Entscheidungsdatum
24.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W177 2164996-4/57E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.10.2019, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.10.2019, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2023, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehöre der Volksgruppe Punjabi an und sei der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Als Fluchtgrund wurden Übergriffe auf seine Person wegen der behaupteten Unterstützung einer Christenfamilie geltend gemacht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.2. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt worden sei, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt worden sei, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, XXXX gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, römisch 40 gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dar gelegten Gründe, nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass selbst wenn man das Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, diesem keine Asylrelevanz zukommen könne, da es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde und der pakistanische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.
4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, XXXX wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, XXXX hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, weswegen es nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte Abstand nehmen dürfen. Eine umfangreiche eigene Beweiswürdigung habe regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden könne. Soweit das BVwG im Rahmen seiner Alternativbegründung davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des BVwG von einer Wahrunterstellung keine Rede sein könne, weil es auch bei der Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, dem dies bestreitenden sachverhaltsbezogenen Vorbringen ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abspreche. Somit hätte aus diesem Blickwinkel nicht von der Verhandlung Abstand genommen werden dürfen. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, römisch 40 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, römisch 40 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, weswegen es nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte Abstand nehmen dürfen. Eine umfangreiche eigene Beweiswürdigung habe regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden könne. Soweit das BVwG im Rahmen seiner Alternativbegründung davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des BVwG von einer Wahrunterstellung keine Rede sein könne, weil es auch bei der Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, dem dies bestreitenden sachverhaltsbezogenen Vorbringen ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abspreche. Somit hätte aus diesem Blickwinkel nicht von der Verhandlung Abstand genommen werden dürfen. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
5. Mit Erkenntnis vom 04.02.2019, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).5. Mit Erkenntnis vom 04.02.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahmen vor der belangten Behörde getätigt habe. Im gegenständlichen Fall sei es dem BF im Zuge der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So habe die dem BAA bzw. BFA präsentierte neue Fluchtgeschichte, wonach er eine dem christlichen Glauben angehörende Nachbarsfamilie aufgenommen hätte und ihn deshalb ein Teil der Bewohner seiner Heimatstadt umbringen hätten wollen, einen anderen Sachverhalt dargestellt als die im Zuge der Erstbefragung erfolgten Schilderungen, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der BF diese Bedrohung aufgrund der Unterstützung einer sich zum christlichen Glauben bekennenden Nachbarsfamilie nicht tatsächlich selbst erlebt habe, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reiche aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem habe der BF auch keine substantiierte Erklärung für die Nichterwähnung dieser Schilderungen zu erbringen vermocht. Insbesondere aufgrund dieser klar erkennbaren gesteigerten Varianten seines Vorbringens sei es dem BF daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Diese Ansicht werde richtigerweise auch dadurch gestützt, dass die anderen Familienmitglieder, konkret seine Eltern und Geschwister, immer noch in Pakistan - teilweise an der Adresse der Familie - leben würden. Der BF auch in der Beschwerde ebenso wenig in der Lage gewesen sei, eine plausible Erklärung für sein Zuwarten bis zur Ausreise erbringen zu können. Ebenso sei der belangten Behörde zuzustimmen gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge des Asylverfahrens bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in XXXX völlig widersprüchlich darlegte, ohne hierfür eine plausible Erklärung erbringen zu können.Diese Ansicht werde richtigerweise auch dadurch gestützt, dass die anderen Familienmitglieder, konkret seine Eltern und Geschwister, immer noch in Pakistan - teilweise an der Adresse der Familie - leben würden. Der BF auch in der Beschwerde ebenso wenig in der Lage gewesen sei, eine plausible Erklärung für sein Zuwarten bis zur Ausreise erbringen zu können. Ebenso sei der belangten Behörde zuzustimmen gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge des Asylverfahrens bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in römisch 40 völlig widersprüchlich darlegte, ohne hierfür eine plausible Erklärung erbringen zu können.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2019, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Aufgrund sämtlicher Ausführungen sei im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar gewesen, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen tatsächlich an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung hindern würde. Ein Wiedereinsetzungswerber dürfe nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Der BF habe aber die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht treffe den Antragsteller etwa die Obliegenheit, mit seinem Rechtsvertreter Kontakt zu halten und diesen auch über relevante Änderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit zu informieren.
