Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W192 2277734-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zahl: 1291590810/211968429, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zahl: 1291590810/211968429, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2021 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Perser sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er stamme aus Herat, habe zuletzt im Iran gelebt, sei ledig und es würden sein Vater sowie zwei Brüder im Iran leben. Drei Schwestern sowie zwei Brüder würden in Österreich leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass er sich für das Christentum interessiere und gerne konvertieren wolle. Außerdem wolle er bei seiner Familie in Österreich leben. Zu seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr gab er an, dass er, wenn er zum Christentum konvertiere, in Afghanistan getötet würde.
Anlässlich der am 10.07.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er jetzt Christ sei und er aus diese Grund keinesfalls nach Afghanistan zurückkönne, weil sein Leben in Gefahr sei. Sollte Afghanistan irgendwann ein freies Land werden und sollte er irgendwann in absoluter Freiheit missionieren und seinen neuen Glauben praktizieren können, wäre er bereit, nach Afghanistan zurückzukehren.
Weiters gab er an, dass die Verwandten der Ehefrau seines Bruders im Iran bei den Taliban wären. Er habe von seinem Neffen einen Anruf bekommen, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Onkel mütterlicherseits, der in Afghanistan lebe, in den Iran reisen und diese Familie befreien wolle. Er habe sodann mit dieser Person telefoniert und habe es ein Streitgespräch gegeben, woraufhin dieser Mann mit den österreichischen Behörden Kontakt aufgenommen und behauptet habe, er wäre ein Taliban. Der Beschwerdeführer brachte hierbei unter anderem ein Taufzertifikat vom 12.07.2022 und ein Konvolut an Fotos in Vorlage.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten hätte. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine behauptete Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen. Ebenso wenig habe er eine Verfolgung seiner Person durch die Taliban glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer sei wegen Suchtgifthandels und damit wegen eines schweren Verbrechens mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt worden. Auch sei gegen den Beschwerdeführer bereits wegen Terrorismusverdachtes ermittelt worden und habe insgesamt auch ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG festgestellt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seinem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei oder solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Eine Neuansiedlung sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen derzeit nicht zumutbar und sei daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers das Risiko einer Verletzung seiner Rechte im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und bestehe zum Entscheidungszeitpunkt daher ein Rückkehrhindernis, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer jedoch wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden sei und ein Aberkennungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 AsylG vorliege, sei sein Antrag diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3a abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei wegen Suchtgifthandels und damit wegen eines schweren Verbrechens mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt worden. Auch sei gegen den Beschwerdeführer bereits wegen Terrorismusverdachtes ermittelt worden und habe insgesamt auch ein Ausschlusstatbestand im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG festgestellt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seinem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei oder solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Eine Neuansiedlung sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen derzeit nicht zumutbar und sei daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers das Risiko einer Verletzung seiner Rechte im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und bestehe zum Entscheidungszeitpunkt daher ein Rückkehrhindernis, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer jedoch wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden sei und ein Aberkennungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege, sei sein Antrag diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, abzuweisen.
3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.08.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein, worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Behörde habe jegliche Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers unterlassen. Er sei bekennender Christ und sei davon auszugehen, dass sich auch seine Kenntnisse betreffend die christliche Religion weiterentwickelt hätten. Christen seien in Afghanistan sowohl von staatlicher Seite als auch von privater Seite Verfolgung ausgesetzt und wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage, seine Religion offen auszuüben. Die Situation habe sich seit der Machtübernahme der Taliban maßgeblich verschlechtert. Auch habe sich die Situation für Personen, die von den Taliban als „verwestlicht“ wahrgenommen würden, verschlechtert und drohe dem Beschwerdeführer ebenso aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts in Afghanistan Verfolgung. Aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat, reiste jedoch im Jahr 2001 mit seiner Familie in den Iran, wo er ca. im Jahr 2002 nach Afghanistan abgeschoben wurde, sich sodann mit seiner Familie jedoch erneut in den Iran begab, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwei Jahre und im Iran ein Jahr die Grundschule besucht und im Iran als Metzger gearbeitet.
