Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W242 2263380-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX 2023 und am XXXX 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 2023 und am römisch 40 2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte V. – VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Tadschikistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Tadschikistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Sohn habe politische Probleme in Tadschikistan gehabt. Deswegen seien sie aus Tadschikistan geflüchtet. Die letzten Jahre hätten sie in der Ukraine gelebt. Seit einer Woche herrsche Krieg in der Ukraine. Um nicht im Krieg zu sterben, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan befürchte sie vom Staat getötet zu werden.2. Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Sohn habe politische Probleme in Tadschikistan gehabt. Deswegen seien sie aus Tadschikistan geflüchtet. Die letzten Jahre hätten sie in der Ukraine gelebt. Seit einer Woche herrsche Krieg in der Ukraine. Um nicht im Krieg zu sterben, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan befürchte sie vom Staat getötet zu werden.
3. Am XXXX 2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Polen.3. Am römisch 40 2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Polen.
4. Die polnische Dublin-Behörde gab mit Schreiben vom XXXX 2022 bekannt, dass die BF in Polen nicht bekannt sei.4. Die polnische Dublin-Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 2022 bekannt, dass die BF in Polen nicht bekannt sei.
5. Am XXXX 2022 fand vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF im Wesentlichen an, ihr Sohn sei Journalist gewesen. Nachdem er Tadschikistan verlassen habe, seien jeden Tag tadschikische Polizisten zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten sie öfter bedroht und gesagt, ihr Sohn solle nach Tadschikistan zurückkehren und er müsse zur Polizei kommen, damit sie mit ihm reden könnten. Später sei ihr gedroht worden, dass ihr Handschellen angelegt werden würden und sie ins Gefängnis gebrachte werde, wenn sie ihren Sohn nicht finde. Sie habe Angst bekommen und daher Tadschikistan verlassen. Die Polizei hätte sie auch mit zur Polizeistation genommen und sie öfter nach ihrem Sohn gefragt. Die BF legte Schreiben der "Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans" (IRPT) und des "Tajik Center for Human Rights" sowie medizinische Unterlagen und ihre Geburtsurkunde vor.5. Am römisch 40 2022 fand vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF im Wesentlichen an, ihr Sohn sei Journalist gewesen. Nachdem er Tadschikistan verlassen habe, seien jeden Tag tadschikische Polizisten zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten sie öfter bedroht und gesagt, ihr Sohn solle nach Tadschikistan zurückkehren und er müsse zur Polizei kommen, damit sie mit ihm reden könnten. Später sei ihr gedroht worden, dass ihr Handschellen angelegt werden würden und sie ins Gefängnis gebrachte werde, wenn sie ihren Sohn nicht finde. Sie habe Angst bekommen und daher Tadschikistan verlassen. Die Polizei hätte sie auch mit zur Polizeistation genommen und sie öfter nach ihrem Sohn gefragt. Die BF legte Schreiben der "Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans" (IRPT) und des "Tajik Center for Human Rights" sowie medizinische Unterlagen und ihre Geburtsurkunde vor.
6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die BF aufgrund des journalistischen Engagements ihres Sohnes Verfolgungshandlungen durch die tadschikischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die Genannte habe angegeben, dass sie über einen längeren Zeitraum von der tadschikischen Polizei bedroht worden sei, wobei der Zweck verfolgt worden sei, sie zur Preisgabe des Aufenthaltsortes ihres Sohnes bzw. ihn zur Selbststellung zu motivieren. Schon der Umstand, dass diese Drohungen offensichtlich – trotz der Weigerung der BF – keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen hätten, lasse die Vermutung nicht zu, dass die BF erheblichen Eingriffen ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihr solche drohen würden. Auch die Tatsache, dass die BF nach ihrer ersten Flucht neuerlich nach Tadschikistan eingereist sei, um dort für ein Jahr ihren Wohnsitz zu begründen und – trotz angeblich erneuter Drohungen durch die Polizei – wiederum keine erheblicheren Eingriffe stattgefunden hätten, lege nahe, dass keine tatsächliche Gefährdung ihrer Person bestanden habe. Diese Erwägung werde dadurch gestützt, dass die BF angegeben habe, dass sie nach ihrer Rückkehr sieben Monate krank gewesen sei und in dieser Zeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass Behörden eines Staates, die erheblichen Druck auf eine Person ausüben würden, das Erholungsbedürfnis Kranker respektieren und von Amtshandlungen absehen würden. Auch die Tatsache, dass die BF zweimal problemlos legal ausreisen habe können indiziert das Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr. Auch ein tadschikischer Reisepass sei ihr im russischen "Exil" problemlos ausgestellt worden. Hätte sie eine schutzrelevante Verfolgung befürchtet, so hätte sie kaum selbständig und ohne Not den Kontakt zu tadschikischen Vertretungsbehörden gesucht und so ihren Aufenthaltsort offenbart. Hinsichtlich des Schreibens der Partei "Islamische Wiedergeburt" betreffend die Parteimitgliedschaft der BF sei davon auszugehen, dass es sich hiebei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, weil die BF diese Parteimitgliedschaft mit keinem Wort erwähnt habe, sie den Eindruck erweckt habe, politisch desinteressiert zu sein und sie nicht einmal sagen habe können, für welche Medien ihr Sohn tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Genannte in ihrem Herkunftsstaat nicht Opfer schutzrelevanter Verfolgungshandlungen geworden sei oder ihr solche in Zukunft drohen würden. Die BF habe fast ihr ganzes bisheriges Leben in Tadschikistan verbracht. Im Rückkehrfall seien ihre grundlegenden Bedürfnisse gesichert, weil sie über ein leerstehendes Haus verfüge, rentenanspruchsberechtigt sei und Söhne in der Russischen Föderation habe, die sie bereits in der Vergangenheit unterstützt hätten. Daher müsse sie weder Unterstands- noch Mittellosigkeit befürchten. Es sei auch undenkbar, dass sie in Tadschikistan keine Freunde oder Bekannten hätte. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. In Tadschikistan gebe es auch ein grundlegendes Sozialsystem und verschiedene soziale Einrichtungen. Die BF verfüge in Österreich über keine Angehörigen, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Sämtliche Angehörige im Bundesgebiet hätten ihren Aufenthalt lediglich aufgrund von Asylanträgen vorübergehend legalisiert. Hinweise auf ein bestehendes Privatleben hätten sich nicht ergeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX 2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aus Tadschikistan geflohen sei, weil sie und ihr Familienverband aufgrund ihrer politischen Einstellung von den Behörden bedroht und verfolgt worden seien. Sie sei von der Sicherheitsbehörde nicht nur beschimpft und bedroht, sondern auch dermaßen unter Druck gesetzt worden, dass ihre Gesundheit erheblich darunter gelitten habe. Die BF befürchte im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung durch die tadschikischen Behörden, weil ihr eine politisch-religiöse oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Der Sohn der BF habe aufgrund seiner politischen und oppositionellen Haltung die Asylberechtigung erhalten und die BF würde aufgrund der Sippenzugehörigkeit von den tadschikischen Behörden gleichfalls ins Visier genommen werden. In jedem Fall sei die BF in das Visier der Behörden geraten und es sei zu erwarten, dass sie im Fall einer Rückkehr festgenommen, verhört und erneut unter Druck gesetzt werden würde. Dies würde ihr Gesundheitszustand weder physisch noch psychisch zulassen. In weiterer Folge würden ihr Misshandlungen und eine unrechtmäßige Strafverfolgung drohen. Das ergänzende Vorbringen stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen, weil einerseits das Verfahren vor dem BFA mangelhaft gewesen sei und andererseits die BF nicht in der Lage gewesen sei, das gesamte Vorbringen früher zu erstatten, weil die Verständigung mit dem Dolmetscher aufgrund des Dialekts nicht hundertprozentig funktioniert habe und die BF nicht über ihr Recht auf eine weibliche Dolmetscherin sowie Referentin aufgeklärt worden sei. Die BF sei auch nicht nach ihrer politisch-religiösen Überzeugung befragt worden und sei aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes sowie ihrer fehlenden Bildung (Halbanalphabetin) und der Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage gewesen, alles entsprechend vorzubringen. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, klarzustellen, dass alle ihre Kinder aus Tadschikistan fliehen hätten müssen und unter anderem ein Sohn in Russland gemäß dem bilateralen Abkommen mit der tadschikischen Regierung festgenommen worden sei. Er stehe kurz vor der Überstellung nach Tadschikistan. Zuvor sei die Wohnung dieses Sohnes sichergestellt worden, obwohl er – wie auch die anderen Kinder der BF – "nichts getan habe". Die BF habe keine Familienangehörigen, die sie in ihrem Herkunftsland unterstützen könnten und wäre daher als alleinstehende, alte und gesundheitlich beeinträchtigte Frau auf sich allein gestellt. Die Behörde stütze sich teilweise auf unvollständige und veraltete Länderberichte und sie werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Die Länderfeststellungen müssten sich mit der konkreten Situation der BF beschäftigen und dürften nicht – wie im gegenständlichen Fall – nur allgemein gehalten sei. Tadschikische Sicherheitsdienste würden die Aktivitäten der Exiloppositionellen und Regierungskritiker genau beobachten und diese, aber auch ihre Familienangehörigen, müssten bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen. Die belangte Behörde habe auch die Lage von alleinstehenden und medizinisch bedürftigen Frauen in Tadschikistan völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe das Bestätigungsschreiben betreffend die Parteimitgliedschaft der BF ohne eine nähere Auseinandersetzung als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt. Diesbezüglich hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen müssen und sie hätte die BF und die Partei befragen können. Dass die BF während ihrer Erkrankung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei eine reine Spekulation der Behörde. Die BF sei nach ihrer Rückkehr weiterhin von den Behörden massiv belästigt und unter Druck gesetzt worden, weshalb sie schließlich erkrankt sei. Die BF werde in Tadschikistan wegen einer ihr (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt. Ihr drohe aufgrund der ihr unterstellten politisch-religiösen oppositionellen Gesinnung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch eine ungerechtfertigte Strafverfolgung und unmenschliche Haftbedingungen. Die BF habe faktisch keine Bindung mehr zum Herkunftsland, weil sie sich aufgrund ihrer Probleme nicht mehr in ihrem Herkunftsort niederlassen könne und aufgrund ihres Bildungsdefizits sowie ihres Dialekts auch keine Möglichkeit für sie bestehe, sich woanders in Tadschikistan niederzulassen. Weiters habe sie ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich, weil ihre Kinder und Enkelkinder hier leben würden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
8. Am XXXX 2022 langte die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme des BFA zum Beschwerdeschriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Angabe im Beschwerdeschriftsatz, die BF wäre aus sprachlichen Gründen nicht im Stande gewesen, vollumfänglich auszusagen, entgegenzuhalten sei, dass weder die BF selbst noch der dem Amt als zuverlässig bekannte Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten moniert hätten. Vielmehr sei die BF zwei Mal gefragt worden, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, was sie jeweils ausdrücklich bejaht habe. Der Verweis auf § 20 AsylG erschließe sich der belangten Behörde nicht, weil weder von der BF noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet worden sei. Das schlichtweg jede Asylwerberin, auch ohne, dass ein entsprechender Verdacht auch nur annähernd im Raum stehe, auf die Rechte von Opfern von Sexualstraftaten hingewiesen werden müsste und andernfalls ein Verfahrensmangel vorliege, sei absurd. Das BFA habe sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch individuell mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, wie aus dem bekämpften Bescheid (S. 54, 55) ersichtlich sei. Der BF drohe – anders als ihren Söhnen – in Tadschikistan keine schutzrelevante Gefährdung.8. Am römisch 40 2022 langte die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme des BFA zum Beschwerdeschriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Angabe im Beschwerdeschriftsatz, die BF wäre aus sprachlichen Gründen nicht im Stande gewesen, vollumfänglich auszusagen, entgegenzuhalten sei, dass weder die BF selbst noch der dem Amt als zuverlässig bekannte Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten moniert hätten. Vielmehr sei die BF zwei Mal gefragt worden, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, was sie jeweils ausdrücklich bejaht habe. Der Verweis auf Paragraph 20, AsylG erschließe sich der belangten Behörde nicht, weil weder von der BF noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet worden sei. Das schlichtweg jede Asylwerberin, auch ohne, dass ein entsprechender Verdacht auch nur annähernd im Raum stehe, auf die Rechte von Opfern von Sexualstraftaten hingewiesen werden müsste und andernfalls ein Verfahrensmangel vorliege, sei absurd. Das BFA habe sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch individuell mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, wie aus dem bekämpften Bescheid (S. 54, 55) ersichtlich sei. Der BF drohe – anders als ihren Söhnen – in Tadschikistan keine schutzrelevante Gefährdung.
