Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W204 1418303-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des R XXXX A XXXX , geb. am XXXX 2003, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, vom 15.05.2023 gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des R römisch 40 A römisch 40 , geb. am römisch 40 2003, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, vom 15.05.2023 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. wird stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. werden aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. werden aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste am 05.01.2011 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Von seiner gesetzlichen Vertreterin wurde für den BF am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, XXXX , stattgegeben und dem BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste am 05.01.2011 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Von seiner gesetzlichen Vertreterin wurde für den BF am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, römisch 40 , stattgegeben und dem BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.05.2021 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch eins.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.05.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.07.2022 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.07.2022 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in weiterer Folge ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.römisch eins.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in weiterer Folge ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
I.5. Mit Schreiben des BFA vom 19.10.2022 (vom BF übernommen am 21.10.2022) wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung der Aberkennung seines Asylstatus in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wozu ihm konkrete Fragen gestellt wurden. römisch eins.5. Mit Schreiben des BFA vom 19.10.2022 (vom BF übernommen am 21.10.2022) wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung der Aberkennung seines Asylstatus in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wozu ihm konkrete Fragen gestellt wurden.
Der BF nahm diese Möglichkeit nicht wahr. Es langte keine Stellungnahme für den BF beim BFA ein.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde ausgesprochen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen ihn ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen. römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde ausgesprochen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen ihn ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, W167 1418303-2/13E, mangels rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
I.7. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ausgesprochen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ausgesprochen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.9. Die gegen diesen Bescheid noch vor dessen Zustellung an den BF durch den Rechtsberater erhobene Beschwerde vom 17.04.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023, W158 1418303-3/3E, mangels „rechtswirksam erlassenen Bescheid[es]“ als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.9. Die gegen diesen Bescheid noch vor dessen Zustellung an den BF durch den Rechtsberater erhobene Beschwerde vom 17.04.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023, W158 1418303-3/3E, mangels „rechtswirksam erlassenen Bescheid[es]“ als unzulässig zurückgewiesen.
I.10. Der unter I.7. angeführte Bescheid vom 07.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF in der Justizanstalt erst am 18.04.2023 persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt.römisch eins.10. Der unter römisch eins.7. angeführte Bescheid vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF in der Justizanstalt erst am 18.04.2023 persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt.
I.11. Gegen dessen Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.05.2023, in welcher folgende Anträge gestellt werden:römisch eins.11. Gegen dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.05.2023, in welcher folgende Anträge gestellt werden:
„das Bundesverwaltungsgericht möge
I. den hier angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 09.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt römisch eins. den hier angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 09.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt
II. eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs. 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; römisch zwei. eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen;
in eventu
III. den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Abs 1 Z 2 AsylG zuerkennen. römisch drei. den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuerkennen.
sowie
IV. feststellen, dass die gem § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist; römisch vier. feststellen, dass die gem Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist;
V. den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VII., Einreiseverbot, ersatzlos beheben; römisch fünf. den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben., Einreiseverbot, ersatzlos beheben;
in eventu
VI. sowie das Einreiseverbot unter Spruchpunkt VII. (unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF) aufheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen; römisch sechs. sowie das Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch sieben. (unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF) aufheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen;
in eventu
VII. die ordentliche Revision zulassen römisch sieben. die ordentliche Revision zulassen
VIII. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG)“.römisch acht. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG)“.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Eltern und der Bruder des BF in Österreich lebten. Der BF sei derzeit in Haft, wo er sich bemühe, einen Therapieplatz zu bekommen. Er wolle ein straffreies Leben führen, bereue sehr, dass er die Straftaten begangen habe, und wolle „nie wieder straffällig“ werden. Es stimme keinesfalls, dass der BF keine Integrationsbemühungen angestrebt habe. Der BF spreche gut Deutsch und habe auch österreichische Freunde. Er habe in Österreich die Schule besucht, sei hier sozialisiert worden und habe sich zum Ziel gesetzt, eine Arbeit zu finden und selbsterhaltungsfähig zu werden.
Der Beschwerde waren keinerlei weitere Unterlagen beigelegt.
I.12. Die Beschwerdevorlage langte am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.12. Die Beschwerdevorlage langte am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die strafrechtlichen Urteile;
- Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
II.1. Zum bisherigen Verfahrensablauf:römisch zwei.1. Zum bisherigen Verfahrensablauf:
Der bisherige Verfahrensablauf ergibt sich aus den Ausführungen unter I. und wird hiermit festgestellt.Der bisherige Verfahrensablauf ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins. und wird hiermit festgestellt.
II.2. Zur Person des BF:römisch zwei.2. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe wie auch der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.
Der BF wurde in Qamischli geboren und reiste im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern in Österreich ein. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, XXXX , im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF wurde in Qamischli geboren und reiste im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern in Österreich ein. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, römisch 40 , im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF besuchte in Österreich die Schule und war vor seiner Inhaftierung als Arbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt. Er ist gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten. Derzeit ist der BF in der Justizanstalt XXXX aufhältig, wo er seine Haftstrafe verbüßt.Der BF besuchte in Österreich die Schule und war vor seiner Inhaftierung als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Er ist gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten. Derzeit ist der BF in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig, wo er seine Haftstrafe verbüßt.
