Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W105 2275096-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.05.2023, Zl. 733422107/170938570, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.05.2023, Zl. 733422107/170938570, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 31.10.2003 illegal nach Österreich ein und stellte durch seine damalige gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 34.219-BAG, wurde dem BF der Status des Asylberechtigen zuerkannt.
Der BF trat im Jahr 2019 erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Am 30.04.2019 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 SMG zur Zl. XXXX , informiert.Der BF trat im Jahr 2019 erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Am 30.04.2019 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraph 27, SMG zur Zl. römisch 40 , informiert.
Am 16.05.2019 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 SMG zur Zl. XXXX , informiert.Am 16.05.2019 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraph 27, SMG zur Zl. römisch 40 , informiert.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 105 (1), 15, 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe 90 Tagsätze zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 105, (1), 15, 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe 90 Tagsätze zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z. 1 1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG, schuldig gesprochen. Eine Zusatzstrafe wurde nicht ausgesprochen. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG, schuldig gesprochen. Eine Zusatzstrafe wurde nicht ausgesprochen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete am 30.10.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein.
Am 14.01.2020 erfolgte hierzu eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA.
Hierbei gab der BF nach Vorhalt seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen an, dass er mit Suchtmitteln nichts mehr zu tun habe und alle Taten bereue. Das habe er auch vor Gericht gesagt. Er gehe auch zur Drogenberatung. Er sei clean. Er habe zwei oder drei Mal einen Test beim Gesundheitsamt gemacht. Er habe seinen Freundeskreis geändert. Nach Vorhalt, dass der BF am 09.01.2020 eine Verhandlung am LG XXXX gehabt habe und er wegen Raubes angeklagt worden sei, gab er an, dass die Verhandlung vertagt worden sei und seine Mutter zu seinem Alibi befragt werde. Er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen. Befragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle, gab er an, dass er die Matura und die Führerscheinprüfung machen wolle.Hierbei gab der BF nach Vorhalt seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen an, dass er mit Suchtmitteln nichts mehr zu tun habe und alle Taten bereue. Das habe er auch vor Gericht gesagt. Er gehe auch zur Drogenberatung. Er sei clean. Er habe zwei oder drei Mal einen Test beim Gesundheitsamt gemacht. Er habe seinen Freundeskreis geändert. Nach Vorhalt, dass der BF am 09.01.2020 eine Verhandlung am LG römisch 40 gehabt habe und er wegen Raubes angeklagt worden sei, gab er an, dass die Verhandlung vertagt worden sei und seine Mutter zu seinem Alibi befragt werde. Er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen. Befragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle, gab er an, dass er die Matura und die Führerscheinprüfung machen wolle.
Am 15.01.2020 wurde das am 30.01.2019 eingeleitete Aberkennungsverfahren wieder eingestellt.
Nach Einlangen des Abschlussberichtes der LPD XXXX am 20.01.2020 wurde das Aberkennungsverfahren mit 27.01.2020 wieder fortgesetzt. Nach Einlangen des Abschlussberichtes der LPD römisch 40 am 20.01.2020 wurde das Aberkennungsverfahren mit 27.01.2020 wieder fortgesetzt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 142, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am 06.03.2020 wurde gegen den BF zur Zl. XXXX Anklage wegen §§ 15, 87, 107 StGB erhoben. Am 06.03.2020 wurde gegen den BF zur Zl. römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 15, 87, 107, StGB erhoben.
Am 07.10.2020 wurde das Ermittlungsverfahren zur Zl. AZ XXXX wegen § 27 SMG eingestellt. Am 07.10.2020 wurde das Ermittlungsverfahren zur Zl. AZ römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG eingestellt.
