TE Bvwg Beschluss 2023/10/5 W124 2277450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
ZustG §23 Abs2
ZustG §8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W124 2277450-1/5E

BESSCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) habe nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dazu sei er am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) habe nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dazu sei er am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden.

Dabei habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er für eine bessere Zukunft Indien verlassen habe und dies sein einziger Fluchtgrund sei. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Indien habe er keine Zukunft.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde in Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass einer Beschwerde diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und in Spruchpunkt VII. festgestellt, dass dem BF gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise zustehe.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass einer Beschwerde diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und in Spruchpunkt römisch sieben. festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise zustehe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF wolle seine Identität verheimlichen um für den Fall einer negativen bzw. einer Rückkehrentscheidung diese zu erschweren. Zudem habe er lediglich wirtschaftliche Probleme und eine fehlende Zukunftsperspektive (Armut) als Fluchtgrund vorgebracht. Der BF habe keine konkrete persönliche Verfolgung in Indien angegeben. Er sei nicht in der Lage gewesen konkrete, widerspruchsfrei und detaillierte Angaben über diesbezügliche Erlebnisse zu machen. Der BF habe auch nicht versucht in anderen Landesteilen Arbeit zu finden. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum es für den BF in einem fremden Land, in dem er die Sprache nicht spreche und in dem er über keine Angehörigen verfüge, leichter sei sich eine Existenz aufzubauen, als In Indien, wo er aufgewachsen sei, die Sprache spreche und über soziale Kontakte, inklusive seiner Familie und Angehörigen, verfüge. Die Feststellungen zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr betreffend verwies das BFA erneut darauf, dass er lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe und ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem sei er eine erwachsene, arbeitsfähige Person mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, weshalb es ihm zumutbar sei bei seiner Rückkehr selbst für sein Auskommen zu sorgen. Er sei zudem in seinem Herkunftsland sozialisiert worden und verfüge über familiäre bzw. soziale Kontakte. Es sei ihm möglich in einer größeren Stadt Fuß zu fassen. Seine Mobilität habe er bereits durch seine Ausreise und illegale Einreise in das Bundesgebiet unter Beweis gestellt. Weiters könne davon ausgegangen werden, dass er von seinen Eltern bzw. weiteren Angehörigen und Freunden Unterstützung erhalten werde. Da er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland stärker ausgeprägt seien, als dies im Bundesgebiet der Fall sein könne. Es sei dem BF zumutbar in seiner Heimat, in seinem vertrauten sozialen Umfeld, in seiner vertrauten Kultur und ohne jegliche Sprachbarrieren jederzeit wieder Fuß zu fassen. Indien sei ausreichend sicher und er könne finanzielle Unterstützung im Rahmen der Flüchtlingshilfe und Unterstützung durch NGOs erhalten.

1.3. Am selben Tag wurde die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß § 52 FPG vom XXXX werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung sei am XXXX um 13:00 Uhr erfolgt.1.3. Am selben Tag wurde die Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß Paragraph 52, FPG vom römisch 40 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung sei am römisch 40 um 13:00 Uhr erfolgt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er denselben Fluchtgrund wie im Jahr XXXX habe. Er habe keinen neuen Fluchtgrund und verbleibe beim damaligen Fluchtgrund. Dies seien seine Fluchtgründe, er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (vgl. AS 27f).2.1. Am römisch 40 brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er denselben Fluchtgrund wie im Jahr römisch 40 habe. Er habe keinen neuen Fluchtgrund und verbleibe beim damaligen Fluchtgrund. Dies seien seine Fluchtgründe, er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben vergleiche AS 27f).