7. Der BF brachte am 30.09.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 08.10.2019 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege, weil der BF den gegenständlichen Antrag auf Basis seiner Angaben aus dem Erstverfahren gestellt habe. Daher sei bereits einmal rechtskräftig über diese Angaben entschieden worden.7. Der BF brachte am 30.09.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 08.10.2019 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege, weil der BF den gegenständlichen Antrag auf Basis seiner Angaben aus dem Erstverfahren gestellt habe. Daher sei bereits einmal rechtskräftig über diese Angaben entschieden worden.
Mit Beschluss vom 14.10.2019, XXXX , hielt das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei und der am 08.10.2019 erlassene Bescheid daher aufgehoben werde.Mit Beschluss vom 14.10.2019, römisch 40 , hielt das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei und der am 08.10.2019 erlassene Bescheid daher aufgehoben werde.
Der BF habe zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass er diesen aus denselben Gründen wie im Vorverfahren stellen würde sowie auch deshalb, weil er homosexuell sei. Er habe bereits in Pakistan einmal Sex mit einem Mann gehabt und ihm drohe aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan die Todesstrafe. Seine Homosexualität habe er bisher wegen seiner starken Schamgefühle und aus Furcht vor den Pakistanis hier nicht gesagt.
Das BFA habe keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Ausführungen dazu getroffen, ob es die vom BF vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft erachtet oder nicht.
8. Mit schriftlicher Eingabe des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.10.2019 wurde vorgebracht, der Antragsteller sei homosexuell. Er habe seine homosexuelle Veranlagung insbesondere nach Zustellung des Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2019 intensiv ausgelebt im Zeitraum Mitte Juli bis Ende September 2019 intensive homosexuelle Kontakte. Es werde der Beweisantrag gestellt, dem Beschwerdeführer ergänzend asylbehördlich einzuvernehmen, zum Beweis dessen, dass der Antragsteller tatsächlich homosexuell veranlagt sei.
9. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII:). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 aufgetragen, ab 07.10.2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).9. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII:). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aufgetragen, ab 07.10.2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
10. Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 wurde vom Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den den Folgeantrag zurückweisenden Bescheid des BFA eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, um definitiv zu klären, ob der BF nun homosexuell sei. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis würde zu kurz greifen. Eine homosexuelle Neigung sei, bis hin zur Entwicklung einer homosexuellen Identität, ein Entwicklungsprozess, der sich nicht mit einem Tag festmachen lasse. Ein Ausleben seiner nicht heterosexuellen Orientierung sei für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gänzlich unmöglich. In Österreich habe der Beschwerdeführer allmählich vermehrt homosexuelle Kontakte gepflegt. Er habe auch geschildert, dass er schon in Pakistan wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt habe, bedroht worden sei und dass über ihn schlecht gesprochen wurde. Aufgrund dieser schlechten Erfahrungen in Pakistan habe er befürchtet, dass ihm dies auch in Österreich widerfahren würde. Er hätte sich geschämt. Aus diesen Gründen habe er seine Homosexualität im ersten Verfahren nicht offengelegt.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.11.2019, XXXX wurde die Beschwerde gegen den am 30.09.2019 eingebrachten Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid abgewiesen und gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde dem BF gemäß § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 aufgetragen, ab 07.10.2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.11.2019, römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den am 30.09.2019 eingebrachten Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid abgewiesen und gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aufgetragen, ab 07.10.2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Das BVwG hielt fest, dass sich aus der Darstellung des BF eindeutig ergeben habe, dass er sich auf bereits in Pakistan bestehende homosexuelle Neigungen berufe, die er dort auch ausgelebt habe, wobei es sogar zu Schwierigkeiten mit der Polizei und den Mullahs gekommen sei. Diese Aussage des BF sei von ihm anlässlich seiner asylbehördlichen Einvernahme am 08.10.2019 unbestritten getätigt worden. Auch in der Beschwerde würden seine (beginnenden) ersten homosexuellen Erfahrungen in Pakistan erwähnt bzw. wiederholt werden.
