TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 L515 2279056-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AVG §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L515 2279056-1/48E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2023, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2023, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, Art. 28 Dublin III VO, Verordnung EU Nr. 604/2013 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Artikel 28, Dublin römisch drei VO, Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, Art. 28 Dublin III VO, Verordnung EU Nr. 604/2013 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Artikel 28, Dublin römisch drei VO, Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird der Antrag beschwerde-führende Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird der Antrag beschwerde-führende Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 824,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 824,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen des an der mündlichen Verhandlung am 11.10.2023, betreffend Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2023, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft teilnehmenden Dolmetschers beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen des an der mündlichen Verhandlung am 11.10.2023, betreffend Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2023, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft teilnehmenden Dolmetschers beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 11.10.2023 in der Höhe von € 252,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 252,-- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 11.10.2023 in der Höhe von € 252,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 252,-- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die weibliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und befand sich zum Zeitpunkt der Verkün-dung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.römisch eins.1. Die weibliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und befand sich zum Zeitpunkt der Verkün-dung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.

I.2.1. Hinsichtlich des bisherigen verfahrens- bzw. fremden- und asylrechtlichen Schicksals der bP wird vorerst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (kurz „bB“) verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):römisch eins.2.1. Hinsichtlich des bisherigen verfahrens- bzw. fremden- und asylrechtlichen Schicksals der bP wird vorerst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (kurz „bB“) verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):

„…

-         Sie wurden am 22.08.2023, um 24:00 Uhr, aufgrund einer Einreiseverweigerung nach Deutschland, von Beamten der Polizeiinspektion XXXX rückübernommen. Da Sie über keinerlei Ausweis- bzw. Reisedokumente verfügten, wurden Sie nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das Polizei – Anhalte – Zentrum (PAZ) XXXX überstellt.- Sie wurden am 22.08.2023, um 24:00 Uhr, aufgrund einer Einreiseverweigerung nach Deutschland, von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 rückübernommen. Da Sie über keinerlei Ausweis- bzw. Reisedokumente verfügten, wurden Sie nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das Polizei – Anhalte – Zentrum (PAZ) römisch 40 überstellt.

-        Am 23.08.2023, um 10:30 Uhr, wurden Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurden Fragen für die LPD XXXX und zusätzlich Fragen fürs BFA XXXX XXXX gestellt.- Am 23.08.2023, um 10:30 Uhr, wurden Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurden Fragen für die LPD römisch 40 und zusätzlich Fragen fürs BFA römisch 40 römisch 40 gestellt.

-        Eine ED-Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer. Demnach stellten Sie bereits in Bulgarien einen Asylantrag.

-        Eine Zurückschiebung durch die LPD XXXX war nicht möglich, weshalb die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens mit 23.08.2023, um 12:07 Uhr, zum BFA XXXX wechselte. Seit diesem Zeitpunkt befinden Sie sich gem. § 40 BFA-VG in Anhaltung.- Eine Zurückschiebung durch die LPD römisch 40 war nicht möglich, weshalb die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens mit 23.08.2023, um 12:07 Uhr, zum BFA römisch 40 wechselte. Seit diesem Zeitpunkt befinden Sie sich gem. Paragraph 40, BFA-VG in Anhaltung.

-        Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedsstaat wird eingeleitet.

-        Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde bereits mit heutigem Tag eingeleitet.

-        Gem. § 52 BFA-VG werden Sie mittels „Information Rechtsberatung“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihnen kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.- Gem. Paragraph 52, BFA-VG werden Sie mittels „Information Rechtsberatung“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihnen kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

…“

Die bP trat auch unter den Identitäten XXXX bzw. XXXX , am XXXX geb., auf.Die bP trat auch unter den Identitäten römisch 40 bzw. römisch 40 , am römisch 40 geb., auf.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme anlässlich der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 5.9.2023 brachte die bP ua. vor, ihr Gatte, ebenfalls ein syrischer Staatsbürger, halte sich in Schweden auf und sei dort aufenthaltsberechtigt. Sie hätte Syrien vor ca. 4 Monaten verlassen und hätte nach Schweden reisen wollen, weil sich dort ihr Gatte aufhalte.

Sie wäre in Bulgarien in Haft gewesen, es wären ihr zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Antrag auf internationalen Schutz hätte sie nicht gestellt. Ihr Aufenthalt in Bulgarien wäre sehr schlecht gewesen.

Die bB führte mit der Republik Bulgarien und dem Königreich Schweden Konsultationen.

Die Republik Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 28.8.2023 der Übernahme der bP in Entsprechung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO zu.Die Republik Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 28.8.2023 der Übernahme der bP in Entsprechung von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin römisch drei VO zu.

Das Königreich Schweden erkannte mit Schreiben vom 12.9.2023 seine Zuständigkeit nicht an. Dies wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Gatte der bP zwar als Flüchtling anerkannt wurde, die schwedischen Behörden weder von der bestehenden Ehe mit der bP Kenntnis hätten, noch ein Antrag auf Familienzusammenführung seitens des Gatten gestellt wurde. In Bezug auf den in Schweden aufhältigen Bruder konnte ebenfalls kein die Zuständigkeit Schwedens begründender Sachverhalt festgestellt werden.

I.3. Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid wurde gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die bP zur Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.römisch eins.3. Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid wurde gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die bP zur Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.

Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Sie hätte österreichische fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet und sich dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen. Sie sei rechtswidrig in den Schengenraum eingereist. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auch in Österreich dem Verfahren entziehen und ihr Verhalten in Bezug auf rechtswidrige Grenzübertritte fortsetzen werde. Die bP sei mittellos und verfüge über keine sozialen, wirtschaftlichen oder familiären Bindungen in Österreich.

Die Voraussetzungen zur Verhängung eines gelinderen Mittels liegen nicht vor.

I.4.1. Mit dem am 5.10.2023 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Diese Beschwerde wird wie folgt begründet (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):römisch eins.4.1. Mit dem am 5.10.2023 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Diese Beschwerde wird wie folgt begründet (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):

„…

1.       Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Die BF ist syrische Staatsangehörige und versuchte am 22.08.2023 nach Deutschland einzureisen. Aufgrund einer Einreiseverweigerung nach Deutschland wurde die BF vom Beamten der Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei rückübernommen. Sie wurde dabei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Die BF gab an sie wollte nach Schweden zu ihrem Gatten gelangen.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF verhängt. Die Schubhaft stützt sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG. Sie ist jedoch rechtswidrig, weil die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 FPG darstellt. Überdies werden Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Außerdem ist die Schubhaft nicht verhältnismäßig, weil sie länger andauern könnte. Dies wird nachfolgend ausgeführt.Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF verhängt. Die Schubhaft stützt sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Sie ist jedoch rechtswidrig, weil die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, FPG darstellt. Überdies werden Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Außerdem ist die Schubhaft nicht verhältnismäßig, weil sie länger andauern könnte. Dies wird nachfolgend ausgeführt.

Der BF stellte am 05.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab 1 EURODAC-Treffer, Bulgarien.

Im Zuge der Asylantragstellung gab die BF an, dass ihr Ehemann, XXXX , in Schweden asylberechtigt sei. Als Beweismittel hat sie in Kopie Heiratsurkunde, ID-Karte, syrische RP und Konventionsreisepass vom Ehemann vorgelegt. Es ist demnach ein DublinSachverhalt mit Schweden zu prüfen.Im Zuge der Asylantragstellung gab die BF an, dass ihr Ehemann, römisch 40 , in Schweden asylberechtigt sei. Als Beweismittel hat sie in Kopie Heiratsurkunde, ID-Karte, syrische RP und Konventionsreisepass vom Ehemann vorgelegt. Es ist demnach ein DublinSachverhalt mit Schweden zu prüfen.

Aufgrund ihrer Angaben in der Erstbefragung bezüglich ihres in Schweden aufhältigen Ehemannes leitete das BFA, EAST - West, Dublinbüro am 06.09.2023 ein Aufnahmeersuchen mit Schweden gem. Art. 9 der Dublin III VO (Familienzusammenführung) ein.Aufgrund ihrer Angaben in der Erstbefragung bezüglich ihres in Schweden aufhältigen Ehemannes leitete das BFA, EAST - West, Dublinbüro am 06.09.2023 ein Aufnahmeersuchen mit Schweden gem. Artikel 9, der Dublin römisch drei VO (Familienzusammenführung) ein.

Eine Ablehnung der schwedischen Dublin Behörde bez. der Nichtübernahme der BF nach Schweden langte mit einer Begründung am 12.09.2023 beim BFA, XXXX , ein. „Die schwedischen Behörden gehen davon aus, dass keine unumgängliche Abhängigkeit zwischen der BF und ihrem Ehemann in Schweden bestünde. Der Wunsch, ihren Ehegatten (und ihren Bruder) in Schweden wiederzusehen, wird als nicht ausreichend gesehen - Zeitraum der Trennung, kinderlos usw.-, um ein Asylbegehren in Schweden zu begründen “.Eine Ablehnung der schwedischen Dublin Behörde bez. der Nichtübernahme der BF nach Schweden langte mit einer Begründung am 12.09.2023 beim BFA, römisch 40 , ein. „Die schwedischen Behörden gehen davon aus, dass keine unumgängliche Abhängigkeit zwischen der BF und ihrem Ehemann in Schweden bestünde. Der Wunsch, ihren Ehegatten (und ihren Bruder) in Schweden wiederzusehen, wird als nicht ausreichend gesehen - Zeitraum der Trennung, kinderlos usw.-, um ein Asylbegehren in Schweden zu begründen “.

Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) Art. 9 („Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind“) der Dublin-III- Verordnung lautet:Kapitel römisch drei („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) Artikel 9, („Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind“) der Dublin-III- Verordnung lautet:

„Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.“

Am 21.09.2023 wurde die BF von der XXXX einvernommen, wo sie auch die Unterlagen (Kopie Heiratsurkunde, ID-Karte, syrische RP und Konventionsreisepass vom Ehemann) vorlegte. Nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Schweden, hätte die belangte Behörde ein Ersuchen, um neuerliche Prüfung eines Gesuchs auf Wiederaufnahme stellen müssen.Am 21.09.2023 wurde die BF von der römisch 40 einvernommen, wo sie auch die Unterlagen (Kopie Heiratsurkunde, ID-Karte, syrische RP und Konventionsreisepass vom Ehemann) vorlegte. Nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Schweden, hätte die belangte Behörde ein Ersuchen, um neuerliche Prüfung eines Gesuchs auf Wiederaufnahme stellen müssen.

Mit Bescheid vom 28.09.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Es wurde weiter gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 28.09.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Es wurde weiter gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.

Es sollte nicht nur eine Aufforderung seitens der österreichischen Behörden an Schweden gestellt werden, seine Zuständigkeit erneut zu prüfen, sondern es sollte auch die Einleitung eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung erfolgen.