2.2. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF seine Meldepflicht verletzt habe, da er ab dem XXXX neuerlich unbekannten Aufenthaltes sei und er der belangten Behörde keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe bzw. ein solcher auch nicht leicht feststellbar sei. Er habe sich hierdurch dem Verfahren entzogen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 3 AsylG habe von der Einvernahme abgesehen werden können, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF seine Meldepflicht verletzt habe, da er ab dem römisch 40 neuerlich unbekannten Aufenthaltes sei und er der belangten Behörde keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe bzw. ein solcher auch nicht leicht feststellbar sei. Er habe sich hierdurch dem Verfahren entzogen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 AsylG habe von der Einvernahme abgesehen werden können, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag des BF auf internationalen Schutz führte das BFA aus, dass der BF seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf denselben Fluchtgrund wie bereits im Jahr XXXX bezogen habe. Es liege daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Da der BF untergetaucht sei, sei er am XXXX von der Grundversorgung abgemeldet worden und es könne auch sonst kein anderweitiger Aufenthalt festgestellt werden, was darauf hindeute, dass der BF kein asylrelevantes Vorbringen erstatten könne, weshalb er es vorgezogen habe das Verfahren nicht einmal abzuwarten. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde, dass der BF untergetaucht sei. (vgl. AS 43ff).Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag des BF auf internationalen Schutz führte das BFA aus, dass der BF seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf denselben Fluchtgrund wie bereits im Jahr römisch 40 bezogen habe. Es liege daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Da der BF untergetaucht sei, sei er am römisch 40 von der Grundversorgung abgemeldet worden und es könne auch sonst kein anderweitiger Aufenthalt festgestellt werden, was darauf hindeute, dass der BF kein asylrelevantes Vorbringen erstatten könne, weshalb er es vorgezogen habe das Verfahren nicht einmal abzuwarten. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde, dass der BF untergetaucht sei. vergleiche AS 43ff).

2.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde festgehalten, dass beim Koordinationsbüro XXXX ein Bescheid gemäß § 68 AVG aufliege. Da die Hinterlegung im Akt am XXXX stattgefunden habe gelte dies als Zustellung. Der BF werde ersucht dieses Schriftstück längstens bis zum XXXX zu beheben (vgl. AS 127).2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde festgehalten, dass beim Koordinationsbüro römisch 40 ein Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG aufliege. Da die Hinterlegung im Akt am römisch 40 stattgefunden habe gelte dies als Zustellung. Der BF werde ersucht dieses Schriftstück längstens bis zum römisch 40 zu beheben vergleiche AS 127).

2.4. Am selben Tag wurde die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und eine Verständigung erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 23 Abs. 3 ZustG nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß § 68 AVG vom XXXX sei daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt worden. Die Hinterlegung sei am XXXX um 06:50 Uhr erfolgt (vgl. AS 129).2.4. Am selben Tag wurde die Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und eine Verständigung erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG vom römisch 40 sei daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt worden. Die Hinterlegung sei am römisch 40 um 06:50 Uhr erfolgt vergleiche AS 129).

2.5. Aus dem am XXXX per E-Mail übermittelten Bericht vom XXXX geht hervor, dass dem BF eine Verständigung der Hinterlegung des Bescheides gemäß § 68 AVG bei der Polizeiinspektion an dessen Eingangstüre seiner Wohnadresse hinterlassen und vom BF am selbigen Tag übernommen worden sei. (vgl. AS 157f).2.5. Aus dem am römisch 40 per E-Mail übermittelten Bericht vom römisch 40 geht hervor, dass dem BF eine Verständigung der Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG bei der Polizeiinspektion an dessen Eingangstüre seiner Wohnadresse hinterlassen und vom BF am selbigen Tag übernommen worden sei. vergleiche AS 157f).

2.6. Am XXXX brachte der BF, vertreten durch den XXXX , eine Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.2.6. Am römisch 40 brachte der BF, vertreten durch den römisch 40 , eine Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

In dieser führte er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und zu Punkt 1) folgendes aus:

„Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl: XXXX vom XXXX wurde am XXXX zugestellt.“„Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl: römisch 40 vom römisch 40 wurde am römisch 40 zugestellt.“

