TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W246 2229432-2

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Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


,

W246 2229432-2/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2018, Zl. 1094439702-180134281, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2018, Zl. 1094439702-180134281, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2018, Zl. 1094439702-180134281, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2018, Zl. 1094439702-180134281, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

.I


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am 26.11.2015 nach Österreich ein. Nach am 27.11.2015 erfolgter Einvernahme seines Vaters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 3a AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1. Der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am 26.11.2015 nach Österreich ein. Nach am 27.11.2015 erfolgter Einvernahme seines Vaters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1,
143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg.cit. (Jugendstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, , 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit. (Jugendstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.07.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. 3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.07.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

4. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens fand am 07.09.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der er v.a. zu den von ihm begangenen Straftaten und seinem Leben in Österreich befragt wurde.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Einvernahme folgende Unterlagen vor:

?        Teilnahmebestätigung betreffend Schnupperwoche bei der XXXX Arbeitswelt GmbH? Teilnahmebestätigung betreffend Schnupperwoche bei der römisch 40 Arbeitswelt GmbH

?        Teilnahmebestätigung betreffend Lehrgang zur Berufserprobung in der Produktionsschule XXXX ? Teilnahmebestätigung betreffend Lehrgang zur Berufserprobung in der Produktionsschule römisch 40

?        Bewerbung bei der XXXX ? Bewerbung bei der römisch 40

?        Bewerbung als Maurerlehrling beim Verein für Arbeit, Beratung und Bildung

?        Lebenslauf

5. Mit Schreiben vom 13.09.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren Stellung.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.09.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.09.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, mit der er eine Kursbesuchsbestätigung über einen von ihm besuchten Deutschkurs in Vorlage brachte.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. 8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.03.2020 vor. Dabei führte es aus, dass der erstinstanzliche Verwaltungsakt zwischenzeitig in Verstoß geraten sei, weshalb die Vorlage erst jetzt erfolge.

10. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige – Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.06.2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. 10. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige – Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.06.2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

11. Mit Schreiben vom 09.09.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung der unter Pkt. I.3. und I.8. angeführten Strafurteile, welche dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge vom Bezirksgericht XXXX mit Schreiben vom 16.09.2020 übermittelt wurden.11. Mit Schreiben vom 09.09.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht römisch 40 um Übermittlung der unter Pkt. römisch eins.3. und römisch eins.8. angeführten Strafurteile, welche dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge vom Bezirksgericht römisch 40 mit Schreiben vom 16.09.2020 übermittelt wurden.

12. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mails vom 05.01. und 07.01.2021 folgende Unterlagen vor:

?        „Zwischenbericht“ seiner Bewährungshelferin des Vereins XXXX vom 05.01.2021? „Zwischenbericht“ seiner Bewährungshelferin des Vereins römisch 40 vom 05.01.2021

?        drei Anwesenheitsbestätigungen der „Gewaltberatung“ betreffend Termine am 18.01., 27.10. und 04.12.2020

?        Schreiben der Familienberatung XXXX vom 23.12.2020? Schreiben der Familienberatung römisch 40 vom 23.12.2020

?        Teilnahmebestätigung an der Maßnahme „Find your Job – XXXX “ (16.11.2020 bis 29.01.2021)? Teilnahmebestätigung an der Maßnahme „Find your Job – römisch 40 “ (16.11.2020 bis 29.01.2021)

?        Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 21.12.2020

?        Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX vom 09.11.2020 betreffend die Geburt seiner Tochter? Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 vom 09.11.2020 betreffend die Geburt seiner Tochter

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2021 u.a. in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu den von ihm begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Weiters befragte das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (und zugleich Mutter seiner Tochter) und die Mutter des Beschwerdeführers als Zeuginnen zu seinem Leben in Österreich.

14. Das Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb dreiwöchiger Frist übermittelt.

15. Mit Schreiben vom 22.01.2021 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin aus, dass er trotz aktiven Bemühens nach wie vor keinen Arbeitsplatz gefunden habe. Er sei jedoch aktuell darum bemüht, in einen Kurs für einen Pflichtschulabschluss aufgenommen zu werden.

Der Beschwerdeführer brachte mit diesem Schreiben folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Schreiben des Opfers des u.a. vom Beschwerdeführer verübten schweren Raubes (s. oben unter Pkt. I.2.), wonach sich der Beschwerdeführer beim Opfer entschuldigt habe und aktuell gelegentlich Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Opfer bestehe? Schreiben des Opfers des u.a. vom Beschwerdeführer verübten schweren Raubes (s. oben unter Pkt. römisch eins.2.), wonach sich der Beschwerdeführer beim Opfer entschuldigt habe und aktuell gelegentlich Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Opfer bestehe

?        E-Mail seiner Bewährungshelferin des Vereins XXXX vom 20.01.2021? E-Mail seiner Bewährungshelferin des Vereins römisch 40 vom 20.01.2021

?        Informationsschreiben über das Auswahlverfahren für einen Pflichtschulabschlusslehrgang samt diesbezüglicher Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Kontaktperson

?        Schreiben des Vereins Initiativen für soziale Integration, Streetwork XXXX ? Schreiben des Vereins Initiativen für soziale Integration, Streetwork römisch 40

?        mehrere Bewerbungsschreiben für unterschiedliche Tätigkeiten samt Lebenslauf

16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 26.01.2020 das oben angeführte Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab hierzu keine Stellungnahme ab.