Demnach wäre ein Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen, der schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätte, jedoch mangels Geltendmachung durch den BF selbst nicht Eingang in das erste Asylverfahren gefunden habe. Dem trete auch die Beschwerde nicht entgegen. Wenn nun aber die Beschwerde ausgeführt habe, bei homosexueller Orientierung handle es sich nicht um einen statischen Zustand, sondern um eine Entwicklung, die nicht von vornherein feststehen würde – der BF habe seine sexuelle Identität als Schwuler in Pakistan nicht entwickeln können, sondern habe dies „denkmöglich“ erst beginnend in Pakistan, mit Intensivierung in Österreich bis hin zu verstärkten und intensivierten homosexuellen Beziehung in Deutschland allmählich geschehen können – werde dem zwar nicht entgegengetreten, dennoch sei – bei Wahrunterstellung – davon auszugehen, dass die homosexuelle Neigung bereits in Pakistan und Österreich bestanden habe und damit werde der nunmehr im Folgeantragsverfahren zu beurteilende Sachverhalt nicht geändert.
Bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass der zur Begründung des Folgeantrages vorgebrachte Sachverhalt bereits bei der Erstentscheidung vorhanden gewesen sei und dieser allenfalls einen Grund für die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens gem. § 32 VwGVG darstellen könne.Bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass der zur Begründung des Folgeantrages vorgebrachte Sachverhalt bereits bei der Erstentscheidung vorhanden gewesen sei und dieser allenfalls einen Grund für die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens gem. Paragraph 32, VwGVG darstellen könne.
12. Mit Erkenntnis des VfGH, XXXX , vom 27.02.2020 wurde festgehalten, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots und gegen die Anordnung der Unterkunftnahme abgewiesen worden sei, der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs1 des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.12. Mit Erkenntnis des VfGH, römisch 40 , vom 27.02.2020 wurde festgehalten, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots und gegen die Anordnung der Unterkunftnahme abgewiesen worden sei, der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Abs1 des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht treffe in der angefochtenen Entscheidung jedoch keinerlei eigene Länderfeststellungen zur Lage Homosexueller in Pakistan, sondern habe bloß beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer umfangreiche Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Personen mit homosexueller Orientierung, zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiedergegebenen Berichten sei zu entnehmen, dass in Pakistan Strafen bis hin zu lebenslanger Haft für homosexuellen Geschlechtsverkehr vorgesehen wären und es zu Erpressung seitens der Sicherheitsbehörden sowie massiver gesellschaftlicher Diskriminierung komme.
Vor dem Hintergrund dieser Berichte und des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass es für den Beschwerdeführer sehr gefährlich wäre, seine sexuelle Orientierung in Pakistan zu leben, wäre eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte drohe, jedenfalls geboten gewesen.Vor dem Hintergrund dieser Berichte und des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass es für den Beschwerdeführer sehr gefährlich wäre, seine sexuelle Orientierung in Pakistan zu leben, wäre eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte drohe, jedenfalls geboten gewesen.
Es liege demnach hinsichtlich der bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (erneut) vorzunehmenden Refoulementprüfung kein unveränderter Sachverhalt vor, der die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache rechtfertigen könnte. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und dadurch sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
13. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2020, XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit behoben.13. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit behoben.
