Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
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L506 2237112-1/74E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ende der Strafhaft".römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ende der Strafhaft".
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zahl XXXX wurde der BF wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß §§ 241e Abs. 1 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 wurde der BF wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß Paragraphen 241 e, Absatz eins, 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig seit XXXX ), Zahl XXXX wurde der BF wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß §§ 28a Abs. 1, 5.Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 und 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 wurde der BF wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 Punkt F, a, l, l, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2 und 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
4. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von € 4.130,- verhängt. 4. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von € 4.130,- verhängt.
5. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem. § 7 Abs. 5 StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. § 37Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.5. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem. Paragraph 7, Absatz 5, StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37 A, b, s, 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
6. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF, der Mutter seines Sohnes, XXXX , die Obsorge für das Kind zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen. 6. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF, der Mutter seines Sohnes, römisch 40 , die Obsorge für das Kind zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen.
7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels wurde er freigesprochen.7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 3, erster Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels wurde er freigesprochen.
8. Der BF kam drei Ladungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den XXXX und XXXX nicht nach. 8. Der BF kam drei Ladungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den römisch 40 und römisch 40 nicht nach.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2020 gewährte das Bundesamt dem BF schriftlich die Möglichkeit des Parteiengehörs, zu welchem er nach zweimaliger Fristerstreckung zusammengefasst angab, dass er seit der Geburt in Österreich lebe und gesund sei. Seine Kernfamilie wohne im Bundesgebiet, in der Türkei befinde sich noch die Großmutter mütterlicherseits. Zu seinem XXXX geborenen Sohn habe er regelmäßigen Kontakt. Eine Ausreise in die Türkei sei nicht vorstellbar. 9. Mit Schreiben vom 04.02.2020 gewährte das Bundesamt dem BF schriftlich die Möglichkeit des Parteiengehörs, zu welchem er nach zweimaliger Fristerstreckung zusammengefasst angab, dass er seit der Geburt in Österreich lebe und gesund sei. Seine Kernfamilie wohne im Bundesgebiet, in der Türkei befinde sich noch die Großmutter mütterlicherseits. Zu seinem römisch 40 geborenen Sohn habe er regelmäßigen Kontakt. Eine Ausreise in die Türkei sei nicht vorstellbar.
10. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt. 10. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
11. Am 07.08.2020 reichte die damalige rechtsfreundliche Vertretung nach zweimaliger Aufforderung weitere Unterlagen (Geburtsurkunde des BF, Protokoll des BG XXXX über die Besuchsregelung, Lohnzettel samt Einstellungszusage) und eine Stellungnahme ein. Dazu wurde über den schulischen Werdegang des BF informiert und darüber, dass der BF coronabedingt seinen Arbeitsplatz im Gastgewerbe verloren habe. 11. Am 07.08.2020 reichte die damalige rechtsfreundliche Vertretung nach zweimaliger Aufforderung weitere Unterlagen (Geburtsurkunde des BF, Protokoll des BG römisch 40 über die Besuchsregelung, Lohnzettel samt Einstellungszusage) und eine Stellungnahme ein. Dazu wurde über den schulischen Werdegang des BF informiert und darüber, dass der BF coronabedingt seinen Arbeitsplatz im Gastgewerbe verloren habe.
12. Am 11.09.2020 wurde der BF nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt. 12. Am 11.09.2020 wurde der BF nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt.
13. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 13. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins,, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
14. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Gemäß - § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 14. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß - Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal, davon zweimal wegen Drogenhandels, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem den wiederholten Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts der gravierenden Delinquenz nicht möglich. In einer Gesamtbeurteilung erweise sich das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als gerechtfertigt und notwendig.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 15. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
16. Gegen den am XXXX zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde durch den BF fristgerecht Beschwerde erhoben. 16. Gegen den am römisch 40 zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde durch den BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eventualiter den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es wurde ausgeführt, der BF sei in Österreich geboren und hätte dementsprechend auch im Bundesgebiet seine gesamte Ausbildung genossen. Zudem würde sich sein am XXXX geborener Sohn hier aufhalten. Zur Türkei bestehe nicht einmal der Ansatz einer Verbindung. Die Behörde hätte sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt, indem sie lediglich festgestellt habe, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem werde die Sucht im Moment erfolgreich therapiert. Weiter wäre die enge Beziehung zur Familie des BF und auch zu seinem Sohn nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund seiner sozialen Kontakte und einer Einstellungszusage wäre der BF einem österreichischen Staatsbürger gleichzustellen. Es würde jedenfalls sehr viel für ein schützenswertes Privat- und Familienleben sprechen und würde eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig die Trennung von seinem Kind bedeuten. Es wurde ausgeführt, der BF sei in Österreich geboren und hätte dementsprechend auch im Bundesgebiet seine gesamte Ausbildung genossen. Zudem würde sich sein am römisch 40 geborener Sohn hier aufhalten. Zur Türkei bestehe nicht einmal der Ansatz einer Verbindung. Die Behörde hätte sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt, indem sie lediglich festgestellt habe, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem werde die Sucht im Moment erfolgreich therapiert. Weiter wäre die enge Beziehung zur Familie des BF und auch zu seinem Sohn nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund seiner sozialen Kontakte und einer Einstellungszusage wäre der BF einem österreichischen Staatsbürger gleichzustellen. Es würde jedenfalls sehr viel für ein schützenswertes Privat- und Familienleben sprechen und würde eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig die Trennung von seinem Kind bedeuten.
17. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 17. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
18. Am 07.12.2020 langte ein Bericht der LPD XXXX über die erfolglose Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den BF ein. Eine an der Meldeadresse aufhältige Person gab bekannt, dass der BF dort schon seit ca. zwei Wochen nicht mehr dort wäre. Von der LPD XXXX wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. 18. Am 07.12.2020 langte ein Bericht der LPD römisch 40 über die erfolglose Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den BF ein. Eine an der Meldeadresse aufhältige Person gab bekannt, dass der BF dort schon seit ca. zwei Wochen nicht mehr dort wäre. Von der LPD römisch 40 wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.
19. Am 11.12.2020 langte hg. eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein, in der darüber informiert wurde, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde und sich seine gesamte Familie in Österreich aufhalte. Der BF würde seine Straftaten bereuen und wäre er in Anbetracht seines Sohnes gewillt, seinen Weg ordentlich und verantwortungsvoll zu gehen. Er hätte seine Lektionen aus der Vergangenheit gelernt.
20. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. 20. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.
21. Mit Eingabe vom XXXX langte die bereits am XXXX von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme erneut ein. Zudem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Vereines Grüner Kreis, betreffend eine am XXXX begonnene stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme übermittelt. 21. Mit Eingabe vom römisch 40 langte die bereits am römisch 40 von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme erneut ein. Zudem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Vereines Grüner Kreis, betreffend eine am römisch 40 begonnene stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme übermittelt.
22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde nach Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde am XXXX dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde am römisch 40 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt.
23. Am 29.04.2021 langte hg. eine ao. Revision des BF an den VwGH ein, welche mit hg. Schreiben 05.05.2021 samt dem bezug habenden Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
24. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von § 44 Abs. 4 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ). 24. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
25. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von § 44 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 lit d KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).25. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
26. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. § 103 Abs. 2 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).26. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
27. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. § 37 Abs. 1 iVM § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: XXXX ). 27. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37, Absatz eins, iVM Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
28. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF gem. §§ 269 Abs. 1 1. Fall StGB und 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 28. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
29. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von € 2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit XXXX ). 29. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von € 2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit römisch 40 ).
30. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von 10.714,- (Tatzeit: XXXX ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren einer Ampel bei Rotlicht, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und mehrfacher Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt. 30. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von 10.714,- (Tatzeit: römisch 40 ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren einer Ampel bei Rotlicht, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und mehrfacher Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt.
31. Am 28.07.2022 langte hg. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2022, Ra 2021/21/0162-9 ein, mit welchem das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und bestehender Zweifel an einer unvoreingenommenen Beurteilung der Persönlichkeit des BF zweckdienlichen Verhandlungsführung aufgehoben wurde.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der BF in Österreich geboren, aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, womit der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG erfüllt sei und seien die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich und seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und spezifischer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der BF in Österreich geboren, aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, womit der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG erfüllt sei und seien die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich und seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und spezifischer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig.
Auch habe das BVwG das Familienleben mit seinem Sohn nicht ausreichend berücksichtigt und wäre auch im Rahmen des Einreiseverbotes die Prüfung der Intensität des Familienlebens wesentlich gewesen. Es seien Beweisanträge vorgelegen, die das BVwG nicht hätte übergehen dürfen. Auch sei die beantragte Einvernahme der Angehörigen des BF nicht erfolgt. Ferner falle auf, dass die zugunsten des BF sprechenden Ergebnisse der mündlichen Verhandlung kaum im angefochtenen Erkenntnis Niederschlag finden.
32. Aufgrund der Befangenheitsanzeige der vormals zuständigen Richterin vom XXXX wurde mit Aktenvermerk des Präsidenten des BVwG der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt, wo dieser am XXXX einlangte. 32. Aufgrund der Befangenheitsanzeige der vormals zuständigen Richterin vom römisch 40 wurde mit Aktenvermerk des Präsidenten des BVwG der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt, wo dieser am römisch 40 einlangte.
33. Am XXXX wurde hg. eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden.33. Am römisch 40 wurde hg. eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden.
34. Am 05.09.2023 langte hg. jeweils eine Mitteilung der JA XXXX und JA XXXX über die gegen den BF im Zuge der Haft verhängten Ordnungsstrafen und am 01.09.2023 eine Aufenthaltsbestätigung und Psychotherapie im Zentrum XXXX ein. Am 28.09.2023 erfolgte eine Anfragebeantwortung der BH XXXX vom XXXX hinsichtlich der aktuellen Unterhaltsrückstände.34. Am 05.09.2023 langte hg. jeweils eine Mitteilung der JA römisch 40 und JA römisch 40 über die gegen den BF im Zuge der Haft verhängten Ordnungsstrafen und am 01.09.2023 eine Aufenthaltsbestätigung und Psychotherapie im Zentrum römisch 40 ein. Am 28.09.2023 erfolgte eine Anfragebeantwortung der BH römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der aktuellen Unterhaltsrückstände.
35. Am 11.10.2023 langten die hg. angeforderten Mitteilungen der LPD XXXX über offene Geldforderungen in Verbindung mit gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen ein, wonach gegen den BF seitens der LPD XXXX noch offene Forderungen in der Höhe von insgesamt € 16.556,- und eine offene Summe aufgrund von Rechtshilfeakten anderer Behörden in der Höhe von € 1.631,- bestehen. In einem wurden Strafverfügungen und Straferkenntnisse den BF betreffend übermittelt. 35. Am 11.10.2023 langten die hg. angeforderten Mitteilungen der LPD römisch 40 über offene Geldforderungen in Verbindung mit gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen ein, wonach gegen den BF seitens der LPD römisch 40 noch offene Forderungen in der Höhe von insgesamt € 16.556,- und eine offene Summe aufgrund von Rechtshilfeakten anderer Behörden in der Höhe von € 1.631,- bestehen. In einem wurden Strafverfügungen und Straferkenntnisse den BF betreffend übermittelt.
36. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
37. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , in der die ehemalige Lebensgefährtin, gleichzeitig Mutter seines minderjährigen Sohnes, und der Halbbruder des BF als Zeugen einvernommen wurden, durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, eines Auszuges der LPD XXXX hinsichtlich der Verwaltungsstrafen des BF sowie einer Anfragebeantwortung der genannten LPD vom 11.10.2023 hinsichtlich der Höhe der offenen, aus den Verwaltungsstrafen resultierenden Geldstrafen, einer Anfragebeantwortung der BH XXXX vom XXXX hinsichtlich der Unterhaltsrückstände des BF und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, durch Beischaffung von Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , des Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , des Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , sowie durch Einsichtnahme in die in der hg. Verhandlung vorgelegten Dokumente und eine Anfrage an die JA XXXX und XXXX und an die Therapieeinrichtung XXXX in XXXX und der Einsichtnahme in die entsprechenden Anfragebeantwortungen. 37. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , in der die ehemalige Lebensgefährtin, gleichzeitig Mutter seines minderjährigen Sohnes, und der Halbbruder des BF als Zeugen einvernommen wurden, durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, eines Auszuges der LPD römisch 40 hinsichtlich der Verwaltungsstrafen des BF sowie einer Anfragebeantwortung der genannten LPD vom 11.10.2023 hinsichtlich der Höhe der offenen, aus den Verwaltungsstrafen resultierenden Geldstrafen, einer Anfragebeantwortung der BH römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der Unterhaltsrückstände des BF und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, durch Beischaffung von Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , des Protokollvermerks und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , des Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , des Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , sowie durch Einsichtnahme in die in der hg. Verhandlung vorgelegten Dokumente und eine Anfrage an die JA römisch 40 und römisch 40 und an die Therapieeinrichtung römisch 40 in römisch 40 und der Einsichtnahme in die entsprechenden Anfragebeantwortungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist türkischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und spricht Deutsch und Türkisch. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist türkischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und spricht Deutsch und Türkisch.
Er besuchte die Volks- und Hauptschule, danach den Polytechnischen Lehrgang. Anschließend absolvierte er eine Tischlerlehre, die er jedoch nicht beendete.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX . Die alleinige Obsorge über den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die alleinige Obsorge über den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Der Beschwerdeführer stellte bislang keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
1.3. Der Beschwerdeführer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war vom XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX Arbeiterlehrling. Beim Verein zur Unterstützung der Lehrlingsstiftung in XXXX war er als Arbeiterlehrling vom XXXX bis zum XXXX beschäftigt. Von XXXX bis XXXX war er als Arbeiter bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX beschäftigt, von XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter und von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Fa. XXXX Vom XXXX bis XXXX war der BF bei der Fa. XXXX in XXXX , von XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX KG und vom XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Bei der Fa. XXXX KG in XXXX als Arbeiter vom XXXX bis XXXX . Bei der Fa. XXXX in XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter von XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX als Arbeiter, vom XXXX bis zum XXXX als geringfügig Beschäftigter, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX als Arbeiter tätig. Bei der Fa. XXXX vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom XXXX bis XXXX als Arbeiter, im Eventhotel XXXX GmbH vom XXXX bis XXXX als Arbeiter. Vom XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX und bei der Fa. XXXX KG in XXXX vom XXXX bis XXXX , jeweils als Arbeiter. Bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX schließlich als geringfügig beschäftigter Arbeiter vom XXXX bis XXXX .1.3. Der Beschwerdeführer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 Arbeiterlehrling. Beim Verein zur Unterstützung der Lehrlingsstiftung in römisch 40 war er als Arbeiterlehrling vom römisch 40 bis zum römisch 40 beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 war er als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 beschäftigt, von römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig Beschäftigter und von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 KG und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Bei der Fa. römisch 40 KG in römisch 40 als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 . Bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter von römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter, vom römisch 40 bis zum römisch 40 als geringfügig Beschäftigter, vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter tätig. Bei der Fa. römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter, im Eventhotel römisch 40 GmbH vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter. Vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 und bei der Fa. römisch 40 KG in römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , jeweils als Arbeiter. Bei der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 schließlich als geringfügig beschäftigter Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 .
In der übrigen Zeit bezog der BF Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
1.4. Im Bundesgebiet leben der minderjährige Sohn, die Eltern, vier Geschwister bzw. Halbgeschwister sowie Tanten und Onkel des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer besuchte eine Therapie in der Einrichtung „ XXXX “ in 8350 XXXX . Er ist für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig, kommt den Unterhaltszahlungen jedoch nicht nach. So führte die BH XXXX am XXXX aus, dass sich der Rückstand für die Unterhaltszahlungen auf XXXX beläuft. Der Beschwerdeführer besuchte eine Therapie in der Einrichtung „ römisch 40 “ in 8350 römisch 40 . Er ist für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig, kommt den Unterhaltszahlungen jedoch nicht nach. So führte die BH römisch 40 am römisch 40 aus, dass sich der Rückstand für die Unterhaltszahlungen auf römisch 40 beläuft.
Der Beschwerdeführer steht seit seiner aktuellen Haft – wie auch anlässlich seiner vorherigen Haftstrafen – in telefonischem Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, zuvor stand er zu diesem in persönlichem Kontakt. Er wird in der Haft von seiner Mutter, Geschwistern und anderen Verwandten besucht.
Er ist kein Mitglied in einem Verein.
1.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger junger Mann mit in Österreich erworbener grundlegender Schulbildung, angefangener, jedoch nicht beendeter Tischlerlehre und Berufserfahrung als Arbeiter in verschiedenen Betrieben.
Der Beschwerdeführer verbrachte in der Vergangenheit Urlaube in der Türkei, zuletzt im Jahr 2020 für einen Zeitraum von 6 Wochen.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX , wo seine Großeltern, sowie Tanten und Onkeln mütterlicherseits leben. Ferner sind seine Eltern in der Türkei Eigentümer eines Hauses, welches sie zwei Monate im Jahr bewohnen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 , wo seine Großeltern, sowie Tanten und Onkeln mütterlicherseits leben. Ferner sind seine Eltern in der Türkei Eigentümer eines Hauses, welches sie zwei Monate im Jahr bewohnen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß §§ 241e Abs 1 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der BF hat sich demnach zwischen 5. und 8. Februar 2013 die Bankomatkarte der XXXX durch heimliche Wegnahme verschafft und damit fünfmal bei Bankomaten insgesamt € 540,- widerrechtlich abgehoben. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und die Schadensgutmachung berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die fortgesetzten Angriffe gewertet.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß Paragraphen 241 e, Absatz eins, 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der BF hat sich demnach zwischen 5. und 8. Februar 2013 die Bankomatkarte der römisch 40 durch heimliche Wegnahme verschafft und damit fünfmal bei Bankomaten insgesamt € 540,- widerrechtlich abgehoben. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und die Schadensgutmachung berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die fortgesetzten Angriffe gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß §§ 28a Abs 1, 5.Fall SMG, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 und 15/127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Demnach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von April XXXX bis Dezember XXXX an mindestens zwölf Personen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und hat eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde dabei das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweisen Sicherstellungen, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 Punkt F, a, l, l, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2 und 15 /, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Demnach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von April römisch 40 bis Dezember römisch 40 an mindestens zwölf Personen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und hat eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde dabei das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweisen Sicherstellungen, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
Ferner wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , Zahl VStV XXXX , wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von XXXX ,- verhängt. Ferner wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl VStV römisch 40 , wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von römisch 40 ,- verhängt.