17. Mit Erkenntnis vom 19.04.2021, Zl. W246 2229432-2/35E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob diesen ersatzlos auf.

Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).

Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach
§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (und darüber hinaus wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg.cit. sowie drei Mal wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg.cit.) rechtskräftig verurteilt worden. Er habe mit diesem Verbrechen somit ein „besonders schweres Verbrechen“ (erste Voraussetzung) begangen, weshalb er rechtskräftig (zweite Voraussetzung) verurteilt worden sei. Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen der „Gemeingefährlichkeit“ (dritte Voraussetzung) seiner Person iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, weil die konkreten Umstände der, der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes zugrundeliegenden Straftat als verwerflich zu beurteilen seien und der Beschwerdeführer in der Folge gleich drei Mal und dies zudem teilweise in relativ kurzen Abständen wegen Körperverletzungen verurteilt worden sei. Die ersten drei der von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 leg.cit. seien daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (und darüber hinaus wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit. sowie drei Mal wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, leg.cit.) rechtskräftig verurteilt worden. Er habe mit diesem Verbrechen somit ein „besonders schweres Verbrechen“ (erste Voraussetzung) begangen, weshalb er rechtskräftig (zweite Voraussetzung) verurteilt worden sei. Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen der „Gemeingefährlichkeit“ (dritte Voraussetzung) seiner Person iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, weil die konkreten Umstände der, der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes zugrundeliegenden Straftat als verwerflich zu beurteilen seien und der Beschwerdeführer in der Folge gleich drei Mal und dies zudem teilweise in relativ kurzen Abständen wegen Körperverletzungen verurteilt worden sei. Die ersten drei der von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. seien daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.

Zum weiters für eine Aberkennung notwendigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Rückschiebung des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes (vierte Voraussetzung) hob das Bundesverwaltungsgericht unter Darlegung von Judikatur und Literatur hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im wehrfähigen Alter handle, der nach den vorliegenden Länderberichten bei einer Rückkehr nach Syrien eindeutig der Gefahr einer Einziehung in den Wehrdienst ausgesetzt wäre. Im Ergebnis sei für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers seine Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen seien.

18. Nach gegen dieses Erkenntnis seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobener außerordentlicher Revision setzte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2022, Ra 2021/01/0171-15, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus. In diesem Vorabentscheidungsersuchen wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union komme für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es lägen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen sei. Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union komme für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es lägen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen sei.

19. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. 19. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.

20. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. 20. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

21. Mit Erkenntnis vom 07.09.2023, Ra 2021/01/0171-19, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2021 erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, die im o.a. Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wie folgt beantwortet habe:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. „1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.

2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

In weiterer Folge hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

„12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21 (unter weiterer Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C-8/22 und C-402/22), im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, eingehend mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage zur Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Asylberechtigten am Weiterbestehen des Schutzes im Zufluchtsstaat befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. „12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21 (unter weiterer Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C-8/22 und C-402/22), im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, eingehend mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage zur Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Asylberechtigten am Weiterbestehen des Schutzes im Zufluchtsstaat befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

13 Demnach setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und dem Bestehen einer vom Asylberechtigten ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr voraus. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Ebenso ist zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 96). 13 Demnach setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und dem Bestehen einer vom Asylberechtigten ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr voraus. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Ebenso ist zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 96).

14 Da ausgehend vom Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die dem Mitbeteiligten im Herkunftsstaat im Fall einer Rückführung drohende Gefahr für sein Leben nicht in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA vom 22. September 2018) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 14 Da ausgehend vom Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die dem Mitbeteiligten im Herkunftsstaat im Fall einer Rückführung drohende Gefahr für sein Leben nicht in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BFA vom 22. September 2018) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

15 Damit verliert aber auch die ersatzlose Behebung des Spruchpunkts II. des vom BFA erlassenen Bescheids vom 22. September 2018, mit dem dem Mitbeteiligten (laut Spruch ‚gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG‘, laut der rechtlichen Beurteilung jedoch wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention für den Mitbeteiligten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien und wegen des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, seine rechtliche Grundlage. Auch in diesem Umfang ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 15 Damit verliert aber auch die ersatzlose Behebung des Spruchpunkts römisch zwei. des vom BFA erlassenen Bescheids vom 22. September 2018, mit dem dem Mitbeteiligten (laut Spruch ‚gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG‘, laut der rechtlichen Beurteilung jedoch wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention für den Mitbeteiligten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien und wegen des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, seine rechtliche Grundlage. Auch in diesem Umfang ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

16 Dies betrifft letztlich auch die ersatzlose Behebung der weiteren Spruchpunkte des vom BFA erlassenen Bescheides vom 22. September 2018.

17 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.“17 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.“

22. Mit Schreiben vom 10.10.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ra 2021/01/0171-19, Gelegenheit, ergänzend zum Verfahren Stellung zu nehmen. Gleichzeitig führte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 in das Verfahren ein.

23. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 20.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.