Im vorliegenden Fall sei nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu ermitteln, inwieweit dem Vorbringen des BF, schon in seinem Heimatland homosexuell gewesen zu sein und sich aus Scham nicht getraut zu haben, dies im ersten Asylverfahren anzugeben, ein glaubhafter Kern zukomme. Es werde u.U. auch zu klären sein, inwieweit den BF ein Verschulden daran treffe, dass er einen neuen Fluchtgrund, der möglicherweise schon zur Zeit der Ausreise bestanden habe, im Rahmen der Prüfung seines Erstantrages auf internationalen Schutz nicht erwähnt habe. Dazu werde es erforderlich sein, den BF neuerlich einzuvernehmen sowie allenfalls Zeugen auszuforschen und zu vernehmen. Schließlich werde die belangte Behörde zu ermitteln haben, inwieweit dem BF dadurch im Fall der Rückkehr eine Beeinträchtigung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde und sohin subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Im vorliegenden Fall sei nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu ermitteln, inwieweit dem Vorbringen des BF, schon in seinem Heimatland homosexuell gewesen zu sein und sich aus Scham nicht getraut zu haben, dies im ersten Asylverfahren anzugeben, ein glaubhafter Kern zukomme. Es werde u.U. auch zu klären sein, inwieweit den BF ein Verschulden daran treffe, dass er einen neuen Fluchtgrund, der möglicherweise schon zur Zeit der Ausreise bestanden habe, im Rahmen der Prüfung seines Erstantrages auf internationalen Schutz nicht erwähnt habe. Dazu werde es erforderlich sein, den BF neuerlich einzuvernehmen sowie allenfalls Zeugen auszuforschen und zu vernehmen. Schließlich werde die belangte Behörde zu ermitteln haben, inwieweit dem BF dadurch im Fall der Rückkehr eine Beeinträchtigung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde und sohin subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
14. Mit Beschluss vom 16.10.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, XXXX vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukomme.14. Mit Beschluss vom 16.10.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, römisch 40 vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukomme.
Mit Urteil vom 09.09.2021, XXXX , hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019 entschieden. Das BFA brachte am 14.10.2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein.Mit Urteil vom 09.09.2021, römisch 40 , hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019 entschieden. Das BFA brachte am 14.10.2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein.
15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2022, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2022, römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Revision bringe zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es sei „unionsrechtlich geboten“ einen Folgeantrag darauf zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen sei, vorgebracht worden seien. Es liege zudem ein Begründungsmangel vor, weil das BVwG nicht festgestellt habe, ob das Vorbringen zur Homosexualität glaubhaft sei. Die Beweiswürdigung des BVwG sei in diesem Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht habe neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2019/19/0062, mwN).Das Verwaltungsgericht habe neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2019/19/0062, mwN).
Diesen Anforderungen sei die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht gerecht geworden. Zum einen habe das BVwG festgehalten, der Beurteilung des BFA, den Angaben des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität komme kein glaubhafter Kern zu. Zum anderen habe das BVwG ausgeführt, der Revisionswerber habe die Aussagen zu seinen nach seinem Vorbringen schon in Pakistan bestehenden homosexuellen Neigungen „anlässlich seiner asylbehördlichen Einvernahme [...] unbestritten getätigt“.
Dem angefochtenen Erkenntnis sei aufgrund der in sich widersprüchlichen Ausführungen zum Vorbringen der Homosexualität des Revisionswerbers nicht zu entnehmen, ob das BVwG dieses Vorbringen für glaubhaft gehalten habe, oder nicht. Mangels konkreter und widerspruchsfreier Feststellungen betreffend die vom BVwG angenommene sexuelle Orientierung des Revisionswerbers sei die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.
Dem Begründungsmangel komme im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache auch Relevanz zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz dürfe nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Dem Begründungsmangel komme im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache auch Relevanz zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz dürfe nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Im vorliegenden Fall habe sich der Revisionswerber zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die dem BFA und dem BVwG im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geprüft worden wären. Der Revisionswerber habe damit neue Elemente vorgebracht, die seinem Vorbringen nach auf Grund der Situation im Herkunftsstaat infolge des dort gepflogenen Umgangs mit homosexuellen Personen zu einer asylrelevanten Verfolgung des Revisionswerbers führen und damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden.