Zudem wurde gegen den BF mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX Zahl VStV XXXX , wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem § 7 Abs 5 StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. § 37Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von XXXX ,- verhängt. Zudem wurde gegen den BF mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 Zahl VStV römisch 40 , wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem Paragraph 7, Absatz 5, StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37 A, b, s, 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von römisch 40 ,- verhängt.
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von § 44 Abs. 4 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ). Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von § 44 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 lit d KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. § 103 Abs. 2 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. § 37 Abs. 1 iVM § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: XXXX ). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37, Absatz eins, iVM Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von €2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit XXXX ). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von €2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von 10.714,- (Tatzeit XXXX ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren des Rotlichtes, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von 10.714,- (Tatzeit römisch 40 ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren des Rotlichtes, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt.
Insgesamt scheinen aktuell im Verwaltungsstrafregister 60 Delikte zur Person des BF auf.
Aktuell hat der BF Schulden in der Höhe von € 16.556,- (LPD XXXX ) und € 1.631,- (Rechtshilfeanderer Behörden) welche aus seinen bislang verhängten Verwaltungsstrafen resultieren. Aktuell hat der BF Schulden in der Höhe von € 16.556,- (LPD römisch 40 ) und € 1.631,- (Rechtshilfeanderer Behörden) welche aus seinen bislang verhängten Verwaltungsstrafen resultieren.
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zahl 1 Ps 173/18m-26, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Mutter seines Sohnes, XXXX , die Obsorge zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl 1 Ps 173/18m-26, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Mutter seines Sohnes, römisch 40 , die Obsorge zu entziehen und diese ihm zu übertragen, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 3, erster Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinen Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG und die zweifache Tatbegehung hinsichtlich des Suchtgifthandels und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinen Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und die zweifache Tatbegehung hinsichtlich des Suchtgifthandels und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels wurde der BF freigesprochen.
Zudem wurde der BF am XXXX nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX – 1, wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt. Zudem wurde der BF am römisch 40 nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 – 1, wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt.
In weiterer Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde die massive Vorstrafenbelastung und die mehrfache Tatbegehung, als mildernd kein Umstand gewertet. Vom Vorwurf, er habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dieses in Verkehr zu setzen, wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins,, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde die massive Vorstrafenbelastung und die mehrfache Tatbegehung, als mildernd kein Umstand gewertet. Vom Vorwurf, er habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dieses in Verkehr zu setzen, wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. seit XXXX ), GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. seit römisch 40 ), GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hatte Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Fahrzeuganhaltung und seiner Identitätsfeststellung im Zuge einer Verkehrskontrolle gehindert, indem er anstatt wie aufgefordert, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug dauerhaft stehenzubleiben, das Fahrzeug beschleunigte und auf einen Polizeiaspiranten losfuhr, der dadurch zur Seite springen musste, kurzfristig die linke hintere Fahrzeugtüre öffnen konnte, jedoch durch das Beschleunigen das Fahrzeuges in weiterer Folge zu Sturz kam.
Weiters hat er fahrlässig unter den § 81 Abs. 2 StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen und zwar zahlreicher unbekannter Passanten bzw. Fahrzeuglenker herbeigeführt, indem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Suchtmittels (Marihuana) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, im Zuge einer längeren Verfolgungsfahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln überfuhr, den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen zwang sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen zwang, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte. Weiters hat er fahrlässig unter den Paragraph 81, Absatz 2, StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen und zwar zahlreicher unbekannter Passanten bzw. Fahrzeuglenker herbeigeführt, indem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Suchtmittels (Marihuana) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, im Zuge einer längeren Verfolgungsfahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln überfuhr, den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen zwang sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen zwang, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte.
Als bei der Strafzumessung erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während zweier offener Strafaufschübe nach § 39 SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung im November 2020 und als mildernd das umfassende reumütige Geständnis gewertetAls bei der Strafzumessung erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während zweier offener Strafaufschübe nach Paragraph 39, SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung im November 2020 und als mildernd das umfassende reumütige Geständnis gewertet
1.8. Von XXXX bis XXXX befand sich der BF in der stationären Psychotherapie in der Einrichtung „ XXXX “ in XXXX , er beendete die Therapie spontan und auf eigenen Wunsch. 1.8. Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der BF in der stationären Psychotherapie in der Einrichtung „ römisch 40 “ in römisch 40 , er beendete die Therapie spontan und auf eigenen Wunsch.
1.9. In der JA XXXX wurde am XXXX eine Ordnungsstrafverfügung in Form einer Geldstrafe idHv € 30 über den BF wegen unerlaubter Kontaktaufnahme mit einem Mobiltelefon verhängt. 1.9. In der JA römisch 40 wurde am römisch 40 eine Ordnungsstrafverfügung in Form einer Geldstrafe idHv € 30 über den BF wegen unerlaubter Kontaktaufnahme mit einem Mobiltelefon verhängt.
In der JA XXXX wurde am XXXX eine Ordnungsstrafe wider den BF in Form einer Geldstrafe idHv € 70 wegen des unerlaubten Besitzes von Cannabisharz/einer cannabisähnlichen Substanz samt Pflichtverletzung (Verweigerung des Harntests) verhängt. In der JA römisch 40 wurde am römisch 40 eine Ordnungsstrafe wider den BF in Form einer Geldstrafe idHv € 70 wegen des unerlaubten Besitzes von Cannabisharz/einer cannabisähnlichen Substanz samt Pflichtverletzung (Verweigerung des Harntests) verhängt.
Am XXXX wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv € 70 wegen eines positiven Tests auf THC (Anmerkung: Tetrahydrocannabinol, kurz THC, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze-Cannabis) verhängt. Am römisch 40 wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv € 70 wegen eines positiven Tests auf THC (Anmerkung: Tetrahydrocannabinol, kurz THC, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze-Cannabis) verhängt.
Am XXXX wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv 50 Euro wegen Verweigerung eines Harntests verhängt. Am römisch 40 wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv 50 Euro wegen Verweigerung eines Harntests verhängt.
Am XXXX wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv € 70 wegen nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände (Handykabel, Ladeadapter, Minihandy) verhängt. Am römisch 40 wurde wider den BF eine Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße idHv € 70 wegen nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände (Handykabel, Ladeadapter, Minihandy) verhängt.
1.10. Der Beschwerdeführer hat zuletzt besonders verwerfliche Straftaten begangen, die zu seiner nunmehrigen Haftstrafe führten und damit maßgebliche öffentliche Interessen spezifisch gefährdet.
Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose bezüglich seines Verhaltens konnte nicht erstellt werden.
Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt dem herabgesetzten Einreiseverbot geboten.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung: 20.06.2023
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).
Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).
Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022
? Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022
? Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022
? JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 20.06.2023
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023).
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (?HD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, ??rnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbak?r (667 Tote), Mardin (444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim (293) [Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, ?anl?urfa, Mardin, ??rnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, ?anl?urfa, Mardin, ??rnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).
Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdo?an mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbak?r, Bingöl, Mu? und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdo?an mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbak?r, Bingöl, Mu? und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).
Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS (Daesh) wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, ICG 7.2022), gefolgt von weiteren 90 Festnahmen im Oktober (ICG 10.2022) und rund ebenso vielen im November (ICG 11.2022) sowie 85 im Dezember 2022 (ICG 12.2022). Auch 2023 wurden die Verhaftungen vermeintlicher IS-Anhänger bzw. IS-Mitglieder fortgesetzt: - Von Jänner bis April wurde seitens der Behörden die Festnahme von in Summe rund 420 Personen vermeldet (ICG 4.2022). Für weitere Informationen und Daten siehe das Unterkapitel Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)
2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).
Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021).
Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022).
Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdo?an verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdo?an verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).
Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bay?k, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vgl. France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, ??rnak, ?anl?urfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, I?d?r, ??rnak und Diyarbak?r sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bay?k, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vergleiche France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, ??rnak, ?anl?urfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, I?d?r, ??rnak und Diyarbak?r sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
Im Nachgang an die Erdbeben gilt in folgenden Provinzen der Ausnahmezustand (Stand Ende Mai 2023): Kahramanmara?, Gaziantep, Malatya, Diyarbak?r, Kilis, Sanl?urfa, Adiyaman, Hatay, Osmaniye, Adana (EDA 16.5.2023; vgl. GOV.UK 20.4.2023). Die türkische Regierung hat erklärt, dass nur Fahrzeuge, die Hilfsteams und Hilfsgüter transportieren, in die Städte fahren dürfen, die im Katastrophengebiet liegen (GOV.UK 20.4.2023).Im Nachgang an die Erdbeben gilt in folgenden Provinzen der Ausnahmezustand (Stand Ende Mai 2023): Kahramanmara?, Gaziantep, Malatya, Diyarbak?r, Kilis, Sanl?urfa, Adiyaman, Hatay, Osmaniye, Adana (EDA 16.5.2023; vergleiche GOV.UK 20.4.2023). Die türkische Regierung hat erklärt, dass nur Fahrzeuge, die Hilfsteams und Hilfsgüter transportieren, in die Städte fahren dürfen, die im Katastrophengebiet liegen (GOV.UK 20.4.2023).
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? TM - Turkish Minute (4.11.2022): Top court finds no rights violations of victims of 2015 curfew in Kurdish-majority city, https://www.turkishminute.com/2022/11/04/rights-violations-of-victims-of-2015-curfew-in-kurdish-majority-city/, Zugriff 9.11.2022
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? USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023
? YR - Yetkin Report (30.9.2022): PKK attack in Mersin tangles as details unveil, https://yetkinreport.com/en/2022/09/30/pkk-attack-in-mersin-tangles-as-details-unveil/, Zugriff 12.10.2022
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung: 21.06.2023
2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 2, 16).2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 2, 16).
Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, nebst jener der Demokratie sowie der Menschen- und Grundrechte, wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam sogar zu Rückschritten (EC 12.10.2022, S. 23; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert sogar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, nebst jener der Demokratie sowie der Menschen- und Grundrechte, wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam sogar zu Rückschritten (EC 12.10.2022, S. 23; vergleiche CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert sogar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 73 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 16 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2023). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB 30.11.2022, S. 7)
Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2022, S. 8).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2022, S. 8).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023, S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2022, S. 11; vgl. Turkish Tribunal 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S.12, Pt.15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023, S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2022, S. 11; vergleiche Turkish Tribunal 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S.12, Pt.15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz Dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person nicht gibt (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP Parlamentarierin, Meral Dan??-Be?ta?, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz Dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person nicht gibt (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP Parlamentarierin, Meral Dan??-Be?ta?, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).
Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW[T] 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW[T] 17.2.2022; vergleiche Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2020; vgl. TM 26.11.2022).Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2020; vergleiche TM 26.11.2022).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB 30.11.2022, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S.18, Pt.29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14).Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB 30.11.2022, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S.18, Pt.29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). [Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat ?orli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdo?ans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl. Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als "Terroristenstaat" bezeichnete und Präsident Erdo?an beleidigte. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten, berichteten die britische "Times" (MWN 9.5.2022) und deutsche Medien. Das türkische Außenministerium entgegnete, dass die Aussagen von Soylu aus dem Zusammenhang gerissen und verzerrt wurden, betonend, dass Touristen in der Türkei nach wie vor willkommen seien (DW 6.3.2019)."[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat ?orli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdo?ans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vergleiche Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als "Terroristenstaat" bezeichnete und Präsident Erdo?an beleidigte. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten, berichteten die britische "Times" (MWN 9.5.2022) und deutsche Medien. Das türkische Außenministerium entgegnete, dass die Aussagen von Soylu aus dem Zusammenhang gerissen und verzerrt wurden, betonend, dass Touristen in der Türkei nach wie vor willkommen seien (DW 6.3.2019).
Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel "Opposition" und "Meinungs- und Pressefreiheit / Internet"
Politisierung der Justiz
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB 30.11.2022, S. 6). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.) (ÖB 10.2019, S. 17).
Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2022 auf Rang 116 von 140 Ländern (2021: Platz 117 von 139 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator stagnierte auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 134 von 140) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 135 von 140) sowie bei der Strafjustiz mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,73, der annähernd dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 26.10.2022).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB 30.11.2022, S. 7). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 10.3.2023, F1).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB 30.11.2022, S. 7). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 10.3.2023, F1).
Laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission waren es 3.985 Richter und Staatsanwälte, die seit dem Putschversuch 2016, wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung, entlassen wurden. Nur 515 wurden bislang wieder in ihre Ämter eingesetzt. Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, standardisierter und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge (EC 12.10.2022, S. 6, 26).
Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgehaltenen Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos (EC 12.10.2022, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt (ÖB 30.11.2022, S. 8). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S. 6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (EC 19.10.2021, S. 23).
Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze im HSK gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 8; vgl. SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB 30.11.2022, S. 8).Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze im HSK gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 8; vergleiche SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB 30.11.2022, S. 8).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 30.11.2021, S. 7f). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdo?an. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP 10.6.2021, S. 3). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 10.3.2023, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 30.11.2022, S. 8).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB 30.11.2022, S. 6).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sonder wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurde, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB 30.11.2022, S. 6f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (AA 28.7.2022, S. 6), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts 2012 bis Ende 2021 sind beim Verfassungsgericht 361.159 Einzelanträge eingelangt. In 302.429 Fällen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Gericht befand 261.681 Anträge für unzulässig, was 86,5 % seiner Entscheidungen entspricht, und stellte in 25.857 Fällen mindestens einen Verstoß fest. Alleinig im Jahr 2021 erhielt das Gericht 66.121 Anträge und bearbeitete 45.321 davon, wobei in 11.880 Fällen mindestens ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde, zum weitaus überwiegenden Teil betraf dies die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (TM 18.1.2022).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten (ÖB 30.11.2022, S. 7).
Untergeordnete Gerichte ignorieren oder verzögern die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts mitunter erheblich, wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 20.3.2023, S. 18). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war. [Siehe auch Kapitel: Politische Lage] Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 30.11.2022, S. 9). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 30.11.2022, S. 9).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 30.11.2022, S. 9).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB 30.11.2022, S. 15).
Die mittels Präsidentendekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission [türkische Abk.: OHAL] begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 30.11.2022, S. 15). Bis Jänner 2023 waren laut Kommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Untersuchungskommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 12.1.2023). Die Bearbeitungsrate der Anträge gab laut Europäischer Kommission Anlass zur Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wurde (EC 12.10.2022; S. 23).
Die Beschwerdekommission steht in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder werden von der Regierung ernannt (ÖB 30.11.2022, S. 15). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 30.11.2022, S. 15; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen - einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung - kritisiert (ÖB 30.11.2022, S. 15).Die Beschwerdekommission steht in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder werden von der Regierung ernannt (ÖB 30.11.2022, S. 15). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 30.11.2022, S. 15; vergleiche EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen - einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung - kritisiert (ÖB 30.11.2022, S. 15).
Die Fälle Kavala und Demirta? als prominente Beispiele der Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirta? (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Kultur-Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S. 16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Im Falle Kavalas lehnte ein Gericht in Istanbul auch 2022 trotz Aufforderung des Europarats die Enthaftung ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies das Ministerkomitee nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Trotzalledem wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Ende Dezember 2022 bestätigte trotz alledem ein Berufungsgericht in Istanbul die lebenslängliche Strafe gegen Kavala sowie die Verurteilung von sieben weiteren Angeklagten zu 18 Jahren Haft als rechtens (ZO 28.12.2022).Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirta? (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Kultur-Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S. 16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Im Falle Kavalas lehnte ein Gericht in Istanbul auch 2022 trotz Aufforderung des Europarats die Enthaftung ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies das Ministerkomitee nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Trotzalledem wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vergleiche DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Ende Dezember 2022 bestätigte trotz alledem ein Berufungsgericht in Istanbul die lebenslängliche Strafe gegen Kavala sowie die Verurteilung von sieben weiteren Angeklagten zu 18 Jahren Haft als rechtens (ZO 28.12.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 21.06.2023
Das Präsidialsystem verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse über die Sicherheitskräfte. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte ist jedoch nicht konsolidiert worden. Die Rechenschaftspflicht des Militärs, der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt sehr begrenzt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 12.10.2022, S. 17). Allerdings wurde der historisch starke politische Einfluss des Militärs seit 2003 und verstärkt seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 eingeschränkt. So hat der Generalstab einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium abgegeben, und die drei Teilstreitkräfte sind nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt. Zudem wird der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen zunehmend zivil besetzt (BICC 12/2022, S. 18f.)Das Präsidialsystem verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse über die Sicherheitskräfte. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte ist jedoch nicht konsolidiert worden. Die Rechenschaftspflicht des Militärs, der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt sehr begrenzt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 12.10.2022, S. 17). Allerdings wurde der historisch starke politische Einfluss des Militärs seit 2003 und verstärkt seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 eingeschränkt. So hat der Generalstab einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium abgegeben, und die drei Teilstreitkräfte sind nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt. Zudem wird der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen zunehmend zivil besetzt (BICC 12 aus 2022,, S. 18f.)
Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 20.3.2023, S. 1, ÖB 30.11.2022, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 12.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 192.978 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2022, S. 16; vgl. BICC 12.2022, S. 18). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 12.2022, S. 18, 26). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 12.2022, S. 19). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019).Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 20.3.2023, S. 1, ÖB 30.11.2022, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 12.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 192.978 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2022, S. 16; vergleiche BICC 12.2022, S. 18). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 12.2022, S. 18, 26). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 12.2022, S. 19). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019).
Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. NL-MFA 2.3.2022; S. 19, BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Ístanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vergleiche NL-MFA 2.3.2022; S. 19, BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Ístanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 30.11.2022, S. 17).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 24.8.2022
? Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically, Zugriff 15.2.2022
? Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-parliament-approves-domestic-security-package/63105, Zugriff 11.5.2023
? BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 15.2.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf, Zugriff 15.2.2023
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? EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=T%C3%BCrkiye%20Report%202022.pdf, Zugriff 24.10.2022
? EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 15.2.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 15.2.2022
? Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 15.2.2022
? HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 15.2.2022
? HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, Ill-Treatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-ill-treatment, Zugriff 15.2.2022
? NL-MFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 27.9.2022
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 15.2.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 8.5.2023
? SCF – Stockholm Center for Freedom (11.5.2022): Neighborhood watchmen allegedly harass 16-year-old girl in Istanbul, https://stockholmcf.org/neighborhood-watchmen-allegedly-harass-16-year-old-girl-in-istanbul/, Zugriff 20.5.2022
? SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2021): Watchmen attack journalists reporting on missing toddler in ?stanbul, https://stockholmcf.org/watchmen-attack-journalists-reporting-on-missing-toddler-in-istanbul/, Zugriff 20.5.2022
? SCF – Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-and-intelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/, Zugriff 15.2.2022
? Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 15.2.2022
? TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdo?an's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 30.11.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2023
? USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 15.2.2022
? USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 15.2.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 23.06.2023
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vgl. EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vergleiche EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30).
Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden für die Grundrechte und die damit zusammenhängenden erlassenen Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bleiben in Kraft und haben weiterhin tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (EC 12.10.2022).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30).
Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament "zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit" und "fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen" (EP 5.5.2022, Pt. 4).
Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 45).
Mit Stand 30.11.2022 waren 20.300 Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 26,8 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Denn mit Jahresende 2021 stammten 15.250 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 21,7 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 21.1.2022). Im Jahr 2022 stellte der EGMR in 73 Fällen (von 80) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 27, betrafen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, gefolgt vom Recht auf Eigentum (20) und dem Recht auf ein faires Verfahren (16) (ECHR 1.2023).
Das Recht auf Leben
Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (?HD 6.11.2022, S. 9).
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt. Zu einigen der in den Medien berichteten Todesfälle gibt es noch immer keine glaubwürdigen Untersuchungen. Die gemeldeten Tötungen durch die Sicherheitsbehörden im Südosten, insbesondere im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2015, werden nach wie vor nicht effektiv untersucht, beziehungsweise sanktioniert (EC 12.10.2022, S. 33).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022).
Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Quellen:
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? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089660.html, Zugriff 4.5.2023
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REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2022_BIL.PDF, Zugriff 19.1.2023? ECHR – European Court of Human Rights (12.2022): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION -, REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2022_BIL.PDF, Zugriff 19.1.2023
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2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022? EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD, 2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 26.06.2023
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 12).Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 12).
Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (Reuters 25.6.2022).Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vergleiche FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (Reuters 25.6.2022).
Quellen:
? Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-support-for-return-of-death-penalty/, Zugriff 23.2.2022
? FIDH - International Federation for Human Rights 813.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reinstated-in-turkey, Zugriff 3.2.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 27.4.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf, Zugriff 23.2.2022
? Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan's wildfires comment, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorched-government-2022-06-25/, Zugriff 10.8.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 28.06.2023
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2022, S. 10; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2022, S. 6; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 57).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2022, S. 10; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2022, S. 6; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 57).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (NL-MFA 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (MedyaNews 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022).Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (NL-MFA 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (MedyaNews 26.12.2022; vergleiche Duvar 26.12.2022).
Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2022, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 20.3.2023, S. 57f.).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).
Das Verfassungsgericht entschied Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).
Quellen:
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? HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019
? MedyaNews (26.12.2022): Turkey imposes travel ban on Kurdish-Alevi lawmaker, https://medyanews.net/turkey-imposes-travel-ban-on-kurdish-alevi-lawmaker/, Zugriff 29.12.2022
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? TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019
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Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 28.06.2023
Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).
Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).
Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).
Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] ge??stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023).
Präsident Erdo?an hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).
Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41).
Quellen:
? AM – Al Monitor (3.11.2022): Turkish inflation hits 85.5% as doubts linger over official data, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/turkish-inflation-hits-855-doubts-linger-over-official-data, Zugriff 7.11.2022
? AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html, Zugriff 24.2.2022
? Duvar (30.1.2023): Turkish hunger threshold surpasses minimum wage in first month of 2023, https://www.duvarenglish.com/turkish-hunger-threshold-surpasses-minimum-wage-in-first-month-of-2023-news-61738, Zugriff 25.4.2023
? Duvar (23.10.2022): ‘People's inflation’ for basic goods at 177 percent in Turkey, https://www.duvarenglish.com/peoples-inflation-for-basic-goods-at-177-percent-in-turkey-news-61461, Zugriff 25.10.2022
? Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908, Zugriff 15.6.2022
? DW – Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkei-vor-der-wahl-fleisch-f%C3%Bcr-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 25.4.2023
? FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 21.3.2023
? FR - Frankfurter Rundschau (23.12.2022): Erdogan hebt Mindestlohn in der Türkei an – Inflation steigt weiter, https://www.fr.de/politik/tuerkei-mindestlohn-erdogan-wirtschafts-krise-inflation-waehrung-91993135.html, Zugriff 29.12.2022
? GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdo?an escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/, Zugriff 15.6.2022
? GTAI – Germany Trade and Invest (30.11.2022): Wirtschaftswachstum ist mit Risiken behaftet, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/wirtschaftswachstum-ist-mit-risiken-behaftet-247908#toc-anchor--3, Zugriff 21.3.2023
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2, Zugriff 24.2.2022
? ILO - International Labour Organization (2023): ILOSTAT explorer – Türkiye, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer35/?lang=en&segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 25.4.2023
? OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 24.2.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 21.4.2023
? Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 16.8.2022
? TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/, Zugriff 15.6.2022
? TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/, Zugriff 15.6.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österrreich (4.2023): AUSSENWIRTSCHAFT WIRTSCHAFTSBERICHT TÜRKEI, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.3.2023
? WKO - Wirtschaftskammer Österrreich (10.3.2023): Mindestlohn ab 1.1.2023 um 55 % höher - Lebenshaltungskosten steigen weiter, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mindestlohn-ab-2023-55-prozent-hoeher.html, Zugriff 21.4.2023
Sozialbeihilfen / -versicherung
Letzte Änderung: 28.06.2023
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von 24 Monaten über monatlich 150 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 1.416 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 315 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 1.124 TL und 1.687 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 3.340 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2022 monatlich Anspruch auf 875 TL (Auszahlung alle zwei Monate) aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 18.975 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2022, S. 42).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 24.2.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.4.2023
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://web.archive.org/web/20220302125002/http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 11.5.2023 [Der Originallink ist inaktiv]
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 11.5.2023 [Der Originallink ist inaktiv]
? SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 28.6.2022
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 28.06.2023
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202022%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2022
? IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022
? ??KUR - Türkiye ?? Kurumu (2022): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 16.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 30.3.2023
Pension
Letzte Änderung: 28.06.2023
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
? Staatsbürger über 18 Jahre
? Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)
? Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
? Anmelden bei der Sozialversicherung SGK.
? Hausfrauen müssen sich bei Ba?kur anmelden.
? Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr.
Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 8.2022).
Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).
Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdo?an das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (ZO 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit: 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).Kurz vor dem Jahreswechsel 2022 aus 2023, hat Präsident Erdo?an das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (ZO 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit: 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).
Nachdem bereits Anfang Jänner eine 30-prozentige Erhöhung der Gehälter und Pensionen der Staatsdiener sowie eine Erhöhung der Mindestpension von 3.500 auf 5.500 Lira (ca. 293 Euro) für die erste Hälfte des Jahres 2023 angekündigt wurde (DS 4.1.2023; vgl. HDN 4.1.2023), bewilligte Präsident Erdo?an kurz vor den Wahlen eine weitere Gehaltserhöhung von 45 % für 700.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Der Mindestlohn im öffentlichen Dienst steigt damit auf 15.000 Lira (knapp 700 Euro). Die Pensionen für Veteranen und Angehörige von Terroropfern sollen zudem um 10 % Prozent erhöht werden (FAZ 9.5.2023; vgl. DS 9.5.2023). Zudem kündigte Erdo?an eine Erhöhung der eigentlichen Beamtengehälter, die sich automatisch auf deren Pensionen auswirken, auf mindestens 22.000 Lira an (PRT 11.5.2023).Nachdem bereits Anfang Jänner eine 30-prozentige Erhöhung der Gehälter und Pensionen der Staatsdiener sowie eine Erhöhung der Mindestpension von 3.500 auf 5.500 Lira (ca. 293 Euro) für die erste Hälfte des Jahres 2023 angekündigt wurde (DS 4.1.2023; vergleiche HDN 4.1.2023), bewilligte Präsident Erdo?an kurz vor den Wahlen eine weitere Gehaltserhöhung von 45 % für 700.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Der Mindestlohn im öffentlichen Dienst steigt damit auf 15.000 Lira (knapp 700 Euro). Die Pensionen für Veteranen und Angehörige von Terroropfern sollen zudem um 10 % Prozent erhöht werden (FAZ 9.5.2023; vergleiche DS 9.5.2023). Zudem kündigte Erdo?an eine Erhöhung der eigentlichen Beamtengehälter, die sich automatisch auf deren Pensionen auswirken, auf mindestens 22.000 Lira an (PRT 11.5.2023).
Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).
Quellen:
? ARD-aktuell / tagesschau.de (2.1.2023): Erdogans Rentengeschenk, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/erdogan-schafft-renteneintrittsalter-ab-101.html, Zugriff 13.2.2023
? DS - Daily Sabah (9.5.2023): Türkiye hikes state worker wages by 45% ahead of key elections, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkiye-hikes-state-worker-wages-by-45-ahead-of-key-elections, Zugriff 11.5.2023
? DS - Daily Sabah (4.1.2023): Türkiye hikes wages of active, retired civil servants by 30%: Erdo?an, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkiye-hikes-wages-of-active-retired-civil-servants-by-30-erdogan, Zugriff 13.2.2023
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.5.2023): Erdogan verteilt Wahlkampfgeschenke, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wahlen-in-der-tuerkei-erdogan-verteilt-wahlkampfgeschenke-18881364.html, Zugriff 11.5.2023
? HDN - Hürriyet Daily News (4.1.2023): Erdo?an adds 5 percent to civil servants’ wage, pensions, https://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-adds-5-percent-to-civil-servants-wage-pensioners-179869, Zugriff 13.2.2023
? ILO – International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 9.2.2022
? IOM – International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202022%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2022
? PRT - President of the Republic of Turkey (11.5.2023): "Lowest public servant salary will approximate TL22 thousand", https://www.tccb.gov.tr/en/news/542/147134/-lowest-public-servant-salary-will-approximate-tl22-thousand-, Zugriff 11.5.2023
? SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 30.3.2023
? ZO - Zeit Online (29.12.2022): Türkei schafft Mindestalter für Altersrente ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-12/recep-tayyip-erdogan-alter-rente-tuerkei-aufgehoben?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.zeit.de%2Fthema%2Ftuerkei, Zugriff 13.2.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 28.06.2023
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2022, S. 42f.).
Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2022, S. 43). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des tu?rkischen A?rzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Wa?hrend im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fa?lle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfa?lle (FNS 31.3.2022a).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022
? Duvar (23.5.2022): Top Turkish medical group: Seven doctors going abroad every day, https://www.duvarenglish.com/no-monkeypox-cases-detected-in-turkey-health-ministry-news-60868, Zugriff 25.5.2022
? FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (31.3.2022a): Brain-Drain: Die Abwanderung tu?rkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2021-12-08T17%3A03%3A25%2B01%3A00, Zugriff 6.4.2022
? IOM – International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202022%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2022
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf, Zugriff 9.2.2022? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4 aus 2021, - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf, Zugriff 9.2.2022
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 24.2.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.4.2023
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 12.9.2022 [Link ist z.Z. nicht verfügbar. Die Daten sind bei Bedarf bei der Staatendokumentation einsehbar.]
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2022, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023).
Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt (AA 24.3.2023).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2022, S. 10).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
? Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
? Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/
? TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2022, S. 41).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).
Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2022, S. 40). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Artikel 9,). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2022, S. 40). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).
Quellen:
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? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 24.2.2022
? CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 24.2.2022
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 24.2.2022
? EU - Europäische Union (24.2.2023): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 24. Februar 2023, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1241, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023D0422&qid=1680857637258&from=DE, Zugriff 9.5.2023
? Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtd???nda ya?ayan binlerce ki?iye Türkiye giri?lerinde sosyal medya payla??mlar? nedeniyle i?lem yap?ld??? iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1, Zugriff 24.2.2022 (Übersetzung mittels webtran.de)
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? VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2022): Auskunft des VB, per Mail
2. Beweiswürdigung
2.1. Der dargelegte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinem Religionsbekenntnis sowie dessen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu seinen Familienverhältnissen in Österreich ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, insbesonders den Angaben des BF in der hg. Verhandlung vom XXXX und den damit übereinstimmenden Ausführungen der beiden einvernommenen Zeugen, dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinem Religionsbekenntnis sowie dessen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu seinen Familienverhältnissen in Österreich ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, insbesonders den Angaben des BF in der hg. Verhandlung vom römisch 40 und den damit übereinstimmenden Ausführungen der beiden einvernommenen Zeugen, dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des BF in der hg. Beschwerdeverhandlung und der Angaben der beiden einvernommenen Zeugen (ehem. Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, Halbbruder des BF). Die festgestellten Unterhaltsrückstände resultieren aus einer Auskunft der BH XXXX von XXXX und einer aktuellen telefonischen Auskunft der genannten Bezirkshauptmannschaft vom XXXX .Die Feststellungen zum Aufenthalt und dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des BF in der hg. Beschwerdeverhandlung und der Angaben der beiden einvernommenen Zeugen (ehem. Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, Halbbruder des BF). Die festgestellten Unterhaltsrückstände resultieren aus einer Auskunft der BH römisch 40 von römisch 40 und einer aktuellen telefonischen Auskunft der genannten Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 .
Insofern der Halbbruder in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der hg. Verhandlung erklärte, der Vater des BF sei Eigentümer eines Hauses in der Türkei und verbringen die Mutter und der Vater des BF dort zwei Monate im Jahr, fällt auf, dass der BF in der ersten hg. Verhandlung erklärte, seine Familie habe keinen Besitz in der Türkei, sodass den diesbezüglichen Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF sowie die Feststellung, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Stillhalteklausel ist bzw. auf ihn auch nicht die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen würden, sodass er Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich aus den Auszügen des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, dem eingesehenen Sozialversicherungsdatenauszug sowie den Auskünften des BF in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass der BF in Österreich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie den im Akt einliegenden diesbezüglichen Urteilen.
Dass im Verwaltungsstrafregister insgesamt 60 Delikte zur Person des BF verzeichnet sind, ergibt sich aus der Auskunft der LPD XXXX vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.Dass im Verwaltungsstrafregister insgesamt 60 Delikte zur Person des BF verzeichnet sind, ergibt sich aus der Auskunft der LPD römisch 40 vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur Höhe der aus den Verwaltungsstrafen resultierenden offenen Geldstrafen ergeben sich aus einer Auskunft der LPD XXXX vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht sowie aus einer telefonischen Bestätigung der genannten LPD am selben Tag. Die Feststellung zur Höhe der aus den Verwaltungsstrafen resultierenden offenen Geldstrafen ergeben sich aus einer Auskunft der LPD römisch 40 vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht sowie aus einer telefonischen Bestätigung der genannten LPD am selben Tag.
Während der BF in der hg. Verhandlung von offenen Forderungen in Verbindung mit Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 10.000,- sprach, ergab die genannte Anfragebeantwortung den festgestellten Gesamtbetrag in der Höhe von insgesamt € XXXX ,- welcher erheblich von dem seitens des BF genannten Betrag abweicht. Während der BF in der hg. Verhandlung von offenen Forderungen in Verbindung mit Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 10.000,- sprach, ergab die genannte Anfragebeantwortung den festgestellten Gesamtbetrag in der Höhe von insgesamt € römisch 40 ,- welcher erheblich von dem seitens des BF genannten Betrag abweicht.
Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafdelikten resultieren aus den im Akt einliegenden Straferkenntnissen und Strafverfügungen.
Die Feststellungen hinsichtlich der während der aktuellen Haftstrafe verhängten Ordnungsstrafen resultieren aus den Auskünften der JA XXXX und der JA XXXX vom XXXX und XXXX . Die Feststellung zum Abbruch seiner Psychotherapie ergibt sich aus einer schriftlichen Auskunft der Einrichtung „ XXXX “ vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich der während der aktuellen Haftstrafe verhängten Ordnungsstrafen resultieren aus den Auskünften der JA römisch 40 und der JA römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellung zum Abbruch seiner Psychotherapie ergibt sich aus einer schriftlichen Auskunft der Einrichtung „ römisch 40 “ vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 .
Dazu fällt auf, dass der BF in der hg. Verhandlung zu allfälligen Ordnungsstrafen im Zuge seiner nunmehrigen Haft befragt, erklärte, eine Ordnungsstrafe wegen des unerlaubten Telefonierens mit seinem Sohn und eine weitere Ordnungsstrafe wegen der Verweigerung eines Harntests, den er mit religiösen Gründen begründete, angab und erklärte, dies sei alles gewesen. Damit stehen jedoch nicht die aktuellen diesbezüglichen Auskünfte der JA XXXX bzw. JA XXXX , wo der BF aktuell seine Haft verbüßt, in Einklang, zumal sich aus der Auskunft der JA XXXX ergibt, dass wider den BF drei weitere Ordnungsstrafen verhängt wurden und zwar wegen unerlaubten Besitzes von Cannabisharz/einer cannabisähnlichen Substanz, einer Harntestverweigerung, wegen eines positiven Tests auf THC (Anmerkung: Tetrahydrocannabinol, kurz THC, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze - Cannabis), einer neuerlichen Verweigerung des Harntests und einem weiteren Besitz wegen nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände (Ladekabel, Adapter, Handy) verhängt wurden. Dazu fällt auf, dass der BF in der hg. Verhandlung zu allfälligen Ordnungsstrafen im Zuge seiner nunmehrigen Haft befragt, erklärte, eine Ordnungsstrafe wegen des unerlaubten Telefonierens mit seinem Sohn und eine weitere Ordnungsstrafe wegen der Verweigerung eines Harntests, den er mit religiösen Gründen begründete, angab und erklärte, dies sei alles gewesen. Damit stehen jedoch nicht die aktuellen diesbezüglichen Auskünfte der JA römisch 40 bzw. JA römisch 40 , wo der BF aktuell seine Haft verbüßt, in Einklang, zumal sich aus der Auskunft der JA römisch 40 ergibt, dass wider den BF drei weitere Ordnungsstrafen verhängt wurden und zwar wegen unerlaubten Besitzes von Cannabisharz/einer cannabisähnlichen Substanz, einer Harntestverweigerung, wegen eines positiven Tests auf THC (Anmerkung: Tetrahydrocannabinol, kurz THC, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze - Cannabis), einer neuerlichen Verweigerung des Harntests und einem weiteren Besitz wegen nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände (Ladekabel, Adapter, Handy) verhängt wurden.