Am 28.12.2020 wurde zur Zl. XXXX Anklage wegen § 142 (1), 143 (1) 2. Fall erhoben. Am 28.12.2020 wurde zur Zl. römisch 40 Anklage wegen Paragraph 142, (1), 143 (1) 2. Fall erhoben.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 03.11.2021 wurde der BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Am 11.01.2023 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 SMG zur Zl. XXXX informiert. Am 11.01.2023 wurde das BFA vom Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraph 27, SMG zur Zl. römisch 40 informiert.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Stellungnahme vom 23.01.2023 brachte der BF zusammenfassend vor, dass ihm in Hinblick auf seine Verteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub für die Dauer von 18 Monaten zum Zwecke einer stationären Drogentherapie gewährt worden sei. Er habe die gesundheitsbezogene Maßnahme unter anderem beim XXXX und danach im XXXX bis XXXX besucht. Seit seiner Entlassung habe er dort in regelmäßigen Abständen einen namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie aufgesucht. Auch habe er sich in der Drogenberatungsstelle für eine Reflexionsgruppe angemeldet. Während seines Strafaufschubs habe er sich ein selbständiges Wohnen in dem Übergangswohnprojekt der Caritas organisieren können. Seine Miete habe er stets bezahlt. Arbeitstechnisch habe er sich vom Jugendcoaching beraten lassen und sei er daran interessiert, eine verkürzte Lehre zu machen. Zwischendurch habe er bei einer Reinigungsfirma für eine Baustelle gearbeitet sowie seine Termine beim AMS stets eingehalten. Mit Stellungnahme vom 23.01.2023 brachte der BF zusammenfassend vor, dass ihm in Hinblick auf seine Verteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein Strafaufschub für die Dauer von 18 Monaten zum Zwecke einer stationären Drogentherapie gewährt worden sei. Er habe die gesundheitsbezogene Maßnahme unter anderem beim römisch 40 und danach im römisch 40 bis römisch 40 besucht. Seit seiner Entlassung habe er dort in regelmäßigen Abständen einen namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie aufgesucht. Auch habe er sich in der Drogenberatungsstelle für eine Reflexionsgruppe angemeldet. Während seines Strafaufschubs habe er sich ein selbständiges Wohnen in dem Übergangswohnprojekt der Caritas organisieren können. Seine Miete habe er stets bezahlt. Arbeitstechnisch habe er sich vom Jugendcoaching beraten lassen und sei er daran interessiert, eine verkürzte Lehre zu machen. Zwischendurch habe er bei einer Reinigungsfirma für eine Baustelle gearbeitet sowie seine Termine beim AMS stets eingehalten.
Mit weiterer Stellungnahme seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde vorgebracht, dass der BF seit dem Jahr 2003 nach Österreich gekommen sei und daher nahezu sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Er habe seine gesamten Ausbildungen in Österreich absolviert und sei hier aufenthaltsverfestigt. Im Falle einer Aberkennung wäre eine Rückkehrentscheidung daher jedenfalls unzulässig und sei dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzusprechen. Wie der Behörde bekannt sei, lebe die gesamte Familie des BF in Österreich.Mit weiterer Stellungnahme seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde vorgebracht, dass der BF seit dem Jahr 2003 nach Österreich gekommen sei und daher nahezu sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Er habe seine gesamten Ausbildungen in Österreich absolviert und sei hier aufenthaltsverfestigt. Im Falle einer Aberkennung wäre eine Rückkehrentscheidung daher jedenfalls unzulässig und sei dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuzusprechen. Wie der Behörde bekannt sei, lebe die gesamte Familie des BF in Österreich.