Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W198 2259463-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2022, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2022, Zl. römisch 40 ,
A)
beschlossen:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ W198 2259463-1/9Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B)
zu Recht erkannt:
I.) römisch eins.)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.)römisch zwei.)
Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen,
ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, , ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Am 11.08.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Militär einrücken hätte müssen. Er hätte dies nicht gewollt.
3. Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß
§ 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2015 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß , Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlung nach § 218 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a StGB sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB schuldig gesprochen.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, StGB sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB schuldig gesprochen.
5. Mit 29.03.2021 wurde seitens der belangten Behörde mittels Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren aufgrund eingetretener Straffälligkeit eingeleitet.
6. Am 17.05.2021 fand diesbezüglich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB und weiterer Straftaten für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 zur Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
8. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26.01.2022 zur Zl. XXXX wurden der Berufung des Beschwerdeführers wegen der Aussprüche über die Strafe und privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 und der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge gegeben.8. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26.01.2022 zur Zl. römisch 40 wurden der Berufung des Beschwerdeführers wegen der Aussprüche über die Strafe und privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 und der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge gegeben.
9. Mit Parteiengehör vom 09.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zwecks vorangegangener Einvernahme am 17.05.2021 aufgefordert, Fragen nach Änderungen im Heimatland bzw. in Österreich sowie nach den Gründen der Tatbegehungen zu beantworten. Es langte keine Stellungnahme ein.
10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.),
ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG
mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)
und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) , und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor,
dass die belangte Behörde zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose weitere Kriterien sowie sämtliche positive Umstände, welche im Rahmen der Abwägung ihm zugunsten ins Gewicht gefallen wären, in ihrer Entscheidung einbeziehen hätte müssen,
sodass eine solche Prognose jedenfalls positiv ausgefallen wäre. Des Weiteren sei dem BFA vorzuwerfen, dass keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen wurde und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Ebenso sei die belangte Behörde der Beurteilung betreffend Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel (Schutz der öffentlichen Ordnung) steht, - insbesondere die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer dessen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat sowie die familiäre Situation zu berücksichtigen - nicht gerecht geworden.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, , dass die belangte Behörde zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose weitere Kriterien sowie sämtliche positive Umstände, welche im Rahmen der Abwägung ihm zugunsten ins Gewicht gefallen wären, in ihrer Entscheidung einbeziehen hätte müssen, , sodass eine solche Prognose jedenfalls positiv ausgefallen wäre. Des Weiteren sei dem BFA vorzuwerfen, dass keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen wurde und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Ebenso sei die belangte Behörde der Beurteilung betreffend Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel (Schutz der öffentlichen Ordnung) steht, - insbesondere die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer dessen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat sowie die familiäre Situation zu berücksichtigen - nicht gerecht geworden.
12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 14.03.2023 das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen aus. 12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 14.03.2023 das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen aus.
13. Am 06.07.2023 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache
C 663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.13. Am 06.07.2023 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache, C 663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.
14. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen
(§ 218 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a StGB) sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung (§§ 15, 125 StGB) unter Anwendung des § 28 StGB nach § 218 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß
§ 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die (3/4 der Strafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen , (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, StGB) sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung (Paragraphen 15, 125, StGB) unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß , Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die (3/4 der Strafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 in einem Zug zwischen XXXX und XXXX einen weiblichen Fahrgast durch eine geschlechtliche Handlung belästigte, einem weiteren weiblichen Fahrgast durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle die Würde verletzte und versuchte, eine fremde bewegliche Sache (durch mehrfaches Schlagen mit einer Bierflasche gegen die Zugscheibe) zu beschädigen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 in einem Zug zwischen römisch 40 und römisch 40 einen weiblichen Fahrgast durch eine geschlechtliche Handlung belästigte, einem weiteren weiblichen Fahrgast durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle die Würde verletzte und versuchte, eine fremde bewegliche Sache (durch mehrfaches Schlagen mit einer Bierflasche gegen die Zugscheibe) zu beschädigen.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd, jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen als erschwerend.