Er stellte nach illegaler Einreise am 17.12.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020, Zl. W178 2218136-1/20E, der Status des Asylberechtigten gewährt. Im Falle des Bruders des Beschwerdeführers begründete das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung des Status des Asylberechtigten damit, dass dieser seine erfolgte Konversion und seine nachhaltige Hinwendung zum christlichen Glauben glaubhaft gemacht habe.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat laut Benachrichtigung vom 02.03.2023 ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eingestellt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hätte.Die zuständige Staatsanwaltschaft hat laut Benachrichtigung vom 02.03.2023 ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB eingestellt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hätte.
Eine im entsprechenden Ermittlungsverfahren erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergab unter anderem, dass dem Beschwerdeführer im Jänner und Februar 2022 Nachrichten mit Fotos von Maschinengewehren und von automatischen und halbautomatischen Faustfeuerwaffen zugesendet und von diesem an eine andere Person weiter übermittelt worden sind.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, enthaltend 7 % Heroin, 0,3 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Codein,
I. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge seit Juli 2022 bis 09.02.2023 anderen überlassen und von Ende Jänner 2023 bis 09.02.2023 195,5 Gramm mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, in dem er das Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte; römisch eins. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge seit Juli 2022 bis 09.02.2023 anderen überlassen und von Ende Jänner 2023 bis 09.02.2023 195,5 Gramm mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, in dem er das Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte;
II. seit September 2022 bis 09.02.2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatte. römisch zwei. seit September 2022 bis 09.02.2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatte.
Bei der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
1.2. Zur behaupteten Verfolgungssituation:
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat bzw. im Iran in seinem familiären Umfeld als sunnitischer Moslem aufgewachsen, hat jedoch dort keine ausgeprägte religiöse Bindung zum Islam gehabt. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich ein gewisses Interesse am christlichen Glauben gezeigt und am 12.07.2022 in einer Freikirchengemeinde die Taufe erhalten. Er hat den christlichen Glauben jedoch nicht in nach außen sichtbar Weise ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat nicht aus innerer Überzeugung und als identitätsstiftendes Merkmal seine frühere Religionszugehörigkeit aufgegeben. Ein Wechsel des Glaubens aus innerer Überzeugung liegt nicht vor und das Christentum ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Der Beschwerdeführer würde seinem Interesse für das Christentum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und würde eine etwaige christliche Glaubensüberzeugung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Ihm droht in Afghanistan nicht die Gefahr, aufgrund eines (allenfalls unterstellten) Abfalls vom Islam bzw. einer Hinwendung zum Christentum Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser und seiner religiösen Ausrichtung zum sunnitischen Islam keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte auch im Falle einer Rückkehr deshalb keine Verfolgungsgefahr zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthaltes in Europa oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen zu erwartenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 21.03.2023
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).
Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022).
Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).
APOSTASIE, BLASPHEMIE, KONVERSION
Letzte Änderung: 10.03.2023
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 2.6.2022).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).
Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023
Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy
Last update: January 2023
This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).
COI summary
The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear [Security 2022, 1.2.3, p. 29]. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42). The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Country Focus 2022, 1.4, pp. 25-28; Society-based targeting, 2.7, pp. 29-30; Anti-government elements, 2, pp. 16-19]. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’ [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42]. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-27; 2.4, pp. 27-28]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.1, pp. 143-144, 149; Society-based targeting, 2.8, p. 30; Anti-government elements, 3, p. 29]. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-26]. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’ [Targeting 2022, 1.3.1, pp. 42-43]. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.2, p. 150; Society-based targeting, 2.5, p. 28].
Risk analysis
Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.
Quelle: UEAA: Country Guidance: Afghanistan Common January 2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 15.03.2023
Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).
Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).
Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Diese wurden bereits im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt und es hat das BVwG keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, Zl. W178 2218136-1/20E sowie einer Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen hg. Verhandlungsprotokolle.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie des Strafurteils, jene über das gegen ihn wegen der Vorwürfe nach § 278b Abs. 2, § 278a StGB geführte Ermittlungsverfahren aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Mitteilungen der zuständigen Staatsanwaltschaft und Berichten der zuständigen Landespolizeidirektion.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie des Strafurteils, jene über das gegen ihn wegen der Vorwürfe nach Paragraph 278 b, Absatz 2,, Paragraph 278 a, StGB geführte Ermittlungsverfahren aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Mitteilungen der zuständigen Staatsanwaltschaft und Berichten der zuständigen Landespolizeidirektion.