9. Am XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV eine Kopie des Bescheides, mit dem ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie eine Anfrage nach dem Verfahrensstand beim Bundesverwaltungsgericht ein.9. Am römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Kopie des Bescheides, mit dem ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie eine Anfrage nach dem Verfahrensstand beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 13.03.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tadschikistan vom 08.08.2022 informiert.
11. Am XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV eine Kopie des Bescheides, mit dem ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie ein Schreiben (Stellungnahme und Beweisantrag) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass beide Söhne der BF inklusive ihrer Familienmitglieder über einen Asylstatus verfügen würden und ein sehr enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Söhnen und Enkelkindern bestehe. Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der BF ( XXXX , geb. XXXX ), des Vorsitzenden der "Islamischen Renaissance Partei Tadschikistans" (IRPT), des Vorsitzenden des "National Comitee for the Release of Political Hostages and Prisoners of Tajikistan" und des Präsidenten des "Tadschikischen Zentrums für Menschenrechte" beantragt.11. Am römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Kopie des Bescheides, mit dem ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie ein Schreiben (Stellungnahme und Beweisantrag) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass beide Söhne der BF inklusive ihrer Familienmitglieder über einen Asylstatus verfügen würden und ein sehr enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Söhnen und Enkelkindern bestehe. Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), des Vorsitzenden der "Islamischen Renaissance Partei Tadschikistans" (IRPT), des Vorsitzenden des "National Comitee for the Release of Political Hostages and Prisoners of Tajikistan" und des Präsidenten des "Tadschikischen Zentrums für Menschenrechte" beantragt.
12. Am XXXX 2023 langten die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA sowie die Asylbescheide betreffend die Söhne der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.12. Am römisch 40 2023 langten die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA sowie die Asylbescheide betreffend die Söhne der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
14. Am XXXX 2023 langte der vollständige Verwaltungsakt betreffend den Sohn der BF XXXX , geb. XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.14. Am römisch 40 2023 langte der vollständige Verwaltungsakt betreffend den Sohn der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Am XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV mehrere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht (Geburtsurkunde ihres Sohnes XXXX , Heiratsurkunde der BF, die alten Reisepässe der BF und ihres verstorbenen Ehemannes und medizinische Unterlagen) ein.15. Am römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage mehrere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht (Geburtsurkunde ihres Sohnes römisch 40 , Heiratsurkunde der BF, die alten Reisepässe der BF und ihres verstorbenen Ehemannes und medizinische Unterlagen) ein.
16. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 25.07.2023 über die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung informiert.
17. Am XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV medizinische Unterlagen und ein Gerichtsdokument der Russischen Föderation beim Bundesverwaltungsgericht ein.17. Am römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage medizinische Unterlagen und ein Gerichtsdokument der Russischen Föderation beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Der Sohn der BF XXXX wurde als Zeuge befragt.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Der Sohn der BF römisch 40 wurde als Zeuge befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF ist eine volljährige tadschikische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslimin. Ihre Muttersprache ist Tadschikisch. Sie spricht auch Dari. Ihre Identität steht fest.
Die BF lebte bis zum XXXX 2015 in der Gemeinde XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Sughd (ehemals Leninabad) in Tadschikistan. Dann reiste sie nach Russland aus. Ende des Jahres 2016 kehrte sie in ihr Heimatdorf zurück und sieben Monate bis ein Jahr später reiste sie zuletzt aus Tadschikistan aus. Die BF besuchte im Herkunftsland acht Jahre lang die Schule. Die BF ging in Tadschikistan zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erhielt eine Pension. Früher war sie in der Landwirtschaft tätig. Die BF lebte bis zum römisch 40 2015 in der Gemeinde römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Sughd (ehemals Leninabad) in Tadschikistan. Dann reiste sie nach Russland aus. Ende des Jahres 2016 kehrte sie in ihr Heimatdorf zurück und sieben Monate bis ein Jahr später reiste sie zuletzt aus Tadschikistan aus. Die BF besuchte im Herkunftsland acht Jahre lang die Schule. Die BF ging in Tadschikistan zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erhielt eine Pension. Früher war sie in der Landwirtschaft tätig.
Der BF ist verwitwet und hat eine Tochter und sechs Söhne. In Tadschikistan leben nunmehr keine Angehörigen der BF. Dort halten sich auch sonst keine Personen auf, zu denen eine enge Beziehung besteht und die die BF im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten. Ihre Söhne XXXX und XXXX leben im Bundesgebiet. Weiters halten sich ihre Schwiegertochter und vier ihrer Enkelkinder in Österreich auf. Ihrem Sohn XXXX , dessen Ehefrau XXXX , und dessen Kindern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurde am XXXX 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ihrem Sohn XXXX wurde am XXXX .2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF ist verwitwet und hat eine Tochter und sechs Söhne. In Tadschikistan leben nunmehr keine Angehörigen der BF. Dort halten sich auch sonst keine Personen auf, zu denen eine enge Beziehung besteht und die die BF im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten. Ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 leben im Bundesgebiet. Weiters halten sich ihre Schwiegertochter und vier ihrer Enkelkinder in Österreich auf. Ihrem Sohn römisch 40 , dessen Ehefrau römisch 40 , und dessen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde am römisch 40 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ihrem Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 .2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die BF lebt in Österreich seit dem XXXX .2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn XXXX . Es besteht ein enges Verhältnis zwischen der BF und ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche die BF auch unterstützen. Die Genannte besuchte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie ist nicht erwerbstätig und verrichtet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein.Die BF lebt in Österreich seit dem römisch 40 .2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn römisch 40 . Es besteht ein enges Verhältnis zwischen der BF und ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche die BF auch unterstützen. Die Genannte besuchte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie ist nicht erwerbstätig und verrichtet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein.
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Die Genannte leidet an einer rechtskonvexen Skoliose, einem plumpen Hilus rechts, postentzündlichen Veränderungen rechtes LUG und Hypothyreose. Weiters hat sie niedrigen Blutdruck und ist leberkrank. Sie litt auch unter Herzproblemen. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Es steht fest, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Angehörigenverhältnisses zu ihren Söhnen droht.
Weiters wird festgestellt, dass die BF in Tadschikistan auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Die BF spricht die Landessprache und ist mit den tadschikischen Gepflogenheiten vertraut. Allerdings ist die BF nicht selbsterhaltungsfähig. In Tadschikistan halten sich keine Familienangehörigen oder sonstige Personen – zu denen eine enge Beziehung besteht – auf, welche die BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen könnten. Die BF ist derzeit XXXX Jahre alt und ist nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in Tadschikistan aufzunehmen und sich selbst zu versorgen. Sie benötigt Unterstützung im täglichen Leben. Es steht nicht fest, dass die BF in ihr (früheres) Haus zurückkehren könnte.Die BF spricht die Landessprache und ist mit den tadschikischen Gepflogenheiten vertraut. Allerdings ist die BF nicht selbsterhaltungsfähig. In Tadschikistan halten sich keine Familienangehörigen oder sonstige Personen – zu denen eine enge Beziehung besteht – auf, welche die BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen könnten. Die BF ist derzeit römisch 40 Jahre alt und ist nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in Tadschikistan aufzunehmen und sich selbst zu versorgen. Sie benötigt Unterstützung im täglichen Leben. Es steht nicht fest, dass die BF in ihr (früheres) Haus zurückkehren könnte.