Daher dürfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung vom BVwG nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die vorgebrachte Homosexualität des Revisionswerbers von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde (vgl. erneut VwGH Ra 2020/19/0412). Deshalb erweise sich die Begründung des BVwG, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Revisionswerbers handle es sich dabei um Umstände, die bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten und die aus diesem Grund einen neuen Antrag auf internationalen Schutz nicht begründen könnten, somit ebenfalls nicht als tragfähig.Daher dürfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung vom BVwG nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die vorgebrachte Homosexualität des Revisionswerbers von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde vergleiche erneut VwGH Ra 2020/19/0412). Deshalb erweise sich die Begründung des BVwG, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Revisionswerbers handle es sich dabei um Umstände, die bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten und die aus diesem Grund einen neuen Antrag auf internationalen Schutz nicht begründen könnten, somit ebenfalls nicht als tragfähig.
Das angefochtene Erkenntnis sei daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis sei daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
16. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung L527 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
17. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.01.2023, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 02.01.2023 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können und er den Dolmetscher gut verstehe. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-19, die der BF bestreitet, und es wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet sowie die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt.
Der BF gab an, in Pakistan acht Jahre die Schule besucht zu haben. Im neunten Jahr sei er auch in die Schule gegangen, aber in diesem Jahr sei er viel mit seinem Vater unterwegs gewesen. In Österreich habe er Volkshochschulkurse besucht. Auf Urdu könne er sowohl lesen als auch schreiben und auf Deutsch könne er schreiben, aber das Lesen sei schwierig.
An die Befragung/en bei der Polizei und die Einvernahme/n beim Bundesamt könne er sich erinnern. Er habe damals die Wahrheit gesagt. Er habe vorgebracht, dass er in Deutschland gewesen sei und dort mit einem Typ Sex und gehabt hätte. Er erhebe seine bisherigen Angaben zu seiner heutigen Aussage.
Auf die Frage, ob der BF homosexuell sei, gab dieser an, dass er mit Männern verkehre, wenn ihm danach sei. Er habe ein Verlangen danach. Er treffe Männer in XXXX auch in einer Gay Bar. Er wolle schon irgendwann eine feste Beziehung mit einem Mann haben, aber er halte sich wegen seiner Zähne nicht schön genug, weswegen er wenig Möglichkeiten für eine dauerhafte Beziehung sehe.Auf die Frage, ob der BF homosexuell sei, gab dieser an, dass er mit Männern verkehre, wenn ihm danach sei. Er habe ein Verlangen danach. Er treffe Männer in römisch 40 auch in einer Gay Bar. Er wolle schon irgendwann eine feste Beziehung mit einem Mann haben, aber er halte sich wegen seiner Zähne nicht schön genug, weswegen er wenig Möglichkeiten für eine dauerhafte Beziehung sehe.
Ob er in Pakistan seine Homosexualität ablegen können und er dort nur noch mit Frauen zusammen zu werden, vermeinte der BF, dass dies schwierig für ihn wäre. Es könnte nur verschwiegen, jedoch nicht abgelegt werden.
In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und seine Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Er habe seiner Mutter gesagt, dass er homosexuell sei und diese habe dann begonnen, mit ihm zu streiten.
Es wurde festgehalten, dass der BF ist offen homosexuell sei und er diese Neigung auch nicht im Heimatland ablegen wollen würde.
Es wurde ein Konvolut an Umsatzlisten als Kolporteur von August, Oktober und November 2022, wird verlesen und zum Akt genommen.
Es folgte der Schluss der Verhandlung und der Richter verkündet gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung. Es wurde festgehalten, dass der BF offen homosexuell sei und er diese Neigung auch im Heimatland nicht ablegen wollen würde.Es folgte der Schluss der Verhandlung und der Richter verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung. Es wurde festgehalten, dass der BF offen homosexuell sei und er diese Neigung auch im Heimatland nicht ablegen wollen würde.