Am 19.07.2021 verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 Abs. 1 StGB), des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
(§§ 15, 207b Abs. 3 StGB) und des Vergehens der sexueller Belästigung (§ 218 Abs. 1 Z 2 StGB) unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß §§ 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 3.000,- an die verletzte Person. Am 19.07.2021 verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, Absatz eins, StGB), des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen , (Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB) und des Vergehens der sexueller Belästigung (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 3.000,- an die verletzte Person.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2021 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte, indem er eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte die zum Tatzeitpunkt minderjährige betroffene Person unmittelbar durch ein Entgelt dazu zu verleiten, eine geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen. Diese Handlung wurde von der Betroffenen abgelehnt. Der Beschwerdeführer belästigte die Betroffene durch eine weitere geschlechtliche Handlung unter Umständen, unter denen es geeignet erschien, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Das Gericht wertete bei der Strafzumessung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.07.2021 das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, sowie die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person als erschwerend. Dass es hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Versuchsstadium geblieben ist, wurde hingegen als mildernd gewertet. Ergänzend wurde seitens des Landesgerichts die mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 zu Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, nämlich 120 Tagessätze zu je EUR 10,--, gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO widerrufen, um den Beschwerdeführer vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er erneut einschlägig delinquent wurde. Das Gericht wertete bei der Strafzumessung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.07.2021 das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, sowie die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person als erschwerend. Dass es hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Versuchsstadium geblieben ist, wurde hingegen als mildernd gewertet. Ergänzend wurde seitens des Landesgerichts die mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 zu Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, nämlich 120 Tagessätze zu je EUR 10,--, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen, um den Beschwerdeführer vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er erneut einschlägig delinquent wurde.
Seit 05.05.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Fortsetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ W198 2259463-1/9Z wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ W198 2259463-1/9Z wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache
Zl. C-663/21 erlassen.Der Europäische Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache , Zl. C-663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu Spruchteil B)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennEin Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a StGB sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB schuldig gesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs. 3 StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach
§ 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden, sodass § 7 Abs. 3 in seinem Fall nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, StGB sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB schuldig gesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach , Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden, sodass Paragraph 7, Absatz 3, in seinem Fall nicht anwendbar ist.
3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 4 AsylG abzuerkennen ist.3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:
„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“
Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:
„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“
In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023 (Zl. C-402/22 sowie C-8/22), auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023 (Zl. C-402/22 sowie C-8/22), auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in
§ 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Im vorliegenden Fall kommt als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.07.2021 wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß
§ 205 Abs. 1 StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftat zu prüfen, ob sie für sich genommen jenen Schweregrad aufweist, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Im vorliegenden Fall kommt als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.07.2021 wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß , Paragraph 205, Absatz eins, StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftat zu prüfen, ob sie für sich genommen jenen Schweregrad aufweist, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs. 3 StGB und dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB ist festzuhalten, dass ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangte und über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde. Die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Strafe befindet sich zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, doch erfolgte keine bedingte Nachsicht selbiger. Hinter dem gegenständlich vorliegenden Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person steht das Rechtsgut der sexuellen Integrität. § 205 stellt nur jenen sexuellen Missbrauch unter Strafe, der unter Ausnützung des besonderen Zustandes des Opfers (Wehrlosigkeit, psychische Beeinträchtigung) erfolgt (Vgl Kienapfel/Schmoller BT III Rz 3; Schick WK2 Rz 4). Das Gericht wertete die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. In Bezug auf das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen wertete es mildernd, dass diese Tat im Versuchsstadium geblieben ist. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erreicht ist. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB und dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist festzuhalten, dass ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangte und über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde. Die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Strafe befindet sich zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, doch erfolgte keine bedingte Nachsicht selbiger. Hinter dem gegenständlich vorliegenden Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person steht das Rechtsgut der sexuellen Integrität. Paragraph 205, stellt nur jenen sexuellen Missbrauch unter Strafe, der unter Ausnützung des besonderen Zustandes des Opfers (Wehrlosigkeit, psychische Beeinträchtigung) erfolgt (Vgl Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Rz 3; Schick WK2 Rz 4). Das Gericht wertete die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. In Bezug auf das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen wertete es mildernd, dass diese Tat im Versuchsstadium geblieben ist. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erreicht ist.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023,