1.4. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Tadschikistan basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Tadschikistan aus dem COI-CMS, Stand 08.08.2022.
COVID-19
Die Behörden haben die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie streng kontrolliert und deren tatsächliche Auswirkungen heruntergespielt, was zu späten und wenig wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit führte (AI 29.3.2022). Bis Ende April 2020 leugnete die tadschikische Regierung die Existenz von COVID-19 im Land. Die erste Reaktion auf die Pandemie kam seitens einiger Aktivisten und NGOs, welche die Öffentlichkeit über COVID-19 informierten, Fälle registrierten, über Todesfälle berichteten und Unterstützung, für die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften mobilisierten. Im Mai 2020 meldete die Regierung schließlich die ersten COVID-19-Fälle und beantragte beim IWF und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) finanzielle Unterstützung, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu lindern. Die Soforthilfe richtete sich an das öffentliche Gesundheitssystem, das auf eine Pandemie dieses Ausmaßes nicht vorbereitet war. Im Sommer 2020 wurden Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen nur mit den von selbst mobilisierten lokalen Gruppen gesammelten Material-, Lebensmittel- und Ausrüstungsvorräten betrieben. Die Familien der von COVID-19 betroffenen Patienten sahen sich ohne staatliche Unterstützung mit den exorbitanten Kosten der Behandlung konfrontiert (BS 23.2.2022).
Medienberichten zufolge wurde medizinisches Personal, das mit COVID-19-Patienten arbeitete, entlassen, weil es sich über den mangelnden Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung beschwert hatte (USDOS 12.4.2022). Nachdem der Präsident am 26. Januar 2021 den Sieg Tadschikistans über die Corona-Pandemie verkündet hatte, wurde bis einschließlich Mai 2021 behauptet es seien keine weiteren COVID-19-Fälle gemeldet worden. Unabhängige Medien berichteten jedoch, dass in Krankenhäusern im ganzen Land COVID-19-Patienten behandelt werden, wobei die Ärzte gezwungen waren, sie nicht als solche zu identifizieren (IPHR 13.10.2021; vgl. AI 29.3.2022). Berichten zufolge stellten die Labors des Landes daher nur negative Tests aus (IPHR 13.10.2021).Medienberichten zufolge wurde medizinisches Personal, das mit COVID-19-Patienten arbeitete, entlassen, weil es sich über den mangelnden Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung beschwert hatte (USDOS 12.4.2022). Nachdem der Präsident am 26. Januar 2021 den Sieg Tadschikistans über die Corona-Pandemie verkündet hatte, wurde bis einschließlich Mai 2021 behauptet es seien keine weiteren COVID-19-Fälle gemeldet worden. Unabhängige Medien berichteten jedoch, dass in Krankenhäusern im ganzen Land COVID-19-Patienten behandelt werden, wobei die Ärzte gezwungen waren, sie nicht als solche zu identifizieren (IPHR 13.10.2021; vergleiche AI 29.3.2022). Berichten zufolge stellten die Labors des Landes daher nur negative Tests aus (IPHR 13.10.2021).
Seit Januar 2021 gelten die Daten über COVID-19-bedingte Todesfälle, Inzidenzraten, Testkapazitäten und Genauigkeit als unzuverlässig und manipuliert (BS 23.2.2022).
Berichten zufolge schikanierte die Polizei zu Beginn der COVID-19-Pandemie lokale Journalisten, als diese Beamte des Gesundheitswesens befragten, die zunächst darauf beharrt hatten, dass es in Tadschikistan trotz zahlreicher Verdachtsfälle kein Coronavirus gebe (RFE/RL 19.7.2022). Das tadschikische Parlament hat Gesetze verabschiedet, die die Verbreitung von „Fehlinformationen“ über die Pandemie unter Strafe stellen (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022) und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen ermöglichen, die COVID-19 übertragen (BS 23.2.2022).Berichten zufolge schikanierte die Polizei zu Beginn der COVID-19-Pandemie lokale Journalisten, als diese Beamte des Gesundheitswesens befragten, die zunächst darauf beharrt hatten, dass es in Tadschikistan trotz zahlreicher Verdachtsfälle kein Coronavirus gebe (RFE/RL 19.7.2022). Das tadschikische Parlament hat Gesetze verabschiedet, die die Verbreitung von „Fehlinformationen“ über die Pandemie unter Strafe stellen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022) und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen ermöglichen, die COVID-19 übertragen (BS 23.2.2022).
Die COVID-19-Pandemie hat das Wirtschaftswachstum verlangsamt, da wichtige Rücküberweisungen aus dem Ausland deutlich zurückgegangen sind und der Binnenkonsum sowie der Tourismus- und Gastgewerbesektor rückläufig waren. Der wirtschaftliche Abschwung und die schwerwiegende Unterbrechung der Rücküberweisungen während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verstärkt und die die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben. Die Regierung hat zwar nur 90 COVID-19-bedingte Todesfälle zugegeben. Die offiziellen Daten zur Übersterblichkeit zeigen einen Anstieg um 26 % - eine sehr hohe Rate für ein Land mit einer stabilen umgekehrten demografischen Pyramide (BS 23.2.2022).
In Tadschikistan ist die Impfung gegen das COVID-19-Virus für alle Bürger ab 18 Jahren verpflichtend. Darüber hinaus gehen die Hausärzte von Tür zu Tür und fordern die Menschen auf, sich impfen zu lassen, und sind bereit, die Menschen auch zu Hause zu impfen. Nach Angaben des tadschikischen Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz hatten bis zum 18. Januar etwa 70 % der Bevölkerung die erste Dosis des Impfstoffs erhalten, 60 % die zweite Dosis. Unabhängige Experten gehen davon aus, dass diese Zahlen deutlich zu hoch angesetzt sind (CABAR 28.1.2022).
Politische Lage
Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet Berg-Badachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige Präsidenten haben Anspruch auf einen Sitz. Die 63 Mitglieder zählende Repräsentantenversammlung wird vom Volk in einem gemischten System aus 41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHR-Wahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 14.3.2022).
In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022).In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).
Sicherheitslage
Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.).Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vergleiche C24 o.D.).
Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.).
Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.).
Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022).
Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der Taliban-Regierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.).
Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).
Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).
Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).
Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022).
Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 12.4.2022).
Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 12.4.2022). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).
Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vgl. AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vergleiche AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).
Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten in der ersten Hälfte des Jahres 2021 14 neue Fälle von Misshandlung, wobei einige Opfer schwere körperliche Misshandlungen angaben. Von diesen Beschwerden richteten sich 11 gegen das Innenministerium (USDOS 2.6.2022). Im Jahr 2020 wurden 37 Fälle dokumentiert (AA 14.3.2022).
Die Regierung möchte Folter bekämpfen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folterer gegeben, die Täter kamen aber häufig rasch in den Genuss von Amnestien (AA 14.3.2022).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit. Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 12.4.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).
Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien. Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse. Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (USDOS 12.4.2022).
Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, sperrt die staatliche Telekommunikationsbehörde Tadschikistans regelmäßig Websites, die potenziell regierungskritische Informationen enthalten, darunter Facebook, Radio Ozodi, die Website des tadschikischen Dienstes von Radio Free Europe, und Websites der Opposition. Journalisten und Blogger werden für ihre in sozialen Medien geäußerten kritischen Meinungen strafrechtlich verfolgt. Grundlage hierfür sind Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017, die es den Sicherheitsdiensten erlauben, die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen zu überwachen, unter anderem durch die Aufzeichnung von Mobilfunknachrichten und Kommentaren (HRW 13.1.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022).
Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangt jedoch die Registrierung aller NGOs, einschließlich der Gewerkschaften. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Gewerkschaftsaktivitäten, wie etwa Tarifverhandlungen, frei von Eingriffen sind, außer "in gesetzlich festgelegten Fällen", aber das Gesetz definiert diese Fälle nicht. Tarifverträge gelten für 90 Prozent der Beschäftigten im formellen Sektor (USDOS 12.4.2022).
Viele Aktivistinnen waren anonymen Schikanen und Versuchen ausgesetzt, sie in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen, unter anderem indem sie fälschlicherweise als Sexarbeiterinnen dargestellt wurden, als Vergeltung für ihre Teilnahme an Protesten (USDOS 12.4.2022).
Im November 2021 kam es in Chorog, der Hauptstadt der autonomen Region Gorno-Badachschan, zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Einwohner Gulbidin Ziyobekov erschossen hatte; die Behörden behaupteten, Ziyobekov habe auf die Polizei geschossen, bevor er getötet wurde. Zwei Demonstranten starben, als Sicherheitsbeamte in eine Menge von Demonstranten schossen. Die Proteste endeten nach einigen Tagen, wobei die Behörden versprachen, den Tod von Ziyobekov zu untersuchen. Im Dezember stellte ein staatliches Fernsehprogramm Ziyobekov jedoch als Selbstjustizler dar (FH 28.2.2022).
Opposition
Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).
Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).
In politisch heiklen Fällen werden die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt und die Richter entscheiden auf Anweisung mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung. Angeklagte in politischen Fällen haben keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unabhängige Verteidiger wurden wurden aufgrund politisch motivierter Anklagen verhaftet, nachdem sie Oppositionspolitiker oder regimekritische Intellektuelle verteidigt hatten (BS 23.2.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 aktuelle und ehemalige IRPT-Mitglieder, ihre Familien und andere Gegner schikaniert und verhaftet. Im Januar wurde der SDPT-Funktionär Mahmurod Odinaev wegen Rowdytums und Extremismus zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Sein Sohn, Shaikhmuslihiddin Rizoev, wurde im Februar wegen Rowdytums und versuchter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juni wurde das ehemalige IRPT-Mitglied Mirzo Hojimuhammad wegen seiner Mitgliedschaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl seine Familie erklärte, er habe seine politischen Aktivitäten schon vor Jahren aufgegeben (FH 28.2.2022).
Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vgl. USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vgl. FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vergleiche USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vergleiche FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).
Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos. Staatlich tolerierte politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent. Lokal agierende Wohltätigkeitsorganisationen, während der COVID-19 Pandemie gegründet, verbinden ihre Arbeit nicht mit politischen Forderungen (AA 14.3.2022).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).
Im August belief sich die offizielle Gesamtzahl der Gefangenen auf etwa 8.000, doch ist die Zahl mit Sicherheit viel höher. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum 30. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes im September kündigte die Regierung eine "Goldene Amnestie" an, bei der Berichten zufolge 16.000 Gefangene freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022).
Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).
Es besteht kein Zugang zu Haftanstalten, auch nicht für das Internationale Komitee des Roten Kreuz IKRK (AA 14.3.2022).
Todesstrafe
Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vgl. AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vergleiche AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).
Religionsfreiheit
Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 14.3.2022); wozu das individuelle Recht zählt, einzeln oder gemeinsam mit anderen einer beliebigen Religion anzugehören oder keiner Religion anzugehören, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa 3 bis 4 % der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Die größte christliche Gruppe ist die russisch-orthodoxe. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 2.6.2022).
In der Praxis schränkt die Regierung die Religionsfreiheit im Namen der nationalen Sicherheit stark ein (AA 14.3.2022), indem sie religiöse Aktivitäten teilweise auf staatlich zugelassene Orte und registrierte Organisationen beschränkt (FH 28.2.2022). Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken: Diese gilt als Bedrohung des Status quo,der Sicherheit und des Regimes (AA 14.3.2022). Der formale Säkularismus der Regierung und ihre Feststellung, dass nur eine sehr enge Auslegung des hanafitischen sunnitischen Islams wirklich tadschikisch ist, ist eine Form von Dogma, die sich sehr negativ auf die Religionsfreiheit ausgewirkt hat. Dies trägt zur politischen Polarisierung im Lande sowie zur Marginalisierung religiöser Minderheiten bei. Insbesondere Ismaili-Muslime und Anhänger anderer Interpretationen der islamischen Tradition, meist gewaltlose Muslime, sind Zielscheibe der repressiven offiziellen Politik (BS 23.2.2022). Auch protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas werden in ihrer Glaubensausübung stark eingeschränkt, einzelne Mitglieder verfolgt (AA 14.3.2022).
Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).
Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).
Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgaben für Inhalte und Abhören von Predigten). Aus wahltaktischen Gründen wurden einige Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 wiedereröffnet, im Kontext der COVID-19 Pandemie wurden dann aber zahlreiche Moscheen bis auf weiteres geschlossen. Religiöse Islam-Studien im Ausland lösen bei den Behörden Verdacht aus: Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z.B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung stipuliert die Gleichheit der Geschlechter (AA 14.3.2022). Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen. Seit der Unabhängigkeit 1991 verstärkt sich dieser Trend, vor allem in ländlichen Gebieten, und beschränkt Rechte und Freiheiten der Frauen in zunehmendem Maße (AA 14.3.2022).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, auf welche eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren steht. Es gibt kein gesondertes Gesetz für die Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 12.4.2022). Für die Betroffenen von häuslicher Gewalt gab es weiterhin viele Probleme beim Zugang zu Unterstützung, Schutz und Gerechtigkeit. Das Gesetz über häusliche Gewalt aus dem Jahr 2013 sieht vor, dass Betroffene Missbrauch bei den Strafverfolgungsbehörden melden können, verpflichtet die zuständigen Behörden jedoch nicht dazu, geeignete Schritte zu unternehmen, um Beschwerden zu untersuchen, Schutzanordnungen zu erlassen und ein Strafverfahren einzuleiten (AI 29.3.2022). Ein staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe ist demnach kaum gegeben (AA 14.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Häusliche Gewalt wird kaum zur Anzeige gebracht, was für die Täter praktisch Straffreiheit garantiert. Behörden weigern sich oft, häusliche Gewalt zu verfolgen und bezeichnen diese als Familienangelegenheit (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, auf welche eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren steht. Es gibt kein gesondertes Gesetz für die Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 12.4.2022). Für die Betroffenen von häuslicher Gewalt gab es weiterhin viele Probleme beim Zugang zu Unterstützung, Schutz und Gerechtigkeit. Das Gesetz über häusliche Gewalt aus dem Jahr 2013 sieht vor, dass Betroffene Missbrauch bei den Strafverfolgungsbehörden melden können, verpflichtet die zuständigen Behörden jedoch nicht dazu, geeignete Schritte zu unternehmen, um Beschwerden zu untersuchen, Schutzanordnungen zu erlassen und ein Strafverfahren einzuleiten (AI 29.3.2022). Ein staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe ist demnach kaum gegeben (AA 14.3.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Häusliche Gewalt wird kaum zur Anzeige gebracht, was für die Täter praktisch Straffreiheit garantiert. Behörden weigern sich oft, häusliche Gewalt zu verfolgen und bezeichnen diese als Familienangelegenheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).
Die Behörden gingen gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt nur selten nach und verfolgten nur wenige mutmaßliche Täter. Das Innenministerium ist befugt, verwaltungsrechtliche Unterlassungsanordnungen zu erlassen, aber die Polizei verhängte in Fällen häuslicher Gewalt häufig nur Verwarnungen, kurzfristige Festnahmen oder Geldstrafen für die Begehung von „Ordnungswidrigkeiten“ (USDOS 12.4.2022). Den Dienstleistern fehlt es an spezialisierten, auf die Opfer ausgerichteten Schulungen, und sie haben regelmäßig mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen. Die Polizei versäumt es, Ermittlungen durchzuführen, Schutzanordnungen durchzusetzen oder Personen, die häusliche Gewalt ausüben, zu verhaften (HRW 13.1.2022).
Die Zunahme von gesetzlich verbotener, aber weitgehend tolerierter Polygamie (Heirat mit Zweitfrau vor Imam) bringt diese Frauen und ihre Kinder in eine rechtlich prekäre Situation (u. a. Entzug des Sorgerechts, keine Eigentumsansprüche an Wohneigentum, etc.). Zwangsheiraten kommen vor (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner eher bei den Eltern als bei den Betroffenen. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen nicht zu unterwerfen. Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern. Insbesondere für junge Männer gibt es die Ausweichmöglichkeit der Arbeitsmigration nach Russland (AA 14.3.2022).Die Zunahme von gesetzlich verbotener, aber weitgehend tolerierter Polygamie (Heirat mit Zweitfrau vor Imam) bringt diese Frauen und ihre Kinder in eine rechtlich prekäre Situation (u. a. Entzug des Sorgerechts, keine Eigentumsansprüche an Wohneigentum, etc.). Zwangsheiraten kommen vor (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner eher bei den Eltern als bei den Betroffenen. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen nicht zu unterwerfen. Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern. Insbesondere für junge Männer gibt es die Ausweichmöglichkeit der Arbeitsmigration nach Russland (AA 14.3.2022).
Verhütung ist verpönt. Junge Ehefrauen werden in entwürdigender Weise dazu gezwungen, ihre Jungfräulichkeit nachzuweisen. In Ehekonflikten kommt es mitunter zu Selbstmorden von Ehefrauen oder zur Ermordung des Ehemanns durch seine Frau. Von „Ehrenmorden“ oder Genitalverstümmelung ist nichts bekannt (AA 14.3.2022). Berichten zufolge stehen Frauen unter gesellschaftlichem Druck, ein Kopftuch zu tragen. Neben dem Verbot des Hidschabs für Frauen und des Barts für Männer greift die Regierung inzwischen auch allgemeiner in Fragen des persönlichen Erscheinungsbilds ein. In einem Leitfaden aus dem Jahr 2018 werden akzeptable und inakzeptable Kleidungsstile für Frauen beschrieben, wobei Kleidung, die als unanständig oder „ausländischer“ Herkunft angesehen werden könnte, verboten wird (FH 28.2.2022).
Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aus wirtschaftlicher Not vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Darüber hinaus existiert ein internationaler Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung vor allem in die Golfstaaten (AA 14.3.2022).
Tadschikistan hat Fortschritte bei der Verbesserung der Geschlechtergleichstellung gemacht. Dennoch bestehen nach wie vor große geschlechtsspezifische Unterschiede, u. a. bei der Einschreibung in den tertiären Bildungsbereich, bei der Erwerbsbeteiligung und der Entlohnung, bei haushaltsinternen Entscheidungen und bei der Kontrolle über Vermögenswerte. Etwa 69 % der weiblichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Tadschikistan arbeiteten nicht gegen Entgelt, und der Anteil der erwerbstätigen Frauen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen ging stetig zurück. Den Aufzeichnungen zufolge verdienten Frauen im Jahr 2017 in der gesamten Wirtschaft 60 % dessen, was Männer verdienten. Geschlechtsspezifische Ungleichheiten beim Zugang zu Wasserversorgungs-, Sanitär- und Hygienediensten (WASH) in Tadschikistan wirken sich negativ auf die Bildung und Gesundheit von Frauen und Mädchen aus. Die Verantwortung für das Sammeln von Wasser aus Flüssen, Kanälen und Brunnen liegt in der Regel bei Frauen und Kindern (World Bank 3.12.2021).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vgl. migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vergleiche migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).