II.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:römisch zwei.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:
Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, XXXX , aufgrund des Vorliegens „einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen (unterstellter) staatsfeindlicher Gesinnung“ betreffend den Vater des BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011, römisch 40 , aufgrund des Vorliegens „einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen (unterstellter) staatsfeindlicher Gesinnung“ betreffend den Vater des BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II.4. Zur Straffälligkeit des BF:römisch zwei.4. Zur Straffälligkeit des BF:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.05.2021 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einem Antiaggressionstraining zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.05.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einem Antiaggressionstraining zu unterziehen.
Vor diesem Urteil kam der BF bereits in den Genuss diversioneller Erledigungen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.07.2022 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Gewalt unter Verwendung eines Schlagrings eine fremde Tasche wegnahm, indem er auf den Besitzer der Tasche, einem Arbeitskollegen des BF, zwei Mal mit dem Schlagring einschlug und sodann mit dem Fuß auf ihn eintrat. Der BF hat dabei versucht, seinen Arbeitskollegen absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Zudem bedrohte der BF einen weiteren Arbeitskollegen wiederholt mit einem Schlagring und einem Klappmesser. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.07.2022 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Gewalt unter Verwendung eines Schlagrings eine fremde Tasche wegnahm, indem er auf den Besitzer der Tasche, einem Arbeitskollegen des BF, zwei Mal mit dem Schlagring einschlug und sodann mit dem Fuß auf ihn eintrat. Der BF hat dabei versucht, seinen Arbeitskollegen absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Zudem bedrohte der BF einen weiteren Arbeitskollegen wiederholt mit einem Schlagring und einem Klappmesser.
Das Landesgericht hielt zur Absichtlichkeit des BF fest, dass der BF in der Hauptverhandlung richtiggehend darauf beharrte, seinem Arbeitskollegen mit dem Schlagring an der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben; der BF beabsichtigte dabei auch, die Folgen eines solchen Schlages herbeizuführen. Das Landesgericht hielt des Weiteren fest, dass der BF lachend über mögliche schwere Verletzungen des Opfers sinniert habe und ging von einer als schwer einzustufenden Schuld und keinerlei Unrechtseinsicht des BF aus. Als erschwerend wertete das Landesgericht die Verübung der Straftat während offener Probezeit, den raschen Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat und die Begehung der Nötigung unter Einsatz oder Drohung einer Waffe. Zudem habe das Verhalten des BF insgesamt von einer stark ablehnenden und gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität und der Gesundheit anderer Mitmenschen gezeugt. Der BF habe sich dabei von seiner bisherigen Vorstrafe unbeeindruckt und in der gegenständlichen Tatausführung skrupellos gezeigt. Der BF zeige ein hohes Aggressionspotential und greife ohne nachvollziehbaren Anlass zu Gewalt, weshalb das Verhalten des BF insgesamt auf einen hohen Gesinnungsunwert schließen lasse. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF sei nunmehr eine empfindliche und gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.
II.5. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.5. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Mit dem unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2023, Zl. XXXX , wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist, weil „ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor[liegt]“.Mit dem unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist, weil „ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor[liegt]“.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
III.1. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf:römisch drei.1. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf:
Diese gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakten sind.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wurden aufgrund der Aussage des BF nicht nur dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, sondern auch bereits im Verfahren auf internationalen Schutz sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof getroffen. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, daran zu zweifeln.
II.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:römisch zwei.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:
Der Umstand, dass und aus welchem Grund dem BF damals durch den Asylgerichtshof der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
III.4. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des BF:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des BF:
Die Feststellungen zu den Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX traf im Wesentlichen (wenn auch teils disloziert) bereits das BFA. Diese beruhen auf dem Akteninhalt und dabei insbesondere auf den unbedenklichen Unterlagen aus dem Strafverfahren bzw. dem Strafregisterauszug. Deswegen und weil sich der BF in der Beschwerde nicht dagegen wendet, konnte auch das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen.Die Feststellungen zu den Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 traf im Wesentlichen (wenn auch teils disloziert) bereits das BFA. Diese beruhen auf dem Akteninhalt und dabei insbesondere auf den unbedenklichen Unterlagen aus dem Strafverfahren bzw. dem Strafregisterauszug. Deswegen und weil sich der BF in der Beschwerde nicht dagegen wendet, konnte auch das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen.
Ebenfalls disloziert stellte das BFA, gestützt auf die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes vom 21.07.2022, fest, dass der BF ein hohes Aggressions- und Gefährdungspotential aufweist, sein Verhalten auf einen hohen Gesinnungsunwert und Gewaltbereitschaft schließen lässt und weitere schwere Straftaten nicht ausgeschlossen werden können. Das BFA wies auch auf die negative Zukunftsprognose und die Rückfallwahrscheinlichkeit hin.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde vom 15.05.2023 ausführt, dass Ausführungen des BFA dazu fehlten, wie das BFA zum Vorliegen einer besonders schädlichen Neigung des BF gelangt sei, ist dem BF entgegenzuhalten, dass das BFA sehr wohl – nämlich mit den Ausführungen des erkennenden Senates im Urteil des Landesgerichtes – diese Annahme entsprechend nachvollziehbar begründet hat. Zudem trat der BF dieser Annahme des BFA weder durch entsprechende konkrete eigene Ausführungen noch durch die Vorlage von Stellungnahmen von mit dem BF befassten Personen (beispielsweise der Gefängnisleitung, seiner Betreuer, des psychosozialen Dienstes oder des bisherigen Bewährungshelfers des BF) oder mittels Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entgegen.