Somit würden sich aus dem Vorbringen und den internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine besondere individuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ergeben. Es sei daher ein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die glaubhaft vorgebrachte landesweite Bedrohung beruhe auf staatlich zumindest geduldeter Verfolgung.
18. Am 31.01.2023 begehrte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2023 verkündeten mündlichen Erkenntnisses.
19. Am 25.04.2023 erfolgte unter GZ XXXX die schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2023 verkündeten mündlichen Erkenntnis des BVwG. In diesem wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (Spruchpunkt I). Begründend wurde festgehalten, dass der BF In der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert habe, dass er seine Homosexualität auslebe, er in der homosexuellen Szene an seinem Wohnort aktiv sei und er mit zahlreichen Männern gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt gehabt hätte. Dadurch sei festzuhalten gewesen, dass der BF offen homosexuell sei und er diese auch offen auslebe. Dies könne und wolle er bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mehr verbergen.19. Am 25.04.2023 erfolgte unter GZ römisch 40 die schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2023 verkündeten mündlichen Erkenntnis des BVwG. In diesem wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (Spruchpunkt römisch eins). Begründend wurde festgehalten, dass der BF In der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert habe, dass er seine Homosexualität auslebe, er in der homosexuellen Szene an seinem Wohnort aktiv sei und er mit zahlreichen Männern gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt gehabt hätte. Dadurch sei festzuhalten gewesen, dass der BF offen homosexuell sei und er diese auch offen auslebe. Dies könne und wolle er bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mehr verbergen.
Aus den Länderberichten ergebe sich, was auch schon das BFA in seiner Entscheidung erwähnt habe, dass Homosexualität im Heimatland des BF verpönt sei und sich offen bekennende Homosexuelle im Sinne der Flüchtlingskonvention verfolgt und bedroht werden würden. Diese Situation sei landesweit gegeben, weswegen eine inländische Fluchtalternative daher nicht zur Verfügung stehe. Dem BF sei daher internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz zu gewähren.Aus den Länderberichten ergebe sich, was auch schon das BFA in seiner Entscheidung erwähnt habe, dass Homosexualität im Heimatland des BF verpönt sei und sich offen bekennende Homosexuelle im Sinne der Flüchtlingskonvention verfolgt und bedroht werden würden. Diese Situation sei landesweit gegeben, weswegen eine inländische Fluchtalternative daher nicht zur Verfügung stehe. Dem BF sei daher internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz zu gewähren.
20. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene (Amts-)Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorverfahren eingeleitet. Der BF eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von - näher zitierter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Antrag des Mitbeteiligten zurückgewiesen. Dennoch habe das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt und demnach nicht mehr bloß über die Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, weil in diesem nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung Verfahrensgegenstand gewesen sei.
21. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2023, XXXX , wurde festgehalten, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben werde.21. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2023, römisch 40 , wurde festgehalten, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben werde.
Begründend wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis das neue, im Folgeantragsverfahren erstmals erhobene Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgungsgefahr aufgrund der Homosexualität des BF für glaubhaft erachtet habe und - anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe - dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Diese Vorgangsweise erweise sich als verfehlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decken würde (vgl. aus Vielen VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decken würde vergleiche aus Vielen VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe, sei insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt sei (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0074; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, u.a.).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen habe, sei insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt sei vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0074; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, u.a.).
Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sei nämlich nach der ständigen, auch über den Bereich des Asylrechts hinausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) - des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es werde daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20) - des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es werde daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Dort habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden wären, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75).Dort habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden wären, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei“ vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75).
Ergebe die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei, sei die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gelte im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78).
