwechsel vornahm und in diesem Zusammenhang ihren Meldepflichten nur ungenügend nachkam. Auch im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids am 03.11.2022 schien im Melderegister bereits seit mehreren Monaten kein Eintrag auf. Die im Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 14.07.2021 bekanntgegebene Adresse in römisch 40 war bereits am römisch 40 2021 abgemeldet worden, ohne dass die P der bB diese Änderung der Behörde bekannt gegeben hätte. Die Ausführungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da die von der P in diesem Zeitpunkt bekanntgegebene Adresse aktuell war und im Anschluss trotz mehrfachen Umzugs keine Verständigungen an die Behörde erfolgten. Wenn jemand zu weiteren Veranlassungen nach Abmeldung im ZMR verpflichtet gewesen wäre, so wäre dies die P selbst gewesen, der ja bewusst war, dass ein Verfahren zur Aberkennung ihres internationalen Schutzes in Österreich anhängig ist und sie hierzu für die Behörden verfügbar sein sollte, worüber sie auch mehrfach belehrt worden war. Wie die bB der Beschwerdeschrift zufolge "durch eine einfache Frage" hätte feststellen können, dass die P im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im November 2022 über eine Kontaktstelle an der Obdachlosenadresse in Innsbruck verfügte, erhellt sich dem Gericht nicht: Die P verzog zunächst nach römisch 40 und schien ab Juli 2022 nicht mehr im ZMR auf; ein Eintrag im ZMR, wonach die P in römisch 40 seit Dezember 2022 als obdachlos aufhältig war, erfolgte erst am 23.12.2022 und damit über einen Monat nach der fraglichen Hinterlegung. Weshalb die bB von dieser Kontaktstelle hätte ausgehen sollen, bleibt die Beschwerde nachvollziehbar zu erklären schuldig. Aus der Befragung vom 14.07.2021 geht jedenfalls keinesfalls hervor, dass sich die P über ein Jahr später dort aufhalten würde.
Zum Themenkreis Obdachlosenmeldung ist zudem festzuhalten, dass eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG darstellt.Zum Themenkreis Obdachlosenmeldung ist zudem festzuhalten, dass eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG) in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG darstellt.
Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 2 BFA-VG, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.Nach der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.
Damit hätte sich die P zufolge § 13 Abs. 2 BFA-VG aufgrund der Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG vierzehntätig bei der ihrer Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.) gehabt. Die P ist jedoch nicht einmal ihren Meldeverpflichtungen nach dem MeldeG nachgekommen, wobei auch nichts dazu vorgebracht wird, warum der P eine Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht möglich gewesen sein sollte.Damit hätte sich die P zufolge Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgrund der Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG vierzehntätig bei der ihrer Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.) gehabt. Die P ist jedoch nicht einmal ihren Meldeverpflichtungen nach dem MeldeG nachgekommen, wobei auch nichts dazu vorgebracht wird, warum der P eine Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht möglich gewesen sein sollte.
Zu dem der Hinterlegung vorangegangenen Verfahren ist somit festzuhalten, dass die P im Verfahren gravierend gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstieß, wobei die Behörde auch von der Kenntnis der P von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren zur Beendigung ihres Aufenthaltes – und dessen Bedeutung – seit Ausfolgung der Verständigung von der Verfahrenseinleitung ("Parteiengehör") durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2020 und allerspätestens seit der Einvernahme am 14.07.2021 ausgehen durfte. Insgesamt erschöpfte sich die Mitwirkung der P im Verfahren im Erscheinen zur Einvernahme am 14.07.2021. Eine erfolgreiche Zustellung von Dokumenten war – ungeachtet dessen, dass im Einzelfall auch die Möglichkeit einer rechtswirksamen Zustellung der retournierten Sendungen zu prüfen wäre – ausschließlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich. Im Akt finden sich keinerlei Hinweise auf Kontaktaufnahmeversuche mit der Behörde in irgendeiner Form.
Soweit die P vermeint, dass eine Verständigung der Obdachloseneinrichtung oder "des ehemaligen Chefs" zweckmäßig gewesen wäre, ist dem die Häufigkeit des Wohnungs- bzw. Aufenthaltsortes ebenso wie die der Anzahl der Arbeitgeber entgegenzuhalten, wobei die Beschwerde nicht angibt, um welchen ehemaligen Chef es sich dabei handeln soll. Wie in den Erwägungen der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, steht eine Unterlassung dieser Verständigung die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.