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.05.2023, Zl. 733422107/170938570, wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 34.219-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, sowie dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkte IV. bis VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.05.2023, Zl. 733422107/170938570, wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 34.219-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gemäß festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, sowie dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung aufgrund des Umstandes, dass der BF zwei Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie der Körperverletzung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unausweichlich sei. Es sei für die Behörde daher klar erkennbar, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft und offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass demnach auch eine negative Zukunftsprognose zu treffen gewesen sei. Auch aus dem Therapieentlassungsbericht vom 16.11.2021 gehe hervor, dass der BF am XXXX aus disziplinären Gründen entlassen worden sei. Er sei nur rudimentär in die therapeutische Gemeinschaft integriert gewesen und sei er hauptsächlich auf Defizite der Mitkollegen fokussiert gewesen und wäre es ihm schwer gewesen, eigene problematische Verhaltensmuster bei sich zu entdecken. Er sei hauptsächlich darauf bedacht gewesen, sich zu profilieren. Eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft sei bezweifelt worden. Diese negative Prognose sei durch den Vorfall am 14.10.2022 bestätigt worden, wo bei ihm im Zuge einer Lenkerkontrolle seine Bekleidung durchsucht und Suchtmittel in Form von 6,39 Gramm Cannabiskraut vorgefunden worden sei. Dem BF sei im Familienverfahren aufgrund des Umstandes, dass seinem Vater am 19.08.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, der gleiche Schutzumfang zuerkannt worden und seien keine eigenen Fluchtgründe des BF festgestellt worden. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2020 habe der BF keine Gefährdungslage vorgebracht. Dem BF sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Aufgrund der in Afghanistan derzeit vorherrschenden Lage würde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den BF bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG war der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuzuerkennen. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen des BF in Österreich sei die Erlassung des Einreiseverbots von fünf Jahren gerechtfertigt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung aufgrund des Umstandes, dass der BF zwei Mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie der Körperverletzung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unausweichlich sei. Es sei für die Behörde daher klar erkennbar, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft und offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass demnach auch eine negative Zukunftsprognose zu treffen gewesen sei. Auch aus dem Therapieentlassungsbericht vom 16.11.2021 gehe hervor, dass der BF am römisch 40 aus disziplinären Gründen entlassen worden sei. Er sei nur rudimentär in die therapeutische Gemeinschaft integriert gewesen und sei er hauptsächlich auf Defizite der Mitkollegen fokussiert gewesen und wäre es ihm schwer gewesen, eigene problematische Verhaltensmuster bei sich zu entdecken. Er sei hauptsächlich darauf bedacht gewesen, sich zu profilieren. Eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft sei bezweifelt worden. Diese negative Prognose sei durch den Vorfall am 14.10.2022 bestätigt worden, wo bei ihm im Zuge einer Lenkerkontrolle seine Bekleidung durchsucht und Suchtmittel in Form von 6,39 Gramm Cannabiskraut vorgefunden worden sei. Dem BF sei im Familienverfahren aufgrund des Umstandes, dass seinem Vater am 19.08.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, der gleiche Schutzumfang zuerkannt worden und seien keine eigenen Fluchtgründe des BF festgestellt worden. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2020 habe der BF keine Gefährdungslage vorgebracht. Dem BF sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Aufgrund der in Afghanistan derzeit vorherrschenden Lage würde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den BF bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG war der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuzuerkennen. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen des BF in Österreich sei die Erlassung des Einreiseverbots von fünf Jahren gerechtfertigt.
Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis VII. erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der BF im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen sei, sich daher 20 Jahre in Österreich aufhalte und in Österreich vollkommen aufenthaltsverfestigt sei. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei zuletzt vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX sei dem BF ein Strafaufschub in der Dauer von 18 Monaten gewährt worden sei, da er sich bereit erklärt habe, eine gesundheitsbezogene Maßnahme in Form einer zumindest sechsmonatigen stationären Suchtbehandlung und anschließend einer zweimonatigen ambulanten Nachbetreuung zu absolvieren. Der BF sei sodann XXXX in der Therapie in der Einrichtung XXXX und ab XXXX zur stationären Drogentherapie im XXXX gewesen. Am XXXX habe der BF zur Fortsetzung der stationären Therapie in eine zum XXXX gehörende Wohngemeinschaft gewechselt, wo er im Rahmen des Therapiekonzepts in der erweitert stationären Phase behandelt und betreut worden sei. Diese sei am XXXX erfolgreich beendet worden. Er habe die im Anschluss ihm angebotene Bewährungshilfe konstruktiv angenommen und sei weiter in Beratung bei der Suchthilfe XXXX sowie in psychiatrischer Betreuung. Das LG XXXX habe mit Beschluss vom XXXX die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch habe seine Bewährungshelferin bestätigt, dass er sich kooperativ zeige und an seiner Rückfallprävention mitgearbeitet habe. Er habe im Frühjahr 2023 eine Festanstellung erreichen können und sei nunmehr auch zum Abendgymnasium angemeldet, um die Matura nachzuholen, diese Ausbildung beginne im September 2023. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So habe es die Behörde unterlassen, die Familienangehörigen des BF einzuvernehmen, da diese bestätigen hätten können, dass im Familienverbund intensive wechselseitige Beziehungen bestehen würden und der BF insbesondere von seinen Eltern abhängig sei. Er habe nun sein Leben in den Griff gebracht und gehe keine Gefahr mehr von ihm aus. Auch habe es die Behörde unterlassen, die Bewährungshelferin des BF zu einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzuvernehmen. Bei der vorgenommenen Gefährdungsprognose habe das BFA nicht das Gesamtverhalten samt gegenwärtiger Situation des BF beurteilt, sondern sich lediglich auf die Verurteilungen gestützt. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die letzte Tat bereits knapp drei Jahre zurückliege und am XXXX erfolgt sei. Seither habe sich der BF wohlverhalten und seine Drogensucht erfolgreich bekämpft. Er sei arbeitsfähig und stehe mit beiden Beinen im Leben. Er strebe eine Weiterbildung an und werde das Abendgymnasium besuchen. Auch sei er schuldenfrei und habe eine eigene Wohnung beziehen können. Hätte das BFA die aktuelle Lebenssituation des BF bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt, wäre es zum Schluss gekommen, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch sei im angefochtene Bescheid außer Acht gelassen worden, dass der BF im Rahmen des Verfahrens vor dem LG XXXX zur Zl. XXXX , umfassend reumütig geständig gewesen wäre und eine überschießende Schadensgutmachung geleistet habe. Dem BF sei bei korrekter Wertung und Berücksichtigung seines Privatlebens ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. bis römisch sieben. erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der BF im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen sei, sich daher 20 Jahre in Österreich aufhalte und in Österreich vollkommen aufenthaltsverfestigt sei. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei zuletzt vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 sei dem BF ein Strafaufschub in der Dauer von 18 Monaten gewährt worden sei, da er sich bereit erklärt habe, eine gesundheitsbezogene Maßnahme in Form einer zumindest sechsmonatigen stationären Suchtbehandlung und anschließend einer zweimonatigen ambulanten Nachbetreuung zu absolvieren. Der BF sei sodann römisch 40 in der Therapie in der Einrichtung römisch 40 und ab römisch 40 zur stationären Drogentherapie im römisch 40 gewesen. Am römisch 40 habe der BF zur Fortsetzung der stationären Therapie in eine zum römisch 40 gehörende Wohngemeinschaft gewechselt, wo er im Rahmen des Therapiekonzepts in der erweitert stationären Phase behandelt und betreut worden sei. Diese sei am römisch 40 erfolgreich beendet worden. Er habe die im Anschluss ihm angebotene Bewährungshilfe konstruktiv angenommen und sei weiter in Beratung bei der Suchthilfe römisch 40 sowie in psychiatrischer Betreuung. Das LG römisch 40 habe mit Beschluss vom römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch habe seine Bewährungshelferin bestätigt, dass er sich kooperativ zeige und an seiner Rückfallprävention mitgearbeitet habe. Er habe im Frühjahr 2023 eine Festanstellung erreichen können und sei nunmehr auch zum Abendgymnasium angemeldet, um die Matura nachzuholen, diese Ausbildung beginne im September 2023. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So habe es die Behörde unterlassen, die Familienangehörigen des BF einzuvernehmen, da diese bestätigen hätten können, dass im Familienverbund intensive wechselseitige Beziehungen bestehen würden und der BF insbesondere von seinen Eltern abhängig sei. Er habe nun sein Leben in den Griff gebracht und gehe keine Gefahr mehr von ihm aus. Auch habe es die Behörde unterlassen, die Bewährungshelferin des BF zu einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzuvernehmen. Bei der vorgenommenen Gefährdungsprognose habe das BFA nicht das Gesamtverhalten samt gegenwärtiger Situation des BF beurteilt, sondern sich lediglich auf die Verurteilungen gestützt. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die letzte Tat bereits knapp drei Jahre zurückliege und am römisch 40 erfolgt sei. Seither habe sich der BF wohlverhalten und seine Drogensucht erfolgreich bekämpft. Er sei arbeitsfähig und stehe mit beiden Beinen im Leben. Er strebe eine Weiterbildung an und werde das Abendgymnasium besuchen. Auch sei er schuldenfrei und habe eine eigene Wohnung beziehen können. Hätte das BFA die aktuelle Lebenssituation des BF bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt, wäre es zum Schluss gekommen, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch sei im angefochtene Bescheid außer Acht gelassen worden, dass der BF im Rahmen des Verfahrens vor dem LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 , umfassend reumütig geständig gewesen wäre und eine überschießende Schadensgutmachung geleistet habe. Dem BF sei bei korrekter Wertung und Berücksichtigung seines Privatlebens ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Am 04.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA erschien entschuldigt zur Verhandlung nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF stammt aus Kabul, hat Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und ist nach Österreich eingereist, wo er am 31.10.2003 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 34.219-BAG, abgeleitet von seinem Vater der Status des Asylberechtigen zuerkannt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern sowie sieben Geschwister des BF leben in Österreich.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 142, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der BF kann sich auf Deutsch verständigen und ist seit März 2023 bei der Firma XXXX als Angestellter beschäftigt. Der BF hat sich erfolgreich einer Suchttherapie unterzogen. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen und ist seit März 2023 bei der Firma römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Der BF hat sich erfolgreich einer Suchttherapie unterzogen.
Festgestellt wird, dass vom BF aktuell keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.
Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus einem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung betreffen die vom BF erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie (gesundheitsbezogene Maßnahme) ergibt sich aus den im Verwaltungsakt vorliegenden Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1.1. §§ 7, 6 und 2 Abs. 2 AsylG 2005 lauten, wie folgt:3.2.1.1. Paragraphen 7, 6 und 2 Absatz 2, AsylG 2005 lauten, wie folgt:
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
3.2.2. Das BFA die Asylaberkennung des BF auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Dazu ist folgendes auszuführen:3.2.2. Das BFA die Asylaberkennung des BF auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Dazu ist folgendes auszuführen:
3.2.2.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10).3.2.2.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rz 10).
Hinsichtlich der vierten Voraussetzung hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge: EuGH) jüngst entschieden, dass eine solche Güterabwägung nicht durchzuführen ist, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aber verhältnismäßig sein muss (EuGH 06.07.2023, C-663/21).
3.2.2.2. Hinsichtlich der gerade angeführten ersten und zweiten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen und rechtskräftige Verurteilung dafür) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und fallgegenständlich da es sich um eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht handelt, auch ob diese Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht3.2.2.2. Hinsichtlich der gerade angeführten ersten und zweiten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen und rechtskräftige Verurteilung dafür) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und fallgegenständlich da es sich um eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht handelt, auch ob diese Verurteilung den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht
Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in S. einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, Bargeld iHv € 800,00 sohin eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Das Vorzeigen des Klappmessers gegenüber dem Opfer war unter Berücksichtigung der konkreten Situation sowie bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes jedenfalls geeignet, bei diesem begründete Besorgnis hervorzurufen, dass der BF die gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit oder seine körperliche Sicherheit verwirklichen könne und dies auch unverzüglich tun würde. Die Drohung des BF war ernst zu nehmen. Mit diesem Nötigungsmittel wollte der BF das Opfer zur Herausgabe des Bargeldbetrages in Höhe von EUR 800,00 nötigen.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in S. einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, Bargeld iHv € 800,00 sohin eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Das Vorzeigen des Klappmessers gegenüber dem Opfer war unter Berücksichtigung der konkreten Situation sowie bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes jedenfalls geeignet, bei diesem begründete Besorgnis hervorzurufen, dass der BF die gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit oder seine körperliche Sicherheit verwirklichen könne und dies auch unverzüglich tun würde. Die Drohung des BF war ernst zu nehmen. Mit diesem Nötigungsmittel wollte der BF das Opfer zur Herausgabe des Bargeldbetrages in Höhe von EUR 800,00 nötigen.