Dabei führte er aus, dass er mittlerweile von seiner früheren Lebensgefährtin (der Mutter seiner Tochter) getrennt lebe. Er wohne nun gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus, das die Familie kürzlich gemeinsam erworben habe. Seit ca. 1,5 Jahren sei er im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Maschinenbediener in einem 3-Schichtbetrieb in XXXX tätig, womit er seinen Beitrag zum Familieneinkommen und zur Rückzahlung des Darlehens für das o.a. Eigentumshaus leisten könne. Er leiste zudem regelmäßig Alimente für seine mittlerweile knapp 3-jährige Tochter, welche jede Woche zwei Tage (von Freitag auf Samstag) beim Beschwerdeführer und seiner Familie verbringe. Er besuche jede zweite Woche eine Männerberatung, dies v.a., um seine Gewaltprobleme im Umgang mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufzuarbeiten. Er sei inzwischen 22 Jahre alt und erwachsen sowie reifer geworden. Er bereue seine Taten und sei dabei, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen und Verantwortung für seine Tochter sowie für seine Familie zu tragen.Dabei führte er aus, dass er mittlerweile von seiner früheren Lebensgefährtin (der Mutter seiner Tochter) getrennt lebe. Er wohne nun gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus, das die Familie kürzlich gemeinsam erworben habe. Seit ca. 1,5 Jahren sei er im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Maschinenbediener in einem 3-Schichtbetrieb in römisch 40 tätig, womit er seinen Beitrag zum Familieneinkommen und zur Rückzahlung des Darlehens für das o.a. Eigentumshaus leisten könne. Er leiste zudem regelmäßig Alimente für seine mittlerweile knapp 3-jährige Tochter, welche jede Woche zwei Tage (von Freitag auf Samstag) beim Beschwerdeführer und seiner Familie verbringe. Er besuche jede zweite Woche eine Männerberatung, dies v.a., um seine Gewaltprobleme im Umgang mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufzuarbeiten. Er sei inzwischen 22 Jahre alt und erwachsen sowie reifer geworden. Er bereue seine Taten und sei dabei, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen und Verantwortung für seine Tochter sowie für seine Familie zu tragen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten würde für ihn bedeuten, dass er den freien Arbeitsmarktzugang verlieren würde, er seinen (Konventions)Reisepass verlieren würde, er als Gedulteter gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG auch bei künftigem Wohlverhalten kein Recht auf Umstieg auf eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 leg.cit. hätte und er im Fall einer Besserung der Lage in Syrien von seiner gesamten Familie, also von seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Tochter, getrennt werden würde. Er würde seiner Verantwortung als (Mit)Ernährer seiner Familie und Vater nicht mehr nachkommen können und wäre in Österreich jeglicher Perspektive für die Zukunft beraubt. Auch wenn in der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Gemeingefährlichkeit seiner Person ausgegangen worden sei, sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Aberkennung zu berücksichtigen, dass das die Aberkennung auslösende „besonders schwere Verbrechen“ des schweren Raubes mittlerweile knapp sechs Jahre zurückliege, der Beschwerdeführer damals 16 Jahre alt gewesen sei, der entstandene Schaden mit € 47,-- relativ gering gewesen sei und die weiteren Verurteilungen im Bereich der (leichten) Körperverletzung gemäß § 83 StGB angesiedelt gewesen seien. Ohne diese Taten „verniedlichen“ zu wollen, sei bei der Abwägung, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen sei, davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, doch in Summe schwerer wiegen würden, als die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gemeinschaft.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten würde für ihn bedeuten, dass er den freien Arbeitsmarktzugang verlieren würde, er seinen (Konventions)Reisepass verlieren würde, er als Gedulteter gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auch bei künftigem Wohlverhalten kein Recht auf Umstieg auf eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. hätte und er im Fall einer Besserung der Lage in Syrien von seiner gesamten Familie, also von seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Tochter, getrennt werden würde. Er würde seiner Verantwortung als (Mit)Ernährer seiner Familie und Vater nicht mehr nachkommen können und wäre in Österreich jeglicher Perspektive für die Zukunft beraubt. Auch wenn in der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Gemeingefährlichkeit seiner Person ausgegangen worden sei, sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Aberkennung zu berücksichtigen, dass das die Aberkennung auslösende „besonders schwere Verbrechen“ des schweren Raubes mittlerweile knapp sechs Jahre zurückliege, der Beschwerdeführer damals 16 Jahre alt gewesen sei, der entstandene Schaden mit € 47,-- relativ gering gewesen sei und die weiteren Verurteilungen im Bereich der (leichten) Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB angesiedelt gewesen seien. Ohne diese Taten „verniedlichen“ zu wollen, sei bei der Abwägung, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen sei, davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, doch in Summe schwerer wiegen würden, als die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gemeinschaft.