In Bulgarien wurde sie unter Druck gesetzt, ihre Fingerabdrücke abzugeben, und als sie sich zunächst weigerte, wurde sie von einem bulgarischen Polizisten geschlagen. Dies führte dazu, dass sie einen Monat im Gefängnis verbringen musste. Sie wurde in Bulgarien inhaftiert, zuerst für fünf Tage und dann für ca. einen Monat in einem größeren Gefängnis.

Die alleinstehende BF leidet an Blutarmut, niedriger Blutdruck und Schilddrüsenunterfunktion.

Es wären im Fall der BF gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme, möglich.

2.       Mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem. Art 28 Abs 2 leg cit eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, VV154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem. Artikel 28, Absatz 2, leg cit eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, VV154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Begründend für die erhebliche Fluchtgefahr führte die belangte Behörde aus, dass die BF angegeben hat nach Schweden weiterreisen zu wollen und bereits in Bulgarien einen Asylantrag stellte.

Damit, warum die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, setzt sich das Bundesamt nicht ausreichend auseinander. Zutreffend ist, dass die BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits in Bulgarien um Asyl angesucht hat (weil sie gezwungen wurde ihre Fingerabdrücke abzugeben) und über keinerlei Bindungen in Österreich verfügt. Auch ist es richtig, dass die BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dennoch liegt keine Fluchtgefahr vor, da die BF in Österreich bleiben möchte bis darüber entschieden wird, welches Dublin-Land für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die BF leidet an Blutarmut, niedriger Blutdruck und Schilddrüsenunterfunktion und hat Magenproblemen. Darüber hinaus ist sie psychisch belastet.

Eine Einzelfallprüfung wurde nicht durchgeführt, zumindest ergibt sich dies nicht aus dem Akt. Die Entscheidung besteht nur aus allgemeinen Textbausteinen, und befasst sich inhaltlich nicht mit dem Fall der BF.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründet. Dies stellt gerade in einem "Dublin-Fall" keine besonderen Umstände dar, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würde. Ganz im Gegenteil - die BF möchte, nach Aufklärung über die Rechtslage, in Österreich bleiben bis zur Überstellung nach Schweden und hat gar keinen Wunsch, unterzutauchen.

Die Begründung der Behörde legt nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgeht. In „Dublin-Fällen" ist nämlich das Bestehen „einfacher” Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich „erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend macht, aus welchem Verhalten der BF eine „erhebliche Fluchtgefahr' abgeleitet werde, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl hierzu BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1:Die Begründung der Behörde legt nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgeht. In „Dublin-Fällen" ist nämlich das Bestehen „einfacher” Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich „erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend macht, aus welchem Verhalten der BF eine „erhebliche Fluchtgefahr' abgeleitet werde, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vergleiche hierzu BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1:

Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr, wie in Art 28 Abs, 2 Dublin-III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus:Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr, wie in Artikel 28, Abs, 2 Dublin-III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]

In weiterer Folge stützt sich das Bundesamt nur auf den bisherigen Akteninhalt, ohne auf den individuellen Einzelfall in angebotener Tiefe einzugehen.

Die BF wurde auf Reisen immer von einem Mann begleitet. Zuletzt war die BF gemeinsam mit ihrem Cousin unterwegs. Er wurde ebenfalls in Schubhaft genommen. Als vulnerable alleinstehende Frau ist die BF nicht in der Lage ohne männliche Begleitung zu reisen. Es kann deshalb nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

Mangels weiterer herangezogener Kriterien für das Vorliegen von „Fluchtgefahr" ist die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. § 18 Abs 1 AsylG konkretisiert dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisiert dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239).

Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Z 9 ist anzuführen, dass die BF Anspruch auf Grundversorgung hat, wenn sie zugelassener Asylwerberin ist und ihr Verfahren noch anhängig ist.Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 9, ist anzuführen, dass die BF Anspruch auf Grundversorgung hat, wenn sie zugelassener Asylwerberin ist und ihr Verfahren noch anhängig ist.

3.       Fehlende Verhältnismäßigkeit

Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede stellt - ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede stellt - ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG).

So ist die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit begründet die Behörde damit, dass die BF nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, zumal der Ehemann der BF in Schweden asylberechtigt ist und sie finanziell unterstützen kann.

Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der

Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Sie stellt fälschlicherweise fest, dass die BF gesund, haft- und vernehmungsfähig ist. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF enthält der Bescheid jedoch nicht, insbesondere befasst sich die Behörde mit keinem Wort mit den Medikamenten, die die BF einnehmen muss.Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Sie stellt fälschlicherweise fest, dass die BF gesund, haft- und vernehmungsfähig ist. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF enthält der Bescheid jedoch nicht, insbesondere befasst sich die Behörde mit keinem Wort mit den Medikamenten, die die BF einnehmen muss.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind somit unzureichend zur Prüfung der Haftfähigkeit und der gesundheitlichen Belastung der BF durch die fortgesetzte Schubhaft. Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist      (vgl VwGH 18.03.2021,Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind somit unzureichend zur Prüfung der Haftfähigkeit und der gesundheitlichen Belastung der BF durch die fortgesetzte Schubhaft. Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 18.03.2021,

Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betont der VwGH darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012).Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betont der VwGH darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012).

Die BF ist als vulnerable Person (allleinstehende, kranke Frau) durch die Schubhaft auch stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation.

Die Schubhaft muss so kurz wie möglich gehalten werden. Dies ist im Fall der BF jedoch nicht gegeben, da es ein Rechtsanspruch besteht auf eine richtige Anwendung der Dublin-III-VO. Nach Artikel 9 Dublin - VO ist Schweden zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Auch die österreichische Behörde muss die Dublin-III-VO richtig anwenden und nicht einfach eine andere Zuständigkeit aussuchen.

Daher sollte nicht nur eine Aufforderung gestellt werden seitens der belangten Behörde an Schweden seine Zuständigkeit erneut zu prüfen, unter Vorlage alle relevanten Unterlagen, sondern es sollte auch die Einleitung eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung erfolgen.

Die BF hat gemäß der EuGH Rechtsprechung nach C-19/21 ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in Schweden.

In der EuGH Entscheidung vom 01. August 2022, Rs C-19/21 2 stellte der Gerichtshof klar, dass Art 27 Dublin III VO im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharte (Art 7, 24, und 47 GRC) so auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, an den ein Dublin Aufnahmegesuch gerichtet wurde, einem Antragsteller ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss.In der EuGH Entscheidung vom 01. August 2022, Rs C-19/21 2 stellte der Gerichtshof klar, dass Artikel 27, Dublin römisch drei VO im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharte (Artikel 7, 24,, und 47 GRC) so auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, an den ein Dublin Aufnahmegesuch gerichtet wurde, einem Antragsteller ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss.

Aus diesen Gründen könnte die Schubhaft der BF noch länger andauern.

Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation der BF. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt.

4.       Mangelhafte Begründung des Ausschlusses gelinderer Mittel

Die BF stellte einen Asylantrag in Österreich. So hat die Beschwerdeführerin jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und würde selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft unterkommen und sich in dieser dann anmelden.

Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua).

Die oa. Begründungsmängel treffen auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zu. Warum im Fall der BF gelindere Mittel nicht in Frage kommen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung zum Ausschluss gelinderer Mittel beschränkt sich auf allgemein gehaltene textbausteinartige Formulierungen. Wie bereits ausgeführt, stützt sich die rechtliche Beurteilung durchwegs auf unrichtige Sachverhaltsfeststellungen.

Die Schubhaft erweist sich gegenüber der BF überdies auch deshalb als unverhältnismäßig, weil zum jetzigen Stand aufgrund des Sachverhalts mit einer längeren Haftdauer zu rechnen ist. Es sollte ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden gestellt werden. Falls der Übernahmegesuch abgelehnt wird, hat die BF ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung.

Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG.Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen sind im Bescheid nicht zu finden, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel gern § 77 FPG ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang sind allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein.Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel gern Paragraph 77, FPG ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang sind allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen von Fluchtgefahr bejahen, wird das

Beweisverfahren ergeben, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Im Fall der BF kommt sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls — und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls — und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Mit keinem Wort wird ausgeführt, warum die Behörde kein gelinderes Mittel anwenden möchte.

5.       Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bei Asylwerbern ist auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dies ist im Fall der BF ausgeschlossen.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten § 76 Abs 2 FPG soll der Haftgrund des Art. 8 Abs 3 lit. e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Z 1 des § 76 Abs 2 FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Art. 8Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten Paragraph 76, Absatz 2, FPG soll der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Artikel 8

Abs. 3 lit e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.

Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf § 67 FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 67 FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014)Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf Paragraph 67, FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 67, FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014)

Eine solche Prüfung hat die Behörde nicht vorgenommen. Doch auch bei Vornahme dieser Prüfung hätte diese ergeben, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im geforderten Ausmaß vorliegt. Die BF war nie straffällig und hielt sich stets an die Gesetze.

Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im erforderlich schwerwiegenden Ausmaß kann daher auch nicht gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG Schubhaft über die BF verhängt werden.Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im erforderlich schwerwiegenden Ausmaß kann daher auch nicht gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft über die BF verhängt werden.

I.       Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVGrömisch eins. Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG

Die BF beantragt gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Die BF beantragt gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach §76 FPG ist eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 BuLVwG- Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336)Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach §76 FPG ist eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Absatz 2, BuLVwG- Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336)

Da die BF mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden sind, ergeht der Antrag, ihr im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuzusprechen.

…“

I.5.1. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, brachte die bB Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.5.1. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, brachte die bB Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

Zum vorliegenden Sachverhalt weiters festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin (BF) nach dem erfolgten Aufgriff, konkret der Zurückweisung an der deutsch/österr. Grenze nach Österreich durch Beamte der deutschen Grenzpolizei sowie der daran anschließenden fremdenpolizeilichen niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2023 kein Asylbegehren in Österreich äußerte. Erst rund zwei Wochen später, konkret am 05.09.2023 artikulierte die BF im Stande der Schubhaft ein Asylbegehren in Österreich.

Dem eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Bulgarien wurde mit Schreiben der Behörden von Bulgarien vom 28.08.2023 entsprochen wurde. Bulgarien erklärte sich gern. Art. 18 (1) b der Dublin-Ill-VO für die Rückübernahme der genannten asylwerbenden Fremden sowie für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gleichgehend wurde zur Kenntnis gebracht, dass die BF gegenüber den bulgarischen Behörden unter den abgeänderten Personalien „ XXXX , geb. XXXX , StA. v. Syrien" in Erscheinung getreten ist. Die erwähnte Zustimmung von Bulgarien ist dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt ebenfalls angeschlossen.Dem eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Bulgarien wurde mit Schreiben der Behörden von Bulgarien vom 28.08.2023 entsprochen wurde. Bulgarien erklärte sich gern. Artikel 18, (1) b der Dublin-Ill-VO für die Rückübernahme der genannten asylwerbenden Fremden sowie für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gleichgehend wurde zur Kenntnis gebracht, dass die BF gegenüber den bulgarischen Behörden unter den abgeänderten Personalien „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. v. Syrien" in Erscheinung getreten ist. Die erwähnte Zustimmung von Bulgarien ist dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt ebenfalls angeschlossen.