2.2. Zur behaupteten Verfolgungssituation:
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates während seines Aufenthaltes in der Türkei erstmals Interesse für das Christentum gezeigt hat. Die Feststellung, dass er im Juli 2022 die Taufe empfangen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Taufzertifikat.
Dem BFA ist bei einer Gesamtbetrachtung zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine bloße Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen inneren Entschluss für die Annahme des christlichen Glaubens gefasst hat.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat kein ausgeprägtes religiöses Interesse, damals in Bezug auf den Islam sunnitischer Ausprägung, gehabt hat und er nach seinen Angaben auch die im Islam bestehende Pflicht zum täglichen Gebet nicht beachtet hat, was er selbst vor dem BFA eingeräumt hat.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe. So vermochte der Beschwerdeführer etwa nicht nachvollziehbar darzustellen, was seine Motivation für die Zuwendung zum christlichen Glauben gewesen sei. Vielmehr gab er im Wesentlichen nur an, dass er mit vielen Christen gesprochen habe und festgestellt habe, dass Jesus Christus „der Retter“ sei (AS 176). Nach Rückfrage, welches Wunder der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erlebt habe, worauf er seinen nunmehrigen christlichen Glauben zurückführe, gab er an, dass er im Rahmen seiner Reise nach Europa eine Wasserstraße mit dem Boot überqueren habe müssen, die Küstenwache ihn und andere Personen aufgegriffen und ins Meer „geworfen“ habe. Als er im Wasser gewesen sei habe, er Jesus Christus gebeten, dass dieser ihn rette und es habe ihn Jesus auf eine Insel gebracht. Diesbezüglich hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hierbei erkennbar auf die Schlepperroute von der Türkei nach Griechenland Bezug nimmt, bei welcher Flüchtlinge generell den Grenzfluss Evros überqueren müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre durch Jesus Christus auf die Insel gebracht und somit gerettet worden, ist zu sagen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Szenario, dass er mit anderen Flüchtlingen Gewalt durch illegale push-backs von griechischer oder türkischer Seite erleiden musste, nicht per se angezweifelt wird. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer eines solchen im Falle wahrheitsgemäßer Umstände sicherlich dramatischen und einschneidenden Erlebnisses wurde und er seine Rettung mit Jesus Christus in Zusammenhang bringt. Er vermochte damit jedoch nicht seine nachhaltige Hinwendung zum Christentum darzutun.
Dem BFA ist überdies zuzustimmen, dass auch der vom Beschwerdeführer geführte Lebenswandel letztlich nicht mit dem behauptetermaßen verinnerlichten christlichen Glauben vereinbar ist. So wurde der Beschwerdeführer nachweislich im Juni 2023 wegen Drogenhandels strafrechtlich verurteilt und steht schon die sich dadurch manifestierte Absicht des Beschwerdeführers, andere Personen lediglich zum eigenen Vorteil zum Drogenkonsum zu verleiten, vor dem Hintergrund des Leidens, welches der Konsum von Drogen für Konsumenten mit sich bringt, einer tatsächlichen christlichen Gesinnung entgegen. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils seine Tathandlungen seit Juli 2022, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Empfang der Taufe zu setzen begonnen hat.
Auch die von der Behörde angesichts des Ergebnisses der Auswertung des Mobiltelefons angesprochene Affinität des Beschwerdeführers zu Schusswaffen deutet nicht auf eine Einstellung des Beschwerdeführers hin, die sich mit einer verinnerlichten Zuwendung zum christlichen Glauben vereinbaren lässt. Das dazu erfolgte Beschwerdevorbringen, es habe sich um besondere altmodische Waffen und Antiquitäten gehandelt, für die der Beschwerdeführer sich interessiere, ist angesichts der Bauart und Typen der betroffenen Waffen (AK-47, AK-56, Maschinengewehr eines unbekannten Herstellers und diverse halbautomatische und automatische Pistolen unterschiedlicher Produzenten) nicht zutreffend.