Weiters brachte der BF vor, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt habe, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße und ob die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK ordnungsgemäß sei. Das Bundesamt irre, wenn es meine, dass sich die Beurteilung der Fluchtgründe des BF erübrigen würde, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können bzw. keine Abänderungen seit dem Vorverfahren vorliegen würden. Das Bundesamt habe keine Recherchen zum Fluchtvorbringen durchgeführt und nicht begründet, warum dem Vorbringen kein glaubhafter Kern enthalten sei. Da dem Beschwerdeführer nunmehr keine menschenwürdige Existenz in Indien zumutbar sei, seien dies Gründe die beurteilt hätten werden müssen. Dass sich das Bundesamt lediglich darauf gestützt habe, dass ihm bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, da diese Behauptung die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbinden könne, sondern auch weil der BF Umstände vorgebracht habe, die Veränderungen seiner Armutssituation belegen würden. Auch aus den Länderberichten könnten gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Verfahrens abgeleitet werden. Die belangte Behörde habe lapidar darauf verweisen, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht geändert habe. Mangels erkennbarer Begutachtung der Fluchtgründe seitens des Bundesamtes könne nicht angenommen werden, das Vorbringen enthalte keinen glaubwürdigen Kern, der eine Neubeurteilung erforderlich mache, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Dem Bescheid fehle zudem jegliche nachvollziehbare Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Weder im Spruch, noch in der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Beurteilungen befinde sich eine Erklärung, warum dem BF ein schützenswürdiges Privat- und Familienleben abgesprochen werde. Eine Erklärung der Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung fehle dem Bescheid jedoch. Dem Bundesamt sei es nicht nachvollziehbar gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen. Die vom BF vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, sowie die Veränderungen bezüglich der Armut in Indien, seit der Rechtskraft des Vorverfahrens, seien nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Bundesamt beschränke sich in seiner Beweiswürdigung auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, ohne den Fall konkret zu beurteilen. Den Erklärungen fehle jeglicher Begründungswert. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Ferner habe es die Behörde verabsäumt sich mit der aktuellen Situation im Herkunftsland auseinanderzusetzen. Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen. (vgl. AS 165ff).Weiters brachte der BF vor, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt habe, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße und ob die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK ordnungsgemäß sei. Das Bundesamt irre, wenn es meine, dass sich die Beurteilung der Fluchtgründe des BF erübrigen würde, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können bzw. keine Abänderungen seit dem Vorverfahren vorliegen würden. Das Bundesamt habe keine Recherchen zum Fluchtvorbringen durchgeführt und nicht begründet, warum dem Vorbringen kein glaubhafter Kern enthalten sei. Da dem Beschwerdeführer nunmehr keine menschenwürdige Existenz in Indien zumutbar sei, seien dies Gründe die beurteilt hätten werden müssen. Dass sich das Bundesamt lediglich darauf gestützt habe, dass ihm bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, da diese Behauptung die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbinden könne, sondern auch weil der BF Umstände vorgebracht habe, die Veränderungen seiner Armutssituation belegen würden. Auch aus den Länderberichten könnten gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Verfahrens abgeleitet werden. Die belangte Behörde habe lapidar darauf verweisen, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht geändert habe. Mangels erkennbarer Begutachtung der Fluchtgründe seitens des Bundesamtes könne nicht angenommen werden, das Vorbringen enthalte keinen glaubwürdigen Kern, der eine Neubeurteilung erforderlich mache, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Dem Bescheid fehle zudem jegliche nachvollziehbare Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Weder im Spruch, noch in der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Beurteilungen befinde sich eine Erklärung, warum dem BF ein schützenswürdiges Privat- und Familienleben abgesprochen werde. Eine Erklärung der Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung fehle dem Bescheid jedoch. Dem Bundesamt sei es nicht nachvollziehbar gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen. Die vom BF vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, sowie die Veränderungen bezüglich der Armut in Indien, seit der Rechtskraft des Vorverfahrens, seien nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Bundesamt beschränke sich in seiner Beweiswürdigung auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, ohne den Fall konkret zu beurteilen. Den Erklärungen fehle jeglicher Begründungswert. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Ferner habe es die Behörde verabsäumt sich mit der aktuellen Situation im Herkunftsland auseinanderzusetzen. Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen. vergleiche AS 165ff).

2.7. Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde am XXXX vor (vgl. OZ 1).2.7. Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde am römisch 40 vor vergleiche OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben angeführte Verfahrensgang.