Diese Vorgehensweise des BF zeigt zum einen, dass er nicht bereit ist, für ihn nachteilige Umstände anzugeben und macht ferner evident, dass er entgegen seiner Angaben in der hg. Verhandlung, wo er erklärte, ‚clean‘ zu sein, jedoch zwei bis dreimal Marihuana geraucht zu haben, auch nach wie vor Suchtgift konsumiert, was Im Zuge der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF und der zu erstellenden Zukunftsprognose einzubeziehen ist.
In diesem Zusammenhang ist ferner ergänzend festzuhalten, dass der BF auch in der ersten Verhandlung beim BVwG angab, ‚clean‘ zu sein, wohingegen er in der nunmehrigen Verhandlung erklärte, bis zu seiner aktuellen Verhaftung, welche nach der ersten hg. Verhandlung erfolgte, Suchtgift konsumiert zu haben.
Auch die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben des BF und der Ausführungen der in der hg. Verhandlung einvernommenen Zeugen.
Die Feststellung zu den im Inland absolvierten Arbeitszeiten ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des BF.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf dessen Auskünften in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich resultieren aus den Auskünften des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Angaben der einvernommenen Zeugen. Die Feststellung, dass der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der BF diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat (die Verhandlung wurde in deutscher Sprache, jedoch im Beisein eines türkischen Dolmetschers geführt) und dem Umstand, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebt. Die Feststellung, wonach der BF auch Türkisch spricht resultiert aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung, wonach im Familienverband mit den Eltern Türkisch gesprochen werde.
2.3. Die Feststelllungen zum Herkunftsstaat des BF
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche dem BF zur Kenntnis gebracht wurden. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Überdies handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Weder der BF noch seine Vertretung traten in der hg. Verhandlung den gegenständlichen Feststellungen entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
3.1. Assoziierungsabkommen mit der Türkei
Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.
Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet:
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet:
Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet:
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
-
haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
-
haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Der Beschwerdeführer fällt unter das Assoziierungsabkommen.
Der Beschwerdeführer, dessen türkischer Vater dem österreichischen Arbeitsmarkt angehörte und dessen Mutter diesem angehört, ist in Österreich geboren und lebte vorerst jahrelang bei der Familie.
Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des Art. 7 ARB 1/80 ist, dass Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem bereits im Bundesgebiet aufhältigen türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, oder bereits im Bundesgebiet geboren wurden (VwGH vom 09.12.2020, Zl. Ra 2020/22/0239; vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0193).Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des Artikel 7, ARB 1/80 ist, dass Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem bereits im Bundesgebiet aufhältigen türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, oder bereits im Bundesgebiet geboren wurden (VwGH vom 09.12.2020, Zl. Ra 2020/22/0239; vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0193).
Daher hat der BF nach Art. 7 des Assoziationsabkommens EWR-Türkei (ARB 1/80) Rechte erworben.Daher hat der BF nach Artikel 7, des Assoziationsabkommens EWR-Türkei (ARB 1/80) Rechte erworben.
In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138).
Im Weiteren legte der VwGH dar:
„Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74).
Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“
Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.
Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.
Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.
3.2. Rückkehrentscheidung
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 52 Abs. 5 FPG:Paragraph 52, Absatz 5, FPG:
(1) bis (4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) bis (11) […]
§ 9 BFA-VG: Paragraph 9, BFA-VG:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
…
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.2.2. Aufenthaltsverfestigung
Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des § 9 BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des Paragraph 9, BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
Im Falle des BF, welcher in Österreich geboren ist und durchgehend im Bundesgebiet lebte, ist davon auszugehen, dass der soeben dargelegte ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt und in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist.Im Falle des BF, welcher in Österreich geboren ist und durchgehend im Bundesgebiet lebte, ist davon auszugehen, dass der soeben dargelegte ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt und in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist.
3.2.3. Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall
3.2.3. Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall,
Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG und hielt dazu fest, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG und hielt dazu fest, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG sind dann erfüllt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; nach Z 1 gelten als solche Tatsachen insbesondere wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG sind dann erfüllt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; nach Ziffer eins, gelten als solche Tatsachen insbesondere wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht. Vom BF muss sohin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgehen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht. Vom BF muss sohin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgehen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:
Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen.
Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt und wurden auch wiederholt die in den Feststellungen genannten Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt. Aktuell sind aus den gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen Geldforderungen von insgesamt € 18.187 offen sowie Forderungen aufgrund von Unterhaltsrückständen in der Höhe von rd. € 10.000 ausständig.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass sich im Falle der durch den BF verwirklichten Sachverhalte hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigen im gegenständlichen Fall die insgesamt 5 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die festgestellten mehrfach verhängten Verwaltungsstrafen doch klar, dass der BF wiederholt nicht davon Abstand nimmt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß §§ 241e Abs 1 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der BF hat sich demnach zwischen 5. und 8. Februar XXXX die Bankomatkarte der XXXX (Anmerkung: es handelt sich dabei um die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes) durch heimliche Wegnahme verschafft und damit fünfmal bei Bankomaten insgesamt € XXXX ,- widerrechtlich abgehoben. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, das Alter und die Schadensgutmachung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahles gemäß Paragraphen 241 e, Absatz eins, 1.Fall und 127 StGB zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der BF hat sich demnach zwischen 5. und 8. Februar römisch 40 die Bankomatkarte der römisch 40 (Anmerkung: es handelt sich dabei um die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes) durch heimliche Wegnahme verschafft und damit fünfmal bei Bankomaten insgesamt € römisch 40 ,- widerrechtlich abgehoben. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, das Alter und die Schadensgutmachung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß §§ 28a Abs 1, 5.Fall SMG, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 und 15/127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Demnach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von April XXXX bis Dezember XXXX an mindestens zwölf Personen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und hat eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde dabei das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweisen Sicherstellungen, berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandels und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 Punkt F, a, l, l, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2 und 15 /, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Demnach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von April römisch 40 bis Dezember römisch 40 an mindestens zwölf Personen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen und hat eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde dabei das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweisen Sicherstellungen, berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
Weiters wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , Zahl VStV XXXX , wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von XXXX ,- verhängt. Weiters wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl VStV römisch 40 , wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkerberechtigung und weiteren 13 Delikten nach der StVO und KFG bzw. FSG eine Geldstrafe von römisch 40 ,- verhängt.
Zudem wurde gegen den BF mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , Zahl VStV XXXX , wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem § 7 Abs 5 StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. § 37Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € XXXX verhängt. Zudem wurde gegen den BF mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl VStV römisch 40 , wegen Befahrens einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gem Paragraph 7, Absatz 5, StVO sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37 A, b, s, 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € römisch 40 verhängt.
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 550,- verhängt.
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von § 44 Abs. 4 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ). Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 600, - wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von § 44 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 lit d KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 800,- wegen des Unterlassens der Zurückstellung von Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach amtswegiger Aufhebung der Zulassung sowie Unterlassung der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verletzung von Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. § 103 Abs. 2 KFG verhängt (Tatzeit: XXXX ).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 100, - wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft und Verletzung der Rechtsvorschrift gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. § 37 Abs. 1 iVM § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: XXXX ). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Besitz einer Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37, Absatz eins, iVM Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € 1.800,- verhängt (Tatzeit: römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von € 2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit XXXX ). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom wurde gegen den BF eine Geldstrafe sowie Barauslagen von € 2.332 wegen des Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt (Tatzeit römisch 40 ).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von € 10.714,- (Tatzeit XXXX ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren einer Ampel bei Rotlicht, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in der Höhe von € 10.714,- (Tatzeit römisch 40 ) wegen insgesamt 34 Delikten u.a. wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung, Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, 7maligem Überfahren einer Ampel bei Rotlicht, mehrfacher erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Nichtbefolgung der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. 2.06.2019), Zahl XXXX wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinen Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis. Als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während einer offenen Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG, die zweifache Tatbegehung und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. 2.06.2019), Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 3, erster Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem abgesondert verfolgten Dritten verschafft, indem er ihn an seinen Connect vermittelte und an weitere fünf Personen überlassen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das reumütige Geständnis. Als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während einer offenen Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, die zweifache Tatbegehung und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Vom gewerbsmäßigen Suchtgifthandel wurde der BF gem. § 259 Z 3 StGB freigesprochen.Vom gewerbsmäßigen Suchtgifthandel wurde der BF gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StGB freigesprochen.
Zudem wurde der BF am XXXX nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen XXXX , Zahl 354 HR 135/20g – 1, wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt. Zudem wurde der BF am römisch 40 nach gewaltsamer Wohnungsöffnung durch die WEGA festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft durch das LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl 354 HR 135/20g – 1, wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verhängt.
In weiterer Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. XXXX ), Zahl 041 HV 39/2020h wegen § 27 Ab.s 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ), Zahl 041 HV 39/2020h wegen Paragraph 27, Ab.s 1, achter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, anderen Suchtgift zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juli XXXX die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigende Menge überlassen zu haben, wodurch er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG begangen habe. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet, als erschwerend jedoch die massive Vorstrafenbelastung sowie die mehrfache Tatbegehung. In einem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX sowie die bedingte Entlassung, die dem BF mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX gewährt worden sei, widerrufen. Der BF wurde für schuldig befunden, anderen Suchtgift zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juli römisch 40 die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG nicht übersteigende Menge überlassen zu haben, wodurch er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG begangen habe. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet, als erschwerend jedoch die massive Vorstrafenbelastung sowie die mehrfache Tatbegehung. In einem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 sowie die bedingte Entlassung, die dem BF mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 gewährt worden sei, widerrufen.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk. seit XXXX ), GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (rk. seit römisch 40 ), GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der BF befindet sich aufgrund der letztgenannten Verurteilung in Strafhaft.
Der BF war am XXXX mit einem geliehenen Fahrzeug in XXXX unterwegs, obwohl er über keine Lenkerberechtigung verfügte und durch Suchtmittel, nämlich Marihuana beeinträchtigt war. Der BF war am römisch 40 mit einem geliehenen Fahrzeug in römisch 40 unterwegs, obwohl er über keine Lenkerberechtigung verfügte und durch Suchtmittel, nämlich Marihuana beeinträchtigt war.
Der Beschwerdeführer hat Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Fahrzeuganhaltung und seiner Identitätsfeststellung im Zuge einer Verkehrskontrolle gehindert, indem er anstatt wie aufgefordert, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug dauerhaft stehenzubleiben, das Fahrzeug beschleunigte und auf einen Polizeiaspiranten losfuhr, der dadurch zur Seite springen musste, kurzfristig die linke hintere Fahrzeugtüre öffnen konnte, jedoch durch das Beschleunigen das Fahrzeuges in weiterer Folge zu Sturz kam.
Weiters hat er fahrlässig unter den § 81 Abs. 2 StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen und zwar zahlreicher unbekannter Passanten bzw. Fahrzeuglenker herbeigeführt, indem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Suchtmittels (Marihuana) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln überfuhr, den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen zwang sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen zwang, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte. Weiters hat er fahrlässig unter den Paragraph 81, Absatz 2, StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen und zwar zahlreicher unbekannter Passanten bzw. Fahrzeuglenker herbeigeführt, indem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Suchtmittels (Marihuana) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln überfuhr, den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen zwang sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen zwang, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte.
Als bei der Strafzumessung erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während zweier offener Strafaufschübe nach § 39 SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung im November XXXX und als mildernd das umfassende reumütige Geständnis gewertet.Als bei der Strafzumessung erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während zweier offener Strafaufschübe nach Paragraph 39, SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung im November römisch 40 und als mildernd das umfassende reumütige Geständnis gewertet.
Im Lichte des bereits erörterten ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 BFA-VG, der aufgrund der Geburt des BF und seines Lebens in Österreich zur Anwendung gelangt, sind die Wertungen dieser Tatbestände im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Es ist sohin weiter darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen nicht erlassen werden darf. Nur bei Vorliegen besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen wollte der Gesetzgeber einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Im Lichte des bereits erörterten ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, der aufgrund der Geburt des BF und seines Lebens in Österreich zur Anwendung gelangt, sind die Wertungen dieser Tatbestände im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Es ist sohin weiter darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen nicht erlassen werden darf. Nur bei Vorliegen besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen wollte der Gesetzgeber einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).
Vorerst ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin das bereits im vorliegende Fall ergangene höchstgerichtliche Erkenntnis (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162), wonach dies bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht auszuschließen sei, doch im gegenständlichen Fall angesichts der teilbedingten Strafen und des Umstandes, dass den beiden letzten Verurteilungen keine Verbrechen, sondern nur Vergehen zugrunde lagen, die festgestellten Tatumstände für diese Einschätzung nicht ausreichend sind, nicht außer Acht lässt.
Eine besondere Verwerflichkeit der seitens des BF begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist nach hg. Ansicht jedoch aufgrund der jüngsten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX in Zusammenhalt mit seinen bisherigen Verurteilungen und Verwaltungsstrafen anzunehmen. Eine besondere Verwerflichkeit der seitens des BF begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist nach hg. Ansicht jedoch aufgrund der jüngsten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 in Zusammenhalt mit seinen bisherigen Verurteilungen und Verwaltungsstrafen anzunehmen.
Ferner fällt auf, dass die Abstände zwischen den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF kürzer ( XXXX ) wurden und ist im Verhalten des BF auch eine Steigerung der kriminellen Energie sowie ein Ignorieren seiner einschlägigen Verurteilungen vor allem nach dem Suchtgiftgesetz erkennbar, beging er doch auch seine letzte Tat in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ebensowenig nahm der BF trotz mehrfacher einschlägiger Verwaltungsstrafen davor Abstand, ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu lenken. Ferner fällt auf, dass die Abstände zwischen den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF kürzer ( römisch 40 ) wurden und ist im Verhalten des BF auch eine Steigerung der kriminellen Energie sowie ein Ignorieren seiner einschlägigen Verurteilungen vor allem nach dem Suchtgiftgesetz erkennbar, beging er doch auch seine letzte Tat in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ebensowenig nahm der BF trotz mehrfacher einschlägiger Verwaltungsstrafen davor Abstand, ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu lenken.
Auch die über den BF verhängten Haftstrafen vermochten nicht, ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Ebensowenig die besuchten Therapien, wobei der BF in der hg. Verhandlung über Befragen erklärte, die letzte Therapie (kurz vor seiner letzten Straffälligkeit) abgebrochen zu haben, da es zu einem Streit mit der Leiterin der Einrichtung gekommen sei. Eine Anfrage an die betreffende Einrichtung ergab, dass der BF die betreffende Therapie auf eigenen Wunsch abgebrochen hatte, sodass die betreffende Therapie lediglich von XXXX möglich war. Auch die über den BF verhängten Haftstrafen vermochten nicht, ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Ebensowenig die besuchten Therapien, wobei der BF in der hg. Verhandlung über Befragen erklärte, die letzte Therapie (kurz vor seiner letzten Straffälligkeit) abgebrochen zu haben, da es zu einem Streit mit der Leiterin der Einrichtung gekommen sei. Eine Anfrage an die betreffende Einrichtung ergab, dass der BF die betreffende Therapie auf eigenen Wunsch abgebrochen hatte, sodass die betreffende Therapie lediglich von römisch 40 möglich war.
Aktuell befindet sich der BF in Haft in keiner Therapie.
Der BF wurde insgesamt zweimal wegen Suchtgifthandel und einmal wegen Suchtgiftbesitz rechtskräftig verurteilt, dennoch beging er die beiden letzten Delikte (Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1, erster Fall StGB, Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB), welche zu einer neuerlichen Verurteilung und Inhaftierung des BF führten, in einem durch Suchtgift hervorgerufenen Rauschzustand, obwohl er in der zuvor stattgefundenen Verhandlung vor dem BVwG erklärt hatte, ‚clean‘ zu sein. Der BF gab dazu in der hg. Verhandlung vom XXXX an, bis zu seiner aktuellen Inhaftierung Marihuana geraucht zu haben und auch in der Haft mehrmals solches konsumiert zu haben. Der BF wurde insgesamt zweimal wegen Suchtgifthandel und einmal wegen Suchtgiftbesitz rechtskräftig verurteilt, dennoch beging er die beiden letzten Delikte (Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins,, erster Fall StGB, Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB), welche zu einer neuerlichen Verurteilung und Inhaftierung des BF führten, in einem durch Suchtgift hervorgerufenen Rauschzustand, obwohl er in der zuvor stattgefundenen Verhandlung vor dem BVwG erklärt hatte, ‚clean‘ zu sein. Der BF gab dazu in der hg. Verhandlung vom römisch 40 an, bis zu seiner aktuellen Inhaftierung Marihuana geraucht zu haben und auch in der Haft mehrmals solches konsumiert zu haben.
Eine hg. Anfrage an die Justizanstalt, in der der BF seine aktuelle Haftstrafe verbüßt, ergab, dass wider den BF zweimal wegen Suchtgiftkonsum bzw. Suchtgiftbesitz im Mai und Juni XXXX jeweils eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nachhaltigen Abstand von seinem Suchtgiftkonsum gewinnen konnte. Eine hg. Anfrage an die Justizanstalt, in der der BF seine aktuelle Haftstrafe verbüßt, ergab, dass wider den BF zweimal wegen Suchtgiftkonsum bzw. Suchtgiftbesitz im Mai und Juni römisch 40 jeweils eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nachhaltigen Abstand von seinem Suchtgiftkonsum gewinnen konnte.
Allgemein ist zu den seitens des BF begangenen Suchtgiftdelikten festzuhalten wie folgt:
Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt vergleiche Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).
In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Auch, wenn die bisherigen vier Verurteilungen des BF in der Vergangenheit vor dem Hintergrund des bereits zitierten Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nicht ausreichend für die Einschätzung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gewesen sein mögen, so zeichnet die jüngste, fünfte rechtskräftige Verurteilung des BF nunmehr ein anderes Bild.
Zur aktuellen Verurteilung des BF ist festzuhalten, dass der BF bereits zuvor wegen der festgestellten Suchtgiftdelikte rechtskräftig verurteilt wurde.