Auch wenn kein Detailwissen zum Christentum vorausgesetzt wird, so ist dennoch beim Beschwerdeführer zu erkennen, dass er teilweise grundlegende Fragen nicht bzw. nur ausweichend beantworten konnte. So beantwortete er die Frage nach dem Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam lediglich damit, dass sich „Jesus Christus für uns geopfert“ habe (AS 176). Weitere Details vermochte er nicht anzugeben und verdeutlicht schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf diese allgemein gehaltene Frage lediglich einen knappen Stehsatz zur Antwort gab und sich darauf zurückzog, dass er den Koran nicht gelesen habe, dass er kein echtes Interesse am christlichen Glauben hat.
Daraus ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer kein verinnerlichtes Interesse am christlichen Glauben hat und er ein solches auch nicht mehr nach Außen darstellt, zumal er selbst nicht dargetan hat, regelmäßigen Glaubensbekundungen zu setzen.
Es wird nicht verkannt, dass es dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren offenkundig gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht durch die Darstellung eines intensiven Interesses an christlichen Glauben davon zu überzeugen, dass dieser sich ernstlich und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewendet habe. Angesichts der oben dargestellten Umstände liegt im gänzlich anders gelagerten Fall des Beschwerdeführers jedoch tatsächlich eine solche bloße Scheinkonversion vor.
In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat. Er hat den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und dieser ist nicht wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seinem Interesse für das Christentum im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und nach außen zur Schau tragen würde. Der christliche Glaube ist nicht unveräußerlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden und er würde einer Aufforderung, einer vorgeworfenen Konversion wieder abzuschwören, entsprechen.
2.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2023 (AS 172), wonach sich in der Familie seiner Schwägerin einige hochrangige Taliban befinden würden, diese in den Iran kommen und die Familie seines Bruders befreien und nach Afghanistan bringen wollten, der Beschwerdeführer mit einem dieser Taliban ein telefonisches Streitgespräch geführt habe und in deren Folge der Beschwerdeführer von jenem Taliban bei der österreichischen Polizei diskreditiert worden sei, kann schon aus den diesbezüglichen Angaben keine konkrete Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Auch stellte das BFA zu Recht fest, dass die diesen Themenkreis betreffenden vor der Polizei erstatteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen vor der Behörde gänzlich widersprüchlich sind, da er dort angab, dass der Halbbruder der Ehefrau seines Bruders dessen Nichte vergewaltigen hätte wollen und die Familie aus diesem Grund in den Iran geflüchtet wäre, wo sich jener Angehöriger, der die Familie bedroht habe, allerdings aufhalte (AS 67). Er habe mit dieser Person sodann telefoniert und sie beschimpft und es mache dieser Mann seither Probleme. Schon angesichts der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ursache der behaupteten Probleme mit jenem Mann gänzlich voneinander abweichen, liegt auf der Hand, dass es sich dabei um keine wahrheitsgemäßen Umstände handelt, sodass auch keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer daraus ableitbar ist.
2.2.3. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit und seines lediglich nicht einmal zweijährigen Aufenthalts in Europa bzw. in Österreich Gefahr im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich.
Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.
Auch eine wegen Nichteinhaltung von religiösen Regeln und Bräuchen drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da die vorgebrachte Apostasie im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft erachtet wurde und weitere nach außen tretende Umstände in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann daraus nicht abgleitet werden. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und wovon auch schon das BFA ausging, ergibt sich aus den oben dargelegten Länderinformationen unter Berücksichtigung der von EUAA und UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan.Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und wovon auch schon das BFA ausging, ergibt sich aus den oben dargelegten Länderinformationen unter Berücksichtigung der von EUAA und UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I.) Zu A römisch eins.)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2012/20/0246 vom 25.07.2023) ergeben sich nach den Vorabentscheidungen des EuGHs mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-402/22 und Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-8/22 zusammengefasst folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2012/20/0246 vom 25.07.2023) ergeben sich nach den Vorabentscheidungen des EuGHs mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-402/22 und Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-8/22 zusammengefasst folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im vorliegenden Fall vorliege. Die Behörde hat sich dabei auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anführung des Gerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafe gestützt und keinerlei Erwägungen darüber getroffen, ob die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat sowie eine entsprechende Gefährdungsprognose den Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen.Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im vorliegenden Fall vorliege. Die Behörde hat sich dabei auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anführung des Gerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafe gestützt und keinerlei Erwägungen darüber getroffen, ob die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat sowie eine entsprechende Gefährdungsprognose den Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar mit dem Verbrechen des Suchtgifthandels eine jener Straftaten verwirklicht, die nach der relevanten Rechtsprechung die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigten. Es ist jedoch schon angesichts des Umstandes, dass das zuständige Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens festgelegt hat und überdies davon zwölf Monate unter Bestimmung der Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat, nicht davon auszugehen, dass die Straftat einen außerordentlichen Schweregrad aufweist.