Aufgrund der von der BF im Asylverfahren ins Treffen geführter familiärer Bezugspunkte zu Schweden wurde von Seiten des BFA am 06.09.2023 ein gesondertes Konsultationsverfahren gern, der Dublin-lIl-VO mit Schweden eingeleitet. Eine Zustimmung zu einer Übernahme der BF und zur Durchführung eines Asylverfahrens lehnte Schweden jedoch mittels Schriftsatz vom 12.09.2023 ab. Die erwähnte Konsultation mit Schweden ist dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt ebenfalls angeschlossen.

Auf den in der Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhalt, dass die BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde gilt es festzuhalten, dass Frau XXXX weder im Rahmen ihrer niederschriftlichen fremdenpolizeilichen Befragung am 23.08.2023 noch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 05.09.2023 gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen brachte. Im Rahmen der schriftlichen Gesundheitsbefragung am 22.08.2023 führte die BF an, dass Sie keine gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten habe und auch keine regelmäßigen Medikamente einnehme. Von Seiten des polizeiärztlichen Dienstes wurde im Rahmen eines Polizeiärztlichen Gutachtens am 24.08.2023 die uneingeschränkte Haftfähigkeit der BF festgestellt. Die diesbezüglich von Seiten der belangten Behörde beim Polizeiärztlichen Dienst im PAZ Salzburg eingeholten medizinischen Unterlagen sind dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt ebenfalls angeschlossen. Lediglich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 21.09.2023 berichtete die BF von einer Unterfunktion der Schilddrüse und dass sie zehn Tage zuvor Bauchschmerzen hatte, wobei ihr von einer Ärztin in der Schubhaft Medikamente verabreicht worden seien. Medizinische Unterlagen zu bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden von Seiten der BF gegenüber dem BFA bislang nicht vorgelegt.Auf den in der Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhalt, dass die BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde gilt es festzuhalten, dass Frau römisch 40 weder im Rahmen ihrer niederschriftlichen fremdenpolizeilichen Befragung am 23.08.2023 noch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 05.09.2023 gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen brachte. Im Rahmen der schriftlichen Gesundheitsbefragung am 22.08.2023 führte die BF an, dass Sie keine gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten habe und auch keine regelmäßigen Medikamente einnehme. Von Seiten des polizeiärztlichen Dienstes wurde im Rahmen eines Polizeiärztlichen Gutachtens am 24.08.2023 die uneingeschränkte Haftfähigkeit der BF festgestellt. Die diesbezüglich von Seiten der belangten Behörde beim Polizeiärztlichen Dienst im PAZ Salzburg eingeholten medizinischen Unterlagen sind dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt ebenfalls angeschlossen. Lediglich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 21.09.2023 berichtete die BF von einer Unterfunktion der Schilddrüse und dass sie zehn Tage zuvor Bauchschmerzen hatte, wobei ihr von einer Ärztin in der Schubhaft Medikamente verabreicht worden seien. Medizinische Unterlagen zu bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden von Seiten der BF gegenüber dem BFA bislang nicht vorgelegt.

Weiters gilt es festzuhalten, dass mit Bescheid des BFA XXXX , ZI. XXXX , vom 28.09.2023 der Asylantrag der BF gern. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18 (1) b der Dublin-lll-VO der Mitgliedstaat BULGARIEN zuständig ist. Mit gleichen Bescheid wurde gern. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach BULGARIEN erlassen und gleichgehend wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien gern. § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Weiters gilt es festzuhalten, dass mit Bescheid des BFA römisch 40 , ZI. römisch 40 , vom 28.09.2023 der Asylantrag der BF gern. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18 (1) b der Dublin-lll-VO der Mitgliedstaat BULGARIEN zuständig ist. Mit gleichen Bescheid wurde gern. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach BULGARIEN erlassen und gleichgehend wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien gern. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Dieser zitierte Bescheid wurde der BF am 05.10.2023 nachweislich im PAZ Salzburg zugestellt. Ein Eingang einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde konnte beim BFA - anders als auf der Seite 3 in der Schubhaft-Beschwerdeschrift dargestellt - bislang noch nicht verzeichnet werden.

Nach Eintritt der gesetzlichen Durchführbarkeit einer behördlichen Außerlandesbringung stehen auch faktisch einer raschen Überstellung der BF gern, den Bestimmungen der Dublin-lIl-VO nach Bulgarien keine Hinderungsgründe entgegen. Überstellungen gern, der Dublin-lIl-VO von Österreich am Luftweg nach Bulgarien finden regelmäßig, zum Teil mittels Linienflug und zum Teil auch mittels gesonderter diesbezüglicher Charterflüge statt.

Der in der gegenständlichen Beschwerdeschrift weiters beinhalteten Vorhaltung, es würde keine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß bestehen bzw. Gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung und zur Sicherung des Überstellungsverfahrens n. d. Dublin-lIl-VO wären vielmehr ausreichend, wird von Seiten der belangten Behörde entschieden entgegengetreten nachdem diese Vorhaltung in Anbetracht des vorliegenden Gesamtsachverhaltes nach Ansicht der belangten Behörde vollständig ins Leere geht.

Die BF hat wiederholt und nachhaltig ins Treffen geführt, dass eine Rückkehr in den EU- Mitgliedstaat Bulgarien unter keinen Umständen eine Option für sie darstellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 23.08.2023 führte die BF sogar dazu an, dass sie eher einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien den Vorzug einräumen würde, als einer Rückkehr nach Bulgarien.

Die Tatsache, dass die BF im Rahmen ihres Gastaufenthaltes in Bulgarien gegenüber den bulgarischen Behörden unter völlig anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten ist, obwohl ihr zumindest die Vorlage einer Fotokopie von Identitätsdokumenten - welche letztlich von der BF gegenüber der österr. Behörde vorgelegt wurden - möglich gewesen wäre, zeigt, dass die BF weder an der Wahrheitsfindung gegenüber den bulgarischen Behörden noch an einem Asylverfahren in Bulgarien das geringste Interesse hat. Dieser Aspekt verstärkt die bereits eminente Fluchtgefahr weiter.

Maßgeblich für die Beurteilung einer erheblichen Fluchtgefahr ist jedoch, ob sich die BF für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung halten wird und sich einer formalisierten Überstellung nach Bulgarien nicht entziehen wird. Dies gilt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur selbst dann, wenn der betroffene Fremde seine Absicht signalisiert, in den betroffenen Mitgliedstaat der EU rückkehrwillig zu sein. vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133-9Maßgeblich für die Beurteilung einer erheblichen Fluchtgefahr ist jedoch, ob sich die BF für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung halten wird und sich einer formalisierten Überstellung nach Bulgarien nicht entziehen wird. Dies gilt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur selbst dann, wenn der betroffene Fremde seine Absicht signalisiert, in den betroffenen Mitgliedstaat der EU rückkehrwillig zu sein. vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133-9

Unter Berücksichtigung des Aspektes, dass die BF Österreich nie als Zielland ins Treffen führte, sondern gegenteilig zunächst in der völligen Anonymität durch das österr. Bundesgebiet durchgereist ist, ehe sie bei ihrer irregulären Reisebewegung quer durch mehrere Mitgliedstaaten der EU an der deutsch/österr. Grenze durch Beamte der deutschen Grenzpolizei unfreiwillig gestoppt wurde und ein Asylbegehren in Österreich erst rund zwei Wochen nach ihrer In-Schubhaftnahme und letztlich offensichtlich wohl aufgrund der ihr drohenden behördlichen Überstellung von Österreich nach Bulgarien stellte, gilt es festzuhalten, dass nach Ansicht der belangten Behörde sämtliche Kriterien einer erheblichen Fluchtgefahr in der individuellen Verhaltensweise der BF erkennbar sind und somit vorliegen.

Zum Einen wird festgehalten, dass die BF für ihre geplante irreguläre Sekundärmigration von Bulgarien bis zu ihrer Festnahme an der deutsch/österr. Grenze mehrere irreguläre Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kauf genommen hat, und diese Reisebewegung trotz ihrer de facto vorliegenden Mittellosigkeit, lediglich mit Unterstützung Ihres Bruders, selbst bewerkstelligen konnte. Die BF gilt somit als selbstorganisiert und höchst mobil.

Jedoch selbst der Umstand einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch die Bezugspersonen der BF in Schweden wäre auch trotz einer einhergehenden Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, der von der BF- trotz ihrer Mittellosigkeit - bereits unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung bzw. Überstellung gern. Dublin-lll-VO - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in gegenständlichen Fall, und zwar in Anbetracht der vorliegenden völligen Mittellosigkeit der BF, ohnehin aus.

Im Hinblick auf die bisher von der BF gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, gepaart damit, dass sie an diesen Reisebewegungen auch ein Asylverfahren in Bulgarien nicht abhalten konnte, ist jegliches Vertrauen in die BF derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige

Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung dessen Außerlandesbringung von Österreich in den gemäß der Dublin-lll-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat (Bulgarien) elementar dazu notwendig wäre.

Über die Gründe für die Nicht-Anwendung des Gelinderen Mittels gern. § 77 FPG wurde zudem im bekämpften Schubhaftbescheid bereits umfassend abgesprochen.Über die Gründe für die Nicht-Anwendung des Gelinderen Mittels gern. Paragraph 77, FPG wurde zudem im bekämpften Schubhaftbescheid bereits umfassend abgesprochen.

An dieser Stelle darf weiters auch angemerkt werden, dass es die BF bislang verabsäumt hat, ein Beweismittel zu ihrer tatsächlichen Identität dem BFA im Original in Vorlage zu bringen. Die tatsächliche Identität der BF gilt somit unverändert als nicht letztgültig gesichert.

Gepaart mit dem Umstand, dass die BF den EU-MS Bulgarien nachhaltig als völlig ungeeignet hält um ihr Asylbegehren prüfen zu lassen und sich zur Verfügung der do. Behörden zu halten, liegt aus Sicht der belangten Behörde nicht im Ansatz eine Paktfähigkeit des BF gegenüber den österreichischen Behörden vor.