Etwa 62 % der Empfängerhaushalte meldeten einen Rückgang an Rücküberweisungen im April 2020. Es ist davon auszugehen, dass eine längere Periode geringerer Überweisungen und der Rückgang der Reallöhne um 3,9 % einen Einfluss auf die Armutsquote in Tadschiksitan haben wird. Arme Haushalte im Land sind viel stärker von Rücküberweisungen abhängig als Wohlhabendere. Mehr als 80 % der Haushalte, die Rücküberweisungen erhalten, gaben an, dass sie diese hauptsächlich für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge ausgebe (World Bank 13.8.2021). Da die Rücküberweisungen aus der Arbeitsmigration stark rückläufig sind und gleichzeitig die Inflation steigt, hatten im Sommer 2020 mehr als 40 % der Bevölkerung Schwierigkeiten, sich Lebensmittel und lebensnotwendige Güter zu leisten. Die wirtschaftliche Krise und der schwerwiegende Rückgang der Rücküberweisungen, während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verschärft und die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben (BS 3.2.2022).
Armut und soziale Ausgrenzung sind quantitativ und qualitativ weit verbreitet und gesellschaftlich tief verwurzelt. Am größten ist die Armut in den ländlichen Gebieten, wo etwa zwei Drittel der Bevölkerung arm sind, und die Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Das Welternährungsprogramm schätzt, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung Tadschikistans unterernährt ist und dass aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein hohes Risiko der Ernährungsunsicherheit besteht. Die Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten stellen für etwa zwei Drittel der Bevölkerung ein wichtiges alternatives soziales Sicherheitsnetz dar. Informelle Selbsthilfenetzwerke, die sich auf Großfamilien und Dörfer stützen, dienen ebenfalls als wichtige soziale Sicherheitsnetze, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 3.2.2022).
Eine unbedeutende Zahl von arbeitslosen Bürgern erhält Arbeitslosengeld. Offiziell lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 bei 11 %; Beobachter schätzen die tatsächliche Arbeitslosigkeit jedoch auf 40-50 % (BS 3.2.2022). Der informelle Sektor macht 60 % der Wirtschaft aus. Es gab kein System zur Überwachung oder Regulierung der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und im informellen Sektor. Für informelle Arbeitnehmer galten keine Gesetze über Löhne, Arbeitszeiten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 12.4.2022).
Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der tadschikischen Bevölkerung von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie, der Afghanistan-Krise und des Klimawandels bedrohen die bescheidenen Fortschritte bei der Armutsreduktion der vorangegangenen Jahre. Lebensmittelpreise steigen, staatliche Beihilfen erhalten nur 5 % der Haushalte. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 14.3.2022).
Die Regierung verlässt sich weiterhin in erster Linie auf ausländische, staatlich gelenkte Kredite und Investitionen aus China und Russland, anstatt günstige Bedingungen für private Investoren zu schaffen (BS 3.2.2022). Die Auslandsverschuldung (v.a. ggü China) beträgt über 90 % des BIP. Neue und alternative Finanzierungsquellen sind, aufgrund der hohen Verschuldung und auch aus politischen Gründen, nur begrenzt verfügbar (WKO 6.2022).
Ausufernde Korruption, intransparente Praktiken, Probleme mit der Stromversorgung, schlechte Infrastruktur und ein schwerfälliger Regulierungsprozess schrecken private Investitionen im Land weiterhin ab, so dass sie sehr gering sind. Nach Angaben der Weltbank beliefen sich die FDI-Zuflüsse nach Tadschikistan im Jahr 2019 auf 2,6 % des BIP (BS 3.2.2022). Die Inflationsrate Tadschikistans betrug im letzten Jahr 8,9 % - ein mindestens ähnlich hoher Wert ist auch heuer zu erwarten. Hohe Rohstoffpreise, Währungskursschwankungen und beeinträchtigte Logistikwege führen im importabhängigen Tadschikistan zu höheren Preisen und belasten die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 6.2022).
Der Mindestlohn beträgt 400 Somoni pro Monat (etwa 38 Euro) (Stand 2017). Der Mindestlohn in Tadschikistan wurde in den Jahren 2016-2017 um 60 % angehoben, muss aber noch weiter erhöht werden (das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung wird für 2017 auf 657,57 Somoni pro Monat geschätzt) (ILO 9.2020).
Nach Angaben des Zwischenstaatlichen Statistischen Komitee der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten lag das Durchschnittsgehalt in Tadschikistan im Dezember 2019 bei 1.503 Somoni (etwa 143 Euro). Das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung Tadschikistans gab zudem an, dass es enorme Lohnrückstände von 51.270.400 Somoni (über 4,9 Mio. Euro) gibt. In Anbetracht dieser Daten kann davon ausgegangen werden, dass das Problem der Lohnrückstände Zehntausende von Menschen betrifft (CABAR 3.6.2020).
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in Tadschikistan kombiniert die obligatorische staatliche Sozialversicherung für verschiedene Kategorien von Erwerbstätigen, die Einkommen als formeller Arbeit beziehen, mit einer gezielten Sozialhilfe für Arme, sowie sozialen Dienstleistungen für Bürger in schwierigen Lebenssituationen (ILO 9.2020). Das System besteht aus i) Sozialversicherungssystemen, die Arbeitnehmer im Falle von Schwangerschaft und Geburt, Krankheit, Invalidität und Alter sowie beim Verlust des Ernährers schützen; ii) staatlichen Renten für Militärangehörige; iii) Sozialhilfe für Arme und Bedürftige sowie für Personen, die keinen Anspruch auf Sozialversicherung haben; iv) sozialen Diensten und v) medizinischen Diensten (ILO 9.2020).
Das System basiert auf einer Kombination aus beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Leistungen (ILO 9.2020). In der nationalen Gesetzgebung sind Geld- und Subventionsregelungen für Renten, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Mutterschaft sind in der nationalen Gesetzgebung verankert, und das Recht auf sie wird im Allgemeinen respektiert. Die Entschädigungen sind jedoch in den meisten Fällen so niedrig, dass viele schutzbedürftige Gruppen wie ältere oder behinderte Bürger ohne zusätzliche, nicht-staatliche Unterstützung nicht überleben könnten (BS 3.2.2022)
Der Anteil der Bevölkerung in Tadschikistan mit mindestens einer Sozialschutzleistung (außer Gesundheit) beträgt 26,6 % (ILO 1.9.2021; vgl. UNESCAP 28.12.2021). Der Anteil an bedürftigen Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist mit 7,5 % noch geringer (ILO 1.9.2021). Mit öffentlichen Ausgaben für den Sozialschutz von 4,0 % vom BIP ist das Niveau der Sozialschutzausgaben in Tadschikistan ist zu niedrig, um wirksam zu sein (UNESCAP 28.12.2021).Der Anteil der Bevölkerung in Tadschikistan mit mindestens einer Sozialschutzleistung (außer Gesundheit) beträgt 26,6 % (ILO 1.9.2021; vergleiche UNESCAP 28.12.2021). Der Anteil an bedürftigen Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist mit 7,5 % noch geringer (ILO 1.9.2021). Mit öffentlichen Ausgaben für den Sozialschutz von 4,0 % vom BIP ist das Niveau der Sozialschutzausgaben in Tadschikistan ist zu niedrig, um wirksam zu sein (UNESCAP 28.12.2021).
Im August 2020, vor den Präsidentschaftswahlen, erließ der tadschikische Präsident Emomalij Rahmon ein Dekret zur Erhöhung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst um 15 %, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher (CABAR 13.1.2021; vgl. BS 3.2.2022). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Inflation auf dem Lebensmittelmarkt hat die Bevölkerung diese Erhöhung jedoch praktisch nicht gespürt (CABAR 13.1.2021).Im August 2020, vor den Präsidentschaftswahlen, erließ der tadschikische Präsident Emomalij Rahmon ein Dekret zur Erhöhung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst um 15 %, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher (CABAR 13.1.2021; vergleiche BS 3.2.2022). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Inflation auf dem Lebensmittelmarkt hat die Bevölkerung diese Erhöhung jedoch praktisch nicht gespürt (CABAR 13.1.2021).
C.a. 90 % der Menschen in Tadschikistan sind in irgendeiner Form durch eine Altersrente abgesichert, allerdings ist das Niveau der beitragsunabhänigen Altersrente eines der niedrigsten im Nord- und Zentralasiatischen Raum (UNESCAP 28.12.2021). Die durchschnittliche Altersrente in Tadschikistan beträgt 303 Somoni (CABAR 13.1.2021). Damit liegt das Niveau der Altersrenten unter der internationalen Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (UNESCAP 28.12.2021).
Im Einklang mit den übergeordneten nationalen Entwicklungszielen begann die Regierung 2021 mit dem Entwurf einer nationalen Strategie für den Sozialschutz für den Zeitraum bis 2030. Es wird erwartet, dass die Strategie bis Ende 2022 verabschiedet wird. Der Strategieentwurf schlägt Maßnahmen vor, die einen umfassenden Ansatz für die Garantien der sozialen Sicherheit fördern und versucht, sie mit der Beschäftigungspolitik in Einklang zu bringen. Er sieht auch die Entwicklung oder Überarbeitung der Rechtsgrundlage des Sozialschutzes vor (ILO o.D.).
Medizinische Versorgung
Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht (AA 15.7.2022 vgl. BMEIA 15.7.2022). Tadschikistan hat eines der niedrigsten Niveaus der Gesundheitsausgaben in Zentralasien (Borgen Magazine 3.9.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 15.7.2022). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 15.7.2022). Es gibt Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen unter Mangelbedingungen und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden (AA 14.3.2022). Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind in einem schlechteren Zustand als die in städtischen Gebieten (FPC 17.5.2021). Viele ländliche Krankenhäuser sind bei den Stromversorgern verschuldet und müssen im Winter schließen, weil der Betrieb der Heizungsanlagen zu teuer ist. Der schlechte Zustand kleinerer Krankenhäuser führt häufig dazu, dass die regionalen Einrichtungen mit Menschen überfüllt sind, die eine bessere medizinische Versorgung suchen (Borgen Magazine 3.9.2021).Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht (AA 15.7.2022 vergleiche BMEIA 15.7.2022). Tadschikistan hat eines der niedrigsten Niveaus der Gesundheitsausgaben in Zentralasien (Borgen Magazine 3.9.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 15.7.2022). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 15.7.2022). Es gibt Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen unter Mangelbedingungen und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden (AA 14.3.2022). Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind in einem schlechteren Zustand als die in städtischen Gebieten (FPC 17.5.2021). Viele ländliche Krankenhäuser sind bei den Stromversorgern verschuldet und müssen im Winter schließen, weil der Betrieb der Heizungsanlagen zu teuer ist. Der schlechte Zustand kleinerer Krankenhäuser führt häufig dazu, dass die regionalen Einrichtungen mit Menschen überfüllt sind, die eine bessere medizinische Versorgung suchen (Borgen Magazine 3.9.2021).
Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos. Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs), sind erhältlich. Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 14.3.2022). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (besonders Hepatitis C, TBC). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 15.7.2022).
Viele Tadschiken haben kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und sind stark auf staatliche und ausländische Hilfe angewiesen. In Tadschikistan kommen auf 100.000 Einwohner nur 170 Ärzte, was nicht annähernd ausreicht, um den Bedarf zu decken. Darüber hinaus untergraben veraltete Vergütungsmechanismen für die Leistungserbringer die Qualität und Gerechtigkeit der Versorgung, was auch dazu beiträgt, dass es an der Ausbildung und den Richtlinien mangelt, die erforderlich sind, um eine sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der niedrigen Löhne, die Ärzte und Krankenschwestern erhalten, sind sie auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was die Korruption im Gesundheitswesen Tadschikistans noch verstärkt (Borgen Magazine 3.9.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 68,8 Jahren (WKO 4.2022). Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate in Tadschikistan ist die höchste in der Region Zentralasien (USAID 22.10.2021).
Die COVID-19-Pandemie hat die Schwierigkeiten, die die Bevölkerung aufgrund des unterentwickelten und überteuerten Pharmasektors sowie der Kontrolle des Pharmamarktes durch die Eliten und die Präsidentenfamilie ohnehin schon beim Zugang zu Medikamenten hatte, noch verschärft (FPC 17.5.2021). Die Behörden haben die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie streng kontrolliert und deren tatsächliche Auswirkungen heruntergespielt, was zu späten und wenig wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit führte. Am 26. Januar 2021 teilte der Präsident dem Parlament mit, dass es in Tadschikistan keine Covid-19-Fälle mehr gebe. Medienberichten zufolge wurde auf medizinisches Personal Druck ausgeübt, das Virus nicht zu diagnostizieren, und mindestens ein Arzt wurde Berichten zufolge entlassen, nachdem er einen positiven Test abgegeben hatte (AI 29.3.2022).
Trotz wiederholter offizieller Erklärungen, dass die medizinische Versorgung kostenlos sein würde, u. a. von Gesundheitsminister im Februar 2021, wurden den Patienten für die Behandlung leichter Krankheiten rund 200 USD und für die Behandlung schwerer Krankheiten, einschließlich COVID-19, 400-700 USD berechnet. Im Jahr 2020 wurden fast zwei Drittel der Gesundheitsausgaben von Patienten selbst getragen (FPC 17.5.2021).
Rückkehr
Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückkehr ins Heimatland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Laut Verfassung sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person und eines Bürgers nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung, der Staatssicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit und der territorialen Integrität der Republik zulässig (USODS 12.4.2022).
Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat (AA 14.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Sie werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 14.3.2022).
Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vgl. UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021).Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vergleiche UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021).
Die Änderungen in der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation, durch die Wiedereinreiseverbote für Migranten eingeführt wurden, die gegen russische Verwaltungsvorschriften verstoßen, hatten tiefgreifende Auswirkungen auf Arbeitsmigranten aus Tadschikistan. Folglich ist die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der aus Russland zurückkehrenden Migranten eines der wichtigsten Probleme, mit denen die tadschikische Regierung konfrontiert ist (ICMPD 9.9.2021).
Dokumente
Gegen Bezahlung können in Tadschikistan oder in Drittländern echte Dokumente unwahren Inhalts beschafft werden. Es besteht in Tadschikistan Zugang zu gefälschten Dokumenten aller Art (AA 14.3.2022).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA, der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tadschikistan vom 08.08.2022, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die von der BF eingebrachten Unterlagen und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2023 und am XXXX 2023.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA, der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tadschikistan vom 08.08.2022, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die von der BF eingebrachten Unterlagen und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2023 und am römisch 40 2023.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Herkunft beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Aufgrund der Vorlage ihres tadschikischen Reisepasses im Original konnte die Identität der BF festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den von der BF gesprochenen Sprachen stützen sich auf die Tatsache, dass die Erstbefragung in der Sprache Dari und die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündlichen Beschwerdeverhandlungen unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Tadschikisch durchgeführt wurden und die BF anführte, dass sie diese Sprachen spreche.
Dass die BF nach ihrer ersten Ausreise aus Tadschikistan für sieben Monate bis ein Jahr nach Tadschikistan zurückkehrte und sie anschließend erneut ausreiste, ergibt sich aus den Angaben der BF. Wie lange sie sich nach ihrer Rückkehr in Tadschikistan aufhielt, konnte nicht exakt festgestellt werden, weil die BF einmal behauptete, es seien sieben Monate gewesen (1. Verhandlungsprotokoll S. 12) und ein anderes Mal, es sei ein Jahr gewesen (AS 102).
Die Feststellungen zu ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort, ihren schulischen und beruflichen Werdegang, sowie den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF im Verfahren sowie aus ZMR- und GVS-Auszügen. Es steht aufgrund der Angaben der BF und eines ZMR-Auszuges fest, dass die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn lebt. Dass die BF in Tadschikistan eine Pension bezog, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (AS 105). Dass ein enges Verhältnis zwischen der BF und ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht und sie auf deren Unterstützung angewiesen ist, konnte aufgrund der Angaben der BF im Verfahren und ihres Sohnes im Rahmen dessen Zeugeneinvernahme festgestellt werden. Die BF gab etwa an, sie habe ein gutes Verhältnis zu all ihren Kindern. Sie benötige in Österreich täglich die Hilfe ihres Sohnes. Er begleite sie auch zum Arzt. Ihre Söhne würden sich in Österreich um ihren Lebensunterhalt kümmern (1. Verhandlungsprotokoll S. 22). Als sie noch im Asylheim gewohnt habe, habe sie regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihren Kindern gehabt und diese hätten sie auch ein bis zwei Mal pro Woche besucht (1. Verhandlungsprotokoll S. 23). Ihr Sohn gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme auch an, dass sein Bruder und er für den Unterhalt ihrer Mutter aufkommen würden, wobei sie selbst das Geld dafür derzeit vom Staat erhalten würden. Er selbst und die anderen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen würden der BF abwechselnd im Haushalt, unter anderem beim Kochen und beim Reinigen helfen (2. Verhandlungsprotokoll S. 9).
Dass die BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt und bisher keine Deutschkurse besuchte, ergibt sich daraus, dass bei der Einvernahme vor dem BFA und bei den mündlichen Beschwerdeverhandlungen Dolmetscher erforderlich waren und die BF dies auch selbst angab.
Die Feststellung, dass die BF sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein engagiert, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 105) sowie der Beschwerdeverhandlung (1. Verhandlungsprotokoll S. 23) und wurden diesbezüglich auch keine Dokumente in Vorlage gebracht.
Dass die BF unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, konnte festgestellt werden, weil die BF solche nicht vorbrachte und auch keine medizinischen Unterlagen vorlegte, die derartige Krankheiten belegen würden. Sie gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft an, dass sie niedrigen Blutdruck habe und leberkrank sei (AS 99) und in der Beschwerdeverhandlung, dass sie Medikamente nehme (1. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass sie an einer rechtskonvexen Skoliose, einem plumpen Hilus rechts und postentzündlichen Veränderungen rechtes LUG leidet, geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Die Herzprobleme ergeben sich aus den Angaben der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung (1. Verhandlungsprotokoll S. 21).
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF fest.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
Dass die BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, ihr Sohn sei Journalist gewesen. Nachdem ihr Sohn den Herkunftsstaat verlassen habe, seien Polizisten zu ihre gekommen und hätten sie ihren Sohn betreffend befragt. Sie sei bedroht worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr Sohn nach Tadschikistan zurückkommen müsse. Später sei ihr gedroht worden, ihr würden Handschellen angelegt und sie komme ins Gefängnis, falls ihr Sohn nicht zurückkehren würde.
Zunächst deuten die Tatsachen, dass die BF zwei Mal problemlos aus Tadschikistan ausreisen und einmal wieder einreisen konnte sowie, dass sie sich einen neuen tadschikischen Reisepass ausstellen lassen konnte, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Repressionen von Seiten der tadschikischen Behörden gekommen wäre, darauf hin, dass für die BF selbst keine Gefahr einer Verfolgung durch die tadschikischen Behörden besteht. Nach ihren Angaben reiste sie beide Male legal mit dem Reisepass mit dem Flugzeug aus Tadschikistan aus (AS 104). Aufgrund der strengen Regeln auf Flughäfen ist davon auszugehen, dass sie bei beiden Ausreisen kontrolliert wurde. Die BF gab auch selbst an, ihr Reisepass sei kontrolliert und gestempelt worden, sie sei allerdings nicht befragt worden (AS 104). Trotz der Probleme ihres Sohnes mit den tadschikischen Behörden wurde sie in beiden Fällen nicht an der Ausreise gehindert. Das zeigt, dass die tadschikischen Behörden kein Interesse an einer Verhaftung oder Verfolgung der BF haben.