Darüber hinaus hat er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug gelenkt und wurde daher mit Straferkenntnis
der LPD XXXX vom XXXX , Zahl VStV XXXX eine Geldstrafe über ihn verhängt. Mit einer weiteren Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Geldstrafe wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und Übertretung der StVO verhängt. Erneut wurde mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX (Tatzeit XXXX ) gegen den BF eine Geldstrafe wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung verhängt, der BF war zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens und hatte im Zuge dessen an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG teilgenommen, wo er sich reumütig zeigte. Darüber hinaus hat er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug gelenkt und wurde daher mit Straferkenntnis , der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl VStV römisch 40 eine Geldstrafe über ihn verhängt. Mit einer weiteren Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Geldstrafe wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und Übertretung der StVO verhängt. Erneut wurde mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 (Tatzeit römisch 40 ) gegen den BF eine Geldstrafe wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung verhängt, der BF war zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens und hatte im Zuge dessen an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG teilgenommen, wo er sich reumütig zeigte.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF hinsichtlich der Autos, mit denen er unterwegs war, diese habe er von einen Freund gehabt bzw. habe er sich selbst billige Autos gekauft, habe sie repariert, angemeldet und sei damit herumgefahren. Er sei auch ohne Führerschein erwischt worden.
Diese Ausführungen des BF und die Verwaltungsstrafen machen deutlich, dass der BF nicht davor Abstand nahm über einen längeren Zeitraum, wiederholt ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken, dies unter anderem auch in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Der BF wurde auch nach seinen jeweiligen Inhaftierungen erneut straffällig; dies auch während offener Probezeiten, was auch in der Strafzumessung der jeweiligen Urteile seinen Niederschlag fand.
Trotz mehrfacher Verwaltungsstrafen und strafgerichtlicher Verurteilungen und trotz des Besuches von Therapien, wobei er die letzte Therapie von sich aus nach wenigen Tagen abbrach und trotz Kenntnis der bereits behördlicherseits im angefochtenen Bescheid vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen und Teilnahme an einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde der BF erneut wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung am XXXX betreten und mit Straferkenntnis vom XXXX eine Geldstrafe über ihn verhängt. Dennoch versetzte sich der BF am XXXX erneut nicht nur durch Suchtgift in einen Rauschzustand, sondern nahm ein Kraftfahrzeug in Betrieb und überfuhr tagsüber im Stadtgebiet von XXXX ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, u.a. mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln (lt. Straferkenntnis insgesamt 7), zwang den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge über einen längeren Zeitraum verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte.Trotz mehrfacher Verwaltungsstrafen und strafgerichtlicher Verurteilungen und trotz des Besuches von Therapien, wobei er die letzte Therapie von sich aus nach wenigen Tagen abbrach und trotz Kenntnis der bereits behördlicherseits im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen und Teilnahme an einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 wurde der BF erneut wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung am römisch 40 betreten und mit Straferkenntnis vom römisch 40 eine Geldstrafe über ihn verhängt. Dennoch versetzte sich der BF am römisch 40 erneut nicht nur durch Suchtgift in einen Rauschzustand, sondern nahm ein Kraftfahrzeug in Betrieb und überfuhr tagsüber im Stadtgebiet von römisch 40 ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, u.a. mit weit überhöhter Geschwindigkeit (mit ca. 120 km/h in einer 30er-Zone bzw. ca. 145 km/h in einer 50er-Zone) mehrere rote Ampeln (lt. Straferkenntnis insgesamt 7), zwang den Querverkehr des Öfteren zum kompletten Abbremsen sowie den Gegenverkehr zum schnellen Ausweichen, während er unter dauerhafter Inbetriebnahme von Blaulicht und Folgetonhorn seitens mehrerer Polizeifahrzeuge über einen längeren Zeitraum verfolgt wurde, bis er angehalten werden konnte.
Im weiteren beschleunigte der BF sein Fahrzeug und fuhr auf einen Polizeibeamten zu, sodass dieser zur Seite springen musste und andernfalls vom Fahrzeug erfasst worden wäre.
Wie im betreffenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX festgehalten, kam es im Zuge der längeren Verfolgungsfahrt zu besonders gefährlichen Situationen, zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit zahlreicher Passanten bzw. Fahrzeuglenker und ist es großem Glück und der Geistesgegenwart eines anderen Lenkers zu verdanken, dass es zu keiner schweren Kollision kam. Wie im betreffenden Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 festgehalten, kam es im Zuge der längeren Verfolgungsfahrt zu besonders gefährlichen Situationen, zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit zahlreicher Passanten bzw. Fahrzeuglenker und ist es großem Glück und der Geistesgegenwart eines anderen Lenkers zu verdanken, dass es zu keiner schweren Kollision kam.
Das Gericht erachtete eine dreißigmonatige Freiheitsstrafe für schuldangemessen und verwies ausdrücklich auf den hohen Handlungsunwert der Verhaltensweise des BF, nämlich, dass er im durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ohne aufrechte Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Betrieb nahm und damit einerseits konkret auf einen Polizeibeamten zufuhr und durch seine äußerst wilde Flucht zahlreiche Personen gefährdete.
Ferner wurde auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF verwiesen sowie auf die Tatsache, dass den BF weder gewährte bedingte Strafnachsichten noch Strafaufschübe nach § 39 SMG von einem Rückfall abhalten konnten und er nunmehr auch im raschen Rückfall neuerlich delinquierte. Auch die deliktische Unbeirrbarkeit und die rasche Abfolge früherer Delinquenz sprechen lt. Urteilsbegründung gegen die für eine bedingte Strafnachsicht unerlässliche günstige Verhaltensprognose. Die erkennende Richterin schließt sich diesen Ausführungen an.Ferner wurde auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF verwiesen sowie auf die Tatsache, dass den BF weder gewährte bedingte Strafnachsichten noch Strafaufschübe nach Paragraph 39, SMG von einem Rückfall abhalten konnten und er nunmehr auch im raschen Rückfall neuerlich delinquierte. Auch die deliktische Unbeirrbarkeit und die rasche Abfolge früherer Delinquenz sprechen lt. Urteilsbegründung gegen die für eine bedingte Strafnachsicht unerlässliche günstige Verhaltensprognose. Die erkennende Richterin schließt sich diesen Ausführungen an.
Überdies ist festzuhalten, dass der BF straffällig wurde, obwohl er bereits in Kenntnis hinsichtlich der seitens des BFA erlassenen Rückkehrentscheidung und zehnjährigen Einreiseverbotes war und er am XXXX an einer diesbezüglichen Beschwerdeverhandlung des BVwG teilgenommen hatte, in der er sich hinsichtlich seiner bisherigen Straftaten reuig zeigte. Insofern der BF seine Handlung in der nunmehrigen Verhandlung mit seiner Angst und Panik vor einer Abschiebung zu begründen versuchte, ist festzuhalten, dass er auch zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Straffälligkeit am XXXX nicht in Kenntnis der diesbezüglichen abweisenden Entscheidung des BVwG war, da diese erst einen Tag später, nämlich am XXXX seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. Überdies ist festzuhalten, dass der BF straffällig wurde, obwohl er bereits in Kenntnis hinsichtlich der seitens des BFA erlassenen Rückkehrentscheidung und zehnjährigen Einreiseverbotes war und er am römisch 40 an einer diesbezüglichen Beschwerdeverhandlung des BVwG teilgenommen hatte, in der er sich hinsichtlich seiner bisherigen Straftaten reuig zeigte. Insofern der BF seine Handlung in der nunmehrigen Verhandlung mit seiner Angst und Panik vor einer Abschiebung zu begründen versuchte, ist festzuhalten, dass er auch zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Straffälligkeit am römisch 40 nicht in Kenntnis der diesbezüglichen abweisenden Entscheidung des BVwG war, da diese erst einen Tag später, nämlich am römisch 40 seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde.
Besonders verwerflich ist nach hg. Ansicht im Fall des BF, der auch in die mediale Berichterstattung Eingang fand, der Umstand anzusehen, dass sich der BF trotz der gegen ihn in der Vergangenheit wiederholt verhängten Verwaltungsstrafen nach dem FSG, dem KFG und der StVO seiner vier, zum Teil einschlägigen Vorstrafen und in Kenntnis eines laufenden Rückkehrentscheidungsverfahrens inklusive eines 10jährigen Einreiseverbotes und seiner mehrmals angegebenen Reue am XXXX wiederholt ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkte und sich vor seiner letzten Tat am XXXX erneut durch Suchtgift in einen Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätten können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist. Wie im betreffenden jüngsten strafgerichtlichen Urteil ausgeführt, verlangsamt der Gebrauch von Suchmitteln die Reaktionsfähigkeit, führt aber auch zu einer gewissen Enthemmung und sind beide Faktoren für die Teilnahme am Straßenverkehr ebenso gefährlich wie das Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung. Besonders verwerflich ist nach hg. Ansicht im Fall des BF, der auch in die mediale Berichterstattung Eingang fand, der Umstand anzusehen, dass sich der BF trotz der gegen ihn in der Vergangenheit wiederholt verhängten Verwaltungsstrafen nach dem FSG, dem KFG und der StVO seiner vier, zum Teil einschlägigen Vorstrafen und in Kenntnis eines laufenden Rückkehrentscheidungsverfahrens inklusive eines 10jährigen Einreiseverbotes und seiner mehrmals angegebenen Reue am römisch 40 wiederholt ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkte und sich vor seiner letzten Tat am römisch 40 erneut durch Suchtgift in einen Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätten können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist. Wie im betreffenden jüngsten strafgerichtlichen Urteil ausgeführt, verlangsamt der Gebrauch von Suchmitteln die Reaktionsfähigkeit, führt aber auch zu einer gewissen Enthemmung und sind beide Faktoren für die Teilnahme am Straßenverkehr ebenso gefährlich wie das Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung.
Der Beschwerdeführer raste darüber hinaus in diesem beinträchtigen Zustand ohne eine Lenkerberechtigung zu besitzen im Zuge einer längeren Verfolgungsfahrt mit der Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit während des Tages bei üblichem Verkehrsaufkommen durch die Stadt, missachtete mehrfach rote Ampeln und wich in den Gegenverkehr, wobei er, wie im betreffenden Urteil ausgeführt, er eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zahlreicher anderer Personen (Passanten und Fahrzeuglenker) herbeigeführt hat (vgl. dazu S 7f des zitierten Urteils). Der Beschwerdeführer raste darüber hinaus in diesem beinträchtigen Zustand ohne eine Lenkerberechtigung zu besitzen im Zuge einer längeren Verfolgungsfahrt mit der Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit während des Tages bei üblichem Verkehrsaufkommen durch die Stadt, missachtete mehrfach rote Ampeln und wich in den Gegenverkehr, wobei er, wie im betreffenden Urteil ausgeführt, er eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zahlreicher anderer Personen (Passanten und Fahrzeuglenker) herbeigeführt hat vergleiche dazu S 7f des zitierten Urteils).
Ferner ist der BF am XXXX nach längerer polizeilicher Verfolgungsfahrt mit seinem Auto auch auf einen Polizeiaspiranten zugefahren, der dadurch zur Seite springen musste und durch Beschleunigen des Fahrzeuges zu Sturz kam. Wäre der Polizeiaspirant nicht weggesprungen, hätte ihn der BF mit dem Fahrzeug erfasst (Urteil des LG XXXX vom XXXX , S 5). Der BF hat dadurch mit Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung gehindert und erfüllte damit das Delikt des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Ferner ist der BF am römisch 40 nach längerer polizeilicher Verfolgungsfahrt mit seinem Auto auch auf einen Polizeiaspiranten zugefahren, der dadurch zur Seite springen musste und durch Beschleunigen des Fahrzeuges zu Sturz kam. Wäre der Polizeiaspirant nicht weggesprungen, hätte ihn der BF mit dem Fahrzeug erfasst (Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S 5). Der BF hat dadurch mit Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung gehindert und erfüllte damit das Delikt des Widerstands gegen die Staatsgewalt.
Nach hg. Ansicht hat der BF dadurch nicht nur zum wiederholten Mal seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der österreichischen Rechtsordnung und staatlicher Organe, seine Gewaltbereitschaft, sondern auch seine Aggressionspotential und die Missachtung staatlichen Einrichtungen gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht und hielt auch das Strafgericht im aktuellen Urteil den hohen Handlungsunwert der Vorgehenswiese des BF ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung fest. Das soeben dargelegte gesamte Verhalten des BF zeichnet somit kein positives Persönlichkeitsbild.
Durch die dargelegte Verhaltensweise des BF, seinen raschen Rückfall, was den Suchtgiftkonsum betrifft, das wiederholte Fahren ohne Lenkerberechtigung über einen längeren Zeitraum sowie die umschriebenen tatspezifischen Umstände seiner jüngsten Straftaten und seine deliktische Unbeirrbarkeit ist eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen deutlich erkennbar.
Gerade im Straßenverkehr, an dem insbesonders tagsüber und vor allem auch im Stadtgebiet viele Personen teilnehmen und unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 1 StVO (Vertrauensgrundsatz), wonach jeder Straßenbenützer darauf vertrauen darf, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, wiegen die Delikte des BF, die beschriebenen Tatumstände und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer hinsichtlich ihres Lebens, ihrer Gesundheit und körperlicher Sicherheit besonders schwer. Gerade im Straßenverkehr, an dem insbesonders tagsüber und vor allem auch im Stadtgebiet viele Personen teilnehmen und unter dem Blickwinkel des Paragraph 3, Absatz eins, StVO (Vertrauensgrundsatz), wonach jeder Straßenbenützer darauf vertrauen darf, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, wiegen die Delikte des BF, die beschriebenen Tatumstände und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer hinsichtlich ihres Lebens, ihrer Gesundheit und körperlicher Sicherheit besonders schwer.
Im Lichte der soeben dargelegten fallspezifischen Umstände – vor allem auch aufgrund des der letzten Verurteilung zugrundeliegenden soeben dargelegten Verhaltens des BF, welches nach hg. Ansicht nicht nur aufgrund der umschriebenen Tatumstände, sondern auch im Hinblick auf seine einschlägigen Vorverurteilungen und Verwaltungsstrafen als besonders verwerflich anzusehen ist, - geht auch das BVwG ferner davon aus, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den BF erheblich gefährdet ist.
Mit der jüngsten Straffälligkeit hat der BF trotz vier Vorverurteilungen, mehrfacher Verwaltungsstrafen und dem Besuch von Therapien, wobei er die letzte Therapie nach wenigen Tagen abbrach, sowie trotz Kenntnis der Entscheidung des BFA und eines diesbezüglich beim BVwG anhängigen Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie einer bereits erfolgten mündlichen Verhandlung, in der er sich hinsichtlich seiner vorhergehenden Straftaten reuig zeigte und die Wichtigkeit der Verbindung zu seinem Sohn bekräftigte, seinen wiederholten Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht und kann eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet nicht getroffen werden.
Vor allem hat der BF, wie die gegen ihn in der Justizanstalt im Zuge seiner aktuellen Haft verhängten Ordnungsstrafen zeigen, seinen Suchtgiftkonsum auch aktuell nicht eingestellt und schlägt sich auch dieser Umstand in die zu erstellende Prognose besonders negativ nieder.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF seit seiner Geburt in Österreich lebt, hier die Pflichtschule absolviert hat und einen Lehrberuf erlernte und auch berufstätig war, wobei er jedoch die Lehre nicht abschloss (AS 223, 317) und nicht durchgehend einer Arbeit nachging und auch seine diversen Beschäftigungen zum Teil geringfügig oder teilzeit ausübte und seinen Unterhalt von Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe und finanziellen Zuwendungen seiner Herkunftsfamilie bestritt.
Trotzdem hat sich aufgrund seiner fortlaufenden Straffälligkeit, die in immer kürzeren Abständen eintrat und sich auch steigerte, eine Gefährlichkeit des BF manifestiert, angesichts derer eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte vermochten den BF auch in der Vergangenheit und entgegen seiner Äußerungen in der ersten Verhandlung vor dem BVwG nicht von dem dargestellten wiederholten rechtswidrigen Verhalten im Bundesgebiet abzuhalten.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesonders von derart schweren Delikten, wie sie vom BF jüngst begangen wurden, und die eine massive Gefährdung für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer und eines Polizeiaspiranten mit sich bringen konnte, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).
Es musste dem BF bei den Tathandlungen – zumindest bei seinen letzten Tathandlungen am XXXX betreffend einer etwaigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zumindest bewusst sein, dass sich die von ihm begangenen Taten negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens vor allem mit seinem minderjährigen Sohn nachteilig auswirken wird, was den BF jedoch nicht von den weiteren Delikten, welche er am XXXX beging, abzuhalten vermochte. Es musste dem BF bei den Tathandlungen – zumindest bei seinen letzten Tathandlungen am römisch 40 betreffend einer etwaigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zumindest bewusst sein, dass sich die von ihm begangenen Taten negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens vor allem mit seinem minderjährigen Sohn nachteilig auswirken wird, was den BF jedoch nicht von den weiteren Delikten, welche er am römisch 40 beging, abzuhalten vermochte.
Dem BF musste insbesondere – vor allem auch in Hinblick auf seine vorhergehenden einschlägigen Verurteilungen – ferner bewusst sein, dass die begangenen Taten in Österreich strafbar sind und sie zu einer Verurteilung und zu einer Freiheitsstrafe führen können und damit sein weiterer Werdegang negativ beeinflusst wird.
Er musste sich auch durch die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes - der BF wurde aus diesem Grund erstmals am XXXX für den XXXX zum BFA geladen, kam dieser und weiteren Ladungen jedoch nicht nach - sowie einer diesbezüglichen behördlichen Entscheidung vom XXXX und einem diesbezüglichen anhängigen Verfahren beim BVwG bewusst sein, dass er durch die Verübung der jüngst begangenen Straftaten seinen weiteren Verbleib in Österreich erheblich gefährdet. Dem BF musste somit letztlich auch klar sein, dass auch das Familienleben, wie er es bisher in Österreich führte, durch seine neuerliche Straffälligkeit und die daraus folgenden Konsequenzen negativ beeinflusst werden wird und musste dem BF darüber hinaus auch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch sein Verhalten einmal mehr gefährdet ist. Dennoch beging er weitere Straftaten, die zu den genannten Verwaltungsstrafen und seiner fünften rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten führten. Er musste sich auch durch die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes - der BF wurde aus diesem Grund erstmals am römisch 40 für den römisch 40 zum BFA geladen, kam dieser und weiteren Ladungen jedoch nicht nach - sowie einer diesbezüglichen behördlichen Entscheidung vom römisch 40 und einem diesbezüglichen anhängigen Verfahren beim BVwG bewusst sein, dass er durch die Verübung der jüngst begangenen Straftaten seinen weiteren Verbleib in Österreich erheblich gefährdet. Dem BF musste somit letztlich auch klar sein, dass auch das Familienleben, wie er es bisher in Österreich führte, durch seine neuerliche Straffälligkeit und die daraus folgenden Konsequenzen negativ beeinflusst werden wird und musste dem BF darüber hinaus auch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch sein Verhalten einmal mehr gefährdet ist. Dennoch beging er weitere Straftaten, die zu den genannten Verwaltungsstrafen und seiner fünften rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten führten.