Aus all dem ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und dass diese Verurteilung auch den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Aus all dem ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde und dass diese Verurteilung auch den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
3.2.2.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim verurteilten Verbrechen um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
3.2.2.4. Was die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 betrifft, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, Rz 17, mwN).3.2.2.4. Was die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 betrifft, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, Rz 17, mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine „besonders schwere Straftat“ eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Unter einer Zugrundelegung dieser durch den EuGH vorgegeben Indikatoren, ergibt sich aus einer Einzelfallprüfung eindeutig, dass das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt (auch) subjektiv keine besonders schwere Straftat darstellt.
Zunächst ist anzuführen, dass das vom BF verwirklichte Delikt, daher ein bewaffneter Raub schon per se nach der oben angeführten Judikatur die Begehung eines „besonders schweren Verbrechens“ indiziert. Wenngleich eine Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 143 Abs. 1 2. Fall durchaus auf ein schweres Delikt hinweist, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zwar eher am unteren Ende der Strafdrohung angesiedelt. Die Umstände der Tatbegehung weisen jedoch auf eine besondere Schwere hin. So wurde im Strafurteil ausgeführt, dass schon das Vorzeigens des Klappmessers seitens des BF gegenüber dem Opfer unter Berücksichtigung der konkreten Situation sowie bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes geeignet schien, beim Opfer die begründete Besorgnis hervorzurufen, dass der BF die gegenwärtige Gefahr für dessen Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit verwirklichen könne und dies auch unverzüglich tun würde. Die Drohung sei daher ernst zu nehmen gewesen. Weiters wurde im Strafurteilt ausgeführt, dass selbst wenn der erbeutete Betrag von € 800,00 vergleichen mit anderen Verbrechen verhältnismäßig gering sei, sich dieser Betrag dennoch jenseits der Bagatellgrenze befinde daher als Erfolgsunwert der Straftat nicht zu vernachlässigen sei. Auch wurde bei der Strafzumessung spezialpräventiv berücksichtigt, dass der BF das 21. Lebensjahr vollendet hatte und nach einer einschlägigen (Zusatz-)Vorverurteilung am XXXX zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , bereits vor deren Rechtskraft mit XXXX am XXXX das Verbrechen des Raubes nach § 142 StGB beging und am XXXX zu XXXX des Landesgerichtes XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die gegenständliche im engsten Sinne einschlägige Tat beging der BF nur knapp acht Monate nach dieser Verurteilung. Zunächst ist anzuführen, dass das vom BF verwirklichte Delikt, daher ein bewaffneter Raub schon per se nach der oben angeführten Judikatur die Begehung eines „besonders schweren Verbrechens“ indiziert. Wenngleich eine Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall durchaus auf ein schweres Delikt hinweist, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zwar eher am unteren Ende der Strafdrohung angesiedelt. Die Umstände der Tatbegehung weisen jedoch auf eine besondere Schwere hin. So wurde im Strafurteil ausgeführt, dass schon das Vorzeigens des Klappmessers seitens des BF gegenüber dem Opfer unter Berücksichtigung der konkreten Situation sowie bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes geeignet schien, beim Opfer die begründete Besorgnis hervorzurufen, dass der BF die gegenwärtige Gefahr für dessen Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit verwirklichen könne und dies auch unverzüglich tun würde. Die Drohung sei daher ernst zu nehmen gewesen. Weiters wurde im Strafurteilt ausgeführt, dass selbst wenn der erbeutete Betrag von € 800,00 vergleichen mit anderen Verbrechen verhältnismäßig gering sei, sich dieser Betrag dennoch jenseits der Bagatellgrenze befinde daher als Erfolgsunwert der Straftat nicht zu vernachlässigen sei. Auch wurde bei der Strafzumessung spezialpräventiv berücksichtigt, dass der BF das 21. Lebensjahr vollendet hatte und nach einer einschlägigen (Zusatz-)Vorverurteilung am römisch 40 zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , bereits vor deren Rechtskraft mit römisch 40 am römisch 40 das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, StGB beging und am römisch 40 zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die gegenständliche im engsten Sinne einschlägige Tat beging der BF nur knapp acht Monate nach dieser Verurteilung.