Demzufolge ist nach Ansicht der belangten Behörde auch die vom BFA bereits mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass die BF - mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in der Anonymität in Österreich und/oder einer irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, vorzugsweise offensichtlich nach Schweden, den Vorzug geben wird gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Überstellung von Ö. nach Bulgarien, auch weiterhin zulässig.

Im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft, gepaart damit, dass sich das Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, liegt nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß der Dublin-lll-VO im Stande der Schubhaft (weiterhin) vor.

...“

I.6.1. Am 11.10.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.1. Am 11.10.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI befragt eingangs die Parteien, ob sie neue Beweismittel vorlegen wollen.

RV verweist auf die vorgelegten Reisepässe der P und des Gatten, sowie die syrische Identitätskarte der P. Er gibt eingangs an, dass gegen den Bescheid gem. §5 AsylG zwischenzeitig eine Beschwerde eingebracht wurde, der Akt wurde gestern dem BVwG vorgelegt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gem. der Dublin III VO stellt für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft keine Vorfrage dar. Regierungsvorlage verweist auf die vorgelegten Reisepässe der P und des Gatten, sowie die syrische Identitätskarte der P. Er gibt eingangs an, dass gegen den Bescheid gem. §5 AsylG zwischenzeitig eine Beschwerde eingebracht wurde, der Akt wurde gestern dem BVwG vorgelegt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gem. der Dublin römisch drei VO stellt für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft keine Vorfrage dar.

BFV: Es gibt keine neuen Beweismittel. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch nicht eingetroffen.

Befragung der P:

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

P: Ich spreche Arabisch.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Wann, wo und wie haben Sie Ihren Gatten kennen gelernt?

P: Ich habe meinen Mann zwei Monate vor der Eheschließung kennengelernt. Nachgefragt gebe ich an, dass er ein Freund meines Bruders ist und ich ihn deswegen kenne.

RI: Wie haben Sie Ihre Hochzeit geplant?

P: Es hat kein Hochzeitsfest gegeben.

RI erörtert die Frage.

P: Nachdem wir geheiratet haben ist mein Mann nach Schweden zurückgekehrt und hat mir mitgeteilt, dass er im Zuge der Familienzusammenführung einen Antrag stellen wird. Und so können wir zusammenkommen.

RI: Was planten Sie und Ihr Gatte konkret, wie Sie diesen Plan in die Wirklichkeit umsetzen würden?

P: Nach der Eheschließung haben wir einen Monat gemeinsam gelebt, bevor er nach Schweden gefahren ist.

RI: Können Sie die Hochzeit durch ein unbedenkliches Dokument im Original bescheinigen?

P: Ich besitze keinerlei Dokumente, aber mein Mann hat eine Kopie der Heiratsurkunde.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

P: Die Eheschließung war am XXXX .2023.P: Die Eheschließung war am römisch 40 .2023.

RI an D: Gibt es in den Pässen Einreisestempel, die es plausibel erscheinen lassen, dass sich die P und deren Gatte am XXXX .2023 im Irak aufgehalten haben?RI an D: Gibt es in den Pässen Einreisestempel, die es plausibel erscheinen lassen, dass sich die P und deren Gatte am römisch 40 .2023 im Irak aufgehalten haben?

D: Im Pass der Ehefrau gibt es einen Stempel: Abflug aus Damaskus am XXXX .2022. Und ein weiterer Stempel: Ankunft in XXXX in Irak auch am XXXX .2022. Ein weiterer Stempel Abflug vom Flughaften XXXX in Irak am XXXX .2023. Im Reisepass des Gatten befindet sich ein Stempel vom Flughafen in Erbil in Irak: Ankunft am XXXX .2022. Ein weiterer Stempel vom Flughafen in XXXX vom XXXX .2023 (Abflug). D: Im Pass der Ehefrau gibt es einen Stempel: Abflug aus Damaskus am römisch 40 .2022. Und ein weiterer Stempel: Ankunft in römisch 40 in Irak auch am römisch 40 .2022. Ein weiterer Stempel Abflug vom Flughaften römisch 40 in Irak am römisch 40 .2023. Im Reisepass des Gatten befindet sich ein Stempel vom Flughafen in Erbil in Irak: Ankunft am römisch 40 .2022. Ein weiterer Stempel vom Flughafen in römisch 40 vom römisch 40 .2023 (Abflug).

RI: Wie reisten Sie nach Bulgarien ein?

P: Ich bin zu Fuß nach Bulgarien gekommen.

RI: Wie fand der erste Kontakt mit den bulgarischen Behörden statt?

P: Ich wurde gemeinsam mit mehreren Personen verhaftet. Dann war ich 6 Tage in einem Gefängnis. Dann kam ich zu einem anderen Gefängnis. Dort war ich 22 Tage in Haft. Während der Haft wurde mir gesagt es gibt nur zwei Möglichkeiten. Entweder stelle ich einen Asylantrag in Bulgarien oder ich werde nach Syrien abgeschoben. Dann habe ich einen Asylantrag gestellt, weil eine Rückkehr nach Syrien war für mich keine Option. Anschließend wurde ich auf freien Fuß gesetzt.

RI: Welche Identitätsdokumente legten Sie den bulgarischen Behörden vor?

P: Ich hatte keine Dokumente.

RI: Welche Sprache(n) beherrschte in Bulgarien das Haftpersonal?

P: Die haben Bulgarisch gesprochen. Ich habe die Sprache nicht verstanden. Es kam zu keiner Verständigung.

RI: Wann und warum haben Sie in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: In Bulgarien hat man mir die Fingerabdrücke abgenommen und sie haben gesagt; „Entweder stellen Sie bei uns einen Asylantrag oder wir schicken sie wieder nach Syrien zurück“. Das heißt, ich war gezwungen dort einen Asylantrag zu stellen.

RI: Wie oft wurden Sie in Bulgarien einvernommen?

P: Ein Mal. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Dolmetscher beigezogen wurde.

RI: Gaben Sie bei der bulgarischen Asylbehörde bekannt, dass sich Ihr Gatte in Schweden befindet?

P: Ja.

RI: Haben Sie in Bulgarien den Ausgang des Verfahrens abgewartet?

P: 5 Tage nach der Einvernahme hat man mir einen grünen Zettel überreicht. Ich habe nicht verstanden was darauf gestanden ist.

RI: Wissen Sie über den aktuellen Verfahrensstand in Bulgarien Bescheid?

P: Ich weiß es nicht.

RI: Was würden Sie machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde?

P: Wenn sie mich heute aus der Haft entlassen würden, dann will ich an einem Platz sein, wo ich von niemanden Angst habe.

RI erörtert die Frage.

P: Ich möchte mich weiterbilden. Ich möchte in die Schule gehen. Und das in Österreich.

RI: Können Sie den grünen Zettel von der bulgarischen Asylbehörde vorlegen?

P: Ich will nicht nach Bulgarien zurück.

RI erörtert die Frage.

P: Nein, ich habe nichts bekommen.

RI: Wo ist dieser grüne Zettel jetzt?

P: Ich habe den grünen Zettel unterwegs verloren.

RI: Haben Sie sich in Bulgarien erkundigt, was auf dem grünen Zettel drauf steht?

P: Wen hätte ich Fragen sollen?

RI: Nennen Sie mir alle Versuche, die Sie unternommen haben, um den Inhalt des Zettels zu erfahren. Auch die erfolglosen Versuche.

P: Nachdem ich die bulgarische Sprache nicht konnte und niemanden gefunden habe, mit dem ich auf Arabisch mich verständigen konnte, konnte ich nichts erfahren.

RI: Wo haben Sie überall nach jemanden gesucht um jemanden zu finden, der Arabisch spricht?

P: Ich habe niemanden gesucht.

RI: Wo haben Sie nach der Haft in Bulgarien gewohnt?

P: Man hat mich und andere in ein sogenanntes Heim gebracht.

RI: Wie lange waren Sie nach Ihrer Asylantragstellung noch in Bulgarien?

P: 5 Tage.

RI: Warum nicht länger?

P: Ich wollte arbeiten. Ich wollte irgendetwas lernen. Aber dort habe ich keine Möglichkeiten gehabt dies zu tun. Darüber hinaus war die Unterkunft dort nicht sauber.

RI: Gab es Möglichkeiten die Unterkunft selbst zu putzen?

P: Natürlich nicht, weil ich kein Geld hatte.

RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

P: Nein.

RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten?

P: Keine.

RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat, außer in Schweden, Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen?

P: Ich habe einen Bruder in Schweden. Ich habe mehrere Cousins in Deutschland.

RI: Verfügen Sie aktuell über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?

P: Meine finanzielle Situation ist sehr schlecht. Ich habe kein Geld.

RI: Verfügen Sie in Österreich über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft?

P: Nein, aber vielleicht finde ich jemanden, der mir hilft.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Im Administrativakt befindet sich die Aussage, dass Ihr Gatte einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätte, Sie jedoch nicht so lange warten wollten, um wieder mit Ihrem Gatten zusammen sein zu können. Ist das richtig?

P: Ich weiß, dass mein Mann einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat und ich würde mich sehr freuen, wenn dieser Antrag positiv erledigt wird.

RI: Warum haben Sie den Ausgang dieses Antrages nicht abgewartet?

P: Weil ich familiäre Probleme hatte, wollte ich die Entscheidung der schwedischen Behörde nicht abwarten.

RI: Seit wann haben Sie diese familiären Probleme?

P: Das hat vor meiner Eheschließung begonnen.

RI: Warum sind Sie dann nach der Eheschließung wieder nach Syrien zurückgekehrt?

P: Ich musste nach Syrien zurück um die notwendigen Unterlagen für die Familienzu-sammenführung zu besorgen.

RI: Sie haben heute einen syrischen Reisepass und eine syrische Identitätskarte vorgelegt. Wie kamen Sie in deren Besitz?

(RV gibt an, der Gatte legte sie heute vor)Regierungsvorlage gibt an, der Gatte legte sie heute vor)

P: Meine Familie hat meinen Reisepass einer Person gegeben, die nach Schweden reiste und hat sie meinem Mann übergeben. Mein Mann hat das dann zu mir geschickt.

RI: Wie kam es dazu, dass Sie in Bulgarien unter einer anderen Identität registriert wurden und auch ho. Abweichungen, insbesondere in Bezug auf das Geburtsdatum feststellbar sind?

P: Ich habe bei den bulgarischen Behörden falsche Angaben gemacht.

RI: Ist es Ihnen bekannt, dass zur rechtmäßigen Einreise in einen Staat regelmäßig der Besitz eines Reisepasses und eines Visums erforderlich ist?

P: Das weiß ich nicht.

RI konkretisiert die Frage.

P: Ich glaube ich habe es gewusst, aber nicht so genau.

RI: Warum ignorierten Sie diesen Umstand wiederholt?