24. Mit Schreiben vom 03.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung jeweils vom 24.10.2022 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenbediener bei der XXXX GmbH? Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung jeweils vom 24.10.2022 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenbediener bei der römisch 40 GmbH

?        Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 30.10.2023 betreffend eine monatliche, vom Beschwerdeführer geleistete Unterhaltszahlung für seine Tochter in Höhe von EUR XXXX ? Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 30.10.2023 betreffend eine monatliche, vom Beschwerdeführer geleistete Unterhaltszahlung für seine Tochter in Höhe von EUR römisch 40

?        Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 30.10.2023, wonach sich der Beschwerdeführer verantwortungsbewusst um seine Tochter kümmere, diese Kontakte sehr positiv seien und man sich auf ihn dahingehend verlassen könne

?        Bestätigung der Familienberatungsstelle des Vereins beziehungleben.at betreffend einen vom Beschwerdeführer am 01.09.2023 wahrgenommenen Termin

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Syrien geboren und in der Folge auch aufgewachsen. Er besuchte in Syrien vier Jahre lang die Schule und übte dort keine beruflichen Tätigkeiten aus. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Syrien geboren und in der Folge auch aufgewachsen. Er besuchte in Syrien vier Jahre lang die Schule und übte dort keine beruflichen Tätigkeiten aus.

Er reiste im Jahr 2015 mit seiner Familie in Österreich ein, wo er am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3a AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er reiste im Jahr 2015 mit seiner Familie in Österreich ein, wo er am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2.1. Der Beschwerdeführer spricht ein grammatikalisch gutes, sehr flüssiges und verständliches Deutsch. Er besuchte Ende des Jahres 2020 bis Anfang des Jahres 2021 einen zwei Monate dauernden WIFI-Kurs („Find your Job“) und absolvierte zudem im Jahr 2020 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit in Österreich verschiedene Initiativen zur Berufserprobung genützt und war eigeninitiativ auf Arbeitssuche. Er ist seit über einem Jahr im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Maschinenbediener bei der XXXX GmbH tätig.1.2.1. Der Beschwerdeführer spricht ein grammatikalisch gutes, sehr flüssiges und verständliches Deutsch. Er besuchte Ende des Jahres 2020 bis Anfang des Jahres 2021 einen zwei Monate dauernden WIFI-Kurs („Find your Job“) und absolvierte zudem im Jahr 2020 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit in Österreich verschiedene Initiativen zur Berufserprobung genützt und war eigeninitiativ auf Arbeitssuche. Er ist seit über einem Jahr im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Maschinenbediener bei der römisch 40 GmbH tätig.

Er hat eine am 26.10.2020 in Österreich geborene Tochter. Er lebt von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner Tochter, getrennt. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin aktuell ein gutes Einvernehmen, kommt seine monatlichen Unterhaltszahlungen betreffend seine Tochter nach und kümmert sich verantwortungsbewusst um sie, sie befindet sich einmal in der Woche (von Freitag auf Samstag) fix in seiner Betreuung. Der Beschwerdeführer lebt aktuell gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus, das die Familie kürzlich erworben hat, wobei er einen Beitrag zur Rückzahlung des Darlehens für dieses Eigentumshaus leistet. Er und diese Familienangehörigen unterstützen sich auch ansonsten wechselseitig (Behördengänge uÄ.).

1.2.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1,
143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg.cit. (Jugendstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2017 mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von € 47,--, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer abpassten und es zu einer abgelegenen Stelle zerrten, wobei der Mittäter dem um Hilfe rufenden Opfer den Mund zuhielt, der Beschwerdeführer das Opfer mit Körperkraft fixierte, sodass es sich nicht losreißen konnte, und ihm ein Klappmesser an die Kehle hielt, und der Mittäter daraufhin aus der Gesäßtasche des Opfers dessen Geldbörse herauszog und daraus Banknoten im Wert von
€ 45,-- sowie Münzgeld im Wert von € 2,-- entnahm. Der Beschwerdeführer und der Mittäter nötigten das Opfer in der Folge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt zu einer Handlung, indem sie das Opfer mit Körperkraft gegen einen Zaun drückten und aufforderten, ihnen die Hand bzw. die Uhr zu küssen, woraufhin das Opfer den Handrücken des Beschwerdeführers küsste.
1.2.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, , 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit. (Jugendstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2017 mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von € 47,--, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer abpassten und es zu einer abgelegenen Stelle zerrten, wobei der Mittäter dem um Hilfe rufenden Opfer den Mund zuhielt, der Beschwerdeführer das Opfer mit Körperkraft fixierte, sodass es sich nicht losreißen konnte, und ihm ein Klappmesser an die Kehle hielt, und der Mittäter daraufhin aus der Gesäßtasche des Opfers dessen Geldbörse herauszog und daraus Banknoten im Wert von , € 45,-- sowie Münzgeld im Wert von € 2,-- entnahm. Der Beschwerdeführer und der Mittäter nötigten das Opfer in der Folge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt zu einer Handlung, indem sie das Opfer mit Körperkraft gegen einen Zaun drückten und aufforderten, ihnen die Hand bzw. die Uhr zu küssen, woraufhin das Opfer den Handrücken des Beschwerdeführers küsste.

Der Beschwerdeführer war hinsichtlich dieser Straftat geständig. Er entschuldigte sich in der Folge bei dem Opfer, mit dem er in weiterer Folge in Kontakt stand.

1.2.2.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.07.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2018 das Opfer durch Versetzen von Schlägen am Körper vorsätzlich leicht verletzt hat (Schmerzen am Rücken und Wunde am Handballen).1.2.2.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.07.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2018 das Opfer durch Versetzen von Schlägen am Körper vorsätzlich leicht verletzt hat (Schmerzen am Rücken und Wunde am Handballen).