In der Zeit von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war der BF in unterschiedlichen Quartieren wohnhaft. Seit dem XXXX ist er erstmals behördlich im Bundesgebiet gemeldet. In der Zeit zwischen dem XXXX und XXXX konnte nicht festgestellt werden, wo der BF wohnhaft war.In der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war der BF in unterschiedlichen Quartieren wohnhaft. Seit dem römisch 40 ist er erstmals behördlich im Bundesgebiet gemeldet. In der Zeit zwischen dem römisch 40 und römisch 40 konnte nicht festgestellt werden, wo der BF wohnhaft war.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte, unstrittige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen betreffend die Wohnsitznahme des BF konnten aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem zentralen Melderegister abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1      Zurückweisung der Beschwerde

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen vergleiche VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4.in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."4.in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. 87/2012 idgF, wird mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" tituliert und lautet:Paragraph 16, Absatz eins und 2 BFA-VG, Bundesgesetzblatt 87 aus 2012, idgF, wird mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" tituliert und lautet:

„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:Paragraph 32, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 33, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) zurückgewiesen, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) zurückgewiesen, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde durch Hinterlegung im Akt am XXXX gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 ZustG veranlasst. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde durch Hinterlegung im Akt am römisch 40 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG veranlasst.

Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hiervon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG wird durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt. Eine solche Änderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0480 mit Verweis auf Hinweis E vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135, und vom 21. Juni 2001, Zl. 2001/20/0050, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Aufl., Band I, Anm. 4 zu § 8 ZustG).Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hiervon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG wird durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt. Eine solche Änderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0480 mit Verweis auf Hinweis E vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135, und vom 21. Juni 2001, Zl. 2001/20/0050, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Aufl., Band römisch eins, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 27. April 2006, 2005/20/0645). Dass der Fremde allenfalls seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244).Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 27. April 2006, 2005/20/0645). Dass der Fremde allenfalls seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ankommt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244).

Die im § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" (im Sinne des hier maßgeblichen § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004; vgl. nunmehr § 2 Z 5 ZustG), insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt hat. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645 mit Verweis auf Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).Die im Paragraph 8, Absatz eins, ZustG normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" (im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 4, ZustG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,; vergleiche nunmehr Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG), insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt hat. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645 mit Verweis auf Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).

Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in § 2 Z 5 ZustG (bis zum 31. Dezember 2007) bzw. in § 4 ZustG (bis zum 29. Februar 2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in § 4 ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446 mit Verweis auf VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).Abgabestelle ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (bis zum 31. Dezember 2007) bzw. in Paragraph 4, ZustG (bis zum 29. Februar 2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in Paragraph 4, ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446 mit Verweis auf VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

Als "Wohnung" iSd. § 2 Z 4 ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446 mit Verweis auf VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645).Als "Wohnung" iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen vergleiche VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446 mit Verweis auf VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645).

Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (Hinweis EB E 16.12.1992, 92/02/0250) (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037).

Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, daß der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Hier: insbesondere bestand für die Behörde keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht) (VwGH 18.09.1997, 97/20/0040, siehe auch VwGH 30.04.1997, 95/01/0551).

Aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiter ersichtlich, dass der BF ab dem XXXX in dem ihm zugewiesenen Quartier nicht mehr wohnhaft war. Aus der am XXXX durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters, ob eine Meldung vorliegt, konnte abgeleitet werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch über keine Abgabestelle verfügte und die Mitteilung über deren Änderung unterließ. Eine solche war daher auch nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen.Aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiter ersichtlich, dass der BF ab dem römisch 40 in dem ihm zugewiesenen Quartier nicht mehr wohnhaft war. Aus der am römisch 40 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters, ob eine Meldung vorliegt, konnte abgeleitet werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch über keine Abgabestelle verfügte und die Mitteilung über deren Änderung unterließ. Eine solche war daher auch nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen.

Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Das Gesetz definiert jedoch nicht, innerhalb welchen Zeitraumes diese „Unverzüglichkeit“ anzunehmen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Das Gesetz definiert jedoch nicht, innerhalb welchen Zeitraumes diese „Unverzüglichkeit“ anzunehmen ist.