3.2.2.5. In casu ist der belangten Behörde sohin dahingehend zu folgen, wenn diese bejaht, dass der BF rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verteilt wurde.3.2.2.5. In casu ist der belangten Behörde sohin dahingehend zu folgen, wenn diese bejaht, dass der BF rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verteilt wurde.
3.2.2.6. Im Falle des BF ist jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu befinden, dass eine Gemeingefährlichkeit des BF aus aktueller Sicht nicht anzunehmen ist:
Gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des BF spricht zunächst bereits der Umstand, dass diesem mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX die mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter der Erlassung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 40 Abs. 1 SMG bedingt nachgesehen wurde. Eine solche bedingt erlassene Strafe setzt voraus, dass der an Suchtmittel gewohnte Verurteilte – wie in casu der BF - sich mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat. Im Falle des BF ist auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, dass aus dem Bericht der Bewährungshelferin des BF vom 19.06.2023 hervorgeht, dass jener seit Abschluss der Drogentherapie alle Termine bei dieser gehalten hat, stets kooperativ an seiner Rückfallprävention mitgearbeitet hat und sich motiviert zeigt, aus seinem Leben etwas Gutes zu bewerkstelligen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Zwischenzeit bei der Firma XXXX eine Berufstätigkeit aufgenommen und seit September 2023 das Abendgymnasium im Bestreben, die Matura nachzuholen, besucht. Im konkreten Fall ist auch hervorzuheben, dass der BF gerade in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen konnte, sich von seiner straffälligen Vergangenheit distanziert zu haben und legale und realistische Zukunftspläne zu verfolgen, weshalb ihm trotz seiner vormaligen Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann.Gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des BF spricht zunächst bereits der Umstand, dass diesem mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 die mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter der Erlassung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG bedingt nachgesehen wurde. Eine solche bedingt erlassene Strafe setzt voraus, dass der an Suchtmittel gewohnte Verurteilte – wie in casu der BF - sich mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat. Im Falle des BF ist auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, dass aus dem Bericht der Bewährungshelferin des BF vom 19.06.2023 hervorgeht, dass jener seit Abschluss der Drogentherapie alle Termine bei dieser gehalten hat, stets kooperativ an seiner Rückfallprävention mitgearbeitet hat und sich motiviert zeigt, aus seinem Leben etwas Gutes zu bewerkstelligen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Zwischenzeit bei der Firma römisch 40 eine Berufstätigkeit aufgenommen und seit September 2023 das Abendgymnasium im Bestreben, die Matura nachzuholen, besucht. Im konkreten Fall ist auch hervorzuheben, dass der BF gerade in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen konnte, sich von seiner straffälligen Vergangenheit distanziert zu haben und legale und realistische Zukunftspläne zu verfolgen, weshalb ihm trotz seiner vormaligen Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann.
3.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunt I. stattzugeben ist.3.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Aberkennungsgründe des Paragraph 7, AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunt römisch eins. stattzugeben ist.
3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Da das BVwG zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu 3.2.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben ist.Da das BVwG zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu 3.2.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben ist.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gemeingefährlichkeit Körperverletzung Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2275096.1.00Im RIS seit
18.03.2024Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024