P: Mein Ziel war es, zu meinem Mann nach Schweden zu kommen.

RI: Sie beachteten offensichtlich auch die Einreisebestimmungen in den Irak. Syrische Staatsbürger benötigen für die legale Einreise in den Irak ein Visum, welches weder an der Grenze, noch online beantragt werden kann (Reisepass-Ranking Syrien - VisaIndex.com) Warum hielten Sie die Einreisebestimmungen in den Irak ein, aber nicht in die anderen Staaten?

P: Ich weiß es nicht.

RI: Warum gaben Sie im Administrativverfahren an, die Haftbedingungen wären in Bulgarien zwar schlecht gewesen, aber es hätte, abgesehen, dass man Sie wegen der Art, wie Sie sich kleiden, schief angeschaut worden. In der nunmehrigen Beschwerde schildern Sie weitergehende Beeinträchtigungen. Warum gaben Sie diese nicht bereit im Administrativ-verfahren, als man Sie danach fragte, bekannt?

P: Die Leute der BBU haben das für mich gemacht.

RI erörtert die Frage.

P: Ich habe dem Rechtsanwalt der BBU GmbH schon Einzelheiten über meinen Aufenthalt in Bulgarien erzählt, unter anderem versuchte ein Beamter mir das Kopftuch vom Kopf zu reißen. Ich wurde auch von den Beamten nicht sanft behandelt.

RI: In welchem Zusammenhang wurde versucht, Ihnen das Kopftuch vom Kopf zu reißen?

P: Ich will von einem Vorfall erzählen. Als ich bei der Behörde war, wollte ich auf die Toilette gehen. Man hat mich nicht aus dem Zimmer gelassen. Dann habe ich das noch mal wiederholt. Dann hat ein Beamter mir mit einem Stock auf den Rücken geschlagen und mit seinem Ellenbogen einen Stoß versetzt, dann versuchte er mir das Kopftuch vom Kopf zu reißen. Danach dufte ich die Toilette aufsuchen.

RI an BehV:

RI: Entsprechend der Aktenlage wurde der Antrag der P auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Entscheidung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Bulgarien erlassen. Deckt sich der aktuelle Verfahrensstand mit jenen den, der RV eingangs schilderte?RI: Entsprechend der Aktenlage wurde der Antrag der P auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Entscheidung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Bulgarien erlassen. Deckt sich der aktuelle Verfahrensstand mit jenen den, der Regierungsvorlage eingangs schilderte?

BehV: Ja, das ist korrekt.

RI: Wie stellen sich die Erfahrungswerte der Behörde in Bezug auf die Zuerkennungspraxis der AW dar?

BehV: In einem derart klaren Fall, wird in der Regel die AW nicht zuerkannt. Ich kann aber dem Gericht nicht vorgreifen. In Bezug auf Bulgarien gibt es kein Vertragsverletzungsverfahren.

RI: Wie stellen sich Dublin-Überstellungen nach Bulgarien dar?

BehV: Nach Eintritt der Rechtskraft nach 6 Wochen.

RI: Gibt es aktuell Überstellungen nach Bulgarien?

BehV: Derzeit existieren keine Probleme mit Bulgarien.

RI erörtert den Ausgang der Konsultationsverfahren mit Schweden und Bulgarien.

Weiters stellt der RI fest, dass es nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens ist, die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines Abschiebetitels nochmals zu prüfen, viel mehr beschränkt sich die Aufgabe dahingehend, zu prüfen, ob ein durchsetz- bzw. durchführbarer Abschiebetitel vorliegt.

RI stellt weiters fest, dass in Bezug auf jene Staaten, welche die Dublin III VO anwenden, gem. § 5 Abs. 3 AsylG grundsätzlich der Grundsatz der normativen Vergewisserung Sicherheit gilt und weder in Bezug auf Schweden noch auf Bulgarien davon ausgegangen werden kann, dass diese Staaten Konsultationen systematisch rechtwidrig führen bzw. systematisch rechtswidrige Asylverfahren führen. Ebenso geht der VwGH grundsätzlich davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht unzulässig sind (vgl. Beschluss vom 29.6.2023, Ra 2023/19/0147).RI stellt weiters fest, dass in Bezug auf jene Staaten, welche die Dublin römisch drei VO anwenden, gem. Paragraph 5, Absatz 3, AsylG grundsätzlich der Grundsatz der normativen Vergewisserung Sicherheit gilt und weder in Bezug auf Schweden noch auf Bulgarien davon ausgegangen werden kann, dass diese Staaten Konsultationen systematisch rechtwidrig führen bzw. systematisch rechtswidrige Asylverfahren führen. Ebenso geht der VwGH grundsätzlich davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht unzulässig sind vergleiche Beschluss vom 29.6.2023, Ra 2023/19/0147).

Letztlich verweist der RI auf die durch die Dublin III VO vorgegebene Reihenfolge in Bezug auf die Prüfung der Zuständigkeit eines Partnerstaates.Letztlich verweist der RI auf die durch die Dublin römisch drei VO vorgegebene Reihenfolge in Bezug auf die Prüfung der Zuständigkeit eines Partnerstaates.

Fragen BehV:

BehV: Warum haben Sie erst zwei Wochen nach Erlassung der Schubhaft einen Asylantrag gestellt?

P: Ich habe mich nicht ausgekannt, wie die österreichischen Gesetze sind.

BehV: Wenn man illegal nach Bulgarien reist, im Anschluss illegal weiterreist und versucht illegal nach Deutschland einzureisen, ist dann nicht von einem illegalen Aufenthalt auszugehen?

P: Ich wusste, dass meine Reisebewegungen illegal waren, anders ist es aber nicht gegangen.

BehV: Ich verstehe es nicht, dass Sie zuerst immer angeben, nach Schweden zu Ihrem Gatten zu wollen, nunmehr aber angeben, in Österreich zu bleiben und eine Ausbildung machen zu wollen.

P: Natürlich ist es besser, wenn ich nach Schweden zu meinem Gatten fahren würde. Aber wenn mir diese Möglichkeit verwehrt wird, dann möchte ich in Österreich bleiben.

BehV hat keine weiteren Fragen.

Fragen RV: Fragen Regierungsvorlage,

RV: Wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden würden, würden Sie dann einer Meldeverpflichung bei der Polizei nachkommen?Regierungsvorlage, Wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden würden, würden Sie dann einer Meldeverpflichung bei der Polizei nachkommen?

P: Ja.

RV: Wissen Sie, über wie viel Geld Ihr heute anwesende Gatte verfügt?Regierungsvorlage, Wissen Sie, über wie viel Geld Ihr heute anwesende Gatte verfügt?

P: Ich habe das noch nicht gezählt.

RV: Die Klärung der Frage, ob der Gatte eine Sicherheitsleistung hinterlegen könnte, wäre wichtig. Regierungsvorlage, Die Klärung der Frage, ob der Gatte eine Sicherheitsleistung hinterlegen könnte, wäre wichtig.

RI fragt den Gatten formlos, wie viel Geld er mithat.

Der Gatte gibt an, dass er heute seiner Gattin kein Geld gab. Nochmals gefragt gibt er an, dass er aktuell 500 EUR flüssig machen könnte.

Stellungnahme RV: Stellungnahme Regierungsvorlage,

Grundsätzlich hat die P ein Recht darauf, dass die Dublin III VO Rechtskonform angewendet wird. Wenn Schweden gem. Art. 9 der Verordnung zuständig ist, kann kein nachgereihter die Zuständigkeit begründeter Artikel herangezogen werden. Schweden lehnt die Zuständigkeit ab. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH hat die P einen Anspruch auf ein Rechtsmittel auf die Nichtübernahme Schwedens. Die Möglichkeit hatte sie bis dato nicht. Daraus ergibt sich, dass die Schubhaftdauer nicht absehbar ist und der Sicherungszweck zur Abschiebung nach Bulgarien nicht vorliegt. Die P wäre auch bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen und eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Auch handelt es sich bei der P um eine allein reisende Frau und um eine besonders vulnerable Person. Grundsätzlich hat die P ein Recht darauf, dass die Dublin römisch drei VO Rechtskonform angewendet wird. Wenn Schweden gem. Artikel 9, der Verordnung zuständig ist, kann kein nachgereihter die Zuständigkeit begründeter Artikel herangezogen werden. Schweden lehnt die Zuständigkeit ab. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH hat die P einen Anspruch auf ein Rechtsmittel auf die Nichtübernahme Schwedens. Die Möglichkeit hatte sie bis dato nicht. Daraus ergibt sich, dass die Schubhaftdauer nicht absehbar ist und der Sicherungszweck zur Abschiebung nach Bulgarien nicht vorliegt. Die P wäre auch bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen und eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Auch handelt es sich bei der P um eine allein reisende Frau und um eine besonders vulnerable Person.

Stellungnahme BehV:

Aus Sicht der Behörde wird die eingebrachte Stellungnahme vollumgänglich bestätigt. Die P ist bewusst vorsätzlich illegal in den EU Raum eingereist, weitergereist und durchgereist und wurde deshalb auch in Schubhaft genommen. Ein gelinderes Mittel kommt aus Sicht der Behörde nicht in Frage. Weder die Sicherheitsleistung, noch die Meldeverpflichtung, da eine entsprechende Paktfähigkeit nicht vorhanden ist. Sämtliche Verfahren befinden sich in offener Frist. Eine Überstellung gem. Dublin III. VO nach Bulgarien kann aus derzeitiger Sicht zeitnahe stattfinden. Es wird beantragt die Kosten entsprechend der Stellungnahme festzusetzen. Aus Sicht der Behörde wird die eingebrachte Stellungnahme vollumgänglich bestätigt. Die P ist bewusst vorsätzlich illegal in den EU Raum eingereist, weitergereist und durchgereist und wurde deshalb auch in Schubhaft genommen. Ein gelinderes Mittel kommt aus Sicht der Behörde nicht in Frage. Weder die Sicherheitsleistung, noch die Meldeverpflichtung, da eine entsprechende Paktfähigkeit nicht vorhanden ist. Sämtliche Verfahren befinden sich in offener Frist. Eine Überstellung gem. Dublin römisch drei. VO nach Bulgarien kann aus derzeitiger Sicht zeitnahe stattfinden. Es wird beantragt die Kosten entsprechend der Stellungnahme festzusetzen.

RI fragt die P, ob sie sich zu den Stellungnahmen äußern will.

P: Bitte lassen Sie mich aus der Haft raus. Ich habe Probleme mit meiner Schilddrüse. Bitte entlassen Sie mich aus der Haft.

RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

P: Ich möchte Ihnen noch sagen, dass ich mit den Nerven am Ende bin. Ich habe Probleme mit der Schilddrüse und Bauchschmerzen. Ich habe seit zwei Tagen nichts gegessen, weil ich nichts essen konnte.