In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559; E 21. November 2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die Frist für die "unverzügliche" Mitteilung des Gesamtvorganges - bei Aufgabe der Unterkunft im Burgenland am 22. September 2003 und Erwerb einer neuen Abgabestelle in Wien am 25. September 2003 - daher erst ab dem 25. September 2003 zu berechnen gewesen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls immer dann geboten sein, wenn der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die "unverzügliche" Mitteilung des Verlustes der bisherigen zur Verfügung stehenden Zeitraumes eintritt. (Hier: Dem Fremden wurde vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass er innerhalb von drei Tagen seinen Wohnsitz bzw. jede Wohnsitzänderung der genannten Behörde bekannt geben muss.) (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559; E 21. November 2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die Frist für die "unverzügliche" Mitteilung des Gesamtvorganges - bei Aufgabe der Unterkunft im Burgenland am 22. September 2003 und Erwerb einer neuen Abgabestelle in Wien am 25. September 2003 - daher erst ab dem 25. September 2003 zu berechnen gewesen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls immer dann geboten sein, wenn der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die "unverzügliche" Mitteilung des Verlustes der bisherigen zur Verfügung stehenden Zeitraumes eintritt. (Hier: Dem Fremden wurde vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass er innerhalb von drei Tagen seinen Wohnsitz bzw. jede Wohnsitzänderung der genannten Behörde bekannt geben muss.) vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).

Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7). In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben. Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung des gegenüber dem Fremden in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheides (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht rechtswirksam (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754).Die Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, Paragraph 8, ZustG Rz 7). In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben. Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung des gegenüber dem Fremden in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheides (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht rechtswirksam vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754).

Im gegenständlichen Verfahren ist aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich, dass der BF in der Zeit von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in unterschiedlichen Quartieren wohnhaft war, bei welchen es sich nach der oben zitierten Judikatur jedenfalls um Abgabestellen handelte. Einen Hauptwohnsitz hat der BF erst ab dem XXXX erstmals im Bundesgebiet behördlich gemeldet, wodurch es zu einer Änderung seiner Abgabestelle kam. Zwischen seiner letzten aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlichen Meldung in einem Quartier und der aus dem Zentralen Melderegister ersichtlichen Meldung liegt ein Monat. Im gegenständlichen Verfahren ist aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich, dass der BF in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in unterschiedlichen Quartieren wohnhaft war, bei welchen es sich nach der oben zitierten Judikatur jedenfalls um Abgabestellen handelte. Einen Hauptwohnsitz hat der BF erst ab dem römisch 40 erstmals im Bundesgebiet behördlich gemeldet, wodurch es zu einer Änderung seiner Abgabestelle kam. Zwischen seiner letzten aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlichen Meldung in einem Quartier und der aus dem Zentralen Melderegister ersichtlichen Meldung liegt ein Monat.

Vor dem Hintergrund der eben angeführten zu berücksichtigenden Judikatur, wonach in den dort geschilderten Fällen nur drei bzw. fünf Tage zwischen der Aufgabe der alten und dem Erwerb der neuen Abgabestelle lagen, kann im gegenständlichen Fall, indem der BF erst ein Monat später nach der Aufgabe seiner alten Abgabestelle bei der Meldebehörde stellig geworden ist, jedenfalls nicht mehr von einer unverzüglichen Meldung der Änderung der Abgabestelle ausgegangen werden.

Die Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG erfolgte demnach ordnungsgemäß.Die Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG erfolgte demnach ordnungsgemäß.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass eine erneute Zustellung an der aktuellen Wohnadresse des BF, an der er seit XXXX behördlich gemeldet ist, von der Landespolizeidirektion versucht wurde und der hinterlegte Bescheid dem BF am XXXX in der Folge persönlich ausgehändigt wurde. Aufgrund der ordnungsgemäß erfolgten Hinterlegung im Akt am XXXX handelt es sich hierbei jedoch um eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, welche nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen auslöst.Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass eine erneute Zustellung an der aktuellen Wohnadresse des BF, an der er seit römisch 40 behördlich gemeldet ist, von der Landespolizeidirektion versucht wurde und der hinterlegte Bescheid dem BF am römisch 40 in der Folge persönlich ausgehändigt wurde. Aufgrund der ordnungsgemäß erfolgten Hinterlegung im Akt am römisch 40 handelt es sich hierbei jedoch um eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, welche nach Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen auslöst.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher bereits mit XXXX zu laufen und hat bereits am XXXX geendet. Die Beschwerde wurde jedoch erst am XXXX , demnach über einen Monat verspätet, eingebracht.Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher bereits mit römisch 40 zu laufen und hat bereits am römisch 40 geendet. Die Beschwerde wurde jedoch erst am römisch 40 , demnach über einen Monat verspätet, eingebracht.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.2.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt – die um über einen Monat verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabestelle Hinterlegung Meldepflicht Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2277450.1.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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