Während des etwa siebenmonatigen bis einjährigen Aufenthalts im Anschluss an ihre Rückkehr nach der ersten Ausreise sei sie krank gewesen. Nachdem sie wieder gesundgeworden sei, seien wieder Polizisten zu ihr gekommen und hätten sie bedroht (AS 103). Die BF brachte nie vor, dass sie tatsächlich verhaftet worden wäre. Sie beschrieb auch zu keinem Zeitpunkt konkret irgendwelche sonstigen – über die Befragungen und die damit verbundenen Drohungen hinausgehende – gegen ihre Person gerichteten Vorfälle.
Auch die Tatsache, dass die BF nach ihrer ersten Ausreise wieder nach Tadschikistan zurückkehrte und sich dort anschließend für einen signifikanten Zeitraum aufhielt, spricht dafür, dass es zu keinen gravierenden Vorfällen gegen ihre Person gekommen ist. Es ist nicht lebensnah und plausibel, dass sich eine Person, die von ihrem Herkunftsstaat verfolgt und misshandelt wird, ohne irgendeine durch äußere Tatsachen entstandene Notwendigkeit, dazu entschließen würde, in diesen Staat zurückzukehren und sich dort dann auch längere Zeit aufzuhalten. Die BF gab hiezu lediglich an, dass sie in der Türkei krank gewesen sei und sie Sehnsucht nach ihrer Heimat gehabt habe und zurückgewollt habe (1. Verhandlungsprotokoll S. 12). Dies ist jedenfalls kein derart gravierender Grund, der eine Rückkehr plausibel machen würde, wenn tatsächlich eine persönliche Verfolgungsgefahr vorgelegen hätte oder irgendwelche erheblichen Probleme mit den Behörden bestanden hätten.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher bestanden hätten und die BF daher nicht alles hätte vorbringen können, so ist dem zu entgegnen, dass die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA die Fragen, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe sowie, ob sie den Dolmetscher bei der Rückübersetzung einwandfrei verstanden habe, mit "Ja" beantwortete (AS 106, 107). Auch sonst ergeben sich aus der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass Kommunikationsprobleme bestanden hätten. Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf die Angabe der BF, dass sie Augenprobleme habe und nicht lesen könne und daher auf die Länderfeststellungen zu Tadschikistan verzichte (AS 106), ist darauf hinzuweisen, dass daraus keine Kommunikationsprobleme abzuleiten sind. Die BF bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung auch mit ihrer Unterschrift. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab die BF hiezu an, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe, der Dolmetscher hätte sie allerdings nicht verstanden. Allerdings gab sie dann an, der Dolmetscher hätte mit ihr Farsi gesprochen (1. Verhandlungsprotokoll S. 15). Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Erstbefragung in der Sprache Farsi/Dari stattfand und der bei der Einvernahme vor dem BFA anwesende Dolmetscher laut der Niederschrift für die Sprache Tadschikisch bestellt war (AS 98). Jedenfalls ist klarzustellen, dass keiner der beiden Dolmetscher selbst auf Kommunikationsprobleme mit der BF hinwies. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass relevante Verständigungsprobleme bestanden haben. Der Verweis auf § 20 AsylG ist, wie das BFA in der Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz richtig ausführte, nicht nachvollziehbar, weil sich im Verfahren keine Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF ergeben haben.Wenn im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher bestanden hätten und die BF daher nicht alles hätte vorbringen können, so ist dem zu entgegnen, dass die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA die Fragen, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe sowie, ob sie den Dolmetscher bei der Rückübersetzung einwandfrei verstanden habe, mit "Ja" beantwortete (AS 106, 107). Auch sonst ergeben sich aus der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass Kommunikationsprobleme bestanden hätten. Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf die Angabe der BF, dass sie Augenprobleme habe und nicht lesen könne und daher auf die Länderfeststellungen zu Tadschikistan verzichte (AS 106), ist darauf hinzuweisen, dass daraus keine Kommunikationsprobleme abzuleiten sind. Die BF bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung auch mit ihrer Unterschrift. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab die BF hiezu an, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe, der Dolmetscher hätte sie allerdings nicht verstanden. Allerdings gab sie dann an, der Dolmetscher hätte mit ihr Farsi gesprochen (1. Verhandlungsprotokoll S. 15). Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Erstbefragung in der Sprache Farsi/Dari stattfand und der bei der Einvernahme vor dem BFA anwesende Dolmetscher laut der Niederschrift für die Sprache Tadschikisch bestellt war (AS 98). Jedenfalls ist klarzustellen, dass keiner der beiden Dolmetscher selbst auf Kommunikationsprobleme mit der BF hinwies. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass relevante Verständigungsprobleme bestanden haben. Der Verweis auf Paragraph 20, AsylG ist, wie das BFA in der Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz richtig ausführte, nicht nachvollziehbar, weil sich im Verfahren keine Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF ergeben haben.
Die BF gab auch selbst an, dass sie alles geschildert habe und sie sonst keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in ihrem Heimatland hätte (AS 104).
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die BF selbst tatsächlich Mitglied der "Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans" (IRPT) ist. Sie brachte dies weder in der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem BFA selbst vor. Erst in der ersten Beschwerdeverhandlung behauptete sie erstmals, dass sie Mitglied der IRPT sei. Sie könne sich allerdings nicht daran erinnern, seit wann. Sie zahle sogar eine Mitgliedschaft; sie zahle den Betrag regelmäßig (1. Verhandlungsprotokoll S. 18). Das ist nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF keine konkreten Angaben zu ihrer Mitgliedschaft machen konnte. Wie gerade angeführt, konnte sie weder sagen, seit wann sie Mitglied ist noch machte sie konkrete Angaben zum Mitgliedsbeitrag. Sie brachte auch keinerlei Nachweise beim Bundesverwaltungsgericht ein, die die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bestätigen würden. Sie konnte weder die Nachfrage, ob sie schon in Tadschikistan Mitglied der Partei gewesen sei noch jene, welche Funktion sie in der Partei ausübe, beantworten. Sie verwies hinsichtlich einer Antwort auf die beiden Fragen auf ihren Sohn. Sie konnte auch keine politischen Ziele der Partei benennen (1. Verhandlungsprotokoll S. 18, 19). Die BF beantwortete bei ihrer Einvernahme die Frage, ob sie aufgrund ihrer politischen Ansichten Probleme gehabt habe, explizit mit "Nein" (AS 104). Es ergeben sich auch keine Hinweise aus der Niederschrift der Einvernahme, dass die BF in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen wäre. Hinsichtlich der Ausführung in der Beschwerde, dass die BF nicht nach ihrer politisch-religiösen Überzeugung befragt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die BF, wie bereits angeführt, konkret gefragt wurde, ob sie aufgrund ihrer politischen Ansichten Probleme gehabt habe. Auch in der ersten Beschwerdeverhandlung gab die BF an, dass sie nicht aus politischen Gründen vom Staat verfolgt worden sei. Sie sei als Verrückte beschimpft worden (1. Verhandlungsprotokoll S. 17). Sie führte weiters an, sie verstehe nicht einmal den Begriff "Politik" (1. Verhandlungsprotokoll S. 18). Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen um einen Versuch handelt, eigene Fluchtgründe der BF zu konstruieren und dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben der Partei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Die BF gab auch an, dass die Schikanen der tadschikischen Behörden bereits vor etwa 20 Jahren begonnen hätten und dass es mindestens vier oder fünf Mal pro Woche, meistens jeden Tag, Übergriffe auf sie gegeben hätte (1. Verhandlungsprotokoll S. 20). Zunächst ist diese Häufigkeit völlig unglaubhaft, denn einerseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das für die Zielerreichung notwendig wäre und andererseits ist es nicht plausibel, dass ein derartiger Ressourcenaufwand eingesetzt werden würde. Auch ist es nicht vorstellbar, dass die die BF selbst betreffenden Vorfälle von einer signifikanten Intensität gewesen wären, denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie viel früher geflüchtet wäre und dass sie jedenfalls nicht noch einmal zurückgekehrt wäre. Sämtliche beschriebenen Festnahmen betrafen nach den Ausführungen der BF ihre Kinder. Es ist zwar nachvollziehbar, dass dies auch die BF psychisch belasten würde, allerdings ist hiebei nicht von einer relevanten Verfolgung die Person der BF betreffend auszugehen.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die BF gezwungen worden wäre, eine von den Sicherheitsbehörden verfasste Stellungnahme (eine Anzeige) gegen ihren Sohn zu unterzeichnen, denn nach den Ausführungen im gesamten Verfahren lag das Problem für die tadschikischen Behörden darin, dass sie keinen Zugriff auf den Sohn der BF hatten. Auch die angebliche Aufnahme eines Videoclips von der BF, um ihre Kinder zur Rückkehr nach Tadschikistan zu zwingen, ist nicht glaubhaft. Beide Vorbringen wurden erstmals in der ersten Beschwerdeverhandlung behauptet und nicht näher ausgeführt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich dabei um konstruierte Vorbringen handelt.
Auch der Sohn der BF schilderte in der Zeugeneinvernahme nur einen konkreten Vorfall, der seine Mutter betroffen habe. Seine Mutter und er seien zur Polizeistation mitgenommen worden. Seine Mutter habe sich hinter einer geschlossenen Tür befunden als Schüsse abgefeuert worden seien, die sie mitanhören habe müssen, damit sie Angst bekomme. Er hätte ein Geständnis abgeben sollen. Seine Mutter habe geschrien und ihr sei dann erlaubt worden, den Raum zu betreten. Daraufhin sei sie beleidigt worden. Das sei im Jahr 2003 geschehen. Solche Vorfälle hätten sich wiederholt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der einzige Vorfall, den der Sohn der BF konkret schilderte offenbar im Jahr 2003 geschah und somit, selbst wenn der Vorfall tatsächlich so geschehen wäre, nicht zwingend von einer aktuellen Gefährdung der BF auszugehen wäre. Andere Vorfälle schilderte er nicht konkret. Es ist davon auszugehen, dass er solche dargelegt hätte, falls sie besonders gravierend gewesen wären. Im Ergebnis konnte der Sohn der BF somit auch keine aktuellen Verfolgungshandlungen bzw eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die BF glaubhaft vorbringen.