Der BF führt des Weiteren aus, dass das BFA das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, weil es keine niederschriftliche und persönliche Einvernahme des BF durchgeführt habe. Eine schriftliche Stellungnahme könne den persönlichen Eindruck bei einer Einvernahme nicht ersetzen, weshalb das BFA weder die individuelle Situation des BF noch seine Vulnerabilitäten oder seinen Lebenswandel habe einschätzen können. Hierzu ist festzuhalten, dass das Schreiben des BFA, in welchem der BF davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ua. eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA beabsichtigt seien, und mit dem der BF aufgefordert worden war, entsprechende Fragen insbesondere zu seinem Aufenthalt und seiner Integration in Österreich zu beantworten, seitens des BF trotz seiner guten Kenntnisse der deutschen Sprache ohne Reaktion seinerseits blieb. Der BF trug daher von sich aus nicht dazu bei, dem BFA bezüglich der in der Beschwerde angeführten Punkte der „individuelle[n] Situation des BF, seine[r] Vulnerabilitäten und seine[m] Lebenswandel“ entsprechende Anhaltspunkte und Informationen bereitzustellen, um so die in der Beschwerde geforderte Einschätzung des BF vornehmen zu können und verstieß damit gegen seine Mitwirkungspflichten.
Zudem führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde – abgesehen von den oberflächlichen Ausführungen, das BFA hätte bei einer durchgeführten Einvernahme das Vorbringen des BF „zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem BF nicht den Status des Asylberechtigten aberkannt“ – auch nicht konkret und durch entsprechende Unterlagen untermauert an, wodurch das BFA aufgrund einer persönlichen Einvernahme des BF zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können. Er bleibt gänzlich schuldig, wie er damit den in den Bescheid übernommenen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil so entgegentreten könnte, dass auf diese Weise das BFA keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgesprochen hätte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der BF in Bezug auf die in der Beschwerde angeführten Punkte der „individuelle[n] Situation des BF, seine[r] Vulnerabilitäten und seine[s] Lebenswandel[s]“ auch in der gegenständlichen Beschwerde selbst (so wie auch bereits in seinen Beschwerden vom 19.12.2022 und vom 17.04.2023) keine konkreten Ausführungen zu diesen Umständen machte, keine Unterlagen in Vorlage brachte und auch keine Einvernahme allfälliger Zeugen (wie beispielsweise der Familie oder des Bewährungshelfers des BF) beantragte. Damit unterließ er, seine in der Beschwerde vom 15.05.2023 getätigten Ausführungen zu seinen Zukunftsvorstellungen annähernd zu untermauern bzw. auch nur irgendwie aufzuzeigen, dass und wie er sein Leben zum Positiven verändern und in Haft eine Therapie machen wolle, wobei er Unterstützung von seiner Familie bekomme.
Vom Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht erkannt werden, dass das BFA bei einer durchgeführten Einvernahme des BF, der bereits die vom BFA eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnahm und auch sonst – nicht zuletzt mit Blick auf die klaren Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils – nichts Entscheidungsrelevantes vorbringt, zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht korrekt sei, dass der BF keine Integrationsbemühungen angestrebt hätte, da er gut Deutsch spreche, in Österreich die Schule besucht habe und sich zum Ziel gesetzt habe, Arbeit zu finden, gelingt es ihm nicht, die diesbezüglichen Ausführungen des BFA zu erschüttern. Vielmehr untermauert er die Ansicht des BFA, das bereits feststellte, dass der BF gut Deutsch spreche, in Österreich die Schule besucht habe und vor der Inhaftierung als Fahrradkurier gearbeitet habe. Dass das BFA beim Vorliegen von guten Deutschkenntnissen, dem Besuch einer österreichischen Schule und der Zielsetzung des BF, nach der Inhaftierung neuerlich Arbeit zu finden, nicht vom Vorliegen einer „außerordentliche[r] Integration“ ausgeht, ist offensichtlich. Einer solchen steht bereits die wiederholte Straffälligkeit entgegen. Das baldige Erreichen einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF – wie in der Beschwerde angeführt – ist aufgrund seines anzunehmenden mehrjährigen Aufenthaltes in Haft wohl in naher Zukunft einerseits nicht zu erwarten und kann andererseits wie auch der Wille, eine Therapie zu besuchen, keine nennenswerte Integration aufzeigen. Diese Frage betrifft im Übrigen im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung.
III.5. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF:römisch drei.5. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF:
Diese gründen sich auf den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides und die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in der Beschwerde, dass dieser Spruchpunkt nicht angefochten werde (vgl. Seite 2, arg. „Die Beschwerde richtet sich gegen die I, II, III, IV, VI und VII. Spruchpunkt V bleibt von der Beschwerde unberührt.“).Diese gründen sich auf den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides und die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in der Beschwerde, dass dieser Spruchpunkt nicht angefochten werde vergleiche Seite 2, arg. „Die Beschwerde richtet sich gegen die römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben. Spruchpunkt römisch fünf bleibt von der Beschwerde unberührt.“).