Auch sonst ist kein Verfahrensfehler, der die von der bB verfügte Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde als unzulässig erscheinen ließe, hervorgekommen und weist das Schriftstück sämtliche Bescheidmerkmale auf:
Der im Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Bescheidqualität erhobene Einwand einer "verspäteten" Amtssignatur wurde offenbar durch Übermittlung des tatsächlich hinterlegten – händisch unterfertigten Bescheids – an die Rechtsvertretung der P am 31.01.2023 aufgeklärt, da sich die Beschwerde vom 17.01.2023 diesbezüglich auf die vermeintlich mangelhafte Erfüllung der Anforderungen an die Unterschriftlichkeit zu stützen versucht. Aus dem Schriftbild der Unterschrift kann aufgrund der Form und Länge des Schriftzuges der Nachname des Unterfertigers für einen Dritten, der diesen kennt, jedoch problemlos herausgelesen werden. Wenn die Beschwerde vom 17.01.2013 moniert, dass der Schriftzug "kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen" lässt, so ist darauf zu verweisen, dass dies nicht die Lesbarkeit des Gesamtbildes beeinträchtigt, zumal – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – eine solche nicht einmal erforderlich wäre, solange es sich um einen individuellen Schriftzug mit entsprechend charakteristischen Merkmalen handelt. Mit dem Verweis darauf, dass die Anzahl der Schriftzeichen nicht mit der Anzahl der Buchstaben des Namens übereinstimmen muss, entkräftet die Beschwerde dieses Argument selbst.
Zusammenfassend das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Zustellung des den Antrag auf internationalen Schutz der P abweisenden Bescheides, mit dem auch eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein Einreiseverbot erlassen wurde, am 03.11.2022 rechtswirksam erfolgt ist. An diesem Tag, an welchem die P erneut keinerlei Eintrag im ZMR aufwies, wurde der Bescheid der bB vom 03.11.2022 durch Hinterlegung im Akt und Aushang an der Amtstafel rechtswirksam zugestellt.
2.2.2. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Der P erhielt am 15.07.2020 nachweislich die Verständigung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens und wurde am 14.07.2022 vor dem BFA einvernommen. Am 20.12.2022 wurde die P in Schubhaft genommen, um ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zu veranlassen. Sowohl bei der Einvernahme im Zuge ihrer Festnahme als auch im Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, wurde die P über den gegen sie ergangenen Bescheid bzw. das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung informiert und musste ihr daher spätestens mit dem Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 20.12.2022 bewusst gewesen sein, dass in dem gegen sie geführten Aberkennungsverfahren ein (rechtskräftiger) Bescheid ergangen war. Selbst wenn man unterstellen würde, dass sie die Rückkehrentscheidung nicht zuzuordnen vermocht hätte, da sie die Übernahme des Schubhaftbescheides verweigert hatte, so bevollmächtigte die P bereits tags darauf die BBU mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen den Schubhaftbescheid – dieser wiederum musste damit jedenfalls die Existenz einer rechtskräftigen Entscheidung und somit die Fristversäumnis klar gewesen sein. Der späteste, mögliche Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die rechtliche Vertretung und damit zurechenbar der P wäre somit der 21.12.2022. Wie die P in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2023 im Übrigen selbst vorbringt, habe sie "am 21.12.2022, unverschuldeterweise, im Rahmen der Rechtsberatung Kenntnis von dem laut BFA vermeintlich rechtskräftigen Bescheid" – und damit zwangsläufig auch vom Inhalt seines Spruchs – erlangt. Auch im Wiedereinsetzungsantrag nimmt die P ausdrücklich auf die Beratung zum Schubhaftbescheid Bezug, nennt jedoch offenbar irrtümlich den 28.12.2022. Dennoch wurde erst am 11.01.2023 – "aus rechtlicher Vorsicht" – ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, wobei sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein Hindernis, das einer fristgerechten Einbringung des Antrages entgegengestanden wäre, entnehmen lassen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der „Rechtlichen Beurteilung“ verwiesen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag mangels Rechtzeitigkeit zurückzuweisen war, erübrigen sich Ausführungen dazu, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die P an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, vorlag, und ist auch die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 03.11.2022 als verspätet zurückzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2023 - Wiedereinsetzung
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH E 27. Mai 2014, 2013/11/0243; E 25. Februar 2003, 2002/10/0223; E 21. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH 23. April 2015, 2012/07/0222).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH E 27. Mai 2014, 2013/11/0243; E 25. Februar 2003, 2002/10/0223; E 21. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vergleiche VwGH 23. April 2015, 2012/07/0222).
Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, dar (vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/08/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030, mwN).Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, dar vergleiche etwa die Beschlüsse des VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/08/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030, mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).
3.1.2. Zustellung
3.1.2.1. Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).3.1.2.1. Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).
Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 03.11.2022 (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft samt Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) ordnungsgemäß zugestellt wurde, da nur dann die Beschwerdefrist zu laufen beginnen konnte.
3.1.2.2. Gemäß § 13 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.3.1.2.2. Gemäß Paragraph 13, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 2 Z. 4 ZustG gilt unter anderem als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers oder der von diesem der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG gilt unter anderem als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers oder der von diesem der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort.
Der mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte § 8 ZustG lautet:Der mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte Paragraph 8, ZustG lautet:
"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Der mit "Hiterlegung ohne Zustellversuch" betitelte § 23 ZustG lautet:Der mit "Hiterlegung ohne Zustellversuch" betitelte Paragraph 23, ZustG lautet:
"§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Der mit "Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung" betitelte § 23 ZustG lautet:Der mit "Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung" betitelte Paragraph 23, ZustG lautet:
"§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind."§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."
Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Wenn der Fremde die nach § 8 Abs 1 ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ohnehin ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 ZustG als rechtsgültig anzusehen (vgl. VwGH 12.03.1997, 95/21/0731).Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Wenn der Fremde die nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ohnehin ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als rechtsgültig anzusehen vergleiche VwGH 12.03.1997, 95/21/0731).
Gemäß § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Gemäß Paragraph 6, ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH vom 23.11.2011, Zl. 2009/11/0022; VwGH vom 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH vom 23.11.2011, Zl. 2009/11/0022; VwGH vom 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129).
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3.1.3. Für den konkreten Fall bedeutet das Folgendes:
Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs 2 ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die P hatte aufgrund der ihr am 15.07.2020 nachweislich zugestellten Verständigung bzw. der am 02.07.2021 erfolgten Ladung sowie der Einvernahme am 14.07.2021 Kenntnis von dem gegen sie geführten Aberkennungsverfahren. Sie wurde zudem in diesem Zusammenhang jeweils schriftlich und mündlich über die sie treffenden Mitwirkungspflichten und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes belehrt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die P hatte aufgrund der ihr am 15.07.2020 nachweislich zugestellten Verständigung bzw. der am 02.07.2021 erfolgten Ladung sowie der Einvernahme am 14.07.2021 Kenntnis von dem gegen sie geführten Aberkennungsverfahren. Sie wurde zudem in diesem Zusammenhang jeweils schriftlich und mündlich über die sie treffenden Mitwirkungspflichten und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes belehrt.
Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vgl VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Die P hatte ihre diesbezügliche, aus § 8 Abs 1 ZustG erfließende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt. Bis zum 23.12.2022 war die P entgegen ihrer Pflicht, sich binnen 72 Stunden anzumelden, in Österreich nicht gemeldet. Auch wenn die bB in der Bescheidbegründung fälschlicherweise davon ausgeht, dass die P am 03.11.2022 auch nicht im Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung stand, ändert das nichts daran, dass im Hinterlegungszeitpunkt keine Meldung im ZMR aufschien und auch keine Abgabestelle bekannt war. Es fehlte somit an einer Abgabestelle zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Mangels Zustelladresse konnte die belangte Behörde den Bescheid nicht persönlich aushändigen, weshalb dieser Bescheid zu Recht gemäß § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt, die Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 mittels "Beurkundung" bzw. "Aktenvermerk" beurkundet und damit zugestellt wurde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Die P hatte ihre diesbezügliche, aus Paragraph 8, Absatz eins, ZustG erfließende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt. Bis zum 23.12.2022 war die P entgegen ihrer Pflicht, sich binnen 72 Stunden anzumelden, in Österreich nicht gemeldet. Auch wenn die bB in der Bescheidbegründung fälschlicherweise davon ausgeht, dass die P am 03.11.2022 auch nicht im Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung stand, ändert das nichts daran, dass im Hinterlegungszeitpunkt keine Meldung im ZMR aufschien und auch keine Abgabestelle bekannt war. Es fehlte somit an einer Abgabestelle zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Mangels Zustelladresse konnte die belangte Behörde den Bescheid nicht persönlich aushändigen, weshalb dieser Bescheid zu Recht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt, die Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, mittels "Beurkundung" bzw. "Aktenvermerk" beurkundet und damit zugestellt wurde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs 3 ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs 1 ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Norm des § 23 Abs 3 ZustG um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung auf die Rechtswirksamkeit der nach § 23 ZustG verfügten Zustellung ohne Einfluss ist (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0203, mwN auch VwGH 22.04.2009, 2006/15/0207).Durch das Unterbleiben der in Paragraph 23, Absatz 3, ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach Paragraph 23, Absatz eins, ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Norm des Paragraph 23, Absatz 3, ZustG um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung auf die Rechtswirksamkeit der nach Paragraph 23, ZustG verfügten Zustellung ohne Einfluss ist vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0203, mwN auch VwGH 22.04.2009, 2006/15/0207).