Trotz dieses Wissens um das große Risiko einer Abschiebung beging der BF die dargelegten strafbaren Handlungen, welche sich in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierten und nahm der BF dabei auch keine Rücksicht auf die Konsequenzen für sein Privat- und Familienleben in Österreich.
Dass der BF in der hg. Verhandlung vom XXXX erneut und im gegenständlichen Verfahren insgesamt wiederholt vorbrachte, seine Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da der BF, wie dargelegt, innerhalb von kürzester Zeit nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und mehreren Verwaltungsstrafen wieder Suchtmittel konsumierte sowie ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkte und trotz Angaben, sein bisheriges Verhalten zu bereuen, erneut straffällig wurde und auch trotz seiner aktuellen Inhaftierung nicht Abstand vom Konsum von Suchtmitteln nimmt. Dass der BF in der hg. Verhandlung vom römisch 40 erneut und im gegenständlichen Verfahren insgesamt wiederholt vorbrachte, seine Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da der BF, wie dargelegt, innerhalb von kürzester Zeit nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und mehreren Verwaltungsstrafen wieder Suchtmittel konsumierte sowie ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkte und trotz Angaben, sein bisheriges Verhalten zu bereuen, erneut straffällig wurde und auch trotz seiner aktuellen Inhaftierung nicht Abstand vom Konsum von Suchtmitteln nimmt.
Vor allem ist im gegenständlichen Fall abschließend nochmals hervorzuheben, dass trotz Kenntnis eines Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, welches durch die belangte Behörde bereits im Jahr XXXX eingeleitet wurde und trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch die Behörde mit Bescheid vom XXXX und trotz der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX , in der er sich von seinen bisherigen Delikten distanzierte, der BF erneut ein Verwaltungsdelikt beging und am XXXX straffällig wurde, was deutlich demonstriert, dass ihn auch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht davon abzuhalten vermag, erneut straffällig zu werden und entgegen seiner Ausführungen in der ersten hg. Verhandlung, wonach seine Suchtgiftdelikte ‚Jugendsünden‘ seien und er clean sei, er erneut Suchtgift konsumierte und darüber hinaus in diesem Zustand die Allgemeinheit und einen Polizeiaspiranten massiv gefährdete. Vor allem ist im gegenständlichen Fall abschließend nochmals hervorzuheben, dass trotz Kenntnis eines Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, welches durch die belangte Behörde bereits im Jahr römisch 40 eingeleitet wurde und trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch die Behörde mit Bescheid vom römisch 40 und trotz der hg. mündlichen Verhandlung am römisch 40 , in der er sich von seinen bisherigen Delikten distanzierte, der BF erneut ein Verwaltungsdelikt beging und am römisch 40 straffällig wurde, was deutlich demonstriert, dass ihn auch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht davon abzuhalten vermag, erneut straffällig zu werden und entgegen seiner Ausführungen in der ersten hg. Verhandlung, wonach seine Suchtgiftdelikte ‚Jugendsünden‘ seien und er clean sei, er erneut Suchtgift konsumierte und darüber hinaus in diesem Zustand die Allgemeinheit und einen Polizeiaspiranten massiv gefährdete.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF mehrfach und über einen längeren Zeitraum ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit einem Auto im Straßenverkehr unterwegs war und diesbezüglich auch einschlägige Verwaltungsstrafen über ihn verhängt wurden. Insgesamt werden dem BF lt. Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom XXXX 60 Delikte angelastet und seien aktuell lt. Angaben des BF in der hg. Verhandlung noch 10.000 Euro an Verwaltungsstrafen offen. Lt. aktueller Auskunft der LPD XXXX belaufen sich die noch offenen Forderungen aufgrund von Verwaltungsstrafen jedoch auf einen Betrag von insgesamt € 18.187,-.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF mehrfach und über einen längeren Zeitraum ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit einem Auto im Straßenverkehr unterwegs war und diesbezüglich auch einschlägige Verwaltungsstrafen über ihn verhängt wurden. Insgesamt werden dem BF lt. Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom römisch 40 60 Delikte angelastet und seien aktuell lt. Angaben des BF in der hg. Verhandlung noch 10.000 Euro an Verwaltungsstrafen offen. Lt. aktueller Auskunft der LPD römisch 40 belaufen sich die noch offenen Forderungen aufgrund von Verwaltungsstrafen jedoch auf einen Betrag von insgesamt € 18.187,-.
Der BF gab in der hg. Verhandlung über Nachfragen der Richterin auch an, er habe keine Führerscheinprüfung abgelegt, er habe sich dennoch immer wieder Autos gekauft, habe diese repariert und sei damit auch unterwegs gewesen, zuletzt habe er das Auto eines Freundes gefahren, was trotz einschlägiger Verwaltungsstrafen und hoher Geldstrafen für keinerlei diesbezügliches Unrechtsbewusstsein spricht.
Weiters ist hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Weiters ist hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, sodass ein messbarer Gesinnungswandel nicht möglich ist. Der BF hat auch im Zuge seiner aktuellen Strafhaft selbst in der hg. Verhandlung über Nachfragen der Richterin angegeben, dass wegen unerlaubtem Handybesitz und der Verweigerung einer Harnprobe zweimal eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt worden sei. Eine aktuelle Anfragebeantwortung der JA XXXX und XXXX dazu ergab, dass über den BF darüber hinaus auch die bereits erwähnten Ordnungsstrafen wegen Suchtmittelkonsum und Suchtmittelbesitz verhängt wurden, was gegen einen Gesinnungswandel des BF spricht. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, sodass ein messbarer Gesinnungswandel nicht möglich ist. Der BF hat auch im Zuge seiner aktuellen Strafhaft selbst in der hg. Verhandlung über Nachfragen der Richterin angegeben, dass wegen unerlaubtem Handybesitz und der Verweigerung einer Harnprobe zweimal eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt worden sei. Eine aktuelle Anfragebeantwortung der JA römisch 40 und römisch 40 dazu ergab, dass über den BF darüber hinaus auch die bereits erwähnten Ordnungsstrafen wegen Suchtmittelkonsum und Suchtmittelbesitz verhängt wurden, was gegen einen Gesinnungswandel des BF spricht.
Auch in der hg. Verhandlung war kein besonderes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der zuletzt begangenen Straftaten oder eine Auseinandersetzung mit den potentiellen Auswirkungen seiner Taten und den möglichen Opfern seiner Straftat erkennbar.
Der BF nahm über Aufforderung in der hg. Verhandlung, alles anzugeben, was ihm hinsichtlich seiner Straftaten wichtig sei, lediglich auf seinen Suchtgiftkonsum bezug, den er bereue und sei ihm nicht bewusst gewesen, was er angestellt habe und sehe er, wie sein Kind wegen ihm leide. Dass er mit seinem jüngsten Delikt eine große Anzahl von Verkehrsteilnehmern gefährdete, als er mit über 120-145 km/h tagsüber durch das Stadtgebiet von XXXX fuhr und es zu einer längeren ‚Verfolgungsjagd‘ mit der Polizei kam, er sein Auto beschleunigte und auf einen Polizeiaspiranten losfuhr, der zur Seite springen musste und er damit Widerstand gegen die Staatsgewalt leitstete sowie eine diesbezügliche Schuldeinsicht oder Reue, erwähnte der BF jedoch nicht. Erst über konkretes Nachfragen bzw. Vorhalt der Richterin, wonach es sei ein großes Glück gewesen sei, dass niemand durch seine Verhaltensweise zu Schaden gekommen sei, stimmte der BF dem zu.Der BF nahm über Aufforderung in der hg. Verhandlung, alles anzugeben, was ihm hinsichtlich seiner Straftaten wichtig sei, lediglich auf seinen Suchtgiftkonsum bezug, den er bereue und sei ihm nicht bewusst gewesen, was er angestellt habe und sehe er, wie sein Kind wegen ihm leide. Dass er mit seinem jüngsten Delikt eine große Anzahl von Verkehrsteilnehmern gefährdete, als er mit über 120-145 km/h tagsüber durch das Stadtgebiet von römisch 40 fuhr und es zu einer längeren ‚Verfolgungsjagd‘ mit der Polizei kam, er sein Auto beschleunigte und auf einen Polizeiaspiranten losfuhr, der zur Seite springen musste und er damit Widerstand gegen die Staatsgewalt leitstete sowie eine diesbezügliche Schuldeinsicht oder Reue, erwähnte der BF jedoch nicht. Erst über konkretes Nachfragen bzw. Vorhalt der Richterin, wonach es sei ein großes Glück gewesen sei, dass niemand durch seine Verhaltensweise zu Schaden gekommen sei, stimmte der BF dem zu.
Die Schilderung der bisherigen Verhaltensweise des BF macht evident, dass ihm die Werte- und Rechtsordnung in Österreich gleichgültig ist.
Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Selbst ein positives Vollzugsverhalten in der geschützten Atmosphäre des Strafvollzugs kann die vom BF ausgehende, durch seine Straffälligkeit indizierte Gefährlichkeit demnach nicht entscheidend reduzieren. In diesem Konnex ist nochmals auf die in der Haft gegen den BF verhängten Ordnungsstrafen zu verweisen, sodass auch von einen positiven Vollzugsverhalten des BF nicht ausgegangen werden kann.
Angesichts seiner bisherigen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in immer kürzeren Abständen, vor allem jedoch seiner jüngsten Straftat, die er erneut ohne Besitz einer Lenkerberechtigung und unter Einwirkung von Suchtgift mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Stadtgebiet und trotz Kenntnis seines anhängigen Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines 10 jährigen Einreiseverbotes beging, seines anhaltenden Suchtgiftkonsums, von dem er auch in der Strafhaft nicht Abstand nimmt, seiner Schulden in der Höhe von insgesamt rd. € 28.000,-(Verwaltungsstrafen und Unterhaltsrückstand) vermochte der BF das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er künftig Abstand von Suchtgiftkonsum und daraus resultierenden strafbaren Handlungen nimmt und in Situationen finanzieller Probleme oder Stresssituationen nicht wieder straffällig wird (vgl. dazu auch VHS 9: Ich war süchtig nach Marihuana. Ich habe es regelmäßig konsumiert und habe die Therapie begonnen. Wenn ich mir den Konsum nicht mehr leisten konnte, habe ich auch verkauft. VHS 9: …hatte Angst vor der Polizei. Aus diesem Grund, wegen der Abschiebung bin ich davongefahren.). Angesichts seiner bisherigen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in immer kürzeren Abständen, vor allem jedoch seiner jüngsten Straftat, die er erneut ohne Besitz einer Lenkerberechtigung und unter Einwirkung von Suchtgift mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Stadtgebiet und trotz Kenntnis seines anhängigen Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines 10 jährigen Einreiseverbotes beging, seines anhaltenden Suchtgiftkonsums, von dem er auch in der Strafhaft nicht Abstand nimmt, seiner Schulden in der Höhe von insgesamt rd. € 28.000,-(Verwaltungsstrafen und Unterhaltsrückstand) vermochte der BF das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er künftig Abstand von Suchtgiftkonsum und daraus resultierenden strafbaren Handlungen nimmt und in Situationen finanzieller Probleme oder Stresssituationen nicht wieder straffällig wird vergleiche dazu auch VHS 9: Ich war süchtig nach Marihuana. Ich habe es regelmäßig konsumiert und habe die Therapie begonnen. Wenn ich mir den Konsum nicht mehr leisten konnte, habe ich auch verkauft. VHS 9: …hatte Angst vor der Polizei. Aus diesem Grund, wegen der Abschiebung bin ich davongefahren.).
Angesichts dessen, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit“ gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.Angesichts dessen, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit“ gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.
In Zusammenschau der oben angeführten Aspekte ist auch von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem nachfolgend zu erörternden Einreiseverbot gerechtfertigt.In Zusammenschau der oben angeführten Aspekte ist auch von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem nachfolgend zu erörternden Einreiseverbot gerechtfertigt.
3.2.4. Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
3.2.4.1. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben des BF darstellt.
Zum Familienleben des BF:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim erkennenden Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim erkennenden Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Der BF verfügt über seine Eltern und vier Geschwister bzw. Halbgeschwister sowie über seinen minderjährigen Sohn im Bundesgebiet.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).
Hinsichtlich der in Österreich lebenden und zum Aufenthalt berechtigten Verwandten des BF (Eltern und Geschwister) war in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens von einer über das normale Maß hinausgehenden, besonderen Beziehungsintensität zu diesen nicht auszugehen. Der erwachsene BF lebte auch vor seiner Inhaftierung mit den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie in keinem gemeinsamen Haushalt mehr und kamen besondere Bindungen, ein finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere ein maßgebliches Pflegeverhältnis zu den Eltern und Geschwistern nicht hervor.
Weder aus der Aktenlage noch aus den Stellungnahmen oder der Beschwerde noch aus den Angaben der in der hg. Verhandlung einvernommenen Zeugen sind Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hervorgetreten, wenngleich mitberücksichtigt wird, dass sich aus der Zeugeneinvernahme des in der hg. Verhandlung vom XXXX einvernommenen Halbbruders des BF und der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, gleichzeitig Mutter des minderjährigen Sohnes des BF und der Anwesenheit der Mutter und der Schwester des BF in der hg. Verhandlung sowie der angegebenen Zurverfügungstellung eines Zimmers für den BF nach der Haft ein Familienzusammenhalt ableiten lässt.Weder aus der Aktenlage noch aus den Stellungnahmen oder der Beschwerde noch aus den Angaben der in der hg. Verhandlung einvernommenen Zeugen sind Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hervorgetreten, wenngleich mitberücksichtigt wird, dass sich aus der Zeugeneinvernahme des in der hg. Verhandlung vom römisch 40 einvernommenen Halbbruders des BF und der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, gleichzeitig Mutter des minderjährigen Sohnes des BF und der Anwesenheit der Mutter und der Schwester des BF in der hg. Verhandlung sowie der angegebenen Zurverfügungstellung eines Zimmers für den BF nach der Haft ein Familienzusammenhalt ableiten lässt.
Nach einem VwGH Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479 sowie nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällt die familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Nach einem VwGH Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479 sowie nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällt die familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Gemäß der Judikatur des EGMR sind lediglich finanzielle Bindungen nicht hinreichend, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Der BF wurde in der hg. Verhandlung nach einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen (Eltern und Geschwistern) gefragt und verneinte ein solches ausdrücklich (VHS 7), auch wenn ihn diese in der Vergangenheit gelegentlich finanziell unterstützten. Sohin stellt die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Hinblick auf die Eltern und Geschwister des BF keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.Gemäß der Judikatur des EGMR sind lediglich finanzielle Bindungen nicht hinreichend, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Der BF wurde in der hg. Verhandlung nach einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen (Eltern und Geschwistern) gefragt und verneinte ein solches ausdrücklich (VHS 7), auch wenn ihn diese in der Vergangenheit gelegentlich finanziell unterstützten. Sohin stellt die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Hinblick auf die Eltern und Geschwister des BF keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Das Vorliegen eines „Familienlebens“ iSd Art. 8 EMRK laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure wird nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340/2004; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).Das Vorliegen eines „Familienlebens“ iSd Artikel 8, EMRK laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure wird nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).
Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholte Straffälligkeit, insbesonders durch seine jüngsten Straftaten, eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen und sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich.
Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern ist es diesen unbenommen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Türkei zu besuchen – seine Eltern sind lt. zeugenschaftlichen Angaben des Halbbruders des BF Eigentümer eines Hauses in der Türkei und bewohnen dieses jährlich über den Zeitraum eines zweimonatigen Urlaubes - und ist darüber hinaus eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Angehörigen aber auch zu Freunden durch Telefon und Internet weiterhin möglich.
Was die Beziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn betrifft, ist folgendes festzuhalten:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil und einer daraus folgenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang geht es aus Sicht des Kindeswohls im Wesentlichen darum, ob und in wie weit die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechterhalten werden muss bzw. kann. Dies ist anhand der konkreten Lebenssituation, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Intensität der Beziehung, Betreuung des Kindes, Alter und Bedürfnisse des Kindes, zu beurteilen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil und einer daraus folgenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK besonders zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang geht es aus Sicht des Kindeswohls im Wesentlichen darum, ob und in wie weit die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechterhalten werden muss bzw. kann. Dies ist anhand der konkreten Lebenssituation, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Intensität der Beziehung, Betreuung des Kindes, Alter und Bedürfnisse des Kindes, zu beurteilen.
Ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Elternteil und dem Kind im Kindeswohl gelegen, ist – je nach konkreter Konstellation – in weiterer Folge zu prüfen, ob das Familienleben nur in Österreich oder (zumindest zwischenzeitig) zumutbarer Weise auch in einem anderen Staat fortgeführt werden kann oder ob und in wie weit der Kontakt durch wechselseitige Besuche oder über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könnte (s. Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, Österreichische Richterzeitung 10/2021, 216). Ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Elternteil und dem Kind im Kindeswohl gelegen, ist – je nach konkreter Konstellation – in weiterer Folge zu prüfen, ob das Familienleben nur in Österreich oder (zumindest zwischenzeitig) zumutbarer Weise auch in einem anderen Staat fortgeführt werden kann oder ob und in wie weit der Kontakt durch wechselseitige Besuche oder über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könnte (s. Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, Österreichische Richterzeitung 10 aus 2021,, 216).
Der Beschwerdeführer wurde in der hg. Verhandlung vom XXXX hinsichtlich seines aktuellen Verhältnisses zu seinem Sohn befragt und erfolgte dazu auch die zeugenschaftliche Befragung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, gleichzeitig Mutter des minderjährigen Sohnes des BF sowie des Halbbruders des BF.Der Beschwerdeführer wurde in der hg. Verhandlung vom römisch 40 hinsichtlich seines aktuellen Verhältnisses zu seinem Sohn befragt und erfolgte dazu auch die zeugenschaftliche Befragung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, gleichzeitig Mutter des minderjährigen Sohnes des BF sowie des Halbbruders des BF.