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Eine Annexregelung zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu W158 1418303-3 liegt in der Geschäftsverteilung 2023 des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Eine Annexregelung zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu W158 1418303-3 liegt in der Geschäftsverteilung 2023 des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)
IV.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 AsylG 2005 von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg.cit. vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Das BFA hat die Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt.Das BFA hat die Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, wie folgt:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,
Rs C-663/21, ua. zu den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Folgendes fest:Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,, Rs C-663/21, ua. zu den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Folgendes fest:
„Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Das Bundesverwaltungsgericht folgt im gegenständlichen Fall der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu Recht erfolgte:Das Bundesverwaltungsgericht folgt im gegenständlichen Fall der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu Recht erfolgte:
Zur ersten Voraussetzung – rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB:Zur ersten Voraussetzung – rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF – nach zuvor erfolgten Diversionen und der Verurteilung wegen diverser Vergehen zu einer bedingten Haftstrafe – in Österreich unstrittig bereits wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.07.2022 zu XXXX wurde der BF nämlich wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.07.2022 zu römisch 40 wurde der BF nämlich wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Zur zweiten Voraussetzung – außerordentliche Schwere:
Als Straftat mit außerordentlicher Schwere wird vom Verwaltungsgerichtshof ua. ein bewaffneter Raub angesehen. Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall mit der Verurteilung vom 21.07.2022 erfüllt. Wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert, setzte sich das BFA im angefochtenen Bescheid mit den im gegenständlichen Fall besonderen Umständen des BF ausreichend auseinander, indem es auf die für die Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände sowie die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden ausführlich einging:
„Sie sind wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und führte das Gericht aus, dass Ihr Verhalten eine stark ablehnende und gleichgültige Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität und Gesundheit anderer Mitmenschen und gegenüber fremden Vermögen zeigte. Zudem zeigten Sie sich von Ihrer bisherigen Vorstrafe unbeeindruckt und in der gegenständlichen Tatausführung skrupellos. Sie haben gezielt mit einem Schlagring an der Faust ins Gesicht des Opfers geschlagen mit dem Vorsatz, dem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen, um dem Opfer eine Lektion zu erteilen. Nur durch eine rasche Abwehrhaltung durch das Opfer kam es zu keiner erheblichen Verletzung, jedoch haben Sie in der Verhandlung lachend über mögliche schwere Verletzungen des Opfers sinniert. Die Ausführung dieser Schläge dokumentiert eindrucksvoll Ihre Skrupellosigkeit. Als sich das Opfer auf gleicher Höhe mit Ihnen befand, schlugen Sie plötzlich mit dem Schlagring zwei Mal in Richtung des Kopfes des Opfers, wobei Sie lediglich den linken Unterarm des Opfers trafen. Dem zweiten Schlag konnte das Opfer komplett ausweichen. Anschließend versetzten Sie dem Opfer noch einen Fußtritt gegen den Brustbereich. Es war Ihnen bewusst, dass es sich bei dem Schlagring um einen Gegenstand handelt, welcher eine Angriffswirkung erhöht und die Verteidigungs-möglichkeit eines Opfers schmälert, weswegen sie den Schlagring bewusst und gezielt gegen das Opfer eingesetzt haben. Als Sie gezielt mit dem Schlagring in Richtung des Kopfes des Opfers schlugen, kam es Ihnen ferner darauf an, dem Opfer erhebliche und schwerwiegende Verletzungen zuzufügen. Sie zeigten keinerlei Unrechtseinsicht, sondern sahen Ihr Handeln vielmehr als nachvollziehbare Selbstjustiz gerechtfertigt.
[…]
Wenn auch in dem zuletzt angeführten Urteil als Minderungsgrund die objektive Schadensgutmachung, die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist und die Tatbegehung als junger Erwachsener angeführt wurde, so ist zu Ihrem Nachteil zu bewerten gewesen, dass Sie mehrere strafbare Handlungen, nämlich zwei Verbrechen und zwei Vergehen begingen und schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Delikte gegen Leib und Leben sowie Freiheit) beruhenden Tat verurteilt worden sind, sowie die Nötigung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe.“
Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid den vom BF konkret verübten, schweren (= bewaffneten) Raub als besonders schweres Verbrechen qualifizierte.
Zur dritten Voraussetzung – eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:
Im Rahmen der Gefährdungsprognose legte das BFA im angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet dar, aufgrund welcher konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen betreffend die Verurteilung des BF die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist:
„Sie verfügen über ein hohes Aggressionspotential, was sich bereits in der Verurteilung Zahl: XXXX zeigte und griffen Sie ohne nachvollziehbaren Anlass zu Gewalt. Sie begingen die Straftat während offener Probezeit und im raschen Rückfall. Insgesamt ließ Ihr Verhalten auf einen hohen Gesinnungsunwert schließen. Daraus schließend bedeuten Sie wegen Ihres strafbaren Verhaltens und Ihres hohen Aggressionspotentials eine Gefahr für die Gemeinschaft. Ihre Bereitschaft zu kriminellen Handlungen insbesondere von Gewaltanwendungen ist bemerkenswert, und dokumentieren Ihre Verurteilungen Ihr mangelndes Rechtsbewusstsein. Sie nahmen bei Ihren Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe billigend in Kauf. Ihr Vorgehen bei den einzelnen Tathandlungen aber auch bei den mehrmaligen ‚schweren‘ Körperverletzungen waren objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da Sie bereit waren, mit Hilfe einer Waffe bzw. durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit des Opfers auszunutzen, um sich in dem Fall unrechtmäßig zu bereichern. Durch Ihre wiederholt begangenen Tathandlungen (Gewaltanwendung gegen Personen) war eindeutig Ihr mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. Ihre Gewaltbereitschaft, andere Personen in Ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich.„Sie verfügen über ein hohes Aggressionspotential, was sich bereits in der Verurteilung Zahl: römisch 40 zeigte und griffen Sie ohne nachvollziehbaren Anlass zu Gewalt. Sie begingen die Straftat während offener Probezeit und im raschen Rückfall. Insgesamt ließ Ihr Verhalten auf einen hohen Gesinnungsunwert schließen. Daraus schließend bedeuten Sie wegen Ihres strafbaren Verhaltens und Ihres hohen Aggressionspotentials eine Gefahr für die Gemeinschaft. Ihre Bereitschaft zu kriminellen Handlungen insbesondere von Gewaltanwendungen ist bemerkenswert, und dokumentieren Ihre Verurteilungen Ihr mangelndes Rechtsbewusstsein. Sie nahmen bei Ihren Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe billigend in Kauf. Ihr Vorgehen bei den einzelnen Tathandlungen aber auch bei den mehrmaligen ‚schweren‘ Körperverletzungen waren objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da Sie bereit waren, mit Hilfe einer Waffe bzw. durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit des Opfers auszunutzen, um sich in dem Fall unrechtmäßig zu bereichern. Durch Ihre wiederholt begangenen Tathandlungen (Gewaltanwendung gegen Personen) war eindeutig Ihr mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. Ihre Gewaltbereitschaft, andere Personen in Ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich.