Auch erfüllt der hinterlegte Bescheid entgegen den Ausführungen der Beschwerde sämtliche vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte essentialia, insbesondere jenes der Unterschriftlichkeit. Sowohl die Urschrift des Bescheides als auch die im Akt hinterlegte Ausfertigung wurden vom Sachbearbeiter unter Verwendung seines Nachnamens unterfertigt, wobei eine Zuordnung anhand des Schriftzuges problemlos möglich ist. Wie die Beschwerde selbst ausführt, versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter einer Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165 mwN). Die Lesbarkeit der Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. jüngst etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/16/0006).Auch erfüllt der hinterlegte Bescheid entgegen den Ausführungen der Beschwerde sämtliche vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte essentialia, insbesondere jenes der Unterschriftlichkeit. Sowohl die Urschrift des Bescheides als auch die im Akt hinterlegte Ausfertigung wurden vom Sachbearbeiter unter Verwendung seines Nachnamens unterfertigt, wobei eine Zuordnung anhand des Schriftzuges problemlos möglich ist. Wie die Beschwerde selbst ausführt, versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter einer Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165 mwN). Die Lesbarkeit der Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich vergleiche jüngst etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/16/0006).
Verfahrensgegenständlich wurde dennoch geltend gemacht, dass der Bescheid – laut Wiedereinsetzungsantrag – erst mit 28.12.2022 "tatsächlich zugegangen" bzw. – laut Beschwerde vom 17.01.2023 – "rechtswirksam zugestellt" worden sei. Die bloße Kenntnis von dessen Existenz, die der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zufolge am 21.12.2022 vorlag, reiche für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus.
Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom "Wegfall des Hindernisses" um eine Fristversäumnis zu erkennen im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG und somit auch im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG (zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGVG siehe insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113), dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Partei bzw. deren Vertreter erkannt werden konnte und musste (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113).Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom "Wegfall des Hindernisses" um eine Fristversäumnis zu erkennen im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG und somit auch im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG (zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 71, AVG auf Paragraph 33, VwGVG siehe insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113), dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Partei bzw. deren Vertreter erkannt werden konnte und musste (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113).
Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die P von der Hinterlegung im Akt keine Kenntnis hatte, so hat sie doch jedenfalls bereits im Zuge ihrer Einvernahme vor Verhängung der Schubhaft – selbst wenn sie den Mandatsbescheid nicht gelesen hat – Kenntnis davon erlangt, dass gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen worden war und ein aufrechtes Einreiseverbot bestand. Im Mandatsbescheid vom 20.12.2022 selbst wird explizit auf den Bescheid vom 03.11.2022 samt Bescheidzahl verwiesen und der Inhalt des Spruchs wiedergegeben. Die P hätte daher bei entsprechender Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass das gegen sie geführte Aberkennungsverfahren negativ entschieden wurde. Auch wurde sie in diesem Verfahren rechtlich beraten und musste ihre Rechtsvertretung aufgrund des – im Mandatsbescheid angeführten – in Rechtskraft erwachsenen Bescheids die Fristversäumung erkennen. Auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen wird verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie daher bereits handeln müssen.