Ra 2021/20/0246-21, aus: Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, , Ra 2021/20/0246-21, aus:
„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Sexualdelikten verurteilt. So sprach ihn das Bezirksgericht Dornbirn bereits mit Urteil vom 14.03.2019 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 1a StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach
§§ 15, 125 StGB schuldig. Dabei wurde eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verhängt und der einzelne Tagessatz mit EUR 10,00 bestimmt. ¾ der Strafe wurden unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Innerhalb offener Probezeit verübte der Beschwerdeführer am 26.01.2021 erneut (mehrere) strafbare Handlungen, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität richteten, wobei sich der Unwert dahingehend erheblich steigerte, dass nunmehr, neben dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach den §§ 15, 207b Abs. 3 StGB und dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach
§ 218 Abs. 1 Z 2 StGB auch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde. In der Folge hat das Landesgericht als Schöffengericht eine 2-jährige Freiheitsstrafe verhängt und zudem die bedingt gewährte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Dornbirn widerrufen. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 26.01.2022 zur Zl. XXXX der Berufung und der Beschwerde nicht Folge und bestätigte somit die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch. Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt. Diese gründet sich vor allem auch auf die neuerliche Straffälligkeit aufgrund einschlägiger Delikte, darunter ein Verbrechen, binnen zwei Jahren nach dem bezirksgerichtlichen Urteil. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie das Landesgericht Feldkirch festgehalten hat (AS 169), einen völlig unaufrichtigen Eindruck gemacht und seine Verantwortung durch objektiv unwahre Angaben stützen wollen. Es hat sich daher auch im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Der Schutz der sexuellen Integrität, sohin der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen ist dem Grundinteresse der Gesellschaft zuzurechnen und dieses wird durch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls berührt. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Sexualdelikten verurteilt. So sprach ihn das Bezirksgericht Dornbirn bereits mit Urteil vom 14.03.2019 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins und , Absatz eins a, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach , Paragraphen 15, 125, StGB schuldig. Dabei wurde eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verhängt und der einzelne Tagessatz mit EUR 10,00 bestimmt. ¾ der Strafe wurden unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Innerhalb offener Probezeit verübte der Beschwerdeführer am 26.01.2021 erneut (mehrere) strafbare Handlungen, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität richteten, wobei sich der Unwert dahingehend erheblich steigerte, dass nunmehr, neben dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach den Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB und dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach , Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB verwirklicht wurde. In der Folge hat das Landesgericht als Schöffengericht eine 2-jährige Freiheitsstrafe verhängt und zudem die bedingt gewährte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Dornbirn widerrufen. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 26.01.2022 zur Zl. römisch 40 der Berufung und der Beschwerde nicht Folge und bestätigte somit die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch. Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt. Diese gründet sich vor allem auch auf die neuerliche Straffälligkeit aufgrund einschlägiger Delikte, darunter ein Verbrechen, binnen zwei Jahren nach dem bezirksgerichtlichen Urteil. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie das Landesgericht Feldkirch festgehalten hat (AS 169), einen völlig unaufrichtigen Eindruck gemacht und seine Verantwortung durch objektiv unwahre Angaben stützen wollen. Es hat sich daher auch im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Der Schutz der sexuellen Integrität, sohin der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen ist dem Grundinteresse der Gesellschaft zuzurechnen und dieses wird durch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls berührt.
Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Laut Aktenvermerk vom 14.03.2023 befindet sich der Beschwerdeführer seit 05.05.2022 im Strafvollzug der Justizanstalt Sonnberg. Laut Aktenvermerk vom 14.09.2022 wurde seitens der Justizanstalt das Entlassungsdatum 14.07.2024 genannt, sodass ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit zum Entscheidungszeitpunkt nicht gewürdigt werden kann.
In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).
Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse am Schutz der sexuellen Integrität besteht und vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Sexualdelikte mehrfach delinquent wurde und ihn auch die mit der erstmaligen strafgerichtlichen Verurteilung einhergehende teilbedingte Geldstrafe nicht davon abhalten konnte, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des Beschwerdeführers in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.
Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
Im Fall des Beschwerdeführers ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt II. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Im Fall des Beschwerdeführers ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
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3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. …
...“
3.3.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom Beschwerdeführer weder behauptet wurden noch amtswegig hervorgekommen sind.
3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über § 57 AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über Paragraph 57, AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.
3.3.4. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
AsylG 2005:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
…
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) ...
...“
,
Fremdenpolizeigesetz (FPG):
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) ... Paragraph 52, (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
...
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...
(3) ...
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
...“
3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt sexuelle Belästigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verfahrensfortsetzung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2259463.1.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023