Wenn auch in dem zuletzt angeführten Urteil als Minderungsgrund die objektive Schadensgutmachung, die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist und die Tatbegehung als junger Erwachsener angeführt wurde, so ist zu Ihrem Nachteil zu bewerten gewesen, dass Sie mehrere strafbare Handlungen, nämlich zwei Verbrechen und zwei Vergehen begingen und schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Delikte gegen Leib und Leben sowie Freiheit) beruhenden Tat verurteilt worden sind, sowie die Nötigung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe. Das Gericht entschied aufgrund Ihrer Gefährlichkeit in Bezug auf Ihr durch die einschlägige Vorstrafe getrübtes Vorleben sowie der Tatsache, dass Ihnen schon einmal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zugutekam, die Sie von neuerlicher Delinquenz innerhalb kurzer Zeit nicht abzuhalten vermochte, nunmehr eine empfindliche, gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um Ihnen das Unrecht Ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen entgegenzuwirken. Der eben erwähnte rasche Rückfall und nahezu nicht vorhandene Integration in Österreich lassen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu. Daher waren Ihre Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren, da Ihre Einstellungen gegenüber dem Staat und der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürgern durch Ihre gesetzten Handlungen geeignet waren, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Durch Ihre wiederholt begangenen Tathandlungen war daher eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich.“
Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die dem BF im ersten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX auferlegte Absolvierung eines Antiaggressionstrainings und die Erteilung von Bewährungshilfe nicht den gesellschaftlich gewünschten Erfolg herbeiführen konnten, nämlich einen Rückfall des BF zu verhindern und die Kontrolle seiner Impulse zu erreichen.Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die dem BF im ersten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 auferlegte Absolvierung eines Antiaggressionstrainings und die Erteilung von Bewährungshilfe nicht den gesellschaftlich gewünschten Erfolg herbeiführen konnten, nämlich einen Rückfall des BF zu verhindern und die Kontrolle seiner Impulse zu erreichen.
Eine positive Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer aktuellen Resozialisierungsperspektive kann im Fall des BF, der sich aktuell noch in Haft befindet und hierzu auch keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, trotz des in der Beschwerde mitgeteilten Wunsches nicht getroffen werden. Dies schon deshalb nicht, weil der BF die der letzten Verurteilung vom 21.07.2022 zugrundeliegenden Verbrechen gegen Leib und Leben beging, obwohl er anlässlich seiner ersten Verurteilung mit fünfmonatiger Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie der dieser Verurteilung bereits vorangegangenen diversionellen Erledigungen Bewährungshilfe angeordnet erhalten hatte und ihm die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings auferlegt worden war. Anhand einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und die Allgemeinheit ausgeht, die die Grundinteressen der Gesellschaft auf öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit berührt, weil der derzeit inhaftierte BF ein hohes kriminelles Potential aufweist und offenbar nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Auf das Beschwerdevorbringen, dass vom Vorliegen einer Gefährlichkeit des BF nicht gesprochen werden könne, weil er seine Tat sehr bereue und sehr bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, ist zu erwidern, dass die Gefährlichkeit des BF anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es darüber hinaus einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Beides liegt beim BF aber gerade nicht vor. Vielmehr ist er nach wie vor in Haft; es fehlt auch jegliches Vorbringen dahingehend, dass der BF bereits auf der Warteliste zum Erhalt eines Therapieplatzes steht, geschweige denn, eine Therapie bereits erfolgreich begonnen oder sogar abgeschlossen hätte. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist daher derzeit jedenfalls von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen.Auf das Beschwerdevorbringen, dass vom Vorliegen einer Gefährlichkeit des BF nicht gesprochen werden könne, weil er seine Tat sehr bereue und sehr bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, ist zu erwidern, dass die Gefährlichkeit des BF anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es darüber hinaus einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Beides liegt beim BF aber gerade nicht vor. Vielmehr ist er nach wie vor in Haft; es fehlt auch jegliches Vorbringen dahingehend, dass der BF bereits auf der Warteliste zum Erhalt eines Therapieplatzes steht, geschweige denn, eine Therapie bereits erfolgreich begonnen oder sogar abgeschlossen hätte. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist daher derzeit jedenfalls von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich im gegenständlichen Fall, „vermehrt um Jugendstraftaten“, ist festzuhalten, dass die letzte Straftat, welche als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren ist, eine Straftat eines jungen Erwachsenen war und nicht jene eines Jugendlichen.