1.2.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Opfer am 25.07.2018 durch das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und den Oberkörper am Körper vorsätzlich leicht verletzt hat (Prellungen im Gesicht und Prellung im Bereich der rechten Schulter).1.2.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Opfer am 25.07.2018 durch das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und den Oberkörper am Körper vorsätzlich leicht verletzt hat (Prellungen im Gesicht und Prellung im Bereich der rechten Schulter).

1.2.2.4. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige – Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.06.2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Opfer, seine damalige Lebensgefährtin und in der Folge Mutter seiner Tochter, am 30.04.2020 am Körper verletzt hat, indem er ihr mit der Faust oder der flachen Hand gegen den Kopf schlug, weshalb sie an einem zwei Tage andauernden Tinnitus im linken Ohr litt.1.2.2.4. Der – zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige – Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.06.2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Opfer, seine damalige Lebensgefährtin und in der Folge Mutter seiner Tochter, am 30.04.2020 am Körper verletzt hat, indem er ihr mit der Faust oder der flachen Hand gegen den Kopf schlug, weshalb sie an einem zwei Tage andauernden Tinnitus im linken Ohr litt.

1.2.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 18.11.2021 eine Schreckschusspistole samt Munition besessen hatte. 1.2.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 18.11.2021 eine Schreckschusspistole samt Munition besessen hatte.

1.2.2.6. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1. am 25.06.2022 seiner o.a. ehemaligen Lebensgefährtin eine Kurznachricht übermittelte, wonach er ihr seinen Cousin schicken werde, der sie verprügeln werde, und 2. am 26.06.2022 einer weiteren Person eine Kurznachricht übermittelte, wonach er sie zusammenschlagen werde, wenn er sie das nächste Mal sehen werde.1.2.2.6. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1. am 25.06.2022 seiner o.a. ehemaligen Lebensgefährtin eine Kurznachricht übermittelte, wonach er ihr seinen Cousin schicken werde, der sie verprügeln werde, und 2. am 26.06.2022 einer weiteren Person eine Kurznachricht übermittelte, wonach er sie zusammenschlagen werde, wenn er sie das nächste Mal sehen werde.

1.2.2.7. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2020 aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Gewaltberatung des Vereins beziehungleben.at und nimmt aktuell ebenfalls Beratungstermine bei diesem Verein wahr.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

„Sicherheitslage

[…]

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023).

[…]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

[…]

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von

Russland vermittelten ’Versöhnungsabkommens’. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als

dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022).

Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert

sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten

im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle

mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage,

IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung

stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger

kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.

Zivile Todesopfer landesweit

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu

erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von ’Massakern’, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022).erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von ’Massakern’, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022).

[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020).

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023).

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitraund Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitraund Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022).

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).

In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).

Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022).

Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren ISAngriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha’aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023).

[…]

Rückkehr

[…]

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).

Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).

[…]

Hindernisse für die Rückkehr

Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).

Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).

Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).

[…]

Wahrnehmung von RückkehrerInnen je nach Profil

Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als ’Verräter’ angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023).Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als ’Verräter’ angesehen (AA 29.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023).

Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).

Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht in den durchgeführten Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe der Verfahren gleichgeblieben sind und mit den Länderberichten zu Syrien im Einklang stehen. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in den beiden Verfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinem schulischen Werdegang folgen aus den vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Angaben und den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm in der Folge Asyl gewährt wurde, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken.

2.2.1. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers folgen aus dem diesbezüglich vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls); nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Deutschkenntnisse seit diesem Zeitpunkt verschlechtert haben. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich besuchten Kursen (WIFI-Kurs „Find your Job“, Werte- und Orientierungskurs des ÖIF) ergeben sich v.a. aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.12. und I.15.). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich verschiedene Initiativen zur Berufserprobung genützt hat und eigeninitiativ auf Arbeitssuche war, folgt aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (vgl. Pkt. I.12. und I.15.: Zwischenbericht seiner Bewährungshelferin vom 05.01.2021, mehrere Bewerbungsschreiben, Schreiben des Vereins Initiativen für soziale Integration, Streetwork XXXX und Email seiner Bewährungshelferin vom 20.01.2021) und aus seinen dahingehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr Vollzeit als Maschinenbediener in einer Firma tätig ist, ergibt sich aus den von ihm dahingehend vorgelegten Unterlagen (s. Pkt. I.24.: Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung jeweils vom 24.10.2022) und den auf S. 3 des Schreibens vom 20.10.2023 getätigten Ausführungen (Pkt. I.23.).2.2.1. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers folgen aus dem diesbezüglich vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls); nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Deutschkenntnisse seit diesem Zeitpunkt verschlechtert haben. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich besuchten Kursen (WIFI-Kurs „Find your Job“, Werte- und Orientierungskurs des ÖIF) ergeben sich v.a. aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.12. und römisch eins.15.). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich verschiedene Initiativen zur Berufserprobung genützt hat und eigeninitiativ auf Arbeitssuche war, folgt aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen vergleiche Pkt. römisch eins.12. und römisch eins.15.: Zwischenbericht seiner Bewährungshelferin vom 05.01.2021, mehrere Bewerbungsschreiben, Schreiben des Vereins Initiativen für soziale Integration, Streetwork römisch 40 und Email seiner Bewährungshelferin vom 20.01.2021) und aus seinen dahingehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr Vollzeit als Maschinenbediener in einer Firma tätig ist, ergibt sich aus den von ihm dahingehend vorgelegten Unterlagen (s. Pkt. römisch eins.24.: Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung jeweils vom 24.10.2022) und den auf S. 3 des Schreibens vom 20.10.2023 getätigten Ausführungen (Pkt. römisch eins.23.).