…“

I.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch eins.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

I.7. Der Vertretung der bP verlangte fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.7. Der Vertretung der bP verlangte fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.8. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 252,-- vor. Mit Beschluss vom 21.11.2023 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG antragsgemäß mit € 252,--. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.römisch eins.8. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 252,-- vor. Mit Beschluss vom 21.11.2023 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG antragsgemäß mit € 252,--. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen. Besonders wird auf folgende Umstände hingewiesen:

Die bP ist eine syrische Staatsbürgerin. Sie ist mit einem syrischen Staatsbürger, welcher in Schweden als Flüchtling anerkannt wurde, verheiratet. Die Eheschließung fand im Jänner 2023 im Irak statt. Die bP reiste hierzu von Syrien, der Gatte von Schweden aus in den Irak ein. Nach der Eheschließung verbrachten die bP eine gemeinsame Zeit und kehrten anschließend wieder nach Syrien bzw. Schweden zurück.

Der Gatte der bP versprach dieser, nach seiner Rückkehr die Familienzusammenführung in Schweden zu betreiben. Dies unterließ er jedoch und teilte den schwedischen Behörden auch nicht die stattgefundene Eheschließung mit.

In weiterer Folge reiste die bP auf eigenem Antrieb von Syrien aus nach Europa mit dem Ziel Schweden. Sie wurde nach der rechtswidrigen Einreise nach Bulgarien festgenommen und inhaftiert. Um der Haft zu entgehen, stellte sie in Bulgarien unter falschen Angaben zu ihrer Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde in Entsprechung der Vorgaben der Eurodac-VO erkennungsdienstlich behandelt. Nachdem sie aus der Schubhaft entlassen und in eine Unterkunft für Asylwerber überstellt wurde, setzte sie ihre (rechtswidrige) Reise in Richtung Schweden fort. Ein gemeinsamer schriftlicher Antrag gem. § 9 Dublin III VO wurde während des Aufenthaltes der bP in Bulgarien nicht gestellt und wartete die bP den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien nicht ab.In weiterer Folge reiste die bP auf eigenem Antrieb von Syrien aus nach Europa mit dem Ziel Schweden. Sie wurde nach der rechtswidrigen Einreise nach Bulgarien festgenommen und inhaftiert. Um der Haft zu entgehen, stellte sie in Bulgarien unter falschen Angaben zu ihrer Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde in Entsprechung der Vorgaben der Eurodac-VO erkennungsdienstlich behandelt. Nachdem sie aus der Schubhaft entlassen und in eine Unterkunft für Asylwerber überstellt wurde, setzte sie ihre (rechtswidrige) Reise in Richtung Schweden fort. Ein gemeinsamer schriftlicher Antrag gem. Paragraph 9, Dublin römisch drei VO wurde während des Aufenthaltes der bP in Bulgarien nicht gestellt und wartete die bP den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien nicht ab.

Die bP durchreiste rechtswidrig Ungarn, sowie Österreich und wurde an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland von deutschen Grenzüberwachungsorganen beim Versuch, rechtswidrig in die BRD einzureisen aufgegriffen, welche ihr die Einreise verweigerten. Hierauf wurde sie nach Österreich zurückgewiesen. Nach der Übernahme durch österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte die bP im Stande der Schubhaft, in der sie sich seit dem 23.8.2023 befand, am 5.9.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der im Vorabsatz genannte Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 28.9.2023 gem. § 5 AsylG abgewiesen. Die bB ging von einer Zuständigkeit entsprechend der Dublin III VO von Bulgarien zu Prüfung des Antrages aus. Gem. § 61 FPG erfolgte eine Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegen-ständlichen Erkenntnisses lag keine Entscheidung über diese Beschwerde vor. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der im Vorabsatz genannte Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 28.9.2023 gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen. Die bB ging von einer Zuständigkeit entsprechend der Dublin römisch drei VO von Bulgarien zu Prüfung des Antrages aus. Gem. Paragraph 61, FPG erfolgte eine Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegen-ständlichen Erkenntnisses lag keine Entscheidung über diese Beschwerde vor. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die bP verfügt im Bundesgebiet über keine privaten, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen. Sie verletzte in der Vergangenheit wiederholt die ein- ausreise- und fremden-rechtlichen Bestimmungen jener Staaten, welche sie auf ihrem bisherigen Reiseweg durch-querte.

Die bP stellte in Bulgarien nach der bereits beschriebenen rechtswidrigen Einreise sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität, sichtlich nicht im Bestreben, um von Bulgarien aus in Entsprechung der Bestimmungen der Dublin III VO die Zusammenführung mit ihrem in Schweden aufhältigen Gatten zu betreiben, sondern viel mehr im Bestreben, hierdurch der Haft zu entgehen und ihre rechtswidrige Reise in Richtung Schweden fortsetzen zu können. Sie wartete den Ausgang des Verfahrens in Bulgarien nicht ab und wurde von Bulgarien aus sichtlich nicht die Familienzu-sammenführung gem. Art. 9 Dublin III VO betrieben.Die bP stellte in Bulgarien nach der bereits beschriebenen rechtswidrigen Einreise sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität, sichtlich nicht im Bestreben, um von Bulgarien aus in Entsprechung der Bestimmungen der Dublin römisch drei VO die Zusammenführung mit ihrem in Schweden aufhältigen Gatten zu betreiben, sondern viel mehr im Bestreben, hierdurch der Haft zu entgehen und ihre rechtswidrige Reise in Richtung Schweden fortsetzen zu können. Sie wartete den Ausgang des Verfahrens in Bulgarien nicht ab und wurde von Bulgarien aus sichtlich nicht die Familienzu-sammenführung gem. Artikel 9, Dublin römisch drei VO betrieben.

Die bP war sichtlich bestrebt, ihren Aufenthalt in Bulgarien in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Im Administrativverfahren leugnete sie die Stellung eines Antrages auf inter-nationalen Schutz in Bulgarien.

In sichtlicher Absicht, ihr bereits in Bulgarien an den Tag gelegtes Verhalten, welches damals zum angestrebten Eerfolg führte, in Österreich zu wiederholten, stellte sie den bereits genannten Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP ist nicht gewillt, die Rechtsordnung in den Staaten, in denen Sie sich bisher aufhielt, zu beachten und liegen keine Hinweise auf einen Gesinnungswandel vor.

Die bP erweist sich als nicht vertrauenswürdig.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP bestrebt war und nach wie vor bestrebt ist, das Dublin III Regime zu umgehen und sich der Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft zu entziehen.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP bestrebt war und nach wie vor bestrebt ist, das Dublin römisch drei Regime zu umgehen und sich der Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft zu entziehen.

Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die bP zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien und hierzulande durch besondere Umstände gehindert war, ein den Tatsachen entsprechende Vorbringen zu erstatten.

Die bP war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses haftfähig.

Weder in Bezug auf das Königreich Schweden, noch in Bezug auf die Republik Bulgarien ist davon auszugehen, dass diese Staaten die Dublin III VO systematisch rechtswidrig anwenden oder Konsultationen systematisch rechtswidrig führen. Ebenso kann in Bezug auf die Republik Bulgarien nicht festgestellt werden, dass auf ihrem Territorium aufhältigen Asylwerben systematisch ihre fundamentalen Rechte vorenthalten werden (auch der VwGH hält Überstellungen nach Bulgarien für zulässig [vgl. Beschluss vom 29.6.2023, Ra 2023/19/0147]) bzw. sich Menschen, welche sich auf dem Territorium der Republik Bulgarien aufhalten und rechtswidrig behandelt werden, systematisch ein wirksamer Rechtsbehelf gegen solche rechtswidrigen Behandlungen vorenthalten würde.Weder in Bezug auf das Königreich Schweden, noch in Bezug auf die Republik Bulgarien ist davon auszugehen, dass diese Staaten die Dublin römisch drei VO systematisch rechtswidrig anwenden oder Konsultationen systematisch rechtswidrig führen. Ebenso kann in Bezug auf die Republik Bulgarien nicht festgestellt werden, dass auf ihrem Territorium aufhältigen Asylwerben systematisch ihre fundamentalen Rechte vorenthalten werden (auch der VwGH hält Überstellungen nach Bulgarien für zulässig [vgl. Beschluss vom 29.6.2023, Ra 2023/19/0147]) bzw. sich Menschen, welche sich auf dem Territorium der Republik Bulgarien aufhalten und rechtswidrig behandelt werden, systematisch ein wirksamer Rechtsbehelf gegen solche rechtswidrigen Behandlungen vorenthalten würde.

Es steht der bP und ihrem Gatten frei, die Familienzusammenführung gem. Art. 9 Dublin III VO unter Einhaltung der dort genannten Formalien zu betrieben, wenn sich die bP in Bulgarien aufhält. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP nicht in der Lage ist, die Überstellung von Österreich nach Bulgarien ohne die Begleitung eines männlichen Verwandten anzutreten.Es steht der bP und ihrem Gatten frei, die Familienzusammenführung gem. Artikel 9, Dublin römisch drei VO unter Einhaltung der dort genannten Formalien zu betrieben, wenn sich die bP in Bulgarien aufhält. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP nicht in der Lage ist, die Überstellung von Österreich nach Bulgarien ohne die Begleitung eines männlichen Verwandten anzutreten.

2.       Beweiswürdigung:

II.2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Aktenteile in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die bP. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.römisch zwei.2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Aktenteile in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die bP. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.

II.2.2. In Bezug auf die Identität der bP dürfte nunmehr davon auszugehen sein, dass diese aufgrund der vorgelegten Dokumente feststeht. Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass dieser Umstand sich aus das Verhalten der bP auswirken wird.römisch zwei.2.2. In Bezug auf die Identität der bP dürfte nunmehr davon auszugehen sein, dass diese aufgrund der vorgelegten Dokumente feststeht. Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass dieser Umstand sich aus das Verhalten der bP auswirken wird.

II.2.3. Das Vorbringen der bP stellte sich in verschiedener Weise als nicht stimmig dar. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie ursprünglich angab, in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, in der eingebrachten Beschwerde brachte sie vor, sie sei gezwungen worden, einen solchen Antrag zu stellen, um in der Beschwerdeverhandlung schließlich anzugeben, sie hätte unter falscher Identität einen solchen Antrag gestellt, um der Haft zu entgehen.römisch zwei.2.3. Das Vorbringen der bP stellte sich in verschiedener Weise als nicht stimmig dar. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie ursprünglich angab, in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, in der eingebrachten Beschwerde brachte sie vor, sie sei gezwungen worden, einen solchen Antrag zu stellen, um in der Beschwerdeverhandlung schließlich anzugeben, sie hätte unter falscher Identität einen solchen Antrag gestellt, um der Haft zu entgehen.