Auch die Angabe der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Tadschikistan sogar im Krankenhaus nicht in Ruhe gelassen worden sei, ist nicht glaubhaft. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab sie an, dass Polizisten erst wieder zu ihr gekommen seien als sie wieder gesund gewesen sei (AS 103). Selbst, wenn sie im Krankenhaus tatsächlich von Polizisten aufgesucht worden wäre, ist aus ihren Angaben keine relevante Verfolgung ersichtlich. Sie gab lediglich an, dass sie befragt worden sei und dass sich die Polizisten mit den Ärzten unterhalten hätten (1. Verhandlungsprotokoll S. 20, 21).
Insgesamt ist festzuhalten, dass somit keine die BF persönlich betreffenden Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht wurden. Auch aufgrund der Angehörigeneigenschaft zur ihren Söhnen ergibt sich keine Verfolgungsgefahr für die BF. Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass auch Familienangehörige von Angehörigen der IRPT verhaftet und schikaniert werden können und wurde die BF auch von der Polizei befragt. Im konkreten Fall ist die oppositionelle Einstellung des Sohnes der BF allerdings bereits seit etwa 20 Jahren bekannt und wurde die BF aus diesem Grund nie selbst verhaftet und erreichten etwaige Schikanen auch keine asylrechtlich relevante Intensität. Somit ist davon auszugehen, dass im Fall der BF auch aktuell keine Verfolgungsgefahr besteht. Das Vorbringen war nicht als asylrelevant anzusehen.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF nach Tadschikistan ergeben sich aus den Länderberichten zu Tadschikistan und den Angaben der BF (Sprachkenntnisse, familiäres Netz, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand). Dass die BF mit den tadschikischen Gepflogenheiten vertraut ist, steht fest, weil die BF mehrere Jahrzehnte in der Provinz Sughd bzw. Leninabad lebte und dort aufwuchs sowie sozialisiert wurde.
Dass sich die BF nach einer Rückkehr in Tadschikistan nicht selbst versorgen könnte, steht fest, weil sie aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie bezog zwar vor ihrer Ausreise eine Pension bzw. Rente, allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Renten in Tadschikistan sehr niedrig sind. Dementsprechend gab die BF nachvollziehbarerweise auch selbst an, dass sie zusätzlich zur Rente von ihren Kindern finanziell unterstützt worden sei. In der zweiten Beschwerdeverhandlung gaben die BF selbst (2. Verhandlungsprotokoll S. 4) sowie ihr Sohn im Rahmen der Zeugeneinvernahme (2. Verhandlungsprotokoll S. 7, 9) an, dass das Haus der BF von den tadschikischen Behörden beschlagnahmt worden sei. Mangels diesbezüglicher Nachweise kann letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das Haus der BF beschlagnahmt wurde. Aufgrund der Probleme der Familie der BF mit dem tadschikischen Staat und der mehrjährigen Abwesenheit der BF ist das allerdings durchaus plausibel. Der Sohn der BF gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme an, dass es der BF nicht möglich wäre alleine, ohne Hilfe, in Tadschikistan zu leben. Dies ist aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der BF – wenn sie auch unter keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Krankheiten leidet – nachvollziehbar. Selbst wenn die BF in ihr Haus zurückkehren könnte, ist aufgrund der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte, ihres Alters und ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht ersichtlich, dass sie sich selbst versorgen könnte.
2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Herkunftsland des BF basieren auf den angeführten Länderberichten zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Tadschikistan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist die BF dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG 2005 Gewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG 2005 Gewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.
3.2.2. Die Ausführungen der BF sind insgesamt nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für sie aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun.
Das Vorbringen der BF erweist sich als nicht glaubhaft. Die für die Asylzuerkennung geforderte "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Anhaltspunkte, dass die BF (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der BF im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der tadschikischen Behörden rechnen muss.
Auch aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihren Söhnen ergibt sich im gegenständlichen Fall, wie beweiswürdigend ausgeführt, keine aktuelle Verfolgungsgefahr.
In Ermangelung von der BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von der BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
In Tadschikistan droht der BF als Tadschikin keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Die BF ist Muslimin und damit auch Angehörige der Mehrheitsreligion. Sie gab nicht an, welcher Glaubensrichtung sie angehört. Es ergaben sich im Verfahren keinerlei Hinweise, dass sie aufgrund ihres Glaubens verfolgt wurde.
Es sind nach den Länderfeststellungen keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat. Allein der Umstand, dass die BF einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr somit keine staatlichen Repressionen aus.
Es konnte auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung aufgrund anderer Merkmale der BF festgestellt werden.
Im Beschwerdefall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.Im Beschwerdefall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF nach Tadschikistan erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen waren, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.3.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF nach Tadschikistan erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen waren, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:
Bei der BF handelt es sich um eine volljährige Frau, die unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet. Sie verfügt über Schuldbildung und arbeitete in der Landwirtschaft. Zuletzt bezog sie eine Rente. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen sowie drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (vgl. VwGH vom 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Bei der BF handelt es sich um eine volljährige Frau, die unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet. Sie verfügt über Schuldbildung und arbeitete in der Landwirtschaft. Zuletzt bezog sie eine Rente. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen sowie drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar vergleiche VwGH vom 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Zudem ist die BF mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sowie mit der Sprache vertraut. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.
Eine reale Gefahr, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.5.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.3.5.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).
Die Familie iSd Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht, zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (Grabenwarter/Frank, B-VG, Art. 8 EMRK Rz 7, Stand 20.6.2020, rdb.at, mit Hinweis auf EGMR 13. 2. 2001, 47160/99, Ezzoudhi; s. auch Muzak, B-VG6 (2020), Art. 8 EMRK Rz 8).Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht, zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (Grabenwarter/Frank, B-VG, Artikel 8, EMRK Rz 7, Stand 20.6.2020, rdb.at, mit Hinweis auf EGMR 13. 2. 2001, 47160/99, Ezzoudhi; s. auch Muzak, B-VG6 (2020), Artikel 8, EMRK Rz 8).
3.5.3. Im vorliegenden Fall leben zwei Söhne, die Schwiegertochter und vier Enkelkinder in Österreich. Alle genannten Personen sind in Österreich asylberechtigt. Es liegt auch eine gewisse Beziehungsintensität vor, da die BF mit ihrem Sohn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch zu den anderen Familienangehörigen besteht, wie festgestellt, eine enge Beziehung.3.5.3. Im vorliegenden Fall leben zwei Söhne, die Schwiegertochter und vier Enkelkinder in Österreich. Alle genannten Personen sind in Österreich asylberechtigt. Es liegt auch eine gewisse Beziehungsintensität vor, da die BF mit ihrem Sohn römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch zu den anderen Familienangehörigen besteht, wie festgestellt, eine enge Beziehung.
Die BF verfügt somit über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der BF aus.Die BF verfügt somit über ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der BF aus.
Zu Lasten der BF war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sie erst seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich lebt. Der bisherige – kurze – Aufenthalt der BF in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Sie verfügt auch weder über nennenswerte Deutschkenntnisse noch ist sie Mitglied in einem Verein. Sie engagiert sich auch nicht ehrenamtlich und übt keine Erwerbstätigkeit aus. Es besteht somit bisher keine besondere Integration der BF.
Allerdings wäre eine Rückkehr nach Tadschikistan für die BF mit hohen Hürden verbunden. Sie verfügt dort über keine Familienangehörigen mehr und auch über keine sonstigen engen Bekannten, die sie nach einer Rückkehr unterstützen könnten. Sie ist aufgrund ihres Alters nicht mehr fähig eine Erwerbstätigkeit in Tadschikistan auszuüben. Sie erhielt zuletzt zwar eine Rente, allerdings benötigte sie zusätzlich eine finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder. Sie verfügte im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch über ein Haus, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass sie dieses Haus auch nach einer Rückkehr wieder beziehen könnte. Die BF wäre nach einer Rückkehr nach Tadschikistan nicht selbsterhaltungsfähig und könnte auf keine Unterstützung zurückgreifen. Auch ein persönlicher Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen könnte nach ihrer Rückkehr nicht aufrechterhalten werden, weil diesen eine Verfolgung durch die tadschikischen Behörden droht. Es ist auch zweifelhaft, ob die BF persönlichen Kontakt mit anderen Familienangehörigen aufnehmen könnte, da sich diese ebenso wenig in Tadschikistan aufhalten und unklar ist, ob diese dorthin zurückkehren könnten.
Es besteht eine enge Bindung der BF zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Die BF lebt wie bereits angeführt mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist im alltäglichen Leben von anderen Personen abhängig. Sie wird auch von ihren anderen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen unterstützt. Die BF reiste auch gemeinsam mit diesen Familienangehörigen in das Bundesgebiet ein. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251),ist aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung, dass sie in Tadschikistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde und nicht selbsterhaltungsfähig wäre, das öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt.Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251),ist aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung, dass sie in Tadschikistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde und nicht selbsterhaltungsfähig wäre, das öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt.
Insgesamt ist somit vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der BF nach Tadschikistan in unzulässiger Weise verletzt werden würde.Insgesamt ist somit vom Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der BF nach Tadschikistan in unzulässiger Weise verletzt werden würde.
Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
3.5.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.5.4. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet: Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet: Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“
3.5.4. Im gegenständlichen Fall erfüllt die BF die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, da sie keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird und sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat.
Da sohin nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt war, war der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da sohin nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt war, war der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.6. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V. und VI.:3.6. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.:
Aus der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, folgt die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides, da sie nunmehr ihrer Grundlage entbehren. Aus der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, folgt die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, da sie nunmehr ihrer Grundlage entbehren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aktuelle Gefahr Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Familienleben Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Prognose Religion Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Verhältnismäßigkeit Volksgruppenzugehörigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2263380.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023