Die Zeugin erklärte, dass sie das alleinige Obsorgerecht für den am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn besitze. Der BF leiste seit seiner Inhaftierung keinen Unterhalt für diesen. Eine Anfragebeantwortung bei der BH XXXX ergab, dass der BF mit Unterhaltsschulden in der Höhe von € XXXX belastet ist, was ein geringes Verantwortungsbewusstsein seinem Sohn gegenüber indiziert. Die Zeugin erklärte, dass sie das alleinige Obsorgerecht für den am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn besitze. Der BF leiste seit seiner Inhaftierung keinen Unterhalt für diesen. Eine Anfragebeantwortung bei der BH römisch 40 ergab, dass der BF mit Unterhaltsschulden in der Höhe von € römisch 40 belastet ist, was ein geringes Verantwortungsbewusstsein seinem Sohn gegenüber indiziert.
Die Kindesmutter bestätigte in einer schriftlichen Erklärung vom XXXX im behördlichen Verfahren, dass zwischen dem BF und seinem Sohn regelmäßig Besuchskontakte stattfinden (AS 133). Die Kindesmutter bestätigte in einer schriftlichen Erklärung vom römisch 40 im behördlichen Verfahren, dass zwischen dem BF und seinem Sohn regelmäßig Besuchskontakte stattfinden (AS 133).
Zum Kontakt zwischen dem Sohn und dem BF erklärte die Kindesmutter in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der hg. Verhandlung vom XXXX , dieser habe sich immer um das gemeinsame Kind gekümmert, jedoch habe ein gemeinsames Zusammenleben als Familie über einen Zeitraum von lediglich rd. vier Monaten existiert. Der BF bestätigte diesen gemeinsamen Wohnsitz, während des Babyalters seines Sohnes. Während der aktuellen Haft, so die Zeugin, gebe es lediglich telefonischen Kontakt (nahezu wöchentlich erfolge ein mehrminütiges Telefonat) zum Kind, dies sei auch schon anlässlich der vorhergehenden Haftstrafen so gewesen. Der letzte persönliche Kontakt sei eine Woche vor der nunmehrigen Inhaftierung erfolgt. Die seitens der Zeugin umschriebenen Kontakte wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Bruder des BF sowie durch in der hg. Verhandlung vorgelegte Fotos bestätigt und decken sich im wesentlichen mit den Angaben des BF. Lt. Ausführungen des BG XXXX vom XXXX gab es zuvor lediglich spärlichen Kontakt des BF zu seinem Sohn (AS 175). Zum Kontakt zwischen dem Sohn und dem BF erklärte die Kindesmutter in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der hg. Verhandlung vom römisch 40 , dieser habe sich immer um das gemeinsame Kind gekümmert, jedoch habe ein gemeinsames Zusammenleben als Familie über einen Zeitraum von lediglich rd. vier Monaten existiert. Der BF bestätigte diesen gemeinsamen Wohnsitz, während des Babyalters seines Sohnes. Während der aktuellen Haft, so die Zeugin, gebe es lediglich telefonischen Kontakt (nahezu wöchentlich erfolge ein mehrminütiges Telefonat) zum Kind, dies sei auch schon anlässlich der vorhergehenden Haftstrafen so gewesen. Der letzte persönliche Kontakt sei eine Woche vor der nunmehrigen Inhaftierung erfolgt. Die seitens der Zeugin umschriebenen Kontakte wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Bruder des BF sowie durch in der hg. Verhandlung vorgelegte Fotos bestätigt und decken sich im wesentlichen mit den Angaben des BF. Lt. Ausführungen des BG römisch 40 vom römisch 40 gab es zuvor lediglich spärlichen Kontakt des BF zu seinem Sohn (AS 175).
Dem BF ist im Lichte der bisherigen Ausführungen jedenfalls ein Bemühen um Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn zuzugestehen, hat er diesen während seiner Zeit in Freiheit besucht und ihn zu sich geholt, sodass er in der Vergangenheit eine Beziehung zu diesem aufbauen konnte und steht er seit seiner aktuellen Inhaftierung, wie auch schon während seiner vorhergehenden Haftzeiten (der BF gab an, nunmehr seine vierte Haftstrafe zu verbüßen), in telefonischem Kontakt zu seinem Sohn.
Die Intensität der Beziehung zum minderjährigen Sohn ist daher einerseits durch die mangelnde Existenz eines gemeinsamen Wohnsitzes und andererseits durch die mehrfachen Inhaftierungen des BF - aktuell durch die Inhaftierung seit XXXX - erheblich reduziert, zumal der BF selbst angab, während seiner Haftzeiten lediglich telefonischen Kontakt zum Sohn zu unterhalten, was auch durch die als Zeugin einvernommene Kindesmutter bestätigt wurde. Die Beziehung zu seinem Sohn vermochten den BF auch nicht von seiner wiederholten Straffälligkeit abzuhalten und wurde der BF mehrmals straffällig, obwohl er in einer schriftlichen Stellungnahme und in der ersten hg. Verhandlung angab, im Sinne seines Sohnes das Beste machen zu wollen und sei es ein ‚Schlussstrich für ihn gewesen‘, nachdem er seinen Sohn nach der (vorherigen) Enthaftung abgeholt habe und dieser gesagt habe, dass er den BF brauche. Trotzdem beging der BF kurz darauf weitere Straftaten, welche zu seiner erneuten Verurteilung zu seiner aktuellen 30monatigen Haftstrafe führte. Die Intensität der Beziehung zum minderjährigen Sohn ist daher einerseits durch die mangelnde Existenz eines gemeinsamen Wohnsitzes und andererseits durch die mehrfachen Inhaftierungen des BF - aktuell durch die Inhaftierung seit römisch 40 - erheblich reduziert, zumal der BF selbst angab, während seiner Haftzeiten lediglich telefonischen Kontakt zum Sohn zu unterhalten, was auch durch die als Zeugin einvernommene Kindesmutter bestätigt wurde. Die Beziehung zu seinem Sohn vermochten den BF auch nicht von seiner wiederholten Straffälligkeit abzuhalten und wurde der BF mehrmals straffällig, obwohl er in einer schriftlichen Stellungnahme und in der ersten hg. Verhandlung angab, im Sinne seines Sohnes das Beste machen zu wollen und sei es ein ‚Schlussstrich für ihn gewesen‘, nachdem er seinen Sohn nach der (vorherigen) Enthaftung abgeholt habe und dieser gesagt habe, dass er den BF brauche. Trotzdem beging der BF kurz darauf weitere Straftaten, welche zu seiner erneuten Verurteilung zu seiner aktuellen 30monatigen Haftstrafe führte.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ausdruck gebracht (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141). Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ausdruck gebracht (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141).
Im vorliegenden Fall obliegt der Mutter des minderjährigen Sohnes die Obsorge und lebt er bis dato mit ihr und weiteren Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt, sodass die Mutter die engste Bezugsperson für den Sohn des BF darstellt; auch die Herkunftsfamilie des BF kümmert sich lt. seinen Angaben und den zeugenschaftlichen Angaben seines Halbbruders, in Form von Besuchen und fallweise auch in materieller Hinsicht um den Sohn des BF; dieser ist österreichischer Staatsbürger, somit auch durch das Sozialsystem in Österreich abgesichert und besucht die Schule in Österreich. Seit der Inhaftierung des BF aufgrund seiner Straftaten am XXXX besteht lediglich telefonischer Kontakt zum Sohn.Im vorliegenden Fall obliegt der Mutter des minderjährigen Sohnes die Obsorge und lebt er bis dato mit ihr und weiteren Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt, sodass die Mutter die engste Bezugsperson für den Sohn des BF darstellt; auch die Herkunftsfamilie des BF kümmert sich lt. seinen Angaben und den zeugenschaftlichen Angaben seines Halbbruders, in Form von Besuchen und fallweise auch in materieller Hinsicht um den Sohn des BF; dieser ist österreichischer Staatsbürger, somit auch durch das Sozialsystem in Österreich abgesichert und besucht die Schule in Österreich. Seit der Inhaftierung des BF aufgrund seiner Straftaten am römisch 40 besteht lediglich telefonischer Kontakt zum Sohn.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Lebensumstände steht das Kindeswohl somit einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
Die ehemalige Lebensgefährtin des BF und sein Sohn sind in Anbetracht der Sachlage und der gesicherten Existenzgrundlage in Österreich auch ohne Anwesenheit des BF nicht dazu gezwungen, das österreichische Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (VwGH 17.04.2013, 3013/22/0062).
Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Der Sohn des BF ist nicht mehr im Kleinkindalter, sondern befindet sich im zehnten Lebensjahr und besucht die Schule. Seine Beziehung zum BF ist nicht erst im Aufbau, sondern ist bereits existent, wobei hervorzuheben ist, dass der BF durch seine mehrfache Straffälligkeit und daraus resultierenden Inhaftierungen eine Lockerung des Familienlebens selbst zu vertreten hat und sein Kontakt aufgrund seiner aktuellen Inhaftierung seit XXXX sowie auch aufgrund seiner drei vorhergehenden Inhaftierungen ausschließlich auf Telefonate reduziert war. Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Der Sohn des BF ist nicht mehr im Kleinkindalter, sondern befindet sich im zehnten Lebensjahr und besucht die Schule. Seine Beziehung zum BF ist nicht erst im Aufbau, sondern ist bereits existent, wobei hervorzuheben ist, dass der BF durch seine mehrfache Straffälligkeit und daraus resultierenden Inhaftierungen eine Lockerung des Familienlebens selbst zu vertreten hat und sein Kontakt aufgrund seiner aktuellen Inhaftierung seit römisch 40 sowie auch aufgrund seiner drei vorhergehenden Inhaftierungen ausschließlich auf Telefonate reduziert war.
Ferner ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), wenn eine gravierende Straffälligkeit und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, gegeben ist.Ferner ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), wenn eine gravierende Straffälligkeit und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, gegeben ist.
Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das Familienleben des BF in Österreich, dem erhebliches Gewicht zukommt, durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig dar.
Im Weiteren sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familienleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Ein Eingriff in das Familienleben des BF ist aufgrund der bereits umfassend dargelegten Straffälligkeit und der Verhaltensweise des BF in Österreich somit gerechtfertigt.
Zum Privatleben des BF:
Der rd. einunddreißigjährige Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen und verfügt über den Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EU‘. Der BF hat, wie bereits festgehalten, nach Art. 7 des Assoziationsabkommens EWR-Türkei (ARB 1/80) Rechte erworben. Schon in Zusammenhang mit dem langen Aufenthalt des BF in Österreich ist von einem relevanten Privatleben des BF auszugehen und kommt diesem auch erhebliches Gewicht zu. Der rd. einunddreißigjährige Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen und verfügt über den Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EU‘. Der BF hat, wie bereits festgehalten, nach Artikel 7, des Assoziationsabkommens EWR-Türkei (ARB 1/80) Rechte erworben. Schon in Zusammenhang mit dem langen Aufenthalt des BF in Österreich ist von einem relevanten Privatleben des BF auszugehen und kommt diesem auch erhebliches Gewicht zu.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra - 31 - 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276- 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren betreffend einen im Jahr 1989 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer besonders nachhaltigen Manifestation der Gefährlichkeit des Revisionswerbers angesichts der wiederholten Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, nämlich insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift ausgegangen werden durfte. Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls sei aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 mit Hinweis auf eine vergleichbaren Konstellation, auch unter dem Gesichtspunkt der nach wie vor beachtlichen Wertungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18 und 19).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra - 31 - 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276- 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren betreffend einen im Jahr 1989 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer besonders nachhaltigen Manifestation der Gefährlichkeit des Revisionswerbers angesichts der wiederholten Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, nämlich insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift ausgegangen werden durfte. Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls sei aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 mit Hinweis auf eine vergleichbaren Konstellation, auch unter dem Gesichtspunkt der nach wie vor beachtlichen Wertungen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18 und 19).
Der BF verfügt über die bereits festgestellten privaten Anknüpfungspunkte. Er spricht sehr gut Deutsch, aber auch Türkisch, da diese Sprache, wie sich aus den Angaben des BF in der hg. Verhandlung ergab (VHS 7), im Familienverband mit seinen Eltern vorherrschend ist. Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Tischler begonnen, aber nicht abgeschlossen (AS 223, 317). Danach ist er zwar wiederholt befristet einer Arbeit nachgegangen (vgl. dazu die betreffenden Feststellungen), andererseits war er jedoch auch von staatlichen Leistungen in finanzieller Hinsicht abhängig. Insgesamt hat er seit XXXX bis dato ca. ein Drittel der Zeit gearbeitet, wobei er mehrmals auch nur geringfügig beschäftigt war. In der verbleibenden Zeit bezog er lt. dem im Akt einliegenden AJ-WEB Auskunftsverfahren (AS 209 ff) Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe bzw. war er inhaftiert.Der BF verfügt über die bereits festgestellten privaten Anknüpfungspunkte. Er spricht sehr gut Deutsch, aber auch Türkisch, da diese Sprache, wie sich aus den Angaben des BF in der hg. Verhandlung ergab (VHS 7), im Familienverband mit seinen Eltern vorherrschend ist. Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Tischler begonnen, aber nicht abgeschlossen (AS 223, 317). Danach ist er zwar wiederholt befristet einer Arbeit nachgegangen vergleiche dazu die betreffenden Feststellungen), andererseits war er jedoch auch von staatlichen Leistungen in finanzieller Hinsicht abhängig. Insgesamt hat er seit römisch 40 bis dato ca. ein Drittel der Zeit gearbeitet, wobei er mehrmals auch nur geringfügig beschäftigt war. In der verbleibenden Zeit bezog er lt. dem im Akt einliegenden AJ-WEB Auskunftsverfahren (AS 209 ff) Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe bzw. war er inhaftiert.
Der BF gab dazu in der ersten hg. Verhandlung an, dies seien ‚dumme Zeiten‘ gewesen und habe er Drogen konsumiert und auch damit gehandelt, wodurch die zeitweise Eingliederung des BF am Arbeitsmarkt erheblich relativiert wird.
Der BF legte in der hg. Verhandlung eine Einstellungszusage für die Zeit nach seiner Haft vor.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft, ist mittellos und wird durch erhebliche Schulden in der Höhe von rd. 28.000 Euro (Unterhaltsrückstände und offene Verwaltungsstrafen) belastet. Auch, wenn der BF angibt, derzeit in Haft eine Lehre als Kellner zu absolvieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 10.09.2121, Ra 2021/18/0290-7 mit Verweis auf VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 und 0458, mwN) ist bloß aufgrund vorliegender Einstellungszusagen keineswegs zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft, ist mittellos und wird durch erhebliche Schulden in der Höhe von rd. 28.000 Euro (Unterhaltsrückstände und offene Verwaltungsstrafen) belastet. Auch, wenn der BF angibt, derzeit in Haft eine Lehre als Kellner zu absolvieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 10.09.2121, Ra 2021/18/0290-7 mit Verweis auf VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 und 0458, mwN) ist bloß aufgrund vorliegender Einstellungszusagen keineswegs zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen.
Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration des BF belegen würden und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte in der mündlichen Verhandlung, wenngleich die Angaben des Bruders des BF, wonach ihn dessen Herkunftsfamilie auch nach der Haftentlassung unterstütze und hinter ihm stehe, was sich auch in der Anwesenheit der Mutter und der Schwester des BF in der hg. Verhandlung zeigte, und ihm diese ein Zimmer mit Bad und WC im Familienhaus nach der Haftentlassung zur Verfügung stelle, miteinbezogen wird.
Der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, zu Beginn seiner Haft noch von Freunden besucht worden zu sein, doch seien die betreffenden Kontakte nunmehr abgebrochen bzw. habe er sich selbst von ‚falschen‘ Freunden distanziert.
Sofern der BF in Österreich über weitere soziale und freundschaftliche Kontakte verfügt, ist anzuführen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen anhand des Vorbringens des BF nicht erkannt werden konnte.
Soweit der BF über private Bindungen (sei es zu Familie oder zu Freunden) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, allenfalls durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte von Familie oder Freunden in der Türkei) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).Soweit der BF über private Bindungen (sei es zu Familie oder zu Freunden) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, allenfalls durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte von Familie oder Freunden in der Türkei) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst im Falle eines Fremden, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, damit über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es kamen auch keine Umstände hervor, die darauf hindeuten, dass es dem im Falle einer Ausreise in seinen Herkunftsstaat, wo Onkel und Tanten und die Großeltern des BF leben, nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Er spricht Türkisch und sind ihm die allgemeinen Gepflogenheiten bekannt. Die in der Türkei lebenden Verwandten können den BF auch bei der Eingliederung in die dortige Gesellschaft und allfälligen Anfangsschwierigkeiten unterstützen. Der BF war auch in den vergangenen Jahren zu Urlaubszwecken in der Türkei aufhältig (zuletzt: XXXX und XXXX : rd. sechs Wochen). Überdies sind seine Eltern Eigentümer eines Hauses in der Türkei, welches sie selbst jedes Jahr über einen rd. zweimonatigen Urlaub bewohnen (zuletzt war der Vater des BF über einen dreiwöchigen Zeitraum dort) und sind auch keine Umstände ersichtlich, die gegen finanzielle Zuwendungen der in Österreich lebenden Familie des BF, wie sie auch bereits in der Vergangenheit erfolgten, sprechen. Es kamen auch keine Umstände hervor, die darauf hindeuten, dass es dem im Falle einer Ausreise in seinen Herkunftsstaat, wo Onkel und Tanten und die Großeltern des BF leben, nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Er spricht Türkisch und sind ihm die allgemeinen Gepflogenheiten bekannt. Die in der Türkei lebenden Verwandten können den BF auch bei der Eingliederung in die dortige Gesellschaft und allfälligen Anfangsschwierigkeiten unterstützen. Der BF war auch in den vergangenen Jahren zu Urlaubszwecken in der Türkei aufhältig (zuletzt: römisch 40 und römisch 40 : rd. sechs Wochen). Überdies sind seine Eltern Eigentümer eines Hauses in der Türkei, welches sie selbst jedes Jahr über einen rd. zweimonatigen Urlaub bewohnen (zuletzt war der Vater des BF über einen dreiwöchigen Zeitraum dort) und sind auch keine Umstände ersichtlich, die gegen finanzielle Zuwendungen der in Österreich lebenden Familie des BF, wie sie auch bereits in der Vergangenheit erfolgten, sprechen.