Die Behörde hat die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher zu Unrecht auch auf § 6 Abs. 1 Z4 AsylG gestützt.Die Behörde hat die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher zu Unrecht auch auf Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG gestützt.
3.1.4. Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten auch im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung, die auf eine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten könnte, nicht feststellbar gewesen sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
3.1.4.1. Zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen der Ehefrau seines Bruders, die Mitglieder der Taliban seien, in Konflikt geraten wäre, keine Glaubhaftigkeit zu.
3.1.4.2. Zur behaupteten Konversion und Annahme einer „westlichen“ Lebenseinstellung bzw. wegen der Rückkehr aus einem „westlichen“ Land:
Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr asylrelevanter Verfolgung aus Gründen der Religion behauptet, muss dem entgegengehalten werden, dass er nicht glaubhaft machen konnte, eine christliche Glaubenshaltung in einer Weise verinnerlicht zu haben und nach außen zu tragen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte.
Weiters ist alleine aus dem Umstand eines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa eine Gefährdung oder (Gruppen-)Verfolgung – auch nach der Machtergreifung der Taliban –aus den oben zitierten Länderberichten nicht ableitbar. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt geht hervor, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zwar häufig misstrauisch wahrgenommen werden, dem deutschen Auswärtigen Amt und IOM seien aber keine Fälle von Gewalttaten bekannt. Für den Beschwerdeführer als Perser und sunnitischer Moslem ist demnach alleine aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland nicht von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr auszugehen.
In Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wegen einer „westlichen“ Lebenseinstellung ist festzuhalten, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund einer „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte. Die Berichtslage bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Personen, die sich ein paar Jahre in Europa aufgehalten haben, gegeben wäre. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung zu führen, wurde von ihm nicht dargelegt.
Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfolgungsrisiko für Männer (anders als für Frauen), die in Afghanistan als „verwestlich“ angesehen werden, als minimal zu bezeichnen und von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/18/0059). Die Rechtsprechung hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban dahingehend nicht geändert.Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfolgungsrisiko für Männer (anders als für Frauen), die in Afghanistan als „verwestlich“ angesehen werden, als minimal zu bezeichnen und von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2020/18/0059). Die Rechtsprechung hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban dahingehend nicht geändert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Eingriffe von asylrelevanter Intensität wegen der Rückkehr aus dem Ausland bzw. wegen Annahme einer „westlichen“ Lebenshaltung des männlichen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.
3.1.5. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. § 8 und § 9 AsylG lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8 und Paragraph 9, AsylG lauten auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
…“
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Folgendes:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Folgendes:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat sich die allgemeine Sicherheitslage zwar insofern gebessert, als die Anzahl großflächiger Kampfhandlungen in allen Provinzen des Landes deutlich abgenommen hat. Es kommt jedoch zu regelmäßigen öffentlichkeitswirksamen Angriffen militanter Gruppierungen und auch zu willkürlichen Tötungen von Zivilisten durch die Taliban, weshalb die Sicherheitslage nach wie vor als prekär einzustufen ist. Im Verlauf insbesondere der letzten beiden Jahre, auch durch das Aufkommen der COVID-19-Pandemie, hat sich die allgemeine Lage im Land auch in zahlreichen anderen Bereichen deutlich verschlechtert. Dies betrifft nicht nur das ohnehin schon sehr belastete Gesundheitssystem, das selbst in Kabul nur vereinzelt westlichen Ansprüchen genügt. Vor allem die Nahrungsknappheit, die kontinuierlich steigenden Preise für Lebensmittel, der Bargeldmangel und die immer prekärer werdende Situation am Arbeitsmarkt machen es für die im Land lebenden Afghanen, aber insbesondere auch für Rückkehrer, nahezu unmöglich, sich selbst bei ausreichender familiärer Unterstützung in absehbarer Zeit eine gesicherte Existenz aufzubauen, um wenigstens das Notwendigste zum Überleben erwirtschaften zu können.