Dass die bP in Bulgarien nicht gewillt war, sich einem –auch der Dublin III VO entsprechenden- Asylverfahren zu unterziehen, zeigt sich aus dem Umstand, dass sie eine falsche Identität angab, was die Erfolgsaussichten eines Verfahren gem. Art. 9 der Dublin III VO auch aus der Laien-sphäre erkennbar zumindest eingetrübt hätte und sie Bulgarien verließ, bevor über ihren Antrag entschieden wurde.Dass die bP in Bulgarien nicht gewillt war, sich einem –auch der Dublin römisch drei VO entsprechenden- Asylverfahren zu unterziehen, zeigt sich aus dem Umstand, dass sie eine falsche Identität angab, was die Erfolgsaussichten eines Verfahren gem. Artikel 9, der Dublin römisch drei VO auch aus der Laien-sphäre erkennbar zumindest eingetrübt hätte und sie Bulgarien verließ, bevor über ihren Antrag entschieden wurde.

Der Umstand, dass sie nicht gewillt ist die bereits genannten Rechtsnormen einzuhalten, zeigt sich aus ihrem bisherigen Verhalten.

Wenn das ho. Gericht davon ausgeht, dass sie bP den gegenständlichen Antrag wiederum stellte, um ihr rechtswidriges Verhalten fortsetzen zu können, ergibt sich aus den auffälligen Parallelen zwischen ihrem Verhalten in Bulgarien, welches zu dem von ihr angestrebten Erfolg führte, und jenem in Österreich.

Die Ausreiseunwilligkeit aus Österreich nach Bulgarien ergibt sich aus der Schilderung der bP in Bezug auf ihr beabsichtigtes Verhalten nach einer allfälligen Aufhebung der Schubhaft.

Auch stellte die bP zweimalig nicht anlässlich der ersten sich bietenden Möglichkeit insbesondere auch unter dem Nachweis ihrer Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern ging sie hier unter Verzögerung des Zeitpunkte des Antragstellung und der Erstattung eines zumindest teilweise nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens –wie bereits beschrieben- sichtlich mit gezieltem Kalkül vor, welches sichtlich nicht darauf abzielte, den rechtskonformen Zustand, sondern jenen Zustand herzustellen, welcher sich für die bP im Lichte derer Opportunitätserwägungen am optimalsten darstellt, herzustellen. Als ein solcher Zustand stellte sich in der Beschwerdeverhandlung die Weiterreise nach Schweden dar.

Demgemäß geht das ho. Gericht auch davon aus, dass sich die bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen trachtet. Gegenteilige Beteuerungen erfolgten nicht im Rahmen der freien Erzählung, sondern nach entsprechender Suggestion und ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass einem Vorbringen, welches unter Suggestion erstattet wurde, ein untergeordneter Beweiswert zukommt. Ferner wirkten diese weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten der bP glaubhaft.

Wenn die bP in der Beschwerdeschrift die Verhältnisse in Bulgarien und die ihr gegenüber stattgefundenen insbesondere verbalen Übergriffe beschreibt, ist festzuhalten, dass die von ihr behaup-tetermaßen stattgefundenen diesbezüglichen Dialogsituationen schon deswegen nicht stattgefunden haben können, weil sich in der Beschwerdeverhandlung ergab, dass es hierfür keine gemeinsame Sprache gab, in welcher diese Dialoge hätten stattfinden könnten, zumal das Gegenüber der bP die arabische Sprache und die bP die von ihrem Gegenüber gesprochene Sprache nicht verstehen konnten. Ebenso konnte sie nicht glaubhaft vermitteln, dass der bulgarische Staat ausgerechnet der bP den Zugang zu Rechtsbehelfen im Falle einer rechtswidrigen Behandlung verwehrt.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen der bP, das sie in Syrien mit den von ihr behaupteten familiären Problemen konfrontiert gewesen wäre, andererseits jedoch rund um das Erlangen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente einen Sachverhalt schilderte, welche die Existenz von unterstützungswilligen Familienangehörigen, mit denen sich die bP in keinem Zerwürfnis befindet, voraussetzt.

Auch stehen ihre nunmehrigen Angaben, dass sie auf der Reise stets von einem männlichen Verwandten unterstützt bzw. begleitet wurde, und nicht in der Lage wäre, ohne eine solche Person zu reisen, hiermit im Widerspruch steht und geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens handelt.

Dass die bP über keine Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine solchen benennen konnte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der bP im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass die bP keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der bP im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass die bP keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.

Aufgrund des beschriebenen Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP als nicht vertrauenswürdig erweist, nach wie vor qualifiziert bereit ist, gegen die österreichische und europäische Rechtsordnung, bzw. die nationalen Rechtsordnungen weiterer europäischen Staaten weiterer insbesondere gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sowie die Dublin III VO zu verstoßen, wenn deren Einhaltung zu einem seinen persönlichen Interessen widerstreitenden Ergebnis führt und dienen die gegenteiligen Behauptungen sichtlich dazu, diesen Umstand zu verschleiern. Aufgrund des beschriebenen Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP als nicht vertrauenswürdig erweist, nach wie vor qualifiziert bereit ist, gegen die österreichische und europäische Rechtsordnung, bzw. die nationalen Rechtsordnungen weiterer europäischen Staaten weiterer insbesondere gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sowie die Dublin römisch drei VO zu verstoßen, wenn deren Einhaltung zu einem seinen persönlichen Interessen widerstreitenden Ergebnis führt und dienen die gegenteiligen Behauptungen sichtlich dazu, diesen Umstand zu verschleiern.

Im Rahmen der Überlegungen zu allfälligen gelinderen Mitteln, welche den Sicherungszweck der Schubhaft im vorliegenden Fall in zumindest gleichem Ausmaß zu gewährleisten vermochten, war maßgeblich, ob die bP im Bundesgebiet über die Möglichkeit einer festen Wohnsitznahme verfügte, sodass insbesondere in Kombination mit einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer Kaution eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme effektuiert werden könnte. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass entsprechende Anknüpfungspunkte in Schweden, jedoch nicht in Bulgarien tatsächlich indiziert sind. Aus der thematisierten Wohnsitznahme iVm periodischen Meldepflicht ist für den Standpunkt der bP jedoch insofern nichts gewonnen, als in Anbetracht der weiteren Umstände, nämlich, dass die bP durch ihr oa. persönliches Gesamtverhalten nicht vertrauenswürdig erschien, qualifiziert ausreiseunwillig in Richtung Bulgarien war/ist und der konkrete Sicherungsbedarf durch weiter fortgeschrittene Verfahren aufgrund der beschriebenen Ablehnung Schwedens und der Zustimmung Bulgariens, in Übereinstimmung mit der bB anzunehmen ist, dass die aufgezeigte (sich nach der oben wiedergegebenen Sachlage zudem nur abstrakt darstellende) Wohnmöglichkeit die bP auch in Verbindung mit einer periodischen Meldepflicht nicht daran hindern würde, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren. Auch erscheint die Hinterlegung einer in der Beschwerdeverhandlung genannten Kaution im Lichte der bereits für die Schleppung bzw. die Reisebewegung von Syrien bis Österreich aufgebrachten Mittel bzw. die bereits investierten Bemühungen nicht geeignet, um die bP von ihrem Vorhaben abzubringen, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Verfall der Kaution für die bP das weitaus geringere Übel darstellen würde.Im Rahmen der Überlegungen zu allfälligen gelinderen Mitteln, welche den Sicherungszweck der Schubhaft im vorliegenden Fall in zumindest gleichem Ausmaß zu gewährleisten vermochten, war maßgeblich, ob die bP im Bundesgebiet über die Möglichkeit einer festen Wohnsitznahme verfügte, sodass insbesondere in Kombination mit einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer Kaution eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme effektuiert werden könnte. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass entsprechende Anknüpfungspunkte in Schweden, jedoch nicht in Bulgarien tatsächlich indiziert sind. Aus der thematisierten Wohnsitznahme in Verbindung mit periodischen Meldepflicht ist für den Standpunkt der bP jedoch insofern nichts gewonnen, als in Anbetracht der weiteren Umstände, nämlich, dass die bP durch ihr oa. persönliches Gesamtverhalten nicht vertrauenswürdig erschien, qualifiziert ausreiseunwillig in Richtung Bulgarien war/ist und der konkrete Sicherungsbedarf durch weiter fortgeschrittene Verfahren aufgrund der beschriebenen Ablehnung Schwedens und der Zustimmung Bulgariens, in Übereinstimmung mit der bB anzunehmen ist, dass die aufgezeigte (sich nach der oben wiedergegebenen Sachlage zudem nur abstrakt darstellende) Wohnmöglichkeit die bP auch in Verbindung mit einer periodischen Meldepflicht nicht daran hindern würde, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren. Auch erscheint die Hinterlegung einer in der Beschwerdeverhandlung genannten Kaution im Lichte der bereits für die Schleppung bzw. die Reisebewegung von Syrien bis Österreich aufgebrachten Mittel bzw. die bereits investierten Bemühungen nicht geeignet, um die bP von ihrem Vorhaben abzubringen, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Verfall der Kaution für die bP das weitaus geringere Übel darstellen würde.

Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der bB zur tatsächlichen Möglichkeit, die bP innerhalb einer angemessenen Frist außer Landes zu bringen, sich im Ergebnis als tragfähig darstellen und auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht, insbesondere des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens und dem hier gewonnenen persönlichen Eindruck der bP keinen Anlass ergab, von der Einschätzung der bB abzuweichen.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit der bP ergibt sich aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt, insbesondere den von der bB anlässlich der Erstattung einer Gegenschrift vorgelegten Unterlagen und dem notorisch bekannten Umstand, dass die bP in der Haft Zugang zu medizinischer Versorgung findet und bei medizinisch festgestellter Haftunfähigkeit diese bereits aufgehoben worden wäre.

3.       Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

II.3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:römisch zwei.3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) …

(5) ...“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:römisch zwei.3.2.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:


„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2)      Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3)      Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Art. 28 der Dublin III VO lautet:Artikel 28, der Dublin römisch drei VO lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) …“

II.3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).römisch zwei.3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

II.3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 23.8.2023:römisch zwei.3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 23.8.2023:

II.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).römisch zwei.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die erhebliche „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, vor der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, zumal sich die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens ergab. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP in der beschriebenen Form zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin III VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung auch durch den aktenkundigen Reiseverlauf bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat, dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. Die erhebliche „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, vor der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, zumal sich die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens ergab. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP in der beschriebenen Form zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin römisch drei VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung auch durch den aktenkundigen Reiseverlauf bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat, dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist.