Im gegenständlichen Fall habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 21. Juni 2022 betreffend die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die bereits genannte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2019/14/0006) bezogen. Er habe die Aufhebung tragend darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte mit dem Vorbringen im Folgeantragsverfahren zu seiner Homosexualität neue Elemente vorgebracht habe und daher der Folgeantrag nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil dieses Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe, wie die Amtsrevision zutreffend aufgezeigt habe, jedoch nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - insbesondere vor dem Hintergrund der Erheblichkeitsprüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-18/20) - entschieden, sondern habe (ohne dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Entscheidung vorlag) bereits selbst in der Sache eine meritorische Entscheidung getroffen und dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.Das Bundesverwaltungsgericht habe, wie die Amtsrevision zutreffend aufgezeigt habe, jedoch nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - insbesondere vor dem Hintergrund der Erheblichkeitsprüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-18/20) - entschieden, sondern habe (ohne dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Entscheidung vorlag) bereits selbst in der Sache eine meritorische Entscheidung getroffen und dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Damit habe das Verwaltungsgericht jedoch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis sei daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben gewesen.Damit habe das Verwaltungsgericht jedoch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis sei daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben gewesen.
22. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Lohnzettel für den Zeitraum August 2022, Oktober 2022 und November 2022
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, wobei er auch Urdu und Deutsch spricht. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er benötigt keine ständige medizinische Betreuung.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, wobei er auch Urdu und Deutsch spricht. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er benötigt keine ständige medizinische Betreuung.
Der BF wurde nach seinen Angaben in Pakistan geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. In seinem Heimatland hat er sich zuletzt in XXXX aufgehalten. In Pakistan hat er, neun Jahre die Schule besucht. In Österreich besuchte der BF Kurse der Volkshochschule und sammelte Berufserfahrung als Zeitungskolporteur. In seinem Heimatland sind noch seine Eltern und zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Zu diesen Verwandten hat der BF auch sporadischen Kontakt.Der BF wurde nach seinen Angaben in Pakistan geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. In seinem Heimatland hat er sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. In Pakistan hat er, neun Jahre die Schule besucht. In Österreich besuchte der BF Kurse der Volkshochschule und sammelte Berufserfahrung als Zeitungskolporteur. In seinem Heimatland sind noch seine Eltern und zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Zu diesen Verwandten hat der BF auch sporadischen Kontakt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hatte dort keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich viermal strafgerichtlich verurteilt:
1) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2018 wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.1) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
2) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.12.2018 wurde der BF gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1. und 2.Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 7,-, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.2) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.12.2018 wurde der BF gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Punkt F, a, l, l, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 7,-, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
3) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2021 wurde der BF gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 Z 1 1.Fall StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.3) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
4) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.07.2022 wurde der BF gemäß § 295 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je € 7,-, im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.4) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.07.2022 wurde der BF gemäß Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je € 7,-, im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei all diesen Verurteilungen handelt es sich bloß um Vergehen, nach denen der BF bloß zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen verurteilt wurde. Einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG hat der BF dadurch jedenfalls nicht gesetzt.Bei all diesen Verurteilungen handelt es sich bloß um Vergehen, nach denen der BF bloß zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen verurteilt wurde. Einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG hat der BF dadurch jedenfalls nicht gesetzt.
Der BF ist bereits vor über zehn Jahren nach Europa gekommen. Er stellte am 23.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens, in dem das Erkenntnis des BVwG ebenfalls einmal vom VwGH behoben wurde, stellte der BF am 30.09.2019 gegenständlichen Folgeantrag. Nachdem dieses auch zahlreiche Verfahren beim VfGH, dem VwGH und dem EuGH durchlief, ergibt sich die doch überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer, bis zu seinem Abschluss.
Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. Er hat bereits in Pakistan erste homosexuelle Erfahrungen gemacht. In Österreich lebt der BF seine Homosexualität auch offen aus. Auch wenn der BF in keiner aufrechten homosexuellen Beziehung lebt, machte er deutlich, dass er in homosexuellen Kreisen verkehrt und er immer wieder gleichgeschlechtliche Sexualpartner hat.
Einige Familienangehörige des BF wissen von seiner sexuellen Orientierung. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Homosexualität des BF in Pakistan bekannt gewesen bzw. inzwischen bekannt ist.