Verschlimmert wird die Situation dadurch, dass seit der Machtübernahme durch die Taliban auch der Großteil der internationalen Hilfsgüter ausbleibt und auch die meisten NGOs ihre Tätigkeit eingestellt haben. Waren früher die Schwierigkeiten des Fußfassens primär auf ungelernte Personengruppen sowie die Landbevölkerung beschränkt, so betrifft dies in letzter Zeit vermehrt auch gebildetere Kreise. Da der afghanische Staat de facto zahlungsunfähig ist, würde derzeit nicht einmal eine Anstellung in einer dortigen Institution bzw. bei einem staatsnahen Betrieb den Lebensunterhalt sichern.
Zumal die geschilderte Situation das ganze Land betrifft, bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative.
Dem Beschwerdeführer würde wegen der Lebensverhältnisse in Afghanistan und dem Fehlen eines familiären Umfeldes daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.Dem Beschwerdeführer würde wegen der Lebensverhältnisse in Afghanistan und dem Fehlen eines familiären Umfeldes daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.
3.2.4. Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor:3.2.4. Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor:
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung (bzw. ein Ausschluss) des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mit Hinweis auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung (bzw. ein Ausschluss) des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mit Hinweis auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).
Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). In seinem Urteil Ahmed, C-369/17, hat der EuGH auch hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.“ Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). In seinem Urteil Ahmed, C-369/17, hat der EuGH auch hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.“ Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).
Bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie) ist nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; VwGH 07.09.2023, Ra 2022/20/0334).Bei der Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie) ist nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; VwGH 07.09.2023, Ra 2022/20/0334).
Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden,Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer am 22.06.2023 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden,
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in S. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, enthaltend 7 % Heroin, 0,3 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Codein,
I. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge seit Juli 2022 bis 09.02.2023 anderen überlassen und von Ende Jänner 2023 bis 09.02.2023 195,5 Gramm mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, in dem er das Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte; römisch eins. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge seit Juli 2022 bis 09.02.2023 anderen überlassen und von Ende Jänner 2023 bis 09.02.2023 195,5 Gramm mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, in dem er das Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte;
II. seit September 2022 bis 09.02.2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatte. römisch zwei. seit September 2022 bis 09.02.2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatte.
Bei der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im gegenständlichen Fall die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) sowie die Weitergabe der Suchtmittel an mehrere Personen erfolgte. Der Beschwerdeführer versuchte überdies auch seine Suchtmittelabhängigkeit vor den Behörden zu verharmlosen bzw. zu verschleiern, indem er vor dem BFA auf die Frage nach seiner Drogenabhängigkeit erklärte, dass er „seit 6 Monaten clean“ wäre (AS 169), er aber noch in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der zuständigen Landespolizeidirektion am 21.02.2023 ausdrücklich erklärte: „Wir treffen uns ein paar Mal am Hauptbahnhof und konsumieren Drogen (…).“ (AS 121).
Obgleich der Beschwerdeführer angesichts der im Gesetz verankerten Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit der konkret verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 12 Monate davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, im eher unteren Bereich bestraft wurde, fällt ins Gewicht, dass auf die Straftat des Beschwerdeführers trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit unmittelbar mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe reagiert wurde.
Als Ergebnis der durchgeführten Einzelfallprüfung ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) darstellt.Als Ergebnis der durchgeführten Einzelfallprüfung ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) darstellt.
Der Beschwerdeführer hat demnach einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 gesetzt, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat demnach einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.
3.3. Zur Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Da im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unterbleiben ist, weil davon auszugehen ist, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich der behördliche Ausspruch, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend dar, und ist zu beheben (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unterbleiben ist, weil davon auszugehen ist, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig, stellt sich der behördliche Ausspruch, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend dar, und ist zu beheben (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid jedoch nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Auslandsaufenthalt Behebung der Entscheidung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Intensität mangelnde Asylrelevanz non-refoulement Prüfung Pandemie private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion Rückkehrsituation Scheinkonversion schwere Straftat Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2277734.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023