Zu den Einwänden der bP sei angeführt, dass die Zuständigkeit der Republik Bulgarien –allenfalls zu einer Vorgangsweise gem. Art. 9 der Dublin III VO zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung der bP nach Bulgarien evident gegeben war und diese Zuständigkeit gem. Art. 7 Abs. 2 der Dublin III VO versteinerte und bis dato fortwirkt. Allfälligen gegenteiligen Einwände der bP, es wäre nicht von der Zuständigkeit Bulgariens, sondern von jener Schwedens auszugehen, kann das ho. Gericht daher nicht folgen. Zu den Einwänden der bP sei angeführt, dass die Zuständigkeit der Republik Bulgarien –allenfalls zu einer Vorgangsweise gem. Artikel 9, der Dublin römisch drei VO zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung der bP nach Bulgarien evident gegeben war und diese Zuständigkeit gem. Artikel 7, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO versteinerte und bis dato fortwirkt. Allfälligen gegenteiligen Einwände der bP, es wäre nicht von der Zuständigkeit Bulgariens, sondern von jener Schwedens auszugehen, kann das ho. Gericht daher nicht folgen.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gegenstand jenes Verfahrens primär nicht darauf ausgerichtet ist, die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise gem. §§ 5 AsylG, 61 FPG durch die bB im Detail zu hinterfragen. Dies ist viel mehr die Aufgabe des ho. Gerichts im anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid gem. §§ 5 AsylG 61 FPG AsylG. Hier zu prüfen, ob im Rahmen einer Prüfung ex ante davon auszugehen ist, dass das Überstellungsverfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien münden wird. Diese Frage wäre allenfalls zu verneinen, wenn im Verfahren gem. § 5 AsylG, 61 FPG augenfällig grobe Mängel aufgetreten wären, welche die Frage, ob das Überstellungsverfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien enden wird. Derartiges kann jedoch im Lichte des Ergebnisses der Konsultationen mit Schweden und Bulgarien nicht festgestellt werden. Die Antworten der beiden Staaten erscheinen schlüssig (weshalb der Einwand der bP, Österreich hätte in Bezug auf die Antwort Schwedens remonstrieren müssen ins Leere geht) und kann auch die innerstaatliche Ausgestaltung dieses Verfahrens nicht als augenfällig rechtswidrig betrachtet werden. Auch wenn das Verfahren gem. § 5 AsylG, 61 FPG –zumindest im Rechtsmittelwege- noch nicht entschieden war, konnte dennoch davon ausgegangen werden, dass das Überstellungs-verfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien münden wird.Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gegenstand jenes Verfahrens primär nicht darauf ausgerichtet ist, die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise gem. Paragraphen 5, AsylG, 61 FPG durch die bB im Detail zu hinterfragen. Dies ist viel mehr die Aufgabe des ho. Gerichts im anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid gem. Paragraphen 5, AsylG 61 FPG AsylG. Hier zu prüfen, ob im Rahmen einer Prüfung ex ante davon auszugehen ist, dass das Überstellungsverfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien münden wird. Diese Frage wäre allenfalls zu verneinen, wenn im Verfahren gem. Paragraph 5, AsylG, 61 FPG augenfällig grobe Mängel aufgetreten wären, welche die Frage, ob das Überstellungsverfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien enden wird. Derartiges kann jedoch im Lichte des Ergebnisses der Konsultationen mit Schweden und Bulgarien nicht festgestellt werden. Die Antworten der beiden Staaten erscheinen schlüssig (weshalb der Einwand der bP, Österreich hätte in Bezug auf die Antwort Schwedens remonstrieren müssen ins Leere geht) und kann auch die innerstaatliche Ausgestaltung dieses Verfahrens nicht als augenfällig rechtswidrig betrachtet werden. Auch wenn das Verfahren gem. Paragraph 5, AsylG, 61 FPG –zumindest im Rechtsmittelwege- noch nicht entschieden war, konnte dennoch davon ausgegangen werden, dass das Überstellungs-verfahren tatsächlich in einer Überstellung nach Bulgarien münden wird.

II.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale und eines gesicherten Wohnsitzes sowie ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch der konkrete Reiseverlauf und das bisherige Verhalten der bP auf der Reise zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich, mit der Maßgabe, dass aufgrund der Existenz eines unterhaltspflichtigen Gatten das Fehlen ausreichender Existenzmittel allenfalls anzuzweifeln wäre. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil an der Gesamtbeurteilung der Situation bei der Annahme entsprechender Mittel keine Änderung eintreten würde. Auch wenn die bP die Fluchtgefahr zum Teil nicht expressis verbis als erheblich bezeichnete, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sie jedenfalls von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging.römisch zwei.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale und eines gesicherten Wohnsitzes sowie ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch der konkrete Reiseverlauf und das bisherige Verhalten der bP auf der Reise zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich, mit der Maßgabe, dass aufgrund der Existenz eines unterhaltspflichtigen Gatten das Fehlen ausreichender Existenzmittel allenfalls anzuzweifeln wäre. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil an der Gesamtbeurteilung der Situation bei der Annahme entsprechender Mittel keine Änderung eintreten würde. Auch wenn die bP die Fluchtgefahr zum Teil nicht expressis verbis als erheblich bezeichnete, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sie jedenfalls von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging.

Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin III VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin III verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin römisch drei VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin römisch drei verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit bB von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist.

II.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:römisch zwei.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; in Bezug auf eine finanzielle Sicherheitsleistung ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von ihrem Gatten bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf die anhängigen Konsultationen und das bisherige Verhalten der bP verwies. So indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin III Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; in Bezug auf eine finanzielle Sicherheitsleistung ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von ihrem Gatten bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf die anhängigen Konsultationen und das bisherige Verhalten der bP verwies. So indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin römisch drei Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

II.3.3.4. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. römisch zwei.3.3.4. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind.

II.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:römisch zwei.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

II.3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

II.3.4.2. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit die bP erforderlich. Da die bP- wie schon dargelegt - über keine ausreichenden beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die sie maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, und bereits in der Vergangenheit ein Verhalten zweigte, aus dem ihre Neigung zum Untertauchen indiziert wird, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens der bP nicht glaubhaft.römisch zwei.3.4.2. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit die bP erforderlich. Da die bP- wie schon dargelegt - über keine ausreichenden beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die sie maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, und bereits in der Vergangenheit ein Verhalten zweigte, aus dem ihre Neigung zum Untertauchen indiziert wird, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens der bP nicht glaubhaft.

An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welche die bP zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt) bzw. ist viel mehr davon auszugehen, dass das Bestreben der bP, ungeachtet der Rechtsordnung ihre Reise fortzusetzen, ein wesentlicher Motivationsfaktor zur Vereitlung der Umsetzung des Dublin III Regimes darstellen. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, welche die bP zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt) bzw. ist viel mehr davon auszugehen, dass das Bestreben der bP, ungeachtet der Rechtsordnung ihre Reise fortzusetzen, ein wesentlicher Motivationsfaktor zur Vereitlung der Umsetzung des Dublin römisch drei Regimes darstellen.

II.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens der bP sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein rechtswidriger Zustand auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern im Lichte der Rückführungsrichtlinie auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in den zuständigen Partnerstaat abzuschieben.römisch zwei.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens der bP sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein rechtswidriger Zustand auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern im Lichte der Rückführungsrichtlinie auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in den zuständigen Partnerstaat abzuschieben.

II.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.römisch zwei.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von Paragraph 80, FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.3.4.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.3.4.6. Im Lichte des festgestellten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Standardfall handelt. Viel mehr liegt ein qualifizierter Sachverhalt vor und erscheint daher die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Blickpunkt rechtmäßig.römisch zwei.3.4.6. Im Lichte des festgestellten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Standardfall handelt. Viel mehr liegt ein qualifizierter Sachverhalt vor und erscheint daher die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Blickpunkt rechtmäßig.

II.3.4.7. Das ho. Gericht kann der bP auch nicht folgen, dass seitens der bB keine einzelfallspezifische Prüfung durchgeführt wurde. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass sich bB mit den einzelfallspezifischen Eigenheiten des konkreten Falles im ausreichenden Maße auseinandersetzte.römisch zwei.3.4.7. Das ho. Gericht kann der bP auch nicht folgen, dass seitens der bB keine einzelfallspezifische Prüfung durchgeführt wurde. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass sich bB mit den einzelfallspezifischen Eigenheiten des konkreten Falles im ausreichenden Maße auseinandersetzte.

II.3.5. Kostenersatz:römisch zwei.3.5. Kostenersatz:

II.3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).römisch zwei.3.5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

II.3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.römisch zwei.3.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

II.3.5.3. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. römisch zwei.3.5.3. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

II.3.5.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:römisch zwei.3.5.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3), erstattete eine Gegenschrift (Z 4) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Z 5). Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,), erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Ziffer 5,).

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift und Verhandlungsteilnahme Ersatz in Höhe von insgesamt Euro 824,30.

II.3.6. Erstattung der Barauslage:römisch zwei.3.6. Erstattung der Barauslage:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, dass die oa. gesetzliche Anordnung auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren anwendbar ist und die beschwerdeführende Partei die Barauslagen zu tragen hat. Dies gilt auch in Schubhaftverfahren (VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009).

Dem Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Antrages der bP das gegenständliche Verfahren zu führen. Es wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt und sind durch die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen, zumal ein Dolmetscher beizuziehen war, da die P der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der in der Beschwerdeverhandlung anwesend Dolmetscher verzeichnete € 252-- an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 252,-- an Barauslagen entstanden, die von der bP dem Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß zu erstatten sind.

II.3.6. Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Erkenntnisses der bP bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung übersetzt wurden und die Vertretung der bP der deutschen Sprache mächtig ist, kann im Hinblick auf den Schutzzweck der entsprechenden Norm eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung unterbleiben. römisch zwei.3.6. Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Erkenntnisses der bP bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung übersetzt wurden und die Vertretung der bP der deutschen Sprache mächtig ist, kann im Hinblick auf den Schutzzweck der entsprechenden Norm eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung unterbleiben.

In Bezug auf den gegenständlichen Beschluss ist eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung rechtlich nicht geboten.

II.3.7. Soweit in der gegenständlichen schriftlichen Ausfertigung maßgebliche Rechtsnormen „idgF“ genannt werden, ist dies in der Fassung der mündlichen Verkündung anzunehmen.römisch zwei.3.7. Soweit in der gegenständlichen schriftlichen Ausfertigung maßgebliche Rechtsnormen „idgF“ genannt werden, ist dies in der Fassung der mündlichen Verkündung anzunehmen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungs-findung nicht abwich.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt.

Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Ausreisewilligkeit Barauslagen Dolmetschgebühren Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhalten Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2279056.1.00

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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