Der BF unterliegt bei einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, aufgrund seiner Homosexualität bedroht oder verfolgt zu werden.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (insofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem wurden diese Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Entscheidungen, die Verurteilungen aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Folgeverfahrens erstmals vorgebracht, homosexuell zu sein und führte dies mehrfach in der Beschwerdeverhandlung klar und eindeutig aus. Seine Homosexualität, zu der er auch ein glaubwürdiges Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung erstattete, ist daher als glaubhaft gemacht anzusehen. Dass er seine Homosexualität auslebt, er in der homosexuellen Szene an seinem Wohnort aktiv ist und er mit zahlreichen Männern gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt hatte, könnte der BF ebenfalls glaubhaft machen. Auch meinte er, dass es schwer für ihn sei, eine langfristige Beziehung eingehen zu können, weil seine Zähne als nicht schön erachtet werden würden. Er würde sich aber dennoch nach einer langfristigen Beziehung sehnen. Diese sehr lebensnahen Angaben des BF sprechen in diesem Zusammenhang für die Glaubwürdigkeit der Angaben in Bezug auf seine Homosexualität.
Dadurch ist festzuhalten gewesen, dass der BF offen homosexuell ist und er diese auch offen auslebt, selbst wenn er in keiner aufrechten Beziehung lebt. Darauf aufbauend gab der BF auch glaubwürdig an, dass er nicht gewillt sei, seine Homosexualität in Pakistan im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht mehr auszuleben bzw. könne und wolle er dies nicht mehr verbergen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09. September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/0412; dies aus Anlass einer verspätet vorgebrachten Homosexualität).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von Paragraph 68 -, B, e, s, c, h, e, i, d, e, n, im Zulassungsverfahren nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, sondern nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Im vorliegenden Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss vom 14.10.2019, XXXX das BVwG bereits festhielt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei und der am 08.10.2019 erlassene Bescheid daher aufgehoben werde, weil der BF angab, homosexuelle Neigungen zu haben. Mit schriftlicher Eingabe des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.10.2019 wurde erneut vorgebracht, dass der BF homosexuell sei. Er habe seine homosexuelle Veranlagung insbesondere nach Zustellung des Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2019 intensiv ausgelebt im Zeitraum Mitte Juli bis Ende September 2019 intensive homosexuelle Kontakte. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und begründete dies dahingehend, dass er dies schon ehestmöglich im bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen müssen.Im vorliegenden Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss vom 14.10.2019, römisch 40 das BVwG bereits festhielt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei und der am 08.10.2019 erlassene Bescheid daher aufgehoben werde, weil der BF angab, homosexuelle Neigungen zu haben. Mit schriftlicher Eingabe des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.10.2019 wurde erneut vorgebracht, dass der BF homosexuell sei. Er habe seine homosexuelle Veranlagung insbesondere nach Zustellung des Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2019 intensiv ausgelebt im Zeitraum Mitte Juli bis Ende September 2019 intensive homosexuelle Kontakte. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und begründete dies dahingehend, dass er dies schon ehestmöglich im bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen müssen.
Bei der nunmehr vorgebrachten Homosexualität handelt es sich jedoch definitiv um ein neues Vorbringen, das auch einen glaubhaften Kern aufweist, wie aus der obigen Beweiswürdigung hervorgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09. September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/0412; dies aus Anlass einer verspätet vorgebrachten Homosexualität), weshalb diese Rechtsansicht des BFA nicht mehr haltbar ist.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.
Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (zuletzt etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155) hat das BVwG bei seiner Entscheidung von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Der angefochtene Bescheid war daher jedenfalls zur Gänze zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung, der Befragung von Zeugen sowie die Würdigung etwaiger aktueller Bestätigungen.
Angemerkt wird noch, dass beim Beschwerdeführer offenbar eine große subjektive Angst vor einer Rückführung in den Herkunftsstaat vorliege und er im Falle seiner Rückkehr seine sexuelle Orientierung nicht verbergen werde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG.Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Ersatzentscheidung EuGH Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfahrensgegenstand wesentliche Sachverhaltsänderung Wohnsitzauflage Zulassungsverfahren ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2164996.4.01Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023