Die Feststellungen zu der Tochter des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen sonstigen Familienangehörigen in Österreich folgen aus seinen dahingehenden Ausführungen auf S. 3 des Schreibens vom 20.10.2023 (Pkt. I.23.) und aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (s. den Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX vom 09.11.2020 [Pkt. I.12.], die Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 30.10.2023 [Pkt. I.24.] und das Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 30.10.2023 [Pkt. I.24.]). Die Feststellungen zu der Tochter des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen sonstigen Familienangehörigen in Österreich folgen aus seinen dahingehenden Ausführungen auf S. 3 des Schreibens vom 20.10.2023 (Pkt. römisch eins.23.) und aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (s. den Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 vom 09.11.2020 [Pkt. römisch eins.12.], die Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 30.10.2023 [Pkt. römisch eins.24.] und das Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 30.10.2023 [Pkt. römisch eins.24.]).

2.2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Strafurteilen und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 10.10.2023. Dass der Beschwerdeführer sich bei dem Opfer der seiner Verurteilung vom 06.02.2018 zugrundeliegenden Straftat entschuldigt hat und in der Folge mit diesem in Kontakt stand, folgt v.a. aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Opfers vom 21.01.2021 (Pkt. I.15.) (s. hierzu auch das E-Mail der Bewährungshelferin vom 20.01.2021 [Pkt. I.15.] und die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Gewaltberatung des Vereins beziehungleben.at besuchte und aktuell ebenfalls Beratungstermine bei diesem Verein wahrnimmt, ergibt sich aus den Ausführungen im „Zwischenbericht“ seiner Bewährungshelferin vom 05.01.2021 (Pkt. I.12.) und im Schreiben vom 20.10.2023 (Pkt. I.23.) sowie aus den dazu vorgelegten Anwesenheitsbestätigungen (Pkt. I.12. und I.24.). 2.2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Strafurteilen und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 10.10.2023. Dass der Beschwerdeführer sich bei dem Opfer der seiner Verurteilung vom 06.02.2018 zugrundeliegenden Straftat entschuldigt hat und in der Folge mit diesem in Kontakt stand, folgt v.a. aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Opfers vom 21.01.2021 (Pkt. römisch eins.15.) (s. hierzu auch das E-Mail der Bewährungshelferin vom 20.01.2021 [Pkt. römisch eins.15.] und die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Gewaltberatung des Vereins beziehungleben.at besuchte und aktuell ebenfalls Beratungstermine bei diesem Verein wahrnimmt, ergibt sich aus den Ausführungen im „Zwischenbericht“ seiner Bewährungshelferin vom 05.01.2021 (Pkt. römisch eins.12.) und im Schreiben vom 20.10.2023 (Pkt. römisch eins.23.) sowie aus den dazu vorgelegten Anwesenheitsbestätigungen (Pkt. römisch eins.12. und römisch eins.24.).

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 in das Verfahren eingeführten und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023. Insoweit den getroffenen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 in das Verfahren eingeführten und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023. Insoweit den getroffenen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 221/2022, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 221/2022, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtsache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtsache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt, (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu I. A) I. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):Zu römisch eins. A) römisch eins. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg.cit. vorliegt,

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des StGB lauten wie folgt:

„Raub

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 142, (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schwerer Raub

§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Paragraph 143, (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins,), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus:
„93 Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:
94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
96 Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus:, „93 Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:, 94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen., 95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen., 96 Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg.cit.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt (s. Pkt. II.1.2.2.1.).3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt (s. Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.).