Insoweit in der Beschwerde – entgegen den Ausführungen auf Seite 104 im angefochtenen Bescheid – dargelegt wird, vom BFA seien die Milderungsgründe nicht erwähnt worden, ist dem BF einerseits entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise ausgeführt wurde, welche konkreten Milderungsgründe nicht erwähnt worden sein sollen und aus welchem Grund diese im Sinne der obigen Ausführungen eine andere Entscheidung des BFA hätten herbeiführen können. Andererseits kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkannt werden, warum die Milderungsgründe der Tatbegehung als junger Erwachsener, die Rückgabe der geraubten Tasche an den Arbeitskollegen des BF und die lediglich teilweise geständige Verantwortung (unter Widerruf von zunächst Zugestandenem) gegen die BFA-Einschätzung des BF als gemeingefährlich hätten sprechen sollen.
Zur vierten Voraussetzung – Verhältnismäßigkeit:
Der BF ist unstrittig ledig und kinderlos und begründete seit dem 11.08.2021 keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner in Österreich aufhältigen Familie (seinen Eltern und seinem Bruder). Es wurde von Seiten des BF – abgesehen von den nicht näher darlegten Ausführungen, der „BF hat seine Eltern und einen Bruder in Österreich“ – nie vorgebracht, ein ausgeprägtes und intensives Verhältnis zu seiner in Österreich aufhältigen Familie und österreichischen Freunden zu unterhalten. Mangels Mitwirkung des BF im Verfahren tätigte dieser weder in der aufgetragenen Stellungnahme noch in seiner Beschwerde weitere individuelle Angaben oder legte entsprechende Unterlagen vor. Dass der BF in Österreich beruflich oder sozial im Besonderen integriert wäre, kann angesichts seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes und seiner noch zu verbüßenden Haftstrafe keinesfalls erkannt werden. Damit vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der BF in Österreich eine seinem Alter entsprechende, besondere familiäre Stabilisierung vorweisen würde und/oder beruflich, schulisch oder sozial in besonderem Maße integriert wäre.
Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vom 15.05.2023 vorbringt, er habe bereits begonnen, sein Leben zum Positiven zu verändern, wolle in Haft eine Therapie machen und bekomme die Unterstützung seiner Familie, ist diesbezüglich festzuhalten, dass er dieses Vorbringen bereits in seiner Beschwerde vom 19.12.2022 erstattete und auch trotz Verstreichens einer Frist von ca. zehn Monaten keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer bereits begonnenen Therapie oder eines allfälligen Platzes in der Warteliste zur Absolvierung einer entsprechenden Therapie in Vorlage brachte. Vielmehr behauptete er stets nur, eine Therapie absolvieren und sein Leben zum Positiven verändern zu wollen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses künftigen Willens stellt der wiederholt – zuletzt wegen Verbrechen – verurteilte und sich nach wie vor in Haft befindliche BF aktuell eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit dar, wie oben bereits dargelegt wurde.
Eine Abwägung aller Komponenten muss im konkreten Fall – selbst hätte er begonnen, seinen geäußerten Willen umzusetzen – eindeutig zu Ungunsten des BF ausschlagen, zumal auch weniger beeinträchtigende Maßnahmen durch das BFA nicht zur Verfügung stehen, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht erfolgte.
Da der BF einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 setzte, erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde folglich zu Recht.Da der BF einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 setzte, erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch die belangte Behörde folglich zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
IV.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde – wie gegenständlich der BF – eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde – wie gegenständlich der BF – eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
Das BFA stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005, also jedenfalls darauf, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Das hindert das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht daran, auch die anderen Tatbestände zu prüfen (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Das BFA stützt die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, also jedenfalls darauf, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Das hindert das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht daran, auch die anderen Tatbestände zu prüfen vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen bzw. der Ausführungen des BFA in der rechtlichen Beurteilung kann von einer solchen Gefahr jedenfalls ausgegangen werden. Der BF nahm durch Gewalt unter Verwendung eines Schlagrings die fremde Tasche seines Arbeitskollegen weg, indem er auf den Besitzer der Tasche zwei Mal mit dem Schlagring einschlug und sodann mit dem Fuß auf ihn eintrat. Er hat dabei versucht, seinen Arbeitskollegen absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Zudem bedrohte der BF einen weiteren Arbeitskollegen wiederholt mit einem Schlagring und einem Klappmesser.