Eine besonders außergewöhnliche Integration ist angesichts der zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der wiederholt zu Verwaltungsstrafen nach der StVO, dem KFG und dem FSG (ausstehende Geldstrafen rd. 18.000 €), führenden Verhaltens- und Vorgehensweise des BF in Österreich mit denen dieser die Verkehrssicherheit und das Leben und die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer und eines Polizeiaspiranten gefährdete, nicht erkennbar und konnten auch die privaten und familiären Bindungen des BF bislang nicht von der jüngsten Begehung schwerer und die Allgemeinheit sowie einen Polizeibeamten gefährdender Straftaten und Verhaltensweisen, die auch zuvor zu zahlreichen Verwaltungsdelikten und daraus resultierenden Verwaltungsstrafen führten, abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).Eine besonders außergewöhnliche Integration ist angesichts der zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der wiederholt zu Verwaltungsstrafen nach der StVO, dem KFG und dem FSG (ausstehende Geldstrafen rd. 18.000 €), führenden Verhaltens- und Vorgehensweise des BF in Österreich mit denen dieser die Verkehrssicherheit und das Leben und die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer und eines Polizeiaspiranten gefährdete, nicht erkennbar und konnten auch die privaten und familiären Bindungen des BF bislang nicht von der jüngsten Begehung schwerer und die Allgemeinheit sowie einen Polizeibeamten gefährdender Straftaten und Verhaltensweisen, die auch zuvor zu zahlreichen Verwaltungsdelikten und daraus resultierenden Verwaltungsstrafen führten, abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde, sein Interesse, das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Vor dem Hintergrund der dargelegten mehrfachen Straffälligkeit des BF und der besonderen Verwerflichkeit vor allem der zuletzt von ihm begangenen Delikte, durch die er eine erhebliche Anzahl von Straßenverkehrsteilnehmern wesentlich gefährdete und auf einen Polizeibeamten losfuhr, müssen daher die Interessen des BF im Rahmen seines Privat- und Familienlebens, aber auch im Lichte des zu berücksichtigen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 BFA-VG zurücktreten. Vor dem Hintergrund der dargelegten mehrfachen Straffälligkeit des BF und der besonderen Verwerflichkeit vor allem der zuletzt von ihm begangenen Delikte, durch die er eine erhebliche Anzahl von Straßenverkehrsteilnehmern wesentlich gefährdete und auf einen Polizeibeamten losfuhr, müssen daher die Interessen des BF im Rahmen seines Privat- und Familienlebens, aber auch im Lichte des zu berücksichtigen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG zurücktreten.
Angesichts des soeben dargelegten Verhaltens hat der BF allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen. Der BF verfügt über eine nicht abgeschlossene Tischlerlehre, praktische Erfahrungen in der Gastronomie und absolviert in der Haft lt. seinen Angaben in der hg. Verhandlung nunmehr eine Lehre als Kellner. Er spricht die Sprache Türkisch und hat die Türkei in der Vergangenheit während mehrere Urlaubsaufenthalte (zuletzt im Jahr XXXX im Zuge eines sechswöchigen Aufenthaltes) besucht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er in der Türkei auch beruflich – etwa in der Tourismusbrache – Fuß fassen kann. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der Türkei bei Bedarf auch über eine Wohnmöglichkeit verfügt, da seine Eltern dort ein Haus besitzen, das der Vater auch zuletzt während eines aktuellen dreiwöchigen Aufenthaltes bewohnte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Haus aufgrund des Erdbebens unbewohnbar wäre. Angesichts des soeben dargelegten Verhaltens hat der BF allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen. Der BF verfügt über eine nicht abgeschlossene Tischlerlehre, praktische Erfahrungen in der Gastronomie und absolviert in der Haft lt. seinen Angaben in der hg. Verhandlung nunmehr eine Lehre als Kellner. Er spricht die Sprache Türkisch und hat die Türkei in der Vergangenheit während mehrere Urlaubsaufenthalte (zuletzt im Jahr römisch 40 im Zuge eines sechswöchigen Aufenthaltes) besucht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er in der Türkei auch beruflich – etwa in der Tourismusbrache – Fuß fassen kann. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der Türkei bei Bedarf auch über eine Wohnmöglichkeit verfügt, da seine Eltern dort ein Haus besitzen, das der Vater auch zuletzt während eines aktuellen dreiwöchigen Aufenthaltes bewohnte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Haus aufgrund des Erdbebens unbewohnbar wäre.
Trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland kann sich der BF aufgrund der dargelegten Strafdelinquenz auf eine wesentliche Integration in Österreich nicht berufen (vgl. VwGH 13.06.1996, 96/18/0214, wonach auch dann, wenn sich ein Fremder bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhält, von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden kann, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten sowie kurzer Beschäftigung als gering anzusehen ist). Trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland kann sich der BF aufgrund der dargelegten Strafdelinquenz auf eine wesentliche Integration in Österreich nicht berufen vergleiche VwGH 13.06.1996, 96/18/0214, wonach auch dann, wenn sich ein Fremder bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhält, von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden kann, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten sowie kurzer Beschäftigung als gering anzusehen ist).
In einer Gesamtbetrachtung aller dargelegten relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde und der hg. Verhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.In einer Gesamtbetrachtung aller dargelegten relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde und der hg. Verhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 aufgeschoben. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 aufgeschoben.
3.3. Abschiebung
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde weder in gegenständlicher Beschwerde noch in der hg. Verhandlung schlüssig und substantiiert dargelegt.Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde weder in gegenständlicher Beschwerde noch in der hg. Verhandlung schlüssig und substantiiert dargelegt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Auch das Erdbeben im Februar 2023 und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nicht entgegen und wurde von ihm nicht konkret vorgebracht, dass es für ihn aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auch bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde (vgl. dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19). Auch bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde vergleiche dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19).
Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Art 3 EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314). Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Artikel 3, EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314).
Da der BF gesund ist und keiner speziellen Risikogruppe angehört, kann vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des BF weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes, noch auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
3.3.2. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird darüber hinaus festgestellt, dass dieser in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der eine Tischlerlehre begonnen hat, der deutschen und türkischen Sprache mächtig ist, im Gastgewerbe tätig war und praktische Erfahrungen sammeln konnte und lt. seinen Angaben auch in der Haft eine Kellnerlehre absolviert, sodass er zB in der Tourismusbranche beruflich Fuß fassen kann. Auch steht es ihm frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der BF bei Bedarf auch im Haus der Eltern unterkommen kann, wo diese jährlich zwei Monate Urlaub machen und auch der Vater des BF lt. zeugenschaftlicher Angaben des Halbbruders des BF in diesem Jahr drei Wochen dort aufhältig war, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dieses durch das Erdbeben zerstört oder erheblich beschädigt wurde. Insofern der BF in der hg. Verhandlung allgemein auf das Erdbeben in der Türkei verwies, ist festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen wäre, in das betreffende Gebiet zurückzukehren und ist nicht ersichtlich und sind keine Gründe feststellbar, die einer Ansiedelung des BF in einem anderen Gebiet oder einer großen Stadt in der Türkei entgegenstehen. Ebenso besteht für ihn die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebende Herkunftsfamilie, die ihn auch in der Vergangenheit bei Bedarf unterstützte, zu erhalten.
Ferner stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt.Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: L519 XXXX Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: L519 römisch 40
wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/ Frank/ Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 55 FPG).wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat vergleiche Filzwieser/ Frank/ Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu Paragraph 55, FPG).
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurden nicht dargetan und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Der BF befindet sich derzeit Strafhaft. Damit ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Haftstrafe anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt (vgl. Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, 1155, K11). Der BF befindet sich derzeit Strafhaft. Damit ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Haftstrafe anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt vergleiche Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, 1155, K11).
Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der RückführungsRL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der RückführungsRL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.5. Einreiseverbot
3.5.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:3.5.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn…, (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 5 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, liegt aufgrund des dargestellten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdendes Verhalten vor.Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 5, FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeführt wurde, liegt aufgrund des dargestellten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdendes Verhalten vor.
Im Hinblick auf alle genannten Umstände sowie in Ansehung des erörterten bisherigen gesamten Fehlverhaltens, seiner insgesamt 5 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner mehrfachen Verwaltungsstrafen sowie in der aktuellen Haft verhängten Ordnungsstrafen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - Verhinderung von strafbaren Handlungen in Verbindung mit den Rechtsgütern Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, insbesonders im Hinblick auf eine Begehung der letzten Tat im Straßenverkehr während des Tages im Stadtgebiet und daher auf eine große Anzahl der gefährdeten Personen, als gegeben angenommen werden. Ferner hat der BF Widerstand gegen die Staatsgewalt geleitstet, indem er auf einen Polizeibeamten losfuhr. Die genannten Delikte beging der BF, wie bereits umfassend ausgeführt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Im vorliegenden Fall ist sohin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Im Hinblick auf alle genannten Umstände sowie in Ansehung des erörterten bisherigen gesamten Fehlverhaltens, seiner insgesamt 5 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner mehrfachen Verwaltungsstrafen sowie in der aktuellen Haft verhängten Ordnungsstrafen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - Verhinderung von strafbaren Handlungen in Verbindung mit den Rechtsgütern Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, insbesonders im Hinblick auf eine Begehung der letzten Tat im Straßenverkehr während des Tages im Stadtgebiet und daher auf eine große Anzahl der gefährdeten Personen, als gegeben angenommen werden. Ferner hat der BF Widerstand gegen die Staatsgewalt geleitstet, indem er auf einen Polizeibeamten losfuhr. Die genannten Delikte beging der BF, wie bereits umfassend ausgeführt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Im vorliegenden Fall ist sohin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall wird ferner auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Verhängung eines Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe dazu jüngst VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, und VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe, jeweils mwN). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Im gegenständlichen Fall wird ferner auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Verhängung eines Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe dazu jüngst VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, und VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe, jeweils mwN). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben.
Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen.
Zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der aktuellen Haft, im Zuge derer gegen den BF Ordnungsstrafen wegen Suchtgiftkonsum und Suchtgiftbesitz ergingen, werden aus Sicht des Gerichtes keine derartigen Umstände eintreten bzw. wurde auch nicht vorgebracht, aufgrund welcher Gegebenheiten eine Gefährdung künftig auszuschließen ist.
Aufgrund des bereits erörterten zugrundliegenden Fehlverhaltens im Zuge der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, der fehlenden Einsicht sowie fehlendem Schuld/Unrechtsbewusstsein des BF und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild, kann auch zum Zeitpunkt der Haftbeendigung, selbst unter Berücksichtigung einer Einstellungszusage und einer Unterkunftsmöglichkeit im Haus der Herkunftsfamilie, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).
Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die BF wurde – wie oben bereits festgestellt – in Österreich im Zeitraum von Juni XXXX bis April XXXX fünfmal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und wurden mehrfach Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt. Ferner bestehen offene Schulden aus Verwaltungsstrafen nach dem KFG, FSG und der StVO und Unterhaltsrückständen in der Höhe von rd. € 28.000, - Die BF wurde – wie oben bereits festgestellt – in Österreich im Zeitraum von Juni römisch 40 bis April römisch 40 fünfmal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und wurden mehrfach Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt. Ferner bestehen offene Schulden aus Verwaltungsstrafen nach dem KFG, FSG und der StVO und Unterhaltsrückständen in der Höhe von rd. € 28.000, -
Er befand sich in der Vergangenheit und befindet sich aktuell aufgrund seiner Verurteilung seit Mai XXXX in Haft, wo die bereits erwähnten Ordnungsstrafen verhängt wurden. Er befand sich in der Vergangenheit und befindet sich aktuell aufgrund seiner Verurteilung seit Mai römisch 40 in Haft, wo die bereits erwähnten Ordnungsstrafen verhängt wurden.
Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich seiner Straftaten anlässlich seiner letzten Verurteilung geständig. Im Zusammenhang mit seinen ersten vier Verurteilungen erklärte der BF vor dem BVwG zwar, er bereue alles und sei ihm nicht so bewusst gewesen, was er angestellt habe, aber verwies in diesem Zusammenhang jedoch vor allem darauf, dass er sehe, wie sein Sohn leide, weil er den BF nicht sehen könne. Dennoch wurde er erneut straffällig.
Dass sich der BF ernsthaft mit den möglichen Folgen seiner jüngsten Tathandlungen auch im Hinblick auf die Tatsache, dass es lediglich einem glücklichen Umstand zu verdanken ist, dass es zu keinen ernsthaften Personenschäden kam, auseinandergesetzt hat, ist seinen Angaben in der hg. Verhandlung jedoch nicht zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX und auch in der ersten hg. Verhandlung angab, sein Verhalten zu bereuen und seine ‚Lektionen gelernt‘ zu haben, dies insbesonders im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn. Der Umstand, dass der BF jedoch weiterhin Suchtgift bis zur aktuellen Verhaftung konsumierte, seine letzte Therapie nach wenigen Tagen abbrach, wie er in der hg. Verhandlung erklärte, und bereits wenige Monate nach der ersten hg. Verhandlung im Wissen um das laufende Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbotes unter Suchtgifteinfluss und ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkte und in weiterer Folge eine länger dauernde Verfolgungsfahrt mit der Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit tagsüber durch das Stadtgebiet von XXXX verursachte und auf einen Polizeibeamten losfuhr, der dadurch zur Seite springen musste und zu Sturz kam, lässt hinter der angegebenen reumütigen Einstellung wenig Ernsthaftigkeit erkennen. Auch in der hg. Verhandlung gab der BF an, sein Verhalten zu bereuen, doch steht der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung auch entgegen, dass der BF kurz zuvor Ordnungsstrafen wegen Suchtgiftbesitz und Suchtgiftkonsum in der Justizanstalt erhielt. Ebensowenig gestand der BF die tatsächliche Höhe der noch offenen Verwaltungsstrafen ein, sondern beziffere diese mit 10.000 Euro, wohingegen eine Anfragebeantwortung der LPD XXXX ergab, dass sich diese tatsächlich auf rd. € 18.000, - belaufen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 und auch in der ersten hg. Verhandlung angab, sein Verhalten zu bereuen und seine ‚Lektionen gelernt‘ zu haben, dies insbesonders im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn. Der Umstand, dass der BF jedoch weiterhin Suchtgift bis zur aktuellen Verhaftung konsumierte, seine letzte Therapie nach wenigen Tagen abbrach, wie er in der hg. Verhandlung erklärte, und bereits wenige Monate nach der ersten hg. Verhandlung im Wissen um das laufende Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbotes unter Suchtgifteinfluss und ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkte und in weiterer Folge eine länger dauernde Verfolgungsfahrt mit der Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit tagsüber durch das Stadtgebiet von römisch 40 verursachte und auf einen Polizeibeamten losfuhr, der dadurch zur Seite springen musste und zu Sturz kam, lässt hinter der angegebenen reumütigen Einstellung wenig Ernsthaftigkeit erkennen. Auch in der hg. Verhandlung gab der BF an, sein Verhalten zu bereuen, doch steht der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung auch entgegen, dass der BF kurz zuvor Ordnungsstrafen wegen Suchtgiftbesitz und Suchtgiftkonsum in der Justizanstalt erhielt. Ebensowenig gestand der BF die tatsächliche Höhe der noch offenen Verwaltungsstrafen ein, sondern beziffere diese mit 10.000 Euro, wohingegen eine Anfragebeantwortung der LPD römisch 40 ergab, dass sich diese tatsächlich auf rd. € 18.000, - belaufen. ,
Wie bereits in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung ausführlich dargelegt, ist im gegebenen Fall von einer negativen Zukunftsprognose des BF auszugehen, selbst wenn er künftig Unterstützung durch seine Familie in Form der Zurverfügungstellung eines Zimmers mit Bad und WC im Familienhaus erhält und er über eine Einstellungszusage verfügt, wie in der hg. Verhandlung ausgeführt wurde.
Aufgrund des mangelnden Unrechtsbewusstseins in Zusammenschau mit den Verurteilungen, Verwaltungsstrafen, Rückfällen in immer kürzeren Abstünden und dem nach wie vor vorhandenen Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – vor allem auch unter Berücksichtigung seiner prekären finanziellen Lage (der BF hat insgesamt Schulden in der Höhe von € 28.000) - in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig wird (der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, Suchtgift auch verkauft zu haben, wenn er sich den eigenen Konsum nicht mehr habe leisten können (VHS 9) und habe er ferner Autos von einem Freund ausgeliehen oder selbst billige Autos gekauft, repariert, angemeldet und sei damit gefahren (VHS 11), doch habe er wegen seines Suchtgiftkonsums und den Ergebnissen der Harntests keinen Führerschein gemacht (VHS 10) und sei die letzte Straftat aus Angst vor einer Abschiebung erfolgt), weswegen er somit nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, kann ihm aus diesem Grunde kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im Hinblick auf das bereits erörterte Familienleben und den bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich war das Einreiseverbot jedoch auf 5 Jahre zu reduzieren.
Die Beschwerde war in Folge dessen auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. mit einer entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war in Folge dessen auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. mit einer entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.6. Im gegenständlichen Fall kommt sohin eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) in Betracht, auch wenn der BF Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 erworben hat.
Das BFA bezog sich im Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zur Recht auf § 52 Abs. 5 FPG, ging in der Begründung und rechtlichen Beurteilung jedoch nicht weiter auf die vom BF erworbenen Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ein.Das BFA bezog sich im Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zur Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, ging in der Begründung und rechtlichen Beurteilung jedoch nicht weiter auf die vom BF erworbenen Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ein.
Aus dem Umstand der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nichts für den BF gewonnen, zumal dieser die Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 - – wie oben näher dargelegt -- aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verloren hat.Aus dem Umstand der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nichts für den BF gewonnen, zumal dieser die Vergünstigungen nach Maßgabe des Artikel 14, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 - – wie oben näher dargelegt -- aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verloren hat.
Es war in Lichte der bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und deshalb gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Aus der mangelnden Feststellung hinsichtlich der erworbenen Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 resultiert nicht die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides.Es war in Lichte der bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und deshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Aus der mangelnden Feststellung hinsichtlich der erworbenen Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 resultiert nicht die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides.
Es daher spruchgemäß zu entscheiden., Es daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben, Einreiseverbot und Refoulement ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben, Einreiseverbot und Refoulement ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreise Behandlungsmöglichkeiten Dauer Diebstahl Drogenabhängigkeit Einreiseverbot Ersatzentscheidung Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Haftentlassung Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Unionsrecht Verwaltungsstrafe ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L506.2237112.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023