Bei einem schweren Raub (einem Verbrechen nach § 17 StGB) handelt es sich nach der o.a. Judikatur aufgrund seiner spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen bis zu 15 Jahren (!) reicht und dass die Entscheidung darüber – wenn auch nicht einem Geschworenengericht – nach § 32 Abs. 1 und 1a Z 2 StPO stets einem (erweiterten) Schöffengericht (bestehend aus zwei Richtern und zwei Schöffen) und nicht einem Einzelrichter überantwortet ist. Es wird im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der durch diese Straftat verursachte (materielle) Schaden lediglich € 47,-- betrug, der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, er hinsichtlich dieser Straftat geständig war, er sich bei dem Opfer dieser Straftat entschuldigt hat und er mit diesem in der Folge gelegentlich in Kontakt stand und dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) u.a. aufgrund dieser Umstände im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen war (vgl. dazu Pkt. II.1.2.2.1.). Dennoch ist aufgrund der besonders verwerflichen Art der Begehung (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.2.1.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat auszugehen, dass diese als „besonders schweres Verbrechen“ iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren ist. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers gegeben.Bei einem schweren Raub (einem Verbrechen nach Paragraph 17, StGB) handelt es sich nach der o.a. Judikatur aufgrund seiner spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen bis zu 15 Jahren (!) reicht und dass die Entscheidung darüber – wenn auch nicht einem Geschworenengericht – nach Paragraph 32, Absatz eins und eins a Ziffer 2, StPO stets einem (erweiterten) Schöffengericht (bestehend aus zwei Richtern und zwei Schöffen) und nicht einem Einzelrichter überantwortet ist. Es wird im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der durch diese Straftat verursachte (materielle) Schaden lediglich € 47,-- betrug, der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, er hinsichtlich dieser Straftat geständig war, er sich bei dem Opfer dieser Straftat entschuldigt hat und er mit diesem in der Folge gelegentlich in Kontakt stand und dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) u.a. aufgrund dieser Umstände im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen war vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.). Dennoch ist aufgrund der besonders verwerflichen Art der Begehung (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat auszugehen, dass diese als „besonders schweres Verbrechen“ iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren ist. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers gegeben.

Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftat des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist. Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftat des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd o.a. Judikatur aus. Die soeben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens des schweren Raubes (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers) lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (relativ geringer [materieller] Schaden, Begehung als Jugendlicher, Geständnis, Entschuldigung beim Opfer) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftat mittlerweile schon beinahe sechs Jahre zurückliegt (vgl. Pkt. II.1.2.2.1.), ist nach der o.a. Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, was u.a. in den von ihm besuchten Kursen, seiner eigeninitiativen Arbeitssuche, seiner derzeitigen Vollzeitbeschäftigung und der Betreuung seiner Tochter zum Ausdruck kommt (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.2.1.). Weiters wird hierzu nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch immer wieder Bemühungen betreffend die Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten und des diesen zugrunde gelegenen Gewaltpotentials gezeigt hat (vgl. die Teilnahme an einer Gewaltberatung und an weiteren Beratungen [Pkt. II.1.2.2.7.] und die Entschuldigung bei dem Opfer des von ihm begangenen Verbrechens [Pkt. II.1.2.2.1.]). Aufgrund der – nach Begehung des Verbrechens des schweren Raubes im Dezember 2017 – insgesamt fünf (!) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzungen (strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben), des Besitzes einer Waffe und Munition und einer gefährlichen Drohung (einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit) (vgl. hierzu oben unter Pkt. II.1.2.2.2. bis 1.2.2.6.: Verurteilungen vom 13.07.2018, 09.11.2018, 17.06.2020, 18.01.2022 und 12.01.2023; beachte hierzu auch, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 17.06.2020 und 12.01.2023 aufgrund einer gegenüber der Mutter seiner Tochter erfolgten Gewaltanwendung / gefährlichen Drohung erfolgt sind) ist aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Begehung des Verbrechens des schweren Raubes im Dezember 2017 die diesen fünf folgenden Verurteilungen zugrundeliegende Straftaten in einem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes relativ kurzen Zeitraum von lediglich 4-½ Jahren begangen hat und dass die der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 12.01.2023 zugrundeliegenden Vorfälle noch keine 1-½ Jahre und somit noch keinen so langen Zeitraum zurückliegen, bei dem bereits eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden könnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die dritte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd o.a. Judikatur aus. Die soeben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens des schweren Raubes (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers) lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (relativ geringer [materieller] Schaden, Begehung als Jugendlicher, Geständnis, Entschuldigung beim Opfer) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftat mittlerweile schon beinahe sechs Jahre zurückliegt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.), ist nach der o.a. Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, was u.a. in den von ihm besuchten Kursen, seiner eigeninitiativen Arbeitssuche, seiner derzeitigen Vollzeitbeschäftigung und der Betreuung seiner Tochter zum Ausdruck kommt (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Weiters wird hierzu nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch immer wieder Bemühungen betreffend die Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten und des diesen zugrunde gelegenen Gewaltpotentials gezeigt hat vergleiche die Teilnahme an einer Gewaltberatung und an weiteren Beratungen [Pkt. römisch zwei.1.2.2.7.] und die Entschuldigung bei dem Opfer des von ihm begangenen Verbrechens [Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.]). Aufgrund der – nach Begehung des Verbrechens des schweren Raubes im Dezember 2017 – insgesamt fünf (!) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzungen (strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben), des Besitzes einer Waffe und Munition und einer gefährlichen Drohung (einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit) vergleiche hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.2. bis 1.2.2.6.: Verurteilungen vom 13.07.2018, 09.11.2018, 17.06.2020, 18.01.2022 und 12.01.2023; beachte hierzu auch, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 17.06.2020 und 12.01.2023 aufgrund einer gegenüber der Mutter seiner Tochter erfolgten Gewaltanwendung / gefährlichen Drohung erfolgt sind) ist aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Begehung des Verbrechens des schweren Raubes im Dezember 2017 die diesen fünf folgenden Verurteilungen zugrundeliegende Straftaten in einem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes relativ kurzen Zeitraum von lediglich 4-½ Jahren begangen hat und dass die der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 12.01.2023 zugrundeliegenden Vorfälle noch keine 1-½ Jahre und somit noch keinen so langen Zeitraum zurückliegen, bei dem bereits eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden könnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die dritte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.