An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis – hier die mangelnde Kenntnis über das Vorliegen eines Bescheids – weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis – hier die mangelnde Kenntnis über das Vorliegen eines Bescheids – weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Am Rande sei angemerkt, dass selbst ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung, also der damit bewirkten Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen vermag (vgl. VwGH 02.07.1998, 97/06/0056 sowie VwGH vom 23.03.1984, 83/02/0479). Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0098). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. B vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0166), gleiches muss für das Erkennen der gültigen Hinterlegung des Bescheides im November 2022 gelten. Die Vertretung der P hat letztlich keine fundierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Zustellung im November 2022 erhoben und zudem verkannt, dass im Fall der rechtmäßigen Zustellung bereits die Kenntnis des Umstands einer Fristversäumung die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags auslöst, was der P auch jedenfalls zuzurechnen ist. Am Rande sei angemerkt, dass selbst ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung, also der damit bewirkten Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen vermag vergleiche VwGH 02.07.1998, 97/06/0056 sowie VwGH vom 23.03.1984, 83/02/0479). Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0098). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche B vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0166), gleiches muss für das Erkennen der gültigen Hinterlegung des Bescheides im November 2022 gelten. Die Vertretung der P hat letztlich keine fundierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Zustellung im November 2022 erhoben und zudem verkannt, dass im Fall der rechtmäßigen Zustellung bereits die Kenntnis des Umstands einer Fristversäumung die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags auslöst, was der P auch jedenfalls zuzurechnen ist.
Aus der Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, der die P in der Folge daran gehindert hätte, diesen Antrag fristgerecht einzubringen. Verwiesen sei auch darauf, dass die Beschwerde vom 17.01.2022 selbst darlegt, dass die P am 21.01.2022 im Zuge der Rechtsberatung Kenntnis von dem gegen sie erlassenen Bescheid erlangte.
Somit war der P spätestens am 21.12.2022 das Bestehen des Aufenthaltsverbotes und das damit verbundene Versäumen der Beschwerdefrist bekannt und begann damit die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG zu laufen, welche mit 04.01.2023 ablief.Somit war der P spätestens am 21.12.2022 das Bestehen des Aufenthaltsverbotes und das damit verbundene Versäumen der Beschwerdefrist bekannt und begann damit die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu laufen, welche mit 04.01.2023 ablief.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der bB vom 17.01.2023 (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung) war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung der P gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG bereits als verspätet zurückzuweisen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der bB vom 17.01.2023 (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung) war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung der P gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bereits als verspätet zurückzuweisen war.
3.1.4. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde explizit nicht bekämpft und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung durch die bB die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da vom BVwG nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurde, fällt auch der Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg.3.1.4. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde explizit nicht bekämpft und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung durch die bB die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da vom BVwG nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurde, fällt auch der Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg.
Zu Spruchteil B) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2022 – Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 16 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 4 Abs. 4 XXXX VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 16, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 4, Absatz 4, römisch 40 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde der P der Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2022, mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, am 03.11.2022 durch Hinterlegung gemäß § 23 Zustellgesetz zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung von § 32 AVG, mit Ablauf des 17.11.2022 endete. Im vorliegenden Fall wurde der P der Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2022, mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, am 03.11.2022 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung von Paragraph 32, AVG, mit Ablauf des 17.11.2022 endete.
Die Erhebung der Beschwerde am 11.01.2023 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bescheid bereits im November 2022 zugestellt und rechtskräftig wurde, diese Zustellung nicht substantiiert in Frage gestellt wurde und die P nicht rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt hat, ändern. Die Beschwerde bezog sich auch auf die von ihr im Zuge der Schubhaft durch Rechtsberatung erlangte Kenntnis und waren keine Elemente erkennbar, welche die fehlende Meldung der P im Zeitpunkt der Zustellung im November 2022 entschuldigen könnten.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bescheid bereits im November 2022 zugestellt und rechtskräftig wurde, diese Zustellung nicht substantiiert in Frage gestellt wurde und die P nicht rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt hat, ändern. Die Beschwerde bezog sich auch auf die von ihr im Zuge der Schubhaft durch Rechtsberatung erlangte Kenntnis und waren keine Elemente erkennbar, welche die fehlende Meldung der P im Zeitpunkt der Zustellung im November 2022 entschuldigen könnten.
Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abgabestelle Fristversäumung Kenntnis Meldepflicht Rechtsmittelfrist verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L531.1302357.2.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023