Wie das BFA zu Recht ausführte, stellt der BF aufgrund seines strafbaren Verhaltens und seines hohen Aggressionspotentials eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, zumal ansonsten auch nicht eine derart empfindliche Strafe verhängt worden wäre. Aus diesen Straftaten bzw. deren Tatumständen und der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des BF, das die Beurteilung des BFA jedenfalls rechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund bereits mehrfacher Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten (Verbrechen und Vergehen) zeigt sich, dass der BF nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es ist daher – wie bereits unter Punkt IV.1.1. dargelegt – von einer weiterbestehenden Gemeingefährlichkeit des BF auszugehen.Wie das BFA zu Recht ausführte, stellt der BF aufgrund seines strafbaren Verhaltens und seines hohen Aggressionspotentials eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, zumal ansonsten auch nicht eine derart empfindliche Strafe verhängt worden wäre. Aus diesen Straftaten bzw. deren Tatumständen und der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des BF, das die Beurteilung des BFA jedenfalls rechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund bereits mehrfacher Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten (Verbrechen und Vergehen) zeigt sich, dass der BF nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es ist daher – wie bereits unter Punkt römisch vier.1.1. dargelegt – von einer weiterbestehenden Gemeingefährlichkeit des BF auszugehen.
Auf das Beschwerdevorbringen, dass vom Vorliegen einer Gefährlichkeit des BF nicht gesprochen werden könne, weil er seine Tat sehr bereue und bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, ist auf die durch das Landesgericht herangezogenen Milderungsgründe zu verweisen, die dennoch zur erwähnten Haftstrafe führten. Erneut ist zu erwidern, dass die Gefährlichkeit des BF anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es darüber hinaus einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Beides liegt beim nach wie vor inhaftierten BF, der auch noch keine Therapie begonnen und eine solche jedenfalls nicht abgeschlossen hat, unstrittig nicht vor. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist daher derzeit jedenfalls von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen.Auf das Beschwerdevorbringen, dass vom Vorliegen einer Gefährlichkeit des BF nicht gesprochen werden könne, weil er seine Tat sehr bereue und bemüht sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, ist auf die durch das Landesgericht herangezogenen Milderungsgründe zu verweisen, die dennoch zur erwähnten Haftstrafe führten. Erneut ist zu erwidern, dass die Gefährlichkeit des BF anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es darüber hinaus einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Beides liegt beim nach wie vor inhaftierten BF, der auch noch keine Therapie begonnen und eine solche jedenfalls nicht abgeschlossen hat, unstrittig nicht vor. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist daher derzeit jedenfalls von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen.
Darüber hinaus hat der BF auch Verbrechen begangen und ist deswegen schuldig gesprochen worden. Der BF hat daher auch den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht:Darüber hinaus hat der BF auch Verbrechen begangen und ist deswegen schuldig gesprochen worden. Der BF hat daher auch den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht:
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht vollumfänglich aufrechterhalten, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt sei, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht vollumfänglich aufrechterhalten, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt sei, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Tragen kommen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Tragen kommen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem diese im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass auch tatsächlich eine schwere Straftat (im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) vorliegt.Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem diese im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass auch tatsächlich eine schwere Straftat (im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde der BF, wie bereits ausführlich dargelegt, ua. wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt. Wie bereits unter Punkt IV.1.1. ausgeführt, handelt es sich insbesondere beim Verbrechen des bewaffneten Raubes objektiv betrachtet um ein schweres Verbrechen. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalles (hohes Aggressionspotential, Gewaltbereitschaft, hoher Gesinnungsunwert, Rückfall trotz Bewährungshilfe und verordneter Aggressionstherapie, aufrechte Rückfallgefahr, keine positive Zukunftsprognose) bewirken in subjektiver Hinsicht bereits das Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes des besonders schweren Verbrechens und sohin auch der schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie.Im gegenständlichen Fall wurde der BF, wie bereits ausführlich dargelegt, ua. wegen des Verbrechens des schweren (= bewaffneten) Raubes, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt. Wie bereits unter Punkt römisch vier.1.1. ausgeführt, handelt es sich insbesondere beim Verbrechen des bewaffneten Raubes objektiv betrachtet um ein schweres Verbrechen. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalles (hohes Aggressionspotential, Gewaltbereitschaft, hoher Gesinnungsunwert, Rückfall trotz Bewährungshilfe und verordneter Aggressionstherapie, aufrechte Rückfallgefahr, keine positive Zukunftsprognose) bewirken in subjektiver Hinsicht bereits das Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes des besonders schweren Verbrechens und sohin auch der schweren Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie.
Da der BF, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt (vgl. den unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides), ein Verbrechen von erheblicher Intensität beging und von ihm eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF durch das BFA im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen ist.Da der BF, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt vergleiche den unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides), ein Verbrechen von erheblicher Intensität beging und von ihm eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF durch das BFA im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen ist.
Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall das BFA im angefochtenen Bescheid bereits rechtkräftig feststellte, dass bei einer allfälligen Rückkehr des BF nach Syrien die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr auf die aktuelle Sicherheitslage in Syrien und die vom BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zu gewärtigenden Umstände und Bedingungen im Heimatland einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall das BFA im angefochtenen Bescheid bereits rechtkräftig feststellte, dass bei einer allfälligen Rückkehr des BF nach Syrien die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr auf die aktuelle Sicherheitslage in Syrien und die vom BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zu gewärtigenden Umstände und Bedingungen im Heimatland einzugehen.
IV.1.3. Zu den Spruchpunkt III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.1.3. Zu den Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2023 festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig sei (dieser Spruchpunkt blieb unangefochten).Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2023 festgestellt, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung des BF nach Syrien unzulässig sei (dieser Spruchpunkt blieb unangefochten).
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Mit den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde. Mit den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hielt in seinem Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie Folgendes fest:
„Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.„Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Artikel 2, Absatz 2, vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).