Schließlich ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Hierzu wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 zwar nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener, bedeutender Rechte (darunter der Verlust des freien Arbeitsmarktzugangs, der Verlust von Sozialhilfe und der Verlust des Konventionsreisepasses) einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens des schweren Raubes iVm der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung und im Hinblick auf die dieser Verurteilung folgenden insgesamt fünf rechtskräftigen Verurteilungen wegen in einem Zeitraum von lediglich 4-½ Jahren begangenen Straftaten – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch eindeutig als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 auch nicht aufgezeigt wurden; durch die vom Beschwerdeführer (spätestens) ab dem Jahr 2020 in Anspruch genommenen Beratungsmaßnahmen (u.a. Gewaltberatung) konnte insbesondere im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 (betreffend Vorfälle vom 25. und 26.06.2022) der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit nicht erreicht werden. Die vierte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt.Schließlich ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Hierzu wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 zwar nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener, bedeutender Rechte (darunter der Verlust des freien Arbeitsmarktzugangs, der Verlust von Sozialhilfe und der Verlust des Konventionsreisepasses) einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens des schweren Raubes in Verbindung mit der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung und im Hinblick auf die dieser Verurteilung folgenden insgesamt fünf rechtskräftigen Verurteilungen wegen in einem Zeitraum von lediglich 4-½ Jahren begangenen Straftaten – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch eindeutig als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 auch nicht aufgezeigt wurden; durch die vom Beschwerdeführer (spätestens) ab dem Jahr 2020 in Anspruch genommenen Beratungsmaßnahmen (u.a. Gewaltberatung) konnte insbesondere im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 (betreffend Vorfälle vom 25. und 26.06.2022) der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit nicht erreicht werden. Die vierte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt.

3.1.4. Die von der o.a. Judikatur zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geforderten vier Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.1.4. Die von der o.a. Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geforderten vier Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

Zu I. A) I. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):Zu römisch eins. A) römisch eins. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt (§ 8 Abs. 3a leg.cit.). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 leg.cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt (Paragraph 8, Absatz 3 a, leg.cit.). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“. Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der damit klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Art. 17 Abs. 1 leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“. Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der damit klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikel 17, Absatz eins, leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

3.2.3. Wie oben aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg.cit.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.2.2.1.). 3.2.3. Wie oben aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.).

Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Gerade auch dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des schweren Raubes als strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen wohnt aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, den der Gesetzgeber mit dem dieser strafbaren Handlung zugrunde liegenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren berücksichtigt hat (s. die oben unter Pkt. II.3.2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Strafmaß bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung beizumessen ist).Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Gerade auch dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des schweren Raubes als strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen wohnt aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, den der Gesetzgeber mit dem dieser strafbaren Handlung zugrunde liegenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren berücksichtigt hat (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Strafmaß bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung beizumessen ist).

Im Hinblick auf die zu prüfenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der durch diese Straftat verursachte (materielle) Schaden lediglich € 47,-- betrug, der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, er hinsichtlich dieser Straftat geständig war, er sich bei dem Opfer dieser Straftat entschuldigt hat und er mit diesem in der Folge in Kontakt stand und dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten u.a. aufgrund dieser Umstände im unteren Bereich gelegen war. Aufgrund der – oben bereits aufgezeigten – besonders verwerflichen Art der Begehung dieser Straftat (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.2.1.) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch vom Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen.Im Hinblick auf die zu prüfenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der durch diese Straftat verursachte (materielle) Schaden lediglich € 47,-- betrug, der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, er hinsichtlich dieser Straftat geständig war, er sich bei dem Opfer dieser Straftat entschuldigt hat und er mit diesem in der Folge in Kontakt stand und dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten u.a. aufgrund dieser Umstände im unteren Bereich gelegen war. Aufgrund der – oben bereits aufgezeigten – besonders verwerflichen Art der Begehung dieser Straftat (Abpassen und in der Folge Zerren des zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre (!) alten Opfers zu einer abgelegenen Stelle und Halten eines Klappmessers an die Kehle des Opfers – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch vom Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer hat daher mit dem Verbrechen des schweren Raubs eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Status-Richtlinie begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Der Beschwerdeführer hat daher mit dem Verbrechen des schweren Raubs eine „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b,) der Status-Richtlinie begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu I. A) II. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Erlassung eines Einreiseverbots) des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) römisch zwei. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbots) des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt; diesfalls ist die Abweisung u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt; diesfalls ist die Abweisung u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

3.3.2. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (s. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 106 ff.).3.3.2. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (s. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 106 ff.).

3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 4 der Stellungnahme vom 20.10.2023).3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 4 der Stellungnahme vom 20.10.2023).

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der von der Behörde im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides getätigte Ausspruch (wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG) den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen kann, mangelt es ihm an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation.Da der von der Behörde im Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides getätigte Ausspruch (wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG) den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen kann, mangelt es ihm an der nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher zurückzuweisen.

Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen Verfahrensfortsetzung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2229432.2.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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