46 In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).46 In dieser Hinsicht geht zum einen aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 6, Absatz 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Artikel 5, der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, als illegal aufhältig anzusehen ist, es sei denn, ihm ist von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, aus einem anderen Grund eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
48 Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).48 Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).
49 Zweitens verpflichtet Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis] C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).49 Zweitens verpflichtet Artikel 5, der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, der Genfer Konvention sowie in Artikel 19, Absatz 2, der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis] C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).
50 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).50 Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).
51 Genau dies ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Fall, in der die zuständige Behörde die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Betracht zieht, aber bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer solchen Rückkehr entgegensteht.
52 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“52 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,
Rs C-663/21, ua. Folgendes fest:Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,, Rs C-663/21, ua. Folgendes fest:
„109 Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. „109 Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
110 Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
111 Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.111 Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
112 Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. […]112 Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. […]
118 Jedoch war es nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Insoweit entsprach es (im Ergebnis) der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch jene behördlichen Aussprüche aufgehoben hat, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.118 Jedoch war es nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Insoweit entsprach es (im Ergebnis) der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch jene behördlichen Aussprüche aufgehoben hat, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
119 Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausgeführt, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und habe diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.119 Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausgeführt, in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und habe diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.
120 Eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegt zwar in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht vor. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.120 Eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, liegt zwar in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht vor. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.
121 Da im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien sei aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich auch die Behebung jenes behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar.“121 Da im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien sei aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich auch die Behebung jenes behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar.“
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die darauf aufbauenden Anordnungen (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Frist zur freiwilligen Ausreise, Einreiseverbot) auszusprechen. Deshalb sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen, weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden und ausgesprochen wurde, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die darauf aufbauenden Anordnungen (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Frist zur freiwilligen Ausreise, Einreiseverbot) auszusprechen. Deshalb sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen, weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden und ausgesprochen wurde, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde.
Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben.Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben.
IV.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch vier.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach dessen Abs. 4 leg.cit. kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach dessen Absatz 4, leg.cit. kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht bestehe. Die Durchführung einer Verhandlung sei im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Sei das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts prüfen könne, so müsse keine mündliche Verhandlung erfolgen. Sei das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig sei, so habe es eine solche durchzuführen und dürfe nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung komme es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen ließen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig seien (EuGH 26.07.2017,
Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano, C-348/16).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht bestehe. Die Durchführung einer Verhandlung sei im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Sei das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts prüfen könne, so müsse keine mündliche Verhandlung erfolgen. Sei das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig sei, so habe es eine solche durchzuführen und dürfe nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung komme es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen ließen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig seien (EuGH 26.07.2017,, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano, C-348/16).
Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Er müsse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht müsse die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten sei bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Er müsse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht müsse die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten sei bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der BF mittels Schreiben des BFA zur Mitwirkung und Stellungnahme aufgefordert wurde, wovon der BF jedoch nicht Gebrauch machte. Die Beschwerde behauptet unsubstantiiert ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der fehlenden persönlichen und niederschriftlichen Einvernahme des BF; insbesondere habe das BFA die individuelle Situation des BF, seine Vulnerabilitäten sowie seinen Lebenswandel, der darin bestehe, dass der BF in Haft eine Therapie machen wolle, von seiner Familie Unterstützung bekomme und sein Leben zum Positiven verändern wolle, wie auch seine Integrationsbemühungen nicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, vermag dieses Vorbringen dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er zwar in seiner Beschwerde darauf hinwies, das BFA habe die Aspekte nicht berücksichtigt, jedoch in seiner Beschwerde nicht darlegte (wie auch bereits nicht in seiner Beschwerde vom 19.12.2022), wie seine individuelle Situation, seine Vulnerabilitäten und sein Lebenswandel konkret ausgestaltet seien und zu welcher anderen Einschätzung die Beachtung dieser Faktoren bei Durchführung einer persönlichen Befragung geführt hätte bzw. führen würde. Der Sachverhalt weist auch die gesetzlich gebotene Aktualität auf (der BF befindet sich immer noch in Strafhaft) und auch eine Wahrunterstellung kann aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Urteile bei aufrechter Inhaftierung kein anderes Ergebnis bringen. Das BFA hat ebenso die Beweiswürdigung in seiner Entscheidung gesetzmäßig offengelegt. Diese wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft.
Die Beschwerde behauptet zwar eine mangelhafte Beweiswürdigung, jedoch nicht substantiiert und nicht erfolgreich: Welche konkreten Ausführungen in Hinblick auf die unstrittige Straffälligkeit nämlich fehlen sollen (so wie in der Beschwerde ausgeführt), wurde vom BF gar nicht näher dargelegt und kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkannt werden. Dass das BFA beim Vorliegen von guten Deutschkenntnissen, dem Besuch einer österreichischen Schule und der Zielsetzung des BF, Arbeit zu finden, sowie gegebener familiärer Unterstützung nicht vom Vorliegen einer „außerordentliche[n] Integration“ ausgehen kann, ist offensichtlich und eine Frage, die im Wesentlichen nicht die Beweiswürdigung, sondern die rechtliche Beurteilung betrifft. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet – das BFA selbst stellte bereits fest, dass der BF gut Deutsch spricht, vor seiner Inhaftierung einer Arbeit als Fahrradkurier nachgegangen ist und in Österreich die Schule besucht hat. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
IV.3. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Körperverletzung Nötigung Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen Verfahrensfortsetzung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen vorsätzliche Begehung Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W204.1418303.4.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023